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{'item': 'W247 2152779-3'}

Obsah (18)§ 28Art. 133§ 88Art. 2§ 41a§ 8§ 17§ 5§ 54§ 45§ 2§ 55§ 13Art. 3Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.05.2025 GeschäftszahlW247 2152779-3 Spruch, W247 2152779-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, idg

F., iVm § 88 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen., B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in Österreich ein und stellte am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.

  1. Am 04.03.2022 wurde dem BF durch das BVwG in seinem Erkenntnis, unter der GZ.: W191 2152779-1/29E, sowie W191 2152779-2/10E, im Verfahren hinsichtlich der Antragstellung auf internationalen Schutz vom 09.11.2015 die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer rechtskräftig für unzulässig erklärt. Ihm wurde gem. §§ 54,55 abs. 1 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.1.
  2. Am 04.03.2022 wurde dem BF durch das BVwG in seinem Erkenntnis, unter der GZ.: W191 2152779-1/29E, sowie W191 2152779-2/10E, im Verfahren hinsichtlich der Antragstellung auf internationalen Schutz vom 09.11.2015 die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer rechtskräftig für unzulässig erklärt. Ihm wurde gem. Paragraphen 54,,55 abs. 1 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 1.
  3. Am 27.12.2022 stellte der BF einen Antrag einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte plus“, welcher ihm mit Gültigkeit vom 07.03.2023 bis 07.03.2024 erteilt und auf Antrag des BF vom 11.12.2023 mit Gültigkeit vom 08.03.2024 bis 08.03.2025 verlängert wurde. Auf Antrag des BF vom 07.01.2025 wurde der Aufenthaltstitel mit Gültigkeit vom 09.03.2025 bis 09.03.2028 erneut verlängert. 1.
  4. Am 14.09.2023 stellte der BF mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG, eine verfahrensabschließende Erledigung ist im vorgelegten Verwaltungsakt nicht vorhanden. 1.4. Am 14.09.2023 stellte der BF mittels Formblatt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, eine verfahrensabschließende Erledigung ist im vorgelegten Verwaltungsakt nicht vorhanden.

  1. Gegenständliches Verfahren: 2.
  2. Am 26.02.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. 2.1. Am 26.02.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. 2.

  1. Mit Parteiengehör vom 30.11.2024 wurde dem BF über seine rechtliche Vertretung eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und dem BF binnen einer Frist von 2 Wochen die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. 2.3.
  2. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht die Voraussetzungen zur Ausstellung nach § 88 Absatz 1 FPG erfüllt. Er sei weder staatenlos, noch sei seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen (bzgl. § 88 Abs. 1 Z 1 FPG) und habe der BF keine Angaben zu einer geplanten Auswanderung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemacht (bzgl. § 88 Abs. 1 Z 4 FPG). Auch sei keine Bestätigung des Bundesministers oder einer Landesregierung in Vorlage gebracht worden, wonach die Passausstellung für den BF im Interesse des Republik Österreich liege (bzgl. § 88 Abs. 1 Z 5 FPG). Am 08.03.2024 sei dem BF durch die BH XXXX unter der GZ.: XXXX der Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“ mit Gültigkeit bis zum 08.03.2025 erteilt worden. Betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen zu § 88 Abs.1 Z 3 FPG, sei der entscheidenden Behörde bekannt, dass die ständige Vertretung Afghanistans in Österreich aufgrund „technischer Schwierigkeiten“ keine Reisedokumente für die Staatsangehörigen ausstelle. Jedoch erfülle der BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 45 NAG nicht. Auch habe der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme im Zuge der Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme ungenutzt verstreichen lassen. 2.3.1. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF nicht die Voraussetzungen zur Ausstellung nach Paragraph 88, Absatz 1 FPG erfüllt. Er sei weder staatenlos, noch sei seine Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen (bzgl. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG) und habe der BF keine Angaben zu einer geplanten Auswanderung aus dem österreichischen Bundesgebiet gemacht (bzgl. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Auch sei keine Bestätigung des Bundesministers oder einer Landesregierung in Vorlage gebracht worden, wonach die Passausstellung für den BF im Interesse des Republik Österreich liege (bzgl. Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 5, FPG). Am 08.03.2024 sei dem BF durch die BH römisch 40 unter der GZ.: römisch 40 der Aufenthaltstitel „Rot-Weiss-Rot-Karte Plus“ mit Gültigkeit bis zum 08.03.2025 erteilt worden. Betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen zu Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, sei der entscheidenden Behörde bekannt, dass die ständige Vertretung Afghanistans in Österreich aufgrund „technischer Schwierigkeiten“ keine Reisedokumente für die Staatsangehörigen ausstelle. Jedoch erfülle der BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 45, NAG nicht. Auch habe der BF die Möglichkeit zur Stellungnahme im Zuge der Verständigung zum Ergebnis der Beweisaufnahme ungenutzt verstreichen lassen. 2.3.

  1. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde weiters aus, dass der BF hinsichtlich der Z 3 des § 88 Abs. 1 FPG den im § 45 NAG geforderten Zeitraum einer ununterbrochenen Niederlassung in Österreich nicht nachweisen könne. So sei in casu von einer tatsächlichen Niederlassung erst mit dem Erlangen der dem BF am 04.03.2022 vom BVwG erteilten Aufenthaltsberechtigung auszugehen. 2.3.
  2. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte die belangte Behörde weiters aus, dass der BF hinsichtlich der Ziffer 3, des Paragraph 88, Absatz eins, FPG den im Paragraph 45, NAG geforderten Zeitraum einer ununterbrochenen Niederlassung in Österreich nicht nachweisen könne. So sei in casu von einer tatsächlichen Niederlassung erst mit dem Erlangen der dem BF am 04.03.2022 vom BVwG erteilten Aufenthaltsberechtigung auszugehen. 2.3.
  3. Damit habe sich der BF im Bundesgebiet Österreichs zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch nicht 5 Jahre gem. der Definition nach § 2 Abs. 2 FPG niedergelassen und erfülle somit die Voraussetzungen zur Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels frühestens am 04.03.2027.2.3.
  4. Damit habe sich der BF im Bundesgebiet Österreichs zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung noch nicht 5 Jahre gem. der Definition nach Paragraph 2, Absatz 2, FPG niedergelassen und erfülle somit die Voraussetzungen zur Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels frühestens am 04.03.
  5. 2.
  6. Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter Hinweis auf Höchstgerichtsjudikatur (u.a. VfGH E 3489/2022 vom 16.06.2023; EGMR 14.06.2022, 38121/209) wurde begründend im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF wiederholt um die Ausstellung eines Fremdenpasses bemüht habe, um sowohl aus familiären als auch beruflichen Gründen ins Ausland zu reisen. Es werde darauf hingewiesen, dass der BF faktisch gesehen über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügen würde, da die Rückkehrentscheidung nach Afghanistan, seinem Herkunftsstaat, auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei und er sohin über einen sicheren Aufenthaltstitel verfügen würde. Aufgrund des fehlenden Reisepasses könne der BF bislang wichtige Lebensentscheidungen nicht umsetzen und sei der BF erheblich in seiner Bewegungsfreiheit, seinem Familienleben, sowie seiner beruflichen Entfaltung eingeschränkt. Auch sei nicht ausreichend berücksichtigt, dass der BF aufgrund der politischen Lage in Afghanistan und der Unmöglichkeit, dort einen Reisepass zu erlangen, in einer besonders schwierigen Situation sei und sei zu erwägen, ob daher im Einklang mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF unverhältnismäßig sei. Darüber hinaus wäre eine grundrechtskonforme Auslegung des § 88 Abs. 1 FPG geboten gewesen, da eine Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig in das Recht auf Freizügigkeit

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK und auf Achtung der Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK eingreifen würde und erachte sich der BF jedenfalls durch die mangelnde Einzelfallprüfung in seinem Grundrecht verletzt.2.
  2. Mit Schriftsatz vom 17.02.2025 erhob der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Unter Hinweis auf Höchstgerichtsjudikatur (u.a. VfGH E 3489 aus 2022, vom 16.06.2023; EGMR 14.06.2022, 38121/209) wurde begründend im Wesentlichen vorgebracht, dass sich der BF wiederholt um die Ausstellung eines Fremdenpasses bemüht habe, um sowohl aus familiären als auch beruflichen Gründen ins Ausland zu reisen. Es werde darauf hingewiesen, dass der BF faktisch gesehen über einen unbefristeten Aufenthaltstitel verfügen würde, da die Rückkehrentscheidung nach Afghanistan, seinem Herkunftsstaat, auf Dauer für unzulässig erklärt worden sei und er sohin über einen sicheren Aufenthaltstitel verfügen würde. Aufgrund des fehlenden Reisepasses könne der BF bislang wichtige Lebensentscheidungen nicht umsetzen und sei der BF erheblich in seiner Bewegungsfreiheit, seinem Familienleben, sowie seiner beruflichen Entfaltung eingeschränkt. Auch sei nicht ausreichend berücksichtigt, dass der BF aufgrund der politischen Lage in Afghanistan und der Unmöglichkeit, dort einen Reisepass zu erlangen, in einer besonders schwierigen Situation sei und sei zu erwägen, ob daher im Einklang mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses für den BF unverhältnismäßig sei. Darüber hinaus wäre eine grundrechtskonforme Auslegung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG geboten gewesen, da eine Abweisung des Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses unverhältnismäßig in das Recht auf Freizügigkeit

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK und auf Achtung der Privat- und Familienlebens gem. Artikel 8, EMRK eingreifen würde und erachte sich der BF jedenfalls durch die mangelnde Einzelfallprüfung in seinem Grundrecht verletzt. 2.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 27.02.2025 und die Verwaltungsakte langten bei der Gerichtsabteilung W247 am 04.03.2025 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der bisherige Verfahrensgang wird - wie unter Punkt I. beschrieben - festgestellt.Der bisherige Verfahrensgang wird - wie unter Punkt römisch eins. beschrieben - festgestellt. Der BF ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Mit Erkenntnis vom 04.03.2022 wurde unter der GZ.: W191 2152779-1/29E, sowie W191 2152779-2/10E im Verfahren hinsichtlich der Antragstellung auf internationalen Schutz vom 09.11.2015 die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer rechtskräftig für unzulässig erklärt. Ihm wurde gem. §§ 54,55 abs. 1 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Mit Erkenntnis vom 04.03.2022 wurde unter der GZ.: W191 2152779-1/29E, sowie W191 2152779-2/10E im Verfahren hinsichtlich der Antragstellung auf internationalen Schutz vom 09.11.2015 die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan auf Dauer rechtskräftig für unzulässig erklärt. Ihm wurde gem. Paragraphen 54,,55 abs. 1 und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Der BF verfügt über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Der BF erfüllt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht. Am 26.02.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG abgewiesen.Am 26.02.2024 stellte der BF den gegenständlichen Antrag

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG auf Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2025 wurde der Antrag des BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG abgewiesen. Dem BF ist es nicht möglich, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen. 2. Beweiswürdigung: Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten an deren Inhalt kein Zweifel besteht.Der unter Punkt römisch eins. dargestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten an deren Inhalt kein Zweifel besteht. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen und folgt daraus, dass der BF weder staatenlos, noch ungeklärter Staatsangehörigkeit ist. Dass BF von 07.03.2022 bis 07.03.2023 im Bundesgebiet über eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ verfügte, ergibt sich aus dem Akteninhalt. Aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister ergibt sich, dass dem BF am 07.03.2023 erstmals ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt wurde, dieser zuletzt am 09.03.2025 erneut erteilt wurde, sowie bis zum 09.03.2028 gültig ist. Demnach ist festzustellen, dass sich der BF rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dem BF wurde zuletzt am 09.03.2025 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

§ 41aAbs.

9 NAG erteilt.

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausl

BG, weshalb festzustellen ist, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt.Dem BF wurde zuletzt am 09.03.2025 ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG berechtigt dieser zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, AuslBG, weshalb festzustellen ist, dass der BF über keine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfügt. Hinsichtlich der Feststellung, dass beim BF die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nicht vorliegen, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF am 26.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 17.01.2025, ZI. XXXX , abgewiesen wurde.Es ergibt sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt, dass der BF am 26.02.2024 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG stellte, der mit Bescheid des BFA vom 17.01.2025, ZI. römisch 40 , abgewiesen wurde. Dass es dem BF nicht möglich ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ergibt sich aus dem notorischen Amtswissen des BVwG und wurde bereits im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde festgestellt und beweiswürdigend dargelegt. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.1.1.

§ 5Abs.

1a Z 3 FPG, sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.3.1.1.

Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG, sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem BFA die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde

dem 11. Hauptstück des FPG.

§ 88Abs.

1 FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürGemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG können Fremdenpässe, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für

  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  5. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  6. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.

§ 88Abs.

2 FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Paragraph 88, Absatz 2, FPG können Fremdenpässe auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

§ 88Abs.

2a FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

§ 88Abs.

3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.

Paragraph 88, Absatz 3, FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.

§ 88Abs.

4 FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

Paragraph 88, Absatz 4, FPG gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend.

§ 88Abs.

1 Z 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 FPG sind Fremden, die in Österreich über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. 3.1.2. Der BF beantragte (zuletzt) am 26.02.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

§ 88Abs.

1 FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG nicht erfüllt seien, zumal der BF nicht in den in Z 1 bis 5 angeführten Personenkreis falle.3.1.2. Der BF beantragte (zuletzt) am 26.02.2024 die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich

Paragraph 88, Absatz eins, FPG. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zu Recht fest, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG nicht erfüllt seien, zumal der BF nicht in den in Ziffer eins bis 5 angeführten Personenkreis falle. Der BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder

§ 88Abs.

2 FPG noch

§ 88Abs.

1 Z 1 FPG in Betracht kommt.Der BF ist unstrittig weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit, weshalb die Erteilung eines Aufenthaltstitels weder

Paragraph 88, Absatz 2, FPG noch

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Betracht kommt. Das Beschwerdevorbringen, der BF zähle faktisch aufgrund des seinerzeitiges Abspruchs des BVwG vom 04.03.2022 über die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zu jener Fallgruppe der ausländischen Staatsangehörigen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würden, ist nicht zutreffend, da der für derartige Fälle nach § 55 AsylG vorgesehene Aufenthaltstitel

§ 54Abs. 2 Asyl

G für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen und nicht verlängerbar - somit nicht unbefristet - ist. Auch kann der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 2 NAG ausdrücklich um eine befristete Niederlassung handelt, weshalb in casu die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 Z 2 FPG nicht in Betracht kommt.Das Beschwerdevorbringen, der BF zähle faktisch aufgrund des seinerzeitiges Abspruchs des BVwG vom 04.03.2022 über die auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung zu jener Fallgruppe der ausländischen Staatsangehörigen, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen würden, ist nicht zutreffend, da der für derartige Fälle nach Paragraph 55, AsylG vorgesehene Aufenthaltstitel

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen und nicht verlängerbar - somit nicht unbefristet - ist. Auch kann der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht bereits als unbefristetes Aufenthaltsrecht angesehen werden, zumal es sich bei diesem Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ausdrücklich um eine befristete Niederlassung handelt, weshalb in casu die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, FPG nicht in Betracht kommt. Auch ist der Annahme des Bundesamtes, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“

§ 88Abs.

1 Z 3 FPG, nicht entgegenzutreten.Auch ist der Annahme des Bundesamtes, der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“

Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG, nicht entgegenzutreten.

§ 45Abs.

1 NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben. Wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, ist die Wortfolge „ununterbrochen tatsächlich niedergelassen“ jedoch nicht im Sinne des alltäglichen Wortgebrauchs zu verstehen, weshalb es zu einer missverständlichen Auffassung dieser Wendung bei nicht rechtskundigen Personen kommen kann.

Paragraph 45, Absatz eins, NAG kann der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ an Drittstaatsangehörige erteilt werden, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, sofern sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (Paragraph 10, IntG) erfüllt haben. Wie die folgenden Ausführungen zeigen werden, ist die Wortfolge „ununterbrochen tatsächlich niedergelassen“ jedoch nicht im Sinne des alltäglichen Wortgebrauchs zu verstehen, weshalb es zu einer missverständlichen Auffassung dieser Wendung bei nicht rechtskundigen Personen kommen kann.

§ 2Abs.

2 Z 1 bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG ist Niederlassung der tatsächliche oder zukünftig beabsichtigte Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Begründung eines Wohnsitzes, der länger als sechs Monate im Jahr tatsächlich besteht; der Begründung eines Mittelpunktes der Lebensinteressen oder der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit.

§ 2Abs.

3 NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des § 2 Abs. 2 NAG.

Paragraph 2, Absatz 3, NAG gilt der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden aufgrund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG) nicht als Niederlassung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, NAG. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

§ 45Abs.

2 NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist

Paragraph 45, Absatz 2, NAG die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12,) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (Paragraph 57, AsylG) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist

Absatz eins, anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen. Mit den Regelungen des § 45 NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des § 45 NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen (vgl. VwGH vom 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Art. 3 Abs. 2 der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit. b); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (lit. c); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (lit. d).Mit den Regelungen des Paragraph 45, NAG werden die diesbezüglichen Bestimmungen der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25.11.2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (im Folgenden: RL 2003/109/EG) innerstaatlich umgesetzt. Aus diesem Grund ist für die Interpretation des Paragraph 45, NAG die maßgebliche Richtlinie 2003/109/EG heranzuziehen vergleiche VwGH vom 11.11.2013, 2011/22/0202). Nach Artikel 3, Absatz 2, der RL 2003/109/EG findet die Richtlinie keine Anwendung auf Drittstaatsangehörige, denen zwecks vorübergehenden Schutzes der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat genehmigt wurde oder die aus diesem Grund um eine Aufenthaltsgenehmigung nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera b,); denen der Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen

internationalen Verpflichtungen, nationalen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde oder die aus diesem Grunde um die Genehmigung des Aufenthalts nachgesucht haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist (Litera c,); die Flüchtlinge sind oder die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist (Litera d,). Auch die Bestimmung des § 45 NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach § 45 NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12 NAG)

§ 2Abs.

3 NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Abs. 2 leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt - EU daher grundsätzlich nicht möglich (vgl. auch die Erläuternden Bemerkungen zu § 45 Abs. 1a idF BGBl. I Nr. 122/2009, RV 330 BlgNR 24. GP 48 f).Auch die Bestimmung des Paragraph 45, NAG unterscheidet zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung, wobei Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung keinen direkten Wechsel auf einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ nach Paragraph 45, NAG vornehmen können. Da der rechtmäßige Aufenthalt eines Fremden auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG)

Paragraph 2, Absatz 3, NAG nicht als Niederlassung im Sinne des Absatz 2, leg. cit. gilt, ist ein direkter Umstieg von einer Aufenthaltsbewilligung auf einen Daueraufenthalt - EU daher grundsätzlich nicht möglich vergleiche auch die Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 45, Absatz eins a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48 f). Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 wurde dem BF

§ 55Abs. 1 Asyl

G der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Gültigkeit von 12 Monaten gewährt. Mit Gültigkeit vom 07.03.2023 wurde dem BF erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 07.03.2024,

§ 41aAbs.

9 NAG erteilt. Mit Gültigkeit vom 08.03.2024 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 08.03.2025, verlängert. Mit Gültigkeit vom 09.03.2025 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 09.03.2028, verlängert.Mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 wurde dem BF

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Gültigkeit von 12 Monaten gewährt. Mit Gültigkeit vom 07.03.2023 wurde dem BF erstmals eine Niederlassungsbewilligung nach dem NAG, nämlich eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 07.03.2024,

Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG erteilt. Mit Gültigkeit vom 08.03.2024 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 08.03.2025, verlängert. Mit Gültigkeit vom 09.03.2025 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, gültig bis zum 09.03.2028, verlängert. Auch wenn sich der BF bereits seit November 2015, somit seit mittlerweile neun Jahren, faktisch im österreichischen Bundesgebiet aufhält, so ist er erst seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz und der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 – und sohin seit gerade mehr als 3 Jahren – zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 NAG, nämlich eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung, selbst unter Anrechnung der ihm vom BVwG erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G, nicht erfüllt sind.Auch wenn sich der BF bereits seit November 2015, somit seit mittlerweile neun Jahren, faktisch im österreichischen Bundesgebiet aufhält, so ist er erst seit der rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz und der Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung plus“ mit Erkenntnis des BVwG vom 04.03.2022 – und sohin seit gerade mehr als 3 Jahren – zur Niederlassung in Österreich berechtigt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, NAG, nämlich eine fünfjährige ununterbrochene Niederlassung, selbst unter Anrechnung der ihm vom BVwG erteilten „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, nicht erfüllt sind. Es wird nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 09.11.2015

§ 13Abs. 1 Asyl

G für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat; ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nach den rechtlichen Bestimmungen nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Zumal die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit § 45 NAG umgesetzt wurden,

Art. 3Abs.

2 lit. d nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt

§ 13Asyl

G nicht als Niederlassung iSd § 45 Abs. 1 NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung

§ 8Abs.

1 Z 12 NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in § 45 NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in § 45 Abs. 1 NAG genannte Fünf-Jahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach § 13 Abs. 1 AsylG nicht angeführt.Es wird nicht verkannt, dass sich der BF bereits ab der Stellung seines Antrags auf internationalen Schutz vom 09.11.2015

Paragraph 13, Absatz eins, AsylG für die Dauer seines Asylverfahrens rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat; ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dieser Bestimmung ist jedoch nach den rechtlichen Bestimmungen nicht mit einer berechtigten Niederlassung gleichzusetzen. Da ein Asylantrag den Willen zum Ausdruck bringt, im Aufnahmestaat Schutz vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat zu finden, ist nicht davon auszugehen, dass der BF iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 NAG a priori den Willen hatte, sich im Bundesgebiet langfristig niederzulassen. Zumal die RL 2003/109/EG, deren Bestimmungen mit Paragraph 45, NAG umgesetzt wurden,

Artikel 3

, Absatz 2, Litera d, nicht auf Drittstaatsangehörige, die die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt haben und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden worden ist, anwendbar ist, zählt sein rechtmäßiger Aufenthalt

Paragraph 13, AsylG nicht als Niederlassung iSd Paragraph 45, Absatz eins, NAG. Dies ist auch daraus ableitbar, dass selbst eine Aufenthaltsbewilligung

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG nicht mit einer Niederlassungsbewilligung gleichzusetzen ist, die einen Umstieg auf einen Daueraufenthalt-EU ermöglicht. Weiters finden sich in Paragraph 45, NAG zahlreiche Tatbestände, wonach der rechtmäßige Aufenthalt aufgrund bestimmter Aufenthaltstitel auf die in Paragraph 45, Absatz eins, NAG genannte Fünf-Jahres-Frist anzurechnen ist, jedoch wird dabei der rechtmäßige Aufenthalt nach Paragraph 13, Absatz eins, AsylG nicht angeführt. Das Beschwerdevorbringen, wonach in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14, bei einem Beschwerdeführer - der ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügte - trotz Fehlens der fünf Jahre die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt - EU“ angenommen worden sei, erweist sich nicht als zutreffend, zumal eine solche Annahme der zitierten Entscheidung in Bezug auf das zeitliche Erfordernis nicht zu entnehmen ist. Insbesondere ist auf das hierzu nach Behebung der Entscheidung neu erlassene Erkenntnis W127 2205658-2/14E vom 21.03.2024 hinzuweisen. Diesem zufolge erfüllt der Beschwerdeführer eben nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ im Sinne des § 88 Abs. 1 Z 3 FPG (§ 45 NAG), da er auch unter Anrechnung der ab 10.11.2021 gültigen „Aufenthaltsberechtigung plus“ noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist (vgl. dazu BVwG, W127-2205658-2/14E vom 21.03.2024, S 16 f).Das Beschwerdevorbringen, wonach in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023, E 3489/2022-14, bei einem Beschwerdeführer - der ebenfalls über eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ verfügte - trotz Fehlens der fünf Jahre die Voraussetzungen für den „Daueraufenthalt - EU“ angenommen worden sei, erweist sich nicht als zutreffend, zumal eine solche Annahme der zitierten Entscheidung in Bezug auf das zeitliche Erfordernis nicht zu entnehmen ist. Insbesondere ist auf das hierzu nach Behebung der Entscheidung neu erlassene Erkenntnis W127 2205658-2/14E vom 21.03.2024 hinzuweisen. Diesem zufolge erfüllt der Beschwerdeführer eben nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 3, FPG (Paragraph 45, NAG), da er auch unter Anrechnung der ab 10.11.2021 gültigen „Aufenthaltsberechtigung plus“ noch nicht seit fünf Jahren zur Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist vergleiche dazu BVwG, W127-2205658-2/14E vom 21.03.2024, S 16 f). Dass der BF einen der anderen Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis 5 erfüllt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies von ihm auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Z 1). Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Z 4), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen, wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos, noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des § 88 Abs. 2 bzw. Abs. 2a FPG nicht. Der Tatbestand des § 88 Abs. 2a FPG verlangt explizit, dass es sich beim Antragsteller um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Dass es etwa ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.Dass der BF einen der anderen Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 erfüllt, ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde dies von ihm auch nicht hinreichend substantiiert vorgebracht. Er ist weder staatenlos, noch ist seine Staatsangehörigkeit ungeklärt (Ziffer eins,). Dass der BF aus dem Bundesgebiet auswandern will (Ziffer 4,), lässt sich dem Verwaltungsakt ebenso wenig entnehmen, wie das Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom BF erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Ziffer 5,). Da die Staatsangehörigkeit des BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht ungeklärt und er weder staatenlos, noch subsidiär schutzberechtigt ist, erfüllt er auch die Voraussetzungen des Paragraph 88, Absatz 2, bzw. Absatz 2 a, FPG nicht. Der Tatbestand des Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG verlangt explizit, dass es sich beim Antragsteller um einen subsidiär Schutzberechtigten handelt. Dass es etwa ausreicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. 3.1.3. Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach § 88 Abs. 1 FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK).3.1.3. Der BF bringt mit der Versagung der Erteilung eines Fremdenpasses nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG zudem einen Eingriff in sein Recht auf Freizügigkeit vor, und zwar insbesondere in sein Recht, den Konventionsstaat, in dem er sich aufhält, verlassen zu dürfen (Artikel 2, Absatz 2, 4. Zusatzprotokoll zur EMRK). Artikel 2 des Protokolls Nr. 4 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten lautet wie folgt: „Artikel 2 - Freizügigkeit

(1)Jedermann, der sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhält, hat das Recht, sich dort frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wählen.
(2)Jedermann steht es frei, jedes Land einschließlich seines eigenen zu verlassen.
(3)Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als denen, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung des „ordre public“, der Verhütung von Straftaten, des Schutzes der Gesundheit oder der Moral oder des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.
(4)Die in Absatz 1 anerkannten Rechte können ferner für den Bereich bestimmter Gebiete Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sind.“ Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Abs. 44 zu § 21, S 217).Diese Garantie der EMRK gilt auch für Personen, die nicht die Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaates der EMRK besitzen, aus dem sie ausreisen wollen (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention5, Absatz 44, zu Paragraph 21,, S 217). Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Art. 2 Abs. 2 4. Zusatzprotokoll zur EMRK (in der Folge: ZPEMRK) in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Art. 2Abs.

2

  1. ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Art. 8 EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Art. 2 Abs. 3
  2. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79 f).Aus der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR, 14.06.2022, L.B., 38121/20) ergibt sich, dass sich aus Artikel 2, Absatz 2,
  4. Zusatzprotokoll zur EMRK (in der Folge: ZPEMRK) in Einzelfällen auch eine positive Verpflichtung des Konventionsstaates ableiten lässt, Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Konventionsstaat aufhalten, Reisedokumente auszustellen, um ihnen eine entsprechende Freizügigkeit zu ermöglichen. Die Weigerung einen Fremdenpass auszustellen, stellt einen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Recht

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPEMRK dar und steht auch in Widerspruch zu Artikel 8, EMRK, wenn die betroffene Person über kein Reisedokument verfügt und nicht in der Lage ist, ein solches zu erhalten. Eingriffe müssen, um zulässig zu sein, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zur Verfolgung eines in Artikel 2, Absatz 3,

  1. ZPEMRK genannten legitimen Eingriffsziele notwendig, d.h. geeignet und verhältnismäßig sein. Der Entscheidung des EGMR ist aber auch zu entnehmen, dass keine generelle Verpflichtung besteht, im Mitgliedsstaat aufhältigen Fremden Reisedokumente auszustellen (Rn 59) und bei der Nichterteilung eines Fremdenpasses, welche grundsätzlich einen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit nach Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK darstellt, zu prüfen ist, ob dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Rn 79 f). Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489/2022 führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des § 88 FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Art. 2 Abs. 2
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Art. 2 Abs. 2
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie § 88 FPG (Rz 67). Dem Verfahren

§ 88Abs.

1 FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Art. 2

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in § 88 Abs. 1 FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Art. 2 Abs. 2
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70 f).Mit Erkenntnis vom 16.06.2023 zu E 3489 aus 2022, führte der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich der Verfassungskonformität des Paragraph 88, FPG aus, dass, wie bereits der EGMR mit Urteil vom 14.06.2022 festgehalten hat, Artikel 2, Absatz 2,
  3. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsstaat aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht. Gleichwohl findet Artikel 2, Absatz 2,
  4. ZPEMRK auf Sachverhalte Anwendung, in denen ein Vertragsstaat Personen, die sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, in seiner Rechtsordnung bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ein Recht auf Erlangung eines Fremdenpasses einräumt. Der Schutzbereich des Artikel 2, Absatz 2,
  5. ZPEMRK erstreckt sich also auf Konstellationen wie Paragraph 88, FPG (Rz 67). Dem Verfahren

Paragraph 88, Absatz eins, FPG kommt insofern grundrechtliche Bedeutung zu, als die Behörde anlässlich eines Antrags auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Folgen einer Verweigerung auf ihre Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf Artikel 2,

  1. ZPEMRK prüfen kann und muss. Angesichts dessen ist die Voraussetzung „sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik liegt“ in Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch dann erfüllt, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des durch Artikel 2, Absatz 2,
  2. ZPEMRK gewährleisteten Rechts auf Ausreisefreiheit bedeuten würde (Rz 70 f). Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd § 88 Abs. 1 FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Art. 2
  3. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird.Ein Interesse der Republik zur Ausstellung eines Fremdenpasses iSd Paragraph 88, Absatz eins, FPG ist demnach dann vorhanden, wenn die Verweigerung der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verletzung des Artikel 2, 4. ZPEMRK und somit einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Republik Österreich zur Gewährung dieses Konventionsrechts darstellen würde. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG ohne Durchführung einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung verweigert wird. Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF

§ 88Abs.

1 FPG scheitert in casu jedoch bereits daran, dass der BF die Voraussetzungen nach § 88 Abs. 1 FPG insofern nicht erfüllt, als er nicht zu dem in Z 1 bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH vom 16.06.2023, E 3489/2022) unterbleiben kann. Gleiches gilt in casu für den im Rahmen der Beschwerdeschrift behaupteten Eingriff in das grundlegendes Recht des BF auf Familienleben, da es dem BF ohne Fremdenpass nicht möglich wäre seine Verlobte im Iran zu ehelichen. Auch auf den ebenfalls in der Beschwerdeschrift behaupteten Eingriff in dessen berufliche Weiterentwicklung ist im Rahmen einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht weiter einzugehen, da bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

§ 88Abs.

1 FPG in casu nicht gegeben sind. Die Ausstellung eines Fremdenpasses an den BF

Paragraph 88, Absatz eins, FPG scheitert in casu jedoch bereits daran, dass der BF die Voraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz eins, FPG insofern nicht erfüllt, als er nicht zu dem in Ziffer eins bis 5 beschriebenen Personenkreis zählt. Es ist daher nicht weiter auf die Frage, ob im Falle des BF ein Interesse der Republik an der Ausstellung eines Fremdenpasses gegeben ist, einzugehen, weshalb eine nähere Auseinandersetzung mit den in der Beschwerde diesbezüglich vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Voraussetzung (siehe dazu VfGH vom 16.06.2023, E 3489 aus 2022,) unterbleiben kann. Gleiches gilt in casu für den im Rahmen der Beschwerdeschrift behaupteten Eingriff in das grundlegendes Recht des BF auf Familienleben, da es dem BF ohne Fremdenpass nicht möglich wäre seine Verlobte im Iran zu ehelichen. Auch auf den ebenfalls in der Beschwerdeschrift behaupteten Eingriff in dessen berufliche Weiterentwicklung ist im Rahmen einer Interessenabwägung bzw. Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht weiter einzugehen, da bereits die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Fremdenpasses

Paragraph 88, Absatz eins, FPG in casu nicht gegeben sind. Der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge greife § 88 Abs. 1 FPG auch nicht deshalb in die Ausreisefreiheit

Art. 2Abs.

2 4. ZPERMK ein, weil er lediglich für gewisse Konstellationen eine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorsehe. Vielmehr erweise sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände zur Erlangung eines Fremdenpasses vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in § 88 Abs. 1 Z 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet.Der im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16.06.2023 zitierten Stellungnahme des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes zufolge greife Paragraph 88, Absatz eins, FPG auch nicht deshalb in die Ausreisefreiheit

Artikel 2, Absatz 2, 4.

ZPERMK ein, weil er lediglich für gewisse Konstellationen eine Anspruchsgrundlage für die Ausstellung eines Fremdenpasses vorsehe. Vielmehr erweise sich die Beschränkung auf bestimmte Tatbestände zur Erlangung eines Fremdenpasses vor dem Hintergrund des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums der Gesetzgebung, der gebotenen Rücksichtnahme auf die Passhoheit anderer Staaten und der Übernahme von Verpflichtungen gegenüber den Gastländern als sachgerecht. Insbesondere die in Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 5 FPG zum Ausdruck kommende Notwendigkeit eines gewissen Bezuges des Fremden zur Republik Österreich sei der mit der Ausstellung eines Reisedokumentes verbundenen Übernahme von Pflichten durch die Republik Österreich – auch und vor allem im Verhältnis zu anderen Staaten – geschuldet. Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des § 88 Abs. 1 Z 2 und Z 3 FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Es wird nicht verkannt, dass der BF sich faktisch schon neun Jahre im Bundesgebiet aufhält und sich sowohl privat als auch beruflich vorbildlich integriert hat, weshalb auch seine Rückkehr in den Herkunftsstaat

Art. 8EMRK für auf Dauer unzulässig erkannt wurde.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der BF erst seit 07.03.2022 – und somit erst seit etwa drei Jahren – zur rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter § 88 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 FPG fallen. Auch der EGMR hat – wie bereits ausgeführt – festgehalten, dass Art. 2 Abs. 2 4. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht (vgl. EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B., Rz 59).Das Bundesverwaltungsgericht kann insbesondere in den Tatbeständen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, FPG, die auf einen bestimmten Mindestaufenthalt im Bundesgebiet bzw. einen entsprechenden Anknüpfungspunkt in Österreich abstellen, keinen unsachlichen Regelungsinhalt erkennen. Es wird nicht verkannt, dass der BF sich faktisch schon neun Jahre im Bundesgebiet aufhält und sich sowohl privat als auch beruflich vorbildlich integriert hat, weshalb auch seine Rückkehr in den Herkunftsstaat

Artikel 8, EMRK für auf Dauer unzulässig erkannt wurde.

Dies ändert jedoch nichts daran, dass der BF erst seit 07.03.2022 – und somit erst seit etwa drei Jahren – zur rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet berechtigt ist. Fremde ohne Reisedokumente, die, wie der BF, lediglich über ein befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen, sind auch nicht auf Dauer von der Ausstellung eines Fremdenpasses ausgeschlossen, sondern können bei Erreichen der Mindestaufenthaltsdauer bzw. Erfüllung der sonstigen normierten Voraussetzungen – wenn sie also hinreichenden Bezug zur Republik Österreich aufweisen – unter Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 2, oder Ziffer 3, FPG fallen. Auch der EGMR hat – wie bereits ausgeführt – festgehalten, dass Artikel 2, Absatz 2,

  1. ZPEMRK den Vertragsstaaten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, Ausländern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, ein bestimmtes Dokument auszustellen, das ihnen Auslandsreisen ermöglicht vergleiche EGMR 14.06.2022, Nr. 38121/20, L.B., Rz 59). Da beim BF keiner der Tatbestände des § 88 Abs. 1 Z 1 bis Z 5 FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, ist bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Art. 2
  2. ZPEMRK oder iSd Art. 8 EMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist.Da beim BF keiner der Tatbestände des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 5, FPG erfüllt ist und die Tatsache, dass die Beschränkung der Ausstellung eines Fremdenpasses auf einen bestimmten Personenkreis vor dem Hintergrund des soeben zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich ist, ist bei der Verweigerung der Erteilung des Fremdenpasses im vorliegenden Fall weder eine Verhältnismäßigkeitsprüfung iSd Artikel 2,
  3. ZPEMRK oder iSd Artikel 8, EMRK durchzuführen noch zu beurteilen, ob die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse der Republik gelegen ist. Die Beschwerde war daher im Ergebnis als unbegründet abzuweisen. 3.
  4. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Darüber hinaus ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung auch dann gerechtfertigt, wenn im zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruchs gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht (VwGH vom 22.01.2016, Ra 2015/20/0157). Im gegenständlichen Fall des BF war die Beurteilung der Rechtssache nicht von weiteren Tatsachen abhängig, sondern war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. In der gegenständlichen Rechtssache war lediglich eine Rechtsfrage zu klären und war das Vorbringen des BF mangels Vorliegen der rechtlich normierten Voraussetzungen nicht geeignet, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen; zudem kann sich das Bundesverwaltungsgericht auf die zuvor angeführte, vorliegende Rechtsprechung zur gegenständlichen Rechtsfrage berufen. Es konnte somit trotz Parteiantrag von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen (vgl. dazu etwa VwGH vom 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.).Es konnte somit trotz Parteiantrag von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und das Vorbringen des BF nicht geeignet ist, einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses zu begründen vergleiche dazu etwa VwGH vom 10.08.2017, Ra 2019/19/0116, m.w.N.). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W247.2152779.3.00

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