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{'item': 'W162 2307925-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW162 2307925-1 Spruch, W162 2307925-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezieht seit dem 13.06.2023 mit kurzen Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge bis laufend Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 17.01.2024 bezieht sie Notstandshilfe. 1. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezieht seit dem 13.06.2023 mit kurzen Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge bis laufend Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 17.01.2024 bezieht sie Notstandshilfe. 2. In der zwischen XXXX (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 09.08.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Küchengehilfin im Arbeitsausmaß Teilzeit, 20-30 Stunden, unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin sofort auf Stellenangebote der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie weiters, dass die Beschwerdeführerin an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. 2. In der zwischen römisch 40 (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 09.08.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Küchengehilfin im Arbeitsausmaß Teilzeit, 20-30 Stunden, unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin sofort auf Stellenangebote der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie weiters, dass die Beschwerdeführerin an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. 3. Mit Schreiben vom 16.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS per RSa-Brief eine Stelle als Hilfskraft in der Gastronomie bei einem Dienstgeber im XXXX zugewiesen. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass die Bewerbung persönlich im Rahmen einer vom AMS veranstalteten Jobbörse am 11.11.2024 stattfinde. Der Vermittlungsvorschlag wurde am 28.10.2024 von der Beschwerdeführerin bei der Post übernommen.3. Mit Schreiben vom 16.10.2024 wurde der Beschwerdeführerin vom AMS per RSa-Brief eine Stelle als Hilfskraft in der Gastronomie bei einem Dienstgeber im römisch 40 zugewiesen. Dem Vermittlungsvorschlag ist zu entnehmen, dass die Bewerbung persönlich im Rahmen einer vom AMS veranstalteten Jobbörse am 11.11.2024 stattfinde. Der Vermittlungsvorschlag wurde am 28.10.2024 von der Beschwerdeführerin bei der Post übernommen. 4. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse am 11.11.2024 erschienen ist, leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren gemäß § 10 AlVG ein und führte am 14.11.2024 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben und gab auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe an. Zum Nichterscheinen bei der Jobbörse erklärte sie, dass sie etwas bei der Post abgeholt habe, sie jedoch in der Zeit krank gewesen sei. 4. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse am 11.11.2024 erschienen ist, leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren gemäß Paragraph 10, AlVG ein und führte am 14.11.2024 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben und gab auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe an. Zum Nichterscheinen bei der Jobbörse erklärte sie, dass sie etwas bei der Post abgeholt habe, sie jedoch in der Zeit krank gewesen sei. Ebenfalls am 14.11.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Pflegefreistellung, ausgestellt am 14.11.2024 von einer Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin, zur Pflege ihrer Tochter vom 11.11.2024 bis 12.11.2024. 5. Mit Bescheid vom 04.12.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für 42 Bezugstage ab dem 11.11.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei. Begründend führte das AMS aus, dass das AMS am 11.11.2024 davon Kenntnis erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin ohne Angabe triftiger Gründe, nicht zur Jobbörse erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden.5. Mit Bescheid vom 04.12.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für 42 Bezugstage ab dem 11.11.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe und Nachsicht nicht erteilt worden sei. Begründend führte das AMS aus, dass das AMS am 11.11.2024 davon Kenntnis erlangt habe, dass die Beschwerdeführerin ohne Angabe triftiger Gründe, nicht zur Jobbörse erschienen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. können nicht berücksichtigt werden. 6. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 11.12.2024 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie nicht ohne Angabe eines triftigen Grundes, sondern aufgrund einer Pflegefreistellung nicht zur Jobbörse erschienen sei. Aufgrund einer Erkrankung ihres Kindes mit hohem Fieber habe sie am 11.11.2024 zum Arzt gemusst, wo sie auch die Pflegefreistellung erhalten habe. Sie habe dies dem AMS erst am 14.11.2024 mitgeteilt, da die Erkrankung eines Kindes eine stressige Situation für sie dargestellt habe. 7. Mit Schreiben vom 27.12.2024 ersuchte das AMS die Beschwerdeführerin, um die Beantwortung von Fragen und räumte ihr die Möglichkeit ein, zum bisher festgestellten Sachverhalt eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 07.01.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin per E-Mail ihre Antworten auf die vom AMS gestellten Fragen. 8. Das AMS erließ am 23.01.2025 zu GZ: XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin unstrittig nicht zur Jobbörse erschienen sei und demzufolge die Aufnahme der Beschäftigung vereitelt habe. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich um ihr krankes Kind gekümmert hätte, sowie zur Vorlage einer Pflegefreistellung wurde ausgeführt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin aktuell beschäftigungslos sei und sie ein gemeinsames Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder hätten. Demzufolge wäre es auch dem Gatten möglich gewesen, sich um das kranke Kind zu kümmern. Andere Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich und seien nicht geltend gemacht bzw. nicht nachgewiesen worden.8. Das AMS erließ am 23.01.2025 zu GZ: römisch 40 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin unstrittig nicht zur Jobbörse erschienen sei und demzufolge die Aufnahme der Beschäftigung vereitelt habe. Zu dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie sich um ihr krankes Kind gekümmert hätte, sowie zur Vorlage einer Pflegefreistellung wurde ausgeführt, dass der Gatte der Beschwerdeführerin aktuell beschäftigungslos sei und sie ein gemeinsames Sorgerecht für ihre minderjährigen Kinder hätten. Demzufolge wäre es auch dem Gatten möglich gewesen, sich um das kranke Kind zu kümmern. Andere Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich und seien nicht geltend gemacht bzw. nicht nachgewiesen worden. 9. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie ihr Beschwerdevorbringen aufrechterhielt. 10. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2024 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 23.01.2025. 11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin im Beisein ihrer Rechtsvertretung ausführlich befragt wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden der Ehemann der Beschwerdeführerin und die AMS-Betreuerin der Beschwerdeführerin zeugenschaftlich einvernommen. Der von der Beschwerdeführerin beantragte Zeuge, der für den Ehemann laut dessen Aussage ein Vorstellungsgespräch organisiert hätte, ist unentschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dessen Einvernahme nicht mehr beantragt und einvernehmlich nicht mehr als notwendig befunden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Ausgangslage Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Küchengehilfin. Ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte die Beschwerdeführerin von 01.08.2021 bis 16.01.2022 beim Dienstgeber XXXX aus. Ihre letzte längere vollversicherungspflichtige Beschäftigung übte die Beschwerdeführerin von 01.08.2021 bis 16.01.2022 beim Dienstgeber römisch 40 aus. Die Beschwerdeführerin bezieht seit dem 13.06.2023 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit dem 17.01.2024 bezieht sie – mit kurzen Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge – Notstandshilfe. In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin vom 09.08.2024 wurde verbindlich vereinbart, dass das Arbeitsmarktservice die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Küchengehilfin im Arbeitsausmaß Teilzeit, 20 bis 30 Wochenstunden, unterstützt. Darin wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin sofort auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle und, dass die Beschwerdeführerin an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehmen solle. , 1.2. Stellenzuweisung Die belangte Behörde wies der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.10.2024 ein Stellenangebot zu. Die Personalsuche für dieses Stellenangebot erfolge im Rahmen einer am 11.11.2024 vom AMS veranstalteten Jobbörse. Die Beschwerdeführerin wurde auf ihre Verpflichtung, dieses Stellenangebot anzunehmen, sowie die Folgen einer Weigerung oder der Setzung eines Verhaltens, das darauf abziele, dass der Betrieb sie nicht einstelle, hingewiesen. Das Stellenangebot wurde der Beschwerdeführerin per RSa-Brief übermittelt und von ihr am 28.10.2024 von der Post übernommen. Der Vermittlungsvorschlag lautete: „Das XXXX sucht im Rahmen einer Jobbörse für ein Unternehmen im XXXX „Das römisch 40 sucht im Rahmen einer Jobbörse für ein Unternehmen im römisch 40 10 Hilfskräfte in der Gastronomie (m/w/

  1. x)ANFORDERUNGSPROFIL: - Praxis als Hilfskraft in der Gastronomie (Küche, Service) von Vorteil - Deutschkenntnisse der Tätigkeit entsprechend - Teamfähigkeit und Einsatzbereitschaft werden vorausgesetzt ARBEITSZEIT: - Voll- oder Teilzeit - Arbeitszeiten nach Vereinbarung ARBEITSORT: - Wien Bewerben Sie sich bitte persönlich im Rahmen einer Jobbörse am 11.11.2024 um 14:00 Uhr im XXXX . Bringen Sie bitte ihren aktuellen Lebenslauf mit, um pünktliches Erscheinen wird gebeten. Im Rahmen der Jobbörse werden persönliche Vorstellungsgespräche geführt, rechnen Sie mit einer Veranstaltungsdauer bis 16:30 Uhr.Bewerben Sie sich bitte persönlich im Rahmen einer Jobbörse am 11.11.2024 um 14:00 Uhr im römisch 40 . Bringen Sie bitte ihren aktuellen Lebenslauf mit, um pünktliches Erscheinen wird gebeten. Im Rahmen der Jobbörse werden persönliche Vorstellungsgespräche geführt, rechnen Sie mit einer Veranstaltungsdauer bis 16:30 Uhr. Wir freuen uns auf Ihr Erscheinen! ******************************************************* Sie sind verpflichtet, dieses Stellenangebot anzunehmen (§10 Arbeitslosenversicherungsgesetz). Wenn Sie sich weigern, dieses Stellenangebot anzunehmen oder Ihr Verhalten darauf abzielt, dass der Betrieb Sie nicht einstellt, erhalten Sie für mindestens 6 Wochen kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. ******************************************************** Entgeltangaben des Unternehmens: Das Mindestentgelt für die Stelle als Hilfskräfte in der Gastronomie (m/w/
  2. x)beträgt 1.950,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung. Auftragsnummer: XXXX Auftragsnummer: römisch 40 Kundennummer: XXXX “Kundennummer: römisch 40 “ Die Beschwerdeführerin erhob gegenüber dem AMS weder nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages am 28.10.2024 noch im Rahmen der Niederschrift vom 14.11.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Hilfskraft in der Gastronomie zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen. 1.3. Familiäre Situation der Beschwerdeführerin und Erkrankung der Tochter im verfahrensgegenständlichen Zeitraum: Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann XXXX und ihren zwei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Es besteht eine gemeinsame Obsorge für die Kinder.Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann römisch 40 und ihren zwei minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt. Es besteht eine gemeinsame Obsorge für die Kinder. Die Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX , war vom 11.11.2024 bis 12.11.2024 erkrankt. Es besteht eine Pflegefreistellung für diesen Zeitraum.Die Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 , war vom 11.11.2024 bis 12.11.2024 erkrankt. Es besteht eine Pflegefreistellung für diesen Zeitraum. Der Ehemann der Beschwerdeführerin stand am 11.11.2024 in keinem Beschäftigungsverhältnis und wäre in der Lage gewesen, für die Dauer der Jobbörse die Betreuung der erkrankten Tochter zu übernehmen. , 1.4. Nichtbewerbung der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist am 11.11.2024 um 14:00 Uhr nicht zur Jobbörse des XXXX erschienen, um sich dort persönlich für die zugewiesene Stelle zu bewerben.Die Beschwerdeführerin ist am 11.11.2024 um 14:00 Uhr nicht zur Jobbörse des römisch 40 erschienen, um sich dort persönlich für die zugewiesene Stelle zu bewerben. Es liegen weder hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung noch sonst triftige Gründe vor, die die Nichtbewerbung rechtfertigen würden. Es war der Beschwerdeführerin möglich, den Termin bei der Jobbörse wahrzunehmen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin legte eine „Zeitbestätigung“, datiert mit 05.02.2025, für seine Anwesenheit bei einem Vorstellungsgespräch am 11.11.2024 von 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr bei einem Kebabgeschäft vor. Er hat bei dem darin genannten Dienstgeber keine Beschäftigung bekommen, war im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt arbeitslos und ist derzeit geringfügig beschäftigt. Die Beschäftigung kam – zumindest auch – aufgrund des Nichterscheinens der Beschwerdeführerin zur Jobbörse am 11.11.2024 nicht zustande. Die Beschwerdeführerin hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch ihr Nichterscheinen das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln. 1.5. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Die Beschwerdeführerin hat bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zur Berufserfahrung als Küchengehilfin war der Betreuungsvereinbarung vom 09.08.2024 zu entnehmen. Die Feststellung zu ihrer bisherigen Tätigkeit und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf. Die Feststellungen zum Inhalt der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vom 09.08.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in selbige. 2.2. Die Feststellungen zur verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung ergeben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt. Dass die belangte Behörde den Vermittlungsvorschlag per RSa-Brief an die Beschwerdeführerin übermittelt hat und die Beschwerdeführerin diesen am 28.10.2024 bei der Post übernommen hat, ist der im Akt einliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments sowie der Übernahmebestätigung des RSa-Briefes zu entnehmen. Die Feststellungen zum Inhalt des Vermittlungsvorschlages und zu den begleitenden Hinweisen sind dem im Akt einliegenden Vermittlungsvorschlag vom 16.10.2024 zu entnehmen. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS weder nach Erhalt des Vermittlungsvorschlages am 28.10.2024 noch im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.11.2024 bezogen auf die zugewiesene Beschäftigung als Hilfskraft in der Gastronomie zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten Einwendungen vorgebracht hat, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt und der Einvernahme im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.3. Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin, zur gemeinsamen Obsorge und dazu, dass sie mit ihrem Ehemann XXXX in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Auszug aus dem Melderegister, zu entnehmen und wurden auch im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt. 2.3. Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin, zur gemeinsamen Obsorge und dazu, dass sie mit ihrem Ehemann römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt lebt, ist dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Auszug aus dem Melderegister, zu entnehmen und wurden auch im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dass die Tochter der Beschwerdeführerin XXXX vom 11.11.2024 bis 12.11.2024 erkrankt war, ergibt sich aus der von der Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin XXXX am 14.11.2024 ausgestellten Pflegefreistellung. Es liegt daher im gegenständlichen Verfahren eine Pflegefreistellung vor. Diese bestätigt jedoch lediglich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin Pflege benötigte – allerdings nicht, durch wen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht hervorgekommen, dass diese Pflege ausschließlich von der Mutter des Kindes erbracht werden hätte können. Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, dass ihre Tochter insgesamt 5 Tage krank gewesen wäre, Fieber gehabt und Antibiotika sowie Inhalationen bekommen hätte. Aus der ärztlich ausgestellten Pflegefreistellung ergeben sich im Unterschied dazu jedoch nur 2 Tage Krankheit der Tochter. Für den erkennenden Senat ist zudem nicht ersichtlich, wieso der Vater des Kindes, der mit der Familie im gemeinsamen Haushalt lebt und die gemeinsame Obsorge mit der Mutter des Kindes innehat, die Pflege seiner kranken Tochter für eine Dauer des Vorstellungsgesprächs (2,5 Stunden) nicht erbringen hätte können. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Mutter diesbezüglich aussagt, dass das Kind ohne ihr Beisein unruhig sei, seinen Vater „nicht will“, sondern nur mit der Mutter zusammen sein wolle. So sagte die Mutter auch aus, dass ihr Mann die gemeinsame Tochter für 2,5 Stunden nicht pflegen hätte können, da er sich vor Fieber fürchte. Wenn die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorbringt, dass es unzumutbar gewesen wäre, das dreijährige Kind mit Fieber beim Vater zu lassen, so kann der erkennende Senat diesem Vorbringen nicht folgen, insbesondere unter Zugrundelegung der Tatsache, dass gemeinsame Obsorge beider Elternteile besteht. Aus dem vorliegenden Akt sowie im persönlichen Eindruck vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Hinweise auf bestehende Zweifel an der Obsorgefähigkeit des Vaters. Vor dem erkennenden Senat machte der Kindesvater nicht den Eindruck, dass er nicht in der Lage wäre, sich um sein krankes Kind zu kümmern, vielmehr sagte er vorweg aus, dass er manchmal auf seine Tochter aufpasse, wenn sie krank sei. Auch die Kindesmutter hat keine konkreten Zweifel an der Obsorgefähigkeit des Kindesvaters geäußert, sondern nur pauschal und ohne Begründung ausgeführt, dass ihr Kind im Krankheitsfall immer ihre Unterstützung benötigen würde. Insgesamt erscheinen die pauschalen und unsubstantiierten Aussagen, dass der Vater nicht in der Lage gewesen wäre, sich um sein krankes Kind zu kümmern, dass das Kind lieber die Mutter bei sich habe und er offenbar Angst vor Fieber hätte, als Rechtfertigungsversuche, die ins Leere gehen. Abschließend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt hat, dass es auch eine Oma gäbe, die sich allenfalls um ihr Kind kümmern würde.Dass die Tochter der Beschwerdeführerin römisch 40 vom 11.11.2024 bis 12.11.2024 erkrankt war, ergibt sich aus der von der Gruppenpraxis für Allgemeinmedizin römisch 40 am 14.11.2024 ausgestellten Pflegefreistellung. Es liegt daher im gegenständlichen Verfahren eine Pflegefreistellung vor. Diese bestätigt jedoch lediglich, dass die Tochter der Beschwerdeführerin Pflege benötigte – allerdings nicht, durch wen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ist auch nicht hervorgekommen, dass diese Pflege ausschließlich von der Mutter des Kindes erbracht werden hätte können. Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben, dass ihre Tochter insgesamt 5 Tage krank gewesen wäre, Fieber gehabt und Antibiotika sowie Inhalationen bekommen hätte. Aus der ärztlich ausgestellten Pflegefreistellung ergeben sich im Unterschied dazu jedoch nur 2 Tage Krankheit der Tochter. Für den erkennenden Senat ist zudem nicht ersichtlich, wieso der Vater des Kindes, der mit der Familie im gemeinsamen Haushalt lebt und die gemeinsame Obsorge mit der Mutter des Kindes innehat, die Pflege seiner kranken Tochter für eine Dauer des Vorstellungsgesprächs (2,5 Stunden) nicht erbringen hätte können. Es ist nicht nachvollziehbar, wenn die Mutter diesbezüglich aussagt, dass das Kind ohne ihr Beisein unruhig sei, seinen Vater „nicht will“, sondern nur mit der Mutter zusammen sein wolle. So sagte die Mutter auch aus, dass ihr Mann die gemeinsame Tochter für 2,5 Stunden nicht pflegen hätte können, da er sich vor Fieber fürchte. Wenn die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vorbringt, dass es unzumutbar gewesen wäre, das dreijährige Kind mit Fieber beim Vater zu lassen, so kann der erkennende Senat diesem Vorbringen nicht folgen, insbesondere unter Zugrundelegung der Tatsache, dass gemeinsame Obsorge beider Elternteile besteht. Aus dem vorliegenden Akt sowie im persönlichen Eindruck vor dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich keine Hinweise auf bestehende Zweifel an der Obsorgefähigkeit des Vaters. Vor dem erkennenden Senat machte der Kindesvater nicht den Eindruck, dass er nicht in der Lage wäre, sich um sein krankes Kind zu kümmern, vielmehr sagte er vorweg aus, dass er manchmal auf seine Tochter aufpasse, wenn sie krank sei. Auch die Kindesmutter hat keine konkreten Zweifel an der Obsorgefähigkeit des Kindesvaters geäußert, sondern nur pauschal und ohne Begründung ausgeführt, dass ihr Kind im Krankheitsfall immer ihre Unterstützung benötigen würde. Insgesamt erscheinen die pauschalen und unsubstantiierten Aussagen, dass der Vater nicht in der Lage gewesen wäre, sich um sein krankes Kind zu kümmern, dass das Kind lieber die Mutter bei sich habe und er offenbar Angst vor Fieber hätte, als Rechtfertigungsversuche, die ins Leere gehen. Abschließend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst ausgesagt hat, dass es auch eine Oma gäbe, die sich allenfalls um ihr Kind kümmern würde. 2.4. Dass die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse am 11.11.2024 um 14 Uhr erschienen ist, ist unstrittig und wurde von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens behauptet. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 14.11.2024 zu ihrem Nichterscheinen bei der Jobbörse am 11.11.2024 befragt gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS an, dass sie etwas von der Post geholt habe, aber in der Zeit krank gewesen sei. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde zur persönlichen Vorsprache am 14.11.2024 ist zu entnehmen, dass die Übermittelung eines Nachweises der Erkrankung per E-Mail vereinbart wurde. In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin am selben Tag eine Pflegefreistellung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter XXXX vom 11.11.2024 bis 12.11.2024 eine Pflegefreistellung benötigt habe. Auffällig ist hierbei, dass die Pflegefreistellung erst am 14.11.2024, somit am Tag der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS und nach dem Ende der Erkrankung ihrer Tochter, ausgestellt worden ist. Auf Vorhalt dazu sagte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass ihr Kind schon vor dem 11.11.2024 krank gewesen sei und gehustet habe. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bei der niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2024 das Vorstellungsgespräch des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht thematisiert worden ist, was nicht nachvollziehbar ist, wenn dies der Grund für die Nichtteilnahme an der Jobbörse gewesen wäre.Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin am 14.11.2024 zu ihrem Nichterscheinen bei der Jobbörse am 11.11.2024 befragt gab die Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS an, dass sie etwas von der Post geholt habe, aber in der Zeit krank gewesen sei. Dem Aktenvermerk der belangten Behörde zur persönlichen Vorsprache am 14.11.2024 ist zu entnehmen, dass die Übermittelung eines Nachweises der Erkrankung per E-Mail vereinbart wurde. In weiterer Folge übermittelte die Beschwerdeführerin am selben Tag eine Pflegefreistellung, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter römisch 40 vom 11.11.2024 bis 12.11.2024 eine Pflegefreistellung benötigt habe. Auffällig ist hierbei, dass die Pflegefreistellung erst am 14.11.2024, somit am Tag der niederschriftlichen Einvernahme beim AMS und nach dem Ende der Erkrankung ihrer Tochter, ausgestellt worden ist. Auf Vorhalt dazu sagte die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass ihr Kind schon vor dem 11.11.2024 krank gewesen sei und gehustet habe. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass bei der niederschriftlichen Einvernahme am 14.11.2024 das Vorstellungsgespräch des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht thematisiert worden ist, was nicht nachvollziehbar ist, wenn dies der Grund für die Nichtteilnahme an der Jobbörse gewesen wäre. Aufgrund der grob abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, wo die Beschwerdeführerin eine eigene Erkrankung angegeben hat und der späteren Vorlage einer Pflegefreistellung aufgrund der Erkrankung ihrer Tochter wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.12.2024 ersucht darzulegen, wie es zu diesen divergierenden Angaben kommen konnte. Dem Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 07.01.2025 ist diesbezüglich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass sie aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse missverstanden worden sei. Dies erscheint für den erkennenden Senat nicht glaubwürdig. Auch wurde die zuständige AMS-Beraterin, die die niederschriftliche Einvernahme am 14.11.2024 durchgeführt hat, als Zeugin vor dem Bundesverwaltungsgericht einvernommen. Sie sagte glaubhaft aus, dass sie den Eindruck gehabt hätte, dass die Beschwerdeführerin verstanden hätte, was sie unterschrieben hatte, dass es generell keine Verständigungsprobleme mit ihr geben würde, sie hätte immer einen Dolmetscher dabei und der Ehemann spreche sehr gut Deutsch. Die Rechtfertigungsversuche der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, wonach die Diskrepanzen in ihren Aussagen an den mangelnden Deutschkenntnissen liegen würden, waren nicht erfolgreich, zumal insbesondere der Ehemann der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht oftmals seine Antworten vor der Übersetzung durch die Dolmetscherin in durchaus gutem Deutsch gegeben hat. Die Diskrepanzen in den Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie nicht zum Vorstellungsgespräch am 11.11.2024 kommen hätte können, sind nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. So hat sie zuerst angegeben, dass sie selbst krank gewesen wäre. Dann legte sie eine Pflegefreistellung hinsichtlich der Erkrankung ihrer Tochter vor. Erst zu einem viel späteren Zeitpunkt erfolgte das Vorbringen, dass ihr Ehemann zum selben Zeitpunkt ein Vorstellungsgespräch gehabt hätte. So legte der Ehemann der Beschwerdeführerin eine „Zeitbestätigung“ für seine Anwesenheit bei einem Vorstellungsgespräch am 11.11.2024 von 14:30 Uhr bis 15:30 Uhr bei einem Kebabgeschäft vor. Bei dieser Bestätigung handelt es sich um einen computergeschriebenen Vordruck mit handschriftlich ausgefüllten Details der Daten, teilweise mit Tipp-ex ausgebessert. Nachgefragt, woher der Chef noch die genaue Uhrzeit des Vorstellungsgesprächs gewusst hätte, gab der Ehemann an, dass der Chef ihm die Zeitbestätigung entsprechend seiner Erinnerung (d.h. der Erinnerung des Ehemanns) ausgestellt hätte. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso die Beschwerdeführerin nicht sofort über dieses Vorstellungsgespräch des Ehemanns informiert hätte. Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso diese „Zeitbestätigung“ erst sehr spät im Zuge des Verfahrens vorgelegt wurde. Dieses Schreiben ist datiert mit 05.02.2025, es wurde seitens des Ehemanns am 20.02.2025 dem AMS übermittelt – allerdings nicht betreffend die Beschwerdeführerin – und erst anlässlich der mündlichen Verhandlung dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Bemerkenswert ist, dass diese Bestätigung dem Vorlageantrag, der zeitlich nach Ausstellung des Schreibens liegt, nicht beigelegt wurde. Schließlich ist auch nicht schlüssig, wieso der Ehemann nicht versucht hätte, dieses Vorstellungsgespräch auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt zu verschieben. Er hat bei diesem Dienstgeber keine Beschäftigung bekommen, war im verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt arbeitslos und zu demselben Zeitpunkt hätte seine Ehefrau die Chance auf ein Vorstellungsgespräch durch das AMS gehabt. Auf die Frage, ob er versucht hätte, seinen Termin zu verschieben, sagte er aus, dass er den Chef nicht gefragt hätte, hingegen hätte ihm sein Freund, der ihm den Termin verschafft hätte, empfohlen, den Termin nicht zu verschieben, da dies seine Chancen verringert hätte. Beweiswürdigend ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann zunächst von einem Freund sprach, der ihm diesen Termin verschafft hätte, im Widerspruch dazu jedoch zu einem späteren Zeitpunkt aussagte, dass höchstwahrscheinlich der Freund seines Freundes das Gespräch vereinbart hätte und sein Freund gar nicht dort arbeite, sondern er ehemalige Kollegen dort habe. Es ist für den erkennenden Senat nicht glaubhaft, wieso der Ehemann nicht zumindest versucht hätte, diesen Termin, der zeitgleich mit dem Vorstellungsgespräch seiner Ehefrau stattgefunden hätte, um ein paar Stunden zu verschieben – zumal es bei diesem Dienstgeber nach seinen eigenen Aussagen Vorstellungsgespräche über einen längeren Zeitraum gegeben hätte. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin anführte, den Termin für dieses Vorstellungsgespräch etwa 3 Tage vorher bekommen zu haben – somit hätte er 3 Tage Zeit gehabt, zu versuchen, diesen Termin zu verschieben und die Beschwerdeführerin hätte in diesem Zeitraum die Möglichkeit gehabt, das AMS über die Terminkollision zu verständigen. Auf den Vorhalt, wieso er nicht versucht hätte, den Chef der Firma für eine Terminänderung zu kontaktieren, gab er völlig unglaubwürdig an, dass er den Chef ja nicht kenne und seine Telefonnummer nicht habe – wenngleich er zuvor ausgesagt hatte, dass er vermutlich mit dem Chef das Gespräch gehabt hätte und auch von ihm die Zeitbestätigung erhalten hätte. Zur Frage der belangten Behörde, weshalb die Beschwerdeführerin das AMS nicht vor der Jobbörse informiert habe, dass sie nicht teilnehmen könne, führte die Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde ihre mangelnden Erfahrungen ins Treffen, weshalb sie das AMS nicht sofort kontaktiert habe. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bereits seit geraumer Zeit durchgehend Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht, müsste ihr jedenfalls bekannt sein, dass sie jeden Krankenstand, jede Pflegefreistellung oder sonstige Verhinderung an der Teilnahme der Jobbörse dem AMS sofort zu melden hätte. Ebenso findet sich auf dem verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag der Hinweis, dass das Stellenangebot verpflichtend anzunehmen ist und eine Weigerung oder jedes Verhalten, das darauf abzielt, dass der Betrieb die Beschwerdeführerin nicht einstellt, eine Sanktion nach §10 AlVG nach sich zieht. Vor dem Bundesverwaltungsgericht antwortete die Beschwerdeführerin auf die Frage, weshalb sie ihre Nichtteilnahme an der Jobbörse nicht dem AMS kommuniziert hätte, damit, dass sie gedacht hätte, die Information werde automatisch an das AMS übermittelt. Auf Nachfrage sagte sie aus, dass sie gedacht hätte, ihr Ehemann würde die Befunde an das AMS übermitteln. Für den erkennenden Senat ist keineswegs nachvollziehbar, wieso die Nichtteilnahme an der Jobbörse „automatisch“ durch eine Befundübermittlung des Ehemanns erfolgen hätte sollen. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, ihre Nichtteilnahme an der Jobbörse dem AMS selbst zu kommunizieren. Der Beschwerdeführerin ist daher vorzuhalten, dass sie an der Jobbörse teilnehmen hätte können, da sie über die Zuweisung zeitgerecht informiert wurde und die Betreuung ihrer Tochter für die kurze Dauer der Jobbörse (Beginn 14 Uhr, voraussichtliches Ende 16:30 Uhr) auch von ihrem Ehemann übernommen werden hätte können. Die Beschwerdeführerin war daher nicht aus einem triftigen Grund gehindert, den Termin zur persönlichen Bewerbung bei der Jobbörse am 11.11.2024 wahrzunehmen. Schließlich hätte die Beschwerdeführerin jedenfalls das AMS kontaktieren sollen, um ihre persönliche Situation zu besprechen. Ein potentieller Dienstgeber kann motivierte und ernsthafte Bewerbungen erwarten und es ist daher nachvollziehbar, dass ein potentieller Dienstgeber aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nicht zur Jobbörse erschienen ist und auch keinerlei Rückmeldung betreffend eine etwaige Verhinderung gegeben hat, kein Interesse mehr an einer Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin haben würde bzw. die Stelle an andere Bewerber vergeben würde. Mit dem unentschuldigten Fernbleiben bei der Jobbörse der Beschwerdeführerin wurde ihre Unwilligkeit zur Aufnahme der Beschäftigung zum Ausdruck gebracht, da eine ernsthaft bemühte Arbeitssuchende erschienen wäre oder zumindest versucht hätte, den Termin im Einvernehmen zu verschieben. Dass die Beschwerdeführerin überhaupt keine Schritte zur Erlangung der Arbeitsstelle gesetzt hat, lässt somit an ihrem Interesse, diese Stelle zu erlangen, zweifeln. Unter den genannten Gesichtspunkten und bei Betrachtung der Gesamtumstände steht es für den erkennenden Senat sohin unzweifelhaft fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Nichterscheinen zur Jobbörse am 11.11.2024 ihren Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, zum Ausdruck gebracht und sich daher in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung nicht interessiert gezeigt hat. Sie hielt es ernsthaft möglich und fand sich damit ab, durch ihr Verhalten das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, indem sie durch ihr Nichterscheinen zur Jobbörse des AMS keinerlei Schritte zur Erlangung der Beschäftigung setzte. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seit 13.06.2023 im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung steht, sodass ihr das System bezüglich Stellenzuteilungen und Bewerbungsmodalitäten vertraut sein mussten. 2.4. Berücksichtigungswürdige Gründe für die Gewährung einer allfälligen Nachsicht wurden im Verfahren nicht vorgebracht. Weder konnte die Beschwerdeführerin nachvollziehbar angeben, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sein sollte, ihre Tochter für wenige Stunden in der Obhut ihres Ehemannes zu lassen, noch hat die Beschwerdeführerin zeitnah eine neue und nachhaltig die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen, sodass sich für den erkennenden Senat auch keine relevanten Nachsichtsgründe ergaben. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin bislang kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(6)[...]
(7)Als Beschäftigung gilt, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
(8)[…] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. -
  4. […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)[…]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)[…] §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.
  2. Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
  3. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
  4. Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt. Dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 17.
  5. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  6. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Arbeitgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 17.
  7. 2007, 2006/08/0016; VwGH
  8. 1997, 97/08/0414; mHa Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
  9. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
  10. Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Arbeitgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097; 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
  11. Im gegenständlichen Fall entsprach die angebotene Stelle als Hilfskraft in der Gastronomie den Zumutbarkeitskriterien und wurde dies von beiden Parteien nicht bestritten. Ausgehend von der bekannt gegebenen Art der Tätigkeit und der (einschlägigen) Berufserfahrung der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die in der Stellenausschreibung verlangt wurden. Im Übrigen hat auch die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass sie fachlich nicht geeignet für die ihr zugewiesene Stelle gewesen wäre oder dass es sich um eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit gehandelt hätte. Die Beschwerdeführerin war daher verpflichtet, die ihr angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen. 3.
  12. Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung 3.3.
  13. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach § 9 Abs 1 erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung (vgl. Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm § 10 AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023).3.3.
  14. Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsverhältnisses (oder einer anderen nach Paragraph 9, Absatz eins, erforderlichen Maßnahme) in einer der Arbeitslosen zurechen- und auch vorwerfbaren Weise kann somit grundsätzlich in drei Formen erfolgen: Vorrangig ist dabei natürlich an die Weigerung der Annahme einer zumutbaren Beschäftigung etc. zu denken. Praktisch zunehmend bedeutsamer ist mittlerweile allerdings die Vereitelung der Annahme einer Beschäftigung bzw des Erfolgs einer Maßnahme geworden. Dazu kommt noch die fehlende (bzw nicht ausreichend nachgewiesene) Eigeninitiative zur Erlangung einer Beschäftigung vergleiche Julcher in Pfeil/Auer-Mayer/Schrattbauer, AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 2, Stand 1.12.2023). Die Verpflichtung des Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzen, umfasst jeden Schritt, der zu Erlangung einer Arbeitsstelle führt (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; vgl. VwGH 25.5.2005, 2004/08/0237). Daher ist eine arbeitslose Person im Zuge eines vom AMS durchgeführten Vorauswahlverfahrens jedenfalls zum ersten Schritt im Auswahlprozess, nämlich nach Aufforderung zur Abgabe einer Bewerbung an das AMS selbst dann verpflichtet, wenn in der Stellenbeschreibung (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers und der Arbeitsort nicht genannt wurden (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; vgl. VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176).Die Verpflichtung des Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzen, umfasst jeden Schritt, der zu Erlangung einer Arbeitsstelle führt (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; vergleiche VwGH 25.5.2005, 2004/08/0237). Daher ist eine arbeitslose Person im Zuge eines vom AMS durchgeführten Vorauswahlverfahrens jedenfalls zum ersten Schritt im Auswahlprozess, nämlich nach Aufforderung zur Abgabe einer Bewerbung an das AMS selbst dann verpflichtet, wenn in der Stellenbeschreibung (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers und der Arbeitsort nicht genannt wurden (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; vergleiche VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176). Dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines - vom AMS durchgeführten - Vorauswahlverfahrens nach §§ 9 und 10 AlVG 1977 ist grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; vgl. VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008).Dem Verhalten einer arbeitslosen Person im Rahmen eines - vom AMS durchgeführten - Vorauswahlverfahrens nach Paragraphen 9 und 10 AlVG 1977 ist grundsätzlich die gleiche Bedeutung zuzumessen wie jenem im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (VwGH 17.11.2021, Ra 2020/08/0062; vergleiche VwGH 2.4.2008, 2007/08/0008). Die Weigerung, an einem Vorauswahlverfahren teilzunehmen, insbesondere nach Aufforderung durch das AMS in diesem Verfahren eine Bewerbung abzugeben, oder in weiterer Folge die Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses kann nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Diese Rechtsfolge hat der VwGH auch in Fällen bejaht, in denen in der Aufforderung des AMS zur Teilnahme an einem Vorauswahlverfahren (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers nicht genannt worden war (VwGH, Ra 2020/08/0062; vgl. VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176; 4.9.2013, 2013/08/0101; 25.5.2005, 2004/08/0237).Die Weigerung, an einem Vorauswahlverfahren teilzunehmen, insbesondere nach Aufforderung durch das AMS in diesem Verfahren eine Bewerbung abzugeben, oder in weiterer Folge die Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses kann nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG 1977 zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Diese Rechtsfolge hat der VwGH auch in Fällen bejaht, in denen in der Aufforderung des AMS zur Teilnahme an einem Vorauswahlverfahren (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers nicht genannt worden war (VwGH, Ra 2020/08/0062; vergleiche VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176; 4.9.2013, 2013/08/0101; 25.5.2005, 2004/08/0237). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die arbeitslose Person nicht verhalten gewesen, an der vom AMS veranstalteten Jobbörse teilzunehmen, wenn sie daran durch eine (akute) Erkrankung gehindert gewesen wäre, sodass diesfalls auf ihr Fernbleiben ein Verlust des Anspruches nach § 10 Abs. 1 AlVG 1977 nicht gestützt werden könnte (VwGH 03.12.2021 Ra 2020/08/0108; vgl. auch VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die arbeitslose Person nicht verhalten gewesen, an der vom AMS veranstalteten Jobbörse teilzunehmen, wenn sie daran durch eine (akute) Erkrankung gehindert gewesen wäre, sodass diesfalls auf ihr Fernbleiben ein Verlust des Anspruches nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG 1977 nicht gestützt werden könnte (VwGH 03.12.2021 Ra 2020/08/0108; vergleiche auch VwGH 19.9.2007, 2006/08/0189). Die Beschwerdeführerin war verpflichtet sich im Rahmen der Jobbörse des AMS für die zugewiesene Beschäftigung zu bewerben. Es war der Beschwerdeführerin möglich, zur persönlichen Bewerbung bei der Jobbörse des AMS am 11.11.2024 zu erscheinen, da die Betreuung ihrer erkrankten Tochter im Zeitraum der Jobbörse auch durch ihren Ehemann übernommen werden hätte können. Der Ehemann der Beschwerdeführerin steht derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis. Die Beschwerdeführerin war daher nicht aufgrund einer Pflegefreistellung gehindert, zur Jobbörse des AMS zu gehen, um sich für die zugewiesene Stelle zu bewerben. Hinsichtlich des Vorbringens zum zeitgleich stattgefundenen Vorstellungsgespräch des Ehemanns ist – wie beweiswürdigend näher ausgeführt – insbesondere darauf zu verweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin nicht mal versucht hat, den Termin zu verschieben. Weiters ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin am Tag der Jobbörse am 11.11.2024 nicht mit dem AMS in Kontakt getreten ist, um ihre Nichterscheinen bei der Jobbörse zu melden und eventuell eine Verschiebung des Termins zu erwirken, sodass sie keine Initiative zur Erlangung der zugewiesenen Stelle gezeigt hat. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Nichterscheinen zur Jobbörse des AMS am 11.11.2024, ohne wichtigen Grund die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung vereitelt. 3.3.
  15. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). 3.3.
  16. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052).Für die Kausalität ist es nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses auf Grund der Vereitelungshandlug jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 18.01.2012, 2008/08/0243; 25.06.2013, 2011/08/0052). Indem die Beschwerdeführerin pflichtwidrig keine Schritte zur Erlangung der gegenständlichen Beschäftigung gesetzt hat, hat sie das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Daraus, dass sich die Beschwerdeführerin in Wahrnehmung des Termins bei der Jobbörse des AMS nicht unverzüglich persönlich vorstellte und sich wegen der Pflegefreistellung nicht einmal in Kontakt mit dem AMS trat, kann nur abgeleitet werden, dass sie das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf nahm. Das Verhalten der Beschwerdeführerin war daher jedenfalls kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.3.
  17. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach § 10 AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143).3.3.
  18. Ob sich der Arbeitslose der möglichen Sanktion nach Paragraph 10, AlVG bewusst war, oder ob er vom potentiellen Dienstgeber oder über diese Sanktionsfolgen unterrichtet worden war, ist für die Annahme der Verweigerung im Übrigen nicht relevant, da es allein auf den (bedingten) Vorsatz zur Ablehnung der zumutbaren Beschäftigung, nicht aber auf die dafür ausschlaggebenden Motive ankommt (VwGH 15.10.2024, Ra 2023/08/0143). Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Nichterscheinen zur Jobbörse ihre Ablehnung des Stellenangebots deutlich zum Ausdruck gebracht hat und das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und hat daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Daraus, dass sich die Beschwerdeführerin sich in Wahrnehmung des Termins bei der Jobbörse des AMS nicht unverzüglich persönlich vorstellte bzw. sich wegen der Pflegefreistellung nicht einmal mit dem AMS in Kontakt trat, kann nur abgeleitet werden, dass sie das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf nahm. Zumal die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2023 bis auf kürzere Unterbrechungen Leistungen der Arbeitslosenhilfe bezieht, ist sie mit der Bedeutung von Stellenangeboten in ihrer Gesamtheit vertraut. Da die Beschwerdeführerin es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihr Nichterscheinen bei der Jobbörse des AMS das Zustandekommen der zugewiesenen Beschäftigung zu vereiteln, handelte sie mit (bedingtem) Vorsatz. Somit hat die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG gesetzt.Somit hat die Beschwerdeführerin eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG gesetzt. 3.
  19. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. 3.
  20. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.5.
  21. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.5.
  22. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). In der persönlichen Situation einer arbeitslosen Person liegende Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, können als berücksichtigungswürdig erachtet werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des VwGH auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des § 36 Abs. 5 AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle BGBl. I Nr. 157/2017 zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2022, Ra2021/08/007; vgl. VwGH 4.5.2017, Ra 2017/08/0029, mwN).In der persönlichen Situation einer arbeitslosen Person liegende Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung die arbeitslose Person aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, können als berücksichtigungswürdig erachtet werden. In diesem Zusammenhang wurde in der Rechtsprechung des VwGH auch auf jene Gründe verwiesen, die bei der Bemessung der Notstandshilfe im Sinn des Paragraph 36, Absatz 5, AlVG 1977 vor der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2017, zu einer individuellen Freibetragserhöhung führen konnten; nämlich "Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl." Auch solche Umstände sind aber nicht jedenfalls berücksichtigungswürdig im Sinn des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG 1977, sondern nur dann, wenn sie auch eine im Vergleich zu anderen Arbeitslosen unverhältnismäßige finanzielle Belastung mit sich bringen. Finanzielle Belastungen, wie sie auch andere Arbeitslose treffen - darunter fallen etwa auch Sorgepflichten -, sind hingegen nicht zu berücksichtigen (VwGH 25.07.2022, Ra2021/08/007; vergleiche VwGH 4.5.2017, Ra 2017/08/0029, mwN). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer kurzen Dauer (2 Tage) keine Intensität erreicht, dass diese dazu führt, dass die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss vom Bezug der Leistung (Notstandshilfe) aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter getroffen wird, als dies ganz allgemein der Fall ist, sodass es sich dabei um keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des §10 Abs.3 AlVG handelt. Dies gilt gleichfalls für das Vorbringen, dass es unzumutbar gewesen wäre, dass sich der Kindesvater für den Zeitraum des Vorstellungsgesprächs (2,5 Stunden) um die gemeinsame Tochter kümmert, für die eine gemeinsame Obsorge besteht.Die Erkrankung der Tochter der Beschwerdeführerin hat aufgrund ihrer kurzen Dauer (2 Tage) keine Intensität erreicht, dass diese dazu führt, dass die Beschwerdeführerin durch den Ausschluss vom Bezug der Leistung (Notstandshilfe) aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter getroffen wird, als dies ganz allgemein der Fall ist, sodass es sich dabei um keinen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinne des §10 Absatz 3, AlVG handelt. Dies gilt gleichfalls für das Vorbringen, dass es unzumutbar gewesen wäre, dass sich der Kindesvater für den Zeitraum des Vorstellungsgesprächs (2,5 Stunden) um die gemeinsame Tochter kümmert, für die eine gemeinsame Obsorge besteht. Zudem hat die Beschwerdeführerin insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Auch sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dass die von der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens vorgebrachten Rechtfertigungsgründe für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung nicht geeignet waren, eine Änderung des Verfahrensergebnisses herbeizuführen, wurde bereits ausführlich dargelegt. 3.
  23. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2307925.1.00

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