← Österreich

{'item': 'W162 2309247-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW162 2309247-1 Spruch, W162 2309247-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezieht seit dem 10.12.2009 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, seit dem 25.05.2025 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund von Krankengeldbezügen bis laufend Notstandshilfe. Sie stellte am 06.06.2024 per eAMS-Konto einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice, welcher für 16.06.2024 gilt.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführerin“) bezieht seit dem 10.12.2009 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, seit dem 25.05.2025 mit kurzen Unterbrechungen aufgrund von Krankengeldbezügen bis laufend Notstandshilfe. Sie stellte am 06.06.2024 per eAMS-Konto einen Antrag auf Notstandshilfe beim Arbeitsmarktservice, welcher für 16.06.2024 gilt.
  3. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Büroangestellte bzw. Bürokauffrau oder im Bereich aller gesetzlich zumutbarer Stellen im Arbeitsausmaß Teilzeit 20 bis 25 Wochenstunden unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin sofort auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie weiters, wurde die Beschwerdeführerin aufgrund Problemlagen, die es ihr erschweren eine Stelle zu finden, zur Unterstützung der Vermittlung zu der Wiedereingliederungmaßnahme des Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) XXXX zugewiesen.
  4. In der zwischen dem Arbeitsmarktservice Wien Favoritenstraße (im Folgenden „AMS“ bzw. „belangte Behörde“) und der Beschwerdeführerin abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Büroangestellte bzw. Bürokauffrau oder im Bereich aller gesetzlich zumutbarer Stellen im Arbeitsausmaß Teilzeit 20 bis 25 Wochenstunden unterstütze. Darin wurde auch festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin sofort auf Vermittlungsvorschläge der belangten Behörde bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle, sowie weiters, wurde die Beschwerdeführerin aufgrund Problemlagen, die es ihr erschweren eine Stelle zu finden, zur Unterstützung der Vermittlung zu der Wiedereingliederungmaßnahme des Sozialökonomischen Betriebes (SÖB) römisch 40 zugewiesen.
  5. Ebenfalls am 03.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Einladungsschreiben zur Teilnahme am „Bewerbungstag – XXXX “ via eAMS-Konto übermittelt. Dem Einladungsschreiben ist zu entnehmen, dass der Sozialökonomische Betrieb XXXX im Rahmen einer Vorbereitungsphase die Möglichkeit bietet, sich zuerst auf einen Arbeitsplatz im Projekt und in weiterer Folge auf den Wiedereinstieg in das Berufsleben vorzubereiten, indem Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen, individuelle Unterstützung bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz, die Möglichkeit zur Absolvierung von Praktika bzw. der Überlassung zu externen Kooperationsfirmen sowie bei Bedarf etwaige Hilfestellungen in schwierigen Lebenssituationen angeboten werden. Die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme sei verpflichtend. Im Falle einer Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, oder bei Setzung eines Verhaltens, das darauf abziele, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln, erfolge eine Sanktion nach §10 AlVG.
  6. Ebenfalls am 03.09.2024 wurde der Beschwerdeführerin ein Einladungsschreiben zur Teilnahme am „Bewerbungstag – römisch 40 “ via eAMS-Konto übermittelt. Dem Einladungsschreiben ist zu entnehmen, dass der Sozialökonomische Betrieb römisch 40 im Rahmen einer Vorbereitungsphase die Möglichkeit bietet, sich zuerst auf einen Arbeitsplatz im Projekt und in weiterer Folge auf den Wiedereinstieg in das Berufsleben vorzubereiten, indem Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen, individuelle Unterstützung bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz, die Möglichkeit zur Absolvierung von Praktika bzw. der Überlassung zu externen Kooperationsfirmen sowie bei Bedarf etwaige Hilfestellungen in schwierigen Lebenssituationen angeboten werden. Die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme sei verpflichtend. Im Falle einer Weigerung, an der Maßnahme teilzunehmen, oder bei Setzung eines Verhaltens, das darauf abziele, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln, erfolge eine Sanktion nach §10 AlVG.
  7. Die Beschwerdeführerin nahm am Bewerbungstag von XXXX am 08.10.2024 teil, wo sie während des Gesprächs mit der Mitarbeiterin von XXXX angab, dass sie sich selbständig machen wolle.
  8. Die Beschwerdeführerin nahm am Bewerbungstag von römisch 40 am 08.10.2024 teil, wo sie während des Gesprächs mit der Mitarbeiterin von römisch 40 angab, dass sie sich selbständig machen wolle.
  9. Nach der Meldung von XXXX am 08.10.2024, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme abgelehnt habe, leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren gemäß § 10 AlVG ein und führte am 30.10.2024 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben. Ebenso gab sie keine berücksichtigungswürdigen Gründe an. Zu der gemeldeten Ablehnung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht abgelehnt habe. Wenn sie sich nicht selbständig gemacht hätte, hätte sie das Jobangebot angenommen.
  10. Nach der Meldung von römisch 40 am 08.10.2024, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme abgelehnt habe, leitete die belangte Behörde ein Prüfungsverfahren gemäß Paragraph 10, AlVG ein und führte am 30.10.2024 eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin durch. Dabei gab die Beschwerdeführerin hinsichtlich der angebotenen Entlohnung, der beruflichen Verwendung, der geforderten Arbeitszeit, der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit, der Betreuungspflichten und sonstiger Gründe an, keine Einwendungen zu haben. Ebenso gab sie keine berücksichtigungswürdigen Gründe an. Zu der gemeldeten Ablehnung gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht abgelehnt habe. Wenn sie sich nicht selbständig gemacht hätte, hätte sie das Jobangebot angenommen.
  11. Mit Bescheid vom 04.11.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für 42 Bezugstage ab dem 08.10.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Das AMS habe am 08.10.2024 davon Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma XXXX nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  12. Mit Bescheid vom 04.11.2024 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin für 42 Bezugstage ab dem 08.10.2024 den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Das AMS habe am 08.10.2024 davon Kenntnis erlangt, dass die Beschwerdeführerin eine zugewiesene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma römisch 40 nicht angenommen habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  13. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 07.11.2024 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich ordnungsgemäß bei der Firma XXXX persönlich vorgestellt habe. Sie habe nicht gesagt, dass sie nicht bereit sei, die Stelle anzunehmen, sondern lediglich während des Gesprächs erwähnt, dass sie sich in absehbarer Zeit selbständig machen werde. Sie sei selbstverständlich bereit, bis zur Erlangung ihrer Selbständigkeit ein Jobangebot anzunehmen. Dass sie die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet habe, könne kein Grund für die Sperre ihres Bezuges sein.
  14. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 07.11.2024 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich ordnungsgemäß bei der Firma römisch 40 persönlich vorgestellt habe. Sie habe nicht gesagt, dass sie nicht bereit sei, die Stelle anzunehmen, sondern lediglich während des Gesprächs erwähnt, dass sie sich in absehbarer Zeit selbständig machen werde. Sie sei selbstverständlich bereit, bis zur Erlangung ihrer Selbständigkeit ein Jobangebot anzunehmen. Dass sie die Fragen wahrheitsgemäß beantwortet habe, könne kein Grund für die Sperre ihres Bezuges sein.
  15. Nach telefonischer Rücksprache des AMS mit einer Mitarbeiterin von XXXX , teilte diese am 07.01.2025 mit, dass die Beschwerdeführerin die Vorbereitungsmaßnahme abgelehnt habe. Es sei ihr kein Dienstverhältnis angeboten worden.
  16. Nach telefonischer Rücksprache des AMS mit einer Mitarbeiterin von römisch 40 , teilte diese am 07.01.2025 mit, dass die Beschwerdeführerin die Vorbereitungsmaßnahme abgelehnt habe. Es sei ihr kein Dienstverhältnis angeboten worden.
  17. Das AMS erließ am 08.01.2025 zu GZ: XXXX die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme des Sozialökonomischen Betriebes XXXX abgelehnt habe. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen dieses Transitarbeitsverhältnisses dadurch vereitelt, dass sie angegeben habe, sich in absehbarer Zeit selbständig zu machen bzw. habe sich die Beschwerdeführerin geweigert, die Vorbereitungsmaßnahme beim SÖB XXXX zu besuchen. Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich und seien auch nicht geltend gemacht bzw. nicht bewiesen worden.
  18. Das AMS erließ am 08.01.2025 zu GZ: römisch 40 die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gegen den Bescheid abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme des Sozialökonomischen Betriebes römisch 40 abgelehnt habe. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie ohne wichtigen Grund, die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, mindestens für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Die Beschwerdeführerin habe das Zustandekommen dieses Transitarbeitsverhältnisses dadurch vereitelt, dass sie angegeben habe, sich in absehbarer Zeit selbständig zu machen bzw. habe sich die Beschwerdeführerin geweigert, die Vorbereitungsmaßnahme beim SÖB römisch 40 zu besuchen. Nachsichtsgründe seien nicht ersichtlich und seien auch nicht geltend gemacht bzw. nicht bewiesen worden.
  19. Die Beschwerdeführerin brachte fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dem sie ihr Beschwerdevorbringen aufrechterhielt. Sie habe die Teilnahme an einer Vorbereitungsmaßnahme nicht abgelehnt, sondern das Gespräch sei von ihrer Gesprächspartnerin, nachdem sie erwähnt habe, dass sie sich in absehbarer Zeit selbständig machen werde, beendet worden. Sie sei jedenfalls bereit gewesen, an der Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen sowie an einen anschließenden Job anzunehmen, eben nur solange, bis die Gründung ihrer Firma abgeschlossen sei.
  20. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2025 zur Entscheidung vorgelegt. Das AMS verwies in seiner beigefügten Stellungnahme inhaltlich auf die Beschwerdevorentscheidung vom 08.01.
  21. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: 1.
  23. Ausgangslage Die Beschwerdeführerin verfügt über Berufserfahrung als Büroangestellte und Bürokauffrau. Ihre letzten kürzeren vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen übte die Beschwerdeführerin von 30.04.2009 bis 26.08.2009 beim Dienstgeber XXXX und von 25.06.2009 bis 24.11.2009 beim Dienstgeber XXXX aus. Ihre letzten kürzeren vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen übte die Beschwerdeführerin von 30.04.2009 bis 26.08.2009 beim Dienstgeber römisch 40 und von 25.06.2009 bis 24.11.2009 beim Dienstgeber römisch 40 aus. Die Beschwerdeführerin bezieht – mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge – seit dem 10.12.2009 Leistungen der Arbeitslosenversicherung, seit dem 25.05.2010 bezieht sie Notstandshilfe. Seit dem 01.10.2020 ist sie beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt.Seit dem 01.10.2020 ist sie beim Dienstgeber römisch 40 geringfügig beschäftigt. 1.
  24. Zuweisung zur Vorbereitungsmaßnahme/Wiedereingliederungsmaßnahme: In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin vom 03.09.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Büroangestellte und Bürokaufmann unterstützt. Darin wurde auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund bestehender Problemlagen und Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, zur Unterstützung der Vermittlung an der Vorbereitungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei dem Sozial Ökonomischen Betrieb (SÖB) XXXX mit Beginn am 08.10.2024 teilnimmt. In der Betreuungsvereinbarung der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin vom 03.09.2024 wurde verbindlich festgehalten, dass das AMS die Beschwerdeführerin bei der Suche nach einer Beschäftigung als Büroangestellte und Bürokaufmann unterstützt. Darin wurde auch festgehalten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund bestehender Problemlagen und Schwierigkeiten, eine Arbeitsstelle zu finden, zur Unterstützung der Vermittlung an der Vorbereitungsmaßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bei dem Sozial Ökonomischen Betrieb (SÖB) römisch 40 mit Beginn am 08.10.2024 teilnimmt. Es liegt bei der Beschwerdeführerin aufgrund der seit mehr als 15 Jahren bestehenden Arbeitslosigkeit trotz ihrer geringfügigen Beschäftigung eine Desintegration bzw. eine Distanz zum Arbeitsmarkt vor. Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin nach einer telefonischen Vorsprache samt Erstellung der Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024 am selben Tag via eAMS-Konto das Einladungsschreiben für den „Bewerbungstag“ des SÖB XXXX . Die belangte Behörde übermittelte der Beschwerdeführerin nach einer telefonischen Vorsprache samt Erstellung der Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024 am selben Tag via eAMS-Konto das Einladungsschreiben für den „Bewerbungstag“ des SÖB römisch 40 . In diesem Einladungsschreiben wird die Vorbereitungsmaßnahme ausdrücklich und umfassend erklärt und zudem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin anschließend in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis, ein sogenanntes Transitarbeitsverhältnis, bei XXXX übernommen werden könne. Die Vorbereitungsmaßnahme dauert max. acht Wochen und dient u.a. der Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen, der individuellen Unterstützung bei der Suche eines passenden Arbeitsplatzes sowie bei Bedarf einer Hilfestellung in schwierigen Lebenssituationen.In diesem Einladungsschreiben wird die Vorbereitungsmaßnahme ausdrücklich und umfassend erklärt und zudem darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin anschließend in ein zeitlich befristetes Dienstverhältnis, ein sogenanntes Transitarbeitsverhältnis, bei römisch 40 übernommen werden könne. Die Vorbereitungsmaßnahme dauert max. acht Wochen und dient u.a. der Unterstützung beim Erstellen von Bewerbungsunterlagen, der individuellen Unterstützung bei der Suche eines passenden Arbeitsplatzes sowie bei Bedarf einer Hilfestellung in schwierigen Lebenssituationen. Die Beschwerdeführerin wurde auf die verpflichtende Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme sowie auf die Folgen einer Weigerung oder Setzung eines Verhaltens, das darauf abzielt, dass der Erfolg der Maßnahme nicht eintreten kann, hingewiesen. Die Beschwerdeführerin erhob weder im Gespräch mit der Mitarbeiterin von XXXX am 08.10.2024 noch gegenüber dem AMS im Rahmen der Niederschrift vom 30.10.2024 Einwendungen zur gebotenen Entlohnung, zu den geforderten Kurs- bzw. Arbeitszeiten, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten.Die Beschwerdeführerin erhob weder im Gespräch mit der Mitarbeiterin von römisch 40 am 08.10.2024 noch gegenüber dem AMS im Rahmen der Niederschrift vom 30.10.2024 Einwendungen zur gebotenen Entlohnung, zu den geforderten Kurs- bzw. Arbeitszeiten, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten. 1.
  25. Zur Vereitelungshandlung der Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist zum „Bewerbungstag“ des Sozialökonomischen Betriebes XXXX am 08.10.2024 erschienen.Die Beschwerdeführerin ist zum „Bewerbungstag“ des Sozialökonomischen Betriebes römisch 40 am 08.10.2024 erschienen. Die Beschwerdeführerin gab im Gespräch gegenüber der Mitarbeiterin von XXXX an, dass sie in absehbarer Zeit eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchte. Sie stellte nicht klar, dass sie trotzdem zur Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme bereit ist.Die Beschwerdeführerin gab im Gespräch gegenüber der Mitarbeiterin von römisch 40 an, dass sie in absehbarer Zeit eine selbständige Tätigkeit aufnehmen möchte. Sie stellte nicht klar, dass sie trotzdem zur Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme bereit ist. Die Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme kam aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin nicht zustande. Die Beschwerdeführerin hat somit den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt. Die Beschwerdeführerin hielt es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, durch ihr Verhalten den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme zu vereiteln. Es lag kein wichtiger Grund iSd §10 Abs.1 Z3 AlVG für die Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme vor.Es lag kein wichtiger Grund iSd §10 Absatz eins, Z3 AlVG für die Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme vor. 1.
  26. Nichtaufnahme einer Beschäftigung Die Beschwerdeführerin hat bislang kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis aufgenommen.
  27. Beweiswürdigung: 2.
  28. Die Feststellungen ergeben sich aus dem übermittelten Akteninhalt der belangten Behörde. Die Feststellung zur Berufserfahrung als Büroangestellte und Bürokauffrau war der Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024 zu entnehmen. Die Feststellung zu ihren bisherigen beruflichen Tätigkeiten und zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem vorliegenden Bezugs- und Versicherungsverlauf. Dass die Beschwerdeführerin seit dem 01.10.2020 beim Dienstgeber XXXX geringfügig beschäftigt ist, ist dem Auszug der Versicherungsdaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu entnehmen.Dass die Beschwerdeführerin seit dem 01.10.2020 beim Dienstgeber römisch 40 geringfügig beschäftigt ist, ist dem Auszug der Versicherungsdaten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu entnehmen. 2.
  29. Die Feststellungen zum Inhalt der im Akt einliegenden Betreuungsvereinbarung zwischen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin vom 03.09.2024 ergeben sich aus einer Einsichtnahme in selbige. Vor dem Hintergrund der seit dem 10.12.2009, demnach über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren, erfolglosen Vermittlung durch das Arbeitsmarktservice als auch der nicht erfolgreichen eigeninitiativen Arbeitssuche der Beschwerdeführerin, kann trotz des seit dem 01.10.2020 bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses sowie in Hinblick auf den seit der Aufnahme der geringfügigen Tätigkeit verstrichenen Zeitraum von mehr als vier Jahren ohne Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden Tätigkeit von einer Desintegration bzw. Distanz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt ausgegangen werden. Es kann daher den Ausführungen der belangten Behörde in der Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024, dass eine Wiedereingliederungsmaßnahme zur Unterstützung der Vermittlung aufgrund vorliegender Probleme eine Stelle zu finden, notwendig ist, gefolgt werden. Dass die belangte Behörde das Einladungsschreiben zum „Bewerbungstag – XXXX “ der Beschwerdeführerin nach einer telefonischen Vorsprache am 03.09.2024 via eAMS-Konto übermittelt hat, ist dem Aktenvermerk des AMS vom selben Tag in Zusammenschau mit der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen und wurde von beiden Parteien nicht bestritten. Dass die belangte Behörde das Einladungsschreiben zum „Bewerbungstag – römisch 40 “ der Beschwerdeführerin nach einer telefonischen Vorsprache am 03.09.2024 via eAMS-Konto übermittelt hat, ist dem Aktenvermerk des AMS vom selben Tag in Zusammenschau mit der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen und wurde von beiden Parteien nicht bestritten. Die Feststellungen hinsichtlich des Inhalts der Vorbereitungsmaßnahme sowie der Hinweis betreffend die verpflichtende Teilnahme an der Maßnahme sowie die Rechtsfolgen bei Verweigerung bzw. Vereitelung basieren auf einer Einsichtnahme in das im Verwaltungsakt einliegende Einladungsschreiben vom 03.09.2024, worin die Maßnahme genau beschrieben sowie auf die Rechtsfolgen hingewiesen wird. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin über Sinn, Zielsetzung, Ablauf und Dauer der Maßnahme sowie über die Rechtsfolgen für den Fall einer allfälligen Vereitelung informiert war. Dies ist auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder im Gespräch mit XXXX am 08.10.2024 noch gegenüber dem AMS oder im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.10.2024 bezogen auf die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme Einwendungen zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeits- bzw. Kurszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten vorgebracht hat, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder im Gespräch mit römisch 40 am 08.10.2024 noch gegenüber dem AMS oder im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 30.10.2024 bezogen auf die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme Einwendungen zur gebotenen Entlohnung, zur vom Unternehmen geforderten Arbeits- bzw. Kurszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, zur täglichen Wegzeit für die Hin- und Rückfahrt und betreffend etwaige Betreuungspflichten vorgebracht hat, ergibt sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2.
  30. Dass die Beschwerdeführerin beim „Bewerbungstag“ von XXXX am 08.10.2024 anwesend war, ist unstrittig.2.
  31. Dass die Beschwerdeführerin beim „Bewerbungstag“ von römisch 40 am 08.10.2024 anwesend war, ist unstrittig. Der Meldung des SÖB XXXX vom „Bewerbungstag“ vom 08.10.2024 an die belangte Behörde ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie abgelehnt habe, da sie sich selbständig machen wolle. Dazu bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.10.2024 befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht abgelehnt habe. Wenn sie sich nicht selbständig gemacht hätte, hätte sie das Jobangebot angenommen (vgl. Niederschrift AMS, S. 2). In ihrer Beschwerde vom 07.11.2024 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie während des Gesprächs erwähnt habe, dass sie sich „in absehbarer Zeit“ selbständig machen werde. Sie habe aber mit keinem Wort gesagt, dass sie nicht bereit sei, die Stelle anzunehmen und es liege nicht in ihrer Macht, dass ihr Gesprächspartner daraus geschlossen habe, dass sie für längere Zeit nicht zur Verfügung stehen würde (vgl. Beschwerde, S. 1). Im Vorlageantrag konkretisierte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihre Gesprächspartnerin, nachdem die Beschwerdeführerin erwähnt habe, dass sie sich in absehbarer Zeit selbständig machen wolle, das Gespräch mit den Worten „na dann hat es sich ja ohnehin erledigt“ abgebrochen habe (vgl. Vorlageantrag, S. 1). Weiters wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie jederzeit bereit gewesen sei, an der Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen und danach einen Job anzunehmen – eben nur solange, bis sie die Gründung ihrer Firma „unter Dach und Fach“ habe (vgl. Vorlageantrag, S. 1). In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zudem aus, dass das von ihr gesetzte Verhalten keine Vereitelung darstelle, da sie die Fragen lediglich wahrheitsgemäß beantwortet habe und es keinen guten Start in eine Anstellung wäre, einen potentiellen Arbeitgeber zu belügen.Der Meldung des SÖB römisch 40 vom „Bewerbungstag“ vom 08.10.2024 an die belangte Behörde ist hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie abgelehnt habe, da sie sich selbständig machen wolle. Dazu bei der niederschriftlichen Einvernahme am 30.10.2024 befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie nicht abgelehnt habe. Wenn sie sich nicht selbständig gemacht hätte, hätte sie das Jobangebot angenommen vergleiche Niederschrift AMS, S. 2). In ihrer Beschwerde vom 07.11.2024 bestätigte die Beschwerdeführerin, dass sie während des Gesprächs erwähnt habe, dass sie sich „in absehbarer Zeit“ selbständig machen werde. Sie habe aber mit keinem Wort gesagt, dass sie nicht bereit sei, die Stelle anzunehmen und es liege nicht in ihrer Macht, dass ihr Gesprächspartner daraus geschlossen habe, dass sie für längere Zeit nicht zur Verfügung stehen würde vergleiche Beschwerde, S. 1). Im Vorlageantrag konkretisierte die Beschwerdeführerin dahingehend, dass ihre Gesprächspartnerin, nachdem die Beschwerdeführerin erwähnt habe, dass sie sich in absehbarer Zeit selbständig machen wolle, das Gespräch mit den Worten „na dann hat es sich ja ohnehin erledigt“ abgebrochen habe vergleiche Vorlageantrag, S. 1). Weiters wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie jederzeit bereit gewesen sei, an der Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen und danach einen Job anzunehmen – eben nur solange, bis sie die Gründung ihrer Firma „unter Dach und Fach“ habe vergleiche Vorlageantrag, S. 1). In ihrer Beschwerde führt die Beschwerdeführerin zudem aus, dass das von ihr gesetzte Verhalten keine Vereitelung darstelle, da sie die Fragen lediglich wahrheitsgemäß beantwortet habe und es keinen guten Start in eine Anstellung wäre, einen potentiellen Arbeitgeber zu belügen. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Abkündigung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie die angebotene Vorbereitungsmaßnahme, welche eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Dienstverhältnis bei XXXX darstellt, nur als Übergangslösung betrachtet. Es ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass bei der Mitarbeiterin von XXXX durch die Mitteilung der zeitnahen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit der Eindruck entstanden ist, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Vorbereitungsmaßnahme sowie dem anschließenden Dienstverhältnis bei XXXX interessiert ist, sondern sie ihre Arbeitskraft anderweitig, nämlich in Form einer selbständigen Tätigkeit, einsetzen möchte. Die Beschwerdeführerin hätte daher bei ihrer Mitteilung, dass sie die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit plane – spätestens zu dem Zeitpunkt, als ihr die Gesprächspartnerin mitgeteilt hatte, dass es sich dann ja erledigt habe – klarstellen müssen, dass sie dennoch bereit wäre, an der angebotenen Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft trotz geplanter Selbständigkeit an der Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen nicht klar zum Ausdruck gebracht, hat sie das Nichtzustandekommen der Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme herbeigeführt und in Kauf genommen, dass der Erfolg der Vorbereitungsmaßname nicht eintreten kann. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Anstrengungen unternommen, den bei ihrer Gesprächspartnerin entstandenen Eindruck, dass ihr die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wichtiger als die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme sei, durch eine eindeutige Klarstellung zu widerlegen und ihr Interesse an der Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme eindeutig zu bekunden. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Abkündigung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Ausdruck gebracht, dass sie die angebotene Vorbereitungsmaßnahme, welche eine Voraussetzung für die Aufnahme eines Dienstverhältnis bei römisch 40 darstellt, nur als Übergangslösung betrachtet. Es ist für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass bei der Mitarbeiterin von römisch 40 durch die Mitteilung der zeitnahen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit der Eindruck entstanden ist, dass die Beschwerdeführerin nicht an der Vorbereitungsmaßnahme sowie dem anschließenden Dienstverhältnis bei römisch 40 interessiert ist, sondern sie ihre Arbeitskraft anderweitig, nämlich in Form einer selbständigen Tätigkeit, einsetzen möchte. Die Beschwerdeführerin hätte daher bei ihrer Mitteilung, dass sie die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit plane – spätestens zu dem Zeitpunkt, als ihr die Gesprächspartnerin mitgeteilt hatte, dass es sich dann ja erledigt habe – klarstellen müssen, dass sie dennoch bereit wäre, an der angebotenen Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Bereitschaft trotz geplanter Selbständigkeit an der Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen nicht klar zum Ausdruck gebracht, hat sie das Nichtzustandekommen der Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme herbeigeführt und in Kauf genommen, dass der Erfolg der Vorbereitungsmaßname nicht eintreten kann. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Anstrengungen unternommen, den bei ihrer Gesprächspartnerin entstandenen Eindruck, dass ihr die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wichtiger als die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme sei, durch eine eindeutige Klarstellung zu widerlegen und ihr Interesse an der Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme eindeutig zu bekunden. Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin angegebene Begründung, dass es nicht in ihrer Macht gelegen sei, dass ihre Gesprächspartnerin aus ihrer Ankündigung, eine selbständige Tätigkeit aufnehmen zu wollen, geschlossen habe, dass sie nicht für längere Zeit zur Verfügung stehe, verkennt die Beschwerdeführerin, dass es ihr durchaus möglich gewesen wäre, dem von ihr erweckten Eindruck durch eine eindeutige Interessensbekundung, an der Vorbereitungsmaßnahme teilnehmen zu wollen, entgegenzutreten. Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, dass ihr Termin für die Selbständigkeit noch nicht feststehe, da sie noch auf ein „OK“ der Bank warte und auf Aufforderung sämtliche Unterlagen vorlegen hätte können, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bisher – rund sechs Monate nach dem „Bewerbungstag“ bei XXXX – keine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Der erkennende Senat kann nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin bei ernsthaften Interesse an der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht von sich aus im Gespräch mit XXXX mitgeteilt hat, dass es unklar ist, ob und wann sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wird. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht kein „Versäumnis, sie danach zu fragen“, sondern es liegt an der Beschwerdeführerin, eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen.Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Vorlageantrag, dass ihr Termin für die Selbständigkeit noch nicht feststehe, da sie noch auf ein „OK“ der Bank warte und auf Aufforderung sämtliche Unterlagen vorlegen hätte können, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bisher – rund sechs Monate nach dem „Bewerbungstag“ bei römisch 40 – keine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Der erkennende Senat kann nicht nachvollziehen, weshalb die Beschwerdeführerin bei ernsthaften Interesse an der Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht von sich aus im Gespräch mit römisch 40 mitgeteilt hat, dass es unklar ist, ob und wann sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wird. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin besteht kein „Versäumnis, sie danach zu fragen“, sondern es liegt an der Beschwerdeführerin, eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen. Dass die Beschwerdeführerin es ernsthaft für möglich hielt und sich damit abfand, durch ihr Verhalten ihre Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme zu vereiteln, ergibt sich aus ihrer Mitteilung, sich selbstständig machen zu wollen und der unterlassenen Klarstellung, dennoch bereit zu sein, an der Vorbereitungsmaßnahme teilzunehmen. Darüber hinaus ist beweiswürdigend anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10.12.2009 im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung steht, sodass ihr das System bezüglich der verpflichtenden Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie der Umgang in Vorstellungsgesprächen vertraut sein mussten. Dass die Beschwerdeführerin durch ihre Nichtteilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme auch den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme vereitelt hat, ist evident. Die bloße Ankündigung, in Zukunft eine selbständige Tätigkeit aufnehmen zu wollen, stellt keinen wichtigen Grund iSd §10 Abs. 1 Z3 AlVG dar und berechtigt folglich nicht dazu, die Teilnahme an einer zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu vereiteln.Die bloße Ankündigung, in Zukunft eine selbständige Tätigkeit aufnehmen zu wollen, stellt keinen wichtigen Grund iSd §10 Absatz eins, Z3 AlVG dar und berechtigt folglich nicht dazu, die Teilnahme an einer zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu vereiteln. 2.
  32. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin kein vollversichertes Dienstverhältnis aufnahm, gründet auf dem aktuellen Versicherungsverlauf.
  33. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  34. Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: „Notstandshilfe Voraussetzungen des Anspruches § 33.

(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.Paragraph 33,
(1)Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet.
(3)Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.
(4)Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß Paragraph 15 und gemäß Paragraph 81, Absatz 10, Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)bis
(8)(...) Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere, wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(7)(...)
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
(8)Wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden, so haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, so weit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits zB im Betreuungsplan (Paragraph 38 c, AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
  3. (…)
  4. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
  5. (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(…)
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(…) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Zur Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.02.2005, 2003/08/0039; 04.09.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar im Sinne des § 9 AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389). Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen (vgl. VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0136; VwGH 11.6.2014, 2013/08/0280, mwN). Eine Wiedereingliederungsmaßnahme ist nur dann zumutbar im Sinne des Paragraph 9, AlVG, wenn sie allein oder gemeinsam mit anderen Maßnahmen im Hinblick auf eine tatsächliche Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgversprechend erscheint (VwGH 02.05.2012, 2011/08/0389). Die Zuweisung zu einer Maßnahme setzt voraus, dass eine Problemlage besteht, also etwa Kenntnisse und Fertigkeiten, die für eine Vermittlung in zumutbare Beschäftigungen notwendig (oder nützlich) sind, fehlen vergleiche VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0136; VwGH 11.6.2014, 2013/08/0280, mwN). Aus § 9 Abs. 8 AlVG ergibt sich, dass - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen (vgl. VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0136; VwGH Ra 2020/08/0185, mwN). Bei Verhängung einer Sanktion nach § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist in der Entscheidung somit darzulegen, dass im Sinn dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu der Maßnahme gegeben waren (vgl. nochmals VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0136; VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024).Aus Paragraph 9, Absatz 8, AlVG ergibt sich, dass - bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen - eine (ausführlichere) Begründung der Maßnahme vor Zuweisung entfallen und sohin die Begründung der Notwendigkeit oder auch Nützlichkeit der Maßnahme noch im Verwaltungsverfahren nachgeholt werden kann. Ein Ausschluss vom Bezug der Geldleistung setzt aber jedenfalls voraus, dass entsprechende Gründe für die Zuweisung zu einer Maßnahme vorliegen vergleiche VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0136; VwGH Ra 2020/08/0185, mwN). Bei Verhängung einer Sanktion nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist in der Entscheidung somit darzulegen, dass im Sinn dieser Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine Zuweisung zu der Maßnahme gegeben waren vergleiche nochmals VwGH 02.01.2023, Ra 2021/08/0136; VwGH 19.07.2022, Ra 2021/08/0024). Es ist notorisch und bedarf keiner näheren Begründung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potenziellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann, was ein Vermittlungsdefizit darstellt, das eine Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig macht (VwGH
  3. 2012, 2011/08/0389;
  4. 2011, 2010/08/0245;
  5. 2011, 2011/08/0013 und 2009/08/0114). Übt der Leistungsbezieher eine geringfügige Beschäftigung aus, bedarf es anlässlich einer Maßnahmenzuweisung jedenfalls einer näheren Begründung für die Annahme mangelnder Kenntnisse in Bezug auf das Bewerben um eine Stelle bzw. einer Desintegration vom Arbeitsmarkt bzw. einer Distanz von diesem (VwGH
  6. 2007, 2006/08/0006). Im gegenständlichen Fall wurde im Vorfeld der Zuweisung der Vorbereitungsmaßnahme bei XXXX im Rahmen eines telefonischen Beratungstermins und Erstellung einer Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024 die Ausgangssituation mit der Beschwerdeführerin erörtert. Konkret wurde auch darauf hingewiesen, dass bisherige Vermittlungsversuche des AMS gescheitert und auch durch die Beschwerdeführerin selbst keine Stellen gefunden worden seien und somit die Beschwerdeführerin bei Problemen, die es ihr schwer machen eine Stelle zu finden, unterstützt werde. Als Unterstützung der Vermittlung wurde die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme des Sozialökonomischen Betriebes XXXX vereinbart. Aus dem am selben Tag übermittelten Einladungsschreiben geht hervor, dass in der Vorbereitungsphase des Projektes XXXX zuerst Unterstützung für einen Arbeitsplatz im Projekt und in weiterer Folge für einen Wiedereinstieg in das Berufsleben durch die Erstellung von Bewerbungsunterlagen sowie Unterstützung bei der Suche nach einem individuell passsenden Arbeitsplatz, die Möglichkeit zur Absolvierung von Praktika und Überlassungen zu externen Kooperationsfirmen sowie Hilfestellungen in schwierigen Lebenssituationen, angeboten wird. Im gegenständlichen Fall wurde im Vorfeld der Zuweisung der Vorbereitungsmaßnahme bei römisch 40 im Rahmen eines telefonischen Beratungstermins und Erstellung einer Betreuungsvereinbarung vom 03.09.2024 die Ausgangssituation mit der Beschwerdeführerin erörtert. Konkret wurde auch darauf hingewiesen, dass bisherige Vermittlungsversuche des AMS gescheitert und auch durch die Beschwerdeführerin selbst keine Stellen gefunden worden seien und somit die Beschwerdeführerin bei Problemen, die es ihr schwer machen eine Stelle zu finden, unterstützt werde. Als Unterstützung der Vermittlung wurde die Teilnahme an der Vorbereitungsmaßnahme des Sozialökonomischen Betriebes römisch 40 vereinbart. Aus dem am selben Tag übermittelten Einladungsschreiben geht hervor, dass in der Vorbereitungsphase des Projektes römisch 40 zuerst Unterstützung für einen Arbeitsplatz im Projekt und in weiterer Folge für einen Wiedereinstieg in das Berufsleben durch die Erstellung von Bewerbungsunterlagen sowie Unterstützung bei der Suche nach einem individuell passsenden Arbeitsplatz, die Möglichkeit zur Absolvierung von Praktika und Überlassungen zu externen Kooperationsfirmen sowie Hilfestellungen in schwierigen Lebenssituationen, angeboten wird. Aus dem beigelegten Bezugsverlauf geht zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin - mit Unterbrechungen durch Krankengeldbezüge - seit 10.12.2009 Leistungen der Arbeitslosenversicherung und seit dem 25.05.2010 bis laufend Notstandshilfe bezieht. Diesbezüglich besagt die ständige Rechtsprechung, dass eine langjährige Absenz vom Arbeitsmarkt den arbeitsplatzbezogenen Einordnungs- und Kommunikationsfähigkeiten eines potentiellen Mitarbeiters in der Regel nicht förderlich ist, was wiederum in den Augen von Arbeitgebern einen Bewerbungsnachteil zur Erlangung eines regulären Dienstverhältnisses am ersten Arbeitsmarkt bei sonst durchaus gleicher Qualifikation darstellen kann (z. B. VwGH 02.05.2012, Zl. 2011/08/0389). Insofern kann im Fall der Beschwerdeführerin - die schon seit mehr als 15 Jahren, bis auf eine geringfügige Beschäftigung seit dem Jahr 2020, vom Arbeitsmarkt absent ist - bereits grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass für sie eine entsprechende Wiedereingliederungsmaßnahme notwendig ist. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, kann daher trotz des seit dem 01.10.2020 bestehenden geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses von einer Desintegration bzw. Distanz der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt ausgegangen werden, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin in dem Zeitraum von mehr als vier Jahren seit dem Bestehen der geringfügigen Beschäftigung keine die Arbeitslosigkeit beendende Beschäftigung aufgenommen hat. Weiters ist dem Einladungsschreiben auch ein Hinweis über die Rechtsfolgen im Sinne des von §10 AlVG im Falle einer Weigerung bzw. Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme zu entnehmen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit dem 10.12.2009 im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung steht, sodass ihr das System bezüglich der verpflichtenden Teilnahme an Wiedereingliederungsmaßnahmen sowie der Umgang in Vorstellungsgesprächen vertraut sein mussten. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt die Zulässigkeit der Wiedereingliederungsmaßnahme im Sinne des §9 AlVG bestritten und sind hierfür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist die Zulässigkeit bzw. Notwendigkeit der angedachten Wiedereingliederungsmaßnahme durchaus zu bejahen und hat das AMS der Beschwerdeführerin die für ihre Teilnahme sprechenden Umstände ausreichend zur Kenntnis gebracht. 3.
  7. Zur Vereitelung des Erfolgs der Maßnahme durch die Beschwerdeführerin: Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH
  8. 2004, 2001/08/0224). Die Verweigerung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach 15-jähriger Arbeitslosigkeit und erfolgter rechtskonformer Maßnahmenbelehrung erfüllt den Tatbestand der Vereitelung des Maßnahmenerfolgs iSd § 10 Abs 1 Z 3 AlVG (VwGH
  9. 2013, 2010/08/0177).Die Verweigerung der Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nach 15-jähriger Arbeitslosigkeit und erfolgter rechtskonformer Maßnahmenbelehrung erfüllt den Tatbestand der Vereitelung des Maßnahmenerfolgs iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG (VwGH
  10. 2013, 2010/08/0177). Die bloße (unverbindliche) Aussicht darauf, vom Dienstgeber eines geringfügigen Dienstverhältnisses in der Zukunft in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen zu werden, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dar und berechtigt folglich nicht dazu, die Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern (VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380).Die bloße (unverbindliche) Aussicht darauf, vom Dienstgeber eines geringfügigen Dienstverhältnisses in der Zukunft in ein vollversichertes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen zu werden, stellt keinen wichtigen Grund im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dar und berechtigt folglich nicht dazu, die Teilnahme an einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Wiedereingliederungsmaßnahme zu verweigern (VwGH 14.11.2012, 2011/08/0380). Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gespräches am „Bewerbungstag“ bei XXXX zum Ausdruck gebracht, dass sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wolle und somit die angebotene Vorbereitungsmaßnahme mit anschließendem Dienstverhältnis im Sozialökonomischen Betrieb (SÖB), nur als Übergangslösung zu betrachten, weil sie damit - bezogen auf die konkret angebotene Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme - ihre Arbeitswilligkeit in Zweifel stellte. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Gespräches am „Bewerbungstag“ bei römisch 40 zum Ausdruck gebracht, dass sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen wolle und somit die angebotene Vorbereitungsmaßnahme mit anschließendem Dienstverhältnis im Sozialökonomischen Betrieb (SÖB), nur als Übergangslösung zu betrachten, weil sie damit - bezogen auf die konkret angebotene Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme - ihre Arbeitswilligkeit in Zweifel stellte. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Tatbestand der Vereitelung erfüllt ist, wenn der Arbeitslose im Bewerbungsgespräch bei seiner Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt seine Arbeitskraft anderweitig einsetzen zu wollen, nicht sofort klarstellt, dennoch bereit zu sein, (sogleich) ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. VwGH 14.03.2013, 2011/08/0104).Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Tatbestand der Vereitelung erfüllt ist, wenn der Arbeitslose im Bewerbungsgespräch bei seiner Mitteilung, ab einem bestimmten Zeitpunkt seine Arbeitskraft anderweitig einsetzen zu wollen, nicht sofort klarstellt, dennoch bereit zu sein, (sogleich) ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, nimmt er das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche VwGH 14.03.2013, 2011/08/0104). Die Beschwerdeführerin hat nicht behauptet, eine derartige Klarstellung ihrer Arbeitswilligkeit vorgenommen zu haben, sondern monierte in ihrer Beschwerde, dass es nicht in ihrer Macht liege, dass sie bei ihrer Gesprächspartnerin den Eindruck erweckt habe, dass sie aufgrund ihrer in absehbarer Zeit angestrebten selbständigen Tätigkeit nicht für längere Zeit zur Verfügung stehe, zu entkräften und sie Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten habe. Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, ihre Bereitschaft und ihr Interesse an der Vorbereitungsmaßnahme trotz der von ihr angestrebten Selbständigkeit zum Ausdruck zu bringen. Voraussetzung dafür, dass die Vereitelung des Erfolges einer (Um-)Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme angenommen werden kann, ist ein Verschulden des Leistungsbeziehers in Form des Vorsatzes (VwGH 05.06.2019, Ra 2019/08/0036). Indem die Beschwerdeführerin nicht klargestellt hat, dass sie trotz in absehbarer Zeit angestrebter Selbständigkeit bereit ist, an der Vorbereitungsmaßnahme teilzunahmen, hat sie durch ihr Verhalten das Nichtzustandekommen ihrer Teilnahme an der Wiedereingliederungsmaßnahme (zumindest) mit bedingtem Vorsatz herbeigeführt, da sie das Nichtzustandekommen billigend in Kauf genommen und somit jede Chance auf den Erfolg der Wiedereingliederungsmaßnahme zunichtegemacht hat. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG ist somit erfüllt.Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG ist somit erfüllt. 3.
  11. Zudem besteht gegenständlich auch kein "wichtiger Grund" im Sinne von § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG, wobei das BVwG folgende, ständige Rechtsprechung des VwGH nicht verkennt:3.
  12. Zudem besteht gegenständlich auch kein "wichtiger Grund" im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG, wobei das BVwG folgende, ständige Rechtsprechung des VwGH nicht verkennt: Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein "wichtiger Grund" für die Beschwerdeführerin bei einem Verhalten iSd § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG vorliegt, lassen sich dahingehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB. auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist - in der Regel - nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" - je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme - kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (VwGH 15.07.2013, Zl. 2012/08/0166, mit weiteren Judikaturhinweisen).Die Zumutbarkeitserwägungen im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein "wichtiger Grund" für die Beschwerdeführerin bei einem Verhalten iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AlVG vorliegt, lassen sich dahingehend verallgemeinern, dass sich diese nicht auf die für Beschäftigungsverhältnisse iSd Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG genannten Kriterien (vor allem diejenigen einer möglichen Gesundheitsgefährdung und der Entfernung vom Wohnort) beschränken, sondern zB. auch eine verstärkte Bedachtnahme auf familiäre Gesichtspunkte erfolgen kann. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt um Vorkehrungen handelt, die nicht die Chance einer sofortigen Beendigung der Arbeitslosigkeit in sich tragen. Die Teilnahme an solchen Maßnahmen ist - in der Regel - nach Belieben nachholbar, wodurch sie sich von der Annahme der vom AMS vermittelten Beschäftigungen - wiederum in der Regel - sehr wesentlich unterscheidet. Geht es nur um die Frage, zu welchem Termin an der Maßnahme teilgenommen werden soll (also nicht um das Ob, sondern nur um das Wann), so wird an das Kriterium des "wichtigen Grundes" - je nach Lage des Falles und Dringlichkeit der Maßnahme - kein allzu strenger Maßstab anzulegen sein (VwGH 15.07.2013, Zl. 2012/08/0166, mit weiteren Judikaturhinweisen). Im konkreten Fall stellt die wie von der Beschwerdeführerin in Zukunft angestrebte selbständige Tätigkeit keinen wichtigen Grund iSd §10 Abs. 1 Z 3 AlVG dar, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis dato keine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat daher jedenfalls am 08.10.2024 den Erfolg der Maßnahme ohne wichtigen Grund vereitelt.Im konkreten Fall stellt die wie von der Beschwerdeführerin in Zukunft angestrebte selbständige Tätigkeit keinen wichtigen Grund iSd §10 Absatz eins, Ziffer 3, AlVG dar, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin bis dato keine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Die Beschwerdeführerin hat daher jedenfalls am 08.10.2024 den Erfolg der Maßnahme ohne wichtigen Grund vereitelt. 3.
  13. Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach § 10 Abs. 1 AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß § 10 AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt.Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes (bzw. der Notstandshilfe) für die Dauer von „mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen“. Mit jeder weiteren Pflichtverletzung nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erhöht sich diese Dauer um zwei Wochen auf acht Wochen. Da es sich um die erste Verhängung einer Ausschlussfrist gemäß Paragraph 10, AlVG handelt, wurde zu Recht eine sechswöchige Ausschlussfrist verhängt. 3.
  14. Zu berücksichtigungswürdigen Gründen für eine Nachsicht: 3.6.
  15. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.6.
  16. Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruchs in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150; 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231; 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd § 10 Abs. 3 AlVG voraus (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027).Die Erteilung der Nachsicht kann auch durch das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Sachentscheidung über die Beschwerde erfolgen. Dabei hat es - wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliegen und die Angelegenheit daher nicht gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG zurückverwiesen wird - auch das bei der Festlegung des Umfangs der Nachsicht offenstehende Ermessen zu üben. Die Erteilung der Nachsicht durch das Verwaltungsgericht setzt aber nicht die Anhörung des Regionalbeirates iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG voraus vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; 27.01.2016, Ro 2015/08/0027). Umstände, die als Nachsichtsgründe in Betracht kämen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere seit der in Rede stehenden Vereitelungshandlung kein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis d.h. keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen und auch sonst keinen Ausgleich der durch die Vereitelung einer ihm zugewiesenen Beschäftigung entstandenen negativen Konsequenzen für die Versichertengemeinschaft bewirkt. Sonstige berücksichtigungswürdige Gründe wurden vom Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt. 3.
  17. Ergebnis Da die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verlustes des Leistungsanspruchs vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
  18. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Wurde kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße und zu begründende Ermessen des Verwaltungsgerichtes gestellt, wobei die in Paragraph 24, Absatz 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensausübung anzusehen sind (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0019). Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Aussage gegenüber der Mitarbeiterin des SÖB XXXX , dass sie sich in absehbarer Zeit selbständig machen möchte, mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen, noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft (vgl. zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. So stimmen insbesondere die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend ihrer Aussage gegenüber der Mitarbeiterin des SÖB römisch 40 , dass sie sich in absehbarer Zeit selbständig machen möchte, mit jenen des AMS in den entscheidungsrelevanten Punkten überein. Auch beinhaltet das Vorbringen in der Beschwerde und im Vorlageantrag kein substantiiertes Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte, wobei diesbezüglich auf die obige Begründung verwiesen wird. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Notwendigkeit ergeben, den Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer oder der belangten Behörde näher zu erörtern. Auch ist dem angefochtenen Bescheid ein hinreichendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Weder wurden in der Beschwerde zu klärende entscheidungserhebliche Tatsachenfragen aufgeworfen, noch war gegenständlich eine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Im vorliegenden Fall liegen jedoch keine widersprechenden prozessrelevanten Behauptungen vor, die es erforderlich machen würden, dass sich das Gericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien verschafft vergleiche zu den Fällen, in denen von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, etwa VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0171). Im Ergebnis stehen dem Entfall der Verhandlung daher weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W162.2309247.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.