SchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Karin RETTENHABER-LAGLER sowie den fachkundigen Laienrichter Ewald VOGLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 27.11.2023, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt., B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:
AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen.4. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde per Mail am 30.08.2023, äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst dahingehend, dass
der Erklärung eines behandelnden Arztes die Impfung sein Immunsystem im Sinne einer temporären Schwächung „durcheinandergewirbelt“ habe. Durch diese Schwächung habe eine Lungenentzündung erst ausbrechen können und wäre diese aufgrund seines guten Gesundheitszustandes ansonsten nicht ausgebrochen. Zudem sei im Arztbrief vom XXXX 01.2022 nicht von einer Lungenentzündung ausgegangen worden und die verdächtige Raumforderung auch nicht mit einer Lungenentzündung in Zusammenhang gebracht worden. Die Diagnose „Lungenentzündung“ finde sich erstmalig im Arztbrief vom Jänner 2023 einer pulmologischen Gruppenpraxis, in der auch eine Angehörige des Sachverständigen als Lungenärztin tätig sei. Seiner Ansicht nach sei die COVID-Impfung eine sehr wahrscheinliche Ursache seiner Beschwerden, zumal die Beschwerdedauer von vielen Monaten sehr untypisch für eine Lungenentzündung sei. Aus seiner Sicht sei das Sachverständigengutachten nicht schlüssig, da wesentliche Zusammenhänge vom Sachverständigen mehrmals mit „Zufall“ zu erklären versucht worden seien. Dies sei keine nach dem Stand der Medizin anerkannte Methode der Bewertung von Tatsachen in einem Gutachten und führe zu keinem zufriedenstellenden Resultat.
Paragraph 45, AVG die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen nach Zustellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftlich Stellung zu nehmen., 4. Mit Eingabe, eingelangt bei der belangten Behörde per Mail am 30.08.2023, äußerte sich der Beschwerdeführer zusammengefasst dahingehend, dass
der Erklärung eines behandelnden Arztes die Impfung sein Immunsystem im Sinne einer temporären Schwächung „durcheinandergewirbelt“ habe. Durch diese Schwächung habe eine Lungenentzündung erst ausbrechen können und wäre diese aufgrund seines guten Gesundheitszustandes ansonsten nicht ausgebrochen. Zudem sei im Arztbrief vom römisch 40 01.2022 nicht von einer Lungenentzündung ausgegangen worden und die verdächtige Raumforderung auch nicht mit einer Lungenentzündung in Zusammenhang gebracht worden. Die Diagnose „Lungenentzündung“ finde sich erstmalig im Arztbrief vom Jänner 2023 einer pulmologischen Gruppenpraxis, in der auch eine Angehörige des Sachverständigen als Lungenärztin tätig sei. Seiner Ansicht nach sei die COVID-Impfung eine sehr wahrscheinliche Ursache seiner Beschwerden, zumal die Beschwerdedauer von vielen Monaten sehr untypisch für eine Lungenentzündung sei. Aus seiner Sicht sei das Sachverständigengutachten nicht schlüssig, da wesentliche Zusammenhänge vom Sachverständigen mehrmals mit „Zufall“ zu erklären versucht worden seien. Dies sei keine nach dem Stand der Medizin anerkannte Methode der Bewertung von Tatsachen in einem Gutachten und führe zu keinem zufriedenstellenden Resultat.,
SchG) abgewiesen.Weshalb im Dezember 2021 keine Behandlung mit Antibiotika durchgeführt worden sei, könne nur von den involvierten Ärzten beantwortet werden. Aus den vorliegenden Befunden inklusive dem wiederholt deutlich erhöhten CRP-Wert sei ein bakterieller Infekt sehr wahrscheinlich. Die Beschreibung des Infiltrates im Thorax-CT am römisch 40 12.2021 lege bereits das Vorhandensein einer Infiltration nahe. Es werde neuerlich darauf hingewiesen, dass bronchopulmonale Infekte insbesondere in der „kalten Jahreszeit“ in der Alterskohorte des Beschwerdeführers häufig seien und der gesamte Verlauf der Erkrankung hierdurch erklärbar sei., 7. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2023 hat die belangte Behörde den Antrag vom 16.08.2022 auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz
Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz (ImpfSchG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass nach dem Ergebnis des medizinischen Beweisverfahrens, insbesondere dem eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Lungenkrankheiten ein kausaler Zusammenhang zwischen der Gesundheitsschädigung „Malignomsuspekte Raumforderung im Unterlappensegment rechts, Pleura bis Oberlappensegment – narbig-streifige fibrotische Veränderungen im rechten Oberlappen“ und der angeschuldigten Impfung nicht hergestellt werden habe können. Die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Einwendungen seien durch die Stellungnahme des Sachverständigen entkräftet worden. Insbesondere werde festgehalten, dass in der Literatur weder ein kausaler Zusammenhang von konsekutiven Pneumonien nach COVID-19-Impfungen, noch eine erhöhte Inzidenz von Pneumonien nach Impfungen generell beschrieben werde.
GVG.Die Verhandlung ist öffentlich
Paragraph 25, VwGVG. VR befragt den Sachverständigen, ob
(§ 17 VwGVG iVm) § 39a iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint.VR befragt den Sachverständigen, ob
(Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39 a, in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen; dies wird verneint. VR befragt die beschwerdeführende Partei, ob sie Umstände glaubhaft machen könne, die Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu stellen. Dies wird ebenfalls verneint. Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (§ 52 Abs. 4 AVG). Der Sachverständige wird gem § 14 BVwGG als Amtssachverständiger bestellt.Der Sachverständige wird für die Beauskunftung und eventuelle Erstellung eines Sachverständigengutachtens gerichtlich beeidet (Paragraph 52, Absatz 4, AVG). Der Sachverständige wird gem Paragraph 14, BVwGG als Amtssachverständiger bestellt. Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (§ 289 StGB).Der VR ermahnt den Sachverständigen, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, und belehrt über die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens (Paragraph 289, StGB). VR legte den Gegenstand der Verhandlung wie oben eingetragen dar und fasste den bisherigen Gang des Verfahrens im Wesentlichen zusammen. Der VR befragte die beschwerdeführende Partei, ob sie auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichte, woraufhin diese auf die Verlesung des Akteninhaltes verzichtete. Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte (§ 26 VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich.Es erfolgte eine Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligte , (Paragraph 26, VwGVG). VR erklärte, dass betreffende Formulare auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichtes zu finden sind. Diese sind auch am Infopoint des Bundesverwaltungsgerichtes (bis 13:00 Uhr) erhältlich. BF erhielt die Möglichkeit, zum Gegenstand des Verfahrens und bisherigem Verfahrensgang ergänzend Stellung zu nehmen. BF legt einen Röntgenbefund vor. VR befragte BF, ob dieser körperlich, geistig und sprachlich in der Lage ist, der heutigen mündlichen Verhandlung zu folgen oder ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wurde BF befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen wurden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. BF war in der Lage, der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. Verhandlungsfähigkeit war gegeben. Eingangs wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens besprochen. Der medizinische Sachverständige nahm zu den von der beschwerdeführenden Partei erhobenen Einwendungen und den vorgelegten Beweismitteln ausführlich Stellung und erstattete diesbezüglich zusammengefasst nachstehendes Gutachten: Beim BF sei eine Pneumonie (Lungenentzündung) im rechten Unterlappen (apikales Unterlappensegment) vorgelegen. Es sei von einer bakteriellen Pneumonie auszugehen, da das Antibiotikum gewirkt habe. Dass dies im Befund des XXXX nicht festgestellt worden sei, sei durchaus auffallend.Beim BF sei eine Pneumonie (Lungenentzündung) im rechten Unterlappen (apikales Unterlappensegment) vorgelegen. Es sei von einer bakteriellen Pneumonie auszugehen, da das Antibiotikum gewirkt habe. Dass dies im Befund des römisch 40 nicht festgestellt worden sei, sei durchaus auffallend. CRP (C-reaktives Protein) sei ein unspezifischer Entzündungsparameter, der beim Beschwerdeführer erhöht gewesen sei. Dies sei mit der Annahme einer Lungenentzündung gut in Einklang zu bringen. Das Lungenröntgen vom XXXX 12.2021 sei als unauffällig beschrieben worden. Laborchemisch sei zu diesem Zeitpunkt bereits eine entzündliche Reaktion im Organismus vorgelegen. Es sei zwar unüblich, jedoch durchaus möglich, dass dieses entzündliche Infiltrat, welches in weiterer Folge im CT ersichtlich gewesen sei, noch nicht erkennbar gewesen sei, zumal ein CT sensitiver sei.Das Lungenröntgen vom römisch 40 12.2021 sei als unauffällig beschrieben worden. Laborchemisch sei zu diesem Zeitpunkt bereits eine entzündliche Reaktion im Organismus vorgelegen. Es sei zwar unüblich, jedoch durchaus möglich, dass dieses entzündliche Infiltrat, welches in weiterer Folge im CT ersichtlich gewesen sei, noch nicht erkennbar gewesen sei, zumal ein CT sensitiver sei. An sich hätte er das Röntgenbild ebenso als unauffällig bezeichnet. Wenn er jedoch das CT sehe, könne man in das Röntgenbild etwas hineininterpretieren. Im Nachhinein sei das aber natürlich immer leicht, zumal man damals ja nur das Lungenröntgen gehabt habe. Auf dem Thorax-CT sehe man auf der rechten Seite im oberen Drittel einen hellen Fleck, der sich deutlich vom umliegenden Lungengewebe abgrenze, das sei der Tumorverdacht gewesen. Oftmals sei in der Bildgebung initial die Differenzierung zwischen Infiltrat und Raumforderung nicht eindeutig möglich. Es handle sich um die Beschreibung einer morphologischen Veränderung. Diese Veränderung sei durchaus mit der Annahme eines pneumonischen Infiltrates in Einklang zu bringen. Milchglastrübungen würden als solche keine Rückschlüsse auf die Ursache zulassen. Unter Verweis auf einschlägige Fachliteratur verstehe man hierunter in der Computertomographie (CT) einen dichteangehobenen Bereich, in dem Gefäße und Bronchien noch erkennbar seien. Als mögliche Ursachen kämen sowohl interstitielle Lungenerkrankungen, Lungenödeme, virale und bakterielle Infektionen infrage. Eine eindeutige Feststellung der Genese der Veränderung sei allein aufgrund der Bildgebung nicht möglich. Der Befund vom XXXX 01.2022 zeige eine Rückbildung der Verdichtung im apikalen rechten Unterlappen, entsprechend einer Abheilung der entzündlichen Veränderungen. Er gebe dem BF aber Recht, dass es unüblich sei, dass sich ein entzündliches Infiltrat derart scharf abgrenze, eine Größenvermessung sei an sich von jeder Veränderung möglich. Ein weiteres interessantes Detail bei dem CT-Befund seien die geschwollenen Lymphknoten in diesem Bereich. Diese würden vielleicht in erster Linie für eine eher entzündliche Veränderung sprechen, weil hier das Immunsystem entsprechend reagiere, umgekehrt könnten veränderte Lymphknoten bei einer Tumorerkrankung aber genauso vorkommen. Eine Vergrößerung der Lymphknoten könne auch dadurch entstehen, dass der Tumor bereits Metastasen in die Lymphknoten verstreut habe. Was aber absolut gegen den Tumor spreche, sei, dass es in der CT-Kontrolle nach vier Wochen bereits deutlich zurückgebildet gewesen sei und sich auch die Entzündungswerte in der Blutuntersuchung unter der Antibiose wieder normalisiert hätten. Das wäre bei einer Tumorerkrankung so natürlich nicht passiert.Der Befund vom römisch 40 01.2022 zeige eine Rückbildung der Verdichtung im apikalen rechten Unterlappen, entsprechend einer Abheilung der entzündlichen Veränderungen. Er gebe dem BF aber Recht, dass es unüblich sei, dass sich ein entzündliches Infiltrat derart scharf abgrenze, eine Größenvermessung sei an sich von jeder Veränderung möglich. Ein weiteres interessantes Detail bei dem CT-Befund seien die geschwollenen Lymphknoten in diesem Bereich. Diese würden vielleicht in erster Linie für eine eher entzündliche Veränderung sprechen, weil hier das Immunsystem entsprechend reagiere, umgekehrt könnten veränderte Lymphknoten bei einer Tumorerkrankung aber genauso vorkommen. Eine Vergrößerung der Lymphknoten könne auch dadurch entstehen, dass der Tumor bereits Metastasen in die Lymphknoten verstreut habe. Was aber absolut gegen den Tumor spreche, sei, dass es in der CT-Kontrolle nach vier Wochen bereits deutlich zurückgebildet gewesen sei und sich auch die Entzündungswerte in der Blutuntersuchung unter der Antibiose wieder normalisiert hätten. Das wäre bei einer Tumorerkrankung so natürlich nicht passiert. Auf Nachfrage, ob somit ein Tumor vorgelegen sein könne, hätte dies jedenfalls kein bösartiger sein können. Dass es ein gutartiger Tumor gewesen sein könnte, könne er nicht gänzlich ausschließen, aber auch dies wäre atypisch. Augmentin sei das Antibiotikum der ersten Wahl, wenn keine relevanten Begleiterkrankungen oder Allergien bestünden. Da sich unter der Antibiose sowohl die Beschwerden, die Entzündungswerte (CRP) sowie in weiterer Folge auch der CT-Befund gebessert habe, spreche dies zumindest für eine bakterielle Mitbeteiligung. Lungenentzündungen seien entweder viraler Genese mit in weiterer Folge bakterieller Superinfektion, oder es handle sich initial bereits um eine bakterielle Infektion, ganz selten könne es sich auch um eine Pilzinfektion handeln. Die vorliegenden Befunde würden diesbezüglich keine Differenzierung zulassen, hier wären ergänzende Blutuntersuchungen notwendig gewesen. Pneumonien würden in der Fachinformation des Herstellers nicht als mögliche Impfkomplikationen angegeben werden. Es sei korrekt, dass „Zufall“ gerade in der Medizin eine sehr undankbare Erklärung für Veränderungen am Körper sei, aber ursprünglich sei eine der ersten schwerwiegenden Komplikationen durch den mRNA-Impfstoff gegen COVID-19 die sogenannte Sinusvenenthrombose gewesen. Das seien Blutgerinnsel, die sich im venösen Abflusssystems des Gehirns bilden könnten nach der mRNA-Impfung gegen COVID-
seiner Einschätzung nicht mehr mit diesen Symptomen im Zusammenhang steht, sondern hiervon unabhängig entstanden ist. Dabei gab er in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden an, dass bereits der Blutbefund vom XXXX 12.2021 aufgrund des doch deutlich erhöhten CRP-Wertes – bei dem C-reaktiven Protein handelt es sich
seinen Ausführungen um einen unspezifischen Entzündungsparameter, der auf ein entzündliches Geschehen im Körper schließen lässt – bereits das Anfangsstadium einer Lungenentzündung nahelegt. Wenngleich somit der der Röntgenbefund vom XXXX 12.2021 seinerzeit noch als „unauffällig“ angesehen wurde, gab der Sachverständige nachvollziehbar an, dass die Lungenentzündung wohl bereits Mitte Dezember 2021 ihren Ausgang genommen hat, zumal eine Röntgenuntersuchung weniger sensitiv als die am XXXX 12.2021 durchgeführte Computertomographie ist, mittels derer die seinerzeit als „malignomsuspekte Raumforderung“ bezeichnete pathologische Veränderung im rechten Unterlappen der Lunge des Beschwerdeführers aufgefunden wurde.Unter Berücksichtigung der angeführten Befunde gingen die Sachverständigen Prim. Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 übereinstimmend davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine Lungenentzündung bakterieller Ursache bzw. zumindest mit wesentlicher bakterieller Mitbeteiligung vorgelegen ist, was diese nachvollziehbar mit der raschen Besserung der Symptome des Beschwerdeführers infolge der Einnahme des Breitbandantibiotikums Augmentin begründeten. Der Sachverständige Dr. römisch 40 hat unter Bezugnahme auf die vorliegenden Befunde insbesondere in der mündlichen Verhandlung den Krankheitsverlauf des Beschwerdeführers recht anschaulich dargestellt. So führte er aus, dass die in unmittelbarer Folge der angeschuldigten Impfung aufgetretenen Symptome in Form von Fieber, Schüttelfrost, Gliederschmerzen und Schweißausbrüchen seiner Ansicht nach wahrscheinlich durch die angeschuldigte Impfung hervorgerufen wurden, was durchaus nachvollziehbar ist, da die genannten grippeähnlichen Symptome ja in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen genannt werden und auch darüber hinaus hinlänglich als übliche Impfreaktionen bekannt sind. Er führte jedoch aus, dass die wenige Wochen später aufgetretene Lungenentzündung
seiner Einschätzung nicht mehr mit diesen Symptomen im Zusammenhang steht, sondern hiervon unabhängig entstanden ist. Dabei gab er in Übereinstimmung mit den vorliegenden Befunden an, dass bereits der Blutbefund vom römisch 40 12.2021 aufgrund des doch deutlich erhöhten CRP-Wertes – bei dem C-reaktiven Protein handelt es sich
seinen Ausführungen um einen unspezifischen Entzündungsparameter, der auf ein entzündliches Geschehen im Körper schließen lässt – bereits das Anfangsstadium einer Lungenentzündung nahelegt. Wenngleich somit der der Röntgenbefund vom römisch 40 12.2021 seinerzeit noch als „unauffällig“ angesehen wurde, gab der Sachverständige nachvollziehbar an, dass die Lungenentzündung wohl bereits Mitte Dezember 2021 ihren Ausgang genommen hat, zumal eine Röntgenuntersuchung weniger sensitiv als die am römisch 40 12.2021 durchgeführte Computertomographie ist, mittels derer die seinerzeit als „malignomsuspekte Raumforderung“ bezeichnete pathologische Veränderung im rechten Unterlappen der Lunge des Beschwerdeführers aufgefunden wurde. Die exakte Genese dieser „Raumforderung“, die
den Angaben des Sachverständigen Dr. XXXX mit der Annahme eines pneumonischen Infiltrates aber durchaus vereinbar ist, lässt sich demnach mangels durchgeführter Bronchoskopie oder Sputumdiagnostik nicht mehr feststellen. Aufgrund der raschen Rückbildung infolge der Einnahme von Augmentin – so wird etwa im Befund des Diagnosezentrums XXXX vom XXXX 01.2022 bereits eine „deutliche Regredienz“ festgehalten – wird von den Sachverständigen Prim. Dr. XXXX und Dr. XXXX aber nachvollziehbar davon ausgegangen, dass auch in diesem Zusammenhang eine bakterielle Mitbeteiligung anzunehmen ist. Vom Sachverständigen Dr. XXXX wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aber durchaus darin Recht gegeben, dass die klare Abgrenzung des Infiltrates durchaus als untypisch anzusehen ist. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, dass anhand dieses untypischen Verlaufes tendenziell auf einen Impfschaden zu schließen ist, wurde vom Sachverständigen im Ergebnis aber dennoch nicht geteilt, was dem erkennenden Senat grundsätzlich auch nachvollziehbar erscheint. Mit dem – wohl durchaus zutreffenden – Hinweis darauf, dass der konkrete Krankheitsverlauf als atypisch anzusehen ist, wird eben noch nicht dargelegt, dass dieser Verlauf nunmehr typisch für einen Impfschaden wäre. Um einen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und dem eingetretenen Schaden plausibel oder wahrscheinlich zu machen, hätte der Beschwerdeführer vielmehr aufzeigen müssen, dass der vorgelegene Verlauf gerade ein häufiges oder zumindest regelmäßiges Erscheinungsbild nach der Verabreichung des betreffenden Impfstoffes darstellt und somit als typische Impfkomplikation gelten kann. Der bloße Umstand, dass ein Krankheitsverlauf atypisch ist, begründet für sich genommen aber noch keinen hinreichenden Verdacht bzw. Hinweis auf einen Impfschaden, sodass dieses vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument vom Sachverständigen im Ergebnis nachvollziehbar nicht geteilt wurde.Die exakte Genese dieser „Raumforderung“, die
den Angaben des Sachverständigen Dr. römisch 40 mit der Annahme eines pneumonischen Infiltrates aber durchaus vereinbar ist, lässt sich demnach mangels durchgeführter Bronchoskopie oder Sputumdiagnostik nicht mehr feststellen. Aufgrund der raschen Rückbildung infolge der Einnahme von Augmentin – so wird etwa im Befund des Diagnosezentrums römisch 40 vom römisch 40 01.2022 bereits eine „deutliche Regredienz“ festgehalten – wird von den Sachverständigen Prim. Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 aber nachvollziehbar davon ausgegangen, dass auch in diesem Zusammenhang eine bakterielle Mitbeteiligung anzunehmen ist. Vom Sachverständigen Dr. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aber durchaus darin Recht gegeben, dass die klare Abgrenzung des Infiltrates durchaus als untypisch anzusehen ist. Der vom Beschwerdeführer gezogene Schluss, dass anhand dieses untypischen Verlaufes tendenziell auf einen Impfschaden zu schließen ist, wurde vom Sachverständigen im Ergebnis aber dennoch nicht geteilt, was dem erkennenden Senat grundsätzlich auch nachvollziehbar erscheint. Mit dem – wohl durchaus zutreffenden – Hinweis darauf, dass der konkrete Krankheitsverlauf als atypisch anzusehen ist, wird eben noch nicht dargelegt, dass dieser Verlauf nunmehr typisch für einen Impfschaden wäre. Um einen Kausalzusammenhang zwischen der Impfung und dem eingetretenen Schaden plausibel oder wahrscheinlich zu machen, hätte der Beschwerdeführer vielmehr aufzeigen müssen, dass der vorgelegene Verlauf gerade ein häufiges oder zumindest regelmäßiges Erscheinungsbild nach der Verabreichung des betreffenden Impfstoffes darstellt und somit als typische Impfkomplikation gelten kann. Der bloße Umstand, dass ein Krankheitsverlauf atypisch ist, begründet für sich genommen aber noch keinen hinreichenden Verdacht bzw. Hinweis auf einen Impfschaden, sodass dieses vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Argument vom Sachverständigen im Ergebnis nachvollziehbar nicht geteilt wurde. Wie insbesondere vom Sachverständigen Dr. XXXX angegeben wurde, werden grippeähnliche Symptome, wie sie beim Beschwerdeführer unmittelbar nach der angeschuldigten Impfung aufgetreten sind, in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen angegeben und diese sind auch darüber hinaus in der Medizin als typische Impfreaktionen bekannt. Wenngleich eine datumsmäßig bestimmte Abgrenzung, wie lange die vorgelegenen Symptome auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen waren, wohl nicht mehr möglich ist, geht der Sachverständige davon aus, dass bereits Mitte Dezember vom Entstehen einer gesondert zu beurteilenden Lungenentzündung auszugehen ist. Da sich zudem die ursprüngliche Symptomatik
den Angaben des Beschwerdeführers Anfang Dezember 2021 gebessert hat, geht der erkennende Senat davon aus, dass die angeschuldigte Impfung für die Dauer von zwei Wochen entsprechende Symptome hervorgerufen hat.Wie insbesondere vom Sachverständigen Dr. römisch 40 angegeben wurde, werden grippeähnliche Symptome, wie sie beim Beschwerdeführer unmittelbar nach der angeschuldigten Impfung aufgetreten sind, in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen angegeben und diese sind auch darüber hinaus in der Medizin als typische Impfreaktionen bekannt. Wenngleich eine datumsmäßig bestimmte Abgrenzung, wie lange die vorgelegenen Symptome auf die angeschuldigte Impfung zurückzuführen waren, wohl nicht mehr möglich ist, geht der Sachverständige davon aus, dass bereits Mitte Dezember vom Entstehen einer gesondert zu beurteilenden Lungenentzündung auszugehen ist. Da sich zudem die ursprüngliche Symptomatik
den Angaben des Beschwerdeführers Anfang Dezember 2021 gebessert hat, geht der erkennende Senat davon aus, dass die angeschuldigte Impfung für die Dauer von zwei Wochen entsprechende Symptome hervorgerufen hat. Wie vom Sachverständigen Dr. XXXX zutreffend angegeben wurde, werden Lungenentzündungen nicht in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen genannt. Darüber hinaus führte er aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem beim Beschwerdeführer aufgetretenen Krankheitsbild in der wissenschaftlichen Literatur nicht nachgewiesen ist. Wenngleich er dem Beschwerdeführer darin Recht gab, dass es in Folge von Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff immer wieder zu diversen Erkrankungen, so auch zu Lungenentzündungen, kommen kann, führte er durchaus plausibel aus, dass ein zeitlicher Zusammenhang für sich noch nicht auf einen zwingenden ursächlichen Zusammenhang schließen lässt. So gab er unter Verweis auf wissenschaftliche Literatur und Überwachungssysteme wie die europäische Datenbank für Medikamentennebenwirkungen (EudraVigilance), die Datenbank des Paul-Ehrlich-Instituts und das amerikanische Vaccine Adverse Event Reporting System (VAERS) an, dass ein gehäuftes Auftreten von Lungenentzündungen nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff nicht nachgewiesen werden konnte. Zwar gab er dem Beschwerdeführer auch darin recht, dass ein „Durcheinanderwirbeln“ des Immunsystems ein zumindest denkbarer Pathomechanismus für die Auslösung einer Lungenentzündung sein könnte und dass es freilich ebenso denkbar ist, dass künftige Forschungsergebnisse möglicherweise sehr wohl einen ursächlichen Zusammenhang etablieren könnten, wies aber ebenso darauf hin, dass bis dato 11 Milliarden Impfdosen verabreicht wurden und eine entsprechendes Risikosignal – anders als etwa bei Sinusvenenthrombosen und Myokarditiden, die als Impfkomplikationen anerkannt sind – bislang nicht aufgefunden werden konnte. Es ist somit plausibel, wenn der Sachverständige davon ausgeht, dass Lungenentzündungen generell bzw. in der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Form nicht dem Bild eines bekannten Impfschadens entsprechen.Wie vom Sachverständigen Dr. römisch 40 zutreffend angegeben wurde, werden Lungenentzündungen nicht in der Fachinformation des Herstellers als mögliche Impfnebenwirkungen genannt. Darüber hinaus führte er aus, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der angeschuldigten Impfung und dem beim Beschwerdeführer aufgetretenen Krankheitsbild in der wissenschaftlichen Literatur nicht nachgewiesen ist. Wenngleich er dem Beschwerdeführer darin Recht gab, dass es in Folge von Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff immer wieder zu diversen Erkrankungen, so auch zu Lungenentzündungen, kommen kann, führte er durchaus plausibel aus, dass ein zeitlicher Zusammenhang für sich noch nicht auf einen zwingenden ursächlichen Zusammenhang schließen lässt. So gab er unter Verweis auf wissenschaftliche Literatur und Überwachungssysteme wie die europäische Datenbank für Medikamentennebenwirkungen (EudraVigilance), die Datenbank des Paul-Ehrlich-Instituts und das amerikanische Vaccine Adverse Event Reporting System (VAERS) an, dass ein gehäuftes Auftreten von Lungenentzündungen nach Impfungen mit dem angeschuldigten Impfstoff nicht nachgewiesen werden konnte. Zwar gab er dem Beschwerdeführer auch darin recht, dass ein „Durcheinanderwirbeln“ des Immunsystems ein zumindest denkbarer Pathomechanismus für die Auslösung einer Lungenentzündung sein könnte und dass es freilich ebenso denkbar ist, dass künftige Forschungsergebnisse möglicherweise sehr wohl einen ursächlichen Zusammenhang etablieren könnten, wies aber ebenso darauf hin, dass bis dato 11 Milliarden Impfdosen verabreicht wurden und eine entsprechendes Risikosignal – anders als etwa bei Sinusvenenthrombosen und Myokarditiden, die als Impfkomplikationen anerkannt sind – bislang nicht aufgefunden werden konnte. Es ist somit plausibel, wenn der Sachverständige davon ausgeht, dass Lungenentzündungen generell bzw. in der beim Beschwerdeführer aufgetretenen Form nicht dem Bild eines bekannten Impfschadens entsprechen. Es erscheint daher wesentlich wahrscheinlicher, dass konkret aufgetretene Beschwerdebild auf eine Lungenentzündung mit zumindest wesentlicher bakterieller Mitbeteiligung zurückzuführen war, wobei das Risiko saisonal sowie durch das Lebensalter des Beschwerdeführers erhöht war. Wenngleich der Sachverständige Dr. XXXX nämlich durchaus einen gewissen zeitlichen Zusammenhang sah, legte er jedoch plausibel dar, dass Pneumonien in der Alterskohorte des Beschwerdeführers, auch ohne das Vorliegen maßgeblicher Vorerkrankungen, eine nicht unerhebliche Inzidenz aufweisen, zumal das jährliche Risiko, an einer solchen Pneumonie zu erkranken, sich auf nahezu 1% beläuft. Es ist nachvollziehbar, dass das Argument einer zufälligen zeitlichen Koinzidenz vom Beschwerdeführer als unbefriedigend empfunden wird. Legt man jedoch die jährliche Inzidenz von mehreren zehntausend Pneumoniefällen in Österreich zugrunde, so ist bei objektiver Betrachtung evident, dass in einem Jahr, in dem der Großteil der Bevölkerung eine dreimalige COVID-19-Impfung erhalten hat, bereits ohne eine spezifische Risikoerhöhung durch die Impfung mit einer signifikanten Anzahl – Hunderten, wenn nicht Tausenden von Pneumoniefällen – zu rechnen ist, die zufällig binnen weniger Wochen nach einer COVID-Impfung auftreten. Insbesondere bei Fehlen einer nachgewiesenen Risikoerhöhung durch die Impfung vermag daher die bloße zeitliche Komponente keinen hinreichenden Hinweis für eine Kausalität zwischen der geltend gemachten Schädigung und der angeschuldigten Impfung zu liefern. In einem solchen Fall stellt eine rein zufällige zeitliche Koinzidenz eine hinreichende Erklärungsgrundlage dar, auch wenn der Beschwerdeführer dies – subjektiv verständlich – als wenig zufriedenstellend erachten mag.Es erscheint daher wesentlich wahrscheinlicher, dass konkret aufgetretene Beschwerdebild auf eine Lungenentzündung mit zumindest wesentlicher bakterieller Mitbeteiligung zurückzuführen war, wobei das Risiko saisonal sowie durch das Lebensalter des Beschwerdeführers erhöht war. Wenngleich der Sachverständige Dr. römisch 40 nämlich durchaus einen gewissen zeitlichen Zusammenhang sah, legte er jedoch plausibel dar, dass Pneumonien in der Alterskohorte des Beschwerdeführers, auch ohne das Vorliegen maßgeblicher Vorerkrankungen, eine nicht unerhebliche Inzidenz aufweisen, zumal das jährliche Risiko, an einer solchen Pneumonie zu erkranken, sich auf nahezu 1% beläuft. Es ist nachvollziehbar, dass das Argument einer zufälligen zeitlichen Koinzidenz vom Beschwerdeführer als unbefriedigend empfunden wird. Legt man jedoch die jährliche Inzidenz von mehreren zehntausend Pneumoniefällen in Österreich zugrunde, so ist bei objektiver Betrachtung evident, dass in einem Jahr, in dem der Großteil der Bevölkerung eine dreimalige COVID-19-Impfung erhalten hat, bereits ohne eine spezifische Risikoerhöhung durch die Impfung mit einer signifikanten Anzahl – Hunderten, wenn nicht Tausenden von Pneumoniefällen – zu rechnen ist, die zufällig binnen weniger Wochen nach einer COVID-Impfung auftreten. Insbesondere bei Fehlen einer nachgewiesenen Risikoerhöhung durch die Impfung vermag daher die bloße zeitliche Komponente keinen hinreichenden Hinweis für eine Kausalität zwischen der geltend gemachten Schädigung und der angeschuldigten Impfung zu liefern. In einem solchen Fall stellt eine rein zufällige zeitliche Koinzidenz eine hinreichende Erklärungsgrundlage dar, auch wenn der Beschwerdeführer dies – subjektiv verständlich – als wenig zufriedenstellend erachten mag. Da somit keine konkreten Gründe vorliegen, die ein maßgeblich erhöhtes Risiko einer Lungenentzündung bzw. ein erhöhtes Risiko eines Impfschadens nahelegen würden, erscheint es plausibel, wenn der Sachverständige zur Begründung seiner Einschätzung insbesondere das Fehlen einer Risikoerhöhung gegenüber der allgemeinen Hintergrundinzidenz heranzieht. In diesem Zusammenhang sind nämlich die Einschätzungen des Sachverständigen, dass der Umstand, dass die geltend gemachte Gesundheitsschädigung in der wissenschaftlichen Literatur nicht in Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung gebracht wird, einen gewichtigen Hinweis dafür liefert, dass im vorliegenden Fall nicht von einem Impfschaden auszugehen ist, durchaus nachvollziehbar. Wie dem erkennenden Senat aufgrund der regelmäßigen Befassung mit geltend gemachten Impfschäden bekannt ist, werden oftmals bereits statistische Risikoerhöhungen im Ausmaß von 10 bis 20 % – was im Übrigen für sich nicht ausreicht, um im Einzelfall einen Impfschaden annehmen zu können – in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben. Würde die angeschuldigte Impfung das Risiko von Lungenentzündungen erhöhen, wäre davon auszugehen, dass dies – etwa aufgrund einer statistischen Risikoerhöhung – mit wissenschaftlichen Methoden grundsätzlich feststellbar wäre. Dass dies vorliegend, wie umfassend dargelegt wurde, nicht der Fall ist, kann einen Impfschaden zwar nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, spricht aber, wie der Sachverständige nachvollziehbar schlussfolgert, deutlich gegen die Annahme eines Impfschadens. Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden somit vom Sachverständigen Dr. XXXX , zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025, zur Gänze berücksichtigt und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht umfänglich und ausführlich erörtert. Die seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Einwendungen wurden vom Sachverständigen beurteilt, erschienen jedoch aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, eine Änderung des Gutachtens herbeizuführen. Insbesondere führte der Sachverständige Dr. XXXX aus, dass der handschriftliche Vermerk eines behandelnden Arztes, wonach ein ursächlicher Zusammenhang wahrscheinlich sei, für sich keine entsprechende Grundlage hierfür bietet, da nicht ersichtlich ist, worauf sich die diesbezügliche Schlussfolgerung stützt. In diesem Zusammenhang wurde im Übrigen auch bereits vom Sachverständigen Prim. Dr. XXXX angegeben, dass diesbezüglich jegliche Begründung und wissenschaftliche Dokumentation fehlt und diese Schlussfolgerung daher als spekulativ anzusehen ist.Die Einwendungen des Beschwerdeführers wurden somit vom Sachverständigen Dr. römisch 40 , zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 29.04.2025, zur Gänze berücksichtigt und wurden vor dem Bundesverwaltungsgericht umfänglich und ausführlich erörtert. Die seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Einwendungen wurden vom Sachverständigen beurteilt, erschienen jedoch aus den dargelegten Gründen nicht geeignet, eine Änderung des Gutachtens herbeizuführen. Insbesondere führte der Sachverständige Dr. römisch 40 aus, dass der handschriftliche Vermerk eines behandelnden Arztes, wonach ein ursächlicher Zusammenhang wahrscheinlich sei, für sich keine entsprechende Grundlage hierfür bietet, da nicht ersichtlich ist, worauf sich die diesbezügliche Schlussfolgerung stützt. In diesem Zusammenhang wurde im Übrigen auch bereits vom Sachverständigen Prim. Dr. römisch 40 angegeben, dass diesbezüglich jegliche Begründung und wissenschaftliche Dokumentation fehlt und diese Schlussfolgerung daher als spekulativ anzusehen ist. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der beigezogenen Sachverständigen erscheinen in ihrer Gesamtheit als schlüssig und konnte der Beschwerdeführer somit die widerspruchsfreien und in weiten Teilen übereinstimmenden Einschätzungen der Sachverständigen nicht entkräften. Aufgrund eines bloß knappen handschriftlichen Vermerks auf einem ärztlichen Befund kann auch nicht gesagt werden, dass er den Sachverständigengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Seitens des erkennenden Senats fand dennoch eine umfassende Würdigung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente statt, welche jedoch nicht geeignet erschienen, Zweifel an den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen aufkommen zu lassen. Die E-Mail, mit welcher das Antragsformular an die belangte Behörde übermittelt wurde, weist das Versanddatum 16.08.2022 auf. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Vm § 88a Abs. 1 HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 88 a, Absatz eins, HVG in der bis zum 30.06.2016 geltenden Fassung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Impfschadengesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Impfschadengesetzes (ImpfSchG) lauten auszugsweise:
Gemäß Paragraph eins, hat der Bund hat für Schäden, die durch eine Schutzimpfung auf Grund
3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186, oder3. einer behördlichen Anordnung
Paragraph 17, Absatz 3 und 4 des Epidemiegesetzes 1950, Bundesgesetzblatt Nr. 186, oder
1 hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
Paragraph eins b, Absatz eins, hat der Bund ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer
Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Abs. 2 durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat
Absatz 2, durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind. Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, BGBl. II Nr. 526/2006, in der geltenden Fassung lautet:Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen 2006, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006,, in der geltenden Fassung lautet: „§
1 Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:
Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz sind als Entschädigung zu leisten:
Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung
Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem
Pflegezulage
Paragraph 27, HVG; d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz: 1. Sterbegeld
Sterbegeld
Paragraph 30, HVG; 2. Witwenrente
1 HVG;2. Witwenrente
Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG; 3. Waisenrente
Waisenrente
Paragraphen 32, 38 bis 41 HVG. Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
Abs. 2:Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
Absatz 2 :
GB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist.
Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine Körperverletzung dann schwer, wenn dadurch eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bewirkt wird oder die Verletzung an sich schwer ist. Als Gesundheitsschädigung ist jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens einer Person anzusehen, wobei das Andauern dieses Zustandes nicht mit der Heilungsdauer identisch sein muss (RIS-Justiz RS0092408). Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des § 84 Abs. 1 StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544).Bei der Beurteilung einer Körperbeschädigung als an sich schwere Verletzung im Sinn des Paragraph 84, Absatz eins, StGB ist eine ganzheitliche Betrachtung der maßgeblichen Umstände geboten (RIS-Justiz RS0092544). Eine an sich schwere Verletzung liegt vor, wenn wichtige Organe oder Körperteile in einer Weise beeinträchtigt werden, dass damit wesentliche Funktionseinbußen verbunden sind (OGH 19.05.1987, 11 Os 42/87).
2 Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Abs. 1 grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
Paragraph 2 a, Absatz 2, Impfschadengesetz ist die Entschädigung nach Absatz eins, grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
3 setzt eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.
Paragraph 2 a, Absatz 3, setzt eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung voraus, dass der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
4 steht eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
Paragraph 2 a, Absatz 4, steht eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen. Dem Beschwerdeführer wurde am XXXX 11.2021 die dritte Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff XXXX der Herstellers XXXX verabreicht.Dem Beschwerdeführer wurde am römisch 40 11.2021 die dritte Teilimpfung gegen COVID-19 mit dem Impfstoff römisch 40 der Herstellers römisch 40 verabreicht. Nach § 1 Z. 1 der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt.Nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung über empfohlene Impfungen ist eine Impfung gegen COVID-19 eine Impfung im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, Impfschadengesetz, sofern diese mit einem für Österreich zugelassenen Impfstoff erfolgt. Wie festgestellt, war XXXX zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten.Wie festgestellt, war römisch 40 zu diesem Zeitpunkt in Österreich zugelassen. Für Schäden aus der dem Beschwerdeführer verabreichten Impfung mit dem in Österreich zugelassen Impfstoff ist daher grundsätzlich nach dem Impfschadengesetz Entschädigung zu leisten. Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am XXXX 11.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten einer malignomsuspekten Raumforderung im rechten Unterlappensegment der Lunge mit fortbestehenden Vernarbungen. Im Verfahren ergab sich zudem, dass der Beschwerdeführer eine Lungenentzündung erlitten hat, die mit der genannten „Raumforderung“ im Zusammenhang stand. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist die Gesundheitsschädigung „Lungenentzündung“ daher von der Sache des Verfahrens erfasst, da der Beschwerdeführer die bei ihm aufgetretene Symptomatik im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen hinreichend beschrieben hat. Auf die korrekte medizinische Qualifikation im Zuge der Antragstellung kommt es nicht an.Der Beschwerdeführer brachte vor, aufgrund der COVID-19 Impfung am römisch 40 11.2021 an seiner Gesundheit geschädigt worden zu sein und zwar insbesondere durch das Auftreten einer malignomsuspekten Raumforderung im rechten Unterlappensegment der Lunge mit fortbestehenden Vernarbungen. Im Verfahren ergab sich zudem, dass der Beschwerdeführer eine Lungenentzündung erlitten hat, die mit der genannten „Raumforderung“ im Zusammenhang stand. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist die Gesundheitsschädigung „Lungenentzündung“ daher von der Sache des Verfahrens erfasst, da der Beschwerdeführer die bei ihm aufgetretene Symptomatik im Hinblick auf die konkreten gesundheitlichen Auswirkungen hinreichend beschrieben hat. Auf die korrekte medizinische Qualifikation im Zuge der Antragstellung kommt es nicht an. Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
3 Impfschadengesetz anzuwendenden § 2 Abs. 1 HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist.Für die Anerkennung eines Impfschadens reicht die bloße Möglichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges nicht aus, sondern es ist (aufgrund des
Paragraph 3, Absatz 3, Impfschadengesetz anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, HVG) festzustellen, ob die vorliegende Gesundheitsschädigung mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis zurückzuführen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.04.2013, 2012/11/0001; 27.04.2015, Ra 2015/11/0004). Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vgl. VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN).Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht der Anspruch auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz demnach nicht nur bei einem konkreten „Kausalitätsnachweis“, sondern schon im Falle der „Kausalitätswahrscheinlichkeit“. Von der Wahrscheinlichkeit der Kausalität der Impfung für die betreffende Gesundheitsschädigung ist jedenfalls dann davon auszugehen, wenn auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens anzunehmen ist, dass die drei maßgeblichen Kriterien (passende Inkubationszeit, entsprechende Symptomatik, keine andere wahrscheinlichere Ursache) erfüllt sind (ständige Judikatur; vergleiche VwGH 11.11.2015, Zl. 2013/11/0244, 06.03.2014, Zl. 2011/11/0024 und Zl. 2011/11/0112, 16.12.2013, Zl. 2013/11/0081 und Zl. 2011/11/0180, 23.05.2013, Zl. 2011/11/0114, 20.03.2012, Zl. 2009/11/0195, 30.09.2011, Zl. 2011/11/0113, jeweils mwN). Für die Gesundheitsschädigungen „Malignomsuspekte Raumforderung“ und „Lungenentzündung“ bedeutet dies: Das von der belangten Behörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführte Ermittlungsverfahren ergab, dass eine Kausalität zwischen der angeschuldigten Impfung und der geltend gemachten Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers jedenfalls nicht mit Wahrscheinlichkeit besteht. So handelt es sich bei der beim Beschwerdeführer vorgelegenen Lungenentzündung um keine entsprechende Symptomatik, da diese Gesundheitsschädigung keine bekannte Impfnebenwirkung des angeschuldigten Impfstoffs ist. Zwar ist diese in einem zeitlichen Zusammenhang mit der angeschuldigten Impfung aufgetreten, doch war aus den dargelegten Gründen anzunehmen, dass die geltend gemachte Symptomatik mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit auf eine Lungenentzündung mit zumindest wesentlicher bakterieller Mitbeteiligung, begünstigt durch das saisonal erhöhte Risiko sowie durch das Lebensalter des Beschwerdeführers, zurückzuführen war. Bei den in unmittelbarer Folge der angeschuldigten Impfung aufgetretenen grippeähnlichen Symptomen insbesondere in Form von Fieber, Schüttelfrost, Gliederschmerzen und Schweißausbrüchen handelt es sich hingegen um typische Impfreaktionen, die zudem nicht als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB anzusehen sind.Bei den in unmittelbarer Folge der angeschuldigten Impfung aufgetretenen grippeähnlichen Symptomen insbesondere in Form von Fieber, Schüttelfrost, Gliederschmerzen und Schweißausbrüchen handelt es sich hingegen um typische Impfreaktionen, die zudem nicht als schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, StGB anzusehen sind. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im vorliegenden Fall war nämlich zu klären, ob die geltend gemachte Gesundheitsschädigung kausal durch die angeschuldigte Impfung verursacht wurde. Mit dieser Frage hat sich das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung des behördlichen Verfahrens inklusive des behördlichen Sachverständigengutachtens nach mündlicher Gutachtenserstattung und –erörterung durch einen weiteren Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.04.2025 auseinandergesetzt und hat die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe dargelegt. Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (siehe jüngst VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist (vgl. VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat (vgl. VwGH 27.02.2002, 97/13/0222).Ob ein Gutachten in seiner konkreten Ausgestaltung vom Verwaltungsgericht zu Recht als schlüssig qualifiziert wurde, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine grundsätzliche Rechtsfrage, sondern eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, welche jedenfalls dann keine Zulässigkeit der Revision begründet, wenn sie zumindest vertretbar ist (siehe jüngst VwGH 04.02.2025, Ra 2023/11/0116). Vor dem Hintergrund des Umfangs der Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der in einem Einzelfall erfolgten Beweiswürdigung aber nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer grob fehlerhaften, unvertretbaren Weise vorgenommen hat, sodass dadurch die Rechtssicherheit beeinträchtigt ist vergleiche VwGH 8.6.2022, Ra 2022/11/0060, mwN). Der VwGH ist keine Tatsacheninstanz, sondern zur Rechtskontrolle berufen, weshalb er eine von ihm gegebenenfalls auch als unrichtig befundene Beweiswürdigung nur dann aufgreifen könnte, wenn sie zufolge eines Verstoßes gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut das Ausmaß einer Rechtsverletzung in der Ermittlung der Sachverhaltsgrundlagen angenommen hat vergleiche VwGH 27.02.2002, 97/13/0222). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W141.2284075.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.