SchG) in Verbindung mit § 21 Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, sowie Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer einmalig pauschalierten Entschädigung
SchG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Wolfgang SICKA als Beisitzer über die Beschwerde von Ing. römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch die Hintermeier Brandstätter Engelbrecht Rechtsanwälte OG in 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 08.05.2024, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, Impfschadengesetz (ImpfSchG) in Verbindung mit Paragraph 21, Heeresversorgungsgesetz (HVG), in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, sowie Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer einmalig pauschalierten Entschädigung
Paragraph 2 a, Absatz eins, ImpfSchG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.04.2025 erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
der Richtsatzposition IX/c/702, rechte Spalte, betragen habe. Bei topischer Therapie unter Befall der Mundschleimhaut und Befall des Genitalbereichs sei der obere Rahmensatzwert heranzuziehen. Die Erkrankung sei am ehesten den Folgen einer Pigmentstörung bzw. Narbenbildung gleichzusetzen.Mit Beginn zwei Wochen nach der Impfung sei die Erkrankung in den folgenden Wochen abgeklungen, habe aber insgesamt eine über drei Monate dauernde Gesundheitsschädigung verursacht. Die Erkrankung habe in weiterer Folge an Schwere verloren. Im Februar 2022 werde nur noch von einer leichten Aktivität gesprochen. Im Untersuchungszeitpunkt liege nur mehr eine minimale Aktivität der Erkrankung vor., 3. Unter Zugrundelegung der Untersuchungsergebnisse sowie der vorliegenden Befunde wurde der festgestellte Leidenszustand von der Sachverständigen Dr. römisch 40 dahingehend eingeschätzt, dass im Zeitraum 26.06.2021 bis 31.08.2022 die Minderung der Erwerbsfähigkeit 10 v.H.
der Richtsatzposition IX/c/702, rechte Spalte, betragen habe. Bei topischer Therapie unter Befall der Mundschleimhaut und Befall des Genitalbereichs sei der obere Rahmensatzwert heranzuziehen. Die Erkrankung sei am ehesten den Folgen einer Pigmentstörung bzw. Narbenbildung gleichzusetzen. Ab 12.05.2023 sei die anhaltende Restsymptomatik nicht mehr einschätzungsrelevant.4. Mit Schreiben vom 18.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer von Seiten der belangten Behörde
AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.,
SchG als Impfschaden als Folge der am XXXX 06.2021 vorgenommenen Impfung anerkannt,unter Spruchpunkt römisch eins. die Gesundheitsschädigung „Lichen ruber planus“
Paragraphen eins b und 3 ImpfSchG als Impfschaden als Folge der am römisch 40 06.2021 vorgenommenen Impfung anerkannt, unter Spruchpunkt II.
1 Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen,unter Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz Entschädigung als Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens sowie Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation dem Grunde nach zugesprochen, unter Spruchpunkt III. den Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
SchG iVm § 21 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt,unter Spruchpunkt römisch drei. den Anspruch auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 21, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt, unter Spruchpunkt IV. den Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage
SchG iVm § 27 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt, sowieunter Spruchpunkt römisch vier. den Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, ImpfSchG in Verbindung mit Paragraph 27, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, abgelehnt, sowie unter Spruchpunkt V. den Anspruch auf eine einmalig pauschalierte Entschädigung
SchG abgewiesen.unter Spruchpunkt römisch fünf. den Anspruch auf eine einmalig pauschalierte Entschädigung
Paragraph 2 a, Absatz eins, ImpfSchG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Dermatologie und Venerologie als schlüssig befunden und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werde. Demnach sei der aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung am XXXX 06.2021 zurückzuführen und ergebe sich daher vom 01.05.2022 bis 11.05.2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 v.H. sowie seit 12.05.2023 bis anhaltend in Höhe von 0 v.H.Begründend wurde ausgeführt, dass das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Dermatologie und Venerologie als schlüssig befunden und der Entscheidung in freier Beweiswürdigung zugrunde gelegt werde. Demnach sei der aufgetretene Leidenszustand mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Impfung am römisch 40 06.2021 zurückzuführen und ergebe sich daher vom 01.05.2022 bis 11.05.2023 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 v.H. sowie seit 12.05.2023 bis anhaltend in Höhe von 0 v.H. Da eine Beschädigtenrente
HVG nur gebühre, wenn die Gesundheitsschädigung drei Monate lang mindestens 20 v.H. betragen habe, bestehe kein Anspruch auf eine Beschädigtenrente.Da eine Beschädigtenrente
Paragraph 21, HVG nur gebühre, wenn die Gesundheitsschädigung drei Monate lang mindestens 20 v.H. betragen habe, bestehe kein Anspruch auf eine Beschädigtenrente. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage seien nicht erfüllt gewesen. Da eine pauschalierte Entschädigung nach § 2a Abs. 1 ImpfSchG nur gebühre, wenn die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt hätte, seien auch die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt.Da eine pauschalierte Entschädigung nach Paragraph 2 a, Absatz eins, ImpfSchG nur gebühre, wenn die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt hätte, seien auch die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt.
GVG.Die Verhandlung ist öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR befragt die Sachverständige, ob
(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VR befragt die Sachverständige, ob
(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die beschwerdeführende Partei, ob sie Umstände glaubhaft machen könne, die die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel stellen. Dies wird ebenfalls verneint. Der Sachverständige wird gem § 14 BVwGG als Amtssachverständiger bestellt.Der Sachverständige wird gem Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständiger bestellt. Der VR ermahnt den Sachverständige, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Sachverständige, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die beschwerdeführende Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin diese auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BFV erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BFV gab keine ergänzende Stellungnahme ab. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Der Beschwerdeführer sei an Lichen ruber planus („Knötchenflechte“) erkrankt, wobei aktuell Beschwerdefreiheit vorliege. Nach der angeschuldigten Impfung am XXXX 06.2021 sei es bei ihm zum Auftreten von rötlichen Papeln an Händen und Füßen gekommen. Fünf bis sechs Wochen später sei im Rahmen einer Hautarztkonsultation diese Verdachtsdiagnose gestellt und eine Mischsalbe verordnet worden. Erst etwa 5 Monate später sei wieder ein Dermatologe konsultiert worden. Nach einem im Klinikum XXXX am XXXX 02.2022 festgestellten genitalen Befall seien die Hauterscheinungen in den folgenden Wochen abgeklungen.Der Beschwerdeführer sei an Lichen ruber planus („Knötchenflechte“) erkrankt, wobei aktuell Beschwerdefreiheit vorliege. Nach der angeschuldigten Impfung am römisch 40 06.2021 sei es bei ihm zum Auftreten von rötlichen Papeln an Händen und Füßen gekommen. Fünf bis sechs Wochen später sei im Rahmen einer Hautarztkonsultation diese Verdachtsdiagnose gestellt und eine Mischsalbe verordnet worden. Erst etwa 5 Monate später sei wieder ein Dermatologe konsultiert worden. Nach einem im Klinikum römisch 40 am römisch 40 02.2022 festgestellten genitalen Befall seien die Hauterscheinungen in den folgenden Wochen abgeklungen. Unter Berücksichtigung der klinischen Beschwerden, insbesondere des geringen Juckreizes und der geringen lokalen Ausdehnung, sei beim BF von einer leichten Form der Erkrankung auszugehen. Diese hätte deutlich schwerer verlaufen können und bei genitalem Befall könne nach einem initialen Therapieversuch mit Glukokortikoiden auch eine Zirkumzision erforderlich werden, was beim BF nicht der Fall gewesen sei. Psychische Beeinträchtigungen seien verständlich und als Sachverständiger habe er die Krankheit in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Er habe jedoch bereits ausgeführt, dass diese Form wesentlich gravierendere Folgen haben könne und trotz aller psychischen Begleiterscheinungen diese im gegenständlichen Fall offensichtlich nicht zu psychiatrischen Kontakten und Behandlungen geführt habe. Auf Nachfrage, weshalb von einer leichten Erkrankung auszugehen sei, gebe es durchaus Hauterkrankungen, wo die Patienten von Kopf bis Fuß betroffen seien, z.B. „Schmetterlingskinder“. Eine mittelschwere Form könne dann vorliegen, wenn jemand funktionell störende Narben oder Narben im Gesicht habe. Nur aufgrund einer immunmodulierenden Salbe, die lokal angewendet worden sei und rasch geholfen habe, berechtige dies aus medizinischer Sicht nicht, von einer mittelschweren oder schweren Form der Erkrankung zu sprechen. Die ursprüngliche Lokalbehandlung mit Cortisonsalben habe mäßigen Erfolg gebracht und die Kombinationssalbe habe sich dann offensichtlich bewährt, denn im Laufe des März 2022 seien die Hauterscheinungen nachhaltig abgeklungen. Entsprechend den Ausführungen des BF sei es durchaus möglich, dass unter Stress die Erkrankung vorübergehend wieder auftreten könne. Insgesamt sei aber in der beim BF vorliegenden Form absolut von einer gut behandelbaren Erkrankung auszugehen. Sporadische Schübe seien freilich nicht auszuschließen. Statistisch sei dies bei einem von fünf Betroffenen der Fall. Bei wenigen Betroffenen komme es auch mehrmals zu einem Rückfall. Von einem gänzlichen Abklingen könne man im Falle des BF nicht ausgehen. Aus gutachterlicher Sicht sei das Krankheitsbild der g. Z. (gleichzuhaltenden) Richtsatzposition IX/c/702, Narben, Pigmentstörungen und Ernährungsstörungen der Haut sowie ihrer Anhangsgebilde, zuzuordnen. Die Richtsatzpositionen IX/a/696 bis IX/a/699 würden nicht in Frage kommen, da chronische Ekzeme in der Regel eher trocken und schuppig und bei der Lichenifikation (bezeichnet die flächenhafte lederartige Veränderung der Haut durch Dickenzunahme und Vergröberung der Hautstruktur) handle es sich um eine reaktive Verdickung, die teilweise durch Kratzen verursacht werde. Der Lichen ruber planus (Knötchenflechte) gelte als entzündliche Hauterkrankung – im gegenständlichen Fall als Impfschaden anerkannt und durch eine Autoimmunreaktion ausgelöst. Bei der Abheilung der Papeln könne es zu einer postinflammatorischen Hyperpigmentierung und bei Lichen ruber genitalis zur Narbenbildung kommen. Daher sei im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben die g. Z. Richtsatzposition IX/c/702, Narben, Pigmentstörungen und Ernährungsstörungen der Haut sowie ihrer Anhangsgebilde, heranzuziehen. Lichen ruber planus sei zudem kein Ekzem, sondern zähle zu den Erythemen. Während akuter Schübe sei von einer Betroffenheit vor allem der Hände, der Unterarme, der Füße, der Unterschenkel, der Wangenschleimhaut sowie der Genitalschleimhaut auszugehen. Es könne somit auch eine Betroffenheit typischerweise unbedeckter Körperstellen vorliegen. Gegenständlich sei von einem geringgradigen Ausmaß auszugehen, da vor allem kleinere Flächen und vor allem auch üblicherweise bedeckte Hautstellen betroffen seien. Kosmetisch wirklich störende Hauterscheinungen an Gesicht, Kopf und Hals seien im gegenständlichen Fall nie aufgetreten und störende Narbenbildungen seien laut Aktenlage aus gutachterlicher Sicht auch nicht zurückgeblieben. Die Betroffenheit der Mundschleimhaut und der Schleimhaut im Genitalbereich – wie dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen sei – sei auch nicht im gegenständlichen Fall als eine spezifische Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben anzusehen. Wie der BF selbst ausgeführt habe, habe es keine wesentlichen Krankenstände gegeben. Es habe keine wesentlichen Spitalsaufenthalte, keine massiv belastenden Therapie, abgesehen von den Lokalbehandlungen, gegeben. Im Verlauf dieser Erkrankung sei es zu einer Änderung in der Schwere gekommen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit habe bis 31.03.2022 10 v.H. betragen. Oberer Rahmensatz unter Berücksichtigung der milden klinischen Symptomatik, der lediglich erforderlichen topischen Behandlung und der insgesamt doch eher geringen Ausdehnung der Haut- und Schleimhautveränderungen gesehen auf die Gesamtmöglichkeit, die Haut und Schleimhäute eines Menschen bieten. Von 01.04.2022 bis laufend betrage die Minderung der Erwerbsfähigkeit 0 v.H.. Unterer Rahmensatz unter Berücksichtigung der abgeklungenen Haut- und Schleimhautsymptomatik bei weiterhin aber bestehender geringer Rezidivgefahr. Der BF habe seit dem Eintritt der anzuerkennenden Gesundheitsschädigung insbesondere ohne fremde Hilfe die Reinigung nach Notdurftverrichtung durchführen, die Körperpflege durchführen, sich an- und auskleiden und auch essen können. Es sei in diesem Zeitraum ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich gewesen, das nicht als Pflege und Wartung angesehen werden könne. Außergewöhnliche Pflege und Wartung seien in diesem Zeitraum auch nicht erforderlich gewesen. Dauerndes Krankenlager sei nicht vorgelegen. Eine Untersuchung sei aus meiner Sicht nicht erforderlich. Alles, was der BF heute vorgebracht habe, sei für ihn aus medizinischer Sicht nachvollziehbar, ändere jedoch nichts an seiner abgegebenen Bewertung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
den Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX mit dem Krankheitsbild vereinbar ist, sowie aus den vorliegenden Befunden, darunter insbesondere aus dem Ärztlichen Befundbericht von Dr. XXXX vom XXXX 08.2021, dem Befund von Dr. XXXX vom XXXX 01.2022 sowie dessen Befundbericht vom XXXX 01.2022 und aus den Befundberichten des Klinikums XXXX vom XXXX 02.2022 und vom XXXX 02.2023.Der weitere Krankheitsverlauf ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches
den Ausführungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 mit dem Krankheitsbild vereinbar ist, sowie aus den vorliegenden Befunden, darunter insbesondere aus dem Ärztlichen Befundbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 08.2021, dem Befund von Dr. römisch 40 vom römisch 40 01.2022 sowie dessen Befundbericht vom römisch 40 01.2022 und aus den Befundberichten des Klinikums römisch 40 vom römisch 40 02.2022 und vom römisch 40 02.2023. An dieser Stelle ist bereits anzumerken, dass der Behandlungsverlauf doch Rückschlüsse darauf zulässt, dass bereits die akute Erkrankung des Beschwerdeführers im Anfangsstadium wohl zumindest keinen allzu gravierenden Leidensdruck ausgelöst hat, da es ansonsten nur schwer erklärbar wäre, weshalb er nach dem erstmaligen Ausbruch einer Krankheit etwa eineinhalb Monate zuwartet, um ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch bis zur nächsten ärztlichen Konsultation von Dr. XXXX ist seit Krankheitsausbruch immerhin ein halbes Jahr vergangen, in dem es
den Angaben des Beschwerdeführers zu keiner maßgeblichen Besserung der Symptome gekommen ist. Nun ist zwar sicherlich die gerade im Bereich der Dermatologie herrschende Terminknappheit zu berücksichtigen, doch handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer konsultierten Ärzten um Wahlärzte, die im Falle von Dr. XXXX
den Angaben auf ihrer Homepage unangemeldete Termine für Akutfälle bzw. im Falle von Dr. XXXX
der Online-Termininformation auf seiner Website – auch für Erstordinationen – sehr kurzfristig Termine vergeben. Dass der Beschwerdeführer somit vorerst abgewartet hat, ob sich die Beschwerden von selbst bessern, und er auch keinen Krankenstand in Anspruch genommen hat, lässt somit nach Ansicht des erkennenden Senats doch auf einen subjektiv nicht allzu hohen Leidensdruck schließen. Dass der Beschwerdeführer die Einnahme von Vitamin-A-Tabletten auf Anraten seines Hausarztes vorerst aufgrund der möglichen Nebenwirkungen vorerst abgelehnt hat, ist natürlich verständlich, lässt
den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aber eben auch darauf schließen, dass die Symptomatik insgesamt eher als leicht anzusehen war, zumal eine topische Behandlung eine gute Wirkung zeigte.An dieser Stelle ist bereits anzumerken, dass der Behandlungsverlauf doch Rückschlüsse darauf zulässt, dass bereits die akute Erkrankung des Beschwerdeführers im Anfangsstadium wohl zumindest keinen allzu gravierenden Leidensdruck ausgelöst hat, da es ansonsten nur schwer erklärbar wäre, weshalb er nach dem erstmaligen Ausbruch einer Krankheit etwa eineinhalb Monate zuwartet, um ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch bis zur nächsten ärztlichen Konsultation von Dr. römisch 40 ist seit Krankheitsausbruch immerhin ein halbes Jahr vergangen, in dem es
den Angaben des Beschwerdeführers zu keiner maßgeblichen Besserung der Symptome gekommen ist. Nun ist zwar sicherlich die gerade im Bereich der Dermatologie herrschende Terminknappheit zu berücksichtigen, doch handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer konsultierten Ärzten um Wahlärzte, die im Falle von Dr. römisch 40
den Angaben auf ihrer Homepage unangemeldete Termine für Akutfälle bzw. im Falle von Dr. römisch 40
der Online-Termininformation auf seiner Website – auch für Erstordinationen – sehr kurzfristig Termine vergeben. Dass der Beschwerdeführer somit vorerst abgewartet hat, ob sich die Beschwerden von selbst bessern, und er auch keinen Krankenstand in Anspruch genommen hat, lässt somit nach Ansicht des erkennenden Senats doch auf einen subjektiv nicht allzu hohen Leidensdruck schließen. Dass der Beschwerdeführer die Einnahme von Vitamin-A-Tabletten auf Anraten seines Hausarztes vorerst aufgrund der möglichen Nebenwirkungen vorerst abgelehnt hat, ist natürlich verständlich, lässt
den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen aber eben auch darauf schließen, dass die Symptomatik insgesamt eher als leicht anzusehen war, zumal eine topische Behandlung eine gute Wirkung zeigte. Dass es sich bei „Lichen ruber planus“ um eine mögliche Impfnebenwirkung handelt, wurde bereits von der Sachverständigen Dr. XXXX nachvollziehbar dargelegt und wurde dies im Übrigen auch im Befundbericht des Landesklinikums XXXX vom XXXX 02.2022 entsprechend angegeben. Wie die genannte Sachverständige ausführt, besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang mit der Impfung, sodass davon auszugehen ist, dass die Gesundheitsschädigung im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten ist. Wie sie ebenso angibt, liegt zudem keine wahrscheinlichere Ursache vor, sodass sie nachvollziehbar zu dem Schluss kommt, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch die Impfung am XXXX 06.2021 hervorgerufen wurde. Dieser Einschätzung wurde zudem auch vom Sachverständigen Dr. XXXX zu keinem Zeitpunkt widersprochen.Dass es sich bei „Lichen ruber planus“ um eine mögliche Impfnebenwirkung handelt, wurde bereits von der Sachverständigen Dr. römisch 40 nachvollziehbar dargelegt und wurde dies im Übrigen auch im Befundbericht des Landesklinikums römisch 40 vom römisch 40 02.2022 entsprechend angegeben. Wie die genannte Sachverständige ausführt, besteht ein klarer zeitlicher Zusammenhang mit der Impfung, sodass davon auszugehen ist, dass die Gesundheitsschädigung im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten ist. Wie sie ebenso angibt, liegt zudem keine wahrscheinlichere Ursache vor, sodass sie nachvollziehbar zu dem Schluss kommt, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung wahrscheinlich durch die Impfung am römisch 40 06.2021 hervorgerufen wurde. Dieser Einschätzung wurde zudem auch vom Sachverständigen Dr. römisch 40 zu keinem Zeitpunkt widersprochen. Der weitere Krankheitsverlauf sowie die mit dieser Erkrankung in Verbindung stehenden Beschwerden ergeben sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX unter Berücksichtigung der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere konnte der Sachverständige bestätigen, dass keine gänzliche Remission anzunehmen ist, sondern mit vorübergehenden Schüben durchaus zu rechnen ist. Auch einen möglichen zukünftigen Befall des Gesichts konnte der Sachverständige nicht ausschließen. Weiters hat er ausgeführt, dass auch Stress durchaus geeignet ist, akute Schübe zu begünstigen, was im Falle von Autoimmunerkrankungen naheliegend erscheint.Der weitere Krankheitsverlauf sowie die mit dieser Erkrankung in Verbindung stehenden Beschwerden ergeben sich aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 unter Berücksichtigung der glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere konnte der Sachverständige bestätigen, dass keine gänzliche Remission anzunehmen ist, sondern mit vorübergehenden Schüben durchaus zu rechnen ist. Auch einen möglichen zukünftigen Befall des Gesichts konnte der Sachverständige nicht ausschließen. Weiters hat er ausgeführt, dass auch Stress durchaus geeignet ist, akute Schübe zu begünstigen, was im Falle von Autoimmunerkrankungen naheliegend erscheint. Der Sachverständige konnte die von ihm weiters vorgenommene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und widerspruchsfrei begründen. So begründete er die Wahl der von ihm herangezogenen Richtsatzposition IX/c/702 damit, dass die Erkrankung am ehesten den Narben, Pigmentstörungen und Ernährungsstörungen der Haut sowie ihrer Anhangsgebilde gleichzuhalten ist, da chronische Ekzeme in der Regel eher trocken und schuppig auftreten, der Lichen ruber planus aber als entzündliche Hauterkrankung gelte, bei der es im Zusammenhang mit der Abheilung der Papeln zu einer postinflammatorischen Hyperpigmentierung bzw. Narbenbildung kommen kann. Lichen ruber planus ist zudem
seinen Ausführungen kein Ekzem, sondern zählt zu den Erythemen, sodass auch aus diesem Grund nicht von einer Anwendbarkeit der Richtsatzpositionen IX/a/696 bis IX/a/699 ausgegangen werden kann. Dass die Erkrankung aus medizinischer Sicht als geringgradig anzusehen ist, begründete der Sachverständige nachvollziehbar mit der begrenzten Lokalisation sowie mit den aufgetretenen Beschwerden, hierunter insbesondere damit, dass es nicht zu maßgeblichen Schmerzen oder zu Juckreiz gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung wurden vom Sachverständigen zudem recht anschauliche Beispiele für mittelgradige bis schwere Erkrankungen – so etwa die Erkrankung Epidermolysis bullosa („Schmetterlingskinder“) – aufgezeigt. Anhand der Angaben des Beschwerdeführers ist es durchaus nachvollziehbar, dass der Sachverständige in Relation zur möglichen Bandbreite an medizinisch denkbaren Hauterkrankungen das konkrete Beschwerdebild des Beschwerdeführers als eher leicht bzw. geringgradig einstuft. Weiters führte er aus, dass überwiegend kleine und typischerweise bedeckte Körperstellen betroffen sind, wenngleich es auch vorübergehend zu einer Betroffenheit unbedeckter Stellen kommen kann. Soweit die Mundschleimhäute und der Genitalbereich betroffen sind, konnte der Sachverständige anführen, dass hierdurch aus medizinischer Sicht keine spezifische Beeinträchtigung des Berufslebens bewirkt wird, was im Hinblick darauf, dass keine maßgeblichen Krankenstände und längeren Spitalsaufenthalte sowie keine belastenden Therapien dokumentiert sind, nachvollziehbar erscheint. Dass eine – durchaus nicht gänzlich berechenbare – Erkrankung den Beschwerdeführer auch psychisch belastet, ist natürlich nachvollziehbar. Wie der Sachverständige jedoch ebenso ausgeführt hat, liegt beim Beschwerdeführer aber jedenfalls keine eigenständig zu beurteilende psychische bzw. psychiatrische Erkrankung vor. Wie er weiters angab, ist die Erkrankung in ihrer Intensität mit zunehmendem Zeitverlauf weitgehend abgeklungen. Bei Durchsicht der vorliegenden Befunde geht der Sachverständige nachvollziehbar mit dem Abklingen der akuten Symptome davon aus, dass ab 01.04.2022 eine Änderung der Krankheitsintensität eingetreten ist, was insoweit auch vom Beschwerdeführer bestätigt wurde. Dass, wie von diesem ebenso glaubhaft angegeben, es auch nach diesem Zeitpunkt noch vereinzelt zu Schüben gekommen ist, wird freilich nicht in Abrede gestellt, doch ist zweifelsohne von einer geringeren Schwere der Erkrankung auszugehen.
den Ausführungen des Sachverständigen war der Beschwerdeführer aufgrund des Impfschadens nicht so hilflos, dass er für lebensnotwendige Verrichtungen der Hilfe anderer Personen bedurft hätte. Konkrete Hinweise darauf, dass aufgrund der Erkrankung an „Lichen ruber planus“ Pflege und Wartung erforderlich gewesen wäre, ergaben sich somit nicht und wurde dies auch nicht behauptet. Die E-Mail mit welchem das Antragsformular bei der belangten Behörde eingebracht wurde, weist das Versanddatum XXXX 04.2022 um 18:14 Uhr auf. Da es sich um einen Samstag handelt, gilt der Antrag mit XXXX 04.2022 als eingebracht.Die E-Mail mit welchem das Antragsformular bei der belangten Behörde eingebracht wurde, weist das Versanddatum römisch 40 04.2022 um 18:14 Uhr auf. Da es sich um einen Samstag handelt, gilt der Antrag mit römisch 40 04.2022 als eingebracht. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Zur Anerkennung als Impfschaden: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:
Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung
Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigung „Lichen ruber planus“ bedeutet dies:
den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dieser Gesundheitsschädigung um eine mögliche bzw. bekannte Impfnebenwirkung. Diese ist überdies innerhalb der im Falle eines Impfschadens zu erwartenden Inkubationszeit aufgetreten. Eine wahrscheinlichere Ursache als die angeschuldigte Impfung lag weiters nicht vor. Die Gesundheitsschädigung „Lichen ruber planus“ ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt I. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht ausdrücklich angefochten wurde.Die Gesundheitsschädigung „Lichen ruber planus“ ist daher als Impfschaden anzusehen. Wenngleich das Impfschadengesetz zwar - anders als etwa das Heeresversorgungsgesetz hinsichtlich der Anerkennung einer Dienstbeschädigung - einen gesonderten Abspruch über das Vorliegen eines Impfschadens nicht ausdrücklich vorsieht vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329), kann die von der belangten Behörde unter Spruchpunkt römisch eins. vorgenommene Anerkennung als Impfschaden somit nicht als rechtswidrig erkannt werden, zumal dieser Spruchpunkt auch nicht ausdrücklich angefochten wurde. Zur Abweisung des Antrags auf eine einmalig pauschalierte Leistung: Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, so gebührt
SchG eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, so gebührt
Paragraph 2 a, Absatz eins, ImpfSchG eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
2 ist die Entschädigung nach Abs. 1 grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
Paragraph 2 a, Absatz 2, ist die Entschädigung nach Absatz eins, grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
GB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.
Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist. Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408). Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544). Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87). Wenngleich die Erkrankung „Lichen ruber planus“ in der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Form aufgrund ihrer Intensität und Ausprägung nicht als an sich schwer anzusehen ist, wurde von der beschwerdeführenden Partei völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass dennoch eine schwere Körperverletzung vorliegt, da die Gesundheitsschädigung länger als 24 Tage angedauert hat. Eine einmalig pauschalierte Leistung gebührt nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nur, wenn die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt hat. Ob der Begriff der „Dauerfolgen“ zwangsläufig, wie dies von der belangten Behörde angenommen wird, deckungsgleich mit einer dreimonatigen Gesundheitsschädigung
1 HVG ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da eine im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor vorliegende Gesundheitsschädigung ohne zwingend absehbare Remission, mögen aktuell auch keine akuten Schübe vorliegen, jedenfalls als Dauerfolge anzusehen ist.Eine einmalig pauschalierte Leistung gebührt nach dem Gesetzeswortlaut jedoch nur, wenn die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt hat. Ob der Begriff der „Dauerfolgen“ zwangsläufig, wie dies von der belangten Behörde angenommen wird, deckungsgleich mit einer dreimonatigen Gesundheitsschädigung
Paragraph 21, Absatz eins, HVG ist, kann im vorliegenden Fall dahinstehen, da eine im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor vorliegende Gesundheitsschädigung ohne zwingend absehbare Remission, mögen aktuell auch keine akuten Schübe vorliegen, jedenfalls als Dauerfolge anzusehen ist. Der eindeutige Wortlaut des § 2a Abs. 1 ImpfSchG lässt keine andere Auslegung zu, als zuerst das Vorliegen einer Dauerfolge zu prüfen und nur für den Fall, dass „die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt“ hat, aber eine schwere Körperverletzung vorliegt, eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b leg. cit. zuzusprechen (vgl. VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329 zu einem Fall, dass Dauerfolgen unstrittig nicht bewirkt wurden und die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären hatte, ob durch die Impfung eine schwere Körperverletzung bewirkt wurde, „da die Schädigung bei der Beschwerdeführerin Dauerfolgen unstrittig nicht bewirkt hat“).Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 2 a, Absatz eins, ImpfSchG lässt keine andere Auslegung zu, als zuerst das Vorliegen einer Dauerfolge zu prüfen und nur für den Fall, dass „die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt“ hat, aber eine schwere Körperverletzung vorliegt, eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b leg. cit. zuzusprechen vergleiche VwGH 14.09.2004, 2001/11/0329 zu einem Fall, dass Dauerfolgen unstrittig nicht bewirkt wurden und die Berufungsbehörde im fortgesetzten Verfahren die Frage zu klären hatte, ob durch die Impfung eine schwere Körperverletzung bewirkt wurde, „da die Schädigung bei der Beschwerdeführerin Dauerfolgen unstrittig nicht bewirkt hat“). In diesem Zusammenhang wird auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2024, W166 2292405-1/4E, verwiesen, welche jüngst eine Facialisparese mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 10 v.H. – ohne Zuspruch einer Pauschalentschädigung – zum Gegenstand hatte. Hinsichtlich der impfkausalen Gesundheitsschädigung VI/c/637, „Störungen des zentralen Sehens“, mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v.H. siehe etwa jüngst BVwG 05.11.2024, W265 2292530-1. Somit konnte eine Pauschalentschädigung
SchG nicht zugesprochen werden. Konkrete Behandlungskosten wären daher bei der belangten Behörde geltend zu machen, die hierüber mit Bescheid abzusprechen hat.Somit konnte eine Pauschalentschädigung
Paragraph 2, Absatz eins und 2 ImpfSchG nicht zugesprochen werden. Konkrete Behandlungskosten wären daher bei der belangten Behörde geltend zu machen, die hierüber mit Bescheid abzusprechen hat. Zur Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung einer Beschädigtenrente:
1 lit. c Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung, zu leisten:
Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Impfschadengesetz sind als Entschädigung wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung, zu leisten: 1. Beschädigtenrente
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG;
1 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
Paragraph 21, Absatz eins, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, hat der Beschädigte Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
2 HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.
Paragraph 21, Absatz 2, HVG, in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung, ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen. Die Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965 über die Richtsätze für die Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Heeresversorgungsgesetzes lautet auszugsweise wie folgt: § 1.
des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren.Paragraph 3, Treffen mehrere Leiden zusammen, dann ist bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Gesamtleidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller
Paragraph 2, des Heeresversorgungsgesetzes zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt. Fällt die Einschätzung der durch ein Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit in mehrere Fachgebiete der ärztlichen Wissenschaft, ist sinngemäß in gleicher Weise zu verfahren. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war die Gesundheitsschädigung „Lichen ruber planus“ in der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form in den Abschnitt IX, Haut- und Geschlechtskrankheiten, einzuordnen, da es sich um eine Hauterkrankung handelt. Dass im Falle von Hauterkrankungen keine gesonderte Einstufung für allenfalls mehrere betroffene Körperstellen vorzunehmen ist, sondern die Hauterkrankung als solche unter Berücksichtigung ihres Ausmaßes einzustufen ist, ergibt sich beispielsweise aus der Einordnung der Richtsatzpositionen IX/a/696 bis IX/a/699, die sich trotz der ausdrücklichen Betroffenheit diverser Körperteile systematisch im Abschnitt IX finden, woraus geschlossen werden kann, dass Hautkrankheiten grundsätzlich im Abschnitt IX einzustufen sind. Unabhängig von der Betroffenheit des Genitalbereichs findet daher beispielsweise die Richtsatzposition II/c/265, Verletzung des Penis mit geringgradiger Narbenbildung, keine Anwendung. Zu einem anderen Ergebnis könnte man allenfalls dann kommen, wenn sich aus der Betroffenheit eines Organs, beispielsweise im Falle einer Mitbetroffenheit des Auges, ein eigenständiges Krankheitsbild oder eine eigenständige funktionelle Störung ergibt, was im vorliegenden Fall jedoch nicht dem aktuell festgestellten Krankheitsbild entspricht.Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen war die Gesundheitsschädigung „Lichen ruber planus“ in der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form in den Abschnitt römisch neun, Haut- und Geschlechtskrankheiten, einzuordnen, da es sich um eine Hauterkrankung handelt. Dass im Falle von Hauterkrankungen keine gesonderte Einstufung für allenfalls mehrere betroffene Körperstellen vorzunehmen ist, sondern die Hauterkrankung als solche unter Berücksichtigung ihres Ausmaßes einzustufen ist, ergibt sich beispielsweise aus der Einordnung der Richtsatzpositionen IX/a/696 bis IX/a/699, die sich trotz der ausdrücklichen Betroffenheit diverser Körperteile systematisch im Abschnitt römisch neun finden, woraus geschlossen werden kann, dass Hautkrankheiten grundsätzlich im Abschnitt römisch neun einzustufen sind. Unabhängig von der Betroffenheit des Genitalbereichs findet daher beispielsweise die Richtsatzposition II/c/265, Verletzung des Penis mit geringgradiger Narbenbildung, keine Anwendung. Zu einem anderen Ergebnis könnte man allenfalls dann kommen, wenn sich aus der Betroffenheit eines Organs, beispielsweise im Falle einer Mitbetroffenheit des Auges, ein eigenständiges Krankheitsbild oder eine eigenständige funktionelle Störung ergibt, was im vorliegenden Fall jedoch nicht dem aktuell festgestellten Krankheitsbild entspricht. Da es sich bei dem Krankheitsbild „Lichen ruber planus“ in der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form nicht um eine entzündliche Krankheit handelt und die auftretenden Papeln auch weder jucken, noch schmerzen, ist die Einstufung nicht unter den Abschnitt IX/a/, Ekzeme, sondern unter die Richtsatzposition IX/c/702, Narben, Pigmentstörungen, Ernährungsstörungen der Haut und ihrer Anhangsgebilde, vorzunehmen. Die bewirkten Beschwerden entsprechen am ehesten Narben oder Pigmentstörungen. Der Genitalbereich, die Oberarme und die Fußgelenke sind unzweifelhaft als üblicherweise bedeckte Körperstellen anzusehen. Gleiches hat für die Mundschleimhäute zu gelten, wenn diese, wie dies vorliegend der Fall ist, auf eine Weise betroffen sind, dass dies im allgemeinen Erwerbsleben nicht sichtbar ist. Soweit auch die Handgelenke betroffen waren, mag es zwar in den meisten Berufen durchaus möglich sein, dies zu einem gewissen Teil durch das Tragen langärmeliger Kleidung zu kaschieren, da der Befall der Handgelenke
den getroffenen Feststellungen jedoch grundsätzlich sichtbar war und beispielsweise beim Händeschütteln wahrgenommen werden konnte, hat eine Einstufung in die rechte Spalte der Tabelle der Richtsatzposition IX/c/702 zu erfolgen. Nachdem sich der erkennende Senat vom Beschwerdebild einen Eindruck verschaffen konnte, erscheint insgesamt die Annahme eines geringgradigen Ausmaßes bzw. einer geringgradigen kosmetischen Auswirkung gerechtfertigt zu sein. Es ist verständlich, dass der Beschwerdeführer seine Erkrankung, die er ohne die angeschuldigte Impfung nicht erlitten hätte, als störend empfindet, doch ist diese in Relation zur möglichen Bandbreite überwiegend kosmetischer Hautstörungen – dies beinhaltet beispielhaft großflächige Verbrennungen mit Narbenbildung oder Feuermale sowie die vom Sachverständigen angeführte Erkrankung an Epidermolysis bullosa („Schmetterlingskinder“) – zu setzen. Dabei ist für den erkennenden Senat unzweifelhaft, dass die Erkrankung in der beim Beschwerdeführer vorliegenden Form jedenfalls im unteren Bereich dieses möglichen Spektrums einzuordnen und daher als geringgradig einzustufen ist. In der Tat wäre eine zwar noch krankhafte Veränderung, die sich in kosmetischer und funktioneller Hinsicht noch weniger auswirkt, nur schwer vorstellbar, wodurch aber freilich nicht in Abrede gestellt wird, dass die Erkrankung den Beschwerdeführer dennoch belastet. Hinsichtlich der schwankenden Intensität ist anzumerken, dass im Falle einer maßgeblichen Besserung oder Linderung der Beschwerden während unterschiedlicher Zeiträume ein unterschiedlicher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils wochenweise oder allenfalls auch tageweise unterschiedlich zu bewerten wäre, sondern ist diesfalls die jeweilige Durchschnittsintensität während eines abgrenzbaren Zeitraumes heranzuziehen (vgl. etwa die Richtsatzpositionen IV/v/ 571 bis IV/v/574, welche implizit von dieser Betrachtungsweise ausgehen). Eine klar abgrenzbare Veränderung der Krankheitsintensität ist auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ab 01.04.2022 anzunehmen. Bei der Intensität der Erkrankung ist daher zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nunmehr überwiegend beschwerdefrei ist und akute Schübe vergleichsweise kurz andauern und nur wenige Wochen andauern, was für Zeiten der weitgehenden Beschwerdefreiheit nur den unteren Rahmensatz rechtfertigt.Hinsichtlich der schwankenden Intensität ist anzumerken, dass im Falle einer maßgeblichen Besserung oder Linderung der Beschwerden während unterschiedlicher Zeiträume ein unterschiedlicher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit anzunehmen ist. Dies ist jedoch nicht so zu verstehen, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit jeweils wochenweise oder allenfalls auch tageweise unterschiedlich zu bewerten wäre, sondern ist diesfalls die jeweilige Durchschnittsintensität während eines abgrenzbaren Zeitraumes heranzuziehen vergleiche etwa die Richtsatzpositionen IV/v/ 571 bis IV/v/574, welche implizit von dieser Betrachtungsweise ausgehen). Eine klar abgrenzbare Veränderung der Krankheitsintensität ist auf Grundlage der getroffenen Feststellungen ab 01.04.2022 anzunehmen. Bei der Intensität der Erkrankung ist daher zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nunmehr überwiegend beschwerdefrei ist und akute Schübe vergleichsweise kurz andauern und nur wenige Wochen andauern, was für Zeiten der weitgehenden Beschwerdefreiheit nur den unteren Rahmensatz rechtfertigt. Auch bei einem Vergleich mit ähnlichen, wenn auch nicht einschlägigen, Richtsatzpositionen zeigt sich, dass die Einschätzung mit 0 bzw. 10 v.H. dem Leidensmaß des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf das allgemeine Erwerbsleben entspricht. So ist für geringgradige Verletzungsfolgen der Zunge ohne Sprachstörungen unter der Richtsatzposition VII/c/662 eine MdE von 0 bis 10 v.H und unter der Richtsatzposition II/c/265, Verletzung des Penis mit geringgradiger Narbenbildung, ebenfalls eine MdE zwischen 0 und 10 v.H. vorgesehen. Für nachstehende Zeiträume ergibt sich daher folgender Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit: Zeitraum bis 31.03.2022: Lfd. Nr. Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen Positionsnummer MdE 1 Lichen ruber planus g.Z. IX/c/702 rechte Spalte 10 v.H. Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 10 v.H. Zeitraum ab 01.04.2022: Lfd. Nr. Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen Positionsnummer MdE 1 Lichen ruber planus g.Z. IX/c/702 rechte Spalte 0 v.H. Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit 0 v.H. Die abstrakte Gefahr einer Verschlechterung kann hingegen nicht berücksichtigt werden. Sollte es jedoch, wie von der beschwerdeführenden Partei befürchtet, während längerer Zeiträume zu einer Verschlechterung des Beschwerdebildes - allenfalls mit Befall des Gesichts, was unter Berücksichtigung der dadurch bewirkten Erhöhung der MdE um 10 v.H. durchaus eine Einschätzung in Höhe von 20 v.H. zur Folge haben könnte - kommen, steht dies einem neuen Antrag auf Gewährung einer Beschädigtenrente nicht entgegen, da über zukünftige Zeiträume nicht abgesprochen wurde. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war zu klären, auf welche Weise sich die Erkrankung „Lichen ruber planus“ in der konkret vorliegenden Form auf das allgemeine Erwerbsleben des Beschwerdeführers auswirkt sowie, welcher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hierdurch bewirkt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich von den Auswirkungen der Erkrankung unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschafft und eine entsprechende Bewertung vorgenommen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Frage der Einschätzung des Leidens aus den in seiner Beweiswürdigung dargestellten Gründen den Sachverständigengutachten gefolgt ist, kann dies grundsätzlich nicht als unschlüssig beanstandet werden (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation im Anwendungsbereich des Bundesbehindertengesetzes (BBG) jüngst VwGH 14.03.2024, Ra 2022/11/0042). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Im vorliegenden Fall war zu klären, auf welche Weise sich die Erkrankung „Lichen ruber planus“ in der konkret vorliegenden Form auf das allgemeine Erwerbsleben des Beschwerdeführers auswirkt sowie, welcher Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit hierdurch bewirkt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich von den Auswirkungen der Erkrankung unter Heranziehung der Ergebnisse des behördlichen Verfahrens, Beiziehung eines Sachverständigen und Durchführung einer mündlichen Verhandlung einen Eindruck verschafft und eine entsprechende Bewertung vorgenommen. Wenn das Verwaltungsgericht in der Frage der Einschätzung des Leidens aus den in seiner Beweiswürdigung dargestellten Gründen den Sachverständigengutachten gefolgt ist, kann dies grundsätzlich nicht als unschlüssig beanstandet werden vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation im Anwendungsbereich des Bundesbehindertengesetzes (BBG) jüngst VwGH 14.03.2024, Ra 2022/11/0042). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2294697.1.00
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