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{'item': 'W244 2256837-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW244 2256837-1 Spruch, W244 2256837-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin ist eine als Staatsanwältin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehende Beamtin. Mit Bescheid vom XXXX wurde für die Beschwerdeführerin der Vorrückungsstichtag unter Einschluss der vor dem

  1. Geburtstag liegenden Zeiten festgesetzt. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 10.09.2012 nicht stattgegeben und es wurde der angefochtene Bescheid vom XXXX bestätigt.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde für die Beschwerdeführerin der Vorrückungsstichtag unter Einschluss der vor dem
  2. Geburtstag liegenden Zeiten festgesetzt. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 10.09.2012 nicht stattgegeben und es wurde der angefochtene Bescheid vom römisch 40 bestätigt. Mit Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft XXXX (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.05.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 08.10.2018 und vom 12.08.2019 auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß § 169h GehG abgewiesen. In ihrer Begründung legte die Behörde nach Gegenüberstellung der Berufstätigkeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin/Rechtsanwältin und als Staatsanwältin und nach Gegenüberstellung der Berufsbilder einer Rechtsanwaltsanwärterin/Rechtsanwältin und einer Staatsanwältin mit näherer Begründung dar, warum aus ihrer Sicht diese Berufstätigkeiten nicht gleichwertig iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG seien. Eine Anrechnung dieser Zeiten auf das Besoldungsdienstalter als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit könne daher nicht vorgenommen werden, eine nachträgliche Anrechnung von nützlichen Zeiten iSd § 12 Abs. 3 GehG sei gesetzlich nicht vorgesehen. Mit Bescheid des Leiters der Oberstaatsanwaltschaft römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde) vom 18.05.2022 wurden die Anträge der Beschwerdeführerin vom 08.10.2018 und vom 12.08.2019 auf bescheidmäßige Erhöhung des Besoldungsdienstalters gemäß Paragraph 169 h, GehG abgewiesen. In ihrer Begründung legte die Behörde nach Gegenüberstellung der Berufstätigkeiten der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin/Rechtsanwältin und als Staatsanwältin und nach Gegenüberstellung der Berufsbilder einer Rechtsanwaltsanwärterin/Rechtsanwältin und einer Staatsanwältin mit näherer Begründung dar, warum aus ihrer Sicht diese Berufstätigkeiten nicht gleichwertig iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG seien. Eine Anrechnung dieser Zeiten auf das Besoldungsdienstalter als Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit könne daher nicht vorgenommen werden, eine nachträgliche Anrechnung von nützlichen Zeiten iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG sei gesetzlich nicht vorgesehen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Parteiengehör vom 24.03.2025 wurde den Parteien zunächst die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gleichwertigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG von Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt einerseits und einer Tätigkeit als Richter/Staatsanwalt andererseits (s. VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051; 27.01.2025, Ro 2023/12/0069; 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0020) dargelegt und anschließend mitgeteilt, dass davon ausgehend nach vorläufiger und näher begründeter Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin um die von ihr vom XXXX bis zum XXXX als Rechtsanwältin geleisteten Zeiten ( XXXX Tage) zu erhöhen sei. Den Parteien wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, sollte aus ihrer Sicht die Durchführung einer solchen zu offenen Sachverhaltsfragen bzw. zu erörternden Rechtsfragen notwendig sein.Mit Parteiengehör vom 24.03.2025 wurde den Parteien zunächst die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Gleichwertigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG von Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt einerseits und einer Tätigkeit als Richter/Staatsanwalt andererseits (s. VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051; 27.01.2025, Ro 2023/12/0069; 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0020) dargelegt und anschließend mitgeteilt, dass davon ausgehend nach vorläufiger und näher begründeter Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin um die von ihr vom römisch 40 bis zum römisch 40 als Rechtsanwältin geleisteten Zeiten ( römisch 40 Tage) zu erhöhen sei. Den Parteien wurde die Möglichkeit gegeben, innerhalb einer Frist von vier Wochen dazu Stellung zu nehmen und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, sollte aus ihrer Sicht die Durchführung einer solchen zu offenen Sachverhaltsfragen bzw. zu erörternden Rechtsfragen notwendig sein. Die Beschwerdeführerin teilte mit Schreiben vom 27.03.2025 mit, dass sie das zusammenfassende Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts zustimmend zur Kenntnis nehme und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus ihrer Sicht nicht erforderlich sei. Die belangte Behörde nahm von der Möglichkeit einer Stellungnahme nicht Gebrauch. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  3. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund wurde mit Wirksamkeit vom XXXX durch Ernennung auf eine Planstelle als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft XXXX begründet. Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund wurde mit Wirksamkeit vom römisch 40 durch Ernennung auf eine Planstelle als Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft römisch 40 begründet. Mit Bescheid vom XXXX wurde für die Beschwerdeführerin der Vorrückungsstichtag erstmalig und unter Einschluss der vor dem
  4. Geburtstag liegenden Zeiten festgesetzt. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 10.09.2012 nicht stattgegeben und es wurde der angefochtene Bescheid vom XXXX bestätigt. Die Vortätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Rechtsanwältin wurde hierbei im Ausmaß von fünf Jahren, konkret für den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX , als im öffentlichen Interesse gelegen gemäß § 12 Abs. 3 Z 1 GehG in der damaligen Fassung zur Gänze berücksichtigt. Verbleibende Zeiten im Ausmaß von zwölf Jahren vier Monaten und 15 Tagen wurden als sonstige Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb GehG in der damaligen Fassung (gedeckelt mit insgesamt drei Jahren und halbiert) im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten berücksichtigt.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde für die Beschwerdeführerin der Vorrückungsstichtag erstmalig und unter Einschluss der vor dem
  5. Geburtstag liegenden Zeiten festgesetzt. Der dagegen eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der Bundesministerin für Justiz vom 10.09.2012 nicht stattgegeben und es wurde der angefochtene Bescheid vom römisch 40 bestätigt. Die Vortätigkeit der Beschwerdeführerin als selbständige Rechtsanwältin wurde hierbei im Ausmaß von fünf Jahren, konkret für den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 , als im öffentlichen Interesse gelegen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG in der damaligen Fassung zur Gänze berücksichtigt. Verbleibende Zeiten im Ausmaß von zwölf Jahren vier Monaten und 15 Tagen wurden als sonstige Zeiten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, Sub-Litera, b, b, GehG in der damaligen Fassung (gedeckelt mit insgesamt drei Jahren und halbiert) im Ausmaß von einem Jahr und sechs Monaten berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vom XXXX bis zum XXXX bei Rechtsanwältin XXXX , vom XXXX bis zum XXXX bei Rechtsanwalt XXXX und vom XXXX bis zum XXXX sowie vom XXXX bis zum XXXX bei Rechtsanwalt XXXX jeweils als Rechtsanwaltsanwärterin tätig.Die Beschwerdeführerin war in der Zeit vom römisch 40 bis zum römisch 40 bei Rechtsanwältin römisch 40 , vom römisch 40 bis zum römisch 40 bei Rechtsanwalt römisch 40 und vom römisch 40 bis zum römisch 40 sowie vom römisch 40 bis zum römisch 40 bei Rechtsanwalt römisch 40 jeweils als Rechtsanwaltsanwärterin tätig. Am XXXX legte die Beschwerdeführerin die Rechtsanwaltsprüfung ab.Am römisch 40 legte die Beschwerdeführerin die Rechtsanwaltsprüfung ab. Vom XXXX bis zum XXXX war die Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin in XXXX tätig. Vom römisch 40 bis zum römisch 40 war die Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin in römisch 40 tätig. Dabei war sie zunächst von XXXX bis XXXX Substitutin in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX und bearbeitete dort neben allgemeinen Zivilrechtssachen vor Bezirks- und Landesgerichten Klagen vor dem Handelsgericht XXXX , arbeits- und sozialrechtliche Sachverhalte vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten (Umweltrecht, Genehmigungen von Infrastrukturprojekten).Dabei war sie zunächst von römisch 40 bis römisch 40 Substitutin in der Rechtsanwaltskanzlei römisch 40 und bearbeitete dort neben allgemeinen Zivilrechtssachen vor Bezirks- und Landesgerichten Klagen vor dem Handelsgericht römisch 40 , arbeits- und sozialrechtliche Sachverhalte vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten (Umweltrecht, Genehmigungen von Infrastrukturprojekten). Bei ihrem Wechsel in die Kanzlei XXXX , in welcher sie von XXXX bis XXXX tätig war, brachte die Beschwerdeführerin zu 50% eigene Mandanten ein, die sie wiederum insbesondere in allgemeinen Zivilrechtssachen betreute. Weiters brachte sie auch höchstgerichtliche Schriftsätze beim Verwaltungs- und beim Verfassungsgerichtshof ein und wurde für die genehmigungsrechtliche Betreuung von Infrastrukturprojekten eingesetzt.Bei ihrem Wechsel in die Kanzlei römisch 40 , in welcher sie von römisch 40 bis römisch 40 tätig war, brachte die Beschwerdeführerin zu 50% eigene Mandanten ein, die sie wiederum insbesondere in allgemeinen Zivilrechtssachen betreute. Weiters brachte sie auch höchstgerichtliche Schriftsätze beim Verwaltungs- und beim Verfassungsgerichtshof ein und wurde für die genehmigungsrechtliche Betreuung von Infrastrukturprojekten eingesetzt. Auch in der Kanzlei XXXX , in welcher die Beschwerdeführerin von XXXX bis XXXX tätig war, brachte sie zu 50% eigene Mandanten ein, welche sie vor allem auf dem Gebiet des allgemeinen Zivilrechts betreute. Ansonsten wurde sie für Gerichtstätigkeiten im Zivilrecht, und zwar insbesondere für Schadenersatzprozesse nach Eisenbahnunglücken, aber auch Zivilprozesse nach dem Nachbarschaftsrecht eingesetzt. Weiters oblag der Beschwerdeführerin die Führung arbeitsrechtlicher Prozesse betreffend hunderte Fluglotsen und deren arbeits- und pensionsrechtliche Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX . Außerdem betreute sie für ein österreichweit tätiges Busunternehmen gerichtliche Folgen von Verkehrsunfällen. Untergeordnet wirkte die Beschwerdeführerin an der Umstrukturierung des größten österreichischen Eisenbahnkonzerns aufgrund der Marktliberalisierungsvorschriften der Europäischen Union in gesellschafts- und verwaltungsrechtlicher Hinsicht mit. Ebenso erwirkte sie im Zuge von Verwaltungsverfahren die Genehmigungen für Infrastrukturprojekte und verfasste Eingaben beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof.Auch in der Kanzlei römisch 40 , in welcher die Beschwerdeführerin von römisch 40 bis römisch 40 tätig war, brachte sie zu 50% eigene Mandanten ein, welche sie vor allem auf dem Gebiet des allgemeinen Zivilrechts betreute. Ansonsten wurde sie für Gerichtstätigkeiten im Zivilrecht, und zwar insbesondere für Schadenersatzprozesse nach Eisenbahnunglücken, aber auch Zivilprozesse nach dem Nachbarschaftsrecht eingesetzt. Weiters oblag der Beschwerdeführerin die Führung arbeitsrechtlicher Prozesse betreffend hunderte Fluglotsen und deren arbeits- und pensionsrechtliche Ansprüche vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 . Außerdem betreute sie für ein österreichweit tätiges Busunternehmen gerichtliche Folgen von Verkehrsunfällen. Untergeordnet wirkte die Beschwerdeführerin an der Umstrukturierung des größten österreichischen Eisenbahnkonzerns aufgrund der Marktliberalisierungsvorschriften der Europäischen Union in gesellschafts- und verwaltungsrechtlicher Hinsicht mit. Ebenso erwirkte sie im Zuge von Verwaltungsverfahren die Genehmigungen für Infrastrukturprojekte und verfasste Eingaben beim Verwaltungs- und Verfassungsgerichtshof. Am XXXX legte die Beschwerdeführerin die Richteramtsprüfung als Ergänzungsprüfung gemäß § 4 Z 3 BARG ab. Am römisch 40 legte die Beschwerdeführerin die Richteramtsprüfung als Ergänzungsprüfung gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, BARG ab. In den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund war die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft XXXX tätig. Während dieser Zeit war sie mit der Führung einer Abteilung für XXXX sowie ab XXXX mit der Aufsicht über eine XXXX -Abteilung XXXX betraut. Dabei prüfte sie Berichte der Kriminalpolizei und sonstige Anzeigen, traf Entscheidungen über die Einleitung, Einstellung, diversionelle Erledigung oder Abbrechung von Ermittlungsverfahren, führte und leitete in Kooperation mit der Kriminalpolizei Ermittlungsverfahren, traf mit Grundrechtseingriffen verbundene Anordnungen, verfasste Anklageschriften und Strafanträge, bearbeitete den Akteneinlauf, führte staatsanwaltschaftliche Tagebücher und Ermittlungsakten, bereitete Rechtsfragen auf und führte Recherchetätigkeiten durch, wickelte den Parteienverkehr ab, stellte Rechtshilfeersuchen, übte die Aufsicht über einen Bezirksanwalt aus, erstattete Berichte an die Oberstaatsanwaltschaft und wirkte ein- bis zweimal pro Woche als Sitzungsvertreterin in Hauptverhandlungen beim Landesgericht für Strafsachen XXXX mit.In den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund war die Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 tätig. Während dieser Zeit war sie mit der Führung einer Abteilung für römisch 40 sowie ab römisch 40 mit der Aufsicht über eine römisch 40 -Abteilung römisch 40 betraut. Dabei prüfte sie Berichte der Kriminalpolizei und sonstige Anzeigen, traf Entscheidungen über die Einleitung, Einstellung, diversionelle Erledigung oder Abbrechung von Ermittlungsverfahren, führte und leitete in Kooperation mit der Kriminalpolizei Ermittlungsverfahren, traf mit Grundrechtseingriffen verbundene Anordnungen, verfasste Anklageschriften und Strafanträge, bearbeitete den Akteneinlauf, führte staatsanwaltschaftliche Tagebücher und Ermittlungsakten, bereitete Rechtsfragen auf und führte Recherchetätigkeiten durch, wickelte den Parteienverkehr ab, stellte Rechtshilfeersuchen, übte die Aufsicht über einen Bezirksanwalt aus, erstattete Berichte an die Oberstaatsanwaltschaft und wirkte ein- bis zweimal pro Woche als Sitzungsvertreterin in Hauptverhandlungen beim Landesgericht für Strafsachen römisch 40 mit.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Akt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts unbedenklichen Aktenteilen (s. v.a. die Beschwerde und den angefochtenen Bescheid sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid vom 10.09.2012). Die Feststellungen sind nicht strittig; dies betrifft insbesondere die Feststellungen zu den konkreten Inhalten der Tätigkeit der Beschwerdeführer als Rechtsanwältin, welche sich fast wortgleich der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid entnehmen lassen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. 3.
  8. Zu A) Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
  9. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG) lauten in der hier anzuwendenden Fassung wie folgt: „Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. […] 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
  1. a)-
  2. b)[…]
  3. c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
  4. aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
  5. bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. - 4. […]
(3)-
(7)[…]
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“ „Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer § 169h.
(1)Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 h,
(1)Bei Beamtinnen und Beamten, deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags unter Berücksichtigung der Zeiten nach dem
  1. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, erfolgt ist, oder
  2. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 5 in einer ab dem
  3. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden,
  4. deren auf das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten nach Paragraph 12, Absatz 5, in einer ab dem
  5. Februar 2015 geltenden Fassung festgestellt wurden, ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach § 12 Abs. 2 Z 1a bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Z 1 oder der Feststellung nach Z 2 nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. ist mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport auf Antrag das Besoldungsdienstalter in jenem Ausmaß um die Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, bescheidmäßig zu erhöhen, in dem diese Zeiten bei der Festsetzung nach Ziffer eins, oder der Feststellung nach Ziffer 2, nicht zur Gänze berücksichtigt wurden. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 32, BGBl. I Nr. 153/2020)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,)
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Abs. 1 ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(4)Die Erhöhung des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Absatz eins, ist nicht zulässig, soweit diese Zeiten nach den Bestimmungen über den Vorrückungsstichtag von einem Verlust wie im Fall einer Überstellung oder nach den Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter von einem Vorbildungsausgleich betroffen gewesen wären. Bei der Bemessung eines allfälligen Überstellungsverlusts gelten diese Zeiten als Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft.
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom
  1. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der
  2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, nicht in die Verjährungsfrist nach § 13b Abs. 1 eingerechnet.“
(5)Bei allfälligen Nachzahlungen wird der Zeitraum vom 8. Mai 2019 bis zum Ablauf des Tages der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, nicht in die Verjährungsfrist nach Paragraph 13 b, Absatz eins, eingerechnet.“ 3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst in verschiedenen Entscheidungen mit der Frage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt als Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG bei Verwendung als Richteramtsanwärter bzw. Richter bzw. Staatsanwalt während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt. 3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich jüngst in verschiedenen Entscheidungen mit der Frage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt als Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG bei Verwendung als Richteramtsanwärter bzw. Richter bzw. Staatsanwalt während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigt. 3.1.2.1. In seinem Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, inwiefern es sich im Fall der Ernennung zum Richteramtsanwärter und Verwendung als Richteramtsanwärter während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bei Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter um auf das Besoldungsdienstalter anrechnungsfähige Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG handelt.3.1.2.1. In seinem Erkenntnis vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinander, inwiefern es sich im Fall der Ernennung zum Richteramtsanwärter und Verwendung als Richteramtsanwärter während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bei Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter um auf das Besoldungsdienstalter anrechnungsfähige Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG handelt. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f.) aus, dass der Regelung des § 12 Abs. 2 Z 1a GehG die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts nachzukommen, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind. Im Gesetzeswortlaut kommt dies betreffend Berufstätigkeiten, für die nicht außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist (lit.
  1. a)und abgesehen vom Lehrberuf (lit. b), dadurch zum Ausdruck, dass die Bestimmung (lit.
  2. c)– ohne weitere Einschränkungen – auf „Aufgaben“ abstellt, die einander zu mindestens 75% „entsprechen“ müssen und dass für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist für den anzustellenden Vergleich zwischen der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraumes siehe die ausdrückliche Anordnung in § 12 Abs. 2 Z 1a letzter Satz GehG) auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (ErläutRV 461 BlgNR 27. GP, 9 f.) aus, dass der Regelung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG die Absicht zugrunde liegt, den Anforderungen des Unionsrechts nachzukommen, wonach „identische bzw. gleichwertige Berufserfahrung“ als Vordienstzeiten voll anzurechnen sind. Im Gesetzeswortlaut kommt dies betreffend Berufstätigkeiten, für die nicht außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist (Litera a,) und abgesehen vom Lehrberuf (Litera b,), dadurch zum Ausdruck, dass die Bestimmung (Litera c,) – ohne weitere Einschränkungen – auf „Aufgaben“ abstellt, die einander zu mindestens 75% „entsprechen“ müssen und dass für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund ist für den anzustellenden Vergleich zwischen der Vortätigkeit und der in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit (zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraumes siehe die ausdrückliche Anordnung in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, letzter Satz GehG) auf den Inhalt der jeweils im Einzelfall konkret wahrgenommenen Aufgaben abzustellen. Zum Vergleich zwischen den Aufgaben eines Richteramtsanwärters und jenen eines Rechtsanwaltsanwärters (bzw. zum Vergleich zwischen den Aufgaben eines Richters und jenen eines Rechtsanwalts) führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: „Bei dem anzustellenden Aufgabenvergleich kommt es – entgegen der vom Bundesverwaltungsgericht vertretenen Rechtsansicht – zunächst nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie (Strafrecht oder Zivilrecht) der Revisionswerber jeweils tätig geworden ist. Es mag zwar zutreffen, dass sich strafrechtliche Regelungen auf der einen und zivilrechtliche Regelungen auf der anderen Seite hinsichtlich ihrer Zielrichtung und ihres Zwecks in gewisser Hinsicht unterscheiden. Allerdings ist nicht zu sehen, dass die Methoden der Rechtsanwendung in diesen Rechtsbereichen in einem solchen Ausmaß voneinander abwichen, dass die Rechtsanwendung in dem einen Rechtsbereich nicht der Rechtsanwendung in dem anderen Rechtsbereich entspräche. Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ ‚gleichwertig‘ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs. 1 RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt.Dass die Rechtsanwendung als Rechtsanwaltsanwärter in einem Rechtsgebiet der Rechtsanwendung in jedem anderen Gebiet qualitativ ‚gleichwertig‘ ist, zeigt sich auch daran, dass – unabhängig davon, in welchen Rechtmaterien die erforderliche Berufserfahrung überwiegend erworben wurde – der Rechtsanwaltsanwärter nach Absolvierung der Rechtsanwaltsprüfung und – bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen – Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, RAO das Recht zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen sowie in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten und somit in sämtlichen Rechtsbereichen erwirbt. Dass der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter überwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig war, während er in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit als Richteramtsanwärter vornehmlich mit dem Strafrecht befasst war, steht somit einer Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG nicht entgegen.Dass der Revisionswerber als Rechtsanwaltsanwärter überwiegend im Bereich des Zivilrechts tätig war, während er in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit als Richteramtsanwärter vornehmlich mit dem Strafrecht befasst war, steht somit einer Qualifikation der jeweils wahrgenommenen Aufgaben als einander entsprechend iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG nicht entgegen. Weiters ist auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter bzw. Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Zwar trifft es zu, dass – wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat – Richter ‚dem Gesetz‘ und ‚der Objektivität‘ verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen ‚objektive‘ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden ‚objektiv richtigen‘ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine ‚objektiv richtige‘ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann.Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben iSd § 12 Abs. 1 Z 1a lit. c GehG auszugehen wäre.Weiters ist auch nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter bzw. Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Zwar trifft es zu, dass – wie das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt hat – Richter ‚dem Gesetz‘ und ‚der Objektivität‘ verpflichtet sind, während Rechtsanwälte in erster Linie die Interessen ihrer Mandanten wahrzunehmen haben. Allerdings erfordert sowohl die Tätigkeit eines Richters als auch jene eines Rechtsanwaltes jeweils die Kenntnis der objektiven Rechtslage und damit einhergehend die Durchführung entsprechender Recherchetätigkeiten. Sowohl Richter als auch Rechtsanwälte haben zudem jeweils eine vollständige Erhebung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und dessen ‚objektive‘ rechtliche Beurteilung unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Aspekte vorzunehmen. Der Richter hat diese Beurteilung sodann der von ihm zu treffenden ‚objektiv richtigen‘ Entscheidung zu Grunde zu legen; für den Rechtsanwalt ist eine ‚objektiv richtige‘ Beurteilung Voraussetzung dafür, dass er eine Risikoabschätzung eines (allfälligen) Rechtsstreites vornehmen und in der Folge seine Argumentation (z.B. in den einzubringenden Anträgen und Schriftsätzen) – auch unter Vorwegnahme möglicher Gegenargumente – im Interesse seines Mandanten gestalten kann., Dass bei dem Aufbau der entsprechenden Argumentation und der Abfassung von Schriftstücken durch einen Richter auf der einen Seite und einen Rechtsanwalt auf der anderen Seite der Fokus bzw. das verfolgte Ziel ein jeweils unterschiedliches ist, erweist sich damit für die unterschiedslos zugrunde liegende Tätigkeit des Konzeptionierens und der schriftlichen Ausarbeitung einer juristischen Argumentationsführung als von bloß untergeordneter Bedeutung und führt nicht dazu, dass nicht von einander entsprechenden Aufgaben iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins a, Litera c, GehG auszugehen wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter bzw. Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Bei der Erledigung der Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und Richteramtsanwärters werden diese nicht eigenverantwortlich tätig, sondern unterliegen den Anordnungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten (§ 21b RAO bzw. §§ 24 Abs. 2 und 58b RStDG); auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist.“Es ist nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und eines Richteramtsanwärters einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter bzw. Staatsanwälte auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen. Bei der Erledigung der Aufgaben eines Rechtsanwaltsanwärters und Richteramtsanwärters werden diese nicht eigenverantwortlich tätig, sondern unterliegen den Anordnungen ihrer jeweiligen Vorgesetzten (Paragraph 21 b, RAO bzw. Paragraphen 24, Absatz 2 und 58 b RStDG); auch daraus ergibt sich, dass jeweils deren Aufgabe insbesondere die praktische Anwendung der rechtswissenschaftlichen Methoden zur Ermittlung und Beurteilung von konkreten Sachverhalten ist.“ 3.1.2.2. Im Erkenntnis vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, inwiefern es sich im Fall der Ernennung zum Richter und Verwendung als Richter während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bei Vordienstzeiten als Rechtsanwalt um auf das Besoldungsdienstalter anrechnungsfähige Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG handelt, aus, dass die Aussagen des oben genannten Erkenntnisses vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten (hier zwischen den Tätigkeiten als Richterin und den Tätigkeiten als Rechtsanwältin, dort: zwischen den Tätigkeiten als Richteramtsanwärter und den Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter) übertragbar sind.3.1.2.2. Im Erkenntnis vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069, führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, inwiefern es sich im Fall der Ernennung zum Richter und Verwendung als Richter während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bei Vordienstzeiten als Rechtsanwalt um auf das Besoldungsdienstalter anrechnungsfähige Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG handelt, aus, dass die Aussagen des oben genannten Erkenntnisses vom 04.09.2024, Ro 2023/12/0051, unter dem Gesichtspunkt der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten (hier zwischen den Tätigkeiten als Richterin und den Tätigkeiten als Rechtsanwältin, dort: zwischen den Tätigkeiten als Richteramtsanwärter und den Tätigkeiten als Rechtsanwaltsanwärter) übertragbar sind. 3.1.2.3. Im Beschluss vom 10.02.2025, Ro 2023/12/0070, hielt der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, inwiefern es sich im Fall der Ernennung zum Richter und Verwendung als Richter während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bei Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter um auf das Besoldungsdienstalter anrechnungsfähige Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG handelt, Folgendes fest (ähnlich auch VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069): 3.1.2.3. Im Beschluss vom 10.02.2025, Ro 2023/12/0070, hielt der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, inwiefern es sich im Fall der Ernennung zum Richter und Verwendung als Richter während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bei Vordienstzeiten als Rechtsanwaltsanwärter um auf das Besoldungsdienstalter anrechnungsfähige Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG handelt, Folgendes fest (ähnlich auch VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069): § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG normiert nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (sublit.
  3. aa)und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (sublit. bb). Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet. Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ (vgl. § 30 Abs. 1 iVm § 3 RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass § 26 Abs. 1 RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (§ 2 Abs. 4 leg.cit.) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert. Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG normiert nach seinem eindeutigen Wortlaut als Voraussetzung der Anrechnung der von dieser Bestimmung erfassten Zeiten einer Berufstätigkeit zwei Erfordernisse, die kumulativ erfüllt sein müssen: Zum einen müssen die mit dieser vorherigen Berufstätigkeit verbundenen Aufgaben „zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist“ (Sub-Litera, a, a,) und zum anderen muss „für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich“ sein (Sub-Litera, b, b,). Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, reicht bereits die Nichterfüllung einer dieser beiden Voraussetzungen als tragfähige Begründung dafür, dass eine Anrechnung von Zeiten nach dieser Bestimmung ausscheidet. Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Richters, folgt bereits daraus, dass Paragraph 26, Absatz eins, RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (Paragraph 2, Absatz 4, leg.cit.) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert. 3.1.2.4. In seinem Erkenntnis vom 13.02.2025, Ro 2024/12/0020, verwies der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, inwiefern es sich im Fall der Ernennung zum Staatsanwalt und Verwendung als Staatsanwalt während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bei Vordienstzeiten als Rechtsanwalt um auf das Besoldungsdienstalter anrechnungsfähige Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG handelt, auf die Entscheidungsgründe im oben genannten Erkenntnis vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069.3.1.2.4. In seinem Erkenntnis vom 13.02.2025, Ro 2024/12/0020, verwies der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, inwiefern es sich im Fall der Ernennung zum Staatsanwalt und Verwendung als Staatsanwalt während der ersten sechs Monate des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses bei Vordienstzeiten als Rechtsanwalt um auf das Besoldungsdienstalter anrechnungsfähige Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG handelt, auf die Entscheidungsgründe im oben genannten Erkenntnis vom 27.01.2025, Ro 2023/12/0069. 3.1.3. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: 3.1.3.1. Da die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX unter Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten erfolgt ist, sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen der §§ 169f f. GehG in ihrem Fall nicht gegeben (s. § 169f Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 3 leg.cit.). Es ist daher lediglich nach § 169h Abs. 1 Z 1 leg.cit. zu prüfen, ob Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd § 12 Abs. 2 Z 1a leg.cit. vorliegen, um welche bejahendenfalls ihr Besoldungsdienstalter zu erhöhen wäre.3.1.3.1. Da die erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtages der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 unter Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten erfolgt ist, sind in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde im angefochtenen Bescheid die Voraussetzungen für die Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 169 f, f. GehG in ihrem Fall nicht gegeben (s. Paragraph 169 f, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 3, leg.cit.). Es ist daher lediglich nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. zu prüfen, ob Zeiten einer gleichwertigen Berufstätigkeit iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, leg.cit. vorliegen, um welche bejahendenfalls ihr Besoldungsdienstalter zu erhöhen wäre. 3.1.3.2. Zur Anrechnung von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin: Nach der oben dargelegten und eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH 10.02.2025, Ro 2023/12/0070) scheidet die von der Beschwerdeführerin begehrte Anrechnung von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin aufgrund ihrer in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit als Staatsanwältin (und eben nicht als Richteramtsanwärterin) schon mangels Vorliegens einer „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ (§ 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. b GehG) von vornherein aus: Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ (vgl. § 30 Abs. 1 iVm § 3 RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Staatsanwaltes, folgt bereits daraus, dass § 26 Abs. 1 RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters (Staatsanwaltes) neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (§ 2 Abs. 4 leg.cit.) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert.Nach der oben dargelegten und eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (s. VwGH 10.02.2025, Ro 2023/12/0070) scheidet die von der Beschwerdeführerin begehrte Anrechnung von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärterin aufgrund ihrer in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ausgeübten Berufstätigkeit als Staatsanwältin (und eben nicht als Richteramtsanwärterin) schon mangels Vorliegens einer „Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ (Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, sublit. b GehG) von vornherein aus: Für die Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter genügt nach der Rechtsanwaltsordnung – als Ausbildungserfordernis – der Abschluss „eines Studiums des österreichischen Rechts“ vergleiche Paragraph 30, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 3, RAO). Dass die Zeiten der Ausübung von Aufgaben als Rechtsanwaltsanwärter angesichts dessen nicht als Zeiten zu qualifizieren sind, für welche „eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene“ wie jener erforderlich ist wie für die Ausübung der Berufstätigkeit eines Staatsanwaltes, folgt bereits daraus, dass Paragraph 26, Absatz eins, RStDG für die Berufstätigkeit eines Richters (Staatsanwaltes) neben dem – als Aufnahmeerfordernis für den richterlichen Vorbereitungsdienst normierten – Abschluss eines entsprechenden Studiums (Paragraph 2, Absatz 4, leg.cit.) grundsätzlich auch die Ablegung der Richteramtsprüfung erfordert. Eine nähere Prüfung der von der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin verrichteten Aufgaben gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. aa GehG konnte daher unterbleiben.Eine nähere Prüfung der von der Beschwerdeführerin als Rechtsanwaltsanwärterin verrichteten Aufgaben gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, a, a, GehG konnte daher unterbleiben. 3.1.3.3. Zur Anrechnung von Zeiten als Rechtsanwältin: Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin begehrten Anrechnung von Zeiten als Rechtsanwältin ist zunächst auszuführen, dass sowohl für die Besorgung der Aufgaben als Staatsanwältin als auch für jene als Rechtsanwältin mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen (siehe hierzu das ABAG, BGBl. Nr. 523/1987) eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG erforderlich ist. Ebenso geht sowohl der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt wie auch jener als Staatsanwalt eine mehrjährige Ausbildungszeit als Rechtsanwalts- bzw. Richteramtsanwärter voraus. Die Voraussetzung des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c sublit. bb GehG ist daher hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin erfüllt.Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin begehrten Anrechnung von Zeiten als Rechtsanwältin ist zunächst auszuführen, dass sowohl für die Besorgung der Aufgaben als Staatsanwältin als auch für jene als Rechtsanwältin mit dem Abschluss eines Studiums der Rechtswissenschaften und der Ablegung der Richteramts- bzw. Rechtsanwaltsprüfung als Berufsprüfungen (siehe hierzu das ABAG, Bundesgesetzblatt Nr. 523 aus 1987,) eine Ausbildung „auf gleicher fachlicher Ebene“ iSd Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG erforderlich ist. Ebenso geht sowohl der Berufstätigkeit als Rechtsanwalt wie auch jener als Staatsanwalt eine mehrjährige Ausbildungszeit als Rechtsanwalts- bzw. Richteramtsanwärter voraus. Die Voraussetzung des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, Sub-Litera, b, b, GehG ist daher hinsichtlich der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin erfüllt. In einem weiteren Schritt ist daher zu klären, ob die Aufgaben, die die Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin vom XXXX bis zum XXXX wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen „entsprechen“, mit welchen sie in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Staatsanwältin betraut war.In einem weiteren Schritt ist daher zu klären, ob die Aufgaben, die die Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin vom römisch 40 bis zum römisch 40 wahrgenommen hat, zu mindestens 75% jenen „entsprechen“, mit welchen sie in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Staatsanwältin betraut war. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltes einerseits und eines Staatsanwaltes andererseits einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen (vgl. dazu ausführlich die oben dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 13.02.2025, Ro 2024/12/0020, mit Verweis auf VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069). Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist nicht davon auszugehen, dass die Aufgaben eines Rechtsanwaltes einerseits und eines Staatsanwaltes andererseits einander aufgrund der unterschiedlichen Funktionen, die der Berufsgruppe der Richter auf der einen Seite und jener der Rechtsanwälte auf der anderen Seite abstrakt im rechtsstaatlichen Gefüge zukommen, nicht entsprächen vergleiche dazu ausführlich die oben dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 13.02.2025, Ro 2024/12/0020, mit Verweis auf VwGH 27.01.2025, Ro 2023/12/0069). Bei dem Vergleich dieser Aufgaben kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie die Beschwerdeführerin jeweils tätig geworden ist (vgl. hierzu VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Bei dem Vergleich dieser Aufgaben kommt es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht darauf an, in welcher konkreten Rechtsmaterie die Beschwerdeführerin jeweils tätig geworden ist vergleiche hierzu VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051). Fallbezogen ist daher vor dem Hintergrund der dargelegten jüngsten höchstgerichtlichen Judikatur davon auszugehen, dass die oben festgestellten Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin vom XXXX bis zum XXXX als Rechtsanwältin im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen und behördlichen Verfahren wahrgenommen hat, den von ihr als Staatsanwältin in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wahrgenommenen Aufgaben (wie insbesondere jene der Bearbeitung des Akteneinlaufs und der Aktenführung, der Prüfung von Anzeigen und Berichten, dem Verfassen von Anklageschriften und Strafanträgen, der Erstellung von staatsanwaltschaftlichen Erledigungen, der Führung von Ermittlungsverfahren, der Durchführung von Recherchen, der Ausübung der Aufsicht über den Bezirksanwalt, der Berichterstattung an die Oberstaatsanwaltschaft sowie der Mitwirkung bei Verhandlungen) zu mindestens 75% entsprechen.Fallbezogen ist daher vor dem Hintergrund der dargelegten jüngsten höchstgerichtlichen Judikatur davon auszugehen, dass die oben festgestellten Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis zum römisch 40 als Rechtsanwältin im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder Führung von gerichtlichen und behördlichen Verfahren wahrgenommen hat, den von ihr als Staatsanwältin in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wahrgenommenen Aufgaben (wie insbesondere jene der Bearbeitung des Akteneinlaufs und der Aktenführung, der Prüfung von Anzeigen und Berichten, dem Verfassen von Anklageschriften und Strafanträgen, der Erstellung von staatsanwaltschaftlichen Erledigungen, der Führung von Ermittlungsverfahren, der Durchführung von Recherchen, der Ausübung der Aufsicht über den Bezirksanwalt, der Berichterstattung an die Oberstaatsanwaltschaft sowie der Mitwirkung bei Verhandlungen) zu mindestens 75% entsprechen. Auch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin wahrgenommenen „außergerichtlichen“ Aufgaben ist anzunehmen, dass diese den von ihr als Staatsanwältin in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses wahrgenommenen Aufgaben entsprechen. Auch diese Aufgaben erfordern nämlich zunächst entsprechende Recherchetätigkeiten, eine darauf aufbauende Kenntnis der objektiven Rechtslage und deren Anwendung auf den zuvor umfassend erhobenen jeweiligen Sachverhalt. Dass fallbezogen die juristischen Überlegungen nicht in einen gerichtlichen oder behördlichen Schriftsatz münden, ändert nichts daran, dass die zugrundeliegenden Aufgaben weitgehend jenen entsprechen, die die Beschwerdeführerin als Staatsanwältin in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu erfüllen hatte. Damit erweisen sich die Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin vom XXXX bis zum XXXX als Rechtsanwältin wahrgenommen hat, jenen, welche der Beschwerdeführerin als Staatsanwältin in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugekommen sind, „gleichwertig“ im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG. Damit erweisen sich die Aufgaben, welche die Beschwerdeführerin vom römisch 40 bis zum römisch 40 als Rechtsanwältin wahrgenommen hat, jenen, welche der Beschwerdeführerin als Staatsanwältin in den ersten sechs Monaten ihres öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zugekommen sind, „gleichwertig“ im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG. 3.1.3.4. Im Ergebnis ist daher das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin nach § 169h Abs. 1 Z 1 GehG um die von ihr vom XXXX bis zum XXXX als Rechtsanwältin geleisteten Zeiten ( XXXX Tage) zu erhöhen, weil hinsichtlich dieser Zeiten bisher keine Anrechnung erfolgt ist. 3.1.3.4. Im Ergebnis ist daher das Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin nach Paragraph 169 h, Absatz eins, Ziffer eins, GehG um die von ihr vom römisch 40 bis zum römisch 40 als Rechtsanwältin geleisteten Zeiten ( römisch 40 Tage) zu erhöhen, weil hinsichtlich dieser Zeiten bisher keine Anrechnung erfolgt ist. Die Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwältin betreffend den Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom XXXX bei der Festlegung des Vorrückungsstichtags bereits zur Gänze berücksichtigt. Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig (§ 12 Abs. 8 GehG).Die Zeiten einer Tätigkeit als Rechtsanwältin betreffend den Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 wurden von der belangten Behörde mit Bescheid vom römisch 40 bei der Festlegung des Vorrückungsstichtags bereits zur Gänze berücksichtigt. Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig (Paragraph 12, Absatz 8, GehG). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.4. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (s. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im gegenständlichen Verfahren der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich insbesondere angesichts der vorliegenden höchstgerichtlichen Judikatur auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen wurde den Parteien mit Parteiengehör vom 24.03.2025 die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von vier Wochen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen, sollte aus ihrer Sicht die Durchführung einer solchen zu offenen Sachverhaltsfragen bzw. zu erörternden Rechtsfragen notwendig sein. Von den Parteien wurde innerhalb dieser Frist nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt; die Beschwerdeführerin gab einen ausdrücklichen Verzicht ab. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt als Vordienstzeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1a lit. c GehG bei Verwendung als Richteramtsanwärter bzw. Richter bzw. Staatsanwalt in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (s. VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051; 27.01.2025, Ro 2023/12/0069; 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0020) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die jüngste Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Anrechenbarkeit von Zeiten als Rechtsanwaltsanwärter bzw. Rechtsanwalt als Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, Litera c, GehG bei Verwendung als Richteramtsanwärter bzw. Richter bzw. Staatsanwalt in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (s. VwGH 04.09.2024, Ro 2023/12/0051; 27.01.2025, Ro 2023/12/0069; 10.02.2025, Ro 2023/12/0070; 13.02.2025, Ro 2024/12/0020) ist auf den vorliegenden Fall übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W244.2256837.1.00

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