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{'item': 'W141 2307020-1'}

Obsah (13)§ 31Artikel 133§ 33§ 24§ 68Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 29§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW141 2307020-1 Spruch, W141 2307020-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhar

§ 31Vw

GVG eingestellt.Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren

Paragraph 31, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 04.10.2024 wurde

§ 33Abs. 2 und § 46 Abs. 4 in Verbindung mit § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl. Nr. 609/1977 und § 2 Abs. 2 der Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl-Nr. 352/1973 beide in geltender Fassung, der Notstandshilfebezug mangels Mitwirkung ab 01.08.2024 eingestellt.1. Mit Bescheid vom 04.10.2024 wurde

Paragraph 33, Absatz 2 und Paragraph 46, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, und Paragraph 2, Absatz 2, der Notstandshilfe-Verordnung (NH-VO), BGBl-Nr. 352 aus 1973, beide in geltender Fassung, der Notstandshilfebezug mangels Mitwirkung ab 01.08.2024 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile ein Alter erreicht habe, in dem sie grundsätzlich einen Anspruch auf Alterspension sowohl in Österreich als auch in Polen habe. Das AMS habe sie mehrfach aufgefordert, Nachweise zu erbringen, um ihre Aussage, dass kein Anspruch auf Pension in Polen bestehe, zu belegen, sie sei dieser Aufforderung jedoch bis dato nicht nachgekommen. Aufgrund ihrer Weigerung, im Verfahren mitzuwirken, konnte dieses zu keinem endgültigen Ergebnis kommen, weshalb der Notstandshilfebezug eingestellt worden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid richtete sich die, am 04.11.2024 bei der belangten Behörde eingelangte, Beschwerde der Beschwerdeführerin. Sie führte begründend an, dass sie sowohl in Österreich als auch in Polen einen Pensionsantrag gestellt, allerdings noch keine Bestätigungen darüber erhalten habe. Aufgrund ihrer Lebenssituation gehe sie davon aus, dass sie in beiden Ländern keinen Anspruch auf eine Pension habe. Sie beantrage daher entweder die Notstandshilfe oder einen Pensionsvorschuss, der ihr aufgrund der langen Dauer des Pensionsverfahrens bei der PVA zustünde. Zudem beantrage sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Mit Schreiben vom 12.12.2024 setzte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in Kenntnis, dass die PVA am 10.12.2024 auf Nachfrage mitgeteilt habe, dass bis dato kein Antrag auf Alterspension eingelangt sei. Sie ersuche die Beschwerdeführerin daher, bis zum 30.12.2024 Bestätigungen über die Pensionsanträge in Österreich und Polen zu übermitteln. Dieser Forderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
  3. Mit Bescheid vom 08.01.2025 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 24Abs. 1 in Verbindung mit §§ 22 Abs. 1, 38 und 46 Abs. 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (Al

VG), BGBl.Nr. 609/1977 in geltender Fassung, der Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.08.2024 eingestellt. 4. Mit Bescheid vom 08.01.2025 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 24, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 22, Absatz eins, 38 und 46 Absatz eins, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl.Nr. 609 aus 1977, in geltender Fassung, der Anspruch auf Notstandshilfe ab 01.08.2024 eingestellt. Begründend wurde erneut auf die mangelnde Mitwirkung im Verfahren hingewiesen.

  1. Mit Schreiben vom 20.01.2025, einlangend am 22.01.2025, stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag. Begründend führte sie aus, dass sie bereits mehrfach einen Antrag auf Alterspension bei der PVA gestellt habe, sie jedoch bis dato keine Bestätigung hierfür erhalten habe, weshalb sie eine solche der belangten Behörde auch nicht habe vorlegen können. Zudem sei die PVA dafür zuständig, ihre Versicherungszeiten im Ausland zu eruieren, weshalb sie gar nicht verpflichtet sei, auch in Polen einen Antrag zu stellen, was sie aber dennoch getan habe. Darum beantrage sie die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wie auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
  2. Am 04.02.2025 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Mit Schreiben vom 06.02.2025, einlangend am 07.02.2025, übermittelte die nunmehr bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführerin im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme Belege ihrer Korrespondenz mit der PVA im Jahr 2024, eine auf den 08.01.2025 datierte Bestätigung ihres Pensionsantrags von der PVA und ein behördliches Schreiben in polnischer Sprache, aus welchem laut Rechtsvertreter die Bearbeitung des Antrags in Polen hervorgehe. Die Bezugseinstellung ab 01.08.2024 sei darum zu Unrecht erfolgt. Zudem wurde um Akteneinsicht ersucht.
  4. Mit Bescheid vom 10.04.2025, laut Rückschein zugestellt am 15.04.2025, wurde der Bescheid vom 04.10.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025,

§ 68Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG – BGBl.Nr. 51/1991), in geltender Fassung, behoben. Das Verfahren sei nun – wie auch direkt durch die PVA bestätigt – im Gang und dauere zwei Monate, da auch polnische Versicherungszeiten eruiert werden müssten.8. Mit Bescheid vom 10.04.2025, laut Rückschein zugestellt am 15.04.2025, wurde der Bescheid vom 04.10.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025,

Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG – BGBl.Nr. 51 aus 1991,), in geltender Fassung, behoben. Das Verfahren sei nun – wie auch direkt durch die PVA bestätigt – im Gang und dauere zwei Monate, da auch polnische Versicherungszeiten eruiert werden müssten. Am 23.04.2024 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Bescheid vom 10.04.2025 von der belangten Behörde nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.

  1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin ist durch den Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2025, mit welchem der beschwerdegegenständliche Bescheid vom 04.10.2024, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025, amtswegig aufgehoben wurde, klaglos gestellt worden.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Bescheidnachreichung durch die belangte Behörde vom 23.04.
  3. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“.

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist“. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw

GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013), § 28 VwGVG, Anm 5).Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu , Paragraph 33, VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

§ 33Abs. 1 Vw

GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist

, Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird – neben formeller Klaglosstellung – angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen vergleiche z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084). Die Beschwerdeführerin ist durch die mit 10.04.2025 datierte bescheidmäßige, amtswegige, Behebung des bekämpften Bescheides vom 04.10.2024 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.2025 klaglos gestellt. Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht mehr gegeben, sie verlor das Rechtsschutzinteresse und ist das Beschwerdeverfahren

§ 31Abs. 1 Vw

GVG einzustellen.Ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nicht mehr gegeben, sie verlor das Rechtsschutzinteresse und ist das Beschwerdeverfahren

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2307020.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.