RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW200 2308336-1 Spruch, W200 2308336-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer beantragte am 21.05.2024 beim SMS einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses und legte medizinische Unterlagen vor. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers holte das SMS ein Sachverständigengutachten eines Allgemeinmediziners vom 24.08.2024, basierend auf einer Untersuchung am 30.07.2024, ein. Darin wurden ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vom Hundert (vH) sowie folgende Funktionseinschränkungen festgestellt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Rezidivierende depressive Störung mit Panik/Angststörung 2 Stufen über unterem Rahmensatz, da Medikation und fachärztliche Betreuung gegeben, sozial integriert, keine psychotische Symptomatik, keine stationären Aufenthalte zuletzt an Fachabteilung belegt. Agoraphobie ist miterfasst. 03.06.01 30 2 Acne inversa Mittlerer Rahmensatz, da mehrere Areale betroffen, mit Vernarbungen, Therapie etabliert, länger andauerndes Bestehen. 01.01.02 30 3 Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, axiale Spondylarthritis Unterer Rahmensatz, da endlagige funktionelle Einschränkung, kein relevantes motorisches Defizit, selbstständige Gehfähigkeit erhalten. 02.02.02 30 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus Mittlerer Rahmensatz, da unter oraler Medikation keine maßgeblichen Instabilitäten zuletzt belegt. 09.02.01 20 5 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom Unterer Rahmensatz, da nächtliche Beatmungstherapie etabliert. 06.11.02 20 6 Hypophysenadenom Unterer Rahmensatz, da keine wesentlichen funktionellen Defizite dokumentiert. 09.01.01 10 7 Gastroösophagealer Reflux Unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand. 07.03.05 10 Der Gutachter bestimmte eine Nachtuntersuchung für Juli 2026, um Leiden 1 und 2 zu reevaluieren. Betreffend die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hielt der Gutachter fest, dass die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen würden. Es lägen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vor. Eine kurze Wegstrecke könne unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe – allenfalls unter Verwendung von orthopädischem Schuhwerk und eines einfachen Hilfsmittels (Gehstock oder Stützkrücke), das die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht erheblich erschwert – ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen würden sich nicht auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen auswirken. Das psychische Leiden erschwere die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht auf erhebliche Weise. Ein Immundefekt im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten liege nicht vor. Im Rahmen des gewährten Parteiengehörs führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei ihm aufgrund seines psychischen und körperlichen Gesundheitszustandes nicht zumutbar. Ein weiterer psychiatrischer Facharztbefund wurde vorgelegt. Ebenso reichte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 30.09.2024 einen Befund eines Hautarztes nach, mit E-Mail vom 03.10.2024 einen Laborbefund sowie einen lungenfachärztlichen und einen orthopädischen Befund. In seiner Stellungnahme vom 15.10.2024 führte der Allgemeinmediziner dazu aus, er halte am bereits festgestellten Untersuchungsergebnis fest. Dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Mit gegenständlichem Bescheid des SMS vom 21.10.2024 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde auf das eingeholte Gutachten des Allgemeinmediziners samt Stellungnahme verwiesen. Im Rahmen der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, es sei nicht berücksichtigt worden, dass beim Beschwerdeführer eine generalisierte Angststörung mit agoraphobischen Symptomen vorliege. Diese Erkrankung werde seit Jahren intensiv behandelt, es habe sich keine Besserung eingestellt. Zudem nehme der Beschwerdeführer eine immunsuppressive rheumatoide Medikation ein. In Verbindung mit den anderen Erkrankungen liege daher auch eine massiv erhöhte Infektanfälligkeit vor. Weiters leide der Beschwerdeführer seit Monaten an einem Husten, er habe einen Spontanpneumothorax entwickelt und im Krankenhaus behandelt werden müssen. Generalisierte Angststörungen mit agoraphobischen Symptomen in Verbindung mit Panikattacken und massiv erhöhten Infektanfälligkeiten würden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer ausschließen. Neu vorgelegt wurden zudem zwei Befunde der Klinik Floridsdorf (Abteilung für Thoraxchirurgie). Aufgrund der Beschwerde holte das SMS weitere Sachverständigengutachten ein, da es beabsichtigte, eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Das Gutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 09.12.2024, basierend auf einer Untersuchung am selben Tag, ergab auszugsweise Folgendes: „Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: XXXX -jähriger in gutem AZ, Ernährungszustand: Übergewicht, BMI 29,3Allgemeinzustand: römisch 40 -jähriger in gutem AZ, Ernährungszustand: Übergewicht, BMI 29,3 Größe: 183,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: voll mobil Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend zur Untersuchung, Begleitperson anwesend Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewußtseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv- mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage bedrückt, etwas dysphor, stabil, im Positiven vermindert affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, generalisierte Angststörung mit agoraphobischen Symptomen 2 Verdacht auf etwa 4 mm im Transversaldurchmesser haltendes Mikroadenom der Hypophyse- MRT 10/2023 Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum Vorgutachten 7/24 nachvollziehbar restliche Leiden: siehe Zusatzgutachten […] Dauerzustand […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der Extremitäten vor. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke und das Überwinden üblicher Niveauunterschiede sind zumutbar, der sichere Transport ist möglich. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere liegen auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären, vor. Es sind keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert mit Ausschöpfen der Therapieoptionen. Die beschriebene Panikstörung und generalisierte Angststörung, die ja auch situationsunabhängig ist, ist hier nicht relevant. Eine spezifische erhebliche Erschwernis speziell in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann daraus nicht abgeleitet werden.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein Gutachterliche Stellungnahme: s.o.“ Das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 19.02.2025, basierend auf einer Untersuchung am 10.01.2025, gestaltet sich auszugsweise wie folgt: „Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: normal, Größe: 183,00 cm Gewicht: 98,00 kg Blutdruck: 150/90 Klinischer Status – Fachstatus: HNAP: frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Pulmo: VA, SKS HT: rein, rhythmisch, tachykard Abdomen: n.f. wegen Schmerzen UE: keine Ödeme Pulse: beidseits palpabel Haut: Axillen: rechts mehr als links, abgeheilt narbige Läsionen FBA: bis Knie, NSG: möglich, FS: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität - Gangbild: ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel Status Psychicus: allseits orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Acne inversa 2 Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, axiale Spondylarthritis 3 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 4 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 5 Gastroösophagealer Reflux Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: siehe auch psychiatrisches Gutachten […] Dauerzustand […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein. Gutachterliche Stellungnahme: Keine. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden. Ein schwerer und anhaltende Immundefekt liegt nicht vor. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen.“ In der Gesamtbeurteilung vom 21.02.2025 wurden die beiden genannten Gutachten von der Internistin zusammengefasst. Diese gestaltet sich auszugsweise wie folgt: „Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, generalisierte Angststörung mit agoraphobischen Symptomen 2 Acne inversa 3 Verdacht auf etwa 4 mm im Transversaldurchmesser haltendes Mikroadenom der Hypophyse- MRT 10/2023 4 Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, axiale Spondylarthritis 5 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 6 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom 7 Gastroösophagealer Reflux […] Dauerzustand […], […] Dauerzustand […]
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Nein.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Keine. Gutachterliche Stellungnahme: Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist, bei hierorts gutem Allgemein- und Ernährungszustand, sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere liegen auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären, vor. Es sind keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose nach ICD 10 dokumentiert mit Ausschöpfen der Therapieoptionen. Die beschriebene Panikstörung und generalisierte Angststörung, die ja auch situationsunabhängig ist, ist hier nicht relevant. Eine spezifische erhebliche Erschwernis speziell in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann daraus nicht abgeleitet werden. Ein schwerer und anhaltende Immundefekt liegt nicht vor. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen.“ Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung war nicht mehr fristgerecht möglich. Mit Beschwerdevorlage vom 26.02.2025 legte das SMS dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor. Diese langten am 27.02.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem (vertretenen) Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die vom SMS eingeholten Gutachten im Parteiengehör. Der Beschwerdeführer ist der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme nicht nachgekommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“.1.
- Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 vH und der Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“. 1.
- Dem Beschwerdeführer ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. 1.2.
- Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen: Beschwerderelevanter Status: Klinischer Status – Fachstatus (internistisch): HNAP: frei Hals: keine Struma, keine pathologischen Lymphknoten Thorax: Pulmo: VA, SKS HT: rein, rhythmisch, tachykard Abdomen: n.f. wegen Schmerzen UE: keine Ödeme Pulse: beidseits palpabel Haut: Axillen: rechts mehr als links, abgeheilt narbige Läsionen FBA: bis Knie, NSG: möglich, FS: möglich Untersuchung im Sitzen und Liegen, selbständiges An- und Ausziehen Gesamtmobilität - Gangbild: ausreichend trittsicher, keine Hilfsmittel Klinischer Status – Fachstatus (neurologisch/psychiatrisch): voll mobil Gesamtmobilität – Gangbild: kommt frei gehend zur Untersuchung, Begleitperson anwesend Status Psychicus: Kooperativ und freundlich, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar, voll orientiert, kein kognitiv-mnestisches Defizit, Gedankenductus: geordnet, kohärent; Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage bedrückt, etwas dysphor, stabil, im Positiven vermindert affizierbar; Affekte: angepasst, keine produktive Symptomatik Funktionseinschränkungen: Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, generalisierte Angststörung mit agoraphobischen Symptomen; Acne inversa; Verdacht auf etwa 4 mm im Transversaldurchmesser haltendes Mikroadenom der Hypophyse – MRT 10/2023; Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, axiale Spondylarthritis; Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus; Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom; Gastroösophagealer RefluxFunktionseinschränkungen: Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, generalisierte Angststörung mit agoraphobischen Symptomen; Acne inversa; Verdacht auf etwa 4 mm im Transversaldurchmesser haltendes Mikroadenom der Hypophyse – MRT 10 aus 2023,; Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, axiale Spondylarthritis; Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus; Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom; Gastroösophagealer Reflux 1.2.
- Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich – auch in einer Zusammenschau – nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus. Die körperliche Belastbarkeit ist ausreichend vorhanden. Es liegen auch keine erheblichen Funktionsstörungen der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule vor. Der Beschwerdeführer kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen und eine kurze Wegstrecke (ca. 300 - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe ohne Unterbrechung zurücklegen. Es besteht keine erhebliche Einschränkung der Mobilität durch die festgestellten Funktionseinschränkungen. Es besteht auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit, es besteht keine schwere Erkrankung des Herz-Kreislaufsystems oder der Lunge. Es sind keine Behelfe erforderlich, die das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung unter Verwendung von Ausstiegshilfen und Haltegriffen in einem öffentlichen Verkehrsmittel wesentlich beeinträchtigen. Die Greif- und Haltefunktionen sind ausreichend erhalten. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich, der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind ausreichend. Beim Beschwerdeführer liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Es sind keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose nach ICD 10 mit Ausschöpfen der Therapieoptionen dokumentiert. Die beschriebene Panikstörung und generalisierte Angststörung, die situationsunabhängig ist, ist vorliegend nicht relevant. Eine spezifische erhebliche Erschwernis speziell in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann daraus nicht abgeleitet werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen.
- Beweiswürdigung: Zur Klärung des Sachverhaltes hatte die belangte Behörde zunächst ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 24.08.2024 (mit Untersuchung am 30.07.2024) eingeholt. Darin wurde unter Berücksichtigung der festgestellten Funktionseinschränkungen „Rezidivierende depressive Störung mit Panik/Angststörung“ (Agoraphobie ist miterfasst), „Acne inversa“, „Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, axiale Spondylarthritis“, „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“, „Hypophysenadenom“ und „Gastroösophagealer Reflux“ kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Nach den Einwendungen im Rahmen des Parteiengehörs, wonach dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei bzw. er aufgrund seines psychischen und körperlichen Zustandes einen Parkausweis benötige, holte das SMS zusätzlich eine Stellungnahme des Allgemeinmediziners vom 15.10.2024 ein, der – unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers – bei seiner Einschätzung blieb. Aufgrund des Beschwerdevorbringens – generalisierte Angststörungen mit agoraphobischen Symptomen in Verbindung mit Panikattacken und massiv erhöhten Infektanfälligkeiten würden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer ausschließen – und der damit (neu) vorgelegten Befunde holte das SMS, da es beabsichtigte eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, weitere Sachverständigengutachten ein, und zwar ein neurologisch-psychiatrisches (mit Untersuchung) vom 09.12.2024, ein internistisches vom 19.02.2025 (mit Untersuchung am 10.01.2025) sowie eine diese Gutachten zusammenfassende Gesamtbeurteilung vom 21.02.
- Darin kamen die Gutachterinnen abermals zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass die Funktionsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers, und zwar „Rezidivierende depressive Störung, Panikstörung, generalisierte Angststörung mit agoraphobischen Symptomen“, „Acne inversa“, „Verdacht auf etwa 4 mm im Transversaldurchmesser haltendes Mikroadenom der Hypophyse – MRT 10/2023“, „Degenerative Abnützungen am Stütz- und Bewegungsapparat, axiale Spondylarthritis“, „Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“, „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“ und „Gastroösophagealer Reflux“ das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zulassen. In der die Einzelgutachten nachvollziehbar zusammenfassenden Gesamtbeurteilung vom 21.02.2025 wurde insbesondere plausibel dargelegt, dass das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand sowie freiem und unauffälligem Gangbild, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert ist. Standfestigkeit und Trittsicherheit konnten ohne Gehhilfe festgestellt werden. Es liegen auch keine erheblichen Einschränkungen der psychischen oder intellektuellen Funktionen vor, die die Benützung der ÖVM erheblich erschweren würden. Die Gefahrenabschätzung im öffentlichen Raum ist gegeben. Insbesondere liegen auch keine psychiatrischen Krankheitsbilder, die nach den Vorgaben im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM zu bewerten wären, vor. Es sind keine Klaustrophobie, Soziophobie, phobische Angststörung vor Kontrollverlust im Rahmen einer Kinesiophobie als Hauptdiagnose nach ICD 10 mit Ausschöpfen der Therapieoptionen dokumentiert. Die beschriebene Panikstörung und generalisierte Angststörung, die situationsunabhängig ist, ist hier nicht relevant. Eine spezifische erhebliche Erschwernis speziell in Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann daraus nicht abgeleitet werden. Ein schwerer und anhaltender Immundefekt liegt nicht vor. Den Befunden ist weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen noch gibt es einen Hinweis auf Infektionen mit Problemkeimen. Insbesondere wurden in den Gutachten alle vorgelegten relevanten (medizinischen) Unterlagen sowie das Beschwerdevorbringen berücksichtigt. Ebenso konnte bei den Untersuchungen – wie vom Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 05.09.2024 gewünscht – eine Bekannte von ihm anwesend sein. Im Rahmen des Parteiengehörs erstattete der vertretene Beschwerdeführer schließlich auch keine Stellungnahme zu den nach Beschwerdeerhebung eingeholten Gutachten. Es liegt kein geeignetes Vorbringen vor, das Ergebnis der Gutachten in Zweifel zu ziehen. Darin wurde nachvollziehbar auf die Art und Schwere der Leiden und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel eingegangen. Insbesondere wurde im Einklang mit den Erläuterungen zur VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, wonach erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel „Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr“ umfassen, wie oben bereits ausgeführt, nachvollziehbar dargelegt, dass diese Kriterien beim Beschwerdeführer eben nicht erfüllt sind (siehe dazu auch die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung daher keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten. Diese wurden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG, auszugsweise).Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,), der Behindertenpass gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß Paragraph 43, Absatz eins a, eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG, auszugsweise). Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl II 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl II 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (kurz: VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl römisch zwei 2013/495, zuletzt geändert durch BGBl römisch zwei 2016/263, ist die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und – erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder – erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder – erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder – eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d– eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Gemäß § 1 Abs. 5 der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.10.2011, 2009/11/0032). In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der geltenden Fassung geregelt in § 1 Abs. 4 Z 3) ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der geltenden Fassung geregelt in Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3,) ausgeführt: Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – severe combined immunodeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z. B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt. Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer – unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse – durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 bis 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013; 27.01.2015, 2012/11/0186). Beim Beschwerdeführer liegen zusammengefasst weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Ebenso wenig liegen eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor.Beim Beschwerdeführer liegen zusammengefasst weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen festgestellt werden. Es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Ebenso wenig liegen eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d der VO über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen vor. Insbesondere ist betreffend den Beschwerdeführer festzuhalten, dass Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens einem Jahr bei ihm nicht vorliegen. Ebenso wenig konnte von den Gutachterinnen – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems festgestellt werden. Es ist beim Beschwerdeführer zudem von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Bewegungsapparates auszugehen. Das Festhalten beim Ein- und Aussteigen ist möglich. Die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit, Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten, sind ausreichend. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Es wird im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt somit davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO nicht vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO ist.Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO nicht vorliegen, zumal die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass nach dem Bundesbehindertengesetz Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ist. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221). Zur Klärung des Sachverhaltes hatte die belangte Behörde zunächst ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten sowie eine Stellungnahme eingeholt. Darin war kein Hindernis für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt worden. Nach Beschwerdeerhebung holte sie weitere Gutachten ein. Darin wurde nachvollziehbar das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung festgestellt. Wie unter Punkt II.
- bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ebenso ausgeführt, wurden alle relevanten Befunde des Beschwerdeführers sowie sein Vorbringen in den eingeholten Gutachten berücksichtigt. Eine Stellungnahme zu den zuletzt eingeholten Gutachten wurde schließlich nicht mehr eingebracht. Außerdem hatte das SMS – wie in der Beschwerde begehrt – Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Psychiatrie sowie der Inneren Medizin eingeholt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher – trotz Beantragung – unterbleiben (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180).Wie unter Punkt römisch zwei.
- bereits ausgeführt, wurden die Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre. Wie in der Beweiswürdigung ebenso ausgeführt, wurden alle relevanten Befunde des Beschwerdeführers sowie sein Vorbringen in den eingeholten Gutachten berücksichtigt. Eine Stellungnahme zu den zuletzt eingeholten Gutachten wurde schließlich nicht mehr eingebracht. Außerdem hatte das SMS – wie in der Beschwerde begehrt – Gutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Psychiatrie sowie der Inneren Medizin eingeholt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher – trotz Beantragung – unterbleiben vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W200.2308336.1.00