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{'item': 'W212 2310090-1'}

Obsah (7)§ 21Art. 133Art 18§ 5§ 61Art. 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW212 2310090-1 Spruch, W212 2310090-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung: , Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 17.01.2025 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 22.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor erkennungsdienstliche Behandlungen in Italien am 24.08.2016, in Deutschland am 02.08.2018 und in Frankreich am 14.08.2020 (jeweils Kategorie 1).
  2. Am 22.01.2025 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an zuvor in Italien, Deutschland und Frankreich Asylanträge gestellt zu haben. Seine Anträge seien negativ entschieden worden. Er wolle nun in Österreich um Asyl ansuchen, weil seine schwangere Lebensgefährtin, XXXX , hier lebe. Seine Lebensgefährtin sei österreichische Staatsbürgerin, der errechnete Geburtstermin sei der 27.04.
  3. In Österreich lebe er bei seiner Lebensgefährtin. Er habe sein Herkunftsland verlassen, weil er eine bessere Zukunft im Ausland haben wollte. Er habe keine Rückkehrbefürchtungen.
  4. Am 22.01.2025 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an zuvor in Italien, Deutschland und Frankreich Asylanträge gestellt zu haben. Seine Anträge seien negativ entschieden worden. Er wolle nun in Österreich um Asyl ansuchen, weil seine schwangere Lebensgefährtin, römisch 40 , hier lebe. Seine Lebensgefährtin sei österreichische Staatsbürgerin, der errechnete Geburtstermin sei der 27.04.
  5. In Österreich lebe er bei seiner Lebensgefährtin. Er habe sein Herkunftsland verlassen, weil er eine bessere Zukunft im Ausland haben wollte. Er habe keine Rückkehrbefürchtungen.
  6. Mit Schreiben vom 30.01.2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf Leistungen aus der Grundversorgung und verzog privat zu XXXX .
  7. Mit Schreiben vom 30.01.2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf Leistungen aus der Grundversorgung und verzog privat zu römisch 40 .
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.02.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich
  9. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 14.02.2025 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Frankreich
  10. Mit Schreiben vom 27.02.2025 stimmte Frankreich dem Wiederaufnahmegesuch

Art 18Abs 1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

5. Mit Schreiben vom 27.02.2025 stimmte Frankreich dem Wiederaufnahmegesuch

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

  1. Am 13.03.2025 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an seine Freundin 2023 auf TikTok kennengelernt zu haben. Er hatte vorher noch nie einen gemeinsamen Wohnsitz mit ihr. Die Freundin sei österreichische Staatsbürgerin.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Art. 18Abs.

1 lit d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Frankreich

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.) 7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.03.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz

Artikel 18

, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Frankreich

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) Zur Lage in Frankreich wurden folgende Feststellungen getroffen: Allgemeines zum Asylverfahren in Frankreich

  1. Neueste Ereignisse – Integrierte KurzinformationenAllgemeines zum Asylverfahren in Frankreich,
  2. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
  3. Allgemeines zum AsylverfahrenKeine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.,
  4. Allgemeines zum Asylverfahren Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) und die eigentliche Asylbehörde: das Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) (AIDA
  5. 2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).
  6. Dublin-RückkehrerEs existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Verschiedene Behörden sind in das Asylverfahren eingebunden, darunter die Präfekturen, das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) und die eigentliche Asylbehörde: das Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Français de Protection des Réfugiés et Apatrides, OFPRA) (AIDA
  7. 2021; für weitere Informationen siehe dieselbe Quelle).,
  8. Dublin-Rückkehrer Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der
  9. Instanz (Cour nationale du droit d’asile, CNDA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 3.2021). Wenn Dublin-Rückkehrer am Flughafen Roissy – Charles de Gaulle ankommen, erhalten sie von der französischen Polizei ein Schreiben, an welche Präfektur sie sich wegen ihres Asylverfahrens zu wenden haben. Dann werden sie zunächst an die Permanence d’accueil d’urgence humanitaire (PAUH) verwiesen. Das ist eine humanitäre Aufnahmeeinrichtung des französischen Roten Kreuzes, die im Bereich des Flughafens tätig ist. Die zuständige Präfektur kann auch weit entfernt liegen und die Rückkehrer müssen die Anfahrt aus eigenem bestreiten. Es gibt dafür keine staatliche Hilfe und auch die PAUH hat nicht die Mittel sie dabei zu unterstützen. Liegt die zuständige Präfektur in Paris und Umgebung, muss sich der Rückkehrer an eine sogenannte Orientierungsplattform (plateforme d’accueil de demandeurs d’asile, PADA) wenden, deren Aufgabe es ist, Termine für die Antragsstellung zu vergeben. Dies ist ein komplizierter Prozess, der zu Verzögerungen in der Antragsstellung von einigen Wochen führen kann. Einige andere Präfekturen registrieren die Anträge der Rückkehrer umgehend und veranlassen deren Unterbringung durch das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII). In Lyon am Flughafen Saint-Exupéry ankommende Rückkehrer haben dieselben Probleme wie jene, die in Paris ankommen (AIDA 3.2021). Dublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.
  10. Unterbringung, Anm.). Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).
  11. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ VulnerableDublin-Rückkehrer werden grundsätzlich wie herkömmliche Antragsteller behandelt. Bezüglich Unterbringung haben sie lediglich Zugang zu den Zentren der Notfall-Unterbringung (siehe dazu Kap. 7.
  12. Unterbringung, Anmerkung Und im Falle dass es sich bei ihnen um Folgeantragsteller handelt, haben sie nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist. Der Mangel an Unterbringungsplätzen in Frankreich führt dazu, dass auch viele Dublin-Rückkehrer auf der Straße leben (AIDA 3.2021).,
  13. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable Vulnerabilität ist vom Büro für Immigration und Integration (OFII) festzustellen und wird nach Antragsregistrierung im Zuge eines Interviews erhoben und an die Asylbehörde OFPRA weitergeleitet. Berichten zufolge finden diese Interviews nicht immer statt bzw. dauern nicht lange. Auch ein Mangel an Übersetzern wird berichtet. Als vulnerabel gelten insbesondere (unbegleitete) Minderjährige, Behinderte, Alte, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer von Menschenhandel, ernsthaft Kranke, mental Kranke und Opfer von Folter, Vergewaltigung u.a. Formen physischer, psychischer oder sexueller Gewalt wie etwa Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung (FGM). Sexuelle Orientierung oder Geschlechteridentität gilt nicht als Vulnerabilität (AIDA 3.2021).

Gesetz können Herkunftsstaaten, welche sexuelle Minderheiten verfolgen, allerdings nicht als sicher gelten. Vulnerable Antragsteller werden im Verfahren priorisiert behandelt (USDOS 30.3.2021). Die Bezeichnung „unbegleiteter Minderjähriger“ ist im französische Recht nicht eindeutig definiert. Sie werden daher nach den gesetzlichen Vorgaben zum Kinderschutz behandelt, die ohne Ansicht der Nationalität oder des Rechtsstatus zur Anwendung kommen. Der Staatsanwalt entscheidet über die Unterbringung eines Minderjährigen in Pflege und ordnet im Zweifel auch eine Altersfeststellung an. Die Altersfeststellung hat laut Gesetz einem multidisziplinären Ansatz zu folgrn, in der Praxis werden aber nach wie vor Knochenuntersuchungen vorgenommen, wobei dies nicht überall im Land einheitlich gehandhabt wird. Es gibt auch Vorwürfe bezüglich Fällen, in denen Antragsteller über 16 Jahren immer wieder getestet worden seien bis sie 18 Jahre alt waren. Weiters gibt es Berichte über Fälle in denen die Altersfeststellung willkürlich vorenthalten worden sei, sowie Berichte über illegale Pushbacks von Minderjährigen an der Grenze zu Italien. Die Knochenuntersuchungen als Mittel der Altersfeststellungen wurden immer wieder gerichtlich bekämpft und 2019 hat der französische Verfassungsgerichtshof entschieden, dass diese nicht verfassungswidrig sind. Angeblich wird die Regel, im Zweifel die Minderjährigkeit des Betreffenden anzunehmen, in der Praxis kaum befolgt (AIDA 3.2021). Wenn für einen Minderjährigen vom Familiengericht noch kein Vormund bestellt wurde, ist vom Staatsanwalt ein Rechtsvertreter für die Asylantragsstellung und das Verfahren zu bestellen, der sogenannte Administrateur ad hoc. Dieser vertritt den UM nur im Asylverfahren. In der Praxis dauert die Bestellung etwa ein bis drei Monate. Es kann angeblich vorkommen, dass der Staatsanwalt aufgrund einer Altersfeststellung eine Person als volljährig erachtet und folglich keinen Administrateur bestellt, während die Präfektur dieselbe Person als Minderjährigen betrachtet, welcher ohne Vertreter keinen Asylantrag stellen kann. In solchen Fällen müsste der Betreffende warten bis er alt genug ist selbst einen Asylantrag zu stellen oder die Asylbehörde OFPRA das Verfahren bis zur Volljährigkeit suspendieren. Wer nicht als Minderjähriger gilt, kann auch nicht von den speziellen Unterbringungsbedingungen für unbegleitete Minderjährige profitieren (AIDA 3.2021). Vulnerable werden bei der Unterbringung priorisiert. Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe Kap. 7.

  1. Unterbringung, Anm.) werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Ein Monitoring für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse ist nicht vorgesehen, aber die Sozialarbeiter in den Unterbringungen stehen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren (AIDA 3.2021).Vulnerable werden bei der Unterbringung priorisiert. Die CADA-Unterbringungen (Centre d’Accueil pour Demandeurs d’Asile) (siehe Kap. 7.
  2. Unterbringung, Anmerkung werden meist Asylwerbern mit sofort erkennbaren Merkmalen von Vulnerabilität zugewiesen, also Familien mit Kleinkindern, Schwangeren und Alten. Ein Monitoring für die Berücksichtigung spezieller Unterbringungsbedürfnisse ist nicht vorgesehen, aber die Sozialarbeiter in den Unterbringungen stehen in dauerndem Austausch mit den zu Versorgenden und können OFII entsprechend informieren (AIDA 3.2021). Unbegleitete Minderjährige fallen unter die Verantwortung der lokalen Behörden. Sie werden in der Regel in Kinderheimen oder Pflegefamilien untergebracht, auch jene zwischen 16 und 18 Jahren. In der Praxis werden sie wegen Platzmangels oft in Hotels einquartiert. Diese Lösungen sind aber nicht spezifisch auf asylwerbende Minderjährige zugeschnitten und entsprechende Beratung in Asylfragen ist dann von geografisch ansässigen NGOs abhängig (AIDA 3.2021). Es gibt Kritik des französischen Ombudsmanns an Fällen mangelnder Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen (UM) durch die französischen Behörden, auch während der COVID-Pandemie. Fälle von temporärer Obdachlosigkeit wurden berichtet. Auf der anderen Seite nahm Frankreich UM von den griechischen Inseln auf (HRW 13.1.2021).
  3. Non-RefoulementEs gibt Kritik des französischen Ombudsmanns an Fällen mangelnder Versorgung von unbegleiteten Minderjährigen (UM) durch die französischen Behörden, auch während der COVID-Pandemie. Fälle von temporärer Obdachlosigkeit wurden berichtet. Auf der anderen Seite nahm Frankreich UM von den griechischen Inseln auf (HRW 13.1.2021).,
  4. Non-Refoulement Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vgl. HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021).Es gibt Berichte über Einreiseverweigerungen und illegale Pushbacks, auch Familien und Minderjährige betreffend, an den Grenzen zu Italien und Spanien (AIDA 3.2021; vergleiche HRW 5.5.2021, USDOS 30.3.2021). Es gibt auch einschlägige Gerichtsurteile gegen Präfekturen, die es unterlassen hatten Asylanträge zu registrieren (AIDA 3.2021). Asylverfahren von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden beschleunigt geführt (USDOS 30.3.2021).
  5. VersorgungAsylverfahren von Personen aus sicheren Herkunftsstaaten werden beschleunigt geführt (USDOS 30.3.2021).,
  6. Versorgung Das Büro für Immigration und Integration (Office français de l’immigration et de l’intégration, OFII) ist zuständig für die Unterbringung von Asylwerbern. Nach ihrer Registrierung werden alle AW von den Präfekturen an OFII überwiesen (AIDA 3.2021). Asylwerber über 18 Jahren, die von OFII versorgt werden, erhalten eine Beihilfe (Allocation pour demandeurs d’asile, ADA). Die Höhe der ADA hängt von verschiedenen Faktoren wie Art der Unterkunft, Alter, Anzahl der Kinder usw. ab. Alleinstehende Asylwerber erhalten 204 Euro monatlich, Familien je nach Größe mehr. Erwachsene Asylwerber, die von OFII versorgt werden, aber nicht untergebracht werden können, erhalten zusätzlich EUR 7,40 pro Tag, was für den Zugang zu privat angemieteter Unterkunft als zu wenig kritisiert wird (AIDA 3.2021). Asylwerber haben Zugang zum Arbeitsmarkt, wenn OFPRA ihren Asylantrag innerhalb von sechs Monaten ab Antragstellung nicht entschieden hat und diese Verzögerung nicht vom Antragssteller verschuldet wurde. An die nötige Arbeitserlaubnis zu kommen ist in der Praxis jedoch kompliziert (AIDA 3.2021). 6.
  7. Unterbringung Es gibt verschiedene Arten von Unterbringungsstrukturen: CAES (centres d’accueil et d’évaluation des situations): Transitzentren zur Verteilung der Antragsteller auf geeignete Unterkünfte. Kapazität: 3.126 Plätze (AIDA 3.2021) . CADA (centres d’accueil pour demandeurs d’asile): Unterbringungszentren für Asylwerber, mit Ausnahme jener in einem Dublin-Verfahren. Diese werden meist für offensichtlich Vulnerable verwendet. Kapazität: 43.632 Plätze (AIDA 3.2021) . HUDA (lieux d’hébergement d’urgence pour demandeurs d’asile) und PRAHDA (programme regional d’accueil et d’hébergement des demandeurs d’asile): Zentren zur Notfall-Unterbringung für alle Antragsteller, auch solche in einem Dublin-Verfahren. Kapazität (zusammen): 51.796 Plätze (AIDA 3.2021). Laut Asylgesetz sind die materiellen Aufnahmebedingungen allen Asylwerbern anzubieten. Folgeantragsteller haben nur dann Zugang zu Versorgung, wenn ihr Antrag zulässig ist (AIDA 3.2021). (Für spezifische Informationen siehe entweder Kap.
  8. Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)/ Vulnerable bzw. Kap.
  9. Dublin-Rückkehrer, Anm.). Während COVID-19 war der Zugang zu Unterbringung durch die Aussetzung der Registrierungsaktivitäten von Mitte März bis Anfang Mai 2020 auf jene Asylwerber beschränkt, die schon vor dem Lockdown registriert worden waren. Gleichzeitig war aber auch die Aufnahmekapazität reduziert, weil die Behörden die Leiter der Zentren aufgefordert hatten, abgelehnten Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen einen verlängerten Aufenthalt in den Aufnahmezentren zu erlauben (AIDA 3.2021). Es wurden auch keine negativen Entscheidungen mehr getroffen und die Fristen für Beschwerden aufgehoben. In der Folge konnten die Betroffenen als Asylwerber in ihren Unterkünften bleiben (JRS 2.2021). Für Personen ohne Unterkunft (Asylwerber, Flüchtlinge und sonstige Obdachlose, einschließlich Franzosen) wurden in dieser Zeit viele Notunterkünfte eröffnet, um die Obdachlosigkeit zu reduzieren. Dennoch ist Obdachlosigkeit unter Migranten weiterhin ein Problem (AIDA 3.2021), die Unterbringungskapazitäten waren in Frankreich auch schon vor der COVID-Pandemie chronisch knapp (JRS 2.2021). Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anm.) (JRS 2.2021).Asylwerber können nur untergebracht werden, wenn es genug Kapazitäten gibt. Vulnerable werden dabei priorisiert. Im Jahr 2020 wurden 51% der Asylwerber mit Anspruch auf materielle Versorgung (145.253 Personen) untergebracht (2019 waren es 48% gewesen). Demnach dürften Ende 2020 90.000 Asylwerber nicht untergebracht gewesen sein (AIDA 3.2021). Vor allem in Paris und Calais gibt es informelle Camps von Migranten, die immer wieder aufgelöst werden. Aber auch in anderen Städten ist Obdachlosigkeit unter Migranten ein Problem (AIDA 3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021). Der Jesuitische Flüchtlingsdienst (JRS) bietet befristete Unterbringung bei Gastfamilien an (Kapazität unbekannt, Anmerkung (JRS 2.2021). 6.
  10. Medizinische Versorgung Asylwerber im regulären Verfahren haben drei Monate nach Antragstellung die Möglichkeit sich zur allgemeinen Krankenversicherung (protection universelle maladie, PUMA) anzumelden und haben damit Zugang zu medizinischer Versorgung. Während der ersten drei Monate besteht Zugang zu medizinischer Notversorgung in Krankenhäusern. Diese Regelung wird wegen negativer Auswirkungen auf die Vulnerabilitätsfeststellung kritisiert. Abgelehnte Asylwerber verlieren nach sechs Monaten die Berechtigung PUMA in Anspruch zu nehmen. Danach können sie von der sogenannten staatlichen medizinische Hilfe (aide médicale de l'état, AME) profitieren, welche medizinische Behandlung in Spitälern und bei Ärzten ermöglicht. Asylwerber, auch solche im beschleunigten und im Dublin-Verfahren, haben Zugang zu den in Krankenhäusern eingerichteten Bereitschaftsdiensten zur ärztlichen Versorgung der Bedürftigsten (permanences d'accès aux soins de santé, PASS) (AIDA 3.2021). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, oder das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert (AIDA 3.2021).
  11. SchutzberechtigteZugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, Asylwerber können aber im Rahmen der PUMA oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können sich von einigen NGOs betreuen lassen, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi und Comede in Paris, die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, oder das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber gering, ungleich verteilt und kann den wachsenden Bedarf nicht decken. Manchmal wird die Lage durch die geografische Entlegenheit der Unterbringungszentren zusätzlich erschwert (AIDA 3.2021).,
  12. Schutzberechtigte Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (AIDA 3.2021). Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen. Wegen COVID-19 waren Familienzusammenführungen 2020 für Monate eingestellt (AIDA 3.2021). Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen Monat lang weiterhin in der ursprünglichen Unterkunft bleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Willkommens- und Integrationsvertrag (contrat d’intégration républicaine, CIR) unterschreiben, welcher der Integration in die französische Gesellschaft durch maßgeschneiderte Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt und Spracherwerb dient. Im Rahmen des Integrationsvertrags besteht die Möglichkeit auf eine temporäre Unterbringung in einem der dafür vorgesehenen Zentren (centre provisoire d’hébergement, CPH) für neun Monate mit einer Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Monate. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Dies hat sich 2020 durch COVID noch verschlimmert. Folglich leben viele Schutzberechtigte auf der Straße oder in Behelfssiedlungen (AIDA 3.2021). Durch den Aufenthaltstitel sind Schutzberechtigte in Hinsicht auf Beschäftigung mit französischen Bürgern gleichgestellt. Doch sie stoßen in der Praxis bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung der beruflichen Qualifikationen. Durch COVID-19 hat sich die Arbeitslosigkeit in Frankreich 2020 noch verschlimmert (AIDA 3.2021). Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departementsebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter dieselben wie jene für Franzosen. Erschwerend hinzu kommt bei ihnen aber vor allem der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (AIDA 3.2021). Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen bzw. wie für Asylwerber. Im Zusammenhang mit COVID-19 gibt es bei Test- oder Impfkampagnen keinen Unterschied nach Nationalität oder rechtlichem Status (AIDA 3.2021). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde. Er wohne derzeit bei seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die von ihm schwanger sei. Er habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Aufgrund des Umstandes, dass das Kind noch nicht geboren sei, liege noch kein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK vor. Seinen Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung habe der Beschwerdeführer im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände würde sich ergeben, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als gerechtfertigt angesehen werden könne. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Art. 4 GRC, bzw. von Art. 3 EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu. Es habe sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Art. 17 Abs.1 Dublin III-VO ergeben. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass der Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohenden Krankheiten leiden würde. Er wohne derzeit bei seiner Freundin, einer österreichischen Staatsbürgerin, die von ihm schwanger sei. Er habe in Österreich keine weiteren Angehörigen oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Bindung bestehe. Aufgrund des Umstandes, dass das Kind noch nicht geboren sei, liege noch kein Privat- und Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor. Seinen Wunsch nach Einwanderung und Familienzusammenführung habe der Beschwerdeführer im Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen und österreichischen Rechtsvorschriften zu verwirklichen. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände würde sich ergeben, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK als gerechtfertigt angesehen werden könne. Ein vom Beschwerdeführer im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer hier relevanten Verletzung des Artikel 4, GRC, bzw. von Artikel 3, EMRK, im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Es habe sich daher diesbezüglich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO ergeben.
  13. Gegen diesen Bescheid wurde 31.03.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe 2023 über das Internet seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, kennengelernt. Bereits 2023 hätte sich eine Liebesbeziehung entwickelt. Die Lebensgefährtin habe den Beschwerdeführer zweimal in Frankreich besucht, bei einem Besuch sei sie schwanger geworden. Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2025 nach Österreich gekommen, um bei seiner schwangeren Lebensgefährtin und deren Kindern zu leben, zu denen dieser bereits sehr engen Kontakt habe. Das gemeinsame Kind werde am 09.05.2025 per Kaiserschnitt zur Welt kommen. Es sei daher bei einer Überstellung das Wohl des Kindes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es widerspreche dem Kindeswohl den Vater eines Neugeborenen außer Landes zu bringen. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Frankreich wäre der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt. Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen.
  14. Gegen diesen Bescheid wurde 31.03.2025 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, der Beschwerdeführer habe 2023 über das Internet seine Lebensgefährtin, eine österreichische Staatsbürgerin, kennengelernt. Bereits 2023 hätte sich eine Liebesbeziehung entwickelt. Die Lebensgefährtin habe den Beschwerdeführer zweimal in Frankreich besucht, bei einem Besuch sei sie schwanger geworden. Der Beschwerdeführer sei im Jänner 2025 nach Österreich gekommen, um bei seiner schwangeren Lebensgefährtin und deren Kindern zu leben, zu denen dieser bereits sehr engen Kontakt habe. Das gemeinsame Kind werde am 09.05.2025 per Kaiserschnitt zur Welt kommen. Es sei daher bei einer Überstellung das Wohl des Kindes in die Beurteilung miteinzubeziehen. Es widerspreche dem Kindeswohl den Vater eines Neugeborenen außer Landes zu bringen. Im Fall einer Außerlandesbringung nach Frankreich wäre der Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt. Österreich hätte von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Vorgelegt wurden: Beurkundung (Beglaubigung) der Anerkennung der Vaterschaft/Elternschaft vor Geburt vom 03.02.2025Ambulanzkarte Termin KaiserschnittMutter-Kind-PassChatverläufe aus September und Dezember 2023Fotos Vorgelegt wurden: Beurkundung (Beglaubigung) der Anerkennung der Vaterschaft/Elternschaft vor Geburt vom 03.02.2025, Ambulanzkarte Termin Kaiserschnitt, Mutter-Kind-Pass, Chatverläufe aus September und Dezember 2023, Fotos
  15. Die Beschwerde langte am 01.04.2025 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  16. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.04.2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein volljähriger nigerianischer Staatsangehöriger, stellte am 22.01.2025 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet. Laut EURODAC-Abfrage erfolgten zuvor aufgrund von Antragstellungen auf internationalen Schutz erkennungsdienstliche Behandlungen in Italien am 24.08.2016, in Deutschland am 02.08.2018 und in Frankreich am 14.08.
  18. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Art. 18Abs.

1 lit d Dublin III-VO ausdrücklich zu. Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von dem Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht für mindestens drei Monate verlassen. Nach Einleitung eines Konsultationsverfahrens stimmte Frankreich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO ausdrücklich zu.

Das Gebiet der „Dublin-Staaten“ wurde von dem Beschwerdeführer zwischenzeitig nicht für mindestens drei Monate verlassen. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht mit einer österreichischen Staatsbürgerin, XXXX , ein gemeinsames Kind zu erwarten, welches per Kaiserschnitt am 09.05.2025 zur Welt kommen soll. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht mit einer österreichischen Staatsbürgerin, römisch 40 , ein gemeinsames Kind zu erwarten, welches per Kaiserschnitt am 09.05.2025 zur Welt kommen soll. Der Beschwerdeführer hat am 03.02.2025 die Vaterschaft zu dem in diesem Zeitpunkt noch ungeborenen Kind von XXXX anerkannt. Die Anerkennung der Vaterschaft wurde am selben Tag durch ein österreichisches Standesamt beurkundet. Der Beschwerdeführer hat am 03.02.2025 die Vaterschaft zu dem in diesem Zeitpunkt noch ungeborenen Kind von römisch 40 anerkannt. Die Anerkennung der Vaterschaft wurde am selben Tag durch ein österreichisches Standesamt beurkundet. Der Beschwerdeführer ist seit 03.02.2025 durchgehend an der Adresse von XXXX gemeldet. Der Beschwerdeführer ist seit 03.02.2025 durchgehend an der Adresse von römisch 40 gemeldet. Der Beschwerdeführer hat im Entscheidungszeitpunkt keine Bestätigung der Lebendgeburt des Kindes oder eine Geburtsurkunde vorgelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass XXXX vom Beschwerdeführer schwanger sei und hatte auch Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer eine Vaterschaft vor Geburt hatte beurkunden lassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte keine näheren Ermittlungen zum Zusammenleben und der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX durch und befragte ihn auch nicht zur Ausgestaltung des (künftigen) Familienlebens. Eine zeugenschaftliche Befragung von XXXX zu diesen – entscheidungswesentlichen – Fragen hat ebenfalls nicht stattgefunden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte fest, dass römisch 40 vom Beschwerdeführer schwanger sei und hatte auch Kenntnis davon, dass der Beschwerdeführer eine Vaterschaft vor Geburt hatte beurkunden lassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte keine näheren Ermittlungen zum Zusammenleben und der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 durch und befragte ihn auch nicht zur Ausgestaltung des (künftigen) Familienlebens. Eine zeugenschaftliche Befragung von römisch 40 zu diesen – entscheidungswesentlichen – Fragen hat ebenfalls nicht stattgefunden. Die Intensität der familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers zu XXXX und dem – unter Voraussetzung, dass eine Lebendgeburt stattgefunden hat – nunmehr geborenen Kind konnten nicht abschließend beurteilt werden. Die Intensität der familiären und privaten Beziehungen des Beschwerdeführers zu römisch 40 und dem – unter Voraussetzung, dass eine Lebendgeburt stattgefunden hat – nunmehr geborenen Kind konnten nicht abschließend beurteilt werden.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Erstverfahren, dem Reiseweg, den Anträgen auf internationalen Schutz in Österreich, Frankreich, Deutschland und Italien ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen. Das durchgeführte Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der französischen Dublinbehörde sind im Verwaltungsakt dokumentiert. Die Feststellungen zur vorgebrachten Beziehung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin, deren Schwangerschaft und dem Geburtstermin ergeben sich aus den stringenten Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den diesbezüglich vorgelegten ärztlichen Dokumenten sowie dem Mutter-Kind-Pass. Dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft des Kindes von XXXX vor Geburt anerkannt hat und die diesbezügliche Beurkundung durch ein österreichisches Standesamt, basiert auf der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Kopie der Beurkundung. Die Feststellung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides über die Anerkennung der Vaterschaft in Kenntnis war, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Bitte um Übermittlung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers „zur Beurkundung einer Vaterschaft vor Geburt“ seitens eines österreichischen Standesamtes. Dass der Beschwerdeführer die Vaterschaft des Kindes von römisch 40 vor Geburt anerkannt hat und die diesbezügliche Beurkundung durch ein österreichisches Standesamt, basiert auf der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Kopie der Beurkundung. Die Feststellung, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides über die Anerkennung der Vaterschaft in Kenntnis war, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden Bitte um Übermittlung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers „zur Beurkundung einer Vaterschaft vor Geburt“ seitens eines österreichischen Standesamtes. Dass im Entscheidungszeitpunkt weder eine Bestätigung der Geburt des Kindes des Beschwerdeführers noch eine Geburtsurkunde beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, ergibt sich aus dem Gerichtsakt. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 03.02.2025 durchgehend bei XXXX gemeldet ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit 03.02.2025 durchgehend bei römisch 40 gemeldet ist, ergibt sich zweifelsfrei aus der Einsicht in das Zentrale Melderegister. Dass der Beschwerdeführer zu seiner Beziehung zu XXXX und dem (künftigen) Familienleben nach Geburt seines Kindes nicht näher befragt wurde, ergibt sich aus der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme, im Zuge derer der Beschwerdeführer lediglich gefragt wurde, wann und wie er seine Freundin kennengelernt habe und ob es schon in Frankreich einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Freundin gegeben habe. Dass der Beschwerdeführer zu seiner Beziehung zu römisch 40 und dem (künftigen) Familienleben nach Geburt seines Kindes nicht näher befragt wurde, ergibt sich aus der durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme, im Zuge derer der Beschwerdeführer lediglich gefragt wurde, wann und wie er seine Freundin kennengelernt habe und ob es schon in Frankreich einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Freundin gegeben habe. Aus dem Verwaltungsakt geht zweifelsfrei hervor, dass XXXX vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zu ihrer Beziehung, dem Zusammenleben und dem (künftigen) Familienleben mit dem Beschwerdeführer befragt wurde.Aus dem Verwaltungsakt geht zweifelsfrei hervor, dass römisch 40 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht zu ihrer Beziehung, dem Zusammenleben und dem (künftigen) Familienleben mit dem Beschwerdeführer befragt wurde.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.
  3. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.3.
  4. Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 9, 13, 16, 17, 18, 23 und 25 Dublin III-VO relevant.

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher (vgl. dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074; 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stellt darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht. Es handelt sich dabei um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche dazu grundlegend VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208, mwN). Diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 8.7.2021, Ra 2021/20/0074; 14.1.2020, Ra 2019/18/0311, jeweils mwN).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Art. 8Abs.

2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 3.

  1. Es ist zunächst festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend davon ausging, dass fallgegenständlich Frankreich für die Durchführung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zuständig ist. Die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung der französischen Dublinbehörde auf Grundlage des Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Die Verpflichtung Frankreichs zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers basiert auf der ausdrücklichen Zustimmung der französischen Dublinbehörde auf Grundlage des Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden insbesondere alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Frankreich finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Frankreichs ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. 3.
  2. Im vorliegenden Fall kann die allfällige Verpflichtung der Republik Österreich zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers noch nicht abschließend beurteilt werden: Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein gemeinsames Kind zu erwarten und die Vaterschaft bereits vor der Geburt anerkannt. Die Anerkennung der Vaterschaft wurde von einem österreichischen Standesamt beurkundet und mit der Beschwerde vorgelegt. Eine Bestätigung der Lebendgeburt oder eine Geburtsurkunde wurde dem Bundesverwaltungsgericht bislang nicht übermittelt. Laut vorgelegter Ambulanzkarte eines österreichischen Krankenhauses war die Geburt des Kindes mittels Kaiserschnitt am 09.04.2025 geplant. In einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes – in der es um eine Revisionswerberin ging, die mit ihrem in Österreich asylberechtigten Lebensgefährten eine traditionelle Ehe geschlossen hat und von diesem ein Kind erwartete – wurde die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach einer Antragszurückweisung und Anordnung der Außerlandesbringung nach Deutschland behoben und ausgesprochen: „Sie [Anm. die Revisionswerberin] trotzdem nach Deutschland zu verweisen, wo sie nach Auffassung des BVwG das gemeinsame Kind zur Welt bringen und – abgesehen von gelegentlichen Besuchen – ohne den Kindesvater versorgen solle, erweist sich als massiver Eingriff in die privaten Interessen der künftigen Familie. Selbst wenn dem BVwG zuzubilligen ist, dass die Revisionswerberin und ihr Lebensgefährte diese Unsicherheit in Kauf genommen haben, ist die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes im Blick zu behalten. Anders gewendet ist es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren“ (vgl. VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164-20, Rz 13). In einer rezenten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes – in der es um eine Revisionswerberin ging, die mit ihrem in Österreich asylberechtigten Lebensgefährten eine traditionelle Ehe geschlossen hat und von diesem ein Kind erwartete – wurde die abweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nach einer Antragszurückweisung und Anordnung der Außerlandesbringung nach Deutschland behoben und ausgesprochen: „Sie [Anm. die Revisionswerberin] trotzdem nach Deutschland zu verweisen, wo sie nach Auffassung des BVwG das gemeinsame Kind zur Welt bringen und – abgesehen von gelegentlichen Besuchen – ohne den Kindesvater versorgen solle, erweist sich als massiver Eingriff in die privaten Interessen der künftigen Familie. Selbst wenn dem BVwG zuzubilligen ist, dass die Revisionswerberin und ihr Lebensgefährte diese Unsicherheit in Kauf genommen haben, ist die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes im Blick zu behalten. Anders gewendet ist es fallbezogen nicht verhältnismäßig, die schwangere Revisionswerberin vom Kindesvater zu trennen und diesen auf bloße Besuchskontakte zu seinem (künftigen) Kind zu verweisen, um die Dublin-Zuständigkeitsordnung zu effektuieren“ vergleiche VwGH 02.02.2023, Ra 2022/18/0164-20, Rz 13). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen eindeutige Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seiner Beziehung zu seinem Kind und XXXX und der Intensität des Familienlebens in Österreich zu treffen. Es konnte somit nicht abschließend beurteilt werden, ob seine Außerlandesbringung nach Frankreich einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine

Art. 8EMRK geschützten Rechte darstellen würde.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat es unterlassen eindeutige Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sowie seiner Beziehung zu seinem Kind und römisch 40 und der Intensität des Familienlebens in Österreich zu treffen. Es konnte somit nicht abschließend beurteilt werden, ob seine Außerlandesbringung nach Frankreich einen unverhältnismäßigen Eingriff in seine

Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellen würde.

Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher zunächst der Feststellung der Lebendgeburt des Kindes des Beschwerdeführers und anschließend der Abklärung der Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers mit XXXX und dem Kind. Hierfür wird sowohl die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers als auch die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX notwendig sein. Im fortgesetzten Verfahren bedarf es daher zunächst der Feststellung der Lebendgeburt des Kindes des Beschwerdeführers und anschließend der Abklärung der Intensität des Familienlebens des Beschwerdeführers mit römisch 40 und dem Kind. Hierfür wird sowohl die neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers als auch die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 notwendig sein. An dieser Stelle sei auch erwähnt, dass der Erwägungsgrund 14 der Dublin III-Verordnung betont, dass die Achtung des Familienlebens eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein soll. Dementsprechend hält Erwägungsgrund 17 leg. cit. auch fest, dass die Mitgliedsstaaten insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen von den Zuständigkeitskriterien abweichen können sollen, um Familienangehörige, Verwandte oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung, zusammenzuführen und deren Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Dublin III-VO festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind. Das gilt grundsätzlich auch für das Familienleben unter Erwachsenen. 3.4. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. 3.4. Wie dargelegt wurde im gegenständlichen Fall der entscheidungswesentliche Sachverhalt trotz bestehender Möglichkeiten nicht ausreichend ermittelt, weshalb zwingend nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vorzugehen war. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

§ 21Abs.

3 BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

§ 21Abs.

6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen).Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung des – im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden – Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung des allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung

Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (etwa wenn es gilt, allein die Glaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers einer näheren Beurteilung zu unterwerfen). 3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs. 6a i

Vm Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. 3.5. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W212.2310090.1.01

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