Obsah (18)
§ 5§ 21Art. 133§ 28Art. 18§ 29§ 61Art. 130§ 6§ 59§ 17§§ 4§ 10§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW235 2304022-1 Spruch, W235 2304022-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 5Asyl
G als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am XXXX 11.2024 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet festgenommen, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er am XXXX 12.2023 in Bulgarien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 8). 1.
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, wurde am römisch 40 11.2024 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet festgenommen, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass er am römisch 40 12.2023 in Bulgarien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 8). Am 06.11.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.Am 06.11.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. 1.
- Aus dem Stand der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 07.11.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen. Zwei seiner Brüder seien deutsche Staatsangehörige und würden in Deutschland leben. Daher sei das Zielland des Beschwerdeführers Deutschland gewesen. Die Türkei habe er am XXXX 11.2023 verlassen und sei zu Fuß nach Bulgarien gegangen, wo er sich bis XXXX 10.2024 aufgehalten habe. Dort sei er in einem Flüchtlingslager gewesen, wo es sehr schmutzig gewesen sei, man dort nicht habe schlafen können und es kaum Essen bzw. medizinische Hilfe gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien um Asyl angesucht und einen negativen Asylbescheid bekommen. Danach sei er über Serbien und Ungarn weiter nach Österreich gereist. Die Reise von Bulgarien nach Österreich habe ca. € 1.800,00 gekostet und sei von seiner Familie organisiert worden, an die sich der Beschwerdeführer telefonisch gewandt habe. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst angab, an keinen Krankheiten zu leiden und über keine Familienangehörigen in Österreich zu verfügen. Zwei seiner Brüder seien deutsche Staatsangehörige und würden in Deutschland leben. Daher sei das Zielland des Beschwerdeführers Deutschland gewesen. Die Türkei habe er am römisch 40 11.2023 verlassen und sei zu Fuß nach Bulgarien gegangen, wo er sich bis römisch 40 10.2024 aufgehalten habe. Dort sei er in einem Flüchtlingslager gewesen, wo es sehr schmutzig gewesen sei, man dort nicht habe schlafen können und es kaum Essen bzw. medizinische Hilfe gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe in Bulgarien um Asyl angesucht und einen negativen Asylbescheid bekommen. Danach sei er über Serbien und Ungarn weiter nach Österreich gereist. Die Reise von Bulgarien nach Österreich habe ca. € 1.800,00 gekostet und sei von seiner Familie organisiert worden, an die sich der Beschwerdeführer telefonisch gewandt habe. Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 07.11.2024 eine Mitteilung
§ 28Abs. 2 Asyl
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt (vgl. AS 65). Dem Beschwerdeführer wurde ferner am 07.11.2024 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Bulgarien die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Verfahrensanordnung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt vergleiche AS 65). Mit Schreiben vom 12.11.2024 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 67). Mit Schreiben vom 12.11.2024 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 67).
Mit Verfahrensanordnung
§ 29Abs. 3 Asyl
G wurde dem Beschwerdeführer
§ 29Abs. 3 Z 4 Asyl
G mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 15.11.2024 nachweislich übernommen (vgl. AS 95). Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da aufgrund des bisherigen Ermittlungsverfahrens davon auszugehen ist, dass der Dublinstaat Bulgarien für sein Verfahren zuständig ist. Diese Verfahrensanordnung wurde vom Beschwerdeführer am 15.11.2024 nachweislich übernommen vergleiche AS 95). 1.
- Am 26.11.2024 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Türkisch einvernommen, wobei er zunächst angab, dass es ihm zwar geistig gut gehe, er aber Herzschmerzen habe. An schwerwiegenden Krankheiten leide er nicht. Die Herzschmerzen seien eher stressbedingt. Er nehme keine Medikamente und es gebe auch keine ärztlichen Unterlagen. Der Beschwerdeführer habe Stress, weil er befürchte, dass sein Verfahren nicht so verlaufe wie er wolle. In Österreich würden zwei seiner Cousins leben, die bereits österreichische Staatsbürger seien. Die Adressen seiner Cousins kenne er nicht und seit seiner Ankunft in Österreich habe er sie noch nicht getroffen. Zuvor hätten sie eine gute Beziehung gehabt. Aktuell werde der Beschwerdeführer von seinen Cousins nicht unterstützt, aber als er in der Türkei wegen seiner Probleme arbeitslos gewesen sei, sei er von ihnen finanziell unterstützt worden. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund der Lebensgefahr für ihn – auch in Bulgarien – hier sei und wolle, dass sein Verfahren hier geführt werde. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Bulgarien. In Bulgarien sei der Beschwerdeführer wegen seiner Vergangenheit als Polizist in der Türkei in ein Camp gebracht worden. Dort seien Syrer – auch kurdische Syrer – gewesen. Diese seien türkischen Polizisten gegenüber nicht wohlgesonnen. Allerdings hätten sie nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer Polizist gewesen sei, da er sich als Archäologe ausgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe der Campaufsicht dieses Problem mitgeteilt, die ihn trotzdem sieben Monate in diesem Camp gelassen hätten. Er wolle noch angeben, dass er ein Beamter gegen Terroreinheiten gewesen sei, wo er auch eingesetzt worden sei. Daher sei sein Risiko hoch gewesen. In der Türkei habe es am XXXX 07.2024 Hausdurchsuchungen bei den syrischen Flüchtlingen gegeben, wobei es zu Beschädigungen gekommen sei. Dies hätten die Flüchtlinge im Camp erfahren und der Beschwerdeführer sei bedroht worden. Dies habe er der Campleitung mündlich und schriftlich mitgeteilt. Dann sei er ein zweites Mal bedroht worden und habe deswegen das Camp verlassen müssen. Die Campleitung habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diese Personen verwarnt worden seien. Eine Anzeige habe er nicht erstattet. Das hätte das Camp machen sollen. „Die“ seien für den Beschwerdeführer zuständig gewesen. Nach Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in Bulgarien ein Interview und Gerichtsverhandlungen gehabt, bejahte er die Frage, ob er seine Probleme in der Türkei vorgebracht habe. Er habe aber nur fünf Minuten sprechen können. Sie hätten nur seine Probleme in der Türkei wissen wollen, aber die Probleme in Bulgarien hätten sie nicht interessiert. Auf die Frage, wieso er ausgerechnet nach Österreich gereist sei, wenn er Angst vor syrischen Flüchtlingen habe, da hier ca. zehnmal mehr Syrer seien als in Bulgarien, antwortete der Beschwerdeführer, dass diejenigen, die ihn bedroht hätten, alle in Sofia seien. Er habe sich jedoch nicht außerhalb von Sofia aufhalten dürfen. Obwohl es in Bulgarien eine Gerichtsverhandlung gegeben habe und er alles schriftlich vorgelegt habe, sei sein Asylansuchen abgelehnt worden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, dass diese in Deutsch gewesen seien und er sie nicht verstanden habe. Zur Situation in Bulgarien könne er nur über Sofia sprechen. Die Polizisten würden ihre Arbeit nach besten Gewissen machen. Aber die syrische, afghanische und bulgarische Mafia sei überall aktiv. Menschenhandel sei allgegenwärtig und das Gesundheitssystem sei absolut unzureichend. Ebenso das Sozialsystem. Die Jugend habe keine Zukunft und könne sich kein Eigenheim leisten. In Bulgarien zu leben sei nicht gut. Wenn er zurück nach Bulgarien müsse, könne er nicht im Camp bleiben und müsste sich eine Wohnung suchen. Fremde hätten fast keine Möglichkeit eine Wohnung zu bekommen. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes seine Außerlandesbringung nach Bulgarien zu veranlassen, gab der Beschwerdeführer an, dass er aufgrund der Lebensgefahr für ihn – auch in Bulgarien – hier sei und wolle, dass sein Verfahren hier geführt werde. Der Beschwerdeführer wolle nicht nach Bulgarien. In Bulgarien sei der Beschwerdeführer wegen seiner Vergangenheit als Polizist in der Türkei in ein Camp gebracht worden. Dort seien Syrer – auch kurdische Syrer – gewesen. Diese seien türkischen Polizisten gegenüber nicht wohlgesonnen. Allerdings hätten sie nicht gewusst, dass der Beschwerdeführer Polizist gewesen sei, da er sich als Archäologe ausgegeben habe. Der Beschwerdeführer habe der Campaufsicht dieses Problem mitgeteilt, die ihn trotzdem sieben Monate in diesem Camp gelassen hätten. Er wolle noch angeben, dass er ein Beamter gegen Terroreinheiten gewesen sei, wo er auch eingesetzt worden sei. Daher sei sein Risiko hoch gewesen. In der Türkei habe es am römisch 40 07.2024 Hausdurchsuchungen bei den syrischen Flüchtlingen gegeben, wobei es zu Beschädigungen gekommen sei. Dies hätten die Flüchtlinge im Camp erfahren und der Beschwerdeführer sei bedroht worden. Dies habe er der Campleitung mündlich und schriftlich mitgeteilt. Dann sei er ein zweites Mal bedroht worden und habe deswegen das Camp verlassen müssen. Die Campleitung habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diese Personen verwarnt worden seien. Eine Anzeige habe er nicht erstattet. Das hätte das Camp machen sollen. „Die“ seien für den Beschwerdeführer zuständig gewesen. Nach Vorhalt, der Beschwerdeführer habe in Bulgarien ein Interview und Gerichtsverhandlungen gehabt, bejahte er die Frage, ob er seine Probleme in der Türkei vorgebracht habe. Er habe aber nur fünf Minuten sprechen können. Sie hätten nur seine Probleme in der Türkei wissen wollen, aber die Probleme in Bulgarien hätten sie nicht interessiert. Auf die Frage, wieso er ausgerechnet nach Österreich gereist sei, wenn er Angst vor syrischen Flüchtlingen habe, da hier ca. zehnmal mehr Syrer seien als in Bulgarien, antwortete der Beschwerdeführer, dass diejenigen, die ihn bedroht hätten, alle in Sofia seien. Er habe sich jedoch nicht außerhalb von Sofia aufhalten dürfen. Obwohl es in Bulgarien eine Gerichtsverhandlung gegeben habe und er alles schriftlich vorgelegt habe, sei sein Asylansuchen abgelehnt worden. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zu Bulgarien gab der Beschwerdeführer an, dass diese in Deutsch gewesen seien und er sie nicht verstanden habe. Zur Situation in Bulgarien könne er nur über Sofia sprechen. Die Polizisten würden ihre Arbeit nach besten Gewissen machen. Aber die syrische, afghanische und bulgarische Mafia sei überall aktiv. Menschenhandel sei allgegenwärtig und das Gesundheitssystem sei absolut unzureichend. Ebenso das Sozialsystem. Die Jugend habe keine Zukunft und könne sich kein Eigenheim leisten. In Bulgarien zu leben sei nicht gut. Wenn er zurück nach Bulgarien müsse, könne er nicht im Camp bleiben und müsste sich eine Wohnung suchen. Fremde hätten fast keine Möglichkeit eine Wohnung zu bekommen. 1.
- Am 27.11.2024 erstattete der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin eine Stellungnahme, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass dem LIB zu entnehmen sei, dass im Jahr 2023 Gerichte in Dublinstaaten und der EGMR weiterhin die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien in Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern aufgrund schlechter materieller Bedingungen und aufgrund Mängel an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen angeordnet hätten. Auch im Fall des Beschwerdeführers wäre eine Überstellung nach Bulgarien von unwiederbringlichem Nachteil. Für Bulgarien sei die Türkei ein sicherer Herkunftsstaat und bestehe die Gefahr, dass im Fall der Ablehnung des Asylantrags der Beschwerdeführer in die Türkei zurückgebracht werde. Dort sei er von Folter und menschenunwürdiger Behandlung bedroht. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei wegen seiner Zugehörigkeit zur Fethullah Gülen Bewegung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, zehn Monaten und 15 Tagen verurteilt worden. Aus diesen Gründen ergehe das Ersuchen, dass Österreich in das Asylverfahren eintrete und dieses inhaltlich übernehme. Ferner werde noch darauf hingewiesen, dass ein Cousin des Beschwerdeführers österreichischer Staatsangehöriger sei und ein weiterer Cousin einen Daueraufenthalt EU habe. Beide würden den Beschwerdeführer finanziell unterstützen und hätte der Beschwerdeführer bei ihnen eine Wohnmöglichkeit. Durch die finanzielle Unterstützung liege jedenfalls ein Abhängigkeitsverhältnis vor. Der Stellungnahme beigelegt waren Auszüge aus den Ausweisen der beiden Cousins und ein handschriftliches Empfehlungsschreiben von einem seiner Cousins.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
§ 5Abs. 1 Asyl
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien
Artikel 18
, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin fristgerecht am 04.12.2024 Beschwerde wegen inhaltlich falscher Entscheidung bzw. Verweigerung einer Sachentscheidung sowie mangelhafter Verfahrensführung und stellte einen Antrag auf aufschiebende Wirkung. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es zwar sein möge, dass Bulgarien zuständig sei, doch aufgrund der prekären und individuellen Lage des Beschwerdeführers sei indiziert, dass Österreich in dieses Verfahren eintrete. Der Vorwurf, dass der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung nichts von den Bedrohungen erzählt habe, schieße ins Leere, da sich die Erstbefragung im Asylverfahren immer nur auf das Notwendigste beschränke und kurzgehalten werde. Da sei kein Raum für ein detailliertes Vorbringen. An sich werde die Lage in Bulgarien nicht kritisiert, aber für den Beschwerdeführer stehe im Einzelfall bei einer Rückführung nach Bulgarien ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten. Wenn dem Beschwerdeführer vorgeworfen werde, dass er fast ein Jahr in Bulgarien aufhältig gewesen sei, jedoch Bulgarien bereits früher verlassen hätte, wäre er tatsächlich Drohungen, unmenschlicher Behandlung oder der Angst vor einer Abschiebung ausgesetzt gewesen, übersehe die Behörde, dass ein Verlassen und eine Weiterreise nach Österreich einen finanziellen Aufwand und somit Zeit erfordert habe. In der Folge wurde die Stellungnahme vom 27.11.2024 wiederholt und ausgeführt, dass im konkreten Fall nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr der Verletzungen von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Des Weiteren sei keine Einzelfallzusicherung auf eine Unterkunft und eine ausreichende Unterbringung eingeholt worden. Es sei nicht zielführend, den Beschwerdeführer nach Bulgarien abschieben zu wollen.
- Mit E-Mail vom 09.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Schubhaft am XXXX 12.2024 bei seinem Cousin, XXXX , wohnhaft ist.
- Mit E-Mail vom 09.01.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der Beschwerdeführer nach Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 12.2024 bei seinem Cousin, römisch 40 , wohnhaft ist.
- Aufgrund einer Nachfrage übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2025 den Bericht über die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien am 05.02.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei. Er verließ seinen Herkunftsstaat Ende November 2023 und reiste über Bulgarien, wo er am XXXX 12.2023 einen Asylantrag stellte, der in der Folge abgelehnt wurde, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach einem Aufenthalt von ca. einem Jahr in Bulgarien gelangte der Beschwerdeführer über Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet, wo er am XXXX 11.2024 nach illegaler Einreise festgenommen wurde und am 07.11.2024 aus dem Stand der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Der Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei. Er verließ seinen Herkunftsstaat Ende November 2023 und reiste über Bulgarien, wo er am römisch 40 12.2023 einen Asylantrag stellte, der in der Folge abgelehnt wurde, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Nach einem Aufenthalt von ca. einem Jahr in Bulgarien gelangte der Beschwerdeführer über Serbien und Ungarn in das österreichische Bundesgebiet, wo er am römisch 40 11.2024 nach illegaler Einreise festgenommen wurde und am 07.11.2024 aus dem Stand der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 12.11.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Art. 18Abs.
1 lit. d Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 06.11.2024 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 12.11.2024 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO erteilt wurde.
Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Seinen eigenen Angaben zufolge leidet der Beschwerdeführer fallweise unter stressbedingten Herzschmerzen. Er benötigt weder Medikamente noch hat er sich während seines Aufenthalts in Österreich in ärztliche Behandlung begeben. Daher wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist. Ebenfalls
seinen eigenen Angaben sind zwei Cousins des Beschwerdeführers in Österreich aufenthaltsberechtigt. Mit einem seiner Cousins lebte er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am XXXX 12.2024 bis zur Überstellung nach Bulgarien am 05.02.2025 – sohin ca. sechs Wochen – im gemeinsamen Haushalt. Wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen nicht. Daher wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen.Ebenfalls
seinen eigenen Angaben sind zwei Cousins des Beschwerdeführers in Österreich aufenthaltsberechtigt. Mit einem seiner Cousins lebte er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft am römisch 40 12.2024 bis zur Überstellung nach Bulgarien am 05.02.2025 – sohin ca. sechs Wochen – im gemeinsamen Haushalt. Wechselseitige finanzielle oder sonstige Abhängigkeiten bestehen nicht. Daher wird festgestellt, dass keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet bestehen. Letztlich wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 05.02.2025 komplikationslos nach Bulgarien überstellt wurde. 1.2. Zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien: Zum bulgarischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien wurden im angefochtenen Bescheid auf den Seiten 18 bis 33 unter Anführung von Quellen umfangreiche und aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden. Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt: a). Allgemeines zum Asylverfahren: Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023). Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (STDOK 18.4.2023). Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (BHC/ECRE 4.2024). […] Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 4.2024; vgl. SAREF 2023). Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von drei Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von sechs Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller einer Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen sechs Monaten erfolgen (verlängerbar auf max. 21 Monate). Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt zwei Beschwerdeinstanzen. Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen, ansonsten ist der Antrag im regulären Verfahren zu behandeln. Die Rechtsmittelfrist beträgt sieben Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier sieben Tage (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche SAREF 2023). […] Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht, die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht, durch den Asylantrag z.B. eine Außerlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB Sofia/SAREF 7.8.2023). Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Art. 23 Abs. 2) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe
geltendem Rechtshilfegesetz, das in Art. 22 Abs. 2 vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Art. 29 Abs. 1 des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).Laut Asyl – und Flüchtlingsgesetz (Artikel 23, Absatz 2,) haben Personen, die in Bulgarien internationalen Schutz suchen, Anspruch auf den Erhalt von Rechtshilfe
geltendem Rechtshilfegesetz, das in Artikel 22, Absatz 2, vorsieht, dass Personen, die internationalen Schutz suchen oder diesen bereits erhalten haben oder aber Fremde, die temporären Schutz genießen, Anspruch auf kostenlose Rechtshilfe betreffend Beratung und Vorbereitung vor einem Verfahren, sowie betreffend Vertretung in außergerichtlichen Verfahren (Vertretung im Verwaltungsstrafverfahren, im Verfahren über die Ausstellung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Verfahren über die Anfechtung eines individuellen Verwaltungsaktes, im Schiedsgerichtsverfahren und im Mediationsverfahren) haben. In Artikel 29, Absatz eins, des Asyl – und Flüchtlingsgesetzes wird festgehalten, dass im Verfahren der Fremde das Recht auf einen Übersetzer oder Dolmetscher hat (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).
den Bestimmungen des Art. 67 Abs. 1, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Art. 2 werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Abs. 3 sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023).
den Bestimmungen des Artikel 67, Absatz eins,, Asyl – und Flüchtlingsgesetz, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen Entziehung des Aufenthaltsrechts, Rückkehr, Ausweisung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht vollstreckt. Laut Artikel 2, werden die administrativen Zwangsmaßnahmen nach Absatz eins, aufgehoben, wenn dem Fremden Asyl oder internationaler Schutz gewährt wurde. Absatz 3, sieht vor, dass Absatz 1 und Absatz 2 nicht angewendet werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Schutzsuchende oder Schutzberechtigte eine Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt oder schon einmal rechtskräftig wegen der Begehung eines schweren Verbrechens verurteilt wurde, welches eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt. Laut Auskunft der bulgarischen Asylbehörde SAREF wird daher, unter Bedachtnahme auf das Obige, bei einem Asylverfahren die bereits verhängte administrative Maßnahme Rückkehr bis zur Beendigung des Verfahrens mit einem rechtskräftigen Bescheid nicht vollstreckt. Das gilt auch für das beschleunigte Verfahren (VB Sofia/SAREF 16.9.2023). Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (
- Flüchtlingsstatus und
- subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben) (SAREF 2023). 2023 brachte einen nationalen Rekord an Asylanträgen mit 22.518 registrierten Antragstellern. Dies bedeutete einen Anstieg von 10 % im Vergleich zu
- Ebenfalls 2023 erreichte SAREF mit insgesamt 24.949 Entscheidungen die bisherige Höchstzahl an Entscheidungen pro Jahr. Davon lauteten 106 Entscheidungen auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus, 5.682 Entscheidungen auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes, 2.950 waren inhaltlich negative Entscheidungen und 16.211 (74 % der Entscheidungen) waren Einstellungen des Verfahrens in Abwesenheit, hauptsächlich weil sich die Antragsteller dem Verfahren entzogen haben. Der Rückstau anhängiger Fälle aus dem Vorjahr hat zugenommen. SAREF verfügt über 32 Entscheider in erstinstanzlichen Asylverfahren (BHC/ECRE 4.2024). 2024 wurden bis
- Mai 3.561 Asylanträge in Bulgarien gestellt, die überwältigende Mehrheit von Syrern. Dieses Jahr wurden bereits folgende Entscheidungen getroffen (Anzahl): Asylstatus
(65); subsidiärer Schutz (6.327); Ablehnung (1.041); Verfahrenseinstellung (7.499) (VB Sofia 25.7.2024). Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (STDOK 18.4.2023). 2023 haben sich 46 % der 33.703 Antragsteller dem Verfahren entzogen (dazu im Vergleich die vorangegangenen Jahre: 2022: 45 %, 2021: 26 %, 2020: 39 %, 2019: 83 %). Die üblichen Gründe, das Asylverfahren in Bulgarien abzubrechen, waren niedrige Anerkennungsquoten für bestimmte Nationalitäten, schlechte Aufnahmebedingungen, fehlende Integrationsmöglichkeiten, aber vor allem von vornherein feststehende Pläne, andere EU-Länder zu erreichen (BHC/ECRE 4.2024). Bei einer Umfrage von UNHCR unter Asylwerbern und Flüchtlingen antworteten von den nicht-ukrainischen Teilnehmern nur etwas mehr als 11 %, trotz negativer Erfahrungen in Bulgarien bleiben zu wollen. 52 % wollen das definitiv nicht und 36 % waren sich über ihre Zukunftspläne nicht sicher. Alle Gruppen betonten, dass zu den wichtigsten Überlegungen betreffend Verbleib oder Weiterreise, die Möglichkeit des Zugangs zu Beschäftigung, Unterkunft, Sozialhilfe, Gesundheitsversorgung und Bildung für sich selbst und ihre Familien gehört. Asylwerber wünschten sich mehr Informationen und Aktualisierungen über ihre Anträge und ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten (UNHCR 1.5.2024). b). Dublin-Rückkehrer: Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert. Die Wiederaufnahme eines Asylverfahrens für Dublin-Rückkehrer ist laut Asylgesetz obligatorisch, so ihnen nicht in Abwesenheit eine inhaltlich negative Entscheidung zugestellt wurde. Dies wird in der Praxis auch umgesetzt und Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, weil sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen (BHC/ECRE 4.2024). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023).Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023). ● Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien noch läuft, wird dieser in ein Zentrum von SAREF verlegt (BHC/ECRE 4.2024). ● Bei einem take charge-Request wird das Asylverfahren ab der Registrierung des Antragstellers eingeleitet. Ein Antrag kann am Flughafen oder in einer Unterbringungseinrichtung von SAREF oder vor jeder anderen Behörde gestellt werden (EUAA/SAREF 20.4.2023). ● Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird. Im Falle einer Beendigung kann er sich entscheiden, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen und wird dann in eine offene Unterbringung von SAREF verlegt (STDOK 18.4.2023). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023). Wenn das Asylverfahren des Rückkehrers in Bulgarien inhaltlich abgelehnt wurde (bevor oder nachdem dieser das Land verlassen hat) und die Entscheidung in Abwesenheit rechtskräftig wurde (dies ist zulässig, wenn ein Interview stattgefunden hat), wird der Rückkehrer in ein Schubhaftzentrum verlegt (Busmantsi oder Lyubimets) (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023), da er dann als irregulärer Migrant betrachtet wird. Im Falle einer Beendigung kann er sich entscheiden, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen und wird dann in eine offene Unterbringung von SAREF verlegt (STDOK 18.4.2023). Die Prüfung des Antrags wird in dem Stadium wieder aufgenommen, in dem das Verfahren abgebrochen wurde (EUAA/SAREF 20.4.2023). Im Falle einer inhaltlichen Ablehnung und Zustellung in Abwesenheit kann er einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt, über welchen SAREF informiert wird und diesen auf Zulässigkeit prüft (STDOK 18.4.2023). […] Im Jahr 2023 haben die Gerichte in Dublin-Staaten sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien in Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern aufgrund schlechter materieller Bedingungen und des Mangels an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen angeordnet. Gerichte mehrerer europäischer Länder haben jedoch auch 2023 häufig Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt (BHC/ECRE 4.2024). Wenn ein Dublin-Rückkehrer am Flughafen ankommt, wird entschieden, in welchem Zentrum er unterzubringen ist. Wenn sein Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er als irregulärer Migrant betrachtet. Nur wenn er sich im Falle einer Beendigung entscheidet, die Wiedereröffnung seines Verfahrens zu beantragen, kommt er in eine offene Unterbringung der staatlichen Flüchtlingsagentur (SAREF) (STDOK 18.4.2023). Dublin-Rückkehrer, deren Verfahren schlicht eingestellt wurden, weil sie sich demselben entzogen hatten, haben prinzipiell keine Schwierigkeiten ihre Verfahren wieder aufnehmen zu lassen. Allerdings garantiert das nicht ihren Zugang zu staatlich bereitgestellter Versorgung und Unterbringung in Aufnahmezentren, da dieser nur für vulnerable Antragsteller garantiert ist. Für alle anderen Dublin-Rückkehrer, die nicht als vulnerabel gelten, hängen Verpflegung und Unterkunft von der Verfügbarkeit von Aufnahmekapazitäten ab. Wenn kein Platz verfügbar ist, müssen Dublin-Rückkehrer ihre Unterkunft und Verpflegung auf eigene Kosten besorgen. Im Jahr 2023 berichtete SAREF weiterhin einen gravierenden Mangel an Kapazitäten für nicht vulnerable Dublin-Rückkehrer (BHC/ECRE 4.2024). Angesprochen auf solche Berichte, beauskunftete SAREF im Zuge eines Study Visits in Bulgarien, dass SAREF der Überstellung von vornherein nicht zustimmen würde, wenn keine Unterbringungskapazitäten vorhanden wären (STDOK 18.4.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Art 29
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Wenn der Dublin-Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde, und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird er jedenfalls festgenommen und in ein geschlossenes Zentrum der Direktion Migration (MD) gebracht, welche für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist. SAREF informiert die MD über die angekündigte Ankunft eines Rückkehrers mit einer in Abwesenheit zugestellten abschließend negativen Entscheidung und bei Ankunft wird der Betreffende in Haft genommen. Der Rückkehrer kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt. Über einen in der Haft gestellten Folgeantrag wird SAREF informiert und prüft dessen Zulässigkeit. Wird der Antrag nicht zugelassen, bleibt der Rückkehrer in Haft (STDOK 18.4.2023). Das bulgarische Asylgesetz (LAR) sieht grundsätzlich vor, dass auch im Falle einer Zulassung des Folgeantrags der Folgeantragsteller kein Recht auf Versorgung hat, außer er wäre vulnerabel (LAR, Artikel 29,
(7)). Laut hierzu eingeholter Auskunft von SAREF ist dies zwar generell korrekt, jedoch werden in der Praxis die meisten Asylwerber, deren Folgeantrag zugelassen wurde, in Aufnahmezentren von SAREF untergebracht, da SAREF diese besondere Personengruppe als vulnerabel betrachtet (SAREF 17.5.2023). Obwohl der Zugang zum nationalen Gesundheitssystem nach der Dublin-Rückkehr automatisch wiederhergestellt wird, ist das nationale Gesundheitspaket in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (BHC/ECRE 4.2024). Seit 2020 ist das ununterbrochene Recht auf medizinische Versorgung für Asylwerber, deren Verfahren beendet und dann wieder aufgenommen wurden, wie es bei Dublin-Rückkehrern typischerweise der Fall ist, gesetzlich ausdrücklich festgeschrieben. In der Praxis soll es bei ihnen jedoch zu einigen Monaten Verzögerung kommen, bis sie wieder Zugang zum Gesundheitssystem haben (BHC/ECRE 4.2024). Angesprochen auf solche Berichte, berichtet SAREF, dass Rückkehrer in so einer Konstellation versichert sind wie bulgarische Bürger und in einem offenen Unterbringungszentrum von SAREF untergebracht werden und somit Zugang zu medizinischer Versorgung haben. Die Daten der Untergebrachten werden einmal im Monat an die Krankenkasse geschickt. Das könnte laut SAREF die Ursache der beschriebenen Verzögerungen sein (STDOK 18.4.2023). c). Non-Refoulement: Die nationale Gesetzgebung erlaubt die Verwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes im Asylverfahren, und die Asylbehörde SAREF kann der Regierung nationale Listen sicherer Herkunfts- und Drittstaaten vorschlagen, jedoch wurde dies die letzten Jahre über nicht getan, und Bulgarien verfügte folglich über keine entsprechenden Listen (BHC/ECRE 4.2024). Dies änderte sich jedoch im April 2024, als Bulgarien mit Beschluss Nr. 247 des Ministerrats vom 03.04.2024 Listen sicherer Herkunftsstaaten und sicherer Drittstaaten genehmigte. Seither gelten als sichere Herkunftsstaaten: Kuba, Bangladesch, Pakistan, Indien, Algerien, Marokko, Tunesien, Tansania, Ghana, der Senegal, Jordanien, Kasachstan, Aserbaidschan, Armenien, Georgien, die Türkei, Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Kosovo, Serbien, Montenegro und Nordmazedonien. Als sichere Drittstaaten gelten: Bangladesch, Iran und die Türkei (VB Sofia 28.5.2024). Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept gilt als einer der Gründe für die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren (BHC/ECRE 4.2024). Ein sicherer Drittstaat wird
bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist, in dem sich der um internationalen Schutz ersuchende Ausländer aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet (BHC/ECRE 4.2024). Der BMI-Verbindungbeamte (VB) berichtet, dass von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen werden. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an. Diese Bestimmungen hätten am 1. Oktober 2017 in Kraft treten müssen, oder es hätte eine bilaterale Vereinbarung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die direkt aus der Türkei eingereist sind, getroffen werden müssen. Dafür setzt die türkische Seite mehr Anstrengungen und Ressourcen für die Bekämpfung der illegalen Migration und die Sicherung der gemeinsamen Grenze ein. Was die Rückübernahme illegal aufhältiger türkischer Staatsangehöriger betrifft, so erhält das bulgarische Innenministerium die volle Unterstützung der türkischen Botschaft bei der Identifizierung und Ausstellung von befristeten Reisedokumenten (VB Sofia/BG-MoI 12.7.2023). SAREF beauskunftet betreffend die Frage nach unterschiedlicher Behandlung afghanischer Antragsteller, dass Bulgarien Vertragspartei aller völkerrechtlichen Instrumente ist, die das internationale Flüchtlingsrecht bilden. Alle in Frage kommenden Dokumente sind in die nationale Gesetzgebung implementiert, und die erstinstanzliche Asylbehörde SAREF handelt
dem geltenden Asyl- und Flüchtlingsgesetz. Die Schutzsuchenden werden weder nach Staatsangehörigkeit noch nach anderen Grundsätzen eingeteilt, sondern es wird stets die gleiche Vorgehensweise angewendet und Antragstellern aller Nationalitäten, Ethnien und Religionen werden die gleichen Bedingungen geboten und die Bedürfnisse aller Schutzsuchenden berücksichtigt und jeder Asylantrag im Einzelfall geprüft (VB Sofia/SAREF 7.8.2023). Es gibt Berichte über sogenannte Pushbacks Asylsuchender entlang der EU-Außengrenze zur Türkei und der Schengen-Binnengrenze zu Griechenland. Der nationale Überwachungsmechanismus stellte 9.897 mutmaßliche Pushbacks, 174.588 Personen betreffend, fest, was fast dem doppelten Wert von 2022 entspricht. Im Jänner 2024 sprach der bulgarische Innenminister von 180.000 verhinderten illegalen Grenzübertritten im Jahr 2023 (BHC/ECRE 4.2024). NGOs berichten von mehreren Fällen, wo die Behörden Pushback-Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende anwendeten. Auch UNHCR berichtet von vermehrten Fällen von Pushbacks, inklusive Fälle von Gewalt, Raub und erniedrigenden Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende entlang der Grenze zur Türkei (USDOS 23.4.2024). d). Versorgung: Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig (BHC/ECRE 4.2024; vgl. VB Sofia/SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerablen) (BHC/ECRE 4.2024).Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche VB Sofia/SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerablen) (BHC/ECRE 4.2024). Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. Asylwerber im regulären Verfahren haben jedoch das Recht, diese Leistungen abzulehnen, wenn sie erklären über Mittel und Ressourcen zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts zu verfügen und sich dafür entscheiden, außerhalb von Aufnahmezentren zu leben. In der Praxis gewährt SAREF die Unterbringung und die damit zusammenhängenden Leistungen allen Asylwerbern ohne ein förmliches Prüfungsverfahren, außer bei Dublin-Rückkehrern im Hinblick auf deren Zugang zu Unterbringung und Verpflegung in den SAREF-Aufnahmezentren (BHC/ECRE 4.2024). Nach dem Gesetz umfassen die Aufnahmebedingungen für Asylwerber: Unterbringung, Verpflegung, Sozialhilfe, Krankenversicherung und Gesundheitsversorgung sowie psychologische Betreuung. Diese Rechte können jedoch nur von Asylwerbern in Anspruch genommen werden, die in den Aufnahmezentren untergebracht sind. Asylwerber, die sich entweder entschieden haben, außerhalb der Aufnahmezentren zu leben, oder denen die Unterbringung verweigert wird, haben keinen Zugang zu Verpflegung oder psychologischer Betreuung, sondern lediglich zu medizinischer Grundversorgung. Anfang 2015 stellte SAREF die monatliche finanzielle Unterstützung für Asylwerber in Aufnahmezentren ein, da sie dort mit Mahlzeiten versorgt werden (BHC/ECRE 4.2024). Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur wenn sie erklären, dafür selbst aufzukommen und auf ihr Recht auf soziale und materielle Unterstützung formell verzichten (BHC/ECRE 4.2024). In offenen Zentren von SAREF untergebracht sind derzeit 1.303 Personen mit offenen Verfahren. In geschlossenen Zentren der Direktion Migration untergebracht sind derzeit: 559 Personen mit offenen Verfahren (jeweils in der Mehrheit Syrer) (VB Sofia 25.7.2024). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zu Berufsausbildung. Im Jahr 2023 erteilte SAREF 579 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Von diesen suchten lediglich zwei Asylwerber im Rahmen von offiziellen Beschäftigungsprogrammen einen Job, die übrigen suchten auf eigene Initiative. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund von Sprachbarrieren, Rezession und der hohen Arbeitslosenquoten immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (BHC/ECRE 4.2024). Nach drei Monaten im Asylverfahren dürfen die Antragsteller arbeiten. Laut SAREF kommen oft Arbeitgeber aus den Bereichen Bau- und Landwirtschaft in die SAREF-Zentren, um Arbeiter zu rekrutieren. Aber viele Antragsteller verlassen Bulgarien und reisen weiter. Asylwerber, die offiziell arbeiten, erhalten weiterhin finanzielle Unterstützung in Höhe von umgerechnet EUR 10,-/Monat (STDOK 18.4.2023). Bei einer Umfrage von UNHCR unter Asylwerbern und Flüchtlingen antworteten die Teilnehmer in Bezug auf Arbeit, sie bräuchten allgemein mehr Informationen über Arbeits- und Ausbildungsmöglichkeiten und forderten mehr kostenlose Sprachkurse und eine spezialisierte technische und berufliche Ausbildung (UNHCR 1.5.2024). IOM Bulgarien betreibt verschiedene Projekte in Bulgarien, darunter ein Projekt zur Stärkung der Kapazitäten von nationalen Institutionen und NGOs im Bereich Asyl, um die Services für Schutzsuchende zu verbessern. Im Rahmen eines Projekts werden Schulung und Beratung für legal aufhältige Migranten, Asylwerber und Schutzberechtigte im Rahmen von Informationsveranstaltungen und individuellen Beratungsgesprächen und Mentoring angeboten. IOM Bulgarien verfügt über einen Pool von Dolmetschern, um die Kommunikation mit den Institutionen im Hinblick auf den Integrationsprozess der Migranten zu erleichtern. Kostenloser bulgarischer Sprachunterricht wird ebenso angeboten und ist eine der am stärksten nachgefragten Dienstleistungen im Integrationsprozess. Im Rahmen eines eigenen Projekts bietet IOM soziale und psychologische Unterstützung während der ersten Phase der Integration von Schutzsuchenden an. Expertenteams, bestehend aus Psychologen, Sozialarbeitern und Kulturvermittlern, arbeiten in den Unterbringungszentren Banya, Harmanli, Pastrogor und Sofia sowie in den Räumlichkeiten von IOM. Um die Koordination und Kommunikation mit den bulgarischen Institutionen zu verbessern, wird das Beratungsteam unterstützt durch Experten, die bei der Kontaktaufnahme mit staatlichen Stellen und den Gesundheits- und Sozialdiensten helfen. IOM organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zu Zugang zum Arbeitsmarkt, Arbeitsbedingungen, Dokumentenanforderungen und zu Arbeitnehmerrechten für Asylwerber und Schutzberechtigte (IOM 17.8.2022). e). Unterbringung: Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya, Pastrogor und Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden. Diese teilen sich folgendermaßen auf: Sofia (bestehend aus): - Vrazdebna
(300)(BHC/ECRE 4.2024) - Ovcha Kupel
(560)(sowie Schutzzone für UM mit 138 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024) - Voenna Rampa
(650)(sowie Schutzzone für UM mit 150 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024) Banya
(70)(BHC/ECRE 4.2024) Harmanli (1.676) (BHC/ECRE 4.2024) (sowie Schutzzone für UM mit 98 Plätzen (SAREF 16.5.2024) Transitzentrum Pastrogor
(320)(BHC/ECRE 4.2024) in Summe: 3.576 offene Unterbringungsplätze (BHC/ECRE 4.2024) zuzüglich 386 Plätze für UM (BHC/ECRE 4.2024, SAREF 16.5.2024). 2023 und auch 2024 erhielt SAREF keinerlei Budget für Instandhaltungsarbeiten, weswegen die Unterbringungskapazitäten gegenüber dem Vorjahr gesunken sind. Ende 2023 waren 77 % der Unterbringungskapazitäten belegt (2.736 Untergebrachte) (BHC/ECRE 4.2024). Alleinstehende Asylwerber werden gemeinsam mit anderen untergebracht, wobei die Bedingungen von einem Zentrum zum anderen stark variieren. In einigen Unterkünften werden überwiegend Menschen bestimmter Nationalitäten untergebracht, z. B. in Vrazhdebna (Sofia) überwiegend Syrer und Iraker, in Voenna Rampa (Sofia) fast ausschließlich Afghanen und Pakistani. Während andere Zentren mehrere Nationalitäten beherbergen, wie z. B. Harmanli, Banya und Ovcha Kupel (Sofia) (BHC/ECRE 4.2024). f). Medizinische Versorgung: Asylwerber in Bulgarien haben dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. Die Asylbehörde SAREF ist verpflichtet, ihre Krankenversicherungsbeiträge aus dem Staatsbudget zu decken. In der Praxis haben Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung die gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige aufgrund des schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems, welches materiell und finanziell unterausgestattet ist. In dieser Situation sind spezielle Vorkehrungen für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar. Alle Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Der grundsätzliche Mangel an Allgemeinmedizinern in Bulgarien ist der Hauptgrund dafür, dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern hauptsächlich in den Arztpraxen der Unterbringungszentren in Sofia und Harmanli erfolgt. Die medizinische Grundversorgung in den Unterbringungszentren erfolgt entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser. Im Rahmen eines AMIF-Projekts, das von der Caritas in Zusammenarbeit mit UNICEF unterstützt wird, wurde in Sofia eine neue mobile Ambulanz eingerichtet, mit einer Krankenschwester, die Gesundheitsberatung und medizinische Grundversorgung anbietet, sowie einem Krankenwagen für den Transport von Patienten zu Gesundheitseinrichtungen. Bis Ende 2023 wurden insgesamt 18.167 ambulante Untersuchungen in den Arztpraxen der Aufnahmezentren durchgeführt. Der Zugang von Asylwerbern zu nachfolgender und spezialisierter medizinischer Behandlung ist aber weiterhin erschwert (BHC/ECRE 4.2024). Bei einer Umfrage des UNHCR unter Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien wurde von Schwierigkeiten berichtet, in den Aufnahmezentren einen Arzt zu finden und Zugang zu Spezialisten zu bekommen. Bewohner von Unterbringungszentren wünschten sich u. a., dass das Gesundheitspersonal aufmerksamer und hilfsbereiter und die Gesundheitsdienste besser zugänglich und effizienter wären. Einige Umfrageteilnehmer berichteten, dass sie trotz ihrer Bedürfnisse keinen Zugang zu einem Dermatologen oder Zahnarzt erhalten haben. Als Gründe für den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung wurde u. a. das Fehlen eines Hausarztes, die Reisekosten, fehlende Informationen und die Sprachbarriere genannt. Auch wurde genannt, dass der Hausarzt nicht hilfsbereit war, oder die Leistungen schlecht oder die medizinischen Einrichtungen nicht zufriedenstellend waren. Unter den Asylwerbern und Flüchtlingen in den Aufnahmezentren war der Zugang zu verschriebenen Medikamenten ein häufiges Problem. Von den befragten Asylwerbern und Flüchtlingen aus Syrien u. a. Ländern gaben 68 % an, keine Krankenversicherung zu haben. Zu den Gründen für das Fehlen einer Krankenversicherung gehörten, dass ein Hausarzt nicht hilfreich war, oder dass sie keinen Hausarzt haben (was auch ihren Zugang zu anderen Gesundheitsdiensten einschränkt, da sie eine Überweisung ihres Hausarztes für den Spezialisten benötigen), fehlende Informationen über den Zugang zur Krankenversicherung, das Gefühl der Diskriminierung und Sprachbarrieren. Zu den allgemeinen Problemen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung wurden genannt: kein zugewiesener Hausarzt, Sprachbarrieren, Mangel an Medikamenten, Verweigerung des Personals, Schwierigkeiten bei der Fahrt zu medizinischen Einrichtungen, mangelnde Hilfsbereitschaft des medizinischen Personals und fehlende Informationen über die Gesundheitsversorgung. Einige Befragte verwiesen darauf, dass die Unterstützung für psychische Gesundheit über bestimmte Einrichtungen wie INTEGRICO, NGOs oder eine Hotline verfügbar sei. Andere sagten, dass ihre Fragen nach Unterstützung abgewiesen wurden (UNHCR 1.5.2024). UNHCR und seine Partner bieten Asylwerbern und Flüchtlingen individuelle Beratung und verweisen sie an spezialisierte Dienste. Gleichzeitig arbeiten sie daran, den Zugang zu hochwertigen psychologischen und psychosozialen Diensten zu verbessern (UNHCR 2.2024). Die medizinische Versorgung für Asylwerber umfasst u. a. den medizinischen Eingangstest bei Antragstellung, ständige ärztliche Überwachung, Bereitstellung medizinischer Nothilfe, Überwachung des Hygienestatus, usw. Medizinisches Personal, bestehend aus einem Arzt und einer Krankenschwester, steht in den Unterkunftszentren zur Verfügung, die von SAREF verwaltet werden. Die Sozialexperten von SAREF stehen ebenfalls zur Verfügung und erteilen alle relevanten Informationen über die Gesundheitsversorgung, einschließlich der Bestellung eines Hausarztes und der Unterstützung in Fällen, in denen ein Krankenhausaufenthalt erforderlich ist.
Gesetz haben Antragsteller Anspruch auf eine Krankenversicherung, eine zugängliche medizinische Versorgung und eine kostenlose medizinische Versorgung wie für bulgarische Staatsbürger (EUAA/SAREF 20.4.2023). Asylwerber, die freiwillig außerhalb eines Aufnahmezentrums leben, oder denen die Unterbringung, aus welchen Gründen auch immer, reduziert oder entzogen wird, haben trotzdem Zugang zu medizinischer Grundversorgung, da die Krankenversicherung für alle Asylwerber grundsätzlich aus dem Staatshaushalt finanziert wird, unabhängig von ihrem Wohnort. Das nationale Gesundheitspaket ist in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (BHC/ECRE 4.2024). Der Zugang zu medizinischer Versorgung gilt auch für Folgeantragsteller (EUAA/SAREF 20.4.2023). Wenn Asylwerber offiziell arbeiten, muss ihr Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (STDOK 18.4.2023). […] Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung; die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle. Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind die zweitniedrigsten der EU (EOHSP 15.12.2023). Die größten Herausforderungen des bulgarischen Gesundheitswesens sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an Pflegepersonal und hohe private Zuzahlungen ('out-of-pocket'-Zahlungen) (BS 19.3.2024). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 34 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel (EOHSP15.12.2023).
bulgarischem Finanzministerium sind zwischen 500.000 und 600.000 Menschen in Bulgarien nicht krankenversichert, die Schätzungen gehen aber auseinander, weil viele, die keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen, im Ausland leben (BS 19.3.2024). g). Haft: Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets (BHC/ECRE 4.2024). Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (STDOK 18.4.2023). Die Asylbehörde SAREF verfügt zusätzlich über einen geschlossenen Bereich (closed reception ward) innerhalb des Schubhaftzentrums Busmantsi mit 16 Plätzen (BHC/ECRE 4.2024). Das Haftzentrum Lyubimets wurde 2019 gegründet. Bei jedem Neuankömmling wird ein medizinischer Eingangstest vorgenommen. Im Lager gibt es rund um die Uhr medizinische Versorgung und auch Psychologen sind anwesend. Wenn nötig können Insassen in ein umliegendes Spital gebracht werden. Für Übersetzungsleistungen sorgen Verträge mit Übersetzern sowie Übersetzer von NGOs. Die Insassen dürfen ins Freie und Sport machen. Es gibt eigene Räume, um sich mit Anwälten zu treffen, Andachtsräume usw. Das Lager wird rund um die Uhr videoüberwacht. Es gibt eine Kantine, die drei Mahlzeiten am Tag bereitstellt. Spezielle Ernährungsgewohnheiten werden berücksichtigt. Außerdem gibt es in der Kantine einen kleinen Shop für zusätzliche Lebensmittel. Das Lager verfügt über 1.320 Plätze (Hauptgebäude: 300 Plätze, Nebengebäude: 360 Plätze, Containerdorf: 660 Plätze in 48 von IOM zur Verfügung gestellten Wohncontainern). Ab einer Belegung von 1.000 Personen wird die Unterbringungssituation im Lager problematisch. Das organisatorisch zugehörige Lager Elhovo wird derzeit nicht genutzt, es besteht aus Containern und dient als Reservelager für Notfälle mit weiteren 340 Plätzen. Mitte März 2023 waren 329 Personen in Lyubimets untergebracht, hauptsächlich Neuankömmlinge (STDOK 18.4.2023). Haft von Migranten/Asylsuchenden wird in Bulgarien systematisch angewandt, u. a. da ohne Sicherheitscheck keine Überstellung in ein offenes Zentrum vorgesehen ist. Daher stellen die meisten Asylwerber ihren Antrag aus der Haft (BHC/ECRE 4.2024; vgl. STDOK 18.4.2023, USDOS 23.4.2024) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist eine Haft bis zu 18 Monaten möglich (BHC/ECRE 4.2024). Die meisten stellen einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen sechs Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung (STDOK 18.4.2023).Haft von Migranten/Asylsuchenden wird in Bulgarien systematisch angewandt, u. a. da ohne Sicherheitscheck keine Überstellung in ein offenes Zentrum vorgesehen ist. Daher stellen die meisten Asylwerber ihren Antrag aus der Haft (BHC/ECRE 4.2024; vergleiche STDOK 18.4.2023, USDOS 23.4.2024) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Alle illegalen Migranten (außer den genannten Ausnahmen) werden bei Ankunft in Bulgarien zunächst für 24 Stunden festgenommen, ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr usw.) und die Rückkehr angeordnet (STDOK 18.4.2023). Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist eine Haft bis zu 18 Monaten möglich (BHC/ECRE 4.2024). Die meisten stellen einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen sechs Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung (STDOK 18.4.2023). Die SAREF-Zentren werden offen geführt und dort Untergebrachte dürfen sich in der jeweiligen Region (Bulgarien besteht aus 28 Regionen) frei bewegen (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Diese Gebietsbeschränkung auf die Region, in der das jeweilige Unterbringungszentrum liegt, endet mit dem Ende des Asylverfahrens (USDOS 23.4.2024). Wird ein Antragsteller außerhalb der zulässigen Region von der Polizei angetroffen, ergeht eine Meldung an SAREF. Wird er ein weiteres Mal außerhalb der zulässigen Region angetroffen, ergeht an SAREF die Aufforderung, den Betreffenden geschlossen unterzubringen. SAREF muss dieser Aufforderung nachkommen und betreibt für solche Zwecke innerhalb des Haftzentrums (der MD) Busmantsi einen eigenen geschlossenen Bereich mit 16 Plätzen. Aber meist ist bis dahin das Verfahren des Antragstellers ohnehin schon beendet und (wenn negativ) dieser in Haft (der MD) (STDOK 18.4.2023). 2023 wurden 32 Asylwerber während ihres Verfahrens im SAREF unterstehenden geschlossenen Bereich (closed reception ward) von Busmantsi untergebracht. Hauptsächlich aufgrund von Identitätsfeststellung und Schutz der nationalen Sicherheit. Die durchschnittliche Haftdauer lag 2023 bei 64 Tagen (BHC/ECRE 4.2024). Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Bulgarien den oben zitieren Feststellungen zu folgen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zum Verlassen der Türkei, zur illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über Bulgarien, zur Dauer seines Aufenthalts in Bulgarien, zur Weiterreise nach Österreich über Serbien und Ungarn, zu seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet sowie zu seiner Festnahme und zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz aus dem Stand der Schubhaft ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Erstbefragung sowie aus dem Akteninhalt. Weiters gründet die Feststellung zur Antragstellung in Bulgarien am XXXX 12.2023 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Bulgarien abgelehnt wurde, basiert auf dem Umstand, dass Bulgarien dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 12.11.2024 auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. AS 67). Auch der Beschwerdeführer selbst gab im Verfahren wiederholt an, dass sein Asylansuchen abgelehnt worden sei bzw. er einen negativen Bescheid erhalten habe. Weiters gründet die Feststellung zur Antragstellung in Bulgarien am römisch 40 12.2023 auf dem diesbezüglichen unbedenklichen Eurodac-Treffer. Die Feststellung, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers in Bulgarien abgelehnt wurde, basiert auf dem Umstand, dass Bulgarien dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch mit Schreiben vom 12.11.2024 auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zugestimmt hat vergleiche AS 67). Auch der Beschwerdeführer selbst gab im Verfahren wiederholt an, dass sein Asylansuchen abgelehnt worden sei bzw. er einen negativen Bescheid erhalten habe. Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung Bulgariens zur Übernahme des Beschwerdeführers ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Darauf, dass die Zuständigkeit Bulgariens beendet worden wäre, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise und wurde Derartiges auch nicht vorgebracht. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht glaubhaft vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in sich nicht stimmig bzw. unplausibel sind und darüber hinaus zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert wurden. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zu seinem Aufenthalt in Bulgarien noch an, dass er in einem Flüchtlingslager gewesen sei, wo es sehr schmutzig gewesen sei und man nicht habe schlafen können. Weiters habe es kaum Essen sowie medizinische Hilfe gegeben (vgl. AS 57). Erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Bulgarien im Camp aufgrund seiner Vergangenheit als Polizist in der Türkei – er sei ein Beamter gegen Terroreinheiten gewesen – zweimal von syrischen Flüchtlingen bedroht worden sei (vgl. AS 335). Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer diesen Teil des Vorbringens nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit - nämlich bei der Erstbefragung – erstattet hat, sondern erst drei Wochen später im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich zweimal von syrischen Flüchtlingen im bulgarischen Camp bedroht worden, hätte er dies wohl bei der Erstbefragung vorgebracht, zumal diese erst wenige Tage nach seiner Ausreise aus Bulgarien stattgefunden hat und sohin noch einen zeitlich näheren Eindruck im Gedächtnis hinterlassen hätte. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Erstbefragung habe sich auf das Notwendigste zu beschränken und werde kurzgehalten bzw. da sei kein Raum für ein detailliertes Vorbringen, ist zwar insofern zutreffend, als dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe (fallgegenständlich auf die Ausreisegründe aus Bulgarien) zu beziehen hat, wobei jedoch darauf zu verweisen ist, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens heranzuziehen. Es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind (vgl. VwGH vom 10.10.2015, Ra 2015/19/0189). Wie erwähnt kann hier fallbezogen nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise vorbrachte, dass er in Bulgarien im Camp zweimal von syrischen Flüchtlingen bedroht wurde. Zwar wurde – wie oben angeführt – in der Beschwerde erwähnt, dass sich die Erstbefragung auf das Notwendigste zu beschränken habe, allerdings wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung seine späteren Behauptungen zu den angeblichen Bedrohungen durch syrische Flüchtlinge in Bulgarien vorbrachte, zumal er dezidiert gefragt wurde, was dagegen spräche nach Bulgarien zurückzukehren, was der Beschwerdeführer lediglich mit „ich möchte nicht zurück“ beantwortete (vgl. AS 57). Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde nicht glaubhaft vorgebracht, da die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in sich nicht stimmig bzw. unplausibel sind und darüber hinaus zwischen der Erstbefragung und der Einvernahme vor dem Bundesamt gesteigert wurden. So gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung zu seinem Aufenthalt in Bulgarien noch an, dass er in einem Flüchtlingslager gewesen sei, wo es sehr schmutzig gewesen sei und man nicht habe schlafen können. Weiters habe es kaum Essen sowie medizinische Hilfe gegeben vergleiche AS 57). Erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Bulgarien im Camp aufgrund seiner Vergangenheit als Polizist in der Türkei – er sei ein Beamter gegen Terroreinheiten gewesen – zweimal von syrischen Flüchtlingen bedroht worden sei vergleiche AS 335). Diesbezüglich ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer diesen Teil des Vorbringens nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit - nämlich bei der Erstbefragung – erstattet hat, sondern erst drei Wochen später im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich zweimal von syrischen Flüchtlingen im bulgarischen Camp bedroht worden, hätte er dies wohl bei der Erstbefragung vorgebracht, zumal diese erst wenige Tage nach seiner Ausreise aus Bulgarien stattgefunden hat und sohin noch einen zeitlich näheren Eindruck im Gedächtnis hinterlassen hätte. Das Vorbringen in der Beschwerde, die Erstbefragung habe sich auf das Notwendigste zu beschränken und werde kurzgehalten bzw. da sei kein Raum für ein detailliertes Vorbringen, ist zwar insofern zutreffend, als dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe (fallgegenständlich auf die Ausreisegründe aus Bulgarien) zu beziehen hat, wobei jedoch darauf zu verweisen ist, dass es auf dem Boden der gesetzlichen Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG dem Bundesverwaltungsgericht nicht verwehrt ist, die Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens heranzuziehen. Es bedarf aber sorgsamer Abklärung und auch der in der Begründung vorzunehmenden Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind vergleiche VwGH vom 10.10.2015, Ra 2015/19/0189). Wie erwähnt kann hier fallbezogen nicht nachvollzogen werden, weshalb der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung zumindest ansatzweise vorbrachte, dass er in Bulgarien im Camp zweimal von syrischen Flüchtlingen bedroht wurde. Zwar wurde – wie oben angeführt – in der Beschwerde erwähnt, dass sich die Erstbefragung auf das Notwendigste zu beschränken habe, allerdings wurde nicht dargelegt, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer nicht schon in der Erstbefragung seine späteren Behauptungen zu den angeblichen Bedrohungen durch syrische Flüchtlinge in Bulgarien vorbrachte, zumal er dezidiert gefragt wurde, was dagegen spräche nach Bulgarien zurückzukehren, was der Beschwerdeführer lediglich mit „ich möchte nicht zurück“ beantwortete vergleiche AS 57). Ungeachtet dessen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Bedrohungssituation in Bulgarien auch nicht in sich stimmig. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, dass die kurdischen Syrer im Camp, die türkischen Polizisten gegenüber nicht wohlgesonnen seien, nicht gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer Polizist gewesen sei, da er sich als Archäologe ausgegeben habe. Hier stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer bedroht hätte werden sollen, wenn er doch angab Archäologe (und nicht Polizist) zu sein. Aus diesem Grund ist ebenso wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer der bulgarischen Campaufsicht „dieses Problem“ mitgeteilt haben will. Allerdings relativiert der Beschwerdeführer seine behaupteten Bedrohungen in weiterer Folge selbst, wenn er anführt, dass es in der Türkei am XXXX 07.2024 Hausdurchsuchungen bei den syrischen Flüchtlingen gegeben habe, was die Flüchtlinge im Camp erfahren hätten und den Beschwerdeführer bedroht hätten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch hier jegliche Erklärung vermissen lässt, weswegen er als behaupteter Archäologe bedroht werden sollte, ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass diese Hausdurchsuchungen am XXXX 07.2024 stattgefunden haben sollen, der Beschwerdeführer jedoch bereits am XXXX 12.2023 einen Asylantrag in Bulgarien stellte, sodass er offenbar nahezu sieben Monate – von der Antragstellung bis zur behaupteten ersten Bedrohung - unbehelligt im Camp leben konnte. Daher geht auch der Teil des Vorbringens, die Campleitung habe ihn – trotzdem er „dieses Problem“ mitgeteilt habe – sieben Monate in diesem Camp gelassen, ins Leere. Auch das weitere diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Wenn am XXXX 07.2024 die Hausdurchsuchungen bei syrischen Flüchtlingen in der Türkei stattgefunden haben und der Beschwerdeführer ausführt, dass er damals zum ersten Mal bedroht worden sei, was er der Campleitung mündlich und schriftlich mitgeteilt habe und danach zum zweiten Mal bedroht worden sei, woraufhin er das Camp verlassen habe, lässt sich dies mit der Asylantragstellung in Österreich am 07.11.2024 – sohin vier Monate später – nicht in Einklang bringen (vgl. zu alldem AS 335). Aus diesem Grund schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation des Bundesamtes, wäre der Beschwerdeführer tatsächlichen Drohungen ausgesetzt gewesen, hätte er Bulgarien wohl schon früher verlassen, an. Daran ändert auch nichts das Vorbringen in der Beschwerde, die Weiterreise nach Österreich habe einen finanziellen Aufwand und somit Zeit erfordert. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass die vermeintlichen Bedroher wohl kaum Rücksicht auf den finanziellen Aufwand und das Zeiterfordernis genommen hätten, sohin die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Organisation der Weiterreise nach Österreich die syrischen Flüchtlinge wohl kaum von weiteren Bedrohungen abgehalten hätten. Zum anderen gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass die Reise von Bulgarien nach Österreich ca. € 1.800,00 gekostet habe und von seiner Familie organisiert worden sei, an die sich der Beschwerdeführer telefonisch gewandt habe (vgl. AS 59), was wohl kaum vier Monate in Anspruch genommen hat, sodass auch dieser Teil des Vorbringens in sich nicht stimmig und sohin nicht glaubhaft ist. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilt, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer vor Bedrohungen durch syrische Flüchtlinge ausgerechnet nach Österreich weiterreist, wo wesentlich mehr syrische Flüchtlinge aufhältig sind als in Bulgarien und sohin die Bedrohung noch intensiver ausfallen könnte. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, diejenigen, die ihn bedroht hätten, seien alle in Sofia und er habe sich nicht außerhalb von Sofia aufhalten dürfen, überzeugt nicht, da – bei Wahrunterstellung - wohl auch in Österreich die Möglichkeit besteht, dass syrische Flüchtlinge von den Hausdurchsuchungen in der Türkei erfahren und den Beschwerdeführer als Polizisten erkennen könnten. Weshalb syrische Flüchtlinge in Bulgarien diesbezüglich besser informiert sein sollen als in Österreich wurde nicht dargelegt. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zur behaupteten Bedrohungssituation in Bulgarien nicht gefolgt werden kann (vgl. zur allgemeinen Lage in Bulgarien auch die Ausführungen unter Punkt II.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Ungeachtet dessen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Bedrohungssituation in Bulgarien auch nicht in sich stimmig. Zunächst gab der Beschwerdeführer an, dass die kurdischen Syrer im Camp, die türkischen Polizisten gegenüber nicht wohlgesonnen seien, nicht gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer Polizist gewesen sei, da er sich als Archäologe ausgegeben habe. Hier stellt sich die Frage, weshalb der Beschwerdeführer bedroht hätte werden sollen, wenn er doch angab Archäologe (und nicht Polizist) zu sein. Aus diesem Grund ist ebenso wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer der bulgarischen Campaufsicht „dieses Problem“ mitgeteilt haben will. Allerdings relativiert der Beschwerdeführer seine behaupteten Bedrohungen in weiterer Folge selbst, wenn er anführt, dass es in der Türkei am römisch 40 07.2024 Hausdurchsuchungen bei den syrischen Flüchtlingen gegeben habe, was die Flüchtlinge im Camp erfahren hätten und den Beschwerdeführer bedroht hätten. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer auch hier jegliche Erklärung vermissen lässt, weswegen er als behaupteter Archäologe bedroht werden sollte, ist diesbezüglich darauf zu verweisen, dass diese Hausdurchsuchungen am römisch 40 07.2024 stattgefunden haben sollen, der Beschwerdeführer jedoch bereits am römisch 40 12.2023 einen Asylantrag in Bulgarien stellte, sodass er offenbar nahezu sieben Monate – von der Antragstellung bis zur behaupteten ersten Bedrohung - unbehelligt im Camp leben konnte. Daher geht auch der Teil des Vorbringens, die Campleitung habe ihn – trotzdem er „dieses Problem“ mitgeteilt habe – sieben Monate in diesem Camp gelassen, ins Leere. Auch das weitere diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Wenn am römisch 40 07.2024 die Hausdurchsuchungen bei syrischen Flüchtlingen in der Türkei stattgefunden haben und der Beschwerdeführer ausführt, dass er damals zum ersten Mal bedroht worden sei, was er der Campleitung mündlich und schriftlich mitgeteilt habe und danach zum zweiten Mal bedroht worden sei, woraufhin er das Camp verlassen habe, lässt sich dies mit der Asylantragstellung in Österreich am 07.11.2024 – sohin vier Monate später – nicht in Einklang bringen vergleiche zu alldem AS 335). Aus diesem Grund schließt sich das Bundesverwaltungsgericht der Argumentation des Bundesamtes, wäre der Beschwerdeführer tatsächlichen Drohungen ausgesetzt gewesen, hätte er Bulgarien wohl schon früher verlassen, an. Daran ändert auch nichts das Vorbringen in der Beschwerde, die Weiterreise nach Österreich habe einen finanziellen Aufwand und somit Zeit erfordert. Zum einen ist darauf zu verweisen, dass die vermeintlichen Bedroher wohl kaum Rücksicht auf den finanziellen Aufwand und das Zeiterfordernis genommen hätten, sohin die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei der Organisation der Weiterreise nach Österreich die syrischen Flüchtlinge wohl kaum von weiteren Bedrohungen abgehalten hätten. Zum anderen gab der Beschwerdeführer in seiner Erstbefragung an, dass die Reise von Bulgarien nach Österreich ca. € 1.800,00 gekostet habe und von seiner Familie organisiert worden sei, an die sich der Beschwerdeführer telefonisch gewandt habe vergleiche AS 59), was wohl kaum vier Monate in Anspruch genommen hat, sodass auch dieser Teil des Vorbringens in sich nicht stimmig und sohin nicht glaubhaft ist. Letztlich ist noch darauf zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht auch die Ansicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl teilt, dass es nicht nachvollziehbar ist, wenn der Beschwerdeführer vor Bedrohungen durch syrische Flüchtlinge ausgerechnet nach Österreich weiterreist, wo wesentlich mehr syrische Flüchtlinge aufhältig sind als in Bulgarien und sohin die Bedrohung noch intensiver ausfallen könnte. Die diesbezügliche Erklärung des Beschwerdeführers, diejenigen, die ihn bedroht hätten, seien alle in Sofia und er habe sich nicht außerhalb von Sofia aufhalten dürfen, überzeugt nicht, da – bei Wahrunterstellung - wohl auch in Österreich die Möglichkeit besteht, dass syrische Flüchtlinge von den Hausdurchsuchungen in der Türkei erfahren und den Beschwerdeführer als Polizisten erkennen könnten. Weshalb syrische Flüchtlinge in Bulgarien diesbezüglich besser informiert sein sollen als in Österreich wurde nicht dargelegt. In einer Gesamtbetrachtung ist sohin festzuhalten, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt zur behaupteten Bedrohungssituation in Bulgarien nicht gefolgt werden kann vergleiche zur allgemeinen Lage in Bulgarien auch die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.4.
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben. Vor dem Bundesamt brachte er vor, dass es ihm geistig gut gehe, er aber an stressbedingten Herzschmerzen leide. Stress habe er, weil er befürchte, dass sein Verfahren nicht so verlaufe wie er wolle. Er nehme keine Medikamente und es gebe auch keine ärztlichen Unterlagen (vgl. AS 331, AS 333). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus noch angab, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide, war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegengestanden sind, zu treffen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen im Wesentlichen auf seinen eigenen Angaben. Vor dem Bundesamt brachte er vor, dass es ihm geistig gut gehe, er aber an stressbedingten Herzschmerzen leide. Stress habe er, weil er befürchte, dass sein Verfahren nicht so verlaufe wie er wolle. Er nehme keine Medikamente und es gebe auch keine ärztlichen Unterlagen vergleiche AS 331, AS 333). Da der Beschwerdeführer darüber hinaus noch angab, dass er an keinen schwerwiegenden Krankheiten leide, war in einer Gesamtschau die Feststellung zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien entgegengestanden sind, zu treffen. Ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruht die Feststellung zu seinen beiden in Österreich aufenthaltsberechtigten Cousins. Dass der Beschwerdeführer mit einem dieser Cousins nach seiner Entlassung aus der Schubhaft bis zur Überstellung nach Bulgarien für einen Zeitraum von ca. sechs Wochen im gemeinsamen Haushalt lebte, ist aus der E-Mail des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 09.01.2025 ersichtlich. Aktuelle wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht (vgl. AS 333). Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.11.2024, beide Cousins würden den Beschwerdeführer finanziell unterstützen und der Beschwerdeführer hätte bei ihnen eine Wohnmöglichkeit, ist auszuführen, dass diese Angaben den Aussagen des Beschwerdeführers vom 26.11.2024 widersprechen und sohin als Steigerung zu werten sind. Hinzu kommt, dass eine finanzielle Unterstützung wie sie im Familienverband üblich ist, keinesfalls eine finanzielle Abhängigkeit im Sinne der Judikatur zu Art. 8 EMRK darstellt. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen.Ebenso auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers beruht die Feststellung zu seinen beiden in Österreich aufenthaltsberechtigten Cousins. Dass der Beschwerdeführer mit einem dieser Cousins nach seiner Entlassung aus der Schubhaft bis zur Überstellung nach Bulgarien für einen Zeitraum von ca. sechs Wochen im gemeinsamen Haushalt lebte, ist aus der E-Mail des Bundesamtes an das Bundesverwaltungsgericht vom 09.01.2025 ersichtlich. Aktuelle wechselseitige Abhängigkeiten finanzieller oder sonstiger Natur wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht vergleiche AS 333). Zum Vorbringen in der Stellungnahme vom 27.11.2024, beide Cousins würden den Beschwerdeführer finanziell unterstützen und der Beschwerdeführer hätte bei ihnen eine Wohnmöglichkeit, ist auszuführen, dass diese Angaben den Aussagen des Beschwerdeführers vom 26.11.2024 widersprechen und sohin als Steigerung zu werten sind. Hinzu kommt, dass eine finanzielle Unterstützung wie sie im Familienverband üblich ist, keinesfalls eine finanzielle Abhängigkeit im Sinne der Judikatur zu Artikel 8, EMRK darstellt. Daher war im Gesamtzusammenhang die Feststellung zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen. Letztlich ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien am 05.02.2025 aus dem vom Bundesamt übermittelten Bericht vom selben Tag. 2.
- Die Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Bulgarien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Die Gesamtsituation des Asylwesens in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er diese nicht verstanden habe. Weiters brachte er vor, dass das Gesundheitssystem und das Sozialsystem absolut unzureichend seien. Die Jugend habe keine Zukunft und könne sich kein Eigenheim leisten. In Bulgarien zu leben sei nicht gut (vgl. AS 337, AS 339). Aber auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, sondern bezieht sich in der Stellungnahme vom 27.11.2024 selbst auf das LIB, wenn ausgeführt wird, dass im Jahr 2023 Gerichte in Dublinstaaten und der EGMR die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien aufgrund der materiellen Bedingungen und aufgrund Mängel an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen angeordnet hätten. Eine Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist sohin nicht erkennbar, zumal auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt wurden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Bulgarien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen gab er in der Einvernahme vor dem Bundesamt an, dass er diese nicht verstanden habe. Weiters brachte er vor, dass das Gesundheitssystem und das Sozialsystem absolut unzureichend seien. Die Jugend habe keine Zukunft und könne sich kein Eigenheim leisten. In Bulgarien zu leben sei nicht gut vergleiche AS 337, AS 339). Aber auch die Beschwerde tritt diesen Länderfeststellungen nicht substanziiert entgegen, sondern bezieht sich in der Stellungnahme vom 27.11.2024 selbst auf das LIB, wenn ausgeführt wird, dass im Jahr 2023 Gerichte in Dublinstaaten und der EGMR die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien aufgrund der materiellen Bedingungen und aufgrund Mängel an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen angeordnet hätten. Eine Kritik der Beschwerde an den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist sohin nicht erkennbar, zumal auch keine alternativen Berichte in das Verfahren eingeführt wurden. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Bulgarien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
§ 5Abs. 1 Asyl
G ist ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1.
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. Nach Abs. 2 leg. cit. ist
Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist
Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Sofern
Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern
Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5
zurückgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61Abs.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28Asyl
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)[…] Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Art. 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten hu