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{'item': 'G310 2290586-1'}

Obsah (9)§ 17Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlG310 2290586-1 Spruch, G310 2290582-1/12EG310 2290585-1/12EG310 2290586-1/4EG310 2290584-1/4EG310 2297636-1/4EG31

§ 17Vw

GVG iVm § 39 Abs 2 AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.römisch eins. Die Beschwerdeverfahren werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der volljährigen Zweitbeschwerdeführerin (BF2) und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (BF3) sowie der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (BF4). Die BF2 ist die Mutter der in Österreich geborenen Fünftbeschwerdeführerin (BF5). Die Beschwerdeführer (außer BF5) reisten am XXXX .2023 von Venezuela kommend über Spanien in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.10.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer (außer BF5) reisten am römisch 40 .2023 von Venezuela kommend über Spanien in das Bundesgebiet ein und stellten am 24.10.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am 24.10.2023 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie wegen der wirtschaftlichen Lage und der schlechten Sicherheitslage Venezuela verlassen habe. Die Umgebung sei unsicher gewesen und sie hätte als Anwältin nicht mehr arbeiten können, weil es unrentabel geworden sei. Sie habe die Schul- und Ausbildung der Kinder nicht mehr bezahlen können. Zudem sei ihre Familie von unbekannten Männern bedroht worden, weil sie einen Raub angezeigt habe. Der Vater ihrer Kinder sei vor drei Jahren nach Österreich gekommen, da er Österreicher sei. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr befürchte, gab sie an: „Keine Ausbildung für die Kinder, Unsicherheit auf den Straßen und schlechte wirtschaftliche Lage.“Am 24.10.2023 fand vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 statt. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass sie wegen der wirtschaftlichen Lage und der schlechten Sicherheitslage Venezuela verlassen habe. Die Umgebung sei unsicher gewesen und sie hätte als Anwältin nicht mehr arbeiten können, weil es unrentabel geworden sei. Sie habe die Schul- und Ausbildung der Kinder nicht mehr bezahlen können. Zudem sei ihre Familie von unbekannten Männern bedroht worden, weil sie einen Raub angezeigt habe. Der Vater ihrer Kinder sei vor drei Jahren nach Österreich gekommen, da er Österreicher sei. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr befürchte, gab sie an: „Keine Ausbildung für die Kinder, Unsicherheit auf den Straßen und schlechte wirtschaftliche Lage.“ Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung der BF2 vor einem Organ der Landespolizeidirektion XXXX statt. Als Fluchtgrund gab die BF2 zusammengefasst an, dass sie in Venezuela keine gute Ausbildung habe. Es sei dort sehr unsicher und die wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht. Sie könne dort keine Arbeit finden, die gesundheitliche Versorgung sei sehr schlecht. Ihr Vater lebe in Österreich und sie wolle gemeinsam mit ihrem Vater leben. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr befürchte, gab sie an: „Keine Ausbildung, Unsicherheit, schlechte gesundheitliche Versorgung.“Am selben Tag fand die niederschriftliche Erstbefragung der BF2 vor einem Organ der Landespolizeidirektion römisch 40 statt. Als Fluchtgrund gab die BF2 zusammengefasst an, dass sie in Venezuela keine gute Ausbildung habe. Es sei dort sehr unsicher und die wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht. Sie könne dort keine Arbeit finden, die gesundheitliche Versorgung sei sehr schlecht. Ihr Vater lebe in Österreich und sie wolle gemeinsam mit ihrem Vater leben. Auf die Frage, was sie im Falle einer Rückkehr befürchte, gab sie an: „Keine Ausbildung, Unsicherheit, schlechte gesundheitliche Versorgung.“ Am 06.03.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie im XXXX 2023 im Rathaus einen Job als Juristin bekommen habe. Am XXXX sei der Bürgermeister festgenommen worden, weil er gegen die Regierung gewesen sei. Gruppen, die von der Regierung unterstützt worden seien, hätten das Rathaus besetzt und alle Angestellten seien für ca. vier oder fünf Stunden festgehalten worden. Die Frauen seien beschimpft und manche sexuell belästigt worden. Man habe ihnen vermitteln wollen, warum sie nicht gegen die Regierung arbeiten sollten. Danach habe die BF immer wieder Anrufe erhalten, in denen sie aufgefordert worden sei, eine gewisse Summe zu zahlen, um in Ruhe gelassen zu werden. Ihre Tochter habe auch solche Anrufe erhalten, deswegen habe die BF1 ihr das Handy weggenommen. Sie hätten auch gewollt, dass ihr Sohn zu einer Gang gehe, um Diebstähle zu begehen. Danach habe ihr Sohn Panikattacken bekommen. Das Haus der Nachbarin sei ausgeraubt worden und man habe ihren Sohn verdächtigt. Deswegen sei die BF1 zur Polizei gegangen, die aber keine Anzeige aufnehmen wollten. Am 06.03.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) statt. Als Fluchtgrund gab die BF1 zusammengefasst an, dass sie im römisch 40 2023 im Rathaus einen Job als Juristin bekommen habe. Am römisch 40 sei der Bürgermeister festgenommen worden, weil er gegen die Regierung gewesen sei. Gruppen, die von der Regierung unterstützt worden seien, hätten das Rathaus besetzt und alle Angestellten seien für ca. vier oder fünf Stunden festgehalten worden. Die Frauen seien beschimpft und manche sexuell belästigt worden. Man habe ihnen vermitteln wollen, warum sie nicht gegen die Regierung arbeiten sollten. Danach habe die BF immer wieder Anrufe erhalten, in denen sie aufgefordert worden sei, eine gewisse Summe zu zahlen, um in Ruhe gelassen zu werden. Ihre Tochter habe auch solche Anrufe erhalten, deswegen habe die BF1 ihr das Handy weggenommen. Sie hätten auch gewollt, dass ihr Sohn zu einer Gang gehe, um Diebstähle zu begehen. Danach habe ihr Sohn Panikattacken bekommen. Das Haus der Nachbarin sei ausgeraubt worden und man habe ihren Sohn verdächtigt. Deswegen sei die BF1 zur Polizei gegangen, die aber keine Anzeige aufnehmen wollten. Am 06.03.2024 fand eine niederschriftliche Einvernahme der BF2 vor dem BFA statt. Als Fluchtgrund gab die BF2 zusammengefasst an, dass alles mit der Arbeit ihrer Mutter angefangen habe. Es habe ein Problem mit dem Bürgermeister gegeben, alle die nicht regierungstreu gewesen seien, hätten Probleme gehabt. Da ihre Mutter gegen die Regierung gewesen sei, hätten sie angerufen und Geld verlangt. Die BF2 habe daraufhin aufgehört zu arbeiten, weil sie Angst gehabt habe. Auch die BF2 sei einige Male angerufen worden. Ihr Bruder habe auch Probleme gehabt, er sei in einen Raubüberfall verwickelt worden und habe danach Panikattacken bekommen. Mit den oben angeführten Bescheiden vom 13.03.2024 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 55

Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit den oben angeführten Bescheiden vom 13.03.2024 wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid betreffend die BF1 wurde zusammengefasst damit begründet, dass das Vorbringen der BF1 nicht glaubhaft sei, da die BF1 ihr Fluchtvorbringen im Gegensatz zur Erstbefragung massiv gesteigert habe. Die BF1 habe sich einen tatsächlich stattgefundenen Vorfall zunutze gemacht, um diesen für ihre eigene Zwecke zu verwenden. Ihre Involvierung in diese Geschichte sei völlig oberflächlich, vage und habe jeden Detailreichtum vermissen lassen. Ihr Vorbringen sei vage und nicht detailreich, sodass mehrmals nachgefragt werden musste. Offensichtlich habe die BF1 mit ihrer politischen Einstellung ohne Probleme leben können. Die Behauptung, dass die Tochter nach der Arbeit verfolgt worden sei sowie die Wegnahme des Handys, sei von der BF2 nicht bestätigt worden. Die Aussagen der BF1 sowie der BF2 seien widersprüchlich und viel zu vage, um als glaubhaft festgestellt werden zu können. Die BF1 sei gebildet und arbeitsfähig und es sei ihr zumutbar, durch entsprechende Arbeitsaufnahme selbsterhaltungsfähig zu sein. Hinzu könne ihr Partner und Vater ihrer Kinder weiterhin aus Österreich unterstützen. Auch würden die Beschwerdeführer über ein soziales Netzwerk verfügen. Es würden keine exzeptionellen Lebensbedingungen vorherrschen, wonach die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht befriedigt werden könnten. Der Bescheid betreffend die BF2 wurde zusammengefasst damit begründet, dass die BF2 ihr Fluchtvorbringen massiv gesteigert habe. Die BF2 habe mit ihrer Mutter eine Geschichte einstudiert, wobei sich die BF2 die Details nicht gemerkt habe. Ihre Angaben seien völlig oberflächlich und vage gewesen. Die BF2 habe nichts von der Wegnahme ihres Telefons gewusst. Die BF2 habe im Widerspruch zu ihrer Mutter keine Verfolgung nach der Arbeit geschildert. Die BF2 habe keine Verfolgungssituation vorgebracht. Eine Grundversorgung in Venezuela sei gegeben, sodass ein Alltag für eine leistungsfähige Person zu bewältigen sei. Die BF2 sei eine arbeitswillige, gebildete und leistungsfähige Frau und könne ihren Lebensunterhalt in Venezuela bestreiten. In Österreich lebe seit drei Jahren der Vater der BF2. Es habe einen rudimentären Kontakt inklusive finanzieller Unterstützung gegeben. Die BF2 sei nicht zu ihrem Vater gezogen. Dagegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, die Bescheide zu beheben und den Beschwerdeführern den Asylstatus, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die Bescheide bezüglich der Spruchpunkte III. bis V. aufzuheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel

§ 8

EMRK zu erteilen; in eventu die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; sowie die ordentliche Revision zuzulassen. Dagegen richten sich die Beschwerden der Beschwerdeführer mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, alle Rechtswidrigkeiten amtswegig aufzugreifen, die Bescheide zu beheben und den Beschwerdeführern den Asylstatus, in eventu den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; die Bescheide bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf. aufzuheben, die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären und den Beschwerdeführern einen Aufenthaltstitel

Paragraph 8, EMRK zu erteilen; in eventu die Bescheide aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; sowie die ordentliche Revision zuzulassen. Als Beschwerdegründe wurden inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Es wurden Beweismittel in Vorlage gebracht. Die Beschwerdeführer brachten ergänzend vor, dass der Familienvater seit drei Jahren in Österreich lebe und sie finanziell unterstütze. Der Vater wolle weiterhin regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern haben und mit seiner Partnerin zusammenleben. Es wurde beantragt den Vater als Zeugen zu vernehmen, um das Abhängigkeitsverhältnis der BF zu ihrem Partner bzw. Vater zu belegen, der sich in Österreich aufhalte und die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Die getroffenen Länderfeststellungen seien mangelhaft, da sie sich nicht ausreichend auf die individuelle Lage der BF beziehen würden. Die belangte Behörde habe keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich der Versorgungssituation und der Sicherheitslage in Venezuela durchgeführt, obwohl die Beschwerdeführer aufgrund von Bedrohungen, wirtschaftlichen Problemen und politischer Verfolgung geflohen seien. Die BF1 habe keine Ausbildung für ihre Kinder bezahlen können und sei wegen ihrer politischen Unabhängigkeit bedroht worden. Zusätzlich sei der BF3 von einer Gang bedroht worden. Die BF1 sei wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen wegen ihrer Tätigkeit für einen von der Regierung verhafteten Bürgermeister aus politischen Gründen verfolgt worden. Den Beschwerdeführern drohe als mittellose Familie ohne Unterstützungsmöglichkeiten unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung. Zum aufrechten Familienleben wurde ausgeführt, dass die BF1 nach wie vor in einer aufrechten Partnerschaft mit XXXX stehe, der die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Sie pflege eine Beziehung zu ihm und würden in ständigem Kontakt stehen. Darüber hinaus hätten die minderjährigen Kinder Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Familie plane sich an die Einbürgerungsbehörde zu wenden, um entsprechende Anträge zu stellen. Die Beschwerdeführer brachten ergänzend vor, dass der Familienvater seit drei Jahren in Österreich lebe und sie finanziell unterstütze. Der Vater wolle weiterhin regelmäßigen Kontakt zu seinen Kindern haben und mit seiner Partnerin zusammenleben. Es wurde beantragt den Vater als Zeugen zu vernehmen, um das Abhängigkeitsverhältnis der BF zu ihrem Partner bzw. Vater zu belegen, der sich in Österreich aufhalte und die österreichische Staatsbürgerschaft besitze. Die getroffenen Länderfeststellungen seien mangelhaft, da sie sich nicht ausreichend auf die individuelle Lage der BF beziehen würden. Die belangte Behörde habe keine ausreichenden Ermittlungen hinsichtlich der Versorgungssituation und der Sicherheitslage in Venezuela durchgeführt, obwohl die Beschwerdeführer aufgrund von Bedrohungen, wirtschaftlichen Problemen und politischer Verfolgung geflohen seien. Die BF1 habe keine Ausbildung für ihre Kinder bezahlen können und sei wegen ihrer politischen Unabhängigkeit bedroht worden. Zusätzlich sei der BF3 von einer Gang bedroht worden. Die BF1 sei wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen wegen ihrer Tätigkeit für einen von der Regierung verhafteten Bürgermeister aus politischen Gründen verfolgt worden. Den Beschwerdeführern drohe als mittellose Familie ohne Unterstützungsmöglichkeiten unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung. Zum aufrechten Familienleben wurde ausgeführt, dass die BF1 nach wie vor in einer aufrechten Partnerschaft mit römisch 40 stehe, der die österreichische Staatsbürgerschaft habe. Sie pflege eine Beziehung zu ihm und würden in ständigem Kontakt stehen. Darüber hinaus hätten die minderjährigen Kinder Anspruch auf die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Familie plane sich an die Einbürgerungsbehörde zu wenden, um entsprechende Anträge zu stellen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.04.2024 vom BFA vorgelegt. Am XXXX wurde die BF5 im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter (BF2) stellte am 04.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 wurde die BF5 im Bundesgebiet geboren. Ihre Mutter (BF2) stellte am 04.07.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 09.07.2024 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs 1 Asyl

G in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt II.), der BF5 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52

Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46

FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt V.) sowie

§ 55

Abs 1 bis Abs 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit dem oben angeführten Bescheid vom 09.07.2024 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf Venezuela abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), der BF5 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Venezuela festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie

Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Mutter der BF5 keine asylrechtlich relevante Verfolgung in ihrem Heimatland glaubhaft machen konnte. Die BF5 befindet sich in der Obhut ihrer Mutter sowie ihrer Großmutter. Eigene Fluchtgründe wurden für die BF5 nicht vorgebracht. Der Wunsch ihrer Mutter nach Emigration bzw. einer besseren Zukunft rechtfertigt die Gewährung von Asyl nicht. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 06.08.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Beschwerdevorbringen deckt sich mit jenem vom 15.04.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG am 19.08.2024 vom BFA vorgelegt. Am 17.12.2024 langte ein Konvolut an Kopien von Dokumenten samt Übersetzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 29.01.2025 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerinnen (BF1 und BF2), ihre Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Spanisch teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen (Teilnahmeverzicht). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden den Beschwerdeführern Berichte „Human Rights Watch: World Report 2025 – Venezuela, vom 16.01.2025, sowie von Amnesty International – Public Statement vom 28.11.2024 zur Kenntnis gebracht und eine vierwöchige Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt. Am 27.02.2025 langte dazu eine Stellungnahme des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführer ein. Darin wurde vorgebracht, dass der BF3 bereits im Herkunftsstaat unter starken Panikattacken gelitten habe. Die Panikzustände hätten sich ab dem Zeitpunkt als sein Vater nach Österreich gegangen sei, verschlimmert. Der BF3 stehe in psychologischer Therapie und werde ebenso medikamentös unterstützt. Des Weiteren habe die Familie die niederösterreichische Landesregierung zwecks Erstreckung der österreichischen Staatsbürgerschaft kontaktiert. Es wurden medizinische Beweismittel sowie weitere Unterlagen übermittelt. Mit Schreiben des BVwG vom 26.03.2025 wurden den Beschwerdeführern aktuelle Länderberichte vom 18.02.2025 übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt dazu eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Feststellungen: Die Beschwerdeführer sind venezolanische Staatsangehörige und bekennen sich zum christlichen Glauben. Ihre gemeinsame Muttersprache ist Spanisch. Sie sind - bis auf die BF5 -im Besitz eines gültigen venezolanischen Reisepasses. Die BF1 ist die Mutter der volljährigen BF2 und der minderjährigen Kinder, BF3 und BF
  2. Die BF2 ist die Mutter der in Österreich geborenen minderjährigen BF
  3. Die BF1 ist in XXXX geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise in der Stadt XXXX im venezolanischen Bundesstaat XXXX . Sie studierte Rechtswissenschaften und arbeitete nach ihrem Studium bis 2018 im Papiergeschäft (Copy-Shop) ihres Lebensgefährten und organisierte manchmal Dokumente. Zuletzt ging sie im Jahr 2023 für drei Monate einer Beschäftigung im Bürgermeisteramt in XXXX nach, welche sie vier Monate vor der Ausreise beendete. Sie ist ledig und führte mit ihrem Lebensgefährten bzw. Kindesvater ca. 20 Jahre eine Beziehung, die 2021 aufgrund der Ausreise des Lebensgefährten beendet wurde. Seit ihrer Ankunft in Österreich ist die BF1 wieder mit ihrem (Ex-)Partner zusammen und beabsichtigt ihn zu ehelichen, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu bekommen. Es wurde bereits ein Termin beim Standesamt beantragt, jedoch fehlte eine beglaubigte Ledigkeitsbescheinigung, die nicht von der venezolanischen Botschaft ausgestellt werden kann. In Venezuela leben ihre Eltern und zwei Brüder der BF
  4. Ein Bruder ist Rechtsanwalt und der andere übt Gelegenheitsjobs aus. Die Eltern beziehen eine Pension und werden von ihrem Sohn, der Rechtsanwalt ist, unterstützt. Die BF1 hat regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen. Die BF1 ist in römisch 40 geboren und lebte bis zu ihrer Ausreise in der Stadt römisch 40 im venezolanischen Bundesstaat römisch 40 . Sie studierte Rechtswissenschaften und arbeitete nach ihrem Studium bis 2018 im Papiergeschäft (Copy-Shop) ihres Lebensgefährten und organisierte manchmal Dokumente. Zuletzt ging sie im Jahr 2023 für drei Monate einer Beschäftigung im Bürgermeisteramt in römisch 40 nach, welche sie vier Monate vor der Ausreise beendete. Sie ist ledig und führte mit ihrem Lebensgefährten bzw. Kindesvater ca. 20 Jahre eine Beziehung, die 2021 aufgrund der Ausreise des Lebensgefährten beendet wurde. Seit ihrer Ankunft in Österreich ist die BF1 wieder mit ihrem (Ex-)Partner zusammen und beabsichtigt ihn zu ehelichen, um die österreichische Staatsbürgerschaft zu bekommen. Es wurde bereits ein Termin beim Standesamt beantragt, jedoch fehlte eine beglaubigte Ledigkeitsbescheinigung, die nicht von der venezolanischen Botschaft ausgestellt werden kann. In Venezuela leben ihre Eltern und zwei Brüder der BF
  5. Ein Bruder ist Rechtsanwalt und der andere übt Gelegenheitsjobs aus. Die Eltern beziehen eine Pension und werden von ihrem Sohn, der Rechtsanwalt ist, unterstützt. Die BF1 hat regelmäßig Kontakt zu ihren Angehörigen. Die BF2 ist in XXXX /Venezuela geboren. Sie besuchte elf Jahre die Grundschule und verfügt über einen Maturaabschluss. Zuletzt arbeitete sie als Verkäuferin in einem Supermarkt. Sie ist ledig und hat eine Tochter (BF5), die in Österreich geboren wurde. Die BF2 führt eine Beziehung mit dem leiblichen Vater ihrer Tochter und venezolanischen Staatsangehörigen XXXX , der ebenfalls Asylwerber ist und dessen Asylantrag vom 02.10.2024 zur Gänze abgewiesen wurde. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die hg. unter der GZ. G310 2304213-1 anhängig ist. Die Entscheidung darüber erfolgt zeitgleich.Die BF2 ist in römisch 40 /Venezuela geboren. Sie besuchte elf Jahre die Grundschule und verfügt über einen Maturaabschluss. Zuletzt arbeitete sie als Verkäuferin in einem Supermarkt. Sie ist ledig und hat eine Tochter (BF5), die in Österreich geboren wurde. Die BF2 führt eine Beziehung mit dem leiblichen Vater ihrer Tochter und venezolanischen Staatsangehörigen römisch 40 , der ebenfalls Asylwerber ist und dessen Asylantrag vom 02.10.2024 zur Gänze abgewiesen wurde. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, die hg. unter der GZ. G310 2304213-1 anhängig ist. Die Entscheidung darüber erfolgt zeitgleich. Die BF1 und die BF2 waren vor der Ausreise in der Lage den Lebensunterhalt für sich und ihre Familie durch ihre beruflichen Tätigkeiten zu finanzieren. Zusätzlich wurden sie vom in Österreich lebenden Vater der BF2 finanziell unterstützt. Die wirtschaftliche Situation der Familie war aufgrund der allgemein schlechten wirtschaftlichen Situation schwierig, aber bewältigbar. Der minderjährige BF3 und die minderjährige BF4 sind in XXXX /Venezuela geboren und besuchten in Venezuela eine Privatschule. Im Bundesgebiet besucht die BF4 die erste Klasse einer Volksschule und der BF3 die zweite Klasse einer Mittelschule. Der minderjährige BF3 und die minderjährige BF4 sind in römisch 40 /Venezuela geboren und besuchten in Venezuela eine Privatschule. Im Bundesgebiet besucht die BF4 die erste Klasse einer Volksschule und der BF3 die zweite Klasse einer Mittelschule. Die Beschwerdeführer (außer BF5) verließen am XXXX .2023 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat und reisten legal am XXXX .2023 über Spanien in das Bundesgebiet ein, wo sie am 24.10.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder stellte. Für die minderjährigen Kinder, BF3 und BF4, wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene ihrer Mutter (BF1) im Familienverfahren geltend gemacht. Auch für die nachgeborene BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern jene ihrer Mutter (BF2) im Familienverfahren geltend gemacht. Die Beschwerdeführer (außer BF5) verließen am römisch 40 .2023 per Flugzeug ihren Herkunftsstaat und reisten legal am römisch 40 .2023 über Spanien in das Bundesgebiet ein, wo sie am 24.10.2023 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz für sich und ihre Kinder stellte. Für die minderjährigen Kinder, BF3 und BF4, wurden keine eigenen Fluchtgründe, sondern jene ihrer Mutter (BF1) im Familienverfahren geltend gemacht. Auch für die nachgeborene BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, sondern jene ihrer Mutter (BF2) im Familienverfahren geltend gemacht. Die Beschwerdeführer verfügen seit XXXX .2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und leben alle im gemeinsamen Haushalt in einer zugewiesenen Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer verfügen seit römisch 40 .2023 über einen Hauptwohnsitz in Österreich. Sie halten sich seit ihrer Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf und leben alle im gemeinsamen Haushalt in einer zugewiesenen Unterkunft im Rahmen der Grundversorgung. Die Beschwerdeführer sind gesund, und die BF1 und die BF2 sind arbeitsfähig. Der BF3 litt an Panikattacken, die vor ca. sechs Jahren begonnen haben. Es gab weder nennenswerte belastende Lebensereignisse noch ein klar auslösendes Ereignis. Der BF3 wurde im Bundesgebiet medizinisch behandelt und es wurde als Diagnose eine Panikstörung festgestellt. Als Medikation wurden Sertralin und Hova-Tabletten bei Unruhe und Anspannung verschrieben. Aktuell leidet der BF3 an keinen Panikattacken. Nach Angaben seiner Mutter wurde er in der Klinik, wo er untersucht wurde, als gesund gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF3 an einer schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Venezuela nicht behandelbar wäre. Eine medizinische Behandlung der psychischen Beschwerden des BF3 ist in Venezuela gewährleistet und – insbesondere im privaten Sektor - auch zugänglich. Die BF1 litt in Venezuela selbst an einer Angst- und Panikstörung. Sie nahm diesbezüglich zeitlang eine Medikation ein und konnte dadurch stabilisiert werden. Die Beschwerdeführer sind in Österreich nicht erwerbstätig und beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Die BF1 und die BF2 sind strafrechtlich unbescholten. In Österreich lebt der Vater der BF2, des BF3 und der BF
  6. Er heißt XXXX (im Folgenden: W.R.S.) und ist am XXXX in XXXX /Venezuela geboren. Seit 2018 besitzt er die österreichische Staatsbürgerschaft, die er von seinem österreichischen Großvater abgeleitet bekommen hat, und lebt seit 2021 in Österreich. Er ging von XXXX 2022 bis XXXX 2025 immer wieder mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern einer - teils geringfügigen - Beschäftigung als Arbeiter nach. Sein längstes Arbeitsverhältnis war von XXXX .2023 bis XXXX .
  7. Seit XXXX 2025 bezieht er Arbeitslosengeld. Er verfügt seit XXXX 2021 über einen Hauptwohnsitz in Österreich und wohnte bislang bei unterschiedlichen caritativen Einrichtungen wie XXXX und XXXX . Er verfügt über keine eigene Wohnung. Die Beschwerdeführer leben nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Von XXXX 2022 bis XXXX 2023 besuchte er seine Familie in Venezuela. In Österreich lebt der Vater der BF2, des BF3 und der BF
  8. Er heißt römisch 40 (im Folgenden: W.R.S.) und ist am römisch 40 in römisch 40 /Venezuela geboren. Seit 2018 besitzt er die österreichische Staatsbürgerschaft, die er von seinem österreichischen Großvater abgeleitet bekommen hat, und lebt seit 2021 in Österreich. Er ging von römisch 40 2022 bis römisch 40 2025 immer wieder mit Unterbrechungen bei verschiedenen Arbeitgebern einer - teils geringfügigen - Beschäftigung als Arbeiter nach. Sein längstes Arbeitsverhältnis war von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .
  9. Seit römisch 40 2025 bezieht er Arbeitslosengeld. Er verfügt seit römisch 40 2021 über einen Hauptwohnsitz in Österreich und wohnte bislang bei unterschiedlichen caritativen Einrichtungen wie römisch 40 und römisch 40 . Er verfügt über keine eigene Wohnung. Die Beschwerdeführer leben nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt. Von römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 besuchte er seine Familie in Venezuela. In Österreich lebt auch die Schwester des W.R.S. und hält sich der Vater der BF5 bzw. Freund der BF2 als Asylwerber hier auf. Das Amt der niederösterreichischen Landesregierung teilte der BF1 per E-Mail vom 12.02.2025 mit, dass der 2010 geborene BF3 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht von seinem Vater erworben haben kann, weil der Staatsbürgerschaftserwerb nach dem unehelichen Vater erst seit 01.08.2013 im österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz verankert ist. Die XXXX geborene BF4 könnte die österreichische Staatsbürgerschaft nach ihrem unehelichen Vater erworben haben, wenn innerhalb von acht Wochen nach ihrer Geburt die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden wäre. Da die von der BF1 vorgelegte Geburtsurkunde der BF4 nicht innerhalb der 8-Wochen-Frist ausgestellt worden ist, liegt kein Nachweis vor, aus dem ein Staatsbürgerschaftserwerb abgeleitet werden könnte.Das Amt der niederösterreichischen Landesregierung teilte der BF1 per E-Mail vom 12.02.2025 mit, dass der 2010 geborene BF3 die österreichische Staatsbürgerschaft nicht von seinem Vater erworben haben kann, weil der Staatsbürgerschaftserwerb nach dem unehelichen Vater erst seit 01.08.2013 im österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetz verankert ist. Die römisch 40 geborene BF4 könnte die österreichische Staatsbürgerschaft nach ihrem unehelichen Vater erworben haben, wenn innerhalb von acht Wochen nach ihrer Geburt die Vaterschaft anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden wäre. Da die von der BF1 vorgelegte Geburtsurkunde der BF4 nicht innerhalb der 8-Wochen-Frist ausgestellt worden ist, liegt kein Nachweis vor, aus dem ein Staatsbürgerschaftserwerb abgeleitet werden könnte. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF1 und die BF2 über bestimmte Deutschsprachkenntnisse verfügen, einen Deutsch-Integrationskurs besucht oder eine Deutsch-Sprachprüfung erfolgreich abgelegt hätten. Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Die Beschwerdeführer waren nie Mitglied einer politischen Partei oder einer sonstigen politischen Gruppierung und auch nie in einer politischen oder staatlichen Funktion in Venezuela tätig. Sie sind in Venezuela nicht einer dem Staat zurechenbaren Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt. Sie haben im Falle ihrer Rückkehr nach Venezuela keine staatlichen oder behördlichen Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Gesinnung irgendwelchen Repressalien ausgesetzt sein werden. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären oder in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten würden. Es ist nicht konkret zu befürchten, dass sie in Venezuela keine Lebensgrundlage mehr vorfinden würden und die Grundbedürfnisse ihrer Existenz dort nicht gedeckt werden können. Die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates ist jedenfalls gegeben. Daher kommt den von den Beschwerdeführern angeführten Rückkehrbefürchtungen keine Asylrelevanz zu. Die Beschwerdeführer haben Venezuela aus wirtschaftlichen sowie privaten Gründen verlassen. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie in Venezuela nach ihrer Rückkehr dorthin einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein werden. Zur allgemeinen Lage in Venezuela: Politische Lage Venezuela ist eine präsidiale Demokratie mit einem Einkammerparlament. Die demokratische Ordnung ist jedoch weitgehend ausgehöhlt (AA 15.3.2024a). Das politische System ist seit der Regierungszeit von Hugo Chávez von Autoritarismus geprägt, seit 2013 ist sein Nachfolger Nicolas Maduro an der Macht (AA 15.3.2024b). In Venezuela kam es im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen zu einer Verschärfung der Repressionen, einschließlich der Verhaftung von Oppositionsmitgliedern (von denen viele weiterhin willkürlich inhaftiert sind und deren Aufenthaltsort unbekannt ist), der willkürlichen Disqualifizierung von Oppositionskandidaten und der Bemühungen um eine weitere Einschränkung des zivilgesellschaftlichen Raums (HRW 16.1.2025). Am
  10. Juli 2024 haben die Venezolaner in großer Zahl an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. In der Wahlnacht erklärte der venezolanische Wahlrat, dass Amtsinhaber Nicolás Maduro die Wahl mit über 51 Prozent der Stimmen gewonnen hat (HRW 16.1.2025; vgl. BAMF 29.7.2024). Bis heute hat der Rat weder die Auszählungslisten der einzelnen Wahllokale veröffentlicht noch die gesetzlich vorgeschriebenen Wahlprüfungen oder Bürgerkontrollen durchgeführt (HRW 16.1.2025).Am
  11. Juli 2024 haben die Venezolaner in großer Zahl an den Präsidentschaftswahlen teilgenommen. In der Wahlnacht erklärte der venezolanische Wahlrat, dass Amtsinhaber Nicolás Maduro die Wahl mit über 51 Prozent der Stimmen gewonnen hat (HRW 16.1.2025; vergleiche BAMF 29.7.2024). Bis heute hat der Rat weder die Auszählungslisten der einzelnen Wahllokale veröffentlicht noch die gesetzlich vorgeschriebenen Wahlprüfungen oder Bürgerkontrollen durchgeführt (HRW 16.1.2025). Nach der Wahl äußerten internationale Beobachter ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Behauptung des Wahlrats, Nicolás Maduro sei wiedergewählt worden (HRW 16.1.2025). Das Wahlexpertengremium der Vereinten Nationen und das Carter Center, die die Wahlen in Venezuela auf Ersuchen der Wahlbehörde beobachteten, stellten fest, dass es dem Prozess an Transparenz und Integrität mangelte, und stellten die erklärten Ergebnisse in Frage. Sie schenkten den von der Opposition veröffentlichten Auszählungslisten auf Bezirksebene Glauben, die laut Carter Center darauf hindeuteten, dass der Oppositionskandidat Edmundo González die Wahl mit großem Vorsprung gewonnen hatte (HRW 16.1.2025). Der regierungsnahe oberste Wahlrat (CNE) erklärte Maduro nach der Wahl vom 28.7.2024 mit 52 % der Stimmen zum Wahlsieger, ohne jedoch aufgeschlüsselte Zahlen zur Auszählung vorzulegen. Der Einheitskandidat der Opposition, Edmundo Gonzalez Urrutia, reklamierte, die Wahl mit 67 % der Stimmen gewonnen zu haben (BAMF 13.1.2025). Am 10.1.2025 wurde Nicolás Maduro trotz internationaler Proteste für eine dritte Amtszeit als Präsident vereidigt (BAMF 13.1.2025). Am
  12. September erließ ein Richter einen Haftbefehl gegen González wegen „Verschwörung“, „Aufstachelung zum Ungehorsam“ und anderer Straftaten. González war gezwungen, aus dem Land zu fliehen (HRW 16.1.2025). Nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse gingen Tausende von Demonstranten in weitgehend friedlichen Protesten auf die Straße, um eine faire Auszählung der Stimmen zu fordern. Die Menschen, auch in einkommensschwachen Gebieten, die traditionell den Chavismo - die politische Bewegung des verstorbenen Präsidenten Hugo Chávez - unterstützen, protestierten in großer Zahl. Die Behörden reagierten mit Gewalt und weit verbreiteten Übergriffen, darunter Tötungen, willkürliche Verhaftungen und Strafverfolgung sowie die Schikanierung von Kritikern (HRW 16.1.2025). Human Rights Watch erhielt glaubwürdige Berichte über 23 Tötungen von Demonstranten und Unbeteiligten und fand Beweise, die Sicherheitskräfte und regierungsnahe bewaffnete Gruppen, so genannte „Colectivos“, mit mehreren dieser Tötungen in Verbindung zu bringen (HRW 16.1.2025). Das Wahlsystem ist stark von politischer Manipulation und institutioneller Einmischung zugunsten der PSUV (United Socialist Party of Venezuela) geprägt (FH 2024). Das Maduro-Regime stützt sich auf das Militär, paramilitärische Kräfte und undurchsichtige Unterstützung aus dem Ausland, um seine politische Macht zu erhalten. Militärführer haben zahlreiche Ämter übernommen, und Maduro hat die Bolivarische Miliz (eine zivile Milizgruppe, die 2008 zur Unterstützung des Militärs gegründet wurde) weiter gestärkt (FH 2024). Die Amtszeit des Präsidenten beträgt sechs Jahre und unterliegt keiner Amtszeitbeschränkung (FH 2024). Die Einkammer-Nationalversammlung (Parlament) wird vom Volk für fünf Jahre gewählt, wobei eine Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahlsystem angewandt wird (FH 2024). Die Regional- und Kommunalwahlen im November 2021 wurden durch den Missbrauch staatlicher Mittel und die Einmischung der Justiz zu Gunsten der Regierung beeinträchtigt. Eine Wahlbeobachtungsmission der Europäischen Union (EU) berichtete, dass die Wahlbeteiligung bei 42,5 Prozent lag, dem niedrigsten Wert seit 25 Jahren (FH 2024). Sicherheitslage Venezolaner sind physischer Unsicherheit und Gewalt aus verschiedenen Quellen ausgesetzt, darunter irreguläre bewaffnete Gruppen, Sicherheitskräfte und organisierte Banden (FH 2024). Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 18.2.2025; vgl. AA 18.2.2025).Die Kriminalitätsrate und die Gewaltbereitschaft sind hoch (EDA 18.2.2025; vergleiche AA 18.2.2025). Der Besitz von Schusswaffen ist weit verbreitet (EDA 18.2.2025). Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2024a).Aufgrund der anhaltenden politischen und wirtschaftlichen Krise ist es vor allem in den Städten auch spontan zu Demonstrationen gekommen. Gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten mit Straßensperrungen sind möglich (AA 18.2.2025; vergleiche EDA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2024a). Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Venezuela nicht ausgeschlossen werden (EDA 18.2.2025). Die NRO Alerta Venezuela warnte davor, dass irreguläre bewaffnete Gruppen im Land Menschenrechtsverletzungen begehen, darunter Tötungen, Folter, Entführungen, Binnenvertreibungen indigener Gemeinschaften, Menschenhandel und Ausbeutung von Frauen und Kindern (USDOS 23.4.2024). In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze, insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025). Darunter auch die Nationale Befreiungsarmee (ELN) die Patriotischen Kräfte der Nationalen Befreiung (FPLN) und Gruppen, die nach der Demobilisierung der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) entstanden sind (HRW 16.1.2025).In den Gebieten entlang der kolumbianischen Grenze, insbesondere in den venezolanischen Teilstaaten Amazonas, Apure, Barinas, Táchira und Zulia, aber auch im Grenzgebiet zu Brasilien besteht eine hohe Gefahr durch organisierte Kriminalität mit Entführungen und anderen Gewaltverbrechen. Im Bundesstaat Apure kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Regierungstruppen und Drogenbanden bzw. Mitgliedern ehemaliger Guerillagruppen (FARC) (AA 18.2.2025; vergleiche EDA 18.2.2025). Darunter auch die Nationale Befreiungsarmee (ELN) die Patriotischen Kräfte der Nationalen Befreiung (FPLN) und Gruppen, die nach der Demobilisierung der Revolutionären Streitkräfte Kolumbiens (FARC) entstanden sind (HRW 16.1.2025). Rechtsschutz / Justizwesen Die Verfassung sah eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz war nicht unabhängig und entschied im Allgemeinen auf allen Ebenen zugunsten von Maduro und seinen Vertretern (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025, FH 2024). Es gab glaubwürdige Vorwürfe von Korruption und politischer Einflussnahme in der gesamten Justiz (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung sah eine unabhängige Justiz vor, aber die Justiz war nicht unabhängig und entschied im Allgemeinen auf allen Ebenen zugunsten von Maduro und seinen Vertretern (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, FH 2024). Es gab glaubwürdige Vorwürfe von Korruption und politischer Einflussnahme in der gesamten Justiz (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung für alle Personen vor. Das Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) stellte fest, dass anhaltende Verzögerungen bei Gerichtsverfahren (einschließlich Ermittlungen, Anhörungen und Strafverfolgung) die Garantien für ein faires und ordnungsgemäßes Verfahren untergruben (USDOS 23.4.2024). Es gab einen allgemeinen Mangel an Transparenz bei der Zuweisung von Staatsanwälten zu strafrechtlichen Ermittlungen. Diese Mängel behinderten die Möglichkeit, Straftäter vor Gericht zu bringen, und führten zu einer hohen Straflosigkeitsrate bei gewöhnlichen Straftaten und Fällen mutmaßlicher Menschenrechtsverletzungen (USDOS 23.4.2024). Gerichte stützten sich auf Beweise, die von anonymen „patriotas cooperantes“ (kooperierenden Patrioten) erlangt wurden, um mutmaßliche Gegner Maduros zu schikanieren (USDOS 23.4.2024). Vertreter Maduros nutzten die Justiz, um Personen einzuschüchtern und gerichtlich zu verfolgen, die ihrer Politik oder ihren Handlungen kritisch gegenüberstanden, und erhoben in der Regel Anklage wegen Verschwörung, Terrorismus und Verrats, um Personen zu verhaften (USDOS 23.4.2024). Laut Gesetz galten Angeklagte bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Das Gesetz verlangte, dass Häftlinge unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert werden. Das Gesetz sah auch vor, dass bei Abwesenheit des Verteidigers ein vom Gericht ernannter Pflichtverteidiger das Verfahren weiterführen konnte. Diese Anforderungen wurden laut Menschenrechtsorganisationen oft ignoriert (USDOS 23.4.2024). Das Recht mittelloser Angeklagter auf einen kostenlosen Rechtsbeistand wurde aufgrund des Anwaltsmangels oft nicht respektiert. Nicht spanischsprachigen Angeklagten stand oft keine kostenlose Dolmetscherleistung zur Verfügung (USDOS 23.4.2024). Unter bestimmten Umständen waren Abwesenheitsurteile zulässig, obwohl Gegner eines solchen Verfahrens behaupteten, dass die Verfassung solche Urteile verbietet (USDOS 23.4.2024). Obwohl der Kodex der Militärjustiz dahingehend reformiert wurde, dass Zivilisten nicht mehr vor Militärgerichten angeklagt werden dürfen, erließ der Oberste Gerichtshof (TSJ) im Jahr 2021 eine Entscheidung, die die Möglichkeit offen ließ, Zivilisten vor Militärgerichten anzuklagen, wenn die Exekutive dies für angemessen hält (USDOS 23.4.2024). Es gab glaubwürdige Berichte, dass Vertreter Maduros versuchten, internationale Strafverfolgungsinstrumente, einschließlich Interpol-Ausschreibungen (Red Notices), zu missbrauchen, um politisch motivierte Repressalien gegen bestimmte Personen außerhalb des Landes durchzuführen (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung verbot die Festnahme oder Inhaftierung einer Person ohne richterliche Anordnung und sah vor, dass der Angeklagte bis zur Verhandlung auf freiem Fuß bleibt, aber Richter und Staatsanwälte missachteten diese Bestimmungen oft. Vertreter Maduros räumten Inhaftierten nur selten das Recht ein, die Rechtmäßigkeit ihrer Inhaftierung vor Gericht anzufechten, obwohl dieses Recht gesetzlich verankert war. Vertreter Maduros nahmen Personen, darunter auch ausländische Staatsbürger, willkürlich für längere Zeiträume ohne strafrechtliche Anklage in Gewahrsam (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz schreibt vor, dass Häftlinge innerhalb von 12 Stunden einem Staatsanwalt und innerhalb von 48 Stunden einem Richter vorgeführt werden müssen, um die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung zu prüfen. Das Gesetz schreibt außerdem vor, dass Häftlinge unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anklagen informiert werden müssen. Staatsanwälte und Richter ignorierten diese Anforderungen jedoch routinemäßig (USDOS 23.4.2024). Obwohl das Gesetz eine Kaution vorsah, wurde Personen, die wegen bestimmter Straftaten angeklagt waren, keine Freilassung gegen Kaution gewährt (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gestand Inhaftierten das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und zu Familienangehörigen zu, aber diese Anforderung wurde oft nicht erfüllt, insbesondere bei politischen Gefangenen. Die Verfassung gewährte jeder inhaftierten Person auch das Recht auf sofortige Kommunikation mit Familienangehörigen und Rechtsbeiständen, die wiederum das Recht hatten, den Aufenthaltsort eines Inhaftierten zu erfahren (USDOS 23.4.2024). Eine längere Untersuchungshaft stellte nach wie vor ein erhebliches Problem dar. Das Gesetz sah vor, dass eine Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, nicht länger als die mögliche Mindeststrafe für dieses Verbrechen oder länger als zwei Jahre inhaftiert werden darf, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist, außer unter bestimmten Umständen, z. B. wenn der Angeklagte für die Verzögerung des Verfahrens verantwortlich war. Vertreter Maduros ignorierten diese Anforderungen routinemäßig (USDOS 23.4.2024). Aufgrund der Überbelegung wurden viele Büros von Polizeistationen als provisorische Gefängniszellen genutzt. Während die Gefängnisse der Polizeistationen laut Strafprozessordnung eigentlich nur für eine Haftdauer von 48 Stunden ausgelegt waren, führten lange Verzögerungen bei Gerichtsverfahren und Gefängnistransfers dazu, dass einige Gefangene jahrelang in diesen Einrichtungen festgehalten wurden (USDOS 23.4.2024). Trotz verfassungsrechtlicher Garantien, die eine zügige Verhandlung vorsahen, legten Richter Berichten zufolge erste Anhörungen erst Monate nach den Ereignissen fest, die zur Inhaftierung geführt hatten. Verfahren wurden oft vertagt oder ausgesetzt, wenn ein Amtsträger des Gerichts, wie der Staatsanwalt, der Pflichtverteidiger oder der Richter, nicht erschien. Gefangene berichteten NGOs, dass fehlende Transportmöglichkeiten und die schlechte Organisation im Gefängnissystem ihren Zugang zu den Gerichten einschränkten und zu Verzögerungen bei den Gerichtsverfahren beitrugen (USDOS 23.4.2024). Es gab keine bekannten glaubwürdigen Bemühungen der Staatsanwaltschaft, des Büros der Ombudsperson oder der Justiz, die an willkürlichen Tötungen beteiligten Täter zu ermitteln und zu bestrafen (USDOS 23.4.2024). Sicherheitsbehörden Die venezolanischen Sicherheitsbehörden bestehen aus: Bolivarische Nationalstreitkräfte (Fuerza Armada Nacional Bolivariana, FANB): Bolivarische Armee (Ejercito Bolivariano, EB), Bolivarische Marine (Armada Bolivariana, AB; umfasst Marineinfanterie, Küstenwache), Bolivarische Militärluftfahrt (Aviacion Militar Bolivariana, AMB; umfasst ein gemeinsames Luft- und Raumfahrtverteidigungskommando (Comando de Defensa Aeroespacial Integral, CODAI), Bolivarische Miliz (Milicia Bolivariana), Bolivarische Nationalgarde (Guardia Nacional Bolivaria, GNB) (CIA 12.2.2025). Weiters gehört zu den Sicherheitsbehörden das Ministerium für Inneres, Justiz und Frieden mit der Bolivarischen Nationalpolizei (Policía Nacional Bolivariana, PNB) (CIA 12.2.2025). Es gab zahlreiche Berichte über willkürliche und rechtswidrige Tötungen durch Vertreter Maduros, darunter auch außergerichtliche Tötungen (USDOS 23.4.2024). Nach den Untersuchungen der inländischen Menschenrechts-NGO FundaRedes waren Sicherheitskräfte an Menschenrechtsverletzungen, einschließlich Verschwindenlassen, beteiligt, indem sie mit irregulären bewaffneten Gruppen und kriminellen Banden kooperierten (USDOS 23.4.2024). Berichten zufolge arbeiten die Sicherheitskräfte mit illegalen Minenarbeitern zusammen, indem sie unter anderem Quecksilber für den Goldabbau bereitstellen und Zivilisten mit unverhältnismäßiger Gewalt angreifen (HRW 16.1.2025). Die Straflosigkeit für Sicherheitskräfte war ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024). Es gab immer wieder Berichte über polizeilichen Missbrauch und Verwicklung in Kriminalität, insbesondere in die Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen, einschließlich illegaler und willkürlicher Verhaftungen, außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und übermäßiger Gewaltanwendung. Vertreter von Maduro ergriffen keine wirksamen Maßnahmen, um gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu ermitteln, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten. Korruption, unzureichende Polizeiausbildung und -ausrüstung sowie unzureichende Finanzierung, insbesondere für Polizeikräfte in Bundesstaaten und Gemeinden, die von Oppositionsbeamten regiert werden, schmälerten die Effektivität der Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024).Die Straflosigkeit für Sicherheitskräfte war ein großes Problem (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Es gab immer wieder Berichte über polizeilichen Missbrauch und Verwicklung in Kriminalität, insbesondere in die Aktivitäten illegaler bewaffneter Gruppen, einschließlich illegaler und willkürlicher Verhaftungen, außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und übermäßiger Gewaltanwendung. Vertreter von Maduro ergriffen keine wirksamen Maßnahmen, um gegen Mitglieder der Sicherheitskräfte zu ermitteln, die Menschenrechtsverletzungen begangen hatten. Korruption, unzureichende Polizeiausbildung und -ausrüstung sowie unzureichende Finanzierung, insbesondere für Polizeikräfte in Bundesstaaten und Gemeinden, die von Oppositionsbeamten regiert werden, schmälerten die Effektivität der Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024). Die von Maduro kontrollierten Geheimdienste, die keiner unabhängigen Aufsicht unterlagen, führten Überwachungsmaßnahmen zu politischen Zwecken durch (USDOS 23.4.2024). Das OHCHR (UN High Commissioner for Human Rights) berichtete zwar im Jahr 2022, dass die Sondereinsatzkräfte der venezolanischen Polizei (Fuerzas de Acciones Especiales de la Policía Nacional Bolivariana – FAES) von den Behörden aufgelöst worden sind, dennoch wurde diese Spezialeinheit auch 2023 mit Hunderten mutmaßlichen außergerichtlichen Hinrichtungen in Verbindung gebracht. Die Ermittlungsmission zu Venezuela kam zu dem Schluss, dass die FAES effektiv durch die neue Einheit für Strategie und Taktik (Dirección de Acciones Estratégicas y Tácticas – DAET) abgelöst worden ist und mehrere Angehörige der FAES nach wie vor in der Polizei aktiv waren (AI 24.4.2024). Folter und unmenschliche Behandlung Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken untersagten, gab es glaubwürdige Berichte, dass mit Maduro verbündete Sicherheitskräfte regelmäßig Häftlinge folterten und misshandelten (USDOS 23.4.2024). Im Rahmen der Unterdrückung kritischer Stimmen begingen staatliche Stellen außerdem Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen und Folter (AI 24.4.2024). Im Juli 2023 deckte die Website für investigativen Journalismus Armandoinfo 25 Fälle von Sippenhaft auf, einer Foltermethode, bei der auch Familienmitglieder von Inhaftierten bestraft wurden (USDOS 23.4.2024). Korruption Korruption ist in Venezuela weit verbreitet (FH 2024). Das Gesetz sah strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor. Es wurde jedoch nicht wirksam umgesetzt (USDOS 23.4.2024). Korruption war ein großes Problem in allen Sicherheits- und Streitkräften, deren Mitglieder in niedrigeren Rängen im Allgemeinen schlecht bezahlt und nur minimal ausgebildet waren (USDOS 23.4.2024). Die Wirtschaftspolitik der Regierung – insbesondere ihre Währungs- und Preiskontrollen – bietet erhebliche Möglichkeiten für illegale Marktaktivitäten und Absprachen zwischen Beamten und Netzwerken der organisierten Kriminalität (FH 2024). Niedrige Gehälter für Richter auf allen Ebenen erhöhten das Korruptionsrisiko (USDOS 23.4.2024). Es gibt praktisch keine Transparenz in Bezug auf die Staatsausgaben (FH 2024). Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Venezuela auf Rang 178 von 180 Staaten (TI ohne Datum). Allgemeine Menschenrechtslage Zu den schwerwiegenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige und willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen; Folter und grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung durch Sicherheitskräfte; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene und Inhaftierte; willkürliche und rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindern durch illegale bewaffnete Gruppen; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen Journalisten, ungerechtfertigte Verhaftungen oder Strafverfolgung von Journalisten, Zensur und Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsfreiheit; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder den Betrieb von Nichtregierungs- und zivilgesellschaftlichen Organisationen; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der Möglichkeit, das Land zu verlassen; fehlende Möglichkeiten der Bürger, ihre Regierung friedlich durch freie und faire Wahlen zu ändern; schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung; schwerwiegende Einschränkungen oder Schikanen der Regierung gegenüber nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen; weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Femizid und anderer Formen solcher Gewalt; erhebliche Hindernisse beim Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen indigene Völker wie die Yanomami einhergehen; Menschenhandel; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen sexuelle Minderheiten einhergehen; Verbot unabhängiger Gewerkschaften oder erhebliche oder systematische Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer, wie Gewalt und Drohungen gegen Gewerkschaftsaktivisten; und die schwerwiegendsten Formen der Kinderarbeit (USDOS 23.4.2024). Es gab keine bekannten glaubwürdigen Bemühungen der Staatsanwaltschaft, der Ombudsperson oder der Justiz, die an willkürlichen Tötungen beteiligten Täter zu ermitteln und zu bestrafen. NROs gaben an, dass die Sicherheitskräfte die meisten Tötungen als Konfrontationen mit mutmaßlichen Kriminellen darstellten. Zwar stellten NGOs seit 2021 einen Rückgang willkürlicher Tötungen fest, führten diesen Rückgang jedoch eher auf die Existenz internationaler Rechenschaftsmechanismen wie die Unabhängige Faktenfindungsmission der Vereinten Nationen (FFM) und die neu eingeleitete Untersuchung des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) zu Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Land zurück als auf eine Änderung der Politik zum Schutz der Menschenrechte (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung gab den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Maduros Einmischung, Wahlunregelmäßigkeiten, verfassungswidrige Ernennungen von Wahlhelfern sowie die Schikanierung und Manipulation von Wählern und Kandidaten schränkten die Ausübung dieses Rechts ein (USDOS 23.4.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen in Venezuela im Juli 2024 verschärften die Behörden die Repressionen, indem sie Menschenrechtsverteidiger und Oppositionelle mit Verhaftungen und Disqualifikationen ins Visier nahmen und die Einschränkungen des zivilgesellschaftlichen Raums verschärften. Nach der Wahl äußerten internationale Beobachter ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Behauptung des Wahlrats, Nicolás Maduro sei wiedergewählt worden. Als Tausende von Demonstranten auf die Straße gingen, reagierten die Behörden mit einem brutalen Vorgehen, das Tötungen, Verhaftungen und andere breit angelegte repressive Taktiken beinhaltete (HRW 16.1.2025). Die Verfassung sah die Unverletzlichkeit der Wohnung und der Privatsphäre vor, aber die Vertreter Maduros hielten sich im Allgemeinen nicht an diese Verbote. Mit Maduro verbündete Personen griffen in die persönliche Kommunikation ein oder führten Razzien in Wohnungen durch, insbesondere in Fällen politischer Gegner (USDOS 23.4.2024). Venezuela erfüllt die Mindeststandards für die Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig und unternimmt keine nennenswerten Anstrengungen, dies zu tun. Maduro und seine Vertreter setzten die Strafverfolgung nur unzureichend durch. Das venezolanische Recht kriminalisierte nicht alle Formen des Menschenhandels (USDOS 24.6.2024). Meinungs- und Pressefreiheit Das Gesetz sah die Meinungsfreiheit vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, aber die Kombination aus Gesetzen und Vorschriften zu Verleumdung, übler Nachrede und Medieninhalten sowie rechtliche Schikanen, physische Einschüchterung von Einzelpersonen und Medien und Maduros Einfluss auf die Justiz führten zu einer erheblichen Einschränkung dieser Freiheiten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), was zum Teil auf die abschreckende Wirkung der umfassenden staatlichen Überwachung zurückzuführen ist (FH 2024).Das Gesetz sah die Meinungsfreiheit vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien, aber die Kombination aus Gesetzen und Vorschriften zu Verleumdung, übler Nachrede und Medieninhalten sowie rechtliche Schikanen, physische Einschüchterung von Einzelpersonen und Medien und Maduros Einfluss auf die Justiz führten zu einer erheblichen Einschränkung dieser Freiheiten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), was zum Teil auf die abschreckende Wirkung der umfassenden staatlichen Überwachung zurückzuführen ist (FH 2024). Die weit verbreitete Gewalt im Land, die oft von Maduro und seinen Vertretern gefördert oder nicht verhindert wurde, machte es schwierig festzustellen, ob Angriffe auf Journalisten auf gewöhnliche kriminelle Aktivitäten zurückzuführen waren oder ob Kriminelle oder andere Personen Medienvertreter als eine Form der Zensur ins Visier nahmen (USDOS 23.4.2024). Mitglieder unabhängiger Medien und Menschenrechtsaktivisten, die ihre Aktivitäten einschränkten oder einstellten, gaben an, dass sie sich aus Angst vor Repressalien regelmäßig selbst zensierten. Viele Journalisten veröffentlichten ihre Artikel auf ihren persönlichen Blogs und Websites, anstatt sie in den traditionellen Medien zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah für die Beleidigung des Präsidenten eine Haftstrafe von sechs bis 30 Monaten ohne Kaution vor, wobei geringere Strafen für die Beleidigung von Beamten mit niedrigerem Rang vorgesehen waren (USDOS 23.4.2024). Zweck des Verfassungsgesetzes gegen Hass und für politisches Zusammenleben und Toleranz (Hassgesetz) bestand darin, „Frieden und Toleranz zu fördern“. NGOs beobachteten, dass das vage formulierte Gesetz dazu benutzt wurde, Aktivisten für freie Meinungsäußerung und Journalisten zum Schweigen zu bringen. Das Gesetz wurde auch dazu verwendet, ihre Rechte nach ihrer Freilassung einzuschränken, indem internationale Reisen verboten und regelmäßige Gerichtstermine vorgeschrieben wurden (USDOS 23.4.2024). Die Medien arbeiten in einem stark regulierten und gesetzlich stark eingeschränkten Umfeld. Venezuela profitierte früher von einem lebendigen Zeitungs-, Fernseh- und Radiosektor, aber viele Sender mussten schließen oder ihre Tätigkeit einschränken (FH 2024; vgl. HRW 16.1.2025).Die Medien arbeiten in einem stark regulierten und gesetzlich stark eingeschränkten Umfeld. Venezuela profitierte früher von einem lebendigen Zeitungs-, Fernseh- und Radiosektor, aber viele Sender mussten schließen oder ihre Tätigkeit einschränken (FH 2024; vergleiche HRW 16.1.2025). Führende Politiker auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sowie Maduro-nahe Personen schikanierten und schüchterten weiterhin private und oppositionelle Fernsehsender (USDOS 23.4.2024; vgl. HRW 16.1.2025), Medienunternehmen und Journalisten ein, indem sie Drohungen aussprachen, Eigentum beschlagnahmten und administrative und strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen einleiteten (USDOS 23.4.2024).Führende Politiker auf nationaler und bundesstaatlicher Ebene sowie Maduro-nahe Personen schikanierten und schüchterten weiterhin private und oppositionelle Fernsehsender (USDOS 23.4.2024; vergleiche HRW 16.1.2025), Medienunternehmen und Journalisten ein, indem sie Drohungen aussprachen, Eigentum beschlagnahmten und administrative und strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen einleiteten (USDOS 23.4.2024). Das Maduro-Regime unterhält eine staatlich kontrollierte Medieninfrastruktur, die sein politisches und ideologisches Programm fördert (FH 2024). Ein Gesetz sah vor, dass ungenaue Berichterstattung, die als Störung des öffentlichen Friedens angesehen wurde, mit Gefängnisstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet werden konnte. Die Anforderung, dass Medien nur „wahre“ Informationen verbreiten dürfen, war nicht definiert und ließ politisch motivierte Interpretationen zu (USDOS 23.4.2024). Verleumdung und üble Nachrede waren Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von einem bis drei Jahren und einer hohen Geldstrafe geahndet wurden. Personen, die mit Maduro sympathisierten, übten Vergeltung gegen Medienorganisationen und Einzelpersonen, die öffentlich Kritik an Maduro oder seiner Politik äußerten (USDOS 23.4.2024). NGOs stellten fest, dass Vertreter Maduros lieber auf rechtliche Verfahren, finanzielle Sanktionen und Verwaltungsmaßnahmen zurückgreifen, anstatt unliebsame Nachrichtenmedien einfach zu schließen. Vertreter von Maduro übten auch Kontrolle über Inhalte durch Lizenz- und Sendeanforderungen aus. Die Telekommunikationsbehörde National Telecommunications Commission (CONATEL) handelte selektiv bei Anträgen privater Radio- und Fernsehsender auf Erneuerung ihrer Sendefrequenzen, um die Nutzung des Äthers durch Medien, die nicht mit Maduro übereinstimmen, einzuschränken (USDOS 23.4.2024). Private und öffentliche Radio- und Fernsehsender mussten das ganze Jahr über landesweit verpflichtende Sendungen ausstrahlen, darunter eine tägliche 15-minütige Nachrichtensendung, die über die Aktivitäten der Vertreter Maduros berichtete und diese zusammenfasste (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz erlaubte es der Regierung, Lizenzen auszusetzen oder zu widerrufen, wenn sie solche Maßnahmen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit für notwendig erachtete (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz erklärte die Telekommunikation zu einer „Dienstleistung im öffentlichen Interesse“ und ermächtigte die Regierung damit, den Inhalt und die Struktur der Sektoren Radio, Fernsehen und audiovisuelle Produktion zu regulieren (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Überwachung blieb weit verbreitet, auch mit Hilfe der Telekommunikationsbehörde National Telecommunications Commission (CONATEL) und des staatlichen Telekommunikationsanbieters Venezuelan National Telephone Company (CANTV) (USDOS 23.4.2024). Die Volksrepublik China hat Berichten zufolge weiterhin Vertretern Maduros Technologie zur Verfügung gestellt, um das soziale, politische und wirtschaftliche Verhalten der Bürger mithilfe der Identitäts- und Heimatkarte (carnet de la patria) zu überwachen. Da die Karte erforderlich war, um Sozialleistungen wie Renten, Medikamente, Lebensmittelkörbe und subventionierten Kraftstoff zu erhalten, hatten die Bürger kaum eine andere Wahl, als die Karte zu beantragen und zu verwenden (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz erklärte die Telekommunikation zu einer „Dienstleistung im öffentlichen Interesse“ und ermächtigte die Regierung damit, den Inhalt und die Struktur der Sektoren Radio, Fernsehen und audiovisuelle Produktion zu regulieren (USDOS 23.4.2024). Die staatliche Überwachung blieb weit verbreitet, auch mit Hilfe der Telekommunikationsbehörde National Telecommunications Commission (CONATEL) und des staatlichen Telekommunikationsanbieters Venezuelan National Telephone Company (CANTV) (USDOS 23.4.2024). Die Volksrepublik China hat Berichten zufolge weiterhin Vertretern Maduros Technologie zur Verfügung gestellt, um das soziale, politische und wirtschaftliche Verhalten der Bürger mithilfe der Identitäts- und Heimatkarte (carnet de la patria) zu überwachen. Da die Karte erforderlich war, um Sozialleistungen wie Renten, Medikamente, Lebensmittelkörbe und subventionierten Kraftstoff zu erhalten, hatten die Bürger kaum eine andere Wahl, als die Karte zu beantragen und zu verwenden (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Mit Hilfe von CONATEL führten Maduros Vertreter eine Zensur bei allen großen Internetdienstanbietern ein (USDOS 23.4.2024). Vertreter von Maduro schränkten den Internetzugang ein oder unterbrachen ihn und zensierten Online-Inhalte (USDOS 23.4.2024). Die China National Electronics Import-Export Company stellte weiterhin Cyber-Support, technische Experten und eine Reihe von Software und Hardware zur Verfügung, um die Online-Zensur aufrechtzuerhalten, Informationen zu kontrollieren und die interne Verbreitung von Inhalten zu verhindern, die von der politischen Führung als unerwünscht eingestuft wurden (USDOS 23.4.2024). Das OHCHR berichtete, dass Sperrungen von Internetdienstanbietern durchgeführt wurden, die von Maduro kontrolliert werden oder sich in Privatbesitz befinden, ohne dass es eine formelle Anordnung oder Benachrichtigung gab (USDOS 23.4.2024). Laut IPYS (Instituto Prensa y Sociedad de Venezuela) lebten etwa sieben Millionen Menschen, das sind 21 Prozent der Bevölkerung, in „Medienwüsten“ oder „schweigenden Zonen“, also Gebieten, in denen der Zugang zu Informationen unzureichend war. Der Zugang zu Informationen war in Grenzgebieten und Gebieten, in denen indigene Gemeinschaften lebten, am stärksten eingeschränkt, und in diesen Gebieten gab es auch größere Internetbeschränkungen. Darüber hinaus betrachtete IPYS Grenzgebiete aufgrund der Anwesenheit krimineller Gruppen als Hochrisikogebiete für Journalisten (USDOS 23.4.2024). Nichtregierungsorganisationen (NGOs) stellten fest, dass Nutzer sozialer Netzwerke bedroht und eingeschüchtert wurden, weil sie auf Facebook, X (ehemals Twitter) und WhatsApp Inhalte veröffentlicht hatten, die Maduro kritisierten (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Nichtregierungsorganisationen (NGOs) stellten fest, dass Nutzer sozialer Netzwerke bedroht und eingeschüchtert wurden, weil sie auf Facebook, römisch zehn (ehemals Twitter) und WhatsApp Inhalte veröffentlicht hatten, die Maduro kritisierten (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Venezuela auf Platz 156 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verbesserung um 3 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024). Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Vertreter von Maduro schränkten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).Vertreter von Maduro schränkten die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit ein (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024). Versammlungsfreiheit Die Verfassung sah das Recht auf friedliche Versammlung vor, aber die Vertreter Maduros unterdrückten oder suspendierten es im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Es kommt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (FH 2024). Auf 80 Prozent dieser Kundgebungen wurden wirtschaftliche und soziale Rechte eingefordert, oft von Gewerkschaftsmitgliedern, die sich für ihre Arbeitsrechte einsetzten. Die Behörden reagierten häufig mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt sowie mit willkürlichen Inhaftierungen (AI 24.4.2024).Die Verfassung sah das Recht auf friedliche Versammlung vor, aber die Vertreter Maduros unterdrückten oder suspendierten es im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Es kommt zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften (FH 2024). Auf 80 Prozent dieser Kundgebungen wurden wirtschaftliche und soziale Rechte eingefordert, oft von Gewerkschaftsmitgliedern, die sich für ihre Arbeitsrechte einsetzten. Die Behörden reagierten häufig mit unnötiger und unverhältnismäßiger Gewalt sowie mit willkürlichen Inhaftierungen (AI 24.4.2024). Ein öffentliches Dekret aus dem Jahr 2015 regelte das Versammlungsrecht und erteilte den Streitkräften die Befugnis, die öffentliche Ordnung zu kontrollieren. Menschenrechtsgruppen kritisierten das Gesetz, da es den Vertretern Maduros ermöglicht, Demonstranten wegen der Teilnahme an friedlichen Demonstrationen wegen schwerer Verbrechen anzuklagen sowie Organisationen und Personen, die ihnen kritisch gegenüberstehen, zu kriminalisieren (USDOS 23.4.2024). Proteste und Demonstrationszüge mussten im Voraus von Vertretern Maduros genehmigt werden und waren in ausgewiesenen „Sicherheitszonen“ verboten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz erkannte das Streikrecht aller Beschäftigten im öffentlichen und privaten Sektor unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen an. Beschäftigte, die sich an legalen Streiks beteiligten, waren vor Strafverfolgung geschützt und ihre Dienstzeit durfte nicht um die Zeit des Streiks gekürzt werden, was jedoch nicht eingehalten wurde (USDOS 23.4.2024). Vereinigungsfreiheit Die Verfassung sah Vereinigungsfreiheit und Freiheit von politischer Diskriminierung vor, aber die Vertreter Maduros respektierten diese Rechte nicht (USDOS 23.4.2024). Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor (mit Ausnahme der Mitglieder der Streitkräfte bzw mit Einschränkungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes) hatten das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und ihnen beizutreten sowie zu streiken (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz sah jedoch mehrere Einschränkungen dieser Rechte vor, und die Vertreter Maduros setzten eine Vielzahl von Mechanismen ein, um die Rechte unabhängiger Arbeitnehmer und Gewerkschaften zu untergraben (USDOS 23.4.2024).Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Sektor (mit Ausnahme der Mitglieder der Streitkräfte bzw mit Einschränkungen für Angehörige des öffentlichen Dienstes) hatten das Recht, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und ihnen beizutreten sowie zu streiken (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Das Gesetz sah jedoch mehrere Einschränkungen dieser Rechte vor, und die Vertreter Maduros setzten eine Vielzahl von Mechanismen ein, um die Rechte unabhängiger Arbeitnehmer und Gewerkschaften zu untergraben (USDOS 23.4.2024). Die Kontrolle über die Gewerkschaften hat sich von traditionellen, mit der Opposition verbündeten Gewerkschaftsführern auf neue Arbeitnehmerorganisationen verlagert, die oft mit der Regierung verbunden sind. Der Wettbewerb hat zu einem erheblichen Anstieg der Gewalt am Arbeitsplatz beigetragen (FH 2024). Gewerkschaftsaktivisten berichteten, dass die jährliche Auflage, dem Arbeitsministerium eine Mitgliederliste (mit vollständigen Namen, Privatadresse, Telefonnummer und nationaler Identifikationsnummer) vorzulegen, eine Belastung darstellt und die Vereinigungsfreiheit einschränkt (USDOS 23.4.2024). Opposition Es gibt zwar Oppositionskoalitionen und -parteien, aber die regierende PSUV (United Socialist Party of Venezuela) nutzt staatliche Ressourcen sowie Sicherheitskräfte und die Justiz, um Parteien zu zerschlagen, die ihre beherrschende Stellung direkt in Frage stellen (FH 2024). Die Regierung setzte die Unterdrückung kritischer Stimmen auch 2023 fort (AI 24.4.2024). Vertreter Maduros nutzten regelmäßig Gesetze gegen kriminelle Vereinigungen und Terrorismusfinanzierung, um politische Gegner zu belasten und ihnen Verbrechen vorzuwerfen (USDOS 23.4.2024). Sie mussten mit willkürlicher Inhaftierung, Folter und anderen Menschenrechtsverletzungen rechnen (AI 24.4.2024). Oppositionsführer werden seit langem schikaniert, angegriffen, inhaftiert und auf andere Weise an der Teilnahme an politischen Prozessen gehindert (FH 2024). Beobachter berichteten, dass Vertreter Maduros das Vermögen politischer Gegner beschlagnahmten, um sie einzuschüchtern und zu bestrafen. Es gab keine Berichte über eine Rückgabe solcher beschlagnahmten Vermögenswerte (USDOS 23.4.2024). Vertreter Maduros nutzten auch indirekte Mittel wie Cyberangriffe oder Falschmeldungen in den sozialen Medien, um politische Gegner zu diskreditieren (USDOS 23.4.2024). Ferner schränkten Vertreter Maduros die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerten ihnen zeitweise das Besteigen von Inlandsflügen (USDOS 23.4.2024). Sie beschlagnahmten wiederholt Reisepässe von Journalisten, Oppositionsmitgliedern und legitimen Abgeordneten der Nationalversammlung an den Einreisestellen, ohne eine Erklärung abzugeben, als diese versuchten, das Land zu verlassen (USDOS 23.4.2024). Politische Oppositionsparteien und PSUV-Dissidenten agierten in einer restriktiven Atmosphäre, die durch Einschüchterung, die Androhung von Strafverfolgung oder Verwaltungssanktionen aufgrund fragwürdiger Anschuldigungen und einen sehr eingeschränkten Zugang zu den Mainstream-Medien gekennzeichnet war (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Unzufriedenheit mit dem Maduro-Regime weit verbreitet ist, hat die Regierung praktisch alle Möglichkeiten für einen politischen Wandel auf nationaler Ebene unterbunden und eine Vielzahl von Taktiken eingesetzt, um Spaltungen innerhalb der Oppositionsbewegung zu erzeugen (FH 2024). Gegner der Regierung und der PSUV werden routinemäßig inhaftiert und ohne Rücksicht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren strafrechtlich verfolgt, darunter auch Zivilisten und Angehörige der Streitkräfte, die vor Militärgerichte gestellt werden (FH 2024). Opfer von staatlicher Gewalt haben keine realistische Möglichkeit, Wiedergutmachung zu erlangen (FH 2024). Der Handlungsspielraum der Zivilgesellschaft war ständig bedroht (AI 24.4.2024). Relevante Bevölkerungsgruppen Frauen Frauen hatten laut Verfassung den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie Männer (USDOS 23.4.2024). Frauen sind jedoch weiterhin mit erheblichen Unterschieden in den Bereichen Bildung, Entlohnung und Beschäftigung konfrontiert und sind von der politisch bedingten Wirtschaftskrise des Landes überproportional betroffen (FH 2024). Frauen und Mädchen hatten auch 2023 nur eingeschränkten Zugang zu angemessener Ernährung sowie Wasser und Sanitäreinrichtungen. Der Ausschuss zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) stellte fest, dass Frauen vermehrt dem Risiko wirtschaftlicher Abhängigkeit in von Missbrauch geprägten Beziehungen ausgesetzt sind und stärker Gefahr laufen, Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden (AI 24.4.2024). Frauen und Männer waren in der Ehe rechtlich gleichgestellt (USDOS 23.4.2024). Die persönlichen sozialen Freiheiten in Bezug auf Heirat, Scheidung und Sorgerecht werden im Allgemeinen gewahrt (FH 2024). Das Gesetz sah die Gleichstellung der Geschlechter bei der Ausübung des Rechts auf Arbeit vor. Das Gesetz legte fest, dass Arbeitgeber Frauen in Bezug auf Bezahlung oder Arbeitsbedingungen nicht diskriminieren durften. Dennoch verdienten Frauen für gleichwertige Arbeit weniger als Männer (USDOS 23.4.2024). Ein Gesetz aus dem Jahr 2007 sollte Gewalt gegen Frauen bekämpfen, doch häusliche Gewalt und Vergewaltigungen sind nach wie vor weit verbreitet (FH 2024). Das Gesetz stellte die Vergewaltigung von Frauen oder Männern unter Strafe, einschließlich Vergewaltigung in der Ehe und Vergewaltigung durch den Partner oder einer anderen Form häuslicher und sexueller Gewalt (USDOS 23.4.2024). Auf Femizid standen 20 bis 25 Jahre Gefängnis, auf schweren Femizid 28 bis 30 Jahre (USDOS 23.4.2024). Weibliche politische Gefangene berichteten von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte, darunter sexuelle Gewalt, Vergewaltigungsdrohungen und erzwungene Nacktheit (FH 2024). Vertreter von Maduro schränkten den Zugang zu sexuellen und reproduktiven Gesundheitsdiensten für Opfer sexueller Gewalt ein, darunter Notfallverhütung und Postexpositionsprophylaxe für die klinische Behandlung von Vergewaltigungen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz kriminalisierte körperliche, sexuelle und psychische Gewalt in der Familie, der Gesellschaft und am Arbeitsplatz, wobei die Strafen für Gewalt in der Partnerschaft erhöht wurden. Das Gesetz sah Strafen von sechs bis 27 Monaten Gefängnis für Täter vor, die Gewalt in der Partnerschaft ausüben. Das Gesetz verpflichtete die Polizei, Gewalt in der Partnerschaft den Justizbehörden zu melden, und das Krankenhauspersonal, die Behörden zu benachrichtigen, wenn Patienten aufgenommen wurden, die Opfer von Gewalt in der Partnerschaft waren (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz führte auch Frauenbüros in örtlichen Polizeirevieren und Gerichten ein, die auf geschlechtsspezifische Gewalt spezialisiert sind, und in zwei Dritteln der Bundesstaaten gab es Sondergerichte für Fälle geschlechtsspezifischer Gewalt. NRO berichteten, dass diese Gerichte und Polizeieinheiten bei der Behandlung von Geschlechterfragen und der Durchsetzung von Gerechtigkeit in der Regel ineffektiv sind (USDOS 23.4.2024). Die Abteilung der Staatsanwaltschaft für Frauenverteidigung beschäftigte ein Team aus Anwälten, Psychiatern und anderen Experten, die sich ausschließlich mit Fällen von Femizid, geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Verbrechen gegen Frauen befassten (USDOS 23.4.2024). Die Durchsetzung von Gesetzen und der Zugang zur Justiz waren jedoch eingeschränkt und der Schutz und andere Ressourcen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt waren unzureichend (USDOS 23.4.2024). CEDAW (Committee on the Elimination of Discrimination Against Women) kritisierte, dass es landesweit nur fünf Notunterkünfte für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt gab (AI 24.4.2024) und die fünf Unterkünfte für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt gegen Frauen im Land nicht den Anforderungen des Gesetzes über das Recht der Frau auf ein gewaltfreies Leben entsprachen. Die meisten Unterstützungsleistungen für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt wurden von NGOs erbracht (USDOS 23.4.2024). Sexuelle Belästigung war illegal und wurde mit Geldstrafen und einer Gefängnisstrafe von einem bis drei Jahren geahndet. Obwohl sie laut Medienberichten am Arbeitsplatz weit verbreitet war, wurden Fälle sexueller Belästigung selten gemeldet (USDOS 23.4.2024). 74 zivilgesellschaftliche Organisationen berichteten im August 2023 über Belästigungen und politische Gewalt, von denen Frauen, die ein öffentliches Amt anstrebten, unverhältnismäßig stark betroffen waren. Zu den Aktionen gegen Frauen gehörten Morddrohungen, körperliche Angriffe und andere Formen der Einschüchterung (USDOS 23.4.2024). Obwohl mehrere Frauen Führungspositionen in der Regierung innehaben, mangelt es an politischen Diskussionen über Themen, die in erster Linie Frauen betreffen (FH 2024). Abtreibung ist kriminalisiert, außer wenn das Leben der Schwangeren in Gefahr ist (HRW 16.1.2025; vgl. FH 2024).Abtreibung ist kriminalisiert, außer wenn das Leben der Schwangeren in Gefahr ist (HRW 16.1.2025; vergleiche FH 2024). Kinder Der venezolanische Staat muss gewährleisten, dass alle Kinder in seinem Hoheitsgebiet ihre Rechte tatsächlich wahrnehmen können. Mehrere staatliche Stellen bieten Betreuungs- und Schutzdienste an, darunter die Räte für die Rechte von Kindern und Jugendlichen und die Räte für den sozialen Schutz von Kindern und Jugendlichen, die Gerichte für den Schutz von Kindern und Jugendlichen, das Staatsministerium, das Büro der Ombudsperson und die Ombudsstellen für Kinder und Jugendliche, die Gemeinderäte und andere Formen von Volksorganisationen (IOM 8.2024). Neben nationalen und internationalen Organisationen gibt es zahlreiche lokale NRO, die sich in bestimmten Gemeinden um die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen kümmern (IOM 8.2024). Das gesetzliche Mindestalter für eine Eheschließung betrug 18 Jahre, mit Zustimmung der Eltern lag das Mindestalter jedoch bei 16 Jahren (USDOS 23.4.2024). NROs stellten fest, dass die Vertreter Maduros keine Daten über Kinder-, Früh- und Zwangsehen im Land erhoben (USDOS 23.4.2024). Die Geburtenregistrierung war zwar nicht diskriminierend, aber aufgrund des Mangels an Papier, das für den Druck von Geburtsurkunden erforderlich ist, schwierig zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbot Kindesmissbrauch. Vertreter Maduros unternahmen begrenzte Anstrengungen, um einige Täter von Kindesmissbrauch festzunehmen und strafrechtlich zu verfolgen. Obwohl das Justizsystem Maßnahmen ergriff, um Kinder aus Haushalten, wo Missbrauch herrscht, zu entfernen, berichteten NGOs, dass es nur wenige und unzureichende öffentliche Einrichtungen für solche Kinder gab (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbot den Verkauf, die Anbahnung und Gebrauch von Kindern für die kommerzielle sexuelle Ausbeutung, einschließlich des Sexhandels. Sexuelle Beziehungen zu einem Kind unter 13 Jahren, zu einer „besonders schutzbedürftigen“ Person oder zu einem Kind unter 16 Jahren, wenn der Täter ein Verwandter oder Vormund war, wurden mit einer obligatorischen Freiheitsstrafe von 15 bis 20 Jahren geahndet. Die Strafen für einige Formen des Sexhandels mit Frauen und Mädchen lagen zwischen 15 und 20 Jahren Haft. Das Gesetz kriminalisierte nicht alle Formen des Kinderhandels, da es den Nachweis von Gewalt, Betrug oder Zwang als wesentliche Elemente des Verbrechens verlangte (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbot die Herstellung und den Verkauf von Kinderpornografie und sah Strafen von 16 bis 20 Jahren Haft vor (USDOS 23.4.2024). Venezuela verfügt über eine beträchtliche Anzahl von Schulen mit einem ausgedehnten Netz von öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im ganzen Land. Allerdings ist die Verteilung dieser Schulen ungleichmäßig, und die Infrastruktur und Ausstattung einiger Einrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten und dicht besiedelten Regionen, ist mangelhaft (IOM 8.2024). Laut Angaben der zivilgesellschaftlichen Organisation HumVenezuela besuchten 18 Prozent der Kinder im Jahr 2023 keine Schule, und mindestens 44,8 Prozent gingen nicht regelmäßig zur Schule. Gründe waren die Unterfinanzierung und personelle Unterbesetzung der öffentlichen Schulen sowie die geringen Löhne für Lehrer (AI 24.4.2024). Die allgemeine Bildung in Venezuela ist kostenlos. Dies ist ein verfassungsmäßiges Recht für Staatsangehörige von der frühkindlichen Erziehung bis zur Universität. Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass die Schulgebühren zwar kostenlos sind, aber zusätzliche Kosten für Materialien, Uniformen und andere Ressourcen anfallen können, die die Familien belasten können (IOM 8.2024). Das Gesetz verbot die schwerwiegendsten Formen von Kinderarbeit. Das Mindestalter für eine Beschäftigung wurde auf 14 Jahre festgelegt. Kinder unter 14 Jahren durften nur mit einer Sondergenehmigung des Nationalen Instituts für Minderjährige oder des Arbeitsministeriums arbeiten (USDOS 23.4.2024). Kinder im Alter von 14 bis 18 Jahren durften nicht ohne Erlaubnis ihrer Erziehungsberechtigten oder in Berufen arbeiten, die gesetzlich ausdrücklich verboten sind, und sie durften nicht mehr als sechs Stunden pro Tag oder 30 Stunden pro Woche arbeiten. Kinder unter 18 Jahren durften nicht außerhalb des gewöhnlichen Arbeitstages arbeiten (USDOS 23.4.2024). In Venezuela gibt es von der Regierung unterstützte bewaffnete Gruppen, die im Zeitraum von April 2022 bis März 2023 Kindersoldaten rekrutiert oder eingesetzt haben (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).In Venezuela gibt es von der Regierung unterstützte bewaffnete Gruppen, die im Zeitraum von April 2022 bis März 2023 Kindersoldaten rekrutiert oder eingesetzt haben (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Bewegungsfreiheit Die Verfassung sah das Recht auf Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor; Vertreter Maduros respektierten diese Rechte jedoch nicht. Mehrere Menschenrechtsverteidiger berichteten, dass Sicherheitsbeamte sie bei der Aus- oder Einreise festnahmen und verhörten, insbesondere bei Reisen in die oder aus den Vereinigten Staaten (USDOS 23.4.2024). Die Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist durch Bedrohungen der physischen Sicherheit in einigen Teilen des Landes eingeschränkt (FH 2024). Vertreter Maduros schränkten die Bewegungsfreiheit einiger Oppositionsführer ein und verweigerten ihnen zeitweise das Besteigen von Inlandsflügen (USDOS 23.4.2024). Vertreter Maduros beschlagnahmten wiederholt Reisepässe von Journalisten, Oppositionsmitgliedern und legitimen Abgeordneten der Nationalversammlung an den Einreisestellen, ohne eine Erklärung abzugeben, als diese versuchten, das Land zu verlassen (USDOS 23.4.2024). Flüchtlinge Vertreter Maduros arbeiteten nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sah die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus vor, und es gab ein etabliertes System zum Schutz von Flüchtlingen, obwohl Verzögerungen im System Missbrauch durch Privatpersonen und Vertreter des Staates ermöglichten (USDOS 23.4.2024). Das Verfahren zur Feststellung des Flüchtlingsstatus wurde von der Nationalen Flüchtlingskommission verwaltet (USDOS 23.4.2024). Asylsuchende ohne gültige Aufenthaltserlaubnis hatten begrenzten Zugang zu Bildungs- und Gesundheitssystemen. Der Mangel an Dokumenten erschwerte es erheblich, ausreichenden Schutz und eine langfristige Integration zu erreichen (USDOS 23.4.2024). Es gab glaubwürdige Berichte, dass die Regierung den Flüchtlingen nach der offiziellen Anerkennung ihres Flüchtlingsstatus Einschränkungen hinsichtlich ihrer Arbeitsfähigkeit auferlegte. Flüchtlinge ohne gültige Aufenthaltserlaubnis hatten nur begrenzten Zugang zum formellen Arbeitsmarkt (USDOS 23.4.2024). Grundversorgung und Wirtschaft Über 20 Millionen der 28,8 Millionen Venezolaner leben in Armut und haben nur unzureichenden Zugang zu lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen, darunter Lebensmittel und grundlegende Medikamente (HRW 16.1.2025). Ein außergewöhnlich hoher Anteil der Einwohner (88%) zählt zur urbanen Bevölkerung. Allein jeder neunte Einwohner lebt in Caracas (laenderdaten.info 2.2025). 74,5 Prozent aller Haushalte hatten 2023 keinen regelmäßigen Zugang zu sauberem Trinkwasser (AI 24.4.2024; vgl. EDA 18.2.2025). Soweit Wasser über öffentliche Versorgungsnetze verfügbar ist, wird dieses nicht in Trinkwasserqualität bereitgestellt (AA 18.2.2025).74,5 Prozent aller Haushalte hatten 2023 keinen regelmäßigen Zugang zu sauberem Trinkwasser (AI 24.4.2024; vergleiche EDA 18.2.2025). Soweit Wasser über öffentliche Versorgungsnetze verfügbar ist, wird dieses nicht in Trinkwasserqualität bereitgestellt (AA 18.2.2025). Die Versorgung der Haushalte mit Gas ist prekär. Mit Benzinknappheit muss ebenso jederzeit gerechnet werden, insbesondere außerhalb der Region um die Hauptstadt Caracas (AA 18.2.2025; vgl. EDA 18.2.2025). Ebenso besteht ein Engpass bei der Stromversorgung (EDA 18.2.2025).Die Versorgung der Haushalte mit Gas ist prekär. Mit Benzinknappheit muss ebenso jederzeit gerechnet werden, insbesondere außerhalb der Region um die Hauptstadt Caracas (AA 18.2.2025; vergleiche EDA 18.2.2025). Ebenso besteht ein Engpass bei der Stromversorgung (EDA 18.2.2025). Güter des täglichen Bedarfs und Medikamente können über längere Zeiträume nicht verfügbar sein, insbesondere in ländlichen Gegenden (EDA 18.2.2025). Aufgrund von Inflation und einem alarmierenden Kaufkraftschwund waren Güter und Dienste des täglichen Bedarfs kaum noch erschwinglich, was für den Großteil der Bevölkerung eine schwere humanitäre Krise bedeutete, insbesondere für Menschen außerhalb der Hauptstadt Caracas (AI 24.4.2024). In Venezuela sind 5,1 Millionen Menschen von Hunger betroffen (HRW 16.1.2025). Das Maduro-Regime ist zunehmend auf wirtschaftliche, medizinische, militärische und andere Unterstützung durch ausländische Verbündete angewiesen, insbesondere durch die Regierungen Russlands, Kubas, der Türkei und des Iran (FH 2024). Die Inflationsrate betrug 2024 geschätzt 59,6 Prozent (WKO 10.2024). 2023 betrug die Inflationsrate 337,5 Prozent (WKO 10.2024). Die Arbeitslosenrate betrug 2023 geschätzte 5,5 Prozent (CIA 12.2.2025; vgl. laenderdaten.info 2.2025, WKO 10.2024).Die Arbeitslosenrate betrug 2023 geschätzte 5,5 Prozent (CIA 12.2.2025; vergleiche laenderdaten.info 2.2025, WKO 10.2024). Das Gesetz sah einen Mindestlohn für alle Sektoren vor. Der nationale Mindestlohn lag unter der Armutsgrenze. Der Mindestlohn und andere Leistungen wurden durch Erlasse festgelegt (USDOS 23.4.2024). Laut Angaben der gewerkschaftlichen Organisation Centro de Documentación y Análisis Social de la Federación Venezolana de Maestros (Cendas-FVM) kostete der monatliche Warenkorb mit Grundnahrungsmitteln für eine fünfköpfige Familie im Oktober 2023 ungefähr 494 US-Dollar (etwa 450 Euro). Gleichzeitig betrug der monatliche Mindestlohn gerade einmal 3,67 US-Dollar (etwa 3,37 Euro), wodurch der Großteil der Bevölkerung unter starker Ernährungsunsicherheit litt (AI 24.4.2024). Das Gesetz sah Tarifverhandlungen vor und laut Gesetz konnten Arbeitgeber einen Tarifvertrag nur mit Gewerkschaften aushandeln, die die Mehrheit ihrer Arbeitnehmer vertraten (USDOS 23.4.2024). Arbeitsplätze mussten „den Schutz der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer vor allen gefährlichen Arbeitsbedingungen“ gewährleisten. Die Standards für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz waren für die wichtigsten Branchen nicht angemessen (USDOS 23.4.2024). Die Bedingungen im Bergbausektor waren besonders gefährlich. NRO und Medien berichteten über gefährliche Bedingungen in Bergwerken, von denen viele illegal betrieben wurden und die Bergleute Verletzungen, Krankheiten und Quecksilbervergiftungen aussetzten (USDOS 23.4.2024). Der Orinoco-Bergbau-Bogen war das Zentrum des illegalen Bergbaus und Goldschmuggels (USDOS 23.4.2024). Illegal abgebautes venezolanisches Gold wird nach Brasilien, Kolumbien und in die Dominikanische Republik geschmuggelt und von dort aus in andere Länder exportiert (HRW 16.1.2025). Sozialbeihilfen Das venezolanische Institut für soziale Sicherheit bietet ein umfassendes Sozialversicherungssystem, das Renten-, Berufsunfähigkeits-, Arbeitslosen-, Unfall-, Kranken- und Lebensversicherungen umfasst. Das umlagefinanzierte System wird stark vom Staat subventioniert. Beiträge sind im formellen Sektor obligatorisch (BS 2024). Das System besteht aus einer Reihe von Programmen, sozialen Aufgaben, Institutionen und öffentlichen Maßnahmen, die darauf abzielen, die Grundbedürfnisse der Bevölkerung in den Bereichen Gesundheit, Bildung, Ernährung, Wohnen, soziale Sicherheit und anderen Bereichen zu befriedigen (IOM 8.2024). Das venezolanische Rentensystem, das von der IVSS (Venezolanisches Institut für soziale Sicherheit) verwaltet wird, bietet verschiedene Arten von Renten an, unter anderem: Altersrente, Invaliditätsrente, Hinterbliebenenrente, Betriebsrente sowie andere Sonderrenten (IOM 8.2024). In Venezuela gibt es verschiedene Arten von Versicherungen, die medizinische Kosten abdecken können: Öffentliche Sozialversicherung: Es handelt sich um eine öffentliche Versicherung, die Arbeitnehmer und deren Angehörige abdeckt. Diese Versicherung bietet eine grundlegende Gesundheitsversorgung, einschließlich medizinischer Grundversorgung, Krankenhausaufenthalt und einiger Medikamente. Private Krankenversicherungen: Auf dem venezolanischen Markt gibt es eine große Auswahl an privaten Krankenversicherungen. Diese Versicherungen bieten ein breites Spektrum an Leistungen (IOM 8.2024). Die Patienten müssen einen erheblichen Teil der Kosten für die medizinische Versorgung in Venezuela selbst tragen, selbst wenn sie krankenversichert sind. Das liegt daran, dass die Versicherung in der Regel nicht die Gesamtkosten der Leistungen abdeckt und die Patienten für Zuzahlungen, Selbstbeteiligungen und andere zusätzliche Kosten aufkommen müssen (IOM 8.2024). Gegenwärtig gibt es in Venezuela keine Organisationen, die Unterstützungsdienste für Arbeitslose anbieten oder Datenbanken für Arbeitssuchende führen (IOM 8.2024). Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung ist in öffentlichen Krankenhäusern aufgrund fehlenden Personals, Engpässen in der Versorgung mit Medikamenten sowie aufgrund der hygienischen Verhältnisse kaum gewährleistet (EDA 18.2.2025; vgl. AA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2025b). Die Verfügbarkeit von medizinischen Zentren und Ärzten in Venezuela variiert je nach Region und sozioökonomischem Niveau (IOM 8.2024).Die medizinische Versorgung ist in öffentlichen Krankenhäusern aufgrund fehlenden Personals, Engpässen in der Versorgung mit Medikamenten sowie aufgrund der hygienischen Verhältnisse kaum gewährleistet (EDA 18.2.2025; vergleiche AA 18.2.2025, BMEIA 18.2.2025b). Die Verfügbarkeit von medizinischen Zentren und Ärzten in Venezuela variiert je nach Region und sozioökonomischem Niveau (IOM 8.2024). Die Verfügbarkeit von Medikamenten in Venezuela hat sich in den letzten Jahren aufgrund der Wirtschaftskrise zu einem erheblichen Problem entwickelt. Der Mangel an Arzneimitteln im Land ist unterschiedlich groß, und die ständige Verfügbarkeit bestimmter Medikamente, insbesondere zur Behandlung von Bluthochdruck, Diabetes, HIV und anderen chronischen Krankheiten, kann nicht garantiert werden (IOM 8.2024). Im privaten Sektor ist in der Hauptstadt Caracas auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben (AA 18.2.2025). Das venezolanische Gesundheitssystem besteht aus einem Netz öffentlicher und privater Einrichtungen, die Gesundheitsdienste für die Bevölkerung anbieten. Der öffentliche Gesundheitssektor in Venezuela ist seit jeher der wichtigste Anbieter von Gesundheitsdiensten für die Bevölkerung, aber ein weit verbreiteter Mangel an medizinischem Material, Medikamenten und qualifiziertem Personal wirkt sich negativ auf die Qualität der Versorgung aus, weshalb der private Gesundheitssektor eine immer wichtigere Rolle in der Gesundheitsversorgung in Venezuela spielt (IOM 8.2024). Im März 2024 schätzte die venezolanische humanitäre Organisation Convite, dass in 28,4 Prozent der Apotheken des Landes zumindest einige lebenswichtige Medikamente nicht verfügbar waren, und mehrere der verfügbaren Medikamente waren für viele unerschwinglich (HRW 16.1.2025). In 72,4 Prozent der öffentlichen Gesundheitszentren mangelte es im Jahr 2023 an Medikamenten, Geräten und Personal, und 88,9 Prozent der öffentlichen Gesundheitsdienste waren nicht funktionsfähig (AI 24.4.2024). In Caracas sind gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar (AA 18.2.2025). Rückkehr Vertreter Maduros arbeiteten nicht mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um zurückkehrenden Flüchtlingen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung sah das Recht auf Rückkehr in das Heimatland vor. Vertreter Maduros respektierten diese Rechte jedoch nicht (USDOS 23.4.2024). Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland (BBU GmbH 2025). Dokumente Es war nach wie vor schwierig, einen Reisepass zu erhalten. Die Kosten für einen Reisepass beliefen sich auf etwa 5.300 Bolivar (216 US-Dollar), was für viele Bürger zu teuer war (USDOS 23.4.2024). Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den zum Großteil nachvollziehbaren Angaben der BF1 und der BF2 bei ihrer Erstbefragung, bei der Einvernahme durch das BFA, in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Identität, Staats- und Religionszugehörigkeit und Familienstand der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Zudem befinden sich in den Verwaltungsakten jeweils eine Kopie der venezolanischen Reisepässe der Beschwerdeführer, deren Echtheit nicht in Zweifel steht. Die BF5 besitzt noch keinen Reisepass. Ihre spanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund ihrer Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu den familiären, persönlichen und beruflichen Verhältnissen beruhen auf ihren insoweit plausiblen und nachvollziehbaren Angaben bei der Einvernahme vor der Polizei, vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Schul- und Berufsausbildung sowie Berufserfahrung der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben der BF1 und der BF2 vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zu den minderjährigen Kindern beruhen auf den Angaben der BF1 gegenüber dem BFA und in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur BF5 ergeben sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde und den Angaben ihrer Mutter (BF2) in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurde Einsicht in das hg. Beschwerdeverfahren G310 2304213-1 genommen. Die Feststellungen zum Kindesvater bzw. Freund der BF2 ergeben sich ebenfalls daraus. Die Feststellungen zu den finanziellen Verhältnissen bzw. der wirtschaftlichen Lage der Beschwerdeführer in Venezuela beruhen auf den Angaben der BF1 und der BF2 gegenüber dem BFA, auf den Ausführungen in den Beschwerden sowie auf den Angaben in der mündlichen Verhandlung. Dazu wird festgehalten, dass diesbezüglich divergierende Aussagen der BF1 vorliegen. Gegenüber dem BFA gab sie nämlich an, dass sie in Venezuela Anwältin gewesen sei und immer selbständig gearbeitet habe. Bis vier Monate vor ihrer Ausreise habe sie gearbeitet, danach habe sie aufgehört, weil der Vater ihrer Kinder sie finanziell unterstützt habe. Im Gegensatz dazu brachte sie in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie ihren Beruf als Rechtsanwältin nicht wirklich ausgeübt habe, nur von der finanziellen Unterstützung ihres Mannes gelebt und nur drei Monate gearbeitet habe, bevor sie ausgereist sei. In einer Gesamtbetrachtung wird festgestellt, dass die wirtschaftliche Lage der Familie sicherlich nicht einfach, aber jedenfalls zu bewältigen war, da sowohl die BF1 als auch die BF2 in der Lage waren einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zudem wurden sie vom Vater der BF2 finanziell unterstützt. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer ausschließlich von der Unterstützung des Vaters gelebt hätten, zumal dieser seit seiner Einreise nicht durchgehend in Österreich beschäftigt war, bislang über keine eigene Wohnung verfügte, sondern ausschließlich in karitativen Einrichtungen untergebracht war. Die Feststellungen zum Schulbesuch der minderjährigen Kinder (BF3 und BF4) in Österreich und Venezuela beruhen auf den Angaben ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung. Es wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Mittelschule XXXX vorgelegt. Die Feststellungen zum Schulbesuch der minderjährigen Kinder (BF3 und BF4) in Österreich und Venezuela beruhen auf den Angaben ihrer Mutter in der mündlichen Verhandlung. Es wurde eine Schulbesuchsbestätigung der Mittelschule römisch 40 vorgelegt. Die Feststellungen zur Ausreise aus Venezuela, zur Einreise und zum Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich sowie zur Antragstellung auf internationalen Schutz beruhen auf den unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Wohnsitzmeldungen gehen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Ebenso geht daraus hervor, dass kein gemeinsamer Wohnsitz mit dem Kindesvater besteht. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer beruhen auf den Angaben der BF1 und der BF2 in der mündlichen Verhandlung. Die behaupteten Panikattacken des BF3 konnten anhand der vorgelegten medizinischen Beweismittel festgestellt werden. Daraus ergibt sich auch die empfohlene Medikation. Die BF1 gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihr Sohn die Panikattacken überwunden hat und von der Klinik als gesund gemeldet wurde. Es konnten somit keine lebensbedrohlichen Erkrankungen beim BF3 festgestellt werden, noch wurde behauptet, dass er an solche leidet. Es gibt keine Hinweise dafür, dass dem BF3 der Zugang zum Gesundheitssystem nicht gewährleistet oder für zurückkehrende venezolanische Staatsagehörige systematisch verwehrt wäre. Die BF1 gab selbst im Rahmen der medizinischen sowie psychologischen Untersuchung ihres Sohnes an, dass auch sie in Venezuela an einer Angst- und Panikstörung gelitten hat und Medikamente einnahm (Ambulanzbefund vom XXXX .2024 sowie klinisch-psychologischer Befund von Dr. XXXX ). Es konnten somit keine lebensbedrohlichen Erkrankungen beim BF3 festgestellt werden, noch wurde behauptet, dass er an solche leidet. Es gibt keine Hinweise dafür, dass dem BF3 der Zugang zum Gesundheitssystem nicht gewährleistet oder für zurückkehrende venezolanische Staatsagehörige systematisch verwehrt wäre. Die BF1 gab selbst im Rahmen der medizinischen sowie psychologischen Untersuchung ihres Sohnes an, dass auch sie in Venezuela an einer Angst- und Panikstörung gelitten hat und Medikamente einnahm (Ambulanzbefund vom römisch 40 .2024 sowie klinisch-psychologischer Befund von Dr. römisch 40 ). Aus den Länderberichten geht hervor, dass die medizinische Versorgung nicht überall gewährleistet ist, jedoch im privaten Sektor, insbesondere in der Hauptstadt Caracas, auf vielen Gebieten eine gute medizinische Versorgung gegeben ist. In Caracas sind gängige Medikamente in vielen Apotheken verfügbar. Da es der BF1 möglich war für sich Medikamente gegen ihre Angst- und Panikstörung zu bekommen, wird es für die BF1 – im Falle eines Wiederauftretens der Panikattacken des BF3 – möglich sein, eine entsprechende Medikation für den BF3 zu bekommen. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit der BF1 und der BF2 sind nicht hervorgekommen, zumal beide vor ihrer Ausreise berufstätig waren und in einem arbeitsfähigen Alter sind. Die fehlende Erwerbstätigkeit der BF1 und der BF2 ergibt sich aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Aus dem Speicherauszug des GVS-Betreuungsinformationssystems ergibt sich, dass die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung beziehen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer in Österreich wird durch die Einsicht in das Strafregister belegt. Die Feststellungen zum in Österreich lebenden W.R.S. (Vater der Kinder) beruhen auf den Angaben der BF1 vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurden ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie eine Kopie seines österreichischen Reisepasses, ausgestellt am XXXX .2018, vorgelegt. Seine Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld gehen aus einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug, seine Wohnsitzmeldungen in sozialen Einrichtungen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Dass der Kindesvater seine Familie in Venezuela besucht hat, beruht auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zum in Österreich lebenden W.R.S. (Vater der Kinder) beruhen auf den Angaben der BF1 vor dem BFA, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung. Zudem wurden ein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie eine Kopie seines österreichischen Reisepasses, ausgestellt am römisch 40 .2018, vorgelegt. Seine Erwerbstätigkeiten sowie der Bezug von Arbeitslosengeld gehen aus einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug, seine Wohnsitzmeldungen in sozialen Einrichtungen aus dem Zentralen Melderegister hervor. Dass der Kindesvater seine Familie in Venezuela besucht hat, beruht auf den Angaben der BF1 in der mündlichen Verhandlung. Mit der Stellungnahme vom 26.02.2025 wurde der Schriftverkehr zwischen der BF1 und des Amtes der niederösterreichischen Landesregierung vorgelegt. Daraus ergeben sich die Feststellungen betreffend Staatsangehörigkeit ihrer minderjährigen Kinder. Anhaltspunkte für die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und sozialer Hinsicht liegen nicht vor. Es wurden keine Nachweise über die Teilnahme an Deutschkursen oder Ablegung von Deutschprüfungen vorgelegt. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr beruhen auf den jeweiligen Angaben der BF1 und der BF2 in ihren Erstbefragungen, den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt, den Ausführungen in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung. Die minderjährigen Kinder (BF3 und BF4) brachten keine eigenen Fluchtgründe vor und stützen sich diese diesbezüglich ausschließlich auf das Vorbringen ihrer Mutter (BF1). Ebenso wurden keine eigenen Fluchtgründe für die in Österreich geborene BF5 vorgebracht und stütz sich diese auf das Vorbringen ihrer Mutter (BF2). Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr nach Venezuela keine Sanktionen zu befürchten haben, dort nicht strafrechtlich oder politisch verfolgt werden und dass keine Probleme mit den dortigen Behörden bestehen, beruhen auf den Feststellungen zur allgemeinen Lage sowie auf den entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführer. Es sind keine Hinweise für eine Verfolgung der Beschwerdeführer durch staatliche Stellen in Venezuela aktenkundig. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur allgemeinen Lage in Venezuela, der abgeschlossenen Schul- und universitären Berufsausbildung (Jurastudium) der BF1 sowie der Berufserfahrung der BF1 und der BF2 ist nicht zu erwarten, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Rückkehr in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden, selbst wenn ihre Angehörigen sie nicht aufnehmen würden und sie nicht gleich eine Arbeit finden sollten, weil sie dort Sozialhilfeleistungen, allenfalls auch karitative Leistungen, erhalten können. Es haben sich keine Hinweise ergeben, dass sie nach ihrer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten werden. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, wonach sich das Vorbringen der BF1 und der BF2 als nicht glaubhaft erweist. Als Fluchtgrund gaben die BF1 und die BF2 übereinstimmend in der Erstbefragung zusammengefasst an, dass sie Venezuela aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage sowie allgemeinen Sicherheitslage, der mangelnden Ausbildung für ihre Kinder und der schlechten gesundheitlichen Versorgung verlassen haben. Zudem gab die BF1 an, dass ihre Familie von unbekannten Männern bedroht worden sei, weil sie einen Raub angezeigt habe. In Österreich lebe der Vater der Kinder und besitze die österreichische Staatsbürgerschaft. Gegenüber dem BFA steigerten die Beschwerdeführer ihr Vorbringen dahingehend, dass die BF1 im Rathaus eines regierungskritischen Bürgermeisters einen Job als Juristin gehabt habe und sie nach der Verhaftung des Bürgermeisters von einer regierungstreuen Gruppe im Rathaus für ca. vier Stunden festgehalten worden sei. Danach hätten die BF1 und ihre Tochter (BF2) Anrufe erhalten und diese Gruppe habe Geld von ihnen verlangt. Auch sei der Sohn der BF1 in einen Raubüberfall verwickelt worden und habe danach Panikattacken bekommen. Das Vorbringen der BF1 zum Vorfall im Rathaus und den anschließenden Drohungen erscheint nicht glaubhaft, da sie ihr Fluchtvorbringen im gesamten Verfahren massiv steigerte. In der Erstbefragung erwähnte sie nur die schlechte wirtschaftliche Situation in Venezuela sowie die Bedrohung durch unbekannte Männer, nachdem sie einen Raub angezeigt habe. Gegenüber dem BFA stützte sie ihre Fluchtgründe primär auf einen Vorfall im Rathaus, wo sie als Juristin von XXXX 2023 bis vier Monate vor ihrer Ausreise gearbeitet habe. Dabei soll am XXXX .2023 ein regierungskritischer Bürgermeister verhaftet worden sein, und seine Angestellten an diesem Tag von regierungsnahen Gruppen festgehalten, teils geschlagen, beschimpft und sexuell belästigt worden sein. Alle Angestellten seien hinausgeschmissen worden und hätten die Arbeit verloren. In der mündlichen Verhandlung hingegen, steigerte sie ihr Vorbringen abermals, als sie angab, dass die Angestellten vom Bürgermeisteramt sogar entführt worden seien.Das Vorbringen der BF1 zum Vorfall im Rathaus und den anschließenden Drohungen erscheint nicht glaubhaft, da sie ihr Fluchtvorbringen im gesamten Verfahren massiv steigerte. In der Erstbefragung erwähnte sie nur die schlechte wirtschaftliche Situation in Venezuela sowie die Bedrohung durch unbekannte Männer, nachdem sie einen Raub angezeigt habe. Gegenüber dem BFA stützte sie ihre Fluchtgründe primär auf einen Vorfall im Rathaus, wo sie als Juristin von römisch 40 2023 bis vier Monate vor ihrer Ausreise gearbeitet habe. Dabei soll am römisch 40 .2023 ein regierungskritischer Bürgermeister verhaftet worden sein, und seine Angestellten an diesem Tag von regierungsnahen Gruppen festgehalten, teils geschlagen, beschimpft und sexuell belästigt worden sein. Alle Angestellten seien hinausgeschmissen worden und hätten die Arbeit verloren. In der mündlichen Verhandlung hingegen, steigerte sie ihr Vorbringen abermals, als sie angab, dass die Angestellten vom Bürgermeisteramt sogar entführt worden seien. Die Verhaftung des Bürgermeisters mag sich im XXXX 2023 in Venezuela tatsächlich ereignet haben, zumal dies aus den vorgelegten Berichten hervorgeht. Dass der BF1 aufgrund des Vorfalls nach wie vor Verfolgung seitens regierungstreuer Gruppen droht, wird aufgrund der widersprüchlichen und vagen Aussagen der BF1 sowie der BF2 kein Glaube geschenkt. Auch wurde die BF1 offensichtlich nicht gleich entlassen, da sie angab bis vier Monate vor ihrer Ausreise (somit bis XXXX ) gearbeitet zu haben. Die Verhaftung des Bürgermeisters mag sich im römisch 40 2023 in Venezuela tatsächlich ereignet haben, zumal dies aus den vorgelegten Berichten hervorgeht. Dass der BF1 aufgrund des Vorfalls nach wie vor Verfolgung seitens regierungstreuer Gruppen droht, wird aufgrund der widersprüchlichen und vagen Aussagen der BF1 sowie der BF2 kein Glaube geschenkt. Auch wurde die BF1 offensichtlich nicht gleich entlassen, da sie angab bis vier Monate vor ihrer Ausreise (somit bis römisch 40 ) gearbeitet zu haben. Zu diesem gesteigerten Fluchtvorbringen ist auszuführen, dass die politische Lage in Venezuela zwar angespannt ist, die BF1 und auch die BF2 selbst angegeben haben, nie Mitglied einer Oppositionspartei und auch nicht politisch aktiv gewesen zu sein. Die BF1 gab selbst an, dass ihre Arbeit im Rathaus „nichts Politisches“ gewesen sei, sondern dass sie Bürger in beruflichen, wirtschaftlichen und juristischen Angelegenheit beraten habe. Wenn nun die BF1 in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass sie deswegen angefangen habe im Rathaus zu arbeiten, weil der Bürgermeister zur Opposition gehört habe, so widerspricht dies ihren Angaben gegenüber dem BFA, wonach sie zufällig durch einen Studienkollegen zu dieser Arbeit gekommen sei. Ein Vergleich der Angaben der BF1 und der BF2 lässt erkennen, dass kein übereinstimmendes Vorbringen hinsichtlich der Drohungen und der Verfolgung seitens der regierungstreuen Gruppen vorliegt. Während die BF2 in der mündlichen Verhandlung angab, dass sie und ihre Mutter die Handys aufgrund der Drohungen weggeworfen hätten, sprach sie gegenüber dem BFA noch davon, dass sie ihr Handy die ganze Zeit dabei gehabt habe. Die Behauptung wonach die BF2 einmal nach der Arbeit verfolgt worden sei, beruhte zunächst nur auf den Angaben der BF1 gegenüber dem BFA. Die BF2 brachte diesbezüglich erstmals in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie bemerkt habe, nach der Arbeit im Supermarkt von einem Auto verfolgt worden zu sein. Aus dem Umstand, dass die BF1 und die BF2 lediglich telefonisch bedroht wurden, sie selbst jedoch nie persönlich einer Drohung ausgesetzt waren, die Intensität der Bedrohung gegenüber ihnen bis zu ihrer Ausreise auch nicht zunahm, und es zu keinem einzigem Vorfall zwischen den Beschwerdeführern und den regierungstreuen Gruppen namens „ XXXX “ kam, lässt sich schließen, dass das eigentliche Motiv für die Einreise in das Bundesgebiet die Verbesserung ihrer Lebensumstände war. Diese Motivlage geht auch aus ihren Angaben der BF1 und des BF2 in den behördlichen Einvernahmen hervor, wonach sie schließlich aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Situation ausgereist sind.Aus dem Umstand, dass die BF1 und die BF2 lediglich telefonisch bedroht wurden, sie selbst jedoch nie persönlich einer Drohung ausgesetzt waren, die Intensität der Bedrohung gegenüber ihnen bis zu ihrer Ausreise auch nicht zunahm, und es zu keinem einzigem Vorfall zwischen den Beschwerdeführern und den regierungstreuen Gruppen namens „ römisch 40 “ kam, lässt sich schließen, dass das eigentliche Motiv für die Einreise in das Bundesgebiet die Verbesserung ihrer Lebensumstände war. Diese Motivlage geht auch aus ihren Angaben der BF1 und des BF2 in den behördlichen Einvernahmen hervor, wonach sie schließlich aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen und politischen Situation ausgereist sind. Eine ihnen konkret drohende Verfolgung durch staatliche Einrichtungen Venezuelas, wie Polizei, Militär, Staatsanwaltschaft oder Gerichte, wurde von den beschwerdeführenden Parteien in den Einvernahmen vor dem BFA ausdrücklich verneint. Auch waren sie nie in einer exponierten Stellung tätig. Für mangelnde Asylrelevanz ihres Fluchtvorbringens spricht auch die Tatsache, dass die BF1 zu den Rückkehrbefürchtungen in der mündlichen Verhandlung ausschließlich die schwierige berufliche bzw. wirtschaftliche Situation und die psychischen Probleme des BF3 vorbrachte. Die BF2 gab ebenfalls zu den Rückkehrbefürchtungen gefragt, primär an: „gleiche Situation, die gleichen Leute und die gleiche Regierung“. Die Befürchtung wieder bedroht zu werden, erwähnte die BF2 als letzten Grund. Hinsichtlich der Behauptung der BF1, wonach ihr Sohn von denselben Gruppen beschuldigt worden sei einen Raub begangen zu haben, wird festgehalten, dass diesbezüglich keinerlei Probleme mit der Polizei geschildert wurden. Weswegen die BF1 versucht hat eine Anzeige wegen dieser Beschuldigung zu machen, obwohl daraus keine Nachteile für ihren Sohn entstanden sind, ist nicht nachvollziehbar. Der BF3 wurde diesbezüglich weder von der Polizei verhört noch kam es zu persönlichen Vorfällen zwischen dem BF3 und etwaigen Verfolgern. Auch die Behauptung, dass der BF3 nach diesem Vorfall traumatisiert worden sei und Panikattacken erlitten habe, widerspricht den Angaben der BF1 im Rahmen der medizinischen und psychologischen Untersuchungen, wonach sie ein auslösendes Ereignis für die Panikattacken des BF3 verneinte und angab, dass es eine familiäre Vorbelastung an psychischen Erkrankungen gäbe und sie selbst über mehrere Jahre mit Angstzuständen zu kämpfen hatte. Es habe somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführer einer konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung in Venezuela ausgesetzt gewesen seien oder eine solche zukünftig zu befürchten hätten. Im Ergebnis ist daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Verfolgung der Beschwerdeführer aus einem oder mehreren K

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