GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
1 Z 1 lit. c ZPO bewilligt. 1.2. Mit Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 11.10.2022, 19 C 258/22p, wurde der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe in diesem Verfahren im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ZPO bewilligt. In diesem Beschluss ist ausgeführt, dass die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren aufgrund des Antrages der Klägerin (Beschwerdeführerin) nach Einbringung der Klage nicht mehr möglich sei. 1.3. Mit weiterem Beschluss dieses Bezirksgerichtes vom 18.07.2023, 19 C 258/22p, wurde der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren (Rekurs- und Berufungsverfahren)
1 Z 3 ZPO bewilligt. 1.3. Mit weiterem Beschluss dieses Bezirksgerichtes vom 18.07.2023, 19 C 258/22p, wurde der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren (Rekurs- und Berufungsverfahren)
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bewilligt. Die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren
1 Z 1 lit. a ZPO wurde nicht beantragt und nicht bewilligt.Die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO wurde nicht beantragt und nicht bewilligt. 1.4. Am 11.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin über den ihr beigegegebenen Verfahrenshelfer im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eine Berufung wegen EUR 1.011,06 s.A. gegen das Urteil des Bezirksgerichtes vom 31.05.2023 ein. Die hierfür angefallene Pauschalgebühr
Tarifpost (TP) 2 Gerichtsgebührengesetz, GGG, in der Höhe von EUR 154,00 wurde vom Konto des Verfahrenshelfers, das auf dem Berufungsschriftsatz angegeben war, eingezogen. 1.
TP 2 GGG in der Höhe von EUR 154,00 von der Beschwerdeführerin wurde dieser (in Beantwortung eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom 01.11.2024) von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes mit Note vom 11.11.2024 mitgeteilt, dass die Pauschalgebühr offen sei und von ihr bezahlt werden müsse, da sie keine Verfahrenshilfe hinsichtlich der Pauschalgebühr erhalten habe. 2.2. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, erließ die Präsidentin des XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid – nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages aufgrund erhobener Vorstellung (die die wesentliche Begründung enthält, dass die Pauschalgebühr bereits mittels Bankeinzugs vom Konto des Verfahrenshelfers eingezogen worden sei und eine Rückzahlung an diesen nicht erfolgen hätte dürfen, darüber hinaus sei ihr Verfahrenshilfe bewilligt worden) – erneut einen Zahlungsauftrag
1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die Pauschalgebühr
TP 2 GGG (Berufung vom 11.09.2023) in der Höhe von EUR 154,00 und die Einhebungsgebühr
1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 162,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu überweisen.2.2. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, erließ die Präsidentin des römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid – nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages aufgrund erhobener Vorstellung (die die wesentliche Begründung enthält, dass die Pauschalgebühr bereits mittels Bankeinzugs vom Konto des Verfahrenshelfers eingezogen worden sei und eine Rückzahlung an diesen nicht erfolgen hätte dürfen, darüber hinaus sei ihr Verfahrenshilfe bewilligt worden) – erneut einen Zahlungsauftrag
Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die Pauschalgebühr
TP 2 GGG (Berufung vom 11.09.2023) in der Höhe von EUR 154,00 und die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 162,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu überweisen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben wiedergegeben) und der Rechtslage im Kern ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren nicht im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren gewährt (und dies auch nicht beantragt) worden sei. Aufgrund des irrtümlichen Einzugs der Gebühr vom Konto des Verfahrenshelfers statt von jenem der Beschwerdeführerin sei die Gebühr auf das Konto des Verfahrenshelfers zurücküberwiesen worden. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
1 Z 1 B-VG, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass eine Einziehung der Gebühren über ihren Verfahrenshilfevertreter erfolgt sei. Die wegen der ERV-Eingabe
4 GGG verpflichtende Einziehung von Pauschalgebühren sei ordnungsgemäß und erfolgreich durchgeführt worden, daher seien die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 erster Satz GEG, nämlich, dass eine Einziehung erfolglos geblieben sein, nicht erfüllt. Die Erlassung eines Bescheides zur Vorschreibung zur Zahlung sei daher rechtswidrig und gesetzlich unzulässig. Die Rückzahlung sei zu Unrecht erfolgt, sie stehe in einem Widerspruch zum Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30.01.2024.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass eine Einziehung der Gebühren über ihren Verfahrenshilfevertreter erfolgt sei. Die wegen der ERV-Eingabe
Paragraph 4, Absatz 4, GGG verpflichtende Einziehung von Pauschalgebühren sei ordnungsgemäß und erfolgreich durchgeführt worden, daher seien die Voraussetzung des Paragraph 6 a, Absatz eins, erster Satz GEG, nämlich, dass eine Einziehung erfolglos geblieben sein, nicht erfüllt. Die Erlassung eines Bescheides zur Vorschreibung zur Zahlung sei daher rechtswidrig und gesetzlich unzulässig. Die Rückzahlung sei zu Unrecht erfolgt, sie stehe in einem Widerspruch zum Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30.01.
TP 2 GGG für ihre Berufung vom 11.09.2023 bewilligt wurde. Die gegenständliche Pauschalgebühr wurde zunächst vom Konto des Verfahrenshelfers eingezogen und diesem am 03.05.2024 vom Bezirksgericht wieder zurücküberwiesen. Darüber hinaus steht fest, dass die vorgeschriebene Pauschalgebühr von der Beschwerdeführerin bis dato nicht entrichtet wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. So steht unbestritten fest und wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe betreffend Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren bzw. die gegenständliche Pauschalgebühr
TP 2 GGG für ihre Berufung bewilligt wurde, dass die gegenständliche Pauschalgebühr vom Konto des Verfahrenshelfers eingezogen und diesem am 03.05.2024 vom Bezirksgericht wieder zurücküberwiesen wurde und dass die vorgeschriebene Pauschalgebühr von der Beschwerdeführerin bis dato nicht bezahlt wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig sind lediglich Rechtsfragen (insbesondere bezüglich der Auslegung der Regelungen nach § 4 GGG und § 6a GEG).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig sind lediglich Rechtsfragen (insbesondere bezüglich der Auslegung der Regelungen nach Paragraph 4, GGG und Paragraph 6 a, GEG). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.3.1. Zur Rechtslage:
GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. § 4 GGG lautet auszugsweise: Paragraph 4, GGG lautet auszugsweise: „
GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG).
Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG).
TP 2 GGG betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00 EUR 154,00. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (bzw. die Pauschalgebühren
c GGG u.a. für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz) wird mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (bzw. die Pauschalgebühren
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG u.a. für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz) wird mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.
1 Z 1 GGG sind bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sind bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig. § 6a GEG bestimmt: Paragraph 6 a, GEG bestimmt: „
TP 2 GGG in der Höhe von EUR 154,00 (Berufungsinteresse über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00) entstanden ist, für die die Beschwerdeführerin
1 Z 1 GGG zahlungspflichtig ist, zumal der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe betreffend Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren bzw. die gegenständliche Pauschalgebühr bewilligt wurde. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde) nicht (mehr) in Abrede gestellt.3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Einbringung der Berufung vom 11.09.2023 mit einem Berufungsinteresse von EUR 1.012,00 eine Pauschalgebühr
TP 2 GGG in der Höhe von EUR 154,00 (Berufungsinteresse über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00) entstanden ist, für die die Beschwerdeführerin
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zahlungspflichtig ist, zumal der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe betreffend Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren bzw. die gegenständliche Pauschalgebühr bewilligt wurde. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde) nicht (mehr) in Abrede gestellt. Des Weiteren ist auszuführen, dass auch bei Eingaben (wie im vorliegenden Fall) mittels ERV Gebührenschuldnerin stets die zahlungspflichtige Partei des Verfahrens und nicht der Rechtsvertreter ist (RV 113 BlgNR
4 GGG verpflichtende Einziehung der Pauschalgebühr ordnungsgemäß und erfolgreich vom Konto des Verfahrenshelfers durchgeführt worden sei. Die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 erster Satz GEG, dass eine Einziehung erfolglos geblieben sein müsse, sei demnach nicht erfüllt. Die Erlassung eines Zahlungsauftrages sei daher rechtswidrig und gesetzlich unzulässig.3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin meint jedoch, dass die wegen der Einbringung der Berufung mittels ERV
Paragraph 4, Absatz 4, GGG verpflichtende Einziehung der Pauschalgebühr ordnungsgemäß und erfolgreich vom Konto des Verfahrenshelfers durchgeführt worden sei. Die Voraussetzung des Paragraph 6 a, Absatz eins, erster Satz GEG, dass eine Einziehung erfolglos geblieben sein müsse, sei demnach nicht erfüllt. Die Erlassung eines Zahlungsauftrages sei daher rechtswidrig und gesetzlich unzulässig. Damit ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht im Recht. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie im vorliegenden Fall die Gebührenschuldnerin ist (und der Verfahrenshelfer die Pauschalgebühr nicht schuldet) und keine Gebührenentrichtung im Sinne des § 4 GGG, auf die § 6a Abs. 1 GEG abstellt, vorliegt.Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie im vorliegenden Fall die Gebührenschuldnerin ist (und der Verfahrenshelfer die Pauschalgebühr nicht schuldet) und keine Gebührenentrichtung im Sinne des Paragraph 4, GGG, auf die Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG abstellt, vorliegt. 3.3.2.2.
1 Z 3 ZPO bestellter Verfahrenshelfer, sodass ein Auftrag oder eine Ermächtigung zur Abwicklung hinsichtlich der nicht von der Verfahrenshilfe umfassten Pauschalgebühr im oben (in Punkt 3.3.2.2.1.) angeführten dreipersonalen Verhältnis nicht bestand. Eine dennoch durchgeführte Gebühreneinziehung vom Konto des Verfahrenshelfers konnte somit nicht die Gebührenentrichtung im Sinne des § 4 GGG für die zahlungspflichtige Beschwerdeführerin bewirken. Dafür spricht auch, dass Verfahrenshelfer nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO – anders als andere Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben − von der Haftung des Mehrbetrags
GH 29.04.2013, 2012/160197 mwV).Überdies erhob der Rechtsanwalt die Berufung der Beschwerdeführerin als
Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bestellter Verfahrenshelfer, sodass ein Auftrag oder eine Ermächtigung zur Abwicklung hinsichtlich der nicht von der Verfahrenshilfe umfassten Pauschalgebühr im oben (in Punkt 3.3.2.2.1.) angeführten dreipersonalen Verhältnis nicht bestand. Eine dennoch durchgeführte Gebühreneinziehung vom Konto des Verfahrenshelfers konnte somit nicht die Gebührenentrichtung im Sinne des Paragraph 4, GGG für die zahlungspflichtige Beschwerdeführerin bewirken. Dafür spricht auch, dass Verfahrenshelfer nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO – anders als andere Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben − von der Haftung des Mehrbetrags
Paragraph 31, GGG ausgenommen sind (s. Paragraph 31, Absatz 2, GGG; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2012/160197 mwV). Für eine ordnungsgemäße Entrichtung der in Rede stehenden Pauschalgebühr durch Abbuchung und Einziehung
4 GGG hätte es somit der Angabe des Kontos der Beschwerdeführerin, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto der Beschwerdeführerin zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, auf dem Beschwerdeschriftsatz und der Abbuchung/Einziehung der Pauschalgebühr vom Konto der Beschwerdeführerin bedurft. Dies war jedoch vorliegend unbestritten nicht der Fall.Für eine ordnungsgemäße Entrichtung der in Rede stehenden Pauschalgebühr durch Abbuchung und Einziehung
Paragraph 4, Absatz 4, GGG hätte es somit der Angabe des Kontos der Beschwerdeführerin, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto der Beschwerdeführerin zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, auf dem Beschwerdeschriftsatz und der Abbuchung/Einziehung der Pauschalgebühr vom Konto der Beschwerdeführerin bedurft. Dies war jedoch vorliegend unbestritten nicht der Fall. Auch wenn es nicht von der Beschwerdeführerin zu vertreten ist, dass ihr Konto nicht auf dem Berufungsschriftsatz aufschien (sondern jenes ihres Verfahrenshelfers), führt dies nicht dazu, dass mit der vom Konto des Verfahrenshelfers abgebuchten und in der Folge zurückgezahlten Pauschalgebühr eine Gebührenentrichtung mit schuldbefreiender Wirkung für die Beschwerdeführerin erfolgte. Da die Pauschalgebühr auch bis dato nicht von der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin entrichtet wurde, sind daher die in § 6a Abs. 1 GEG genannten Voraussetzungen für die Erlassung eines Zahlungsauftrages entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gegeben. Nach der klaren Anordnung dieser Bestimmung sind ausstehende Gerichtsgebühren (wie die hier in Rede stehende Pauschalgebühr) mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Da die Pauschalgebühr auch bis dato nicht von der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin entrichtet wurde, sind daher die in Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG genannten Voraussetzungen für die Erlassung eines Zahlungsauftrages entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gegeben. Nach der klaren Anordnung dieser Bestimmung sind ausstehende Gerichtsgebühren (wie die hier in Rede stehende Pauschalgebühr) mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Die belangte Behörde hat daher zurecht den angefochtenen Zahlungsauftrag zur Einbringung dieser Gebühr von der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Vorschreibung der Einhebungsgebühr
1 GEG erlassen. Die belangte Behörde hat daher zurecht den angefochtenen Zahlungsauftrag zur Einbringung dieser Gebühr von der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Vorschreibung der Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG erlassen. 3.3.2.2.
GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. , Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2309332.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.