RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW231 2206896-3 Spruch, W231 2206896-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 07.06.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 12.09.2018 wurde dem BF weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Iran wurde für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt.römisch eins.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: „BF“), ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 07.06.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“) vom 12.09.2018 wurde dem BF weder der Status des Asylberechtigten, noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die Abschiebung des BF in den Herkunftsstaat Iran wurde für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt. Gegen diese Entscheidung brachte der BF innerhalb offener Frist eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein. I.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.04.2019 wurde der BF wegen des Vergehens nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall und § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteil, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.römisch eins.
- Mit Urteil eines Landesgerichts vom 05.04.2019 wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall und Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteil, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. I.
- Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2019 verlor der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet. römisch eins.
- Mit Bescheid des BFA vom 25.04.2019 verlor der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet. I.
- Die gegen den Bescheid vom 25.04.2019 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2020, GZ L506 2206896-2/3E, als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
- Die gegen den Bescheid vom 25.04.2019 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 01.12.2020, GZ L506 2206896-2/3E, als unbegründet abgewiesen. I.
- Im Rahmen des parallel laufenden Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 12.09.2018 gab das BVwG dem Beschwerdevorbringen des BF statt und sprach ihm mit Erkenntnis vom 23.01.2024, GZ W203 2206896-1/33E, den Status des Asylberechtigten zu. Gleichzeitig wurde dem BF gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.römisch eins.
- Im Rahmen des parallel laufenden Beschwerdeverfahrens gegen den Bescheid vom 12.09.2018 gab das BVwG dem Beschwerdevorbringen des BF statt und sprach ihm mit Erkenntnis vom 23.01.2024, GZ W203 2206896-1/33E, den Status des Asylberechtigten zu. Gleichzeitig wurde dem BF gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. I.
- Am 15.03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses.römisch eins.
- Am 15.03.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. I.
- Am 07.05.2024 wurde der BF vom BFA über die beabsichtigte Abweisung des Antrages informiert, da für die Behörde aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und der negativen Zukunftsprognose der Grund zur Annahme bestehe, dass der BF durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Dem BF wurde für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.römisch eins.
- Am 07.05.2024 wurde der BF vom BFA über die beabsichtigte Abweisung des Antrages informiert, da für die Behörde aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und der negativen Zukunftsprognose der Grund zur Annahme bestehe, dass der BF durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden würde. Dem BF wurde für die Abgabe einer Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. I.
- Am 17.05.2024 langte die Stellungnahme des BF bei der zuständigen Behörde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Mutter besuchen wolle. Die Straftat sei lange her und habe er auch nicht das getan, wofür ihm die Schuld gegeben wurde. Seine aktuelle Freundin würde den BF dabei unterstützen, sein Leben zu finanzieren.römisch eins.
- Am 17.05.2024 langte die Stellungnahme des BF bei der zuständigen Behörde ein. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er seine Mutter besuchen wolle. Die Straftat sei lange her und habe er auch nicht das getan, wofür ihm die Schuld gegeben wurde. Seine aktuelle Freundin würde den BF dabei unterstützen, sein Leben zu finanzieren. I.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abgewiesen.römisch eins.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.05.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF eine strafbare Handlung gegen das SMG setzte. Zudem sei er in der Zeit vom 01.07.2019 bis zum 07.05.2024 keiner erlaubten oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen, sondern habe durchwegs Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Der BF verfüge über kein tragfähiges familiäres Auffangnetz, welches ihn im Fall einer finanziellen Notlage bei der Bestreitung seiner Lebensverhältnisse unterstützen könnte. Ein plötzliches „Beziehungs-aus“ würde dem BF auch die finanziellen Mittel zur Bestreitung seiner persönlichen Grundbedürfnisse entziehen, weshalb die Behörde von einer negativen Zukunftsprognose ausgehe. I.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 23.06.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde und führte darin aus, dass „wegen des angeführten Suchtmitteldelikts weder die Welt einstürzen“ werde, auch wenn es nicht verharmlost werden solle. Es handle sich im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz nur um eine geringe Menge an Rauschgift und der BF habe daraus auch keine wesentlichen Geldmittel lukriert. Der BF sei zum Zeitpunkt der Tat noch jung und sorglos gewesen und würde er seinen Fehler bereuen. Die Tat liege bereits weit zurück in der Vergangenheit und sei in Berücksichtigung der positiven Entscheidung des BVwG über den internationalen Schutz des BF davon auszugehen, dass die die Verurteilung des BF nicht von einer solchen Gefährlichkeit für die Gesellschaft sei, dass ihm kein Asylstatus zuerkannt werden könnte. Der BF sei auch bereit, eine Therapie zu machen. Der BF sei auch einer Beschäftigung nachgegangen und habe bei UBER als Fahrer gearbeitet. Dabei sei er aber einem Finanzbetrug durch einen Bekannten zum Opfer gefallen. römisch eins.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 23.06.2024 innerhalb offener Frist Beschwerde und führte darin aus, dass „wegen des angeführten Suchtmitteldelikts weder die Welt einstürzen“ werde, auch wenn es nicht verharmlost werden solle. Es handle sich im Zusammenhang mit der strafgerichtlichen Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz nur um eine geringe Menge an Rauschgift und der BF habe daraus auch keine wesentlichen Geldmittel lukriert. Der BF sei zum Zeitpunkt der Tat noch jung und sorglos gewesen und würde er seinen Fehler bereuen. Die Tat liege bereits weit zurück in der Vergangenheit und sei in Berücksichtigung der positiven Entscheidung des BVwG über den internationalen Schutz des BF davon auszugehen, dass die die Verurteilung des BF nicht von einer solchen Gefährlichkeit für die Gesellschaft sei, dass ihm kein Asylstatus zuerkannt werden könnte. Der BF sei auch bereit, eine Therapie zu machen. Der BF sei auch einer Beschäftigung nachgegangen und habe bei UBER als Fahrer gearbeitet. Dabei sei er aber einem Finanzbetrug durch einen Bekannten zum Opfer gefallen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Der BF ist ein iranischer Staatsangehöriger und stellte am 07.06.2015 in Österreich erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.04.2019, GZ 64 Hv 52/16h, rechtskräftig seit 05.04.2019, wurde der BF wegen des Vergehens nach §§ 15 StGB, 27 Abs. 2a SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1
- und
- Fall und § 28 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 05.04.2019, GZ 64 Hv 52/16h, rechtskräftig seit 05.04.2019, wurde der BF wegen des Vergehens nach Paragraphen 15, StGB, 27 Absatz 2 a, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
- und
- Fall und Paragraph 28, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am 21.09.2016 vorschriftswidrig versuchte, Suchtgift, nämlich Marihuana beinhaltend den Wirkstoff Delta-9-THC und THCA in zumindest durchschnittlicher Qualität, einem anderen durch gewinnbringen Verkauf zu überlassen, wobei er die Straftat an einem allgemein zugänglichen Ort, öffentlich und unter Umständen, unter denen sein Verhalten geeignet war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, beging. Weiters hat der BF vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 7,9 Gramm Marihuana, in zumindest durchschnittlicher Qualität erworben und besessen, indem er das Suchtgift in Packungen bei sich aufbewahrte. Dem BF wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 23.01.2024, GZ W203 2206896-1/33E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Am 15.03.2024 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen. Der BF geht keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht (nachhaltig) selbsterhaltungsfähig. Er ist aktuell bei seiner Lebensabschnittspartnerin wohnhaft, welche für die Miete und die Verpflegung des BF aufkommt. Zusätzlich bekommt er fallweise Geld von seiner Mutter zugeschickt. Der BF hat Schulden beim Finanzamt in der Höhe von EUR 2.000,-. Im Übrigen wird der unter „Verfahrensgang“ dargelegte Sachverhalt festgestellt. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahrensakt sowie den Gerichtsverfahren aus den Vorverfahren des BF am BVwG (GZ W203 2206896-1, GZ L506 2206896-2) und dem Strafurteil des BF (GZ 64 Hv 52/16h). Mittlerweile scheint die Straftat im aktuellen Auszug aus dem Strafregister nicht mehr auf und ist getilgt. Beweis wurde zudem erhoben durch Einsichtnahme in das österreichische Fremdenregister, in das Grundversorgungsinformationssystem, in das österreichische Strafregister und in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zur Unterkunft und der Bestreitung des Lebensunterhalts durch den BF ergeben sich aus seiner Stellungnahme vom 17.05.2024 sowie den Ausführungen in der Beschwerde und der vorgelegten Schreiben der aktuellen sowie der Ex-Freundin des BF. Die Feststellungen zu den Schulden ergeben sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) II.3.
- Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.
- Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
- Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses:römisch zwei.3.
- Zur Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses: II.3.2.
- Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
- Hauptstück des FPG. Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, gemäß § 94 Abs. 1 FPG auf Antrag auszustellen. § 94 Abs. 5 FPG normiert, dass §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.römisch zwei.3.2.
- Gemäß Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem
- Hauptstück des FPG. Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG auf Antrag auszustellen. Paragraph 94, Absatz 5, FPG normiert, dass Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt. Die Bestimmungen zur Versagung eines Fremdenpasses lauten: „Versagung eines Fremdenpasses § 92
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.“
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992.“ „Konventionsreisepässe § 94 Paragraph 94,
(1)-
(4)[…]
(5)§§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
(5)Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“ II.3.2.
- Liegen den Tatsachen, die in § 92 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.römisch zwei.3.2.
- Liegen den Tatsachen, die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß Paragraph 92, Absatz 3 bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Die Versagung eines Konventionsreisepasses stellt eine vorbeugende Sicherungsmaßnahme zur Abwendung künftiger Straftaten dar. Bei der Prüfung der Frage, ob die vom Gesetz geforderte Annahme gerechtfertigt ist (Zukunftsprognose), ist festzustellen, ob Tatsachen vorliegen, die diese Annahme rechtfertigen (zB. VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345 mit Verweis auf VwGH 24.06.2010, 2009/21/0084). Voraussetzung für die Passversagung ist jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 92 FPG, K6).Voraussetzung für die Passversagung ist jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die einem allenfalls vorangegangenen gerichtlichen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 92, FPG, K6). II.3.2.
- Im konkreten Fall begründete die Behörde die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionspasses mit dem Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG. Dieser Tatbestand ist verwirklicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. römisch zwei.3.2.
- Im konkreten Fall begründete die Behörde die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Konventionspasses mit dem Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. Dieser Tatbestand ist verwirklicht, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Seitens der Behörde wurde vorgebracht, dass es einem hohen Maß an krimineller Energie bedürfe, um sich trotz sozialer Absicherung in der Suchtgiftszene zu betätigen. Der Zeitraum des Wohlverhaltens sei daher noch zu kurz und liege ein Versagungsgrund nach § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vor.Seitens der Behörde wurde vorgebracht, dass es einem hohen Maß an krimineller Energie bedürfe, um sich trotz sozialer Absicherung in der Suchtgiftszene zu betätigen. Der Zeitraum des Wohlverhaltens sei daher noch zu kurz und liege ein Versagungsgrund nach Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vor. In der Beschwerde wurde wiederum ausgeführt, dass es sich bei der Straftat des BF nur um geringe Suchtmittelmengen gehandelt habe und dass der BF zu diesem Zeitpunkt noch jung und sorglos gewesen sei. Zudem sei der BF einer Beschäftigung als UBER-Fahrer nachgegangen, doch sei er einem Steuerbetrug durch einen Bekannten zum Opfer gefallen. Im vorliegenden Fall sind seit der Verurteilung des BF am 05.04.2019 bereits mehr als drei Jahre vergangen, weshalb jedenfalls eine Zukunftsprognose zu treffen ist. II.3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (etwa VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Zudem ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes evident, dass ein Reisedokument den (grenzüberschreitenden) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 4 FPG bereits ausgesprochen, dass dieser nicht voraussetzt, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133).römisch zwei.3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt es eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (etwa VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204). Zudem ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes evident, dass ein Reisedokument den (grenzüberschreitenden) Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern würde (VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Weiter hat der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf den Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG bereits ausgesprochen, dass dieser nicht voraussetzt, dass der Fremde tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt hat (VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0133). Angemerkt wird, dass auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in § 92 Abs. 1 Z 3 FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann (vgl. VwGH 22.10.
- 2008/21/0410).Angemerkt wird, dass auch eine einmalige Verurteilung nach dem SMG die in Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG umschriebene Annahme rechtfertigen kann vergleiche VwGH 22.10.
- 2008/21/0410). Beim BF besteht angesichts seiner finanziellen Situation, insbesondere seiner nicht nachhaltig unter Beweis gestellten Selbsterhaltungsfähigkeit durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, in Zusammenschau mit seiner Straffälligkeit die Gefahr, erneut gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass es sich um eine bloß geringe Menge an Suchtgift handelte und der BF aus der Tat keine wesentlichen Geldmittel lukriert habe, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Suchtmittelkriminalität um eine grundsätzlich schwerwiegende Form der Kriminalität handelt, die gravierende Folgen nach sich zieht, welche der BF durch seine Tat in Kauf genommen hat. Die Höhe der dadurch lukrierten Geldmittel ändert nichts an der Tatsache, dass der BF gegen strafrechtliche Bestimmung verstoßen und versucht hat, Suchtmittel an andere Personen zu verkaufen. Hinzu kommt, dass entgegen der Ausführungen in der Beschwerde keine besondere Reue des BF erkennbar ist, zumal er seine Tat in der Stellungnahme vom 17.05.2024 relativierte und angab, dass die Straftat viele Jahre her sei und er damals noch „ein Kind“ gewesen sei. Zudem brachte er vor, er habe damals nicht das getan, wofür ihm die Schuld gegeben wird. Aus diesen Ausführungen, in welchen der BF seine Tat relativiert, ist jedenfalls keine Einsicht erkennbar. Der BF war zum Zeitpunkt der Tat 23 Jahre alt und jedenfalls kein Kind mehr. Er war ein erwachsener Mann, der sich den Konsequenzen seiner Tat bewusst sein hätte müssen. Auch der Umstand, dass der BF nunmehr angibt, zu Unrecht verurteilt worden zu sein, zeugt von mangelnder Einsicht. Wenngleich festzuhalten ist, dass die Straftat des BF mittlerweile neun Jahre und die Verurteilung schon sechs Jahre zurückliegt, ist auf die bei Suchtmitteldelikten generell bestehende große Wiederholungsgefahr hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass selbst ein längerer Zeitraum, in dem keine einschlägige Verurteilung vorliegt, beim BF keine verlässliche Prognose auf ein zukünftiges Wohlverhalten zulässt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der BF nicht selbsterhaltungsfähig ist und keiner erlaubten Beschäftigung nachgeht. Eine frühere Beschäftigung führte nur zu weiteren finanziellen Problemen, zumal der BF nunmehr Schulden beim Finanzamt aufweist. Der Behörde ist zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass im Falle eines Beziehungsendes der BF mit dem Problem konfrontiert sein würde, seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten zu müssen und besteht die Gefahr, dass der BF wieder in die Drogenkriminalität abrutscht, um sich seine finanziellen Mittel aufzubessern. Aktuell ist er abhängig von der finanziellen Unterstützung seiner Partnerin und seiner Mutter und verfügt er somit über kein gesichertes eigenes Einkommen. Ein besonderes Bemühen, durch eigene Erwerbstätigkeit eine Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, ist beim BF nicht erkennbar. Angesichts der unsicheren finanziellen Situation des BF ist nicht auszuschließen, dass er den Konventionsreisepass nutzen würde, um gegen die Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Insgesamt kann sohin der Ansicht der belangten Behörde, dass die Voraussetzungen für die Abweisung auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses erfüllt seien, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, zu bejahen. Es kann daher dem BFA hinsichtlich der Abweisung des Antrages nicht entgegengetreten werden. Die Beschwerde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheides ist daher abzuweisen. II.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). In der Beschwerde wird insgesamt kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte. Der Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage. Verfahrensgegenständlich ist vielmehr die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, weshalb auch nicht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen war. Wenngleich der BF die Einvernahme seiner beiden Lebensabschnittspartnerinnen zum Beweis der finanziellen Unterstützung beantragte, ist auszuführen, dass auch diese unterbleiben kann: Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen können von Amts wegen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern (vgl. idZ etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028, mwH). Dass die Lebensabschnittspartnerinnen den BF finanziell und mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum und Übernahme der Kosten während der aufrechten Dauer der Lebensgemeinschaft unterstützt haben, wird ohnehin nicht angezweifelt. Wie dargetan, kommt es darauf aber nicht an, zumal der BF seine Selbstverhaltungsfähigkeit ohne diese Zuwendungen nicht plausibel dargelegt hat. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ihm Rahmen einer Prognose, ausgehend vom Fall eines möglichen Beziehungsendes, es als durchaus möglich erachtet, dass der BF erneut in die Drogenkriminalität abrutscht. Die Angaben der beantragten Zeugen in ihren handschriftlichen Schreiben (Beilage zur Beschwerde) können daher als wahr unterstellt werden, es kommt aber für das Ergebnis des Verfahrens auf sie nicht an. Ganz abgesehen davon wurden dem Gericht eine ladungsfähige Adresse und der vollständige Name der Zeuginnen dem Gericht nicht bekannt gegeben. im Hinblick auf die vorgelegten Schreiben der Lebensabschnittspartnerinnen, und des weiteren Akteninhaltes konnte eine Einvernahme der Lebensabschnittspartnerinnen unterbleiben, da der wesentliche Sachverhalt bereits zweifelsfrei feststand. Wenngleich der BF die Einvernahme seiner beiden Lebensabschnittspartnerinnen zum Beweis der finanziellen Unterstützung beantragte, ist auszuführen, dass auch diese unterbleiben kann: Beweisanträge bzw. eine Aufnahme von Beweisen können von Amts wegen dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel - ohne unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung - untauglich bzw. an sich nicht geeignet ist, über den beweiserheblichen Gegenstand einen Beweis zu liefern vergleiche idZ etwa VwGH 20.10.2015, Ra 2014/09/0028, mwH). Dass die Lebensabschnittspartnerinnen den BF finanziell und mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum und Übernahme der Kosten während der aufrechten Dauer der Lebensgemeinschaft unterstützt haben, wird ohnehin nicht angezweifelt. Wie dargetan, kommt es darauf aber nicht an, zumal der BF seine Selbstverhaltungsfähigkeit ohne diese Zuwendungen nicht plausibel dargelegt hat. Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ihm Rahmen einer Prognose, ausgehend vom Fall eines möglichen Beziehungsendes, es als durchaus möglich erachtet, dass der BF erneut in die Drogenkriminalität abrutscht. Die Angaben der beantragten Zeugen in ihren handschriftlichen Schreiben (Beilage zur Beschwerde) können daher als wahr unterstellt werden, es kommt aber für das Ergebnis des Verfahrens auf sie nicht an. Ganz abgesehen davon wurden dem Gericht eine ladungsfähige Adresse und der vollständige Name der Zeuginnen dem Gericht nicht bekannt gegeben. im Hinblick auf die vorgelegten Schreiben der Lebensabschnittspartnerinnen, und des weiteren Akteninhaltes konnte eine Einvernahme der Lebensabschnittspartnerinnen unterbleiben, da der wesentliche Sachverhalt bereits zweifelsfrei feststand. Zu B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W231.2206896.3.00