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{'item': 'W105 2167962-2'}

Obsah (6)§ 17§ 3Art. 133Art. 130§ 62§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW105 2167962-2 SpruchW105 2167962-2/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. H

§ 17Vw

GVG iVm § 62 AVG wird das Erkenntnis vom 19.03.2025, zu GZ W105 2167962-2/4EGemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, AVG wird das Erkenntnis vom 19.03.2025, zu GZ W105 2167962-2/4E A. dahingehend berichtigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerden von

  1. XXXX geb.,
  2. XXXX geb.,
  3. XXXX geb.,
  4. XXXX geb.,
  5. XXXX geb.,
  6. XXXX geb., alle StA. Afghanistan, gegen den jeweiligen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2024, Zlen. 1147745706/230694872, 1147728400/230582802, 1147728509/230698797, 1147728607/230698738, 1147728705/230698805, 1147728803/230698762 zu Recht erkannt:„Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Harald BENDA als Einzelrichter über die Beschwerden von
  7. römisch 40 geb.,
  8. römisch 40 geb.,
  9. römisch 40 geb.,
  10. römisch 40 geb.,
  11. römisch 40 geb.,
  12. römisch 40 geb., alle StA. Afghanistan, gegen den jeweiligen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2024, Zlen. 1147745706/230694872, 1147728400/230582802, 1147728509/230698797, 1147728607/230698738, 1147728705/230698805, 1147728803/230698762 zu Recht erkannt: A)
  13. Der Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und XXXX ,

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.1. Der Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 2. Der jeweiligen Beschwerde von XXXX wird stattgegeben und XXXX

§ 3Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Asyl

G 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.2. Der jeweiligen Beschwerde von römisch 40 wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.“B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.“ , Text

Begründung:, Begründung: Zu Spruchpunkt A): In der Ausfertigung des Erkenntnisses vom 19.03.2025 wurde durch ein Versehen der Name des Drittbeschwerdeführers mit „ XXXX geb.“, anstatt, wie richtig, mit „ XXXX geb.“, angeführt.In der Ausfertigung des Erkenntnisses vom 19.03.2025 wurde durch ein Versehen der Name des Drittbeschwerdeführers mit „ römisch 40 geb.“, anstatt, wie richtig, mit „ römisch 40 geb.“, angeführt. Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der

§ 17Vw

GVG auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG sinngemäß anzuwendende § 62 Abs. 4 AVG.Die Rechtsgrundlage der Berichtigung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses bildet der

Paragraph 17, VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG sinngemäß anzuwendende Paragraph 62, Absatz 4, AVG.

§ 62Abs.

4 AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier Erkenntnissen) berichtigen. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides (hier Erkenntnisses) von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl. zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, § 62 Rz 45 ff).

Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann die Behörde (hier: das Bundesverwaltungsgericht) jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden (hier Erkenntnissen) berichtigen. Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides (hier Erkenntnisses) von der Behörde (hier: dem Bundesverwaltungsgericht) - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vergleiche zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2005, Paragraph 62, Rz 45 ff). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (hier Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides (hier: Berichtigungsbeschlusses) entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) mit dem von ihm berichtigten Bescheid (hier Erkenntnis) eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid (hier Erkenntnis) im Sinne des Berichtigungsbescheides (hier: Berichtigungsbeschluss) in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). Im betreffenden Erkenntnis wurde die Unzulässigkeit der Revision entsprechend begründet. Aufgrund eines offensichtlichen Versehens wurde in dem am 19.03.2025 ausgefertigten Erkenntnis ein Buchstabe des Vornamens verwechselt. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W105.2167962.2.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.