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{'item': 'I425 2312081-1'}

Obsah (9)Art 133§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 8§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlI425 2312081-1 SpruchI425 2312081-1/3E, I425 2312081-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text, , Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mittels eines am 25.11.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsbeeinträchtigungen machte sie unter Anschluss diverser medizinischer Befunde Trigeminusneuralgie, Migräne, Hypothyreose sowie Knieschmerzen geltend.Mittels eines am 25.11.2024 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) eingelangten Antragsformulars beantragte Frau römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Als Gesundheitsbeeinträchtigungen machte sie unter Anschluss diverser medizinischer Befunde Trigeminusneuralgie, Migräne, Hypothyreose sowie Knieschmerzen geltend. Ein seitens der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eingeholtes medizinisches Gutachten des Sachverständigen Mag. Dr.med. Peter GAMPER aus dem Fachgebiet Unfallchirurgie sowie Allgemeinmedizin vom 19.02.2025 gelangte auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.02.2025 sowie sämtlicher aktenkundiger Befunde zu folgendem Ergebnis: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Lähmungen der Hirnnerven, Lähmungen der Hirnnerven - Nervus trigeminus Trigeminusneuralgie - in neurologischer Behandlung, keine motorischen Auswirkungen auf den Kauakt 04.04.02 20 2 Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom – leichte Verlaufsform Chronisches Schmerzsyndrom bei Migräne - nicht opioidhaltige Analgetika, Triptane reichen nicht immer zur Schmerzkupierung aus 04.11.01 20 3 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk – Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Knieleiden einseitig links bei Gonarthrose - Streckung vollständig möglich, Beugung bis 120° möglich 02.05.18 20 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 aufgrund gegenseitiger negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Das Leiden 3 erhöhe mangels Beeinflussung indessen nicht. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.02.2025 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten vom 19.02.2025 zum Parteiengehör übermittelt und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich im Falle von Einwendungen innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt zu äußern. Am 13.03.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein, mit dem Ersuchen, „um eine erneute Prüfung der Einstufung des Behindertengrades“. Der Stellungnahme waren noch weitere medizinische Befunde angeschlossen. Infolge dieser Stellungnahme beauftragte die belangte Behörde den Sachverständigen Mag. Dr.med. Peter GAMPER mit der Erstellung eines weiteren medizinischen Aktengutachtens. Dieses Aktengutachten vom 24.03.2025 gelangte unter Berücksichtigung der Einwendungen sowie sämtlicher seitens der Beschwerdeführerin noch ergänzend vorgelegter Befunde zu folgendem Ergebnis: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk – Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig Knieleiden einseitig links Chondromalazie Grad III - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig bei Chondromalazie Grad III mediales Kniegelenk und Grad IV PatellaunterflächeKnieleiden einseitig links Chondromalazie Grad römisch drei - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig bei Chondromalazie Grad römisch drei mediales Kniegelenk und Grad römisch vier Patellaunterfläche 02.05.20 30 2 Lähmungen der Hirnnerven, Lähmungen der Hirnnerven - Nervus trigeminus Trigeminusneuralgie 04.04.02 20 3 Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom – leichte Verlaufsform Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20 4 Hypertonie, Leichte Hypertonie Arterielle Hypertonie, leichte Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass das Leiden 1 durch die Leiden 2 und 3 aufgrund gegenseitiger negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Das Leiden 4 erhöhe aufgrund seiner Geringfügigkeit indessen nicht weiter. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2025 wurde der am 25.11.2024 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Gesamtgrad ihrer Behinderung auch unter Berücksichtigung ihrer Einwendungen ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtes, welches als schlüssig anerkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt werde, lediglich 40% betrage, sodass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht vorlägen. Gegen diesen Bescheid wurde mittels Schriftsatz der Beschwerdeführerin, bei der belangten Behörde eingelangt am 24.04.2024, fristgerecht Beschwerde erhoben und abermals „um eine neuerliche Prüfung und höhere Bewertung“ ersucht. Inhaltich wurde im Wesentlichen erneut auf die bereits geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Trigeminusneuralgie, Migräne, Arthrose der Kniegelenkte, Hypertonie) und damit verbundene Alltagseinschränkungen verwiesen, ergänzend war der Beschwerde noch ein Laborbefund vom 11.04.2025 angeschlossen. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 06.05.2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Österreich und im Bundesgebiet niedergelassen. Folgende körperliche, geistige oder sinnesbedingte Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, liegen bei ihr vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB % 1 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Kniegelenk – Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig Knieleiden einseitig links Chondromalazie Grad III - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig bei Chondromalazie Grad III mediales Kniegelenk und Grad IV PatellaunterflächeKnieleiden einseitig links Chondromalazie Grad römisch drei - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig bei Chondromalazie Grad römisch drei mediales Kniegelenk und Grad römisch vier Patellaunterfläche 02.05.20 30 2 Lähmungen der Hirnnerven, Lähmungen der Hirnnerven - Nervus trigeminus Trigeminusneuralgie 04.04.02 20 3 Chronisches Schmerzsyndrom, Chronisches Schmerzsyndrom – leichte Verlaufsform Chronisches Schmerzsyndrom 04.11.01 20 4 Hypertonie, Leichte Hypertonie Arterielle Hypertonie, leichte Hypertonie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. Das Leiden 1 wird durch die Leiden 2 und 3 aufgrund gegenseitiger negativer wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht. Das Leiden 4 erhöht aufgrund seiner Geringfügigkeit den Gesamtgrad der Behinderung indessen nicht weiter.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Ergänzend wurde Einsicht in das zentrale Melderegister genommen, aus dem ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin Staatsangehörige von Österreich und im Bundesgebiet niedergelassen ist. Die vom Sachverständigen Mag. Dr.med. Peter GAMPER erstatteten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von ihm zunächst auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.02.2025 sowie in der Folge – im Rahmen des jüngeren Aktengutachtens vom 24.03.2024 - unter zentraler Berücksichtigung der seitens der Beschwerdeführerin gegen das Untersuchungsgutachten vom 19.02.2025 geltend gemachten Einwendungen sowie sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde (insbesondere Arztbericht Krankenhaus XXXX Innere Medizin vom 04.
  3. bis 05.03.2025 stationär; Arztbericht Dr. Singer vom 08.03.2024 neurologischer Befund; MRT Kniegelenk links vom 20.11.2023; Thoraxröntgen vom 07.02.2023; Arztbericht Krankenhaus XXXX Radiologie vom 08.02.2022; Arztbericht Dr. Singer Neurologie vom 12.09.2014) erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet.Die vom Sachverständigen Mag. Dr.med. Peter GAMPER erstatteten gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen wurden von ihm zunächst auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 17.02.2025 sowie in der Folge – im Rahmen des jüngeren Aktengutachtens vom 24.03.2024 - unter zentraler Berücksichtigung der seitens der Beschwerdeführerin gegen das Untersuchungsgutachten vom 19.02.2025 geltend gemachten Einwendungen sowie sämtlicher vorgelegter bzw. aktenkundiger Befunde (insbesondere Arztbericht Krankenhaus römisch 40 Innere Medizin vom 04.
  4. bis 05.03.2025 stationär; Arztbericht Dr. Singer vom 08.03.2024 neurologischer Befund; MRT Kniegelenk links vom 20.11.2023; Thoraxröntgen vom 07.02.2023; Arztbericht Krankenhaus römisch 40 Radiologie vom 08.02.2022; Arztbericht Dr. Singer Neurologie vom 12.09.2014) erhoben und den entsprechenden Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung zugeordnet. Im Beschwerdeschriftsatz wurde inhaltlich im Wesentlichen abermals – bereits weitgehend deckungsgleich mit dem Inhalt der schriftlichen Stellungnahme vom 13.03.2025, mit dem Einwendungen gegen das (erste) Untersuchungsgutachten vom 19.02.2025 erhoben worden waren - auf die bereits geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (Trigeminusneuralgie, Migräne, Arthrose der Kniegelenkte, Hypertonie) und damit verbundene Alltagseinschränkungen verwiesen. All diese Gesundheitsbeeinträchtigungen waren im Sachverständigengutachten vom 24.03.2024 bereits berücksichtigt worden und wurden in der Beschwerde letztlich keinerlei Umstände dargetan, die schlüssig nahelegen würden, dass die im Gutachten herangezogenen Positionsnummern oder Behinderungsgrade unrichtig seien. Das seitens des Sohnes der Beschwerdeführerin – der den Beschwerdeschriftsatz für diese verfasste – erstattete Vorbringen, wonach seiner „Einschätzung“ nach – es handelt sich bei ihm ausweislich seiner eigenen Ausführungen um einen medizinischen Laien – „eine Einstufung mit mindestens 50% nicht nur gerechtfertigt, sondern dringend notwendig“ sei, um der Beschwerdeführerin „zumindest einen minimalen sozialen Ausgleich zu ermöglichen“, tritt den gutachterlichen Ausführungen nicht substantiiert entgegen. Ebenso wenig lässt sich aus dem mit der Beschwerdeschrift noch ergänzend vorgelegten Laborbefund vom 11.04.2025 auch nur andeutungsweise eine weitere voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkung oder ein höherer Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ableiten. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass nunmehr der Cholesterinwert der Beschwerdeführerin ebenfalls leicht erhöht sei und „ebenfalls dauerhaft medizinisch behandelt“ werden müsse, ist zu betonen, dass ausweislich dieses Laborbefundes der LDL-Wert der Beschwerdeführerin tatsächlich leicht – nämlich mit 132 mg/dl bei einem Referenzwert von bis zu 116 mg/dl – erhöht ist, jedoch darf als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass Cholesterin- und Triglyzeridspiegel von Tag zu Tag erheblich schwanken können, was auf viele Faktoren wie Stress, Ernährungsgewohnheiten, körperliche Aktivität, Lebensstil und Stoffwechselveränderungen zurückzuführen ist und sich aus einer einmaligen, geringfügigen Überschreitung des LDL-Referenzwertes keinesfalls sogleich eine dauerhafte Funktionseinschränkung oder medizinische Behandlungsbedürftigkeit ergibt (vgl. etwa MSD Manual – Ausgabe für Patienten, Michael H. Davidson, MD, FACC, FNLA, University of Chicago Medicine, Pritzker School of Medicine; Pallavi Pradeep, MD, University of Chicago (Juli 2023): Übersicht über Störungen des Cholesterin- und Fettstoffwechsels, https://www.msdmanuals.com/de/heim/hormon-und-stoffwechselerkrankungen/erkrankungen-des-cholesterinstoffwechsels/%C3%BCbersicht-%C3%BCber-st%C3%B6rungen-des-cholesterin-und-fettstoffwechsels, Zugriff 20.05.2025).Ebenso wenig lässt sich aus dem mit der Beschwerdeschrift noch ergänzend vorgelegten Laborbefund vom 11.04.2025 auch nur andeutungsweise eine weitere voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkung oder ein höherer Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin ableiten. Sofern in der Beschwerde ausgeführt wird, dass nunmehr der Cholesterinwert der Beschwerdeführerin ebenfalls leicht erhöht sei und „ebenfalls dauerhaft medizinisch behandelt“ werden müsse, ist zu betonen, dass ausweislich dieses Laborbefundes der LDL-Wert der Beschwerdeführerin tatsächlich leicht – nämlich mit 132 mg/dl bei einem Referenzwert von bis zu 116 mg/dl – erhöht ist, jedoch darf als notorisch bekannt vorausgesetzt werden, dass Cholesterin- und Triglyzeridspiegel von Tag zu Tag erheblich schwanken können, was auf viele Faktoren wie Stress, Ernährungsgewohnheiten, körperliche Aktivität, Lebensstil und Stoffwechselveränderungen zurückzuführen ist und sich aus einer einmaligen, geringfügigen Überschreitung des LDL-Referenzwertes keinesfalls sogleich eine dauerhafte Funktionseinschränkung oder medizinische Behandlungsbedürftigkeit ergibt vergleiche etwa MSD Manual – Ausgabe für Patienten, Michael H. Davidson, MD, FACC, FNLA, University of Chicago Medicine, Pritzker School of Medicine; Pallavi Pradeep, MD, University of Chicago (Juli 2023): Übersicht über Störungen des Cholesterin- und Fettstoffwechsels, https://www.msdmanuals.com/de/heim/hormon-und-stoffwechselerkrankungen/erkrankungen-des-cholesterinstoffwechsels/%C3%BCbersicht-%C3%BCber-st%C3%B6rungen-des-cholesterin-und-fettstoffwechsels, Zugriff 20.05.2025). Ansonsten war in dem der Beschwerde angeschlossenen Laborbefund vom 11.04.2025 noch die alkalische Phosphatase äußerst geringfügig (mit einem Wert von 107 U/l bei einem Referenzbereich von 35 – 104 U/l) erhöht und war dieser Wert im aktenkundigen, im Rahmen des Sachverständigengutachtens vom 24.03.2024 bereits berücksichtigten vorläufigen Arztbrief aus dem Krankenhaus XXXX vom 05.03.2025 sogar noch höher gewesen (mit einem Wert von 115 U/l bei einem Referenzbereich von 35 – 104 U/l).Ansonsten war in dem der Beschwerde angeschlossenen Laborbefund vom 11.04.2025 noch die alkalische Phosphatase äußerst geringfügig (mit einem Wert von 107 U/l bei einem Referenzbereich von 35 – 104 U/l) erhöht und war dieser Wert im aktenkundigen, im Rahmen des Sachverständigengutachtens vom 24.03.2024 bereits berücksichtigten vorläufigen Arztbrief aus dem Krankenhaus römisch 40 vom 05.03.2025 sogar noch höher gewesen (mit einem Wert von 115 U/l bei einem Referenzbereich von 35 – 104 U/l). Der einzige darüber hinaus noch erhöhte Wert in dem Laborbefund vom 11.04.2025 war die Blutsenkung, was – wie ebenfalls als notorisch bekannt vorausgesetzt werden kann – üblicherweise auf eine Entzündung oder Infektion hinweisen kann (vgl. etwa das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (03.12.2024): Blutsenkung (BSG), https://www.gesundheit.gv.at/labor/laborwerte/infektionen-bakterien/blutsenkung1.html, Zugriff 20.05.2025). Die Blutsenkung der Beschwerdeführerin war im Übrigen ebenfalls bereits in einem vorangegangenen, aktenkundigen Laborbefund vom 13.03.2024 erhöht gewesen und stellt insoweit ebenfalls keine Neuerung dar.Der einzige darüber hinaus noch erhöhte Wert in dem Laborbefund vom 11.04.2025 war die Blutsenkung, was – wie ebenfalls als notorisch bekannt vorausgesetzt werden kann – üblicherweise auf eine Entzündung oder Infektion hinweisen kann vergleiche etwa das Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs (03.12.2024): Blutsenkung (BSG), https://www.gesundheit.gv.at/labor/laborwerte/infektionen-bakterien/blutsenkung1.html, Zugriff 20.05.2025). Die Blutsenkung der Beschwerdeführerin war im Übrigen ebenfalls bereits in einem vorangegangenen, aktenkundigen Laborbefund vom 13.03.2024 erhöht gewesen und stellt insoweit ebenfalls keine Neuerung dar. Sämtliche sonstige Laborwerte der Beschwerdeführerin in dem Befund vom 11.04.2025 befinden sich im Referenzbereich. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem nunmehr ergänzend vorgelegten Laborbefund ergeben sich somit Beeinträchtigungen, die einen höheren Grad der Behinderung bewirken könnten. Schließlich fehlt es auch an einem substantiierten Vorbringen, aufgrund welcher Beeinträchtigungen bzw. welcher damit verbundener Beschwerden ein Gesamtgrad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. erreicht werden soll bzw. inwieweit die gutachterlichen Ausführungen im gegebenen Zusammenhang unrichtig wären. Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend (vgl. VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin zudem weder substantiiert bestritten, noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108).Die Beschwerdeführerin ist dem eingeholten Sachverständigengutachten somit weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, noch hat sie Beweise vorgelegt, die die Annahme zulassen würden, die Schlussfolgerungen des Sachverständigen seien unzutreffend vergleiche VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der Beschwerdeführerin zudem weder substantiiert bestritten, noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH 20.10.2008, 2005/07/0108). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gutachterlichen Ausführungen, die daher – zumal sie mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehen - in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden.
  5. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätteGemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 1 Abs. 2 BBG).Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph eins, Absatz 2, BBG). Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören (§ 40 Abs. 1 BBG).
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennAls Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (§ 41 Abs. 1 BBG).
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Paragraph 41, Absatz eins, BBG). Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (§ 45 Abs. 2 BBG).Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu (Paragraph 45, Absatz 2, BBG). Die gutachterlichen Ausführungen sind - wie beweiswürdigend dargelegt – richtig, vollständig und schlüssig. Da sohin im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von vierzig

(40)von Hundert (v.H.) festzustellen ist und folglich die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.

  1. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. beweiswürdigend ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten gutachterlichen Ausführungen als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde auch in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls nicht gestellt. Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.Darüber hinaus ist die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:I425.2312081.1.00

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