RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW179 2309276-1 Spruch, W179 2309276-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag des Beschwerdeführers zurück, wogegen von XXXX (im Folgenden auch: Einbringerin) Beschwerde erhoben wurde.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages – den Antrag des Beschwerdeführers zurück, wogegen von römisch 40 (im Folgenden auch: Einbringerin) Beschwerde erhoben wurde.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Einbringerin der Beschwerde ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
- Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde die Einbringerin der Beschwerde ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen, die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren auszuführen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen. Zudem wurde ihr aufgetragen, binnen gleicher Frist bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG, eine von der beschwerdeführerden Partei für sie ausgestellte Vollmacht vorzulegen, die sie berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.Zudem wurde ihr aufgetragen, binnen gleicher Frist bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG, eine von der beschwerdeführerden Partei für sie ausgestellte Vollmacht vorzulegen, die sie berechtigt, im Namen der beschwerdeführenden Partei das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu führen.
- Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringerin der Beschwerde im Wege der Hinterlegung am XXXX (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verbesserung der angeführten Mängel unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
- Der Mängelbehebungsauftrag wurde der Einbringerin der Beschwerde im Wege der Hinterlegung am römisch 40 (erster Tag der Abholmöglichkeit) zugestellt. Eine Verbesserung der angeführten Mängel unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
- Im Nachgang des hg Mängelbehebungsauftrages teilt die Einbringerin der Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht – per E-Mail – jedoch mit, dass sie ihre Beschwerde zurückziehe, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
- Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
- Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erschließt sich aus dem Verfahrensgang, welcher wiederum auf den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des Verfahrensakts und der darin enthaltenen Unterlagen beruht.
- Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einbringerin der Beschwerde die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß § 31 Abs 1, § 9 Abs 1 und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Da der Mängelbehebungsauftrag ordnungsgemäß zugestellt wurde und die Einbringerin der Beschwerde die ihr gesetzte Frist zur Behebung der genannten Mängel ungenutzt verstreichen ließ, war die Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins,, Paragraph 9, Absatz eins und Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages als unzulässig zurückzuweisen und somit spruchgemäß zu entscheiden. Auf die – per E-Mail und damit gemäß § 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV nicht rechtswirksam eingebrachte – Beschwerdezurückziehung war daher nicht weiter einzugehen.Auf die – per E-Mail und damit gemäß Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz BVwG-EVV nicht rechtswirksam eingebrachte – Beschwerdezurückziehung war daher nicht weiter einzugehen.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
- Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W179.2309276.1.00