Obsah (16)
§ 28Art. 133§ 9§ 58§ 3§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 25aArt. 8§ 45RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW236 2108080-2 Spruch, W236 2108080-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Beschlussrömisch eins. Beschluss Das Bundesve
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, eingestellt.Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, II. Erkenntnisrömisch zwei. Erkenntnis Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian KREINER, Friedrich-Schmid-Platz 7/74, 1080 Wien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VII. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. 831431605/232036634, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Florian KREINER, Friedrich-Schmid-Platz 7/74, 1080 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. 831431605/232036634, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2025 zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass
§ 9Abs.
2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. II. XXXX wird
§ 58Abs. 2 i
Vm § 54 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch zwei. römisch 40 wird
Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte V. bis VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch fünf. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Mutter (der Vater war bereits im März 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist) und seinen minderjährigen Geschwistern (ein Bruder und zwei Schwestern) im Oktober 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die gesamte Familie am 05.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz stellte (der Vater hatte dies bereits am 12.03.2013). In der Folge wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.03.2017, GZ. W211 2108076/25E,
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dem minderjährigen Beschwerdeführer (10.03.2017, GZ. W221 2108080-1/17E), seiner Mutter sowie seinen Geschwistern
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater bzw. Ehemann zuerkannt. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe, reiste gemeinsam mit seiner Mutter (der Vater war bereits im März 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist) und seinen minderjährigen Geschwistern (ein Bruder und zwei Schwestern) im Oktober 2013 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die gesamte Familie am 05.10.2013 Anträge auf internationalen Schutz stellte (der Vater hatte dies bereits am 12.03.2013). In der Folge wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.03.2017, GZ. W211 2108076/25E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dem minderjährigen Beschwerdeführer (10.03.2017, GZ. W221 2108080-1/17E), seiner Mutter sowie seinen Geschwistern
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater bzw. Ehemann zuerkannt. Eigene Fluchtgründe wurden für den minderjährigen Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
- Gegen den minderjährigen Beschwerdeführer wurde infolge seiner Straffälligkeit in Österreich am 06.10.2023 ein Verfahren zur Aberkennung des ihm zuerkannten Status des Asylberechtigten eingeleitet. Dazu wurde ihm mit Parteiengehör vom 21.08.2024 die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben, welche er am 19.09.2024 wahrnahm. Er verwies darin auf die nach wie vor aktuelle Bedrohungssituation in der Russischen Föderation für seinen Vater und damit die gesamte Familie. Weiters nahm er Stellung zu seinem schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich (lange Aufenthaltsdauer von Kindesalter an, sehr gute Deutschkenntnisse, Schulbesuche, Lehrstelle, Fußballvereinsmitgliedschaft, etc.) und verwies auf seine seit den Vorkommnissen in Inguschetien bestehende psychische Belastung. Er führte aus, hinsichtlich seiner Straftaten reuig und im Verfahren vollumfänglich geständig gewesen zu sein sowie ein Antigewalttraining absolviert zu haben. Zur Russischen Föderation habe er keinerlei Kontakte mehr. Auch fürchte er im Falle der Rückkehr die Einziehung zum Militärdienst.
- Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.11.2024 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem minderjährigen Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis vom 10.03.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 ab und stellte
§ 7Abs. 4 Asyl
G 2005 fest, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen den minderjährigen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers
§ 46
FPG in die Russische Föderation ab Erreichen der Volljährigkeit zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise des minderjährigen Beschwerdeführers wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den minderjährigen Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).3. Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.11.2024 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem minderjährigen Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis vom 10.03.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab und stellte
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 fest, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen den minderjährigen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des minderjährigen Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation ab Erreichen der Volljährigkeit zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise des minderjährigen Beschwerdeführers wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den minderjährigen Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde dem minderjährigen Beschwerdeführer ein schützenswertes Privat- und Familienleben abgesprochen und ausgeführt, dass zwischen diesem und seiner Familie (nach Erreichen der Volljährigkeit) kein wie immer geartetes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Seiner (geringen) Integration (Deutschkenntnisse und Fußballvereinstätigkeit) stehe sein gravierendes strafrechtswidriges Verhalten entgegen, weswegen der Eingriff in sein Privat- und Familienleben gerechtfertigt sei. Zum Einreiseverbot wird unter Anführung der Verurteilung des minderjährigen Beschwerdeführers ausgeführt, dass der minderjährige Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Begründend wird dazu lediglich ausgeführt, dass „aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens“ des minderjährigen Beschwerdeführers „unter Bedachtnahme auf sein Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen sei, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstelle, gerechtfertigt sei“. Dennoch sei aufgrund der bestehenden familiären Anknüpfungspunkte zu dauerhaft in Österreich aufhältigen Personen mit einem Einreiseverbot von fünf Jahren Genüge getan.
- Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 02.01.2025 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang. Begründend wird zusammengefasst ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht mit dem Verhalten des minderjährigen Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sondern lediglich ausgeführt habe, dass dieser straffällig geworden sei. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen zu prüfen, ob eine Gemeingefährlichkeit des minderjährigen Beschwerdeführers vorliege und für diesen auch keine Zukunftsprognose angestellt. Eine solche sei laut Judikatur jedoch zwingend erforderlich. Die belangte Behörde habe es entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterlassen, eine Gesamtwürdigung des Verhaltens des minderjährigen Beschwerdeführers vorzunehmen. Vielmehr stütze sie sich lediglich auf die strafrechtliche Verurteilung und halte fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer nicht bereit sei, sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen des Aufnahmelandes zu halten. Eine Begründung dieser Annahme sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Beschwerde weist unter näherer Begründung weiters darauf hin, dass im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers eben keine Gemeingefährlichkeit vorliege. Zudem verfüge der minderjährige Beschwerdeführer über ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich; er habe keinerlei Bindungen zur Russischen Föderation.
- Nachdem die zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine Anfrage an die Staatendokumentation zur (vom Bundesamt gänzlich außen vor gelassenen) Frage, ob für den Vater des minderjährigen Beschwerdeführers in der Russischen Föderation nach wie vor eine Verfolgungsgefahr bestehe, gestellt hatte und die diesbezügliche Anfragebeantwortung am 20.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, fand am 24.04.2025 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in welcher der minderjährige Beschwerdeführer einvernommen und ausführlich zu seinen Rückkehrbefürchtungen und seinen Lebensverhältnissen befragt wurde. Sein Vater als Zeuge wurde ausführlich zu der ihn (nach wie vor) treffenden Verfolgungsgefahr in der Russischen Föderation befragt und beide Elternteile als Zeugen ausführlich zum Privat- und Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers einvernommen.
- Mit Stellungnahme vom 07.05.2025 zog der minderjährige Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des o.a. Bescheides zurück, verwies jedoch neuerlich auf seine Integration und Verwurzelung in Österreich. Dazu legte er auch ein Empfehlungsschreiben des geschäftsführenden Direktors der katholischen Seelsorge und sozialen Gerichtshilfe in der Justizanstalt Josefstadt vor, in welcher der positive Gesinnungswandel des minderjährigen Beschwerdeführers während der Haft und dessen wertvoller Teil der Gesellschaft hervorgehoben wird.
- Mit Stellungnahme vom 07.05.2025 zog der minderjährige Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des o.a. Bescheides zurück, verwies jedoch neuerlich auf seine Integration und Verwurzelung in Österreich. Dazu legte er auch ein Empfehlungsschreiben des geschäftsführenden Direktors der katholischen Seelsorge und sozialen Gerichtshilfe in der Justizanstalt Josefstadt vor, in welcher der positive Gesinnungswandel des minderjährigen Beschwerdeführers während der Haft und dessen wertvoller Teil der Gesellschaft hervorgehoben wird. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Auf Grundlage der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten des minderjährigen Beschwerdeführers, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das zentrale Fremdenregister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der am 24.04.2025 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung, werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
- Feststellungen: 1.
- Zum wesentlichen Verfahrensgang: Nach gemeinsamer Einreise mit seiner Mutter (der Vater war bereits im März 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist) und seinen minderjährigen Geschwistern (ein Bruder und zwei Schwestern) in das österreichische Bundesgebiet im Oktober 2013 und Asylantragstellung, wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.03.2017, GZ. W211 2108076/25E,
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dem minderjährigen Beschwerdeführer (10.03.2017, GZ. W221 2108080-1/17E), seiner Mutter sowie seinen Geschwistern
§ 3Abs. 1 i
Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater bzw. Ehemann zuerkannt.Nach gemeinsamer Einreise mit seiner Mutter (der Vater war bereits im März 2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist) und seinen minderjährigen Geschwistern (ein Bruder und zwei Schwestern) in das österreichische Bundesgebiet im Oktober 2013 und Asylantragstellung, wurde dem Vater des minderjährigen Beschwerdeführers vom Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 10.03.2017, GZ. W211 2108076/25E,
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dem minderjährigen Beschwerdeführer (10.03.2017, GZ. W221 2108080-1/17E), seiner Mutter sowie seinen Geschwistern
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten im Familienverfahren, abgeleitet vom Vater bzw. Ehemann zuerkannt. Mit Bescheid vom 26.11.2024 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem minderjährigen Beschwerdeführer den ihm mit Erkenntnis vom 10.03.2017 zuerkannten Status des Asylberechtigten ab, ohne ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, sprach gegen den minderjährigen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung aus und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation ab Erreichen der Volljährigkeit zulässig ist. Für die freiwillige Ausreise des minderjährigen Beschwerdeführers wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt und gegen den minderjährigen Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 02.01.2025 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, wobei er nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.04.2025 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. zurückzog.Gegen diesen Bescheid erhob der minderjährige Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter am 02.01.2025 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang, wobei er nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 24.04.2025 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. zurückzog. 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der minderjährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der inguschetischen Volksgruppe, bekennt sich zum muslimischen Glauben und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien. Seine Identität steht fest. Der minderjährige Beschwerdeführer wurde im XXXX in Inguschetien geboren und lebte in Nazran im Familienverband mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen beiden Schwestern bis zur Ausreise nach Österreich Ende September
- Er beherrscht die inguschische Sprache, wobei seine Aussprache nicht gut ist, da er sich seit Jahren nur mit seinem Vater in dieser Sprache unterhält. Die russische Sprache beherrscht der, die Schule in Russland nie besucht habende minderjährige Beschwerdeführer auf schlechtem Niveau, wobei er die kyrillische Schrift lesen aber nicht schreiben kann. Unterhaltungen auf einfachem Niveau sind dem minderjährigen Beschwerdeführer in russischer Sprache möglich.Der minderjährige Beschwerdeführer wurde im römisch 40 in Inguschetien geboren und lebte in Nazran im Familienverband mit seinen Eltern, seinem Bruder und seinen beiden Schwestern bis zur Ausreise nach Österreich Ende September
- Er beherrscht die inguschische Sprache, wobei seine Aussprache nicht gut ist, da er sich seit Jahren nur mit seinem Vater in dieser Sprache unterhält. Die russische Sprache beherrscht der, die Schule in Russland nie besucht habende minderjährige Beschwerdeführer auf schlechtem Niveau, wobei er die kyrillische Schrift lesen aber nicht schreiben kann. Unterhaltungen auf einfachem Niveau sind dem minderjährigen Beschwerdeführer in russischer Sprache möglich. Deutsch spricht der minderjährige Beschwerdeführer fließend und fehlerfrei auf ausgezeichnetem Niveau, wovon sich die zuständige Richterin auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung überzeugen konnte, die mit dem minderjährigen Beschwerdeführer durchwegs in deutscher Sprache geführt werden konnte. Der minderjährige Beschwerdeführer spricht auch mit seinen Geschwistern und seiner Mutter ausschließlich auf Deutsch. In Inguschetien lebt noch die Tante väterlicherseits des minderjährigen Beschwerdeführers, zu der der Vater des minderjährigen Beschwerdeführers in sporadischem Kontakt steht. Die restlichen Verwandten haben die Russische Föderation verlassen. Der minderjährige Beschwerdeführer hat keinerlei Kontakte in die Russische Föderation. Der minderjährige Beschwerdeführer lebt seit seiner Einreise am 05.10.2013 rechtmäßig in Österreich. Er lebt im Familienverband mit seinen Eltern und Geschwistern durchgehend (lediglich unterbrochen durch die Strafhaft) in einem gemeinsamen Haushalt. Der minderjährige Beschwerdeführer besuchte in Österreich vier Jahre eine Volksschule, vier Jahre eine Sportmittelschule und ein Jahr eine polytechnische Schule; das Unterrichtsfach „Deutsch“ schloss er in allen Schulstufen positiv ab – zuletzt in der neunten Schulstufe mit „befriedigend“. Seit 22.10.2024 (bis voraussichtlich 21.10.2027) absolviert der minderjährige Beschwerdeführer eine Lehre als Restaurantfachmann. Sein monatliches Lehrgeld beträgt netto € 862,
- Der minderjährige Beschwerdeführer war in den Jahren 2013 bis 2017 Mitglied im Fußballverein FC XXXX . Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft ist der minderjährige Beschwerdeführer aktives Mitglied in einem Boxverein in Wien, wobei er jeden Abend nach seiner Lehrarbeit in den Boxverein trainieren geht und auch die Wochenenden teilweise zum Training nutzt. Seine verbleibende Freizeit verbringt er mit seiner Familie, zu der ein sehr enges Verhältnis besteht, mit Freunden und seiner Freundin.Der minderjährige Beschwerdeführer war in den Jahren 2013 bis 2017 Mitglied im Fußballverein FC römisch 40 . Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft ist der minderjährige Beschwerdeführer aktives Mitglied in einem Boxverein in Wien, wobei er jeden Abend nach seiner Lehrarbeit in den Boxverein trainieren geht und auch die Wochenenden teilweise zum Training nutzt. Seine verbleibende Freizeit verbringt er mit seiner Familie, zu der ein sehr enges Verhältnis besteht, mit Freunden und seiner Freundin. Die Eltern und Geschwister des minderjährigen Beschwerdeführers sind allesamt nach wie vor asylberechtigt. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gesund. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.06.2024, GZ. 152 Hv 19/24i, wurde der minderjährige Beschwerdeführer rechtskräftig unter Anwendung des § 5 Z 4 Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988:Der Beschwerdeführer wurde in Österreich einmal rechtskräftig strafrechtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21.06.2024, GZ. 152 Hv 19/24i, wurde der minderjährige Beschwerdeführer rechtskräftig unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, Jugendgerichtsgesetz 1988 (JGG), BGBl. Nr. 599/1988: - A./II./ wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974,- A./II./ wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach Paragraph 278, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, - B./I./1./ und 2./ des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach § 15, § 144 Abs. 1, § 145 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und dritter, fünfter, achter und neunter Fall StGB,- B./I./1./ und 2./ des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraph 15,, Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 145, Absatz eins, Ziffer eins, erster, zweiter und dritter, fünfter, achter und neunter Fall StGB, - C./ und F./ des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach § 125 und § 126 Abs. 1 Z 7 StGB,- C./ und F./ des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraph 125 und Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 7, StGB, - H./II./ des Verbrechens der Brandstiftung nach § 12 zweiter Fall, § 15, § 169 Abs. 1 StGB und der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 12 zweiter Fall, § 15, § 84 Abs. 4 und Abs. 5 Z 1 und Z 2 StGB,- H./II./ des Verbrechens der Brandstiftung nach Paragraph 12, zweiter Fall, Paragraph 15,, Paragraph 169, Absatz eins, StGB und der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach Paragraph 12, zweiter Fall, Paragraph 15,, Paragraph 84, Absatz 4 und Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB, - i./ des Verbrechens des schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 127, § 128 Abs. 1 Z 5, § 130 Abs. 1 zweiter Fall und Abs. 2 erster Fall StGB,- i./ des Verbrechens des schweren Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraph 127,, Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 130, Absatz eins, zweiter Fall und Absatz 2, erster Fall StGB, - J./ des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach § 277 Abs. 1 erster und sechster Fall StGB und- J./ des Verbrechens des verbrecherischen Komplotts nach Paragraph 277, Absatz eins, erster und sechster Fall StGB und - K./ des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 2 Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, - K./ des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz 1996 (WaffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Jahren verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der minderjährige Beschwerdeführer hat mit acht anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen seit einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt, spätestens aber ab Ende August 2023 bis zumindest 27.09.2023 (Festnahmen des minderjährigen Beschwerdeführers und zwei weiterer Mittäter) eine kriminelle Vereinigung gegründet und sich als deren Mitglied an ihr in folgendem Ausmaß beteiligt (A./II./): - B./I./1./ in der Zeit von 08.09.2023 bis längstens 25.09.2023 versuchte (das Opfer G.S., Inhaber eines Handygeschäfts, verweigerte die Zahlungen und wandte sich an die Polizei) der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit acht anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) das Opfer G.S. und dessen Familie mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Sprengmittel und mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur regelmäßigen Zahlung von Geld in je zumindest vierstelliger Höhe als „Schutzgeld“, szenetypisch getarnt als Zahlung für Sicherheitsüberwachungen, zu nötigen, indem sie ihn in wechselnder Zusammensetzung wiederholt in seinem Geschäft aufsuchten und ihn sich steigernd durch die zu Punkt C./ bis H./ angeführten Taten mit der jeweils verbundenen konkludenten Androhung der zumindest gleichartigen Fortsetzung der Serie von Straftaten einschüchterten und zwei Mittäter im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zumindest zweimal persönlich erschienen und ihren „Schutz“ anboten und ihm am 15.09.2023 auch eine Textnachricht mit dem sinngemäßen Inhalt übermittelten, sie kennen „vier gute Männer“, die sein Geschäft bewachen könnten, und sie würden die Personen, die die Taten zu seinem Nachteil begehen, finden, es würde sich für ihn auszahlen, „aber natürlich nur“, wenn er das wolle, wobei nach Ablehnungen jeweils unmittelbar weitere Straftaten zum Nachteil von G.S. und seiner Familie gesetzt wurden;- B./I./1./ in der Zeit von 08.09.2023 bis längstens 25.09.2023 versuchte (das Opfer G.S., Inhaber eines Handygeschäfts, verweigerte die Zahlungen und wandte sich an die Polizei) der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit acht anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) das Opfer G.S. und dessen Familie mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung, mit einer Brandstiftung, mit einer Gefährdung durch Sprengmittel und mit der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur regelmäßigen Zahlung von Geld in je zumindest vierstelliger Höhe als „Schutzgeld“, szenetypisch getarnt als Zahlung für Sicherheitsüberwachungen, zu nötigen, indem sie ihn in wechselnder Zusammensetzung wiederholt in seinem Geschäft aufsuchten und ihn sich steigernd durch die zu Punkt C./ bis H./ angeführten Taten mit der jeweils verbundenen konkludenten Androhung der zumindest gleichartigen Fortsetzung der Serie von Straftaten einschüchterten und zwei Mittäter im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zumindest zweimal persönlich erschienen und ihren „Schutz“ anboten und ihm am 15.09.2023 auch eine Textnachricht mit dem sinngemäßen Inhalt übermittelten, sie kennen „vier gute Männer“, die sein Geschäft bewachen könnten, und sie würden die Personen, die die Taten zu seinem Nachteil begehen, finden, es würde sich für ihn auszahlen, „aber natürlich nur“, wenn er das wolle, wobei nach Ablehnungen jeweils unmittelbar weitere Straftaten zum Nachteil von G.S. und seiner Familie gesetzt wurden; - B./I./2./ am 26.09.2023 versuchte der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit drei anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) das Opfer G.S. durch gefährliche Drohung mit dem Tod und dem Tod seiner Familie sowie der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur Zahlung von EUR 25.000,- zu nötigen, indem ein Mittäter dem Opfer G.S. im Auftrag des minderjährigen Beschwerdeführers und zwei weiterer Mittäter vor dem Hintergrund der zu Punkt B./I./1./ angeführten Tat in einem von diesen gemeinsam vorbereiteten Paket einen von einem Mittäter handgeschriebenen, als „Friedensangebot“ betitelten Brief beinhaltend Todes- und Vernichtungsdrohungen mit einer Patrone eines Sturmgewehrs eines Mittäter überbrachte, wobei das Opfer G.S. als „Zeichen des Einverständnisses“ am nächsten Tag das Geschäft um 15.00 Uhr schließen solle;- B./I./2./ am 26.09.2023 versuchte der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit drei anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) das Opfer G.S. durch gefährliche Drohung mit dem Tod und dem Tod seiner Familie sowie der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz zur Zahlung von EUR 25.000,- zu nötigen, indem ein Mittäter dem Opfer G.S. im Auftrag des minderjährigen Beschwerdeführers und zwei weiterer Mittäter vor dem Hintergrund der zu Punkt B./I./1./ angeführten Tat in einem von diesen gemeinsam vorbereiteten Paket einen von einem Mittäter handgeschriebenen, als „Friedensangebot“ betitelten Brief beinhaltend Todes- und Vernichtungsdrohungen mit einer Patrone eines Sturmgewehrs eines Mittäter überbrachte, wobei das Opfer G.S. als „Zeichen des Einverständnisses“ am nächsten Tag das Geschäft um 15.00 Uhr schließen solle; - C./ am 08.09.2023 beschädigte der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) fremde Sachen, nämlich den Eingangsbereich des Handygeschäftslokals des Opfers G.S., indem einer der Mittäter einen angezündeten Brandsatz (mit Benzin gefüllte Flasche, sog. Molotow-Cocktail) in den Eingangsbereich bzw. gegen eine Auslagenscheibe warf, ein weiterer Mittäter ihm hierbei Feuer reichte und ihm für allfällige weitere Hilfe zur Seite stand und der minderjährige Beschwerdeführer, der mit drei weiteren Mittätern die Tat geplant hatte, sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite postierte, um die beiden Mittäter allfällig zu unterstützen, allenfalls zu warnen, wenn die Polizei komme, und um die Tat zu filmen, um sie für ihre kriminelle Vereinigung zu dokumentieren, wobei die Flasche aber nicht zerbrach und die Eingangstüre und die Holzverkleidung daneben durch Lackschäden, Brand- und Rußflecken beschädigt wurde;- C./ am 08.09.2023 beschädigte der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) fremde Sachen, nämlich den Eingangsbereich des Handygeschäftslokals des Opfers G.S., indem einer der Mittäter einen angezündeten Brandsatz (mit Benzin gefüllte Flasche, sog. Molotow-Cocktail) in den Eingangsbereich bzw. gegen eine Auslagenscheibe warf, ein weiterer Mittäter ihm hierbei Feuer reichte und ihm für allfällige weitere Hilfe zur Seite stand und der minderjährige Beschwerdeführer, der mit drei weiteren Mittätern die Tat geplant hatte, sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite postierte, um die beiden Mittäter allfällig zu unterstützen, allenfalls zu warnen, wenn die Polizei komme, und um die Tat zu filmen, um sie für ihre kriminelle Vereinigung zu dokumentieren, wobei die Flasche aber nicht zerbrach und die Eingangstüre und die Holzverkleidung daneben durch Lackschäden, Brand- und Rußflecken beschädigt wurde; - F./ am 14.09.2023 zerstörte und beschädigte der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit drei anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) fremde Sachen und führte dadurch einen jedenfalls EUR 5.000,- übersteigenden Schaden herbei, nämlich den Eingangsbereich des Handygeschäftslokals des Opfers G.S., indem zwei Mittäter im Bereich der Rollläden Pyrotechnik „Monster 100“ platzierten und zündeten, während der minderjährige Beschwerdeführer, der mit zwei anderen Mittätern den Tatplan entworfen hatte, sich mit einem weiteren Mittäter auf der gegenüberliegenden Straßenseite postiert hatte, um die anderen vor dem Geschäft allfällig zu unterstützen, allenfalls zu warnen, wenn die Polizei komme, und um die Tat zu filmen, um sie für ihre kriminelle Vereinigung zu dokumentieren, wobei es zu drei Detonationen kam, wodurch insbesondere ein Rollladen zerstört wurde sowie eine Auslagenscheibe und eine Glastürfüllung zerbarsten.- F./ am 14.09.2023 zerstörte und beschädigte der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit drei anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) fremde Sachen und führte dadurch einen jedenfalls EUR 5.000,- übersteigenden Schaden herbei, nämlich den Eingangsbereich des Handygeschäftslokals des Opfers G.S., indem zwei Mittäter im Bereich der Rollläden Pyrotechnik „Monster 100“ platzierten und zündeten, während der minderjährige Beschwerdeführer, der mit zwei anderen Mittätern den Tatplan entworfen hatte, sich mit einem weiteren Mittäter auf der gegenüberliegenden Straßenseite postiert hatte, um die anderen vor dem Geschäft allfällig zu unterstützen, allenfalls zu warnen, wenn die Polizei komme, und um die Tat zu filmen, um sie für ihre kriminelle Vereinigung zu dokumentieren, wobei es zu drei Detonationen kam, wodurch insbesondere ein Rollladen zerstört wurde sowie eine Auslagenscheibe und eine Glastürfüllung zerbarsten. - H./II./ am 19.09.2023 bestimmte der minderjährige Beschwerdeführer mit zwei weiteren Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) vier weitere Mittäter einen brennenden Molotow-Cocktail in das Handygeschäftslokals des Opfers G.S. zu werfen und die Tat zu filmen (wobei die Flasche nicht zerbrach und das Opfer G.S. geistesgegenwärtig das Feuer mit einem Feuerlöscher löschen konnte) (Punkt G./I./ und II./ des Urteils), indem sie den Tatplan gemeinsam entwarfen, die vier Mittäter für die unmittelbare Ausführung der Taten bestimmten, den Tatplan mit ihnen besprachen, ihnen Anweisungen erteilten, den Ablauf wie zu Punkt G./ angeführt vorgaben, ihnen Sturmmasken zum Zweck der Maskierung zur Verfügung stellten und drei Mittäter für den geplanten „Brandanschlag“ auf das Handygeschäftslokal gemeinsam bei einer nahe gelegenen Tankstelle Benzin für den Brandsatz besorgten und diesen sodann vorbereiteten, und sie sie sodann losschickten, die Tat auszuführen, während sie selbst in der Nähe warteten;- H./II./ am 19.09.2023 bestimmte der minderjährige Beschwerdeführer mit zwei weiteren Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) vier weitere Mittäter einen brennenden Molotow-Cocktail in das Handygeschäftslokals des Opfers G.S. zu werfen und die Tat zu filmen (wobei die Flasche nicht zerbrach und das Opfer G.S. geistesgegenwärtig das Feuer mit einem Feuerlöscher löschen konnte) (Punkt G./I./ und römisch zwei./ des Urteils), indem sie den Tatplan gemeinsam entwarfen, die vier Mittäter für die unmittelbare Ausführung der Taten bestimmten, den Tatplan mit ihnen besprachen, ihnen Anweisungen erteilten, den Ablauf wie zu Punkt G./ angeführt vorgaben, ihnen Sturmmasken zum Zweck der Maskierung zur Verfügung stellten und drei Mittäter für den geplanten „Brandanschlag“ auf das Handygeschäftslokal gemeinsam bei einer nahe gelegenen Tankstelle Benzin für den Brandsatz besorgten und diesen sodann vorbereiteten, und sie sie sodann losschickten, die Tat auszuführen, während sie selbst in der Nähe warteten; - i./ am 25.09.2023 nahmen der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit drei anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung einem anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weg, sich oder einen Dritten durch deren Wegnahme unrechtmäßig zu bereichern, indem sie mit einem im Zweifel nicht widerrechtlich erlangten Schlüssel den PKW BMW 745e mit dem Kennzeichen XXXX im Wert von EUR 64.000,- an sich nahmen, wobei im Kofferraum des PKW später auch eine von einem Mittäter zurückgelassene, schussunfähig gemachte AK-47 (Kalaschnikow; kein Klappschaft) sichergestellt werden konnte;- i./ am 25.09.2023 nahmen der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit drei anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung einem anderen fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weg, sich oder einen Dritten durch deren Wegnahme unrechtmäßig zu bereichern, indem sie mit einem im Zweifel nicht widerrechtlich erlangten Schlüssel den PKW BMW 745e mit dem Kennzeichen römisch 40 im Wert von EUR 64.000,- an sich nahmen, wobei im Kofferraum des PKW später auch eine von einem Mittäter zurückgelassene, schussunfähig gemachte AK-47 (Kalaschnikow; kein Klappschaft) sichergestellt werden konnte; - J./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt in der Zeit von frühestens 09.09.2023 bis spätestens 25.09.2023 verabredete sich der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit vier anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen zur gemeinsamen Ausführung eines Mordes (§ 75 StGB) und einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach § 169 und § 173 StGB, indem sie gemeinsam beschlossen, mit einem von ihnen sodann am 24.09.2023 selbst gebauten Sprengsatz von über 2 kg Gewicht das Handygeschäftslokals des Opfers G.S. samt diesem und anderen allfällig anwesenden Personen zu sprengen, wenn er nicht auf ihre finale Forderung, Schutzgeld zu bezahlen (vgl. Punkt B./I./2./), eingehe, wobei der minderjährige Beschwerdeführer und zwei weitere Mittäter aber am Morgen des 27.09.2023 festgenommen wurden;- J./ zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt in der Zeit von frühestens 09.09.2023 bis spätestens 25.09.2023 verabredete sich der minderjährige Beschwerdeführer gemeinsam mit vier anderen Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen zur gemeinsamen Ausführung eines Mordes (Paragraph 75, StGB) und einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung nach Paragraph 169 und Paragraph 173, StGB, indem sie gemeinsam beschlossen, mit einem von ihnen sodann am 24.09.2023 selbst gebauten Sprengsatz von über 2 kg Gewicht das Handygeschäftslokals des Opfers G.S. samt diesem und anderen allfällig anwesenden Personen zu sprengen, wenn er nicht auf ihre finale Forderung, Schutzgeld zu bezahlen vergleiche Punkt B./I./2./), eingehe, wobei der minderjährige Beschwerdeführer und zwei weitere Mittäter aber am Morgen des 27.09.2023 festgenommen wurden; - K./ seit einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt bis 27.09.2023 (Sicherstellungszeitpunkt) besaß der minderjährige Beschwerdeführer unbefugt, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen, und zwar einen Schlagring. Bei der Strafbemessung wurden im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das umfassende, jedoch nicht reumütige Geständnis und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen gewertet. Da der minderjährige Beschwerdeführer keinerlei Reue oder Opferempathie zeigte war – nicht zuletzt auch aufgrund seiner Stellung innerhalb der kriminellen Vereinigung – eine unbedingte Freiheitsstrafe zu verhängen, da die bloße Androhung der (allenfalls auch teilweisen) Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe nicht, auch nicht in Verbindung mit anderen Maßnahmen, genügen würde, ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Der minderjährige Beschwerdeführer befand sich von 27.09.2023 bis 22.10.2024 in Strafhaft und von 22.10.2024 bis 27.01.2025 im elektronisch überwachten Hausarrest („Fußfessel“). Mit 27.01.2025 wurde der minderjährige Beschwerdeführer aus der Freiheitsstrafe auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen und Bewährungshilfe angeordnet. Der minderjährige Beschwerdeführer kommt seiner Bewährungshilfe alle zwei Wochen regelmäßig nach. Die ihm im Strafurteil auferlegte Wiedergutmachung in Höhe von € 350,-- an einen Privatbeteiligten, die der minderjährige Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand gemeinsam mit zwei anderen Mitgliedern der kriminellen Vereinigung zu zahlen hatte, beglich der minderjährige Beschwerdeführer im Mai 2025 alleine. Der Beschwerdeführer ist schuldeinsichtig, bereut seine Straftat zutiefst, will in Zukunft keine Straftaten mehr begehen und sich auf seinen Lehrabschluss konzentrieren. Er stellt keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Österreich dar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang: Die Feststellungen zum Verfahren des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister. 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu den Personalien, der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppen- sowie Religionszugehörigkeit ergeben sich aus den Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers (bzw. seiner Eltern) im Zuerkennungsverfahren in Verbindung mit der im Akt einliegenden Geburtsurkunde. Zudem wurden diese Feststellungen bereits im Vorverfahren und auch von der belangten Behörde getroffen. Im Beschwerdeverfahren ergaben sich keine Gründe an diesen Feststellungen zu zweifeln. Die Feststellungen zum Geburtsort, den Aufenthaltsorten und dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Russischen Föderation Ende September 2013 im Familienverband ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers im Zuerkennungsverfahren. Die Feststellungen zu den inguschetischen Sprachkenntnissen des minderjährigen Beschwerdeführers gründen auf dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 5f: „Ich kann meine Sprache, Inguschisch verstehen, aber die Aussprache ist nicht so gut. R: Wieso fällt Ihnen die Aussprache in Inguschisch schwer? BF: Ich habe keine Freunde, die aus Inguscheschetien kommen und die gleiche Sprache sprechen. Ich habe eigentlich nur mit meinem Vater Inguschisch gesprochen.“), die insbesondere auch von dessen Vater in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt wurden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 16: „R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Sohn bzw. Ihren Kindern? Z1: Inguschetisch, aber er spricht schlecht Inguschetisch. Er spricht Deutsch.“).Die Feststellungen zu den inguschetischen Sprachkenntnissen des minderjährigen Beschwerdeführers gründen auf dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 5f: „Ich kann meine Sprache, Inguschisch verstehen, aber die Aussprache ist nicht so gut. R: Wieso fällt Ihnen die Aussprache in Inguschisch schwer? BF: Ich habe keine Freunde, die aus Inguscheschetien kommen und die gleiche Sprache sprechen. Ich habe eigentlich nur mit meinem Vater Inguschisch gesprochen.“), die insbesondere auch von dessen Vater in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt wurden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 16: „R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Sohn bzw. Ihren Kindern? Z1: Inguschetisch, aber er spricht schlecht Inguschetisch. Er spricht Deutsch.“). Die Feststellungen zu den russischen Sprachkenntnissen (in Wort und Schrift) des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 5f: „Ich kann Russisch verstehen. […] R: Wie gut beherrschen Sie die russische Sprache? BF: Wenn die Dolmetscherin jetzt reden würde, würde ich das normale verstehen, aber die gerichtlichen Sachen würde ich nicht verstehen. Ich könnte zurückreden, aber nicht so eine Unterhaltung führen, wie wir das jetzt auf Deutsch tun. R: Beherrschen Sie die russische Sprache auch in schriftlicher Form, also können Sie kyrillisch lesen und schreiben? BF: Ich kann lesen, aber schreiben so richtig kann ich nicht. […] R: Wieso können Sie überhaupt die russische Sprache? BF: Das ist die Sprache, die wo ich noch sechs war kannte, und beibehalten habe. Ich habe auch Kinderserien gesehen, deswegen kann ich es ein bisschen.“), die durch die Angaben seiner Eltern in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt wurden (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 16: „R: Spricht Ihr Sohn, der BF, Russisch? Z1: Nein, nur wenig, nicht wirklich, nein. Er kann Deutsch und Englisch. Er hat hier die Schule besucht.“ Bzw. S 21: „R: Spricht Ihr Sohn, der BF, Russisch? Z2: Er spricht nicht, aber er kann bisschen Schreiben, haben wir gelernt. Aber wir reden meistens Deutsch.“).Die Feststellungen zu den russischen Sprachkenntnissen (in Wort und Schrift) des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich ebenso aus dessen glaubhaften Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 5f: „Ich kann Russisch verstehen. […] R: Wie gut beherrschen Sie die russische Sprache? BF: Wenn die Dolmetscherin jetzt reden würde, würde ich das normale verstehen, aber die gerichtlichen Sachen würde ich nicht verstehen. Ich könnte zurückreden, aber nicht so eine Unterhaltung führen, wie wir das jetzt auf Deutsch tun. R: Beherrschen Sie die russische Sprache auch in schriftlicher Form, also können Sie kyrillisch lesen und schreiben? BF: Ich kann lesen, aber schreiben so richtig kann ich nicht. […] R: Wieso können Sie überhaupt die russische Sprache? BF: Das ist die Sprache, die wo ich noch sechs war kannte, und beibehalten habe. Ich habe auch Kinderserien gesehen, deswegen kann ich es ein bisschen.“), die durch die Angaben seiner Eltern in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestätigt wurden vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 16: „R: Spricht Ihr Sohn, der BF, Russisch? Z1: Nein, nur wenig, nicht wirklich, nein. Er kann Deutsch und Englisch. Er hat hier die Schule besucht.“ Bzw. S 21: „R: Spricht Ihr Sohn, der BF, Russisch? Z2: Er spricht nicht, aber er kann bisschen Schreiben, haben wir gelernt. Aber wir reden meistens Deutsch.“). Die Feststellungen zu den überaus guten Deutschkenntnissen des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Schulzeugnissen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, Beilage ./1) sowie insbesondere aus dem Umstand, dass die gesamte Verhandlung mit dem minderjährigen Beschwerdeführer in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte und sich die zuständige Richterin von dessen exzellenten Deutschkenntnissen überzeugen konnte. Die Feststellung, dass er sich mit seinen Geschwistern und seiner Mutter ausschließlich auf Deutsch unterhält, basiert auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit jenen seiner Mutter (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 5: „R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Eltern und Geschwistern? BF: Mit meinen Geschwistern rede ich Deutsch meistens. Mit meinem Vater auf meiner Sprache und mit meiner Mutter eher Deutsch.“ Bzw. S 21: „R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Sohn bzw. Ihren Kindern? Z2: Deutsch, meistens Deutsch.“).Die Feststellungen zu den überaus guten Deutschkenntnissen des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus den in Vorlage gebrachten Schulzeugnissen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, Beilage ./1) sowie insbesondere aus dem Umstand, dass die gesamte Verhandlung mit dem minderjährigen Beschwerdeführer in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte und sich die zuständige Richterin von dessen exzellenten Deutschkenntnissen überzeugen konnte. Die Feststellung, dass er sich mit seinen Geschwistern und seiner Mutter ausschließlich auf Deutsch unterhält, basiert auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Zusammenschau mit jenen seiner Mutter vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 5: „R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihren Eltern und Geschwistern? BF: Mit meinen Geschwistern rede ich Deutsch meistens. Mit meinem Vater auf meiner Sprache und mit meiner Mutter eher Deutsch.“ Bzw. S 21: „R: In welcher Sprache unterhalten Sie sich mit Ihrem Sohn bzw. Ihren Kindern? Z2: Deutsch, meistens Deutsch.“). Die Feststellungen zu den in Inguschetien noch lebenden Verwandten und dem Kontakt zu diesen beruht auf den Angaben der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 16f: „R: Welche Verwandten von Ihnen leben noch in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien? Z1: Meine Schwester ist dort. Sie ist dort geblieben, aber die Männer sind alle weg. […] R: Welche Verwandten Ihrer Frau leben noch in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien? Z1: Die Brüder meiner Frau sind in die Türkei ausgereist. Sie haben ihre Kinder mitgenommen und sind ausgereist. […] R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Schwester? Z1: Ja. Aber wir rufen nicht so oft an, weil es Probleme gibt. Die Gespräche werden ja abgehört und deswegen rufen wir nur selten an.“ Bzw. S 21: „R: Welche Verwandten von Ihnen leben noch in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien? Z2: Schwester von meinem Mann, meine Brüder sind in der Türkei, weggeflohen. Die Brüder von meinem Mann sind auch weg. Aber die Schwester von meinem Mann ist noch in Inguschetien, von unserer Familie.“). Die Feststellung, dass der minderjährige Beschwerdeführer keinerlei Kontakte in die Russische Föderation hat, beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 8f: „R: Welche Verwandten von Ihnen leben noch in der Russischen Föderation? BF: Jetzt weiß ich nicht, weil wir sind alle geflüchtet oder weggegangen, weil da das Risiko ist, dass die 20-jährigen Söhne verschickt werden könnten in den Krieg. R: Das heißt, Sie haben keinerlei Kontakte zu irgendjemanden in Russland oder in Inguschetien? BF: Kontakt hatte ich nie zu jemanden, ich wusste nur, dass es sie gibt und habe nur bei Telefonaten oder ein paar Videoanrufen Hallo gesagt, mehr auch nicht.“).Die Feststellungen zu den in Inguschetien noch lebenden Verwandten und dem Kontakt zu diesen beruht auf den Angaben der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 16f: „R: Welche Verwandten von Ihnen leben noch in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien? Z1: Meine Schwester ist dort. Sie ist dort geblieben, aber die Männer sind alle weg. […] R: Welche Verwandten Ihrer Frau leben noch in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien? Z1: Die Brüder meiner Frau sind in die Türkei ausgereist. Sie haben ihre Kinder mitgenommen und sind ausgereist. […] R: Haben Sie noch Kontakt zu Ihrer Schwester? Z1: Ja. Aber wir rufen nicht so oft an, weil es Probleme gibt. Die Gespräche werden ja abgehört und deswegen rufen wir nur selten an.“ Bzw. S 21: „R: Welche Verwandten von Ihnen leben noch in der Russischen Föderation bzw. Inguschetien? Z2: Schwester von meinem Mann, meine Brüder sind in der Türkei, weggeflohen. Die Brüder von meinem Mann sind auch weg. Aber die Schwester von meinem Mann ist noch in Inguschetien, von unserer Familie.“). Die Feststellung, dass der minderjährige Beschwerdeführer keinerlei Kontakte in die Russische Föderation hat, beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 8f: „R: Welche Verwandten von Ihnen leben noch in der Russischen Föderation? BF: Jetzt weiß ich nicht, weil wir sind alle geflüchtet oder weggegangen, weil da das Risiko ist, dass die 20-jährigen Söhne verschickt werden könnten in den Krieg. R: Das heißt, Sie haben keinerlei Kontakte zu irgendjemanden in Russland oder in Inguschetien? BF: Kontakt hatte ich nie zu jemanden, ich wusste nur, dass es sie gibt und habe nur bei Telefonaten oder ein paar Videoanrufen Hallo gesagt, mehr auch nicht.“). Die Feststellung zum rechtmäßigen Aufenthalt des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich seit 05.10.2013 ergibt sich aus dem Datum seiner Asylantragstellung und dem ihm mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2017, GZ. W211 2108080/17E, zuerkannten Status des Asylberechtigten. Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt des minderjährigen Beschwerdeführers mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ergibt sich einerseits aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (OZ 2) und andererseits aus dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 6: „R: Mit wem leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt? BF: Mit meinem Vater, meiner Mutter und meinen drei Geschwistern.“).Die Feststellung zum rechtmäßigen Aufenthalt des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich seit 05.10.2013 ergibt sich aus dem Datum seiner Asylantragstellung und dem ihm mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2017, GZ. W211 2108080/17E, zuerkannten Status des Asylberechtigten. Die Feststellungen zum gemeinsamen Haushalt des minderjährigen Beschwerdeführers mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ergibt sich einerseits aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister (OZ 2) und andererseits aus dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 6: „R: Mit wem leben Sie in einem gemeinsamen Haushalt? BF: Mit meinem Vater, meiner Mutter und meinen drei Geschwistern.“). Die Feststellungen zu seiner schulischen Laufbahn sowie dem positiven Abschluss im Unterrichtsfach Deutsch ergibt sich aus den Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 6) in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Zeugnissen (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, Beilage ./1). Die Feststellung zur Absolvierung der Lehrer als Restaurantfachmann seit 22.10.2024 ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Lehrvertrag (vgl. AS 251 bis 253). Die Feststellung zum monatlichen Lehrgeld ergibt sich aus der Zusammenschau der Lohn/Gehaltsabrechnung von November 2024 (vgl. AS 255) mit einem durchgeführten Versicherungsdatenauszug (OZ 2).Die Feststellungen zu seiner schulischen Laufbahn sowie dem positiven Abschluss im Unterrichtsfach Deutsch ergibt sich aus den Angaben des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 6) in Zusammenschau mit den in Vorlage gebrachten Zeugnissen vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, Beilage ./1). Die Feststellung zur Absolvierung der Lehrer als Restaurantfachmann seit 22.10.2024 ergibt sich aus dem in Vorlage gebrachten Lehrvertrag vergleiche AS 251 bis 253). Die Feststellung zum monatlichen Lehrgeld ergibt sich aus der Zusammenschau der Lohn/Gehaltsabrechnung von November 2024 vergleiche AS 255) mit einem durchgeführten Versicherungsdatenauszug (OZ 2). Die Feststellungen zu den sportlichen Aktivitäten des minderjährigen Beschwerdeführers, zu seiner Freizeit und seinem Freundeskreis beruhen auf dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 7: „R: Können Sie mir über Ihre Lehre ein bisschen erzählen? BF: Um 10:00 Uhr beginnt meine Arbeit, das Restaurant öffnet ein bisschen später. Wir bereiten alles vor, decken auf, polieren, stellen die Flaschen hin. Unser Mitarbeiter Kirush ist an der Bar. Ich und Marko, er ist auch Lehrling, sind die Kellner. Dann warten wir bis die Kunden reinkommen und bis 18:00 Uhr arbeite ich im Normalfall, aber es ist verschieden. Ich gehe früher, wenn nichts los ist, manchmal bleibe ich länger. R: Wie oft haben Sie Berufsschule? BF: Ich habe Blockunterricht, also durch. Das war im Jänner und jetzt wieder Ende Mai. R: Wie schaut Ihr Alltag aus? BF: Ich gehe arbeiten, also unter der Woche, bis 18:00 Uhr oder später, dann gehe ich nach Hause und dann ins Training. Um 20:00 Uhr gehe ich raus zum Training bis 22:00 Uhr. Wir haben zwei Trainingsplätze, einen im Saal und einen im Fitnessstudio. Wenn ich im Fitnessstudio war, gehe ich danach in die Sauna, dann duschen, und dann nach Hause. […] R: Was machen Sie am Wochenende? BF: Am Wochenende habe ich auch Training, aber das ist freies Training, wenn du willst dann geht man. Ansonsten verbringe ich die Samstage oft mit der Familie, wir gehen nach Schönbrunn, zuletzt waren wir im Prater. Ansonsten gehe ich mit meiner Freundin raus. R: Wer ist Ihre Freundin? BF: Fathi heißt sie. R: Ist das eine Österreicherin? BF: Ich weiß nicht, ab wann gilt man als Österreicherin? Sie ist hier geboren und aufgewachsen, aber sie hat tschetschenische Wurzeln. R: Seit wann führen Sie eine Beziehung? BF: Seitdem ich draußen bin, seit sechs Monaten. […] R: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja. Ich habe verschiedene viele Freunde. Matheo, Pascal XXXX , Sebastian XXXX , obwohl Sebastian ist Serbe. Matheo und Sebastian kenne ich aus meiner alten Klasse. Dann kenne ich noch Dr. XXXX , den kenne ich aus dem Gefängnis, er hat mich ein Jahr lang besucht. Er ist katholischer Seelsorger. Zuletzt habe ich ihn gestern getroffen.“) und dem in Vorlage gebrachten Schreiben seines Co-Traines aus dem Boxverein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, Beilage ./2). Darüber hinaus legte der minderjährige Beschwerdeführer eine Unterschriftenliste von Freunden, Familie und Nachbarn vor, die in Summe 125 Unterschriften von Personen umfasst, die sich für einen weiteren Aufenthalt des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich aussprechen und diesen als gut integriert und in Österreich verwurzelt beschreiben (vgl. OZ 5).Die Feststellungen zu den sportlichen Aktivitäten des minderjährigen Beschwerdeführers, zu seiner Freizeit und seinem Freundeskreis beruhen auf dessen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 7: „R: Können Sie mir über Ihre Lehre ein bisschen erzählen? BF: Um 10:00 Uhr beginnt meine Arbeit, das Restaurant öffnet ein bisschen später. Wir bereiten alles vor, decken auf, polieren, stellen die Flaschen hin. Unser Mitarbeiter Kirush ist an der Bar. Ich und Marko, er ist auch Lehrling, sind die Kellner. Dann warten wir bis die Kunden reinkommen und bis 18:00 Uhr arbeite ich im Normalfall, aber es ist verschieden. Ich gehe früher, wenn nichts los ist, manchmal bleibe ich länger. R: Wie oft haben Sie Berufsschule? BF: Ich habe Blockunterricht, also durch. Das war im Jänner und jetzt wieder Ende Mai. R: Wie schaut Ihr Alltag aus? BF: Ich gehe arbeiten, also unter der Woche, bis 18:00 Uhr oder später, dann gehe ich nach Hause und dann ins Training. Um 20:00 Uhr gehe ich raus zum Training bis 22:00 Uhr. Wir haben zwei Trainingsplätze, einen im Saal und einen im Fitnessstudio. Wenn ich im Fitnessstudio war, gehe ich danach in die Sauna, dann duschen, und dann nach Hause. […] R: Was machen Sie am Wochenende? BF: Am Wochenende habe ich auch Training, aber das ist freies Training, wenn du willst dann geht man. Ansonsten verbringe ich die Samstage oft mit der Familie, wir gehen nach Schönbrunn, zuletzt waren wir im Prater. Ansonsten gehe ich mit meiner Freundin raus. R: Wer ist Ihre Freundin? BF: Fathi heißt sie. R: Ist das eine Österreicherin? BF: Ich weiß nicht, ab wann gilt man als Österreicherin? Sie ist hier geboren und aufgewachsen, aber sie hat tschetschenische Wurzeln. R: Seit wann führen Sie eine Beziehung? BF: Seitdem ich draußen bin, seit sechs Monaten. […] R: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja. Ich habe verschiedene viele Freunde. Matheo, Pascal römisch 40 , Sebastian römisch 40 , obwohl Sebastian ist Serbe. Matheo und Sebastian kenne ich aus meiner alten Klasse. Dann kenne ich noch Dr. römisch 40 , den kenne ich aus dem Gefängnis, er hat mich ein Jahr lang besucht. Er ist katholischer Seelsorger. Zuletzt habe ich ihn gestern getroffen.“) und dem in Vorlage gebrachten Schreiben seines Co-Traines aus dem Boxverein vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, Beilage ./2). Darüber hinaus legte der minderjährige Beschwerdeführer eine Unterschriftenliste von Freunden, Familie und Nachbarn vor, die in Summe 125 Unterschriften von Personen umfasst, die sich für einen weiteren Aufenthalt des minderjährigen Beschwerdeführers in Österreich aussprechen und diesen als gut integriert und in Österreich verwurzelt beschreiben vergleiche OZ 5). Die Feststellung zum Aufenthaltsstatus der Familienmitglieder des minderjährigen Beschwerdeführers (Asylberechtigte) ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (OZ 2). Die Feststellung zum Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung gesund und arbeitsfähig zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 4f) in Verbindung mit seiner werktags ausgeübten Tätigkeit als Lehrling zum Restaurantfachmann und den von ihm ausgeübten sportlichen Aktivitäten.Die Feststellung zum Gesundheitszustand des minderjährigen Beschwerdeführers und seiner Arbeitsfähigkeit beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung gesund und arbeitsfähig zu sein vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 4f) in Verbindung mit seiner werktags ausgeübten Tätigkeit als Lehrling zum Restaurantfachmann und den von ihm ausgeübten sportlichen Aktivitäten. Die Feststellungen zur Verurteilung des minderjährigen Beschwerdeführers ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Strafregister in Verbindung mit dem im Gerichtssakt einliegenden Protokoll der Hauptverhandlung vom
- Verhandlungstag am 21.06.2024 (OZ 3) und dem ebenfalls im Gerichtsakt einliegenden Strafurteil (OZ 9). Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft von 27.09.2023 bis 22.10.2024 sowie im elektronisch überwachten Hausarrest von 22.10.2024 bis 27.01.2025 und seine bedingte Entlassung mit 27.01.2025 ergibt sich aus einem auf Ersuchen der zuständigen Richterin vorgelegten Schreibens der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Josefstadt vom 16.01.2025 sowie aus der Einsichtnahme in das Zentralen Melderegister. Die Feststellung, dass der minderjährige Beschwerdeführer seiner Bewährungshilfe alle zwei Wochen regelmäßig nachkommt beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 11). Jene zur alleinigen Begleichung der Wiedergutmachung gründet auf der mit Stellungnahme vom 07.05.2025 vorgelegten Zahlungsbestätigung (OZ 13).Die Feststellung, dass der minderjährige Beschwerdeführer seiner Bewährungshilfe alle zwei Wochen regelmäßig nachkommt beruht auf seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 11). Jene zur alleinigen Begleichung der Wiedergutmachung gründet auf der mit Stellungnahme vom 07.05.2025 vorgelegten Zahlungsbestätigung (OZ 13). Die Feststellungen zur Reue und den Zukunftsplänen des minderjährigen Beschwerdeführers beruhen auf den insgesamt nachvollziehbaren und überzeugenden Schilderungen des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 9f) und dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom minderjährigen Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Dabei wird nicht übersehen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Rahmen der Strafbemessung durch das Strafgericht jegliche Reue oder Opferempathie abgesprochen wurde und es wird auch nicht übersehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung immer wieder erklärte, lediglich im Hintergrund agiert zu haben und bei den meisten Tathandlungen nicht ausführend dabei gewesen zu sein. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass seit dem Strafurteil vom 21.06.2024 fast ein weiteres Jahr vergangen ist, in dem der minderjährige Beschwerdeführer reifen und sich über die Ausmaße und Verwerflichkeit seiner Taten bewusstwerden konnte. Der Umstand, dass dieser im Rahmen der Hauptverhandlung zu seinem Strafverfahren (noch) nicht mit der notwendigen Reue und Einsicht auftrat, wie dies für ein reumütiges Geständis erforderlich gewesen wäre, steht dem Umstand, dass dieser ein weiterers Jahr später, seine Taten zutiefst bereut somit nicht entgegen. Zudem führte der minderjährige Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch glaubhaft aus, gar nicht nachvollziehen zu können, wie es zu diesem von ihm gesetzten Verhalten kam und es ihm surreal vorkomme, dass er sich zu solchen Taten hinreißen ließ. Er sei sich seiner Schuld mehr als bewusst, bereue es sehr und habe sich auch von diesem falschen „Freundeskreis“ gänzlich gelöst. Der minderjährige Beschwerdeführer legte letztlich schlüssig dar einzusehen, dass es am Ende seine Schuld sei und er seine Straffälligkeit nicht auf andere schieben könne (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 9f und 15). Der minderjährige Beschwerdeführer vermittelte dabei überzeugend, dass er – nach nunmehriger (erstmaliger) Verbüßung einer mehrmonatigen Haftstrafe – in Zukunft seinen Lehrabschluss machen, arbeiten und eine Familie gründen wolle und er sich bewusst sei, dass er im Fall einer neuerlichen Straffälligkeit keine Chance mehr erhalten und mit Sicherheit abgeschoben werden würde (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 11). Insgesamt vermittelte der minderjährige Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – nicht zuletzt aufgrund der Schilderung seines (Arbeits)Alltags und seiner Freizeitgestaltung (siehe dazu oben) – daher glaubhaft, seine Straftaten zu bereuen und in Zukunft keine Straftaten mehr begehen zu wollen und sich auf seinen Lehrabschluss konzentrieren zu wollen. Die diesbezüglichen Feststellungen und jene, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist, konnten auch in Zusammenschau mit den Ausführungen und den überzeugenden Schilderungen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergehen, da diese unabhängig voneinander glaubhaft vermittelten, beim minderjährigen Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung und nicht zuletzt nach seiner Haftentlassung am 22.10.2024 einen massiven Gesinnungswandel und Reifungsprozess wahrgenommen zu haben (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 17f: „Z1: […] Keinen von meinen Kindern hat was schlechtes einem anderen Menschen gemacht. Nur er, weil er noch sehr jung war. Es war sein Fehler, ja. Jeder Mensch macht Fehler. Aber jetzt ist er ein ganz anderer Mensch geworden. Seitdem er frei gelassen wurde, arbeitet er und nach der Arbeit beschäftigt er sich mit Sport. Er geht überhaupt nirgends mehr hin. Er ist nur Zuhause. Er will seine Ausbildung abschließen, weiter arbeiten und sich mit Sport beschäftigen. Er will auch weiter lernen. Ich als Vater bitte nochmals um Entschuldigung. Es war mein Fehler. Ich hätte besser auf ihn aufpassen sollen. Ich habe ihn nicht „bestattet“. Ich bin ihn nicht hinter gegangen und habe nicht geschaut, mit wem er sich trifft und was er macht. […] R: Wie nehmen Sie Ihren Sohn jetzt seit der Entlassung aus der Haft wahr? Z1: Er ist ein anderer Mensch. Früher ist er immer in den Park. Er war immer draußen. Aber jetzt geht er von der Arbeit nach Hause, isst und dann beschäftigt er sich mit dem Sport, mit Boxen. […] R: Glauben Sie, dass Ihr Sohn wieder straffällig wird? Z1: Nein. Ich bin davon überzeugt. Ich gehe auch davon aus, dass er einmal ein sehr guter Sportler sein wird, weil er Tag und Nacht entweder arbeitet oder sich mit dem Sport beschäftigt. […] RV: Haben Sie selbst Veränderungen an Ihrem Sohn festgestellt? Z1: Er ist ganz ein anderer Mensch geworden. Er ist erwachsener geworden. Vor dem Gefängnis, vor seiner Festnahme, war er noch wie ein Kind und jetzt ist er so wie ein 25- oder 30-jähriger Mensch, von der Reife her. Er ist ein ganz anderer Mensch. Er kontrolliert auch den jüngeren Bruder und er darf auch nur sozusagen zur Schule, nach Hause und Sport machen.“ Bzw. S 22: „R: Wie kam es dazu, dass Ihr Sohn straffällig wurde? Z2: Das war ein dummer Fehler, wirklich. Der Umkreis war auch nicht gut. Er hätte das verstehen sollen. Aber er war nicht so erwachsen, dass er das wirklich verstanden und begriffen hat. Das, was er gemacht hat, war sein Fehler. Er sollte zur Verantwortung gezogen werden und das ist auch passiert. Das war wirklich ein dummer Fehler. Er war noch jung, aber er hat sich jetzt verändert. Er ist jetzt wirklich ein ganz anderer Mensch. Er denkt anders. Er ist ein erwachsener Mensch geworden in dieser kurzen Zeit. Aber damals hat er nicht so gedacht. Es war ein großer Fehler. R: Konnten Sie an ihm damals eine Veränderung wahrnehmen? Z2: Er war immer aktiv. Aber ich habe nicht wirklich etwas bemerkt. Offensichtlich hat er die falschen Freunde gehabt. Aber jetzt haben wir strenge Kontrollen. R: Inwiefern strenge Kontrollen? Z2: Dass er nicht so viel Zeit hat. Er geht arbeiten, zum Sport. Kontrollieren seine Freunde, mit wem er rausgeht. Jetzt kontrollieren wir strenger und passen auf jede Kleinigkeit auf. […] R: Wie nehmen Sie Ihren Sohn jetzt seit der Entlassung aus der Haft wahr? Z2: Ich sage das immer, er hat sich wirklich verändert. Er hat alles gesehen, er hat sich wirklich verändert. Damals war er kindisch, aber jetzt ist es nicht so. Er versucht zu arbeiten, sich weiter zu entwickeln, Sport zu machen, später Familie. R: Nehmen oder nahmen Sie Ihren Sohn jemals als gefährlich wahr? Z2: Nein, niemals. R: War Ihr Sohn jemals aggressiv? Z2: Er war nie aggressiv. Er konnte sich schon kontrollieren. Er war nie aggressiv. R: Glauben Sie, dass Ihr Sohn wieder straffällig wird? Z2: Nein. Ich glaube nicht, weil er passt jetzt auf jede Kleinigkeit auf. Ich hoffe auch.“). Auch aus den in Vorlage gebrachten Emfpehlungsschreiben des Co-Trainers des vom minderjährigen Beschwerdeführer besuchten Boxclubs und des geschäftsführenden Direktors der katholischen Seelsorge und sozialen Gerichtshilfe in der Justizanstalt Josefstadt ist eindeutig erkennbar, dass der minderjährige Beschwerdeführer einen Gesinnungswandel durchmachte und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Aus dem Schreiben des Co-Trainers seien folgende Passagen zitiert: „(…) Er kommt regelmäßug und pünktlich zu den Trainigseinheiten (…). Seine Disziplin und seine Bereitschaft, an sich zu arbeiten, sind für sein Alter besonders bemerkenswert. (…) Was XXXX ebenfalls auszeichnte, ist sein respektvoller und wertschätzender Umgang mit seinen Mitmenschen. (…) stets höflich, hilfsbereit und freundlich. Im Team verhält er sich kameradschaftlich und zeigt Verantwortungsbewusstsein. (…) Wir als Trainerteam erleben XXXX als einen jungen Menschen mit großem Potential, der bereits heute eine Reife und Ernsthaftigkeit zeigt, die weit über sein Alter hinausgeht.“ (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, Beilage ./2). Aus dem Schreiben des geschäftsführenden Direktors der katholischen Seelsorge und sozialen Gerichtshilfe in der Justizanstalt Josefstadt seien folgende Passagen zitiert: „(…) Dabei lernte ich einen jungen Mann kennen, der für sein Alter recht reif und überlegt auftrat und agierte, dabei mit Verlässichkeit und Empathie auch anderen Mitinsassen begegnete. Dies wurde übrigens auch von der Kollegenschaft der Justizwache so gesehen, (…). In der Zeit meiner Begleitung ist bei dem jugendlichen Insassen offensichtlich ein ernormer Reifungsschub erfolgt, (…). Er hat selbst glaubhaft immer wieder betont, dass dies (Anm.: Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung) ein Fehler war und er aus diesem Fehler gelernt habe, was auch im Hinblick auf sein sehr junges Alter zum Zeitpunkt seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe nachvollziehbar scheint. In unseren Gesprächen kam, wenn es um Fragen seiner Zukunft ging, kontinuierlich sein Wunsch zur Sprache, eine eigene Familie zu gründen und einem ‚normalen‘ Beruf nachzugehen. (…) Mein Gesamteindruck ist, dass XXXX bestens integriert ist und selbst keine kriminelle Neigung oder Phantasie hat. (…) Ich habe ihn als besonders ehrlichen, bemühten Menschen kennengelernt. (…)“. (vgl. OZ 13).Die Feststellungen zur Reue und den Zukunftsplänen des minderjährigen Beschwerdeführers beruhen auf den insgesamt nachvollziehbaren und überzeugenden Schilderungen des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 9f) und dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom minderjährigen Beschwerdeführer gewonnenen Eindruck. Dabei wird nicht übersehen, dass dem minderjährigen Beschwerdeführer im Rahmen der Strafbemessung durch das Strafgericht jegliche Reue oder Opferempathie abgesprochen wurde und es wird auch nicht übersehen, dass der minderjährige Beschwerdeführer auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung immer wieder erklärte, lediglich im Hintergrund agiert zu haben und bei den meisten Tathandlungen nicht ausführend dabei gewesen zu sein. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass seit dem Strafurteil vom 21.06.2024 fast ein weiteres Jahr vergangen ist, in dem der minderjährige Beschwerdeführer reifen und sich über die Ausmaße und Verwerflichkeit seiner Taten bewusstwerden konnte. Der Umstand, dass dieser im Rahmen der Hauptverhandlung zu seinem Strafverfahren (noch) nicht mit der notwendigen Reue und Einsicht auftrat, wie dies für ein reumütiges Geständis erforderlich gewesen wäre, steht dem Umstand, dass dieser ein weiterers Jahr später, seine Taten zutiefst bereut somit nicht entgegen. Zudem führte der minderjährige Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch glaubhaft aus, gar nicht nachvollziehen zu können, wie es zu diesem von ihm gesetzten Verhalten kam und es ihm surreal vorkomme, dass er sich zu solchen Taten hinreißen ließ. Er sei sich seiner Schuld mehr als bewusst, bereue es sehr und habe sich auch von diesem falschen „Freundeskreis“ gänzlich gelöst. Der minderjährige Beschwerdeführer legte letztlich schlüssig dar einzusehen, dass es am Ende seine Schuld sei und er seine Straffälligkeit nicht auf andere schieben könne vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 9f und 15). Der minderjährige Beschwerdeführer vermittelte dabei überzeugend, dass er – nach nunmehriger (erstmaliger) Verbüßung einer mehrmonatigen Haftstrafe – in Zukunft seinen Lehrabschluss machen, arbeiten und eine Familie gründen wolle und er sich bewusst sei, dass er im Fall einer neuerlichen Straffälligkeit keine Chance mehr erhalten und mit Sicherheit abgeschoben werden würde vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 11). Insgesamt vermittelte der minderjährige Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung – nicht zuletzt aufgrund der Schilderung seines (Arbeits)Alltags und seiner Freizeitgestaltung (siehe dazu oben) – daher glaubhaft, seine Straftaten zu bereuen und in Zukunft keine Straftaten mehr begehen zu wollen und sich auf seinen Lehrabschluss konzentrieren zu wollen. Die diesbezüglichen Feststellungen und jene, dass der minderjährige Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist, konnten auch in Zusammenschau mit den Ausführungen und den überzeugenden Schilderungen der Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergehen, da diese unabhängig voneinander glaubhaft vermittelten, beim minderjährigen Beschwerdeführer seit seiner Inhaftierung und nicht zuletzt nach seiner Haftentlassung am 22.10.2024 einen massiven Gesinnungswandel und Reifungsprozess wahrgenommen zu haben vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, S 17f: „Z1: […] Keinen von meinen Kindern hat was schlechtes einem anderen Menschen gemacht. Nur er, weil er noch sehr jung war. Es war sein Fehler, ja. Jeder Mensch macht Fehler. Aber jetzt ist er ein ganz anderer Mensch geworden. Seitdem er frei gelassen wurde, arbeitet er und nach der Arbeit beschäftigt er sich mit Sport. Er geht überhaupt nirgends mehr hin. Er ist nur Zuhause. Er will seine Ausbildung abschließen, weiter arbeiten und sich mit Sport beschäftigen. Er will auch weiter lernen. Ich als Vater bitte nochmals um Entschuldigung. Es war mein Fehler. Ich hätte besser auf ihn aufpassen sollen. Ich habe ihn nicht „bestattet“. Ich bin ihn nicht hinter gegangen und habe nicht geschaut, mit wem er sich trifft und was er macht. […] R: Wie nehmen Sie Ihren Sohn jetzt seit der Entlassung aus der Haft wahr? Z1: Er ist ein anderer Mensch. Früher ist er immer in den Park. Er war immer draußen. Aber jetzt geht er von der Arbeit nach Hause, isst und dann beschäftigt er sich mit dem Sport, mit Boxen. […] R: Glauben Sie, dass Ihr Sohn wieder straffällig wird? Z1: Nein. Ich bin davon überzeugt. Ich gehe auch davon aus, dass er einmal ein sehr guter Sportler sein wird, weil er Tag und Nacht entweder arbeitet oder sich mit dem Sport beschäftigt. […] Regierungsvorlage, Haben Sie selbst Veränderungen an Ihrem Sohn festgestellt? Z1: Er ist ganz ein anderer Mensch geworden. Er ist erwachsener geworden. Vor dem Gefängnis, vor seiner Festnahme, war er noch wie ein Kind und jetzt ist er so wie ein 25- oder 30-jähriger Mensch, von der Reife her. Er ist ein ganz anderer Mensch. Er kontrolliert auch den jüngeren Bruder und er darf auch nur sozusagen zur Schule, nach Hause und Sport machen.“ Bzw. S 22: „R: Wie kam es dazu, dass Ihr Sohn straffällig wurde? Z2: Das war ein dummer Fehler, wirklich. Der Umkreis war auch nicht gut. Er hätte das verstehen sollen. Aber er war nicht so erwachsen, dass er das wirklich verstanden und begriffen hat. Das, was er gemacht hat, war sein Fehler. Er sollte zur Verantwortung gezogen werden und das ist auch passiert. Das war wirklich ein dummer Fehler. Er war noch jung, aber er hat sich jetzt verändert. Er ist jetzt wirklich ein ganz anderer Mensch. Er denkt anders. Er ist ein erwachsener Mensch geworden in dieser kurzen Zeit. Aber damals hat er nicht so gedacht. Es war ein großer Fehler. R: Konnten Sie an ihm damals eine Veränderung wahrnehmen? Z2: Er war immer aktiv. Aber ich habe nicht wirklich etwas bemerkt. Offensichtlich hat er die falschen Freunde gehabt. Aber jetzt haben wir strenge Kontrollen. R: Inwiefern strenge Kontrollen? Z2: Dass er nicht so viel Zeit hat. Er geht arbeiten, zum Sport. Kontrollieren seine Freunde, mit wem er rausgeht. Jetzt kontrollieren wir strenger und passen auf jede Kleinigkeit auf. […] R: Wie nehmen Sie Ihren Sohn jetzt seit der Entlassung aus der Haft wahr? Z2: Ich sage das immer, er hat sich wirklich verändert. Er hat alles gesehen, er hat sich wirklich verändert. Damals war er kindisch, aber jetzt ist es nicht so. Er versucht zu arbeiten, sich weiter zu entwickeln, Sport zu machen, später Familie. R: Nehmen oder nahmen Sie Ihren Sohn jemals als gefährlich wahr? Z2: Nein, niemals. R: War Ihr Sohn jemals aggressiv? Z2: Er war nie aggressiv. Er konnte sich schon kontrollieren. Er war nie aggressiv. R: Glauben Sie, dass Ihr Sohn wieder straffällig wird? Z2: Nein. Ich glaube nicht, weil er passt jetzt auf jede Kleinigkeit auf. Ich hoffe auch.“). Auch aus den in Vorlage gebrachten Emfpehlungsschreiben des Co-Trainers des vom minderjährigen Beschwerdeführer besuchten Boxclubs und des geschäftsführenden Direktors der katholischen Seelsorge und sozialen Gerichtshilfe in der Justizanstalt Josefstadt ist eindeutig erkennbar, dass der minderjährige Beschwerdeführer einen Gesinnungswandel durchmachte und zukünftig keine Straftaten mehr begehen wird. Aus dem Schreiben des Co-Trainers seien folgende Passagen zitiert: „(…) Er kommt regelmäßug und pünktlich zu den Trainigseinheiten (…). Seine Disziplin und seine Bereitschaft, an sich zu arbeiten, sind für sein Alter besonders bemerkenswert. (…) Was römisch 40 ebenfalls auszeichnte, ist sein respektvoller und wertschätzender Umgang mit seinen Mitmenschen. (…) stets höflich, hilfsbereit und freundlich. Im Team verhält er sich kameradschaftlich und zeigt Verantwortungsbewusstsein. (…) Wir als Trainerteam erleben römisch 40 als einen jungen Menschen mit großem Potential, der bereits heute eine Reife und Ernsthaftigkeit zeigt, die weit über sein Alter hinausgeht.“ vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 24.04.2025, Beilage ./2). Aus dem Schreiben des geschäftsführenden Direktors der katholischen Seelsorge und sozialen Gerichtshilfe in der Justizanstalt Josefstadt seien folgende Passagen zitiert: „(…) Dabei lernte ich einen jungen Mann kennen, der für sein Alter recht reif und überlegt auftrat und agierte, dabei mit Verlässichkeit und Empathie auch anderen Mitinsassen begegnete. Dies wurde übrigens auch von der Kollegenschaft der Justizwache so gesehen, (…). In der Zeit meiner Begleitung ist bei dem jugendlichen Insassen offensichtlich ein ernormer Reifungsschub erfolgt, (…). Er hat selbst glaubhaft immer wieder betont, dass dies Anmerkung, Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung) ein Fehler war und er aus diesem Fehler gelernt habe, was auch im Hinblick auf sein sehr junges Alter zum Zeitpunkt seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe nachvollziehbar scheint. In unseren Gesprächen kam, wenn es um Fragen seiner Zukunft ging, kontinuierlich sein Wunsch zur Sprache, eine eigene Familie zu gründen und einem ‚normalen‘ Beruf nachzugehen. (…) Mein Gesamteindruck ist, dass römisch 40 bestens integriert ist und selbst keine kriminelle Neigung oder Phantasie hat. (…) Ich habe ihn als besonders ehrlichen, bemühten Menschen kennengelernt. (…)“. vergleiche OZ 13). Aufgrund all dieser Erwägungen entstand bei der zuständigen Richterin in Bezug auf die Persönlichkeit des minderjährigen Beschwerdeführers das Bild eines gereiften, schuldeinsichtigen, für sein Alter überdurchschittlich reifen und seine Taten bereuenden Jugendlichen, dessen Fokus seit seiner Haftentlassung auf seinem Lehrabschluss, seinen sportlichen Aktivitäten und seiner Familie sehr zukunftsorientiert liegt. Trotz des erst kurzen Zeitraums seit Verurteilung und Haftentlassung und des damit nur in beschränktem zeitlichen Ausmaß möglichen Beweis der Läuterung, konnte der minderjährige Beschwerdeführer durch sein seither gesetztes Verhalten und den in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vermittelten Eindruck in Zusammenschau mit den Aussagen seiner Eltern und den in Vorlage gebrachten Empfehlungsschreiben glaubhaft machen, keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (mehr) darzustellen und ein wertvolles Mitglied der österreichischen Gesellschaft zu sein.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu I. Beschluss:3.
- Zu römisch eins. Beschluss: 3.1.
- Zu I.A) Zurückziehung der Beschwerde:3.1.
- Zu römisch eins.A) Zurückziehung der Beschwerde: Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. bis III. mit Stellungnahme vom 07.05.2025 wurde der (im Spruch genannte) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024 hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. rechtskräftig. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. mit Stellungnahme vom 07.05.2025 wurde der (im Spruch genannte) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. rechtskräftig. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen. 3.1.
- Zu I.B) Unzulässigkeit der Revision:3.1.
- Zu römisch eins.B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. , 3.2. Zu II. Erkenntnis:3.2. Zu römisch zwei. Erkenntnis: 3.2.1. Zu II. A) I. Auf Dauer bestehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.2.1. Zu römisch zwei. A) römisch eins. Auf Dauer bestehende Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.2.1.1.
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.3.2.1.1.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
§ 52Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
§ 58Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57
von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Abs. 1 Asyl
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
§ 9Abs. 2 BFA-VG i
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
§ 9Abs.
1 BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
§ 9Abs.
6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs.
3 FPG vorliegen (zur indirekten Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf langjährig Asylberechtigte, denen dieser Status aberkannt wird, vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen (zur indirekten Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf langjährig Asylberechtigte, denen dieser Status aberkannt wird, vergleiche VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – folgende Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423):Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – folgende Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423): die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.2.1.2 Was einen allfälligen Eingriff in das Privat- und Familienleben des minderjährigen Beschwerdeführers betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Ein Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder (z.B. EGMR, L. gegen die Niederlande, 01.06.2004, Nr. 45582/99) und unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern (EGMR, Berrehab gegen die Niederlande, 21.06.1988, Nr. 10730/84); daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Dies gilt für die Beziehung zu beiden Elternteilen, wenn diese verheiratet sind oder in einer sonstigen, in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallenden stabilen Partnerschaft leben. Diese besonders geschützte Verbindung des Familienlebens kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl. EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl. VfSlg. 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde (vgl. VfGH 12.03.2014, U 1904/2013, oder zuletzt VfGH 09.03.2023, 2218/2022).Ein Familienleben zwischen Eltern und Kindern entsteht grundsätzlich mit der Geburt der Kinder (z.B. EGMR, L. gegen die Niederlande, 01.06.2004, Nr. 45582/99) und unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz der Eltern (EGMR, Berrehab gegen die Niederlande, 21.06.1988, Nr. 10730/84); daher reichen regelmäßige Wochenendbesuche aus (VfGH 11.03.2014, U37-39/2013-13). Dies gilt für die Beziehung zu beiden Elternteilen, wenn diese verheiratet sind oder in einer sonstigen, in den Anwendungsbereich von Artikel 8, EMRK fallenden stabilen Partnerschaft leben. Diese besonders geschützte Verbindung des Familienlebens kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl. 23.218/94 [Z 32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg. 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl. 12.963/87 [Z 72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl. 17.080/07 [Z 81] mwN). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinn von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jede Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl 22070/93 [Z33 und 35]). Für das Bestehen eines Familienlebens zwischen Eltern und Kindern im Sinn der Rechtsprechung des EGMR kommt es nicht darauf an, dass ein „qualifiziertes und hinreichend stark ausgeprägtes Nahverhältnis“ besteht, sondern darauf, ob jede Verbindung gelöst wurde vergleiche VfGH 12.03.2014, U 1904 aus 2013,, oder zuletzt VfGH 09.03.2023, 2218 aus 2022,). Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).Für den Aspekt des Privatlebens spielt der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10). Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen (vgl. VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den minderjährigen Beschwerdeführer daher nicht anzuwenden.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden vergleiche etwa VwGH vom 23.2.2017, Ra 2016/21/0340). Was den gegenständlichen Fall betrifft, ist einerseits festzuhalten, dass diese Rechtsprechungslinie nur Konstellationen betroffen hat, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden – abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich – sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH vom 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; VwGH vom 10.11.2015, Ro 2015/19/0001; VwGH vom 31.8.2017, Ra 2017/21/0120; VwGH vom 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; VwGH vom 10.9.2018, Ra 2018/19/0169-10). Außerdem ist festzuhalten, dass die Judikatur des VwGH, wonach bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist, nur für die Frage maßgeblich ist, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Artikel 8, MRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist, und ist sie daher in Fällen, in dem es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig. Außerdem kommt diese Judikaturlinie, die sich in der Regel nur auf strafrechtlich unbescholtene Fremde bezieht, im Fall der Straffälligkeit eines Fremden nicht zum Tragen vergleiche VwGH vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0294). Diese Judikaturlinie ist auf den minderjährigen Beschwerdeführer daher nicht anzuwenden. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur indirekten Anwendbarkeit von § 52 Abs. 5 FPG auf langjährige Asylberechtigte, lässt sich für den minderjährigen Beschwerdeführer nichts gewinnen. Der minderjährige Beschwerdeführer hatte einen Status als Asylberechtigter, welcher bereits unbefristet war, wobei dieser Aufenthalt nach ständiger Judikatur des VwGH aufgrund des von Gesetzes wegen bestehenden Aufenthaltsrechts als Asylberechtigter inhaltlich den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG 2005 entspricht. Davon geht erkennbar auch der Gesetzgeber aus, indem er vorgesehen hat, dass nach einem fünfjährigen Aufenthalt nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jenem Fremden, der nicht straffällig geworden ist, aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen des Schutzes Österreichs nicht mehr bedarf, der – zum unbefristeten Aufenthalt berechtigende – Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen ist. Zudem hat ein Asylberechtigter
§ 45Abs.
12 NAG 2005 die Möglichkeit, aus eigenem den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ schon vor Ablauf einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer als Asylberechtigter zu erlangen, weil nach dieser Bestimmung der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (im Sinn des § 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Das führt dann aber auch dazu, dass ein solcher Fremder im Sinn des (fallbezogen im Besonderen in den Blick zu nehmenden) § 9 Abs. 6 BFA-VG 2014 und des § 52 Abs. 5 FPG als (auf Dauer) rechtmäßig niedergelassen anzusehen ist (vgl. VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Der minderjährige Beschwerdeführer erfüllte diese Kriterien aufgrund der Asylantragstellung am 05.10.2013 und der Statuszuerkennung am 10.03.2017 bereits im Oktober 2018. Aufgrund der Straffälligkeit ist aber ungeachtet dessen § 53 Abs. 3 FPG zu prüfen und der Umstand, dass der minderjährige Beschwerdeführer theoretisch Anspruch auf die Verleihung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gehabt hätte, zum gegenwärtigen Zeitpunkt für diesen ebenfalls nicht von Vorteil.Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur indirekten Anwendbarkeit von Paragraph 52, Absatz 5, FPG auf langjährige Asylberechtigte, lässt sich für den minderjährigen Beschwerdeführer nichts gewinnen. Der minderjährige Beschwerdeführer hatte einen Status als Asylberechtigter, welcher bereits unbefristet war, wobei dieser Aufenthalt nach ständiger Judikatur des VwGH aufgrund des von Gesetzes wegen bestehenden Aufenthaltsrechts als Asylberechtigter inhaltlich den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, NAG 2005 entspricht. Davon geht erkennbar auch der Gesetzgeber aus, indem er vorgesehen hat, dass nach einem fünfjährigen Aufenthalt nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jenem Fremden, der nicht straffällig geworden ist, aber aus den in Artikel eins, Abschnitt C GFK angeführten Gründen des Schutzes Österreichs nicht mehr bedarf, der – zum unbefristeten Aufenthalt berechtigende – Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen ist. Zudem hat ein Asylberechtigter
Paragraph 45, Absatz 12, NAG 2005 die Möglichkeit, aus eigenem den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ schon vor Ablauf einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer als Asylberechtigter zu erlangen, weil nach dieser Bestimmung der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (im Sinn des Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist. Das führt dann aber auch dazu, dass ein solcher Fremder im Sinn des (fallbezogen im Besonderen in den Blick zu nehmenden) Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG 2014 und des Paragraph 52, Absatz 5, FPG als (auf Dauer) rechtmäßig niedergelassen anzusehen ist vergleiche VwGH vom 15.12.2021, Ra 2021/20/0372). Der minderjährige Beschwerdeführer erfüllte diese Kriterien aufgrund der Asylantragstellung am 05.10.2013 und der Statuszuerkennung am 10.03.2017 bereits im Oktober
- Aufgrund der Straffälligkeit ist aber ungeachtet dessen Paragraph 53, Absatz 3, FPG zu prüfen und der Umstand, dass der minderjährige Beschwerdeführer theoretisch Anspruch auf die Verleihung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ gehabt hätte, zum gegenwärtigen Zeitpunkt für diesen ebenfalls nicht von Vorteil. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck brachte (vgl. etwa VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0094), sind bei langjährig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) zu berücksichtigen. Diese kommen im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen: Der minderjährige Beschwerdeführer kam erst im Alter von sechs Jahren nach Österreich, weshalb er die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018, er sei „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ nicht erfüllt, da diese Regelung für eine Person, die erst im Alter von vier Jahren oder später nach Österreich eingereist ist, nicht zum Tragen kommt (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Auch der in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 idF vor Inkrafttreten des FrÄG 2018 beinhaltete Aufenthaltsverfestigungstatbestand trifft auf den minderjährigen Beschwerdeführer gerade nicht zu. Nach § 10 Abs. 1 Z 1 StbG 1985 idF BGBl. I Nr. 124/1998 (vgl. E
- Juni 2013, 2012/21/0088) konnte die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hatte. Hat der Fremde „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes“ seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet gehabt, dann hat ihm bei Erfüllung der weiteren Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG 1985 nach der genannten Bestimmung die Staatsbürgerschaft verliehen werden können, was der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und demzufolge auch eines Einreiseverbotes entgegengestanden ist (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289 mit Hinweis auf E 30.09.2014, 2012/22/0058; E 10.04.2014, 2013/22/0370). Der minderjährige Beschwerdeführer kam am 05.10.2013 im Alter von sechs Jahren nach Österreich und hielt sich ab diesem Zeitpunkt aufgrund der Asylantragstellung und des ihm am 10.03.2017 verliehenen Status des Asylberechtigten rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Mit Ende August 2023 – und damit genau einen guten Monat vor Absolvierung des zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthaltes – wurde der minderjährige Beschwerdeführer straffällig und letztlich am 27.09.2023 fest- und in Untersuchungshaft genommen. Die ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG (die durch das FrÄG 2018 aufgehoben wurden) kommen im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers daher (gerade) nicht zum Tragen. Dennoch bildet ein derart knappes Nichterreichen der Zehnjahresfrist im Fall des minderjährigen Beschwerdeführers eine gewisse Indizwirkung und legt nahe, dass auch in seinem Fall eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zulässig ist (es bedarf einer besonders „gravierenden Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG oder Straftatbestände wie Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel [VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246] um von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthaltes auszugehen).Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck brachte vergleiche etwa VwGH vom 27.06.2023, Ra 2023/20/0094), sind bei langjährig rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG die Wertungen der ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Pa