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{'item': 'W108 2304245-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 6aArt. 130§ 6§ 17§ 7§ 1§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlW108 2304245-1 Spruch, W108 2304245-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX (in der Folge: Bezirksgericht) vom 24.07.2019, Zahl XXXX , wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zusätzlich zu der ihm aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 12.03.2019, XXXX auferlegten Unterhaltsverpflichtung von bisher EUR 30,00 monatlich ab 01.08.2015 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragstellerin, einen weiteren Betrag von EUR 615,00 monatlich, insgesamt sohin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 645,00, zu bezahlen. 1.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 (in der Folge: Bezirksgericht) vom 24.07.2019, Zahl römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, zusätzlich zu der ihm aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 12.03.2019, römisch 40 auferlegten Unterhaltsverpflichtung von bisher EUR 30,00 monatlich ab 01.08.2015 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragstellerin, einen weiteren Betrag von EUR 615,00 monatlich, insgesamt sohin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 645,00, zu bezahlen. 1.
  3. Aufgrund dieses Beschlusses schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes dem Beschwerdeführer mittels Lastschriftanzeige vom 26.07.2019 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 37,00

Tarifpost (TP) 7 Z I lit. a Gerichtsgebührengesetz, GGG zur Zahlung vor. Am 05.08.2019 wurde ein Zahlungseingang in der Höhe von EUR 37,00 beim Bezirksgericht verbucht. 1.2. Aufgrund dieses Beschlusses schrieb die Kostenbeamtin des Bezirksgerichtes dem Beschwerdeführer mittels Lastschriftanzeige vom 26.07.2019 eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 37,00

Tarifpost (TP) 7 Z römisch eins Litera a, Gerichtsgebührengesetz, GGG zur Zahlung vor. Am 05.08.2019 wurde ein Zahlungseingang in der Höhe von EUR 37,00 beim Bezirksgericht verbucht. 1.

  1. Im Zuge einer Nachprüfung durch die Revisorin wurde festgestellt, dass die von der Kostenbeamtin vorgenommene Berechnung unrichtig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Kostenbeamtin mit Lastschriftanzeige vom 22.04.2024 eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 37,00 vorgeschrieben, wobei als Zahlungsgrund (irrtümlich) die Tarifpost TP 7 Z II lit. a GGG angeführt wurde. 1.
  2. Im Zuge einer Nachprüfung durch die Revisorin wurde festgestellt, dass die von der Kostenbeamtin vorgenommene Berechnung unrichtig gewesen sei. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Kostenbeamtin mit Lastschriftanzeige vom 22.04.2024 eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 37,00 vorgeschrieben, wobei als Zahlungsgrund (irrtümlich) die Tarifpost TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG angeführt wurde. 1.
  3. Da die Lastschriftanzeige vom 22.04.2024 nicht zum Erfolg führte, schrieb die Kostenbeamtin mit Zahlungsauftrag vom 22.05.2024 neuerlich die restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 37,00 sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00 für die Erlassung des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides), sohin einen Betrag von gesamt EUR 45,00, dem Beschwerdeführer zur Zahlung vor, wobei als Zahlungsgrund (wiederum irrtümlich) die Tarifpost TP 7 Z II lit. a GGG angeführt wurde. 1.4. Da die Lastschriftanzeige vom 22.04.2024 nicht zum Erfolg führte, schrieb die Kostenbeamtin mit Zahlungsauftrag vom 22.05.2024 neuerlich die restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 37,00 sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 für die Erlassung des Zahlungsauftrages (Mandatsbescheides), sohin einen Betrag von gesamt EUR 45,00, dem Beschwerdeführer zur Zahlung vor, wobei als Zahlungsgrund (wiederum irrtümlich) die Tarifpost TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG angeführt wurde. 1.

  1. Mit Vorstellung vom 05.06.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass die TP 7 Z II lit. a GGG eine Pauschalgebühr für Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz darstelle, der Akt sei jedoch nie an die zweite Instanz gegangen. Bisher sei ein Betrag von EUR 61,00 bereits an das Bezirksgericht bezahlt worden. 1.
  2. Mit Vorstellung vom 05.06.2024 führte der Beschwerdeführer aus, dass die TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG eine Pauschalgebühr für Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz darstelle, der Akt sei jedoch nie an die zweite Instanz gegangen. Bisher sei ein Betrag von EUR 61,00 bereits an das Bezirksgericht bezahlt worden.
  3. Die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ mit dem angefochtenen Bescheid – nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheids/Zahlungsauftrags vom 22.05.2024 aufgrund erhobener Vorstellung – (erneut) einen Zahlungsauftrag, mit dem der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die restliche Pauschalgebühr

TP 7 Z I lit. a GGG aufgrund des Beschlusses vom 24.07.2019 (Bemessungsgrundlage EUR 14.760,00) in Höhe von EUR 37,00 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 45,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Bezirksgerichts bei sonstiger Exekution zu überweisen.2. Die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) erließ mit dem angefochtenen Bescheid – nach Außer-Kraft-Treten des zunächst ergangenen Mandatsbescheids/Zahlungsauftrags vom 22.05.2024 aufgrund erhobener Vorstellung – (erneut) einen Zahlungsauftrag, mit dem der Beschwerdeführer als zahlungspflichtige Partei aufgefordert wurde, die restliche Pauschalgebühr

TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG aufgrund des Beschlusses vom 24.07.2019 (Bemessungsgrundlage EUR 14.760,00) in Höhe von EUR 37,00 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00, sohin einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 45,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Bezirksgerichts bei sonstiger Exekution zu überweisen. Begründend führte die belangte Behörde Darlegung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes (im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1. – 1.5. wiedergegeben) und der Rechtslage aus, dass der Fehlbetrag an restlicher Pauschalgebühr

TP 7 Z l lit. a GGG in Höhe von EUR 37,00 wie folgt ermittelt worden sei (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben):Begründend führte die belangte Behörde Darlegung des Verfahrensganges bzw. Sachverhaltes (im Wesentlichen wie unter Punkt 1.1. – 1.5. wiedergegeben) und der Rechtslage aus, dass der Fehlbetrag an restlicher Pauschalgebühr

TP 7 Z l Litera a, GGG in Höhe von EUR 37,00 wie folgt ermittelt worden sei (Formatierung nicht originalgetreu wiedergegeben): „Rückständiger Unterhalt vom 01.08.2018 bis Beschlussdatum 24.07.2019 = Unterhaltsbetrag € 615,00 x 12 Monate + das Einfache der Jahresleistung für künftigen Unterhalt ab Beschlussdatum = 12 Monate. ergibt insgesamt 24 Monate x € 615.00 - somit eine Bemessungsgrundlage von € 14.760.00. davon 5 Promille = € 74.00 minus bereits vorgeschriebener und bereits bezahlter Pauschalgebühr in Höhe von € 37.00 ergibt eine restliche Pauschalgebühr in Höhe von € 37.00.“ Bei der Gebührenvorschreibung mittels Lastschriftanzeige und mittels Zahlungsauftrages sei von der Kostenbeamtin irrtümlich die Pauschalgebühr für Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter lnstanz

TP 7 Z II lit. a GGG anstatt richtig

TP 7 Z l lit. a GGG vorgeschrieben worden. Bei der Gebührenvorschreibung mittels Lastschriftanzeige und mittels Zahlungsauftrages sei von der Kostenbeamtin irrtümlich die Pauschalgebühr für Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter lnstanz

TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG anstatt richtig

TP 7 Z l Litera a, GGG vorgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe in der Vorstellung ausgeführt, einen Betrag in Höhe von EUR 61,00 an das Bezirksgericht einbezahlt zu haben. Genaue Daten über diese Zahlung betreffend ein Aktenzeichen, ein Datum der Einzahlung sowie einen Zahlungsgrund habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, im gegenständliche Akt sei keine solche Einzahlung ersichtlich. Auch die telefonische Nachfrage am 20.09.2024 bei der zuständigen Gerichtsabteilung habe ergeben, dass kein Zahlungseingang über EUR 61,00 zum gegenständlichen Akt eingelangt sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, dass ihn die Bemessungsgrundlage verwundere und er es nicht einsehe, eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 für den Zahlungsauftrag zu bezahlen, wenn die Kanzlei mehrmals telefonisch und auch persönlich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die falsche Gebühr vorgeschrieben worden sei, diese sich aber nicht weiters in der Angelegenheit verantwortlich fühle, sodass man abwarten müsse, bis ein Zahlungsauftrag verschickt werde, um in Folge eine Vorstellung zu erheben. Anbei schicke er außerdem die Kontoauszüge, um die Einzahlung der Gebühren damals zu belegen.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher er zusammengefasst vorbrachte, dass ihn die Bemessungsgrundlage verwundere und er es nicht einsehe, eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 für den Zahlungsauftrag zu bezahlen, wenn die Kanzlei mehrmals telefonisch und auch persönlich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die falsche Gebühr vorgeschrieben worden sei, diese sich aber nicht weiters in der Angelegenheit verantwortlich fühle, sodass man abwarten müsse, bis ein Zahlungsauftrag verschickt werde, um in Folge eine Vorstellung zu erheben. Anbei schicke er außerdem die Kontoauszüge, um die Einzahlung der Gebühren damals zu belegen. Der Beschwerde angeschlossen wurde ein Kontoauszug vom 01.08.2019 sowie eine Übersicht betreffend „Umsatzdetails“, welche eine Abbuchung in Höhe von EUR 37,00 an das Bezirksgericht zur Zahl XXXX vom 02.08.2019 sowie eine Abbuchung in Höhe von EUR 22,00 an das Bezirksgericht zur Zahl XXXX vom 02.08.2019 aufweist. Der Beschwerde angeschlossen wurde ein Kontoauszug vom 01.08.2019 sowie eine Übersicht betreffend „Umsatzdetails“, welche eine Abbuchung in Höhe von EUR 37,00 an das Bezirksgericht zur Zahl römisch 40 vom 02.08.2019 sowie eine Abbuchung in Höhe von EUR 22,00 an das Bezirksgericht zur Zahl römisch 40 vom 02.08.2019 aufweist. 4. Die belangte Behörde sah von einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. 5. Auf hg. Anfrage vom 25.04.2025 gab das Bezirksgericht bekannt, dass zum gegenständlichen Akt ein Betrag von EUR 45,00 offen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht insbesondere fest, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Pauschalgebühr in Höhe von EUR 37,00 sowie die Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von EUR 8,00 zum Entscheidungszeitpunkt unberichtigt aushaftet.Damit steht insbesondere fest, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Pauschalgebühr in Höhe von EUR 37,00 sowie die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von EUR 8,00 zum Entscheidungszeitpunkt unberichtigt aushaftet.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.07.2019, Zahl XXXX , dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Insbesondere steht aufgrund der hg. Anfrage vom 25.04.2025 an das Bezirksgericht fest, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Pauschalgebühr sowie die Einhebungsgebühr vom Beschwerdeführer nicht beglichen wurde. Der vom Beschwerdeführer der Beschwerde angeschlossene Kontoauszug bzw. die Übersicht über Umsatzdetails weist lediglich zwei Abbuchungen vom 02.08.2019 in Höhe von EUR 37,00 sowie in Höhe von EUR 22,00 an das Bezirksgericht auf, die Bezahlung der mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2024 vorgeschriebenen restlichen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 37,00 sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 hat der Beschwerdeführer damit jedoch gerade nicht nachgewiesen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche durch den Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.07.2019, Zahl römisch 40 , dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde. Die relevanten Ermittlungsergebnisse und Urkunden liegen in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides den maßgeblichen Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Aktenlage richtig festgestellt. Insbesondere steht aufgrund der hg. Anfrage vom 25.04.2025 an das Bezirksgericht fest, dass die mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Pauschalgebühr sowie die Einhebungsgebühr vom Beschwerdeführer nicht beglichen wurde. Der vom Beschwerdeführer der Beschwerde angeschlossene Kontoauszug bzw. die Übersicht über Umsatzdetails weist lediglich zwei Abbuchungen vom 02.08.2019 in Höhe von EUR 37,00 sowie in Höhe von EUR 22,00 an das Bezirksgericht auf, die Bezahlung der mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2024 vorgeschriebenen restlichen Pauschalgebühr in Höhe von EUR 37,00 sowie der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 hat der Beschwerdeführer damit jedoch gerade nicht nachgewiesen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht somit fest. Einer weiteren Klärung des Sachverhaltes unter Aufnahme weiterer Beweise und Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche durch den Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, bedarf es daher nicht.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Zu den Prozessvoraussetzungen: Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.3. In der Sache: 3.3.1.

§ 1Abs.

1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.3.1.

Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost (TP) 7 Z I lit. a GGG betragen die Pauschalgebühren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt und gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach § 43 B-KJHG 2013 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten.

Tarifpost (TP) 7 Z römisch eins Litera a, GGG betragen die Pauschalgebühren in Pflegschafts- und Unterhaltssachen erster Instanz für Verfahren über den Anspruch auf Unterhalt und gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Kostenersatzes nach Paragraph 43, B-KJHG 2013 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten. Bemessungsgrundlage für den für die Vergangenheit zuerkannten Unterhaltsanspruch ist der zugesprochene Betrag. Für die Zuerkennung künftigen Unterhalts ist das Einfache der Jahresleistung als Bemessungsgrundlage anzunehmen; wird der Anspruch aber auf eine kürzere Zeit als ein Jahr zuerkannt, so dient der Gesamtbetrag der zugesprochenen Leistungen als Bemessungsgrundlage. Bei gemeinsamer Zuerkennung von künftigem und bereits fällig gewordenem Unterhalt sind der sich nach dem vorstehenden Satz ergebende Betrag für den künftigen Unterhalt und der für die Vergangenheit zugesprochene Betrag zusammenzurechnen. Wird auf Grund eines neuen Antrages ein bereits rechtskräftig zuerkannter (verglichener) Unterhaltsbetrag erhöht, so ist von dem Unterschied zwischen dem zuerkannten und dem bisher zu leistenden Betrag auszugehen (Anmerkung 1 und 2 zu Tarifpost 7 GGG). Zahlungspflichtig für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 lit. a sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Z 1 lit. d ist derjenige, dem die Unterhaltsleistung oder der Kostenersatz § 43 B-KJHG 2013 auferlegt wurde (Anmerkung 3 zu Tarifpost 7 GGG).Zahlungspflichtig für die Entscheidungsgebühr oder Vergleichsgebühr nach Tarifpost 7 Litera a, sowie die Pauschalgebühr nach Tarifpost 7 Ziffer eins, Litera d, ist derjenige, dem die Unterhaltsleistung oder der Kostenersatz Paragraph 43, B-KJHG 2013 auferlegt wurde (Anmerkung 3 zu Tarifpost 7 GGG).

§ 2Z 3 lit a.

GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr in Verfahren über Ansprüche nach Tarifpost 7 Z I lit. a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z II lit. a und b sowie Z III lit. a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht begründet.

Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr in Verfahren über Ansprüche nach Tarifpost 7 Z römisch eins Litera a und b sowie in Rechtsmittelverfahren gegen solche Entscheidungen nach Tarifpost 7 Z römisch zwei Litera a und b sowie Z römisch drei Litera a und b mit Rechtskraft der verfahrensbeendenden Entscheidung, im Falle eines Unterhaltsvergleichs aber mit der Beurkundung durch das Gericht begründet.

§ 6aAbs.

1 GEG sind Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt und die nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder deren Einziehung erfolglos geblieben ist, mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind Beträge, für die nicht bereits ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, vorliegt und die nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder deren Einziehung erfolglos geblieben ist, mit Bescheid zur Zahlung vorzuschreiben (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Ein rechtskräftiger Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung. Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

§ 7Abs.

1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.

§ 7Abs.

2 GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG sind verspätete und unzulässige Vorstellungen von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden. 3.3.

  1. Umgelegt auf den hier vorliegenden Sachverhalt ergibt sich daraus Folgendes: 3.3.2.
  2. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 24.07.2019, Zahl XXXX , zusätzlich zu der ihm aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 12.03.2019, XXXX , auferlegten Unterhaltsverpflichtung von bisher EUR 30,00 monatlich ab 01.08.2015 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragstellerin, zur Zahlung eines weiteren Betrages von EUR 615,00 monatlich, insgesamt sohin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 645,00 zu bezahlen, verpflichtet.3.3.2.
  3. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 24.07.2019, Zahl römisch 40 , zusätzlich zu der ihm aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 12.03.2019, römisch 40 , auferlegten Unterhaltsverpflichtung von bisher EUR 30,00 monatlich ab 01.08.2015 bis auf Weiteres, längstens jedoch bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Antragstellerin, zur Zahlung eines weiteren Betrages von EUR 615,00 monatlich, insgesamt sohin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von EUR 645,00 zu bezahlen, verpflichtet. Die Bemessungsgrundlage für die

TP 7 Z I lit. a GGG zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt daher – wie von der belangten Behörde richtig errechnet – EUR 14.760,00 (Unterhaltsbetrag des rückständigen Unterhalts von 01.08.2018 bis 24.07.2019 = EUR 615,00 x 12 Monate + das Einfache der Jahresleistung für künftigen Unterhalt ab Beschlussdatum), die zu entrichtende Pauschalgebühr sohin EUR 74,00 (5 Promille vom Wert des durch Entscheidung rechtswirksam Zuerkannten). Die Bemessungsgrundlage für die

TP 7 Z römisch eins Litera a, GGG zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt daher – wie von der belangten Behörde richtig errechnet – EUR 14.760,00 (Unterhaltsbetrag des rückständigen Unterhalts von 01.08.2018 bis 24.07.2019 = EUR 615,00 x 12 Monate + das Einfache der Jahresleistung für künftigen Unterhalt ab Beschlussdatum), die zu entrichtende Pauschalgebühr sohin EUR 74,00 (5 Promille vom Wert des durch Entscheidung rechtswirksam Zuerkannten). Davon hat der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von EUR 37,00 am 05.08.2019 an das Bezirksgericht bezahlt, die restlich vorgeschriebene Pauschalgebühr in Höhe von EUR 37,00 sowie die Einhebungsgebühr von EUR 8,00 hat der Beschwerdeführer (entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde) jedoch nicht bezahlt. 3.3.2.2. Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Vorbringen gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, er sehe es nicht ein, eine Einhebungsgebühr von EUR 8,00 für den Zahlungsauftrag zu bezahlen, wenn die Kanzlei mehrmals telefonisch und auch persönlich darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die falsche Gebühr vorgeschrieben worden sei. Dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Lastschriftanzeige

§ 6aAbs.

2 GEG vom 22.04.2024 die restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 37,00 vorgeschrieben wurde, er diese jedoch nicht entrichtet hat, sodass

§ 6aAbs.

1 GEG ein Zahlungsauftrag zu ergehen hatte und dem Beschwerdeführer eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben war. Dass bei der Gebührenvorschreibung mittels Lastschriftanzeige und mittels Zahlungsauftrages von der Kostenbeamtin irrtümlich die Pauschalgebühr für Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz

TP 7 Z II lit. a GGG anstatt richtig

TP 7 Z l lit. a GGG angeführt wurde, schadet im vorliegenden Fall nicht, zumal die Höhe der zu leistenden restlichen Pauschalgebühr richtig angeführt war und die Berechnungsgrundlage und angewendete Gebührenvorschrift mit dem angefochtenen Bescheid im Sinne des § 7 Abs. 2 GEG letztlich korrekt angeführt wurde(n). Dazu ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Lastschriftanzeige

Paragraph 6 a, Absatz 2, GEG vom 22.04.2024 die restliche Pauschalgebühr in Höhe von EUR 37,00 vorgeschrieben wurde, er diese jedoch nicht entrichtet hat, sodass

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ein Zahlungsauftrag zu ergehen hatte und dem Beschwerdeführer eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben war. Dass bei der Gebührenvorschreibung mittels Lastschriftanzeige und mittels Zahlungsauftrages von der Kostenbeamtin irrtümlich die Pauschalgebühr für Pflegschafts- und Unterhaltssachen zweiter Instanz

TP 7 Z römisch zwei Litera a, GGG anstatt richtig

TP 7 Z l Litera a, GGG angeführt wurde, schadet im vorliegenden Fall nicht, zumal die Höhe der zu leistenden restlichen Pauschalgebühr richtig angeführt war und die Berechnungsgrundlage und angewendete Gebührenvorschrift mit dem angefochtenen Bescheid im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, GEG letztlich korrekt angeführt wurde(n). 3.3.

  1. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.3.3.
  2. Die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides liegt daher nicht vor. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, dass der Bescheid aus anderen, nicht geltend gemachten Gründen iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG rechtswidrig wäre. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3.
  3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 und Abs. 4 Vw

GVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall liegt kein Parteiantrag auf Durchführung einer Verhandlung vor. Es konnte zudem von einer Verhandlung abgesehen werden, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich ist. Beschwerdegegenständlich ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt anhand der Aktenlage feststehend und geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Aus diesen Gründen ist es auch von Amts wegen nicht erforderlich, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden. Es ist daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2025:W108.2304245.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.