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{'item': 'W108 2309332-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 64§ 6aArt. 130§ 4§ 6§ 17§ 7§ 1§ 32§ 2§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW108 2309332-1 Spruch, W108 2309332-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. Die Beschwerdeführerin war klageführende Partei im zivilrechtlichen Grundverfahren vor dem Bezirksgericht XXXX zur Geschäftszahl 19 C 258/22p.1.
  2. Die Beschwerdeführerin war klageführende Partei im zivilrechtlichen Grundverfahren vor dem Bezirksgericht römisch 40 zur Geschäftszahl 19 C 258/22p. 1.
  3. Mit Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 11.10.2022, 19 C 258/22p, wurde der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe in diesem Verfahren im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer

§ 64Abs.

1 Z 1 lit. c ZPO bewilligt. 1.2. Mit Beschluss des genannten Bezirksgerichtes vom 11.10.2022, 19 C 258/22p, wurde der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe in diesem Verfahren im Umfang der einstweiligen Befreiung von der Entrichtung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ZPO bewilligt. In diesem Beschluss ist ausgeführt, dass die Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren aufgrund des Antrages der Klägerin (Beschwerdeführerin) nach Einbringung der Klage nicht mehr möglich sei. 1.3. Mit weiterem Beschluss dieses Bezirksgerichtes vom 18.07.2023, 19 C 258/22p, wurde der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren (Rekurs- und Berufungsverfahren)

§ 64Abs.

1 Z 3 ZPO bewilligt. 1.3. Mit weiterem Beschluss dieses Bezirksgerichtes vom 18.07.2023, 19 C 258/22p, wurde der Beschwerdeführerin Verfahrenshilfe im Umfang der Beigebung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren (Rekurs- und Berufungsverfahren)

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bewilligt. Die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren

§ 64Abs.

1 Z 1 lit. a ZPO wurde nicht beantragt und nicht bewilligt.Die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO wurde nicht beantragt und nicht bewilligt. 1.4. Am 11.09.2023 brachte die Beschwerdeführerin über den ihr beigegegebenen Verfahrenshelfer im elektronischen Rechtsverkehr (ERV) eine Berufung wegen EUR 1.011,06 s.A. gegen das Urteil des Bezirksgerichtes vom 31.05.2023 ein. Die hierfür angefallene Pauschalgebühr

Tarifpost (TP) 2 Gerichtsgebührengesetz, GGG, in der Höhe von EUR 154,00 wurde vom Konto des Verfahrenshelfers, das auf dem Berufungsschriftsatz angegeben war, eingezogen. 1.

  1. Am 26.09.2023 begehrte der Verfahrenshelfer beim Bezirksgericht die Rückzahlung der vom seinem Konto eingezogenen Pauschalgebühr und Barauslagenersatz für die entrichteten ERV-Kosten. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30.01.2024, 19 C 258/22p-94, wurde der Antrag des Verfahrenshelfers, Barauslagen in der Höhe von EUR 161,80 vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen, abgewiesen. Begründend wurde auf den Umfang der gewährten Verfahrenshilfe verwiesen, diese umfasse weder die Befreiung von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter gemacht worden sind (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. f ZPO), noch die Befreiung von Pauschalgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO).Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30.01.2024, 19 C 258/22p-94, wurde der Antrag des Verfahrenshelfers, Barauslagen in der Höhe von EUR 161,80 vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen, abgewiesen. Begründend wurde auf den Umfang der gewährten Verfahrenshilfe verwiesen, diese umfasse weder die Befreiung von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter gemacht worden sind (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, ZPO), noch die Befreiung von Pauschalgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO). 1.
  2. Am 03.05.2024 zahlte das Bezirksgericht dem Verfahrenshelfer die von seinem Konto eingezogene Pauschalgebühr von EUR 154,00 wieder zurück. 2.
  3. Im Justizverwaltungsverfahren zur Einhebung der Pauschalgebühr

TP 2 GGG in der Höhe von EUR 154,00 von der Beschwerdeführerin wurde dieser (in Beantwortung eines Schreibens der Beschwerdeführerin vom 01.11.2024) von der Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes mit Note vom 11.11.2024 mitgeteilt, dass die Pauschalgebühr offen sei und von ihr bezahlt werden müsse, da sie keine Verfahrenshilfe hinsichtlich der Pauschalgebühr erhalten habe. 2.2. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, erließ die Präsidentin des XXXX (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid – nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages aufgrund erhobener Vorstellung (die die wesentliche Begründung enthält, dass die Pauschalgebühr bereits mittels Bankeinzugs vom Konto des Verfahrenshelfers eingezogen worden sei und eine Rückzahlung an diesen nicht erfolgen hätte dürfen, darüber hinaus sei ihr Verfahrenshilfe bewilligt worden) – erneut einen Zahlungsauftrag

§ 6aAbs.

1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die Pauschalgebühr

TP 2 GGG (Berufung vom 11.09.2023) in der Höhe von EUR 154,00 und die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 162,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu überweisen.2.2. Da dieser Betrag nicht entrichtet wurde, erließ die Präsidentin des römisch 40 (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Bescheid – nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheides/Zahlungsauftrages aufgrund erhobener Vorstellung (die die wesentliche Begründung enthält, dass die Pauschalgebühr bereits mittels Bankeinzugs vom Konto des Verfahrenshelfers eingezogen worden sei und eine Rückzahlung an diesen nicht erfolgen hätte dürfen, darüber hinaus sei ihr Verfahrenshilfe bewilligt worden) – erneut einen Zahlungsauftrag

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG), mit dem die Beschwerdeführerin als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die Pauschalgebühr

TP 2 GGG (Berufung vom 11.09.2023) in der Höhe von EUR 154,00 und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in der Höhe von EUR 8,00, sohin einen Betrag von gesamt EUR 162,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto zu überweisen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges/Sachverhaltes (im Wesentlichen wie oben wiedergegeben) und der Rechtslage im Kern ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe für das Berufungsverfahren nicht im Umfang der Befreiung von Gerichtsgebühren gewährt (und dies auch nicht beantragt) worden sei. Aufgrund des irrtümlichen Einzugs der Gebühr vom Konto des Verfahrenshelfers statt von jenem der Beschwerdeführerin sei die Gebühr auf das Konto des Verfahrenshelfers zurücküberwiesen worden. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass eine Einziehung der Gebühren über ihren Verfahrenshilfevertreter erfolgt sei. Die wegen der ERV-Eingabe

§ 4Abs.

4 GGG verpflichtende Einziehung von Pauschalgebühren sei ordnungsgemäß und erfolgreich durchgeführt worden, daher seien die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 erster Satz GEG, nämlich, dass eine Einziehung erfolglos geblieben sein, nicht erfüllt. Die Erlassung eines Bescheides zur Vorschreibung zur Zahlung sei daher rechtswidrig und gesetzlich unzulässig. Die Rückzahlung sei zu Unrecht erfolgt, sie stehe in einem Widerspruch zum Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30.01.2024.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher sie zusammengefasst ausführte, dass eine Einziehung der Gebühren über ihren Verfahrenshilfevertreter erfolgt sei. Die wegen der ERV-Eingabe

Paragraph 4, Absatz 4, GGG verpflichtende Einziehung von Pauschalgebühren sei ordnungsgemäß und erfolgreich durchgeführt worden, daher seien die Voraussetzung des Paragraph 6 a, Absatz eins, erster Satz GEG, nämlich, dass eine Einziehung erfolglos geblieben sein, nicht erfüllt. Die Erlassung eines Bescheides zur Vorschreibung zur Zahlung sei daher rechtswidrig und gesetzlich unzulässig. Die Rückzahlung sei zu Unrecht erfolgt, sie stehe in einem Widerspruch zum Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30.01.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe betreffend Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren bzw. die gegenständliche Pauschalgebühr

TP 2 GGG für ihre Berufung vom 11.09.2023 bewilligt wurde. Die gegenständliche Pauschalgebühr wurde zunächst vom Konto des Verfahrenshelfers eingezogen und diesem am 03.05.2024 vom Bezirksgericht wieder zurücküberwiesen. Darüber hinaus steht fest, dass die vorgeschriebene Pauschalgebühr von der Beschwerdeführerin bis dato nicht entrichtet wurde. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt der vorgelegten Akten der Behörde, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Diesem Sachverhalt trat die Beschwerdeführerin in der Beschwerde nicht bzw. mit bloß unsubstantiiertem Vorbringen entgegen. So steht unbestritten fest und wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe betreffend Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren bzw. die gegenständliche Pauschalgebühr

TP 2 GGG für ihre Berufung bewilligt wurde, dass die gegenständliche Pauschalgebühr vom Konto des Verfahrenshelfers eingezogen und diesem am 03.05.2024 vom Bezirksgericht wieder zurücküberwiesen wurde und dass die vorgeschriebene Pauschalgebühr von der Beschwerdeführerin bis dato nicht bezahlt wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig sind lediglich Rechtsfragen (insbesondere bezüglich der Auslegung der Regelungen nach § 4 GGG und § 6a GEG).Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest und ist nicht ergänzungsbedürftig. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedarf es daher nicht. Strittig sind lediglich Rechtsfragen (insbesondere bezüglich der Auslegung der Regelungen nach Paragraph 4, GGG und Paragraph 6 a, GEG). 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt fest steht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. Sie ist jedoch nicht berechtigt: 3.3.1. Zur Rechtslage:

§ 1

GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs. § 4 GGG lautet auszugsweise: Paragraph 4, GGG lautet auszugsweise: „

(1)Die Gebühren nach diesem Bundesgesetz und sonstige nach dem GEG einzubringende Beträge können durch Verwendung von Bankkarten mit Bankomatfunktion oder Kreditkarten, durch Einzahlung oder Überweisung auf das Konto des zuständigen Gerichts oder durch Bareinzahlung bei diesem Gericht entrichtet werden.
(2)Wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet, so ist die Entrichtung der Gebühren durch Befestigung eines Beleges auf dem Schriftsatz nachzuweisen.
(3)Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des § 58 ZaDiG 2018.
(3)Sämtliche Gebühren können auch durch Abbuchung und Einziehung entrichtet werden, wenn die Justiz zur Einziehung der Gebühren auf eines der Justizkonten ermächtigt ist und die Eingabe die Angabe des Kontos, von dem die Gebühren einzuziehen sind, und allenfalls den höchstens abzubuchenden Betrag enthält. Die Angabe des Kontos, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, gilt als Zustimmung zum Gebühreneinzug im Sinne des Paragraph 58, ZaDiG 2018.
(4)Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§§ 89a bis 89d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z I lit. b Z 5a), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden.
(4)Wird eine Eingabe im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (Paragraphen 89 a bis 89 d GOG) eingebracht, so sind jene Gebühren, bei denen der Anspruch des Bundes auf die Gebühren mit der Überreichung der Eingabe begründet wird (einschließlich der Gebühren nach Tarifpost 10 Z römisch eins Litera b, Ziffer 5 a,), durch Abbuchung und Einziehung zu entrichten; in diesem Fall darf ein höchstens abzubuchender Betrag nicht angegeben werden. …“ § 31 GGG lautet auszugsweise: Paragraph 31, GGG lautet auszugsweise: „
(1)Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben.„
(1)Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro zu erheben.
(2)Für den Mehrbetrag nach Abs. 1 haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Abs. 1.
(2)Für den Mehrbetrag nach Absatz eins, haften als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfaßt oder überreicht haben. Ein nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO beigegebener Rechtsanwalt haftet nicht für den Mehrbetrag nach Absatz eins, …“

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG).

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Bestimmungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes (GEG).

TP 2 GGG betragen die Pauschalgebühren für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz bei einem Berufungsinteresse über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00 EUR 154,00. Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (bzw. die Pauschalgebühren

§ 2Z 1 lit.

c GGG u.a. für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz) wird mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.Der Anspruch des Bundes auf diese Gebühr (bzw. die Pauschalgebühren

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG u.a. für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter Instanz) wird mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG sind bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG sind bei zivilgerichtlichen Verfahren und Exekutionsverfahren der Antragsteller (Kläger, Rechtsmittelwerber, betreibender Gläubiger) zahlungspflichtig. § 6a GEG bestimmt: Paragraph 6 a, GEG bestimmt: „

(1)Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt, nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in § 1 Abs. 1 Z 6 genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.„
(1)Werden Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt, nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Die in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Beträge sind auf Antrag vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.
(2)Der Zahlungspflichtige kann mit Lastschriftanzeige aufgefordert werden, fällig gewordene Beträge binnen 14 Tagen zu entrichten
  1. vor Erlassung eines Zahlungsauftrags oder
  2. wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt.
(2)Der Zahlungspflichtige kann mit Lastschriftanzeige aufgefordert werden, fällig gewordene Beträge binnen 14 Tagen zu entrichten,
  1. vor Erlassung eines Zahlungsauftrags oder,
  2. wenn bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt. Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des § 31 Abs. 1 GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. Eine Lastschriftanzeige kann vom Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) oder von der Dienststelle des Organs des Grundverfahrens im eigenen Namen erlassen werden.Eine Lastschriftanzeige soll insbesondere dann ergehen, wenn mit der Entrichtung des Betrages gerechnet werden kann. In den Fällen des Paragraph 31, Absatz eins, GGG darf eine Lastschriftanzeige nur dann ergehen, wenn auf Grund der jeweiligen Umstände angenommen werden kann, dass die unterbliebene Gebührenentrichtung nur auf fehlende Rechtskenntnis des Zahlungspflichtigen zurückzuführen ist. Eine Lastschriftanzeige kann vom Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) oder von der Dienststelle des Organs des Grundverfahrens im eigenen Namen erlassen werden.
(3)Von der Erlassung eines Zahlungsauftrags ist abzusehen, wenn der geschuldete Betrag außer der Einhebungsgebühr 12 Euro nicht übersteigt, es sei denn, es handelt sich um solche Kleinbeträge, die deshalb einzubringen sind, weil der Zahlungspflichtige die geschuldeten Beträge nicht zur Gänze berichtigt hat (Restbeträge). Von einer Zustellung in das Ausland ist abzusehen, wenn die Summe der Beträge, die hereingebracht werden sollen, 60 Euro nicht übersteigt.
(4)Das Entscheidungsorgan, das den Exekutionstitel über den einzubringenden Betrag erlassen hat, hat zu bestätigen, dass der Titel rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die Dienststelle dieses Organs hat das Einlangen der Beträge zu überwachen und bei nicht fristgerechter Zahlung den rechtskräftigen und vollstreckbaren Titel der Einbringungsstelle weiterzuleiten.“ 3.3.2. Umgelegt auf den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Einbringung der Berufung vom 11.09.2023 mit einem Berufungsinteresse von EUR 1.012,00 eine Pauschalgebühr

TP 2 GGG in der Höhe von EUR 154,00 (Berufungsinteresse über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00) entstanden ist, für die die Beschwerdeführerin

§ 7Abs.

1 Z 1 GGG zahlungspflichtig ist, zumal der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe betreffend Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren bzw. die gegenständliche Pauschalgebühr bewilligt wurde. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde) nicht (mehr) in Abrede gestellt.3.3.2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass mit der Einbringung der Berufung vom 11.09.2023 mit einem Berufungsinteresse von EUR 1.012,00 eine Pauschalgebühr

TP 2 GGG in der Höhe von EUR 154,00 (Berufungsinteresse über EUR 700,00 bis EUR 2.000,00) entstanden ist, für die die Beschwerdeführerin

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG zahlungspflichtig ist, zumal der Beschwerdeführerin keine Verfahrenshilfe betreffend Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren bzw. die gegenständliche Pauschalgebühr bewilligt wurde. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin (in der Beschwerde) nicht (mehr) in Abrede gestellt. Des Weiteren ist auszuführen, dass auch bei Eingaben (wie im vorliegenden Fall) mittels ERV Gebührenschuldnerin stets die zahlungspflichtige Partei des Verfahrens und nicht der Rechtsvertreter ist (RV 113 BlgNR

  1. GP sowie Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 4 GGG [Stand 1.7.2022, rdb.at]). Somit schuldet vorliegend die Beschwerdeführerin die Gebühr und nicht der Verfahrenshelfer, der die Berufung mittels ERV eingebracht hat. Des Weiteren ist auszuführen, dass auch bei Eingaben (wie im vorliegenden Fall) mittels ERV Gebührenschuldnerin stets die zahlungspflichtige Partei des Verfahrens und nicht der Rechtsvertreter ist Regierungsvorlage 113 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode sowie Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 4, GGG [Stand 1.7.2022, rdb.at]). Somit schuldet vorliegend die Beschwerdeführerin die Gebühr und nicht der Verfahrenshelfer, der die Berufung mittels ERV eingebracht hat. 3.3.2.
  3. Die Beschwerdeführerin meint jedoch, dass die wegen der Einbringung der Berufung mittels ERV

§ 4Abs.

4 GGG verpflichtende Einziehung der Pauschalgebühr ordnungsgemäß und erfolgreich vom Konto des Verfahrenshelfers durchgeführt worden sei. Die Voraussetzung des § 6a Abs. 1 erster Satz GEG, dass eine Einziehung erfolglos geblieben sein müsse, sei demnach nicht erfüllt. Die Erlassung eines Zahlungsauftrages sei daher rechtswidrig und gesetzlich unzulässig.3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin meint jedoch, dass die wegen der Einbringung der Berufung mittels ERV

Paragraph 4, Absatz 4, GGG verpflichtende Einziehung der Pauschalgebühr ordnungsgemäß und erfolgreich vom Konto des Verfahrenshelfers durchgeführt worden sei. Die Voraussetzung des Paragraph 6 a, Absatz eins, erster Satz GEG, dass eine Einziehung erfolglos geblieben sein müsse, sei demnach nicht erfüllt. Die Erlassung eines Zahlungsauftrages sei daher rechtswidrig und gesetzlich unzulässig. Damit ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht im Recht. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie im vorliegenden Fall die Gebührenschuldnerin ist (und der Verfahrenshelfer die Pauschalgebühr nicht schuldet) und keine Gebührenentrichtung im Sinne des § 4 GGG, auf die § 6a Abs. 1 GEG abstellt, vorliegt.Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie im vorliegenden Fall die Gebührenschuldnerin ist (und der Verfahrenshelfer die Pauschalgebühr nicht schuldet) und keine Gebührenentrichtung im Sinne des Paragraph 4, GGG, auf die Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG abstellt, vorliegt. 3.3.2.2.

  1. § 4 Abs. 4 GGG regelt nur die Form der Gebührenentrichtung. Der Abbuchungsvorgang hat über die Entrichtung des abgebuchten Betrages hinaus keine Rechtswirkungen (VwGH 19.09.2003, 2000/16/0700). Der Rückzahlung einer ohne vorangegangene Erlassung eines Zahlungsauftrags bereits entrichteten Pauschalgebühr kommt keine normative Wirkung zu. Eine solche Rückzahlung hindert also die spätere Vorschreibung der Gebühr nicht (VwGH 18.06.2002, 2002/16/0129, ÖStZB 2002/810, 102). 3.3.2.2.
  2. Paragraph 4, Absatz 4, GGG regelt nur die Form der Gebührenentrichtung. Der Abbuchungsvorgang hat über die Entrichtung des abgebuchten Betrages hinaus keine Rechtswirkungen (VwGH 19.09.2003, 2000/16/0700). Der Rückzahlung einer ohne vorangegangene Erlassung eines Zahlungsauftrags bereits entrichteten Pauschalgebühr kommt keine normative Wirkung zu. Eine solche Rückzahlung hindert also die spätere Vorschreibung der Gebühr nicht (VwGH 18.06.2002, 2002/16/0129, ÖStZB 2002/810, 102). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.04.2013, 2012/16/0197) entsteht durch die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung gegenüber der Vorschreibungsbehörde ein mehrpersonales Schuldverhältnis. Da die Zahlungspflicht nicht den bevollmächtigten Anwalt, sondern ausschließlich den vertretenen Zahlungspflichtigen selbst betrifft, steht der Zahlungspflichtige (als Anweisender oder Ermächtigender) in einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis nach dem GGG zum Bund als Empfänger. Beide stehen ihrerseits zu kontoführenden Stelle (dem Kreditinstitut des bevollmächtigten Anwalts) in getrennten Verhältnissen: der Berufungswerber (vermittels seines Verhältnisses zwischen ihm und seinem Anwalt und dessen Verhältnis zur kontoführenden Stelle) in einem Auftrags- oder Ermächtigungsverhältnis, das § 4 Abs. 4 GGG voraussetzt und vermöge dessen die kontoführende Stelle beauftragt oder ermächtigt ist, dem Abbuchungs- und Einziehungsauftrag des Bundes Folge zu leisten; der Bund wiederum in einem „Einlösungsverhältnis“ zur kontoführenden Stelle, das § 4 Abs. 4 GGG regelt. Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anweisenden (Ermächtigenden) erlischt ein Auftrag oder eine Ermächtigung zur Abwicklung im dreipersonalen Verhältnis bzw. das durch die Abbuchungsermächtigung iSd § 4 Abs. 3 GGG zugunsten des Bundes begründete Einlösungsverhältnis ex lege; die Pauschalgebühr kann daher nicht mehr vom Konto des Anwalts abgebucht werden (vgl. auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 § 4 GGG, E 5., [Stand 1.7.2022, rdb.at]).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 29.04.2013, 2012/16/0197) entsteht durch die Erteilung einer Abbuchungsermächtigung gegenüber der Vorschreibungsbehörde ein mehrpersonales Schuldverhältnis. Da die Zahlungspflicht nicht den bevollmächtigten Anwalt, sondern ausschließlich den vertretenen Zahlungspflichtigen selbst betrifft, steht der Zahlungspflichtige (als Anweisender oder Ermächtigender) in einem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis nach dem GGG zum Bund als Empfänger. Beide stehen ihrerseits zu kontoführenden Stelle (dem Kreditinstitut des bevollmächtigten Anwalts) in getrennten Verhältnissen: der Berufungswerber (vermittels seines Verhältnisses zwischen ihm und seinem Anwalt und dessen Verhältnis zur kontoführenden Stelle) in einem Auftrags- oder Ermächtigungsverhältnis, das Paragraph 4, Absatz 4, GGG voraussetzt und vermöge dessen die kontoführende Stelle beauftragt oder ermächtigt ist, dem Abbuchungs- und Einziehungsauftrag des Bundes Folge zu leisten; der Bund wiederum in einem „Einlösungsverhältnis“ zur kontoführenden Stelle, das Paragraph 4, Absatz 4, GGG regelt. Im Falle eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Anweisenden (Ermächtigenden) erlischt ein Auftrag oder eine Ermächtigung zur Abwicklung im dreipersonalen Verhältnis bzw. das durch die Abbuchungsermächtigung iSd Paragraph 4, Absatz 3, GGG zugunsten des Bundes begründete Einlösungsverhältnis ex lege; die Pauschalgebühr kann daher nicht mehr vom Konto des Anwalts abgebucht werden vergleiche auch Dokalik/Schuster, Gerichtsgebühren14 Paragraph 4, GGG, E 5., [Stand 1.7.2022, rdb.at]). 3.3.2.2.
  3. Im vorliegenden Fall wurde die hier in Rede stehende Pauschalgebühr zwar vom Konto des Verfahrenshelfers ohne Erlassung eines Zahlungsauftrags eingezogen, diesem aber wieder zurücküberwiesen, sodass schon aus diesem Grund nicht gesagt werden kann, dass die Pauschalgebühr im Sinne des § 4 GGG entrichtet wurde oder dass die Einziehung erfolgreich war, da sie zu keiner endgültigen Gebührenentrichtung führte. Diesem Vorgang kommt vielmehr keine normative Wirkung zu, eine Rückzahlung, die (wie im vorliegenden Fall) ohne vorangegangene Erlassung eines Zahlungsauftrags erfolgt, hindert die spätere Vorschreibung der Gebühr mit Zahlungsauftrag nicht (vgl. die oben in Punkt 3.3.2.2.
  4. angeführte Judikatur). 3.3.2.2.
  5. Im vorliegenden Fall wurde die hier in Rede stehende Pauschalgebühr zwar vom Konto des Verfahrenshelfers ohne Erlassung eines Zahlungsauftrags eingezogen, diesem aber wieder zurücküberwiesen, sodass schon aus diesem Grund nicht gesagt werden kann, dass die Pauschalgebühr im Sinne des Paragraph 4, GGG entrichtet wurde oder dass die Einziehung erfolgreich war, da sie zu keiner endgültigen Gebührenentrichtung führte. Diesem Vorgang kommt vielmehr keine normative Wirkung zu, eine Rückzahlung, die (wie im vorliegenden Fall) ohne vorangegangene Erlassung eines Zahlungsauftrags erfolgt, hindert die spätere Vorschreibung der Gebühr mit Zahlungsauftrag nicht vergleiche die oben in Punkt 3.3.2.2.
  6. angeführte Judikatur). Überdies erhob der Rechtsanwalt die Berufung der Beschwerdeführerin als

§ 64Abs.

1 Z 3 ZPO bestellter Verfahrenshelfer, sodass ein Auftrag oder eine Ermächtigung zur Abwicklung hinsichtlich der nicht von der Verfahrenshilfe umfassten Pauschalgebühr im oben (in Punkt 3.3.2.2.1.) angeführten dreipersonalen Verhältnis nicht bestand. Eine dennoch durchgeführte Gebühreneinziehung vom Konto des Verfahrenshelfers konnte somit nicht die Gebührenentrichtung im Sinne des § 4 GGG für die zahlungspflichtige Beschwerdeführerin bewirken. Dafür spricht auch, dass Verfahrenshelfer nach § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO – anders als andere Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben − von der Haftung des Mehrbetrags

§ 31GGG ausgenommen sind (s. § 31 Abs. 2 GGG; vgl. auch Vw

GH 29.04.2013, 2012/160197 mwV).Überdies erhob der Rechtsanwalt die Berufung der Beschwerdeführerin als

Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO bestellter Verfahrenshelfer, sodass ein Auftrag oder eine Ermächtigung zur Abwicklung hinsichtlich der nicht von der Verfahrenshilfe umfassten Pauschalgebühr im oben (in Punkt 3.3.2.2.1.) angeführten dreipersonalen Verhältnis nicht bestand. Eine dennoch durchgeführte Gebühreneinziehung vom Konto des Verfahrenshelfers konnte somit nicht die Gebührenentrichtung im Sinne des Paragraph 4, GGG für die zahlungspflichtige Beschwerdeführerin bewirken. Dafür spricht auch, dass Verfahrenshelfer nach Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO – anders als andere Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben − von der Haftung des Mehrbetrags

Paragraph 31, GGG ausgenommen sind (s. Paragraph 31, Absatz 2, GGG; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2012/160197 mwV). Für eine ordnungsgemäße Entrichtung der in Rede stehenden Pauschalgebühr durch Abbuchung und Einziehung

§ 4Abs.

4 GGG hätte es somit der Angabe des Kontos der Beschwerdeführerin, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto der Beschwerdeführerin zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, auf dem Beschwerdeschriftsatz und der Abbuchung/Einziehung der Pauschalgebühr vom Konto der Beschwerdeführerin bedurft. Dies war jedoch vorliegend unbestritten nicht der Fall.Für eine ordnungsgemäße Entrichtung der in Rede stehenden Pauschalgebühr durch Abbuchung und Einziehung

Paragraph 4, Absatz 4, GGG hätte es somit der Angabe des Kontos der Beschwerdeführerin, von dem die Gerichtsgebühren einzuziehen sind, oder des Anschriftscodes, unter dem ein Konto der Beschwerdeführerin zur Einziehung der Gerichtsgebühren gespeichert ist, auf dem Beschwerdeschriftsatz und der Abbuchung/Einziehung der Pauschalgebühr vom Konto der Beschwerdeführerin bedurft. Dies war jedoch vorliegend unbestritten nicht der Fall. Auch wenn es nicht von der Beschwerdeführerin zu vertreten ist, dass ihr Konto nicht auf dem Berufungsschriftsatz aufschien (sondern jenes ihres Verfahrenshelfers), führt dies nicht dazu, dass mit der vom Konto des Verfahrenshelfers abgebuchten und in der Folge zurückgezahlten Pauschalgebühr eine Gebührenentrichtung mit schuldbefreiender Wirkung für die Beschwerdeführerin erfolgte. Da die Pauschalgebühr auch bis dato nicht von der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin entrichtet wurde, sind daher die in § 6a Abs. 1 GEG genannten Voraussetzungen für die Erlassung eines Zahlungsauftrages entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gegeben. Nach der klaren Anordnung dieser Bestimmung sind ausstehende Gerichtsgebühren (wie die hier in Rede stehende Pauschalgebühr) mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Da die Pauschalgebühr auch bis dato nicht von der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin entrichtet wurde, sind daher die in Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG genannten Voraussetzungen für die Erlassung eines Zahlungsauftrages entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin gegeben. Nach der klaren Anordnung dieser Bestimmung sind ausstehende Gerichtsgebühren (wie die hier in Rede stehende Pauschalgebühr) mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben. Die belangte Behörde hat daher zurecht den angefochtenen Zahlungsauftrag zur Einbringung dieser Gebühr von der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Vorschreibung der Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG erlassen. Die belangte Behörde hat daher zurecht den angefochtenen Zahlungsauftrag zur Einbringung dieser Gebühr von der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin unter gleichzeitiger Vorschreibung der Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG erlassen. 3.3.2.2.

  1. Das Beschwerdevorbringen, die Rückzahlung an den Verfahrenshelfer sei zu Unrecht erfolgt, verfängt schon vor dem Hintergrund der mangelnden normativen Wirkung der Rückzahlung nicht. Im Übrigen kann im Hinblick auf die Ausführungen oben unter Punkt 3.3.2.2.
  2. der Beschwerdeführerin auch diesbezüglich nicht gefolgt werden. Da mit dem Beschluss des Bezirksgerichtes vom 30.01.2024 (lediglich) der Antrag auf Berichtigung von Barauslagen des Verfahrenshelfers vorläufig aus Amtsgeldern (aufgrund des Umfangs der gewährten Verfahrenshilfe) abgewiesen wurde, ist nicht ersichtlich, dass die Rückzahlung diesem Beschluss widerspricht. 3.3.2.2.
  3. Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Gesetz (insbesondere § 4 GGG und § 6a Abs. 1 GEG), etwa durch eine falsche Auslegung, unrichtig zur Anwendung gebracht hätte, ist daher nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich dieser Regelungen oder andere den Bescheid tragende Bestimmungen. Es sind auch sonst keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken. 3.3.2.2.
  4. Dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall das Gesetz (insbesondere Paragraph 4, GGG und Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG), etwa durch eine falsche Auslegung, unrichtig zur Anwendung gebracht hätte, ist daher nicht ersichtlich. Das Bundesverwaltungsgericht hegt auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich dieser Regelungen oder andere den Bescheid tragende Bestimmungen. Es sind auch sonst keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen (vgl. VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004).Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Gebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände anknüpft, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elements des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestands, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon anknüpft, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche VwGH 06.10.2020, Ra 2020/16/0126). Es geht auch nicht an, im Wege der Analogie einen vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Ausnahmetatbestand zu begründen vergleiche VwGH 29.04.2013, 2011/16/0004). 3.3.
  5. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.3.
  6. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen war es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. , Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2309332.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.