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{'item': 'G315 2294368-2'}

Obsah (6)§ 66§ 55§ 51§ 52§ 53a§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlG315 2294368-2 Spruch, G315 2294368-2/12E Im Namen der Republik! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

§ 66FPG lautet:3.1.1.

Der mit „Ausweisung“

Paragraph 66, FPG lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate"

§ 55Abs.

3 NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate"

Paragraph 55, Absatz 3, NAG lautet: „

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.“„
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“

§ 51

NAG lautet auszugsweise:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“

Paragraph 51, NAG lautet auszugsweise: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen. (…)„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. (…)
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“

§ 52

NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“

Paragraph 52, NAG lautet: „

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“

§ 53a

NAG lautet auszugsweise:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“

Paragraph 53 a, NAG lautet auszugsweise: „

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung. (…)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

§ 9

BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“

Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise: „

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“
  10. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  11. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  12. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  13. der Grad der Integration,,
  14. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  15. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  16. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  17. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  18. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)“ Gemäß § 10 Abs. 1 NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, NAG werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig, wenn gegen Fremde eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar oder rechtskräftig wird. Solche Fremde verlieren ihr Recht auf Aufenthalt. 3.1.
  19. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall ergibt sich: Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. des § 2 Abs. 1 Z 4 NAG.Der BF ist deutscher Staatsangehöriger und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, NAG. Der BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da der BF die Voraussetzung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts – ausreichende Existenzmittel – nicht mehr erfülle.Der BF wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ihm kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, da der BF die Voraussetzung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts – ausreichende Existenzmittel – nicht mehr erfülle. Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen (vgl. VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN).Das Bundesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung sämtliche aktenkundigen bzw. im Beschwerdeverfahren hervorgekommenen Sachverhaltselemente zugrunde zu legen vergleiche VwGH 03.02.2022, Ra 2021/09/0230, mwN) und grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage in seinem aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2019/10/0012, mwN). Gemäß § 51 Abs. 1 Z 2 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Der Beschwerdeführer verfügt durch seine Krankenversicherung in Deutschland bei der Österreichischen Gesundheitskasse über eine Krankenversicherung über den auslandsbetreuten Wohnsitz und erfüllt damit eine der beiden kumulativen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG.Der Beschwerdeführer verfügt durch seine Krankenversicherung in Deutschland bei der Österreichischen Gesundheitskasse über eine Krankenversicherung über den auslandsbetreuten Wohnsitz und erfüllt damit eine der beiden kumulativen Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Begriff „ausreichender Existenzmittel“ entwickelt sich stetig. EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhalts die Richtsätze nach § 293 ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden dürfte (EuGH 19.09.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey; VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Die Behörden der Mitgliedsstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist vorzunehmen, wobei die beantragten Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sind (VwGH vom 09.08.2016, Ro 2015/10/0050; VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/10/0031; VwGH vom 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). Die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben impliziert laut aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht per se, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden (vgl. EuGH 13.03.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn. 40 ff; VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden (vgl. EuGH 25.05.2000, C-424/98; Kommission/Italien, Rn. 37) (vgl. Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, § 51 NAG Rz 13 (
  20. Aufl., März 2019), lexisnexis.at).Die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur zum Begriff „ausreichender Existenzmittel“ entwickelt sich stetig. EWR-Bürger verfügen jedenfalls über ausreichende Existenzmittel, wenn diese über der im Aufnahmemitgliedstaat (hier: Österreich) geltenden Sozialhilfegrenze liegen. Diese Grenze, die sich aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung ergibt, ist marginal niedriger als für sonstige Drittstaatsangehörige, für die zur Berechnung des Lebensunterhalts die Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG herangezogen werden. Zu beachten ist allerdings, dass nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) weder direkt noch indirekt ein fester Betrag für die Höhe der ausreichenden Existenzmittel festgelegt werden darf, bei dessen Unterschreiten das Aufenthaltsrecht automatisch versagt werden dürfte (EuGH 19.09.2013, C-140/12, Pensionsversicherungsanstalt/Brey; VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Die Behörden der Mitgliedsstaaten müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen (VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132). Eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des Betroffenen ist vorzunehmen, wobei die beantragten Sozialleistungen nicht zu berücksichtigen sind (VwGH vom 09.08.2016, Ro 2015/10/0050; VwGH vom 24.10.2017, Ra 2016/10/0031; VwGH vom 04.10.2018, Ra 2017/22/0218). Die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben impliziert laut aktueller höchstgerichtlicher Rechtsprechung allerdings nicht per se, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222). Von einem Dritten stammende Mittel zum Lebensunterhalt müssen anerkannt werden vergleiche EuGH 13.03.2006, C-408/03, Kommission/Belgien, Rn. 40 ff; VwGH vom 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Existenzmittel müssen nicht in Form einer regelmäßigen Zahlung vorliegen. Es kann sich auch um angespartes Kapital handeln. Die für den Nachweis ausreichender Existenzmittel zulässigen Beweismittel dürfen nicht begrenzt werden vergleiche EuGH 25.05.2000, C-424/98; Kommission/Italien, Rn. 37) vergleiche Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG – Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Paragraph 51, NAG Rz 13 (
  21. Aufl., März 2019), lexisnexis.at). Der BF verfügt weder über Rücklagen noch Vermögen, erhält monatlich EUR 428,01 an deutscher Rente und verfügt somit für sich genommen nicht über Existenzmittel, welche die Sozialhilfegrenze erreichen, weshalb er in der Vergangenheit auch Sozialunterstützung bezogen hat. Jedoch lebt der BF zum Entscheidungszeitpunkt (wieder) in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist der BF von dieser finanziell abhängig und werden die wesentlichen Beiträge zu den Lebenserhaltungskosten (z.B. Miete) überwiegend von ihr bestritten. Insgesamt erhält die Lebensgefährtin des BF monatlich EUR 2.640,70 an Leistungen von der Rentenversicherung. Die monatliche Rente des BF überweist er an seine Lebensgefährtin, welche das gemeinsame Budget von insgesamt EUR 3.068,71 verwaltet. Insgesamt ist – unter Berücksichtigung der von der Lebensgefährtin stammenden und dem BF zu Gute kommenden Mittel – von ausreichenden Existenzmitteln im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG auszugehen.Der BF verfügt weder über Rücklagen noch Vermögen, erhält monatlich EUR 428,01 an deutscher Rente und verfügt somit für sich genommen nicht über Existenzmittel, welche die Sozialhilfegrenze erreichen, weshalb er in der Vergangenheit auch Sozialunterstützung bezogen hat. Jedoch lebt der BF zum Entscheidungszeitpunkt (wieder) in einer Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin. Wie den Feststellungen entnommen werden kann, ist der BF von dieser finanziell abhängig und werden die wesentlichen Beiträge zu den Lebenserhaltungskosten (z.B. Miete) überwiegend von ihr bestritten. Insgesamt erhält die Lebensgefährtin des BF monatlich EUR 2.640,70 an Leistungen von der Rentenversicherung. Die monatliche Rente des BF überweist er an seine Lebensgefährtin, welche das gemeinsame Budget von insgesamt EUR 3.068,71 verwaltet. Insgesamt ist – unter Berücksichtigung der von der Lebensgefährtin stammenden und dem BF zu Gute kommenden Mittel – von ausreichenden Existenzmitteln im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auszugehen. Da insgesamt sowohl ausreichende Existenzmittel wie auch ein umfassender Krankenversicherungsschutz vorliegen, erfüllt der BF die in § 51 Abs. 1 Z 2 NAG genannten Voraussetzungen und kommt ihm das unionsrechtliche Recht zum Aufenthalt für mehr als drei Monate zu.Da insgesamt sowohl ausreichende Existenzmittel wie auch ein umfassender Krankenversicherungsschutz vorliegen, erfüllt der BF die in Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG genannten Voraussetzungen und kommt ihm das unionsrechtliche Recht zum Aufenthalt für mehr als drei Monate zu. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 4 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist. Unter „Lebenspartner“ sind sonstige, nicht eingetragene Lebenspartner zu verstehen (vgl. VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252). Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist. Unter „Lebenspartner“ sind sonstige, nicht eingetragene Lebenspartner zu verstehen vergleiche VwGH 07.07.2021, Ra 2020/22/0252). Wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung erläutert wurde, führt der BF seit Sommer 2024 (wieder) eine Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen samt gemeinsamen Haushalt. Aufgrund des monatlichen Einkommens der Lebensgefährtin ist davon auszugehen, dass sie sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG im Bundesgebiet aufhält. Gegenständlich kann auch begründet davon ausgegangen werden, dass es sich um eine tatsächliche Lebensgemeinschaft und nicht um eine bloße Zweckgemeinschaft handelt. Dass es sich um eine dauerhafte Beziehung handelt ist anzunehmen, da der BF und seine Lebensgefährtin gemeinsam nach Österreich einreisten und bereits in den Jahren 2020, 2021 und 2022 eine Beziehung geführt haben. Insgesamt erweist sich im Falle des BF auch § 52 Abs. 1 Z 4 NAG als erfüllt und kommt ihm auch auf dieser Rechtsgrundlage ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu.Wie den Feststellungen entnommen werden kann und in der Beweiswürdigung erläutert wurde, führt der BF seit Sommer 2024 (wieder) eine Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen samt gemeinsamen Haushalt. Aufgrund des monatlichen Einkommens der Lebensgefährtin ist davon auszugehen, dass sie sich in Ausübung ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG im Bundesgebiet aufhält. Gegenständlich kann auch begründet davon ausgegangen werden, dass es sich um eine tatsächliche Lebensgemeinschaft und nicht um eine bloße Zweckgemeinschaft handelt. Dass es sich um eine dauerhafte Beziehung handelt ist anzunehmen, da der BF und seine Lebensgefährtin gemeinsam nach Österreich einreisten und bereits in den Jahren 2020, 2021 und 2022 eine Beziehung geführt haben. Insgesamt erweist sich im Falle des BF auch Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG als erfüllt und kommt ihm auch auf dieser Rechtsgrundlage ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Hervorzuheben ist aber, dass im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung auch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zu berücksichtigen ist, zumal das Aufenthaltsrecht gemäß § 55 Abs. 3 NAG nicht mehr besteht, sofern eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Hierunter ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zu verstehen (vgl. VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058).Hervorzuheben ist aber, dass im Rahmen einer Ausweisungsentscheidung auch strafrechtlich relevantes Fehlverhalten zu berücksichtigen ist, zumal das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht mehr besteht, sofern eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vorliegt. Hierunter ist eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, zu verstehen vergleiche VwGH 21.06.2022, Ra 2022/22/0058). Der BF wurde beschuldigt, über beinahe ein Jahr hinweg durch das Vorgeben falscher Tatsachen, für seine separate Wohnung insgesamt EUR 7.458,04 an Sozialleistung erschlichen zu haben. Er habe angeben sich in diesem Zeitraum nicht in einer Lebensgemeinschaft mit seiner zweitbeschuldigten Lebensgefährtin befunden zu haben und auch nicht in der vormals gemeinsamen Wohnung zu wohnen. Seine Aussagen würden mit jenen im Fremdenrechtsverfahren divergieren. Grundsätzlich wäre in solchen Fällen eine Ausweisung auszusprechen. Aufgrund des rezenten Freispruchs zu Gunsten des BF sowie seiner Lebensgefährtin hinsichtlich der gegen sie erhobenen Vorwürfe betreffend (schweren) Sozialbetrug kann aber nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG ausgegangen werden. Grundsätzlich wäre in solchen Fällen eine Ausweisung auszusprechen. Aufgrund des rezenten Freispruchs zu Gunsten des BF sowie seiner Lebensgefährtin hinsichtlich der gegen sie erhobenen Vorwürfe betreffend (schweren) Sozialbetrug kann aber nicht von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG ausgegangen werden. Zwar sind die einer fremdenrechtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalte aus fremdenrechtlicher Sicht eigenständig von den für die Vollziehung zuständigen Behörden und dem Bundesverwaltungsgericht zu bewerten, jedoch sind gegenständlich keine Hinweise hervorgekommen, nach denen der vom Strafgericht festgestellte Sachverhalt in Zweifel zu ziehen ist. Auch, wenn der Freispruch mit dem Hinweis „kein Schuldbeweis“ versehen ist, so ist doch darauf hinzuweisen, dass die Ermittlungsergebnisse im fremdenrechtlichern Verfahren keinen Raum für eine anderslautende Einschätzung lassen würde. Sonstige Hinweise für eine entsprechende Gefährdung liegen nicht vor. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war im Ergebnis stattzugeben und dieser ersatzlos aufzuheben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war im Ergebnis stattzugeben und dieser ersatzlos aufzuheben. 3.
  22. Spruchpunkt II3.
  23. Spruchpunkt römisch zwei In Bezug auf Spruchpunkt II. ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nur einen Abspruch im Rahmen des Beschwerdebegehrens tätigen kann. Es wurde ausdrücklich nur Spruchpunkt I. bekämpft (Beschwerdeschrift S. 2).In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nur einen Abspruch im Rahmen des Beschwerdebegehrens tätigen kann. Es wurde ausdrücklich nur Spruchpunkt römisch eins. bekämpft (Beschwerdeschrift S. 2). Nur der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass für die Durchsetzung des Spruchpunkt I kein Raum bleibt, zumal Spruchpunkt I mit der gegenständilchen Entscheidung behoben wird. Nur der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass für die Durchsetzung des Spruchpunkt römisch eins kein Raum bleibt, zumal Spruchpunkt römisch eins mit der gegenständilchen Entscheidung behoben wird. 3.
  24. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Art. 8 EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft (vgl. VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233).Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch hinsichtlich der für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt, daraus aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten ist. Eine beantragte mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Umstände auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen (allenfalls positiven) persönlichen Eindruck verschafft vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2017/21/0233). Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt werden. Den Angaben des BF zu seinen persönlichen Verhältnissen konnte – insbesondere aufgrund der im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Nachweise – gefolgt werden. Da sohin dem Vorbringen des BF zur Beziehung zu seiner Lebensgefährtin gefolgt werden konnte, erwies sich die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin als nicht erforderlich. Aufgrund des rezenten Freispruchs des BF liegen auch keine Hinweise für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben konnte.Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt werden. Den Angaben des BF zu seinen persönlichen Verhältnissen konnte – insbesondere aufgrund der im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs vor dem Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Nachweise – gefolgt werden. Da sohin dem Vorbringen des BF zur Beziehung zu seiner Lebensgefährtin gefolgt werden konnte, erwies sich die beantragte zeugenschaftliche Einvernahme der Lebensgefährtin als nicht erforderlich. Aufgrund des rezenten Freispruchs des BF liegen auch keine Hinweise für eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben konnte. Zu B) 3.
  25. Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2294368.2.00

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