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{'item': 'W268 2161623-4'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW268 2161623-4 Spruch, W268 2161623-4/22E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin M

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 03.08.2015 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Aufgrund einer Säumnisbeschwerde wurde das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, das diesen ersten Antrag auf internationalen Schutz am 26.04.2018 negativ entschied.
  3. Am 07.10.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Familienzusammenführung.
  4. Am 08.11.2021 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  5. Mit Bescheid vom 07.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung gemäß §13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
  6. Mit Bescheid vom 07.07.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Familienzusammenführung gemäß §13 Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Verfahren betreffend die Frau und die Tochter bzw. dem Sohn des Beschwerdeführers:
  7. Im Juli 2021 reiste die Frau gemeinsam mit der Tochter des Beschwerdeführers nach Österreich und sie stellten ebenso Anträge auf internationalen Schutz.
  8. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 05.08.2021 die Anträge der Frau sowie der Tochter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 18 Abs. 1 lit b der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Die Außerlandesbringung wurde gemäß § 61 Abs. 1 FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Litauen gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).
  9. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheiden vom 05.08.2021 die Anträge der Frau sowie der Tochter des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass Litauen für die Prüfung der Anträge gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Die Außerlandesbringung wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG, angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Litauen gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
  10. Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde erhoben.
  11. Am 07.10.2021 wurden die Frau und die Tochter des Beschwerdeführers nach Litauen überstellt.
  12. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 10.12.2021 wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
  13. Mit Erkenntnissen des BVwG vom 10.12.2021 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG idgF als unbegründet abgewiesen und gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig war.
  14. Mit Beschluss des VfGH vom 01.03.2022, E 40-41/2022-8, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
  15. Am 18.10.2022 reiste die Ehefrau mit der Tochter des Beschwerdeführers sowie dessen mittlerweile in Litauen geborenen Sohn neuerlich nach Österreich ein und sie stellten weitere Anträge auf internationalen Schutz.
  16. Mit Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2023, Ra 2022/19/0093, 0094-14, wurden die Erkenntnisse des BVwG vom 10.12.2021 behoben.
  17. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das BVwG mit Beschluss vom 27.06.2024 der Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021, Zahlen: 1.) 1281002300-210976717 und 2.) 1281002605-210976784, gemäß § 21 Abs. 3 1.Satz BFA-VG statt und behob die bekämpften Bescheide.
  18. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gab das BVwG mit Beschluss vom 27.06.2024 der Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021, Zahlen: 1.) 1281002300-210976717 und 2.) 1281002605-210976784, gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 1.Satz BFA-VG statt und behob die bekämpften Bescheide.
  19. Am 25.10.2024 erfolgte der Selbsteintritt Österreichs in die Verfahren der Frau sowie der Kinder des Beschwerdeführers und werden die Verfahren seit diesem Zeitpunkt als Familienverfahren geführt.
  20. Mit Bescheiden vom 27.02.2025 wies das BFA die Anträge des Beschwerdeführers sowie von dessen Frau und Kindern gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab.
  21. Mit Bescheiden vom 27.02.2025 wies das BFA die Anträge des Beschwerdeführers sowie von dessen Frau und Kindern gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 ab.
  22. Die Beschwerden betreffend diese Verfahren sind derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Die Frau und die Kinder befinden sich ebenso wie der Beschwerdeführer selbst in Österreich und werden die Verfahren seit dem 25.10.2024 als Familienverfahren geführt. Die Verfahren betreffend die Folgeanträge sind derzeit alle beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
  24. Beweiswürdigung: Dies ergibt sich unzweifelhaft einerseits direkt aus den Bescheiden des BFA vom 27.02.2025 sowie aus den Akten selbst.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  26. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm. 5).3.1. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. zB VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084).Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass die beschwerdeführende Partei klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche zB VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.09.2010, 2008/10/0029; 05.11.2014, Ro 2014/10/0084). 3.2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Hinblick auf seinen Antrag auf Familienzusammenführung insofern klaglos gestellt, als sich nunmehr sowohl die Frau als auch die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich befinden und die Verfahren zudem auch gemeinsam als Familienverfahren geführt werden. Seine Beschwer ist damit weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist daher spruchgemäß einzustellen. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W268.2161623.4.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.