← Österreich

{'item': 'W124 2284250-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 58Art. 130§ 6§ 17§ 60§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW124 2284250-1 Spruch, W124 2284250-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA, Regionladirektion Oberösterreich zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA, Regionladirektion Oberösterreich zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) beantragte am XXXX beim Stadtpolizeikommando XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) beantragte am römisch 40 beim Stadtpolizeikommando römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asly

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach zulässig sei.

(Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise würde 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen. 2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 (im Folgenden: angefochtener Bescheid), wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AslyG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach zulässig sei. (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise würde 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen. Der Bescheid wurde am XXXX zugestellt.Der Bescheid wurde am römisch 40 zugestellt.

  1. Mit am XXXX bei der belangten Behörde einlangendem Schriftsatz brachte die den BF vertretene XXXX Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom XXXX ein.
  2. Mit am römisch 40 bei der belangten Behörde einlangendem Schriftsatz brachte die den BF vertretene römisch 40 Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 ein.
  3. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid

§ 58

AVG als solcher zu bezeichnen sei und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten habe. Bescheide würden nach § 58 Abs. 2 AVG zu begründen sein, wenn dem Inhalt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden würde. § 58 Abs. 2 AVG stelle somit ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide iSd AVG zu begründen sein würden. Dabei sei die Behörde weder durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung noch durch verwaltungsökonomische Überlegungen von der Pflicht zur ausreichenden Begründung des Bescheides enthoben. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz24f (Stand 1.7.2005, rdb.at)4. In der Beschwerde wurde ausgeführt, dass der Bescheid

Paragraph 58, AVG als solcher zu bezeichnen sei und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten habe. Bescheide würden nach Paragraph 58, Absatz 2, AVG zu begründen sein, wenn dem Inhalt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden würde. Paragraph 58, Absatz 2, AVG stelle somit ausdrücklich den Grundsatz auf, dass Bescheide iSd AVG zu begründen sein würden. Dabei sei die Behörde weder durch den Grundsatz der freien Beweiswürdigung noch durch verwaltungsökonomische Überlegungen von der Pflicht zur ausreichenden Begründung des Bescheides enthoben. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 58, Rz24f (Stand 1.7.2005, rdb.at) Im gegenständlichen Fall bestehe die Begründung des Bescheides lediglich aus leeren Textfeldern und Textbausteinen. Individuelle Ausführungen zum gegenständlichen Verfahren würden fehlen. Weder der Sachverhalt noch Erwägungen der Behörde könnten dem Bescheid entnommen werden. Es könne diesen daher auch nicht entgegengetreten werden. Mangels individueller Begründung sei der Bescheid rechtswidrig. Bei der Begründung des Bescheides würde es sich um ein konstitutives Bescheidmerkmal handeln, weswegen der gegenständliche Bescheid auch absolut nichtig sein würde. Der dem BF zugestellte Bescheid wurde im Anhang der Beschwerde in Kopie angefügt. Von Seiten des den BF vertretenen Vereines wurde der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

  1. Auf schriftliche Anfrage des BVwG an das BFA, welcher der sich im Akt befindlichen Bescheide nunmehr dem BF zugestellt wurde, führte dieses aus, dass es sich dabei um den mit dem Datum vom XXXX versehenen Bescheid handeln würde.
  2. Auf schriftliche Anfrage des BVwG an das BFA, welcher der sich im Akt befindlichen Bescheide nunmehr dem BF zugestellt wurde, führte dieses aus, dass es sich dabei um den mit dem Datum vom römisch 40 versehenen Bescheid handeln würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Am XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz bei der Landespolizeidirektion XXXX , Stadtpolizeikommando XXXX , gestellt. Am römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz bei der Landespolizeidirektion römisch 40 , Stadtpolizeikommando römisch 40 , gestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiese (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gem. § 57 AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asly

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. (Spruchpunkt IV.).

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach zulässig sei.

(Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise würde 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiese (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat des BF abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AslyG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. (Spruchpunkt römisch vier.).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach zulässig sei. (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise würde 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betragen.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, unter zentraler Berücksichtigung des Inhaltes des sich darin befindlichen fallgegenständlichen Bescheides.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Art. 130Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Schulbehörden wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Artikel 131, Absatz 2, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide der Schulbehörden wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG).

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG). 3.

  1. Zu Spruchpunkt A (Aufhebung und Zurückverweisung): 3.2.
  2. In seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.).3.2.
  4. In seinem Erkenntnis vom
  5. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, S. 127 und S. 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang [Hrsg], Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, S. 65 und S. 73 f.). 3.2.2.

§ 58Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. 51/1991 idg

F, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.3.2.2.

Paragraph 58, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. 3.2.4. Der angefochtene Bescheid ist aus folgenden Gründen mangelhaft: Zunächst ist festzuhalten, dass die iSd §§ 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben (vgl. VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079).Zunächst ist festzuhalten, dass die iSd Paragraphen 58 und 60 AVG gebotene Entscheidungsbegründung verlangt, in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Dies erfordert in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheids geführt haben vergleiche VwGH 11.11.2015 2013/11/0244 unter Hinweis auf VwGH 15.10.2015, 2013/11/0079). Der angefochtene Bescheid lässt die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt gänzlich vermissen. Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 60, insb. Rz 35ff mwN).Bescheide, in denen die Behörde nicht in eindeutiger Weise aufzeigt, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im Einzelnen stützen, sind mit einem wesentlichen Verfahrensmangel behaftet vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 60,, insb. Rz 35ff mwN). Ein Entfall einer Begründungspflicht

§ 58Abs.

2 AVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag des BF auf Erteilung eines internationalen Schutzes nicht Rechnung getragen wurde.Ein Entfall einer Begründungspflicht

Paragraph 58, Absatz 2, AVG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil mit dem angefochtenen Bescheid dem Antrag des BF auf Erteilung eines internationalen Schutzes nicht Rechnung getragen wurde. 3.2.

  1. Da somit im angefochtenen Bescheid die erforderlichen entscheidungswesentlichen Feststellungen nicht getroffen wurden, ist der Sachverhalt gänzlich ergänzungsbedürftig geblieben. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar aus § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG einen „prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte“ abgeleitet (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), er hat darin aber auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um „krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken“ handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor, da hinsichtlich der für die Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzung des internationalen Schutzes bzw. subsidiären Schutzes zentraler Fragen unzureichende Feststellungen getroffen worden und die entsprechenden Ermittlungen/Begründungen nicht ersichtlich sind. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar aus Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG einen „prinzipiellen Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte“ abgeleitet (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/10/0116 mit Verweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), er hat darin aber auch zum Ausdruck gebracht, dass eine Zurückverweisung dann – und nur dann - in Betracht kommt, wenn es sich um „krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken“ handelt. Verfahrensgegenständlich liegen derartige Ermittlungslücken vor, da hinsichtlich der für die Feststellung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens der Voraussetzung des internationalen Schutzes bzw. subsidiären Schutzes zentraler Fragen unzureichende Feststellungen getroffen worden und die entsprechenden Ermittlungen/Begründungen nicht ersichtlich sind. Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. 3.2.
  2. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993/2014, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN).3.2.6. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Außerdem ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst (siehe VfGH 10.03.2015, E 1993 aus 2014,, sowie VwGH 23.05.2017, Ra 2015/10/0127; 27.03.2019, Ra 2019/10/0017, jeweils mwN). 3.2.7. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Spruchpunkt A) zu entscheiden. 3.3. Zu Spruchpunkt B (Unzulässigkeit der Revision): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 3.3.3. Es war daher

Spruchpunkt B) zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W124.2284250.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.