Obsah (7)
§ 8§ 28Art. 133§ 3§ 10§ 55Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.05.2025 GeschäftszahlW602 2305376-1 Spruch, W602 2305376-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo zuerkannt. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird stattgegeben und der Beschwerdeführerin
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kongo zuerkannt. III.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. IV. Sie Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch vier. Sie Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kongo, stellte am XXXX 2024 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet über den Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu ihrem Antrag statt, wo sie angab, im Herkunftsstaat von einem Mann, den sie hätte heiraten müssen und der sie sexuell missbraucht habe, Geld gestohlen zu haben. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde die Beschwerdeführerin am XXXX 2024 ausführlich niederschriftlich einvernommen und wiederholte dabei im Wesentlichen die bei der Erstbefragung genannten Ausreisegründe.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kongo, stellte am römisch 40 2024 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet über den Flughafen Wien Schwechat einen Antrag auf internationalen Schutz. Am nächsten Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu ihrem Antrag statt, wo sie angab, im Herkunftsstaat von einem Mann, den sie hätte heiraten müssen und der sie sexuell missbraucht habe, Geld gestohlen zu haben. Vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) wurde die Beschwerdeführerin am römisch 40 2024 ausführlich niederschriftlich einvernommen und wiederholte dabei im Wesentlichen die bei der Erstbefragung genannten Ausreisegründe. Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom XXXX 2024 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kongo
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkte I. und II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und auch sonst keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung festgestellt werden konnte. Zudem bestünde für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine Gefährdung im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK. Durch die Rückkehrentscheidung werde auch das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
Art. 8
EMRK nicht verletzt, zumal die Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat bedeutend stärker ausgeprägt seien als jene zum Aufenthaltsstaat.Das Bundesamt wies den Antrag mit Bescheid vom römisch 40 2024 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Kongo
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 als unbegründet ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das Bundesamt aus, dass die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien und auch sonst keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung festgestellt werden konnte. Zudem bestünde für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr keine Gefährdung im Sinne des Artikel 2, oder 3 EMRK. Durch die Rückkehrentscheidung werde auch das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens
Artikel 8
, EMRK nicht verletzt, zumal die Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat bedeutend stärker ausgeprägt seien als jene zum Aufenthaltsstaat. Mit dem am XXXX 2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberatung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am XXXX 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.Mit dem am römisch 40 2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz vom selben Tag erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberatung vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diese wurde mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am römisch 40 2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX 2025 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Öffentlichkeit während der Befragung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen war. Am XXXX 2025 wurde die mündliche Verhandlung für die Befragung eines Zeugen fortgesetzt. (Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom XXXX 2025 wird in der Folge als VHS 1 bezeichnet und das Protokoll der Verhandlung vom XXXX 2025 als VHS 2.) Das Bundesamt entschuldigte sich beide Male für die Teilnahme an der Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 2025 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die Öffentlichkeit während der Befragung der Beschwerdeführerin ausgeschlossen war. Am römisch 40 2025 wurde die mündliche Verhandlung für die Befragung eines Zeugen fortgesetzt. (Das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 2025 wird in der Folge als VHS 1 bezeichnet und das Protokoll der Verhandlung vom römisch 40 2025 als VHS 2.) Das Bundesamt entschuldigte sich beide Male für die Teilnahme an der Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin heißt XXXX alias XXXX und ist am XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kongo und bekennt sich zur evangelischen Glaubensrichtung des Christentums. Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Erstsprache ist Lingala, sie spricht aber auch fließend Französisch. Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 alias römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Kongo und bekennt sich zur evangelischen Glaubensrichtung des Christentums. Ihre Identität steht nicht fest. Ihre Erstsprache ist Lingala, sie spricht aber auch fließend Französisch. Geboren wurde sie in der Republik Kongo, in der Hauptstadt Brazzaville, wo sie bis zu ihrer Ausreise im XXXX 2024 lebte. Ihre Eltern und ihre jüngere Schwester leben im Elternhaus der Beschwerdeführerin in Brazzaville, ihre ältere Schwester lebt ebenfalls in Brazzaville, im Stadtviertel XXXX , gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und deren Kindern. Geboren wurde sie in der Republik Kongo, in der Hauptstadt Brazzaville, wo sie bis zu ihrer Ausreise im römisch 40 2024 lebte. Ihre Eltern und ihre jüngere Schwester leben im Elternhaus der Beschwerdeführerin in Brazzaville, ihre ältere Schwester lebt ebenfalls in Brazzaville, im Stadtviertel römisch 40 , gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und deren Kindern. Die Beschwerdeführerin besuchte neun Jahre die Schule und war zumindest in der Zeit von 2023 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2024 mit dem Verkauf von Textilien erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin ist ledig und Mutter von drei Töchtern, die in Brazzaville bei ihren Eltern leben. Sie ist schwanger und erwartet im XXXX 2025 ihr viertes Kind. Der Vater des Kindes ist Staatsangehöriger der Ukraine und lebt seit 2014 in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Vater von zwei (weiteren) Kindern, für die er XXXX Unterhalt bezahlt. Er ist ledig, die Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner beiden Kinder ist XXXX aufgelöst. Er möchte die Vaterschaft für sein neugeborenes Kind, das die Beschwerdeführerin von ihm erwartet, anerkennen und in seiner Wohnung eine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin und dem neugeborenen Kind führen und sich aktiv um sein Kind kümmern. Er lebt in einer kleinen Mietwohnung, für die auch die Beschwerdeführerin mittlerweile einen Schlüssel besitzt. Bereits jetzt unterstützt er die Beschwerdeführerin finanziell. Das Neugeborene wird, sofern der vermeintliche Kindsvater die Vaterschaft anerkannt oder diese festgestellt wird, bei seiner Geburt die ukrainische und die kongolesische Staatsbürgerschaft besitzen.Sie ist schwanger und erwartet im römisch 40 2025 ihr viertes Kind. Der Vater des Kindes ist Staatsangehöriger der Ukraine und lebt seit 2014 in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter. Er ist Vater von zwei (weiteren) Kindern, für die er römisch 40 Unterhalt bezahlt. Er ist ledig, die Lebensgemeinschaft mit der Mutter seiner beiden Kinder ist römisch 40 aufgelöst. Er möchte die Vaterschaft für sein neugeborenes Kind, das die Beschwerdeführerin von ihm erwartet, anerkennen und in seiner Wohnung eine Lebensgemeinschaft mit der Beschwerdeführerin und dem neugeborenen Kind führen und sich aktiv um sein Kind kümmern. Er lebt in einer kleinen Mietwohnung, für die auch die Beschwerdeführerin mittlerweile einen Schlüssel besitzt. Bereits jetzt unterstützt er die Beschwerdeführerin finanziell. Das Neugeborene wird, sofern der vermeintliche Kindsvater die Vaterschaft anerkannt oder diese festgestellt wird, bei seiner Geburt die ukrainische und die kongolesische Staatsbürgerschaft besitzen. Die Beschwerdeführerin verfügt, abgesehen von der Beziehung zum vermeintlichen Kindsvater, im Bundesgebiet über keine maßgeblichen familiären, beruflichen oder sozialen Bindungen. Bislang wurden keine wesentlichen Integrationsschritte gesetzt, sie spricht kein Deutsch. Außerhalb des gegenständlichen Asylverfahrens kommt ihr im Bundesgebiet keine Aufenthaltsberechtigung zu. Sie ist nicht erwerbstätig. Die Beschwerdeführerin ist gesund und benötigt keine Medikamente, sie ist, abgesehen von der aktuell vorliegenden Schwangerschaft, arbeitsfähig. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin und der Situation im Fall ihrer Rückkehr Die Beschwerdeführerin reiste im XXXX 2024 schlepperunterstützt von der Republik Kongo nach Äthiopien und von dort weiter mit dem Flugzeug nach Österreich, wo sie am XXXX 2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin reiste im römisch 40 2024 schlepperunterstützt von der Republik Kongo nach Äthiopien und von dort weiter mit dem Flugzeug nach Österreich, wo sie am römisch 40 2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Die Beschwerdeführerin befand sich in einer Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihrer Töchter. Der Vater ihrer Töchter finanzierte das Leben der Beschwerdeführerin und der gemeinsamen Töchter und leistete für ihre Eltern und ihre Schwester finanzielle Unterstützung. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie während dieser Lebensgemeinschaft häuslicher Gewalt ausgesetzt war. Sie verließ ihren Lebensgefährten im Jahr 2023 und lebte in der Folge mit ihren Kindern wieder bei ihren Eltern und ihrer Schwester. Die Familie der Beschwerdeführerin übte keinen Zwang auf die Beschwerdeführerin aus, aus finanziellen Gründen diese Lebensgemeinschaft einzugehen. Der (Ex-)Lebensgefährte unternahm keine Versuche, die Beschwerdeführerin nach ihrem Auszug mit den Kindern zu kontaktieren oder (weiterhin) Gewalt gegen sie auszuüben, er bedrohte sie auch nicht, nachdem sie ihn verlassen hatte. Von ihm geht keine Gefahr für die körperliche oder psychische Integrität der Beschwerdeführerin oder ihrer Kinder aus. Die Beschwerdeführerin wurde nach Auflösung dieser Lebensgemeinschaft von ihrem eigenen Vater zu keiner neuen Partnerschaft mit einem deutlich älteren Mann gezwungen, der sie folglich auch nicht sexuell missbrauchte und dem sie kein Geld gestohlen hat. Es ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr in die Republik Kongo einer Zwangsverheiratung zur Sicherung des Familieneinkommens zugeführt wird. Andere Gründe für das Eingehen einer Zwangsehe liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin wird auch aus anderen Gründen nicht individuell und konkret in ihrem Herkunftsstaat verfolgt. Es konnte nicht festgestellt werden, woher die notwendigen Mittel von rund XXXX EUR für die Ausreise stammen. Keinesfalls stahl die Beschwerdeführerin das Geld und wird wegen dieses behaupteten Diebstahls in der Republik Kongo auch nicht strafrechtlich verfolgt.Es konnte nicht festgestellt werden, woher die notwendigen Mittel von rund römisch 40 EUR für die Ausreise stammen. Keinesfalls stahl die Beschwerdeführerin das Geld und wird wegen dieses behaupteten Diebstahls in der Republik Kongo auch nicht strafrechtlich verfolgt. 1.
- Zur Situation im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin 1.3.
- Die Beschwerdeführerin würde im Fall ihrer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten, da sie aufgrund ihrer aktuellen Schwangerschaft und der im Fall ihrer Rückkehr bestehenden Sorgepflichten für ein Neugeborenes und drei weitere Töchter, nicht ohne Weiteres in das Erwerbsleben wieder einsteigen könnte und keine Unterstützung durch ihre Familie erwarten kann. Aufgrund der prekären finanziellen Situation der Familie, der schwierigen Arbeitsmarksituation für Frauen und der ohnedies schon schlechten Versorgungslage der Familie, besteht die Gefahr, dass ihre Versorgung nicht gewährleistet ist und ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen würde. 1.3.
- Die Beschwerdeführerin hat Kontakt zu ihrer Familie, die Beziehung zu ihren Eltern gestaltet sich aber schwierig. 1.3.
- Eine Neuansiedelung in einem anderen Landesteil ist aufgrund der in anderen Landesteilen noch weniger vorhandenen Arbeits- und Versorgungsbedingungen nicht zumutbar, zumal die Beschwerdeführerin auch für ihre drei Töchter und ein Neugeborenes sorgen müsste. 1.
- Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in der Republik Kongo: 1.4.
- Auszug aus den Länderinformationen der Staatendokumentation zur Republik Kongo (Stand 20.09.2024): 14.
- Frauen und Kinder (LI, 15-20) Per Gesetz haben Frauen den gleichen rechtlichen Status wie Männer, individuelle Voreingenommenheit und Überzeugungen trugen jedoch zum gesellschaftlichen Druck bei, die Rechte von Frauen einzuschränken (USDOS 23.4.2024). Männer gelten rechtlich als Haushaltsvorstand und werden bei Scheidungen bevorzugt (FH15.5.2024). Ehebruch ist sowohl für Männer als auch für Frauen strafbar, aber Frauen, die des Verbrechens überführt werden, müssen mit einer Gefängnisstrafe rechnen, während Männern nur eine Geldstrafe droht (FH 15.5.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Frauen erfahren Diskriminierung, v.a. in Bezug auf Landbesitz und Vermögen. (USDOS 23.4.2024).Männer gelten rechtlich als Haushaltsvorstand und werden bei Scheidungen bevorzugt (FH15.5.2024). Ehebruch ist sowohl für Männer als auch für Frauen strafbar, aber Frauen, die des Verbrechens überführt werden, müssen mit einer Gefängnisstrafe rechnen, während Männern nur eine Geldstrafe droht (FH 15.5.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Frauen erfahren Diskriminierung, v.a. in Bezug auf Landbesitz und Vermögen. (USDOS 23.4.2024). Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt und Vergewaltigung, ist weit verbreitet, wird aber selten angezeigt (FH 15.5.2024). Das Gesetz verbietet Vergewaltigungen, auch innerhalb der Ehe, und sieht Strafen zwischen 10 und 20 Jahren Gefängnis und Geldstrafen aufgrund der Schwere Ehe, und sieht Strafen zwischen 10 und 20 Jahren Gefängnis und Geldstrafen aufgrund der Schwere des Verbrechens vor (USDOS 23.4.2024). Abgesehen von den allgemeinen Gesetzen, die Übergriffe verbieten, gibt es keine spezifischen Gesetze, die häusliche Gewalt verbieten (FH 15.5.2024).15.5.2024). Obwohl es keine gesetzlichen Beschränkungen für die politische Beteiligung von Frauen gibt, bleibt deren politische Beteiligung durch gesellschaftliche Zwänge eingeschränkt. Frauen sind in der Regierung unterrepräsentiert. Bei den Wahlen 2022 errangen Frauen nur 25 Sitze in der Nationalversammlung; nach den Wahlen im August 2023 hatten sie 22 Sitze im Senat. Evelyne Tchitchelle von der PCT wurde 2022 in Pointe--Noire zur ersten Bürgermeisterin des Landes gewählt (FH 15.5.2024). Frauen stellen 49,4 % der Erwerbsbevölkerung dar (BS 20.3.2024), aber die Diskriminierung von Frauen in der Arbeitswelt besteht fort (FH 15.5.2024; vgl. BS 20.3.2024). Obwohl das Gesetz Geschlechterdiskriminierung verbietet, werden Frauen in Bezug auf Beschäftigung, Kredit, gleiche Bezahlung und den Besitz oder die Verwaltung von Unternehmen diskriminiert. Frauen arbeiteten in überproportional hoher Zahl im informellen Sektor und in schlechter bezahlten Jobs, wo sie weniger wahrscheinlich von Rechtsschutz profitierte (USDOS 23.4.2024).Frauen stellen 49,4 % der Erwerbsbevölkerung dar (BS 20.3.2024), aber die Diskriminierung von Frauen in der Arbeitswelt besteht fort (FH 15.5.2024; vergleiche BS 20.3.2024). Obwohl das Gesetz Geschlechterdiskriminierung verbietet, werden Frauen in Bezug auf Beschäftigung, Kredit, gleiche Bezahlung und den Besitz oder die Verwaltung von Unternehmen diskriminiert. Frauen arbeiteten in überproportional hoher Zahl im informellen Sektor und in schlechter bezahlten Jobs, wo sie weniger wahrscheinlich von Rechtsschutz profitierte (USDOS 23.4.2024). In einem im März veröffentlichten Bericht der Weltbank mit dem Titel Women, Business and the Law 2023 wird die Verabschiedung des Mouebera-Gesetzes 2022 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen begrüßt. Er stellte jedoch fest, dass Frauen während des Mutterschaftsurlaubs nicht den vollen Lohn von ihrem Arbeitgeber erhalten, und empfahl eine Reform des Arbeitsgesetzes und des Sozialversicherungsgesetzes, um die Diskriminierung zu beenden, einschließlich der Entlassung von Arbeitnehmerinnen aufgrund von Schwangerschaft (AI 24.4.2024). Die Alphabetisierungsquote von Frauen liegt bei 74,6 %, die der Männer bei 86,1 %
(2018). Im Gender Parity Index (GPI) erreichte das Land einen Wert von 1,0 in der Primarstufe, 0,9 in der Sekundarstufe und 0,7 in der Tertiärstufe, was auf eine zunehmende Benachteiligung von Mädchen beim Durchlaufen der Bildungsstufen hinweist (BS 20.3.2024). Es gab Gesetze gegen Kindesmissbrauch. NGOs berichteten, dass Kindesmissbrauch weit verbreitet ist, aber selten den Behörden gemeldet wird, was eine effektive Durchsetzung des Gesetzes behinderte (USDOS 23.4.2024).
- Grundversorgung und Wirtschaft (LI, 18-19) Die Republik Kongo hat nach jahrelangem Rückgang der Wirtschaftsleistung zuletzt wieder an Wachstumsdynamik gewonnen. Noch immer dominiert der Erdölsektor die Wirtschaft (AGB 2.2024), und macht etwa die Hälfte des Bruttoinlandsprodukts (BIP) des Landes und 80 % seiner Exporte aus, was es zum drittgrößten Produzenten in Subsahara-Afrika macht. Die Republik Kongo verfügt auch über reichlich Bodenschätze, von denen die meisten noch ungenutzt sind (BM 8.4.2024). Da die Wirtschaft von der Abhängigkeit vom Erdöl geprägt ist, bleiben andere Wirtschaftssektoren vergleichsweise unterentwickelt. Die Gesamtarbeitslosenquote wird auf 23 % der Erwerbsbevölkerung geschätzt, wobei 34 % der Beschäftigten in der Landwirtschaft, 21 % in der Industrie und rund 45 % im Dienstleistungssektor tätig sind (BS 20.3.2024). Es wird geschätzt, dass die Wirtschaftstätigkeit im Kongo im Jahr 2023 um 1,9 % zugenommen hat, verglichen mit einer Schätzung von 1,5 % im Jahr 2022, angetrieben durch den Nicht-Öl-Sektor. Das reale Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) im Jahr 2023 blieb jedoch negativ und die Armut stieg leicht auf schätzungsweise 46,8 % der Bevölkerung an. Die Lebensmittelinflation verlangsamte sich 2023, blieb aber mit 4,3 % hoch, was die ärmere Bevölkerung weiterhin stärker betraf (BM 8.4.2024). Die Republik Kongo ist nach wie vor verschuldet, aber höhere Ölpreise, eine Umschuldung mit externen Gläubigern und ein verbessertes Schuldenmanagement haben zu einem Rückgang der öffentlichen Verschuldung von 113 % des BIP im Jahr 2020 auf 102 % Ende 2021 geführt (BS 20.3.2024). Laut dem Index für menschliche Entwicklung (HDI) des UNDP wird die Republik Kongo mit einen HDI-Wert von 0,571, weist das Land ein „mittleres“ Niveau der menschlichen Entwicklung auf. Das Land rangiert beim HDI auf Platz 153 von 189 Ländern. Selbst in Zeiten wirtschaftlicher Überschüsse oder hoher Öleinnahmen konnte die Republik Kongo ihren HDI-Wert im Laufe der Jahre kaum verändern, da sich die Gewinne aus den Schlüsselsektoren kaum auf das tägliche Leben der Bürger auswirken. Es wird geschätzt, dass die extreme Armut angesichts sinkender Einnahmen und Ölproduktion von 50,2 % der Bevölkerung im Jahr 2020 auf 52 % im Jahr 2021 gestiegen ist, und die Lebensmittelpreise sind um etwa 3,4 % gestiegen, was die Ernährungsunsicherheit verschärft (BS 20.3.2024). Obwohl nur wenige Daten vorliegen, ist die Ungleichheit in der Republik Kongo nach wie vor ein großes Problem. Der Einkommensanteil der obersten 10 % beträgt 37,9 % des Gesamteinkommens, verglichen mit 4,2 % für die untersten 20 %. Wie schon zuvor ist die Republik Kongo ein Land, das durch einen Mangel an wirtschaftlicher Diversifizierung, Industrialisierung oder Umverteilung gekennzeichnet ist, so dass ein Großteil der Bevölkerung von der Subsistenzwirtschaft abhängig ist und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in extremer Armut lebt. Unterdessen profitieren die Eliten des Landes, darunter auch Präsident Denis Sassou Nguesso, von den unrechtmäßig erzielten Gewinnen aus den wichtigsten Wirtschaftssektoren des Landes (BS 20.3.2024). Zuletzt konnte Kongo die Erdölförderung wieder steigern und mit Mitte 2023 sollten neue Erdgasfelder ausgebaut worden sein. Darüber hinaus bieten größere Vorkommen von Eisenerz und Kali gute Voraussetzungen für die Förderung von Rohstoffen. Außerhalb des Rohstoffsektors haben sich Dienstleistungen insbesondere in der Informations-und Kommunikationstechnologie gut entwickelt. Die Landwirtschaft konnte zuletzt ebenfalls zulegen (ABG 2.2023). 1.4.
- Auszug aus der Anfragebeantwortung zur Republik Kongo: Informationen zu Zwangsehe, Lage einer alleinstehenden Mutter, Arbeitsmarkt und Frauenhäusern [a-12469] vom 24.10.2024 Sind Zwangsehen in der Republik Kongo üblich? Dem Jahresbericht des USDOS vom April 2024 zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2023) zufolge sei die Kinderehe verboten, und das gesetzliche Heiratsalter betrage 18 Jahre für Frauen und 21 Jahre für Männer. Die Eheschließung von Minderjährigen sei mit richterlicher Genehmigung und der Zustimmung beider Elternteile möglich. Ein Mindestalter sei in diesen Fällen im Gesetz nicht festgelegt. Als Strafe für eine Zwangsehe zwischen einem Erwachsenen und einem Kind sei eine Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren und eine Geldstrafe vorgesehen. Im Laufe des Jahres habe die Regierung keine derartigen Fälle strafrechtlich verfolgt. Es habe kein Regierungsprogramm existiert, das auf die Verhinderung von Früh- oder Zwangsehen ausgerichtet gewesen sei. Viele Paare hätten informelle Ehen geschlossen, die rechtlich nicht anerkannt seien (USDOS,
- April 2024, Section 6). 27 Prozent der Mädchen seien laut Daten des Multiple Indicator Cluster Survey (MICS) von Juni 2015 vor dem Alter von 18 Jahren, und 7 Prozent vor dem Alter von 15 Jahren verheiratet worden (Institut National de la Statistique & UNICEF, Juni 2015, S. XL). In ihrem Staatenbericht im Rahmen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women, CEDAW) vom August 2023 schreibt die Regierung der Republik Kongo, dass Zwangsverheiratungen und Kinderehen durch das Gesetz Nr. 4-2010 vom
- Juni 2010 zum Schutz der Kinder in der Republik Kongo, das noch immer in Kraft sei, verboten seien. Im Familiengesetzbuch sei das gesetzliche Heiratsalter auf 21 Jahre für Jungen und 18 Jahre für Mädchen festgelegt. In der Praxis würden Mädchen jedoch vor dem gesetzlichen Alter verheiratet, insbesondere in ländlichen Gebieten. Die Regierung erwähnt im Bericht zudem, dass Sensibilisierungskampagnen für Richter·innen, Staatsanwält·innen, Rechtsanwält·innen, Vollzugsbeamt·innen und medizinisches Personal durchgeführt worden seien, um sie über die Notwendigkeit der Umsetzung der strafrechtlichen Bestimmungen zur Unterdrückung von Kinderehen, Zwangsehen, weiblicher Genitalverstümmelung und Levirat zu informieren (Government of the Republic of Congo,
- August 2023, S. 6). Informationen zur wirtschaftlichen Lage bzw. zur Lage von Frauen Einem Überblick der World Bank Group zufolge, der zuletzt im Oktober 2024 aktualisiert wurde, habe das Land bescheidene Verbesserungen beim Zugang zu Gesundheit und Bildung erzielt, stehe aber weiterhin vor strukturellen Herausforderungen. Die Kindersterblichkeit sei mit 32 Todesfällen pro 1.000 Lebendgeburten nach wie vor hoch. Am Ende der Grundschulzeit würden nur 37 Prozent der Kinder das erforderliche Niveau in Mathematik und 48 Prozent in Französisch erreichen. Zugang zu Elektrizität hätten 67 Prozent der Bevölkerung in städtischen Gebieten, während es in ländlichen Gebieten nur 12,4 Prozent seien. 74 Prozent der Bevölkerung hätten Zugang zu einer sauberen Wasserquelle, in den ländlichen Gebieten seien es mit 46 Prozent deutlich weniger, obwohl das Land über beträchtliche hydrologische Ressourcen verfüge. Die Dynamik der sozialen Ausgrenzung und die Ursachen der fragilen Lage in der Republik Kongo seien multidimensional und würden durch Armut und Ungleichheit noch verschärft. Diese Probleme würden über die räumlichen Ungleichheiten zwischen städtischen und ländlichen Gebieten hinausgehen und sich in der Kluft zwischen den Bevölkerungsgruppen zeigen - wobei Frauen, Jugendliche, Menschen mit Behinderungen und indigene Völker am stärksten gefährdet seien. Im internationalen Index der geschlechtsspezifischen Ungleichheit (Gender Inequality Index, GII)[3] von 2021 belege die Republik Kongo Platz 147 von 170 Ländern, was das Ausmaß der geschlechtsspezifischen Ungleichheiten verdeutliche (World Bank Group, letzte Aktualisierung am
- Oktober 2024; siehe auch Bertelsmann Stiftung,
- März 2024, S. 22). Die Bertelsmann Stiftung schreibt in einem Bericht vom März 2024 (Berichtszeitraum
- Februar 2021 bis
- Jänner 2023), dass, obwohl sich die sozioökonomischen Bedingungen in der Republik Kongo in den letzten zehn Jahren allgemein verbessert hätten, die Sozialausgaben seit mehreren Jahren relativ gleichbleibend seien. Die extreme Armut sei auf 52 Prozent gestiegen, und 67 Prozent der Bevölkerung würden unterhalb der Armutsgrenze leben. Schätzungsweise 27,7 Prozent der Jugendlichen des Landes befänden sich weder in der Schule noch in einem Beschäftigungsverhältnis oder in der Ausbildung. Die sozialen Sicherheitsnetze und zentral Programme in der Republik Kongo seien begrenzt und würden sich im Allgemeinen auf ausgewählte Arbeitnehmer·innen in Schlüsselsektoren konzentrieren. Klimatische Bedrohungen wie schwere Überschwemmungen, steigende Lebensmittelpreise und die Zunahme der Armut in den letzten Jahren würden auf einen Mangel an sozialen Schutzmechanismen für die Schwächsten hindeuten (Bertelsmann Stiftung,
- März 2024, S. 22). Hinsichtlich der allgemeinen Lage von Frauen erwähnt das USDOS in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2023) vom April 2024 Folgendes: Frauen würden über den gleichen rechtlichen Status wie Männer verfügen und die Behörden hätten sich um die Durchsetzung bemüht. Individuelle Vorurteile und traditionelle Überzeugungen hätten jedoch dazu beigetragen, dass die Gesellschaft Druck ausübe, die Rechte der Frauen einzuschränken. Frauen seien bei Scheidungen diskriminiert worden, insbesondere in Bezug auf Eigentum und finanzielle Vermögenswerte. Obwohl geschlechtsspezifische Diskriminierung gesetzlich verboten sei, seien Frauen in den Bereichen Beschäftigung, Kreditvergabe, gleiches Entgelt und Besitz oder Führung von Unternehmen diskriminiert worden. Weitverbreitete sexuelle Belästigung, auch am Arbeitsplatz, werde aufgrund des gesellschaftlichen Drucks auf die Überlebenden, zu schweigen, häufig nicht gemeldet und bleibe ungestraft (USDOS,
- April 2024, Section 6). Auch die Bertelsmann Stiftung erwähnt in ihrem Bericht, dass es in der Republik Kongo keine wirkliche Chancengleichheit in den Bereichen Beschäftigung, Bildung oder öffentliche Ämter gebe. Frauen würden 49,4 Prozent der Erwerbsbevölkerung stellen, würden aber bei Beschäftigung und Bildung weiterhin diskriminiert. Die Alphabetisierungsrate liege bei Frauen bei 74,6 Prozent, während sie bei Männern 86,1 Prozent betrage (Bertelsmann Stiftung,
- März 2024, S. 22). Wie sieht in der Republik Kongo der Arbeitsmarkt für Frauen aus? In ihrem Staatenbericht im Rahmen der CEDAW vom August 2023 schreibt die Regierung der Republik Kongo, dass es keine Rechtsvorschriften gebe, die Frauen beim Zugang zur Beschäftigung oder im Verlauf der Beschäftigung im formellen Sektor diskriminieren würden. In der Praxis hätten Frauen jedoch geringere Chancen auf bestimmte Arbeitsplätze als Männer, insbesondere aufgrund von Analphabetismus, fehlenden Qualifikationen, psychologischen Belastungen und mangelndem Wissen über Möglichkeiten der Arbeitssuche und Einstellungsverfahren. Schätzungen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO) von 2019 würden zeigen, dass die Arbeitslosenquote bei Frauen (10,2 Prozent) höher sei als bei Männern (9 Prozent). Die Beschäftigung von Frauen scheine sich auf die Landwirtschaft zu konzentrieren, wo Frauen eine vorherrschende Rolle spielen und 70 Prozent der Arbeitskräfte stellen würden, von denen die meisten im informellen Sektor ohne Sozialversicherungsschutz arbeiten würden (Government of the Republic of Congo,
- August 2023, S. 15). Auch das USDOS berichtet im April 2024, dass Frauen überproportional häufig im informellen Sektor und in schlechter bezahlten Berufen tätig seien, wo sie seltener in den Genuss gesetzlicher Schutzmaßnahmen kämen. Verlässliche Daten über das Lohngefälle zwischen den Geschlechtern seien nicht verfügbar gewesen (USDOS,
- April 2024, Section 6). Der französischen Agence Française de Développement (AFD) zufolge habe die Regierung der Republik Kongo mehrere Maßnahmen eingeleitet, darunter ein Programm namens TELEMA („Stand Up“), um Kleinstunternehmer·innen in Brazzaville und darüber hinaus dabei zu helfen, der Armut zu entkommen. In der Republik Kongo würden nur 15 Prozent der Bevölkerung von Sozialleistungen im Falle von Arbeitslosigkeit oder Krankheit profitieren. Darüber hinaus werde es für die Menschen immer schwieriger, im formellen Sektor einen Job zu finden. Mehr als ein Drittel der Jugendlichen im Alter zwischen 15 und 29 Jahren befände sich weder in Beschäftigung noch in Ausbildung. Darüber hinaus sei es für Frauen deutlich schwieriger als für Männer, Zugang zu angemessener Arbeit zu finden (AFD,
- Juli 2024). Der von der World Bank Group im März 2024 veröffentlichte Bericht „Women, Business and the Law 2024“ identifiziert folgende Bereiche für Reformen zur Verbesserung der rechtlichen Gleichstellung von Frauen: Gesetze, die die Entscheidung von Frauen, zu arbeiten, beeinflussen Gesetze, die das Arbeitsentgelt von Frauen beeinflussen Gesetze, die die Arbeit von Frauen nach der Geburt von Kindern beeinflussen Gesetze, die Frauen daran hindern, ein Unternehmen zu gründen und zu führen geschlechtsspezifische Unterschiede bei Eigentum und Erbschaft (World Bank Group,
- März 2024, S. 1). Die Jugendarbeitslosigkeit habe der World Bank Group zufolge im Laufe der Jahre zugenommen und liege inzwischen bei rund 42 Prozent, was die sozialen Herausforderungen des Landes zusätzlich belaste (World Bank Group, letzte Aktualisierung am
- Oktober 2024). Eine im September 2024 veröffentlichte Umfrage[4] von Afrobarometer biete einige Einblicke in die Situation der kongolesischen Jugend (18-35 Jahre). Die Ergebnisse würden zeigen, dass junge Kongoles·innen im Durchschnitt gebildeter seien als Ältere, aber auch häufiger arbeitslos seien. Ihr größtes Anliegen sei die Schaffung von Arbeitsplätzen, und sie seien der Ansicht, dass ihre Regierung bei dieser dringenden Priorität versage. Die Mehrheit der jungen Menschen sei der Meinung, dass die wirtschaftliche Lage in der Republik Kongo und ihre eigenen Lebensbedingungen schlecht seien, und nur sehr wenige seien optimistisch, dass sich die Lage bald verbessern werde (Afrobarometer,
- September 2024, S. 1).
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2025 und am XXXX 2025 und die Befragung des Vaters des ungeborenen Kindes in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am XXXX 2025, die Einschau in das zentrale Fremdenregister, Strafregister, Melderegister, die Grundversorgungsdatenbank und die Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2). Weiters wurden die in der Beschwerde genannten und die vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Länderinformationen zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Kongo vom 20.09.2024, Anfragebeantwortung zur Republik Kongo: Informationen zur Zwangsehe, Lage einer alleinstehenden Mutter, Arbeitsmarkt und Frauenhäuser vom 24.10.2024 [a-12469] und der gesamte verwaltungsbehördliche Akt der Entscheidung zugrunde gelegt. 2.
- Beweis wurde erhoben durch die persönliche Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2025 und am römisch 40 2025 und die Befragung des Vaters des ungeborenen Kindes in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am römisch 40 2025, die Einschau in das zentrale Fremdenregister, Strafregister, Melderegister, die Grundversorgungsdatenbank und die Datenbank des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (OZ 2). Weiters wurden die in der Beschwerde genannten und die vom Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Länderinformationen zur Situation im Herkunftsstaat: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Kongo vom 20.09.2024, Anfragebeantwortung zur Republik Kongo: Informationen zur Zwangsehe, Lage einer alleinstehenden Mutter, Arbeitsmarkt und Frauenhäuser vom 24.10.2024 [a-12469] und der gesamte verwaltungsbehördliche Akt der Entscheidung zugrunde gelegt. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person die Beschwerdeführerin: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung, in der sie erstmals ihren vollständigen Namen angab, der sich so auch auf der vorgelegten Geburtsurkunde wiederfindet (EB, AS 11; EV, AS 76; VHS 1, 7). Die Beschwerdeführerin legte eine Geburtsurkunde zum Nachweis ihrer persönlichen Daten vor, die einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde. Im Ergebnis wurden keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung der Urkunde festgestellt. Eine Beurteilung des Formularvordruckes und der Ausstellungsmodalitäten war jedoch nicht möglich und es konnte keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handelt (Untersuchungsbericht vom 05.01.2025, OZ 4). Die Geburtsurkunde war daher nicht geeignet, die Identität der Beschwerdeführerin zweifelsfrei nachzuweisen, zumal es sich dabei um keinen amtlichen Identitätsausweis der Republik Kongo handelt. Mehrfach gab die Beschwerdeführerin im Verfahren an, einen Personalausweis zu besitzen, der sei aber bei ihrer Schwester in Brazzaville (EV, AS 84; VHS 1, 8). Warum sie diesen, obwohl sie Kontakt zu ihrer Schwester hatte, nicht vorlegte oder zumindest eine Kopie davon übermittelte, konnte sie nicht glaubwürdig darlegen. Ihre diesbezügliche Aussage, ihr Schwager, mit dem sie im XXXX 2024 in Kontakt stand, „habe nicht daran gedacht“ (VHS 1, 35), ist von jemandem, der sich im Asylverfahren befindet und dem eine Mitwirkungspflicht zur Vorlage aller zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände zukommt (§ 15 Abs. 1 Z 5 AsylG), nicht nachvollziehbar, insbesondere, wenn im Verfahren auf die Mitwirkungspflicht explizit hingewiesen wird (z.B. Ladung zur EV, AS 71, VHS 1) und die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrer Familie hat (s. Pkt. 2.4.2.). Die Zurückhaltung des Personalausweises lässt als mangelnde Mitwirkung an der Feststellung ihrer Identität Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen, da sie keinen nachvollziehbaren Grund für die Nichtvorlage nannte. 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführerin getroffen werden, beruhen diese auf den Angaben der Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung, in der sie erstmals ihren vollständigen Namen angab, der sich so auch auf der vorgelegten Geburtsurkunde wiederfindet (EB, AS 11; EV, AS 76; VHS 1, 7). Die Beschwerdeführerin legte eine Geburtsurkunde zum Nachweis ihrer persönlichen Daten vor, die einer kriminaltechnischen Untersuchung unterzogen wurde. Im Ergebnis wurden keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung der Urkunde festgestellt. Eine Beurteilung des Formularvordruckes und der Ausstellungsmodalitäten war jedoch nicht möglich und es konnte keine Aussage darüber getroffen werden, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handelt (Untersuchungsbericht vom 05.01.2025, OZ 4). Die Geburtsurkunde war daher nicht geeignet, die Identität der Beschwerdeführerin zweifelsfrei nachzuweisen, zumal es sich dabei um keinen amtlichen Identitätsausweis der Republik Kongo handelt. Mehrfach gab die Beschwerdeführerin im Verfahren an, einen Personalausweis zu besitzen, der sei aber bei ihrer Schwester in Brazzaville (EV, AS 84; VHS 1, 8). Warum sie diesen, obwohl sie Kontakt zu ihrer Schwester hatte, nicht vorlegte oder zumindest eine Kopie davon übermittelte, konnte sie nicht glaubwürdig darlegen. Ihre diesbezügliche Aussage, ihr Schwager, mit dem sie im römisch 40 2024 in Kontakt stand, „habe nicht daran gedacht“ (VHS 1, 35), ist von jemandem, der sich im Asylverfahren befindet und dem eine Mitwirkungspflicht zur Vorlage aller zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände zukommt (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG), nicht nachvollziehbar, insbesondere, wenn im Verfahren auf die Mitwirkungspflicht explizit hingewiesen wird (z.B. Ladung zur EV, AS 71, VHS 1) und die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihrer Familie hat (s. Pkt. 2.4.2.). Die Zurückhaltung des Personalausweises lässt als mangelnde Mitwirkung an der Feststellung ihrer Identität Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit aufkommen, da sie keinen nachvollziehbaren Grund für die Nichtvorlage nannte. Ihre Sprachkenntnisse ergeben sich aus ihren gleichbleibenden Angaben zu ihren Sprachkenntnissen und der Verwendung der französischen Sprache bei ihren Einvernahmen im Verfahren (EB, AS 12; EV, AS 75; VHS 1, 3; VHS 2, 2). Die Amts- und Unterrichtssprache in der Republik Kongo ist Französisch, weshalb auch aufgrund des neunjährigen Schulbesuchs der Beschwerdeführerin von sehr guten Französischkenntnissen ausgegangen werden konnte. 2.2.
- Ihren Geburtsort, das Stadtviertel XXXX in Brazzaville, nannte sie gleichbleibend im Verfahren (EB, AS 11; EV, AS 79; VHS 1, 10), ebenso, dass sie Brazzaville bis zu ihrer Ausreise im XXXX 2024 nicht verlassen hat. Den Aufenthaltsort ihrer Eltern und ihrer jüngeren Schwester brachte sie ebenfalls gleichbleibend vor, ebenso die Lebenssituation ihrer älteren Schwester, die mit einem Partner und den gemeinsamen Kindern unverheiratet im Stadtviertel XXXX zusammenlebt (VHS 1, 8, 10, 11). 2.2.
- Ihren Geburtsort, das Stadtviertel römisch 40 in Brazzaville, nannte sie gleichbleibend im Verfahren (EB, AS 11; EV, AS 79; VHS 1, 10), ebenso, dass sie Brazzaville bis zu ihrer Ausreise im römisch 40 2024 nicht verlassen hat. Den Aufenthaltsort ihrer Eltern und ihrer jüngeren Schwester brachte sie ebenfalls gleichbleibend vor, ebenso die Lebenssituation ihrer älteren Schwester, die mit einem Partner und den gemeinsamen Kindern unverheiratet im Stadtviertel römisch 40 zusammenlebt (VHS 1, 8, 10, 11). 2.2.
- Die Beschwerdeführerin brachte gleichbleibend ihre Schulbildung in der Dauer von sechs Jahren Grundschule und drei Jahren Mittelschule vor (EB, AS 12; EV, AS 77; VHS 1, 16-17). Auch ihre Erwerbstätigkeit als Händlerin wiederholte sie gleichermaßen im Verfahren (EB, AS 12; EV, AS 81; VHS1, 17f; VHS 2, 12-13). Unstimmig hingegen waren jedoch ihre Angaben, wann und in welchem Ausmaß sie erwerbstätig war, da sie bereits bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt zuerst behauptete, sie hätte von 2022 bis 2023 Sachen verkauft (EV, AS 81) bzw. wenig später, (erst) ab Mai 2023 „Pullover und so Sachen verkauft“ (EV, AS 81) und dabei rund 7.000 bis 8.000 CFA Franc (die kongolesische Währung wird im Akt auch als CDFC und FCFA bezeichnet) pro Tag verdient habe (EV, AS 81), und noch einmal an anderer Stelle, dass sie zwar finanzielle Unterstützung vom Kindsvater erhalten habe, damit „ging sich das Leben aber nicht gut aus“, daher verkaufte sie auch Kleidung, damit sich das ausgeht (EV, AS 84), was nahelegt, dass sie schon viel früher mit dem Verkauf von Kleidung begonnen habe. Auf Vorhalt, wie sich hiervon auch noch die Unterstützung der Eltern ausging, behauptete sie: „Ich habe versucht, mehr zu verkaufen“ (EV, AS 85). Es konnte vor dem Bundesamt nicht herausgearbeitet werden, wann und in welchem Ausmaß die Beschwerdeführerin erwerbstätig war. Diese Unstimmigkeiten setzten sich in der mündlichen Verhandlung zunächst fort, wo sie zuerst meinte, sie habe zwar gearbeitet, wisse aber nicht, ob man das „Erwerbstätigkeit“ nennen kann (VHS 1, 17), dann meinte, von 2022 bis 2023 mit dem Verkauf von Kleidung begonnen zu haben und dann aber behauptete, der Verkauf der Kleidung habe ihr geholfen, sich auf eigene Beine zu stellen und wegzugehen (VHS 1, 31). Sie habe von 2023 bis zu ihrer Ausreise als Händlerin gearbeitet. Es war daher mangels eindeutiger Angaben festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zumindest in der Zeit von 2023 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2024 mit dem Verkauf von Textilien Geld verdiente. Aufgrund ihrer Angaben zum Verdienst, den sie durchaus glaubwürdig als sehr gering bezeichnete (EV, AS 81, 84; VHS 1, 17), war die Feststellung zu treffen, dass sie aus dem Verkauf von Textilien nur einen geringen Verdienst erzielte. 2.2.
- Die Beschwerdeführerin behauptete zu keiner Zeit im Verfahren, verheiratet oder geschieden zu sein, sodass festzustellen war, dass sie ledig ist (EV, AS 78f). Die Namen und Geburtsdaten ihrer Töchter brachte sie durchgängig und gleichbleibend im Verfahren vor. Während sie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt noch ihre Sorge um ihre Kinder zum Ausdruck brachte und erwähnte: „Ich muss meine Kinder um jeden Preis wieder zu mir holen“ und das Geld dafür aber nicht reichte (EV, AS 89), war sie in der mündlichen Verhandlung auffallend zurückhaltend mit Angaben zu ihren Kindern und erwähnte ihre Kinder bei all den Vorkommnissen rund um ihre Flucht kaum, was angesichts der zuvor geäußerten Sorge um ihre Töchter nicht nachvollziehbar war (vgl. VHS 1, 28-29). Sie berichtete auch, dass ihre Kinder zunächst bei ihren Eltern gewesen seien und sie habe sie dort zurückgelassen, es habe jedoch der Kindsvater die Kinder an sich genommen und sie wisse nicht, wo sie seien (VHS 1, 15). Dabei war sie völlig emotionslos und nannte auch auf mehrfache Nachfrage keine Einzelheiten, wie diese Wegnahme von statten gegangen sei (VHS 1, 15-16), was aufgrund der Bedeutung, die ihre Kinder für sie haben, nicht nachvollziehbar ist. Da ihr, wie beim Fluchtgrund noch näher ausgeführt wird, nicht geglaubt wird, dass nach ihr gefahndet wird und der Kindsvater daher keine Kenntnis von diesem Umstand erlangen konnte, hatte er auch keinen Grund, die Kinder von ihren Eltern abzuholen, zumal er sich um die Kinder nach der Trennung überhaupt nicht gekümmert habe (EV, AS 87). Ihr Vorbringen, die Kinder seien beim Vater und sie wisse nicht, wo sie seien, erweist sich daher als unglaubwürdig. Es war daher festzustellen, dass ihre Töchter bei ihren Eltern leben, was im Übrigen auch mit ihren Aussagen in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung, im Zusammenhang mit ihren Kindern und der aktuellen Schwangerschaft (VHS 2, 4), zu belegen ist.Die Namen und Geburtsdaten ihrer Töchter brachte sie durchgängig und gleichbleibend im Verfahren vor. Während sie bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt noch ihre Sorge um ihre Kinder zum Ausdruck brachte und erwähnte: „Ich muss meine Kinder um jeden Preis wieder zu mir holen“ und das Geld dafür aber nicht reichte (EV, AS 89), war sie in der mündlichen Verhandlung auffallend zurückhaltend mit Angaben zu ihren Kindern und erwähnte ihre Kinder bei all den Vorkommnissen rund um ihre Flucht kaum, was angesichts der zuvor geäußerten Sorge um ihre Töchter nicht nachvollziehbar war vergleiche VHS 1, 28-29). Sie berichtete auch, dass ihre Kinder zunächst bei ihren Eltern gewesen seien und sie habe sie dort zurückgelassen, es habe jedoch der Kindsvater die Kinder an sich genommen und sie wisse nicht, wo sie seien (VHS 1, 15). Dabei war sie völlig emotionslos und nannte auch auf mehrfache Nachfrage keine Einzelheiten, wie diese Wegnahme von statten gegangen sei (VHS 1, 15-16), was aufgrund der Bedeutung, die ihre Kinder für sie haben, nicht nachvollziehbar ist. Da ihr, wie beim Fluchtgrund noch näher ausgeführt wird, nicht geglaubt wird, dass nach ihr gefahndet wird und der Kindsvater daher keine Kenntnis von diesem Umstand erlangen konnte, hatte er auch keinen Grund, die Kinder von ihren Eltern abzuholen, zumal er sich um die Kinder nach der Trennung überhaupt nicht gekümmert habe (EV, AS 87). Ihr Vorbringen, die Kinder seien beim Vater und sie wisse nicht, wo sie seien, erweist sich daher als unglaubwürdig. Es war daher festzustellen, dass ihre Töchter bei ihren Eltern leben, was im Übrigen auch mit ihren Aussagen in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung, im Zusammenhang mit ihren Kindern und der aktuellen Schwangerschaft (VHS 2, 4), zu belegen ist. Im Zusammenhang mit der nicht erfolgten Heirat mit dem Kindsvater wird nicht übersehen, dass die Töchter der Beschwerdeführerin den Familiennamen des Vaters tragen, was in der Republik Kongo rechtlich nur zulässig ist, wenn der Vater die Vaterschaft anerkennt oder die Eltern verheiratet sind (Kommentar zum Internationalen Ehe- und Familienrecht, Republik Kongo, 37). Die Beschwerdeführerin begründete die Übernahme des Namens des Kindsvaters ganz allgemein damit, dass der Vater, wenn ein Kind auf die Welt kommt, die Geburt melden muss und so würden die Kinder den Namen des Vaters erhalten (VHS 2, 14). Dies mag eine traditionelle Vorgangsweise sein, erklärt damit aber nicht, warum die Kinder den Namen des Vaters tragen dürfen. Im Lichte der Länderinformationen könnte ein Fall einer „Kinderehe“ vorliegen und die Lebensgemeinschaft mit dem Kindsvater eingegangen worden sein, als die Beschwerdeführerin das in der Republik Kongo gesetzliche Heiratsalter von 18 Jahren noch nicht erreicht hatte. Die Beschwerdeführerin war in ihren Angaben zur Dauer der Beziehung nicht konsistent und behauptete vor dem Bundesamt auch einmal, die Beziehung habe von 2009 bis 2023 gedauert (EV, AS 80), sodass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt dann erst 16 Jahre alt gewesen wäre. Der Anfragebeantwortung zur Frage der Zwangsehen vom 24.10.2024 [a-12469] ist zu entnehmen, dass Kinderehen zwar verboten sind, strafrechtlich aber nicht verfolgt werden und häufig vorkommen würden. Diese Kinderehen seien dann als „inoffizielle“ Ehen rechtlich nicht anerkannt. Aufgrund der Anerkennung der Vaterschaft für ihre drei Töchter ist ihre Behauptung, dass der Vater ihrer Töchter mit einer anderen Frau verheiratet gewesen sei und Kinder mit dieser Frau gehabt habe, nicht glaubwürdig. Wäre dies der Fall gewesen, hätte sowohl sie, als auch ihr Lebensgefährte, strafrechtliche Verfolgung wegen Ehebruch befürchten müssen, da dieser in der Republik Kongo mit hohen Strafen sanktioniert ist – wobei die Strafen für Männer sich in einer Geldstrafe erschöpfen und Frauen mit einer Gefängnisstrafe rechnen müssen (LI, 15). Selbst der Umstand, dass der Kindsvater angeblich Polizist bzw. ein „Offizier“ (VHS 1, 78) oder eine „Autorität“ (EV, AS 89) sei und „ihm nichts passiere“ (EV, AS 78), lässt es nicht glaubwürdig erscheinen, dass er ohne Konsequenzen zehn Jahre lang eine außereheliche Beziehung führen kann, aus der Kinder entstammen, die ganz offiziell seinen Namen tragen und den Ehebruch damit öffentlich bekunden würden. Der in der fortgesetzten Verhandlung vernommene Zeuge vermeinte unter Wahrheitspflicht zwar, dass die Beschwerdeführerin einen Ehemann gehabt habe (VHS 2, 11). Aufgrund der Sprachbarriere zwischen der Beschwerdeführerin (vgl. VHS 1, 15; VHS 2, 9) und dem Zeugen könnte es sich hierbei aber auch um ein Missverständnis handeln und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Zeugen nicht mitgeteilt hat, dass sie im Kongo verheiratet war.Der in der fortgesetzten Verhandlung vernommene Zeuge vermeinte unter Wahrheitspflicht zwar, dass die Beschwerdeführerin einen Ehemann gehabt habe (VHS 2, 11). Aufgrund der Sprachbarriere zwischen der Beschwerdeführerin vergleiche VHS 1, 15; VHS 2, 9) und dem Zeugen könnte es sich hierbei aber auch um ein Missverständnis handeln und es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin dem Zeugen nicht mitgeteilt hat, dass sie im Kongo verheiratet war. 2.2.
- Die Feststellungen zur Schwangerschaft und zum ungeborenen Kind waren aufgrund der Einsichtnahme in den Mutter-Kind Pass (Beilage ./1 zur VHS 1) und die persönlichen Angaben zur Schwangerschaft (VHS 2, 3-4, 14) zu treffen. Die familiäre Situation des vermeintlichen Vaters des ungeborenen Kindes, der als Zeuge in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung einvernommen wurde, sowie das geplante Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit dem Vater des ungeborenen Kindes waren aufgrund beider Angaben festzustellen (VHS 2). Eine maßgebliche Beziehungsintensität zwischen den werdenden Eltern war (noch) nicht feststellbar. Die Staatsangehörigkeit des vermeintlichen Vaters und sein Aufenthaltsstatus ergeben sich aus dem zentralen Fremdenregister (Auszug vom 13.05.2025, OZ 3), die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des noch ungeborenen Kindes ergibt sich aus dem ukrainischen und dem kongolesischen Staatsbürgerschaftsrecht (Art. 7 des ukrainischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft; Art. 9 des kongolesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.06.1961).2.2.
- Die Feststellungen zur Schwangerschaft und zum ungeborenen Kind waren aufgrund der Einsichtnahme in den Mutter-Kind Pass (Beilage ./1 zur VHS 1) und die persönlichen Angaben zur Schwangerschaft (VHS 2, 3-4, 14) zu treffen. Die familiäre Situation des vermeintlichen Vaters des ungeborenen Kindes, der als Zeuge in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung einvernommen wurde, sowie das geplante Zusammenleben der Beschwerdeführerin mit dem Vater des ungeborenen Kindes waren aufgrund beider Angaben festzustellen (VHS 2). Eine maßgebliche Beziehungsintensität zwischen den werdenden Eltern war (noch) nicht feststellbar. Die Staatsangehörigkeit des vermeintlichen Vaters und sein Aufenthaltsstatus ergeben sich aus dem zentralen Fremdenregister (Auszug vom 13.05.2025, OZ 3), die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des noch ungeborenen Kindes ergibt sich aus dem ukrainischen und dem kongolesischen Staatsbürgerschaftsrecht (Artikel 7, des ukrainischen Gesetzes über die Staatsbürgerschaft; Artikel 9, des kongolesischen Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.06.1961). 2.2.
- Die Situation der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet war auf Basis ihrer bisherigen Aussagen im Verfahren festzustellen. Eine soziale Verfestigung besteht nicht, da sie erst seit rund neun Monaten in Österreich lebt und bisher in Österreich weder erwerbstätig war, Kurse besuchte noch enge Freude oder Freundinnen gefunden hat (VHS 1, 38). Sie gab auch an, noch keinen Deutschkurs besucht zu haben und auf Deutsch nur zählen zu können (VHS 1, 38). Ihr Aufenthaltsrecht und der derzeitige fremdenrechtliche Status stehen aufgrund der Einsichtnahme in das Fremdenregister fest (IZR-Auszug vom 31.03.2025, OZ 2). 2.2.
- Die Feststellungen zu ihrem Gesundheitszustand und zu ihrer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit waren mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zu treffen (EV, AS 77; VHS 1, 6). 2.2.
- Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug vom 31.03.2025, in dem keine Verurteilung der Beschwerdeführerin aufscheint (OZ 2). 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin: 2.3.
- Die Feststellungen zu ihrer Ausreise aus der Republik Kongo ergeben sich aus ihren, im Verfahren widerspruchslos gebliebenen Angaben bei ihrer Erstbefragung (EB, AS 15). Ergänzend berichtete sie in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung, mit dem Flugzeug von Brazzaville nach Point-Noire geflogen zu sein (VHS 2, 14) und von dort die Republik Kongo verlassen zu haben. 2.3.2.Die Beschwerdeführerin gab zu ihrem Fluchtgrund befragt bei der Erstbefragung an, dass sie von dem Mann, mit dem sie ihre Eltern verheiraten wollten, Geld gestohlen habe. Sie wollte ihn aber nicht heiraten, weil er ein alter Mann sei. Sie wollte vor diesem Mann auch fliehen, weil er sie sexuell missbraucht habe. Eine Freundin habe ihr dabei geholfen und sie habe beschlossen, das Land zu verlassen. (EB, AS 16). Vor dem Bundesamt berichtete sie zunächst von ihrer ersten Beziehung. Diese sei mit einem verheirateten Mann gewesen, der zunächst ihre Mutter finanziell unterstützt habe und ihr auch immer Geschenke gemacht habe (EV, AS 78, 82), sich dann aber allmählich für die Beschwerdeführerin zu interessieren begann. Dieser Mann habe sie, als sie 16 Jahre alt war (EV, AS 79), vergewaltigt und wollte eine Beziehung mit ihr eingehen. Ihre Eltern hätten ihr gesagt, sie habe keine andere Wahl, sie müsse diese Beziehung eingehen, da ihr Vater keine Arbeit habe. Die Beziehung habe von 2009 bis 2023 gedauert (EV, AS 80). Ab 2013 habe sie alleine mit ihren Kindern leben müssen, der Kindsvater sei nur ab und zu gekommen. Im Mai 2023 sei sie schließlich so schwer von ihm verletzt worden, dass sie acht Tage lang im Koma war. Danach habe sie den Kindsvater verlassen und sei mit ihren Kindern zurück zu ihren Eltern gegangen. Nachdem sie bis dahin auch für den Unterhalt ihrer Eltern gesorgt habe, entstand nun ein Problem und ihr Vater habe gemeint, die Familie könne so nicht überleben, weshalb er Anfang Februar beschloss, die Beschwerdeführerin seinem Freund, einem alten Mann, zur Frau zu geben. Sie habe dagegen nichts sagen dürfen, sie hatte keine Wahl, das sei so in ihrer Volksgruppe. Sie glaubte nicht, dass ihre Eltern von diesem Mann Geld für sie erhalten hätten. Dieser Mann sei sexsüchtig gewesen und habe sie mehrfach am Tag vergewaltigt. Er habe Kräutertees für seine Potenz genommen, was sie aber erst später erfahren habe. Nachdem sie bei ihm eine große Summe Geld gefunden habe, beschloss sie, vor dem alten Mann zu flüchten, vereinbarte ihre Flucht mit dem Wächter, telefonierte mit ihrer Freundin und organisierte mit Hilfe ihrer Freundin ihre Ausreise. Dieser alte Mann habe einen Haftbefehl gegen sie erwirkt und nun würde sie wegen dem Gelddiebstahl gesucht werden. Das Bundesamt erachtete das Fluchtvorbringen für nicht glaubhaft. Es sei äußerst unwahrscheinlich, dass die Eltern keinerlei Anstrengungen unternommen hätten, um durch eigene Erwerbstätigkeit das Familieneinkommen zu sichern, anstelle ihre Tochter an einen anderen Mann zu „verkaufen“ (Bescheid, S 34). Abgesehen davon war es den Eltern anscheinend auch möglich, die Kinder der Beschwerdeführerin zu versorgen, als diese bei dem älteren Mann war. Im Zusammenhang mit der Ausreise erachtete es den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin trotz des Haftbefehls gegen sie drei Monate verstecken konnte, für nicht glaubhaft. In der Beschwerde wurden die Fluchtgründe noch einmal zusammengefasst dargestellt. In der mündlichen Verhandlung erzählte die Beschwerdeführerin zunächst von dem alten Mann, an den sie ihre Eltern „gegeben“ hätten. Das Martyrium habe bereits an dem Tag, an dem sie mit ihm mitgehen musste, begonnen. Bereits an diesem Tag und dann fortgesetzt täglich wollte er mehrmals am Tag Sex. Er sei sehr wohlhabend gewesen und habe sie, wenn er nicht zuhause war, in seinem Anwesen eingesperrt. Dort seien ein Wächter, eine Haushälterin und der alte Mann gewesen. Eines Tages habe sie erfahren, dass er Potenzmittel nehme. Nachdem sie ihn zur Rede gestellt habe, hätte sie erfahren, dass er ihren Eltern Geld, als Gegenleistung für die Beschwerdeführerin, gegeben habe. Eines Tages, als der alte Mann und die Haushälterin unterwegs waren, hätte sie sich in den Räumlichkeiten des alten Mannes umgesehen und dabei eine große Menge Geld gefunden. Sie habe mit dem Wächter gesprochen, der habe ihr Unterstützung zugesagt und so habe sie mit dem gefundenen Geld zu ihrer Freundin flüchten könnten, die ihre Ausreise mithilfe eines Schleppers organisierte (VHS 1, 19-22). Sie berichtete auf Nachfrage auch über ihre Erfahrungen aus ihrer ersten Beziehung mit dem Kindsvater, und dass sie diese ebenfalls eingehen musste, da ihre Eltern kein Geld hatten. Aus dieser Beziehung sei sie, nachdem sie so heftig geschlagen wurde, dass sie für vier Tage ins Koma fiel, im Dezember 2023 geflüchtet. Bereits knapp zwei Monate später sei sie von ihren Eltern zur Beziehung mit dem alten Mann gezwungen worden (VHS 1, 30). Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen wurden auf Basis folgender Überlegungen getroffen. 2.3.
- Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin stützt sich maßgeblich auf die vorgebrachten beengten finanziellen Verhältnisse, denen die Familie in ihrem Herkunftsstaat ausgesetzt war und ist. Wie bereits ausgeführt (Pkt. 2.2.3.), war das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Erwerbstätigkeit zwar von zahlreichen Unstimmigkeiten geprägt, im Kern wiederholte sie aber gleichlautend, dass sie mit dem Verkauf von Textilien zu ihrem eigenen und zum Unterhalt der Familie in geringem Maße beitragen konnte und ihre Eltern damit unterstützt habe (EV, AS 81). Sie musste ihnen oft finanziell helfen, damit diese genug zum Leben hätten (EV, AS 81). Die fehlenden Erwerbschancen der Eltern präzisierte sie, indem sie vom Verkaufsstand der Mutter und von gelegentlichen Reparaturarbeiten des Vaters berichtete (EV, AS 85). Selbst bei wiederholten Fragen zur wirtschaftlichen Situation der Familie entstand zu keinem Zeitpunkt der Eindruck, dass die Familie ein ausreichendes Einkommen hatte, um ihre Grundbedürfnisse zu decken: „Sie haben sich durchgeschlagen, sie haben keine richtige Arbeit gehabt.“ (VHS 1, 17). Der Eindruck von Armut erhärtete sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Schwestern. Mehrfach erwähnte sie die Probleme ihrer Schwestern. Diese seien langsam, man müsse lange auf eine Antwort warten (VHS 1, 11), ihre Schwestern seien nicht so normal wie sie (VHS 1, 11), die Eltern würden sie nicht zu einem Arzt schicken und sich nicht um sie kümmern (VHS 1, 12), für die Eltern sei das Verhalten der Schwestern auch „kein Problem“ und sie sei diejenige gewesen, die am ehesten „präsentierbar“ gewesen sei (VHS 1, 11, 37). In ihrer Familie stimme irgendetwas nicht (VHS 1, 11). Der von ihr zum Ausdruck gebrachte Ärger über ihre Eltern, die die Symptome ihrer Schwestern nicht ärztlich abklären ließen, war verbunden mit der Sorge um ihre Schwestern. Spürbar fühlte sie sich für das Wohlergehen ihrer Schwestern auch verantwortlich. Sie vermittelte insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass auf ihr die Verantwortung für das Wohlergehen der Familie gelastet habe und sie für das Einkommen der Familie verantwortlich war. Vor diesem Hintergrund ist die Erzählung der Beschwerdeführerin, sie sei eine Verbindung mit einem wohlhabenden Offizier, der zunächst ihrer Mutter finanzielle Geschenke machte und sich dann für sie zu interessieren begann und auch ihr finanzielle Zuwendungen machte, lebensnahe. Sie berichtete vom gegenseitigen Kennenlernen und vom ersten sexuellen Kontakt (EV, AS 79; 84; VHS 1, 30, 32). Der Offizier habe zunächst ihrer Mutter monatlich Geld gegeben (EV, AS 78) und später habe er die Beschwerdeführerin und ihre Kinder unterstützt (EV, AS 81, 85). Bei der Art der Unterstützung war sie in ihren Angaben konsistent, da sie beinahe gleichbleibend behauptete, er habe sie finanziell unterstützt und sowohl für das Haus als auch für den laufenden Unterhalt gesorgt (EV, AS 81, 85), er habe ihr monatlich 50.000 CFA Franc gegeben (VHS 1, 32) und sie habe ihren Eltern etwas geben können. Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass ihre Eltern sie gezwungen hätten, diese Verbindung einzugehen (EV, AS 79) oder sie keine andere Wahl gehabt habe (EV, AS 79; VHS 1, 30). Auffallend war, dass sie das Kennenlernen vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung in seinem Ablauf beinahe wortgleich schilderte und sie auch keine neu hervorgekommenen Details nannte, sodass der Eindruck entstand, dass der dargestellte Ablauf und die erwähnte (Nicht-)Reaktion der Eltern einstudiert und nicht selbst erlebt waren. Sie konnte nicht konsistent darlegen, wann diese Beziehung begann. Vor dem Bundesamt gab sie an, sie sei damals 16 Jahre alt gewesen (EV, AS 79), die Beziehung habe von 2009 bis 2023 gedauert, während sie im Widerspruch dazu in der mündlichen Verhandlung erzählte, sie habe bis 2013, somit bis zum Alter von 20 Jahren, bei ihren Eltern gelebt (VHS 1, 10). In ihrer Erzählung berichtete sie, dass die Eltern auf das Ende der Beziehung nicht reagierten (VHS 1, 31), was bei einer erzwungenen Verbindung nicht nachvollziehbar ist und noch ungewöhnlicher ist, wenn man bedenkt, dass diese Beziehung die finanzielle Absicherung der Eltern bedeutet habe. Dass diese keinerlei Reaktion gezeigt haben, ist daher unwahrscheinlich und beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin erheblich. Da ihre konkreten Angaben in mehreren Aspekten widersprüchlich und unstimmig waren, war die Lebensgemeinschaft mit dem wohlhabenden Mann aufgrund der beengten wirtschaftlichen Lage der Familie zwar grundsätzlich nachvollziehbar, da sie diese auch gleichbleibend vorbrachte und dieser Verbindung drei Töchter entstammen, die genauen Umstände zum Kennenlernen und der von den Eltern ausgeübte Zwang waren jedoch aus den dargestellten Gründen nicht glaubwürdig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sie das, sich in ihrer Erzählung durchgehende und starke finanzielle Motiv für die einzugehenden drohenden Zwangsehen bei ihrer Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte, sondern sich nur darauf stützte, dass sie einen alten Mann wegen seines Alters gegen den Willen der Eltern nicht heiraten wollte und ihm Geld gestohlen habe. Als Rückkehrbefürchtung äußerte sie Angst, dass dieser Mann sie töte (EB, AS 16). Auch die behaupteten massiven Gewalterfahrungen während ihrer ersten Ehe erwähnte sie mit keinem Wort. Der VwGH hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Eine solche Steigerung war zweifellos darin zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin im weiteren Verfahren die erste Lebensgemeinschaft als massive Gewaltbeziehung und aus finanziellen Gründen erzwungene Beziehung darstellte. Da sie rund zehn Jahre in dieser Beziehung verbrachte, wäre zu erwarten gewesen, dass sie die Befürchtung, dass sich eine solche finanzielle Zwangsehe oder Gewaltbeziehung wiederholen könnte, als zentralen Fluchtgrund äußern würde. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, alleine mit ihren Kindern gelebt zu haben und keine Lebensgemeinschaft mit dem Kindsvater geführt zu haben, war nicht glaubwürdig. Zunächst war es unplausibel, dass der Kindsvater verheiratet sei (s. Pkt. 2.2.4.). Abgesehen davon sei er im Besitz der Geburtsurkunden der Töchter, weshalb es nicht nachvollziehbar ist, warum diese bei ihm zu Hause verbleiben sollen (VHS 1, 29). Die Beschwerdeführerin berichtete von sexueller Gewalt in der Beziehung und dass sie vom Kindsvater geschlagen worden sei. Sie brachte auch vor, dass es eine grundsätzlich „gewalttätige Beziehung“ gewesen sei (EV, AS 82) und die Kinder dabei gewesen seien, wenn er sie geschlagen hätte (VHS 1, 31). Die erlittene häusliche Gewalt erscheint vor dem Hintergrund der Länderinformationen zur Republik Kongo glaubwürdig, da häusliche Gewalt häufig vorkommt aber selten angezeigt wird (LI, 16). Das Ausmaß der Gewalt konnte aber nicht festgestellt werden, insbesondere ist ihr Vorbringen zum behaupteten Krankenhausaufenthalt widersprüchlich. Zunächst brachte sie bei ihrer Einvernahme nur vor: „Von dem Vater meiner Kinder habe ich mich getrennt, weil das hat gar nicht funktioniert. …“ (EV, AS 79) und berichtete dann erst, der Kindsvater habe sie mit dem Hammer geschlagen und sie sei im April für acht Tage im Koma gelegen (EV, AS 82), es sei „Folter“ gewesen (EV, AS 83), in der mündlichen Verhandlung erwähnte sie den Hammer nicht mehr und behauptete, vier Tage im Koma gewesen zu sein (VHS, 30-31), als sie aus dem Krankenhaus kam, habe sie den Kindsvater verlassen, das sei vor 2024, 2023 gewesen, entweder November oder Dezember (VHS 1, 30). Es wird der Beschwerdeführerin geglaubt, dass sie die Beziehung beendet hat und in der Beziehung häuslicher Gewalt ausgesetzt war, nicht nachvollziehbar ist aber, wann sie die Beziehung beendete, da sie dazu widersprüchliche Angaben machte und vor dem Bundesamt behauptete, sie sei im Mai 2023 gegangen, in der mündlichen Verhandlung aber, sie habe den Kindsvater erst im November oder Dezember 2023 verlassen. 2.3.
- Die Feststellung, dass vom Kindsvater der Beschwerdeführerin keine Verfolgungsgefahr (mehr) ausgeht, war zu treffen, da die Beschwerdeführerin diesbezüglich von sich aus kein konkretes Vorbringen erstattete. Zunächst fiel auf, dass sie eine Verfolgung erst auf Nachfrage der Richterin erwähnte, dann blieb sie überwiegend vage und äußerte Mutmaßungen, was passieren könnte (VHS 1, 33). Dass tatsächlich nach dem Ende der Beziehung eine Verfolgungshandlung vom Ex-Lebensgefährten gesetzt wurde, brachte sie nicht vor. Sie verließ den Kindsvater im Jahr 2023 und hatte ihren Angaben zufolge seit diesem Zeitpunkt keinen Kontakt mehr zu ihm. Der Kindsvater kümmerte sich nicht um die Kinder und auch nicht um die Beschwerdeführerin (VHS 1, 33). Sie behauptete zwar in der mündlichen Verhandlung, Verfolgung vor diesem Mann zu befürchten und auf Nachfrage, weil er ihr sogleich den Tod versprochen habe, als sie sein Haus verlassen habe (VHS 1, 33), gab aber gleichzeitig an, seitdem sie und die Kinder ihn verlassen haben, ihn nicht mehr gesehen zu haben. Der Kindsvater hätte mehrere Monate Zeit gehabt, die Beschwerdeführerin aufzusuchen, zumal sie sich nicht versteckt hielt, sondern mit ihren Kindern, die die Schule besuchen, bei ihren Eltern lebte. Ihr Vorbringen, der Kindsvater würde sie verfolgen, ist daher nicht glaubwürdig. Auch wenn nicht ausgeschlossen wird, dass die Beschwerdeführerin in dieser Beziehung häuslicher Gewalt und somit geschlechtsspezifischer Verfolgung ausgesetzt war, wird sich diese Vorverfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht mehr wiederholen. Die Beschwerdeführerin hat den Kindsvater auf ihren Wunsch hin verlassen. Der Kindsvater hat nach dem Ende der Beziehung keine (weiteren) Verfolgungshandlungen gesetzt und hat die Entscheidung offenkundig akzeptiert, sodass keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Kindsvater im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin erneut häusliche Gewalt gegen die Beschwerdeführerin ausüben würde, zumal die häusliche Gemeinschaft, innerhalb der eine nicht auszuschließende häusliche Gewalt stattfand, bereits mehrere Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführerin beendet worden war und auch keine Anzeichen dafür vorliegen, dass diese im Fall ihrer Rückkehr wieder eingerichtet werden würde. Da eine Fahndung gegen die Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig war, konnte auch dem Vorbringen, der Kindsvater habe die Kinder an einen fremden Ort verbracht, nicht glaubwürdig sein. 2.3.
- Das weitere Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei von ihrem Vater einem alten Mann „gegeben“ worden, konnte sie nicht glaubhaft machen, obwohl sie dieses Vorbringen durchgehend im Verfahren erstattete. Erstens widersprach sie sich bereits bei der Frage, ob sie den alten Mann, den sie als XXXX bzw. XXXX im Verfahren bezeichnete, heiraten hätte sollen oder nicht. Bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt behauptete sie, ihre Eltern hätten sie verheiraten wollen (EB, AS 16; EV, AS 82). Sie sei aber gar nicht verheiratet gewesen, weil sie „nicht wollte“, was umso erstaunlicher ist, da sie in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und der ihres Vaters zunächst behauptete, ihr Vater habe sie verheiraten wollen, und wenn man sich in der Volksgruppe ihres Vaters einer Heirat widersetze, würde man verflucht werden (VHS 1, 9). An anderer Stelle behauptete sie, sie „glaube“ (VHS 1, 27), es sei das Ziel ihrer Eltern gewesen, dass sie ihn heirate, und an wieder anderer Stelle (VHS 1, 26):Erstens widersprach sie sich bereits bei der Frage, ob sie den alten Mann, den sie als römisch 40 bzw. römisch 40 im Verfahren bezeichnete, heiraten hätte sollen oder nicht. Bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt behauptete sie, ihre Eltern hätten sie verheiraten wollen (EB, AS 16; EV, AS 82). Sie sei aber gar nicht verheiratet gewesen, weil sie „nicht wollte“, was umso erstaunlicher ist, da sie in der mündlichen Verhandlung im Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und der ihres Vaters zunächst behauptete, ihr Vater habe sie verheiraten wollen, und wenn man sich in der Volksgruppe ihres Vaters einer Heirat widersetze, würde man verflucht werden (VHS 1, 9). An anderer Stelle behauptete sie, sie „glaube“ (VHS 1, 27), es sei das Ziel ihrer Eltern gewesen, dass sie ihn heirate, und an wieder anderer Stelle (VHS 1, 26): „R: Ist jemals eine Heirat im Raum gestanden? BP: Nein.“ Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin einerseits behauptete, ihr Vater habe sie mit dem alten Mann zwangsverheiraten wollen, andererseits sei aber nie über eine Heirat gesprochen worden. Zweitens konnte sie nicht glaubwürdig darstellen, dass der alte Mann ihrem Vater Geld gegeben habe. Auch hier widersprach sie sich offenkundig bei ihren Einvernahmen, da sie vor dem Bundesamt angab: „Soviel ich weiß, hat er kein Geld bezahlt. Er ist nur gekommen zu seiner Vorstellung, wo er dann erklärt hat, dass er mich zu sich holen wird.“ (EV, AS 86) und im Gegensatz dazu in der mündlichen Verhandlung: „Mir wurde klar, dass meine eigenen Eltern mich verkauft hatten. Ich weiß immer noch nicht warum sie das getan haben, weil sei arm waren oder weil sie mich nicht liebten.“ … „R: Wieviel Geld hat er Ihren Eltern gegeben?“, „BP: Ich weiß es nicht. Ich habe nur dieses eine Mal, als XXXX mir das sagte, davon erfahren.“ (VHS 1, 25). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei zwei in einem Abstand von rund vier Monaten liegenden Einvernahmen bei einem so wesentlichen Aspekt ihrer Fluchtgeschichte so diametral verschiedene Aussagen macht.Zweitens konnte sie nicht glaubwürdig darstellen, dass der alte Mann ihrem Vater Geld gegeben habe. Auch hier widersprach sie sich offenkundig bei ihren Einvernahmen, da sie vor dem Bundesamt angab: „Soviel ich weiß, hat er kein Geld bezahlt. Er ist nur gekommen zu seiner Vorstellung, wo er dann erklärt hat, dass er mich zu sich holen wird.“ (EV, AS 86) und im Gegensatz dazu in der mündlichen Verhandlung: „Mir wurde klar, dass meine eigenen Eltern mich verkauft hatten. Ich weiß immer noch nicht warum sie das getan haben, weil sei arm waren oder weil sie mich nicht liebten.“ … „R: Wieviel Geld hat er Ihren Eltern gegeben?“, „BP: Ich weiß es nicht. Ich habe nur dieses eine Mal, als römisch 40 mir das sagte, davon erfahren.“ (VHS 1, 25). Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei zwei in einem Abstand von rund vier Monaten liegenden Einvernahmen bei einem so wesentlichen Aspekt ihrer Fluchtgeschichte so diametral verschiedene Aussagen macht. Drittens schilderte sie ihren Aufenthalt bei dem alten Mann zu vage, um daraus ein tatsächliches Erleben ableiten zu können. Unter anderem ist auch die Erzählung vom Erhalt der Flaschen mit den von ihr dargestellten örtlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen. Zunächst behauptete die Beschwerdeführerin nämlich, eine Dame habe an die Haustüre geklopft und nach XXXX gefragt, wenig später erklärte sie, der erste Kontakt dieser Dame sei mit dem Wächter gewesen, dieser habe ihr schon gesagt, dass der alte Mann nicht da sei. Warum der Wächter der Beschwerdeführerin dann über das Fenster schon zugerufen habe, es sei eine Dame hier und die Dame dann noch einmal an die Haustüre geklopft habe, obwohl sie schon wusste, dass der Hausherr nicht da sei und die Beschwerdeführerin am Fenster war, erschließt sich aus der Erzählung der Beschwerdeführerin nicht (vgl. VHS 24-25). Drittens schilderte sie ihren Aufenthalt bei dem alten Mann zu vage, um daraus ein tatsächliches Erleben ableiten zu können. Unter anderem ist auch die Erzählung vom Erhalt der Flaschen mit den von ihr dargestellten örtlichen Gegebenheiten nicht in Einklang zu bringen. Zunächst behauptete die Beschwerdeführerin nämlich, eine Dame habe an die Haustüre geklopft und nach römisch 40 gefragt, wenig später erklärte sie, der erste Kontakt dieser Dame sei mit dem Wächter gewesen, dieser habe ihr schon gesagt, dass der alte Mann nicht da sei. Warum der Wächter der Beschwerdeführerin dann über das Fenster schon zugerufen habe, es sei eine Dame hier und die Dame dann noch einmal an die Haustüre geklopft habe, obwohl sie schon wusste, dass der Hausherr nicht da sei und die Beschwerdeführerin am Fenster war, erschließt sich aus der Erzählung der Beschwerdeführerin nicht vergleiche VHS 24-25). Zuletzt konnte sie das Motiv für diese Zwangsverbindung nicht glaubwürdig darlegen. Vor dem Bundesamt behauptete sie, ihre Eltern hätten sie zu dieser Beziehung gezwungen, sie hätten aber kein Geld dafür erhalten, aber die Familie sei dann besser versorgt gewesen (EV, AS 86). Das Bundesamt führte im Bescheid dazu aus, dass die abstrakte Annahme eines Vorteils nicht nachvollziehbar sei, da mit dieser Zwangsverbindung bewirkt wurde, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keiner Arbeit mehr nachgehen konnte und somit eine potentielle Einnahmequelle durch die Eltern selbst eliminiert worden wäre (Bescheid, AS 135). In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin dann - wie bereits ausgeführt - vage vor, sie habe später erfahren, es sei doch Geld bezahlt worden (vgl. Pkt. 2.3.5.) und erweckte damit eher den Eindruck, die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens stützen zu wollen.Zuletzt konnte sie das Motiv für diese Zwangsverbindung nicht glaubwürdig darlegen. Vor dem Bundesamt behauptete sie, ihre Eltern hätten sie zu dieser Beziehung gezwungen, sie hätten aber kein Geld dafür erhalten, aber die Familie sei dann besser versorgt gewesen (EV, AS 86). Das Bundesamt führte im Bescheid dazu aus, dass die abstrakte Annahme eines Vorteils nicht nachvollziehbar sei, da mit dieser Zwangsverbindung bewirkt wurde, dass die Beschwerdeführerin überhaupt keiner Arbeit mehr nachgehen konnte und somit eine potentielle Einnahmequelle durch die Eltern selbst eliminiert worden wäre (Bescheid, AS 135). In der mündlichen Verhandlung brachte die Beschwerdeführerin dann - wie bereits ausgeführt - vage vor, sie habe später erfahren, es sei doch Geld bezahlt worden vergleiche Pkt. 2.3.5.) und erweckte damit eher den Eindruck, die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens stützen zu wollen. Zum Vorbringen des Gelddiebstahls ist zunächst festzuhalten, dass sie vor dem Bundesamt nur erwähnte, sie habe, als sie den Wachmann um Unterstützung bat, schon gewusst, wo XXXX sein Geld versteckt habe. Der Wachmann habe ihr Unterstützung zugesagt, er werde sich für sie opfern (EV, AS 83). In der mündlichen Verhandlung berichtete sie durchaus lebensnahe, wie es war, als sie die hohe Geldsumme vor sich hatte. Als sie die große Menge des Geldes sah, habe sie es zunächst dort gelassen und sich auf das Bett gesetzt und überlegt. Dann habe sie mit dem Wächter gesprochen und ihm erklärt, wie sehr sie in dem Haus leide. Er habe schon Bescheid gewusst und ihr Unterstützung zugesagt (VHS 1, 20). Dann erklärte sie: „Nachdem ich mit dem Wächter gesprochen habe, hat er mir dann an diesem Tag zur Flucht verholfen.“ und widersprach sich sogleich auf Nachfrage der Richterin „An dem Tag, als ich das Geld fand habe ich mit dem Wächter gesprochen und eine Woche später bin ich geflüchtet.“ (VHS 1, 21). Nicht nachvollziehbar war in dieser Erzählung auch die Rolle des Wächters, der der Beschwerdeführerin zur Flucht verholfen habe, obwohl ihm bewusst war, dass er sich mit der Unterstützung der Beschwerdeführerin in ernstliche Schwierigkeiten bringen würde und er damit sein Leben riskierte (EV, AS 83; VHS 1, 20f). Zum Vorbringen des Gelddiebstahls ist zunächst festzuhalten, dass sie vor dem Bundesamt nur erwähnte, sie habe, als sie den Wachmann um Unterstützung bat, schon gewusst, wo römisch 40 sein Geld versteckt habe. Der Wachmann habe ihr Unterstützung zugesagt, er werde sich für sie opfern (EV, AS 83). In der mündlichen Verhandlung berichtete sie durchaus lebensnahe, wie es war, als sie die hohe Geldsumme vor sich hatte. Als sie die große Menge des Geldes sah, habe sie es zunächst dort gelassen und sich auf das Bett gesetzt und überlegt. Dann habe sie mit dem Wächter gesprochen und ihm erklärt, wie sehr sie in dem Haus leide. Er habe schon Bescheid gewusst und ihr Unterstützung zugesagt (VHS 1, 20). Dann erklärte sie: „Nachdem ich mit dem Wächter gesprochen habe, hat er mir dann an diesem Tag zur Flucht verholfen.“ und widersprach sich sogleich auf Nachfrage der Richterin „An dem Tag, als ich das Geld fand habe ich mit dem Wächter gesprochen und eine Woche später bin ich geflüchtet.“ (VHS 1, 21). Nicht nachvollziehbar war in dieser Erzählung auch die Rolle des Wächters, der der Beschwerdeführerin zur Flucht verholfen habe, obwohl ihm bewusst war, dass er sich mit der Unterstützung der Beschwerdeführerin in ernstliche Schwierigkeiten bringen würde und er damit sein Leben riskierte (EV, AS 83; VHS 1, 20f). Vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, das Geld für die Ausreise habe nur für ihre Ausreise gereicht, das Geld von XXXX „reichte nur für mich“, sie müsse aber ihre Kinder um jeden Preis zu sich holen (EV, AS 89). In der mündlichen Verhandlung erwähnte sie beiläufig, dass sie 6 Millionen genommen habe (VHS 1, 19), es habe aber noch mehr dort gegeben. Warum sie dann nicht mehr Geld genommen hat, um auch die Ausreise für ihre Kinder zu finanzieren, ist nicht nachvollziehbar und konnte die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch auch in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung nicht aufklären (VHS 2, 13):Vor dem Bundesamt gab die Beschwerdeführerin an, das Geld für die Ausreise habe nur für ihre Ausreise gereicht, das Geld von römisch 40 „reichte nur für mich“, sie müsse aber ihre Kinder um jeden Preis zu sich holen (EV, AS 89). In der mündlichen Verhandlung erwähnte sie beiläufig, dass sie 6 Millionen genommen habe (VHS 1, 19), es habe aber noch mehr dort gegeben. Warum sie dann nicht mehr Geld genommen hat, um auch die Ausreise für ihre Kinder zu finanzieren, ist nicht nachvollziehbar und konnte die Beschwerdeführerin diesen Widerspruch auch in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung nicht aufklären (VHS 2, 13): „R: Sie haben angegeben, es habe noch mehr Geld dort gegeben, sie hätten aber nicht alles mitgenommen. Warum nicht? BP: Als ich das gemacht habe, hatte ich schon Angst. Deswegen habe ich nicht alles genommen.“ R: Sie haben beim Bundesamt gesagt, dass das Geld nicht für die Ausreise ihrer Kinder reichte. Warum haben Sie nicht alles genommen? BP: Ich hatte nur diesen einen Gedanken, vor dort wegzukommen.“ Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich nur daran gedacht, von dort wegzukommen, ist nicht nachvollziehbar, warum sie nicht bloß ein wenig Bestechungsgeld für den Wächter genommen hat, anstatt sich mit dem offenkundigen Diebstahl der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung auszusetzen; hätte sie aber tatsächlich die Flucht aus dem Kongo bereits vor Augen gehabt, ist nicht nachvollziehbar, warum sie nicht ihre Freundin kontaktierte, mit der sie ohnedies über alles sprach (VHS 1, 21), um nachzufragen, wieviel Geld sie für die gemeinsame Flucht tatsächlich benötigen würde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass wegen des Gelddiebstahls nach ihr gefahndet werde. Warum diese Fahndung jedoch erst im August, somit mehr als drei Monate nach dem Diebstahl ausgelöst wurde und im August nach ihr gefahndet wurde und sie von den angeblichen Fahndungszetteln aber erst im Dezember Kenntnis erlangte, konnte sie nicht erklären. Auch dass zuerst der Vater inhaftiert worden sei und sie erst dann zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, erscheint merkwürdig, da die Behörden zunächst eher Anstrengungen unternehmen würden, die gesuchte Person zu finden. Die Inhaftierung einer anderen Person, stellvertretend für die gesuchte Person, findet auch in den Länderinformationen keine Deckung. Die Beschwerdeführerin behauptete im Hinblick auf das Strafverfahren weder Korruption noch eine Einflussnahme auf die Justiz. In der Verfassung der Republik Kongo ist das Recht auf ein faires Verfahren verankert und es gilt die Unschuldsvermutung. Den Angeklagten kommen allgemeine Verfahrensgarantien zu, wie das Recht auf eine Verteidigung und, bei mittellosen Angeklagten, auf einen Rechtsbeistand und das Recht, Ankläger und Zeugen zu konfrontieren und selber Zeugen und Beweise zu präsentieren (vgl. LI, 6f). Ihre Behauptung, ihr Vater sei wegen ihr inhaftiert worden, ist daher aufgrund der rechtsstaatlichen Strukturen, die ein faires Verfahren vorsehen und deren mangelnde Funktionsfähigkeit sie konkret für ihren Fall nicht behauptet hat, daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon behauptete sie vor dem Bundesamt, sie könne ihre Eltern nicht kontaktieren, weil diese wegen ihr, wegen des Haftbefehls, in Gefahr seien (EV, AS 82), gab in der mündlichen Verhandlung jedoch damit unvereinbar an, ihre Familie mit der Nachricht von ihrem vierten Kind „überraschen“ zu wollen (VHS 2, 4).Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass wegen des Gelddiebstahls nach ihr gefahndet werde. Warum diese Fahndung jedoch erst im August, somit mehr als drei Monate nach dem Diebstahl ausgelöst wurde und im August nach ihr gefahndet wurde und sie von den angeblichen Fahndungszetteln aber erst im Dezember Kenntnis erlangte, konnte sie nicht erklären. Auch dass zuerst der Vater inhaftiert worden sei und sie erst dann zur Fahndung ausgeschrieben worden sei, erscheint merkwürdig, da die Behörden zunächst eher Anstrengungen unternehmen würden, die gesuchte Person zu finden. Die Inhaftierung einer anderen Person, stellvertretend für die gesuchte Person, findet auch in den Länderinformationen keine Deckung. Die Beschwerdeführerin behauptete im Hinblick auf das Strafverfahren weder Korruption noch eine Einflussnahme auf die Justiz. In der Verfassung der Republik Kongo ist das Recht auf ein faires Verfahren verankert und es gilt die Unschuldsvermutung. Den Angeklagten kommen allgemeine Verfahrensgarantien zu, wie das Recht auf eine Verteidigung und, bei mittellosen Angeklagten, auf einen Rechtsbeistand und das Recht, Ankläger und Zeugen zu konfrontieren und selber Zeugen und Beweise zu präsentieren vergleiche LI, 6f). Ihre Behauptung, ihr Vater sei wegen ihr inhaftiert worden, ist daher aufgrund der rechtsstaatlichen Strukturen, die ein faires Verfahren vorsehen und deren mangelnde Funktionsfähigkeit sie konkret für ihren Fall nicht behauptet hat, daher nicht nachvollziehbar. Abgesehen davon behauptete sie vor dem Bundesamt, sie könne ihre Eltern nicht kontaktieren, weil diese wegen ihr, wegen des Haftbefehls, in Gefahr seien (EV, AS 82), gab in der mündlichen Verhandlung jedoch damit unvereinbar an, ihre Familie mit der Nachricht von ihrem vierten Kind „überraschen“ zu wollen (VHS 2, 4). Die Beschwerdeführerin tätigte noch weitere widersprüchliche Angaben, die zur Unglaubwürdigkeit ihres Aufenthaltes bei dem alten Mann und dem anschließenden Versteck bei ihrer Freundin beitrugen. Sie behauptete in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung, bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise Kleidung verkauft zu haben und in dieser Zeit ihre Eltern versorgt zu haben (VHS 2, 13), obwohl sie bereits ab Februar angeblich bei dem alten Mann gewesen war und dort nicht gearbeitet habe (EV, AS 81). Sie berichtete in der mündlichen Verhandlung, sie habe ihren Personalausweis im Juni oder Juli ihrer Schwester gegeben (VHS 1, 8), während sie an anderer Stelle behauptete, sich in dieser Zeit versteckt gehalten zu haben und zu niemandem Kontakt gehabt zu haben, was auch den Kontakt zur Schwester ausschließt (EV, AS 88). 2.3.
- Die Feststellung, dass keine Zwangsverheiratung durch die Eltern maßgeblich wahrscheinlich ist, war zu treffen, da die Beschwerdeführerin selbstständig im Alter von rund 30 Jahren die Lebensgemeinschaft mit dem Kindsvater aufgelöst hat und eine bereits stattgefundene Zwangsheirat nicht festgestellt werden konnte (s. Pkt. 2.3.3.). Auf die Frage vor dem Bundesamt, warum keine Heirat mit XXXX stattgefunden hat, antwortete sie sehr bestimmt: „Ich wollte diese Heirat nicht, ich hätte ihr nicht zugestimmt.“ (EV, AS 87). Dies ist insofern entscheidend, da sie als Konsequenz der Verweigerung der Heirat einen Fluch riskieren würde (VHS 1, 9) und sie sich dennoch widersetzte. Die Beschwerdeführerin vermittelte den Eindruck, sich gegen Versuche ihrer Eltern, aus finanziellen Gründen eine Heirat zu verlangen, erfolgreich zur Wehr setzen zu können. 2.3.
- Die Feststellung, dass keine Zwangsverheiratung durch die Eltern maßgeblich wahrscheinlich ist, war zu treffen, da die Beschwerdeführerin selbstständig im Alter von rund 30 Jahren die Lebensgemeinschaft mit dem Kindsvater aufgelöst hat und eine bereits stattgefundene Zwangsheirat nicht festgestellt werden konnte (s. Pkt. 2.3.3.). Auf die Frage vor dem Bundesamt, warum keine Heirat mit römisch 40 stattgefunden hat, antwortete sie sehr bestimmt: „Ich wollte diese Heirat nicht, ich hätte ihr nicht zugestimmt.“ (EV, AS 87). Dies ist insofern entscheidend, da sie als Konsequenz der Verweigerung der Heirat einen Fluch riskieren würde (VHS 1, 9) und sie sich dennoch widersetzte. Die Beschwerdeführerin vermittelte den Eindruck, sich gegen Versuche ihrer Eltern, aus finanziellen Gründen eine Heirat zu verlangen, erfolgreich zur Wehr setzen zu können. 2.3.
- Andere Verfolgungsgründe wurden nicht vorgebracht und sind auch bei Durchsicht der aktuellen Länderinformationen nicht hervorgekommen. Auch eine Verfolgung als alleinstehende Frau war nicht feststellbar. Im Entscheidungszeitpunkt ist die Beschwerdeführerin zwar nicht verheiratet, befindet sich aber in einer Beziehung mit einem ukrainischen Staatsangehörigen, wenngleich noch keine starke Beziehungsintensität festzustellen war (VHS 1, 15). Abgesehen davon hat sie eine solche Befürchtung zunächst selbst nicht konkret geäußert und ist eine solche auch den zugrunde liegenden Länderinformationen nicht zu entnehmen. Alleinstehende Frauen sind keiner besonderen oder maßgeblich wahrscheinlichen Gefahr ausgesetzt, geschlechtsspezifischer oder sonstiger Gewalt unterworfen zu sein. Gewalt gegen Frauen, einschließlich häuslicher Gewalt und Vergewaltigung sind weit verbreitet und werden selten angezeigt (LI, 16). Gewalterfahrungen außerhalb der Lebensgemeinschaft mit dem Vater ihrer Töchter wurden nicht glaubwürdig vorgebracht und sind auch im Lichte dieser Länderinformationen nicht so häufig, dass jede Frau mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch außerhalb einer Ehe oder Lebensgemeinschaft, oder familiär, von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffen wäre, zumal keine spezifischen Informationen zu gefährdenden Situationen für alleinstehende Frauen vorhanden sind (Anfragebeantwortung vom 24.10.2024, [a-12469]). 2.3.
- Auch wenn die Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt berichtete, dass ihr Geschäft „nicht so schlecht“ ging und sie für sich, ihre Kinder und ihre Eltern etwas verdienen konnte (EV, AS 85) und es auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen, denen zufolge Frauen 49,4 % der Erwerbsbevölkerung stellen, möglich erscheint, dass sie einen Teil des notwendigen Geldes für ihre Ausreise selber erwirtschaften konnte oder aus der Zeit der Lebensgemeinschaft zusammentragen konnte, konnte letzten Endes nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, woher die Beschwerdeführerin die finanziellen Mittel für die Ausreise hatte. Ihre Darstellung, sie hätte das Geld von dem alten Mann gestohlen, war aus den bereits erwähnten Gründen nicht glaubwürdig, sodass eine konkrete Feststellung, woher das Geld kam, nicht möglich war. 2.
- Zur Situation im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo: 2.4.
- Zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin wird zunächst auf die Ausführungen unter Punkt 2.2.
- verwiesen. Glaubwürdig war ihre Darstellung, dass sich die finanzielle Situation der Familie, und damit auch die Versorgungslage, durch ihre Lebensgemeinschaft mit dem Kindsvater vorübergehend verbessert hat, zumal die Verbesserung der finanziellen Situation auch ein Motiv für das Eingehen dieser Lebensgemeinschaft war. Der Ex-Lebensgefährte der Beschwerdeführerin unterstützte nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch deren Familie mit finanziellen Zuwendungen (EV, AS 81). Nach dem Ende der Beziehung fiel diese finanzielle Unterstützung nicht nur für die Beschwerdeführerin, sondern auch für ihre Familie, weg, sodass die Versorgungslage der Familie aufgrund des mangelnden Erwerbseinkommens der Eltern wieder schwierig wurde und auch die Beschwerdeführerin keinen wesentlichen Beitrag dazu leisten konnte. Aktuell ist die Versorgungslage prekär, zumal die Mutter nur einen sehr geringen Verdienst durch den Verkauf von Obst erzielte und derzeit keiner Erwerbsarbeit nachgeht (VHS 2, 12). In Brazzaville leben auch die ältere Schwester, der Lebensgefährte und deren Kinder, die vom Einkommen des Schwagers leben (VHS 2, 12). Die Schwestern selbst sind nicht in der Lage, einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sie sind auf familiäre Unterstützung angewiesen. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie waren schon bisher kaum in der Lage, mit eigener Erwerbstätigkeit ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Sie konnte in der fortgesetzten mündlichen Verhandlung nicht darlegen, wie ihre Eltern ihre Kinder versorgen (VHS 2, 12-13), sodass vor dem Hintergrund der bereits bisher bestehenden prekären wirtschaftlichen Situation eine dauerhafte Sicherung des Lebensunterhaltes im Fall einer Rückkehr nicht möglich erscheint. Eine eigene Erwerbstätigkeit, wie sie sie bisher in geringem Ausmaß ausgeübt hat, ist für das Familieneinkommen nicht ausreichend und wäre ihr während der Schwangerschaft und als Mutter eines Neugeborenen zunächst nicht möglich. Bereits bisher war die Beschwerdeführerin nur als Händlerin tätig, die Chance auf einen angemessenen Arbeitsplatz ist für die Zukunft gering, zumal es für Frauen deutlich schwieriger ist, Zugang zu angemessener Arbeit zu finden. Die Beschäftigung von Frauen erfolgt überwiegend in informellen Beschäftigungsverhältnissen in der Landwirtschaft, ohne Sozialversicherungsschutz. In den Länderinformationen werden als Hindernisse für die Beschäftigungsmöglichkeiten von Frauen fehlende Qualifikationen, psychologische Belastungen und mangelndes Wissen über die Möglichkeiten der Arbeitssuche genannt. Zwar hat die Regierung der Republik Kongo mehrere Maßnahmen eingeleitet, darunter ein Programm namens TELEMA („Stand Up“), um Kleinstunternehmer:innen in Brazzaville zu helfen, der Armut zu entkommen, die Zielpersonen für dieses Programm sind aber Frauen an der Schwelle zum Erwerbsleben. Zugang zu Sozialleistungen haben überhaupt allgemein nur 15 % der Bevölkerung (Anfragebeantwortung vom 24.10.2024, [a-12469]). Die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr, allenfalls mit einem kleinen Kind, in ihren Heimatort keine Unterstützung durch ihre Familie erhalten. In Brazzaville leben die Töchter der Beschwerdeführerin, die derzeit von ihren Eltern versorgt werden und die Schule besuchen. Bei den Eltern lebt auch die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin. 2.4.
- Die Beschwerdeführerin hat zu allen Familienangehörigen Kontakt. Ihre familiären Bindungen nach Brazzaville sind ausgeprägt. Die Beziehung zu den Eltern erweist sich aber als schwierig, wie sie mehrfach an unterschiedlichen Stellen ihrer Befragungen angab (VHS 1, 9, 11). Sie verneinte bei ihren Befragungen nicht glaubwürdig, Kontakt zu ihren Angehörigen zu haben, da sie sich in entscheidenden Punkten widersprach. Vor dem Bundesamt gab sie an, sie habe (zum Zeitpunkt der Einvernahme am XXXX 2024) bereits rund fünfmal mit ihren beiden Eltern Kontakt gehabt, im September habe sie ihre Eltern angerufen und ihnen mitgeteilt, dass sie nun in Österreich sei, zuletzt habe sie am 10.10.2024 mit ihren Eltern telefoniert (EV, AS 82). Da XXXX die Polizei zu ihren Eltern geschickt habe, hätten sie nunmehr keinen Kontakt mehr. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie bereits, dass ihr Vater verhaftet worden sei und gegen sie eine Fahndung wegen des Geldes laufe (EV, AS 82). In der mündlichen Verhandlung berichtete sie von nur zwei Kontakten, die sie gehabt hätte (VHS 1, 37), und diese seien nur mit ihrer Mutter gewesen (VHS 1, 12). Sie habe ihrer Mutter erst beim letzten Telefonat im Oktober mitgeteilt, dass sie nun nicht mehr im Kongo sei (VHS 1, 23), was die Frage aufwirft, was sie mit ihren Eltern bei dem angeblichen Telefonat im September, wo sie sich bereits in Österreich befand, dann besprochen hat (vgl. EV, AS 81). Wegen der Probleme mit dem Vater gebe es nun keinen Kontakt mehr. Auf Nachfrage teilte die Beschwerdeführerin mit, dass niemand in ihrer Familie ein Handy besitze und der Kontakt über eine Nachbarin hergestellt werden musste. Es verwundert, dass eine Nachbarin über das Zurverfügungstellen des Telefons über die Geschehnisse informiert werden würde, wenn diese so geheim seien, dass der weitere Kontakt mit der Familie nicht mehr möglich erscheine. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich eine gesuchte Person und Lebenszeichen von ihr würden die Familie in Bedrängnis bringen, wäre es unwahrscheinlich, dass in so einer Situation auch noch familienfremde Personen über den Aufenthaltsort der gesuchten Tochter informieren würden (VHS 1, 13). Die Beschwerdeführerin habe auch Angst, den Schwager anzurufen, weshalb es umso weniger glaubhaft ist, dass eine Nachbarin in die Geschehnisse einbezogen wird (VHS 1, 13). Sie verneinte bei ihren Befragungen nicht glaubwürdig, Kontakt zu ihren Angehörigen zu haben, da sie sich in entscheidenden Punkten widersprach. Vor dem Bundesamt gab sie an, sie habe (zum Zeitpunkt der Einvernahme am römisch 40 2024) bereits rund fünfmal mit ihren beiden Eltern Kontakt gehabt, im September habe sie ihre Eltern angerufen und ihnen mitgeteilt, dass sie nun in Österreich sei, zuletzt habe sie am 10.10.2024 mit ihren Eltern telefoniert (EV, AS 82). Da römisch 40 die Polizei zu ihren Eltern geschickt habe, hätten sie nunmehr keinen Kontakt mehr. Zu diesem Zeitpunkt wusste sie bereits, dass ihr Vater verhaftet worden sei und gegen sie eine Fahndung wegen des Geldes laufe (EV, AS 82). In der mündlichen Verhandlung berichtete sie von nur zwei Kontakten, die sie gehabt hätte (VHS 1, 37), und diese seien nur mit ihrer Mutter gewesen (VHS 1, 12). Sie habe ihrer Mutter erst beim letzten Telefonat im Oktober mitgeteilt, dass sie nun nicht mehr im Kongo sei (VHS 1, 23), was die Frage aufwirft, was sie mit ihren Eltern bei dem angeblichen Telefonat im September, wo sie sich bereits in Österreich befand, dann besprochen hat vergleiche EV, AS 81). Wegen der Probleme mit dem Vater gebe es nun keinen Kontakt mehr. Auf Nachfrage teilte die Beschwerdeführerin mit, dass niemand in ihrer Familie ein Handy besitze und der Kontakt über eine Nachbarin hergestellt werden musste. Es verwundert, dass eine Nachbarin über das Zurverfügungstellen des Telefons über die Geschehnisse informiert werden würde, wenn diese so geheim seien, dass der weitere Kontakt mit der Familie nicht mehr möglich erscheine. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich eine gesuchte Person und Lebenszeichen von ihr würden die Familie in Bedrängnis bringen, wäre es unwahrscheinlich, dass in so einer Situation auch noch familienfremde Personen über den Aufenthaltsort der gesuchten Tochter informieren würden (VHS 1, 13). Die Beschwerdeführerin habe auch Angst, den Schwager anzurufen, weshalb es umso weniger glaubhaft ist, dass eine Nachbarin in die Geschehnisse einbezogen wird (VHS 1, 13). Abgesehen von diesen Unstimmigkeiten fällt auf, dass die Beschwerdeführerin davon sprach, dass sie ihre Mutter angerufen habe und erwähnte die Nachbarin erst auf explizite Nachfrage (VHS 1, 24). Da sie Kontaktmöglichkeiten in ihre Heimat hatte, ist es auch nicht nachvollziehbar, dass sie den Kontakt nicht schon früher suchte, zumal ihre Kinder noch in Brazzaville leben und ihr das Wohlergehen ihrer Kinder ein größtmögliches Anliegen ist. Auch den Kontakt zu ihren Schwestern schilderte sie widersprüchlich. Vor dem Bundesamt berichtete sie, sie habe im September ihre große Schwester angerufen (EV, AS 90). In der mündlichen Verhandlung gab sie an, den letzten Kontakt zu ihrer Schwester hatte sie „fast seit damals“, als sie das Land verlassen hat; wenig später erklärte sie in der mündlichen Verhandlung, zu beiden Schwestern keinen Kontakt zu haben (VHS 1, 12), weniger später erklärte sie, mit ihrem Schwager telefoniert zu haben (VHS 1, 13). In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung verdeutlichte sich, dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren Familienangehörigen hat. Sie berichtete von einem aktuellen Foto ihrer ältesten Tochter, das „noch nicht so lange her“ sei, als es gemacht wurde. Sie habe das Foto vom Schwager erhalten, sie habe ihn darum gebeten. Ihre Familienangehörigen wüssten noch nichts von der Schwangerschaft, sie möchte „ihnen eine Überraschung bringen“ (VHS 2, 4), was für sie offenbar kein Problem darstellt und belegt, dass sie jederzeit Kontakt zu ihren Angehörigen herstellen kann. Aus alledem wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin Kontakt zu ihren Familienangehörigen hat und insbesondere über das Wohlergehen ihrer Kinder informiert ist. 2.4.
- Anhaltspunkte in den Länderinformationen, dass der Beschwerdeführerin in einem anderen Landesteil eine Neuansiedelung möglich wäre, bestehen nicht. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat: Das Bundesverwaltungsgericht brachte für den konkreten Fall folgende und zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Länderberichte in das gegenständliche Verfahren ein: ● Länderinformation der Staatendokumentation, Kongo, vom 20.09.2024 ● ACCORD Anfragebeantwortung zur Republik Kongo: Informationen zu Zwangsehe, Lage einer alleinstehenden Mutter, Arbeitsmarkt und Frauenhäuser [a-12469] vom 24.10.2024 Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen und beruhen diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen und bieten so ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche. Es besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Dem Beschwerdeführer wurde in der Ladung bzw. in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in das Verfahren eingebrachten Länderberichten eingeräumt. Eine ergänzende Stellungnahme zu den Länderberichten ist nicht erfolgt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Zu A) 3.
- Zur Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten: 3.2.
- § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.2.
- Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 14.07.2021, Ra 2021/14/0066, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen (vgl. VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; 29.03.2023, Ra 2023/14/0067, jeweils mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Das Vorbringen des Asylwerbers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat kann die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung nicht ersetzen vergleiche VwGH 02.09.2019, Ro 2019/01/0009; 29.03.2023, Ra 2023/14/0067, jeweils mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht (vgl. VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). Schon nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten die Glaubhaftmachung, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ist also, dass die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen steht vergleiche VwGH 21.05.2021, Ro 2020/19/0001, mwN). 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht glaubhaft ist. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsort bereits Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt durch ihren Ex-Lebensgefährten geworden ist und damit eine „Vorverfolgung“, die als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen ist (VwGH, 18.07.2022, Ra 2021/18/0416), stattgefunden hat. Eine solche "Vorverfolgung" ist jedoch für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Trotz einer nicht auszuschließenden Vorverfolgung konnte nicht festgestellt werden, dass vom Ex-Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (nach wie vor) die Gefahr einer Verfolgung durch geschlechtsspezifische häusliche Gewalt ausgeht, zumal die Beschwerdeführerin selbst die Lebensgemeinschaft mit dem Ex-Lebensgefährten aufgelöst hat und von diesem seit dem Ende der Lebensgemeinschaft, die bereits viele Monate vor ihrer Ausreise aufgelöst war, keine weiteren Versuche unternommen wurden, die Beschwerdeführerin zu kontaktieren. Eine Gefahr für die psychische und physische Integrität der Beschwerdeführerin geht vom Ex-Lebensgefährten daher nicht aus und ist auch in Zukunft nicht maßgeblich wahrscheinlich. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsort bereits Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt durch ihren Ex-Lebensgefährten geworden ist und damit eine „Vorverfolgung“, die als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen ist (VwGH, 18.07.2022, Ra 2021/18/0416), stattgefunden hat. Eine solche "Vorverfolgung" ist jedoch für sich genommen nicht hinreichend. Entscheidend ist, ob die betroffene Person vor dem Hintergrund der zu treffenden aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt der Entscheidung des VwG bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 07.03.2023, Ra 2022/18/0284). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Trotz einer nicht auszuschließenden Vorverfolgung konnte nicht festgestellt werden, dass vom Ex-Lebensgefährten der Beschwerdeführerin (nach wie vor) die Gefahr einer Verfolgung durch geschlechtsspezifische häusliche Gewalt ausgeht, zumal die Beschwerdeführerin selbst die Lebensgemeinschaft mit dem Ex-Lebensgefährten aufgelöst hat und von diesem seit dem Ende der Lebensgemeinschaft, die bereits viele Monate vor ihrer Ausreise aufgelöst war, keine weiteren Versuche unternommen wurden, die Beschwerdeführerin zu kontaktieren. Eine Gefahr für die psychische und physische Integrität der Beschwerdeführerin geht vom Ex-Lebensgefährten daher nicht aus und ist auch in Zukunft nicht maßgeblich wahrscheinlich. Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Zwangsehe, und damit dieser Form geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt zu werden, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine maßgeblich wahrscheinliche Verfolgung aus anderen Gründen konnte nicht festgestellt werden. Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte erlaubte es nicht, anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen. Im gegenständlichen Fall fehlt es somit bereits an der, für die Asylgewährung erforderlichen Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention. Im gegenständlichen Fall fehlt es somit bereits an der, für die Asylgewährung erforderlichen Voraussetzung der "wohlbegründeten Furcht vor Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention. Entsprechend den oben getätigten Ausführungen droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Kongo keine asylrelevante Verfolgung, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abzuweisen war.Entsprechend den oben getätigten Ausführungen droht der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Kongo keine asylrelevante Verfolgung, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war. 3.3. Zur Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten: 3.3.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Prüfung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Prüfung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung, in deren Rahmen kon