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{'item': 'W173 2295578-2'}

Obsah (16)Art. 133§ 29b§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW173 2295578-2 Spruch, W173 2295578-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , stellte im Jahr 2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) beauftragte Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Die Sachverständige ermittelte im Gutachten vom 16.08.2022 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Dieser beruhte auf dem einzigen Leiden „Chronische Niereninsuffizienz“. Dieses Nierenleiden wurde der Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO) 05.04.
  2. mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 60% zugeordnet. Dabei wurde eine eventuelle Dialysepflicht im kompensierten Verlauf mit einer arteriellen Hypertonie, einer renalen Anämie und ein Hyperparathyreoidismus berücksichtigt. Festgestellt wurde auch, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar wäre. Infolge einer möglichen Besserung des Nierenleidens nach NTX wurde eine Nachuntersuchung für 08/2024 festgelegt. Weitere gutachterliche Stellungnahmen der von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen bestätigten diese Einschätzungen.
  3. Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am römisch 40 , stellte im Jahr 2022 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses in Verbindung mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ sowie die Ausstellung eines Parkausweises. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) beauftragte Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, mit der Erstellung eines Gutachtens. Die Sachverständige ermittelte im Gutachten vom 16.08.2022 einen Gesamtgrad der Behinderung von 60%. Dieser beruhte auf dem einzigen Leiden „Chronische Niereninsuffizienz“. Dieses Nierenleiden wurde der Positionsnummer der Anlage der Einschätzungsverordnung (in der Folge EVO) 05.04.
  4. mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 60% zugeordnet. Dabei wurde eine eventuelle Dialysepflicht im kompensierten Verlauf mit einer arteriellen Hypertonie, einer renalen Anämie und ein Hyperparathyreoidismus berücksichtigt. Festgestellt wurde auch, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar wäre. Infolge einer möglichen Besserung des Nierenleidens nach NTX wurde eine Nachuntersuchung für 08 aus 2024, festgelegt. Weitere gutachterliche Stellungnahmen der von der belangten Behörde beauftragten Sachverständigen bestätigten diese Einschätzungen.
  5. Am 09.11.2023 stellte der BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Als Leiden bezeichnete der BF „chronische Niereninsuffizienz, arterielle Hypertonie, Hyperurikämie, renale Azidose und sek. Hyperparathydroismus“. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, ein. 2. Am 09.11.2023 stellte der BF beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung (Parkausweis) in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Als Leiden bezeichnete der BF „chronische Niereninsuffizienz, arterielle Hypertonie, Hyperurikämie, renale Azidose und sek. Hyperparathydroismus“. Dazu legte er medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, ein. 2.

  1. Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 25.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 23.01.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
  2. Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 25.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 23.01.2024, im Wesentlichen Folgendes aus: „……………….. Anamnese: Vorgutachten vom 16.08.2022 - GdB 60% - Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln gegeben Diagnosen: Chronische Niereninsuffizienz im Sinne einer IgA Nephritis - Listung für NTX erfolgt seit 15.09.2022 Diagnosen: Chronische Niereninsuffizienz im Sinne einer IgA Nephritis - Listung für NTX erfolgt seit 15.09.2022 , Derzeitige Beschwerden: ‚Ich bin bezüglich meines Nierenleidens derzeit für eine Transplantation gelistet. Nach wie vor in der Klinik XXXX in regelmäßiger Betreuung. Die nächste Kontrolle ist für Mitte Februar 2024 festgesetzt.‘ ‚Ich bin bezüglich meines Nierenleidens derzeit für eine Transplantation gelistet. Nach wie vor in der Klinik römisch 40 in regelmäßiger Betreuung. Die nächste Kontrolle ist für Mitte Februar 2024 festgesetzt.‘ , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Blopress, Doxazosin, Torasemid, Nephrotrans, Adenuric, Oleovit, Gastroloc, Lokelma, Etalpha, Atorvastatin Blopress, Doxazosin, Torasemid, Nephrotrans, Adenuric, Oleovit, Gastroloc, Lokelma, Etalpha, Atorvastatin , Sozialanamnese: verheiratet, ein minderjähriges Kind; Wohnung, Erdgeschoß/
  3. Stock, Sanitärräume vorhanden, ZH mit Fernwärme Wohnung, Erdgeschoß/
  4. Stock, Sanitärräume vorhanden, ZH mit Fernwärme , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Sachverständigengutachten 16.8.2022 - GdB 60% XXXX , Stellungnahme vom 06.11.2023 römisch 40 , Stellungnahme vom 06.11.2023 XXXX , September 2023 - Shuntanlage römisch 40 , September 2023 - Shuntanlage , , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: gut Allgemeinzustand: gut , Ernährungszustand: unauffällig; Größe: 172,00 cm; Gewicht: 108,00 kg; Blutdruck: 153/90/96 Ernährungszustand: unauffällig; Größe: 172,00 cm; Gewicht: 108,00 kg; Blutdruck: 153/90/96 , Klinischer Status – Fachstatus: 43 Jahre Haut/Farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Caput: Visus: Fernrbrille, Hörvermögen nicht eingeschränkt, keine Hörgeräte Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe, SpO2 unter RL 98% Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds durchführbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand, sowie Einbeinstand bds durchführbar, grobe Kraft nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas , Gesamtmobilität – Gangbild: sicheres Gangbild, anamn. keine Stürze, keine Gehhilfe sicheres Gangbild, anamn. keine Stürze, keine Gehhilfe , Status Psychicus: grob unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Chronische Niereninsuffizienz , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Änderungen zum Vorgutachten 16.08.2022 keine Änderungen zum Vorgutachten 16.08.2022 , ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung 01/2026 - weil Besserung von Leiden 1 möglich Nachuntersuchung 01 aus 2026, - weil Besserung von Leiden 1 möglich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine.

den vorliegenden Befunden liegt kein schwerer Immundefekt vor. Eine chronische Niereninsuffizienz ist nach den gesetzlichen Vorgaben einem Immundefekt nicht gleichzusetzen. Es ist anhand der letzten Befunde keine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf spitalspflichtige Infektionen. Es besteht ferner keine höhergradige Atemnot schon bei geringen Belastungen, normale Atemgase in Körperruhe, keine Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie, normale altersentsprechende Gesamtmobilität, keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, keine kognitiven Defizite, keine Gangataxie, keine orthopädische Endoprothetik, kein Vertigo, sodass eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht objektivierbar ist. Keine.

den vorliegenden Befunden liegt kein schwerer Immundefekt vor. Eine chronische Niereninsuffizienz ist nach den gesetzlichen Vorgaben einem Immundefekt nicht gleichzusetzen. Es ist anhand der letzten Befunde keine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit zu entnehmen, noch gibt es einen Hinweis auf spitalspflichtige Infektionen. Es besteht ferner keine höhergradige Atemnot schon bei geringen Belastungen, normale Atemgase in Körperruhe, keine Indikation zu Langzeitsauerstofftherapie, normale altersentsprechende Gesamtmobilität, keine höhergradigen Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparates, keine kognitiven Defizite, keine Gangataxie, keine orthopädische Endoprothetik, kein Vertigo, sodass eine erhebliche Erschwernis der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht objektivierbar ist. , Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein ……………………“ 2.

  1. Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs zum eingeholten Gutachten vom 25.01.2024 erhob der BF mit Stellungnahme vom 26.02.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 27.02.2024, Einwendungen. Darin verwies er auf seine chronische Niereninsuffizienz, die sich aufgrund eines grippalen Infekts noch verschlechtert habe. Mittlerweile habe er nur mehr eine 8%-ige Nierenleistung und stehe weiterhin auf der Warteliste für eine Nierentransplantation. Seine Immunität sei aufgrund seiner Nierenerkrankung eingeschränkt, weshalb er große Menschenansammlungen genauso wie öffentliche Verkehrsmittel meiden solle. Er halte an der beantragten Zusatzeintragung fest, die durch einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Nephrologie bestätigt werden sollte. Der BF legte auch medizinische Unterlagen vor. 2.
  2. Mit E-Mailschreiben vom 04.03.2024 führte der BF ergänzende aus, die durchgeführte Untersuchung von Dr. XXXX am 23.01.2024 habe sich großteils im Ausfüllen eines Fragebogens erschöpft. Eine einige Untersuchungen habe gar nicht stattgefunden. Am 06.03.2024 übermittelte der BF weitere medizinische Befunde. 2.
  3. Mit E-Mailschreiben vom 04.03.2024 führte der BF ergänzende aus, die durchgeführte Untersuchung von Dr. römisch 40 am 23.01.2024 habe sich großteils im Ausfüllen eines Fragebogens erschöpft. Eine einige Untersuchungen habe gar nicht stattgefunden. Am 06.03.2024 übermittelte der BF weitere medizinische Befunde. 2.
  4. Aufgrund der Einwendungen und der Vorlage neuer Befunde holte die belangte Behörde Stellungnahmen von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, ein. In der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, auf Basis der Akten vom 06.03.2024, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: 2.
  5. Aufgrund der Einwendungen und der Vorlage neuer Befunde holte die belangte Behörde Stellungnahmen von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, ein. In der gutachterlichen Stellungnahme von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, auf Basis der Akten vom 06.03.2024, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „……………… Antwort(en): Der Antragsteller erhebt Einspruch gegen das Sachverständigengutachten vom 23.1.2024 im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln. Diesbezüglich wird ein Laborbefund vorgelegt, darin zeigt sich ein deutlich erhöhter Kreatininwert von 7,09 mg/dl vom 05.02.
  6. Ferner wird ein nicht patientenbezogener Artikel aus dem Internet vorgelegt. Dieser stellt eine Literaturrecherche dar und wird als nicht valide medizinische Quelle eingestuft, zumal dieser Arzt auch an einer nicht österreichischen Einrichtung beschäftigt ist. Gänzlich außer Streit zu stellen ist, dass eine chronische Niereninsuffizienz aus medizinisch internistischer Sicht gleichzusetzen ist mit einem Immundefekt. Das ursprünglich erstellte Sachverständigengutachten bleibt vollinhaltlich bezüglich der erfassten Leiden als auch hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung und der Zumutbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln aufrecht. …………….“
  7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2024, OB: 91344790700041, wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. XXXX vom 25.01.2024 sowie auf dessen gutachterliche Stellungnahme vom vom 06.03.
  8. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Zuletzt wurde angemerkt, dass kein Ausweis

§ 29bSt

VO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen.

  1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.03.2024, OB: 91344790700041, wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 vom 25.01.2024 sowie auf dessen gutachterliche Stellungnahme vom vom 06.03.
  2. Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. Zuletzt wurde angemerkt, dass kein Ausweis

Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) ausgestellt werden könne, zumal bereits die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen.

  1. Mit bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangtem Schreiben vom 24.04.2024 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn mit einem nicht tragbaren Ansteckungsrisiko für infektiöse Erkrankungen und einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden. Er leide an einer hochgradig eingeschränkten Niereninsuffizienz und befinde sich seit 2017 in einer regelmäßigen Behandlung an der Klinik XXXX . Mittlerweile sei er sogar mit einem Dialysezugang (Shunt) versorgt. Der BF beantragt, ein Sachverständigengutachten auf dem Fachgebiet der Nephrologie einzuholen. Darüber hinaus wurde auf sich widersprechende Aussagen des beauftragten Sachverständigen Dr. XXXX verwiesen. Die eingeholten Gutachten der belangten Behörde würden nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen entsprechen, da sie in sich widersprüchlich seien. Es fehle an einer ausreichenden Begründung für die festgestellte Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Aus einer signifikant erhöhten Infektanfälligkeit sowie aus dem Vorliegen von Hinweisen auf spitalspflichtige Infektionen könnten keine aufschlussreichen Schlüsse gezogen werden. Das Risiko derartiger Infekte sei im Fall des BF allein deshalb hintangehalten worden, da er keine öffentlichen Verkehrsmittel benütze.
  2. Mit bei der belangten Behörde fristgerecht eingelangtem Schreiben vom 24.04.2024 erhob der BF Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei für ihn mit einem nicht tragbaren Ansteckungsrisiko für infektiöse Erkrankungen und einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verbunden. Er leide an einer hochgradig eingeschränkten Niereninsuffizienz und befinde sich seit 2017 in einer regelmäßigen Behandlung an der Klinik römisch 40 . Mittlerweile sei er sogar mit einem Dialysezugang (Shunt) versorgt. Der BF beantragt, ein Sachverständigengutachten auf dem Fachgebiet der Nephrologie einzuholen. Darüber hinaus wurde auf sich widersprechende Aussagen des beauftragten Sachverständigen Dr. römisch 40 verwiesen. Die eingeholten Gutachten der belangten Behörde würden nicht den in der Judikatur festgelegten Anforderungen entsprechen, da sie in sich widersprüchlich seien. Es fehle an einer ausreichenden Begründung für die festgestellte Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Aus einer signifikant erhöhten Infektanfälligkeit sowie aus dem Vorliegen von Hinweisen auf spitalspflichtige Infektionen könnten keine aufschlussreichen Schlüsse gezogen werden. Das Risiko derartiger Infekte sei im Fall des BF allein deshalb hintangehalten worden, da er keine öffentlichen Verkehrsmittel benütze.
  3. Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.
  4. Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten von Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 5.
  5. Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 21.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 16.05.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:5.
  6. Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 21.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 16.05.2024, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………………… Anamnese: Erstellung des SVGA im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung - Vorgutachten GdB 60% Diagnose: Chronische Niereninsuffizienz im Sinne einer IgA Nephritis NTX gelistet Dialyse noch nicht - Shunt OP 09/2023 Dialyse noch nicht - Shunt OP 09 aus 2023, , Derzeitige Beschwerden: Pat. kommt mit einer MMS zur Untersuchung, ein akuter Infekt ist nicht vorliegend. Laufende Kontrollen in der Klinik XXXX sind dokumentiert - nächste Kontrolle Klinik XXXX 07/2024, eine immunsupressive Therapie ist nicht etabliert - eine Dialyse bis dato nicht indiziert Laufende Kontrollen in der Klinik römisch 40 sind dokumentiert - nächste Kontrolle Klinik römisch 40 07 aus 2024,, eine immunsupressive Therapie ist nicht etabliert - eine Dialyse bis dato nicht indiziert Der Pat. fühlt sich aufgrund der Erkrankung sowie der privaten Situation sehr angespannt - eine psychiatrische oder psychologische Behandlung wurde bis dato nicht in Anspruch genommen. Der Pat. fühlt sich aufgrund der Erkrankung sowie der privaten Situation sehr angespannt - eine psychiatrische oder psychologische Behandlung wurde bis dato nicht in Anspruch genommen. , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Blopress, Doxazosin, Torasemid, Nephrotrans, Adenuric, Oleovit, Gastroloc, Lokelma, Etalpha, Atorvastatin Blopress, Doxazosin, Torasemid, Nephrotrans, Adenuric, Oleovit, Gastroloc, Lokelma, Etalpha, Atorvastatin , Sozialanamnese: BU Pension Sozialanamnese: BU Pension , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Laborbefund, 05/2024: Krea 7.45, GFR 8.03, BUN 68, Harnsäure 8.0, CK 668 Ambulanzkarte Klinik XXXX , 20.03.2024: Ambulanzkarte Klinik römisch 40 , 20.03.2024: Medizinische Stellungnahme Klinik XXXX , 27.03.2024: Medizinische Stellungnahme Klinik römisch 40 , 27.03.2024: , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: normal; Ernährungszustand: adipös; Größe: 172,00 cm; Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: ---Allgemeinzustand: normal; Ernährungszustand: adipös; Größe: 172,00 cm; Gewicht: 105,00 kg Blutdruck: ---, Klinischer Status – Fachstatus: Kopf frei beweglich, Hirnnervenaustrittspunkte frei, Hörvermögen gut, Sehvermögen: Brille Herz: Herztöne rhythmisch, rein, normofrequent, Lunge: Vesiculäratmen, keine Rasselgeräusche, Lungenbasen verschieblich Caput: unauffällig OE und UE frei beweglich OE und UE frei beweglich , Gesamtmobilität – Gangbild: unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich unauffälliges Gangbild, Lagewechsel uneingeschränkt möglich , Status Psychicus: klar, orientiert, Ductus kohärent Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Chronische Niereninsuffizienz Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden idem zum Vorgutachten, neue Leiden konnten nicht aufgenommen werden. Da kein psychologischer Befund vorliegend ist, kann das angegebene psychologische Leiden funktionell nicht eingeschätzt werden. Leiden idem zum Vorgutachten, neue Leiden konnten nicht aufgenommen werden. Da kein psychologischer Befund vorliegend ist, kann das angegebene psychologische Leiden funktionell nicht eingeschätzt werden. ,  Dauerzustand  Nachuntersuchung -
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Betreffend das Nierenleiden, ist eine Gleichsetzung mit einem schweren Immundefekt nicht möglich. Es besteht weder eine anlagebedingte, schwere Erkrankung des Immunsystems (SCID – severe combined im-munodeficiency), noch eine schwere, hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  8. Halbjahr der Behandlungsphase), noch eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit. Eine Hospitalisierung wegen eines schweren außergewöhnlichen Infektes oder einer atypischen Pneumonie ist in den letzten Jahren nicht dokumentiert. Eine immunsuppressive Therapie wird nicht eingenommen. Die Beurteilung erfolgte nach EVO. Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist zumutbar und möglich. Gehbehelfe, die das Einsteigen- und Aussteigen behindern, werden nicht verwendet. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten. Somit sind das Erreichen, ein gesichertes Einsteigen- und Aussteigen und ein gesicherter Transport möglich. Betreffend das Nierenleiden, ist eine Gleichsetzung mit einem schweren Immundefekt nicht möglich. Es besteht weder eine anlagebedingte, schwere Erkrankung des Immunsystems (SCID – severe combined im-munodeficiency), noch eine schwere, hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  9. Halbjahr der Behandlungsphase), noch eine fortgeschrittene Infektionskrankheit mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit. Eine Hospitalisierung wegen eines schweren außergewöhnlichen Infektes oder einer atypischen Pneumonie ist in den letzten Jahren nicht dokumentiert. Eine immunsuppressive Therapie wird nicht eingenommen. Die Beurteilung erfolgte nach EVO. ,
  10. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nicht zutreffend nicht zutreffend , Gutachterliche Stellungnahme: Beurteilung und Einschätzung nach EVO siehe oben. ………………………..“ 5.
  11. Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs zum Gutachten 21.05.20024 erhob der BF keine Einwendungen.
  12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten der Sachverständigen Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.05.2024.
  13. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.06.2024 wies die belangte Behörde die Beschwerde des BF ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten der Sachverständigen Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 21.05.
  14. Mit Schreiben vom 15.07.2024 stellte der BF einen Vorlageantrag. Er verwies darin im Wesentlichen auf die Ausführungen in seiner Beschwerde und legte einen weiteren medizinischen Befund vom 15.07.2024 vor.
  15. Am 23.08.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  16. Aufgrund des Vorbringens des BF und des neu vorgelegten Befundes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten von Prim. Dr. XXXX , MBA, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, ein.
  17. Aufgrund des Vorbringens des BF und des neu vorgelegten Befundes holte das Bundesverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten von Prim. Dr. römisch 40 , MBA, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, ein. 9.
  18. Die Sachverständige Prim. Dr. XXXX führte in ihrem Gutachten vom 30.11.2024, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes aus (durch das erkennende Gericht ergänzt um die entsprechenden Fragegestellungen): 9.
  19. Die Sachverständige Prim. Dr. römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 30.11.2024, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes aus (durch das erkennende Gericht ergänzt um die entsprechenden Fragegestellungen): „……………………….. Relevante Befunde aus dem Akt: Befundbericht (Medizinische Stellungnahme Klinik XXXX , 15.07.2024, ABL 60ff:Befundbericht (Medizinische Stellungnahme Klinik römisch 40 , 15.07.2024, ABL 60ff: hochgradig eingeschränkte Nierenfunktion, Vorbereitung zu Dialyse, Stunt wurde angelegt, Aufnahme ins Transplantationsprogramm, Aufgrund der Urämie hochgradige Immundefizienz, eingeschränkte Belastbarkeit. Zusätzliche psychiatrische Betreuung wegen Angstzuständen und Depression Befundbericht / medizinische Stellungnahme, Klinik XXXX , 27.03.2024, ABL 41 ff:Befundbericht / medizinische Stellungnahme, Klinik römisch 40 , 27.03.2024, ABL 41 ff: idem zur Stellungnahme von 15.07.2024 Laborbefund, Kumulativbefund, ABL 43 ff Laborbefund Klinik XXXX , ABL 35: Krea
  20. 79, GFR 7.62Laborbefund Klinik römisch 40 , ABL 35: Krea
  21. 79, GFR 7.62 Ambulanzkarte Klinik XXXX , 20.12.2023, ABL 34/ABL 24Ambulanzkarte Klinik römisch 40 , 20.12.2023, ABL 34/ABL 24 Verlaufskontrolle derzeit keine urhämischen Symptome Laborbefund Klinik XXXX , 05.02.2024, ABL 27 ffLaborbefund Klinik römisch 40 , 05.02.2024, ABL 27 ff Befundbericht /medizinische Stellungnahme, Klinik XXXX , 06.11.2023, ABL 23 / ABL 20 Befundbericht /medizinische Stellungnahme, Klinik römisch 40 , 06.11.2023, ABL 23 / ABL 20 idem zur Stellungnahme vom 15.07.2024 und 27.03.2024 Patientenbrief Klinik XXXX , 26.09.2023, ABL 19 ff:Patientenbrief Klinik römisch 40 , 26.09.2023, ABL 19 ff: Chronische Niereninsuffizienz CKD 4 lgA Nephritis - seit 2010 durch Nierenbiopsie diagnostiziert art. Hypertonie Hyperurikämie renale Azidose sek. Hyperparathyreoidismus Aufnahme zur Anlage eines Cimino-Shunts links in Lokalanästhesie am 25.09.2023 Laborbefund Klinik XXXX , 05.02.2024, ABL 14 ffLaborbefund Klinik römisch 40 , 05.02.2024, ABL 14 ff Zusammenfassung: Frage 3.1.) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? nicht zutreffend Frage 3.2.) Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? nicht zutreffend Frage 3.3.) Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? nicht zutreffend Insbesondere liegen keine Veränderungen im Sinne einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor, noch eine Herzinsuffizienz mit einer LVEF unter 30%, noch eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, noch eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie oder eine COPD IV.Insbesondere liegen keine Veränderungen im Sinne einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor, noch eine Herzinsuffizienz mit einer LVEF unter 30%, noch eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz, noch eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie oder eine COPD römisch vier. Frage 3.4.) Liegen erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? nicht zutreffend. Die erwähnten Angstzustände und die Depressionen sind in der Stellungnahme der Klinik XXXX erwähnt, es ist jedoch weder eine medikamentöse Therapie etabliert, noch ein Facharztbefund (Psychiatrie/Neurologie) vorliegend und somit gutachterlich nicht zu berücksichtigen, da nicht einschätzbar. Weder Depressionen noch Angstzustände im Allgemeinen verunmöglichen laut EVO die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.Die erwähnten Angstzustände und die Depressionen sind in der Stellungnahme der Klinik römisch 40 erwähnt, es ist jedoch weder eine medikamentöse Therapie etabliert, noch ein Facharztbefund (Psychiatrie/Neurologie) vorliegend und somit gutachterlich nicht zu berücksichtigen, da nicht einschätzbar. Weder Depressionen noch Angstzustände im Allgemeinen verunmöglichen laut EVO die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Frage 3.5.) Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Bei dem Pat. besteht aufgrund der urämischen Situation wie in der Stellungnahme der Klinik XXXX angegeben eine Immundefizienz, die zu einer erhöhten Infektanfälligkeit führen kann. Außergewöhnliche Infekte oder Pneumonien oder infektbezogene Krankenhausaufenthalte sind weder befunddokumentiert noch aus der Anamnese ableitbar. Auch einfache Infekte gehen aus der Anamnese nicht hervor und sind auch nicht dokumentiert.Bei dem Pat. besteht aufgrund der urämischen Situation wie in der Stellungnahme der Klinik römisch 40 angegeben eine Immundefizienz, die zu einer erhöhten Infektanfälligkeit führen kann. Außergewöhnliche Infekte oder Pneumonien oder infektbezogene Krankenhausaufenthalte sind weder befunddokumentiert noch aus der Anamnese ableitbar. Auch einfache Infekte gehen aus der Anamnese nicht hervor und sind auch nicht dokumentiert. Des Weiteren bestehen weder eine anlagebedingte schwere Erkrankung des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), noch eine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem hochgradigem Immundefizit, noch eine schwere fortgeschrittene Infektionserkrankung mit dauerhaftem hochgradigem Immundefizit. Eine Transplantation wurde bis dato nicht durchgeführt, somit besteht auch keine chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantat, die zusätzlich zu Immunglobulinverlusten führt. Frage 3.6.) Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? nicht zutreffend Frage 3.7.) Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Auch ist zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß) Stellung zu nehmen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen. Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen. Es wird gebeten ausführlich zu begründen, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Insbesondere ist zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) Stellung zu nehmen. Inwieweit wird der BF dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft gehindert. Hierbei ist vom medizinischen Sachverständigen die dem Gutachten zugrunde gelegte Gehstrecke auch ausdrücklich in Meter ziffernmäßig festzulegen. Inwieweit ist der BF dadurch am Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel, Fortbewegen im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert? Sind dem BF ein sicherer Stand im öffentlichen Verkehrsmittel und der Transport mit diesem möglich? Inwieweit beeinträchtigt in der gegenständlichen Fallkonstellation die infolge der Niereninsuffizienz bedingte Immuneffizienz und das damit verbundene behauptete Ausmaß des Ansteckungsrisikos die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim BF? Dabei ist insbesondere der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens neu vorgelegte Befund vom 15.07.2024 (ABL 60) zu berücksichtigen. Bei dem Beschwerdeführer bestehen keine Einschränkungen der unteren Extremitäten. Die Gelenkbeweglichkeit ist uneingeschränkt möglich das Heben der Beine ist ausreichend sicher möglich um eine Wegstrecke von 300 bis 400m in 10 min aus eigener Kraft und ohne Zuhilfenahme von Hilfsmittel zu bewältigen. Die Belastbarkeit dafür ist auch aus internistischer Sicht ausreichend gegeben, es bestehen keine Einschränkungen wie auch im Punkt 3.3 ausgeführt. Niveauunterschiede können überwunden werden und Haltegriffe können in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher benützt werden, da die Funktionalität der oberen Extremitäten uneingeschränkt ist. Das Überkopfheben der Arme ist beidseits möglich, die Greiffunktionen der Hände sind erhalten. Es bestehen hier keine körperlichen Einschränkungen die eine übliche Belastbarkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen. Der sicherer freie Stand ist gegeben, es besteht keine Sturzgefahr. Im Rahmen der durch die Nierenfunktionseinschränkung gegebenen Immundefizienz ist zwar eine erhöhte Infektanfälligkeit möglich, aber weder vermehrte Infekte mit einer notwendigen antibiotischen Therapie sind dokumentiert, noch schwere Infekte wie atypische Pneumonien oder stationäre Aufenthalte wegen Infekten. Ebenso entspricht diese Art der Immundefizienz, nicht einer wie unter Punkt 3.
  22. angeführten Immunschwäche. Die im Befund Klink XXXX , 15.07.2024, ABL 60 angeführten Veränderungen sind internistisch korrekt. Dennoch entspricht weder die angegebene Immundefizienz wie bereits ausgeführt, noch die eingeschränkte Belastbarkeit den in der EVO zugrundeliegenden Kriterien. Auch das Zusammenwirken der einzelnen Parameter im Sinne einer Gesamtbeurteilung verunmöglicht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht.Die im Befund Klink römisch 40 , 15.07.2024, ABL 60 angeführten Veränderungen sind internistisch korrekt. Dennoch entspricht weder die angegebene Immundefizienz wie bereits ausgeführt, noch die eingeschränkte Belastbarkeit den in der EVO zugrundeliegenden Kriterien. Auch das Zusammenwirken der einzelnen Parameter im Sinne einer Gesamtbeurteilung verunmöglicht die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Zu den erwähnten psychischen Leiden wie Angstzustände und Depressionen liegen keine fachärztlichen Befunde vor und sind somit aus gutachterlicher Sicht nicht beurteilbar. Frage 3.8.) Ausführliche Stellungnahme zu den medizinischen Beweismitteln des BF. - Vorgelegte Befunde und medizinische Unterlagen im Verfahren (ABL 12-20; 23-27; 34-35; 41-44; 60) Die Befunde des Beschwerdeführers werden gesichtet und zitiert und inhaltlich in die Beurteilung neuerlich mit aufgenommen. Neue Leiden oder eine abweichende Einschätzung ist dennoch nicht gegeben, da die Befunde inhaltlich bereits bei der Gutachtenerstellung insofern bekannt waren, als dass sich insbesondere das ABL 60 inhaltlich mit den Befunden ABL 41 und ABL 20 deckt. Diese Befunde / medizinischen Stellungnahmen waren bereits bei der Gutachtenerstellung 05/2024 bekannt. Neue Erkenntnisse können weder aus diesen, noch aus den vorgelegten Befunden abgeleitet werdenNeue Leiden oder eine abweichende Einschätzung ist dennoch nicht gegeben, da die Befunde inhaltlich bereits bei der Gutachtenerstellung insofern bekannt waren, als dass sich insbesondere das ABL 60 inhaltlich mit den Befunden ABL 41 und ABL 20 deckt. Diese Befunde / medizinischen Stellungnahmen waren bereits bei der Gutachtenerstellung 05 aus 2024, bekannt. Neue Erkenntnisse können weder aus diesen, noch aus den vorgelegten Befunden abgeleitet werden Frage 3.9.) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. SV-Gutachten Dr. XXXX vom 25.01.2024 (ABL 21-22) und vom 06.03.2024 (ABL 37) SV-Gutachten Dr. römisch 40 vom 25.01.2024 (ABL 21-22) und vom 06.03.2024 (ABL 37) SV-Gutachten Dr. XXXX vom 16.05.2024 (ABL 47-49) SV-Gutachten Dr. römisch 40 vom 16.05.2024 (ABL 47-49) Eine abweichende Beurteilung ist hier nicht gegeben. Frage 3.10.) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung ist aus internistischer Sicht nicht indiziert. ……………………“
  23. Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 30.11.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen.
  24. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.
  25. Herr XXXX , geb. am XXXX , erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit 2022 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 %. 1.
  26. Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit 2022 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 %. 1.
  27. Der BF leidet an folgender Funktionseinschränkung: Chronische Niereninsuffizienz. Eine Besserung dieses Leidens ist möglich, sodass im Hinblick darauf eine Nachuntersuchung für 01/2026 festgesetzt wurde. 1.
  28. Der BF leidet an folgender Funktionseinschränkung: Chronische Niereninsuffizienz. Eine Besserung dieses Leidens ist möglich, sodass im Hinblick darauf eine Nachuntersuchung für 01 aus 2026, festgesetzt wurde. 1.
  29. Der BF hat keine erheblichen Einschränkungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum, das Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie den dortigen sicheren, gefährdungsfreien Transport erheblich einschränken. Insbesondere liegen keine Veränderungen im Sinne einer arteriellen Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor. Es fehlt auch eine Herzinsuffizienz mit einer LVEF unter 30% sowie eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz oder eine Lungengerüsterkrankung unter Langzeitsauerstofftherapie oder eine COPD IV-Erkrankung. Es fehlt auch an einem erheblichen Schmerzausmaß, das eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde. 1.
  30. Der BF leidet zwar infolge seiner urämischen Situation an einem Immundefizienz, das zwar zu einer erhöhten Infektanfälligkeit führen kann. Allerdings sind beim BF keine außergewöhnlichen Infekte, keine Pneumonien und kein infektbezogener Krankenhausaufenthalte befunddokumentier oder auch aus der Anamnese ableitbar. Es geht auch kein einfacher Infekt aus der Anamnese hervor. Solche sind auch nicht dokumentiert. Es besteht darüber hinaus weder eine anlagebedingte schwere Erkrankung des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), noch eine schwere hämatologische Erkrankung mit dauerhaftem hochgradigem Immundefizit, noch eine schwere fortgeschrittene Infektionserkrankung mit dauerhaftem hochgradigem Immundefizit. Eine Transplantation wurde bis dato nicht durchgeführt. Somit besteht auch keine chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantat, die zusätzlich zu Immunglobulinverlusten führen würde. Der BF leidet auch an keiner hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. 1.
  31. Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
  32. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag des BF, seinen persönlichen Daten und die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der BF seit dem Jahr 2022 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % ist, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenem Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, vom 25.01.2024 sowie dessen gutachterlichen Stellungnahmen und den beiden oben angeführten Gutachten von Prim. Dr. XXXX , MBA, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 21.05.2024 sowie vom 30.11.2024.Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigung hinsichtlich der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenem Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, vom 25.01.2024 sowie dessen gutachterlichen Stellungnahmen und den beiden oben angeführten Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 , MBA, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 21.05.2024 sowie vom 30.11.
  33. In den eingeholten Gutachten und Stellungnahmen wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Diese konnten als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Der Sachverständige Dr. XXXX führte bereits in seinem Gutachten vom 25.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 23.01.2024 aus, dass trotz der festgestellten chronischen Niereninsuffizienz beim BF kein schwerer Immundefekt vorliegt. Dazu führte er erklärend aus, dass eine chronische Niereninsuffizienz nach den gesetzlichen Vorgaben nicht mit einem Immundefekt gleichzusetzen ist. Der Aktenlage nach ging aus den vorliegenden Befunde weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit noch Hinweise auf spitalspflichtige Infektionen hervor. Ebenso wenig konnte nach einer persönlichen Untersuchung des BF eine höhergradige Atemnot schon bei geringen Belastungen erkannt werden. Vielmehr zeigten sich normale Atemgase in Körperruhe ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie. Darüber bestand bei der Begutachtung durch Dr. XXXX eine normale altersentsprechende Gesamtmobilität ohne höhergradige Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparate und kognitivem Defizite. Es lagen auch keine Gangataxie oder ein Schwindel beim BF vor. Es gab auch keine orthopädische Endoprothetik. Somit ist es auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass Dr. XXXX in seinem Gutachten vom 25.01.2024 keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF erkennen konnte und selbst nach weiteren Einwendungen des BF in seinen beiden gutachterlichen Stellungnahmen vom 01.03.2024 sowie vom 06.03.2024 an seiner Beurteilung festgehalten hat. Dr. XXXX stellte in seiner letzten Stellungnahme vom 06.03.2024 explizit Folgendes klar: „ … Wie schon zuvor erwähnt, ist eine chronische Niereninsuffizienz aus medizinisch internistischer Sicht nicht gleichzusetzen mit einem Immundefekt“. Es ist daher offensichtlich, dass er sich hier auf seine vorherige Stellungnahme bezog und wie schon in seinem Gutachten vom 25.01.2024 der Ansicht ist, dass eine chronische Niereninsuffizienz einem Immundefekt nicht gleichzusetzen ist.Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte bereits in seinem Gutachten vom 25.01.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 23.01.2024 aus, dass trotz der festgestellten chronischen Niereninsuffizienz beim BF kein schwerer Immundefekt vorliegt. Dazu führte er erklärend aus, dass eine chronische Niereninsuffizienz nach den gesetzlichen Vorgaben nicht mit einem Immundefekt gleichzusetzen ist. Der Aktenlage nach ging aus den vorliegenden Befunde weder eine signifikant erhöhte Infektanfälligkeit noch Hinweise auf spitalspflichtige Infektionen hervor. Ebenso wenig konnte nach einer persönlichen Untersuchung des BF eine höhergradige Atemnot schon bei geringen Belastungen erkannt werden. Vielmehr zeigten sich normale Atemgase in Körperruhe ohne Indikation zu einer Langzeitsauerstofftherapie. Darüber bestand bei der Begutachtung durch Dr. römisch 40 eine normale altersentsprechende Gesamtmobilität ohne höhergradige Funktionsstörungen des Stütz- und Bewegungsapparate und kognitivem Defizite. Es lagen auch keine Gangataxie oder ein Schwindel beim BF vor. Es gab auch keine orthopädische Endoprothetik. Somit ist es auch für das erkennende Gericht nachvollziehbar, dass Dr. römisch 40 in seinem Gutachten vom 25.01.2024 keine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF erkennen konnte und selbst nach weiteren Einwendungen des BF in seinen beiden gutachterlichen Stellungnahmen vom 01.03.2024 sowie vom 06.03.2024 an seiner Beurteilung festgehalten hat. Dr. römisch 40 stellte in seiner letzten Stellungnahme vom 06.03.2024 explizit Folgendes klar: „ … Wie schon zuvor erwähnt, ist eine chronische Niereninsuffizienz aus medizinisch internistischer Sicht nicht gleichzusetzen mit einem Immundefekt“. Es ist daher offensichtlich, dass er sich hier auf seine vorherige Stellungnahme bezog und wie schon in seinem Gutachten vom 25.01.2024 der Ansicht ist, dass eine chronische Niereninsuffizienz einem Immundefekt nicht gleichzusetzen ist. Die darüberhinausgehend beigezogene Gutachterin Prim. Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, gelangte abschließend in ihren beiden Sachverständigengutachten vom 21.05.2024 sowie vom 30.11.2024 nachvollziehbar zum Schluss, dass beim BF keine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel objektivierbar ist. Die genannte Sachverständige schloss erhebliche Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten aus und bezog sich auf die uneingeschränkte Gelenksbeweglichkeit des BF. Der BF kann die Beine ausreichend sicher heben, um eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter in 10 Minuten aus eigener Kraft und ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln zu bewältigen. Aufgrund der uneingeschränkten Funktionalität der oberen Extremitäten können auch Niveauunterschiede überwunden und Haltegriffe in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher benützt werden. Das Überkopfheben der Arme ist beidseits möglich. Die Greiffunktion der Hände ist erhalten. Auch der sichere freie Stand ist gegeben, sodass keine Sturzgefahr besteht. Was die körperliche Belastbarkeit des BF anbelangt, konnten auch hier keine erheblichen Einschränkungen eruiert werden. Es bestehen demnach keine körperlichen Einschränkungen, die eine übliche Belastbarkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen. Soweit psychische Leiden wie Angstzustände und Depressionen im Raum stehen, gab Prim. Dr. XXXX , MBA, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, richtigerweise zu bedenken, dass diese mangels Vorliegens von fachärztlichen Befunden nicht beurteilbar sind. Zudem stehen weder Angstzustände noch Depressionen der Einschätzungsverordnung zufolge der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen. Die darüberhinausgehend beigezogene Gutachterin Prim. Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, gelangte abschließend in ihren beiden Sachverständigengutachten vom 21.05.2024 sowie vom 30.11.2024 nachvollziehbar zum Schluss, dass beim BF keine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel objektivierbar ist. Die genannte Sachverständige schloss erhebliche Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten aus und bezog sich auf die uneingeschränkte Gelenksbeweglichkeit des BF. Der BF kann die Beine ausreichend sicher heben, um eine Wegstrecke von 300 bis 400 Meter in 10 Minuten aus eigener Kraft und ohne Zuhilfenahme von Hilfsmitteln zu bewältigen. Aufgrund der uneingeschränkten Funktionalität der oberen Extremitäten können auch Niveauunterschiede überwunden und Haltegriffe in einem öffentlichen Verkehrsmittel ausreichend sicher benützt werden. Das Überkopfheben der Arme ist beidseits möglich. Die Greiffunktion der Hände ist erhalten. Auch der sichere freie Stand ist gegeben, sodass keine Sturzgefahr besteht. Was die körperliche Belastbarkeit des BF anbelangt, konnten auch hier keine erheblichen Einschränkungen eruiert werden. Es bestehen demnach keine körperlichen Einschränkungen, die eine übliche Belastbarkeit in einem öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen. Soweit psychische Leiden wie Angstzustände und Depressionen im Raum stehen, gab Prim. Dr. römisch 40 , MBA, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, richtigerweise zu bedenken, dass diese mangels Vorliegens von fachärztlichen Befunden nicht beurteilbar sind. Zudem stehen weder Angstzustände noch Depressionen der Einschätzungsverordnung zufolge der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegen. Prim. Dr. XXXX setzte sich als Fachärztin für Innere Medizin zudem ausreichend mit der chronischen Niereninsuffizienz des BF auseinander. Dabei bestätigte die beauftragte Sachverständige, dass im Rahmen der durch die Nierenfunktionseinschränkung gegebenen Immundefizienz zwar eine erhöhte Infektanfälligkeit möglich ist. Sie führte dazu aber nachvollziehbar erklärend aus, dass beim BF weder außergewöhnliche Infekte, Pneumonien oder infektbezogene Krankenhausaufenthalte befunddokumentiert oder aus der Anamnese ableitbar sind. Beim BF sind nicht einmal einfache Infekte nachgewiesen. Der BF leidet weder an einer anlagebedingten schweren Erkrankung des Immunsystems noch an einer schweren hämatologischen Erkrankung mit dauerhaftem hochgradigem Immundefizit. Ebenso wenig liegt eine schwere fortgeschrittene Infektionserkrankung mit dauerhaftem hochgradigem Immundefizit vor. Eine Transplantation wurde bisher nicht durchgeführt, weshalb auch keine chronische Abstoßungsreaktion nach einem Nierentransplantat gegeben ist, die zusätzlich zu Immunglobulinverlusten führt. Prim. Dr. römisch 40 setzte sich als Fachärztin für Innere Medizin zudem ausreichend mit der chronischen Niereninsuffizienz des BF auseinander. Dabei bestätigte die beauftragte Sachverständige, dass im Rahmen der durch die Nierenfunktionseinschränkung gegebenen Immundefizienz zwar eine erhöhte Infektanfälligkeit möglich ist. Sie führte dazu aber nachvollziehbar erklärend aus, dass beim BF weder außergewöhnliche Infekte, Pneumonien oder infektbezogene Krankenhausaufenthalte befunddokumentiert oder aus der Anamnese ableitbar sind. Beim BF sind nicht einmal einfache Infekte nachgewiesen. Der BF leidet weder an einer anlagebedingten schweren Erkrankung des Immunsystems noch an einer schweren hämatologischen Erkrankung mit dauerhaftem hochgradigem Immundefizit. Ebenso wenig liegt eine schwere fortgeschrittene Infektionserkrankung mit dauerhaftem hochgradigem Immundefizit vor. Eine Transplantation wurde bisher nicht durchgeführt, weshalb auch keine chronische Abstoßungsreaktion nach einem Nierentransplantat gegeben ist, die zusätzlich zu Immunglobulinverlusten führt. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihrem Gutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 16.05.2024 basiert. Dem darin erhobenen Fachstatus sind insbesondere keine Hinweise für eine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – zu entnehmen. Diese Ausführungen der medizinischen Sachverständigen sind nachvollziehbar. Die Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden auch Bestätigung in ihrem Gutachten, das auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 16.05.2024 basiert. Dem darin erhobenen Fachstatus sind insbesondere keine Hinweise für eine maßgebliche Einschränkung der kardiorespiratorischen Leistungsfähigkeit – im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen – zu entnehmen. Im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Begutachtung befasst sich Prim. Dr. XXXX nochmals mit den vorgebrachten Beschwerdeeinwendungen des BF und einem neu vorgelegten Befund. Wie auch aus ihrem Gutachten hervorgeht, wurden von ihr auch alle vorgelegten Befunde gesichtet und bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. Aus dem neu vorgelegten Befund der Klinik XXXX , Nephrologische Ambulanz, vom 15.07.2024 geht hervor, dass sich der BF seit Mai 2017 in regelmäßiger Betreuung in der nephrologischen Ambulanz befindet. Infolge der Verschlechterung seiner Nierenwerte war eine Versorgung mit einem Dialysezugang (Shunt) erforderlich. Mit einer medikamentösen Therapie wird auch eine regelmäßige Dialysebehandlung zur Erhaltung seiner Gesundheit einhergehen. Im Hinblick darauf steht der BF nach seiner darauf ausgerichteten Untersuchung auf der Warteliste für eine Nierentransplantation. Der BF ist zwar in diesem Fall sowohl in seiner Immunität als auch in der Belastbarkeit eingeschränkt. Dem BF wurde deshalb auch empfohlen, große Menschenansammlungen - beispielsweise in überfüllte Verkehrsmittel – zu meiden. Eine Nierentransplantation ist nicht nur mit einer eingeschränkten Belastbarkeit, sondern auch mit einem Fatiguesyndrom verbunden. Im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Begutachtung befasst sich Prim. Dr. römisch 40 nochmals mit den vorgebrachten Beschwerdeeinwendungen des BF und einem neu vorgelegten Befund. Wie auch aus ihrem Gutachten hervorgeht, wurden von ihr auch alle vorgelegten Befunde gesichtet und bei ihrer Beurteilung berücksichtigt. Aus dem neu vorgelegten Befund der Klinik römisch 40 , Nephrologische Ambulanz, vom 15.07.2024 geht hervor, dass sich der BF seit Mai 2017 in regelmäßiger Betreuung in der nephrologischen Ambulanz befindet. Infolge der Verschlechterung seiner Nierenwerte war eine Versorgung mit einem Dialysezugang (Shunt) erforderlich. Mit einer medikamentösen Therapie wird auch eine regelmäßige Dialysebehandlung zur Erhaltung seiner Gesundheit einhergehen. Im Hinblick darauf steht der BF nach seiner darauf ausgerichteten Untersuchung auf der Warteliste für eine Nierentransplantation. Der BF ist zwar in diesem Fall sowohl in seiner Immunität als auch in der Belastbarkeit eingeschränkt. Dem BF wurde deshalb auch empfohlen, große Menschenansammlungen - beispielsweise in überfüllte Verkehrsmittel – zu meiden. Eine Nierentransplantation ist nicht nur mit einer eingeschränkten Belastbarkeit, sondern auch mit einem Fatiguesyndrom verbunden. Auch unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundes der Klinik XXXX , nephrologische Ambulanz, vom 15.07.2024 ergeben sich für den BF nach gutachterlicher Einschätzung durch Prim. Dr. XXXX weder ein neues Leiden noch wesentliche neue Erkenntnisse. Aus diesem Befund resultiert auch nicht die Notwendigkeit einer Abänderung ihres vorhergehenden Gutachtens. Es spricht weder die angegebene Immundefizienz noch die eingeschränkte Belastbarkeit für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln durch den BF. Dies gilt auch für das Zusammenwirken der einzelnen Parameter im Sinne einer Gesamtbeurteilung. Auch sie führen nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln für den BF. Die Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen Prim. Dr. XXXX erweisen damit als nachvollziehbar und schlüssig. Auch unter Berücksichtigung des neu vorgelegten Befundes der Klinik römisch 40 , nephrologische Ambulanz, vom 15.07.2024 ergeben sich für den BF nach gutachterlicher Einschätzung durch Prim. Dr. römisch 40 weder ein neues Leiden noch wesentliche neue Erkenntnisse. Aus diesem Befund resultiert auch nicht die Notwendigkeit einer Abänderung ihres vorhergehenden Gutachtens. Es spricht weder die angegebene Immundefizienz noch die eingeschränkte Belastbarkeit für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln durch den BF. Dies gilt auch für das Zusammenwirken der einzelnen Parameter im Sinne einer Gesamtbeurteilung. Auch sie führen nicht zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln für den BF. Die Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen Prim. Dr. römisch 40 erweisen damit als nachvollziehbar und schlüssig. Die vom Verordnungsgeber vorgegebenen und allgemein gehaltenen Kriterien sind zwar nur als richtungsgebend zu verstehen und davon abweichende Einzelfälle denkbar. Das Vorliegen eines derartigen Ausnahmefalles ist beim BF allerdings nicht belegt. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist das Vorliegen einer erheblichen Schwächung des Immunsystems bzw. das Vorliegen wiederholt außergewöhnlicher Infekte beim BF durch die im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht belegt. Im Rahmen seiner Beschwerde und seines Vorlageantrages stützt sich der BF auf den Inhalt in ärztlichen Schreiben, denen zufolge das in öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund der dort auftretenden Menschenansammlungen bestehende Ansteckungsrisiko für infektiöse Erkrankungen wie auch der Verlauf seiner Erkrankung ein nicht tragbares Risiko für ihn darstellen. Diesbezüglich ist wiederholt festzuhalten, dass beim BF im Rahmen der durch die Nierenfunktionseinschränkung gegebenen Immundefizienz zwar eine erhöhte Infektanfälligkeit möglich ist, aber bislang weder vermehrte Infekte mit einer notwendigen antibiotischen Therapie, noch schwere Infekte wie atypische Pneumonien oder stationäre Aufenthalte wegen Infekten dokumentiert sind. In diesem Zusammenhang ist der BF (insbesondere zur Erlangung eines subjektiven Sicherheitsgefühls) noch darauf hinzuweisen, dass bei der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich die Möglichkeit besteht, die Fahrten und die damit in Verbindung stehenden Termine bzw. Erledigungen außerhalb der jeweiligen Stoßzeiten zu planen, wodurch der Kontakt zu anderen Personen ebenfalls möglichst geringgehalten werden kann. Abgesehen davon kann in öffentlichen Verkehrsmitteln eine (FFP2-) Masken betragen werde, die nach dem Stand der Wissenschaft geeignet sind, Infektionsrisiken maßgeblich zu reduzieren. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vermag das Vorbringen des BF im Beschwerdeverfahren nicht die schlüssigen Beurteilungen von Prim. Dr. XXXX zu entkräften. Der BF legte weder der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlechterung bestehender Leiden zu dokumentieren. Vom Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist jedenfalls nicht auszugehen. Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vermag das Vorbringen des BF im Beschwerdeverfahren nicht die schlüssigen Beurteilungen von Prim. Dr. römisch 40 zu entkräften. Der BF legte weder der Beschwerde noch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens weitere Befunde bei, die geeignet wären, die durch die medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlechterung bestehender Leiden zu dokumentieren. Vom Vorliegen einer schweren Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung zur Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist jedenfalls nicht auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem BF zuletzt mit Schreiben vom 30.12.2024 in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zum eingeholten Gutachten von Prim. Dr. XXXX vom 30.11.2024 Stellung zu nehmen. Der BF wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der BF gab bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme ab. Er erhob daher keine weiteren Einwendungen gegen das vom Bundesveraltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten von Prim. Dr. XXXX , MBA, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie. Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem BF zuletzt mit Schreiben vom 30.12.2024 in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit ein, zum eingeholten Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 vom 30.11.2024 Stellung zu nehmen. Der BF wurde in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert. Der BF gab bis zum heutigen Tag keine Stellungnahme ab. Er erhob daher keine weiteren Einwendungen gegen das vom Bundesveraltungsgericht in Auftrag gegebene Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 , MBA, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie. Der BF ist damit dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.11.2024 im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es steht dem BF als Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der BF ist damit dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.11.2024 im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es steht dem BF als Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Es besteht damit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Prim. Dr. XXXX , MBA, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 30.11.2024 sowie ihres Vorgutachtens vom 21.05.
  34. Das gleiche gilt auch für die gutachterliche Beurteilung durch Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, der ebenso wenig eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim BF erkennen konnte. Es besteht damit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens von Prim. Dr. römisch 40 , MBA, Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie, vom 30.11.2024 sowie ihres Vorgutachtens vom 21.05.
  35. Das gleiche gilt auch für die gutachterliche Beurteilung durch Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, der ebenso wenig eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beim BF erkennen konnte. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass beim BF keine Einschränkungen der unteren und oberen Extremitäten oder körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen in einem Ausmaß bestehen, auf Grund derer der Schluss gezogen werden könnte, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar wäre. Es fehlt auch an einer schwer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems beim BF bzw. an einem Schmerzausmaß, das die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmitteln begründen könnte. Zusammenfassend ist daher das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe und ohne maßgebende Unterbrechung möglich. Das Überwinden von Niveauunterschieden, das Ein- und Aussteigen in und aus öffentlichen Verkehrsmitteln sowie der dortige sichere Transport sind nicht auf erhebliche Weise erschwert.
  36. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

§ 1Abs.

2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist

Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat

§ 42Abs.

1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat

Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

§ 45Abs.

1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind

Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.

§ 5Abs.

3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.

Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.

§ 1Abs.

1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:

  1. den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
  2. die Versicherungsnummer;
  3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  4. eine allfällige Befristung 3.1.
  5. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§ 1Abs.

4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und  erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder  erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder  erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder  eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder  eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:  arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option  Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen  hochgradige Rechtsherzinsuffizienz  Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie  COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie  Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie  mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:  Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,  hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,  schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,  nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:  anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),  schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  3. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),  fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,  selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:  vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,  laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,  Kleinwuchs,  gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,  bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
  4. Schlussfolgerungen: Wie oben bereits ausgeführt, ist beim BF von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, eine Einschränkung der Sinnesfunktionen, ein maßgebendes Schmerzausmaß oder ein Ausmaß an psychischen Problemen, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, liegen nicht vor. Sie sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist dem BF insgesamt betrachtet die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten maßgeblichen Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG – in Betracht kommt. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer belegten maßgeblichen Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Rahmen einer neuerlichen Antragstellung beim Sozialministeriumservice – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG – in Betracht kommt. 3.
  5. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

§ 24Abs. 3 Vw

GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein weiteres ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
  4. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2295578.2.00

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