4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine bosnische Staatsangehörige, war zuletzt von 31.01.2017 bis 31.01.2022 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit von 01.02.2022 bis 30.06.2022 bezog sie aus ihrem Dienstverhältnis eine Kündigungsentschädigung sowie von 01.07.2022 bis 12.07.2022 eine Urlaubsentschädigung. Die BF brachte am 27.03.2023 beim Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein (Datum der Geltendmachung 24.03.2023). Im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 06.04.2023 legte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Aufenthaltsberechtigung plus) vom 30.03.2023 vor.Die BF brachte am 27.03.2023 beim Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein (Datum der Geltendmachung 24.03.2023). Im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 06.04.2023 legte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Aufenthaltsberechtigung plus) vom 30.03.2023 vor. Die BF führte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.04.2023 hiezu aus, dass ihr die Bezirkshauptmannschaft Tulln keinen Aufenthaltstitel erteilen habe können und sie daher zum BFA in Traiskirchen geschickt habe. Daraufhin erließ die belangte Behörde am 07.04.2023 den verfahrensgegenständlichen Bescheid und sprach aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 24.03.2023 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde und legte begründend dar, dass die BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und nicht berechtigt sei im österreichischen Bundesgebiet eine Beschäftigung aufzunehmen. Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld zu Unrecht abgelehnt worden sei, da die MA 35 Wien ihre Entscheidungspflicht verletzt habe. Die BF habe am 24.07.2020 einen Antrag auf Daueraufenthalt-EU zeitig (offenbar gemeint: rechtzeitig) gestellt. Unter den Anträgen auf Aufenthaltstitel, die die Behörde innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden habe, sei auch ihr Antrag auf Daueraufenthalt-EU. Die MA 35 Wien habe sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Frist gehalten. Die BF sei zwischenzeitlich nach Klosterneuburg umgezogen und ihr Antrag auf Daueraufenthalt sei von Wien nach Tulln geschickt worden und von dort nach Traiskirchen, wo die BF am 30.03.2023 einen Antrag bezüglich ihres Aufenthaltstitels gestellt habe. Laut einer Information aus dem Internet dürfe man nach rechtzeitiger Stellung eines Verlängerungsantrages weiter in Österreich leben und arbeiten, wenn man den neuen Aufenthaltstitel noch nicht bekommen habe. Der BF seien alle ihre Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen worden und sie habe in die Sozialversicherung eingezahlt, dazu gehöre auch die Arbeitslosenversicherung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2023 gab das AMS der Beschwerde teilweise Folge und sprach aus, dass die BF in der Zeit vom 24.03.2023 bis 15.05.2023 mangels Verfügbarkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit liege für die Zeit vom 16.05.2023 bis 31.05.2023 vor. Daraufhin beantragte die BF ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 27.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2017, XXXX , wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.07.2015, XXXX , mit dem dieses ausgesprochen hat, dass die BF
1 Z 3 NAG auf Grund des Art. 21 AEUV seit dem 2. September 2013 zum gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt sei und ihr für die Dauer der beabsichtigten Ausbildung der Erstmitbeteiligten in Österreich
1 NAG eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers für die Dauer von fünf Jahren auszustellen sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben.Mit Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2017, römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.07.2015, römisch 40 , mit dem dieses ausgesprochen hat, dass die BF
Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG auf Grund des Artikel 21, AEUV seit dem 2. September 2013 zum gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt sei und ihr für die Dauer der beabsichtigten Ausbildung der Erstmitbeteiligten in Österreich
Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers für die Dauer von fünf Jahren auszustellen sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben. In der Folge wurde der Antrag der BF vom 16.09.2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.10.2018, XXXX ,
1 NAG rechtskräftig abgewiesen. In der Folge wurde der Antrag der BF vom 16.09.2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.10.2018, römisch 40 ,
Paragraph 54, Absatz eins, NAG rechtskräftig abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2021, XXXX , wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2021, Zl. XXXX , mit dem die BF
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, behoben, da es sich bei der BF um keine begünstigte Drittstaatsangehörige handelt und Ausweisungen und Aufenthaltsverbote nach §§ 66 und 67 FPG nur gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung gelangen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2021, römisch 40 , wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2021, Zl. römisch 40 , mit dem die BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, behoben, da es sich bei der BF um keine begünstigte Drittstaatsangehörige handelt und Ausweisungen und Aufenthaltsverbote nach Paragraphen 66 und 67 FPG nur gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung gelangen. Die BF ist bosnische Staatsbürgerin. Im Jahr 1992 flüchtete die BF aufgrund des Jugoslawien-Krieges nach Deutschland. Dort hat sie in der Folge geheiratet und wurde diese Ehe am 17.07.2014 rechtskräftig geschieden. Im September 2013 zog die BF gemeinsam mit ihrer Tochter, XXXX , geb. XXXX (in der Folge auch A.T.) nach Österreich und sind sowohl die BF als auch ihre Tochter seit dem 02.09.2013 durchgehend in Österreich hauptgemeldet, wobei die beiden bis Juni 2022 gemeinsam in der Wohnung der BF gewohnt haben.Im September 2013 zog die BF gemeinsam mit ihrer Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge auch A.T.) nach Österreich und sind sowohl die BF als auch ihre Tochter seit dem 02.09.2013 durchgehend in Österreich hauptgemeldet, wobei die beiden bis Juni 2022 gemeinsam in der Wohnung der BF gewohnt haben. Vom 01.09.2014 bis zum 11.09.2016 hat die BF bei XXXX vollversicherungspflichtig gearbeitet.Vom 01.09.2014 bis zum 11.09.2016 hat die BF bei römisch 40 vollversicherungspflichtig gearbeitet. Vom 14.09.2016 bis zum 22.01.2017 bezog sie Leistungen des AMS Tulln. Vom 23.11.2018 bis zum 23.12.2018 war die BF als geringfügig beschäftigte Angestellte bei XXXX beschäftigt.Vom 23.11.2018 bis zum 23.12.2018 war die BF als geringfügig beschäftigte Angestellte bei römisch 40 beschäftigt. Vom 31.01.2017 bis zum 12.02.2021 hat die BF beim Verein XXXX vollversicherungspflichtig gearbeitet.Vom 31.01.2017 bis zum 12.02.2021 hat die BF beim Verein römisch 40 vollversicherungspflichtig gearbeitet. Zuletzt war die BF wieder vom 22.02.2021 bis zum 31.01.2022 beim Verein XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 01.02.2022 bis zum 30.06.2022 bezog sie eine Kündigungsentschädigung und vom 01.07.2022 bis zum 12.07.2022 bezog sie eine Urlaubsentschädigung.Zuletzt war die BF wieder vom 22.02.2021 bis zum 31.01.2022 beim Verein römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 01.02.2022 bis zum 30.06.2022 bezog sie eine Kündigungsentschädigung und vom 01.07.2022 bis zum 12.07.2022 bezog sie eine Urlaubsentschädigung. Die Tochter der BF, A.T., geb. XXXX , bezog seit dem 30.06.2022 bis zum 20.12.2022 Notstandshilfe, vom 15.06.2022 bis zum 29.06.2022 Arbeitslosengeld.Die Tochter der BF, A.T., geb. römisch 40 , bezog seit dem 30.06.2022 bis zum 20.12.2022 Notstandshilfe, vom 15.06.2022 bis zum 29.06.2022 Arbeitslosengeld. Vom 12.04.2021 bis zum 31.01.2022 hat A.T. bei der XXXX vollversicherungspflichtig gearbeitet.Vom 12.04.2021 bis zum 31.01.2022 hat A.T. bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig gearbeitet. A.T. bezog zuletzt von 21.08.2020 bis 02.11.2020 sowie von 05.11.2020 bis 11.12.2020 Arbeitslosengeld, ehe sie am 14.12.2020 – für einen Tag – einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin nachging. Ihr bislang längstes Beschäftigungsverhältnis als Angestellte erstreckte sich von 01.10.2018 bis 15.07.2019, ansonsten scheint sie lediglich für jeweils einen bis wenige Tage – zumeist mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger auf. Seit 12.04.2021 geht sie nunmehr laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Angestellte nach. A.T. unterstützte ihre Mutter nachdem diese die Beschäftigung verlor und auch in Zeiten von AMS Sperren zwar teilweise auch in finanzieller Hinsicht, jedoch trugen diese Leistungen nur teilweise zum Unterhalt der BF teil. Im Wesentlichen bestritt die BF ihren Unterhalt in dieser Zeit durch eine Rückzahlung eines Genossenschaftsanteils. Am 13.07.2022 hat die BF einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht und in der Folge ab dem 13.07.2022 auch in Höhe von 35,18 Euro pro Tag bezogen. Am 27.03.2023 (Tag der Geltendmachung: 24.03.2023) hat die BF in der Folge den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Aufgrund ihres Antrages vom 30.03.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
G ab dem 16.5.2023 zuerkannt. Zuvor verfügte die BF über keinen Aufenthaltstitel bzw. kein Aufenthaltsrecht, der bzw. das einen Zugang zum Arbeitsmarkt erlaubte.Aufgrund ihres Antrages vom 30.03.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“
Paragraph 55, AsylG ab dem 16.5.2023 zuerkannt. Zuvor verfügte die BF über keinen Aufenthaltstitel bzw. kein Aufenthaltsrecht, der bzw. das einen Zugang zum Arbeitsmarkt erlaubte. Seit 01.06.2023 geht die BF einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 7.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG lauten: „§ 52.
Abs. 1.
Absatz eins, § 54.Paragraph 54,
Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Daraus folgt: Als bosnische Staatsangehörige ist die BF Drittstaatsangehörige. Da die BF im gegenständlichen Zeitraum, bis zur Zuerkennung des Aufenthaltstitels der Aufenthaltsberechtigung plus
G am 16.5.2023 über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte, hatte sie bis zum 16.5.2023 keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Da die BF im gegenständlichen Zeitraum, bis zur Zuerkennung des Aufenthaltstitels der Aufenthaltsberechtigung plus
Paragraph 55, AsylG am 16.5.2023 über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte, hatte sie bis zum 16.5.2023 keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Zu prüfen ist allerdings, ob die BF allenfalls aufgrund eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dennoch einen Zugang zum Arbeitsmarkt hatte, da das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ex lege gilt und allfällige Nachweise nur deklarativ sind. Im Falle der BF kommt, da sie keine Unionsbürgerin ist, nur ein Aufenthaltsrecht für Angehörige eines EWR-Bürgers in Frage, da die Tochter der BF als deutsche Staatsangehörige eine Unionsbürgerin ist. Um als Drittstaatsangehörige, die Angehörige einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin ist, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt zu sein und auf Antrag hin eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt zu bekommen, muss gem. § 54 Abs. 1 NAG eine der Voraussetzungen in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG erfüllt sein. Um als Drittstaatsangehörige, die Angehörige einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin ist, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt zu sein und auf Antrag hin eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt zu bekommen, muss gem. Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine der Voraussetzungen in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG erfüllt sein. Verwandte in aufsteigender Linie sind Eltern oder Großeltern der EWR-Bürger oder ihrer Ehepartner oder eingetragenen Partner (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W266.2275753.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.