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{'item': 'W244 2244970-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW244 2244970-3 Spruch, W244 2244970-3/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.07.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG von Amts wegen zum Ablauf des XXXX mit XXXX Tagen festgesetzt.Mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 09.07.2021 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG von Amts wegen zum Ablauf des römisch 40 mit römisch 40 Tagen festgesetzt. Nach Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zur Zl. Ra 2020/12/0068 wurde der Bescheid mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2024, W244 2244970-2, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Nach Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens zur Zl. Ra 2020/12/0068 wurde der Bescheid mittels Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.01.2024, W244 2244970-2, aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.11.2024 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des XXXX mit XXXX Tagen festgesetzt (Spruchpunkt 1.) und festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2.). Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.11.2024 wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des römisch 40 mit römisch 40 Tagen festgesetzt (Spruchpunkt 1.) und festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist (Spruchpunkt 2.). Mit Schreiben vom 05.12.2024 wurde dagegen Beschwerde erhoben. Begründend ausgeführt wurde, dass im Bescheid fälschlicherweise festgestellt werde, dass eine allfällige Nachzahlung vom Amts wegen rückwirkend bis 01.05.2016 erfolgen könne. Der Beschwerdeführer habe aber bereits am 12.04.2010 einen Antrag gestellt; eine zweite Antragstellung sei am 01.10.2010 erfolgt. Dazu habe er auch jeweils einen Bescheid erhalten. Er sei demnach in einem „Alt-Verfahren“ zu führen, sodass das Datum für eine allfällige Nachzahlung rückwirkend vor seiner ersten Antragstellung im Jahre 2010 liegen müsste. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und äußerte sich mit Beschwerdevorlage vom 12.12.2024 dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.11.2010 einen abweisenden Bescheid erhalten habe. Mit neuerlichem Bescheid vom 10.09.2012 sei der neue Vorrückungsstichtag mit XXXX festgesetzt worden. Gegen diesen Bescheid sei keine Beschwerde eingelangt. Die belangte Behörde sei daher davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 10.09.2012 in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb der nunmehr angefochtene Bescheid mit der gesetzlich festgelegten Verjährungsfrist ausgestellt worden sei.Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung keinen Gebrauch und äußerte sich mit Beschwerdevorlage vom 12.12.2024 dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 30.11.2010 einen abweisenden Bescheid erhalten habe. Mit neuerlichem Bescheid vom 10.09.2012 sei der neue Vorrückungsstichtag mit römisch 40 festgesetzt worden. Gegen diesen Bescheid sei keine Beschwerde eingelangt. Die belangte Behörde sei daher davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 10.09.2012 in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb der nunmehr angefochtene Bescheid mit der gesetzlich festgelegten Verjährungsfrist ausgestellt worden sei. Das Vorlageschreiben wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit übermittelt, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu den darin getätigten Ausführungen der belangten Behörde zum bisherigen Verfahrensgang Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 02.02.2025 äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst dahingehend, dass er gegen den Bescheid vom 10.09.2012 nur deshalb keine Beschwerde eingebracht habe, weil er der Meinung gewesen sei, dass dies aufgrund der Ausführungen im Bescheid zu keinem Erfolg führen würde. Wie sich jedoch aus später folgenden Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofes ergeben habe, sei die damalige Auslegung im Bescheid nicht richtig gewesen. Er beantrage daher, das „Berufungsverfahren“ für den Bescheid vom 10.09.2012 neu beginnen zu lassen. Darüber hinaus führte der Beschwerdeführer in seiner Äußerung erstmals an, dass für ihn „auch die Berechnung der Vorrückungsstichtage irreführend“ sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer trat mit Wirkung vom XXXX als Exekutivbeamter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein.Der Beschwerdeführer trat mit Wirkung vom römisch 40 als Exekutivbeamter in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund ein. Mit Bescheid vom XXXX wurde unter Ausschluss der vor dem
  2. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten der XXXX als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für das laufende Dienstverhältnis festgesetzt.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde unter Ausschluss der vor dem
  3. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten der römisch 40 als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers für das laufende Dienstverhältnis festgesetzt. Der Beschwerdeführer stand am Tag der Kundmachung der
  4. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, (08.07.2019) in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet.Der Beschwerdeführer stand am Tag der Kundmachung der
  5. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, (08.07.2019) in einem Dienstverhältnis zum Bund und wurde nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags vom 01.10.2010 wurde mit Bescheid vom 30.11.2010 abgewiesen. Mit Bescheid vom 10.09.2012 wurde der Bescheid vom 30.11.2010 gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert, dass die Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aufgehoben und Bezug nehmend auf den Antrag vom 01.10.2010 mit Wirkung vom 01.01.2004 der XXXX als Vorrückungsstichtag ermittelt wurde.Der Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags vom 01.10.2010 wurde mit Bescheid vom 30.11.2010 abgewiesen. Mit Bescheid vom 10.09.2012 wurde der Bescheid vom 30.11.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahingehend abgeändert, dass die Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aufgehoben und Bezug nehmend auf den Antrag vom 01.10.2010 mit Wirkung vom 01.01.2004 der römisch 40 als Vorrückungsstichtag ermittelt wurde. Gegen diesen Bescheid vom 10.09.2010 brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein, weshalb am Tag der Kundmachung der
  6. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, (08.07.2019) kein Verfahren mehr anhängig war.Gegen diesen Bescheid vom 10.09.2010 brachte der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ein, weshalb am Tag der Kundmachung der
  7. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, (08.07.2019) kein Verfahren mehr anhängig war. Das nunmehr verfahrensgegenständliche Verfahren wurde gemäß § 169f Abs. 1 GehG von Amts wegen eingeleitet. Das nunmehr verfahrensgegenständliche Verfahren wurde gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG von Amts wegen eingeleitet.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen beruhen auf den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Gerichtsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbedenklichen Aktenteilen (s. insbesondere den angefochtenen Bescheid, die Beschwerde, das Vorlageschreiben der belangten Behörde, die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 02.02.2025 und den Bescheid vom 10.09.2012). Den Ausführungen der belangten Behörde zum Antritt des Dienstverhältnisses, der Überleitung gemäß § 169c Abs. 1 GehG, des Dienstverhältnisses am Kundmachungsstichtag sowie zu den bisher ergangenen Bescheiden trat der Beschwerdeführer nicht entgegen bzw. bestätigte er diese in seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 02.02.
  9. Insbesondere gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme von 02.02.2025 ausdrücklich an, aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.09.2012 erhoben zu haben. Den Ausführungen der belangten Behörde zum Antritt des Dienstverhältnisses, der Überleitung gemäß Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG, des Dienstverhältnisses am Kundmachungsstichtag sowie zu den bisher ergangenen Bescheiden trat der Beschwerdeführer nicht entgegen bzw. bestätigte er diese in seinen eigenen Ausführungen in der Beschwerde und in der Stellungnahme vom 02.02.
  10. Insbesondere gab der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme von 02.02.2025 ausdrücklich an, aufgrund mangelnder Erfolgsaussichten keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.09.2012 erhoben zu haben.
  11. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.
  12. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  13. Zum Verfahrensgegenstand: Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Die Beurteilung des Inhalts einer Beschwerde, insbesondere auch die Einschätzung ihres Anfechtungsumfangs, ist immer eine Frage der Auslegung im Einzelfall (VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0006).Die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird vergleiche VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Die Beurteilung des Inhalts einer Beschwerde, insbesondere auch die Einschätzung ihres Anfechtungsumfangs, ist immer eine Frage der Auslegung im Einzelfall (VwGH 11.05.2017, Ro 2017/21/0006). Werden von einer Partei innerhalb offener Beschwerdefrist mehrere Schriftsätze eingebracht, mit denen Beschwerde gegen denselben Bescheid erhoben wird, so sind diese als eine Beschwerde anzusehen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002).Werden von einer Partei innerhalb offener Beschwerdefrist mehrere Schriftsätze eingebracht, mit denen Beschwerde gegen denselben Bescheid erhoben wird, so sind diese als eine Beschwerde anzusehen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ro 2017/21/0002). Der Beschwerdeführer bezog sich in seiner Beschwerde vom 05.12.2024 innerhalb der Beschwerdefrist zweifelsfrei ausschließlich auf Spruchpunkt
  14. des gegenständlichen Bescheides, zumal sich seine Beschwerdegründe darauf beschränkten, dass mit dem gegenständlichen Bescheid eine allfällige Nachzahlung von Amts wegen rückwirkend bis 01.05.2016 festgestellt worden sei, der Rückwirkungszeitpunkt nach Ansicht des Beschwerdeführers jedoch weiter hinten liegen müsste. Erst mit Stellungnahme vom 02.02.2025 erwähnte der Beschwerdeführer im letzten Absatz seines Schreibens (weitgehend unsubstantiiert), dass „auch die Berechnung der Vorrückungsstichtage irreführend“ sei. Die Äußerung war jedoch mit 02.02.2025 nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist (Ende der Beschwerdefrist: 16.12.2024) eingelangt und daher nicht mehr als Teil der Beschwerde zu werten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher lediglich die Beschwerde gegen Spruchpunkt
  15. des angefochtenen Bescheides. 3.1.
  16. § 169f Gehaltsgesetz 1956 (GehG) lautet in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 118/2024 (auszugsweise) wie folgt:3.1.
  17. Paragraph 169 f, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) lautet in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2024, (auszugsweise) wie folgt: „Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG § 169f.

(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten, 1.die sich am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden und1.die sich am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden und 2.die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2.die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und 3.deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist, (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,) ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(2)Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.
(3)Bei den am Tag der Kundmachung der
  1. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4)Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach § 169c erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4)Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des
  1. Februar
  2. Das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, erhöht sich um den zwischen dem Vergleichsstichtag und dem Vorrückungsstichtag liegenden Zeitraum, wenn der Vergleichsstichtag vor dem Vorrückungsstichtag liegt, andernfalls vermindert es sich um diesen Zeitraum. Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des
  3. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a)Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Absatz 4, mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach Paragraph 169 c, jenes Besoldungsdienstalter gilt, das sich bei einer Überleitung gemäß Paragraph 169 c, nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4b)
(5)[…]
(6)Die Bemessung der Bezüge erfolgt rückwirkend unter Berücksichtigung der für die Vorrückung wirksamen Dienstzeit
  1. im Fall des Abs. 4 (für Zeiten vor dem
  2. März 2015 unter Anwendung von § 169c Abs. 6b in der geltenden Fassung und § 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, BGBl. I Nr. 65/2015) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  3. im Fall des Absatz 4, (für Zeiten vor dem
  4. März 2015 unter Anwendung von Paragraph 169 c, Absatz 6 b, in der geltenden Fassung und Paragraph 8, in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015,) nach Maßgabe des neu festgesetzten Besoldungsdienstalters und
  5. im Fall des Abs. 5 nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  6. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten.
  7. im Fall des Absatz 5, nach Maßgabe der neu festgesetzten besoldungsrechtlichen Stellung, wobei Vorrückungen mit dem Monatsersten nach Ablauf des für die Vorrückung in die jeweilige Gehaltsstufe erforderlichen Zeitraums erfolgen, der sich aus den bis zum Ablauf des
  8. Dezember 2003 für die Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten geltenden Bestimmungen ergibt, oder, wenn das Ende dieser Frist auf einen Monatsersten fällt, mit diesem Monatsersten. Abweichend von § 13b hat für Beamtinnen und Beamte nach Abs. 1, auf die Abs. 3 erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  9. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.Abweichend von Paragraph 13 b, hat für Beamtinnen und Beamte nach Absatz eins,, auf die Absatz 3, erster Satz nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem
  10. Mai 2016 von Amts wegen zu erfolgen.
(6a)[…]
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 ergibt, nicht verjährt ist.
(6b)Gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, oder 5 ist auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, ergibt, nicht verjährt ist.
(7)
(10)[…]“ 3.1.
  1. Auf den vorliegenden Fall angewendet ergibt sich Folgendes: 3.1.3.
  2. § 169f Abs. 1 GehG normiert die Voraussetzungen für eine von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzende besoldungsrechtliche Stellung. Der Beamte muss sich am Tag der Kundmachung der
  3. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand befinden (Z 1), nach § 169c Abs. 1 übergeleitet worden sein (Z 2) und die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis muss unter Ausschluss der vor Vollendung des
  4. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt sein (Z 3).3.1.3.
  5. Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG normiert die Voraussetzungen für eine von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzende besoldungsrechtliche Stellung. Der Beamte muss sich am Tag der Kundmachung der
  6. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand befinden (Ziffer eins,), nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet worden sein (Ziffer 2,) und die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis muss unter Ausschluss der vor Vollendung des
  7. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt sein (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer befand sich unstrittig am 08.07.2019, somit am Tag der Kundmachung der
  8. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, im Dienststand und wurde auch nach § 169c Abs. 1 GehG übergeleitet. Die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  9. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgte mit Bescheid vom XXXX . Die Voraussetzungen für eine von Amts wegen neu festzusetzende besoldungsrechtliche Stellung liegen gegenständlich somit vor.Der Beschwerdeführer befand sich unstrittig am 08.07.2019, somit am Tag der Kundmachung der
  10. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, im Dienststand und wurde auch nach Paragraph 169 c, Absatz eins, GehG übergeleitet. Die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des
  11. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgte mit Bescheid vom römisch 40 . Die Voraussetzungen für eine von Amts wegen neu festzusetzende besoldungsrechtliche Stellung liegen gegenständlich somit vor. 3.1.3.
  12. Gemäß § 169f Abs. 3 GehG erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der
  13. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 82/2010, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren.3.1.3.
  14. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG erfolgt bei den am Tag der Kundmachung der
  15. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,, der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Nach Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags vom 01.10.2010 mittels Bescheid vom 30.11.2010 wurde mit Bescheid vom 10.09.2012 der Bescheid vom 30.11.2010 gemäß § 68 Abs. 2 AVG dahingehend abgeändert, dass die Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aufgehoben und Bezug nehmend auf den Antrag vom 01.10.2010 mit Wirkung vom 01.01.2004 der XXXX als Vorrückungsstichtag ermittelt wurde. Dieser Bescheid vom 10.09.2012 erwuchs in Rechtskraft, zumal vom nunmehrigen Beschwerdeführer (unstrittig) keine Beschwerde erhoben wurde. Das im Jahr 2010 aufgrund des Antrags (bzw. der Anträge) des Beschwerdeführers eingeleitete Verwaltungsverfahren wurde folglich mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid beendet. Nach Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags vom 01.10.2010 mittels Bescheid vom 30.11.2010 wurde mit Bescheid vom 10.09.2012 der Bescheid vom 30.11.2010 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG dahingehend abgeändert, dass die Abweisung des Antrags auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aufgehoben und Bezug nehmend auf den Antrag vom 01.10.2010 mit Wirkung vom 01.01.2004 der römisch 40 als Vorrückungsstichtag ermittelt wurde. Dieser Bescheid vom 10.09.2012 erwuchs in Rechtskraft, zumal vom nunmehrigen Beschwerdeführer (unstrittig) keine Beschwerde erhoben wurde. Das im Jahr 2010 aufgrund des Antrags (bzw. der Anträge) des Beschwerdeführers eingeleitete Verwaltungsverfahren wurde folglich mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid beendet. Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (vgl. VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114).Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit der Entscheidung unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann vergleiche VwGH 05.03.2020, Ra 2019/15/0114). Am Tag der Kundmachung der
  16. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, (08.07.2019) war somit betreffend den Beschwerdeführer kein Verfahren anhängig, im Rahmen dessen eine Neufestsetzung nach § 169f Abs. 3 GehG 1956 möglich gewesen wäre. Am Tag der Kundmachung der
  17. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, (08.07.2019) war somit betreffend den Beschwerdeführer kein Verfahren anhängig, im Rahmen dessen eine Neufestsetzung nach Paragraph 169 f, Absatz 3, GehG 1956 möglich gewesen wäre. 3.1.3.
  18. Gemäß § 169f Abs. 6b GehG ist gemeinsam mit der Feststellung nach Abs. 4 dieser Bestimmung auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Abs. 6 dieser Bestimmung ergibt, nicht verjährt ist. 3.1.3.
  19. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 6 b, GehG ist gemeinsam mit der Feststellung nach Absatz 4, dieser Bestimmung auch das Datum bescheidmäßig festzustellen, ab dem ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Anwendung von Absatz 6, dieser Bestimmung ergibt, nicht verjährt ist. Nach § 169f Abs. 6 GehG hat für Beamte, auf die § 169f Abs. 3 erster Satz GehG nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 01.05.2016 von Amts wegen zu erfolgen.Nach Paragraph 169 f, Absatz 6, GehG hat für Beamte, auf die Paragraph 169 f, Absatz 3, erster Satz GehG nicht zutrifft, eine allfällige Nachzahlung für Zeiten ab dem 01.05.2016 von Amts wegen zu erfolgen. Wie oben ausgeführt, lag zum Zeitpunkt der Kundmachung der
  20. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, kein anhängiges Verfahren des Beschwerdeführers vor, weshalb § 169f Abs. 3 erster Satz GehG auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft.Wie oben ausgeführt, lag zum Zeitpunkt der Kundmachung der
  21. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, kein anhängiges Verfahren des Beschwerdeführers vor, weshalb Paragraph 169 f, Absatz 3, erster Satz GehG auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft. Für amtswegige Neufestsetzungen nach § 169f Abs. 1 GehG ohne anhängiges „Altverfahren“ – wie dem vorliegenden – ist die Verjährungsfrist nach eindeutigem Wortlaut des Gesetzes (§ 169f Abs. 6 GehG) mit 01.05.2016 festzusetzen. Für amtswegige Neufestsetzungen nach Paragraph 169 f, Absatz eins, GehG ohne anhängiges „Altverfahren“ – wie dem vorliegenden – ist die Verjährungsfrist nach eindeutigem Wortlaut des Gesetzes (Paragraph 169 f, Absatz 6, GehG) mit 01.05.2016 festzusetzen. Die belangte Behörde hat daher im gegenständlichen Fall zu Recht ausgesprochen, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist. 3.1.
  22. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.
  23. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W244.2244970.3.00

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