Obsah (15)
§ 28Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 31§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW226 2300025-1 Spruch, W226 2300025-1/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein afghanischer Staatangehöriger, reiste am 05.10.2022 unter Umgehung der österreichischen Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein afghanischer Staatangehöriger, reiste am 05.10.2022 unter Umgehung der österreichischen Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
- Am 06.10.2022 erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher der BF zu seinem Fluchtgrund befragt wurde. Ferner gab der BF zu seinem Familienstand befragt an, ledig zu sein. römisch eins.
- Am 06.10.2022 erfolgte eine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher der BF zu seinem Fluchtgrund befragt wurde. Ferner gab der BF zu seinem Familienstand befragt an, ledig zu sein. I.
- In weiterer Folge reiste der BF nach Belgien und stellte dort am 13.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren in Österreich wurde am 03.11.2022 aufgrund der Ausreise des BF eingestellt.römisch eins.
- In weiterer Folge reiste der BF nach Belgien und stellte dort am 13.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Asylverfahren in Österreich wurde am 03.11.2022 aufgrund der Ausreise des BF eingestellt. I.
- Am 18.11.2022 wurde der BF in Anwendung der Dublin-Verordnung von Belgien nach Österreich überstellt und im Bundesgebiet das Asylverfahren fortgesetzt.römisch eins.
- Am 18.11.2022 wurde der BF in Anwendung der Dublin-Verordnung von Belgien nach Österreich überstellt und im Bundesgebiet das Asylverfahren fortgesetzt. I.
- Anschließend reiste der BF erneut aus Österreich aus, stellte am 12.10.2023 in Deutschland einen Asylantrag und wurde am 15.05.2024 wieder nach Österreich rücküberstellt.römisch eins.
- Anschließend reiste der BF erneut aus Österreich aus, stellte am 12.10.2023 in Deutschland einen Asylantrag und wurde am 15.05.2024 wieder nach Österreich rücküberstellt. I.
- Am 19.08.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“). Dabei gab unter anderem an, dass er verheiratet sei und im Jahr 2021 zusammen mit seiner Frau aus dem Herkunftsland ausgereist sei. Bei der Erstbefragung habe er bereits erwähnt, dass er verheiratet sei, doch sei dies nicht protokolliert worden. An der türkischen Grenze hätten sich der BF und seine Frau verloren und seien separat weitergereist. Die Frau des BF sei nach Deutschland gelangt und hätte von dort aus die Angehörigen im Herkunftsland kontaktiert, wodurch der BF vom Aufenthaltsort seiner Frau erfahren habe. Der BF habe seine Gattin im Jahr XXXX traditionell geheiratet, Kinder hätten sie keine. Die Gattin sei seit dem Jahr 2023 in Deutschland aufhältig und sei dort anerkannter Flüchtling, in Afghanistan habe sie beim „Ministerium“ gearbeitet. Der BF gab an, auch aufgrund der Tätigkeit seiner Gattin für die ehemalige Regierung im Herkunftsland Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er und seine Frau hätten zu einem Verhör bei den Taliban erscheinen sollen, bei einem „Talibangericht“. Der BF sei zudem wegen seines Vaters, der beim Militär gearbeitet habe, von den Taliban - aus näher dargestellt Gründen - bedroht worden. römisch eins.
- Am 19.08.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“). Dabei gab unter anderem an, dass er verheiratet sei und im Jahr 2021 zusammen mit seiner Frau aus dem Herkunftsland ausgereist sei. Bei der Erstbefragung habe er bereits erwähnt, dass er verheiratet sei, doch sei dies nicht protokolliert worden. An der türkischen Grenze hätten sich der BF und seine Frau verloren und seien separat weitergereist. Die Frau des BF sei nach Deutschland gelangt und hätte von dort aus die Angehörigen im Herkunftsland kontaktiert, wodurch der BF vom Aufenthaltsort seiner Frau erfahren habe. Der BF habe seine Gattin im Jahr römisch 40 traditionell geheiratet, Kinder hätten sie keine. Die Gattin sei seit dem Jahr 2023 in Deutschland aufhältig und sei dort anerkannter Flüchtling, in Afghanistan habe sie beim „Ministerium“ gearbeitet. Der BF gab an, auch aufgrund der Tätigkeit seiner Gattin für die ehemalige Regierung im Herkunftsland Verfolgung ausgesetzt zu sein. Er und seine Frau hätten zu einem Verhör bei den Taliban erscheinen sollen, bei einem „Talibangericht“. Der BF sei zudem wegen seines Vaters, der beim Militär gearbeitet habe, von den Taliban - aus näher dargestellt Gründen - bedroht worden. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.09.2024 wurde der Antrag des BF von der belangten Behörde sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
§ 46
FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.7. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.09.2024 wurde der Antrag des BF von der belangten Behörde sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Behörde hielt im Bescheid fest, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seit dem Jahr XXXX traditionell verheiratet sei und begründete dies damit, dass der BF sowohl in der Erstbefragung am 06.10.2022 sowie bei seiner Asylantragstellung in Belgien und in Deutschland angegeben habe, ledig zu sein. Der BF habe erst in der Einvernahme vor der Behörde am 19.08.2024 erstmalig erwähnt, seit dem Jahr XXXX traditionell verheiratet zu sein und habe auch keine Heiratsurkunde vorlegen können. Das individuelle Vorbringen zur Verfolgung durch Taliban wurde – aus näher dargestellten Gründen – als nicht glaubhaft beurteilt. Die Behörde hielt im Bescheid fest, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seit dem Jahr römisch 40 traditionell verheiratet sei und begründete dies damit, dass der BF sowohl in der Erstbefragung am 06.10.2022 sowie bei seiner Asylantragstellung in Belgien und in Deutschland angegeben habe, ledig zu sein. Der BF habe erst in der Einvernahme vor der Behörde am 19.08.2024 erstmalig erwähnt, seit dem Jahr römisch 40 traditionell verheiratet zu sein und habe auch keine Heiratsurkunde vorlegen können. Das individuelle Vorbringen zur Verfolgung durch Taliban wurde – aus näher dargestellten Gründen – als nicht glaubhaft beurteilt. I.
- Gegen diesen Bescheid der Behörde erhob der BF am 24.09.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der BF sehr wohl bei der Asylantragstellung in Belgien und Deutschland angegeben habe, verheiratet zu sein. Mangels Vorlage einer Heiratsurkunde sei aber dokumentiert worden, dass der BF ledig sei. Der BF habe aber am 29.08.2024, sohin eine Woche vor Bescheiderlassung, beim BFA eine Heiratsurkunde vorgelegt, welche er zuvor bei der afghanischen Botschaft in XXXX besorgt habe. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid der Behörde erhob der BF am 24.09.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass der BF sehr wohl bei der Asylantragstellung in Belgien und Deutschland angegeben habe, verheiratet zu sein. Mangels Vorlage einer Heiratsurkunde sei aber dokumentiert worden, dass der BF ledig sei. Der BF habe aber am 29.08.2024, sohin eine Woche vor Bescheiderlassung, beim BFA eine Heiratsurkunde vorgelegt, welche er zuvor bei der afghanischen Botschaft in römisch 40 besorgt habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Der BF machte im Rahmen des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben zum Bestehen einer Ehe. Die angebliche Gattin des BF, XXXX , geb. XXXX , ist in Deutschland aufhältig und hat dort einen Asylantrag gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, welchen Aufenthaltsstatus die angebliche Gattin des BF in Deutschland hat. Der BF machte im Rahmen des Asylverfahrens unterschiedliche Angaben zum Bestehen einer Ehe. Die angebliche Gattin des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , ist in Deutschland aufhältig und hat dort einen Asylantrag gestellt. Es kann nicht festgestellt werden, welchen Aufenthaltsstatus die angebliche Gattin des BF in Deutschland hat. Der BF begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem auch mit der angeblichen ehemaligen Tätigkeit seiner Gattin für die frühere Regierung. Im angefochtenen Bescheid vom 06.09.2024 hat sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit dem Bestehen einer Ehe des BF und einer dadurch allenfalls entstehenden Reflexverfolgung auseinandergesetzt. Durch das geschilderte Verhalten hat die Behörde notwendige Ermittlungsschritte unterlassen und somit ihre Ermittlungspflicht verletzt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt II.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt römisch zwei.
- getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem außer Zweifel stehenden und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA. Hinsichtlich der angeblichen Ehe des BF zu XXXX ist auf die unterschiedlichen Angaben des BF im Laufe des Verfahrens zu verweisen. So gab der BF in der Erstbefragung im österreichischen Bundesgebiet (AS 1) sowie im Rahmen des Asylverfahrens in Belgien (AS 14) und in Deutschland (AS 25) gleichbleibend an, ledig zu sein, während er in der Einvernahme vor der Behörde vorbrachte, seit dem Jahr XXXX traditionell verheiratet zu sein (AS 35). Noch vor Bescheiderlassung legte der BF zunächst eine Terminbestätigung des afghanischen Konsulates für die Ausstellung einer Heiratsurkunde (AS 55, 67) sowie auch die Heiratsurkunde selbst vor (AS 105). Der BF brachte in der in der Einvernahme vor der Behörde bzw. in der Beschwerde vor, dass er sowohl in der Erstbefragung, in Belgien als auch in Deutschland angegeben habe, verheiratet zu sein, doch sei dies mangels Vorlage einer Heiratsurkunde nicht dokumentiert worden (AS 69, 195). Der BF gab gleichbleibend an, dass seine angebliche Gattin in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe (AS 71) und bereits anerkannter Flüchtling ist (AS 75). Hinsichtlich der angeblichen Ehe des BF zu römisch 40 ist auf die unterschiedlichen Angaben des BF im Laufe des Verfahrens zu verweisen. So gab der BF in der Erstbefragung im österreichischen Bundesgebiet (AS 1) sowie im Rahmen des Asylverfahrens in Belgien (AS 14) und in Deutschland (AS 25) gleichbleibend an, ledig zu sein, während er in der Einvernahme vor der Behörde vorbrachte, seit dem Jahr römisch 40 traditionell verheiratet zu sein (AS 35). Noch vor Bescheiderlassung legte der BF zunächst eine Terminbestätigung des afghanischen Konsulates für die Ausstellung einer Heiratsurkunde (AS 55, 67) sowie auch die Heiratsurkunde selbst vor (AS 105). Der BF brachte in der in der Einvernahme vor der Behörde bzw. in der Beschwerde vor, dass er sowohl in der Erstbefragung, in Belgien als auch in Deutschland angegeben habe, verheiratet zu sein, doch sei dies mangels Vorlage einer Heiratsurkunde nicht dokumentiert worden (AS 69, 195). Der BF gab gleichbleibend an, dass seine angebliche Gattin in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe (AS 71) und bereits anerkannter Flüchtling ist (AS 75). Dass der BF seine Flucht aus dem Herkunftsland auch mit der angeblichen Tätigkeit seiner Gattin für die ehemalige afghanische Regierung begründet hat, ergibt sich aus den Angaben in der Einvernahme vor der Behörde. So gab der BF auf die Frage, ob er Afghanistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe, an: „Ich habe meine kranke Mutter und meine minderjährigen Geschwister alleine gelassen. Wäre mein Leben nicht in Gefahr, wäre ich nie aus Afghanistan ausgereist. Meine Frau hat auch für die Regierung gearbeitet und deswegen wurden wir von den Taliban verfolgt.“ (AS 81). Dass sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF sowie den vorgelegten Beweismitteln auseinandergesetzt hat, ergibt sich aus den Ausführungen im Bescheid. Die Behörde traf lediglich eine Negativfeststellung hinsichtlich des Familienstandes des BF und führte aus, dass aufgrund der widersprüchlichen und vagen Angaben des BF zu seinem Familienstand nicht von einem glaubhaften Vorbringen auszugehen sei (AS 167). In Bezug auf die Feststellung des Unterlassens der notwendigen Ermittlungen seitens der belangten Behörde wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. II.
- Rechtliche Beurteilung: römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.römisch zwei.3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. II.3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde:römisch zwei.3.
- Zur Zurückweisung der Beschwerde: II.3.2.
- § 28 Abs. 1 VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.römisch zwei.3.2.
- Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG legt fest, dass das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 nicht vor, hat nach § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, nicht vor, hat nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. II.3.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind (vgl. VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN).römisch zwei.3.2.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, rechtfertigen keine Zurückverweisung, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allfälligen mündlichen Verhandlung zu vervollständigen sind vergleiche VwGH 05.10.2023, Ra 2023/22/0105-8; VwGH 12.1.2023, Ra 2019/22/0150, Pkt. 6.1., mwN). Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des § 28 Abs. 2 Z 2 erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung (vgl. VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN).Sind (lediglich) ergänzende Ermittlungen vorzunehmen, liegt die (ergänzende) Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit im Sinn des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall VwGVG, zumal diesbezüglich nicht bloß auf die voraussichtliche Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alleine, sondern auf die Dauer des bis zur meritorischen Entscheidung insgesamt erforderlichen Verfahrens abzustellen ist. Nur mit dieser Sichtweise kann ein dem Ausbau des Rechtsschutzes im Sinn einer Verfahrensbeschleunigung Rechnung tragendes Ergebnis erzielt werden, führt doch die mit der verwaltungsgerichtlichen Kassation einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung verbundene Eröffnung eines neuerlichen Rechtszugs gegen die abermalige verwaltungsbehördliche Entscheidung an ein Verwaltungsgericht insgesamt zu einer Verfahrensverlängerung vergleiche VwGH 10.03.2022, Ra 2021/18/0214-9, VwGH 1.7.2021, Ra 2020/19/0177, mwN). II.3.2.
- Im Fall des BF erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:römisch zwei.3.2.
- Im Fall des BF erweist sich der Bescheid in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft: Der BF brachte im Verfahren vor, dass er mit einer afghanischen Staatsangehörigen seit dem Jahr XXXX verheiratet sei. Noch vor Bescheiderlassung legte der BF eine vom afghanischen Konsulat in XXXX ausgestellte Heiratsurkunde vor. Der BF sei zusammen mit seiner Frau im Jahr 2021 aus dem Herkunftsland ausgereist und hätte er unter anderem aufgrund der Tätigkeit seiner Frau für die ehemalige afghanische Regierung nunmehr in Afghanistan mit Verfolgung zu rechnen. Die angebliche Gattin sei in Deutschland als anerkannter Flüchtling aufhältig.Der BF brachte im Verfahren vor, dass er mit einer afghanischen Staatsangehörigen seit dem Jahr römisch 40 verheiratet sei. Noch vor Bescheiderlassung legte der BF eine vom afghanischen Konsulat in römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde vor. Der BF sei zusammen mit seiner Frau im Jahr 2021 aus dem Herkunftsland ausgereist und hätte er unter anderem aufgrund der Tätigkeit seiner Frau für die ehemalige afghanische Regierung nunmehr in Afghanistan mit Verfolgung zu rechnen. Die angebliche Gattin sei in Deutschland als anerkannter Flüchtling aufhältig. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.09.2024 traf die Behörde nur die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seit dem Jahr XXXX traditionell verheiratet sei (AS 128). Mit der vorgelegten Heiratsurkunde des BF setzt sich die Behörde in keiner Weise auseinander – ebenso wenig wie mit der eventuell drohenden Reflexverfolgung, sollte seine angebliche Gattin tatsächlich für die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet haben. Im gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 06.09.2024 traf die Behörde nur die Negativfeststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seit dem Jahr römisch 40 traditionell verheiratet sei (AS 128). Mit der vorgelegten Heiratsurkunde des BF setzt sich die Behörde in keiner Weise auseinander – ebenso wenig wie mit der eventuell drohenden Reflexverfolgung, sollte seine angebliche Gattin tatsächlich für die ehemalige afghanische Regierung gearbeitet haben. Mit § 18 Abs. 1 AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997) wurde die aus § 37 iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert (vgl. dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet § 18 Abs. 1 AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).Mit Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 (wie auch schon mit der nahezu wortgleichen Vorgängerbestimmung des Paragraph 28, AsylG 1997) wurde die aus Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen, speziell für das Asylverfahren weiter konkretisiert vergleiche dazu VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). So verpflichtet Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 idgF das Bundesamt (zuvor Bundesasylamt), in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt oder überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (zum Umfang der Ermittlungspflichten vergleiche VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599). Im gegenständlichen Verfahren setzte sich die Behörde nicht ausreichend mit dem Vorbringen zur angeblichen Ehe des BF sowie mit der drohenden Reflexverfolgung aufgrund der angeblichen Regierungstätigkeit seiner Gattin auseinander und hat somit ihre Ermittlungspflichten missachtet. Die Behörde ist im Bescheid weder auf die vorgelegte Heiratsurkunde eingegangen, noch hat sie sich mit den Asylgründen bzw. dem Asylverfahren der angeblichen Gattin und einer eventuellen Reflexverfolgung des BF auseinandergesetzt. Es wäre der Behörde jedenfalls möglich und zumutbar gewesen, sich mit den deutschen Behörden in Verbindung zu setzen, um mehr Informationen über den Familienstand und die Verfolgungsgefahr durch eine eventuelle Ehe des BF einzuholen. Hätte sich das BFA mit den deutschen Behörden in Verbindung gesetzt, hätte sie Auskünfte über den Verfahrensstand der angeblichen Gattin erhalten können sowie auch aus dem Asylverfahren der Gattin Informationen über eine eventuelle Ehe in Erfahrung bringen können. Die Behörde hat diesbezügliche Ermittlungsschritte aber völlig unterlassen. Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der BF verheiratet ist bzw. bereits im Herkunftsstaat war und ihm aufgrund der behaupteten Ehe Reflexverfolgung im Herkunftsland droht. In diesem Zusammenhang hat sich die Behörde mit der vorgelegten Heiratsurkunde sowie dem in Deutschland geführten Asylverfahren der angeblichen Gattin des BF auseinanderzusetzen. Die Negativfeststellung, es könne nicht festgestellt werden, dass der BF verheiratet ist, ist angesichts des Umstandes, dass der BF angibt, auch aufgrund der Fluchtgründe seiner angeblichen Gattin Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht ausreichend. Die belangte Behörde ist darauf hinzuweisen, dass es ihr stets möglich gewesen wäre und unverändert ist, den BF aufzufordern, die Unterlagen des von seiner angeblichen Gattin in Deutschland geführten Verfahrens in Vorlage zu bringen. Der BF wird – zusätzlich zu seiner im Spruch angeführten Rechtsvertretung – von einer in Deutschland etablierten Rechtsanwältin vertreten, die auch die angebliche Ehegattin vertritt und über deren Unterlagen aus deren Asylverfahren sicher verfügt bzw. diese jederzeit vom deutschen Bundesamt anfordern kann. Die belangte Behörde kann sich durch einfache Verfahrensschritte somit in die Lage versetzen, die Angaben der angeblichen Ehegattin in Deutschland einzusehen und daraus zu schließen, ob diese im eigenen Asylverfahren auf die angeführten Verfolgungsgründe und die behauptete Ehe zu sprechen gekommen ist. Erst daran anschließend wird die belangte Behörde in der Lage sein, das individuelle Vorbringen zu beurteilen und eine umfassende Beurteilung seiner familiären Bindungen in einem Mitgliedsstaat vorzunehmen. II.3.2.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, die eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstbehörde notwendig macht.römisch zwei.3.2.
- Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung liegt daher ein grob mangelhaftes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vor, die eine Zurückverweisung der Rechtssache an die Erstbehörde notwendig macht. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens sowie eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das BVwG kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, da eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim BVwG beginnen und zugleich enden soll. Die belangte Behörde würde durch ihre Verfahrensführung die wesentliche Ermittlungs- und Begründungstätigkeit quasi an die Rechtsmittelinstanz delegieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Zl. 2014/03/0063). Würde in diesem konkreten Fall das Bundesverwaltungsgericht - jene Instanz die zur eigentlichen Rechtskontrolle eingerichtet wurde - die Instanz sein, die im Verfahren erstmals einen begründeten Bescheid mit den Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes erlässt, so wäre damit der Rechtsschutz des Beschwerdeführers de facto eingeschränkt. Es ist in erster Linie die Aufgabe der belangten Behörde als Tatsacheninstanz zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung sich sachgerecht mit dem Antrag auseinanderzusetzen, den maßgeblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und ihre Begründung im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das BVwG „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist – auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall eine kassatorische Entscheidung zu treffen. Besondere Aspekte, die aus Sicht des BF gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in einer Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in einer Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH bezüglich Glaubhaftmachung asylrelevanter Verfolgungsgründe auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W226.2300025.1.00