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W246 2310803-1

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW246 2310803-1 Spruch, W246 2310803-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Dr. Heinz

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin erhob mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 08.04.2025 „gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG i.V.m. § 8 VwGVG Beschwerde gegen das verfahrensleitende und administrative Verhalten der Bundes-Gleichbehandlungskommission“ in dem vor dieser zur Zl. XXXX geführten Verfahren.
  2. Die Beschwerdeführerin erhob mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichtetem Schreiben vom 08.04.2025 „gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG Beschwerde gegen das verfahrensleitende und administrative Verhalten der Bundes-Gleichbehandlungskommission“ in dem vor dieser zur Zl. römisch 40 geführten Verfahren. Dabei beantragte die Beschwerdeführerin nach konkreter Darlegung von aus ihrer Sicht vorgelegenen Verfahrensmängeln (unbegründete Streichung der zuvor noch beabsichtigten dritten Anhörung; Unterlassung der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur vergleichenden Bewertung von akademischen Qualifikationen; Verfahrensungleichgewicht und mangelnde Transparenz; Nichtweiterleitung einer – unrichtige Angaben enthaltenden – Stellungnahme der Universität XXXX an alle Kommissionsmitglieder vor der zweiten Anhörung; inkonsistente Anwesenheit der Kommissionsmitglieder an den beiden Anhörungen; nicht offengelegter Interessenskonflikt) Dabei beantragte die Beschwerdeführerin nach konkreter Darlegung von aus ihrer Sicht vorgelegenen Verfahrensmängeln (unbegründete Streichung der zuvor noch beabsichtigten dritten Anhörung; Unterlassung der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur vergleichenden Bewertung von akademischen Qualifikationen; Verfahrensungleichgewicht und mangelnde Transparenz; Nichtweiterleitung einer – unrichtige Angaben enthaltenden – Stellungnahme der Universität römisch 40 an alle Kommissionsmitglieder vor der zweiten Anhörung; inkonsistente Anwesenheit der Kommissionsmitglieder an den beiden Anhörungen; nicht offengelegter Interessenskonflikt)
  3. festzustellen, dass die Bundes-Gleichbehandlungskommission im Verfahren zur Zl. XXXX grundlegende Prinzipien des Verwaltungsrechts verletzt habe,
  4. festzustellen, dass die Bundes-Gleichbehandlungskommission im Verfahren zur Zl. römisch 40 grundlegende Prinzipien des Verwaltungsrechts verletzt habe,
  5. sämtliche Verfahrenshandlungen und Entscheidungen ab der zweiten Anhörung am 28.01.2025, einschließlich der Stellungnahme vom 12.03.2025, aufzuheben,
  6. festzustellen, dass die genannten Mängel das Verfahren irreparabel kompromittiert hätten, wobei aufgrund der festen Besetzung des Senats I eine Rückverweisung nicht dazu geeignet sei, Verfahrensneutralität oder eine tatsächliche Korrektur herzustellen, und eine Wiederholung des strukturell fehlerhaften Verfahrens unzumutbar wäre sowie
  7. festzustellen, dass die genannten Mängel das Verfahren irreparabel kompromittiert hätten, wobei aufgrund der festen Besetzung des Senats römisch eins eine Rückverweisung nicht dazu geeignet sei, Verfahrensneutralität oder eine tatsächliche Korrektur herzustellen, und eine Wiederholung des strukturell fehlerhaften Verfahrens unzumutbar wäre sowie
  8. zur Kenntnis zu nehmen, dass die Handhabung dieses Verfahrens auf systemische Defizite im Schutz individueller Diskriminierungsbeschwerden hinweise, die einer umfassenden Überprüfung und Reform bedürften. Mit ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen betreffend das angeführte Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission vor (Schreiben der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 12.03.2025 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin betreffend Information über den Ausgang des Verfahrens [keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts bei der Festsetzung des Entgelts nach § 3 Z 2 GlBG seitens der Universität XXXX ]; Schreiben der Beschwerdeführerin an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 07.04.2025; E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Bundes-Gleichbehandlungskommission von April 2025).Mit ihrer Beschwerde legte die Beschwerdeführerin mehrere Unterlagen betreffend das angeführte Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission vor (Schreiben der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 12.03.2025 an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin betreffend Information über den Ausgang des Verfahrens [keine Diskriminierung der Beschwerdeführerin aufgrund des Geschlechts bei der Festsetzung des Entgelts nach Paragraph 3, Ziffer 2, GlBG seitens der Universität römisch 40 ]; Schreiben der Beschwerdeführerin an die Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 07.04.2025; E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin und der Bundes-Gleichbehandlungskommission von April 2025).
  9. Mit Schreiben vom 14.04.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Darlegung seiner Zuständigkeiten (Art. 130 B-VG) sowie der Voraussetzungen zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 leg.cit. und einer Säumnisbeschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 3 leg.cit. iVm § 8 VwGVG u.a. darum, innerhalb gesetzter Frist darzulegen, um welche Art von Beschwerde es sich bei der von ihr erhobenen Beschwerde handle, zumal dies nicht hinreichend erkennbar sei. Sollte es sich bei der Beschwerde um eine Maßnahmenbeschwerde handeln, sei anzuführen, worin der konkrete Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (die Maßnahme) aus Ihrer Sicht gelegen sei. Sollte es sich bei Ihrer Beschwerde um eine Säumnisbeschwerde handeln, sei anzuführen, hinsichtlich welches und wann konkret erhobenen Antrags welche konkrete Behörde säumig sein soll.
  10. Mit Schreiben vom 14.04.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin unter Darlegung seiner Zuständigkeiten (Artikel 130, B-VG) sowie der Voraussetzungen zur Erhebung einer Maßnahmenbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. und einer Säumnisbeschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG u.a. darum, innerhalb gesetzter Frist darzulegen, um welche Art von Beschwerde es sich bei der von ihr erhobenen Beschwerde handle, zumal dies nicht hinreichend erkennbar sei. Sollte es sich bei der Beschwerde um eine Maßnahmenbeschwerde handeln, sei anzuführen, worin der konkrete Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt (die Maßnahme) aus Ihrer Sicht gelegen sei. Sollte es sich bei Ihrer Beschwerde um eine Säumnisbeschwerde handeln, sei anzuführen, hinsichtlich welches und wann konkret erhobenen Antrags welche konkrete Behörde säumig sein soll.
  11. Die Beschwerdeführerin führte dazu mit Schreiben vom 27.04.2025 aus, dass es sich bei ihrer Beschwerde um eine Maßnahmenbeschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG handle. Gegenstand ihrer Maßnahmenbeschwerde sei das Verhalten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Verfahren zur Zl. XXXX und dabei insbesondere der Abbruch des Verfahrens nach der zweiten mündlichen Anhörung ohne Durchführung der angekündigten dritten Anhörung und die abschließende Erstellung der Stellungnahme der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 12.03.2025 ohne vollständige Beweisaufnahme.
  12. Die Beschwerdeführerin führte dazu mit Schreiben vom 27.04.2025 aus, dass es sich bei ihrer Beschwerde um eine Maßnahmenbeschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG handle. Gegenstand ihrer Maßnahmenbeschwerde sei das Verhalten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Verfahren zur Zl. römisch 40 und dabei insbesondere der Abbruch des Verfahrens nach der zweiten mündlichen Anhörung ohne Durchführung der angekündigten dritten Anhörung und die abschließende Erstellung der Stellungnahme der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 12.03.2025 ohne vollständige Beweisaufnahme. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist eine Universitätsprofessorin an der Universität XXXX .Die Beschwerdeführerin ist eine Universitätsprofessorin an der Universität römisch 40 . Die Bundes-Gleichbehandlungskommission informierte die – im dortigen Verfahren einschreitende – Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2025 vorab über den Verfahrensausgang der im Verfahren zur Zl. XXXX vorgenommenen Einzelfallprüfung (§ 12 GBK/GAW-Gesetz), wonach die Beschwerdeführerin nicht seitens der Universität XXXX aufgrund des Geschlechts bei der Festsetzung des Entgelts nach § 3 Z 2 GlBG diskriminiert worden sei. Die Bundes-Gleichbehandlungskommission informierte die – im dortigen Verfahren einschreitende – Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.03.2025 vorab über den Verfahrensausgang der im Verfahren zur Zl. römisch 40 vorgenommenen Einzelfallprüfung (Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz), wonach die Beschwerdeführerin nicht seitens der Universität römisch 40 aufgrund des Geschlechts bei der Festsetzung des Entgelts nach Paragraph 3, Ziffer 2, GlBG diskriminiert worden sei. Mit Schreiben vom 08.04.2025, ergänzt mit Schreiben vom 27.04.2025, erhob die Beschwerdeführerin daraufhin eine Beschwerde gegen die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG), wobei sie als angefochtene Akte das Verhalten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im o.a. Verfahren (insbesondere den Abbruch des Verfahrens nach der zweiten mündlichen Anhörung ohne Durchführung der angekündigten dritten Anhörung, die abschließende Erstellung der Stellungnahme der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 12.03.2025 ohne vollständige Beweisaufnahme sowie die schwerwiegenden Verletzungen der Grundsätze der Fairness, der Waffengleichheit und der Unparteilichkeit) ins Treffen führte.Mit Schreiben vom 08.04.2025, ergänzt mit Schreiben vom 27.04.2025, erhob die Beschwerdeführerin daraufhin eine Beschwerde gegen die rechtswidrige Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) durch die Bundes-Gleichbehandlungskommission (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG), wobei sie als angefochtene Akte das Verhalten der Bundes-Gleichbehandlungskommission im o.a. Verfahren (insbesondere den Abbruch des Verfahrens nach der zweiten mündlichen Anhörung ohne Durchführung der angekündigten dritten Anhörung, die abschließende Erstellung der Stellungnahme der Bundes-Gleichbehandlungskommission vom 12.03.2025 ohne vollständige Beweisaufnahme sowie die schwerwiegenden Verletzungen der Grundsätze der Fairness, der Waffengleichheit und der Unparteilichkeit) ins Treffen führte.
  14. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  15. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Gerichtsakt einliegenden Aktenteilen.Die unter Pkt. römisch zwei.
  16. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im Gerichtsakt einliegenden Aktenteilen.
  17. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 77/2023, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.Gemäß Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Verfahren Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: 3.
  18. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden). Nach Art. 132 Abs. 2 leg.cit. kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 3.
  19. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerden). Nach Artikel 132, Absatz 2, leg.cit. kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 3.
  20. Der Prozessgegenstand im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird (vgl. etwa VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, weshalb eine Maßnahmenbeschwerde dann zurückzuweisen ist, wenn sie verspätet ist, es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt oder kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt (s. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012; 09.03.2018, Ra 2017/03/0054; 10.11.2011, 2010/07/0032). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen (vgl. etwa VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085; 04.05.2022, Ra 2022/09/0029; 22.11.2017, Ro 2016/17/0003). 3.
  21. Der Prozessgegenstand im Verfahren über eine Maßnahmenbeschwerde ist die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes; das subjektiv-öffentliche Recht eines Maßnahmenbeschwerdeführers besteht somit alleine darin, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt wird vergleiche etwa VwGH 25.06.2020, Ra 2020/14/0178; 05.12.2017, Ra 2017/01/0373; 24.11.2015, Ra 2015/05/0063). Die Zurückweisung einer Maßnahmenbeschwerde kommt in Betracht, wenn eine Prozessvoraussetzung fehlt, weshalb eine Maßnahmenbeschwerde dann zurückzuweisen ist, wenn sie verspätet ist, es dem Beschwerdeführer an der Beschwerdelegitimation mangelt oder kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vorliegt (s. VwGH 04.04.2019, Ro 2018/01/0012; 09.03.2018, Ra 2017/03/0054; 10.11.2011, 2010/07/0032). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Akt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangenen Bescheid – in subjektive Rechte des Betroffenen eingreifen vergleiche etwa VwGH 13.06.2022, Ra 2022/01/0085; 04.05.2022, Ra 2022/09/0029; 22.11.2017, Ro 2016/17/0003). Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurden etwa qualifiziert: Eine Festnahme (VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154), eine Aufforderung, bei sonstiger Festnahme auf eine Polizeiinspektion mitzukommen (VwGH 24.04.2018, 2018/03/0008), eine zwangsweise Blutabnahme (VwGH 10.04.2008, 2004/01/0502), die Vorführung zum Strafantritt (VwGH 23.09.2003, 2003/02/0167), wasserpolizeiliche Aufträge (VwGH 20.01.2005, 2002/07/0011), das Betreten von Liegenschaften und Wohnungen (VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154; VfSlg. 12.053; vgl. auch VwGH 28.01.2016, Ra 2014/07/0069), das Befahren einer Privatstraße durch Beamte (VwGH 20.12.2006, 2006/09/0188), Fesselungen und Misshandlungen durch Polizeibeamte gemeinsam mit Angestellten einer privaten Securityfirma (VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075), eine Abschiebung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085), verdeckte Ermittlungen (VfSlg. 19.796), die Beiziehung eines privaten Kamerateams zu einer gewerbepolizeilichen Nachschau (VfSlg. 17.774), polizeiliche Videoaufnahmen (VfSlg. 19.563), das Anklopfen an einer Wohnungstür durch Polizeiorgane um 1.20 Uhr (VfSlg. 18.302), eine mündliche bzw. faktische Betriebsschließung nach dem GlücksspielG (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0114; 24.04.2018, Ra 2017/17/0924), die Verbringung in eine psychiatrische Abteilung nach Aufhebung eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses (VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014), die „Sperre“ eines Flughafenausweises durch eine Flughafenbetriebsgesellschaft (VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062), die versuchte Anwendung forensischer Software (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046), das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Ausbaus elektronischer Überwachungsvorrichtungen (VwGH 27.06.2018, Ro 2017/17/0028) sowie qualifizierte Untätigkeit (VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075; 22.
  22. 2017, Ra 2017/19/0021), etwa bei nicht erfolgter Rückstellung beschlagnahmter Geldbeträge (VwGH 13.04.2018, Ra 2018/02/0038). Nicht hingegen als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurden etwa qualifiziert: behördliche „Einladungen“ (VwGH 21.02.2007, 2005/06/0275; zur Abgrenzung VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048), schlichtes Fotografieren (VfSlg. 11.935), die vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit infolge einer Amtshandlung (VwGH 09.03.2018, Ra 2017/03/0055), die Aufnahme einer Glaubensgemeinschaft in eine Informationsbroschüre des zuständigen BM über Sekten (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0175) sowie Zwangsakte von Verwaltungsorganen im Dienste der Strafjustiz (VwGH 24.10.2013, 2013/10/0036; zur Frage der Überschreitung eines richterlichen Befehls vgl. VfSlg. 19.563) (Muzak, B-VG6, Art. 130 B-VG, Rz 5).Als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurden etwa qualifiziert: Eine Festnahme (VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154), eine Aufforderung, bei sonstiger Festnahme auf eine Polizeiinspektion mitzukommen (VwGH 24.04.2018, 2018/03/0008), eine zwangsweise Blutabnahme (VwGH 10.04.2008, 2004/01/0502), die Vorführung zum Strafantritt (VwGH 23.09.2003, 2003/02/0167), wasserpolizeiliche Aufträge (VwGH 20.01.2005, 2002/07/0011), das Betreten von Liegenschaften und Wohnungen (VwGH 22.02.2007, 2006/11/0154; VfSlg. 12.053; vergleiche auch VwGH 28.01.2016, Ra 2014/07/0069), das Befahren einer Privatstraße durch Beamte (VwGH 20.12.2006, 2006/09/0188), Fesselungen und Misshandlungen durch Polizeibeamte gemeinsam mit Angestellten einer privaten Securityfirma (VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075), eine Abschiebung (VwGH 16.05.2012, 2012/21/0085), verdeckte Ermittlungen (VfSlg. 19.796), die Beiziehung eines privaten Kamerateams zu einer gewerbepolizeilichen Nachschau (VfSlg. 17.774), polizeiliche Videoaufnahmen (VfSlg. 19.563), das Anklopfen an einer Wohnungstür durch Polizeiorgane um 1.20 Uhr (VfSlg. 18.302), eine mündliche bzw. faktische Betriebsschließung nach dem GlücksspielG (VwGH 28.06.2016, Ra 2015/17/0114; 24.04.2018, Ra 2017/17/0924), die Verbringung in eine psychiatrische Abteilung nach Aufhebung eines entsprechenden Gerichtsbeschlusses (VwGH 17.03.2016, Ra 2016/11/0014), die „Sperre“ eines Flughafenausweises durch eine Flughafenbetriebsgesellschaft (VwGH 13.09.2016, Ro 2014/03/0062), die versuchte Anwendung forensischer Software (VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046), das Betreten von Betriebsstätten zum Zweck des Ausbaus elektronischer Überwachungsvorrichtungen (VwGH 27.06.2018, Ro 2017/17/0028) sowie qualifizierte Untätigkeit (VwGH 24.03.2011, 2008/09/0075; 22.
  23. 2017, Ra 2017/19/0021), etwa bei nicht erfolgter Rückstellung beschlagnahmter Geldbeträge (VwGH 13.04.2018, Ra 2018/02/0038). Nicht hingegen als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurden etwa qualifiziert: behördliche „Einladungen“ (VwGH 21.02.2007, 2005/06/0275; zur Abgrenzung VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048), schlichtes Fotografieren (VfSlg. 11.935), die vorübergehende Einschränkung der Bewegungsfreiheit infolge einer Amtshandlung (VwGH 09.03.2018, Ra 2017/03/0055), die Aufnahme einer Glaubensgemeinschaft in eine Informationsbroschüre des zuständigen BM über Sekten (VwGH 06.07.2004, 2003/11/0175) sowie Zwangsakte von Verwaltungsorganen im Dienste der Strafjustiz (VwGH 24.10.2013, 2013/10/0036; zur Frage der Überschreitung eines richterlichen Befehls vergleiche VfSlg. 19.563) (Muzak, B-VG6, Artikel 130, B-VG, Rz 5). 3.
  24. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Zur Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG muss nach der o.a. Judikatur ein tauglicher Anfechtungsgegenstand (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt), die Beschwerdelegitimation (Rechtsverletzungsmöglichkeit u.a. in einfachgesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) und ihre rechtzeitige Erhebung (sechs Wochen ab Kenntnis des Aktes) gegeben sein, weshalb bereits das Fehlen einer dieser drei Voraussetzungen zu ihrer Unzulässigkeit führt.Zur Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG muss nach der o.a. Judikatur ein tauglicher Anfechtungsgegenstand (Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt), die Beschwerdelegitimation (Rechtsverletzungsmöglichkeit u.a. in einfachgesetzlichen oder verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten) und ihre rechtzeitige Erhebung (sechs Wochen ab Kenntnis des Aktes) gegeben sein, weshalb bereits das Fehlen einer dieser drei Voraussetzungen zu ihrer Unzulässigkeit führt. Bei dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Verhalten der Bundes-Gleichbehandlungskommission (insbesondere Abbruch des Verfahrens nach der zweiten mündlichen Anhörung ohne Durchführung der angekündigten dritten Anhörung und abschließende Erstellung der Stellungnahme vom 12.03.2025 ohne vollständige Beweisaufnahme) handelt es sich lediglich um in einem Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen behaupteter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Festsetzung des Entgelts durchgeführte / nicht durchgeführte Verfahrensschritte, welche nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd o.a. Judikatur zu qualifizieren sind. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass dem Ergebnis der im Verfahren der Beschwerdeführerin von der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorgenommenen Einzelfallprüfung (§ 12 GBK/GAW-Gesetz) keine Verbindlichkeit, sondern lediglich Empfehlungscharakter zukommt, womit die Gerichte bei einer Prüfung eines Anspruchs auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 12 Abs. 2 GlBG daran nicht gebunden wären (s. Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2, 2021, § 61 GlBG, Rz 1 und 2) und die Beschwerdeführerin diesem Prüfungsergebnis der Bundes-Gleichbehandlungskommission zugrundeliegende Mängel in einem solchen gerichtlichen Verfahren geltend machen könnte. Zudem handelt es sich bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission auch nicht um eine Verwaltungsbehörde, der die Ermächtigung zur Setzung von Zwangsakten zukommt, was im relativ formlos und unbürokratisch geführten Verfahren und ihrer primären Ausrichtung betreffend die Schlichtung eines konkreten Konflikts bzw. die rechtliche Begutachtung eines vom Sachverhalt her unstrittigen Einzelfalls oder einer allgemeinen Problemstellung des Gleichbehandlungsrechts ihren Ausdruck findet (aaO, § 16 GBK/GAW-G, Rz 1 und 5; s. dazu auch die Materialien zu § 22 B-GlBG, welche auf die „schlichtende Funktion“ des Verfahrens vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Vorfeld eines etwaigen Schadenersatzverfahrens hinweisen – RV 285 BlgNR
  25. GP, 15; vgl. schließlich auch § 16 GBK/GAW-G, wonach zwar einige Bestimmungen des AVG auf das Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission für anwendbar erklärt werden, jedoch, wenn darin hoheitliche Befugnisse geregelt sind, diese der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht zukommen).Bei dem von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Verhalten der Bundes-Gleichbehandlungskommission (insbesondere Abbruch des Verfahrens nach der zweiten mündlichen Anhörung ohne Durchführung der angekündigten dritten Anhörung und abschließende Erstellung der Stellungnahme vom 12.03.2025 ohne vollständige Beweisaufnahme) handelt es sich lediglich um in einem Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission wegen behaupteter Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bei der Festsetzung des Entgelts durchgeführte / nicht durchgeführte Verfahrensschritte, welche nicht als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iSd o.a. Judikatur zu qualifizieren sind. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass dem Ergebnis der im Verfahren der Beschwerdeführerin von der Bundes-Gleichbehandlungskommission vorgenommenen Einzelfallprüfung (Paragraph 12, GBK/GAW-Gesetz) keine Verbindlichkeit, sondern lediglich Empfehlungscharakter zukommt, womit die Gerichte bei einer Prüfung eines Anspruchs auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach Paragraph 12, Absatz 2, GlBG daran nicht gebunden wären (s. Hopf/Mayr/Eichinger/Erler, GlBG2, 2021, Paragraph 61, GlBG, Rz 1 und 2) und die Beschwerdeführerin diesem Prüfungsergebnis der Bundes-Gleichbehandlungskommission zugrundeliegende Mängel in einem solchen gerichtlichen Verfahren geltend machen könnte. Zudem handelt es sich bei der Bundes-Gleichbehandlungskommission auch nicht um eine Verwaltungsbehörde, der die Ermächtigung zur Setzung von Zwangsakten zukommt, was im relativ formlos und unbürokratisch geführten Verfahren und ihrer primären Ausrichtung betreffend die Schlichtung eines konkreten Konflikts bzw. die rechtliche Begutachtung eines vom Sachverhalt her unstrittigen Einzelfalls oder einer allgemeinen Problemstellung des Gleichbehandlungsrechts ihren Ausdruck findet (aaO, Paragraph 16, GBK/GAW-G, Rz 1 und 5; s. dazu auch die Materialien zu Paragraph 22, B-GlBG, welche auf die „schlichtende Funktion“ des Verfahrens vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission im Vorfeld eines etwaigen Schadenersatzverfahrens hinweisen – Regierungsvorlage 285 BlgNR
  26. GP, 15; vergleiche schließlich auch Paragraph 16, GBK/GAW-G, wonach zwar einige Bestimmungen des AVG auf das Verfahren vor der Bundes-Gleichbehandlungskommission für anwendbar erklärt werden, jedoch, wenn darin hoheitliche Befugnisse geregelt sind, diese der Bundes-Gleichbehandlungskommission nicht zukommen). Da die von der Beschwerdeführerin angeführten Verhaltensweisen der Bundes-Gleichbehandlungskommission somit keine Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung iSd Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG darstellen, ist ihre Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 27.04.2025 anführte, sich eine „detaillierte Darlegung der konkreten Auswirkungen der angefochtenen Maßnahmen“ für eine spätere Eingabe vorzubehalten, war sie dahingehend seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erneut zur Stellungnahme aufzufordern / zu befragen, weil derartige Ausführungen am aufgezeigten Ergebnis (des Nichtvorliegens von Akten der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung) nichts zu ändern vermögen.Da die von der Beschwerdeführerin angeführten Verhaltensweisen der Bundes-Gleichbehandlungskommission somit keine Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG darstellen, ist ihre Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 27.04.2025 anführte, sich eine „detaillierte Darlegung der konkreten Auswirkungen der angefochtenen Maßnahmen“ für eine spätere Eingabe vorzubehalten, war sie dahingehend seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht erneut zur Stellungnahme aufzufordern / zu befragen, weil derartige Ausführungen am aufgezeigten Ergebnis (des Nichtvorliegens von Akten der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung) nichts zu ändern vermögen. 3.
  27. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG bereits aus diesem Grund entfallen.3.
  28. Da die Beschwerde zurückzuweisen ist, kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG bereits aus diesem Grund entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung oder bestünden Zweifel an der Präjudizialität der Vorlagefragen für das vorliegende Verfahren; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W246.2310803.1.00

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