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{'item': 'L515 2298580-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlL515 2298580-1 Spruch, L515 2298580-1/20EL515 2298582-1/5EL515 2298580-1/20E, L515 2298582-1/5E IM NAMEN DER REPU

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , am XXXX geb., StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter XXXX , am 15.01.1997 geb., StA der Republik Armenien, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Tassilo WALLENTIN LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2024, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , am römisch 40 geb., StA der Republik Armenien, gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter römisch 40 , am 15.01.1997 geb., StA der Republik Armenien, diese wiederum vertreten durch RA Dr. Tassilo WALLENTIN LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.07.2024, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen. B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsan-gehörige der Republik Armenien, reisten mittels Touristenvisum C in das Bundesgebiet ein und brachten rund drei Wochen nach Ablauf des Visums - am 04.10.2023 - bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge als „bP“ bzw. entsprechend der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1“ und „bP2“ bezeichnet), sind Staatsan-gehörige der Republik Armenien, reisten mittels Touristenvisum C in das Bundesgebiet ein und brachten rund drei Wochen nach Ablauf des Visums - am 04.10.2023 - bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Die bP1 ist die Mutter der minderjährigen bP2. I.2. Zur Begründung ihrer Anträge brachte die bP1 im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, mit dem Finanzprüfer des Ex-Präsidenten verheiratet gewesen zu sein und aufgrund dessen bedroht worden zu sein. Auch nach der Scheidung seien die Bedrohungen weitergegangen, weshalb sich die bP1 veranlasst sah gemeinsam mit ihrer Tochter auszureisen.römisch eins.2. Zur Begründung ihrer Anträge brachte die bP1 im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vor, mit dem Finanzprüfer des Ex-Präsidenten verheiratet gewesen zu sein und aufgrund dessen bedroht worden zu sein. Auch nach der Scheidung seien die Bedrohungen weitergegangen, weshalb sich die bP1 veranlasst sah gemeinsam mit ihrer Tochter auszureisen. I.3. In Bezug auf das weitere verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht):römisch eins.3. In Bezug auf das weitere verfahrensrechtliche Schicksal bzw. das Vorbringen der bP im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (auszugsweise Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid, wobei die Formatierung nicht dem Original entspricht): „… LA: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht? Wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert? VP: Ich möchte eine Korrektur machen, wahrscheinlich hat der Dolmetscher mich nicht gut verstanden, ich habe selbst danach mit dem Handy übersetzt und habe bemerkt, dass es eine Unstimmigkeit gibt. Mein Mann war kein Finanzermittler, sondern Ermittler in einem Strafverfahren. LA. Wo war Ihr Ehemann angestellt? VP: Beim Ermittlungskomitee für die Ereignisse des Bezirkes XXXX . Er wurde beigezogen in eine Sonderermittlungsgruppe vom 1.März 2008 und das Verfahren wurde im Jahr 2018 eingeleitet, nach der Revolution von Pashiyanyan. Ich lege Ihnen Beschlüsse vor, dass mein Mann beim Ermittlungsamt tätig war. In diesen Schreiben steht, dass er eine Strafe bekommen hat als Ermittler in diesem Strafverfahren und dass er einen Amtsmissbrauch begangen hat. Das lege ich Ihnen vor als Beweis dafür, dass er tatsächlich beim Ermittlungskomitee gearbeitet hat.VP: Beim Ermittlungskomitee für die Ereignisse des Bezirkes römisch 40 . Er wurde beigezogen in eine Sonderermittlungsgruppe vom 1.März 2008 und das Verfahren wurde im Jahr 2018 eingeleitet, nach der Revolution von Pashiyanyan. Ich lege Ihnen Beschlüsse vor, dass mein Mann beim Ermittlungsamt tätig war. In diesen Schreiben steht, dass er eine Strafe bekommen hat als Ermittler in diesem Strafverfahren und dass er einen Amtsmissbrauch begangen hat. Das lege ich Ihnen vor als Beweis dafür, dass er tatsächlich beim Ermittlungskomitee gearbeitet hat. (VP legt diverse Dokumente vor). LA: Woher haben Sie diese Dokumente? VP: Ich habe diese von zu Hause mitgenommen. LA: Wann haben Sie diese erhalten? VP: Im Jahr 2019, damals war er nicht in Armenien, ich habe das von der Post abgeholt. … LA: Seit wann sind Sie geschieden? VP: Seit 23.8.2021. (VP legt eine Scheidungsurkunde vor) LA: Warum haben Sie sich scheiden lassen? VP: Er hatte vor das Land zu verlassen und ich habe beschlossen, dass wir uns scheiden lassen. Wir haben uns scheiden lassen und er ist dann ausgereist. LA: Ist das so richtig zu verstehen, dass die Ausreise des Ehemannes der Scheidungsgrund war? VP: Es gab Drohungen, es gab einen Vorfall sogar. LA: Bitte geben Sie einen Lebenslauf an, wo und mit wem Sie geboren sind und was Sie schulisch und beruflich gemacht haben, etc. VP: Ich wurde im Dorf XXXX , Region XXXX geboren. Ich habe mich bis zum 10. Lebensjahr dort aufgehalten, danach sind wir nach XXXX umgezogen. Zuletzt habe ich mich in dem Dorf XXXX aufgehalten, wir waren 6 Monate lang dort. Wir lebten bei meinen Großeltern, sie hatten ein Einfamilienhaus. Davor waren wir in XXXX , ich ging am 9.11.2021 dorthin bis Anfang Dezember 2022. Dort wohnte ich bei meinem Großvater mütterlicherseits. VP: Ich wurde im Dorf römisch 40 , Region römisch 40 geboren. Ich habe mich bis zum 10. Lebensjahr dort aufgehalten, danach sind wir nach römisch 40 umgezogen. Zuletzt habe ich mich in dem Dorf römisch 40 aufgehalten, wir waren 6 Monate lang dort. Wir lebten bei meinen Großeltern, sie hatten ein Einfamilienhaus. Davor waren wir in römisch 40 , ich ging am 9.11.2021 dorthin bis Anfang Dezember 2022. Dort wohnte ich bei meinem Großvater mütterlicherseits. Vor meinem Aufenthalt in XXXX war ich in XXXX bei der Familie meines Mannes, nach der Scheidung ging ich zu meinen Eltern, die leben auch in XXXX . Beide haben Wohnungen, sowohl meine Schwiegereltern als auch meine Eltern. Bei meinen Eltern lebte ich zwei bis drei Monate.Vor meinem Aufenthalt in römisch 40 war ich in römisch 40 bei der Familie meines Mannes, nach der Scheidung ging ich zu meinen Eltern, die leben auch in römisch 40 . Beide haben Wohnungen, sowohl meine Schwiegereltern als auch meine Eltern. Bei meinen Eltern lebte ich zwei bis drei Monate. LA: Was veranlasste Sie dazu, nach XXXX zu gehen?LA: Was veranlasste Sie dazu, nach römisch 40 zu gehen? VP: Zu diesem Zeitpunkt war mein Mann bereits außer Landes. Die Leute von Kocharyan suchten nach meinem Mann, dann gab es einen Vorfall, deswegen habe ich mein 2. Kind verloren, ich war damals schwanger. Auf Nachfrage, ich besuchte 12 Jahre die Schule, ich bin Buchhalterin von Beruf. Ich habe auch eine Hochschulausbildung, ich habe die armenische XXXX absolviert im Bereich Bankwesen und Finanzen. Ich übte auch einen Beruf aus, im Zeitraum Oktober 2021 bis August 2023. Auf Nachfrage, ich besuchte 12 Jahre die Schule, ich bin Buchhalterin von Beruf. Ich habe auch eine Hochschulausbildung, ich habe die armenische römisch 40 absolviert im Bereich Bankwesen und Finanzen. Ich übte auch einen Beruf aus, im Zeitraum Oktober 2021 bis August 2023. LA: Wo arbeiteten Sie? VP: Bei einem Steuerberater. Auf Nachfrage, es war eine private Buchhaltungsagentur in XXXX . Ich habe nur ein ganzes Monat bei der Firma gearbeitet, dann war ich die ganze Zeit im Home Office.Auf Nachfrage, es war eine private Buchhaltungsagentur in römisch 40 . Ich habe nur ein ganzes Monat bei der Firma gearbeitet, dann war ich die ganze Zeit im Home Office. LA: Wann verließen Sie Armenien? VP: Am 28.8.2023. LA: Stehen Sie in Kontakt mit Ihren Verwandten aus Armenien? VP: Ja, mit meiner Mutter. LA: Wo hält sich Ihr Exmann auf? VP: Das weiß ich nicht, er hält sich an verschieden Orten auf, er vertraut niemandem und sagt es auch niemandem. Zuletzt hatte ich Kontakt vor 20 Tagen, er hat unser Kind besucht. LA: Wo hält er sich sonst auf? VP: In Armenien kann er nicht bleiben, das letzte Mal hat er gesagt, dass er aus Neu Guinea eingereist ist, er hat auch ein Schengen Visum und kann in Europa herumfahren. LA: Weshalb haben Sie Armenien verlassen? Schildern Sie konkret und detailliert Ihren Fluchtgrund. VP: Meine Probleme haben damals begonnen, als mein Mann als Mitglied der Ermittlungsgruppe im Ermittlungsverfahren wegen Kocharyan bestellt. Mein Mann hat zwei Personen einvernommen, die belastende Aussagen gegen Kocharyan gemacht haben. Kocharyan hat meinen Mann bedroht und Geld dafür angeboten, dass er entweder die Aussagen zurückzieht oder dass er sie so einvernimmt, dass die Aussagen nicht als belastend herauskommen. Mein Mann war gezwungen, das anzunehmen, nachzugeben. Man hat ihm gedroht, sollte er das nicht machen, würde seinem Leben Gefahr drohen. Mein Mann hat gesagt, dass er einverstanden ist, ist jedoch aus dem Land geflüchtet und hat das nie gemacht. Mein Mann hat erfahren, dass ein gewisser Vardan Ghukasyan mit dem Rufnamen “Dog“ auch Kocharyan auch belastet. Er war ein ehemaliger Militärpolizist. Er ist auch aus dem Land geflüchtet. Nach ihm wird jetzt international gefahndet. Nach meinem Mann wurde gesucht, zu uns kamen Leute. Dieser Vardan Ghukasyan hat meinem Mann versprochen, ihm zu helfen. Er hat meinem Mann angeboten, in seiner Partei namens „Hayoz Hayrenik“ (=armenische Heimat) den XXXX zu übernehmen, zu leiten. (VP legt diesbezüglich einen Mitgliedsausweis des Exmannes vor, Nr. XXXX Name: XXXX , Name des Vaters XXXX , Leiter der XXXX , Vorsitzender der Partei „ XXXX “) Ghukasyan hat die Partei auf einen anderen Namen angemeldet, weil er selbst nicht in Armenien ist.Mein Mann hat erfahren, dass ein gewisser Vardan Ghukasyan mit dem Rufnamen “Dog“ auch Kocharyan auch belastet. Er war ein ehemaliger Militärpolizist. Er ist auch aus dem Land geflüchtet. Nach ihm wird jetzt international gefahndet. Nach meinem Mann wurde gesucht, zu uns kamen Leute. Dieser Vardan Ghukasyan hat meinem Mann versprochen, ihm zu helfen. Er hat meinem Mann angeboten, in seiner Partei namens „Hayoz Hayrenik“ (=armenische Heimat) den römisch 40 zu übernehmen, zu leiten. (VP legt diesbezüglich einen Mitgliedsausweis des Exmannes vor, Nr. römisch 40 Name: römisch 40 , Name des Vaters römisch 40 , Leiter der römisch 40 , Vorsitzender der Partei „ römisch 40 “) Ghukasyan hat die Partei auf einen anderen Namen angemeldet, weil er selbst nicht in Armenien ist. Als mein Mann geflüchtet ist und Ghukasyan meinem Mann die Hilfe angeboten hat, wollte er als Gegenleistung von meinem Mann alle Informationen des Strafverfahrens gegen Kocharyan bekommen. Dann fanden in Armenien außerordentliche parlamentarische Wahlen statt. Dabei wurden alle Verfahren gegen Kocharyan eingestellt und diese Partei Hayoz Hayrenik hat ihn als Kandidaten für das Parlament vorgeschlagen. Ich möchte berichtigen, dass Kocharyan nicht von der Partei Hayoz Hayrenik als Kandidat vorgeschlagen wurde, sondern er selbst hat kandidiert, und die Partei Hayoz Hayrenik hat eine eigene Kandidatur vorgeschlagen. Mein Mann kam zurück nach Armenien während dieser Wahlen und Ghukasyan schlägt meinen Mann vor, ihn als Kandidat für seine Partei bei den Wahlen vorzuschlagen. (VP legt Ausweis vor über Kandidatschaft über nationale Versammlung Armeniens sowie einen Wahlzettel XXXX , dass er kandidierte). Das endete damit, dass die Partei verloren hat, mein Mann hat nicht gewonnen. Ghukasyan hat meinem Mann nicht geholfen und er ist wieder aus Armenien ausgereist. Vor seiner Flucht ist noch etwas passiert, deswegen ist er geflüchtet. Mein Mann wurde entführt, wir fuhren mit dem Auto zu meinen Schwiegereltern in die Stadt „ XXXX “, es schnitt uns ein anderes Auto und mein Mann ist stehengeblieben, ist ausgestiegen. Aus dem anderen Auto sind zwei Männer gekommen, haben meinen Mann festgehalten, setzten ihn das Fahrzeug und ihn entführt. Ich habe dann meinen Bruder angerufen, er ist gekommen und hat uns zurückgebracht. Als mein Mann geflüchtet ist und Ghukasyan meinem Mann die Hilfe angeboten hat, wollte er als Gegenleistung von meinem Mann alle Informationen des Strafverfahrens gegen Kocharyan bekommen. Dann fanden in Armenien außerordentliche parlamentarische Wahlen statt. Dabei wurden alle Verfahren gegen Kocharyan eingestellt und diese Partei Hayoz Hayrenik hat ihn als Kandidaten für das Parlament vorgeschlagen. Ich möchte berichtigen, dass Kocharyan nicht von der Partei Hayoz Hayrenik als Kandidat vorgeschlagen wurde, sondern er selbst hat kandidiert, und die Partei Hayoz Hayrenik hat eine eigene Kandidatur vorgeschlagen. Mein Mann kam zurück nach Armenien während dieser Wahlen und Ghukasyan schlägt meinen Mann vor, ihn als Kandidat für seine Partei bei den Wahlen vorzuschlagen. (VP legt Ausweis vor über Kandidatschaft über nationale Versammlung Armeniens sowie einen Wahlzettel römisch 40 , dass er kandidierte). Das endete damit, dass die Partei verloren hat, mein Mann hat nicht gewonnen. Ghukasyan hat meinem Mann nicht geholfen und er ist wieder aus Armenien ausgereist. Vor seiner Flucht ist noch etwas passiert, deswegen ist er geflüchtet. Mein Mann wurde entführt, wir fuhren mit dem Auto zu meinen Schwiegereltern in die Stadt „ römisch 40 “, es schnitt uns ein anderes Auto und mein Mann ist stehengeblieben, ist ausgestiegen. Aus dem anderen Auto sind zwei Männer gekommen, haben meinen Mann festgehalten, setzten ihn das Fahrzeug und ihn entführt. Ich habe dann meinen Bruder angerufen, er ist gekommen und hat uns zurückgebracht. Die Entführer wollten von meinem Mann den Aufenthaltsort von „Dog“ erfahren. Mein Mann bat um Zeit, um diesen in Erfahrung zu bringen, deswegen haben die Entführer ihn gehen lassen. Am nächsten Tag hat mich mein Mann angerufen und mitgeteilt, dass die Entführer nach „Dog“ suchen und den Aufenthaltsort verlangten. Mein Mann kam nicht mehr nach Hause, ich habe gesagt, dass ich die Scheidung will, weil ich von seinen Problemen müde bin. Wir machten uns einen Tag aus und trafen uns beim Justizministerium wegen der Scheidung. Beim Justizministerium haben wir einen Antrag auf Scheidung gestellt. Unterschrieben und das war´s. Sonst nichts mehr. Wenn die Scheidung einvernehmlich ist, wird man sofort geschieden. Danach habe ich ihn nicht mehr gesehen. LA: Was war der ausschlaggebende Grund, dass Sie am 28.8.2023 Armenien verließen? VP: Im November 2021, am 5.11.2021 wollte ich aus der Wohnung meiner Schwiegermutter noch meine Sachen abholen. Am Rückweg habe ich ein Taxi bestellt, um nach Hause zu meinen Eltern zu kommen. Ich war alleine ohne meiner Tochter, ich ging zu meinen Schwiegereltern nach der Arbeit. Um in ein Taxi einzusteigen, musste ich auf der Straße noch ein Stück gehen. Ich habe gespürt, dass mich ein Auto verfolgt. Ich wollte nachschauen, ob mein Taxi schon kommt, es gibt eine App diesbezüglich. Da stand ein Auto und eine Person ist ausgestiegen und sagte zu mir „Dein Mann hat den Aufenthaltsort von „Dog“ nicht verraten, jetzt ist die Zeit gekommen, dass er euch sucht“. Er wollte mich entführen, hat mich am Oberarm gepackt, hin- und hergezogen. In diesem Moment kam mein Taxi entgegen und der 2. Mann, der am Steuer war, sagte zu meinem vermeintlichen Entführer, dass er mich auslassen sollte, weil ein anderes Taxi kommt. Sie haben Scheinwerfer gesehen. Er hat mich dann ausgelassen und ich bin ins Taxi eingestiegen. Ich war geschockt, ich war damals schwanger und habe mich unwohl gefühlt. Dieses Auto vom Entführer hat mich auch verfolgt, hat auch das Taxi verfolgt, in dem ich war. Bei mir hat die Blutung eingesetzt, ich habe dem Taxifahrer gesagt, er soll am Markt „ XXXX “ anhalten. Das Büro meiner Freundin war hinter dem Markt. Ich bin dann zu Fuß zum Büro meiner Freundin gegangen, dort hat meine Freundin gesehen, dass er mich nicht gut geht und wir sind dann in das medizinische Zentrum „ XXXX “ in XXXX , gegangen. (VP legt Schreiben vor, Übersetzung: Befund Aufnahme am 5.11., Entlassung am 9.11., innere Blutung, starke Bauchschmerzen, Fehlgeburt.)VP: Im November 2021, am 5.11.2021 wollte ich aus der Wohnung meiner Schwiegermutter noch meine Sachen abholen. Am Rückweg habe ich ein Taxi bestellt, um nach Hause zu meinen Eltern zu kommen. Ich war alleine ohne meiner Tochter, ich ging zu meinen Schwiegereltern nach der Arbeit. Um in ein Taxi einzusteigen, musste ich auf der Straße noch ein Stück gehen. Ich habe gespürt, dass mich ein Auto verfolgt. Ich wollte nachschauen, ob mein Taxi schon kommt, es gibt eine App diesbezüglich. Da stand ein Auto und eine Person ist ausgestiegen und sagte zu mir „Dein Mann hat den Aufenthaltsort von „Dog“ nicht verraten, jetzt ist die Zeit gekommen, dass er euch sucht“. Er wollte mich entführen, hat mich am Oberarm gepackt, hin- und hergezogen. In diesem Moment kam mein Taxi entgegen und der 2. Mann, der am Steuer war, sagte zu meinem vermeintlichen Entführer, dass er mich auslassen sollte, weil ein anderes Taxi kommt. Sie haben Scheinwerfer gesehen. Er hat mich dann ausgelassen und ich bin ins Taxi eingestiegen. Ich war geschockt, ich war damals schwanger und habe mich unwohl gefühlt. Dieses Auto vom Entführer hat mich auch verfolgt, hat auch das Taxi verfolgt, in dem ich war. Bei mir hat die Blutung eingesetzt, ich habe dem Taxifahrer gesagt, er soll am Markt „ römisch 40 “ anhalten. Das Büro meiner Freundin war hinter dem Markt. Ich bin dann zu Fuß zum Büro meiner Freundin gegangen, dort hat meine Freundin gesehen, dass er mich nicht gut geht und wir sind dann in das medizinische Zentrum „ römisch 40 “ in römisch 40 , gegangen. (VP legt Schreiben vor, Übersetzung: Befund Aufnahme am 5.11., Entlassung am 9.11., innere Blutung, starke Bauchschmerzen, Fehlgeburt.) LA: Gab es in Bezug auf die Ausreise am 28.8.2023 irgendeinen Grund, ein Ereignis? VP: Nach diesem Vorfall habe ich beschlossen, nach XXXX zu gehen. Ich wollte mich bei meinem Großvater mütterlicherseits verstecken. Damals arbeitete ich im Home Office und mein alter Pass war bereits abgelaufen und mein Arbeitgeber hat einen neuen Pass verlangt. Im Dezember 2022 kam ich nach Armenien zurück, habe die Ausstellung eines neuen Passes beantragt. Ich brauchte außerdem auch die Geburtsurkunde meiner Tochter, die bei meinen Schwiegereltern war. Ich habe das gleiche Auto vor dem Haus meiner Schwiegereltern gesehen, welches mich vor einem Jahr verfolgt hat. Aus Angst bin ich nicht zu meinen Schwiegereltern hineingegangen, sondern einfach weggegangen. Ich konnte nicht mehr zurück nach XXXX , da zu diesem Zeitpunkt bereits der Weg nach XXXX geschlossen war. Aus diesem Grund bin ich in unser Dorf zu meinen Großeltern väterlicherseits in das Dorf XXXX . Dort war ich in Sicherheit. Nach einiger Zeit wurde ich aber auch dort gefunden. Ich habe auch beschlossen, dass ich unbedingt das Land verlassen sollte.VP: Nach diesem Vorfall habe ich beschlossen, nach römisch 40 zu gehen. Ich wollte mich bei meinem Großvater mütterlicherseits verstecken. Damals arbeitete ich im Home Office und mein alter Pass war bereits abgelaufen und mein Arbeitgeber hat einen neuen Pass verlangt. Im Dezember 2022 kam ich nach Armenien zurück, habe die Ausstellung eines neuen Passes beantragt. Ich brauchte außerdem auch die Geburtsurkunde meiner Tochter, die bei meinen Schwiegereltern war. Ich habe das gleiche Auto vor dem Haus meiner Schwiegereltern gesehen, welches mich vor einem Jahr verfolgt hat. Aus Angst bin ich nicht zu meinen Schwiegereltern hineingegangen, sondern einfach weggegangen. Ich konnte nicht mehr zurück nach römisch 40 , da zu diesem Zeitpunkt bereits der Weg nach römisch 40 geschlossen war. Aus diesem Grund bin ich in unser Dorf zu meinen Großeltern väterlicherseits in das Dorf römisch 40 . Dort war ich in Sicherheit. Nach einiger Zeit wurde ich aber auch dort gefunden. Ich habe auch beschlossen, dass ich unbedingt das Land verlassen sollte. LA: Was meinen Sie damit, dass Sie auch dort gefunden worden wären? VP: Meine Verwandten haben gesagt, dass nach mir gefragt wird. LA. Wann war das? VP: Soll ich ein konkretes Datum nennen? LA: Ja. VP: Das war im April 2023. LA: Von wem haben Sie das erfahren? VP: Der Mann unserer Nachbarin hat ein Billardlokal im Dorf und dorthin kamen Männer und fragten nach mir, sie suchten nach der Tochter von Armen. LA: Weshalb sollten sie Interesse an Ihnen haben? VP: Wegen meines Mannes, ich habe Ihnen ja gesagt, dass sie ihn suchten. LA: Weshalb haben Sie all diese Informationen? VP: Mein Mann hat mir das erzählt, er wollte das Land verlassen und deswegen hat er mir den Grund genannte, warum er das Land verlassen wollte. Ich weiß aber nicht, wo er ist und was er macht. LA: Um welches Auto hat es sich gehandelt, wenn Sie meinten, dass das gleiche Auto vor dem Haus der Schwiegereltern gestanden sit. VP: Das war ein schwarzer Mercedes, es war auf dem Kennzeichen XXXX , aber genauer kann ich mich nicht erinnern. VP: Das war ein schwarzer Mercedes, es war auf dem Kennzeichen römisch 40 , aber genauer kann ich mich nicht erinnern. LA: Was konkret befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien? VP: Ich habe Angst um mein Leben und das Leben meines Kindes. Bei der Flucht habe ich nicht gewusst, ob ich einen Flüchtlingsstatus erhalte. Aber ich wollte mich und mein Kind in Sicherheit bringen. Meine Tochter hat sehr viel Stress gehabt, seit ihr Vater vor ihren Augen entführt wurde. LA: Wo genau hätte die Entführung stattgefunden? VP: Am Weg von XXXX nach XXXX , die Autobahn bei XXXX .VP: Am Weg von römisch 40 nach römisch 40 , die Autobahn bei römisch 40 . LA: Wo genau wurde Ihr Auto gestoppt? VP: Bei XXXX . VP: Bei römisch 40 . Bei der Autobahn auf dem Weg nach XXXX , aber wir waren noch nicht in XXXX , das war nur auf der Autobahn. Ich kann nicht sagen, wo genau das war, welcher Kilometer.Bei der Autobahn auf dem Weg nach römisch 40 , aber wir waren noch nicht in römisch 40 , das war nur auf der Autobahn. Ich kann nicht sagen, wo genau das war, welcher Kilometer. LA. Was haben Sie unmittelbar, nachdem Ihr Ehemann weg war, getan? VP: Ich bin ausgestiegen aus dem Auto. Als ich gesehen habe, dass mein Mann in das Auto gestiegen ist. Ich bin ausgestiegen und habe geschrien, dass sie meinen Mann aussteigen lassen sollen, ich würde die Polizei rufen. Mein Mann schrie, ich sollte nicht die Polizei verständigen. Als das Auto weg war, habe ich meinen Bruder angerufen. LA: Was haben Sie Ihrem Bruder gesagt? VP: Ich habe meinen Bruder gesagt, er soll uns abholen, wir sind da. Er hat selbst ein Auto, ich habe gesagt, er soll nicht mit dem Auto kommen. Er ist dann gekommen und hat uns zu meinen Eltern gebracht. LA: Wie kam er? VP: Mit einem Taxi. LA. Was genau haben Sie gesagt, wo er Sie finden würde? VP: Ich habe ihm gesagt, auf der Autobahn Richtung XXXX .VP: Ich habe ihm gesagt, auf der Autobahn Richtung römisch 40 . … LA: Waren Sie jemals politisch tätig? VP: Ich führte keine politische Tätigkeit. Aber ich nahm mit meinem Mann an politischen Demonstrationen und Agitationen teil. LA: Wann hätten Sie das getan? VP: Im Jahr 2021. Auf Nachfrage, in Zusammenhang mit den Wahlen des armenischen Parlaments. LA: Wofür oder wogegen haben Sie demonstriert? VP: Das war, dass mein Mann und dessen Partei gewählt werden. Ich möchte noch sagen, dass diejenigen Personen, die Bekannten meines Mannes, die staatliche Stellen hatten, weil sie ihn gewählt haben bzw. für ihn seine Stimme abgegeben haben, wurden gekündigt. LA: Für welche Position hat er kandidiert? VP: Als Abgeordneter in der Nationalversammlung. Wenn die Partei genug Stimmen bekommen hätte, wäre sie im Parlament vertreten. LA: Was waren die Beweggründe Ihres Exmannes zu kandidieren, obwohl er laut Ihren Angaben Probleme wegen seiner Tätigkeit in einer Ermittlungsgruppe hatte? VP: Dieser „Dog“ hat gesagt, wenn du Kandidat und in das Parlament gewählt wirst, wirst du eine wichtige Amtsperson sein und Kocharyan ihm nichts antun könnte. LA: Was hat Kocharyan für eine Funktion? VP: Er gehört zu einer Oppositionspartei. … LA: Weshalb haben sie den Ausweis über die Kandidatur Ihres Exmannes? VP: Weil ich vorhatte, aus dem Land zu flüchten, habe ich alle Dokumente, die ich zu Hause hatte, mitgenommen. Für meine Tochter XXXX , geb. XXXX , IFA: XXXX stelle ich aus den gleichen Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz. Meine Tochter ist gesund. Ihr gefällt es hier in der Schule. Die Lehrer sind sehr zufrieden.Für meine Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 stelle ich aus den gleichen Gründen einen Antrag auf internationalen Schutz. Meine Tochter ist gesund. Ihr gefällt es hier in der Schule. Die Lehrer sind sehr zufrieden. LA: Welche sozialen Bindungen haben Sie an Österreich? (Verwandte, Kurse,…) in Österreich? VP: Nein. Ich habe bis dato keine Kurse besucht, weil mir das noch nicht genehmigt wurde. Erst, wenn ich einen positiven Bescheid erhalte. Ich lerne selbstständig Deutsch. Ich möchte in Zukunft arbeiten als Nageldesignerin. LA: Wollen Sie das Länderinformationsblatt zu Armenien ausgehändigt haben? VP: Nein. In Armenien ist eine schlechte Lage. … LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen? VP: Zur Seite 5 möchte ich noch erklären, dass ich gemeint habe, dass mein Mann die belastenden Aussagen von zwei Personen einfach aus dem Strafakt herausnehmen sollen. Das hätte Kocharyan verlangt. Ich möchte noch hinzufügen, dass in Armenien geschiedene Frauen schlecht behandelt werden. Es habe so etwas in Österreich nicht bemerkt. Es gefällt mir sehr in Österreich. …“ I.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid der bB vom 30.07.2024 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV. und V.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen wurde gewährt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.4. Die Anträge der bP auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid der bB vom 30.07.2024 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der bP nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen wurde gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). I.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Ex-Mannes als nicht glaubhaft. Ferner ging die bB von einer gesicherten Existenzgrundlage und weitreichenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat aus. römisch eins.4.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Ex-Mannes als nicht glaubhaft. Ferner ging die bB von einer gesicherten Existenzgrundlage und weitreichenden Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat aus. I.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Ebenso sei hinsichtlich der Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergeben würde. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau bestehe, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen hätten und in die Gesellschaft integriert werden und ein Rückkehrprogramm bestehe, in dessen Rahmen Rückkehrern neben Beratung auch materielle Unterstützung, wie etwa die zumindest vorübergehende Unterbringung geboten werde.römisch eins.4.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat der bP traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen sei. Ebenso sei hinsichtlich der Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergeben würde. Ebenso sei davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert sei, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau bestehe, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet sei, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen hätten und in die Gesellschaft integriert werden und ein Rückkehrprogramm bestehe, in dessen Rahmen Rückkehrern neben Beratung auch materielle Unterstützung, wie etwa die zumindest vorübergehende Unterbringung geboten werde. I.4.3. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar.römisch eins.4.3. Rechtlich führte die bB aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK dar und stelle sich die Abschiebung als zulässig dar. I.5. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. römisch eins.5. Gegen die genannten Bescheide wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. I.5.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei. Das Vorbringen in Bezug auf den Ex-Mann der bP1 bzw. Vater der bP2 wurde wiederholt und festgehalten, dass sehr wohl eine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Ermordung bestehen würde (AS 186). Darüber hinaus sei die bP1 ‚psychisch ohnedies total fertig‘ und eine Rückkehr nach Armenien aufgrund der ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben unmöglich. Die bP1 sei mittlerweile gut integriert und habe Zukunftspläne (AS 189).römisch eins.5.1. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen sei. Das Vorbringen in Bezug auf den Ex-Mann der bP1 bzw. Vater der bP2 wurde wiederholt und festgehalten, dass sehr wohl eine begründete Furcht vor Verfolgung bzw. Ermordung bestehen würde (AS 186). Darüber hinaus sei die bP1 ‚psychisch ohnedies total fertig‘ und eine Rückkehr nach Armenien aufgrund der ernstzunehmenden Gefahr für Leib und Leben unmöglich. Die bP1 sei mittlerweile gut integriert und habe Zukunftspläne (AS 189). I.5.2. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den Antrag auf Asyl, internationalen Schutz zu gewähren, den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung als unzulässig zu erklären in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen.römisch eins.5.2. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben, den Antrag auf Asyl, internationalen Schutz zu gewähren, den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, die Rückkehrentscheidung aufzuheben und die Abschiebung als unzulässig zu erklären in eventu den Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die bB zurückzuverweisen. I.6. Nach Einlangen und Sichtung der Beschwerdeakte bei ho. Gericht wurde die bB mit Schreiben vom 26.09.2024 ersucht, folgende Fragen hinsichtlich der nicht in deutscher Sprache vorgelegten Beweismittel der bP zu beantworten:römisch eins.6. Nach Einlangen und Sichtung der Beschwerdeakte bei ho. Gericht wurde die bB mit Schreiben vom 26.09.2024 ersucht, folgende Fragen hinsichtlich der nicht in deutscher Sprache vorgelegten Beweismittel der bP zu beantworten: „… 1.) Um welche konkreten Bescheinigungsmittel handelt es sich und welches Schriftstück stellt welches Bescheinigungsmittel dar? 2.) Welche Bescheinigungsmittel wurden im Original vorgelegt? 3.) Auf welche konkreten Beweisthemen beziehen sich die einzelnen Bescheinigungsmittel und was sagen sie hierüber aus? 4.) Aufgrund welcher Umstände sah es das BFA nicht als erforderlich an, die Bescheinigungsmittel übersetzen zu lassen? …“ I.6.1. Nach wiederholter Aufforderung seitens des ho. Gerichts übermittelte die bB am 11.11.2024 folgende Stellungnahme:römisch eins.6.1. Nach wiederholter Aufforderung seitens des ho. Gerichts übermittelte die bB am 11.11.2024 folgende Stellungnahme: „… bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 26.9.2024 wird mitgeteilt, dass 1. es sich bei dem Aktenteil Nr. 85 um einen Wahlzettel des Exmannes Nr. 87 einen Partei Mitgliedsausweis des Exmannes Nr. 89 die Geburtsurkunde der Tochter Nr. 91 einen Befund eines Spitals betreffend einer Fehlgeburt der Obgenannten Nr. 93 Ausweis über die Kandidatschaft bei einer Nationalversammlung des Exmannes Nr. 95 Scheidungsurkunde (Datum der Scheidung vom 23.8.2021) Nr. 97, 99, 101, 103, 105 Beschluss eines Komitees Kommission für Ethik betreffend den Exmann handelt. 2. Die unter Punkt 1. genannten Schriftstücke Nr. 85 Wahlzettel in Kopie Nr. 87 einen Partei Mitgliedsausweis im OriginalNr. 89 die Geburtsurkunde der Tochter im OriginalNr. 91 einen Befund eines Spitals betreffend einer Fehlgeburt der Obgenannten im OriginalNr. 93 Ausweis über die Kandidatschaft bei einer Nationalversammlung des Exmannes im OriginalNr. 95 Scheidungsurkunde (Datum der Scheidung vom 23.8.2021) im OriginalNr. 97, 99, 101, 103, 105 Beschluss eines Komitees Kommission für Ethik betreffend den Exmann in Kopie vorgelegt.2. Die unter Punkt 1. genannten Schriftstücke , Nr. 85 Wahlzettel in Kopie , Nr. 87 einen Partei Mitgliedsausweis im Original, Nr. 89 die Geburtsurkunde der Tochter im Original, Nr. 91 einen Befund eines Spitals betreffend einer Fehlgeburt der Obgenannten im Original, Nr. 93 Ausweis über die Kandidatschaft bei einer Nationalversammlung des Exmannes im Original, Nr. 95 Scheidungsurkunde (Datum der Scheidung vom 23.8.2021) im Original, Nr. 97, 99, 101, 103, 105 Beschluss eines Komitees Kommission für Ethik betreffend den Exmann in Kopie vorgelegt. 3. Die in Vorlage gebrachten Beweismittel (Wahlzettel, Partei Mitgliedsausweis, Ausweis über die Kandidatschaft bei einer Nationalversammlung, Beschluss eines Komitees Kommission für Ethik) betreffen allesamt die behauptete politische Funktion des Exmannes. Von einer Übersetzung der in Vorlage gebrachten Schriftstücke wurde Abstand genommen, da sich die in Punkt 3. genannten Unterlagen auf eine angebliche politische Tätigkeit des Exmannes beziehen und die damit in Verbindung gebrachten Ereignisse seitens der im Betreff Genannten nicht glaubhaft waren. Zudem erfolgte bereits die Scheidung im Jahre 2021. …“ I.6.2. Bei ho. Gericht einlangend am 03.12.2024 übermittelte die bB die Übersetzung der in Vorlage gebrachten Schriftstücke.römisch eins.6.2. Bei ho. Gericht einlangend am 03.12.2024 übermittelte die bB die Übersetzung der in Vorlage gebrachten Schriftstücke. I.7. Das ho. Gericht stellte am 04.12.2024 ein Erhebungsersuchen zum Vorbringen der bP an einen in Armenien ansässigen Rechtsanwalt, wobei festgestellt werden konnte, dass die bP armenische Staatsbürger seien und über eine Wohnadresse in Armenien verfügen. Ferner ergaben die Recherchen, dass der Ex-Mann der bP1 XXXX armenischer Staatsbürger mit aktueller Wohnadresse in XXXX sei. Er wäre bei den Parlamentswahlen 2021 bei der Partei ‚Hayots Hayrenik‘ auf XXXX gereiht gewesen, die Partei verfehlte jedoch ihren Einzug in das Parlament. Der Ex-Mann sei einer breiteren Öffentlichkeit nicht bekannt und scheine in den Medien nicht auf, folglich sei er in Vorfälle, welche sich später rund um die Partei zutrugen, nicht involviert.römisch eins.7. Das ho. Gericht stellte am 04.12.2024 ein Erhebungsersuchen zum Vorbringen der bP an einen in Armenien ansässigen Rechtsanwalt, wobei festgestellt werden konnte, dass die bP armenische Staatsbürger seien und über eine Wohnadresse in Armenien verfügen. Ferner ergaben die Recherchen, dass der Ex-Mann der bP1 römisch 40 armenischer Staatsbürger mit aktueller Wohnadresse in römisch 40 sei. Er wäre bei den Parlamentswahlen 2021 bei der Partei ‚Hayots Hayrenik‘ auf römisch 40 gereiht gewesen, die Partei verfehlte jedoch ihren Einzug in das Parlament. Der Ex-Mann sei einer breiteren Öffentlichkeit nicht bekannt und scheine in den Medien nicht auf, folglich sei er in Vorfälle, welche sich später rund um die Partei zutrugen, nicht involviert. Ferner ergab die Recherche, dass Vardan Ghukasyan informeller Anführer der og. Partei und bis 2014 Polizeibeamter in Armenien gewesen wäre, er sei dann entlassen worden. Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten würden geführt werden. 2017 sei er aus Armenien geflohen und lebe seither in den USA. Er sei auf verschiedenen Foren als Blogger tätig, wo er sich in skandalösen und provokativen in verunglimpfender und bloßstellender Weise über die armenische Politik, hochrangige Amtspersonen und Politiker äußern würde. Er sei in den sozialen Medien in gewissen Kreisen sehr populär. Nach den Wahlen 2021 hätte er die Partei unter dem Namen „Öffentliche Stimme“ umstrukturiert und konnte im Jahr 2023 bei den Kommunalwahlen in Jerewan einige Sitze erlangen. Nach Zerwürfnissen mit der Parteiführung sei er jedoch ausgeschlossen worden und würde an der Gründung einer neuen Partei arbeiten. Gegen Vardan Ghukasyan bestehe ein internationaler Haftbefehl. I.8. Das ho. Gericht ordnete für den 17.02.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP insbesondere auf die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet:römisch eins.8. Das ho. Gericht ordnete für den 17.02.2025 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden den bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Armenien übermittelt. Weiters wurden die bP eingeladen, durch die Beantwortung eines mitgeschickten Fragenkataloges, welcher sich in Bezug auf die bP insbesondere auf die Gründe des gegenständlichen Antrages, die aktuellen Rückkehrhindernisse sowie die privaten und familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet bezieht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Hierbei wurden nachfolgende Fragen an die bP gerichtet: „… 1) Geben Sie bekannt, ob sich seit der Einbringung der Beschwerde Änderungen hinsichtlich Ihrer persönlichen Problemlage in Ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, die aktuell im Falle der Rückkehr für Sie persönlich ein Rückkehrhindernis darstellen würden und machen Sie dazu gegebenenfalls - im Sinne Ihrer gesetzlichen Mitwirkungs- u. Verfahrensförderungspflicht - konkrete und vollständige Angaben. 2) Geben Sie Ihren letzten Wohnort unter genauer Nennung der Adresse in Ihrem Herkunftsstaat an. 3) Stehen Sie zum Zeitpunkt der Beantwortung dieser Frage wegen einer Krankheit in medizinischer Behandlung oder unterziehen Sie sich einer sonstigen Therapie, dann geben Sie an, um welche Erkrankung es sich konkret handelt und welche Behandlung derzeit erforderlich ist? Bei medikamentöser Behandlung geben Sie den Namen des Medikamentes an. Im Falle einer Therapie beschreiben Sie die Therapie und deren Zweck genau. 4) Wenn aktuell Familienangehörige, Verwandte, Lebensgefährte/in in Österreich leben, geben Sie Vornamen, Familiennamen und Wohnort dieser Person(

  1. en)bekannt. Handelt es sich um Fremde, geben Sie deren Aufenthaltsstatus (Art des Aufenthaltsrechtes) an. Gegebenenfalls geben Sie auch an, mit wem davon Sie aktuell im gemeinsamen Haushalt leben und an welcher Wohnanschrift. 5) In welchen Berufs- bzw. Erwerbszweigen konnten Sie bisher in Ihrem Herkunftsstaat praktische Erfahrung sammeln? 6)
  2. a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en).
  3. b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor.7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):
  4. a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung)
  5. b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können?
  6. c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder6)
  7. a)Machen Sie Angaben über von Ihnen in Österreich besuchte Deutschkurse und abgelegte Deutschprüfung(en). ,
  8. b)Geben Sie bekannt welche sonstigen Kurse/Schulungen Sie in Österreich seit Asylantragstellung besucht haben. Besuch(t)en Sie eine Schule/Lehre, so legen Sie zum Nachweis alle bisher in Österreich erhaltenen Zeugnisse/Schulnachrichten/ Lehrabschlussprüfungszeugnis vor., 7) Erlaubte Erwerbstätigkeit für Asylwerber in Österreich (https://www.ams.at/ unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern):,
  9. a)Hat seit Ihrer Asylantragstellung in Österreich ein Unternehmen bzw. Dienstgeber für Sie beim AMS eine Beschäftigungsbewilligung beantragt, weil Sie als Dienstnehmer beschäftigt werden sollten? (zB Arbeiten im Bereich Gastronomie oder Landwirtschaft als Saisonbeschäftigung) ,
  10. b)Haben Sie in Österreich eine Gewerbeberechtigung erlangt, um selbständig gegen Werkvertrag arbeiten zu können? ,
  11. c)Haben Sie in Österreich Hilfsarbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit ihrer Unterbringung stehen, z. B. Reinigung, Küchenbetrieb, Transporte, Instandhaltung oder gemeinnützige Hilfsarbeiten für Bund, Länder und Gemeinden, z. B. Landschaftspflege und -gestaltung, Betreuung von Park- und Sportanlagen, Verwaltung durchgeführt, wofür Sie auch Geld (Anerkennungsbeitrag) erhalten haben? 8) Waren bzw. sind Sie in Österreich seit der Asylantragstellung ehrenamtlich tätig (zB Rettung, Feuerwehr, sonstige soziale Organisationen etc.)? 9) Wie finanzieren Sie seit der Asylantragstellung Ihr Leben in Österreich? 10) Wie würden Sie Ihr Leben in Österreich finanzieren, wenn Sie einen dauerhaften Aufenthaltstitel erlangen könnten? 11) Bekommen Sie (abgesehen von der staatlichen Grundversorgung) seit der Asylantragstellung finanzielle Zuwendungen von anderen Personen aus dem In- oder Ausland? Wenn ja, geben Sie den Namen und Wohnort bekannt und wie Sie zu dieser Person stehen (zB Familienangehöriger, Freund/in, etc) 12) Mit welchen Aktivitäten verbringen Sie in Österreich Ihre Freizeit? 13) Wurden Sie in Österreich von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht rechtskräftig bestraft? Wenn ja, wann, von welcher Behörde/welchem Gericht, wegen welchem Delikt und zu welcher Strafe. Wurde eine Straftat, die Sie rechtswidrig und schuldhaft begingen auf andere Art als durch eine Bestrafung beendet (z. B. Schuldspruch ohne Strafe, Diversion, etc.) 14) Haben Sie seit der Asylantragstellung das Bundesgebiet der Republik Österreich einmal verlassen? Wenn ja, geben Sie den Zeitraum an, in welches Land Sie gereist sind und für welche Zwecke. 15) Machen Sie konkrete Angaben über den aktuellen Verbleib Ihres Reisepasses oder sonstige auf Ihre Person ausgestellten nationalen Identitätsdokumente, wenn Sie diesen bisher weder beim Bundesamt noch beim BVwG im Original (keine Kopie) vorgelegt haben. 16) Sonstige Angaben und / oder Nachweise die Sie für die Darlegung Ihrer Integration in Österreich machen / beibringen wollen…“ I.8.1. Am 27.01.2025 übermittelte die bB den Teilnahmeverzicht an der anberaumten mündlichen Verhandlung, den Antrag die Beschwerde abzuweisen sowie das Ersuchen um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls.römisch eins.8.1. Am 27.01.2025 übermittelte die bB den Teilnahmeverzicht an der anberaumten mündlichen Verhandlung, den Antrag die Beschwerde abzuweisen sowie das Ersuchen um Übermittlung des Verhandlungsprotokolls. I.8.2. Am 10.02.2025 langte bei ho. Gericht folgende Stellungnahme/ Beantwortung des Fragenkatalogs von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein:römisch eins.8.2. Am 10.02.2025 langte bei ho. Gericht folgende Stellungnahme/ Beantwortung des Fragenkatalogs von Seiten der rechtsfreundlichen Vertretung der bP ein: „… 1) Nein 2) XXXX 2) römisch 40 3) Ich bin in medizinischer Behandlung wegen einer Zyste und habe einen Operationstermin am 08.05.2025 im Universitätsklinikum XXXX .3) Ich bin in medizinischer Behandlung wegen einer Zyste und habe einen Operationstermin am 08.05.2025 im Universitätsklinikum römisch 40 . Beweis: Patienteninformationsblatt Meine Tochter XXXX befindet sich in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus Mödling wegen XXXX . Sie ist in der Ambulanz zu regelmäßigen Kontrollen zumindest für die nächsten 2-3 Jahre und erhält eine antiepileptische medikamentöse Dauerprophylaxe. Um den Therapieerfolg zu gewährleisten ist neben der medikamentösen Therapie ein stressfreier Alltag (wenn möglich kein Schulwechsel oder Ähnliches) notwendig.Meine Tochter römisch 40 befindet sich in ärztlicher Behandlung im Krankenhaus Mödling wegen römisch 40 . Sie ist in der Ambulanz zu regelmäßigen Kontrollen zumindest für die nächsten 2-3 Jahre und erhält eine antiepileptische medikamentöse Dauerprophylaxe. Um den Therapieerfolg zu gewährleisten ist neben der medikamentösen Therapie ein stressfreier Alltag (wenn möglich kein Schulwechsel oder Ähnliches) notwendig. Beweis: Ärztliches Attest vom 0.7.02.2025 XXXX Beweis: Ärztliches Attest vom 0.7.02.2025 römisch 40 Ärztliche Bestätigung Landesklinikum XXXX vom 07.02.2025Ärztliche Bestätigung Landesklinikum römisch 40 vom 07.02.2025 Um das Kindeswohl zu gewährleisten ist eine Außerlandesbringung auf jeden Fall zu unterlassen! 4) Keine 5) Als Buchhalterin 6) Ich habe den A1 und A2 Kurs besucht. Beweis: Teilbesuchsbestätigung vom 10.02.2025 Meine Tochter geht in die erste Klasse Volksschule in XXXX .Meine Tochter geht in die erste Klasse Volksschule in römisch 40 . Beweis: Schreiben der Klassenlehrerin vom 31.01.2025 7) Nein 8) Nein 9) Die Finanzierung erfolgt durch das Land NÖ 10) Ich möchte ein Nagelstudio eröffnen 11) Nein 12) Fitness, Wandern 13) Nein 14) Nein 15) Ich habe den Pass abgegeben ...“ I.9. Am 17.02.2025 fand die mündliche Verhandlung vor ho. Gericht statt. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben:römisch eins.9. Am 17.02.2025 fand die mündliche Verhandlung vor ho. Gericht statt. Der wesentliche Verlauf der Beschwerdeverhandlung wird wie folgt wiedergegeben: „… RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben? P: Es wurde alles, was ich gesagt habe protokolliert, aber es war beim BFA ein bisschen seltsam. RI: Warum war es seltsam? P: Da gab es so ein paar Fälle betreffend den Dolmetscher Unklarheiten und noch dazu von der Richterseite wurde behauptet, dass ich aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet bin und das war für mich beleidigend. RI: Welche Unklarheiten gab es betreffend den Dolmetscher? P: Der Richter war kurzfristig weg und wollte etwas ausdrucken und die Dolmetscherin hat mir gesagt, dass irgendwelche Handbewegungen, die ich mache wirken sich auf den Richter aus und zeigen, dass ich unglaubwürdige Äußerungen mache. Das war ein großer Druck für mich. RI: In der Beschwerdeschrift wurde die Einvernahmeführung beim BFA und das Verhalten der Dolmetscherin nicht beanstandet. P: Nein, das stimmt. Ich möchte einfach, dass es gerecht wird. RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen? P: Ich habe immer die Wahrheit gesagt. Ich habe mit offenen Karten gespielt und unsere Pässe vorgelegt und nicht wie andere Asylwerber, die ihre Identität verheimlichen. Es ist für mich sehr ernst. RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert? P: Bei den Fluchtgründen hat sich nichts geändert. Es ist nur dazugekommen, dass mein Kind wegen dem Stress und der Depressionen an Epilepsie erkrankt ist. Laut den Ärzten soll sie zwei bis drei Jahre medizinisch behandelt werden. … RI: Sie haben sich bereits beim BFA und auch im Beschwerdeverfahren zu Ihren privaten und familiären Verhältnissen haben im Beschwerdeverfahren auch von sich aus entsprechende Unterlagen vorgelegt. Wollen Sie sich hierzu weitergehend äußern bzw. hat sich diesbezüglich etwas geändert? P: Es gibt keine Änderungen. Mein Kind besucht jetzt die Schule und hat sich hier eingewöhnt. RI: (ohne Dolmetscher) Sprechen Sie Deutsch? P: Ja. RI: (ohne Dolmetscher) Was haben Sie gestern gemacht? P: Ich habe gestern gekochen mit meinem Kind. Mein Kind kochen und Kuchen z.B. Apfelkuchen. RI: Ihr Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen. P: Ich habe alle Dokumente vorgelegt und das Beweismaterial genauso. Meine Aussagen wurden nicht widerlegt. Ich habe eine Fehlgeburt gehabt und die Dokumente habe ich genauso vorgelegt. Im Bescheid wurde die generelle Lage in Armenien beschrieben, meine Situation hängt jedoch nicht damit zusammen, sondern mit den privaten Problemen mit Personen. RI: Was würden Sie in Armenien konkret erwarten? P: Das Land Österreich darf mich nicht zurückschicken und darf keine Entscheidung treffen, wenn ich in Armenien lande, damit dort meine privaten Probleme nicht weitergehen und meine Tochter nicht erneut dem stressigen Leben ausgesetzt ist. Nach Rückübersetzung: Das Land Österreich darf mich zurückschicken, darf aber keine Entscheidung treffen, wenn ich in Armenien lande. RI: Sie legten nunmehr verschiedene medizinische Bescheinigungen vor. An welchen Erkrankungen leiden Sie und an welcher Ihre Tochter? P: Ich habe vorgelegt, dass ich eine Zyste habe. Das soll operiert werden. Meine Tochter hat Depressionen und Stress und soll innerhalb der nächsten 2 - 3 Jahren untersucht werden. Alle drei Monate soll eine Untersuchung stattfinden. Sie nimmt auch Medikamente ein. Am 07.03. haben wir eine Kontrolluntersuchung. RI: Was spricht gegen eine Behandlung in Armenien? P: Es ist möglich, dass wir auch in Armenien medizinisch versorgt werden. Ich wiederhole aber, dass ich nicht zurückkehren wollen würde aufgrund der Stresssituation meiner Tochter. RI: Warum werden Sie in der von Ihnen vorgelegten Scheidungsurkunde als russische Staatsbürgerin bezeichnet? P: Ich habe eine Doppelstaatsbürgerschaft. Ich habe das beim BFA bekanntgegeben, aber es wurde leider nicht protokolliert. (P erklärt die verschiedenen Schreibweisen ihres Familiennamens auf Armenisch und auf Russisch.) RI: Sie legten in Bezug auf Ihren Gatten amtliche Schreiben vor und behaupten, es handelt sich um behördliche Verfolgungshandlungen gegen Ihren Gatten. Worum geht es darin? P: Mein Exgatte war stellvertretender Parteiobmann in Armenien im Jahr 2023. Mein Exmann war einer der Ermittler, der gegen den Expräsidenten Robert KOCHARYAN ermittelt hat, betreffend die Auseinandersetzungen vom 01.03. Seitdem begannen diese Verfolgungen und Probleme gegen meinen Exmann. RI: Sie legten behördliche Unterlagen vor. Was wird Ihrem Exmann konkret vorgeworfen? P: Das ist ein Beweis, dass er stellvertretender Parteiobmann, Mitglied und Ermittler im Fall KOCHARYAN war. Es geht um den Fall KOCHARYAN. Mein Mann hat den Oppositionellen, der Dog-Partei, Unterlagen zur Verfügung gestellt. Dadurch, dass sie Oppositionelle waren, haben sie die Wahlen nicht gewonnen und es begannen die Drohungen von Seiten des KOCHARYAN. RI: Wo befindet sich Ihr ehemaliger Gatte derzeit? P: Ich weiß es nicht. Er hat uns im April besucht. Wir hatten ein paar Mal telefonisch Kontakte. RI: Woher in Armenien stammt Ihr ehemaliger Gatte? P: XXXX Region Stadt XXXX . P: römisch 40 Region Stadt römisch 40 . RI: Sagt Ihnen die Adresse XXXX etwas?RI: Sagt Ihnen die Adresse römisch 40 etwas? P: Ja, das ist eine Eigentumswohnung von meinem Exgatten. RI: Seitens des ho. Gerichts wurde eine Anfrage an einen in Armenien ansässigen Rechtsanwalt getätigt. Dieser teilte mit entsprechendem Antwortschreiben zusammengefasst Folgendes mit (anonymisiertes Qualifikationsprofil und Auskunft werden der P ausgefolgt): Ihr Gatte ist armenischer Staatsbürger, war ursprünglich in XXXX und ist nunmehr aktuell in Adresse XXXX gemeldet. Er war bei den Parlamentswahlen 2021 bei der Partei Hayos Hayrenik auf XXXX gereiht, die Partei verfehlte jedoch ihren Einzug in das Parlament.Ihr Gatte ist armenischer Staatsbürger, war ursprünglich in römisch 40 und ist nunmehr aktuell in Adresse römisch 40 gemeldet. Er war bei den Parlamentswahlen 2021 bei der Partei Hayos Hayrenik auf römisch 40 gereiht, die Partei verfehlte jedoch ihren Einzug in das Parlament. Ihr Gatte ist einer breiteren Öffentlichkeit nicht bekannt und scheint in den Medien nicht auf, folglich ist er in Vorfälle, welche sich später rund um die Partei zutrugen nicht involviert. Vardan Ghukasyan war informeller Anführer der genannten Partei und bis 2014 Polizeibeamter, wurde dann entlassen und er ist Gegenstand von Ermittlungen im Zusammenhang mit Straftaten. 2017 floh er aus Armenien und lebt seither in den USA. Er ist auf verschiedenen Foren als Blogger tätig, wo er sich in skandalösen und provokativen in verunglimpfender und bloßstellender Weise über die armenische Politik, hochrangige Amtspersonen und Politiker äußert. Er ist in den sozialen Medien in gewissen Kreisen sehr populär. Nach den Wahlen 2021 organisierte er die Partei unter dem Namen „Öffentliche Stimme“ um und konnte im Jahr 2023 bei den Kommunalwahlen in Jerewan einige Sitze erlangen. Nach Zerwürfnissen mit der Parteiführung wurde er jedoch ausgeschlossen und arbeitet an der Gründung einer neuen Partei. Gegen ihn besteht ein internationaler Haftbefehl. P: Ich habe Dokumente vorgelegt, in denen bewiesen wurde, dass er stellvertretender Parteiobmann war. Ich verstehe nicht, warum über ihn keine Informationen gefunden wurden. Das sind falsche Informationen, die Sie gesammelt haben. RI: Wenn man den Namen Vardan Ghukasyan bei Google eingibt, landet man jede Menge Treffer. In Bezug auf den Gatten der P1 ist das nicht der Fall. P: Diese Dokumente, die ich vorgelegt habe, sind die nicht ausreichend? RI: Bei den von Ihnen in Bezug auf Ihren Gatten vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass Ihr ehemaliger Gatte belangt wurde, weil er seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkam, als Amtsperson seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu veröffentlichen. P: Als er im Jahr 2018 Ermittler war, ist er im Jahr 2019 aus dem Land geflüchtet. Danach ist er zurückgekehrt, um an den Wahlen teilzunehmen. Die ihn betreffenden Poststücke habe in seiner Abwesenheit alle ich entgegengenommen. RI: Aus der Quellenlagen geht hervor, dass Epilepsie in Armenien behandelbar ist. Dies ist jedenfalls bei der Zuerkennung des Status eines Behinderten bzw. über staatliche Gesundheitseinrichtungen unentgeltlich (Anfragebeantwortung von ZIRF-Consulting 1. Quartal 2021, sowie das Regierungsdekret RA N1515-N vom 26.12.2013, aktualisiert durch das Regierungsdekret N 1980-N vom 4.12.2020; Quellenlage wird P ausgefolgt). Ich gehe auf Basis der allgemeinen Berichtslage davon aus, dass die von Ihnen benötigte Operation und auch psychische Probleme auch in Armenien durchgeführt werden kann und Ihnen Operationsmöglichkeiten zugänglich sind. P: Wenn das Land diese medizinischen Probleme bzw. Krankheiten behandeln kann, darum geht es mir nicht. Es geht mir um die Probleme, die ich und meine Tochter bekommen. Da Land Österreich und Armenien sind christliche Länder und ich hoffe, dass das Land Österreich für zwei Christinnen Platz hat. RI: Meines Wissens sind die Ermittlungen gegen KOCHARYAN schon einige Jahre abgeschlossen und die Angelegenheit rechtlich und politisch aufgearbeitet (RI skizziert den damaligen Verlauf der Ereignisse kurz). P: Das soll genau heißen, dass KOCHARYAN und PASHINIYAN alles dasselbe sind und im Parlament sitzen er und sein Sohn (KOCHARYAN und sein Sohn) immer noch. RI: Ergänzend zu den seitens der bB genannten Quellen wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at (zur den Möglichkeiten, Sozialleistungen oder sonstige Unterstützung im Falle der Rückkehr zu erhalten siehe auch Auskunft des bereits genannten Anwaltes vom 17.7.2019 zum ho. Verfahren L518 1423486-1 [ein übersetztes und anonymisiertes Exemplar wird der P übergeben]). P: Diese Organisationen helfen den Leuten die zurückkehren und keine Angst haben. Aber sie Sorgen sich nicht darum, wenn man ein Problem im Land hat. RI: Warum sollte man Sie konkret verfolgen, zumal Sie weder mit den Ereignissen rund um die Ermittlungen gegen KOCHARYAN, noch um die Ereignisse rund um Vardan GHUKASYAN persönlich in Verbindung standen und auch selbst nie politisch tätig waren? P: Ich persönlich bin nicht dabei, aber mein Exmann war dabei. Deswegen konnte ich genauso verfolgt und bedroht werden. Ich habe bereits Dokumente vorgelegt in denen bestätigt wird, dass mich die Leute entführen wollten, ich bin aber entkommen. Wie soll ich da sicher sein? RI fragt die P, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will. P: Primär sorge ich mich um meine Tochter. Es ist mein einziges Kind. Zweitens hoffe ich, dass das Land eine positive Entscheidung trifft. Ich bin bereit, falls das Land Österreich mich nicht aufnimmt, es in einem anderen Land zu versuchen. Ich will aber nicht nach Armenien zurückkehren. RI fragt die P, ob sie den Dolmetscher gut verstanden habe; dies wird bejaht. …“ I.9. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren nach der Beschwerdeverhandlung gem. § 39 Abs. 3 AVG für geschlossen erklärt. römisch eins.9. Mit verfahrensleitendem Beschluss wurde das Ermittlungsverfahren nach der Beschwerdeverhandlung gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt) II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien Bei den bP handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammen und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Bei der volljährigen bP1 handelt es sich um die Mutter der minderjährigen bP2. Die bP1 ist vom Kindesvater, ebenfalls armenischer Staatsbürger mit Wohnadresse in XXXX , geschieden.Die bP1 ist vom Kindesvater, ebenfalls armenischer Staatsbürger mit Wohnadresse in römisch 40 , geschieden. Einerseits stammen die bP aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehören die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellen als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates möglich, dort ihr Leben zu meistern. Familienangehörige, Freunde und Bekannte der bP leben nach wie vor in Armenien. Die bP2 leidet an einer fokalen Epilepsie, die mit täglichen Kopfschmerzen und Erschöpfung untertags einhergeht. Sie erhält eine antiepileptische medikamentöse Dauerprophylaxe und ist in regelmäßiger ärztlicher Kontrolle. Die bP1 hatte im November 2021 eine Fehlgeburt und wurde im Herkunftsstaat behandelt. Bei der bP1 wurde im Bundesgebiet eine Zyste festgestellt, weshalb sie am 08.05.2025 einen OP-Termin hatte. Die bP leiden an keiner im Lichte der Behandlungsmöglichkeiten in Armenien mit einem schweren Leiden verbundenen oder lebensbedrohlichen Erkrankung. Die genannten Erkrankungen sind im Herkunftsstaat behandelbar und haben die bP – wie auch in der Vergangenheit - Zugang zum Gesundheitssystem des Herkunftsstaates. Psychotherapeutische Einrichtungen sind in Armenien vorhanden und bei Bedarf für die bP teils kostenlos zugänglich. Die volljährige bP ist eine gebildete, junge Frau, die als Buchhalterin bei einem Steuerberater tätig war und als armenische Staatsbürgerin uneingeschränkt Zugang zum Arbeitsmarkt des Herkunftsstaates hat. Es steht ihr frei, erneut einer Beschäftigung im Herkunftsstaat nachzugehen. Ebenso haben die bP Zugang zum – wenn auch minder leistungsfähige als das österreichische - Sozialsystem des Herkunftsstaates und könnten dieses in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden und wird auf die Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer vor Ort verwiesen. Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird (vgl. hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Ebenso verfügen die bP in Armenien über eine Wohnmöglichkeit.Ebenso kam hervor, dass die bP im Herkunftsstaat nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen. Sie stammen aus einem Kulturkreis, in dem auf den familiären Zusammenhalt und die gegenseitige Unterstützung im Familienkreis großer Wert gelegt wird vergleiche hierzu ho. Erk. vom 31.10.2017, L515 2174691-1/2E mwN) und können die bP daher Unterstützung durch ihre Familie erwarten. Ebenso verfügen die bP in Armenien über eine Wohnmöglichkeit. Die bP verfügen im Herkunftsstaat über eine gesicherte Existenzgrundlage und ist davon auszugehen, dass die bP in ihrem Herkunftsstaat ihre dringendsten Bedürfnisse befriedigen können und nicht in eine, allfällige Anfangsschwierigkeiten überschreitende, dauerhaft aussichtslose Lage geraten. Die bP reisten mit einem Touristenvisum - ausgestellt am 08.08.2023 für die Dauer von 12 Tagen im Zeitraum von 17.08.2023 bis 12.09.2023 durch die österreichische Botschaft in Tiflis – in den Schengenraum ein. Die bP haben in Österreich keine Verwandten und leben auch sonst mit keiner nahe stehenden Person zusammen, welche nicht zur Kernfamilie zu zählen ist. Der Lebensunterhalt der bP wird von der öffentlichen Hand getragen, sie leben von der Grundversorgung, sind am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und sind aktuell nicht selbsterhaltungsfähig. Die bP halten sich seit 29.08.2023 (lt. Einreisestempel in den Reisedokumenten der bP) im Bundesgebiet auf. Zumal der Reisezweck -sichtlich erfolgte die Einreise in der Absicht, sich dauerhaft in Österreich niederzulassen- nicht vom gegenständlichen Visum C erfasst war, reisten die bP rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und konnten ihren Aufenthalt lediglich durch die Stellung eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend legalisieren. Hätten sie diesen unbegründeten Asylantrag nicht gestellt, wären sie rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältig und ist im Lichte dieses Umstandes davon auszugehen, dass der rechtswidrige Aufenthalt bereits durch entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen in der Vergangenheit beendet worden wäre und sie sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten würden. Die bP möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit ihrer Einreise und anschließenden Antragstellung im Bundesgebiet auf. Die bP1 verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse. Sie besuchte einen Deutschkurs auf dem Niveau A2+. Ein Prüfungszeugnis wurde bislang nicht vorgelegt. Die bP2 besucht die Volksschule XXXX und wird als engagierte, aufgeschlossene, freundliche Schülerin beschrieben.Die bP2 besucht die Volksschule römisch 40 und wird als engagierte, aufgeschlossene, freundliche Schülerin beschrieben. Die bP sind strafrechtlich unbescholten. Die Identität der bP steht nach Dafürhalten der bB fest. II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat der bPrömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat der bP Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der bB festzustellen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächen-deckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ist in Übereinstimmung mit der bB festzustellen, dass von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen ist. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Ebenso ist davon auszugehen, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächen-deckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Es bestehen für Rückkehrer zugängliche Beratungs- und Unterstützungsprogramme, welche auch ihre zumindest kurzfristige Unterbringung mitumfasst. , II.1.2.2. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 BFA-VG. römisch zwei.1.2.2. Bei der Republik Armenien handelt es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, BFA-VG. II.1.2.3. Darüber hinaus darf das aktuelle Länderinformationsblatt hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Armenien, der Grundversorgung und Rückkehr nach Armenien zitiert werden:römisch zwei.1.2.3. Darüber hinaus darf das aktuelle Länderinformationsblatt hinsichtlich der medizinischen Versorgung in Armenien, der Grundversorgung und Rückkehr nach Armenien zitiert werden: Grundversorgung und Wirtschaft In Armenien ist ein breites Warenangebot vorhanden. Umfangreiche ausländische Hilfsprogramme tragen zur Verbesserung der Lebenssituation von benachteiligten Gruppen bei. Die Gas-, Wasser- und Stromversorgung ist gewährleistet. Ein beachtlicher Teil der Bevölkerung ist jedoch finanziell nicht in der Lage, seine Versorgung mit den zum Leben notwendigen Gütern ohne Unterstützung durch humanitäre Organisationen sicherzustellen. Nach Schätzungen der Weltbank für 2022 leben 43 Prozent der Menschen in Armenien unterhalb der Armutsgrenze. Ein Großteil der Bevölkerung wird finanziell von Verwandten aus dem Ausland unterstützt. Das die Armutsgrenze bestimmende Existenzminimum beträgt ca. 75.000 armenische Dram (AMD) [ca 179 Euro] im Monat, der offizielle Mindestlohn 68.000 AMD [ca 162 Euro]. Das durchschnittliche Familieneinkommen ist mangels zuverlässiger Daten schwer einzuschätzen. Der Großteil der Armenier geht mehreren Erwerbstätigkeiten und darüber hinaus privaten Geschäften und Gelegenheitstätigkeiten nach (AA 5.3.2024). Der durchschnittliche Lohn beträgt 265.471 AMD [ca. 628,43 Euro] pro Monat (IOM 6.2023). Im Jahr 2023 hat die Arbeitslosenquote in Armenien geschätzt rund 12,5 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die Arbeitslosenquote in Armenien auf rund 13,0 % prognostiziert (Statista 25.4.2024a). Im Jahr 2023 hat die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien geschätzt rund 2,0 Prozent betragen. Für das Jahr 2024 wird die durchschnittliche Inflationsrate in Armenien auf rund 3,1 Prozent prognostiziert (Statista 25.4.2024b). Armenien verfügt über reiche Vorkommen mineralischer Rohstoffe: Kupfer, Blei, Zink, Molybdän, Gold und Silber. Aufgrund der begrenzten Verarbeitungskapazität werden die Bergbauprodukte bisher als Rohstoffe exportiert. Nach einem Rekordwirtschaftswachstum im Jahr 2022 verlangsamte sich das Wachstumstempo im Jahr 2023. 2023 verzeichnete Armeniens Wirtschaft immer noch ein starkes Wachstum von +8,7 % und wird 2024 weiter wachsen. Wirtschaftsreformen werden in Armenien weiterhin vorangetrieben, um den Wohlstand zu erhöhen und die Zuversicht der Bevölkerung, nach dem Verlust von Berg-Karabach, zu verbessern. Die Prioritäten der Regierung konzentrieren sich auf Reformen des nationalen Sicherheits- und Verteidigungssystems, Entwicklung der Infrastruktur, Modernisierung der Industrie, Digitalisierung der Verwaltung und Verbesserung der Qualität der öffentlichen Dienstleistungen. Bis Ende 2024 soll zumindest die Hälfte der öffentlichen Dienstleistungen Armeniens digital abgewickelt werden, wodurch sie für Bürger sowie Unternehmen leichter zugänglich werden (WKO 6.2024). Die durch den Krieg ausgelöste massive Migration von Russen nach Armenien förderte die Wirtschaftsleistung, trug aber auch zu einem Anstieg der Mietpreise und der Lebenshaltungskosten im Allgemeinen bei (AI 27.3.2023). Das Gesetz verbietet und kriminalisiert alle Formen von Zwangs- und Pflichtarbeit. Am 5. Oktober nahm die Regierung eine Definition von Zwangs- und Pflichtarbeit in das Arbeitsgesetzbuch auf. Die Strafverfolgung war nicht proaktiv und stützte sich weitgehend auf die Selbstauskunft der Opfer (USDOS 20.3.2023). Der monatliche Mindestlohn lag über der Armutsgrenze. Das Gesetz sah eine 40-Stunden-Woche, 20 Tage bezahlten Jahresurlaub und einen Ausgleich für Überstunden und Nachtarbeit vor (USDOS 23.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (27.3.2023): Amnesty International Report 2022/23; The State of the World’s Human Rights; Armenia 2022, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089419.html, Zugriff 7.9.2023  IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024  Statista - Statista (25.4.2024a): Armenien - Arbeitslosenquote bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409122/umfrage/arbeitslosenquote-in-armenien, Zugriff 14.10.2024  Statista - Statista (25.4.2024b): Armenien - Inflationsrate bis 2029, https://de.statista.com/statistik/daten/studie/409153/umfrage/inflationsrate-in-armenien, Zugriff 14.10.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023  WKO - Wirtschaftskammer Österreich (6.2024): WKO - Wirtschaftsbericht Armenien, https://www.wko.at/noe/aussenwirtschaft/armenien-wirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 4.10.2024 Sozialbeihilfen Das Ministerium für Arbeit und soziale Angelegenheiten verwaltet das Sozialschutzsystem in Armenien. Zu den wichtigsten Arten staatlicher Sozialleistungen in Armenien gehören: Familienbeihilfe, Sozialleistungen, Dringende Unterstützung, Pauschales Kindergeld, Kinderbetreuungsgeld bis zum Alter von zwei Jahren, Leistungen bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit, Mutterschaftsgeld, Altersbeihilfe, Invaliditätsleistungen, Leistungen bei Verlust der geldverdienenden Person, Bestattungsgeld (IOM 6.2023). Personen, die das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 10 Jahre Berufserfahrung haben, haben Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente. Personen, die keinen Anspruch auf eine arbeitsbedingte Rente haben, haben mit 65 Jahren Anspruch auf eine altersbedingte Rente. In Armenien gibt es zwei Kategorien von Renten. Arbeitsrenten umfassen Altersrenten, privilegierte Renten, Renten für langjährige Betriebszugehörigkeit, Invalidenrenten und Hinterbliebenenrenten. Militärrenten umfassen Renten für Langzeitdienstleister, Invaliditätsrenten und Hinterbliebenenrenten (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales (MLSA) implementiert Programme zur Unterstützung von schutzbedürftigen Personen: Menschen mit Behinderung, ältere Personen, Rentner, Waisen, Opfer von Menschenhandel und Frauen und Kinder. Der Zugang zu diesen Leistungen erfolgt über die 49 Büros des staatlichen Sozialversicherungsdienstes (IOM 6.2023). Die Medical Social Expertise Agency des Ministeriums für Arbeit und Soziales bietet medizinische und soziale Untersuchungen an. In den Aufgabenbereich der Agentur fällt die Festlegung von Fördergruppen, die Identifizierung von Beeinträchtigungen und die Festlegung der Förderdauer, aber auch die Feststellung der Eignung und Empfehlung für bestimmte Berufe (IOM 6.2023). Die staatliche Arbeitsagentur des Ministeriums für Arbeit und Soziales führt staatliche Programme durch, die darauf abzielen, nachhaltige Beschäftigung für Arbeitssuchende und die Erfüllung der Arbeitsnachfrage zu sichern und eine effektive Nutzung der verfügbaren Arbeitskräfte zu gewährleisten. Die staatliche Arbeitsagentur bietet als Arbeitslosenunterstützung folgende Dienstleistungen an: Beratung und Information über die von der Agentur angebotenen Dienstleistungen; Beratung zur beruflichen Orientierung; Antrag auf freie Mitarbeit; Teilnahme an staatlichen Beschäftigungsprogrammen und -veranstaltungen; Berufsausbildung und Umschulung (IOM 6.2023). Es gibt auch private Arbeitsvermittlungsagenturen (IOM 6.2023). Das Ministerium für Arbeit und Soziales führt auf Beschluss der Regierung ein Sozialwohnungsprogramm für sozial benachteiligte und besondere Gruppen durch, die Wohnraum benötigen. Diese Gruppe umfasst Personen, die keinen Wohnraum besitzen, in einer temporären Unterkunft oder anderen öffentlichen Einrichtungen leben (IOM 6.2023). Quelle  IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard. Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinische Betreuung gerechnet werden (AA 14.10.2024). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 6.2023). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 6.2023). Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vgl. BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024).Die medizinische Versorgung ist grundsätzlich gewährleistet, entspricht jedoch insbesondere außerhalb der großen Städte nicht immer europäischem Standard. Die Notfallversorgung ist in der Regel gegeben. In entlegenen Gebieten des Landes kann bei Krankheit oder Unfall nicht mit einer raschen und effizienten medizinische Betreuung gerechnet werden (AA 14.10.2024). Das Gesundheitssystem besteht aus einer staatlich garantierten und kostenlosen Gesundheitsversorgung sowie einer individuellen und freiwilligen Krankenversicherung. Jeder Mensch in der Republik Armenien hat Anspruch auf medizinische Hilfe und Dienstleistungen unabhängig von Nationalität, Herkunft, Geschlecht, Sprache, Religion, Alter, politischen und sonstigen Überzeugungen, sozialer Herkunft, Eigentum oder sonstigem Status (IOM 6.2023). Die sekundäre medizinische Versorgung wird von 37 regionalen Krankenhäusern und einigen größeren Polikliniken mit speziellen ambulanten Diensten übernommen. Sie erfolgt durch niedergelassene Ärzte, die sowohl in der eigenen Praxis als auch in Krankenhäusern tätig sind. Die tertiäre medizinische Versorgung ist größtenteils den staatlichen Krankenhäusern und einzelnen Spezialeinrichtungen in Eriwan vorbehalten. Hierbei handelt es sich um spezialisierte medizinische Versorgung mit teilweise teuren und aufwendigen Leistungen (AA 5.3.2024). Die primäre medizinische Versorgung ist grundsätzlich kostenfrei, die Behandlung in Fachkliniken ist meist kostenpflichtig. Das Fehlen einer staatlichen Krankenversicherung erschwert den Zugang zur medizinischen Versorgung, da für einen großen Teil der Bevölkerung die Finanzierung kostenpflichtiger ärztlicher Behandlung schwierig geworden ist. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung übersteigt die finanziellen Möglichkeiten der meisten Familien. Für das Jahr 2024 ist die erste Phase der umfassenden „Reform zur Einführung eines allgemeinen Krankenversicherungssystems“ geplant (AA 5.3.2024). Informationen über soziale Bevölkerungsgruppen, die berechtigt sind, kostenlose Medikamente durch lokale Polikliniken zu erhalten, sind verfügbar unter: www.moh.am (IOM 6.2023). Die Versorgung mit Arzneimitteln, inklusive Einwegspritzen, kann nicht immer gewährleistet werden (BMEIA 14.10.2024). Die Einfuhr von Medikamenten zum persönlichen Gebrauch ist beschränkt auf 10 unterschiedliche Arzneimittel, mit jeweils 3 Packungen, falls keine Bescheinigung (Rezept oder Auszug aus der Epikrise) vorliegt, die eine größere Menge, die für die Behandlung benötigt wird, rechtfertigt (IOM 6.2023; vergleiche BMEIA 14.10.2024). Verschreibungen müssen in russischer oder armenischer Sprache mitgeführt werden (BMEIA 14.10.2024). Ein Grundproblem der staatlichen medizinischen Fürsorge sind die vergleichsweise geringen Löhne des medizinischen Personals (allgemein praktizierender Arzt ca. 250 Euro/Monat). Dies führt dazu, dass die Qualität der medizinischen Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens teilweise unzureichend ist. Hochqualifizierte und motivierte Mediziner wandern deshalb in den privatärztlichen Bereich ab, wo Arbeitsbedingungen und Gehälter deutlich besser sind. Dennoch gehören beispielsweise Endokrinologen, Neurologen, Traumatologen/Chirurgen und Augenärzte zum Standardpersonal in Polikliniken (AA 5.3.2024). Stationäre und ambulante Behandlungen von psychischen Störungen sind für armenische Staatsbürger kostenlos. In Eriwan gibt es eine private und eine staatliche psychiatrische Klinik. Die größeren Krankenhäuser in Eriwan sowie einige Krankenhäuser in den Regionen verfügen ebenfalls über psychiatrische Abteilungen und Fachpersonal. Die technischen Untersuchungsmöglichkeiten haben sich durch neue Geräte verbessert. Die Behandlung von posttraumatischen Belastungssyndromen (PTBS) und Depressionen ist mit gutem Standard gewährleistet und erfolgt auch kostenlos (AA 5.3.2024). Nicht immer sind alle Medikamente vorhanden, obwohl viele davon in Armenien und in guter Qualität hergestellt werden. Importierte Medikamente sind dagegen überall käuflich; für die Einfuhr ist eine Genehmigung durch das Gesundheitsministerium erforderlich. Vereinzelt sind Medikamente in Armenien nicht erhältlich, insbesondere wenn sie in Armenien nicht registriert sind (AA 5.3.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.10.2024): Armenien: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/armenien-node/armeniensicherheit/201872#content_1, Zugriff 14.10.2024  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  BMEIA - Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten [Österreich] (14.10.2024): Armenien, https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/armenien, Zugriff 14.10.2024  IOM - International Organization for Migration (6.2023): Armenia - Länderinformationsblatt 2023, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2023_Armenia_DE.pdf, Zugriff 19.9.2024 Exkurs: Das Regierungsdekret von RA N1515-N (vom 26.12.2013) über die freie und privilegierte Gesundheitspflege und medizinische Leistungen, die von der Regierung gewährleistet werden (Veränderungen vornehmen im Grunddokument – Regierungsdekret N318-N vom 04. März 2004) mit den letzten Aktualisierungen durch das Regierungsdekret N782-N, Stand vom 27.06.19 LISTE (vollständig) von sozial hilfsbedürftigen und individuell (spezifischen) Gruppierungen, die das Recht auf freie medizinische Pflege und Leistungen, die durch den Staat gewährleistet werden, haben: 1. Leistungsempfänger, die 28.01 (anstatt der vorhergehenden Punktezahl von 30.00) und mehr Punkte der Prekarität im Armuts-Familienbeihilfesystem schreiben. 2. Erwachsene mit Behinderungen irgendeiner Gruppenschwere (der 1sten, 2ten und 3ten Gruppen) 3. Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges und die ihnen Gleichgestellten 4. Reproduktionsalter Frauen – in der Schwangerschafts-, Kindesgeburts- und Wochenbettperiode. 5. Kinder unter 18 Jahren. 6. Kinder unter 8 Jahren, sowie 12jährige Kinder und 65jährige und ältere Personen (in Bezug auf spezialisierte, stomatologische Hilfe). 7. Menschen, die einer zusätzlichen medizinisch-sozial Untersuchung mit einem von den staatlichen Behörden ausgestellten Befehl unterzogen werden. 8. Männliche Jugendliche (14-15 Jahre alt), Personen unter dem militärdienstfähigem Alter (mit 16 bis 18 Jahren) und im militärdienstfähigem Alter (Krankenhausversorgung und für Personen im militärdienstfähigem Alter ebenfalls Krankenhausuntersuchung) sowie Personen, die zur Musterung und Manöver gerufen werden, und das in Bezug auf ambulatorische und Krankenhausuntersuchungen. 9. Militärsoldaten und Mitglieder ihrer Familien. 10. Mitglieder der Familien derjenigen Personen, die bei der Verteidigung der RA sowie während der Ausführung ihrer Funktion ums Leben gekommen sind. 11. Rettungsmänner und Mitglieder ihrer Familien, Mitglieder der Familien von Rettungsmännern, die während der Durchführung ihrer Funktionen ums Leben gekommen sind. 12. Verhaftete Personen, Gefangene und diejenigen mit Gefängnis-Verurteilung. 13. Menschen, die in Altersheimen leben. 14. Kinder, die in Kinderheimen leben. 15. Unterdrückte Menschen. 16. Teilnehmer von Beseitigungsarbeiten des Tschernobyl Unglücks - Verurteile Personen. 17. Personen, die Gegenstand menschlicher Ausbeutung gewesen sind (Menschenhandel). 18. Nach Obdach suchende und Mitglieder ihrer Familien. 19. Personen, die aufgrund von Mutilationen, Verletzungen, Krankheiten, welche während dem Militärdienst entstanden sind, demobilisiert sind und diejenigen, die in Folge einer medizinischen und sozialen Untersuchung (medizinische Versorgung im Krankenhaus im Rahmen eines individuellen Rehabilitierungsprogrammes, entwickelt durch ein zuständiges Staatsorgan im Bereich der medizinischen und sozialen Untersuchung) nicht als behindert anerkannt wurden. Anhang 2. Regierungsdekret der RA N642-N, vom 30. Mai 2019: “Anerkennung von sozialen Bevölkerungsgruppen, die das Recht auf Bereitstellung von Medikamenten ohne Bezahlung beziehungsweise unter äußerst privilegierten Bedingungen (mit teilweiser Kostenerstattung) haben und die Liste von Krankheiten“, gefolgt von einigen Updates. Kommentar: Das vorhergehende Regierungsdekret N1717-N (vom 23. November 2006) wurde verworfen. Es gibt lediglich kleine Aktualisierungen. Die Grundsätze sind die gleichen. Der Anhang gilt als eine Rechtsgrundlange zur freien Bereitstellung von Medikamenten in Polikliniken und spezialisierten Leistungen (Arzneimittelausgabe, Zentrum) für den ambulanten Gebrauch. TEIL 1 – Sozialer Ansatz. Medikamente sind kostenlos für spezielle/soziale Bevölkerungsgruppen, ungeachtet der Diagnose / Krankheiten, an denen die Patienten leiden. TEIL 2 - Krankheitsbezogener Ansatz. Medikamente sind für einige Krankheitsgruppen kostenlos, ungeachtet ob ein Patient einer der sozialen/speziellen Bevölkerungsgruppen angehört oder nicht. TEIL 1. Sozial schwache / spezielle Bevölkerungsgruppen in Armenien haben ein Recht auf Versorgung von Medikamenten, die in der Nationalen Liste für grundlegende Arzneimittel eingetragen sind, von Seiten primärer Gesundheitseinrichtungen (Polikliniken, Ambulatorien) und das kostenlos oder unter äußerst privilegierten Bedingungen. 1. Die freie Versorgung für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppierungen:
  12. a)Erwachsene mit Behinderung der 1sten und 2ten Gruppen (schwerwiegend und moderat).
  13. b)Kinder mit Behinderung (unter 18 Jahren).
  14. c)Teilnehmer des Großen Vaterländischen Krieges (1941-1945) und Personen, die ihnen gleichgestellt sind.
  15. d)Kinder unter 7 Jahren
  16. e)Kinder (unter 18 Jahren), die einen Elternteil haben.
  17. f)Kinder (unter 18 Jahren), denen die elterliche Fürsorge entzogen wurde und ebenfalls Kinder (unter 18 Jahren), die einen Elternteil haben.
  18. g)Kinder aus Familien, die viele Kinder haben (> 4 Kinder unter 18 Jahren).
  19. h)Kinder (unter 18 Jahren) von Familien, die aus der Behinderung bestehen.
  20. i)Mitglieder der Familien von Personen, die während ihrer Verteidigung der RA und während der Ausübung ihrer Funktion, ums Leben gekommen sind.
  21. j)Begünstigte, die > 28.01 Punkte der Prekarität, einschließlich im Armut (Familie) Beihilfesystem haben. 2 Aktualisierungen (durch das Regierungsdekret N1980-N, Stand 04.12.2020):
  22. k)Personen, die dauerhaft in der Republik Artsakh leben, aber aufgrund des Krieges in die Republik Armenien übersiedelt wurden.
  23. l)Personen, die während dem von der Republik Aserbaidschan entfesselten Krieg in der Republik Artsakh am 27. September 2020 verwundet wurden: Soldaten, Teilnehmer im Krieg (Freiwillige) ohne Einberufungsmobilisierung. 2. Bereitstellung unter äußerst privilegierten Bedingungen für die nachfolgenden sozial benachteiligten und speziellen Gruppen (sie haben 50% der Kosten zu zahlen):
  24. a)Ein Kind einer alleinerziehenden Mutter.
  25. b)Erwachsene mit Behinderung der 3ten Gruppe (mild).
  26. c)Teilnehmer von Entsorgungsarbeiten des Tschernobyl Unglücks Verurteilte Personen
  27. d)Unterdrückte Personen.
  28. e)Ein Rentner, der alleine lebt und nicht arbeitet.
  29. f)Familien, die aus nicht beschäftigten Rentnern bestehen, einschließlich denjenigen, die für ein Kind unter 18 Jahren sorgen. 3. Nicht arbeitende Rentner (sie haben 70% der Kosten zu zahlen). TEIL 2. Liste der Krankheiten, falls die gegebene Versorgung von Medikamenten durch medizinische Einrichtungen (Polikliniken / ambulante Kliniken und spezialisierte Arzneimittelausgaben) kostenlos zur Verfügung steht. 1. Tuberkulose (Anti-TBK Medikamente). 2. Psychiatrische Krankheiten (psychotropische Medizin). 3. Bösartige Tumoren (Antineoplastische / antitumoröse Medikamente, Schmerzmittel, einschließlich narkotische Medikamente) 4. Diabetes Mellitus und Diabetes Insipidus (Anti-Diabetika) 5. Epilepsie (Antikonvulsiva). 6. Myokardinfarkt (Medikamente zur Verbesserung der Blutzirkulation während der 2 Monate nach der Krankenhausentlassung).Familiäres Mediterranes Fieber (Colchicin). 8. Herzklappenfehler (Gerinnungshemmer nach einer Klappenprothese). 9. Malaria (Malaria-Medikamente). 10. Endstadium einer Nierenkrankheit (falls chronische Hämodialyse – Erythropoethin; wenn nach Nierentransplantation – eine der Immunsuppressiva wie Mycophenolatmofetil, Cyclosporin, oder sonstiges). 11. Phenylketonurie (Phenyl-freie Diät /Rezeptur). Kommentar: Der 11te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1408-N vom 04. November 2010. 12. Atemnotsyndrom bei Frühgeborenen (Marken beinhalten aktive Beractant, bsp. “Survanta“). Kommentar: Der 12. Punkt ist eine Aktualisierung des Regierungsdekrets N971-N vom 11. September 2014). 13. AIDS (Medikamente, Tests). Kommentar: Der 13te Punkt ist ein Update des Regierungsdekrets N1154-N vom 22. September 2017. 14. Hypophysärer Zwergwuchs (Hormon-Medikamente). Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom 30. Mai 2019. 15. Virale Hepatitis C (Virostatika). Kommentar: Dieser Punkt wurde neu hinzugefügt durch das Regierungsdekret N642-N vom 30. Mai 2019. Meinungs- und Pressefreiheit Die private Diskussion ist relativ frei und lebendig (FH 2024a). In der Verfassung und in den Gesetzen ist das Recht auf freie Meinungsäußerung verankert, auch für Mitglieder der Presse und anderer Medien. Die Regierung respektierte dieses Recht im Allgemeinen, mit einigen Ausnahmen. Einzelpersonen konnten die Regierung im Allgemeinen frei kritisieren, ohne Repressalien befürchten zu müssen; es gab jedoch einige Ausnahmen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet das Abhören oder andere elektronische Überwachungen ohne richterliche Genehmigung, obwohl es der Justiz an Unabhängigkeit mangelt und ihr vorgeworfen wurde, den um Zustimmung ersuchenden Strafverfolgungsbehörden zu viel Nachsicht zu gewähren (FH 2024a). Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) begrüßte die Entkriminalisierung der Bestimmung, die die Beleidigung von Regierungsbeamten und Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens unter Strafe stellt (AI 24.4.2024). Obwohl Verleumdung straffrei ist, bringen Politiker und Privatunternehmen häufig Zivilklagen gegen Journalisten und Medienunternehmen ein, verwickeln sie in langwierige Rechtsstreitigkeiten und drohen mit hohen Geldstrafen (HRW 11.1.2024). Unabhängige und investigative Medien arbeiten in Armenien relativ frei und veröffentlichen in der Regel online. Kleine unabhängige Medien bieten oft eine solide Berichterstattung, die die Darstellungen der staatlichen Sender und anderer etablierter Medien in Frage stellt. Im Vergleich dazu sind die meisten Printmedien und Rundfunkanstalten mit politischen oder größeren kommerziellen Interessen verbunden (FH 2024a). Die Rundfunkmedien, einschließlich des öffentlich-rechtlichen Fernsehens, blieben für die Mehrheit der Bevölkerung eine der wichtigsten Quellen für Nachrichten und Informationen. Einigen Medienbeobachtern zufolge präsentierte das öffentliche Fernsehen weiterhin Nachrichten und politische Debatten von einem regierungsfreundlichen Standpunkt aus, obwohl es für oppositionelle Stimmen zugänglich blieb (USDOS 23.4.2024). Die Medien waren politisch polarisiert, und die finanzielle Lebensfähigkeit der Medien war weiterhin ein Hindernis für die Pressefreiheit. Privatpersonen oder Gruppen, die Berichten zufolge mit früheren Behörden oder parlamentarischen Oppositionsparteien verbunden waren, hielten weiterhin Anteile an vielen Rundfunk- und Fernsehanstalten und Zeitungen, die in der Regel die politischen Neigungen und finanziellen Interessen ihrer Eigentümer widerspiegelten. Im Laufe des Jahres weiteten die Regierungsbehörden ihre finanziellen Investitionen in die Medien aus, was die Polarisierung noch verschärfte. Es gab noch eine Handvoll unabhängiger Medien, die nicht von der finanziellen Unterstützung politisch verbundener Geber abhängig waren; sie waren stattdessen aufgrund ihrer begrenzten Einnahmen aus Werbung und Abonnementgebühren auf die Unterstützung internationaler Geber angewiesen (USDOS 23.4.2024). Nutzer sozialer Medien äußerten auf verschiedenen Plattformen frei ihre Meinung über die Regierung und die früheren Behörden. Cybermobbing, auch gegenüber Journalisten, aufgrund von politischer Zugehörigkeit, Geschlechtsidentität und Gleichstellungsthemen führte jedoch zur Selbstzensur (USDOS 23.4.2024). Während das NRO-Komitee zum Schutz der Meinungsfreiheit für die erste Jahreshälfte ein relativ ruhiges politisches Umfeld und keine Fälle von physischer Gewalt gegen Journalisten meldete, änderte sich die Situation im Herbst im Zusammenhang mit der Vorwahlkampagne zu den Kommunalwahlen in Eriwan und der Militäraktion Aserbaidschans vom 19. September in Berg-Karabach sowie den darauf folgenden politischen Protesten. Nach Angaben der NRO kam es bei Demonstrationen, Versammlungen und anderen Veranstaltungen zu zwei Fällen von körperlicher Gewalt sowie zu verschiedenen anderen Formen von Angriffen in den sozialen Medien und zu Gerichtsverfahren gegen Medienvertreter, die von Personen eingeleitet wurden, die mit der Regierung verbunden sind (USDOS 23.4.2024). Journalisten sind, außer in Fällen schwerer Straftaten, nicht verpflichtet, vertrauliche Quellen offen zu legen. Das Fernsehen ist nach wie vor das am weitesten verbreitete Informationsmedium. Zahlreiche TV-Medien werden von alten Einflussgruppen kontrolliert und versuchen gezielt, die öffentliche Meinung zu manipulieren. Die Printmedien genießen große Unabhängigkeit, haben jedoch – insbesondere außerhalb der Hauptstadt – ein wesentlich kleineres Publikum als die elektronischen Medien. Internationale Medienrepräsentanten arbeiten frei. Die erhältlichen ausländischen Zeitungen und Zeitschriften werden nicht zensiert. Internetseiten sind frei zugänglich (AA 5.3.2024). Obwohl das Online-Umfeld in Armenien nach wie vor offen ist, hat sich die Internetfreiheit während des Berichtszeitraums Juni 2022 - Mai 2023 leicht verschlechtert, was in erster Linie auf Beschränkungen des freien Informationsflusses im Zusammenhang mit den Übergriffen des aserbaidschanischen Militärs auf armenisches Territorium in der zweiten Hälfte des Jahres 2022 sowie auf eine Zunahme von Cyberangriffen zurückzuführen ist (FH 4.10.2023). Am 25. Mai verabschiedeten regierungsnahe Gesetzgeber ein Gesetz, das es staatlichen Stellen erlaubt, Journalisten die Zulassung zu entziehen, wenn sie zweimal innerhalb eines Jahres gegen die "Arbeitsregeln" der zuständigen Stellen verstoßen haben (USDOS 20.3.2023). Die Regierung hat den Zugang zum Internet nicht eingeschränkt oder gestört und keine Online-Inhalte zensiert (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, die Familie, die Wohnung oder die Korrespondenz, aber es gab Berichte, dass die Regierung diese Verbote nicht immer einhielt. Die Behörden konnten nicht legal Telefone abhören, Korrespondenz abfangen oder Durchsuchungen durchführen, ohne die Erlaubnis eines Richters einzuholen, der zwingende Beweise für kriminelle Aktivitäten vorlegte. Die Verfassung sah jedoch Ausnahmen vor, in denen die Vertraulichkeit der Kommunikation zum Schutz der Staatssicherheit ohne richterliche Anordnung eingeschränkt werden konnte. Obwohl sich die Strafverfolgungsbehörden im Allgemeinen an die gesetzlichen Verfahren hielten, behaupteten Beobachter, dass Richter Abhörmaßnahmen und andere Überwachungsanfragen des Nationalen Sicherheitsdienstes und der Polizei ohne die gesetzlich vorgeschriebenen zwingenden Beweise genehmigten. Darüber hinaus berichteten die Beobachter von einigen wenigen Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden die Kommunikation von Anwälten unter Verletzung des Anwaltsgeheimnisses abhörten (USDOS 23.4.2024). Die CPFE (Committee to Protect Freedom of Expression) verzeichnete zwischen Januar und September 2023 drei Fälle von körperlicher Gewalt gegen Journalisten (FH 2024a). Auf der Rangliste der Pressefreiheit für 2024 der NRO Reporter ohne Grenzen (RSF) befindet sich Armenien auf Platz 43 von 180 gelisteten Ländern, was eine Verbesserung um 6 Plätze im Vergleich zum Vorjahr darstellt (RSF 2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  AI - Amnesty International (24.4.2024): The State of the World’s Human Rights; Armenia 2023, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107832.html, Zugriff 14.6.2024  FH - Freedom House

(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024  FH - Freedom House (4.10.2023): Freedom on the Net 2023 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2100657.html#alert, Zugriff 21.11.2023  HRW - Human Rights Watch (11.1.2024): World Report 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2103145.html, Zugriff 16.1.2024  RSF - Reporter ohne Grenzen
(2024): Rangliste der Pressefreiheit 2024, https://www.reporter-ohne-grenzen.de/fileadmin/Redaktion/Downloads/Ranglisten/Rangliste_2024/RSF_Rangliste_der_Pressefreiheit_2024.pdf, Zugriff 3.5.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089129.html, Zugriff 7.9.2023 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Verfassung (Art. 44) garantiert das Recht auf Organisation von und die Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 5.3.2024). Die Regierung respektierte die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen, aber es gab einige Einschränkungen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a).Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ist nicht eingeschränkt. Die Verfassung (Artikel 44,) garantiert das Recht auf Organisation von und die Teilnahme an „friedlichen und nicht bewaffneten“ Versammlungen. Das Versammlungsgesetz entspricht EU- und anderen internationalen Standards. Die Versammlungsfreiheit wird durch die Polizei respektiert (AA 5.3.2024). Die Regierung respektierte die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit im Allgemeinen, aber es gab einige Einschränkungen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024a). Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Art. 45). Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt (AA 5.3.2024). Die Vereinigungsfreiheit hat Verfassungsrang (Artikel 45,). Das Recht auf Streik gilt nicht uneingeschränkt (AA 5.3.2024). Nachdem Aserbaidschans Militäroperation in Berg-Karabach am
  1. September begonnen hatte, kam es in Eriwan zu Protesten, die bis zum
  2. September allmählich abnahmen. Bei mehreren Gelegenheiten gingen die Demonstranten, die von der Opposition angeführt und Berichten zufolge von ausländischen Akteuren angestiftet wurden, zu aggressivem Verhalten und Gewalt über, forderten den Rücktritt des Premierministers und versuchten, das Regierungsgebäude zu stürmen, in dem der Premierminister arbeitete. Die Polizei reagierte mit einem begrenzten Einsatz von Gewalt und Betäubungsgranaten (USDOS 23.4.2024). Der große informelle Arbeitsmarkt behindert de facto die Wahrnehmung wirtschaftlicher und sozialer Grundrechte. Zudem machen wegen der ungünstigen Wirtschaftslage und der somit unsicheren Arbeitsplätze nur wenige Arbeitnehmer von ihrem Recht Gebrauch, sich gewerkschaftlich zu organisieren. Dementsprechend spielen Gewerkschaften im öffentlichen Leben eine nur untergeordnete Rolle (AA 5.3.2024). Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024a), mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (AA 5.3.2024). Das Gesetz sieht mit einigen Ausnahmen das Streikrecht vor und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 23.4.2024). Am
  3. April erklärte das Verfassungsgericht die pauschale Beschränkung der Mitgliedschaft in Gewerkschaften für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei, der Staatssicherheit und der Staatsanwaltschaft sowie für Richter des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig (USDOS 23.4.2024).Das Gesetz schützt das Recht aller Beschäftigten, unabhängige Gewerkschaften zu gründen und ihnen beizutreten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024a), mit Ausnahme des nicht zivilen Personals der Streitkräfte und der Strafverfolgungsbehörden (AA 5.3.2024). Das Gesetz sieht mit einigen Ausnahmen das Streikrecht vor und lässt Tarifverhandlungen zu (USDOS 23.4.2024). Am
  4. April erklärte das Verfassungsgericht die pauschale Beschränkung der Mitgliedschaft in Gewerkschaften für Angehörige der Streitkräfte, der Polizei, der Staatssicherheit und der Staatsanwaltschaft sowie für Richter des Verfassungsgerichts für verfassungswidrig (USDOS 23.4.2024). Politische Parteien und Oppositionsgruppen können seit 2018 in einem wesentlich freieren Umfeld agieren. Im Januar 2021 traten Änderungen des Parteiengesetzes in Kraft, die die öffentliche Finanzierung politischer Parteien an die Vertretung von Frauen und des Landes binden und die Spenden von Einzelpersonen begrenzen. An den vorgezogenen Parlamentswahlen im Juni 2021 nahm eine noch nie dagewesene Anzahl politischer Einheiten teil - 22 politische Parteien und vier Bündnisse (FH 2024a). Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 5.3.2024).Das Gesetz schränkt weder die Registrierung noch die Tätigkeit von politischen Parteien ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 5.3.2024). Es gab keine glaubwürdigen Berichte über politische Gefangene (USDOS 23.4.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  FH - Freedom House
(2024a): Freedom in the World 2024 - Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2105009.html, Zugriff 3.4.2024  USDOS - United States Department of State [USA] (23.4.2024): 2023 Country Report on Human Rights Practices: Armenia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2107681.html, Zugriff 29.4.2024 Rückkehr Rückkehrende werden in die Gesellschaft integriert. Sie haben Zugang zu allen Berufsgruppen, auch im Staatsdienst. Bei der Rückkehr in ihr Herkunftsland haben armenische Staatsangehörige wegen einer Asylantragstellung in Deutschland oder in einem Drittland nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Rückkehrende können sich auch an den armenischen Migrationsdienst wenden, der ihnen mit vorübergehender Unterkunft und Beratung zur Seite steht. Für rückkehrende Migranten wurde mithilfe des französischen Büros für Einwanderung und Migration (OFII) ein Beratungszentrum geschaffen (AA 5.3.2024). „EU Reintegration Programme“ (EURP) bieten zusammen mit lokalen Partnern Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr nach Armenien an (BBU 29.5.2024). Quellen  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.3.2024): Auswärtiges Amt - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Armenien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2105332/Auswärtiges_Amt,_Bericht_über_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Armenien,_05.03.2024.pdf, Zugriff 3.4.2024 [Login erforderlich]  BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen [Österreich] (29.5.2024): Return from Austria - Armenien, https://www.returnfromaustria.at/armenien/armenien_deutsch.html, Zugriff 19.9.2024  Ergänzend wird auf den seitens des armenischen Migrationsservices und IOM gemeinsam herausgegebenen „Guide for Reintegration of Returnees in Armenia“ hingewiesen, woraus sich ergibt, dass Rückkehrer den vollen Zugang zum armenischen Sozialwesen, sowie zum Arbeits- und Wohnungsmarkt genießen, sowie Beratungs- und Unterstützungsleistungen für Rückkehrer bestehen. Besonders hingewiesen wird auch auf das Reintegrationsprogramm Frontex JRS, welches Ihnen offen steht und neben einem Post-Arrival-Paket (€ 615 + Begrüßung/Abholung am Flughafen und weiteren Sachleistungen, welche unmittelbar nach der Ankunft benötigt werden) und einem Reintegrationspaket (€ 2.000,--) offen steht. Die Anmeldefrist für das Post-Arrival-Paket beträgt 10 Tage, jene für das Reintegrationspaket 7 Tage vor der Ausreise. Die Anmeldung erfolgt über bmi-v-b-10reintegration@bmi.gv.at. Nach der zuletzt stattgefundenen Kapitulation der Streitkräfte von Arzach flohen mehr als 100.000 ethnische Armenier nach Armenien. UNHCR: Mehr als 100.000 Menschen aus Berg-Karabach geflohen | DiePresse.com Die Ankommenden werden nach ihrer Einreise nach Armenien registriert. Bedürftige werden untergebracht und versorgt. Berichte über eine allgemeine humanitäre Notlage bestehen nicht (100.000 Flüchtlinge aus Berg-Karabach in Armenien | kurier.at. Exkurs: Gegen den ehemaligen Präsidenten Robert Kocharian wurde vor allem in zwei Richtungen ermittelt: Zum einen wegen seiner mutmaßlichen Beteiligung an einem Umsturzversuch im Zusammenhang mit den turbulenten Ereignissen von 2008, und zum anderen wegen Vorwürfen der Korruption und Bestechung. In keinem Fall kam es zu einer Verurteilung. (Kocharian Slams New ‘Sham Trial’; Armenian High Court Drops Criminal Case Against Ex-President Kocharian; Armenia reopens corruption case against ex-president Kocharyan | Report.az) Robert Kocharian wird von der armenischen Öffentlichkeit diffenziert warhgenommen. Während einige in seiner Führung die Spuren einer für die nationale Sicherheit notwendigen Härte sehen, mahnende andere vor den demokratischen Verfehlungen und einer Politik, die letztlich zum tiefen Riss in der Gesellschaft beitrug (Kocharian Speaks After Long Silence • MassisPost; Kocharian Slams New ‘Sham Trial’; https://caucasuswatch.de/de/news/robert-kotscharjan-spricht-uber-die-tiefe-polarisierung-innerhalb-der-armenischen-gesellschaft-und-des-militars.html) II.1.2.
  1. Aus den Länderberichten lässt sich keine geschlechtsspezifische Bedrohung, Verfolgung oder Diskriminierung geschiedener, alleinerziehender Frauen in Armenien ableiten.römisch zwei.1.2.
  2. Aus den Länderberichten lässt sich keine geschlechtsspezifische Bedrohung, Verfolgung oder Diskriminierung geschiedener, alleinerziehender Frauen in Armenien ableiten. II.1.2.
  3. Aufgrund einer behaupteten Doppelstaatsbürgerschaft der bP1 (StA. Armenien und StA. Russische Föderation) lassen sich keine Bedrohungsszenarien für die bP in Armenien ableiten.römisch zwei.1.2.
  4. Aufgrund einer behaupteten Doppelstaatsbürgerschaft der bP1 (StA. Armenien und StA. Russische Föderation) lassen sich keine Bedrohungsszenarien für die bP in Armenien ableiten. II.1.2.
  5. In Bezug auf XXXX wird auf das Rechercheergebnis des armenischen Vertrauensanwaltes im wiedergegebenen Umfang verwiesen, welches zum Inhalt der gegenständlichen Feststellungen erhoben wird.römisch zwei.1.2.
  6. In Bezug auf römisch 40 wird auf das Rechercheergebnis des armenischen Vertrauensanwaltes im wiedergegebenen Umfang verwiesen, welches zum Inhalt der gegenständlichen Feststellungen erhoben wird. II.1.
  7. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaatrömisch zwei.1.
  8. Behauptete Ausreisegründe aus dem bzw. Rückkehrhindernisse in den Herkunftsstaat Die bP waren nicht den von ihnen behaupteten Gefährdungen ausgesetzt und sind auch nicht im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt. Die bP2 brachte keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern stützte sich auf den Fluchtgrund ihrer Mutter und den gemeinsamen Familienverband. In Ergänzung wurde deren Gesundheitszustand thematisiert, hier wird jedoch auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen. Es können somit in Bezug auf die bP2 keine relevanten Ausreisegründe bzw. Rückkerhindernisse festgestellt werden. Die bP finden im Herkunftsstaat eine ausreichende Existenzgrundlage vor. Die bP leiden an keiner Krankheit, die in Armenien nicht behandelbar wäre und steht der bP1 sowie der bP2 das armenische Gesundheitssystem offen.
  9. Beweiswürdigung II.2.
  10. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  11. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten, maßgeblichen Sachverhalt (§37 AVG) – dessen Grenzen sich im antragsbedürftigen Verfahren im Wesentlichen aus der Begründung des Antrages und dem Gericht notorisch bekannter Umstände ergeben - ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  12. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Gemäß der Einschätzung der bB, insbesondere der Vorlage von armenischen Reisedokumenten, steht die Identität beider bP fest.römisch zwei.2.
  13. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen. Gemäß der Einschätzung der bB, insbesondere der Vorlage von armenischen Reisedokumenten, steht die Identität beider bP fest. II.2.
  14. Sofern die bP1 und bP2 darlegen, legal mit einem Visum C in das Bundesgebiet eingereist zu sein, so wird von Seiten des ho. Gerichts festgehalten, dass es sich hierbei um ein ‚klassisches‘ Touristenvisum handelt und sich aus der Befragung der bP1 ableiten lässt, dass sie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigten, als Touristen zu reisen, womit die legale Einreise in den Schengenraum unter bewusster Angabe falscher Tatsachen verwirklicht wurde und somit die gesamte Reisebewegung unrechtmäßig war. Darüber hinausgehende Zwecke, wie etwa die Einreise zur dauerhaften Niederlassung sind jedenfalls rechtswidrig.römisch zwei.2.
  15. Sofern die bP1 und bP2 darlegen, legal mit einem Visum C in das Bundesgebiet eingereist zu sein, so wird von Seiten des ho. Gerichts festgehalten, dass es sich hierbei um ein ‚klassisches‘ Touristenvisum handelt und sich aus der Befragung der bP1 ableiten lässt, dass sie zu keinem Zeitpunkt beabsichtigten, als Touristen zu reisen, womit die legale E

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