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{'item': 'G310 2215749-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlG310 2215749-2 Spruch, G310 2215749-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zahl XXXX , betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei BLUM & BLUM, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2024, Zahl römisch 40 , betreffend den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots, zu Recht: A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert:A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wie folgt abgeändert: „In Stattgebung des Antrags vom 25.09.2024 wird das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs 2 FPG aufgehoben.“„In Stattgebung des Antrags vom 25.09.2024 wird das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG aufgehoben.“ B) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2018 im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2018 im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2018, XXXX wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12,

  1. Fall, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei ein Strafteil von zwei Jahren unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, 3, Fall, 142 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei ein Strafteil von zwei Jahren unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.02.2019, Zl: 750387904-180550722, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.02.2019, Zl: 750387904-180550722, wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein achtjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Das Aufenthaltsverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Gegen den Bescheid des BFA vom 08.02.2019 brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 27.01.2021, Zl. W212 2215749-1/22E, wurde der Beschwerde insofern stattgegeben und die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf sechs Jahre herabgesetzt sowie ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt. Dagegen erhob der BF fristgerecht Revision und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 09.03.2021, Zl.: Ra 2021/21/0071-7 wurde die aufschiebende Wirkung zuerkannt sowie mit Beschluss des VwGH vom 30.04.2021, Zl.: Ra 2021/21/0071-9 die Revision zurückgewiesen. Am XXXX .2019 wurde der BF aus der Haft entlassen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, weshalb am XXXX .2021 ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen wurde. Der BF wurde festgenommen und am XXXX .2021 nach Serbien abgeschoben. Am römisch 40 .2019 wurde der BF aus der Haft entlassen. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, weshalb am römisch 40 .2021 ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen wurde. Der BF wurde festgenommen und am römisch 40 .2021 nach Serbien abgeschoben. Am 25.09.2024 stellte der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes (gemeint wohl: Aufenthaltsverbotes). Begründend wird darin ausgeführt, dass der BF es sehr bereue, dass er in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Durch die Haftstrafe und die Trennung von seiner Familie seien ihm die Konsequenzen seines Handelns vor Augen geführt worden. Er habe daraus gelernt. Er sei seither nicht mehr straffällig geworden und habe einen sehr positiven Lebenswandel eingeschlagen. Er habe sich in Serbien immer wohl verhalten und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er sei seit 2020 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, im XXXX 2021 sei die gemeinsame Tochter XXXX geboren worden. Seine Ehefrau habe auch ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung, für welches der BF wie ein Vater sei. Er halte mehrmals Kontakt über Telefon, seine Familie besuche ihn im Rahmen des Möglichen in Serbien. Seine Ehegattin habe sich selbständig gemacht und betreibe ein Café. Die Tochter besuche den Kindergarten. Seine Ehefrau sei dringend auf die Unterstützung durch den BF angewiesen. Es sei mittlerweile mehr als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes verstrichen. Der BF habe sich über einen repräsentativen Zeitraum wohl verhalten. Es wurden Beweismittel übermittelt. Am 25.09.2024 stellte der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes (gemeint wohl: Aufenthaltsverbotes). Begründend wird darin ausgeführt, dass der BF es sehr bereue, dass er in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Durch die Haftstrafe und die Trennung von seiner Familie seien ihm die Konsequenzen seines Handelns vor Augen geführt worden. Er habe daraus gelernt. Er sei seither nicht mehr straffällig geworden und habe einen sehr positiven Lebenswandel eingeschlagen. Er habe sich in Serbien immer wohl verhalten und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Er sei seit 2020 mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet, im römisch 40 2021 sei die gemeinsame Tochter römisch 40 geboren worden. Seine Ehefrau habe auch ein weiteres Kind aus einer früheren Beziehung, für welches der BF wie ein Vater sei. Er halte mehrmals Kontakt über Telefon, seine Familie besuche ihn im Rahmen des Möglichen in Serbien. Seine Ehegattin habe sich selbständig gemacht und betreibe ein Café. Die Tochter besuche den Kindergarten. Seine Ehefrau sei dringend auf die Unterstützung durch den BF angewiesen. Es sei mittlerweile mehr als die Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes verstrichen. Der BF habe sich über einen repräsentativen Zeitraum wohl verhalten. Es wurden Beweismittel übermittelt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots vom BFA gem. § 69 Abs 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 mit einer vierwöchigen Zahlungsfrist vorgeschrieben (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Verbrechen des Raubes zu den schwerwiegendsten Verbrechen gehöre, die das Strafrecht kenne. Seine familiären Verhältnisse seien im Erkenntnis des BVwG berücksichtigt worden. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nach Bestreiten des Rechtsweges nicht nachgekommen und abgeschoben worden. Auch sei ihm und seiner Familie es möglich und zumutbar, seine familiären Kontakte mithilfe der modernen Massenkommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots vom BFA gem. Paragraph 69, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 mit einer vierwöchigen Zahlungsfrist vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Verbrechen des Raubes zu den schwerwiegendsten Verbrechen gehöre, die das Strafrecht kenne. Seine familiären Verhältnisse seien im Erkenntnis des BVwG berücksichtigt worden. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung nach Bestreiten des Rechtsweges nicht nachgekommen und abgeschoben worden. Auch sei ihm und seiner Familie es möglich und zumutbar, seine familiären Kontakte mithilfe der modernen Massenkommunikationsmittel aufrecht zu erhalten. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stattzugeben, in eventu den Bescheid zu beheben und die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Dazu brachte der BF zusammengefasst vor, dass bereits 3,5 Jahre der Aufenthaltsverbotsdauer abgelaufen seien. Er habe sich seit der Haftentlassung wohlverhalten und durch Vorlage eines Strafregisterauszuges seines Heimatlandes belegt. Er habe enge familiäre Bindungen in Österreich. Seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter XXXX würden hier leben. Seine Ehefrau habe sich im XXXX 2024 selbständig gemacht und betreibe ein Café. Der BF könne als Kellner in diesem Café arbeiten. Auch die Betreuung des gemeinsamen Kindes sowie Stiefkindes wäre durch seine persönliche Anwesenheit wesentlich erleichtert. Seine Verurteilung sei bereits im Jahr 2018 erfolgt und stelle seine einzige strafrechtliche Delinquenz dar. Der BF bereue sein Verhalten zutiefst. Seit der Verurteilung seien bereits mehr als sechs Jahre vergangen, in denen er sich wohlverhalten habe. Es sei eine teilbedingte Verurteilung ausgesprochen worden, wobei zwei Drittel der verhängten Strafe bedingt nachgesehen worden seien. Der BF sei tatsächlich nur neun Monate in Haft gewesen und sei bedingt entlassen worden. Er habe dann bis zu seiner Ausreise im XXXX 2021 durchgehend gearbeitet. Seiner Revision habe der VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Entscheidung sei dem Rechtsvertreter am 17.05.2021 per ERV bereitgestellt worden. Da dem BF ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt worden sei, habe er weitergearbeitet und habe im XXXX 2021 freiwillig ausreisen wollen. Er sei aber überraschend festgenommen und abgeschoben worden, obwohl der Durchsetzungsaufschub noch nicht zur Gänze abgelaufen gewesen sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, dem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots stattzugeben, in eventu den Bescheid zu beheben und die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen. Dazu brachte der BF zusammengefasst vor, dass bereits 3,5 Jahre der Aufenthaltsverbotsdauer abgelaufen seien. Er habe sich seit der Haftentlassung wohlverhalten und durch Vorlage eines Strafregisterauszuges seines Heimatlandes belegt. Er habe enge familiäre Bindungen in Österreich. Seine Ehefrau und die gemeinsame Tochter römisch 40 würden hier leben. Seine Ehefrau habe sich im römisch 40 2024 selbständig gemacht und betreibe ein Café. Der BF könne als Kellner in diesem Café arbeiten. Auch die Betreuung des gemeinsamen Kindes sowie Stiefkindes wäre durch seine persönliche Anwesenheit wesentlich erleichtert. Seine Verurteilung sei bereits im Jahr 2018 erfolgt und stelle seine einzige strafrechtliche Delinquenz dar. Der BF bereue sein Verhalten zutiefst. Seit der Verurteilung seien bereits mehr als sechs Jahre vergangen, in denen er sich wohlverhalten habe. Es sei eine teilbedingte Verurteilung ausgesprochen worden, wobei zwei Drittel der verhängten Strafe bedingt nachgesehen worden seien. Der BF sei tatsächlich nur neun Monate in Haft gewesen und sei bedingt entlassen worden. Er habe dann bis zu seiner Ausreise im römisch 40 2021 durchgehend gearbeitet. Seiner Revision habe der VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt, die Entscheidung sei dem Rechtsvertreter am 17.05.2021 per ERV bereitgestellt worden. Da dem BF ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub gewährt worden sei, habe er weitergearbeitet und habe im römisch 40 2021 freiwillig ausreisen wollen. Er sei aber überraschend festgenommen und abgeschoben worden, obwohl der Durchsetzungsaufschub noch nicht zur Gänze abgelaufen gewesen sei. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der albanischen Volksgruppe. Er ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Der BF hat in Serbien die Schule sowie eine Berufsausbildung als Schlosser absolviert. Der BF stellte im Jahr 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, über welchen im Jahr 2007 rechtskräftig abweisend entschieden wurde. Im Jahr 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen „Heroinhandel“ zu einer eineinhalbjährigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Diese Straftat ist bereits getilgt und scheint im Strafregister nicht mehr auf. Es folgte eine Abschiebung nach Serbien. Der BF begründete erstmals am XXXX .2005 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. In den Jahren von 2005 bis 2010, von 2012 bis 2013 sowie von 2015 bis 2021 war der BF jeweils mit kurzen Unterbrechungen mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Der BF begründete erstmals am römisch 40 .2005 einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet. In den Jahren von 2005 bis 2010, von 2012 bis 2013 sowie von 2015 bis 2021 war der BF jeweils mit kurzen Unterbrechungen mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Am XXXX .2016 wurde ihm erstmals der Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer-Bürgers“ erteilt, nachdem er am XXXX .2016 eine rumänische Staatsbürgerin heiratete. Diese Ehe wurde am XXXX .2020 geschieden.Am römisch 40 .2016 wurde ihm erstmals der Aufenthaltstitel „Angehöriger eines EWR- oder Schweizer-Bürgers“ erteilt, nachdem er am römisch 40 .2016 eine rumänische Staatsbürgerin heiratete. Diese Ehe wurde am römisch 40 .2020 geschieden. Der BF wurde am XXXX .2018 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde am XXXX .2018 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der BF wurde am römisch 40 .2018 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde am römisch 40 .2018 die Untersuchungshaft über ihn verhängt. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2018, XXXX wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach den §§ 12,
  2. Fall, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei ein Strafteil von zwei Jahren unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter nach den Paragraphen 12, 3, Fall, 142 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt, wobei ein Strafteil von zwei Jahren unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem XXXX .2017 an einem unbekannten Ort dadurch, dass er den unmittelbaren Tätern, nämlich den gesondert verfolgten zwei Männern sowie einem nach wie vor flüchtigen Mann, Informationen über die Wohn- und Lebensverhältnisse einer Frau weitergegeben hat, das Tatfahrzeug gelenkt und die unmittelbaren Täter zum und vom Tatort weggefahren hat, zur Ausführung der strafbaren Handlungen der drei unmittelbaren Täter beigetragen hat, die am XXXX 2017 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken der Frau dadurch, dass sie sie zurück auf die Couch gestoßen haben, als sie versucht hat, aufzustehen, und sie an Händen und Beinen gefesselt haben, sohin durch Gewalt gegen ihre Person, und ihr gegenüber wiederholt geäußert haben, sie solle das Geld herausgeben bzw. sie solle sagen, wo sich das Geld befinde, ansonsten werden sie sie umbringen, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von zumindest rund EUR 300.000,--, mit dem Vorsatz abgenötigt haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem römisch 40 .2017 an einem unbekannten Ort dadurch, dass er den unmittelbaren Tätern, nämlich den gesondert verfolgten zwei Männern sowie einem nach wie vor flüchtigen Mann, Informationen über die Wohn- und Lebensverhältnisse einer Frau weitergegeben hat, das Tatfahrzeug gelenkt und die unmittelbaren Täter zum und vom Tatort weggefahren hat, zur Ausführung der strafbaren Handlungen der drei unmittelbaren Täter beigetragen hat, die am römisch 40 2017 in römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken der Frau dadurch, dass sie sie zurück auf die Couch gestoßen haben, als sie versucht hat, aufzustehen, und sie an Händen und Beinen gefesselt haben, sohin durch Gewalt gegen ihre Person, und ihr gegenüber wiederholt geäußert haben, sie solle das Geld herausgeben bzw. sie solle sagen, wo sich das Geld befinde, ansonsten werden sie sie umbringen, sohin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben, fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Schmuck im Gesamtwert von zumindest rund EUR 300.000,--, mit dem Vorsatz abgenötigt haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Der BF vereinbarte mit den abgesondert verfolgten Tätern, dass die Frau am besagten Datum in ihrem Haus überfallen werde und dabei mit Kabelbinder gefesselt werde sowie mit Drohungen dahingehend genötigt werden solle, die Lage von Vermögensgegenständen sowie die Verwahrung von diversen Safeschlüsseln preiszugeben. Die Frau erlitt durch die ausgeübte Gewalt und die gefährlichen Drohungen mit dem Tode eine zum Urteilszeitpunkt immer noch andauernde posttraumatische Belastungsstörung, welche trotz medikamentöser Behandlung immer noch symptomatisch war. Bei der Strafbemessung wurden als mildernd die teilweise geständige Verantwortung sowie die Unbescholtenheit des BF berücksichtigt, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Der BF verbüßte seine Freihaftstrafe von XXXX .2018 bis XXXX .2019 in der Justizanstalt XXXX . Am XXXX .2019 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Die endgültige Nachsicht erfolgte am XXXX .2022.Der BF verbüßte seine Freihaftstrafe von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019 in der Justizanstalt römisch 40 . Am römisch 40 .2019 wurde der BF bedingt aus der Strafhaft entlassen. Die endgültige Nachsicht erfolgte am römisch 40 .
  3. Am XXXX .2020 heiratete der BF die rumänische Staatsbürgerin XXXX . Diese ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EU-Bürger, lebt seit XXXX 2013 durchgehend in Österreich und hat hier durch ihre Eltern und ihren Bruder verwandtschaftliche Bindungen. Am XXXX .2020 wurde die gemeinsame Tochter des BF und seiner nunmehrigen Ehegattin im Bundesgebiet geboren, welche ebenfalls rumänische Staatsbürgerin und im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist. Die Ehegattin hat noch einen Sohn aus einer früheren Beziehung. Sie ist seit 2014 als Arbeiterin (teils geringfügig) im Bundesgebiet beschäftigt gewesen, war von XXXX 2024 bis XXXX 2024 selbständig erwerbstätig und ist seit XXXX 2025 wieder als Arbeiterin beschäftigt. Im Zeitraum 2018 bis 2025 bezog sie immer wieder Arbeitslosengeld. Am römisch 40 .2020 heiratete der BF die rumänische Staatsbürgerin römisch 40 . Diese ist im Besitz einer Anmeldebescheinigung für EU-Bürger, lebt seit römisch 40 2013 durchgehend in Österreich und hat hier durch ihre Eltern und ihren Bruder verwandtschaftliche Bindungen. Am römisch 40 .2020 wurde die gemeinsame Tochter des BF und seiner nunmehrigen Ehegattin im Bundesgebiet geboren, welche ebenfalls rumänische Staatsbürgerin und im Besitz einer Anmeldebescheinigung ist. Die Ehegattin hat noch einen Sohn aus einer früheren Beziehung. Sie ist seit 2014 als Arbeiterin (teils geringfügig) im Bundesgebiet beschäftigt gewesen, war von römisch 40 2024 bis römisch 40 2024 selbständig erwerbstätig und ist seit römisch 40 2025 wieder als Arbeiterin beschäftigt. Im Zeitraum 2018 bis 2025 bezog sie immer wieder Arbeitslosengeld. Der BF ist gesund und ist arbeitsfähig. Der BF war seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im XXXX 2019 bis zu seiner Abschiebung im XXXX 2021 als Arbeiter bei drei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Vor seiner Inhaftierung war er von XXXX 2016 bis XXXX 2018 als Arbeiter bei unterschiedlichen Firmen tätig. Er bezog in den Zeiträumen von XXXX 2018 bis XXXX 2018, von XXXX 2020 bis XXXX 2020, von XXXX 2020 bis April 2021, Arbeitslosengeld.Der BF war seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im römisch 40 2019 bis zu seiner Abschiebung im römisch 40 2021 als Arbeiter bei drei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt. Vor seiner Inhaftierung war er von römisch 40 2016 bis römisch 40 2018 als Arbeiter bei unterschiedlichen Firmen tätig. Er bezog in den Zeiträumen von römisch 40 2018 bis römisch 40 2018, von römisch 40 2020 bis römisch 40 2020, von römisch 40 2020 bis April 2021, Arbeitslosengeld. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, weshalb am XXXX .2021 ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen wurde. Der BF wurde festgenommen und am XXXX 2021 nach Serbien abgeschoben. Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, weshalb am römisch 40 .2021 ein Festnahmeauftrag gegen ihn erlassen wurde. Der BF wurde festgenommen und am römisch 40 2021 nach Serbien abgeschoben. Der BF hat sich Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und eine Prüfung auf dem Niveau A2 absolviert. Der BF ist nach seiner Abschiebung im XXXX 2021 im Bundesgebiet nicht mehr straffällig geworden und verfügt über ein serbisches Leumundszeugnis. Der BF ist nach seiner Abschiebung im römisch 40 2021 im Bundesgebiet nicht mehr straffällig geworden und verfügt über ein serbisches Leumundszeugnis. Der BF verfügt über zwei Arbeitsverträge „unter aufschiebender Bedingung“ von XXXX 2024, wobei auffällig ist, dass es sich dabei um das selbe Vertragsmuster handelt. Ein Arbeitsvertrag bezieht sich auf eine Tätigkeit als Kellner im Gastronomiebetrieb seiner Ehegattin. Der zweite Arbeitsvertrag wurde von XXXX unterfertigt und betrifft eine Tätigkeit als Vorarbeiter (Eisenbieger).Der BF verfügt über zwei Arbeitsverträge „unter aufschiebender Bedingung“ von römisch 40 2024, wobei auffällig ist, dass es sich dabei um das selbe Vertragsmuster handelt. Ein Arbeitsvertrag bezieht sich auf eine Tätigkeit als Kellner im Gastronomiebetrieb seiner Ehegattin. Der zweite Arbeitsvertrag wurde von römisch 40 unterfertigt und betrifft eine Tätigkeit als Vorarbeiter (Eisenbieger). Im Bundesgebiet halten sich die Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern des BF auf, welche, mit Ausnahme der Mutter, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Hinweise darauf, dass er das Bundesgebiet seit seiner Abschiebung wieder betreten hat, existieren nicht. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, dem Beschwerdevorbringen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Zudem wurde Einsicht in das hg Verfahren zur Zahl W212 2215749-1 genommen. Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes. Der Besitz eines serbischen Reisepasses beruht auf den entsprechenden Eintragungen im ZMR und IZR. Die Feststellungen zum Asylantrag, seiner bereits getilgten Verurteilung sowie der erstmaligen Abschiebung nach Serbien ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2021, W212 2215749-1/22E. Die Feststellungen zu seinen familiären und persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des BF in der Beschwerde und den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Ehegattin sind im ZMR vermerkt. Seine Aufenthaltstitel ergeben sich aus den entsprechenden Eintragungen im IZR. Die Feststellungen zu seiner ersten Ehe mit der rumänischen Staatsangehörigen sowie der Scheidung ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2021, W212 2215749-1/22E und dem angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zu seiner derzeitigen Ehefrau und Tochter sowie deren familiären Bindungen im Bundesgebiet basieren auf den Angaben in der Beschwerde, den Feststellungen im Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2021, W212 2215749-1/22E sowie im angefochtenen Bescheid. Die Festnahme des BF und Verhängung der Untersuchungshaft ergeben sich aus dem Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2021, W212 2215749-1/22E. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts Wels und dem Strafregisterauszug. Seine Verbüßung der Freiheitsstrafe geht aus dem ZMR hervor, ebenso der Entlassungszeitpunkt, welcher auch dem Strafregisterauszug entnommen werden kann. Gesundheitliche Probleme des BF konnten nicht festgestellt werden. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem erwerbsfähigem Alter sowie daraus, dass er erwerbstätig war. Seine bisherigen Beschäftigungszeiten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Seine Abschiebung nach Serbien ergibt sich aus dem Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen sowie zu seinen familiären Bindungen im Bundesgebiet gehen aus dem Erkenntnis des BVwG vom 27.01.2021, W212 2215749-1/22E hervor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Gemäß § 69 Abs 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach § 69 Abs 2 FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156).Nach der Rechtsprechung des VwGH kann ein Antrag nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156). Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs 1 FPG maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine - Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei-und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1). Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden.Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hierbei hat eine - Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei-und Aslyrecht, Manz Kommentar, Paragraph 69, römisch drei A1, S 1). Erbrächte die aktuelle Beurteilung dagegen das Ergebnis, es hätte auch aus derzeitiger Sicht eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu ergehen, müsste das Aufhebungsbegehren abgewiesen werden. Gegenständlich ist zu prüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind: Das Aufenthaltsverbot wurde mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung aufgrund der Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter begründet. Um einen etwaigen Wegfall einer Gefährdung durch einen Gesinnungswandel beurteilen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Zeit nach der Haftentlassung abzustellen (vgl. etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088).Gegenständlich ist zu prüfen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind: Das Aufenthaltsverbot wurde mit einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung aufgrund der Verurteilung wegen des Verbrechens des Raubes als Beitragstäter begründet. Um einen etwaigen Wegfall einer Gefährdung durch einen Gesinnungswandel beurteilen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Zeit nach der Haftentlassung abzustellen vergleiche etwa VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Bei einer Entscheidung nach § 69 Abs 2 FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) an. Dabei reicht ein Gesinnungswandel, der nicht in einem (einen relevanten Zeitraum umfassenden) Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108). Bei einer Entscheidung nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG kommt es auf Veränderungen der maßgebenden Umstände (zu Gunsten oder zu Lasten des Fremden) an. Dabei reicht ein Gesinnungswandel, der nicht in einem (einen relevanten Zeitraum umfassenden) Wohlverhalten seine Entsprechung gefunden hat, für den Wegfall der Gefährdungsprognose nicht aus vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0108). Der BF wurde am XXXX aus der Haft entlassen und am XXXX .2021 nach Serbien abgeschoben. Er befindet sich somit seit mehr als sechs Jahren in Freiheit. In dieser Zeit ist es zu einer wesentlichen Änderung der Lebensverhältnisse des BF gekommen. Er wurde seitdem im Bundesgebiet nicht mehr straffällig und hat auch ein serbisches Leumundszeugnis vorgelegt. Die über ihn vom Landesgericht XXXX erlassene Strafe nach Ablauf der Probezeit wurde bereits am XXXX .2022 endgültig erlassen. Der BF hat sich um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht und hat nach seiner Haftentlassung Anstrengungen unternommen, am Arbeitsplatz Fuß zu fassen. Auch war er um die Aufrechterhaltung seines Familienlebens während des Aufenthaltsverbots bemüht. Es ist von stabilen Verhältnissen auszugehen. Zudem hat der BF das erste Mal das Haftübel verspürt und wurde bereits nach neun Monaten bedingt entlassen.Der BF wurde am römisch 40 aus der Haft entlassen und am römisch 40 .2021 nach Serbien abgeschoben. Er befindet sich somit seit mehr als sechs Jahren in Freiheit. In dieser Zeit ist es zu einer wesentlichen Änderung der Lebensverhältnisse des BF gekommen. Er wurde seitdem im Bundesgebiet nicht mehr straffällig und hat auch ein serbisches Leumundszeugnis vorgelegt. Die über ihn vom Landesgericht römisch 40 erlassene Strafe nach Ablauf der Probezeit wurde bereits am römisch 40 .2022 endgültig erlassen. Der BF hat sich um einen ordentlichen Lebenswandel bemüht und hat nach seiner Haftentlassung Anstrengungen unternommen, am Arbeitsplatz Fuß zu fassen. Auch war er um die Aufrechterhaltung seines Familienlebens während des Aufenthaltsverbots bemüht. Es ist von stabilen Verhältnissen auszugehen. Zudem hat der BF das erste Mal das Haftübel verspürt und wurde bereits nach neun Monaten bedingt entlassen. Auch ist zu berücksichtigen, dass die vom BFA mit acht Jahren festgelegte und seitens des BVwG auf sechs Jahre reduzierte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Vergleich zu der über den BF als Ersttäter verhängte Freiheitsstrafe unverhältnismäßig ist, zumal damit die nach § 67 Abs 2 FPG mögliche Maximaldauer fast ausgeschöpft wurde, während die Haftstrafe im unteren Strafrahmen angesiedelt ist und ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Auch ist zu berücksichtigen, dass die vom BFA mit acht Jahren festgelegte und seitens des BVwG auf sechs Jahre reduzierte Dauer des Aufenthaltsverbotes im Vergleich zu der über den BF als Ersttäter verhängte Freiheitsstrafe unverhältnismäßig ist, zumal damit die nach Paragraph 67, Absatz 2, FPG mögliche Maximaldauer fast ausgeschöpft wurde, während die Haftstrafe im unteren Strafrahmen angesiedelt ist und ein Teil der Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde. Somit ist davon auszugehen, dass der Beobachtungszeitraum von mehr als sechseinhalb Jahren, wovon der BF rund vier Jahre in Serbien verbrachte, ausreicht und sich der BF in diesem Zeitraum in Freiheit bewährt hat, weswegen er keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr mehr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids: Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind gemäß § 78 Abs 2 AVG, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend. Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung sieht für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vor.Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind gemäß Paragraph 78, Absatz 2, AVG, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend. Tarif A Ziffer 2, Bundesverwaltungsabgabenverordnung sieht für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vor. Ausgehend von diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids, gegen den sich die Beschwerde nicht ausdrücklich richtet, nicht zu beanstanden.Ausgehend von diesem gesetzlichen Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids, gegen den sich die Beschwerde nicht ausdrücklich richtet, nicht zu beanstanden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Dei beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte.Dei beantragte Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2215749.2.00

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