Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Revision ist
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer (BF) wurde am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX .2021, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, Verbrechens des Suchgifthandels, Vergehen des Diebstahls durch Einbruch, Vergehen der Urkundenunterdrückung sowie Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2021, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift, Verbrechens des Suchgifthandels, Vergehen des Diebstahls durch Einbruch, Vergehen der Urkundenunterdrückung sowie Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Am 22.12.2021 sowie am 11.03.2022 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2022, Zl XXXX , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Abs 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.),
Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2022, Zl römisch 40 , wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Einreiseverbot wurde im Wesentlichen mit der strafgerichtlichen Verurteilung begründet. Gegen den Bescheid des BFA vom 11.03.2022 brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14.06.2022, Zl. W123 2254134-1/3E, wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Die Rückkehrentscheidung iVm dem Einreiseverbot erwuchs am 14.06.2022 in Rechtskraft.Gegen den Bescheid des BFA vom 11.03.2022 brachte der BF fristgerecht eine Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 14.06.2022, Zl. W123 2254134-1/3E, wurde der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wurde. Die Rückkehrentscheidung in Verbindung mit dem Einreiseverbot erwuchs am 14.06.2022 in Rechtskraft. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 11.03.2022, Zl. XXXX , wurde
Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit weiterem Bescheid des BFA vom 11.03.2022, Zl. römisch 40 , wurde
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft über den BF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am XXXX .2022 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Er reiste am XXXX .2022 freiwillig nach Serbien aus. Der BF wurde am römisch 40 .2022 aus der Strafhaft entlassen und in Schubhaft genommen. Er reiste am römisch 40 .2022 freiwillig nach Serbien aus. Am 17.06.2024 stellte der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter einen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend wird darin ausgeführt, dass der BF am XXXX .2022 freiwillig nach Serbien ausgereist ist und seither nicht mehr in das Bundesgebiet zurückgekehrt sei. Die Hälfte der verhängten Zeit des Einreiseverbotes sei mittlerweile abgelaufen. Der BF sei strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Die Lebensgefährtin des BF sei beim XXXX beschäftigt und verdiene EUR 2.028,
60 Abs 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und
AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 mit einer vierwöchigen Zahlungsfrist vorgeschrieben (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Jahr 2021 wegen eines Suchtgiftverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Zu seiner Person würden im kriminalpolizeilichen Aktenindex mehrere Einträge, unter anderem wiederholte Diebstähle, aufscheinen. Der BF habe seit seiner Ausreise nicht nachgewiesen, dass er in der Heimat oder anderswo einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Dass seine aktuelle Lebensgrundlage gesichert sei, sei nicht glaubhaft. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit Erlassung des Einreiseverbots nicht entscheidungsrelevant verändert und seine Familienverhältnisse seien bereits ausreichend berücksichtigt worden. Seine familiären Bindungen seien nicht geeignet, die bestehende Gefährdungslage aus seinem Fehlverhalten auszulöschen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbots
60 Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 mit einer vierwöchigen Zahlungsfrist vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF im Jahr 2021 wegen eines Suchtgiftverbrechens zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt wurde. Zu seiner Person würden im kriminalpolizeilichen Aktenindex mehrere Einträge, unter anderem wiederholte Diebstähle, aufscheinen. Der BF habe seit seiner Ausreise nicht nachgewiesen, dass er in der Heimat oder anderswo einer legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Dass seine aktuelle Lebensgrundlage gesichert sei, sei nicht glaubhaft. Seine persönlichen Verhältnisse hätten sich seit Erlassung des Einreiseverbots nicht entscheidungsrelevant verändert und seine Familienverhältnisse seien bereits ausreichend berücksichtigt worden. Seine familiären Bindungen seien nicht geeignet, die bestehende Gefährdungslage aus seinem Fehlverhalten auszulöschen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Dazu brachte der BF zusammengefasst vor, dass das Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF unberücksichtigt geblieben sei. Der BF sei nach seiner freiwilligen Ausreise nach Serbien sehr wohl einer legalen Beschäftigung bei der XXXX nachgegangen. Des Weiteren wird das Vorbringen im Antrag wiederholt. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben, in eventu den Bescheid zur Verfahrensergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Dazu brachte der BF zusammengefasst vor, dass das Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers des BF unberücksichtigt geblieben sei. Der BF sei nach seiner freiwilligen Ausreise nach Serbien sehr wohl einer legalen Beschäftigung bei der römisch 40 nachgegangen. Des Weiteren wird das Vorbringen im Antrag wiederholt. Das BFA legte die Beschwerde und die Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Feststellungen: Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und spricht serbisch. Er ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses. Der BF ist in Serbien geboren und aufgewachsen. Er besuchte in Serbien acht Jahre die Grundschule und drei Jahre die höhere mittlere Schule, die er mit einer Ausbildung zum LKW-Fahrer abschloss. In Serbien leben der Vater und die Schwester des BF. Seine Familie besitzt dort ein Haus. Der BF wurde erstmals am XXXX .2019 in XXXX beim illegalen Aufenthalt betreten. Anschließend wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und der BF reiste am XXXX .2019 aus dem Bundesgebiet aus. Der BF wurde erstmals am römisch 40 .2019 in römisch 40 beim illegalen Aufenthalt betreten. Anschließend wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und der BF reiste am römisch 40 .2019 aus dem Bundesgebiet aus. Seit dem XXXX .2020 war der BF wieder im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers vom 17.03.2020 wurde abgewiesen. Seit dem römisch 40 .2020 war der BF wieder im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Er war nie im Besitz eines Aufenthaltstitels. Sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR-Bürgers vom 17.03.2020 wurde abgewiesen. Der BF ging in Österreich keiner Beschäftigung nach. Erkrankungen oder Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit können nicht festgestellt werden, ebenso wenig eine sprachliche, berufliche oder gesellschaftliche Integration. In Österreich leben seine Mutter, die ungarische Staatsbürgerin ist, seine Lebensgefährtin sowie das am XXXX geborene Kind des BF. Die Lebensgefährtin ist bei der XXXX angestellt. Sowohl die Lebensgefährtin als auch das gemeinsame Kind sind serbische Staatsbürger.In Österreich leben seine Mutter, die ungarische Staatsbürgerin ist, seine Lebensgefährtin sowie das am römisch 40 geborene Kind des BF. Die Lebensgefährtin ist bei der römisch 40 angestellt. Sowohl die Lebensgefährtin als auch das gemeinsame Kind sind serbische Staatsbürger. Der BF wurde am XXXX .2021 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Der BF wurde am römisch 40 .2021 im Bundesgebiet festgenommen und es wurde gegen ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandles nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1, 15 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am XXXX .2021 rechtskräftig.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG, des Verbrechens des Suchtgifthandles nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG, des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach , Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 15, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Das Urteil wurde am römisch 40 .2021 rechtskräftig. Dem Urteilsspruch zufolge wurde der BF für schuldig befunden, in XXXX Dem Urteilsspruch zufolge wurde der BF für schuldig befunden, in römisch 40 A:/ vorschriftswidrig Suchtgift I./ 1./ am XXXX .2021 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar römisch eins./ 1./ am römisch 40 .2021 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 26,7 Gramm Heroin mit einer Reinsubstanz von zumindest 2,92 Gramm Diacetylmorphin, 0,2 Gramm Acetylcodein und 0,1 Gramm Monoacetylmorphin, indem er es in seiner Wohnung aufbewahrte; 2./ anderen in einer die Grenzmenge (§ 28
3 Z 1 FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen. Die Ausreise des BF erfolgte am XXXX .2022. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG und wurde gegen ihn
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein vierjähriges Einreiseverbot erlassen. Die Ausreise des BF erfolgte am römisch 40 .2022. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Abs 2 FPG kann ein Einreiseverbot
Abs 3 Z 1 FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.
Paragraph 60, Absatz 2, FPG kann ein Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbots maßgeblichen Umstände verkürzt werden, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Im Fall eines auf § 53 Abs 3 Z 1 FPG gestützten Einreiseverbotes kommt
Abs 2 FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Im Fall eines auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützten Einreiseverbotes kommt
Paragraph 60, Absatz 2, FPG eine Aufhebung des Einreiseverbotes von vorneherein nicht in Betracht, sondern es ist lediglich eine Verkürzung desselben möglich vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). Für eine Verkürzung eines auf § 53 Abs 3 Z 1 bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs 2 FPG) müssen jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht.Für eine Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 FPG gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz 2, FPG) müssen jeweils drei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet, ein Verbringen von mehr als der Hälfte der Zeit des Einreiseverbotes im Ausland und die Änderung der persönlichen Verhältnisse in entscheidungsrelevanter Hinsicht. Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach § 60 Abs 1 FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Art. I Abs. 1 BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vgl. VfSlg. 20.049/2016; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046).Der Nachweis des Drittstaatsangehörigen, das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen zu haben, ist dabei zwingende Voraussetzung dafür, dass es überhaupt zu einer näheren Prüfung kommt, ob eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes in Betracht kommt. Mangelt es an einer fristgerechten Ausreise oder an einer Ausreise überhaupt, kommt nach Paragraph 60, Absatz eins, FPG die Berücksichtigung besonderer Umstände nach Verhängung des Einreiseverbotes nicht in Frage (zur Verfassungskonformität eines solchen zwingenden Erfordernisses unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK und des Gleichbehandlungs- und Sachlichkeitsgebotes iSd Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG gegen alle Formen rassischer Diskriminierung, vergleiche VfSlg. 20.049 aus 2016,; siehe auch VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046). Das Einreiseverbot hat eine Gültigkeit bis zum XXXX .
Abs 1 AVG ist auch eine allfällige Kostenfrage im Spruch zu erledigen.
Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Für die Höhe dieser Abgaben sind
Abs 2 AVG grundsätzlich durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend. Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung sieht für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vor, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet.
Paragraph 59, Absatz eins, AVG ist auch eine allfällige Kostenfrage im Spruch zu erledigen.
Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Für die Höhe dieser Abgaben sind
Paragraph 78, Absatz 2, AVG grundsätzlich durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend. Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung sieht für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, eine Verwaltungsabgabe von EUR 6,50 vor, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden, zumal der BF in der Beschwerde keine Gründe vorbringt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden, zumal der BF in der Beschwerde keine Gründe vorbringt, aus denen sich die Rechtswidrigkeit dieses Kostenausspruchs ergeben würde. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich und konnte
GVG entfallen. Dies gilt insbesondere deswegen, da auch ein persönlicher Eindruck vom BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nichts an dem Umstand ändern würde, dass der verstrichene Wohlverhaltenszeitraum als zu kurz zu beurteilen ist, um vom Wegfall einer vom BF ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können.Da im gegenständlichen Fall bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich und konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Dies gilt insbesondere deswegen, da auch ein persönlicher Eindruck vom BF im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nichts an dem Umstand ändern würde, dass der verstrichene Wohlverhaltenszeitraum als zu kurz zu beurteilen ist, um vom Wegfall einer vom BF ausgehenden Gefährdung ausgehen zu können. Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 1 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG im vorliegenden Einzelfall an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz eins, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G310.2254134.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.