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{'item': 'W126 2311227-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW126 2311227-1 Spruch, W126 2311227-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.25, Zahl XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsangehörigkeit: Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.25, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Der Beschwerde wird gemäß § 52 Abs. 6 FPG iVm § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 16.01.2025 von der Landespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Am selben Tag wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß § 52 Abs. 6 FPG ausgefolgt.
  2. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 16.01.2025 von der Landespolizeidirektion Wien einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Am selben Tag wurde ihm eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme sowie die Aufforderung zur unverzüglichen Ausreise gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG ausgefolgt.
  3. Am 19.03.2025 wurde der Beschwerdeführer bei illegaler Arbeit als Paketzusteller betreten. Am selben Tag erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG.
  4. Am 19.03.2025 wurde der Beschwerdeführer bei illegaler Arbeit als Paketzusteller betreten. Am selben Tag erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG.
  5. Am 20.03.2025 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, im Dezember 2024 mit einem portugiesischen Aufenthaltstitel als Tourist von Portugal nach Österreich eingereist zu sein. Der Ausreiseaufforderung im Jänner 2025 sei er nicht nachgekommen, da er kein Geld gehabt habe.
  6. Mit Bescheid vom 20.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z1 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt.
  7. Mit Bescheid vom 20.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz 4, wurde ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt. Der Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Z1 BFA-Verfahrensgesetz aberkannt.
  8. Mit Mandatsbescheid vom 20.03.2025, 1423365802-250402744, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer befand sich bis 26.03.2025 in Schubhaft.
  9. Mit Mandatsbescheid vom 20.03.2025, 1423365802-250402744, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG über den Beschwerdeführer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer befand sich bis 26.03.2025 in Schubhaft.
  10. Am 21.03.2025 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf freiwillige unterstützte Rückkehr in seinen Heimatstaat, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 24.03.2025 (befristet bis 23.05.2025) genehmigt wurde.
  11. Am 26.03.2025 reiste der Beschwerdeführer finanziell unterstützt freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus.
  12. Der Beschwerdeführer erhob gegen den rechtswirksam zugestellten gegenständlichen Bescheid im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht am 11.04.2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am XXXX geboren.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien und wurde am römisch 40 geboren. Er reiste am 12.12.2024 per Flugzeug in das Bundesgebiet ein wurde am 19.03.2025 im Bundesgebiet bei der Zustellung von Paketen ohne arbeitsmarktrechtlicher Bewilligung betreten. Er besitzt eine Aufenthaltsberechtigung „Titulo de Residencia“ für Portugal mit einer Gültigkeit bis 11.04.
  14. Mit Bescheid vom 20.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die abschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid vom 20.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Indien zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die abschiebende Wirkung aberkannt. Der Beschwerdeführer reiste am 26.03.2025 finanziell unterstützt freiwillig in seinen Herkunftsstaat aus.
  15. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen. Dass der Beschwerdeführer im Besitz eines portugiesischen Aufenthaltstitels „Titulo de Residencia“, mit einer Gültigkeit bis zum 11.04.2026, ist, ergibt sich aus dem vorliegenden Aufenthaltstitel.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Zu A) Behebung gemäß § 52 Abs. 6 FPG:3.
  18. Zu A) Behebung gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG: 3.1.
  19. § 31 FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. § 31 Abs. 1 FPG lautet:3.1.
  20. Paragraph 31, FPG regelt die Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet. Paragraph 31, Absatz eins, FPG lautet: „§ 31.

(1)Fremde halten sich rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
  1. wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
  2. wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
  3. wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
  4. solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
  5. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  6. bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
  7. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  8. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer gemäß ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  9. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. h AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  10. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  11. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;
  12. wenn sie gemäß der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind;
  13. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß § 12c Abs. 3 AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
  14. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine geschäftliche Tätigkeit gemäß Paragraph 12 c, Absatz 3, AuslBG ausüben, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet;
  15. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß § 50a Abs. 1 oder 3 NAG, oder
  16. wenn sie gemäß der Blaue-Karte-EU-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, jeweils für die Dauer von bis zu einem Monat ab ihrer Einreise in das Bundesgebiet zur Beantragung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, oder 3 NAG, oder
  17. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.“ Gemäß § 52 Abs. 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sichGemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dieser sich
  18. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  19. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. 3.1.
  20. Der Beschwerdeführer reiste am 12.12.2024 in das Bundesgebiet ein und verfügt, wie festgestellt, über einen bis 11.04.2026 gültigen portugiesischen Aufenthaltstitel. Am 19.03.2025 wurde er beim Verrichten unerlaubter Erwerbstätigkeiten betreten. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich somit bereits länger als drei Monate im Bundesgebiet auf und war demnach sein Aufenthalt im Bundesgebiet jedenfalls als unrechtmäßig zu qualifizieren. Gemäß § 52 Abs. 6 FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 leg. cit. zu erlassen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG hat sich ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, leg. cit. zu erlassen. Gemäß § 52 Abs. 8 zweiter Satz FPG ist im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, zweiter Satz FPG ist im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält. Nach der Judikatur des VwGH ist § 52 Abs. 6 FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Art. 6 Abs. 2 Rückführungsrichtlinie beabsichtigte (vgl. 1078 BlgNR XXIV. GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG zu erlassen (vgl. VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).Nach der Judikatur des VwGH ist Paragraph 52, Absatz 6, FPG vor dem Hintergrund der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG zu lesen. Schon aus den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung ergibt sich unzweifelhaft, dass der Gesetzgeber damit die Umsetzung des Artikel 6, Absatz 2, Rückführungsrichtlinie beabsichtigte vergleiche 1078 BlgNR römisch 24 . GP, S 29). In der Bestimmung wird angeordnet, dass ein nicht rechtmäßig aufhältiger Drittstaatsangehöriger mit einem Aufenthaltstitel oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates zunächst zu verpflichten ist, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Nur wenn dieser Ausreiseverpflichtung nicht entsprochen wird oder eine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist, hat eine Rückkehrentscheidung zu erfolgen. Demnach bedarf es also vor Erlassung einer Rückkehrentscheidung einer „Verpflichtung“ des Drittstaatsangehörigen, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Die Frage der „Unverzüglichkeit“ stellt sich in Bezug auf die Zeitspanne, die seit Ausspruch der „Verpflichtung“ ergangen ist. Wird ihr „unverzüglich“ entsprochen, hat eine Rückkehrentscheidung zu unterbleiben vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Nur dann, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt oder wenn seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG zu erlassen vergleiche VwGH 16.07.2020, Ra 2020/21/0146 mit Verweis auf VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Im Kontext des § 52 Abs. 6 FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172).Im Kontext des Paragraph 52, Absatz 6, FPG kommt es dabei nicht schlichtweg auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an, sondern darauf, ob angesichts einer solchen Gefährdung die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen aus dem Bundesgebiet erforderlich ist (VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Es genügt nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren. Es ist das Vorliegen besonderer Umstände erforderlich. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 27.08.2020, Ro 2020/21/0172). 3.1.
  21. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG und begründete diese damit, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offensichtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, da er bei Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten wurde. Es ist daher zu prüfen, ob vom (strafgerichtlich unbescholtenen) Beschwerdeführer allein aufgrund der Ausübung einer Arbeit ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und diese Gefahr eine sofortige Ausreise erforderlich machte. Auch wenn sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf zwei Aspekte stützt, nämlich die unerlaubte Erwerbstätigkeit und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, ergibt sich daraus nach der einschlägigen Judikatur des VwGH noch keine derart hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, dass die sofortige, unverzügliche Ausreise des strafrechtlich als unbescholten geltenden Beschwerdeführers erforderlich wäre, zumal eine solche Notwendigkeit selbst bei strafgerichtlichen Verurteilungen nicht schon per se vorliegt. Zudem erklärte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 20.03.2025, freiwillig nach Portugal, wo er über einen Aufenthaltstitel verfügt, ausreisen zu wollen. Auch der Umstand, dass die Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits zum zweiten Mal begangen hat, ändert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nichts an der Feststellung, dass dadurch im konkreten Fall keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist. Aufgrund des portugiesischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers hätte die Behörde den Beschwerdeführer zunächst gemäß § 52 Abs. 6 FPG auffordern müssen, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben.3.1.
  22. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützte die gegenständliche Rückkehrentscheidung auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und begründete diese damit, dass im Fall des Beschwerdeführers eine offensichtliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliege, da er bei Erwerbstätigkeit ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung betreten wurde. Es ist daher zu prüfen, ob vom (strafgerichtlich unbescholtenen) Beschwerdeführer allein aufgrund der Ausübung einer Arbeit ohne arbeitsmarktrechtliche Genehmigung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und diese Gefahr eine sofortige Ausreise erforderlich machte. Auch wenn sich die belangte Behörde in ihrer Begründung auf zwei Aspekte stützt, nämlich die unerlaubte Erwerbstätigkeit und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, ergibt sich daraus nach der einschlägigen Judikatur des VwGH noch keine derart hohe Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, dass die sofortige, unverzügliche Ausreise des strafrechtlich als unbescholten geltenden Beschwerdeführers erforderlich wäre, zumal eine solche Notwendigkeit selbst bei strafgerichtlichen Verurteilungen nicht schon per se vorliegt. Zudem erklärte der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 20.03.2025, freiwillig nach Portugal, wo er über einen Aufenthaltstitel verfügt, ausreisen zu wollen. Auch der Umstand, dass die Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung bereits zum zweiten Mal begangen hat, ändert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung nichts an der Feststellung, dass dadurch im konkreten Fall keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist. Aufgrund des portugiesischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers hätte die Behörde den Beschwerdeführer zunächst gemäß Paragraph 52, Absatz 6, FPG auffordern müssen, sich unverzüglich nach Portugal zu begeben. Erst wenn der Beschwerdeführer nach seiner Betretung am 19.03.2025 aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 FPG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen gewesen. Die bereits am 16.01.2025 erfolgte Aufforderung zur Ausreise ist unbeachtlich, da sie zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, als sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Erst wenn der Beschwerdeführer nach seiner Betretung am 19.03.2025 aufgefordert worden wäre, seiner Ausreiseverpflichtung unverzüglich nachzukommen und dieser Aufforderung nicht gefolgt wäre, wäre ein Verfahren zur Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, FPG durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu führen gewesen. Die bereits am 16.01.2025 erfolgte Aufforderung zur Ausreise ist unbeachtlich, da sie zu einem Zeitpunkt ausgesprochen wurde, als sich der Beschwerdeführer rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Es waren daher die mit Spruchpunkt II. des gegenständlichen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte III., IV. und V. ersatzlos zu beheben.Es waren daher die mit Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlichen Bescheides verhängte Rückkehrentscheidung sowie die darauf aufbauenden Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. ersatzlos zu beheben. Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilte, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner freiwilligen Ausreise nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, womit der Bestimmung des § 57 AsylG 2005 der Anwendungsbereich entzogen ist, sodass Spruchpunkt I. ebenfalls ersatzlos zu beheben war.Soweit das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilte, ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner freiwilligen Ausreise nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, womit der Bestimmung des Paragraph 57, AsylG 2005 der Anwendungsbereich entzogen ist, sodass Spruchpunkt römisch eins. ebenfalls ersatzlos zu beheben war. 3.1.
  23. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen. Sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen3.1.
  24. Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Sie hätte im Übrigen auch eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen 3.
  25. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das Gericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erging in Beurteilung der gegenständlich einzelfallbezogen vorgelegenen Verfahrenskonstellation in Anlehnung an die jeweils zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen. Das Gericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W126.2311227.1.00

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