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{'item': 'L527 2147677-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlL527 2147677-3 SpruchL527 2147677-3/7E, L527 2147677-3/7E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Roland HERMANN, c/o Caritas der Erzdiözese Wien, Asylrechtsberatung, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024, Zahl XXXX : Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Roland HERMANN, c/o Caritas der Erzdiözese Wien, Asylrechtsberatung, Mariannengasse 11, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.09.2024, Zahl römisch 40 : A) In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I des Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt römisch eins des Bescheids behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 20.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.09.2016, W185 2131565-1/6E, im Rechtsmittelweg wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 zurück, ordnete die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei. Der Beschwerdeführer wurde nicht nach Kroatien überstellt.Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier am 20.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.09.2016, W185 2131565-1/6E, im Rechtsmittelweg wegen Zuständigkeit Kroatiens zur Führung des Verfahrens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 zurück, ordnete die Außerlandesbringung an und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei. Der Beschwerdeführer wurde nicht nach Kroatien überstellt. Am 27.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.01.2017, Zahl XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt IV). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.01.2018, L521 2147677-1/2E, statt, hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit Bescheid vom 19.06.2018, Zahl XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2016 neuerlich sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aus (Spruchpunkt V) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.09.2020, L521 2147677-2/18E, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2020, Ra 2020/20/0392, zurück. Am 27.09.2016 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren (den zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 26.01.2017, Zahl römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung, sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aus und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch vier). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.01.2018, L521 2147677-1/2E, statt, hob den Bescheid auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück. Mit Bescheid vom 19.06.2018, Zahl römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag auf internationalen Schutz vom 27.09.2016 neuerlich sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier), sprach die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak aus (Spruchpunkt römisch fünf) und setzte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.09.2020, L521 2147677-2/18E, als unbegründet ab. Die dagegen erhobene Revision wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 03.12.2020, Ra 2020/20/0392, zurück. Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet und stellte zunächst einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. In seiner Einvernahme dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2023 gab er erstmals an, dass er homosexuell sei.Der Beschwerdeführer verblieb weiterhin im Bundesgebiet und stellte zunächst einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen. In seiner Einvernahme dazu vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.12.2023 gab er erstmals an, dass er homosexuell sei. Am 30.01.2024 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren – den gegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand die Erstbefragung statt, am 03.04.2024 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde). Der Beschwerdeführer begründete den Antrag im Wesentlichen damit, dass er homosexuell sei. Zu diesem Vorbringen bot er Bescheinigungsmittel an und stellte er Beweisanträge, insbesondere auf Durchführung von Zeugenbeweisen. Mit Schriftsatz vom 05.08.2024 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit dem (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 05.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II) und erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV sprach die Behörde aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005.Mit dem (teilweise) angefochtenen Bescheid vom 05.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) und erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier sprach die Behörde aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG

  1. Gegen Spruchpunkt I des Bescheids erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Roland HERMANN, die vorliegende Beschwerde. Gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheids erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Roland HERMANN, die vorliegende Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten]; LIB: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation für den Irak, soweit nicht anders angegeben, damit gemeint die am 28.03.2024 veröffentlichte Version
  2. Soweit im Folgenden Aktenbestandteile ohne nähere Spezifikation des Akts bezeichnet werden, beziehen sich die Verweise auf den Verwaltungsverfahrensakt zum Antrag auf internationalen Schutz vom 30.01.2024 bzw. auf den Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L527 2147677-
  3. Feststellungen: 1.
  4. In der Einvernahme am 12.12.2023 zum Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 gab der irakische Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde erstmals an, dass er homosexuell sei.1.
  5. In der Einvernahme am 12.12.2023 zum Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gab der irakische Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde erstmals an, dass er homosexuell sei. 1.
  6. Den am 30.01.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz begründete der Beschwerdeführer – bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren – im Wesentlichen damit, dass er homosexuell sei (z. B. AS 9, 31 ff, 65, 143, 172, 212). 1.2.
  7. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers gestalteten sich in der behördlichen Einvernahme am 03.04.2024 wie folgt: „[…] LA: Ihre Vorverfahren wurden alle negativ entschieden. Ihrer Ausreiseverpflichtung sind Sie nie nachgekommen und verblieben im Bundesgebiet. Am 30.1.2024 haben Sie einen neuerlichen Asylantrag eingebracht. Sie werden über das Neuerungsverbot belehrt. Können Sie mir sagen, warum Sie in Österreich einen neuerlichen Asylantrag stellen? Nennen Sie ihre konkreten und ihre individuellen Fluchtgründe dafür? Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe in freier Erzählung. Nehmen Sie sich ruhig Zeit dafür. Erzählen Sie so viele Details wie möglich. Sprechen Sie bitte auch über Ihre Emotionen Gefühle usw.? VP: Ich kann im Irak nicht leben. Ich bin homosexuell. Ich kann mit meiner sexuellen Orientierung nicht im Irak leben. Ich habe einen Folgeantrag gestellt, weil ich die Gefahr gespürt habe, dass ich im Irak nicht leben kann. In Österreich kann ich in Freiheit und Sicherheit meine sexuelle Orientierung leben. Ich mag Männer und meine Gefühle sind klar. Ich habe früher Angst gehabt und habe darüber nicht gesprochen. Ich habe mein Leben in Österreich ausgeübt, jedoch nicht öffentlich, deswegen habe ich vor ca. 2-3 Monaten den Folgeantrag gestellt. Ich habe Angst gehabt in den Irak zurückzukehren. Das Leben im Irak mit meiner sexuellen Orientierung ist unmöglich. Unsere Kultur akzeptiert Homosexuelle nicht. Ich habe es in meiner Jugend gespürt. Man kann sich im Irak jedoch nicht frei bewegen. Es geht nicht im Irak. Es ist alles verboten. Ich habe vor meinem Stamm Angst. Es wird dort nicht akzeptiert. Als mir der Ausweis abgenommen wurde, habe ich Alpträume gehabt, wie ich im Irak leben soll. In Österreich kann ich in Freiheit und Sicherheit leben. Ich habe Freunde hier. Ich kann Sex haben, das geht im Irak nicht. Schließlich habe ich mir mehr getraut und geäußert. Manchmal sagen die Leute böse Wörter und verletzen mich. Ich kann aber weiterhin leben. Ich möchte mein Leben leben, sowie ich es will. Hier habe ich die Möglichkeit auch einen Mann zu heiraten. Das ist im Irak unmöglich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich eine Frau heirate. Ich liebe es in Österreich zu sein. Ich bin seit 10 Jahren in XXXX . Ich liebe das Leben und denke positiv. Ich liebe meine ehrenamtliche Arbeit und lebe mein Leben in Österreich. Durch meine ehrenamtliche Arbeit habe ich auch Deutsch gelernt.VP: Ich kann im Irak nicht leben. Ich bin homosexuell. Ich kann mit meiner sexuellen Orientierung nicht im Irak leben. Ich habe einen Folgeantrag gestellt, weil ich die Gefahr gespürt habe, dass ich im Irak nicht leben kann. In Österreich kann ich in Freiheit und Sicherheit meine sexuelle Orientierung leben. Ich mag Männer und meine Gefühle sind klar. Ich habe früher Angst gehabt und habe darüber nicht gesprochen. Ich habe mein Leben in Österreich ausgeübt, jedoch nicht öffentlich, deswegen habe ich vor ca. 2-3 Monaten den Folgeantrag gestellt. Ich habe Angst gehabt in den Irak zurückzukehren. Das Leben im Irak mit meiner sexuellen Orientierung ist unmöglich. Unsere Kultur akzeptiert Homosexuelle nicht. Ich habe es in meiner Jugend gespürt. Man kann sich im Irak jedoch nicht frei bewegen. Es geht nicht im Irak. Es ist alles verboten. Ich habe vor meinem Stamm Angst. Es wird dort nicht akzeptiert. Als mir der Ausweis abgenommen wurde, habe ich Alpträume gehabt, wie ich im Irak leben soll. In Österreich kann ich in Freiheit und Sicherheit leben. Ich habe Freunde hier. Ich kann Sex haben, das geht im Irak nicht. Schließlich habe ich mir mehr getraut und geäußert. Manchmal sagen die Leute böse Wörter und verletzen mich. Ich kann aber weiterhin leben. Ich möchte mein Leben leben, sowie ich es will. Hier habe ich die Möglichkeit auch einen Mann zu heiraten. Das ist im Irak unmöglich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich eine Frau heirate. Ich liebe es in Österreich zu sein. Ich bin seit 10 Jahren in römisch 40 . Ich liebe das Leben und denke positiv. Ich liebe meine ehrenamtliche Arbeit und lebe mein Leben in Österreich. Durch meine ehrenamtliche Arbeit habe ich auch Deutsch gelernt. […] LA: Bitte fahren Sie fort. VP: Ich werde im Irak wegen meiner sexuellen Orientierung hingerichtet. Ich habe Alpträume. Ich wollte ein normales Leben leben. Hier in Österreich fühle ich mich wohl und habe Geschlechtsverkehr mit Männern. […] LA: Wann haben Sie bemerkt, dass Sie sich zum eigenen Geschlecht hingezogen fühlen? Wie war dieses Gefühl, was waren die ersten Anzeichen? VP: Es ist von Kindheit her. Ich bin mit 5 Schwestern aufgewachsen. Meine Mutter hat mich immer geschlagen, wenn ich die Kleidung meiner Schwestern angezogen habe. Meine Mutter hat gesagt, es ist verboten und für Mädchen. Ich kann das Alter nicht angeben. Danach wurde ich von der Familie unter Druck gesetzt. Die Mutter hat es gespürt, sie hat es aber nicht direkt gesagt. Mein Vater hat mir geschlagen, als er erfahren hat, dass ich die Kleidung meiner Schwester angezogen habe. Ich habe von der Familie Angst gehabt. Mit 17 Jahren war mir klar, dass ich Männer mag. Ich habe noch nie Geschlechtsverkehr mit Frauen gehabt. Es gefällt mir mit Frauen. nicht LA: Haben Sie Ihrer Familie über Ihre Homosexualität erzählt? VP: Nein, das kann ich nicht. LA: Wie haben Sie Ihre Homosexualität im Irak gelebt, haben Sie Beziehungen geführt? Machen Sie bitte konkrete Angaben dazu? VP: Mit ca. 16/17 Jahren haben wir Besuch gehabt. Es waren Verwandte meiner Mutter. Bei uns ist es üblich, dass Männer und Frauen getrennt schlafen. Dort habe ich Geschlechtsverkehr gehabt. Das war der einzige Vorfall. In der Arbeit hatte ich andere Erlebnisse. Ich habe dort mit einem Ingenieur Geschlechtsverkehr gehabt. Er war Ingenieur aus Bagdad. Wir hatte 1x Geschlechtsverkehr. Er musste dann wieder zurück nach Bagdad. LA: Haben Sie im Irak auch eine längere Beziehung geführt? VP: Nein. LA: Mit wem war die längste Beziehung? VP: Es ging nur um Geschlechtsverkehr. LA: Wie findet für Homosexuelle das Leben im Irak statt? Wie lernt man einen Mann kennen, gibt es Lokale, wo trifft man sich, etc? VP: Alles heimlich. Wir haben ständig Angst. LA: Stehen Sie in einer Beziehung hier in Österreich? Haben Sie einen Freund. VP: Ich habe eine Beziehung in den Niederlanden. LA: Seit wann? VP: Wir kennen uns seit 2017/
  8. Ich kann leider nicht zu ihm, weil ich keinen Aufenthaltstitel habe.VP: Wir kennen uns seit 2017 aus 2018,. Ich kann leider nicht zu ihm, weil ich keinen Aufenthaltstitel habe. LA: Wie heißt Ihr Freund? VP: XXXX .VP: römisch 40 . LA: Seit wann sind Sie in einer Beziehung? VP: Es ist eine Beziehung. Wir haben bisher keinen Geschlechtsverkehr gehabt. LA: Wie kann ich mir die Beziehung vorstellen. XXXX lebt in den Niederlanden, kommt er zu Besuch? Haben Sie sich schon persönlich kennengelernt?LA: Wie kann ich mir die Beziehung vorstellen. römisch 40 lebt in den Niederlanden, kommt er zu Besuch? Haben Sie sich schon persönlich kennengelernt? VP: Wir haben einander über Instagram kennengelernt. Persönlich haben wir uns noch nicht kennengelernt. Ich liebe ihn sehr. LA: Warum kommt Sie XXXX nicht besuchen?LA: Warum kommt Sie römisch 40 nicht besuchen? VP: Er ist dort sehr beschäftigt. Wir beschenken uns. LA: Wann hat XXXX Geburtstag?LA: Wann hat römisch 40 Geburtstag? VP: Am XXXX Er ist 34 Jahre alt.VP: Am römisch 40 Er ist 34 Jahre alt. LA: Wo in den Niederlanden wohnt XXXX ?LA: Wo in den Niederlanden wohnt römisch 40 ? VP: Ich weiß es nicht. Ich habe eine Adresse, wo ich Geschenke übermittle. LA: Wo ist XXXX geboren?LA: Wo ist römisch 40 geboren? VP: In XXXX .VP: In römisch 40 . LA: Seit wann ist er in den Niederlanden? VP: Er ist seit 2017 in den Niederlanden und hat die Staatsbürgerschaft. LA: Was gefällt Ihnen besonders an XXXX ?LA: Was gefällt Ihnen besonders an römisch 40 ? VP: Ich liebe ihn. LA: Was lieben Sie im Besonderen an XXXX ?LA: Was lieben Sie im Besonderen an römisch 40 ? VP: Er kümmert sich um mich. Er fragt, wie es mir geht. LA: Sie sind seit 10 Jahren in Österreich, wie haben Sie Ihre sexuelle Orientierung bisher in Österreich gelebt. Haben Sie Beziehungen geführt? VP: Ich habe mehrere kurze sexuelle Erlebnisse gehabt. Ich habe einen Italiener kennengelernt. Ich habe einen Freund namens XXXX .VP: Ich habe mehrere kurze sexuelle Erlebnisse gehabt. Ich habe einen Italiener kennengelernt. Ich habe einen Freund namens römisch 40 . LA: Wer ist XXXX , bitte erzählen Sie mir über ihn?LA: Wer ist römisch 40 , bitte erzählen Sie mir über ihn? VP: Er heißt XXXX und arbeitet bei er XXXX . Den Familiennamen kenne ich nicht. Er kommt meistens zu mir. Ich habe XXXX im Supermarkt kennengelernt.VP: Er heißt römisch 40 und arbeitet bei er römisch 40 . Den Familiennamen kenne ich nicht. Er kommt meistens zu mir. Ich habe römisch 40 im Supermarkt kennengelernt. LA: Kennen Sie Vereine oder NGO´s in Österreich, die Homosexuelle unterstützen? VP: Ich bin bei Queer Base registriert. Es gibt dort jeden Donnerstag Veranstaltungen. LA: Welche Lokale kennen Sie hier in Österreich für Homosexuelle? Besuchen Sie solche Lokale, wenn ja welche? VP: Es gibt eine Bar namens XXXX . Ich gehe zu Queer Base.VP: Es gibt eine Bar namens römisch 40 . Ich gehe zu Queer Base. LA: Kennen Sie sonst noch Clubs oder Lokale für Homosexuelle? VP: Ich war in vielen Lokalen, ich kann aber die Namen nicht aussprechen. LA: Was bedeutet Ihre sexuelle Orientierung für sie persönlich? Was sind die Unterschiede Irak und Österreich? VP: Es ist kein Vergleich. Im Irak lebt man unter Angst, es ist nicht möglich dort zu leben. Es war auch in Österreich nicht einfach. Es gibt Rechte für Homosexuelle. Ich unterstützte Queer Base und nehme Lebensmittel mit, für Leute, die kein Geld haben. LA: Nehmen Sie auch an Veranstaltungen teil? VP: Jeden Donnerstag gibt es eine Veranstaltung bei Queer Base. Im Sommer werden viele Veranstaltungen stattfinden. LA: Wie stellen Sie Kontakt mit Männern her? VP: Ich benutze die App Grindr. Das reicht und gefällt mir. Anmerkung: Vertretung wird aufgefordert, entsprechende Beweismittel bezüglich Grindr vorzulegen. LA an Vertretung: Was möchten Sie dazu anführen? Vertr: Ich biete die Einsichtnahme ins Handy meines Klienten an, außerdem gibt es zwei Zeugen. […]“ (AS 31 ff; Hervorhebungen nicht übernommen; Orthografie und Grammatik im Original) 1.2.
  9. Zur behaupteten Homosexualität bot der Beschwerdeführer – bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren – Bescheinigungsmittel an: Einsichtnahme in sein Mobiltelefon im Zusammenhang mit der behaupteten Nutzung der App Grindr (Dating-App für LGBTQ-Personen). Auf dem Mobiltelefon würden sich zahlreiche Online-Chats und auch damit korrespondierende Fotografien von realen intimen Begegnungen finden, deren Vorlage m Rahmen des Schriftsatzes einerseits in Ansehung des enormen Umfangs und andererseits auch mit Rücksicht auf die Schicklichkeit und die Persönlichkeitsrechte der virtuellen und realen Sexualpartner des Beschwerdeführers unterbleibe. Es werde jedoch ausdrücklich die Einsichtnahme der Behörde in die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Chats und Abbildungen, unter entsprechenden Erläuterungen des Beschwerdeführers, als Beweismittel für die gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung des Beschwerdeführers angeboten. (AS 34, 67, 69, 143 f, 173 f) Ferner äußerte der Beschwerdeführer zur vorgebrachten Homosexualität – bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren – (weitere) Beweisanbote bzw. stellte er Beweisanträge: „Der Antragsteller befindet sich bereits seit 2017 in einer virtuellen homosexuellen On-Off-Beziehung mit Herrn XXXX , einem syrischstämmigen niederländischen Staatsbürger; dieser wird voraussichtlich Ende Mai 2024 auf Besuch nach Wien kommen und auch für eine zeugenschaftliche Vernehmung im vorliegenden Verfahren zur Verfügung stehen.“ (AS 67, 143, 173)„Der Antragsteller befindet sich bereits seit 2017 in einer virtuellen homosexuellen On-Off-Beziehung mit Herrn römisch 40 , einem syrischstämmigen niederländischen Staatsbürger; dieser wird voraussichtlich Ende Mai 2024 auf Besuch nach Wien kommen und auch für eine zeugenschaftliche Vernehmung im vorliegenden Verfahren zur Verfügung stehen.“ (AS 67, 143, 173) „[…] Zeuge XXXX , XXXX (Lebensgefährte des Antragstellers; Thema: Homosexualität);„[…] Zeuge römisch 40 , römisch 40 (Lebensgefährte des Antragstellers; Thema: Homosexualität); Zeuge XXXX (Mitbewohner des Antragstellers; Thema: Homosexualität, Outing);Zeuge römisch 40 (Mitbewohner des Antragstellers; Thema: Homosexualität, Outing); Zeuge XXXX (bester Freund des Antragstellers; Thema: Homosexualität, Outing, Integration);Zeuge römisch 40 (bester Freund des Antragstellers; Thema: Homosexualität, Outing, Integration); Zeuge XXXX , Berater, c/o Verein Queerbase, XXXX (Thema: Homosexualität, Outing, ehrenamtliches Engagement);Zeuge römisch 40 , Berater, c/o Verein Queerbase, römisch 40 (Thema: Homosexualität, Outing, ehrenamtliches Engagement); Zeuge XXXX , c/o Verein Start Up, XXXX (Thema: Outing, ehrenamtliches Engagement, Arbeits-Vorvertrag);Zeuge römisch 40 , c/o Verein Start Up, römisch 40 (Thema: Outing, ehrenamtliches Engagement, Arbeits-Vorvertrag); Zeuge XXXX , c/o Caritas-Asylrechtsberatung, XXXX (Thema: Outing, ehrenamtliches Engagement) […]“ (AS 69, 144, 174)Zeuge römisch 40 , c/o Caritas-Asylrechtsberatung, römisch 40 (Thema: Outing, ehrenamtliches Engagement) […]“ (AS 69, 144, 174) 1.2.
  10. Die belangte Behörde vernahm keinen (der beantragten/angebotenen) Zeugen ein und nahm auch nicht Einsicht in die Chats und Abbildungen, die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeichert seien und dessen angebliche gleichgeschlechtliche sexuelle Orientierung belegen würden. Dass die Aufnahme der Beweise aus nicht von der Behörde zu vertretenden Gründen nicht möglich gewesen wäre, ist nicht zu erkennen. 1.2.
  11. Mit Bescheid vom 05.09.2024, Zahl XXXX , wies die belangte Behörde den am 30.01.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I und II) und erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III). Unter Spruchpunkt IV sprach die Behörde aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs 2 AsylG 2005.1.2.
  12. Mit Bescheid vom 05.09.2024, Zahl römisch 40 , wies die belangte Behörde den am 30.01.2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei) und erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei). Unter Spruchpunkt römisch vier sprach die Behörde aus, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG
  13. Die Behörde traf unter anderem folgende Feststellungen: „Zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Nicht festgestellt werden konnte, dass Sie in Ihrem Heimatland asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt waren bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung im gegenständlichen Bescheid verwiesen. Zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.“ (AS 230; Hervorhebungen nicht übernommen; Orthografie und Grammatik im Original)Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in Ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrschte, dass das Überleben von Personen mangels Nahrung und Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre.“ (AS 230; Hervorhebungen nicht übernommen; Orthografie und Grammatik im Original) Diese Feststellungen stützte die Behörde auf folgende beweiswürdigende Erwägungen: „Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Ihres Herkunftsstaats: Sie beriefen sich in Ihrem Asylantrag auf Ihre früheren Fluchtgründen, welchen allerdings bereits in Ihrem ersten Asylverfahren keine Glaubwürdigkeit bzw. Asylrelevanz zugekommen ist. Eine erneute Prüfung kann daher aus Sicht des BFA unterbleiben, zumal sich betreffend dieses Vorbringen seit der Entscheidung des BVwG keine maßgeblichen Änderungen betreffend die Lage im Irak ergaben haben. Sie beriefen sich im aktuellen Asylverfahren auf eine homosexuelle Neigung, diesbezüglich konnte das BFA Ihnen allerdings keinen Glauben schenken. Zunächst ist auszuführen, dass es absolut nicht nachvollziehbar ist, warum Sie eine vermeintliche Homosexuelle Neigung, die ja Ihr angeblicher Hauptgrund für das Verlassen des Irak war in Ihrem ersten Asylverfahren vollkommen unerwähnt lassen sollten. Sie haben eben gerade vermeintlich mit dem Vorsatz Schutz vor Verfolgung in Ihrem Heimatland zu bekommen Ihr Heimatland verlassen und wären sich vermeintlich Ihrer sexuellen Neigung damals schon bewusst gewesen. Warum Sie dann diese vermeintliche Neigung in Ihrem gesamten Erstverfahren vollkommen unerwähnt lassen sollten ist absolut nicht nachvollziehbar. Erschwerend kommt hinzu, dass Ihr Asylverfahren bereits im Jahr 2020 vollinhaltlich negativ entschieden worden ist, aber Sie Ihren aktuellen Asylantrag erst 4 Jahre später einbrachten. Allgemein ist es in diesem Kontext absolut nicht nachvollziehbar warum Sie Ihr vermeintliches Kernvorbringen jahrelang gezielt vor den Behörden der Republik Österreich, von denen Sie ja vermeintlich Schutz erwarten vollkommen verborgen lassen sollten. Zumal Sie in der Erstbefragung noch ausführten, dass Sie bereits seit 2015 von diesen Fluchtgründen wüssten. Doch nicht nur dies nicht das BFA zum Anlass Ihnen die Glaubwürdigkeit abzusprechen, so haben Sie 2015 bereits einmal erklärt freiwillig gewillt zu sein in den Irak zurückzukehren, es ist also offensichtlich, dass Sie selbst zum damaligen Zeitpunkt bereits keine ernsthafte Verfolgung in Ihrem Heimatland befürchten. Weiters ist auszuführen, dass Sie zwar meinten Angst vor Ihrer Familie zu haben (Erstbefragung, Punkt 8), aber dann vor dem BFA ausführten ein gutes Verhältnis zu Ihrer Familie zu haben und auch regelmäßig Kontakt zu haben. Ebenso sagten Sie im Widerspruch zur Erstbefragung auch noch, dass Ihr Partner bei Ihnen leben würde, während Sie vor dem BFA wiederrum ausführten, dass Sie nur mit einem Freund zusammenleben würden, nicht Ihrem Partner. Allgemein ist auszuführen, dass Sie Fragen betreffend Ihre vermeintliche Homosexualität nur sehr ausweichend beantworten konnten und kaum Angaben zu Ihrem diesbezüglichen Lebenswandel tätigten. So konnten Sie kaum Daten zu Ihren vermeintlichen Partnern machen, noch mehr sagen, als, dass es Veranstaltungen bei Queer Base geben würde, Details diesbezüglich konnten Sie nicht nennen. Betreffend der von Ihnen ausgeführten befreundeten Zeugen ist auszuführen, dass Sie selbst in der Stellungnehme anführten, dass diese nicht mehr Angaben konnten als Dinge, die solche die Ihnen selbst von Ihnen erzählt wurden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit diese Personen belegen bzw. widerlegen könnten, dass Sie eine innere homosexuelle Neigung hätten. Betreffend Ihre vermeintliche Beziehung zu dem niederländischen Staatsbürger XXXX ist auszuführen, dass es für das BFA befremdlich ist, dass dieser Sie trotz einer bestehenden Beziehung, die seit 2017 besteht, niemals besucht hat trotz der von Ihnen vorgebrachten Intensität der Beziehung. Ebenso konnten Sie keine Dokumente diesbezüglich in Vorlage bringen.Betreffend Ihre vermeintliche Beziehung zu dem niederländischen Staatsbürger römisch 40 ist auszuführen, dass es für das BFA befremdlich ist, dass dieser Sie trotz einer bestehenden Beziehung, die seit 2017 besteht, niemals besucht hat trotz der von Ihnen vorgebrachten Intensität der Beziehung. Ebenso konnten Sie keine Dokumente diesbezüglich in Vorlage bringen. In Gesamtheit war für das BFA daher nicht glaubwürdig, dass Sie Homosexuell wären oder einen homosexuellen Lebensstil führen. Es droht Ihnen daher diesbezüglich auch keine Verfolgung. Es konnte daher nicht festgestellt werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) in Ihrem Heimatland zu gewärtigen haben oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten hätten. Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr: Sie sind freiwillig in Ihr Heimatland zurückgekehrt. Es besteht keine exzeptionelle Gefährdungslage in Ihrem Heimatland, die praktisch jeden (und damit auch Sie) treffen könnte. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation seien keine Umstände bekannt, dass in Ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es besteht keine exzeptionelle Gefährdungslage in Ihrem Heimatland, die praktisch jeden (und damit auch Sie) treffen könnte. Aus den Feststellungen der Staatendokumentation seien keine Umstände bekannt, dass in Ihrem Heimatland eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Es konnten daher keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach in Ihr Heimatland einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären.“ (AS 286 ff; Hervorhebungen nicht übernommen; Orthografie und Grammatik im Original)Es konnten daher keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr nach in Ihr Heimatland einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären.“ (AS 286 ff; Hervorhebungen nicht übernommen; Orthografie und Grammatik im Original) Auf die vom UNHCR herausgegebenen „Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A

(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees“ vom 23. Oktober 2012 (kurz: „SOGI-Richtlinien“) ging die Behörde im Bescheid nicht ein. 1.2.5. In der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt I des Bescheids richtet (AS 315), bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Homosexualität vor, dass die Beweiswürdigung der Behörde unvertretbar (AS 325
  1. ff)und dass ihr das Unterlassen weiterer Beweisaufnahmen, wie insbesondere der angebotenen Zeugenbefragungen und der Einsichtnahme in sein Mobiltelefon, vorzuwerfen sei (AS 335 ff). Das Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft geblieben (AS 337). Im Falle der Rückkehr in den Irak drohe dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner gleichgeschlechtlichen sexuellen Orientierung (AS 351). 1.2.5. In der Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheids richtet (AS 315), bringt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der behaupteten Homosexualität vor, dass die Beweiswürdigung der Behörde unvertretbar (AS 325
  2. ff)und dass ihr das Unterlassen weiterer Beweisaufnahmen, wie insbesondere der angebotenen Zeugenbefragungen und der Einsichtnahme in sein Mobiltelefon, vorzuwerfen sei (AS 335 ff). Das Ermittlungsverfahren sei grob mangelhaft geblieben (AS 337). Im Falle der Rückkehr in den Irak drohe dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aufgrund seiner gleichgeschlechtlichen sexuellen Orientierung (AS 351). 1.2.6. Im von der Behörde ins Verfahren eingebrachten und ([auch] insoweit) im Bescheid wiedergegebenen LIB (AS 36, 259
  3. f)wird zur Lage von sexuellen Minderheiten im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ausgeführt: „Sexuelle Minderheiten Letzte Änderung 2024-03-28 11:02 Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.13, FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger als 18 Jahre sind (USDOS 20.3.2023). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vgl. AA 28.10.2022, S.13, DFAT 16.1.2023, S.31). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 28.10.2022, S.13-14). Artikel 401 bestraft unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 20.3.2023). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021; vgl. UNHRCOM 16.8.2022, S.3). Erwachsene, die wegen einvernehmlichen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, einschließlich Sodomie (nach dem Gesetz definiert als Analverkehr zwischen zwei Männern), mit einem anderen Erwachsenen verurteilt werden, können mit bis zu sieben Jahren Haft bestraft werden. Verurteilungen sind jedoch aufgrund hoher Beweisanforderungen - das Ertappen in flagranti - und der gesellschaftlichen Norm, darüber nicht zu sprechen, selten (USDOS 20.3.2023).Das Strafgesetzbuch des Irak verbietet gleichgeschlechtliche Intimität nicht (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 28.10.2022, S.13, FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafgesetzbuch stellt jedoch einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen unter Strafe, wenn die Beteiligten jünger als 18 Jahre sind (USDOS 20.3.2023). Nach Artikel 394 ist jedoch das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar (HRW 13.1.2022; vergleiche AA 28.10.2022, S.13, DFAT 16.1.2023, S.31). In welchem Ausmaß andere Gesetze, wie z.B. die Artikel 400 bis 402, die sich mit unsittlichen Handlungen auseinandersetzen, gegen gleichgeschlechtliche Beziehungen angewendet werden können, ist nicht bekannt (AA 28.10.2022, S.13-14). Artikel 401 bestraft unsittliches Verhalten in der Öffentlichkeit mit bis zu sechs Monaten Haft (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023). Es handelt sich um eine vage Bestimmung, die zur Verfolgung sexueller und gleichgeschlechtlicher Minderheiten herangezogen werden kann, auch wenn kein derartiger Fall dokumentiert ist (HRW 13.1.2021; vergleiche UNHRCOM 16.8.2022, S.3). Erwachsene, die wegen einvernehmlichen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, einschließlich Sodomie (nach dem Gesetz definiert als Analverkehr zwischen zwei Männern), mit einem anderen Erwachsenen verurteilt werden, können mit bis zu sieben Jahren Haft bestraft werden. Verurteilungen sind jedoch aufgrund hoher Beweisanforderungen - das Ertappen in flagranti - und der gesellschaftlichen Norm, darüber nicht zu sprechen, selten (USDOS 20.3.2023). Angehörige sexueller Minderheiten (lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und/oder intersexuelle Menschen, LGBTIQ+) genießen aufgrund gesellschaftlicher Diskriminierung nicht die gleichen politischen Rechte und haben keine parteipolitische Vertretung (FH 2023). Homosexualität wird weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt (AA 28.10.2022, S.13). Transgenderpersonen ist es weder möglich, auf legalem Weg geschlechtsangleichende Operationen oder eine Hormonersatztherapie zu erhalten, noch rechtliche Dokumente, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen (USDOS 20.3.2023). Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung und Ächtung ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.13; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). LGBTIQ+-Personen sind mitunter auch mit der Verweigerung von Arbeitsplätzen und Dienstleistungen, einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie mit Mobbing oder dem Ausschluss vom Bildungswesen konfrontiert (DFAT 16.1.2023, S.32).Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung und Ächtung ausgesetzt (AA 28.10.2022, S.13; vergleiche FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31). LGBTIQ+-Personen sind mitunter auch mit der Verweigerung von Arbeitsplätzen und Dienstleistungen, einschließlich der Gesundheitsversorgung, sowie mit Mobbing oder dem Ausschluss vom Bildungswesen konfrontiert (DFAT 16.1.2023, S.32). Es besteht für LGBTIQ+-Personen ein hohes Risiko, Ziel von Gewalt zu werden (AA 28.10.2022, S.13; vgl. FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31), bis hin zu Ehrenmorden (AA 28.10.2022, S.13; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31).Es besteht für LGBTIQ+-Personen ein hohes Risiko, Ziel von Gewalt zu werden (AA 28.10.2022, S.13; vergleiche FH 2023, DFAT 16.1.2023, S.31), bis hin zu Ehrenmorden (AA 28.10.2022, S.13; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.31). Gefahr für LGBTIQ+-Personen geht einerseits von ihren Familien und ihren Gemeinschaften aus (DFAT 16.1.2023, S.31), andererseits werden auch Sicherheitskräfte, einschließlich staatlich geförderte Milizen, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen beschuldigt, gewaltsam gegen LGBTIQ+-Personen vorzugehen (DFAT 16.1.2023, S.31; vgl. HRW 12.1.2023). Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 28.10.2022, S.13; vgl. HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S.14). Die Gruppen, die in die schwersten Übergriffe verwickelt sind, sind Asa'ib Ahl al-Haqq, Atabat Mobilization, Badr Organization, Kata'ib Hizbollah, Raba Allah Group und Saraya as-Salam (HRW 23.3.2022). Auch staatliche Behörden werden damit in Verbindung gebracht (BS 23.2.2022, S.14). Angehörige sexueller Minderheiten werden von Angehörigen bewaffneter Gruppen entführt, vergewaltigt, gefoltert und getötet, von Polizeibeamten verhaftet und ebenfalls der Gewalt ausgesetzt (HRW 23.3.2022).Gefahr für LGBTIQ+-Personen geht einerseits von ihren Familien und ihren Gemeinschaften aus (DFAT 16.1.2023, S.31), andererseits werden auch Sicherheitskräfte, einschließlich staatlich geförderte Milizen, sowie nicht-staatliche bewaffnete Gruppen beschuldigt, gewaltsam gegen LGBTIQ+-Personen vorzugehen (DFAT 16.1.2023, S.31; vergleiche HRW 12.1.2023). Milizen haben in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und werden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht (AA 28.10.2022, S.13; vergleiche HRW 13.1.2022, BS 23.2.2022, S.14). Die Gruppen, die in die schwersten Übergriffe verwickelt sind, sind Asa'ib Ahl al-Haqq, Atabat Mobilization, Badr Organization, Kata'ib Hizbollah, Raba Allah Group und Saraya as-Salam (HRW 23.3.2022). Auch staatliche Behörden werden damit in Verbindung gebracht (BS 23.2.2022, S.14). Angehörige sexueller Minderheiten werden von Angehörigen bewaffneter Gruppen entführt, vergewaltigt, gefoltert und getötet, von Polizeibeamten verhaftet und ebenfalls der Gewalt ausgesetzt (HRW 23.3.2022). Nach Angaben von NGOs haben Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen erleiden, keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten oder staatlichen Institutionen vorzugehen (USDOS 20.3.2023). Staatlicher Schutz vor Übergriffen ist unzureichend oder nicht vorhanden (DFAT 16.1.2023, S.31; vgl. USDOS 20.3.2023, HRW 13.1.2022). Ein 2012 gegründetes Regierungskomitee, das sich mit dem Missbrauch von sexuellen Minderheiten befasst, unternahm nur wenige konkrete Schritte, um diese zu schützen, bevor es sich auflöste (HRW 13.1.2021). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutz empfunden (AA 28.10.2022, S.13). Für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte, inklusive Milizen, herrscht weitgehend Straflosigkeit (HRW 12.1.2023). Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (AA 28.10.2022, S.13).Nach Angaben von NGOs haben Iraker, die aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität schwere Diskriminierung, Folter, Körperverletzung oder Todesdrohungen erleiden, keine Möglichkeit, gegen diese Handlungen vor Gerichten oder staatlichen Institutionen vorzugehen (USDOS 20.3.2023). Staatlicher Schutz vor Übergriffen ist unzureichend oder nicht vorhanden (DFAT 16.1.2023, S.31; vergleiche USDOS 20.3.2023, HRW 13.1.2022). Ein 2012 gegründetes Regierungskomitee, das sich mit dem Missbrauch von sexuellen Minderheiten befasst, unternahm nur wenige konkrete Schritte, um diese zu schützen, bevor es sich auflöste (HRW 13.1.2021). Die Polizei wird mitunter eher als Bedrohung, denn als Schutz empfunden (AA 28.10.2022, S.13). Für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte, inklusive Milizen, herrscht weitgehend Straflosigkeit (HRW 12.1.2023). Staatliche Rückzugsorte für Angehörige sexueller Minderheiten gibt es nicht, die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (AA 28.10.2022, S.13). In Folge öffentlicher Entrüstung nach dem Hissen der Regenbogenflaggen auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EU-Botschaft im Mai 2020 wurden um die elf Angehörige sexueller Minderheiten mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung getötet (AA 28.10.2022, S.13). Im Jahr 2021 wurden Angehörige sexueller Minderheiten, sowie Personen, die als solche wahrgenommen wurden, an Checkpoints körperlich, verbal und sexuell belästigt. Angehörige sexueller Minderheiten wurden willkürlich verhaftet und in Polizeigewahrsam Misshandlungen wie Folter, erzwungenen Analuntersuchungen, schweren Schlägen und sexueller Gewalt ausgesetzt (HRW 13.1.2022). HRW dokumentierte auch Fälle digitaler Überwachung durch bewaffnete Gruppen in sozialen Medien und bei gleichgeschlechtlichen Dating-Seiten (HRW 13.1.2022; vgl. DFAT 16.1.2023, S.32). Im Februar 2022 wurde eine Transfrau von ihrem Bruder in Duhok ermordet (DFAT 16.1.2023, S.31).In Folge öffentlicher Entrüstung nach dem Hissen der Regenbogenflaggen auf dem gemeinsamen Gelände der britischen, kanadischen und EU-Botschaft im Mai 2020 wurden um die elf Angehörige sexueller Minderheiten mutmaßlich wegen ihrer sexuellen Orientierung getötet (AA 28.10.2022, S.13). Im Jahr 2021 wurden Angehörige sexueller Minderheiten, sowie Personen, die als solche wahrgenommen wurden, an Checkpoints körperlich, verbal und sexuell belästigt. Angehörige sexueller Minderheiten wurden willkürlich verhaftet und in Polizeigewahrsam Misshandlungen wie Folter, erzwungenen Analuntersuchungen, schweren Schlägen und sexueller Gewalt ausgesetzt (HRW 13.1.2022). HRW dokumentierte auch Fälle digitaler Überwachung durch bewaffnete Gruppen in sozialen Medien und bei gleichgeschlechtlichen Dating-Seiten (HRW 13.1.2022; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.32). Im Februar 2022 wurde eine Transfrau von ihrem Bruder in Duhok ermordet (DFAT 16.1.2023, S.31). Ende 2022 rief Muqtada as-Sadr zum Kampf gegen die LGBTIQ+-Gemeinschaft auf, wobei er klarstellte, dass dieser Kampf nicht mit Gewalt, Mord oder Drohungen geführt werden solle, sondern mit Bildung, Bewusstsein, Logik und hohen moralischen Standards (USDOS 20.3.2023). Kurz darauf wurde ein Gesetzesentwurf zum Verbot von "LGBTIQ+-Propaganda" eingebracht, unterstützt von 25 Abgeordneten, dessen Vorlage zur Abstimmung jedoch von Parlamentssprecher al-Halbusi abgelehnt wurde, mit der Begründung, dass die bestehenden Gesetze homosexuelles Verhalten ausreichend kriminalisieren würden (USDOS 20.3.2023). Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) sind Angehörige sexueller Minderheiten Einschüchterungen und Drohungen, Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Verhaftungen von Mitgliedern der LGBTIQ+-Gemeinschaft sind laut der Direktorin von Rasan in der KRI immer noch an der Tagesordnung (IPS 25.11.2022). Im April 2021 haben kurdische Sicherheitskräfte in Sulaymaniyah mehrere schwule Männer verhaftet. Der Operationsleiter gab zuvor an, dass sich die Razzia gegen "Unmoral" richte (VOA 9.4.2021; vgl. USDOS 12.4.2022, IPS 25.11.2022). Den Behörden zufolge handelt es sich hierbei um eine Operation im Kampf gegen Prostitution (VOA 9.4.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Schikanen erstrecken sich auch auf Unterstützer der Gemeinschaft (IPS 25.11.2022).Auch in der Kurdistan Region Irak (KRI) sind Angehörige sexueller Minderheiten Einschüchterungen und Drohungen, Gewalt und Diskriminierung ausgesetzt (USDOS 30.3.2021). Verhaftungen von Mitgliedern der LGBTIQ+-Gemeinschaft sind laut der Direktorin von Rasan in der KRI immer noch an der Tagesordnung (IPS 25.11.2022). Im April 2021 haben kurdische Sicherheitskräfte in Sulaymaniyah mehrere schwule Männer verhaftet. Der Operationsleiter gab zuvor an, dass sich die Razzia gegen "Unmoral" richte (VOA 9.4.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022, IPS 25.11.2022). Den Behörden zufolge handelt es sich hierbei um eine Operation im Kampf gegen Prostitution (VOA 9.4.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Schikanen erstrecken sich auch auf Unterstützer der Gemeinschaft (IPS 25.11.2022). Im September 2022 wurde dem kurdischen Parlament ein Gesetzesentwurf zum "Verbot der Förderung von Homosexualität" vorgelegt. Laut diesem Gesetzesentwurf würden Personen oder Gruppen, die sich für LGBTIQ+-Rechte einsetzen oder "für Homosexualität werben", mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden können (HRW 12.1.2023; vgl. DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafmaß kann bis zu einem Jahr Haft und eine Geldstrafe von bis zu 5 Million IQD [rund 3.540 EUR, Stand August 2023] ausmachen (DFAT 16.1.2023, S.31). Im Jahr 2022 stellte die kurdische NGO Rasan ihre Tätigkeiten wegen fehlender Registrierung ein, nachdem sie mit drei Klagen konfrontiert wurde. Ihr wurde unter anderem vorgeworfen, sich ohne passende Registrierung für LGBTIQ+-Personen eingesetzt zu haben (USDOS 20.3.2023).Im September 2022 wurde dem kurdischen Parlament ein Gesetzesentwurf zum "Verbot der Förderung von Homosexualität" vorgelegt. Laut diesem Gesetzesentwurf würden Personen oder Gruppen, die sich für LGBTIQ+-Rechte einsetzen oder "für Homosexualität werben", mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden können (HRW 12.1.2023; vergleiche DFAT 16.1.2023, S.31). Das Strafmaß kann bis zu einem Jahr Haft und eine Geldstrafe von bis zu 5 Million IQD [rund 3.540 EUR, Stand August 2023] ausmachen (DFAT 16.1.2023, S.31). Im Jahr 2022 stellte die kurdische NGO Rasan ihre Tätigkeiten wegen fehlender Registrierung ein, nachdem sie mit drei Klagen konfrontiert wurde. Ihr wurde unter anderem vorgeworfen, sich ohne passende Registrierung für LGBTIQ+-Personen eingesetzt zu haben (USDOS 20.3.2023). Anfang August 2023 hat die irakische Medienaufsichtsbehörde, die Kommunikations- und Medienkommission (CMC), angeordnet, dass alle im Irak tätigen Medien- und Social-Media-Unternehmen, sowie alle von der CMC lizenzierten Telefon- und Internetunternehmen den Begriff "Homosexualität" nicht mehr verwenden dürfen und stattdessen von "sexueller Abweichung" sprechen müssen. Auch der Begriff "Geschlecht" (gender) ist verboten. Einem Regierungssprecher zufolge sei die Strafe für einen Verstoß gegen diese Vorschrift noch nicht festgelegt, sie könne aber eine Geldstrafe beinhalten (REU 9.8.2023). […]“ 1.3. Das Bundesverwaltungsgericht musste bereits mehrmals feststellen, dass die belangte Behörde notwendige und bisweilen aufwendige Ermittlungen unterlassen hat. Dies betrifft nicht zuletzt die Einvernahme von Personen als Zeugen in verschiedenen Konstellationen. Angesichts dessen liegt der Schluss nahe, dass die Zeugeneinvernahme als im jeweiligen Fall gebotene Ermittlungsmaßnahme von der belangten Behörde mit der Intention unterlassen wird, dass sie das Bundesverwaltungsgericht vornimmt. 1.4. Das Bundesverwaltungsgericht kann die notwendigen Ermittlungen keinesfalls rascher durchführen und auch den Sachverhalt keinesfalls rascher feststellen als die belangte Behörde. Es wäre keineswegs mit einer Kostenersparnis – und erst recht nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden, würde das Bundesverwaltungsgericht statt der belangten Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit und Sachverhaltsfeststellung vornehmen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage der von der belangten Behörde vorgelegten Akten sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L527 2147677-3 zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Hinweise aufgefallen, dass die Akten unvollständig oder bedenklich wären. Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, (weitgehend) unstrittig und deshalb (insoweit) erwiesen. Im Einzelnen sei noch hervorgehoben: 2.1. Die Feststellung, dass die belangte Behörde gebotene Ermittlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, unterlässt, war im Lichte zahlreicher Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Exemplarisch wird verwiesen auf: BVwG 14.01.2022, L527 2150241-2/17E, L527 2150244-2/16E, L527 2150239-2/18E, BVwG 27.09.2019, L527 2211669-1/7E, BVwG 11.01.2019, L527 2180008-1/5E, BVwG 01.03.2018, L512 1430869-2/9E; BVwG 15.02.2018, L509 2181399-1/5E; BVwG 13.02.2015, L516 2013126-1, BVwG 25.05.2016, L521 2123001-1/8E; BVwG 04.07.2016, L521 2127194-1/4E; BVwG 06.12.2016, L521 2138871-1/8E; BVwG 06.02.2017, L521 2136593-1/3E, BVwG 09.10.2017, L521 1415020-3/4E. Ferner führte der Verwaltungsgerichtshof in der jüngeren Vergangenheit aus, dass das von der belangten Behörde in einer Amtsrevision gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses einen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen hatte, erstattete Vorbringen, eine nach der Judikatur unzulässige Verlagerung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassenen (schwierigen) Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht bedeutete; vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174, VwGH 04.03.2024, Ra 2024/08/0007. Dies rechtfertigt den Schluss, dass Zeugeneinvernahmen als grundsätzlich gebotene Verfahrensschritte/Ermittlungsmaßnahmen von der belangten Behörde regelmäßig mit der Intention unterlassen werden, dass diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Für diesen Standpunkt ist gegenständlich überdies ins Treffen zu führen, dass, wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher auszuführen sein wird, in der höchstgerichtlichen Judikatur auf die Bedeutung von (beantragten) Zeugeneinvernahmen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Homosexualität hingewiesen wurde. Dennoch unterließ die Behörde die (angebotene/beantragte) Einvernahme von Zeugen.2.1. Die Feststellung, dass die belangte Behörde gebotene Ermittlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, unterlässt, war im Lichte zahlreicher Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Exemplarisch wird verwiesen auf: BVwG 14.01.2022, L527 2150241-2/17E, L527 2150244-2/16E, L527 2150239-2/18E, BVwG 27.09.2019, L527 2211669-1/7E, BVwG 11.01.2019, L527 2180008-1/5E, BVwG 01.03.2018, L512 1430869-2/9E; BVwG 15.02.2018, L509 2181399-1/5E; BVwG 13.02.2015, L516 2013126-1, BVwG 25.05.2016, L521 2123001-1/8E; BVwG 04.07.2016, L521 2127194-1/4E; BVwG 06.12.2016, L521 2138871-1/8E; BVwG 06.02.2017, L521 2136593-1/3E, BVwG 09.10.2017, L521 1415020-3/4E. Ferner führte der Verwaltungsgerichtshof in der jüngeren Vergangenheit aus, dass das von der belangten Behörde in einer Amtsrevision gegen einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses einen Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die Behörde zurückverwiesen hatte, erstattete Vorbringen, eine nach der Judikatur unzulässige Verlagerung der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unterlassenen (schwierigen) Ermittlungen auf das Bundesverwaltungsgericht bedeutete; vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128, VwGH 11.11.2021, Ra 2021/21/0174, VwGH 04.03.2024, Ra 2024/08/0007. Dies rechtfertigt den Schluss, dass Zeugeneinvernahmen als grundsätzlich gebotene Verfahrensschritte/Ermittlungsmaßnahmen von der belangten Behörde regelmäßig mit der Intention unterlassen werden, dass diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Für diesen Standpunkt ist gegenständlich überdies ins Treffen zu führen, dass, wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher auszuführen sein wird, in der höchstgerichtlichen Judikatur auf die Bedeutung von (beantragten) Zeugeneinvernahmen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Homosexualität hingewiesen wurde. Dennoch unterließ die Behörde die (angebotene/beantragte) Einvernahme von Zeugen. 2.2. Schon aus der Tatsache, dass das vom Bundesverwaltungsgericht zu führende Verfahren ein Mehrparteienverfahren ist (vgl. § 18 VwGVG), folgt eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Ermittlungen keinesfalls rascher durchführen und auch den Sachverhalt keinesfalls rascher feststellen könnte als die belangte Behörde. Auch die Feststellung, dass es keineswegs mit einer Kostenersparnis – und erst recht nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, würde das Bundesverwaltungsgericht statt der belangten Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit und Sachverhaltsfeststellung vornehmen, ergibt sich daraus. Insofern ist ferner beachtlich, dass Zeugen und Beteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – anders als im Verfahren vor der belangten Behörde – Gebühren beanspruchen können (vgl. § 26 VwGVG), was mit entsprechenden Kosten für den zuständigen Rechtsträger verbunden ist (§ 26 Abs 4 VwGVG). Dass die belangte Behörde – im Unterschied zum Bundesverwaltungsgericht – eine Spezialbehörde für das Fremdenwesen und Asyl (vgl. das BFA-G) ist, mag zwar für sich allein nicht begründen, dass die Voraussetzung des § 28 Abs 2 Z 2 VwGVG nicht erfüllt sei, kann jedoch als einer von mehreren Faktoren durchaus Berücksichtigung finden; vgl. VwGH 26.04.2016, VwGH Ro 2015/03/0038.2.2. Schon aus der Tatsache, dass das vom Bundesverwaltungsgericht zu führende Verfahren ein Mehrparteienverfahren ist vergleiche Paragraph 18, VwGVG), folgt eindeutig, dass das Bundesverwaltungsgericht die notwendigen Ermittlungen keinesfalls rascher durchführen und auch den Sachverhalt keinesfalls rascher feststellen könnte als die belangte Behörde. Auch die Feststellung, dass es keineswegs mit einer Kostenersparnis – und erst recht nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, würde das Bundesverwaltungsgericht statt der belangten Behörde die erforderliche Ermittlungstätigkeit und Sachverhaltsfeststellung vornehmen, ergibt sich daraus. Insofern ist ferner beachtlich, dass Zeugen und Beteiligte im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht – anders als im Verfahren vor der belangten Behörde – Gebühren beanspruchen können vergleiche Paragraph 26, VwGVG), was mit entsprechenden Kosten für den zuständigen Rechtsträger verbunden ist (Paragraph 26, Absatz 4, VwGVG). Dass die belangte Behörde – im Unterschied zum Bundesverwaltungsgericht – eine Spezialbehörde für das Fremdenwesen und Asyl vergleiche das BFA-G) ist, mag zwar für sich allein nicht begründen, dass die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG nicht erfüllt sei, kann jedoch als einer von mehreren Faktoren durchaus Berücksichtigung finden; vergleiche VwGH 26.04.2016, VwGH Ro 2015/03/0038. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Behebung von Spruchpunkt I und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl:Zu A) Behebung von Spruchpunkt römisch eins und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl: 3.1. Zur Frage der Asylrelevanz von Homosexualität: 3.1.1. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Die Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 auch auf so genannten objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen beruhen. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art 9 der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art 15 Abs 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vgl. etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde; vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370. Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anzusehen. Vgl. auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist. Von dieser Definition sind unter anderem Handlungen erfasst, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter; vergleiche etwa VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0083. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr; vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN, VwGH 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann; vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vgl. VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212.Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine Verfolgung, die bereits stattgefunden hat („Vorverfolgung“), für sich genommen nicht hinreichend; vergleiche VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212. Gemäß § 3 Abs 2 AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG 2005 kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. 3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat - unter Bezugnahme auf Judikatur des Europäischen Gerichtshofs - bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine Verfolgung von Homosexuellen Asyl rechtfertigen kann und dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden. Gleiches gilt auch für Angehörige anderer sexueller Minderheiten, wie insbesondere Bisexuelle, Intersexuelle oder Transgender-Personen. Vgl. mwN VwGH 25.03.2024, Ra 2024/20/0090. In diesem Sinne sprach auch der Verfassungsgerichtshof – in Bezug auf einen irakischen Asylwerber – aus: „Die hier vorgenommene rechtliche Beurteilung der Asylrelevanz der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers ist jedoch mit den eigenen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage sexueller Minderheiten im Irak nicht vereinbar. Aus diesen geht hervor, dass Homosexualität im Irak weitgehend tabuisiert und von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt werde. Homosexuelle würden ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich ausleben und seien Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es bestehe ein hohes Risiko sozialer Ächtung und Gewalt, bis hin zu Ehrenmorden durch Familienmitglieder. Konfessionelle Milizen hätten in den letzten Jahren wiederholt Mitglieder sexueller Minderheiten bedroht und verfolgt und würden mit Ermordungen von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht. Angehörige sexueller Minderheiten seien häufig Misshandlungen und Gewalt durch staatliche und nicht-staatliche Akteure ausgesetzt, die von der Regierung nicht wirksam untersucht würden. Im Ergebnis würde die Entscheidung des BVwG dazu führen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Irak gezwungen wäre, seine sexuelle Orientierung im Geheimen zu leben, um sich nicht der Gefahr von Diskriminierung, Verfolgung und körperlicher Schädigung auszusetzen. Damit verkennt das BVwG die Rechtslage hinsichtlich der Frage, ob eine asylrelevante Bedrohung auf Grund der sexuellen Orientierung vorliegt, in grundsätzlicher Weise. Es widerspricht der Anerkennung eines für die Identität so bedeutsamen Merkmals, auf das zu verzichten die Betroffenen nicht gezwungen werden dürfen, wenn von den Mitgliedern einer sozialen Gruppe, die die gleiche sexuelle Ausrichtung haben, verlangt wird, dass sie diese Ausrichtung geheim halten. Daher kann nicht erwartet werden, dass ein Asylwerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden.“ (VfGH 27.09.2021, E1951/2021) 3.2. Zu den rechtlichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren und insbesondere an die Beurteilung von behaupteter Homosexualität: 3.2.1. § 37 in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG verpflichtet die Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Näher dazu und unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 7, 19 ff (Stand 1.4.2021, rdb.at).3.2.1. Paragraph 37, in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG verpflichtet die Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen. Näher dazu und unter Verweis auf zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 7, 19 ff (Stand 1.4.2021, rdb.at). § 18 AsylG 2005 verpflichtet die belangte Behörde, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen; vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100.Paragraph 18, AsylG 2005 verpflichtet die belangte Behörde, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen; vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; vgl. mwN VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass Paragraph 18, AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen; vergleiche mwN VwGH 18.10.2018, Ra 2018/19/0236. Der in § 39 Abs 2 AVG ausgesprochene Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) schließt den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ein; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen; vgl. – mit weiteren Nachweisen – bereits VwGH 11.06.1968, 0189/68, und zuletzt VwGH 30.09.2021, Ra 2020/13/0002. Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Vgl. mwN VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0038. Vgl. ferner mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 Rz 22 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird. Die freie Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs 2 AVG darf erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen; vgl. abermals VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0038.Der in Paragraph 39, Absatz 2, AVG ausgesprochene Grundsatz der Amtswegigkeit (Offizialmaxime) schließt den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit ein; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 7 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Die Behörde ist verpflichtet, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Sie kann sich daher nicht über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen; vergleiche – mit weiteren Nachweisen – bereits VwGH 11.06.1968, 0189/68, und zuletzt VwGH 30.09.2021, Ra 2020/13/0002. Dem AVG ist eine antizipierende Beweiswürdigung fremd. Beweisanträge dürfen nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Vgl. mwN VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0038. Vgl. ferner mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, Rz 22 (Stand 1.4.2021, rdb.at). Eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung liegt vor, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird. Die freie Beweiswürdigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG darf erst nach einer vollständigen Beweisaufnahme einsetzen; vergleiche abermals VwGH 25.05.2016, Ra 2016/11/0038. Auch die Verfassung enthält Vorgaben zum behördlichen Ermittlungsverfahren. So liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts; vgl. VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN.Auch die Verfassung enthält Vorgaben zum behördlichen Ermittlungsverfahren. So liegt nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhalts; vergleiche VfGH 20.02.2015, E 1278 aus 2014, mwN. Gemäß § 58 Abs 2 AVG sind Bescheide grundsätzlich zu begründen. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (§ 60 AVG; vgl. mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG § 60 Rz 18 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at]).Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide grundsätzlich zu begründen. In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (Paragraph 60, AVG; vergleiche mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60, Rz 18 ff [Stand 1.3.2023, rdb.at]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 58 und § 60 AVG hat ein ordnungsgemäß begründeter Bescheid aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen zu bestehen, nämlich erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund; vgl. z. B. VwGH 04.09.2013, 2013/08/0113, VwGH 15.09.2016, Ra 2016/02/0135, VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0135.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 58 und Paragraph 60, AVG hat ein ordnungsgemäß begründeter Bescheid aus drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elementen zu bestehen, nämlich erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung und drittens in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei über die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund; vergleiche z. B. VwGH 04.09.2013, 2013/08/0113, VwGH 15.09.2016, Ra 2016/02/0135, VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0135. 3.2.2. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben sich in den letzten Jahren wiederholt mit Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts befasst, denen die behauptete Homosexualität von (unter anderem irakischen) Asylwerbern zugrunde lag. Im Zuge dessen sprachen die Gerichtshöfe unter anderem aus: „Wie der Verfassungsgerichtshof zudem unlängst ausgesprochen hat, ist bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz den Berichten des UNHCR und des EASO besondere Beachtung zu schenken (vgl jüngst VfGH 12.12.2019, E2692/2019 und 12.12.2019, E3369/2019). Dies gilt auch für die vom UNHCR herausgegebenen ‚Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees‘ vom 23. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien). Aus diesen Richtlinien geht hervor, dass die Tatsache, leibliche Kinder zu haben und eine heterosexuelle Beziehung zu führen, für sich genommen noch nicht gegen die behauptete Homosexualität eines Antragstellers spricht, weil dies durch Schuld- und Schamgefühle und den sozialen Druck, nur anerkannte Beziehungsformen zu leben, motiviert sein kann (S 3, 9) und dass diese Schamgefühle dazu führen, dass Antragsteller nur schwer Auskunft über ihre Sexualität und damit ihren Fluchtgrund geben können (S 3).„Wie der Verfassungsgerichtshof zudem unlängst ausgesprochen hat, ist bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz den Berichten des UNHCR und des EASO besondere Beachtung zu schenken vergleiche jüngst VfGH 12.12.2019, E2692/2019 und 12.12.2019, E3369/2019). Dies gilt auch für die vom UNHCR herausgegebenen ‚Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees‘ vom 23. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien). Aus diesen Richtlinien geht hervor, dass die Tatsache, leibliche Kinder zu haben und eine heterosexuelle Beziehung zu führen, für sich genommen noch nicht gegen die behauptete Homosexualität eines Antragstellers spricht, weil dies durch Schuld- und Schamgefühle und den sozialen Druck, nur anerkannte Beziehungsformen zu leben, motiviert sein kann (S 3, 9) und dass diese Schamgefühle dazu führen, dass Antragsteller nur schwer Auskunft über ihre Sexualität und damit ihren Fluchtgrund geben können (S 3). Mit diesen Faktoren hat sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend auseinandergesetzt. In diesem Lichte erweist sich die Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht nachvollziehbar. […] Völlig verkennt das Bundesverwaltungsgericht seine Ermittlungspflicht, wenn es dem Beschwerdeführer vorhält, dass er eine bestimmte Person als Zeugen zum Beweis seiner Homosexualität nicht angeboten habe, anstatt diese Person selbst als Zeugen zu laden und einzuvernehmen, wenn das Bundesverwaltungsgericht deren Aussage für entscheidungserheblich hält.“ (VfGH 26.06.2020, E902/2020) „Ein solches willkürliches Verhalten ist dem Bundesverwaltungsgericht vorzuwerfen: Das Bundesverwaltungsgericht hat es unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Dieser beantragte in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Einvernahme mehrerer Zeugen, die mit ihm sexuellen Kontakt gehabt hätten. Diese wurden aber vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung nicht einvernommen, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme dieser Zeugen bereits im Verfahren vor den BFA hätte beantragen können, zumal er bereits zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich vertreten worden sei. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht – trotz eines diesbezüglichen Antrages in der Beschwerde – keine mündliche Verhandlung durchgeführt, ‚weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint‘. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet das Bundesverwaltungsgericht aber lediglich damit, dass dieser seine behauptete Bisexualität erst im Folgeantrag vorgebracht habe, nicht die Nachnamen der Zeugen habe angeben können und nur oberflächliche Angaben zu seiner angeblichen homosexuellen Beziehung im Iran gemacht habe. Für den Verfassungsgerichtshof ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar, warum das Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung anberaumt und die beantragten Zeugen einvernommen hat (vgl VfGH 26.6.2020, E902/2020).Das Bundesverwaltungsgericht hat es unterlassen, sich mit den vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Beweismitteln auseinanderzusetzen. Dieser beantragte in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Einvernahme mehrerer Zeugen, die mit ihm sexuellen Kontakt gehabt hätten. Diese wurden aber vom Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung nicht einvernommen, dass der Beschwerdeführer die Einvernahme dieser Zeugen bereits im Verfahren vor den BFA hätte beantragen können, zumal er bereits zu diesem Zeitpunkt rechtsfreundlich vertreten worden sei. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht – trotz eines diesbezüglichen Antrages in der Beschwerde – keine mündliche Verhandlung durchgeführt, ‚weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint‘. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers begründet das Bundesverwaltungsgericht aber lediglich damit, dass dieser seine behauptete Bisexualität erst im Folgeantrag vorgebracht habe, nicht die Nachnamen der Zeugen habe angeben können und nur oberflächliche Angaben zu seiner angeblichen homosexuellen Beziehung im Iran gemacht habe. Für den Verfassungsgerichtshof ist angesichts dessen nicht nachvollziehbar, warum das Bundesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung anberaumt und die beantragten Zeugen einvernommen hat vergleiche VfGH 26.6.2020, E902/2020). Damit hat es das Bundesverwaltungsgericht verabsäumt, in entscheidungswesentlichen Punkten ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu führen, weshalb das Erkenntnis schon deshalb mit Willkür behaftet ist.“ (VfGH 19.09.2022, E4318/2020) „Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) setzt sich nicht mit der Rsp des EuGH sowie den Länderberichten des UNHCR auseinander. Die Begründung des BVwG stellt maßgeblich darauf ab, dass der Beschwerdeführer nicht bereits zu Beginn des Verfahrens Angaben zu seiner behaupteten Homosexualität gemacht hatte und deshalb von einem "gesteigerten" Vorbringen auszugehen sei. Abgesehen davon, dass §19 Abs1 AsylG 2005 bestimmt, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, spricht aber der alleinige Umstand, dass eine Person nicht sofort ihre Homosexualität angegeben hat, angesichts des sensiblen Charakters von Themen, die die Sexualität betreffen, nicht gegen die Glaubwürdigkeit eines solchen Vorbringens.“ (VfGH 19.09.2022, E2406/2021) „Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Berichten des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken (vgl zB VfSlg 20.358/2019, 20.372/2020; VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 23.6.2021, E865/2021). Dies gilt auch für die vom UNHCR herausgegebenen ‚Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees‘ vom 23. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien; vgl jüngst VfGH 26.6.2020, E902/2020; 27.9.2021, E1951/2021; 19.9.2022, E2406/2021; 28.2.2023, E995/2022). Aus diesen Richtlinien geht hervor, dass die Tatsache, leibliche Kinder zu haben und eine heterosexuelle Beziehung zu führen, für sich genommen noch nicht gegen die behauptete Homosexualität eines Antragstellers spricht, weil dies durch Schuld- und Schamgefühle und den sozialen Druck, nur anerkannte Beziehungsformen zu leben, motiviert sein kann. „Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist den Berichten des United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) und des European Asylum Support Office (EASO; nunmehr European Union Agency for Asylum, EUAA) bei der Beurteilung von Anträgen auf internationalen Schutz besondere Beachtung zu schenken vergleiche zB VfSlg 20.358 aus 2019,, 20.372 aus 2020,; VfGH 12.12.2019, E2692/2019; 23.6.2021, E865/2021). Dies gilt auch für die vom UNHCR herausgegebenen ‚Guidelines on International Protection No. 9: Claims to Refugee Status based on Sexual Orientation and/or Gender Identity within the context of Article 1A
(2)of the 1951 Convention and/or its 1967 Protocol relating to the Status of Refugees‘ vom
  1. Oktober 2012 (kurz: SOGI-Richtlinien; vergleiche jüngst VfGH 26.6.2020, E902/2020; 27.9.2021, E1951/2021; 19.9.2022, E2406/2021; 28.2.2023, E995/2022). Aus diesen Richtlinien geht hervor, dass die Tatsache, leibliche Kinder zu haben und eine heterosexuelle Beziehung zu führen, für sich genommen noch nicht gegen die behauptete Homosexualität eines Antragstellers spricht, weil dies durch Schuld- und Schamgefühle und den sozialen Druck, nur anerkannte Beziehungsformen zu leben, motiviert sein kann. Mit diesen Faktoren setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend auseinander, wenn es eigene leibliche Kinder und die aufrechte Ehe als "maßgebliches Indiz" dafür wertet, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell orientiert sei. Schon gemäß dessen eigener Rechtsprechung schließen etwa das Führen einer Beziehung mit gegengeschlechtlichen Personen oder das Vorhandensein leiblicher Kinder eine behauptete Homosexualität nicht aus (vgl nur etwa BVwG 9.11.2015, W124 2109551-1; 9.11.2017, W237 1419272-1; 6.9.2018, W257 2190250-1).Mit diesen Faktoren setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend auseinander, wenn es eigene leibliche Kinder und die aufrechte Ehe als "maßgebliches Indiz" dafür wertet, dass der Beschwerdeführer nicht homosexuell orientiert sei. Schon gemäß dessen eigener Rechtsprechung schließen etwa das Führen einer Beziehung mit gegengeschlechtlichen Personen oder das Vorhandensein leiblicher Kinder eine behauptete Homosexualität nicht aus vergleiche nur etwa BVwG 9.11.2015, W124 2109551-1; 9.11.2017, W237 1419272-1; 6.9.2018, W257 2190250-1). Das BVwG stellt regelmäßige gleichgeschlechtliche Kontakte des Beschwerdeführers vor und nach seiner Ausreise aus dem Irak fest. Vor diesem Hintergrund fehlt es dem Erkenntnis - in Ansehung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismittel, mit denen sich das BVwG nicht auseinandersetzt - an einer nachvollziehbaren Begründung dafür, dass eine homosexuelle Orientierung nicht festzustellen sei. Weder Abweichungen in den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem BVwG noch der Hinweis, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine ‚anhaltende homosexuelle Partnerschaft‘ gehabt habe, vermögen die Verneinung einer homosexuellen Orientierung nachvollziehbar zu begründen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Schlussfolgerung des BVwG, dass wegen einer fehlenden identitätsstiftenden homosexuellen Orientierung die Hinweise in den Länderinformationen auf ‚mögliche Übergriffe [...] auf Angehörige sexueller Minderheiten‘ nicht relevant seien, als willkürlich. Der vom BVwG unter Verweis auf das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung festgestellte Umstand, ‚dass für [den Beschwerdeführer] das Bekanntwerden seiner sexuellen Aktivitäten in Österreich im Umgang mit Männern ohne Bedeutung‘ sei, lässt entgegen der Auffassung des BVwG keine Schlüsse auf eine Rückkehrsituation des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat Irak zu.“ (VfGH 28.06.2023, E628/2023) „Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit insbesondere geltend macht, das BVwG habe das Neuerungsverbot entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die eine schlüssige Herleitung einer Missbrauchsabsicht zur Verlängerung des Asylverfahrens voraussetze, angewendet. Außerdem habe das BVwG entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die vom Revisionswerber zum Beweis seiner Homosexualität beantragte Einvernahme des H und des A als Zeugen unterlassen. […] Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass das BVwG einen Vorsatz des Revisionswerbers, mit dem neuen Vorbringen das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern, schlüssig hergeleitet hätte. Die Überlegung des BVwG, die Erklärung des Revisionswerbers, seine Unterbringung in einer Einrichtung einer katholischen Pfarre hätte ihm nicht erlaubt, bereits früher offen mit seiner Homosexualität umzugehen, sei nicht stichhaltig, zumal die Aussage des damaligen Pfarrers (‚Stören würde es mich nicht.‘) zeige, dass ein offenes Bekennen von Homosexualität keine negativen Konsequenzen für den Revisionswerber gehabt hätte, greift eindeutig zu kurz und wird dem auch vom EuGH betonten sensiblen Charakter der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, was ein Zögern bei der Darlegung intimer Aspekte erklären kann (vgl. EuGH 2.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C gegen die Niederlande, Rz 69, zu Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG [Status RL aF]; diese Rechtsprechung behält auch im Anwendungsbereich der fallbezogen maßgeblichen Neufassung der Statusrichtlinie 2011/95/EU unverändert Gültigkeit), nicht gerecht.Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht erkennen, dass das BVwG einen Vorsatz des Revisionswerbers, mit dem neuen Vorbringen das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern, schlüssig hergeleitet hätte. Die Überlegung des BVwG, die Erklärung des Revisionswerbers, seine Unterbringung in einer Einrichtung einer katholischen Pfarre hätte ihm nicht erlaubt, bereits früher offen mit seiner Homosexualität umzugehen, sei nicht stichhaltig, zumal die Aussage des damaligen Pfarrers (‚Stören würde es mich nicht.‘) zeige, dass ein offenes Bekennen von Homosexualität keine negativen Konsequenzen für den Revisionswerber gehabt hätte, greift eindeutig zu kurz und wird dem auch vom EuGH betonten sensiblen Charakter der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere ihre Sexualität, betreffen, was ein Zögern bei der Darlegung intimer Aspekte erklären kann vergleiche EuGH 2.12.2014, C-148/13 bis C-150/13, A, B, C gegen die Niederlande, Rz 69, zu Artikel 4, der Richtlinie 2004/83/EG [Status RL aF]; diese Rechtsprechung behält auch im Anwendungsbereich der fallbezogen maßgeblichen Neufassung der Statusrichtlinie 2011/95/EU unverändert Gültigkeit), nicht gerecht. […] Im fortgesetzten Verfahren wird das BVwG zur Frage, ob der Revisionswerber homosexuell ist und deshalb bei einer Rückkehr in den Irak einer maßgeblichen asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, Beweise aufzunehmen, so insbesondere - den Beweisanträgen des Revisionswerbers entsprechend – H und A als Zeugen einzuvernehmen haben.“ (VwGH 13.03.2023, Ra 2021/18/0012) „Der EuGH hat zur Prüfung der behaupteten sexuellen Ausrichtung ausdrücklich dargelegt, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. EuGH 2.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72, und darauf Bezug nehmend VwGH 4.8.2021, Ra 2021/18/0024).“ (VwGH 07.06.2023, Ra 2023/18/0173)„Der EuGH hat zur Prüfung der behaupteten sexuellen Ausrichtung ausdrücklich dargelegt, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei vergleiche EuGH 2.12.2014, Rechtssache A., B., C., C-148/13, C-149/13, C-150/13; insbesondere Rn. 69 und 72, und darauf Bezug nehmend VwGH 4.8.2021, Ra 2021/18/0024).“ (VwGH 07.06.2023, Ra 2023/18/0173) „Soweit die Revision jedoch einen Verfahrensmangel geltend macht, indem sie die in der mündlichen Verhandlung beantragte und schließlich unterbliebene Einvernahme des Zeugen A. und damit einhergehend eine antizipierende Beweiswürdigung rügt, so erweist sie sich als begründet: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, Rz 29, mwN). Das BVwG brachte in seiner Entscheidung erkennbar zum Ausdruck, dass beim Revisionswerber keine Homosexualität vorliege. Die Abstandnahme von der Einvernahme des beantragten Zeugen begründete es insbesondere damit, dass diese nicht dazu geeignet sei, die Homosexualität des Revisionswerbers zu belegen. Wie in der Revision, in der auch die Relevanz des Verfahrensfehlers aufgezeigt wird, zu Recht geltend gemacht wird, lag im vorliegenden Fall keiner der dargestellten Gründe, wonach von der beantragten Beweisaufnahme hätte Abstand genommen werden dürfen, vor. Vielmehr stellen sich die wiedergegebenen Überlegungen des BVwG als eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die freie Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG (hier iVm § 17 VwGVG) aber erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0094 bis 0096, mwN).“ (VwGH 13.09.2023, Ra 2022/14/0221)Wie in der Revision, in der auch die Relevanz des Verfahrensfehlers aufgezeigt wird, zu Recht geltend gemacht wird, lag im vorliegenden Fall keiner der dargestellten Gründe, wonach von der beantragten Beweisaufnahme hätte Abstand genommen werden dürfen, vor. Vielmehr stellen sich die wiedergegebenen Überlegungen des BVwG als eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die freie Beweiswürdigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG (hier in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) aber erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig vergleiche VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0094 bis 0096, mwN).“ (VwGH 13.09.2023, Ra 2022/14/0221) „Vorweg ist festzuhalten, dass eine Verfolgung von Homosexuellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die wiederum auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union Bezug nimmt, Asyl rechtfertigen kann. Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 13.1.2022, Ra 2020/14/0214, mwN).„Vorweg ist festzuhalten, dass eine Verfolgung von Homosexuellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die wiederum auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union Bezug nimmt, Asyl rechtfertigen kann. Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden vergleiche VwGH 13.1.2022, Ra 2020/14/0214, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt § 18 AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (vgl. VwGH 25.1.2022, Ro 2021/14/0003, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit den sowohl die Behörde als auch das Verwaltungsgericht treffenden Ermittlungspflichten festgehalten, dass auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten das Amtswegigkeitsprinzip des Paragraph 39, Absatz 2, AVG gilt. Für das Asylverfahren stellt Paragraph 18, AsylG 2005 eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde und des Verwaltungsgerichtes dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen vergleiche VwGH 25.1.2022, Ro 2021/14/0003, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl. erneut Ro 2021/14/0003, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht neben der Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Beweise auch die Pflicht, auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Das Verwaltungsgericht darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche erneut Ro 2021/14/0003, mwN). Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ra 2021/19/0074, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die freie Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG (hier: iVm § 17 VwGVG) erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig (vgl. VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0094 bis 0096, mwN).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ra 2021/19/0074, mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf die freie Beweiswürdigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG (hier: in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) erst nach einer vollständigen Beweiserhebung einsetzen; eine vorgreifende (antizipierende) Beweiswürdigung, die darin besteht, dass der Wert eines Beweises abstrakt (im Vorhinein) beurteilt wird, ist unzulässig vergleiche VwGH 3.12.2020, Ra 2020/20/0094 bis 0096, mwN). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis aus den folgenden Gründen nicht gerecht: Wie die Revision zu Recht ausführt, hat das Bundesverwaltungsgericht die Vorgabe, dass ein bloß allgemeiner Verdacht nicht genügt, um im Verfahren vorgelegten Urkunden generell den Beweiswert abzusprechen fallbezogen missachtet, indem es pauschal davon ausging, dass den vorgelegten Chatprotokollen keine Beweiskraft zukomme, weil diese leicht manipulierbar seien, ohne sich im Einzelnen mit deren Beweiswert auseinanderzusetzen und deren Beweiskraft fallspezifisch zu ermitteln. Hinzu kommt, dass der Revisionswerber dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Schreiben seiner beiden Mitbewohner zu seiner Lebenssituation vorlegte, aus dem hervorgeht, dass die beiden Mitbewohner des Revisionswerbers als Zeugen für die Lebensumstände und die sexuelle Orientierung des Revisionswerbers in Betracht kommen. Die Revision zeigt in diesem Zusammenhang zutreffend auf, dass sich das Bundesverwaltungsgericht ohne jegliche Ermittlungen und ohne jegliche Begründung über dieses Vorbringen hinweggesetzt und das Schreiben selbst völlig außer Acht gelassen hat.“ (VwGH 08.10.2024, Ra 2023/14/0376) „Soweit in der Zulässigkeitsbegründung jedoch ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, indem die zeugenschaftlichen Einvernahmen unterblieben seien, erweist sich die Revision als begründet: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (vgl. abermals VwGH Ra 2022/14/0221, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen vergleiche abermals VwGH Ra 2022/14/0221, mwN). Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre (vgl. VwGH 22.8.2024, Ra 2024/19/0358, mwN).Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof bereits klargestellt, dass die Frage, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht weitere Ermittlungsschritte setzen muss, einer einzelfallbezogenen Beurteilung unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge insoweit nur dann vor, wenn die Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre vergleiche VwGH 22.8.2024, Ra 2024/19/0358, mwN). Das BVwG brachte in seiner Entscheidung erkennbar zum Ausdruck, dass beim Revisionswerber keine Homosexualität vorliege. Die Abstandnahme von der Einvernahme der beantragten bzw. stellig gemachten Zeugen begründete es nicht. Wie in der Revision, in der auch die Relevanz des Verfahrensfehlers aufgezeigt wird, zu Recht geltend gemacht wird, lag im vorliegenden Fall keiner der dargestellten Gründe, wonach von der beantragten Beweisaufnahme hätte Abstand genommen werden dürfen, vor. Durch die Unterlassung der - naheliegenden - Vernehmung des Lebensgefährten des Revisionswerbers ist dem BVwG eine grob fehlerhafte Beurteilung unterlaufen. Eine Auswirkung dieses Verfahrensfehlers auf das Verfahrensergebnis kann nicht ausgeschlossen werden.“ (VwGH 26.02.2025, Ra 2023/19/0006) 3.
  2. Den Anforderungen an ein vollständiges und mangelfreies Ermittlungsverfahren ist die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht gerecht geworden. Das von der Behörde geführte (Ermittlungs-)Verfahren ist grob mangelhaft; die Behörde hat den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht (hinreichend) ermittelt: Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Homosexualität unterließ die belangte Behörde die gebotene vollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer artikulierte bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mehrere Beweisanbote bzw. Beweisanträge. Namentlich bot er die Einsichtnahme in Online-Chats und Fotografien von realen intimen Begegnungen an und begehrte – jeweils unter Nennung von Beweisthema und (ladungsfähiger) Adresse – die Einvernahme von Zeugen, darunter sein angeblicher Lebensgefährte, sein Mitbewohner, ein Berater von Queerbase sowie XXXX XXXX (vgl. oben unter 1.2.). Es ist nicht zu erkennen, dass der Behörde die Zeugeneinvernahmen und Einsichtnahme in die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeicherten Daten aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich oder der (jeweilige) Beweisantrag untauglich bzw. an sich nicht geeignet gewesen wären, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Das Bundesverwaltungsgericht verweist diesbezüglich einerseits auf die unter 3.2.
  3. zitierte höchstgerichtliche Judikatur. Sie legt nahe, dass Personen, die Wahrnehmungen von den Lebensumständen, sexuellen Kontakten und Beziehungen eines behauptetermaßen homosexuellen Asylwerbers hätten, wie das etwa bei einem (angeblichen) Lebensgefährten, Mitbewohner und Berater von Queerbase grundsätzlich denkbar ist, im Allgemeinen durchaus geeignet sind, zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts beizutragen. Auch Online-Chats und Fotografien von realen intimen Begegnungen ist eine solche Eignung nicht von vornherein abzusprechen. Zum anderen ist zu bedenken, dass die belangte Behörde keine tragfähige Begründung für das Unterlassen der entsprechenden Beweisaufnahmen ins Treffen führte. Über das Beweisanbot, in die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers angeblich vorhandenen Chats und Fotografien Einsicht zu nehmen, setzte sie sich begründungslos hinweg. Hinsichtlich der Beweisanbote/-anträge auf Durchführung eines Zeugenbeweises zog sie sich auf folgenden Standpunkt zurück: „Betreffend der von Ihnen ausgeführten befreundeten Zeugen ist auszuführen, dass Sie selbst in der Stellungnehme anführten, dass diese nicht mehr Angaben konnten als Dinge, die solche die Ihnen selbst von Ihnen erzählt wurden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit diese Personen belegen bzw. widerlegen könnten, dass Sie eine innere homosexuelle Neigung hätten.“ (AS 287) Diese Argumentation ist in Ansehung der Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Denn die Behörde vermochte nicht schlüssig zu begründen, dass und weshalb keiner der angebotenen bzw. beantragten Zeugen eigene unmittelbare Wahrnehmungen z. B. von sexuellen Aktivitäten des Beschwerdeführers haben könne. Abgesehen davon, ist ein Zeugenbeweis vom Hörensagen ohnedies nicht grundsätzlich unzulässig; vgl. mwN Hengstschläger/Leeb, AVG § 48 Rz 4 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Demnach liegt - wie in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.09.2023, Ra 2022/14/0221, zugrundeliegenden Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts - gegenständlich keiner der Gründe, wonach von den angebotenen/beantragten Beweisaufnahmen pauschal hätte Abstand genommen werden dürfen, vor. Vielmehr stellen sich die wiedergegebenen Überlegungen der belangten Behörde als eine vorgreifende Beweiswürdigung dar.Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Homosexualität unterließ die belangte Behörde die gebotene vollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts. Der Beschwerdeführer artikulierte bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren mehrere Beweisanbote bzw. Beweisanträge. Namentlich bot er die Einsichtnahme in Online-Chats und Fotografien von realen intimen Begegnungen an und begehrte – jeweils unter Nennung von Beweisthema und (ladungsfähiger) Adresse – die Einvernahme von Zeugen, darunter sein angeblicher Lebensgefährte, sein Mitbewohner, ein Berater von Queerbase sowie römisch 40 römisch 40 vergleiche oben unter 1.2.). Es ist nicht zu erkennen, dass der Behörde die Zeugeneinvernahmen und Einsichtnahme in die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeicherten Daten aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen unmöglich oder der (jeweilige) Beweisantrag untauglich bzw. an sich nicht geeignet gewesen wären, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern. Das Bundesverwaltungsgericht verweist diesbezüglich einerseits auf die unter 3.2.
  4. zitierte höchstgerichtliche Judikatur. Sie legt nahe, dass Personen, die Wahrnehmungen von den Lebensumständen, sexuellen Kontakten und Beziehungen eines behauptetermaßen homosexuellen Asylwerbers hätten, wie das etwa bei einem (angeblichen) Lebensgefährten, Mitbewohner und Berater von Queerbase grundsätzlich denkbar ist, im Allgemeinen durchaus geeignet sind, zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts beizutragen. Auch Online-Chats und Fotografien von realen intimen Begegnungen ist eine solche Eignung nicht von vornherein abzusprechen. Zum anderen ist zu bedenken, dass die belangte Behörde keine tragfähige Begründung für das Unterlassen der entsprechenden Beweisaufnahmen ins Treffen führte. Über das Beweisanbot, in die auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers angeblich vorhandenen Chats und Fotografien Einsicht zu nehmen, setzte sie sich begründungslos hinweg. Hinsichtlich der Beweisanbote/-anträge auf Durchführung eines Zeugenbeweises zog sie sich auf folgenden Standpunkt zurück: „Betreffend der von Ihnen ausgeführten befreundeten Zeugen ist auszuführen, dass Sie selbst in der Stellungnehme anführten, dass diese nicht mehr Angaben konnten als Dinge, die solche die Ihnen selbst von Ihnen erzählt wurden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, inwieweit diese Personen belegen bzw. widerlegen könnten, dass Sie eine innere homosexuelle Neigung hätten.“ (AS 287) Diese Argumentation ist in Ansehung der Stellungnahme des Beschwerdeführers sowie der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht nachvollziehbar. Denn die Behörde vermochte nicht schlüssig zu begründen, dass und weshalb keiner der angebotenen bzw. beantragten Zeugen eigene unmittelbare Wahrnehmungen z. B. von sexuellen Aktivitäten des Beschwerdeführers haben könne. Abgesehen davon, ist ein Zeugenbeweis vom Hörensagen ohnedies nicht grundsätzlich unzulässig; vergleiche mwN Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 48, Rz 4 (Stand 1.7.2005, rdb.at). Demnach liegt - wie in dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.09.2023, Ra 2022/14/0221, zugrundeliegenden Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts - gegenständlich keiner der Gründe, wonach von den angebotenen/beantragten Beweisaufnahmen pauschal hätte Abstand genommen werden dürfen, vor. Vielmehr stellen sich die wiedergegebenen Überlegungen der belangten Behörde als eine vorgreifende Beweiswürdigung dar. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht durchaus nicht, dass sich die Behörde im Bescheid mit Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen sexuellen Orientierung befasste (AS 287 f; vgl. oben unter 1.2.). Diese Erwägungen reichen aber – wiederum insbesondere im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – nicht hin, um das Unterlassen der Aufnahme der weiteren Beweise zu rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht erinnert exemplarisch daran, dass damit, dass ein Asylwerber in Österreich keine „anhaltende homosexuelle Partnerschaft“ gehabt habe, sowie mit dem Umstand allein, dass die behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebracht wird, dem Vorbringen der Homosexualität die Glaubhaftigkeit nicht (hinreichend) nachvollziehbar abgesprochen werden könne. Mit anderen Elementen des Vorbringens, insbesondere wie der Beschwerdeführer seine angebliche sexuelle Orientierung erkannt und im Herkunftsstaat gelebt habe (AS 32 f; vgl. oben unter 1.2.), setzte sich die Behörde in der Beweiswürdigung allerdings nicht auseina

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