4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1a. Mit Bescheid (A) vom XXXX .2024 stellte das AMS XXXX fest, dass
VG), BGBl. 609/1977 idgF der Anspruch von XXXX (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Arbeitslosengeld wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz für den Zeitraum von XXXX .2024 bis XXXX .2024 ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hatte, dass für den oben angeführten Zeitraum ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht.1a. Mit Bescheid (A) vom römisch 40 .2024 stellte das AMS römisch 40 fest, dass
Paragraph 16, Absatz eins, Litera l, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), Bundesgesetzblatt 609 aus 1977, idgF der Anspruch von römisch 40 (im folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Arbeitslosengeld wegen Bestehen eines Anspruchs auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz für den Zeitraum von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben hatte, dass für den oben angeführten Zeitraum ein Anspruch auf Ersatzleistung für Urlaubsentgelt besteht. 1b.Mit Bescheid (B) vom XXXX .2024 stellte das AMS XXXX fest, dass dem Antrag des BF auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom XXXX .2024
VG keine Folge gegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt der BF die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bereits erfüllt habe.1b.Mit Bescheid (B) vom römisch 40 .2024 stellte das AMS römisch 40 fest, dass dem Antrag des BF auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom römisch 40 .2024
Paragraph 22, AlVG keine Folge gegeben wird. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Bestätigung der Pensionsversicherungsanstalt der BF die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bereits erfüllt habe. 2a.Mit Schreiben, vom XXXX .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2024 und beantragte die Weiterführung des Vorschusses sowie der rückwirkenden korrekten Meldung bei der XXXX . Begründend wurde ausgeführt, dass der fehlende Vorschuss ihn in seiner Lebensführung beeinträchtige. Das AMS habe ihn weiters nicht über das Ende der Unfall-und Krankenversicherung informiert, auch belaste ihn das strittige Verfahren mit der Firma XXXX . Gem. AlVG bestehe ein Anspruch auf Vorschuss, wenn der Anspruch auf die Entschädigung noch strittig ist.2a.Mit Schreiben, vom römisch 40 .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2024 und beantragte die Weiterführung des Vorschusses sowie der rückwirkenden korrekten Meldung bei der römisch 40 . Begründend wurde ausgeführt, dass der fehlende Vorschuss ihn in seiner Lebensführung beeinträchtige. Das AMS habe ihn weiters nicht über das Ende der Unfall-und Krankenversicherung informiert, auch belaste ihn das strittige Verfahren mit der Firma römisch 40 . Gem. AlVG bestehe ein Anspruch auf Vorschuss, wenn der Anspruch auf die Entschädigung noch strittig ist. 2b.Mit Schreiben vom XXXX .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .2024. Begründend führte aus, dass ihn das bereits oben erwähnte strittige Verfahren mit der Firma XXXX belaste und er auch zukünftig am Arbeitsmarkt teilnehmen möchte. Es entspreche einer Altersdiskriminierung und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn er in Pension gehen müsse ohne es zu wollen.2b.Mit Schreiben vom römisch 40 .2024 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 .2024. Begründend führte aus, dass ihn das bereits oben erwähnte strittige Verfahren mit der Firma römisch 40 belaste und er auch zukünftig am Arbeitsmarkt teilnehmen möchte. Es entspreche einer Altersdiskriminierung und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, wenn er in Pension gehen müsse ohne es zu wollen. 3a.Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid des AMS XXXX vom XXXX .2024. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF laut Schreiben des XXXX und dem XXXX von XXXX .2024 bis XXXX .2024 Anspruch auf Kündigungsentschädigung und vom XXXX .2024 bis XXXX .2024 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung. Damit wurde über alle Ansprüche gegenüber der Firma XXXX rechtskräftig abgesprochen. Mit Schreiben vom XXXX 2024 bestätigt die PVA, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) bereits erfüllt wurden. Seit XXXX .2024 befindet sich der BF im Bezug einer Alterspension. Somit sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen eingetreten, sodass der Beschwerde keine Folge gegeben werden kann.3a.Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid des AMS römisch 40 vom römisch 40 .2024. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs sowie der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der BF laut Schreiben des römisch 40 und dem römisch 40 von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Anspruch auf Kündigungsentschädigung und vom römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 Anspruch auf eine Urlaubsersatzleistung. Damit wurde über alle Ansprüche gegenüber der Firma römisch 40 rechtskräftig abgesprochen. Mit Schreiben vom römisch 40 2024 bestätigt die PVA, dass die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung) bereits erfüllt wurden. Seit römisch 40 .2024 befindet sich der BF im Bezug einer Alterspension. Somit sind die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen eingetreten, sodass der Beschwerde keine Folge gegeben werden kann. 3b. Mit Bescheid vom XXXX .2024 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX vom XXXX 2024 ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wieder gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass der BF laut Bestätigung der PVA die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bereits erfüllt habe. Seit XXXX .2024 stehe er im Bezug eine Alterspension. Die gesetzlichen Bestimmungen sind, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine innerstaatliche Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllt sind.3b. Mit Bescheid vom römisch 40 .2024 wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
14 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des AMS römisch 40 vom römisch 40 2024 ab. Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wieder gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass der BF laut Bestätigung der PVA die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bereits erfüllt habe. Seit römisch 40 .2024 stehe er im Bezug eine Alterspension. Die gesetzlichen Bestimmungen sind, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, wenn die Anspruchsvoraussetzungen für eine innerstaatliche Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllt sind.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.2. Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung:
2 AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
Paragraph 39, Absatz 2, AVG hat die Behörde, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beachtung der in diesem Teil enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Sie kann insbesondere von Amts wegen oder auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. den Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, es jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Vm. § 17 VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden.Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts dessen, dass derselbe BF betroffen und den jeweiligen Bescheiden bzw. den Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, es jedenfalls unter den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gerechtfertigt,
Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Über beide seitens des BF anhängigen Beschwerden wird somit mit der gegenständlichen Entscheidung gemeinsam abgesprochen. 3.
VG, (BGBl. I Nr. 28/2020),wer3.3.2. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat
Paragraph 7, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020,),, wer
Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
VG (BGBl. I Nr. 28/2020), während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), BGBl. Nr. 414/1972, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Abs. 4.Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht
Paragraph 16, Absatz eins, litera l AlVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2020,), während des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt nach dem Urlaubsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1976,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Urlaubsersatzleistung nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der jeweils geltenden Fassung, besteht oder eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt wird, nach Maßgabe des Absatz 4, Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum
Abs. 2 leg. cit. als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. k neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach § 25 Abs. 2 IO bzw. nach § 20d AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 1 lit. e neu zu bemessen ist.Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig, oder wird Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für diesen Zeitraum
Absatz 2, leg. cit. als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, so geht der Anspruch des Arbeitslosen auf die fällige Kündigungsentschädigung für denselben Zeitraum auf den Bund zugunsten der Arbeitslosenversicherung in der Höhe des als Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gewährten Vorschusses über und ist vom Arbeitgeber unbeschadet von Übertragungen, Verpfändungen oder Pfändungen der Kündigungsentschädigung vorrangig zu befriedigen. Das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches verbleibt jedoch beim Arbeitnehmer. Wird Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977,, für die Kündigungsentschädigung beantragt, so gilt das Gleiche hinsichtlich dieses Anspruches auf Insolvenz-Entgelt, und der Insolvenz-Entgelt-Fonds tritt an die Stelle des Arbeitgebers. Findet der Übergang statt, so ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera k, neu zu bemessen. Dem Anspruch auf Kündigungsentschädigung steht der Anspruch auf Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO bzw. nach Paragraph 20 d, AO gleich, wobei der Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Bedachtnahme auf Absatz eins, Litera d, bzw. Absatz eins, Litera e, neu zu bemessen ist. Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum
Abs. 4 leg. cit. mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht.Besteht Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) im Zeitpunkt der Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses, beginnt der Ruhenszeitraum
Absatz 4, leg. cit. mit dem Ende des anspruchsbegründenden Beschäftigungsverhältnisses, besteht jedoch auch Anspruch auf Kündigungsentschädigung mit dem Ende des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt. Ist der Anspruch auf eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) strittig oder wird eine Ersatzleistung (Entschädigung, Abfindung) für Urlaubsentgelt (Urlaubsersatzleistung) aus sonstigen Gründen (zB Konkurs des Arbeitgebers) nicht bezahlt, so ist Absatz 2, sinngemäß anzuwenden. Wird hingegen eine Urlaubsabfindung nach dem BUAG gewährt, beginnt der Ruhenszeitraum mit dem achten Tag, der auf die Zahlbarstellung durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse folgt. Ansprüche auf Tagesteile bleiben immer außer Betracht. 3.3.
2 APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte BeschäftigungParagraph 22,
Paragraph 4, Absatz 2, APG steht dem Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz für den Zeitraum von einem Jahr, längstens bis zur Erreichung der Anspruchsvoraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, nicht entgegen, wenn die letzte Beschäftigung
Paragraph 23, Absatz 6, ein.
Abs. 1 gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleichgestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes
Absatz eins, gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen oder Leistungen internationaler Organisationen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleichgestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes
Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG erreichen.“ Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) lauten: Alterspension, Anspruch Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, idgF lauten: Eintritt des Versicherungsfalles; Stichtag 223.
Abs. 1 für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß
Absatz eins, für die Erfüllung der Wartezeit erforderliche Mindestzahl von Versicherungsmonaten muß,
Abs. 2 neutrale Monate (§ 234), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.
Absatz 2, neutrale Monate (Paragraph 234,), so verlängern sich die Zeiträume um diese Monate.
, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oderb) Beitragsmonate und/oder nach dem 31. Dezember 1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten erworben sind;
Paragraph 16 a,, soweit sie zwölf Versicherungsmonate überschreiten, oder, b) Beitragsmonate und/oder nach dem
beruhen, erworben sind.Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003,),
Paragraph 16 a, beruhen, erworben sind.
VG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0251).Der Beschwerdeführer hatte demnach bereits zum Zeitpunkt der Geltendmachung aufgrund der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension
Paragraph 22, Absatz eins, AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld vergleiche VwGH 14.02.2013, 2012/08/0251). 3.4.3. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer erfüllt den Feststellungen zufolge seit XXXX 2025 die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension, jedoch zumindest seit XXXX .2024 die Voraussetzungen für die Korridorpension und die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung). Dies bestritt der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht. Vielmehr gab dieser an, dass er noch weiter berufstätig sein wolle.Der Beschwerdeführer erfüllt den Feststellungen zufolge seit römisch 40 2025 die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension, jedoch zumindest seit römisch 40 .2024 die Voraussetzungen für die Korridorpension und die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hacklerregelung). Dies bestritt der Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht. Vielmehr gab dieser an, dass er noch weiter berufstätig sein wolle.
VG haben nicht nur jene Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung beziehen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern auch jene, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen. Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer zu.
Paragraph 22, Absatz eins, AlVG haben nicht nur jene Arbeitslose, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung beziehen, keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, sondern auch jene, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen. Letzteres trifft auf den Beschwerdeführer zu. Angesichts der eindeutigen Regelung des § 22 Abs. 1 erster Satz AlVG erging der das Arbeitslosengeld abweisende Bescheid der belangten Behörde zu Recht. Etwaige Nachsichts- oder Kulanzmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor.Angesichts der eindeutigen Regelung des Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz AlVG erging der das Arbeitslosengeld abweisende Bescheid der belangten Behörde zu Recht. Etwaige Nachsichts- oder Kulanzmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den BF zwar beantragt, jedoch ist den angefochtenen Bescheiden ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage somit als hinreichend geklärt erachtet werden, wodurch die Durchführung einer Verhandlung entfallen kann. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G308.2304267.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.