RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlG304 2312249-2 Spruch, G304 2312249-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt KULAC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2025, Zl. XXXX , sowie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2025 XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Kurt KULAC, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.04.2025, Zl. römisch 40 , sowie gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.04.2025 römisch 40 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung zu lauten hat: „Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2025, Zl. XXXX wird wegen eines Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurückgewiesen.“ „Ihre Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2025, Zl. römisch 40 wird wegen eines Rechtsmittelverzichts als unzulässig zurückgewiesen.“ B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.04.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
- Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 11.04.2025 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.04.2025 im AHZ Vordernberg persönlich ausgefolgt. Eine Bescheidausfertigung wurde am 14.04.2025 seinem damaligen Rechtsvertreter (RA Mag. XXXX ) zugestellt.
- Dieser Bescheid wurde dem BF am 11.04.2025 im AHZ Vordernberg persönlich ausgefolgt. Eine Bescheidausfertigung wurde am 14.04.2025 seinem damaligen Rechtsvertreter (RA Mag. römisch 40 ) zugestellt.
- Am 14.04.2025 nahm der BF eine Rechtsberatung der BBU GmbH in Anspruch und unterfertigte einen vollinhaltlichen Rechtsmittelverzicht zum Bescheid vom 11.04.2024, verbunden mit dem Ersuchen um eine möglichst zeitnahe Rückführung nach Rumänien.
- Am 17.04.2025 langte die vollinhaltliche Beschwerde seines neu bevollmächtigten Rechtsvertreters (RA Mag. KULAC, Vollmacht vom 16.04.2025) gegen den Bescheid vom 11.04.2025 bei der belangten Behörde ein.
- Das BFA erließ am 23.04.2025 eine Beschwerdevorentscheidung und wies die Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.04.2025 als verspätet zurück. Begründet wurde diese Entscheidung mit dem Umstand, dass die Beschwerde nach dem Rechtsmittelverzicht des BF eingelangt sei.
- Der Rechtsvertreter des BF brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Die Zustellung an den BF sei nicht rechtswirksam gewesen, da dieser durchgehend anwaltlich vertreten gewesen sei. Die Ausfertigung des Bescheides an den Rechtsvertreter sei noch am Postweg gewesen, als der BF den Rechtsmittelverzicht unterschrieben habe und der Rechtsmittelverzicht sei daher nichtig.
- Die belangte Behörde ersuchte den (damaligen) Rechtsvertreter um Bekanntgabe, um welche Uhrzeit der Bescheid an den Rechtsvertreter zugestellt wurde.
- Nach mehreren Urgenzen gab das Büro des Rechtsvertreters bekannt, dass der Zeitpunkt der Zustellung nicht eruierbar sei.
- Vonseiten der Post AG wurde der belangten Behörde auf Anfrage mitgeteilt, dass Zustellung der Postsendung an den damaligen Rechtsvertreter, welche den Bescheid enthielt, am 14.04.2025, um ca 12:30 Uhr (+/- 30 Minuten) erfolgte.
- Am 16.05.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt Vorlageantrag und dem dazugehörigen Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der Bescheid vom 11.04.2025 wurde dem BF am 11.04.2025 um 11:25 Uhr im AHZ Vordernberg persönlich ausgefolgt. Eine Bescheidausfertigung wurde postalisch am 14.04.2025 seinem damaligen Rechtsvertreter und Zustellbevollmächtigten im Zeitraum zwischen 12:00 und 13:00 Uhr zugestellt. 1.
- Der BF nahm am 14.04.2025 zwischen 14:45 und 15:00 Uhr eine Rechtsberatung durch die BBU GmbH in Anspruch. Im Rahmen dieser Rechtsberatung unterfertigte der BF einen vollinhaltlichen Rechtsmittelverzicht gegen den Bescheid vom 11.04.2025 und dieser Verzicht wurde am 14.04.2025 um 16:59 Uhr per Mail von der BBU an die belangte Behörde übermittelt. Weiters äußerte der BF den Wunsch, dass er ehestmöglich nach Rumänien möchte und der BF befindet sich mittlerweile nicht mehr im Bundesgebiet. 1.
- Der BF bevollmächtigte nach Beendigung der Vollmacht zu seinem vorigen Rechtsvertreter am 16.04.2025 seinen nunmehrigen Rechtsvertreter. 1.
- Die Beschwerde, welcher sein nunmehriger Rechtsvertreter einbrachte, langte am 17.04.2025 bei der belangten Behörde ein.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Zustellung des Bescheides an den BF und an seinen Rechtsvertreter ergeben sich durch die entsprechenden Rückscheine und die genauen Zeiten ergeben sich durch die Erhebung der belangten Behörde bei der Post AG. Aus der nachvollziehbaren Historie ist ersichtlich, dass der Bescheid am 14.04.2025 zwischen 12:00 Uhr und 13:00 Uhr an das Büro seines damaligen Rechtsvertreters gegen Unterschrift zugestellt wurde. Die Erhebungen des BVwG im Wege des BFA ergaben, dass die Rechtsberatung durch die BBU am 14.04.2025 von 14:45 bis 15:00 Uhr stattfand. Der Rechtsmittelverzicht des BF, welcher am 14.04.2025 im Rahmen dieser Rechtsberatung unterfertigt wurde, erging per Mail am 14.04.2025 um 16:59 Uhr an die belangte Behörde. Aus diesem zeitlichen Ablauf ergibt sich, dass der Rechtsmittelverzicht bereits nach rechtswirksamer Zustellung des Bescheides erfolgte.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Auch wenn sich die Erläuterungen zu § 7 Abs. 2 VwGVG insofern nicht explizit auf § 63 Abs. 4 AVG beziehen, hat der Gesetzgeber doch offenkundig auch die darin enthaltene Regelung auf die Beschwerde an die Verwaltungsgerichte übertragen, womit auch die näheren Bedingungen für einen wirksamen Verzicht grundsätzlich sinngemäß übernommen wurden (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 7 VwGVG Rz 40).Auch wenn sich die Erläuterungen zu Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG insofern nicht explizit auf Paragraph 63, Absatz 4, AVG beziehen, hat der Gesetzgeber doch offenkundig auch die darin enthaltene Regelung auf die Beschwerde an die Verwaltungsgerichte übertragen, womit auch die näheren Bedingungen für einen wirksamen Verzicht grundsätzlich sinngemäß übernommen wurden vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 7, VwGVG Rz 40). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichts vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (vgl. VwGH vom 12.05.2005, 2005/02/0049).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichts vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird vergleiche VwGH vom 12.05.2005, 2005/02/0049). Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein. Liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75-76).Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein. Liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75-76). Zweck der Rechtsberatung ist es, Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH vom 12.03.2014, U 1286/2013; vom 26.02.2014, U 489/2013).Zweck der Rechtsberatung ist es, Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH vom 12.03.2014, U 1286 aus 2013,; vom 26.02.2014, U 489 aus 2013,). Ein Rechtsmittelverzicht kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (vgl. VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/02/0227).Ein Rechtsmittelverzicht kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen vergleiche VwGH vom 16.11.2016, Ra 2016/02/0227). Eine Zustellung an den Vertretenen ist unwirksam. Allerdings wird die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt (§ 9 Abs. 3 ZustG).Eine Zustellung an den Vertretenen ist unwirksam. Allerdings wird die Zustellung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem das Dokument dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zukommt (Paragraph 9, Absatz 3, ZustG). Im gegenständlichen Fall hatte der BF nach einer persönlichen Ausfolgung des Bescheides am 11.04.2025 Kenntnis vom Bescheidinhalt und hat in weiterer Folge nach der am 14.04.2025 bewirkten Zustellung des Bescheides an den Zustellbevollmächtigten im Zuge einer Rechtsberatung durch die BBU schriftlich einen vollständigen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Es sind keinerlei Zweifel am freien Willen des BF hinsichtlich des erfolgten Rechtsmittelverzichts hervorgekommen, zumal der BF diesen im Zuge einer Rechtsberatung abgegeben hat und ausdrücklich mit dem Wunsch verbunden hat, dass er so schnell wie möglich nach Rumänien möchte. Die Ausführungen des nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertreters vermögen nicht dazulegen, weswegen fallbezogen nicht von einem rechtswirksamen Rechtsmittelverzicht ausgehen ist. Die vom Rechtsvertreter am 17.04.2025 eingebrachte Beschwerde war daher aufgrund des rechtswirksamen Rechtsmittelverzichts nicht mehr zulässig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, mit der Maßgabe der Änderung des Spruches der Beschwerdevorentscheidung. 3.
- Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im gegenständlichen Fall konnte aufgrund der eindeutigen Aktenlage ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. 3.
- Zu B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G304.2312249.2.00