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{'item': 'W208 2305790-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW208 2305790-1 Spruch, W208 2305790-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizist. 2. Am 09.02.2023 erfolgte eine 1. Disziplinaranzeige gegen den BF wegen des Verdachts der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst und der Unterlassung der Meldung seiner Abwesenheit. Am 03.04.2023 erfolgte ein diesbezüglicher 1. Einleitungsbeschluss (1. EB) der Bundesdisziplinarbehörde (BDB). 3. Am 08.06.2023 wurde der BF vorläufig von Dienst suspendiert, weil bei ihm im Zuge einer waffenrechtlichen Überprüfung ein Sturmgewehr (StG 77) samt 120 Schuss Munition gefunden wurde, welches im Jahr 2015 aus einer Polizeidienststelle verschwunden war, wo er Dienst versah. Außerdem bestand der Verdacht, dass er Datensätze und Dokumente des polizeiärztlichen Dienstes unberechtigt gelöscht bzw entwendet habe. Am 10.06.2023 erfolgte eine Strafanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft (StA). Die Suspendierung wurde sowohl von der BDB als auch - nach einer Beschwerde des BF – vom BVwG mit Erkenntnis vom 17.11.2023 (W208 2274276-1/11E) bestätigt. Auf eine Verhandlung vor dem BVwG wurde verzichtet. 4. Am 26.10.2023 erfolgte eine 2. Disziplinaranzeige die zum 2. EB vom 13.12.2023 führte. Dieser EB hatte die der Suspendierung zugrundeliegenden Sachverhalte zum Inhalt sowie darüber hinaus das unberechtigte Abhören des Polizeifunks mit einem privaten Funkgerät, die nicht vorschriftsmäßig Entwertung seines abgelaufenen Polizeidienstausweises, die Nichtmeldung eines Auslandsurlaubes während seiner Suspendierung und weitere mutmaßliche Dienstpflichtverletzungen (die zum Teil auch bei der StA angezeigt wurden), aber im Beschwerdeverfahren nicht mehr relevant sind. 5. Am 21.06.2024 erfolgte eine 3. Disziplinaranzeige die zum 3. EB vom 04.07.2024 führte. Darin wurde dem BF vorgeworfen, die Scheidung von seiner Ehefrau (eine Polizistin) nicht gemeldet zu haben. 6. Am 26.09.2024 fand eine Verhandlung vor dem Landesgericht XXXX statt, bei der der BF schuldig erkannt wurde: [Er hat]6. Am 26.09.2024 fand eine Verhandlung vor dem Landesgericht römisch 40 statt, bei der der BF schuldig erkannt wurde: [Er hat] „A.) zumindest vom 18. Juni 2015 bis zum 6. Juni 2023 in XXXX und anderen Orten Kriegsmaterial, nämlich ein Sturmgewehr 77 samt vier Magazinen sowie eine Leuchtspur-Zentralfeuerpatrone unbefugt besessen;„A.) zumindest vom 18. Juni 2015 bis zum 6. Juni 2023 in römisch 40 und anderen Orten Kriegsmaterial, nämlich ein Sturmgewehr 77 samt vier Magazinen sowie eine Leuchtspur-Zentralfeuerpatrone unbefugt besessen; B.) zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen 01. November 2021 bis 31. Dezember 2022 in XXXX , als Polizeibeamter unter Ausnutzung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (§ 313 StGB), nämlich als Leiter der polizeilichen XXXX der LPD XXXX ,B.) zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen 01. November 2021 bis 31. Dezember 2022 in römisch 40 , als Polizeibeamter unter Ausnutzung der ihm durch seine Amtstätigkeit gebotenen Gelegenheit (Paragraph 313, StGB), nämlich als Leiter der polizeilichen römisch 40 der LPD römisch 40 , l.) nachstehende Urkunden, über die er nicht allein verfügen durfte, mit dem Vorsatz vernichtet bzw. unterdrückt, um zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache, nämlich des Gesundheitszustandes bzw. der Fähigkeit der Dienstausübung der betreffenden Personen, gebraucht werden und zwar 1.) indem er aus den Büroräumlichkeiten des polizeiärztlichen Dienstes ihn selbst und seine ehemalige Ehefrau XXXX betreffende Urkunden, Zeugnisse, Fortbildungsnachweise und Berechtigungsnachweise, die als Nachweis für die polizeiliche Sonderverwendung als ,,Rettungssanitäter" dienen, sowie ihn selbst betreffende dienstliche Aktenvermerke seiner Kontrolluntersuchungen gemäß § 52 BDG sowie Arztbriefe, Befunde und psychiatrische Gutachten sich aneignete und aus den Räumlichkeiten entfernte;1.) indem er aus den Büroräumlichkeiten des polizeiärztlichen Dienstes ihn selbst und seine ehemalige Ehefrau römisch 40 betreffende Urkunden, Zeugnisse, Fortbildungsnachweise und Berechtigungsnachweise, die als Nachweis für die polizeiliche Sonderverwendung als ,,Rettungssanitäter" dienen, sowie ihn selbst betreffende dienstliche Aktenvermerke seiner Kontrolluntersuchungen gemäß Paragraph 52, BDG sowie Arztbriefe, Befunde und psychiatrische Gutachten sich aneignete und aus den Räumlichkeiten entfernte; 2.) indem er sich augenärztliche Befunde der Polizeibewerber XXXX auf nicht näher bekannte Weise aneignete und in seinem Keller deponierte.2.) indem er sich augenärztliche Befunde der Polizeibewerber römisch 40 auf nicht näher bekannte Weise aneignete und in seinem Keller deponierte. ll.) das Bundesministerium für lnneres geschädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete Daten, nämlich sämtliche ihn selbst betreffende dienstliche E-Mails sowie dienstrechtlich relevante Dateien im elektronischen Posteingang ‚LPD XXXX Ref. Polizeiärztlicher Dienst‘, polizeiärztliche Untersuchungen sowie Dateien im Unterordner, Neuaufnahmen 2022, Posteingang PVM-DU-ärztl. Bestät. und am dienstlichen Netzlaufwerk LPD- XXXX -A1-3, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, löschte.“ll.) das Bundesministerium für lnneres geschädigt, dass er automationsunterstützt verarbeitete Daten, nämlich sämtliche ihn selbst betreffende dienstliche E-Mails sowie dienstrechtlich relevante Dateien im elektronischen Posteingang ‚LPD römisch 40 Ref. Polizeiärztlicher Dienst‘, polizeiärztliche Untersuchungen sowie Dateien im Unterordner, Neuaufnahmen 2022, Posteingang PVM-DU-ärztl. Bestät. und am dienstlichen Netzlaufwerk LPD- römisch 40 -A1-3, über die er nicht oder nicht allein verfügen durfte, löschte.“ Dadurch sah das Strafgericht zu A.) das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 4 WaffG; zu B.) l.) 1.) und 2.) die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB und zu B.) ll.) das Vergehen der Datenbeschädigung nach § 126a Abs 1 StGB verwirklicht und verhängte eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt € 720,--). Mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Dadurch sah das Strafgericht zu A.) das Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG; zu B.) l.) 1.) und 2.) die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und zu B.) ll.) das Vergehen der Datenbeschädigung nach Paragraph 126 a, Absatz eins, StGB verwirklicht und verhängte eine Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt € 720,--). Mildernd wurde das umfassende und reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel und erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen gewertet. Bereits davor stellte die StA das Verfahren wegen Diebstahl des StG 77 im Jahr 2015 wegen Verjährung ein. 7. Am 07.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der BDB statt, bei der der BF unentschuldigt nicht teilnahm, aber durch seinen RV vertreten wurde. 7. Am 07.11.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor der BDB statt, bei der der BF unentschuldigt nicht teilnahm, aber durch seinen Regierungsvorlage vertreten wurde. 8. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis (dem BF zugestellt am 06.12.2024) wurde der BF wie folgt schuldig gesprochen (Hervorhebungen durch BVwG): „1. Er hat — unter Ausnutzung seiner Funktion als Hauptsachbearbeiter im Referat A 1 .3 (Polizeiärztlicher Dienst) der LPD XXXX — im Zeitraum von 01.11.2021 bis 31.12.20228. Mit dem im Spruch genannten Disziplinarerkenntnis (dem BF zugestellt am 06.12.2024) wurde der BF wie folgt schuldig gesprochen (Hervorhebungen durch BVwG): , „1. Er hat — unter Ausnutzung seiner Funktion als Hauptsachbearbeiter im Referat A 1 .3 (Polizeiärztlicher Dienst) der LPD römisch 40 — im Zeitraum von 01.11.2021 bis 31.12.2022

  1. a)aus den Räumen des polizeiärztlichen Dienstes, ihn und seine Frau XXXX betreffende Aktenstücke und zwar die Aktenordner ‚Sanitäter/DGKP' und ‚Kontrolluntersuchungen‘, in denen Arztbriefe, Befunde und psychiatrische Gutachten abgelegt waren, entfernt und dadurch der Verfügungsgewalt des Dienstgebers entzogen;
  2. a)aus den Räumen des polizeiärztlichen Dienstes, ihn und seine Frau römisch 40 betreffende Aktenstücke und zwar die Aktenordner ‚Sanitäter/DGKP' und ‚Kontrolluntersuchungen‘, in denen Arztbriefe, Befunde und psychiatrische Gutachten abgelegt waren, entfernt und dadurch der Verfügungsgewalt des Dienstgebers entzogen;
  3. b)aus der elektronischen Aktenverwaltung des polizeiärztlichen Dienstes, insbesondere aus dem Netzlaufwerk LPD- XXXX -A 1-3 und den namensbezogenen Unterordnern ‚Polizeiärztliche Kontrolluntersuchungen‘ und ‚PVM-DZU-ärztl. Best.‘ des Mail-Laufwerkes LPD- XXXX -Ref. Polizeiärztljcher Dienst, ihn betreffende gespeicherte Dokumente, wie Ladungen und Ergebnisse von ärztlichen Untersuchungen, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen sowie psychiatrische Gutachten gelöscht und dadurch der Verfügungsgewalt des Dienstgebers entzogen.
  4. b)aus der elektronischen Aktenverwaltung des polizeiärztlichen Dienstes, insbesondere aus dem Netzlaufwerk LPD- römisch 40 -A 1-3 und den namensbezogenen Unterordnern ‚Polizeiärztliche Kontrolluntersuchungen‘ und ‚PVM-DZU-ärztl. Best.‘ des Mail-Laufwerkes LPD- römisch 40 -Ref. Polizeiärztljcher Dienst, ihn betreffende gespeicherte Dokumente, wie Ladungen und Ergebnisse von ärztlichen Untersuchungen, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen sowie psychiatrische Gutachten gelöscht und dadurch der Verfügungsgewalt des Dienstgebers entzogen. 2. Er hat im Dienst und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten, nämlich als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes uneingeschränkten Zugang zum Waffenschrank der Polizeiinspektion XXXX zu haben, im Zeitraum von 08.04.2015 bis 18.06.2015 das dienstliche Sturmgewehr StG 77, Serien-Nr. XXXX , samt 2 Magazintaschen, 4 Magazinen und 120 Schuss Munition 2. Er hat im Dienst und unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten, nämlich als Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes uneingeschränkten Zugang zum Waffenschrank der Polizeiinspektion römisch 40 zu haben, im Zeitraum von 08.04.2015 bis 18.06.2015 das dienstliche Sturmgewehr StG 77, Serien-Nr. römisch 40 , samt 2 Magazintaschen, 4 Magazinen und 120 Schuss Munition
  5. a)der Gewahrsame des Dienstgebers entzogen und an sich genommen,
  6. b)es unterlassen die Waffe bis zur Sicherstellung am 06.06.2023 zurückzugeben, bzw. für eine Rückstellung an den Dienstgeber und deren ordnungsgemäße Verwahrung zu sorgen und
  7. c)sie ohne Zustimmung des Dienststellenleiters in seinem Wohnhaus ungesichert verwahrt. 3. Er hat im Zeitraum von ca. 08.04.2015 bis 06.06.2023 Kriegsmaterial und zwar das von ihm gestohlene Polizei-Sturmgewehr, Seriennummer XXXX , samt Magazinen und 120 Schuss Munition widerrechtlich besessen und in seinem Wohnhaus in XXXX unversperrt und ungesichert, lediglich in eine Decke eingewickelt, im Heizraum eines Nebengebäudes verwahrt.3. Er hat im Zeitraum von ca. 08.04.2015 bis 06.06.2023 Kriegsmaterial und zwar das von ihm gestohlene Polizei-Sturmgewehr, Seriennummer römisch 40 , samt Magazinen und 120 Schuss Munition widerrechtlich besessen und in seinem Wohnhaus in römisch 40 unversperrt und ungesichert, lediglich in eine Decke eingewickelt, im Heizraum eines Nebengebäudes verwahrt. 4. Er hat am 07. Juni 2023, um ca. 12:10 Uhr, außer Dienst, an seinem Wohnort in XXXX , mit seinem privaten Funkgerät Marke Baofeng, widerrechtlich den ausschließlich der Polizei zugewiesenen Funkkanal XXXX abgehört.4. Er hat am 07. Juni 2023, um ca. 12:10 Uhr, außer Dienst, an seinem Wohnort in römisch 40 , mit seinem privaten Funkgerät Marke Baofeng, widerrechtlich den ausschließlich der Polizei zugewiesenen Funkkanal römisch 40 abgehört. 5. Er hat es bis 20. Juni 2023 unterlassen, den auf ihn ausgestellten und abgelaufenen Polizei-Dienstausweis, Nr. XXXX , entsprechend dem Erlass des BMI- OA1300/00070-ll/l/b/2018 durch Lochung als ungültig zu kennzeichnen.5. Er hat es bis 20. Juni 2023 unterlassen, den auf ihn ausgestellten und abgelaufenen Polizei-Dienstausweis, Nr. römisch 40 , entsprechend dem Erlass des BMI- OA1300/00070-ll/l/b/2018 durch Lochung als ungültig zu kennzeichnen. 6. Er hat es während seiner Suspendierung vom Dienst unterlassen, die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub vom 29.08. bis 24.09.2023 (Auslandsaufenthalt in Australien) zu beantragen, sowie die Veränderung seines Aufenthaltsortes seiner Dienststelle, bzw. der Dienstbehörde zu melden. 7. Er hat es vom 02. Jänner 2023, 07:00 Uhr, bis 03. Jänner 2023, 22:27, unterlassen, seine durch Erkrankung gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst unverzüglich zu melden und sich zu rechtfertigen. 8. Er hat es ab 23. Jänner 2024 bis dato unterlassen, die Änderung seines Standes (Scheidung) der Dienstbehörde zu melden. Der Beamte hat Dienstpflichten nach ● § 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, ● § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, ● § 44 Abs. 1 BDG, z.T. iVm den Erlässen des BMI-OA1300/00070-Il/1/b/2018 (Dienstausweise), BMI-OAI 300/0333-11/1/b/2018 (Allgemeine Polizeidienstrichtlinie) und 2021-0.833.481 (IKT-Erlass), nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, Paragraph 44, Absatz eins, BDG, z.T. in Verbindung mit den Erlässen des BMI-OA1300/00070-Il/1/b/2018 (Dienstausweise), BMI-OAI 300/0333-11/1/b/2018 (Allgemeine Polizeidienstrichtlinie) und 2021-0.833.481 (IKT-Erlass), nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen, ● § 51 Abs. 1 BDG, nämlich den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und Paragraph 51, Absatz eins, BDG, nämlich den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich zu melden und ● § 53 Abs. 2, Ziffer 2 BDG, nämlich jede Standesveränderung der Dienstbehörde zu melden, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Paragraph 53, Absatz 2,, Ziffer 2 BDG, nämlich jede Standesveränderung der Dienstbehörde zu melden, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt. Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 4 BDG wird die Disziplinarstrafe der Entlassung verfügt.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4 BDG wird die Disziplinarstrafe der Entlassung verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten idH von € 500,-- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten idH von € 500,-- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.“ Von den anderen Vorwürfen im EB wurde er freigesprochen. 9. Mit Schriftsatz vom 02.01.2025 brachte der rechtsfreundlich vertretene BF gegen das oben angeführte Disziplinarerkenntnis innerhalb offener Frist Beschwerde gegen die Strafe der Entlassung ein und beantragte eine angemessene Geldstrafe. 10. Mit Schreiben vom 13.01.2025 (eingelangt beim BVwG am 14.01.2025) wurden die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und wurde am 06.03.2025 die Ladung an den Rechtsvertreter des BF und die anderen Parteien zugestellt. 11. Am 15.04.2025 teilte der Rechtsanwalt des BF mit, dass der BF das Vollmachtverhältnis aufgelöst habe (OZ 3). 12. Am 22.04.2025 um 0900 Uhr teilte der BF per E-Mail mit, dass er erkrankt sei und nicht zur Verhandlung kommen könne und um Übermittlung einer neuerlichen Ladung ersuche. Einer Aufforderung eine ärztliche Bestätigung über seine Verhandlungsunfähigkeit vorzulegen, kam er am selben Tag wiederum mittels E-Mail um 13:30 insofern nach, dass er einen Screenshot einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Allgemeinmedizinerin Dr.in XXXX in XXXX , übermittelte, in der angeführt war, dass der BF ab 22.04.2025 bis voraussichtlich 25.04.2025 erkrankt sei. Ein Datum einer Wiederbestellung findet sich auf der Bestätigung ebensowenig wie die Art der Erkrankung (OZ 4).12. Am 22.04.2025 um 0900 Uhr teilte der BF per E-Mail mit, dass er erkrankt sei und nicht zur Verhandlung kommen könne und um Übermittlung einer neuerlichen Ladung ersuche. Einer Aufforderung eine ärztliche Bestätigung über seine Verhandlungsunfähigkeit vorzulegen, kam er am selben Tag wiederum mittels E-Mail um 13:30 insofern nach, dass er einen Screenshot einer Arbeitsunfähigkeitsmeldung der Allgemeinmedizinerin Dr.in römisch 40 in römisch 40 , übermittelte, in der angeführt war, dass der BF ab 22.04.2025 bis voraussichtlich 25.04.2025 erkrankt sei. Ein Datum einer Wiederbestellung findet sich auf der Bestätigung ebensowenig wie die Art der Erkrankung (OZ 4). 13. Das BVwG führte eine Verhandlung in Abwesenheit durch, bei der ein Vertreter der Behörde (BehV) und der Disziplinaranwalt (DA) anwesend waren. In der Verhandlung wurde die ungenügende Entschuldigung des BF, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erörtert sowie noch einige offene Fragen zum Sachverhalt geklärt, wobei der BehV mitteilte, dass die Dienstbehörde keinen Kontakt zum BF habe und dieser nicht auf Mails reagiere. Weiters wurde mitgeteilt, dass in der Zwischenzeit ein weiterer EB am 31.03.2025 (Zustellung durch Hinterlegung am 02.04.2025), wegen des Verdachtes einer Pflichtverletzung nach § 43a BDG ergangen sei. Der BF sei verdächtigt, er habe am 10.06.2024 außer Dienst in einem Telefonat mit der Mutter seiner Freundin ( XXXX ), XXXX gesagt, dass der Kriminalbeamte BI XXXX (Sohn der XXXX ) mit Drogen deale, deswegen in Italien verhaftet worden sei und er Drogen aus der Asservatenkammer der Polizei stehle.Weiters wurde mitgeteilt, dass in der Zwischenzeit ein weiterer EB am 31.03.2025 (Zustellung durch Hinterlegung am 02.04.2025), wegen des Verdachtes einer Pflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG ergangen sei. Der BF sei verdächtigt, er habe am 10.06.2024 außer Dienst in einem Telefonat mit der Mutter seiner Freundin ( römisch 40 ), römisch 40 gesagt, dass der Kriminalbeamte BI römisch 40 (Sohn der römisch 40 ) mit Drogen deale, deswegen in Italien verhaftet worden sei und er Drogen aus der Asservatenkammer der Polizei stehle. In der Sache kam hervor, dass der BF eine Ausbildung am StG 77 erhalten hatte, bei der die Waffe auch zerlegt, zusammengebaut und gereinigt wurde. Der BehV führte aus, dass die Waffe beim Auffinden in einem erbärmlichen (verrosteten) Zustand gewesen sei und deshalb davon auszugehen sei, dass der BF diese nicht wie behauptet damals aus waffentechnischen Interesse mit nach Hause genommen habe. Der BF habe ihm Rahmen seiner Tätigkeit an der Polizeiinspektion (PI) auch selbst waffenrechtliche Überprüfungen gemacht und sei davon auszugehen, dass der Umstand, dass man den Polizeifunk nicht privat mithören dürfe, in der Polizeischule erörtert worden sei. Jeder Beamte wisse, dass das verboten sei. Der Austausch des Polizeiausweises sei mit Wirkung 01.05.2018 für alle Polizeiausweise angeordnet worden, der Erlass sei dem BF bekannt gewesen und habe man darauf vertraut, dass die Beamten die alten Ausweise ungültig machen. Die Skartierungsfristen seien nicht nur Thema bei der Dienstführendenausbildung des BF gewesen, sondern bereits in der Grundausbildung zum Polizisten. Der BF habe erst am 01.12.2010 seinen Dienst bei der Polizei angetreten, zwei Jahre später nach der Polizeischule 2012/2013 seinen Außendienst angetreten und bereits weitere 2 ½ Jahre später habe er das StG 77 dem Gewahrsam des Dienstgebers entzogen. Von einer langjährigen tadellosen Dienstverrichtung könne daher nicht ausgegangen werden, weil es sich dabei um ein Dauerdelikt handle und er damit ab 2015 seine Dienstpflichten verletzt habe. Der DA forderte die Entlassung auf Grund der Schwere der Dienstpflichtverletzung (VHS BVwG). In der Sache kam hervor, dass der BF eine Ausbildung am StG 77 erhalten hatte, bei der die Waffe auch zerlegt, zusammengebaut und gereinigt wurde. Der BehV führte aus, dass die Waffe beim Auffinden in einem erbärmlichen (verrosteten) Zustand gewesen sei und deshalb davon auszugehen sei, dass der BF diese nicht wie behauptet damals aus waffentechnischen Interesse mit nach Hause genommen habe. Der BF habe ihm Rahmen seiner Tätigkeit an der Polizeiinspektion (PI) auch selbst waffenrechtliche Überprüfungen gemacht und sei davon auszugehen, dass der Umstand, dass man den Polizeifunk nicht privat mithören dürfe, in der Polizeischule erörtert worden sei. Jeder Beamte wisse, dass das verboten sei. Der Austausch des Polizeiausweises sei mit Wirkung 01.05.2018 für alle Polizeiausweise angeordnet worden, der Erlass sei dem BF bekannt gewesen und habe man darauf vertraut, dass die Beamten die alten Ausweise ungültig machen. Die Skartierungsfristen seien nicht nur Thema bei der Dienstführendenausbildung des BF gewesen, sondern bereits in der Grundausbildung zum Polizisten. Der BF habe erst am 01.12.2010 seinen Dienst bei der Polizei angetreten, zwei Jahre später nach der Polizeischule 2012 aus 2013, seinen Außendienst angetreten und bereits weitere 2 ½ Jahre später habe er das StG 77 dem Gewahrsam des Dienstgebers entzogen. Von einer langjährigen tadellosen Dienstverrichtung könne daher nicht ausgegangen werden, weil es sich dabei um ein Dauerdelikt handle und er damit ab 2015 seine Dienstpflichten verletzt habe. Der DA forderte die Entlassung auf Grund der Schwere der Dienstpflichtverletzung (VHS BVwG). 14. Die VHS wurde dem BF zur Stellungnahme übermittelt, durch Hinterlegung am 28.04.2025 zugestellt, aber vom BF nicht behoben (OZ 5). 15. Eine Ladung zu einer neuerlichen Verhandlung am 19.05.2025, von deren Abfertigung der BF auch per E-Mail an die E-Mail-Adresse von der die Krankmeldung kam ( XXXX ) informiert wurde, kam am 09.05.2025 mit dem Hinweis „ORTSABWESEND“ als unzustellbar zum BVwG zurück. Mehrere Versuche einer polizeilichen Zustellung der Ladung (11 an der Wohnsitzadresse, der Adresse des Vaters, der Mutter, des Bruders etc) scheiterten ebenfalls, sodass die Verhandlung abberaumt wurde. Alle von der Polizei befragten Personen gaben an, keinen Kontakt mehr mit dem BF zu haben. 15. Eine Ladung zu einer neuerlichen Verhandlung am 19.05.2025, von deren Abfertigung der BF auch per E-Mail an die E-Mail-Adresse von der die Krankmeldung kam ( römisch 40 ) informiert wurde, kam am 09.05.2025 mit dem Hinweis „ORTSABWESEND“ als unzustellbar zum BVwG zurück. Mehrere Versuche einer polizeilichen Zustellung der Ladung (11 an der Wohnsitzadresse, der Adresse des Vaters, der Mutter, des Bruders etc) scheiterten ebenfalls, sodass die Verhandlung abberaumt wurde. Alle von der Polizei befragten Personen gaben an, keinen Kontakt mehr mit dem BF zu haben. Im Zuge der Erhebungen der Polizei (Schreiben vom 16.05.2025) kam auch ans Licht, dass der BF vor 3 Monaten ein Ausbildungsverhältnis bei der ÖBB als Triebwagenfahrer begonnen hat und das der Dienstbehörde nicht bekannt gegeben hat. Da er sich am ihm zugewiesenen Diensthandy der ÖBB nicht mehr gemeldet habe, nachdem der Verdacht von Manipulationen der vorgelegten Strafregsiterauskunft aufgekommen ist, er in Krankenstand gegangen und nicht mehr an der Ausbildung teilgenommen habe, werde von der ÖBB seine Kündigung betrieben. Er habe auch weder seinen ÖBB-Laptop noch sein ÖBB-Diensttelefon retourniert. Ebenso wurde mitgeteilt, dass der BF seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung die er für die Verhandlung vom 22.04.2025 dem BVwG vorgelegt hatte, nicht der Dienstbehörde übermittelt und auch sonst keine Abwesenheit (Urlaub etc.) gemeldet hat. Aus den dem Polizeibericht beiliegenden Aktenvermerken geht auch hervor, dass sich der BF nicht mehr an seinen anderen bekannten Telefonnummern meldet bzw diese nicht mehr erreichbar sind. Er habe die Beziehung mit seiner Freundin beendet und dieser mitgeteilt, dass die Katze aus seiner Wohnung geholt werden solle, weil er dorthin nicht mehr zurückkehren werde. Recherchen bei den Krankenhäusern hätte ebenfalls kein Ergebnis gebracht. Der Bruder des BF habe die Katze aus der Wohnung geholt und einerseits das Fehlen eines Koffers festgestellt, anderseits sei auch viel Kleidung noch in der Wohnung. 16. Am 19.05.2025 entschied der Senat des BVwG in nichtöffentlicher Sitzung. Die Zustellung wird, da der BF an seiner dem Gericht gemeldeten Abgabestelle – trotz intensiver Bemühungen – nicht mehr anzutreffen ist und auch entgegen § 8 Abs 1 ZustG deren Änderung nicht gemeldet hat, gem § 8 Abs 2 iVm § 23 ZustG durch Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgen. Wobei der BF gemäß § 23 Abs 3 ZustG über die dem BVwG zuletzt bekannt gewordene E-Mail-Adresse davon in Kenntnis gesetzt werden wird. 16. Am 19.05.2025 entschied der Senat des BVwG in nichtöffentlicher Sitzung. Die Zustellung wird, da der BF an seiner dem Gericht gemeldeten Abgabestelle – trotz intensiver Bemühungen – nicht mehr anzutreffen ist und auch entgegen Paragraph 8, Absatz eins, ZustG deren Änderung nicht gemeldet hat, gem Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustG durch Hinterlegung im Akt ohne vorhergehenden Zustellversuch erfolgen. Wobei der BF gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG über die dem BVwG zuletzt bekannt gewordene E-Mail-Adresse davon in Kenntnis gesetzt werden wird. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des BF Der am XXXX geborene BF steht seit 01.12.2010 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Seit 01.12.2016 ist er definitiv gestellt. Vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 hat er die Ausbildung zum dienstführenden E2a-Beamten absolviert. Danach war er Sachbearbeiter und auch stellvertretender Inspektionskommandant. Von 01.01.2021 bis 31.12.2022 war er Fachbereichsleiter der Sanitätsstelle beim Polizeiärztlichen Dienst. Mit 01.01.2023 wurde er bis zu seiner Suspendierung am 08.06.2023 als Sachbearbeiter an der Polizeiinspektion (PI) XXXX dienstverwendet. Der am römisch 40 geborene BF steht seit 01.12.2010 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Polizeibeamter. Seit 01.12.2016 ist er definitiv gestellt. Vom 01.01.2019 bis 30.06.2019 hat er die Ausbildung zum dienstführenden E2a-Beamten absolviert. Danach war er Sachbearbeiter und auch stellvertretender Inspektionskommandant. Von 01.01.2021 bis 31.12.2022 war er Fachbereichsleiter der Sanitätsstelle beim Polizeiärztlichen Dienst. Mit 01.01.2023 wurde er bis zu seiner Suspendierung am 08.06.2023 als Sachbearbeiter an der Polizeiinspektion (PI) römisch 40 dienstverwendet. Er hat in seiner Laufbahn drei Belobigungen

(2015), eine Geldbelohnung
(2013)und zwischen 2011 und 2022 „Weihnachtsbelohnungen“ erhalten. Disziplinär war er bis zu den verfahrensgegenständlichen Vorfällen unbescholten. Er hat wegen der im Punkt I.
  1. angeführten Straftaten, die mit den Disziplinarvorwürfen zum Teil im Zusammenhang stehen, am 26.09.2024 eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt € 720,--) erhalten. Er hat wegen der im Punkt römisch eins.
  2. angeführten Straftaten, die mit den Disziplinarvorwürfen zum Teil im Zusammenhang stehen, am 26.09.2024 eine rechtskräftige Freiheitsstrafe von 5 Monaten bedingt und eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt € 720,--) erhalten. Der B verfügte zum Zeitpunkt der Erlassung des Disziplinarerkenntnisses der BDB über einen ungekürzten Monatsbezug von rund € 2.800,-- brutto (aufgrund der Suspendierung gekürzt auf rund € 1.900,-- brutto). Er ist seit 23.01.2024 geschieden und hat Sorgepflichten für 2 minderjährige Kinder, die bei ihrer Mutter leben und für die er monatliche Unterhaltsleistungen iHv € 570,-- (lt den Angaben ist seiner Beschwerde vom 02.01.2025) zu leisten hat. Bereits am 27.12.2022 hat er den bis dahin ehelichen Wohnsitz (seine Ex-Ehefrau ist ebenfalls Polizistin) verlassen und eine eigene Wohnung in XXXX , bezogen. Er ist seit 23.01.2024 geschieden und hat Sorgepflichten für 2 minderjährige Kinder, die bei ihrer Mutter leben und für die er monatliche Unterhaltsleistungen iHv € 570,-- (lt den Angaben ist seiner Beschwerde vom 02.01.2025) zu leisten hat. Bereits am 27.12.2022 hat er den bis dahin ehelichen Wohnsitz (seine Ex-Ehefrau ist ebenfalls Polizistin) verlassen und eine eigene Wohnung in römisch 40 , bezogen. Zu seinen weiteren Vermögensverhältnissen konnte er nicht befragt werden, weil er sowohl der Verhandlung vor der BDB als auch vor dem BVwG unentschuldigt ferngeblieben ist. 1.
  3. Zum Sachverhalt Die in I.
  4. bzw im Spruch des Disziplinarerkenntnisses wiedergegebene objektiven Tatbestände stehen fest. Die in römisch eins.
  5. bzw im Spruch des Disziplinarerkenntnisses wiedergegebene objektiven Tatbestände stehen fest. Zur subjektiven Tatseite zu Spruchpunkt 1 steht fest, dass der BF schon seit 01.01.2021 als Hauptsachbearbeiter im polizeiärztlichen Dienst gearbeitet hat und auf Grund seiner Ausbildung zum Dienstführenden wusste, dass er aus eigenem – vor der Skartierungsfrist – weder Akten entfernen noch vernichten noch Daten löschen darf. Zu Spruchpunkt 2 steht fest, dass er wusste, dass er das Sturmgewehr (StG 77) samt den genannten Magazinen und der Munition nicht mit Nachhause nehmen hätte dürfen und – selbst, wenn – wie er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 26.07.2023 und auch in der Beschwerde angab – dies nur auf Grund seines waffentechnischen Interesses als ehemalige Schüler der HTL für Waffentechnik erfolgt ist, hätte er es allerspätestens nach der Feststellung des Fehlens an der PI sofort (allenfalls auch anonym) retournieren können. Er wusste auch, dass durch sein Schweigen bzw Abstreiten alle anderen Kollegen an der Dienststelle in den Verdacht des Diebstahles oder zumindest des sorglosen Umgangs mit Waffen und Munition geraten werden und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben der Polizei massiv leiden wird. Dass er dieses aus waffentechnischen Interessen mitgenommen hat, war im Übrigen nicht glaubhaft, da er es bereits in der Ausbildung mehrfach zerlegt und zusammengebaut hat und es sich beim StG 77 um eine sehr einfach gebaute Waffe handelt. Zu Spruchpunkt 3 wusste der BF, dass es sich beim StG 77 um Kriegsmaterial handelt, die er keinesfalls derart ungesichert (eingewickelt in eine Decke im Heizungskeller) verwahren und besitzen durfte, weil er als Polizist, selbst waffenrechtliche Kontrollen gemacht hat. Dass er das nicht gewusst haben will – wie er bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 26.07.2023 – behauptet, ist vor dem Hintergrund seiner Ausbildung als Waffentechniker und Polizist (mit sogar Jagdprüfung) nicht glaubhaft. Zu Spruchpunkt 4 wusste der BF, dass der Polizeifunk nicht von ihm als Privatperson mitgehört werden darf, weil dies im Rahmen der Polizeiausbildung Thema war. Zu Spruchpunkt 5 hat der BF seinen bereits mit 01.05.2018 abgelaufenen Polizeiausweis ganz bewusst nicht wie im Erlass (den er kannte) angeordnet, durch Lochung als ungültig gekennzeichnet. Warum er dies nicht getan hat, bleibt im Dunkeln. Die in Spruchpunkt 6 (Urlaub nicht beantragt), Spruchpunkt 7 (Abwesenheit wegen Erkrankung erst einen Tag später gemeldet) und Spruchpunkt 8 (Nichtmeldung Scheidung) angeführten Meldepflichtverletzungen hat der BF (während der Suspendierung, die am 08.06.2023 erfolgte) unter Inkaufnahme der Verletzung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im BDG begangen, weil er als ausgebildeter dienstführender Beamter und stv PI-Kdt diese zweifellos kannte.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den dem BF vorgeworfenen Taten ergeben sich unstrittig aus dem Akt und wurden vom BF in seiner Beschwerde auch nicht bestritten. Die BDB spricht in ihrem rechtskräftigen Schuldspruch nur von schuldhafter Verletzung der angeführten Dienstpflichten und ist aus der Begründung zu entnehmen, dass sie in allen Spruchpunkten von Vorsatz ausgeht (Bescheid, 12). Der Schuldspruch wurde in der Beschwerde nicht bekämpft. Soweit der BF seine bisherigen untadeligen dienstlichen Leistungen und seine Belobigungen anführt sind diese unstrittig, diese liegen aber bereits Jahre zurück. Die regelmäßigen Weihnachtsbelohnungen bekam jeder Beamte bei dem keine Dienstpflichtverletzungen bekannt waren. Wäre bekannt gewesen, dass der BF schon seit dem Frühjahr 2015 dem Dienstgeber ein StG 77 entzogen hat und bei sich Zuhause aufbewahrt, hätte er diese Belohnungen nicht bekommen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt kann nicht mehr von einem untadeligen Lebenswandel ausgegangen werden. Der BF hat trotz Suspendierung am 08.06.2023 unstrittig vorsätzlich weitere Dienstpflichtverletzungen begangen (die Meldepflichtverletzungen). Dass er seine Meldepflichten kannte ergibt sich aus seiner Ausbildung als Dienstführender und seiner Erfahrung aus der Tätigkeit als stv PIKdt. Ebenso kannte er auf Grund dieser Ausbildung die Skartierungsfristen und wusste, dass er nicht nach eigenem Gutdünken ihn und seine Ex-Frau betreffende Daten löschen darf. Soweit der BF zu Spruchpunkt 2 anführt, die Tat (gemeint der Diebstahl des StG) liege schon 8 Jahre zurück, ist das unstrittig. Ebenso unstrittig ist aber auch, dass er es genauso lange, nicht retourniert hat, obwohl ihm die Konsequenzen für die Kollegen und das damit verbundene schlechte Bild der Polizei in der Öffentlichkeit bewusst waren. Er versuchte sogar noch in der Beschwerde (Seite 5) seine Schuld mit waffentechnischen Interesse klein zu reden, was aber nicht glaubhaft ist, weil er dafür keine Munition gebraucht hätte und das StG 77 eine derart einfach gebaute Waffe ist, dass er es schon in seiner Ausbildung auseinandernehmen und zusammenbauen konnte (wie im Übrigen jeder Grundwehrdiener des Bundesheeres). Dazu kommt, dass er es nicht gepflegt, sondern verrosten hat lassen, wie die Bilder zeigen. Dass der BF wusste, dass es sich beim StG 77 um Kriegsmaterial handelt und er selber waffenrechtlichen Überprüfungen bei Bürgern vorgenommen hat, ergibt sich aus seiner Ausbildung (HTL-Waffentechnik, Jagdschein) und seiner Tätigkeit an verschiedenen PI’s im Außendienst. Dass er als Polizist bei Ab- bzw Mithören des Polizeifunkes bewusst in Kauf genommen hat, gegen das Telekommunikationsgesetz zu verstoßen, weil er keine Bewilligung dafür hatte, ergibt sich daraus, dass er in der Ausbildung vom Verbot des privaten Abhörens des Polizeifunkes Kenntnis erlangt hat. Dass er wusste, dass abgelaufene Polizeiausweise durch Lochung zu entwerten sind, ergibt sich aus dem diesbezüglichen Erlass, der ihm zur Kenntnis gebracht wurde.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.
  8. Verfahren und Zuständigkeit des BVwG Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich. Gegenständlich liegt gemäß § 6 BVwGG iVm § 135a BDG Senatszuständigkeit vor.Gegenständlich liegt gemäß Paragraph 6, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 135 a, BDG Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  9. Auflage, 2017, § 27, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  10. Auflage, 2017 § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird durch die Begründung und das darin enthaltene Begehren in der Beschwerde begrenzt, es besteht kein Neuerungsverbot vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  11. Auflage, 2017, Paragraph 27,, K2). Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften als auch allfällige inhaltliche Rechtswidrigkeit (die nicht ausdrücklich in der Beschwerde geltend gemacht wurde) von Amts wegen aufgreifen; Grundsatz der Amtswegigkeit (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  12. Auflage, 2017 Paragraph 27,, K3). Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist. Das BVwG hat zweimal versucht eine Verhandlung in der Sache durchzuführen, um sich ein persönliches Bild des BF zu machen. Dieser ist den Verhandlungen aber beide Male unentschuldigt ferngeblieben, obwohl er davon wusste. Auf Grund des Verhaltens des BF (Vollmachtentzug kurz vor der Verhandlung, Krankmeldung am Verhandlungstag, Nichtbehebung der zugesandten Verhandlungsschrift, Nichtbehebung der neuerlichen Ladung durch bewusstes Fernbleiben von der Abgabestelle trotz E-Mail-Vorausinformation über den Verhandlungstermin), ergibt sich, dass dieser versucht bewusst eine Entscheidung in der Sache zu verzögern. Seine erwiesenen Dienstpflichtverletzungen und seine Verhalten danach ergeben ein Bild von seiner Persönlichkeit, die es dem Senat ermöglichen auch ohne ihn persönlich gesehen zu haben eine Entscheidung zu treffen. Das BVwG hat seine Entscheidung nach der Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu treffen hat (VwGH 30.03.2017, Ro 2015/03/0036; 16.12.2015, Ro 2014/03/0083). Zu A) 3.
  13. Gesetzliche Grundlagen(Auszug, Hervorhebungen durch BVwG) Die relevanten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten: „§ 43
(2)Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. § 44
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. § 51
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.Paragraph 51,
(1)Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen. § 53 […]Paragraph 53, […]
(2)Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
  1. Namensänderung,
  2. Standesveränderung, […]“ Allgemeine Polizeidienstrichtlinie (APD-RL) BMI-OA 1300/0333-II/1/b/2018, Seite 6 „2.5.1 Verwahrung von Dienstwaffen „Außerhalb der unmittelbaren Einsatz bzw Verwendungs- oder Tragezeiten sind Dienstwaffen in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten bzw Schränken oder Behältnissen zu verwahren. In Ausnahmefällen kann der Dienststellenleiter auch davon Abweichendes verfügen. Die Verantwortung hinsichtlich der gesicherten Verwahrung außerhalb der Dienststelle trägt der jeweilige Exekutivbedienstete.“ Skartierungsvorschrift Anhang B der Kanzleiordnung Erlass vom 12.12.2017, BMI-OA 1000/0103-II/14/a/2917 „Eine Skartierungsfrist eines elektronischen Aktes im PAD beginnt zu laufen sobald die letzte Ordnungszahl den Status ‚Ablage‘ erreicht hat. Beim Modul ‚Administrative Angelegenheiten‘ ist eine Skartierungsfrist von 5 Jahren hinterlegt, die bei Notwendigkeit des Einzelfalls manuell verlängert werden kann.“ Erlass Ausstattung der Exekutivbediensteten mit neuen Dienstausweisen vom 27.02.2018, BMI-OA1300/0070-II/1/b/2018, Seite 4 „Der alte Dienstausweis kann bei den Bediensteten verbleiben, muss aber durch Lochung mit dem Aktenlocher deutlich erkennbar als ungültig gekennzeichnet werden.“ § 28 Telekommunikationsgesetz 2021 lautet:Paragraph 28, Telekommunikationsgesetz 2021 lautet: „§ 28
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016), BGBl. I Nr. 57/2017, nur zulässig„§ 28
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz (FmaG 2016), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2017,, nur zulässig
  1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 10, oder
  2. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 10,, oder
  3. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 10, letzter Satz oder
  4. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 10,, letzter Satz oder
  5. im Rahmen einer gemäß Abs. 4, 5, 6 oder einer gemäß § 28 zu erteilenden Bewilligung oder
  6. im Rahmen einer gemäß Absatz 4, 5, 6, oder einer gemäß Paragraph 28, zu erteilenden Bewilligung oder
  7. im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 13 Abs. 7 Z 3) oder die KommAustria (§ 13 Abs. 7 Z 1),
  8. im Rahmen einer gemäß Paragraph 34, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer 3,) oder die KommAustria (Paragraph 13, Absatz 7, Ziffer eins,),
  9. im Rahmen einer gemäß § 34 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 16,
  10. im Rahmen einer gemäß Paragraph 34, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 16,,
  11. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung“ § 93 BDG lautet: Paragraph 93, BDG lautet: „Strafbemessung § 93.
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Paragraph 93,
(1)Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2)Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.“ 3.
  1. Beurteilung des konkreten Falles 3.3.
  2. Der BF bekämpft mit seiner Beschwerde nur mehr die Strafbemessung und sind die Schuldsprüche in den einzelnen Spruchpunkten daher in Rechtskraft erwachsen. Aufgabe des BVwG ist zu prüfen, ob das der BDB vom Gesetz eingeräumte Ermessen bei der Strafbemessung gesetzeskonform ausgeübt wurde. Der VwGH hat dazu in seiner Entscheidung vom 10.09.2015, Ra 2015/09/0041 festgestellt: „Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach § 93 BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  3. November 2013, 2013/09/0027, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  4. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt:„Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe nach Paragraph 93, BDG 1979 ist auch eine Ermessensentscheidung zu treffen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  5. November 2013, 2013/09/0027, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
  6. April 2015, Ra 2015/09/0009, Folgendes ausgeführt: ‚Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte.‚Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis nach dem BDG 1979 handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts trifft daher zu, dass das Verwaltungsgericht, wenn es zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung kommt, vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen darf. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat.Weiters ist zu bedenken, dass das Verwaltungsgericht im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen hat. Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.‘“Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg. cit.) und gegebenenfalls (im Falle einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar.‘“ Mit anderen Worten, nur wenn der BDB Fehler in der Strafbemessung unterlaufen sind, darf das BVwG den Spruch abändern. Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass § 93 BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Zur Strafbemessung ist vorerst festzustellen, dass Paragraph 93, BDG die Schwere der Pflichtverletzung als vorrangige Grundlage für die Strafbemessung normiert. Die Schuld ist das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung. Relevant dafür ist die Bedeutung der verletzten Pflicht sowie in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird. Die BDB hat dazu festgestellt, dass die schwerste Dienstpflichtverletzung die mit Vorsatz erfolgte Entziehung des StG 77 im Zeitraum zwischen dem 08.04.2015 und dem 18.06.2025 und der damit verbundene Besitz von Kriegsmaterial bis zur Sicherstellung am 06.06.2023 sei, bereits die damit verbundene Dienstpflichtverletzung des § 43 Abs 2 BDG trage die Disziplinarstrafe der Entlassung. Die BDB hat dazu festgestellt, dass die schwerste Dienstpflichtverletzung die mit Vorsatz erfolgte Entziehung des StG 77 im Zeitraum zwischen dem 08.04.2015 und dem 18.06.2025 und der damit verbundene Besitz von Kriegsmaterial bis zur Sicherstellung am 06.06.2023 sei, bereits die damit verbundene Dienstpflichtverletzung des Paragraph 43, Absatz 2, BDG trage die Disziplinarstrafe der Entlassung. Das BVwG teilt diese Ansicht. Als schwerstes Delikt ist die Aneignung und der widerrechtliche Besitz des dienstlichen StG 77 samt 2 Magazintaschen, 4 Magazinen und 120 Schuss dienstlicher Munition über einen Zeitraum von fast 8 Jahren anzusehen (Spruchpunkt 2 und Spruchpunkt 3). Es handelt sich diesbezüglich um ein Dauerdelikt, dass erst mit dem Auffinden der Waffe geendet hat und liegt demnach keine Verjährung iSd § 93 Abs 1 Z 3 BDG vor.Das BVwG teilt diese Ansicht. Als schwerstes Delikt ist die Aneignung und der widerrechtliche Besitz des dienstlichen StG 77 samt 2 Magazintaschen, 4 Magazinen und 120 Schuss dienstlicher Munition über einen Zeitraum von fast 8 Jahren anzusehen (Spruchpunkt 2 und Spruchpunkt 3). Es handelt sich diesbezüglich um ein Dauerdelikt, dass erst mit dem Auffinden der Waffe geendet hat und liegt demnach keine Verjährung iSd Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer 3, BDG vor. Dass der eigentliche Diebstahl bereits über 8 Jahre zurückliegt, kann den BF nicht entlasten, weil dies nur zeigt, dass er jahrelang nicht bereit war die Waffe zurückzugeben und wäre sie nicht zufällig gefunden worden, er sie wohl nie zurückgegeben hätte. Diese Tat ist als ein wissentlicher und schwerwiegender Verstoß gegen § 43 Abs 1 und Abs 2 BDG zu qualifizieren und zweifellos auch eine Verletzung der Kernpflichten eines Polizisten, weil wichtige Ausrüstungsgegenstände und ein Waffe all die Jahre nicht für den Einsatz zur Verfügung standen. Diese Tat ist als ein wissentlicher und schwerwiegender Verstoß gegen Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG zu qualifizieren und zweifellos auch eine Verletzung der Kernpflichten eines Polizisten, weil wichtige Ausrüstungsgegenstände und ein Waffe all die Jahre nicht für den Einsatz zur Verfügung standen. Dass es sich beim dem StG 77 auch um Kriegsmaterial handelt und er dieses entgegen den Bestimmungen des § 50 Abs 1 Z 4 WaffG besaß und unversperrt und ungesichert im Heizraum des Privathauses verwahrte, wofür er vom Strafgericht schuldig gesprochen wurde, ändert am Vorliegen eines nicht verjährten disziplinären Überhanges nach § 95 Abs 2 BDG und damit einer weiteren Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs 2 BDG nichts, weil es auch zu den Pflichten der Polizei gehört die Einhaltung des Waffengesetzes zu überprüfen. Der BF wusste, dass es sich beim StG 77 um Kriegsmaterial handelt und dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert wird, wenn sich ein Kontrollorgan selbst nicht an die gesetzlichen Vorschriften eines so wichtigen Gesetzes wie dem Waffengesetz hält und er seinem Dienstgeber über einen langen Zeitraum eine dienstliche Waffe und Ausrüstung entzieht. Dass es sich beim dem StG 77 auch um Kriegsmaterial handelt und er dieses entgegen den Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG besaß und unversperrt und ungesichert im Heizraum des Privathauses verwahrte, wofür er vom Strafgericht schuldig gesprochen wurde, ändert am Vorliegen eines nicht verjährten disziplinären Überhanges nach Paragraph 95, Absatz 2, BDG und damit einer weiteren Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG nichts, weil es auch zu den Pflichten der Polizei gehört die Einhaltung des Waffengesetzes zu überprüfen. Der BF wusste, dass es sich beim StG 77 um Kriegsmaterial handelt und dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert wird, wenn sich ein Kontrollorgan selbst nicht an die gesetzlichen Vorschriften eines so wichtigen Gesetzes wie dem Waffengesetz hält und er seinem Dienstgeber über einen langen Zeitraum eine dienstliche Waffe und Ausrüstung entzieht. Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219).Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der Paragraphen 33, ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten (VwGH 24.03.2009, 2008/09/0219). Die mit den anderen Spruchpunkten verwirklichten Dienstpflichtverletzungen stellen Erschwerungsgründe dar. Zum Spruchpunkt 1, wo eine strafrechtliche Verurteilung wegen § 299 Abs 1 StGB (Urkundenunterdrückung) und § 126a Abs 1 StGB (Datenbeschädigung) erfolgt ist, liegt ein disziplinärer Überhang nach § 95 Abs 2 BDG vor, weil dadurch wissentlich dienstliche Daten entzogen bzw vernichtet wurden, womit das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert und damit § 43 Abs 2 BDG verletzt wurde. Diese Verstöße sind als schwer zu beurteilen, weil die Öffentlichkeit und der Dienstgeber darauf vertrauen können müssen, dass die Vorschriften zur Speicherung, Verwendung und Löschung von Daten durch Polizisten eingehalten werden. Zum Spruchpunkt 1, wo eine strafrechtliche Verurteilung wegen Paragraph 299, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung) und Paragraph 126 a, Absatz eins, StGB (Datenbeschädigung) erfolgt ist, liegt ein disziplinärer Überhang nach Paragraph 95, Absatz 2, BDG vor, weil dadurch wissentlich dienstliche Daten entzogen bzw vernichtet wurden, womit das Vertrauen in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert und damit Paragraph 43, Absatz 2, BDG verletzt wurde. Diese Verstöße sind als schwer zu beurteilen, weil die Öffentlichkeit und der Dienstgeber darauf vertrauen können müssen, dass die Vorschriften zur Speicherung, Verwendung und Löschung von Daten durch Polizisten eingehalten werden. Zum Spruchpunkt 4 (privates Abhören des Polizeifunkes) liegt nach dem rechtskräftigen Schuldspruch ebenfalls ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 28 Telekommunikationsgesetz und damit gegen § 43 Abs 1 BDG, der Pflicht die geltende Rechtsordnung zu befolgen, vor. Das Gewicht ist als weniger schwer zu beurteilen, weil der BF als Polizist im Dienst den Polizeifunk legal abhören dürfte. Zum Spruchpunkt 4 (privates Abhören des Polizeifunkes) liegt nach dem rechtskräftigen Schuldspruch ebenfalls ein vorsätzlicher Verstoß gegen Paragraph 28, Telekommunikationsgesetz und damit gegen Paragraph 43, Absatz eins, BDG, der Pflicht die geltende Rechtsordnung zu befolgen, vor. Das Gewicht ist als weniger schwer zu beurteilen, weil der BF als Polizist im Dienst den Polizeifunk legal abhören dürfte. Bei den Spruchpunkten 5, 6, 7 und 8 handelt es sich um Verstöße gegen Formalvorgaben in Gesetzen (§ 43 Abs 1 BDG bzw § 51 Abs 1 BDG, § 53 Abs 2 Z 2 BDG) und Weisungen (§ 44 Abs 1 BDG), die zwar nicht als gering zu erachten sind, die aber auf Grund ihres formalen Charakters weniger schwer wiegen. Bei den Spruchpunkten 5, 6, 7 und 8 handelt es sich um Verstöße gegen Formalvorgaben in Gesetzen (Paragraph 43, Absatz eins, BDG bzw Paragraph 51, Absatz eins, BDG, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2, BDG) und Weisungen (Paragraph 44, Absatz eins, BDG), die zwar nicht als gering zu erachten sind, die aber auf Grund ihres formalen Charakters weniger schwer wiegen. Sofern die BDB als weiteren Erschwerungsgrund zu der als schwersten gewerteten Pflichtverletzung den langen Tatzeitraum angeführt hat und der BF im Gegensatz dazu der Meinung ist, dass es sich auf Grund der bereits im Jahr 2015 erfolgten Mitnahme des StG 77 und seinem Wohlverhalten seitdem, vielmehr ein Milderungsgrund anzunehmen wäre, ist das Folgende festzustellen. Der BF hat fast 8 Jahre lang – obwohl jederzeit dazu die Möglichkeit bestanden hätte, das StG 77 und Munition etc (allenfalls auch anonym) zu retournieren – die Gewahrsamsentziehung aufrechterhalten. Dieser Erschwerungsgrund wurde dennoch nicht zu Recht angenommen, weil er bereits Gegenstand des Tatvorwurfs zu den Spruchpunkten I.
  7. und I.
  8. ist und nicht doppelt verwertet werden darf. Der BF hat fast 8 Jahre lang – obwohl jederzeit dazu die Möglichkeit bestanden hätte, das StG 77 und Munition etc (allenfalls auch anonym) zu retournieren – die Gewahrsamsentziehung aufrechterhalten. Dieser Erschwerungsgrund wurde dennoch nicht zu Recht angenommen, weil er bereits Gegenstand des Tatvorwurfs zu den Spruchpunkten römisch eins.
  9. und römisch eins.
  10. ist und nicht doppelt verwertet werden darf. Am Gesamtergebnis ändert dass jedoch nichts. Die übrigen sechs Erschwerungsgründe (die restlichen Dienstpflichtverletzungen der anderen Spruchpunkte) liegen vor und ist zumindest einer davon (Spruchpunkt I.1.) als schwer zu gewichten.Am Gesamtergebnis ändert dass jedoch nichts. Die übrigen sechs Erschwerungsgründe (die restlichen Dienstpflichtverletzungen der anderen Spruchpunkte) liegen vor und ist zumindest einer davon (Spruchpunkt römisch eins.1.) als schwer zu gewichten. Demgegenüber stehen folgende Milderungsgründe: Die BDB hat die sonst gute Dienstbeschreibung (engagierte Dienstverrichtung, Belobigungen) und die bisherige strafrechtliche und disziplinäre Unbescholtenheit als zwei Milderungsgründe angenommen, denen durchaus Relevanz zukommt. Sie stellen aber nicht zwei, sondern nur einen Milderungsgrund dar (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt) und ist dieser auch dadurch in seinem Gewicht gemildert, dass der BF ab dem Frühjahr 2015 keinen ordentlichen Lebenswandel mehr geführt hat, weil er das StG 77 bei sich Zuhause versteckt hat. Die BDB hat die sonst gute Dienstbeschreibung (engagierte Dienstverrichtung, Belobigungen) und die bisherige strafrechtliche und disziplinäre Unbescholtenheit als zwei Milderungsgründe angenommen, denen durchaus Relevanz zukommt. Sie stellen aber nicht zwei, sondern nur einen Milderungsgrund dar (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt) und ist dieser auch dadurch in seinem Gewicht gemildert, dass der BF ab dem Frühjahr 2015 keinen ordentlichen Lebenswandel mehr geführt hat, weil er das StG 77 bei sich Zuhause versteckt hat. Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen. Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen – sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung – erweist sich daher als rechtswidrig (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB entspricht im Disziplinarrecht dem Milderungsgrund der bisher korrekten Diensterfüllung und positiven Dienstbeurteilung sowie den Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen. Das Heranziehen von zwei Milderungsgründen – sowohl dem ordentlichen Lebenswandel als auch der unbeanstandeten Dienstversehung – erweist sich daher als rechtswidrig (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007). Dazu hat die BDB noch das Teilgeständnis im Strafverfahren als weiteren Milderungsgrund angenommen. Wobei dem Geständnis zur Wegnahme des StG 77 und dessen Besitz auf Grund der erdrückenden Beweislage nur geringes Gewicht zukommt, da Leugnen kaum Aussicht auf Erfolg gehabt hätte (Hinweis Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 20.9.1994, 11 Os 109/94; VwGH 21.09.2005, 2005/09/0042). Es hat jedoch zur Wahrheitsfindung beigetragen. Der BF versuchte sein Fehlverhalten sogar in der Beschwerde noch mit seinem waffentechnischen Interesse zu relativieren (was nicht glaubhaft ist). Von einer Unbesonnenheit iSd Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 7 StGB kann nicht ausgegangen werden, weil er genügend Zeit hatte, das StG 77 wieder zurückzubringen. Er hat das aber wohlüberlegt nicht getan. Von einer Unbesonnenheit iSd Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 7, StGB kann nicht ausgegangen werden, weil er genügend Zeit hatte, das StG 77 wieder zurückzubringen. Er hat das aber wohlüberlegt nicht getan. Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß § 34 Abs 1 Z 18 StGB liegt entgegen der Ansicht des BF nicht schon deshalb vor, weil er den Diebstahl bereits im Frühjahr 2015 begangen hat und dann bis zu seinen weiteren Dienstpflichtverletzungen 2021 sich nichts zu Schulden kommen ließ. Er hat, wie bereits oben angeführt, das StG 77 bis zur Hausdurchsuchung seinem Dienstgeber entzogen. Dazu kommen seine weiteren Dienstpflichtverletzungen die er selbst sogar noch während der Suspendierung begangen hat. Der Milderungsgrund des Wohlverhaltens (seit der Dienstpflichtverletzung) gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 18, StGB liegt entgegen der Ansicht des BF nicht schon deshalb vor, weil er den Diebstahl bereits im Frühjahr 2015 begangen hat und dann bis zu seinen weiteren Dienstpflichtverletzungen 2021 sich nichts zu Schulden kommen ließ. Er hat, wie bereits oben angeführt, das StG 77 bis zur Hausdurchsuchung seinem Dienstgeber entzogen. Dazu kommen seine weiteren Dienstpflichtverletzungen die er selbst sogar noch während der Suspendierung begangen hat. Ein qualitatives Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe ist bei einer Gesamtbetrachtung daher nicht festzustellen. Zur Spezialprävention Wie oben bereits ausführlich erläutert, ist im gegenständlichen Fall von vorsätzlicher (bei schwersten Delikt sogar von wissentlicher) Tatbegehung und damit von einem an sich hohen Verschuldensgrad auszugehen. Auch der objektive Unrechtsgehalt des vorliegenden Verstoßes gegen die Pflichten eines Polizisten kann als erheblich betrachtet werden. Wenn der BF anführt es würde eine positive Zukunftsprognose vorliegen, dann ist der Senat auf Grund des gewonnenen Eindrucks vom Verhalten des BF (insbesondere auf Grund der jüngst von ihm erfolgten Dienstpflichtverletzungen) überzeugt, dass die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf eine mildere Strafe als die ENTLASSUNG – sich in einer vagen Hoffnung erschöpfen, selbst wenn dem BF ein anderer Arbeitsplatz im Innendienst zugewiesen werden würde (welchen er ja bereits beim XXXX innehatte). Dass die Dienstbehörde (und mit ihr die BDB) dem BF auf Grund seiner Taten in der Vergangenheit schwere charakterliche Mängel attestieren, ist vor dem Hintergrund der begangenen Dienstpflichtverletzungen, selbst noch während der Suspendierung, nachvollziehbar. Es ist zu befürchten, dass der BF auch in Zukunft seine persönlichen Interessen vor jene seines Dienstes stellt. Wenn der BF anführt es würde eine positive Zukunftsprognose vorliegen, dann ist der Senat auf Grund des gewonnenen Eindrucks vom Verhalten des BF (insbesondere auf Grund der jüngst von ihm erfolgten Dienstpflichtverletzungen) überzeugt, dass die Aussichten auf ein künftiges Unterbleiben von ähnlichen Dienstpflichtverletzungen – bei Beschränkung auf eine mildere Strafe als die ENTLASSUNG – sich in einer vagen Hoffnung erschöpfen, selbst wenn dem BF ein anderer Arbeitsplatz im Innendienst zugewiesen werden würde (welchen er ja bereits beim römisch 40 innehatte). Dass die Dienstbehörde (und mit ihr die BDB) dem BF auf Grund seiner Taten in der Vergangenheit schwere charakterliche Mängel attestieren, ist vor dem Hintergrund der begangenen Dienstpflichtverletzungen, selbst noch während der Suspendierung, nachvollziehbar. Es ist zu befürchten, dass der BF auch in Zukunft seine persönlichen Interessen vor jene seines Dienstes stellt. Zur Generalprävention Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs 1 BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen (vgl. ErläutRV 500 BlgNR
  11. GP 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde. (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des Paragraph 93, Absatz eins, BDG die Zielsetzung „der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken“, als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die Gesetzeserläuterungen vergleiche ErläutRV 500 BlgNR
  12. Gesetzgebungsperiode 83) die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde. (VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077). Die Milderungsgründe können die Schwere der Taten nicht aufwiegen, und ist die Entlassung des BF hier auch schon aus generalpräventiven Gründen unabdingbar, um der Kollegenschaft des Beschuldigten vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen nicht toleriert und mit der höchsten Disziplinarstrafe zu ahnden sind (vgl zur Entlassung von Polizeibeamten etwa VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0040; 03.10.2013, 2013/09/0080).Die Milderungsgründe können die Schwere der Taten nicht aufwiegen, und ist die Entlassung des BF hier auch schon aus generalpräventiven Gründen unabdingbar, um der Kollegenschaft des Beschuldigten vor Augen zu führen, dass derartige Dienstpflichtverletzungen nicht toleriert und mit der höchsten Disziplinarstrafe zu ahnden sind vergleiche zur Entlassung von Polizeibeamten etwa VwGH 10.12.2014, Ro 2014/09/0040; 03.10.2013, 2013/09/0080). Bei einer bloßen Versetzung in einen anderen Bereich, wäre diese generalpräventive Wirkung nicht im ausreichenden Ausmaß gewährleistet. Ein Polizist, der eine dienstliche Waffe, Munition und Ausrüstungsgegenstände dem Dienstgeber jahrelang entzieht, muss entlassen werden, um einen entsprechenden Abschreckungseffekt für andere zu erzielen. Auf die Erschwerungsgründe und Milderungsgründe – die hier aber ebenfalls keine andere Beurteilung ergeben – kommt es bei einer derartigen Dienstpflichtverletzung gar nicht mehr an. Zusammengefasst kann das BVwG nicht erkennen, dass die BDB bei ihrer Entscheidung über die Strafbemessung nicht in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wäre, ist diese im Ergebnis richtig und ist diese daher auch nicht durch das BVwG zu korrigieren (vgl VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen und die ENTLASSUNG zu bestätigen. Zusammengefasst kann das BVwG nicht erkennen, dass die BDB bei ihrer Entscheidung über die Strafbemessung nicht in gesetzmäßiger Weise vorgegangen wäre, ist diese im Ergebnis richtig und ist diese daher auch nicht durch das BVwG zu korrigieren vergleiche VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009). Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen und die ENTLASSUNG zu bestätigen. 3.3.
  13. Sofern der BF seine persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (kein Vermögen, zwei minderjährige Kinder für die er unterhaltspflichtig ist, schlechte Aussichten am Arbeitsmarkt) anführt, ist er darauf hinzuweisen, dass der VwGH ausgesprochen hat, dass bei einer besonders schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung, trotz drohender Existenzvernichtung und Arbeitslosigkeit es zu einer Entlassung kommen kann (VwGH 19.11.1997, 96/09/0218). Wie bereits mehrfach angeführt, liegt hier ua eine besonders schwerwiegende Dienstpflichtverletzung vor. Schließlich ist auch auf das Überbrückungshilfegesetz (ÜHG) hinzuweisen. Wenn kein Anspruch auf einen laufenden Ruhe- oder Versorgungsbezug besteht, kann auf Antrag für die Zeit, während der der BF das Arbeitslosengeld erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre, eine Überbrückungshilfe gewährt werden. Auf Antrag, kann nach Ablauf des Zeitraumes für den die Überbrückungshilfe zusteht – für die Zeit, während der er die Notstandshilfe erhalten würde, wenn er während der Dauer des Bundesdienstverhältnisses arbeitslosenversicherungspflichtig gewesen wäre – eine erweiterte Überbrückungshilfe gewährt werden. 3.3.
  14. Der Kostenausspruch der BDB ist bei diesem Ergebnis ebenso nicht zu beanstanden und ergibt sich aus § 117 Abs 2 Z 3 BDG, wonach bei einer Entlassung ein Kostenbeitrag von € 500,-- zu leisten ist. 3.3.
  15. Der Kostenausspruch der BDB ist bei diesem Ergebnis ebenso nicht zu beanstanden und ergibt sich aus Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 3, BDG, wonach bei einer Entlassung ein Kostenbeitrag von € 500,-- zu leisten ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die dargestellte Judikatur darf verwiesen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W208.2305790.1.00

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