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W266 2275753-1

Obsah (11)Art. 133§ 54§ 66§ 55§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW266 2275753-1 Spruch, W266 2275753-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine bosnische Staatsangehörige, war zuletzt von 31.01.2017 bis 31.01.2022 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit von 01.02.2022 bis 30.06.2022 bezog sie aus ihrem Dienstverhältnis eine Kündigungsentschädigung sowie von 01.07.2022 bis 12.07.2022 eine Urlaubsentschädigung. Die BF brachte am 27.03.2023 beim Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein (Datum der Geltendmachung 24.03.2023). Im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 06.04.2023 legte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Aufenthaltsberechtigung plus) vom 30.03.2023 vor.Die BF brachte am 27.03.2023 beim Arbeitsmarktservice Tulln (in der Folge AMS oder belangte Behörde) einen Antrag auf Arbeitslosengeld ein (Datum der Geltendmachung 24.03.2023). Im Zuge ihrer persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 06.04.2023 legte die BF einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Aufenthaltsberechtigung plus) vom 30.03.2023 vor. Die BF führte in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 06.04.2023 hiezu aus, dass ihr die Bezirkshauptmannschaft Tulln keinen Aufenthaltstitel erteilen habe können und sie daher zum BFA in Traiskirchen geschickt habe. Daraufhin erließ die belangte Behörde am 07.04.2023 den verfahrensgegenständlichen Bescheid und sprach aus, dass dem Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 24.03.2023 mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt keine Folge gegeben werde und legte begründend dar, dass die BF über keinen gültigen Aufenthaltstitel verfüge und nicht berechtigt sei im österreichischen Bundesgebiet eine Beschäftigung aufzunehmen. Dagegen erhob die BF rechtzeitig Beschwerde, in welcher sie ausführte, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld zu Unrecht abgelehnt worden sei, da die MA 35 Wien ihre Entscheidungspflicht verletzt habe. Die BF habe am 24.07.2020 einen Antrag auf Daueraufenthalt-EU zeitig (offenbar gemeint: rechtzeitig) gestellt. Unter den Anträgen auf Aufenthaltstitel, die die Behörde innerhalb von 8 Wochen zu entscheiden habe, sei auch ihr Antrag auf Daueraufenthalt-EU. Die MA 35 Wien habe sich nicht an die gesetzlich vorgeschriebene Frist gehalten. Die BF sei zwischenzeitlich nach Klosterneuburg umgezogen und ihr Antrag auf Daueraufenthalt sei von Wien nach Tulln geschickt worden und von dort nach Traiskirchen, wo die BF am 30.03.2023 einen Antrag bezüglich ihres Aufenthaltstitels gestellt habe. Laut einer Information aus dem Internet dürfe man nach rechtzeitiger Stellung eines Verlängerungsantrages weiter in Österreich leben und arbeiten, wenn man den neuen Aufenthaltstitel noch nicht bekommen habe. Der BF seien alle ihre Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen worden und sie habe in die Sozialversicherung eingezahlt, dazu gehöre auch die Arbeitslosenversicherung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.07.2023 gab das AMS der Beschwerde teilweise Folge und sprach aus, dass die BF in der Zeit vom 24.03.2023 bis 15.05.2023 mangels Verfügbarkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit liege für die Zeit vom 16.05.2023 bis 31.05.2023 vor. Daraufhin beantragte die BF ihre Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag samt bezugnehmendem Akt langten am 27.07.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Mit Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2017, XXXX , wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.07.2015, XXXX , mit dem dieses ausgesprochen hat, dass die BF

§ 54in Verbindung mit § 52 Abs.

1 Z 3 NAG auf Grund des Art. 21 AEUV seit dem 2. September 2013 zum gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt sei und ihr für die Dauer der beabsichtigten Ausbildung der Erstmitbeteiligten in Österreich

§ 54Abs.

1 NAG eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers für die Dauer von fünf Jahren auszustellen sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben.Mit Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2017, römisch 40 , wurde das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 30.07.2015, römisch 40 , mit dem dieses ausgesprochen hat, dass die BF

Paragraph 54, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG auf Grund des Artikel 21, AEUV seit dem 2. September 2013 zum gemeinschaftsrechtlichen Aufenthalt im Bundesgebiet für mehr als drei Monate berechtigt sei und ihr für die Dauer der beabsichtigten Ausbildung der Erstmitbeteiligten in Österreich

Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers für die Dauer von fünf Jahren auszustellen sei, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts behoben. In der Folge wurde der Antrag der BF vom 16.09.2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.10.2018, XXXX ,

§ 54Abs.

1 NAG rechtskräftig abgewiesen. In der Folge wurde der Antrag der BF vom 16.09.2013 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 31.10.2018, römisch 40 ,

Paragraph 54, Absatz eins, NAG rechtskräftig abgewiesen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2021, XXXX , wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2021, Zl. XXXX , mit dem die BF

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, behoben, da es sich bei der BF um keine begünstigte Drittstaatsangehörige handelt und Ausweisungen und Aufenthaltsverbote nach §§ 66 und 67 FPG nur gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung gelangen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.08.2021, römisch 40 , wurde der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.02.2021, Zl. römisch 40 , mit dem die BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, behoben, da es sich bei der BF um keine begünstigte Drittstaatsangehörige handelt und Ausweisungen und Aufenthaltsverbote nach Paragraphen 66 und 67 FPG nur gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige zur Anwendung gelangen. Die BF ist bosnische Staatsbürgerin. Im Jahr 1992 flüchtete die BF aufgrund des Jugoslawien-Krieges nach Deutschland. Dort hat sie in der Folge geheiratet und wurde diese Ehe am 17.07.2014 rechtskräftig geschieden. Im September 2013 zog die BF gemeinsam mit ihrer Tochter, XXXX , geb. XXXX (in der Folge auch A.T.) nach Österreich und sind sowohl die BF als auch ihre Tochter seit dem 02.09.2013 durchgehend in Österreich hauptgemeldet, wobei die beiden bis Juni 2022 gemeinsam in der Wohnung der BF gewohnt haben.Im September 2013 zog die BF gemeinsam mit ihrer Tochter, römisch 40 , geb. römisch 40 (in der Folge auch A.T.) nach Österreich und sind sowohl die BF als auch ihre Tochter seit dem 02.09.2013 durchgehend in Österreich hauptgemeldet, wobei die beiden bis Juni 2022 gemeinsam in der Wohnung der BF gewohnt haben. Vom 01.09.2014 bis zum 11.09.2016 hat die BF bei XXXX vollversicherungspflichtig gearbeitet.Vom 01.09.2014 bis zum 11.09.2016 hat die BF bei römisch 40 vollversicherungspflichtig gearbeitet. Vom 14.09.2016 bis zum 22.01.2017 bezog sie Leistungen des AMS Tulln. Vom 23.11.2018 bis zum 23.12.2018 war die BF als geringfügig beschäftigte Angestellte bei XXXX beschäftigt.Vom 23.11.2018 bis zum 23.12.2018 war die BF als geringfügig beschäftigte Angestellte bei römisch 40 beschäftigt. Vom 31.01.2017 bis zum 12.02.2021 hat die BF beim Verein XXXX vollversicherungspflichtig gearbeitet.Vom 31.01.2017 bis zum 12.02.2021 hat die BF beim Verein römisch 40 vollversicherungspflichtig gearbeitet. Zuletzt war die BF wieder vom 22.02.2021 bis zum 31.01.2022 beim Verein XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 01.02.2022 bis zum 30.06.2022 bezog sie eine Kündigungsentschädigung und vom 01.07.2022 bis zum 12.07.2022 bezog sie eine Urlaubsentschädigung.Zuletzt war die BF wieder vom 22.02.2021 bis zum 31.01.2022 beim Verein römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. In der Zeit vom 01.02.2022 bis zum 30.06.2022 bezog sie eine Kündigungsentschädigung und vom 01.07.2022 bis zum 12.07.2022 bezog sie eine Urlaubsentschädigung. Die Tochter der BF, A.T., geb. XXXX , bezog seit dem 30.06.2022 bis zum 20.12.2022 Notstandshilfe, vom 15.06.2022 bis zum 29.06.2022 Arbeitslosengeld.Die Tochter der BF, A.T., geb. römisch 40 , bezog seit dem 30.06.2022 bis zum 20.12.2022 Notstandshilfe, vom 15.06.2022 bis zum 29.06.2022 Arbeitslosengeld. Vom 12.04.2021 bis zum 31.01.2022 hat A.T. bei der XXXX vollversicherungspflichtig gearbeitet.Vom 12.04.2021 bis zum 31.01.2022 hat A.T. bei der römisch 40 vollversicherungspflichtig gearbeitet. A.T. bezog zuletzt von 21.08.2020 bis 02.11.2020 sowie von 05.11.2020 bis 11.12.2020 Arbeitslosengeld, ehe sie am 14.12.2020 – für einen Tag – einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Arbeiterin nachging. Ihr bislang längstes Beschäftigungsverhältnis als Angestellte erstreckte sich von 01.10.2018 bis 15.07.2019, ansonsten scheint sie lediglich für jeweils einen bis wenige Tage – zumeist mit geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen – im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger auf. Seit 12.04.2021 geht sie nunmehr laufend einer angemeldeten Erwerbstätigkeit als Angestellte nach. A.T. unterstützte ihre Mutter nachdem diese die Beschäftigung verlor und auch in Zeiten von AMS Sperren zwar teilweise auch in finanzieller Hinsicht, jedoch trugen diese Leistungen nur teilweise zum Unterhalt der BF teil. Im Wesentlichen bestritt die BF ihren Unterhalt in dieser Zeit durch eine Rückzahlung eines Genossenschaftsanteils. Am 13.07.2022 hat die BF einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht und in der Folge ab dem 13.07.2022 auch in Höhe von 35,18 Euro pro Tag bezogen. Am 27.03.2023 (Tag der Geltendmachung: 24.03.2023) hat die BF in der Folge den gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Aufgrund ihres Antrages vom 30.03.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Asyl

G ab dem 16.5.2023 zuerkannt. Zuvor verfügte die BF über keinen Aufenthaltstitel bzw. kein Aufenthaltsrecht, der bzw. das einen Zugang zum Arbeitsmarkt erlaubte.Aufgrund ihres Antrages vom 30.03.2023 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, AsylG ab dem 16.5.2023 zuerkannt. Zuvor verfügte die BF über keinen Aufenthaltstitel bzw. kein Aufenthaltsrecht, der bzw. das einen Zugang zum Arbeitsmarkt erlaubte. Seit 01.06.2023 geht die BF einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach.

  1. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2017, XXXX , und zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien ergeben sich aus Einsicht in die genannten Erkenntnisse.Die Feststellungen zum Erkenntnis des VwGH vom 12.12.2017, römisch 40 , und zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien ergeben sich aus Einsicht in die genannten Erkenntnisse. Dem Akteninhalt zu XXXX ist zu entnehmen, dass die BF bosnische Staatsbürgerin ist und aufgrund des Jugoslawien-Krieges im Jahr 1992 nach Deutschland flüchtete sowie im September 2013 gemeinsam mit ihrer Tochter A.T. nach Österreich zog und seitdem hier lebt. Dies bestätigte sie zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das Verwandtschaftsverhältnis folgt aus dem vorgelegten Auszug aus dem Geburtenregister vom 27.07.1995, ausgestellt von der Stadt Mönchengladbach.Dem Akteninhalt zu römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF bosnische Staatsbürgerin ist und aufgrund des Jugoslawien-Krieges im Jahr 1992 nach Deutschland flüchtete sowie im September 2013 gemeinsam mit ihrer Tochter A.T. nach Österreich zog und seitdem hier lebt. Dies bestätigte sie zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Das Verwandtschaftsverhältnis folgt aus dem vorgelegten Auszug aus dem Geburtenregister vom 27.07.1995, ausgestellt von der Stadt Mönchengladbach. Dass die BF und ihre Tochter seit dem 02.09.2013 durchgehend in Österreich hauptgemeldet sind und bis Juni 2022 einen gemeinsamen Haushalt führten, ergibt sich aus den vom BVwG eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) vom 28.07.2023 und 19.02.2024 und wurde zudem auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG bestätigt. Die Beschäftigungsverhältnisse der BF, ihre Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge, der Erhalt einer Kündigungs- und Urlaubsentschädigung folgen aus dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf. Die Arbeitslosengeldbezüge und Beschäftigungsverhältnisse der Tochter A.T. ergeben sich aus dem einliegenden Versicherungsdatenauszug vom 19.02.
  2. Dass A.T. ihre Mutter nach Beendigung der Beschäftigung bzw. in Zeiten einer AMS Sperre teilweise auch finanziell unterstützte, ergibt sich aus der glaubhaften Aussage der BF in der mündlichen Verhandlung und der schriftlichen Angaben von A.T. Dass diese Leistungen jedoch nur teilweise den Unterhalt deckten und der Unterhalt der BF im Wesentlichen durch die Rückzahlung eines Genossenschaftsanteils gedeckt wurde, ergibt sich aus den Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 14.03.
  3. Dem im Akt einliegenden Bezugsverlauf ist zu entnehmen, dass die BF ab dem 13.07.2022 Arbeitslosengeld mit einem Tagsatz iHv EUR 35,18 bezog. Das Datum der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bzw. jenes der Geltendmachung folgen aus dem Akteninhalt, insbesondere dem einliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld. Die Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung plus“ ergibt sich aus dem Schreiben des AMS an das BFA vom 17.01.2023, woraus hervorgeht, dass ein Druckauftrag hinsichtlich der Aufenthaltsberechtigungskarte am 16.05.2023 erteilte wurde. Dass die BF seit 01.06.2023 selbstständig erwerbstätig ist, ist dem Gewerbe-Report der AMS Landesstelle Niederösterreich vom 13.07.2023 zu entnehmen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Anzuwendendes Recht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „§ 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

§ 4Abs.

1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG lauten: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, § 54.Paragraph 54,

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Daraus folgt: Als bosnische Staatsangehörige ist die BF Drittstaatsangehörige. Da die BF im gegenständlichen Zeitraum, bis zur Zuerkennung des Aufenthaltstitels der Aufenthaltsberechtigung plus

§ 55Asyl

G am 16.5.2023 über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte, hatte sie bis zum 16.5.2023 keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Da die BF im gegenständlichen Zeitraum, bis zur Zuerkennung des Aufenthaltstitels der Aufenthaltsberechtigung plus

Paragraph 55, AsylG am 16.5.2023 über keinen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügte, hatte sie bis zum 16.5.2023 keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Zu prüfen ist allerdings, ob die BF allenfalls aufgrund eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts dennoch einen Zugang zum Arbeitsmarkt hatte, da das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht ex lege gilt und allfällige Nachweise nur deklarativ sind. Im Falle der BF kommt, da sie keine Unionsbürgerin ist, nur ein Aufenthaltsrecht für Angehörige eines EWR-Bürgers in Frage, da die Tochter der BF als deutsche Staatsangehörige eine Unionsbürgerin ist. Um als Drittstaatsangehörige, die Angehörige einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin ist, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt zu sein und auf Antrag hin eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt zu bekommen, muss gem. § 54 Abs. 1 NAG eine der Voraussetzungen in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 NAG erfüllt sein. Um als Drittstaatsangehörige, die Angehörige einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin ist, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt zu sein und auf Antrag hin eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt zu bekommen, muss gem. Paragraph 54, Absatz eins, NAG eine der Voraussetzungen in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 NAG erfüllt sein. Verwandte in aufsteigender Linie sind Eltern oder Großeltern der EWR-Bürger oder ihrer Ehepartner oder eingetragenen Partner (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2

(2019)Rz 11). Die BF ist Mutter der deutschen Staatsbürgerin A.T., sodass sie eine Verwandte in gerader aufsteigender Linie iSd § 52 Abs. 1 Z 3 NAG darstellt. Verwandte in aufsteigender Linie sind Eltern oder Großeltern der EWR-Bürger oder ihrer Ehepartner oder eingetragenen Partner (Abermann/Czech/Kind/Peyrl, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz inkl Integrationsgesetz2
(2019)Rz 11). Die BF ist Mutter der deutschen Staatsbürgerin A.T., sodass sie eine Verwandte in gerader aufsteigender Linie iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG darstellt. Weiters bedarf es aber nach dieser Bestimmung einer tatsächlichen Unterhaltsleistung seitens der Tochter an ihre Mutter. Die BF führte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aus, dass sie nach Beendigung der Beschäftigung für den Verein XXXX am 31.01.2022 bzw. nach Verbrauch der Urlaubsersatzleistung am 12.07.2022, während der Zeiträume wo sie infolge der Sperre durch das AMS (20.09.2022 – 31.10.2022) als auch im Jahr 2023 unter anderem von ihrer Tochter moralische und zeitliche Unterstützung sowie auch finanzielle Zuwendungen erhalten habe. Letztere seien monatlich und in unterschiedlicher betraglicher Höhe geleistet worden. Einen nachhaltigen, substantiellen Beitrag leistete A.T. jedoch, wie festgestellt, nicht, da die BF im Wesentlichen von der Rückzahlung eines Genossenschaftsbeitrages lebte, was diese so angab. Sohin lag in dieser Zeit kein strukturbedingter Unterstützungsbedarf der BF vor (vgl EuGH, 16.1.2014, C-423/12 , Reyes).Die BF führte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG aus, dass sie nach Beendigung der Beschäftigung für den Verein römisch 40 am 31.01.2022 bzw. nach Verbrauch der Urlaubsersatzleistung am 12.07.2022, während der Zeiträume wo sie infolge der Sperre durch das AMS (20.09.2022 – 31.10.2022) als auch im Jahr 2023 unter anderem von ihrer Tochter moralische und zeitliche Unterstützung sowie auch finanzielle Zuwendungen erhalten habe. Letztere seien monatlich und in unterschiedlicher betraglicher Höhe geleistet worden. Einen nachhaltigen, substantiellen Beitrag leistete A.T. jedoch, wie festgestellt, nicht, da die BF im Wesentlichen von der Rückzahlung eines Genossenschaftsbeitrages lebte, was diese so angab. Sohin lag in dieser Zeit kein strukturbedingter Unterstützungsbedarf der BF vor vergleiche EuGH, 16.1.2014, C-423/12 , Reyes). Selbst wenn A.T. ihrer Mutter substantiell Unterhalt geleitstet hätte, würde dies an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern, zumal § 52 NAG in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) ergangen ist und § 52 Abs. 1 Z 3 NAG dahingehend auszulegen ist, dass ein Unterhaltsbedarf bereits im Herkunfts- oder Heimatland in jenem Zeitpunkt bestanden haben muss, in dem beantragt wurde dem Unionsbürger nachzuziehen (vgl. EuGH 09.01.2007, Rs C-1/05, Jia, Rn 35; EuGH 16.01.2014, C-423/12, May Reyes, Rn 22). Unter Verweis auf EuGH C-1/05 hat auch der VwGH iZm den nach Art 7 Abs. 2 der VO (EWG) 1612/68 – neben den Arbeitnehmern – begünstigten Angehörigen eines Arbeitnehmers, denen er Unterhalt gewährt (lit. b), ausgesprochen, dass der Unterhaltsbedarf gegenüber dem Gemeinschaftsangehörigen bereits im Herkunftsland des Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen (und von diesem abgedeckt werden) muss, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen (vgl. VwGH 12.08.2010, 2008/10/0139). Selbst wenn A.T. ihrer Mutter substantiell Unterhalt geleitstet hätte, würde dies an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern, zumal Paragraph 52, NAG in Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG („Freizügigkeitsrichtlinie“) ergangen ist und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG dahingehend auszulegen ist, dass ein Unterhaltsbedarf bereits im Herkunfts- oder Heimatland in jenem Zeitpunkt bestanden haben muss, in dem beantragt wurde dem Unionsbürger nachzuziehen vergleiche EuGH 09.01.2007, Rs C-1/05, Jia, Rn 35; EuGH 16.01.2014, C-423/12, May Reyes, Rn 22). Unter Verweis auf EuGH C-1/05 hat auch der VwGH iZm den nach Artikel 7, Absatz 2, der VO (EWG) 1612/68 – neben den Arbeitnehmern – begünstigten Angehörigen eines Arbeitnehmers, denen er Unterhalt gewährt (Litera b,), ausgesprochen, dass der Unterhaltsbedarf gegenüber dem Gemeinschaftsangehörigen bereits im Herkunftsland des Verwandten in dem Zeitpunkt bestehen (und von diesem abgedeckt werden) muss, in dem er beantragt, dem Gemeinschaftsangehörigen zu folgen vergleiche VwGH 12.08.2010, 2008/10/0139). Aufgrund der Erkenntnisse des VGW Wien vom 31.10.2018 und des BVwG vom 18.08.2021 steht jedoch fest, dass die BF jedenfalls bis zum 18.08.2021 nicht über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte. Bereits das Verwaltungsgericht Wien hielt begründend fest, dass § 52 Abs. 1 Z 3 NAG nicht erfüllt ist, da der BF Unterhalt von ihrer Tochter tatsächlich nicht gewährt wird. Aufgrund der Erkenntnisse des VGW Wien vom 31.10.2018 und des BVwG vom 18.08.2021 steht jedoch fest, dass die BF jedenfalls bis zum 18.08.2021 nicht über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte. Bereits das Verwaltungsgericht Wien hielt begründend fest, dass Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nicht erfüllt ist, da der BF Unterhalt von ihrer Tochter tatsächlich nicht gewährt wird. Sohin hat auch für den Zeitraum von 24.03.2023 bis 15.05.2023 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach § 52 Abs. 1 Z 3 NAG bestanden, da Unterhaltsbedarf und tatsächliche Leistung desselben seit dem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Herkunftsstaat verlangt wird. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hat demnach im Fall der BF auch durch zwischenzeitliche Unterhaltsleistungen der Tochter an sie nicht (neu) begründet werden können und war daher auch im angeführten Zeitraum für die BF kein Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben. Sohin hat auch für den Zeitraum von 24.03.2023 bis 15.05.2023 kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG bestanden, da Unterhaltsbedarf und tatsächliche Leistung desselben seit dem Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Herkunftsstaat verlangt wird. Ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hat demnach im Fall der BF auch durch zwischenzeitliche Unterhaltsleistungen der Tochter an sie nicht (neu) begründet werden können und war daher auch im angeführten Zeitraum für die BF kein Zugang zum Arbeitsmarkt gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich vergleichbaren Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W266.2275753.1.00

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