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{'item': 'G310 2254134-2'}

Obsah (13)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 76§ 78§ 60§ 59§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlG310 2254134-2 Spruch, G310 2254134-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, Verbrechens des Suchgifthandels, Vergehen des Diebstahls durch Einbruch, Vergehen der Urkundenunterdrückung sowie Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, Verbrechens des Suchgifthandels, Vergehen des Diebstahls durch Einbruch, Vergehen der Urkundenunterdrückung sowie Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Am 22.12.2021 sowie am 11.03.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2022, Zl XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 55

Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),

§ 18

Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und

§ 53Abs 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2022, Zl römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Gegen den Bescheid des BFA vom 11.03.2022 brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14.06.2022, Zl. W123 2254134-1/3E, wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Die Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot erwuchs am 14.06.2022 in Rechtskraft.Gegen den Bescheid des BFA vom 11.03.2022 brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14.06.2022, Zl. W123 2254134-1/3E, wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot erwuchs am 14.06.2022 in Rechtskraft. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 11.03.2022, Zl. XXXX , wurde

§ 76

Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 11.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am XXXX .2022 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Er reiste am XXXX .2022 freiwillig nach Serbien aus. Der BF wurde am römisch 40 .2022 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Er reiste am römisch 40 .2022 freiwillig nach Serbien aus. Am 17.06.2024 stellte der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend wird darin ausgeführt, dass der BF am XXXX .2022 freiwillig nach Serbien ausgereist ist und seither nicht mehr in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Die Hälfte der verhängten Zeit des Einreiseverbotes sei mittlerweile abgelaufen. Der BF sei strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Lebensgefährtin des BF sei beim XXXX beschäftigt und verdiene EUR 2.028,

  1. Sie wohne mit der gemeinsamen Tochter in einer Gemeindewohnung. Der BF sei in seiner Heimat unbescholten. Es wurden Beweismittel in Vorlage gebracht. Am 17.06.2024 stellte der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend wird darin ausgeführt, dass der BF am römisch 40 .2022 freiwillig nach Serbien ausgereist ist und seither nicht mehr in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Die Hälfte der verhängten Zeit des Einreiseverbotes sei mittlerweile abgelaufen. Der BF sei strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Lebensgefährtin des BF sei beim römisch 40 beschäftigt und verdiene EUR 2.028,
  2. Sie wohne mit der gemeinsamen Tochter in einer Gemeindewohnung. Der BF sei in seiner Heimat unbescholten. Es wurden Beweismittel in Vorlage gebracht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots

60 Abs 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 78

AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 mit einer vierwöchigen Zahlungsfrist vorgeschrieben (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Jahr 2021 wegen eines Suchtgiftverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Zu seiner Person würden im kriminalpolizeilichen Aktenindex mehrere Einträge, unter anderem wiederholte Diebstähle, aufscheinen. Der BF habe seit seiner Ausreise nicht nachgewiesen, dass er in der Heimat oder anderswo einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Dass seine aktuelle Lebensgrundlage gesichert sei, sei nicht glaubhaft. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit Erlassung des Einreiseverbots nicht entscheidungsrelevant verändert und seine Familienverhältnisse seien bereits ausreichend berücksichtigt worden. Seine familiären Bindungen seien nicht geeignet, die bestehende Gefährdungslage aus seinem Fehlverhalten auszulöschen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots

60 Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 mit einer vierwöchigen Zahlungsfrist vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Jahr 2021 wegen eines Suchtgiftverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Zu seiner Person würden im kriminalpolizeilichen Aktenindex mehrere Einträge, unter anderem wiederholte Diebstähle, aufscheinen. Der BF habe seit seiner Ausreise nicht nachgewiesen, dass er in der Heimat oder anderswo einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Dass seine aktuelle Lebensgrundlage gesichert sei, sei nicht glaubhaft. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit Erlassung des Einreiseverbots nicht entscheidungsrelevant verändert und seine Familienverhältnisse seien bereits ausreichend berücksichtigt worden. Seine familiären Bindungen seien nicht geeignet, die bestehende Gefährdungslage aus seinem Fehlverhalten auszulöschen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Dazu brachte der BF zusammengefasst vor, dass das Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF unberücksichtigt geblieben sei. Der BF sei nach seiner freiwilligen Ausreise nach Serbien sehr wohl einer legalen Beschäftigung bei der XXXX nachgegangen. Des Weiteren wird das Vorbringen im Antrag wiederholt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Dazu brachte der BF zusammengefasst vor, dass das Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF unberücksichtigt geblieben sei. Der BF sei nach seiner freiwilligen Ausreise nach Serbien sehr wohl einer legalen Beschäftigung bei der römisch 40 nachgegangen. Des Weiteren wird das Vorbringen im Antrag wiederholt. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und spricht serbisch. Er ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Der BF ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Er besuchte in Serbien acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die höhere mittlere Schule, die er mit einer Ausbildung zum LKW-Fahrer abschloss. In Serbien leben der Vater und die Schwester des BF. Seine Familie besitzt dort ein Haus. Der BF wurde erstmals am XXXX .2019 in XXXX beim illegalen Aufenthalt betreten. Anschließend wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und der BF reiste am XXXX .2019 aus dem Bundesgebiet aus. Der BF wurde erstmals am römisch 40 .2019 in römisch 40 beim illegalen Aufenthalt betreten. Anschließend wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und der BF reiste am römisch 40 .2019 aus dem Bundesgebiet aus. Seit dem XXXX .2020 war der BF wieder im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers vom 17.03.2020 wurde abgewiesen. Seit dem römisch 40 .2020 war der BF wieder im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers vom 17.03.2020 wurde abgewiesen. Der BF ging in Österreich keiner Beschäftigung nach. Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. In Österreich leben seine Mutter, die ungarische Staatsbürgerin ist, seine Lebensgefährtin sowie das am XXXX geborene Kind des BF. Die Lebensgefährtin ist bei der XXXX angestellt. Sowohl die Lebensgefährtin als auch das gemeinsame Kind sind serbische Staatsbürger.In Österreich leben seine Mutter, die ungarische Staatsbürgerin ist, seine Lebensgefährtin sowie das am römisch 40 geborene Kind des BF. Die Lebensgefährtin ist bei der römisch 40 angestellt. Sowohl die Lebensgefährtin als auch das gemeinsame Kind sind serbische Staatsbürger. Der BF wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am XXXX .2021 rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandles nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach , Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am römisch 40 .2021 rechtskräftig. Dem Urteilsspruch zufolge wurde der BF für schuldig befunden, in XXXX Dem Urteilsspruch zufolge wurde der BF für schuldig befunden, in römisch 40 A:/ vorschriftswidrig Suchtgift I./ 1./ am XXXX .2021 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar römisch eins./ 1./ am römisch 40 .2021 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 26,7 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von zumindest 2,92 Gramm Diacetylmorphin, 0,2 Gramm Acetylcodein und 0,1 Gramm Monoacetylmorphin, indem er es in seiner Wohnung aufbewahrte; 2./ anderen in einer die Grenzmenge (§ 28

  1. b)übersteigenden Menge überlassen, und zwar a.) Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10 % Diacetylmorphin) 2./ anderen in einer die Grenzmenge (Paragraph 28,
  2. b)übersteigenden Menge überlassen, und zwar a.) Heroin (mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10 % Diacetylmorphin) i./ am XXXX .2021 an einen verdeckten Ermittler 0,8 Gramm um EUR 25,--i./ am römisch 40 .2021 an einen verdeckten Ermittler 0,8 Gramm um EUR 25,-- ii./ am XXXX .2021 an einen verdeckten Ermittler 3 Gramm um EUR 65,--ii./ am römisch 40 .2021 an einen verdeckten Ermittler 3 Gramm um EUR 65,-- iii./im Zeitraum XXXX 2021 bis XXXX .2021iii./im Zeitraum römisch 40 2021 bis römisch 40 .2021 i.a./ an einen Abnehmer zumindest 23,5 Gramm um insgesamt EUR 610,-; i.b./ an weitere Abnehmer weitere zumindest 193,6 Gramm; d./im Zeitraum XXXX 2020 bis XXXX .2021 etwa 10 Gramm Menge Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain) an unbekannte Abnehmer; d./im Zeitraum römisch 40 2020 bis römisch 40 .2021 etwa 10 Gramm Menge Kokain (mit dem Wirkstoff Cocain) an unbekannte Abnehmer; II./ von XXXX 2020 bis XXXX .2021 zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar in zahlreichen Angriffen Kokain; römisch zwei./ von römisch 40 2020 bis römisch 40 .2021 zum ausschließlich persönlichen Gebrauch erworben und besessen, und zwar in zahlreichen Angriffen Kokain; B./ am XXXX .2021 in XXXX B./ am römisch 40 .2021 in römisch 40 I./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, oder dies versucht, und zwarrömisch eins./ Nachgenannten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 5.000,-- nicht übersteigenden Gesamtwert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, oder dies versucht, und zwar A./ durch Einbruch in ein Transportmittel, indem er jeweils die Scheiben der abgestellten KFZ nachgenannter Personen einschlug und das Fahrzeuginnere nach werthaltigen Gegenständen durchsuchte, wobei es jeweils beim Versuch blieb, weil er keine für ihn brauchbaren Gegenstände vorfand, bei der Tatbegehung gestört wurde und die Flucht ergriff, und in neun Angriffen; B./ einem Geschädigten ein unversperrtes Fahrrad im Wert von EUR 120,-- und eine Jacke in nicht mehr feststellbarem Wert, indem er im Anschluss an die unter Pkt I./ A./ beschriebene Handlung die genannten Gegenstände an sich nahm und die Flucht ergriff; B./ einem Geschädigten ein unversperrtes Fahrrad im Wert von EUR 120,-- und eine Jacke in nicht mehr feststellbarem Wert, indem er im Anschluss an die unter Pkt römisch eins./ A./ beschriebene Handlung die genannten Gegenstände an sich nahm und die Flucht ergriff; II./ eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Identität des Betroffenen, gebraucht werde, indem er den in der zu Pkt I./ B./ beschriebenen Jacke enthaltenen Personalausweis an sich nahm und für sich behielt; römisch zwei./ eine Urkunde, über die er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz unterdrückt, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis einer Tatsache, nämlich der Identität des Betroffenen, gebraucht werde, indem er den in der zu Pkt römisch eins./ B./ beschriebenen Jacke enthaltenen Personalausweis an sich nahm und für sich behielt; III./ ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er die in der zu Pkt I./ B./ beschriebenen Jacke enthaltene Bankomatkarte an sich nahm und für sich behielt.römisch drei./ ein unbares Zahlungsmittel, über das er nicht oder nicht allein verfügen darf, mit dem Vorsatz, dessen Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, unterdrückt, indem er die in der zu Pkt römisch eins./ B./ beschriebenen Jacke enthaltene Bankomatkarte an sich nahm und für sich behielt. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd das Geständnis und den bisher ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen eines Verbrechens und zahlreicher Vergehen. Er verbüßte seine Freiheitsstrafe von XXXX .2021 bis XXXX .2022 in der Justizanstalt Wien- XXXX und befand sich von anschließend XXXX .2022 bis XXXX .2022 im PAZ Hernalser Gürtel in Schubhaft. Der BF reiste am XXXX freiwillig nach Serbien aus.Er verbüßte seine Freiheitsstrafe von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022 in der Justizanstalt Wien- römisch 40 und befand sich von anschließend römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 im PAZ Hernalser Gürtel in Schubhaft. Der BF reiste am römisch 40 freiwillig nach Serbien aus. Im Kriminalpolizeilichen Aktenindex scheinen außer den oben angeführten Delikten mehrere Einträge auf, unter anderem Vandalismus im alkoholisiertem Zustand, Sachbeschädigung, Körperverletzung, mehrere Diebstähle. Der BF ist nach seiner Ausreise im XXXX 2022 im Bundesgebiet nicht mehr straffällig geworden und verfügt über ein serbisches Leumundszeugnis. Er war in Serbien von XXXX .2023 bis XXXX .2023 bei der Firma XXXX als Produktionsmitarbeiter beschäftigt.Der BF ist nach seiner Ausreise im römisch 40 2022 im Bundesgebiet nicht mehr straffällig geworden und verfügt über ein serbisches Leumundszeugnis. Er war in Serbien von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023 bei der Firma römisch 40 als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, dem Beschwerdevorbringen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Zudem wurde Einsicht in das hg Verfahren zur Zahl W123 2254134-1/3E genommen. Die Identität des BF steht aufgrund seiner im Akt befindlichen Kopie seines serbischen Reisepasses fest. Seine Sprachkenntnisse sind aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Serbien und in Österreich beruhen auf den Angaben des BF in den Einvernahmen durch die belangte Behörde, aufgrund der unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid sowie aufgrund der Angaben in der Beschwerde und seinem Antrag vom 17.06.2024. Die Feststellungen zum Erlass der ersten Rückkehrentscheidung und Ausreise des BF im Jahr 2019 beruhen auf den Eintragungen im IZR. Die Wohnsitzmeldung des BF ergibt sich aus dem ZMR. Sein Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels ist im IZR vermerkt. Gesundheitliche Probleme des BF konnten nicht festgestellt werden. Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem erwerbsfähigem Alter sowie daraus, dass er in Serbien erwerbstätig war. Die Feststellung, wonach der BF im Bundesgebiet keiner Beschäftigung nachgegangen ist, beruht einerseits auf seinen eigenen Angaben sowie auf einer negativen Abfrage der Sozialversicherungsdaten. Es gibt keine aktenkundigen Anhaltspunkte für eine Integration des BF in Österreich. Die Festnahme des BF basiert auf den Festnahmeauftrag des BFA vom 14.05.2021 und die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich aus der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021. Die Festnahme des BF basiert auf den Festnahmeauftrag des BFA vom 14.05.2021 und die Verhängung der Untersuchungshaft ergibt sich aus der Verständigung des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021. Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX und dem Strafregisterauszug.Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten, zu seiner Verurteilung und zu den Erschwerungs- und Milderungsgründen basieren auf dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 und dem Strafregisterauszug. Seine Verbüßung der Freiheitsstrafe und der Schubhaft geht aus dem ZMR hervor, ebenso der Entlassungszeitpunkt, welcher auch dem Strafregisterauszug entnommen werden kann. Seine freiwillige Ausreise nach Serbien ergibt sich aus dem Auszug aus dem IZR sowie der Ausreisebestätigung. Sein Arbeitsverhältnis in Serbien wurde durch eine Bestätigung seines ehemaligen serbischen Arbeitgebers belegt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG und wurde gegen ihn

§ 53Abs.

3 Z 1 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen. Die Ausreise des BF erfolgte am XXXX .2022. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und wurde gegen ihn

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen. Die Ausreise des BF erfolgte am römisch 40 .2022. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 60

Abs 2 FPG kann ein Einreiseverbot

§ 53

Abs 3 Z 1 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Im Fall eines auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützten Einreiseverbotes kommt

§ 60

Abs 2 FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Im Fall eines auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützten Einreiseverbotes kommt

Paragraph 60, Absatz 2, FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). Für eine Verkürzung eines auf § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs 2 FPG) müssen jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.Für eine Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz 2, FPG) müssen jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht. Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach § 60 Abs 1 FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. I Abs. 1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vgl. VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vergleiche VfSlg. 20.049 aus 2016,; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). Das Einreiseverbot hat eine Gültigkeit bis zum XXXX .

  1. Der BF ist nachweislich und freiwillig am XXXX .2022 ausgereist. Seit seiner Abschiebung hat sich der BF bis dato in Serbien aufgehalten, so dass auch die Voraussetzung, dass der BF mehr als die Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat, daher erfüllt ist.Das Einreiseverbot hat eine Gültigkeit bis zum römisch 40 .
  2. Der BF ist nachweislich und freiwillig am römisch 40 .2022 ausgereist. Seit seiner Abschiebung hat sich der BF bis dato in Serbien aufgehalten, so dass auch die Voraussetzung, dass der BF mehr als die Hälfte des Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat, daher erfüllt ist. In Bezug auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren, ist zunächst festzuhalten, dass die familiären Bindungen des BF im Bundesgebiet grundsätzlich bereits im Verfahren über die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes berücksichtigt worden sind. Das Familienleben des BF mit seiner Lebensgefährtin und Tochter bestand bereits zur Zeit der Erlassung des Einreiseverbots und wurde bei der Entscheidung darüber auch entsprechend berücksichtigt, sodass sich die Verhältnisse auch insoweit nicht entscheidungswesentlich geändert haben. Der Wunsch nach einer Fortsetzung dieses Familienlebens ist daher von vornherein nicht geeignet, um eine Verkürzung des Einreiseverbots zu rechtfertigen. Der BF ging zwar im Jahr 2023 für acht Monate einer Beschäftigung in Serbien nach, doch fehlt ein substantiiertes Vorbringen darüber, wie er derzeit seinen Lebensunterhalt bestreitet. Zwar befindet sich der BF seit über 3 Jahren nicht mehr in Haft und wurde aus dieser bedingt entlassen. In Anbetracht der Straffälligkeit des BF im Bereich der Suchtmittelkriminalität, wobei dieser laut dem Strafurteil über ein Jahr hinweg in zahlreichen Angriffen für den Eigengebrauch Kokain erworben und besessen sowie Suchtgifthandel betrieben hat, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach der Haftentlassung noch kein hinreichend langer Wohlverhaltenszeitraum verstrichen, um von einem zukünftig gesetzestreuen Verhalten des BF ausgehen zu können. In diesem Sinne hat der VwGH in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359, mwN). Insgesamt ist daher in der Situation des BF keine sachverhaltsrelevante Änderung eingetreten, die die Verkürzung des Einreiseverbots rechtfertigen würde, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen ist.Insgesamt ist daher in der Situation des BF keine sachverhaltsrelevante Änderung eingetreten, die die Verkürzung des Einreiseverbots rechtfertigen würde, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen ist. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

§ 59

Abs 1 AVG ist auch eine allfällige Kostenfrage im Spruch zu erledigen.

§ 78

Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Für die Höhe dieser Abgaben sind

§ 78

Abs 2 AVG grundsätzlich durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend. Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung sieht für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vor, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet.

Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist auch eine allfällige Kostenfrage im Spruch zu erledigen.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Für die Höhe dieser Abgaben sind

Paragraph 78, Absatz 2, AVG grundsätzlich durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend. Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung sieht für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vor, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden, zumal der BF in der Beschwerde keine Gründe vorbringt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden, zumal der BF in der Beschwerde keine Gründe vorbringt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich und konnte

§ 24Abs 4 Vw

GVG entfallen. Dies gilt insbesondere deswegen, da auch ein persönlicher Eindruck vom BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nichts an dem Umstand ändern würde, dass der verstrichene Wohlverhaltenszeitraum als zu kurz zu beurteilen ist, um vom Wegfall einer vom BF ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können.Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich und konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Dies gilt insbesondere deswegen, da auch ein persönlicher Eindruck vom BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nichts an dem Umstand ändern würde, dass der verstrichene Wohlverhaltenszeitraum als zu kurz zu beurteilen ist, um vom Wegfall einer vom BF ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2254134.2.00

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