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{'item': 'W145 2285771-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 113§ 4§ 31§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlW145 2285771-1 Spruch, W145 2285771-1/15E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dan

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt. Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.11.2023 zu GZ: XXXX , wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), SVNR XXXX , BKNR XXXX ,

§ 113Abs. 1 i

Vm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.000,00 € vorgeschrieben, weil die Anmeldung für Herrn XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden ist.1. Mit Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: belangte Behörde) vom 21.11.2023 zu GZ: römisch 40 , wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer), SVNR römisch 40 , BKNR römisch 40 ,

Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 1.000,00 € vorgeschrieben, weil die Anmeldung für Herrn römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden ist.

  1. Über die gegen diesen Bescheid vom 21.11.2023 fristgerecht am 28.11.2023 per E-Mail erhobene Beschwerde hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024, GZ: XXXX , ausgesprochen, dass diese als unbegründet abgewiesen wird. Der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 26.01.2024 wurde am 03.09.2024 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht samt den dazugehörigen Unterlagen zur Entscheidung vorgelegt.
  2. Über die gegen diesen Bescheid vom 21.11.2023 fristgerecht am 28.11.2023 per E-Mail erhobene Beschwerde hat die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024, GZ: römisch 40 , ausgesprochen, dass diese als unbegründet abgewiesen wird. Der rechtzeitig eingebrachte Vorlageantrag vom 26.01.2024 wurde am 03.09.2024 von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht samt den dazugehörigen Unterlagen zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Schreiben vom 07.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über den 1:1 identischen Sachverhalt (beruhend auf den Strafantrag der Finanzpolizei Team XXXX FP-AZ: XXXX ) das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschlüssen vom 17.03.2025 (Zahl: XXXX ) wegen Bestrafung nach dem AuslBG und vom 17.03.2025 (Zahl: XXXX ) wegen Bestrafung nach dem ASVG betreffend die Bestrafung des Beschwerdeführers nach der Parallelbestimmung des AuslBG und § 111 ASVG rechtskräftig entschieden hat. Diese beiden Beschlüsse basierten auf eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 14.03.2025, womit er die Beschwerden vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zurückgezogen hat. Im Rahmen des Parteiengehöres wurde dem Beschwerdeführer die oben näher bezeichneten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich übermittelt und eingeräumt Stellung zu nehmen.
  4. Mit Schreiben vom 07.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass über den 1:1 identischen Sachverhalt (beruhend auf den Strafantrag der Finanzpolizei Team römisch 40 FP-AZ: römisch 40 ) das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Beschlüssen vom 17.03.2025 (Zahl: römisch 40 ) wegen Bestrafung nach dem AuslBG und vom 17.03.2025 (Zahl: römisch 40 ) wegen Bestrafung nach dem ASVG betreffend die Bestrafung des Beschwerdeführers nach der Parallelbestimmung des AuslBG und Paragraph 111, ASVG rechtskräftig entschieden hat. Diese beiden Beschlüsse basierten auf eine E-Mail des Beschwerdeführers vom 14.03.2025, womit er die Beschwerden vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zurückgezogen hat. Im Rahmen des Parteiengehöres wurde dem Beschwerdeführer die oben näher bezeichneten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich übermittelt und eingeräumt Stellung zu nehmen.
  5. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 19.05.2025 eingelangtem Schreiben (OZ 14) gab der Beschwerdeführer bekannt, dass er die Beschwerde vom 28.11.2023 zu oben genannter Geschäftszahl (GZ: W145 2285771-1/12Z) offiziell zurückzieht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde vom 28.11.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2023, GZ: XXXX , idF der Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 wegen Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG mit am 19.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben (OZ 14) zurück.Der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde vom 28.11.2023 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.11.2023, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.01.2024 wegen Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG mit am 19.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben (OZ 14) zurück.,
  7. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich unmittelbar aufgrund der Aktenlage. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt und insbesondere aus dem am 19.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben (OZ 14), mit dem der Beschwerdeführer zweifelsfrei erklärte, seine Beschwerde offiziell zurückzuziehen.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.
  9. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 13Abs. 7 AVG i

Vm § 17 VwGVG kann die Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG kann die Beschwerde in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung zurückgezogen werden. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320)Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320) Da der Beschwerdeführer die Beschwerde mit am 19.05.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben (OZ 14) ausdrücklich, eindeutig und zweifelsfrei zurückgezogen hat, war das gegenständliche Verfahren einzustellen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Art. 6 Abs. 1 EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen (vgl. hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063/2003 und 19.175/2010 sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor. Artikel 6, Absatz eins, EMRK steht dem Entfall der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen vergleiche hiezu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.063 aus 2003, und 19.175 aus 2010, sowie des Verwaltungsgerichtshofes VwGH 21.11.2012, 2008/07/0161 und VwGH 23.06.2014, 2013/12/0224, je mwH). Diese Judikatur ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch auf Fälle übertragbar, in denen ein Erledigungsanspruch (erst) nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133

Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W145.2285771.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.