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{'item': 'G316 2125069-4'}

Obsah (10)§ 60Art 133§ 78§ 57§ 53§ 55§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlG316 2125069-4 Spruch, G316 2125069-4/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 60Abs.

1 FPG aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und das Einreiseverbot

Paragraph 60, Absatz eins, FPG aufgehoben. II. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 15.10.2024 stellte der kosovarische Staatsangehörige XXXX (im Folgenden: BF) einen Antrag auf „Aufhebung des Einreiseverbotes“. Begründet wurde dies damit, dass der BF zwischenzeitlich seine österreichische Lebensgefährtin geehelicht habe und mit dieser ein gemeinsames Kind erwarte. Er sei seit seiner Abschiebung im November 2023 nicht in das Bundesgebiet eingereist und sei weder straf- noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 15.10.2024 stellte der kosovarische Staatsangehörige römisch 40 (im Folgenden: BF) einen Antrag auf „Aufhebung des Einreiseverbotes“. Begründet wurde dies damit, dass der BF zwischenzeitlich seine österreichische Lebensgefährtin geehelicht habe und mit dieser ein gemeinsames Kind erwarte. Er sei seit seiner Abschiebung im November 2023 nicht in das Bundesgebiet eingereist und sei weder straf- noch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2024 wurde der Antrag des BF vom 15.10.2024 auf Aufhebung des Einreiseverbotes

§ 60Abs.

2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem BF

§ 78

AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von zwei Wochen eingeräumt (Spruchpunkt II.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) vom 22.12.2024 wurde der Antrag des BF vom 15.10.2024 auf Aufhebung des Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz 2, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dem BF

Paragraph 78, AVG vorgeschrieben, Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von 6,50 Euro zu entrichten und ihm hierfür eine Zahlungsfrist von zwei Wochen eingeräumt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 30.01.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger. 1.
  3. Er verließ seinen Herkunftsstaat im November 2014, reiste erstmals Anfang 2016 von Deutschland kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.04.2016 wurde der Antrag des BF vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.08.2016, G309 2125069-2/3E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am XXXX auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Der BF kam in der Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und wurde am römisch 40 auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Er kehrte erneut in das Bundesgebiet zurück und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57Asyl

G, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft.Er kehrte erneut in das Bundesgebiet zurück und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

Paragraph 57, AsylG, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.11.2017 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die Entscheidung erwuchs in erster Instanz in Rechtskraft. Der BF reiste zumindest bis zum 13.06.2018 (trotz der bestehenden Ausreiseverpflichtung) nicht aus dem Bundesgebiet aus. Der BF war von März 2016 bis Juni 2018 in Österreich als Arbeiter erwerbstätig, ohne jedoch über einen entsprechenden Aufenthaltstitel bzw. eine Beschäftigungsbewilligung zu verfügen. 1.

  1. Nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet verließ er Ende Mai 2023 erneut den Kosovo und reiste im Juni 2023 nach Österreich ein, wo er sich bis zu seiner Betretung durch die Polizei im Rahmen einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle am XXXX jedenfalls ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt. 1.
  2. Nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet verließ er Ende Mai 2023 erneut den Kosovo und reiste im Juni 2023 nach Österreich ein, wo er sich bis zu seiner Betretung durch die Polizei im Rahmen einer allgemeinen Lenker- und Fahrzeugkontrolle am römisch 40 jedenfalls ununterbrochen im Bundesgebiet aufhielt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2023 wurde gegen den BF unter anderem

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2023 wurde gegen den BF unter anderem

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, ihm

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Weiters wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 17.11.2023

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt.Weiters wurde über den BF mit Mandatsbescheid vom 17.11.2023

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am XXXX .11.2023 wurde der BF auf dem Luftweg vom Bundesgebiet in den Kosovo (im Stande der Schubhaft) abgeschoben. Am römisch 40 .11.2023 wurde der BF auf dem Luftweg vom Bundesgebiet in den Kosovo (im Stande der Schubhaft) abgeschoben. Der gegen die Erlassung des Einreiseverbotes erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2024, G308 2125069-3/2E mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wurde. Das Erkenntnis begründete die Erlassung des Einreiseverbotes gegen den BF

§ 53Abs.

2 FPG mit der qualifizierten Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung sowie der ausgeübten Schwarzarbeit und berücksichtigte dabei das Familienleben mit seiner damaligen Verlobten (nunmehr Ehegattin), welche damals noch kosovarische Staatsangehörige war und über einen Daueraufenthaltstitel in Österreich verfügte.Das Erkenntnis begründete die Erlassung des Einreiseverbotes gegen den BF

Paragraph 53, Absatz 2, FPG mit der qualifizierten Verletzung seiner Ausreiseverpflichtung sowie der ausgeübten Schwarzarbeit und berücksichtigte dabei das Familienleben mit seiner damaligen Verlobten (nunmehr Ehegattin), welche damals noch kosovarische Staatsangehörige war und über einen Daueraufenthaltstitel in Österreich verfügte. 1.

  1. Seit seiner Abschiebung am XXXX .11.2023 reiste der BF nicht wieder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein.1.
  2. Seit seiner Abschiebung am römisch 40 .11.2023 reiste der BF nicht wieder in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Der BF ist in Österreich und im Kosovo strafgerichtlich nach wie vor unbescholten und verfügt über eine Einstellungszusage unter der Voraussetzung, dass er eine Einreise- und Arbeitsbewilligung erlangt. Der BF ehelichte im Dezember 2023 seine Verlobte XXXX , welche seit XXXX .07.2024 über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Die Ehefrau des BF ist schwanger (errechneter Geburtstermin: XXXX .07.2025). Ihr Mutterschutz beginnt am XXXX .06.
  3. Sie ist zudem seit August 2020 als Angestellte erwerbstätig und bringt monatlich rund EUR 3.300 brutto ins Verdienen. Der BF ehelichte im Dezember 2023 seine Verlobte römisch 40 , welche seit römisch 40 .07.2024 über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Die Ehefrau des BF ist schwanger (errechneter Geburtstermin: römisch 40 .07.2025). Ihr Mutterschutz beginnt am römisch 40 .06.
  4. Sie ist zudem seit August 2020 als Angestellte erwerbstätig und bringt monatlich rund EUR 3.300 brutto ins Verdienen.
  5. Beweiswürdigung: 2.
  6. Die Feststellungen zur Identität des BF gründen sich auf die im Akt ersichtliche Kopie des kosovarischen Reispasses des BF. 2.
  7. Die festgestellten (früheren) Inlandsaufenthalte sowie aufenthaltsbeenden Maßnahmen samt Erlassung des Einreiseverbotes und die erfolgten Abschiebungen des BF ergeben sich aus den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2016, G309 2125069-2/3E sowie vom 21.02.2024, G308 2125069-3/2E sowie aus den aktuellen Auszügen aus dem Zentralen Melderegister und dem Fremdenregister. Die (frühere) Erwerbstätigkeit des BF und beruht auf einem von Amts wegen eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug 2.
  8. Dass der BF nach seiner Abschiebung am XXXX .11.2023 nicht wieder ins Bundesgebiet einreiste konnte mangels gegenteiliger Indizien festgestellt werden. Zudem konnte nach einer polizeilichen Hauserhebung an der Adresse der in Österreich wohnhaften Ehegattin festgestellt werden, dass sich der BF dort nicht aufhält (Bericht der LPD XXXX vom 16.12.2024). 2.
  9. Dass der BF nach seiner Abschiebung am römisch 40 .11.2023 nicht wieder ins Bundesgebiet einreiste konnte mangels gegenteiliger Indizien festgestellt werden. Zudem konnte nach einer polizeilichen Hauserhebung an der Adresse der in Österreich wohnhaften Ehegattin festgestellt werden, dass sich der BF dort nicht aufhält (Bericht der LPD römisch 40 vom 16.12.2024). Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der aktenkundigen Strafregisterauskunft aus Österreich und dem vorgelegten Strafregisterzertifikat aus dem Kosovo vom 09.10.
  10. Der BF legte die genannte Einstellungszusage im Beschwerdeverfahren vor. Die Eheschließung des BF ergibt sich aus der mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten Heiratsurkunde. Die aktuelle Staatsbürgerschaft der Ehegattin beruht auf der vorgelegten Kopie ihres Reisepasses und der Eintragung des Dokumentes „Urkunde über den Erwerb der Staatsbürgerschaft“ vom XXXX .07.2024 im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Schwangerschaft beruhen auf der vom BF vorgelegten Schwangerschaftsbestätigung seiner Ehefrau vom 03.12.2024.Die Eheschließung des BF ergibt sich aus der mit dem gegenständlichen Antrag vorgelegten Heiratsurkunde. Die aktuelle Staatsbürgerschaft der Ehegattin beruht auf der vorgelegten Kopie ihres Reisepasses und der Eintragung des Dokumentes „Urkunde über den Erwerb der Staatsbürgerschaft“ vom römisch 40 .07.2024 im Zentralen Melderegister. Die Feststellungen zur Schwangerschaft beruhen auf der vom BF vorgelegten Schwangerschaftsbestätigung seiner Ehefrau vom 03.12.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters zur Person seiner Ehefrau Einsicht in das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  13. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.
  14. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG lautet auszugsweise:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG lautet auszugsweise:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige (…)

§ 60Abs.

1 FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2023 wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, welches mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2024, G308 2125069-3/2E, auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.11.2023 wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, welches mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.02.2024, G308 2125069-3/2E, auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Da gegen den BF somit ein Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 FPG erlassen wurde, war gegenständlich richtigerweise § 60 Abs. 1 FPG anzuwenden. Da gegen den BF somit ein Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG erlassen wurde, war gegenständlich richtigerweise Paragraph 60, Absatz eins, FPG anzuwenden. Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf § 53 Abs. 2 FPG gestützten Einreiseverbotes (§ 60 Abs. 1 FPG) müssen somit zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet und die Änderung entscheidungsrelevanter Verhältnisse.Für eine Aufhebung oder Verkürzung eines auf Paragraph 53, Absatz 2, FPG gestützten Einreiseverbotes (Paragraph 60, Absatz eins, FPG) müssen somit zwei Voraussetzungen kumulativ gegeben sein: Die fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet und die Änderung entscheidungsrelevanter Verhältnisse. Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Auffassung, wonach die Voraussetzung der fristgerechten freiwilligen Ausreise nach § 60 Abs. 1 und 2 FPG schon deswegen nicht gegeben sein kann, weil einerseits aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und andererseits es zur zwangsweisen Abschiebung gekommen sei, nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu kurz greift (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Zunächst ist dazu festzuhalten, dass die Auffassung, wonach die Voraussetzung der fristgerechten freiwilligen Ausreise nach Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG schon deswegen nicht gegeben sein kann, weil einerseits aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und andererseits es zur zwangsweisen Abschiebung gekommen sei, nach der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes zu kurz greift (VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Gegenständlich wurde mit Bescheid vom 17.11.2023 gegen den BF unter anderem ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Noch am Tag der Erlassung dieses Bescheides am 17.11.2023 wurde der BF in Schubhaft genommen und wurde von dort aus am XXXX .11.2023 in den Kosovo abgeschoben. Gegenständlich wurde mit Bescheid vom 17.11.2023 gegen den BF unter anderem ein mit drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Noch am Tag der Erlassung dieses Bescheides am 17.11.2023 wurde der BF in Schubhaft genommen und wurde von dort aus am römisch 40 .11.2023 in den Kosovo abgeschoben. Der gegen die Erlassung des Einreiseverbotes erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2024, G308 2125069-3/2E mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 2 Jahre herabgesetzt wurde. Der BF war somit (entsprechend des dargelegten Erkenntnisses des VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/21/0121) faktisch daran gehindert, seiner unverzüglichen Ausreiseverpflichtung freiwillig und rechtzeitig nachzukommen, indem er am Tag der Erlassung der Bescheides und im Stande der Schubhaft abgeschoben wurde. Da der BF sohin im Lichte des zuvor Ausgeführten mangels eingeräumter Möglichkeiten freiwillig auszureisen abgeschoben wurde, und der Abschiebezeitpunkt vom BF nicht beeinflusst werden konnte, ist der Abschiebezeitpunkt am XXXX .11.2023 als fristgerechte Ausreise des BF anzusehen. Denn eine zwangsweise Abschiebung führt nicht in jedem Fall per se dazu, dass keine fristgerechte und freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet vorliegt und daher eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes bereits deshalb ausscheidet (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121).Da der BF sohin im Lichte des zuvor Ausgeführten mangels eingeräumter Möglichkeiten freiwillig auszureisen abgeschoben wurde, und der Abschiebezeitpunkt vom BF nicht beeinflusst werden konnte, ist der Abschiebezeitpunkt am römisch 40 .11.2023 als fristgerechte Ausreise des BF anzusehen. Denn eine zwangsweise Abschiebung führt nicht in jedem Fall per se dazu, dass keine fristgerechte und freiwillige Ausreise aus dem Bundesgebiet vorliegt und daher eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes bereits deshalb ausscheidet vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/21/0121). Der BF hat somit das Bundesgebiet nachweislich am XXXX .11.2023 verlassen und ist die Voraussetzungen der freiwilligen Ausreise im vorliegenden Fall als gegeben zu beurteilen. Der BF hat somit das Bundesgebiet nachweislich am römisch 40 .11.2023 verlassen und ist die Voraussetzungen der freiwilligen Ausreise im vorliegenden Fall als gegeben zu beurteilen. Das Einreiseverbot ist somit

§ 53Abs.

4 FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt, bis 22.11.2025 gültig.Das Einreiseverbot ist somit

Paragraph 53, Absatz 4, FPG, wonach die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen beginnt, bis 22.11.2025 gültig. Eine weitere Voraussetzung des § 60 Abs. 1 FPG ist, dass sich die für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Hierzu hat die belangte Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes nach wie vor vorhanden sind. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung des Einreiseverbotes vorliegenden Sachlage vorzunehmen (vgl. Szymanski, in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 60 FPG, Anm. 5). Auch sind allfällige Änderungen der familiären oder sozialen Umstände beim Antragsteller zu berücksichtigen (vgl. Oswald, aaO 117). Eine weitere Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz eins, FPG ist, dass sich die für die Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. Hierzu hat die belangte Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Rückkehrentscheidung bzw. des Einreiseverbotes nach wie vor vorhanden sind. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung des Einreiseverbotes vorliegenden Sachlage vorzunehmen vergleiche Szymanski, in Schrefler-König/Szymanski [Hrsg.], Fremdenpolizei- und Asylrecht, Paragraph 60, FPG, Anmerkung 5). Auch sind allfällige Änderungen der familiären oder sozialen Umstände beim Antragsteller zu berücksichtigen vergleiche Oswald, aaO 117). Aufgrund des Antrages des BF ist daher eine neuerliche Interessenabwägung vorzunehmen und festzustellen, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für das festgesetzte Einreiseverbot nach wie vor vorhanden sind. Führt diese Abwägung zu einem anderen Ergebnis als jenem bei der Festsetzung des Einreiseverbots, ist es zu verkürzen oder – sofern es sich wie im vorliegenden Fall um ein Einreiseverbot

§ 53Abs. 2 FPG von höchstens fünf Jahren handelt – gänzlich aufzuheben (Vf

GH 29.02.2016, G 534/2015).Aufgrund des Antrages des BF ist daher eine neuerliche Interessenabwägung vorzunehmen und festzustellen, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für das festgesetzte Einreiseverbot nach wie vor vorhanden sind. Führt diese Abwägung zu einem anderen Ergebnis als jenem bei der Festsetzung des Einreiseverbots, ist es zu verkürzen oder – sofern es sich wie im vorliegenden Fall um ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, FPG von höchstens fünf Jahren handelt – gänzlich aufzuheben (VfGH 29.02.2016, G 534 aus 2015,). In Bezug auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall insofern eine Änderung der familiären Verhältnisse des BF eingetreten ist, als er nunmehr seit Dezember 2023 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Zudem ist die Ehefrau des BF schwanger, wobei sich der errechnete Geburtstermin auf den XXXX .07.2025 beläuft. Die Beziehung zu seiner Ehefrau wurde somit nicht nur aufrechterhalten, sondern durch die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes und die Eheschließung intensiviert, sodass es diesbezüglich zu einer Änderung der familiären Verhältnisse kam. In Bezug auf die Frage, ob es zu einer Änderung jener Umstände gekommen ist, die für die Erlassung des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblich waren, ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall insofern eine Änderung der familiären Verhältnisse des BF eingetreten ist, als er nunmehr seit Dezember 2023 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist. Zudem ist die Ehefrau des BF schwanger, wobei sich der errechnete Geburtstermin auf den römisch 40 .07.2025 beläuft. Die Beziehung zu seiner Ehefrau wurde somit nicht nur aufrechterhalten, sondern durch die bevorstehende Geburt des gemeinsamen Kindes und die Eheschließung intensiviert, sodass es diesbezüglich zu einer Änderung der familiären Verhältnisse kam. Hinzu kommt, dass es sich zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 21.02.2024 bei der damaligen Lebensgefährtin (und nunmehrigen Ehegattin) um eine kosovarische Staatsangehörige mit einem Daueraufenthaltsrecht in Österreich handelte, wogegen diese am XXXX .07.2024 eingebürgert wurde und nun über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Ein Besuch der Ehegattin des BF im Kosovo wäre daher nur mehr im Rahmen des sichtsvermerksfreien Zeitraums bzw. mittels Visum möglich. Hinzu kommt, dass es sich zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts am 21.02.2024 bei der damaligen Lebensgefährtin (und nunmehrigen Ehegattin) um eine kosovarische Staatsangehörige mit einem Daueraufenthaltsrecht in Österreich handelte, wogegen diese am römisch 40 .07.2024 eingebürgert wurde und nun über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt. Ein Besuch der Ehegattin des BF im Kosovo wäre daher nur mehr im Rahmen des sichtsvermerksfreien Zeitraums bzw. mittels Visum möglich. Zudem ist die mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.02.2024 begründete Wiederholungsgefahr nicht eingetreten und eine solche kann aus nunmehriger Sicht auch nicht mehr aufrechterhalten werden. Der BF ist seit November 2023 nicht mehr verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten und ist nach wie vor strafrechtlich unbescholten. Zudem liegen auch sonst keine Hinweise auf ein seit seiner Ausreise gesetztes Fehlverhalten vor. Auch wenn die Verfehlungen des BF im Hinblick auf seine vergangene Negierung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nicht zu verharmlosen sind und nicht verkannt wird, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), ergeben sich hinsichtlich des strafgerichtlich unbescholtenen BF vor dem Hintergrund seines nach Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes gesetzten Verhaltens sowie seiner wesentlich geänderten persönlichen Verhältnisse letztlich keine Anhaltspunkte für das weitere Vorliegen einer von ihm ausgehenden, die Aufrechterhaltung des verhängten Einreiseverbotes rechtfertigenden Gefährlichkeit.Auch wenn die Verfehlungen des BF im Hinblick auf seine vergangene Negierung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen nicht zu verharmlosen sind und nicht verkannt wird, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 02.09.2019, Ra 2019/20/0407), ergeben sich hinsichtlich des strafgerichtlich unbescholtenen BF vor dem Hintergrund seines nach Verhängung des gegenständlichen Einreiseverbotes gesetzten Verhaltens sowie seiner wesentlich geänderten persönlichen Verhältnisse letztlich keine Anhaltspunkte für das weitere Vorliegen einer von ihm ausgehenden, die Aufrechterhaltung des verhängten Einreiseverbotes rechtfertigenden Gefährlichkeit. Das verhängte Einreiseverbot war zudem auf das weitere fremden- und verwaltungsrechtliche Fehlverhalten des BF gestützt, nämlich die Ausübung illegaler Beschäftigungen, der Missachtung der Ausreiseverpflichtungen und Wiedereinreise nach erfolgter Abschiebung. Da der BF nunmehr jedoch mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet ist und durch die Eheschließung auch finanziell abgesichert ist, besteht keine Gefahr mehr, dass er in Österreich erneut einer illegalen Beschäftigung nachgehen könnte. Zudem verfügt der BF nunmehr über eine Einstellungszusage einer österreichischen Firma. Es war daher im Ergebnis dem Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes stattzugeben und gleichzeitig das gegen ihn erlassene Einreiseverbot

§ 60Abs.

1 FPG aufzuheben.Es war daher im Ergebnis dem Antrag des BF auf Aufhebung des Einreiseverbotes stattzugeben und gleichzeitig das gegen ihn erlassene Einreiseverbot

Paragraph 60, Absatz eins, FPG aufzuheben. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 78Abs.

1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.Nach Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). Im gegenständlichen Fall leitete die belangte Behörde das Verfahren auf Einschreiten des BF ein. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb

§ 78AVG, § 1 Abs. 1 und Tarif A Z 2 BVw

AbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro rechtmäßig war. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert.Im gegenständlichen Fall leitete die belangte Behörde das Verfahren auf Einschreiten des BF ein. In Ermangelung eines amtswegigen Behebungsgrundes des Einreiseverbotes ist sohin von einem wesentlichen privaten Interesse des BF auszugehen. Bei der Entscheidung der belangten Behörde handelte es sich um einen sonstigen Bescheid, der im Privatinteresse des BF liegt, weshalb

Paragraph 78, AVG, Paragraph eins, Absatz eins und Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe in Höhe von 6,50 Euro rechtmäßig war. Gegenteiliges wird auch in der Beschwerde nicht moniert. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher abzuweisen. 3.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist aus der Aktenlage klar ersichtlich, dass sich die familiären und privaten Verhältnisse des BF geändert haben und seinem Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes daher stattzugeben war. Insgesamt war gegenständlich von einem solchen „eindeutigen Fall“ auszugehen, dass die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung unterbleiben konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G316.2125069.4.00

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