Obsah (15)
Art. 133§ 2§ 6§ 45§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW173 2298524-1 Spruch, W173 2298524-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am XXXX , ist seit dem Jahr 2014 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %.
- Herr römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer, BF), geboren am römisch 40 , ist seit dem Jahr 2014 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Am 02.08.2023 stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO (Parkausweis) in Verbindung mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Im Zuge der Antragstellung führte der BF einen Oberschenkel-, Fersenbein- sowie Schambeinbruch als Gesundheitsschädigungen an. Am 02.08.2023 stellte der BF einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) in Verbindung mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Im Zuge der Antragstellung führte der BF einen Oberschenkel-, Fersenbein- sowie Schambeinbruch als Gesundheitsschädigungen an.
- In der Folge holte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , (in der Folge belangte Behörde) ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin sowie Facharzt für Chirurgie, ein.
- In der Folge holte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , (in der Folge belangte Behörde) ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin sowie Facharzt für Chirurgie, ein. 2.
- Der Sachverständige Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 07.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 06.05.2024, im Wesentlichen Folgendes aus:2.
- Der Sachverständige Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 07.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 06.05.2024, im Wesentlichen Folgendes aus: „………………… Anamnese: St.p. Sturz mit Fract. cap. hum. sin - inverse Schulterprothese am 27.02.2024 St.p. Fract. ram. sup. et inf. oss. pub. sin. non rec. am 07.09.2022 St.p. Fract. pertroch. fem. sin. - OP 09/2018 St.p. Fract. pertroch. fem. sin. - OP 09 aus 2018, Vorhofflimmern - St.p. Kryoablation KHK - St.p. Herzbypass - OP und NSTEMI und mehrfach PCI Arterielle Hypertonie Diabetes mellitus Typ II (ED 01/2021) Diabetes mellitus Typ römisch zwei (ED 01 aus 2021,) Derzeitige Beschwerden: Sturz im 02/2024 gehabt, Schulterprothese links bekommen, noch zum Teil bewegungseingeschränkt, wetterfühlig, links auch Schambeinastfraktur gehabt, hatte Physio, jetzt noch weiterhin Infiltrationen, geht spazieren, so ca. 500 - 800m, kommt im Haushalt zurecht, hatte im 10/2023 Herzkatheter, da bei Belastung weniger Luft bekommen, Zucker soweit gut eingestellt, HbA1c 6,6% Sturz im 02 aus 2024, gehabt, Schulterprothese links bekommen, noch zum Teil bewegungseingeschränkt, wetterfühlig, links auch Schambeinastfraktur gehabt, hatte Physio, jetzt noch weiterhin Infiltrationen, geht spazieren, so ca. 500 - 800m, kommt im Haushalt zurecht, hatte im 10 aus 2023, Herzkatheter, da bei Belastung weniger Luft bekommen, Zucker soweit gut eingestellt, HbA1c 6,6% Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Xarelto, Ramipril, Concor, Praluent, Nicolan, Metformin Xarelto, Ramipril, Concor, Praluent, Nicolan, Metformin , Sozialanamnese: in Pension, war Elektriker, verheiratet, 2 Kinder in Pension, war Elektriker, verheiratet, 2 Kinder , Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Sachverständigengutachten Dr. XXXX vom 20.11.2014: GdB 50% Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 vom 20.11.2014: GdB 50% Arztbrief Kardiologie, XXXX vom 30.12.2023: Koronarangiographie - gute Bypass Funktion Arztbrief Kardiologie, römisch 40 vom 30.12.2023: Koronarangiographie - gute Bypass Funktion Entlassungsbericht XXXX vom 15.09.2022 - 21.09.2022: Schambeinastfraktur links, Stationsbetreuung - Kurvenvisite, Analgesie, Physiotherapie Entlassungsbericht römisch 40 vom 15.09.2022 - 21.09.2022: Schambeinastfraktur links, Stationsbetreuung - Kurvenvisite, Analgesie, Physiotherapie Operationsbericht 03.09.2018, XXXX : Fract. pertroch. fem. sin., Nagel Operationsbericht 03.09.2018, römisch 40 : Fract. pertroch. fem. sin., Nagel , Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: Guter AZ Guter AZ , Ernährungszustand: Guter EZ Guter EZ , Größe: 172,00 cm Gewicht: 103,00 kg Blutdruck: Größe: 172,00 cm Gewicht: 103,00 kg Blutdruck: , Klinischer Status – Fachstatus: Caput: unauffällig Collum: unauffällig Thorax: unauffällig Cor: HA rein, rhythmisch, normofrequent Pulmo: VA bds, Basen frei Abdomen: weich, unauffällig Schultergelenke: rechts in S und F bds. bis 140 Grad, keine Funktionseinschränkung, links in S - und F bis 90 Grad, blande Narben Ellenbogen: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Handgelenke: frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Fingergelenke: frei beweglich, Faustschluss bds. möglich Wirbelsäule: keine Klopfdolenz, FBA 10 cm, Lasegue bds. negativ Hüftgelenke: rechts in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung, links in S 0 - 0 - 110, blande Narbe links Kniegelenke: bds. in S 0 – 0 – 130, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Sprunggelenke: bds. in S 40 – 0 – 60, frei beweglich, keine Funktionseinschränkung Neurologisch: grob neurologisch unauffällig Neurologisch: grob neurologisch unauffällig , Gesamtmobilität – Gangbild: frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung frei, sicher, keine Gehhilfe, keine Fallneigung , Status Psychicus: kooperativ, gut auskunftsfähig, bewusstseinsklar Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: , , Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit, Vorhofflimmern, Bluthochdruck unterer Rahmensatz berücksichtigt den Zustand nach Herzbypass - OP, zum Untersuchungszeitpunkt kardiorespiratorisch stabil 05.05.03 50 2 Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, Zustand nach Schulter Prothese links, Zustand nach Schenkelhalsfraktur links, Zustand nach Schambeinastfraktur links oberer Rahmensatz, berücksichtigt die geringgradige Bewegungseinschränkung in der linken Hüfte und Schulter 02.02.02 40 3 Posttraumatische Funktionsbehinderung rechtes Sprunggelenk zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei eingesetzter Sprunggelenksendoprothese 02.05.32 30 4 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus mittlerer Rahmensatz berücksichtigt die medikamentöse Dauertherapie mit Tabletten 09.02.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses schwerwiegend ist. Leiden 1 wird durch die Leiden 3 und 4 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt. Das führende Leiden wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da dieses schwerwiegend ist. Leiden 1 wird durch die Leiden 3 und 4 nicht erhöht, da keine wechselseitige negative Beeinflussung vorliegt. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - - , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 3 werden übernommen Neuerfassung von Leiden 2 Leiden 4 wird um eine Stufe erhöht, nun medikamentöse Dauertherapie Leiden 4 wird um eine Stufe erhöht, nun medikamentöse Dauertherapie , Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Der GdB wird um eine Stufe erhöht. Der GdB wird um eine Stufe erhöht. , Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN , Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor: Ja Nein Nicht geprüft Die / Der Untersuchte ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz) ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz) ist gehörlos ist schwer hörbehindert ist taubblind ist Epileptikerin oder Epileptiker ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates Bedarf einer Begleitperson ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des Stütz - und Halteapparates führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können alleine ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels, zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktionen im Bereich der Hüft -, Knie - und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist. Es kann keine Einschränkung der Herz - oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Die mäßige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich des Stütz - und Halteapparates führt zwar zu einer Einschränkung der Gehstrecke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können alleine ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung eines Hilfsmittels, zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktionen im Bereich der Hüft -, Knie - und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein - und Aussteigen gewährleistet ist. Es kann keine Einschränkung der Herz - oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. ,
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? nein nein , Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Ja Nein Nicht geprüft Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids, Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
- GdB: 20 v.H. Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit Erkrankungen des Verdauungssystems, Hypertonie (Pos.05.01) und Herzerkrankungen nach Pos. 05.
- sowie 05.
- bis 05.
- GdB: 50 v.H ………………..“, ………………..“ 2.
- Im Rahmen des von der belangten Behörde eingeräumten Parteiengehörs zum Gutachten vom 07.05.2024 wurden vom BF keine Einwendungen erhoben. 3.
- In weiterer Folge wurde dem BF ein unbefristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 % mit folgenden Zusatzeintragungen ausgestellt: - „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“ - Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ - Gesundheitsschädigung
§ 2Abs.
1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“- Gesundheitsschädigung
Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ 3.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2024, OB: XXXX , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, vom 07.05.
- Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung. 3.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.08.2024, OB: römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das ärztliche Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, vom 07.05.
- Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung.
- Gegen den Bescheid vom 06.08.2024, OB: XXXX , erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin zeigte er sich mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX vom 07.05.2024 nicht einverstanden. Der Sachverständige habe bestimmte Körperfunktionen wie die Beugefähigkeit im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke im liegenden Zustand überprüft. Auf dieser Basis habe der Sachverständige die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt. Darüber hinaus sei die Untersuchung zu kurz gewesen. Für ein schmerzfreies Fortbewegen müsse er immer wieder Infiltrationen in Anspruch nehmen. Er besteige keine Stiegen ohne Geländer. Er leide nach wie vor unter den Folgen eines Fersenbeinbruches im rechten Fuß sowie eines Schulterbruchs. Seither habe er Probleme beim Tragen und Halten. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe seine Wetterfühligkeit bei Belastung der Herz- und Lungenfunktion. Er habe sich einer Herzoperation unterzogen, bei der ihm bereits Stents eingesetzt worden seien. Er habe auch eine Herz-Rehabilitation absolviert.
- Gegen den Bescheid vom 06.08.2024, OB: römisch 40 , erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin zeigte er sich mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 vom 07.05.2024 nicht einverstanden. Der Sachverständige habe bestimmte Körperfunktionen wie die Beugefähigkeit im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke im liegenden Zustand überprüft. Auf dieser Basis habe der Sachverständige die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt. Darüber hinaus sei die Untersuchung zu kurz gewesen. Für ein schmerzfreies Fortbewegen müsse er immer wieder Infiltrationen in Anspruch nehmen. Er besteige keine Stiegen ohne Geländer. Er leide nach wie vor unter den Folgen eines Fersenbeinbruches im rechten Fuß sowie eines Schulterbruchs. Seither habe er Probleme beim Tragen und Halten. Nicht außer Acht gelassen werden dürfe seine Wetterfühligkeit bei Belastung der Herz- und Lungenfunktion. Er habe sich einer Herzoperation unterzogen, bei der ihm bereits Stents eingesetzt worden seien. Er habe auch eine Herz-Rehabilitation absolviert.
- Am 04.09.2024 wurde der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von MR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein.
- Aufgrund des Beschwerdevorbringens holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten von MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. 6.
- Der Sachverständige MR Dr. XXXX führte in seinem Gutachten vom 20.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes aus:6.
- Der Sachverständige MR Dr. römisch 40 führte in seinem Gutachten vom 20.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, im Wesentlichen Folgendes aus: „…………… Anamnese: Eingangs wird auf die anamnestischen Eckdaten der bereits vorliegenden Gutachten verwiesen. Seit der Letztuntersuchung keine relevante Zwischenanamnese. Sozialanamnese: Pensionist, verheiratet, 2 Kinder. Derzeitige Beschwerden: Der Beschwerdeführer war mit der erstinstanzlichen Untersuchung nicht zufrieden, weil er nach 15 Minuten Untersuchung bereits beurteilt wurde. Herr XXXX beklagt Beschwerden im Bereich der linken Hüfte und der Wirbelsäule. Dadurch hat er Probleme mit der Hockstellung und beim Aufheben von diversen Dingen, die am Boden liegen. Beim Überwinden von Stiegen ist er auf ein Geländer angewiesen. Sitzen bereitet keine Probleme, das Gehen ist nur erschwert möglich. Herr XXXX wird beim Orthopäden regelmäßig behandelt und auch infiltriert.Der Beschwerdeführer war mit der erstinstanzlichen Untersuchung nicht zufrieden, weil er nach 15 Minuten Untersuchung bereits beurteilt wurde. Herr römisch 40 beklagt Beschwerden im Bereich der linken Hüfte und der Wirbelsäule. Dadurch hat er Probleme mit der Hockstellung und beim Aufheben von diversen Dingen, die am Boden liegen. Beim Überwinden von Stiegen ist er auf ein Geländer angewiesen. Sitzen bereitet keine Probleme, das Gehen ist nur erschwert möglich. Herr römisch 40 wird beim Orthopäden regelmäßig behandelt und auch infiltriert. Derzeitige Behandlung/en/Medikamente: Xarelto, Concor, Tritace, Xigduo, Ezetimib, Calciduran, Oleovit, monatlich Praluent, jährlich Zoledronsäure, bedarfsweise: Paracetamol, Novalgin, Nitrolingual 4mg Hydal retard. Hilfsbefunde z. B. Labor, bildgebende Verfahren, Behandlungsberichte - Exzerpt: Akteninhalt. Medikamentenverschreibung der Hausärztin Dr. XXXX Medikamentenverschreibung der Hausärztin Dr. römisch 40 Technische Hilfsmittel/orthopädische Behelfe: Brille Untersuchungsbefund: Größe: ~172 cm Gewicht: ~104 kg Blutdruck: 150/
- Status-Fachstatus: Normaler AZ. Kopf / Hals: voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ, situativ angepasstes Verhalten. Haut und sichtbare Schleimhäute ausreichend gut durchblutet, Visus (ständiger Brillenträger) und Gehör (hat Hörgeräte, werden aber nicht verwendet) altersentsprechend unauffällig, keine Einflussstauung, Schilddrüse äußerlich unauffällig. Thorax: Narbe nach Thorakotomie. Lunge: auskultatorisch unauffällig, während der Untersuchungsdauer keine Atemauffälligkeiten. Herz: linksbetonte Grenzen, HT- rein, arhythmisch, normfrequent. Abdomen: über TN, weich, normale Organgrenzen, Z. n. AE, keine Inkontinenz. Achsenorgan: normal strukturiert, ausreichend frei bewegliche HWS, BWS/LWS - ausreichendes Bückvermögen - nur gering eingeschränkt. Obere Extremitäten: Narbe linke Schulter nach inverser Prothese - mit mittelgradigen Bewegungseinschränkungen, Endgliedverlust linker Kleinfinger, altersentsprechend unauffällige Fingerfertigkeit erhalten, kein Tremor. Selbständiges Aus- und Ankleiden. Untere Extremitäten: Zustand nach operierter pertrochantärer Schenkelhalsfraktur links mit zufriedenstellendem Ergebnis, leichtere Bewegungsstörungen nach Sprunggelenksprothese rechts 2011, keine Beinödeme, keine sensomotorischen Defizite. Gesamtmobilität - Gangbild: Freier sicherer Gang, kein Hilfsmittel in Verwendung. Aktiver KFZ-Lenker. Ad 1) Diagnoseliste nach der durchgeführten Untersuchung vom 20.11.2024:Ad 1) Diagnoseliste nach der durchgeführten Untersuchung vom 20.11.2024:, Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Pos.Nr. Gdb % 1 Koronare Herzkrankheit - Zustand nach NSTEMI, PCI, aortokoronarer Bypassoperation und Kryoablation – kompensiertes Cor hypertonikum 2 Degenerative, überlastungsbedingte, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan – Zustand nach inverser Schulterprothese links 2024, Zustand nach Schambeinbruch links 2022, Zustand nach pertrochantärer Schenkelhalsfraktur 2018, Zustand nach Sprunggelenksprothese rechts 2011 3 Diabetes mellitus Typ II - orale Medikation - bei adipösem ErnährungszustandDiabetes mellitus Typ römisch zwei - orale Medikation - bei adipösem Ernährungszustand Ad 3.1 Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vor? Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Antwort: Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dazu auszuführen, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten nicht vorliegen - es ist nach Implantation einer Sprunggelenksprothese rechts und nach Operation einer pertrochantären Schenkelhalsfraktur links weiterhin ein freies Gangbild gegeben — das heißt: es liegen keine Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vor, die die selbständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Erheblich eingeschränkte Gelenksfunktionen, erhebliche Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen liegen nicht vor. 3.
- Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen Extremitäten vor? Antwort: Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegen keine erheblichen Funktionseinschränkungen der oberen Extremitäten vor - die Schultergelenksbeweglichkeit links ist nach Implantation einer inversen Schulterprothese eingeschränkt. Altersentsprechend frei beweglich ist der rechte Arm - das heißt: ein sicheres Anhalten ist daher möglich. Ad 3.
- Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor? Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30 % - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV- COPD römisch vier - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - Mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden Antwort: Es liegt keine objektiv befunddokumentierte arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor. Es liegt keine Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30% oder auch keine befunddokumentierte hochgradige Rechtsherzinsuffizienz vor. Auch liegt keine Lungengerüsterkrankung mit notwendiger Langzeitsauerstofftherapie vor, ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht benützt werden. Eine COPD IV oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapienotwendigkeit liegen nicht vor. Es liegt eine moderate Form einer COPD bei weiterhin aufrechtem Nikotinabusus vor.Antwort: Es liegt keine objektiv befunddokumentierte arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option vor. Es liegt keine Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30% oder auch keine befunddokumentierte hochgradige Rechtsherzinsuffizienz vor. Auch liegt keine Lungengerüsterkrankung mit notwendiger Langzeitsauerstofftherapie vor, ein mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nicht benützt werden. Eine COPD römisch vier oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapienotwendigkeit liegen nicht vor. Es liegt eine moderate Form einer COPD bei weiterhin aufrechtem Nikotinabusus vor. Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist anzumerken, dass bei dem 77-jährigen Beschwerdeführer keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vorliegt. Die befunddokumentierte koronare Herzkrankheit schränkt unter der laufenden Medikation die Belastbarkeit nicht erheblich ein. Ad 3.4 erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor? Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen - nachweislich therapierefraktäres, schweres, zerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Antwort: Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dazu anzumerken, dass keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vorliegen. Ad 3.
- Liegt eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor? Eine schwer anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency) - schweren hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z. B.: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie) - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit - selten auftretende chronische Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsupression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat und verstärkt eine geringfügige, tolerierbare Abwehrschwäche. Antwort: Aus allgemeinmedizinischer Sicht ist dazu anzumerken, dass keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt. Ad 3.
- Liegt eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor? Antwort: Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vor.Antwort: Aus allgemeinmedizinischer Sicht liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vor. Ad 3.
- Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß sich die festgestellten Leidenszustände nach ihrer Art und Schwere auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken. Auch ist zu allfälligen Schmerzzuständen (Art und Ausmaß) Stellung zu nehmen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen. Sofern aus medizinischer Sicht zumutbare therapeutische Optionen oder Kompensationsmöglichkeiten betreffend die festgestellten Leidenszustände gegeben sind, sind diese darzulegen. Es wird gebeten ausführlich begründen, wenn eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Insbesondere ist zur Art und dem Ausmaß der vom BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.012015 2012/11/0186) Stellung zu nehmen. Inwieweit wird der BF dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere beim Gehen von rund 300 bis 400 Meter aus eigener Kraft gehindert. Hierbei ist vom medizinischen Standpunkt die dem Gutachten zugrunde gelegte Gehstrecke auch ausdrücklich in Meter ziffernmäßig festzulegen. Inwieweit ist der BF dadurch am Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel, Fortbewegen im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel sowie Ein- und Aussteigen in dieses (Niveauunterschied) gehindert? Sind dem BF ein sicherer Stand im öffentlichen Verkehrsmittel und der Transport mit diesem möglich? Liegen multiple Erkrankungen vor, die es dem BF unmöglich machen, öffentliche Verkehrsmittel zu benützen? Antwort: Aus allgemeinmedizinischer Sicht sind die geschilderten Probleme und erhobenen Befunde am Stütz- und Bewegungsorgan das Hauptproblem. Dadurch kommt es nachvollziehbar zu einer mäßigen Einschränkung der Gehstrecke, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist aber trotzdem möglich und zumutbar. Befunde, die maßgebliche dauernde Schmerzzustände dokumentieren, liegen nicht vor. Die angegebenen Beschwerden seitens des Stütz- und Bewegungsorganes werden mit Bedarfsmedikation - wie oben ausgeführt - behandelt. Unter Berücksichtigung der vorliegenden befunddokumentierten Gesundheitsschädigungen und des erhobenen Untersuchungsbefundes mit den damit einhergehenden Funktionseinschränkungen kann Herr XXXX eine kurze Wegstrecke — eine Gehstrecke von 400 Meter - ohne Hilfsmittel ohneUnter Berücksichtigung der vorliegenden befunddokumentierten Gesundheitsschädigungen und des erhobenen Untersuchungsbefundes mit den damit einhergehenden Funktionseinschränkungen kann Herr römisch 40 eine kurze Wegstrecke — eine Gehstrecke von 400 Meter - ohne Hilfsmittel ohne Unterbrechung in 10 Minuten zurücklegen. Die Verwendung einfacher Hilfsmittel ist dazu aus allgemeinmedizinischer Sicht im Regelfall nicht erforderlich, im Bedarfsfall könnte aber ein einfaches Hilfsmittel - ein Gehstock oder eine Unterarmstützkrücke - verwendet und damit auch ein öffentliches Verkehrsmittel benützt werden. Ad 3.
- Ausführliche Stellungnahme zu den medizinischen Beweismitteln der BF Vorgelege Befunde und medizinische Unterlagen im Verfahren (ABL 8-12, 15-19) Antwort: Abl. 8-12 + 15-19 dokumentieren die in der Liste der Gesundheitsschädigungen angeführten orthopädischen und internistischen Leiden. Zu dem Parkausweis für Behinderte ist keine medizinische Stellungnahme erforderlich. Ad 3.
- Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung. SV-Gutachten Dr. XXXX (ABL 21-23)Ad 3.
- Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung., SV-Gutachten Dr. römisch 40 (ABL 21-23) Antwort: Eine vom bisherigen Ergebnis substanziell abweichende Beurteilung liegt nicht vor. Ad 3.
- Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. Eine Nachuntersuchung wird nicht vorgeschlagen Zusammenfassung Es wird abschließend festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht nach neuerlicher allgemeinmedizinischer Untersuchung und nach Durchsicht des vorliegenden Akteninhaltes folgender Vorschlag zu machen ist: Öffentliche Verkehrsmittel sind zumutbar, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen vorliegen. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe - allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes / einer Unterarmstützkrücke, da damit die Stand- und Gangsicherheit optimiert werden kann - ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschäden wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. PS.: durch die im Rahmen der Untersuchung nachgereichte Medikamentenverschreibung der Hausärztin - siehe oben - ergeben sich keine Änderungen zum nun vorliegenden Gutachten - mit diesem Schreiben würde sich keine geänderte Beurteilung ergeben. ………………..“ 6.
- Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten vom 20.11.2024 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Herr XXXX , geb. am XXXX , erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit dem Jahr 2014 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Seit 02.08.2023 beträgt der Grad der Behinderung 60 %. Zudem verfügt er über die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“; „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“; „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“. 1.
- Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses und hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Er ist seit dem Jahr 2014 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %. Seit 02.08.2023 beträgt der Grad der Behinderung 60 %. Zudem verfügt er über die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“; „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“; „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ sowie „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“. 1.
- Der BF leidet an folgenden Funktionseinschränkungen: - Koronare Herzkrankheit - Zustand nach NSTEMI, PCI, aortokoronarer Bypassoperation und Kryoablation – kompensiertes Cor hypertonikum - Degenerative, überlastungsbedingte, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsorgan – Zustand nach inverser Schulterprothese links 2024, Zustand nach Schambeinbruch links 2022, Zustand nach pertrochantärer Schenkelhalsfraktur 2018, Zustand nach Sprunggelenksprothese rechts 2011 - Diabetes mellitus Typ II - orale Medikation - bei adipösem Ernährungszustand- Diabetes mellitus Typ römisch zwei - orale Medikation - bei adipösem Ernährungszustand 1.
- Beim BF liegen keine erheblichen Funktionsstörungen der unteren oder oberen Extremitäten, der Wirbelsäule oder der körperlichen Belastbarkeit bzw. der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder ein Schmerzausmaß vor, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken. Der BF leidet weder an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems, noch an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder einer Erkrankung, die einer solchen gleichzusetzen wäre. Eine relevante Mobilitätseinschränkung besteht nicht. Er kann eine Gehstrecke von 300-400 Meter selbständig in angemessener Zeit bewältigen. Das sichere Ein- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie der dortige sichere Transport sind gewährleistet. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen bewirken keine erhebliche Erschwernis beim Erreichen des öffentlichen Verkehrsmittels, beim Be- und Aussteigen in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel bzw. beim Transport in einem solchen. 1.
- Dem BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Antrag des BF, zu seinen persönlichen Daten und zur Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der BF seit 09.12.2014 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %, seit 02.08.2023 mit einem Grad der Behinderung von 60 % ist und über die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“; „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“; „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996 liegt vor“ sowie „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt.Dass der BF seit 09.12.2014 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 %, seit 02.08.2023 mit einem Grad der Behinderung von 60 % ist und über die Zusatzeintragungen „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“; „Der Inhaber des Passes ist Träger einer Prothese“; „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303 aus 1996, liegt vor“ sowie „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ verfügt, ergibt sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen zur beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenem Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.05.2024, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von MR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.11.
- Beide Gutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF. Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des BF und den Auswirkungen seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen zur beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ resultieren insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten und oben in Auszügen wiedergegebenem Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, vom 07.05.2024, sowie auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten von MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.11.
- Beide Gutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF. In den eingeholten Gutachten wird ausführlich und nachvollziehbar zu den Leiden des BF und den Auswirkungen auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Diese konnten als schlüssig und widerspruchsfrei gewertet werden und stehen im Einklang mit den Erfahrungen des täglichen Lebens. Dr. XXXX stellte eine koronare Herzkrankheit, Vorhofflimmern und Bluthochdruck (Leiden 1), generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, einen Zustand nach einer Schulter Prothese links, einen Zustand nach einer Schenkelhalsfraktur links und einen Zustand nach einer Schambeinastfraktur links (Leiden 2), eine posttraumatische Funktionsbehinderung des rechten Sprunggelenks (Leiden 3) und einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus (Leiden 4) fest. Dr. römisch 40 stellte eine koronare Herzkrankheit, Vorhofflimmern und Bluthochdruck (Leiden 1), generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates, einen Zustand nach einer Schulter Prothese links, einen Zustand nach einer Schenkelhalsfraktur links und einen Zustand nach einer Schambeinastfraktur links (Leiden 2), eine posttraumatische Funktionsbehinderung des rechten Sprunggelenks (Leiden 3) und einen nicht insulinpflichtigen Diabetes mellitus (Leiden 4) fest. MR Dr. XXXX stellte im Wesentlichen die gleichen gesundheitlichen Beschwerden fest, fasste sie aber anders zusammen. So definierte er eine koronare Herzkrankheit mit weiteren Zusätzen als Leiden
- Als Leiden 2 beschrieb er degenerative, überlastungsbedingte, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat des BF, wobei er hier auch den Zustand nach inverser Schulterprothese links 2024, den Zustand nach einem Schambeinbruch links 2022, den Zustand nach pertrochantärer Schenkelhalsfraktur 2018 sowie den Zustand nach einer Sprunggelenksprothese rechts 2011 erfasste. Die Diabetes mellitus Typ II-Erkrankung erfasst der Sachverständige bei adipösem Ernährungszustand als Leiden
- MR Dr. römisch 40 stellte im Wesentlichen die gleichen gesundheitlichen Beschwerden fest, fasste sie aber anders zusammen. So definierte er eine koronare Herzkrankheit mit weiteren Zusätzen als Leiden
- Als Leiden 2 beschrieb er degenerative, überlastungsbedingte, posttraumatische und postoperative Veränderungen am Stütz- und Bewegungsapparat des BF, wobei er hier auch den Zustand nach inverser Schulterprothese links 2024, den Zustand nach einem Schambeinbruch links 2022, den Zustand nach pertrochantärer Schenkelhalsfraktur 2018 sowie den Zustand nach einer Sprunggelenksprothese rechts 2011 erfasste. Die Diabetes mellitus Typ II-Erkrankung erfasst der Sachverständige bei adipösem Ernährungszustand als Leiden
- Die beiden genannten Sachverständige gehen übereinstimmend davon aus, die koronare Herzkrankheit schränkt die körperliche Belastbarkeit des BF nicht derart erheblich ein, dass es zu relevanten Mobilitätseinschränkungen im Zuge der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommen würde. Zwar können eine Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30 % bzw. eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ebenso wie eine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, Lungenrüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD IV oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bewirken, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. Derartiges wurde von beiden Sachverständigen Dr. XXXX und MR Dr. XXXX jedoch nicht festgestellt. MR Dr. XXXX legte hiezu noch dar, dass beim BF eine moderate Form einer COPD bei weiterhin aufrechtem Nikotinabusus vorliegt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Nikotinabusus im alleinigen Verantwortungsbereich des BF liegt, und nicht zur begehrten Zusatzeintragung führt. Die beiden genannten Sachverständige gehen übereinstimmend davon aus, die koronare Herzkrankheit schränkt die körperliche Belastbarkeit des BF nicht derart erheblich ein, dass es zu relevanten Mobilitätseinschränkungen im Zuge der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommen würde. Zwar können eine Herzinsuffizienz mit LVEF unter 30 % bzw. eine hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ebenso wie eine arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option, Lungenrüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie, COPD römisch vier oder ein Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit bewirken, welche eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellen. Derartiges wurde von beiden Sachverständigen Dr. römisch 40 und MR Dr. römisch 40 jedoch nicht festgestellt. MR Dr. römisch 40 legte hiezu noch dar, dass beim BF eine moderate Form einer COPD bei weiterhin aufrechtem Nikotinabusus vorliegt. An dieser Stelle ist anzumerken, dass der Nikotinabusus im alleinigen Verantwortungsbereich des BF liegt, und nicht zur begehrten Zusatzeintragung führt. Im Zuge der Untersuchung durch MR Dr. XXXX am 20.11.2024 waren aber die Herztöne rein, arhythmisch und normfrequent. Zudem war auch die Lunge auskultatorisch unauffällig. Es gab keine Atemauffälligkeiten während der Untersuchung. Diese Untersuchungsergebnisse zur befunddokumentierten koronaren Herzkrankheit des BF sprechen dafür, dass die körperliche Belastbarkeit unter laufender Medikation nicht erheblich einschränkt ist, wie auch vom genannten Sachverständigen festgestellt wurde. Im Zuge der Untersuchung durch MR Dr. römisch 40 am 20.11.2024 waren aber die Herztöne rein, arhythmisch und normfrequent. Zudem war auch die Lunge auskultatorisch unauffällig. Es gab keine Atemauffälligkeiten während der Untersuchung. Diese Untersuchungsergebnisse zur befunddokumentierten koronaren Herzkrankheit des BF sprechen dafür, dass die körperliche Belastbarkeit unter laufender Medikation nicht erheblich einschränkt ist, wie auch vom genannten Sachverständigen festgestellt wurde. Die diversen Erkrankungen des Bewegungsapparates wurden ebenfalls von beiden Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Nach Ansicht des BF würden diese Beeinträchtigungen primär die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen. Dabei handelt es sich um den Zustand nach einer Implantation einer Sprunggelenksprothese rechts, der Schenkelhalsfraktur im Jahr 2018, den Schambeinbruch links 2022 und Schulterprothese links
- Diese Beeinträchtigungen wurden eingehend von den Sachverständigen berücksichtigt. Insbesondere der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige MR Dr. XXXX hat sich ausführlich mit den genannten Beeinträchtigungen des BF in Bezug auf die begehrte Zusatzeintragung auseinandergesetzt. Der genannte Sachverständige hat neben Kopf/Hals, Thorax, Lunge, Herz, Abdomen und das Achsenorgan auch explizit zu den oberen und unteren Extremitäten Stellung bezogen. Im Bereich der linken Schulter bezog er sich auf die Narbe, die nach inverser Prothesenimplantation in diesem Bereich erkennbar war. Er verzeichnete auch mittelgradige Bewegungseinschränkungen und einen Endgliedverlust am linken Kleinfinger. Altersentsprechend war beim BF jedoch eine unauffällige Fingerfertigkeit erhalten. Bei einem fehlenden Tremor konnte sich der BF bei der Untersuchung durch Dr. XXXX auch selbstständig aus- und ankleiden. Die Operation im Zuge der Schenkelhalsfraktur links führte zu einem zufriedenstellenden Ergebnis. Die Implantation einer Sprunggelenksprothese rechts 2011 zogen zwar keine Beinödeme und sensomotorische Defizite nach sich. Sie führte aber in der Folge zu leichteren Bewegungsstörungen. Auf Basis des Untersuchungsbefundes kam der genannte Sachverständige zum nachvollziehbaren Schluss, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen und der unteren Extremitäten nicht vorliegen. Ohne die Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit links nach der Implantation einer inversen Schulterprothese zu übersehen, konnte MR Dr. XXXX eine altersentsprechende freie Beweglichkeit des rechten Arms erkennen. Seine Schlussfolgerung, dass dem BF demnach ein sicheres Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist, ist schlüssig. MR Dr. XXXX konnte trotz der Implantation einer Sprunggelenksprothese rechts und einer Operation einer pertrochantären Schenkelhalsfraktur links ebenso wenig erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten beim BF erkennen. Er stellte einen freien sicheren Gang beim BF fest, wobei der BF keine Hilfsmittel mit sich führte. Solche waren auch behinderungsbedingt nicht erforderlich. Der BF war außerdem noch aktiver KFZ-Lenker. Die diversen Erkrankungen des Bewegungsapparates wurden ebenfalls von beiden Sachverständigen eingehend berücksichtigt. Nach Ansicht des BF würden diese Beeinträchtigungen primär die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel stützen. Dabei handelt es sich um den Zustand nach einer Implantation einer Sprunggelenksprothese rechts, der Schenkelhalsfraktur im Jahr 2018, den Schambeinbruch links 2022 und Schulterprothese links
- Diese Beeinträchtigungen wurden eingehend von den Sachverständigen berücksichtigt. Insbesondere der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragte Sachverständige MR Dr. römisch 40 hat sich ausführlich mit den genannten Beeinträchtigungen des BF in Bezug auf die begehrte Zusatzeintragung auseinandergesetzt. Der genannte Sachverständige hat neben Kopf/Hals, Thorax, Lunge, Herz, Abdomen und das Achsenorgan auch explizit zu den oberen und unteren Extremitäten Stellung bezogen. Im Bereich der linken Schulter bezog er sich auf die Narbe, die nach inverser Prothesenimplantation in diesem Bereich erkennbar war. Er verzeichnete auch mittelgradige Bewegungseinschränkungen und einen Endgliedverlust am linken Kleinfinger. Altersentsprechend war beim BF jedoch eine unauffällige Fingerfertigkeit erhalten. Bei einem fehlenden Tremor konnte sich der BF bei der Untersuchung durch Dr. römisch 40 auch selbstständig aus- und ankleiden. Die Operation im Zuge der Schenkelhalsfraktur links führte zu einem zufriedenstellenden Ergebnis. Die Implantation einer Sprunggelenksprothese rechts 2011 zogen zwar keine Beinödeme und sensomotorische Defizite nach sich. Sie führte aber in der Folge zu leichteren Bewegungsstörungen. Auf Basis des Untersuchungsbefundes kam der genannte Sachverständige zum nachvollziehbaren Schluss, dass erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen und der unteren Extremitäten nicht vorliegen. Ohne die Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit links nach der Implantation einer inversen Schulterprothese zu übersehen, konnte MR Dr. römisch 40 eine altersentsprechende freie Beweglichkeit des rechten Arms erkennen. Seine Schlussfolgerung, dass dem BF demnach ein sicheres Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich ist, ist schlüssig. MR Dr. römisch 40 konnte trotz der Implantation einer Sprunggelenksprothese rechts und einer Operation einer pertrochantären Schenkelhalsfraktur links ebenso wenig erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten beim BF erkennen. Er stellte einen freien sicheren Gang beim BF fest, wobei der BF keine Hilfsmittel mit sich führte. Solche waren auch behinderungsbedingt nicht erforderlich. Der BF war außerdem noch aktiver KFZ-Lenker. MR Dr. XXXX schloss entsprechend den Anforderungen der EVO insbesondere erheblich eingeschränkte Gelenksfunktionen, erhebliche Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen beim BF aus. Demnach waren auch hier seine Schlussfolgerungen, wonach beim BF keine Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken, nachvollziehbar begründet. Dem BF fehlt es zudem an maßgeblichen dauernden Schmerzzustände. Die Beschwerden bei den Stütz- und Bewegungsorgan werden lediglich mit einer Bedarfsmedikation behandelt.MR Dr. römisch 40 schloss entsprechend den Anforderungen der EVO insbesondere erheblich eingeschränkte Gelenksfunktionen, erhebliche Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen beim BF aus. Demnach waren auch hier seine Schlussfolgerungen, wonach beim BF keine Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen, welche die selbstständige Fortbewegung im öffentlichen Raum sowie den sicheren, gefährdungsfreien Transport im öffentlichen Verkehrsmittel erheblich einschränken, nachvollziehbar begründet. Dem BF fehlt es zudem an maßgeblichen dauernden Schmerzzustände. Die Beschwerden bei den Stütz- und Bewegungsorgan werden lediglich mit einer Bedarfsmedikation behandelt. Dr. XXXX erkannte auch im Gutachten vom 07.05.2024 bereits die Probleme des BF im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates. Wie MR Dr. XXXX ging er davon aus, dass es dadurch zwar zu einer mäßigen Einschränkung der Gehstrecke kommt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dadurch aber nicht verunmöglicht. Der BF gab selbst im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Dr. XXXX am 05.06.2024 an, 500-800 Meter spazieren gehen zu können. Dr. XXXX stellte insbesondere fest, dass beim BF auch eine ausreichende Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke gegeben ist. Dr. römisch 40 erkannte auch im Gutachten vom 07.05.2024 bereits die Probleme des BF im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates. Wie MR Dr. römisch 40 ging er davon aus, dass es dadurch zwar zu einer mäßigen Einschränkung der Gehstrecke kommt, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dadurch aber nicht verunmöglicht. Der BF gab selbst im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 am 05.06.2024 an, 500-800 Meter spazieren gehen zu können. Dr. römisch 40 stellte insbesondere fest, dass beim BF auch eine ausreichende Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke gegeben ist. Aus den Gutachten geht auch hervor, dass beim BF keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer und intellektueller Fähigkeiten/Funktionen, keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems und keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vorliegt. Die Diabetes mellitus-Erkrankung des BF wurde – wie bereits erörtert – ebenso von beiden Gutachtern angeführt, konnte aber zu keiner anderen Beurteilung der beantragten Zusatzeintragung führen. Unter Berücksichtigung der angeführten gesundheitlichen Beschwerden und des Untersuchungsbefundes kann der BF eine kurze Wegstrecke von 400 Metern ohne Hilfsmittel ohne Unterbrechung in 10 Minuten zurücklegen. Die Verwendung einfacher Hilfsmittel ist dazu nicht erforderlich. Bei Bedarf kann aber ein Gehstock oder eine Unterarmstützkrücke verwendet werden. Bei seiner Beurteilung berücksichtigte der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter MR Dr. XXXX auch die im Verfahren vorgelegten Befunde und medizinischen Unterlagen. Es handelt sich hierbei unter anderem um einen Operationsbericht des XXXX vom September 2018, worin darüber berichtet wurde, dass sich der BF im Rahmen eines Sturzes eine pertrochantäre Oberschenkelfraktur links zugezogen hat, weshalb eine klare Indikation zur Operation bestand. Auch ein Erstbehandlungsbericht des genannten Klinikums gibt Aufschluss über die stationäre Behandlung des BF im Zeitraum vom 02.09.2018 bis zum 14.09.
- Ein weiterer Entlassungsbericht des XXXX zeigt die weiteren Diagnosen beim BF auf, die im Zuge des stationären Aufenthalts im Zeitraum vom 15.09.2022 bis zum 21.09.2022 gestellt wurden. Beispielsweise werden dabei nicht nur das Herzleiden, sondern auch die Diabetes mellitus Typ II Erkrankung des BF genannt. MR Dr. XXXX gab zu den vorliegenden medizinischen Unterlagen zusammenfassend an, dass diese die in seiner Liste der Gesundheitsschädigungen angeführten orthopädischen und internistischen Leiden dokumentieren. Zudem äußerte er sich auch zur im Rahmen der Untersuchung nachgereichten Medikamentenverschreibung vom 06.11.2024 der Hausärztin des BF insofern, als er dadurch keine Änderung seiner Beurteilung im nunmehr vorliegenden Gutachten erkannte. Der BF ist auch dem von MR Dr. XXXX erstellten Gutachten vom 20.11.2024 im Rahmen des ihm dazu eingeräumten Parteiengehörs nicht mehr entgegengetreten. Bei seiner Beurteilung berücksichtigte der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene Gutachter MR Dr. römisch 40 auch die im Verfahren vorgelegten Befunde und medizinischen Unterlagen. Es handelt sich hierbei unter anderem um einen Operationsbericht des römisch 40 vom September 2018, worin darüber berichtet wurde, dass sich der BF im Rahmen eines Sturzes eine pertrochantäre Oberschenkelfraktur links zugezogen hat, weshalb eine klare Indikation zur Operation bestand. Auch ein Erstbehandlungsbericht des genannten Klinikums gibt Aufschluss über die stationäre Behandlung des BF im Zeitraum vom 02.09.2018 bis zum 14.09.
- Ein weiterer Entlassungsbericht des römisch 40 zeigt die weiteren Diagnosen beim BF auf, die im Zuge des stationären Aufenthalts im Zeitraum vom 15.09.2022 bis zum 21.09.2022 gestellt wurden. Beispielsweise werden dabei nicht nur das Herzleiden, sondern auch die Diabetes mellitus Typ römisch zwei Erkrankung des BF genannt. MR Dr. römisch 40 gab zu den vorliegenden medizinischen Unterlagen zusammenfassend an, dass diese die in seiner Liste der Gesundheitsschädigungen angeführten orthopädischen und internistischen Leiden dokumentieren. Zudem äußerte er sich auch zur im Rahmen der Untersuchung nachgereichten Medikamentenverschreibung vom 06.11.2024 der Hausärztin des BF insofern, als er dadurch keine Änderung seiner Beurteilung im nunmehr vorliegenden Gutachten erkannte. Der BF ist auch dem von MR Dr. römisch 40 erstellten Gutachten vom 20.11.2024 im Rahmen des ihm dazu eingeräumten Parteiengehörs nicht mehr entgegengetreten. Sofern der BF in seiner Beschwerde an der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXXX Kritik übte, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Gutachten vom 07.05.2024 nicht auf einer unvollständigen Untersuchung basiert. Vielmehr ist aus dem Gutachten eine detaillierte und fachgemäß durchgeführte Untersuchung des BF ersichtlich. Darüber hinaus wurde der BF anschließend nunmehr neuerlich durch einen anderen Sachverständigen, nämlich durch MR Dr. XXXX , am 20.11.2024 ausführlich untersucht. Gegen dieses noch am selben Tag erstellte nachvollziehbare Gutachten hat der BF auch keinerlei Einwendungen mehr erhoben, sondern im Rahmen des ihm dazu eingeräumten Parteiengehörs den Inhalt des abschließenden Sachverständigengutachtens von Dr. XXXX unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Insofern erfolgte vom BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Ausführungen des genannten Sachverständigen konnten daher auch bedenkenlos der Feststellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF zugrunde gelegt werden. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden.Sofern der BF in seiner Beschwerde an der Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 Kritik übte, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Gutachten vom 07.05.2024 nicht auf einer unvollständigen Untersuchung basiert. Vielmehr ist aus dem Gutachten eine detaillierte und fachgemäß durchgeführte Untersuchung des BF ersichtlich. Darüber hinaus wurde der BF anschließend nunmehr neuerlich durch einen anderen Sachverständigen, nämlich durch MR Dr. römisch 40 , am 20.11.2024 ausführlich untersucht. Gegen dieses noch am selben Tag erstellte nachvollziehbare Gutachten hat der BF auch keinerlei Einwendungen mehr erhoben, sondern im Rahmen des ihm dazu eingeräumten Parteiengehörs den Inhalt des abschließenden Sachverständigengutachtens von Dr. römisch 40 unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen. Insofern erfolgte vom BF auch kein Vorbringen dahingehend, die Tauglichkeit des Sachverständigen oder dessen Beurteilung in Zweifel zu ziehen. Die Ausführungen des genannten Sachverständigen konnten daher auch bedenkenlos der Feststellung zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF zugrunde gelegt werden. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und der Beweisergebnisse konnte daher auch von der Einholung weiterer medizinischer Fachgutachten abgesehen werden. Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF damit keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die eine Änderung des Gutachtens bewirken könnten, sodass am schlüssigen Gutachten von MR Dr. XXXX vom 20.11.2024 in Ergänzung zum Vorgutachten von Dr. XXXX vom 07.05.2024 festgehalten wird. Insbesondere konnte auch im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung des BF am 20.11.2024 keine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, objektiviert werden. Insgesamt beinhalten die Einwendungen des BF damit keine ausreichend relevanten Sachverhalte, die eine Änderung des Gutachtens bewirken könnten, sodass am schlüssigen Gutachten von MR Dr. römisch 40 vom 20.11.2024 in Ergänzung zum Vorgutachten von Dr. römisch 40 vom 07.05.2024 festgehalten wird. Insbesondere konnte auch im Rahmen der aktuellen persönlichen Untersuchung des BF am 20.11.2024 keine derartige Einschränkung der Gehfähigkeit oder der körperlichen Leistungsfähigkeit, welche eine erhebliche Erschwernis der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirken könnte, objektiviert werden. Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden vom beauftragten Sachverständigen MR Dr. XXXX eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die vom BF vorgelegten Befunde sind in die Beurteilung eingeflossen und wurden vom beauftragten Sachverständigen MR Dr. römisch 40 eingehend berücksichtigt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des eingeholten Sachverständigengutachtens. Es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die Krankengeschichte des BF wurde ausreichend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkt, zu entkräften. Es ist daher zusammenfassend davon auszugehen, dass beim BF weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten und der Wirbelsäule, noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit noch erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten/Funktionen festgestellt werden konnte sowie ein Schmerzausmaß vorliegen würde, das einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entgegenstehen würde. Unter Berücksichtigung des erhobenen Untersuchungsbefundes und der vorliegenden Befunde kann eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe – allenfalls unter Verwendung eines Gehstockes oder einer Unterarmstützkrücke zur Optimierung der Stand- und Gangsicherheit – ohne Unterbrechung zurückgelegt werden. Das erforderliche Hilfsmittel erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in erheblichem Ausmaß. Die vorliegenden dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht erheblich auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und auf die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen aus. Die beiden oben wiedergegebenen Gutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, vom 07.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 06.05.2024 sowie von MR Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten. Die beiden oben wiedergegebenen Gutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Chirurgie, vom 07.05.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 06.05.2024 sowie von MR Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.11.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am selben Tag, waren als widerspruchsfrei und mit den Erfahrungen des Lebens im Einklang zu werten.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). 3.1. Zu Spruchpunkt A) Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
§ 1Abs.
2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist
Paragraph eins, Absatz 2, BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. Der Behindertenpass hat
§ 42Abs.
1 BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. Der Behindertenpass hat
Paragraph 42, Absatz eins, BBG den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten oder Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
§ 45Abs.
1 BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind
Paragraph 45, Absatz eins, BBG unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Ein Bescheid ist nach § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.Ein Bescheid ist nach Paragraph 45, Absatz 2, BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
E 5 Abs. 3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
E 5 Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.6.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung 3.1.
- Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
§ 1Abs.
4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen). In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 4 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen hochgradige Rechtsherzinsuffizienz Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
- Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, Kleinwuchs, gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. 3.1.
- Schlussfolgerungen: Wie oben bereits ausgeführt, ist beim BF von einer ausreichenden Funktionsfähigkeit des Stütz- und Bewegungsapparates auszugehen. Schwerwiegende Einschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit, ein Immundefizit, eine Einschränkung der Sinnesfunktionen oder maßgebende psychische Probleme, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, sind weder in den vorgelegten Befunden dokumentiert, noch konnten solche Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden. Daher ist dem BF insgesamt betrachtet die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel derzeit zumutbar. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF nicht ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar“ rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist; Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
§ 24Abs. 3 Vw
GVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen des BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt. Es konnte in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Gesetzeswortlaut ist klar und eindeutig. Dazu wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W173.2298524.1.00