RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlW192 2277506-1 Spruch, W192 2277506-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. 1308723607/221668732, zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.07.2023, Zl. 1308723607/221668732, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der damals minderjährige Beschwerdeführer stellte am 24.05.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab er an, afghanischer Staatsangehöriger zu sein sowie der Volksgruppe der Paschtunen und dem moslemischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören. Er stamme aus der Provinz Kunar. Er habe vor etwa fünf Monaten seinen Herkunftsstaat verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien und Ungarn schließlich nach Österreich gereist. In Afghanistan würden noch seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern leben. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte er an, dass er für sich keine Zukunft gesehen habe, als die Taliban Afghanistan übernommen hätten. Die wirtschaftliche Lage sei sehr schlecht gewesen. Es habe keine Sicherheit gegeben. Er habe alle seine Gründe für seine Asylantragstellung angegeben. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst vor den Taliban habe. Ein seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgrund aufgetretener Zweifel hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums eingeholtes multifaktorielles medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung kam zum Ergebnis, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht ausgeschlossen werden könne (vgl. AS 134).Ein seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) aufgrund aufgetretener Zweifel hinsichtlich des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums eingeholtes multifaktorielles medizinisches Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung kam zum Ergebnis, dass eine Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung nicht ausgeschlossen werden könne vergleiche AS 134). Anlässlich der in Anwesenheit seines gesetzlichen Vertreters sowie unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu am 12.04.2023 durchgeführten Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, dass er gesund sei. Seine bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen, es sei auch alles rückübersetzt und korrekt protokolliert worden. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass er Wasser für einen Militärstützpunkt gebracht habe und sich die Taliban bei den Dorfältesten darüber beschwert und gedroht hätten, ihn umzubringen, wenn er dies nicht unterlassen würde. Als er bemerkt habe, dass die Taliban an die Macht kommen und ihn nicht am Leben lassen würden, hätten seine Eltern entschieden, dass er Afghanistan verlassen solle. Die Taliban hätten nach seiner Flucht auch bei ihm zu Hause nach ihm gefragt. Mit Stellungnahme vom 28.04.2023 brachte der Beschwerdeführer durch seinen gesetzlichen Vertreter vor, dass er aufgrund der prekären finanziellen Lage seiner Familie gezwungen gewesen wäre, nach der Schule zu arbeiten, weshalb er regelmäßig als Wasserträger bei einem Militärstützpunkt gearbeitet habe. Sein Onkel, der für die Armee in Kabul tätig gewesen wäre, habe ihm diese Arbeit verschafft. Sein Onkel habe aus Furcht vor Verfolgung Afghanistan ebenso verlassen und wäre nach Belgien geflohen. Der Beschwerdeführer habe diese Tätigkeit mehrere Jahre ausgeführt und es hätten die Taliban bereits vor ihrer Machtübernahme Drohungen gegen ihn ausgesprochen und ihn aufgefordert, diese Tätigkeit zu unterlassen. Die Drohungen seien gegenüber dem Dorfältesten ausgesprochen worden, der dies dem Vater des Beschwerdeführers jedoch vorerst verschwiegen habe, da die Familie von der Arbeit des Beschwerdeführers abhängig gewesen wäre. Als die Taliban im Jahr 2021 erstarkt seien, habe der Vater des Beschwerdeführers jedoch dessen Flucht vorbereitet. Der Beschwerdeführer gelte als noch Minderjähriger als besonders vulnerabel.
- Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
- Das BFA hat mit dem angefochtenen Bescheid den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine in Afghanistan bestehende und gegen ihn gerichtete Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht habe. Die von ihm vorgebrachten Fluchtgründe seien nicht asylrelevant. In der Beweiswürdigung führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers jede Glaubhaftigkeit abzusprechen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in seiner Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe angegeben, Afghanistan verlassen zu haben, nachdem die Taliban Afghanistan übernommen hätten und er für sich dort keine Zukunft mehr sehen würde. Zudem sei die wirtschaftliche Lage schlecht und gebe es keine Sicherheit. Er habe in der folgenden Einvernahme vor dem BFA jedoch ein enorm gesteigertes, äußerst konstruiert wirkendes Vorbringen erstattet. So habe er hinsichtlich seiner Fluchtgründe plötzlich behauptet, Wasser zu einem Militärstützpunkt transportiert zu haben, worüber sich die Taliban beim Dorfältesten beschwert und gedroht hätten, ihn bei einer Fortsetzung dieser Tätigkeit umzubringen. Er habe aus wirtschaftlichen Gründen diese Tätigkeit nicht aufgeben wollen und es hätten seine Eltern nach der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban beschlossen, dass er Afghanistan verlassen solle. Er habe diesbezüglich jedoch weder angeben können, wann er mit seiner angeblichen Tätigkeit begonnen habe, noch wann die Taliban die Macht übernommen hätten. Er habe zudem widersprüchlich angegeben, dass die Taliban erst an die Macht gekommen seien, als er Afghanistan bereits verlassen habe. Weiters habe er angegeben, dass er einmal von den Taliban bei seinen Wasserlieferungen gesehen worden sei, er habe jedoch weder beantworten können, wann dieser Vorfall gewesen wäre noch wie der Berg heißen würde, an welchem die Militärbasis gelegen sein soll. Der Beschwerdeführer habe überdies einmal angegeben, dass er von den Warnungen der Taliban nichts gewusst habe und er seine Arbeit nicht fortgesetzt hätte, wenn ihm seine Eltern davon erzählt hätten. Andererseits habe er jedoch angegeben, dass er die Wasserlieferungen gegen den Widerstand der Taliban fortgesetzt habe, da er das Geld benötigt hätte. Seine Aussage, wonach lediglich er und ein anderer Junge mit Eseln die gesamte Militärbasis mit Wasser beliefert hätten, entbehre jeder Plausibilität. Auch spreche der Umstand, dass seine Eltern nach wie vor im Heimatdorf leben würden, gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptungen. Es sei vielmehr naheliegend, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, um der allgemeinen schwierigen Situation zu entgehen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst unter der Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit keinesfalls einen Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden hätten können. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Seine Aussage, wonach lediglich er und ein anderer Junge mit Eseln die gesamte Militärbasis mit Wasser beliefert hätten, entbehre jeder Plausibilität. Auch spreche der Umstand, dass seine Eltern nach wie vor im Heimatdorf leben würden, gegen die Glaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptungen. Es sei vielmehr naheliegend, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, um der allgemeinen schwierigen Situation zu entgehen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst unter der Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit keinesfalls einen Sachverhalt glaubhaft gemacht habe, dem die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft entnommen werden hätten können. Rechtlich folge daraus, dass keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliege, weswegen es nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen könne. Beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund des Umstandes, dass es sich bei ihm um eine minderjährige Person mit Schulbildung und fehlender Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung handle, aufgrund der allgemein schwierigen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehe und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen. Beim Beschwerdeführer bestehe aufgrund des Umstandes, dass es sich bei ihm um eine minderjährige Person mit Schulbildung und fehlender Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung handle, aufgrund der allgemein schwierigen Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bestehe und sei ihm daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen.
- Mit Schriftsatz seines gesetzlichen Vertreters vom 29.08.2023 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des genannten Bescheides ein. Vorgebracht wurde erneut, dass der Beschwerdeführer aufgrund der prekären finanziellen Lage seiner Familie gezwungen gewesen wäre, für mehrere Jahre als Wasserträger bei einer Militärstation zu arbeiten. Diese Arbeit habe ihm sein mittlerweile geflohener Onkel verschafft, der selbst für die Armee in Kabul gearbeitet habe. Die Taliban hätten bereits vor ihrer Machtübernahme mehrmals Drohungen gegen ihn ausgesprochen, die jedoch der Vater des Beschwerdeführers an diesen selbst nicht weitergetragen hätte, da die Familie von der Arbeit des Beschwerdeführers abhängig gewesen wäre. Nach der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban sei die Gefahr für den Beschwerdeführer zu groß geworden. Ihm drohe Verfolgung aufgrund kumulierender Umstände, die ihn als Gegner der Taliban darstellen lassen würden, nämlich seine Arbeit, mit welcher er das (offensichtlich irrtümlich) „syrische“ Militär unterstützt habe sowie seiner Familienangehörigeneigenschaft zu einem geflohenen Angehörigen des ehemaligen afghanischen Militärs. Es werde auch außer Acht gelassen, dass er als „westlich orientierter“ Rückkehrer wahrgenommen werden könnte. Ihm drohe asylrelevante Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe Kinder. Bei richtiger Würdigung sei ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Asyl zu gewähren.
- Mit Schriftsatz seines gesetzlichen Vertreters vom 29.08.2023 brachte der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides ein. Vorgebracht wurde erneut, dass der Beschwerdeführer aufgrund der prekären finanziellen Lage seiner Familie gezwungen gewesen wäre, für mehrere Jahre als Wasserträger bei einer Militärstation zu arbeiten. Diese Arbeit habe ihm sein mittlerweile geflohener Onkel verschafft, der selbst für die Armee in Kabul gearbeitet habe. Die Taliban hätten bereits vor ihrer Machtübernahme mehrmals Drohungen gegen ihn ausgesprochen, die jedoch der Vater des Beschwerdeführers an diesen selbst nicht weitergetragen hätte, da die Familie von der Arbeit des Beschwerdeführers abhängig gewesen wäre. Nach der Machtübernahme Afghanistans durch die Taliban sei die Gefahr für den Beschwerdeführer zu groß geworden. Ihm drohe Verfolgung aufgrund kumulierender Umstände, die ihn als Gegner der Taliban darstellen lassen würden, nämlich seine Arbeit, mit welcher er das (offensichtlich irrtümlich) „syrische“ Militär unterstützt habe sowie seiner Familienangehörigeneigenschaft zu einem geflohenen Angehörigen des ehemaligen afghanischen Militärs. Es werde auch außer Acht gelassen, dass er als „westlich orientierter“ Rückkehrer wahrgenommen werden könnte. Ihm drohe asylrelevante Verfolgung aufgrund der ihm unterstellten oppositionellen Gesinnung sowie aufgrund der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe Kinder. Bei richtiger Würdigung sei ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG Asyl zu gewähren. Gegen die Begründung des angefochtenen Bescheides wurde eingewendet, dass die Behörde den Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt habe. Hinsichtlich der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen werde auf die Entscheidung des VfGH E 1803/2017 vom 11.10.2017 verwiesen. Zur Beweiswürdigung wurde vorgebracht, dass die Behörde eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen habe und auch eine Zusammenschau des Vorbringens mit einschlägigen Länderberichten nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung die Tätigkeit als Transporteur von Wasser zu einem Militärstützpunkt nicht vorgebracht, weil er auf die Frage zu den Fluchtgründen richtig vorgebracht habe, dass Taliban an der Macht seien und es keine Sicherheitslage und Zukunft gebe, während er nachvollziehbarer Weise nicht wissen habe können, dass die Frage „Warum haben sie ihr Land verlassen" auf individuelle Verfolgungshandlungen und Gründe abziele. Gegen die Begründung des angefochtenen Bescheides wurde eingewendet, dass die Behörde den Umstand der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt habe. Hinsichtlich der strengen Anforderungen an die Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz von Minderjährigen werde auf die Entscheidung des VfGH E 1803 aus 2017, vom 11.10.2017 verwiesen. Zur Beweiswürdigung wurde vorgebracht, dass die Behörde eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen habe und auch eine Zusammenschau des Vorbringens mit einschlägigen Länderberichten nicht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung die Tätigkeit als Transporteur von Wasser zu einem Militärstützpunkt nicht vorgebracht, weil er auf die Frage zu den Fluchtgründen richtig vorgebracht habe, dass Taliban an der Macht seien und es keine Sicherheitslage und Zukunft gebe, während er nachvollziehbarer Weise nicht wissen habe können, dass die Frage „Warum haben sie ihr Land verlassen" auf individuelle Verfolgungshandlungen und Gründe abziele. Es wurde der Heranziehung des Protokolls der Erstbefragung entgegengetreten und zum Vorhalt der Behörde eines gesteigerten Fluchtvorbringens zwischen Erstbefragung und Einvernahme auf § 19 AsylG 2005 sowie die Judikatur des VfGH (U 98/12 vom 27.06.2012) verwiesen.Es wurde der Heranziehung des Protokolls der Erstbefragung entgegengetreten und zum Vorhalt der Behörde eines gesteigerten Fluchtvorbringens zwischen Erstbefragung und Einvernahme auf Paragraph 19, AsylG 2005 sowie die Judikatur des VfGH (U 98/12 vom 27.06.2012) verwiesen. Es wurde die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Erkenntnis vom 08.11.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei. Dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 06.06.2024, Ra 2024/01/0001 gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung aufgehoben, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde den durch die Verwaltungsbehörde erhobenen Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe und das BVwG somit nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG ausgehen durfte, sondern es eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen.Mit Erkenntnis vom 08.11.2023 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigen ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei. Dieses Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 06.06.2024, Ra 2024/01/0001 gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung aufgehoben, dass der Revisionswerber in seiner Beschwerde den durch die Verwaltungsbehörde erhobenen Sachverhalt nicht bloß unsubstantiiert bestritten habe und das BVwG somit nicht von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG ausgehen durfte, sondern es eine mündliche Verhandlung durchführen hätte müssen.
- Am 12.07.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung über die vorliegende Beschwerde durch, wobei der Beschwerdeführer über die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt und die Rückkehrsituation erörtert wurden. Das BFA hat keinen Vertreter entsandt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der nunmehr volljährige Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger Afghanistans und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und des moslemischen Glaubens sunnitischer Ausrichtung. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Paschtu. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Kunar geboren, wo er bis zu seiner Ausreise am Beginn des Jahres 2022 lebte. Er reiste sodann über Pakistan, den Iran, die Türkei, über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich, wo er am 24.05.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan für ca. 7 Jahre die Grundschule besucht und erhielt keine Berufsausbildung. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Die Eltern und zwei Brüder sowie vier Schwestern des Beschwerdeführers leben in Afghanistan. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigter über eine bis 25.09.2026 befristete Aufenthaltsberechtigung und ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den geltend gemachten Fluchtgründen: Der Beschwerdeführer war im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert. Es ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor der Machtübernahme durch die Taliban-Bewegung Afghanistan verlassen hat, weil er durch die Vornahme von Wassertransporten zu einem Militärstützpunkt in das Blickfeld der Taliban-Bewegung geraten und deshalb einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Weiters wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder von staatlichen Organen geduldete Verfolgung durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Paschtune), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht aufgrund der Tatsache, dass er sich nunmehr seit dem Jahr 2022 in Europa aufhält, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "westliche Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Politische Lage Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023b). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023). Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023b) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023b). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023). Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023). Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023). Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vgl. VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vgl. UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vgl. 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022).Stellvertretende vorläufige Premierminister sind Abdul Ghani Baradar (AJ 7.9.2021; vergleiche REU 7.9.2021b, Afghan Bios 16.2.2022), der die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten in Doha vertrat und das Abkommen mit ihnen am 29.2.2021 unterzeichnete (AJ 7.9.2021; vergleiche VOA 29.2.2020), und Abdul Salam Hanafi (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022b), der unter dem ersten Taliban-Regime Bildungsminister war (Afghan Bios 7.7.2022b; vergleiche UNSC o.D.a). Im Oktober 2021 wurde Maulvi Abdul Kabir zum dritten stellvertretenden Premierminister ernannt (Afghan Bios 27.11.2023; vergleiche 8am 5.10.2021, UNGA 28.1.2022). Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vgl. JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vgl. UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vgl. Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vgl. RFE/RL 29.8.2020).Weitere Mitglieder der vorläufigen Taliban-Regierung sind unter anderem Sirajuddin Haqqani, der Leiter des Haqqani-Netzwerkes (Afghan Bios 4.3.2023; vergleiche JF 5.11.2021) als Innenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 4.3.2023) und Amir Khan Mattaqi als Außenminister (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 14.12.2023), welcher die Taliban bei den Verhandlungen mit den Vereinten Nationen vertrat und im ersten Taliban-Regime unter anderem den Posten des Kulturministers innehatte (Afghan Bios 14.12.2023; vergleiche UNSC o.D.b). Der Verteidigungsminister der vorläufigen Taliban-Regierung ist Mohammed Yaqoob (REU 7.9.2021b; vergleiche Afghan Bios 6.9.2023), dem 2020 der Posten des militärischen Leiters der Taliban verliehen wurde (Afghan Bios 6.9.2023; vergleiche RFE/RL 29.8.2020). Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vgl. RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022).Sah es in den ersten sechs Monaten ihrer Herrschaft so aus, als ob das Kabinett unter dem Vorsitz des Premierministers die Regierungspolitik bestimmen würde, wurden die Minister in großen und kleinen Fragen zunehmend vom Emir, Haibatullah Akhundzada, überstimmt (USIP 17.8.2022). Diese Dynamik wurde am 23.3.2022 öffentlich sichtbar, als der Emir in letzter Minute die lange versprochene Rückkehr der Mädchen in die Oberschule kippte (USIP 17.8.2022; vergleiche RFE/RL 24.3.2022, UNGA 15.6.2022). Seitdem ist die Bildung von Mädchen und Frauen und andere umstrittene Themen ins Stocken geraten, da pragmatische Taliban-Führer dem Emir nachgeben, der sich von ultrakonservativen Taliban-Klerikern beraten lässt. Ausländische Diplomaten haben begonnen, von "duellierenden Machtzentren" zwischen den in Kabul und Kandahar ansässigen Taliban zu sprechen (USIP 17.8.2022) und es gibt auch Kritik innerhalb der Taliban, beispielsweise als im Mai 2022 ein hochrangiger Taliban-Beamter als erster die Taliban-Führung offen für ihre repressive Politik in Afghanistan kritisierte (RFE/RL 3.6.2022a). Doch der Emir und sein Kreis von Beratern und Vertrauten in Kandahar kontrollieren nicht jeden Aspekt der Regierungsführung. Mehrere Ad-hoc-Ausschüsse wurden ernannt, um die Politik zu untersuchen und einen Konsens zu finden, während andere Ausschüsse Prozesse wie die Versöhnung und die Rückkehr politischer Persönlichkeiten nach Afghanistan umsetzen. Viele politische Maßnahmen unterscheiden sich immer noch stark von einer Provinz zur anderen des Landes. Die Taliban-Beamten haben sich, wie schon während ihres Aufstands, als flexibel erwiesen, je nach den Erwartungen der lokalen Gemeinschaften. Darüber hinaus werden viele Probleme nach wie vor über persönliche Beziehungen zu einflussreichen Taliban-Figuren gelöst, unabhängig davon, ob deren offizielle Position in der Regierung für das Problem verantwortlich ist (USIP 17.8.2022). In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vgl. BAMF 30.6.2023).In seiner traditionellen jährlichen Botschaft zum muslimischen Feiertag Eid al-Fitr im Jahr 2023 sagte Haibatullah Akhundzada, sein Land wünsche sich positive Beziehungen zu seinen Nachbarn, den islamischen Ländern und der Welt, doch dürfe sich kein Land in deren innere Angelegenheiten einmischen. Er vermied es, direkt auf das Bildungsverbot von Mädchen und die Beschäftigungseinschränkungen von Frauen einzugehen, sagte jedoch, dass die Taliban-Regierung bedeutende Reformen in den Bereichen Kultur, Bildung, Wirtschaft, Medien und anderen Bereichen eingeleitet hat, und "die schlechten intellektuellen und moralischen Auswirkungen der 20-jährigen Besatzung" dabei seien, zu Ende zu gehen (AnA 18.4.2020; vergleiche BAMF 30.6.2023). Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vgl. BAMF 30.6.2023).Anfang Juni 2023 wurde berichtet, dass es Anzeichen dafür gibt, dass die Taliban die Stadt Kandahar zu ihrem Stützpunkt machen würden. Dies wir als ein Zeichen für den schwindenden Einfluss der gemäßigteren Taliban-Mitglieder in der Hauptstadt Kabul gesehen, während das Regime seine repressive Politik weiter verschärft. In den letzten Monaten haben Vertreter des Regimes Delegationen aus Japan und Katar nach Kandahar eingeladen, anstatt sich mit anderen Beamten in Kabul zu treffen. Der oberste Sprecher der Taliban, Zabihullah Mujahid, und ein zweiter Informationsbeauftragter aus Nordafghanistan, Inamullah Samangani, wurden von ihren Büros in Kabul nach Kandahar verlegt (WP 5.6.2023; vergleiche BAMF 30.6.2023). Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vgl. VOA 6.5.2023).Im Mai 2023 traf sich der Außenminister der Taliban mit seinen Amtskollegen aus Pakistan und China in Islamabad. Im Mittelpunkt des Treffens stand die Einbeziehung Afghanistans in den chinesisch-pakistanischen Wirtschaftskorridor (CPEC) sowie die Situation von Frauen in Afghanistan (AnA 5.5.2023; vergleiche VOA 6.5.2023). Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vgl. AMU 22.11.2023).Am 22.11.2023 verkündeten die Taliban den Abschluss einer zweitägigen Kabinettssitzung in der Provinz Kandahar unter der Leitung von Hebatullah Akhundzada. Auffallend war, dass Themen wie das Recht der Frauen auf Arbeit und Zugang zu Bildung sowie ihre Teilhabe an der Gesellschaft nicht Gegenstand der Beratungen waren. Es wurden Gespräche über Themen wie die Rückführung von Migranten, die Entwicklung diplomatischer Beziehungen zur Bewältigung bestehender Probleme, Import-Export- und Transitfragen sowie die Beibehaltung der Geldpolitik der Taliban geführt (AT 22.11.2023; vergleiche AMU 22.11.2023). Sicherheitslage Letzte Änderung 2025-01-31 16:37 Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vgl. UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023).Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.8.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen gab es beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze (IEDs) (UNGA 28.1.2022) sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung (UNAMA 27.6.2023; vergleiche UNAMA 7.2022). Die Hilfsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) und Amnesty International (AI) haben jedoch weiterhin ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 27.6.2023) durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs) dokumentiert (UNAMA 27.6.2023). Nach Angaben der Vereinten Nationen entwickelten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle seit der Machtübernahme der Taliban folgendermaßen: • 19.8.2021 - 31.12.2021: 985 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 91 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.1.2022) • 1.1.2022 - 21.5.2022: 2.105 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 467 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 15.6.2022) • 22.5.2022 - 16.8.2022: 1.642 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 77,5 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 14.9.2022) • 17.8.2022 - 13.11.2022: 1.587 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 23 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 7.12.2022) • 14.11.2022 - 31.1.2023: 1.088 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 10 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 27.2.2023) • 1.2.2023 - 20.5.2023: 1.650 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 20.6.2023) • 20.5.2023 - 31.7.2023: 1.259 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 1 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 18.9.2023) • 1.8.2023 - 21.10.2023: 1.414 sicherheitsrelevante Vorfälle (Rückgang von 2 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 1.12.2023) • 1.11.2023 - 10.1.2023: 1.508 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 38 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 28.2.2024) • 1.2.2024 - 13.5.2024: 2.505 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 55 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 13.6.2024) • 14.5.2024 - 31.7.2024: 2.127 sicherheitsrelevante Vorfälle (Anstieg von 53 % gegenüber dem Vorjahr) (UNGA 9.9.2024) Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024).Wie den oben aufgeführten Daten von ACLED (ACLED 13.1.2025) und den Vereinten Nationen zu entnehmen ist, sind die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt laut den Vereinten Nationen vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024) und Grundstückstreitigkeiten zusammen (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024) und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban-Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen (UNGA 13.6.2024). Auch die vom Uppsala Conflict Data Program (UCDP) erfassten Vorfälle zeigen dieses Bild. Mit Beginn des Jahres 2022 gehen die sicherheitsrelevanten Vorfälle deutlich zurück. In der ersten Jahreshälfte 2024 ist jedoch wieder ein Anstieg zu verzeichnen. Bei jenen sicherheitsrelevanten Vorfällen, die den ISKP betreffen, erkennt man einen Rückgang im Laufe der letzten Jahre, wobei auch hier ein leichter Anstieg in der ersten Jahreshälfte 2024 zu erkennen ist (UCDP 9.12.2024). [Für weitere Informationen zu Datenerfassung und Methodologie von UCDP sei auf die entsprechende Passage im Kapitel Länderspezifische Anmerkungen verwiesen]: Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vgl. UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vgl. UNGA 27.2.2023) und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vgl. UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vgl. UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024).Laut Angaben der Vereinten Nationen hatten sich die Aktivitäten des ISKP nach der Machtübernahme der Taliban zunächst verstärkt (UNGA 28.1.2022; vergleiche UNGA 15.6.2022, UNGA 14.9.2022, UNGA 7.12.2022). Im Lauf der Jahre 2022 (UNGA 7.12.2022; vergleiche UNGA 27.2.2023) und in 2023 nahmen diese Aktivitäten jedoch wieder ab (UNGA 20.6.2023; vergleiche UNGA 18.9.2023, UNGA 1.12.2023). Ein Trend, der sich auch 2024 fortsetzt (UNGA 28.2.2024). Ziele der Gruppierung sind die schiitischen Hazara (AI 24.4.2024; vergleiche UNAMA 22.1.2024, UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024), ausländische Staatsbürger (UNGA 9.9.2024) sowie Mitglieder der Taliban (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Taliban führen weiterhin Operationen gegen den ISKP durch (UNGA 13.6.2024), unter anderem in Nangarhar (UNGA 9.9.2024). Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vgl. UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition mit 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar (UNGA 9.9.2024; vgl. UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer "Hit-and-Run"-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen (UNGA 9.9.2024).Ende 2022 und während des Jahres 2023 nehmen die Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppierungen und den Taliban weiter ab (UNGA 27.2.2023; vergleiche UNGA 20.6.2023, UNGA 18.9.2023). Dieser Trend setzt sich auch im Jahre 2024 fort. Nach dem Dafürhalten der Vereinten Nationen stellt die bewaffnete Opposition mit 2024 weiterhin keine nennenswerte Herausforderung für die territoriale Kontrolle der Taliban dar (UNGA 9.9.2024; vergleiche UNGA 13.6.2024, UNGA 28.2.2024). Die Nationale Widerstandsfront und die Afghanische Freiheitsfront gehen mit einer "Hit-and-Run"-Taktik gegen die Taliban-Sicherheitskräfte vor, greifen deren Posten und Fahrzeuge an und verübten Hinterhalte und gezielte Tötungen (UNGA 9.9.2024). Mit Verweis auf das United Nations Department of Safety and Security (UNDSS) berichtet IOM (International Organization for Migration), dass organisierte Verbrechergruppen in ganz Afghanistan an Entführungen zur Erlangung von Lösegeld beteiligt sind. 2023 wurden 21 Entführungen dokumentiert, 2024 waren es, mit Stand Februar 2024, zwei. Anscheinend werden nicht alle Entführungen gemeldet, und oft zahlen die Familien das Lösegeld. Die meisten Entführungen (soweit Informationen verfügbar waren) fanden in oder in der Nähe von Wohnhäusern statt und nicht auf der Straße. Von den 21 im Jahr 2023 gemeldeten Entführungen ereigneten sich vier in Kabul. Zwei der Vorfälle in Kabul betrafen die Entführung ausländischer Staatsangehöriger, wobei nur wenige Einzelheiten über die Umstände der Entführungen bekannt wurden. Die Taliban-Sicherheitskräfte reagierten aktiv auf Entführungsfälle. Im Juni 2023 leiteten die Taliban beispielsweise in Kabul eine erfolgreiche Rettungsaktion eines entführten ausländischen Staatsangehörigen. In der Provinz Balkh führte eine Reaktion der Taliban gegen die Entführer im Februar 2023 zum Tod eines Entführers und zur Festnahme von zwei weiteren Personen (IOM 22.2.2024). In einem Interview durchgeführt von EUAA in Kooperation mit dem schwedischen Migrationsamt (Migrationsverket), der Staatendokumentation und Landinfo gab ein afghanischer Forscher befragt zur Sicherheitslage an, dass die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan zurückgegangen ist. Es gibt, seiner Einschätzung nach, keine Region in Afghanistan, in welcher oppositionelle Gruppen offen die Kontrolle haben. In Provinzen wie Panjsher, Baghlan, Badakhshan, Kunduz und Takhar, in denen es in der Vergangenheit zu Kämpfen zwischen den Taliban und verschiedenen Gruppierungen gekommen ist, verlief der Verkehr normal und Einheimische in der Region erzählten dem Forscher, dass es keine Zwischenfälle geben würde. Betreffend die Kapazitäten des NRF hatte er nur wenig Informationen, er schreibt dem ISKP jedoch zumindest die Möglichkeit operativer Aktivitäten zu, wobei er anfügt, dass die Taliban immer effizienter bei der Aushebung von ISKP-Zellen zu werden scheinen. Dies zeigt sich in einer entspannteren Sicherheitslage in beispielsweise Kabul und Herat. Der Forscher schließt daraus, dass weder der ISKP noch andere Gruppierungen aktuell wirklich ein Problem für die Taliban sind (VQ AFGH 3 1.10.2024). Im Zuge einer im Auftrag der Staatendokumentation von ATR Consulting im November 2021 in Kabul-Stadt, Herat-Stadt und Mazar-e Sharif durchgeführten Studie gaben 68,3 % der Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Ergebnisse nicht auf die gesamte Region oder das ganze Land hochgerechnet werden können. Die Befragten wurden gefragt, wie sicher sie sich in ihrer Nachbarschaft fühlen, was sich davon unterscheidet, ob sie sich unter dem Taliban-Regime sicher fühlen oder ob sie die Taliban als Sicherheitsgaranten betrachten, oder ob sie sich in anderen Teilen ihrer Stadt oder anderswo im Land sicher fühlen würden. Das Sicherheitsgefühl ist auch davon abhängig, in welchem Ausmaß die Befragten ihre Nachbarn kennen und wie vertraut sie mit ihrer Nachbarschaft sind und nicht darauf, wie sehr sie sich in Sachen Sicherheit auf externe Akteure verlassen. Nicht erfasst wurde in der Studie, inwieweit bei den Befragten Sicherheitsängste oder Bedenken in Hinblick auf die Taliban oder Gruppen wie den ISKP vorliegen. In Bezug auf Straßenkriminalität und Gewalt gaben 70,7 % bzw. 79,7 % der Befragen an, zwischen September und Oktober 2021 keiner Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein. An dieser Stelle ist zu beachten, dass die Ergebnisse nicht erfassen, welche Maßnahmen der Risikominderung von den Befragten durchgeführt werden, wie z. B.: die Verringerung der Zeit, die sie außerhalb ihres Hauses verbringen, die Änderung ihres Verhaltens, einschließlich ihres Kaufverhaltens, um weniger Aufmerksamkeit auf sich zu lenken, sowie die Einschränkung der Bewegung von Frauen und Mädchen im Freien (ATR/STDOK 18.1.2022). Im Dezember 2022 wurde von ATR Consulting erneut eine Studie im Auftrag der Staatendokumentation durchgeführt. Diesmal ausschließlich in Kabul-Stadt. Hier variiert das Sicherheitsempfinden der Befragten, was laut den Autoren der Studie daran liegt, dass sich Ansichten der weiblichen und männlichen Befragten deutlich unterscheiden. Insgesamt gaben die meisten Befragten an, sich in ihrer Nachbarschaft sicher zu fühlen, wobei die relativ positive Wahrnehmung der Sicherheit und die Antworten der Befragten, nach Meinung der Autoren, daran liegt, dass es vielen Befragten aus Angst vor den Taliban unangenehm war, über Sicherheitsfragen zu sprechen. Sie weisen auch darauf hin, dass die Sicherheit in der Nachbarschaft ein schlechtes Maß für das Sicherheitsempfinden der Menschen und ihre Gedanken über das Leben unter dem Taliban-Regime ist (ATR/STDOK 3.2.2023). Verfolgungungspraxis der Taliban, neue technische Möglichkeiten Letzte Änderung 2025-01-14 16:00 Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vgl. USDOS 20.3.2023a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021b; vgl. DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vgl. NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023).Trotz mehrfacher Versicherungen der Taliban, von Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Angehörigen der ehemaligen Regierung und Sicherheitsbehörden abzusehen (AA 26.6.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023a), wurde nach der Machtübernahme der Taliban berichtet, dass diese auf der Suche nach ehemaligen Mitarbeitern der internationalen Streitkräfte oder der afghanischen Regierung von Tür zu Tür gingen und deren Angehörige bedrohten. Ein Mitglied einer Rechercheorganisation, welche einen (nicht öffentlich zugänglichen) Bericht zu diesem Thema für die Vereinten Nationen verfasste, sprach von einer "schwarzen Liste" der Taliban und großer Gefahr für jeden, der sich auf dieser Liste befände (BBC 20.8.2021b; vergleiche DW 20.8.2021). Im Zuge der Machtübernahme im August 2021 hatten die Taliban Zugriff auf Mitarbeiterlisten der Behörden (HRW 1.11.2021; vergleiche NYT 29.8.2021), unter anderem auf eine biometrische Datenbank mit Angaben zu aktuellen und ehemaligen Angehörigen der Armee und Polizei bzw. zu Afghanen, die den internationalen Truppen geholfen haben (Intercept 17.8.2021). Auch Human Rights Watch (HRW) zufolge kontrollieren die Taliban Systeme mit sensiblen biometrischen Daten, die westliche Geberregierungen im August 2021 in Afghanistan zurückgelassen haben. Diese digitalen Identitäts- und Gehaltsabrechnungssysteme enthalten persönliche und biometrische Daten von Afghanen, darunter Irisscans, Fingerabdrücke, Fotos, Beruf, Wohnadressen und Namen von Verwandten. Die Taliban könnten diese Daten nutzen, um vermeintliche Gegner ins Visier zu nehmen, und Untersuchungen von Human Rights Watch deuten darauf hin, dass sie die Daten in einigen Fällen bereits genutzt haben könnten (HRW 30.3.2022). So wurde beispielsweise berichtet, dass ein ehemaliger Militäroffizier nach seiner Abschiebung von Iran nach Afghanistan durch ein biometrisches Gerät identifiziert wurde und danach von den Taliban gewaltsam zum Verschwinden gebracht wurde. Ein weiterer Rückkehrer aus Iran berichtet, dass im Zuge der Abschiebung aus Iran Daten der Rückkehrer vom iranischen Geheimdienst an die Taliban weitergegeben werden (KaN 18.10.2023). Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vgl. BBC 20.8.2021b, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023).Die Taliban sind in den sozialen Medien aktiv, unter anderem zu Propagandazwecken. Die Gruppierung nutzt soziale Medien und Internettechnik jedoch nicht nur für Propagandazwecke und ihre eigene Kommunikation, sondern auch, um Gegner des Taliban-Regimes aufzuspüren (Golem 20.8.2021; vergleiche BBC 20.8.2021b, 8am 14.11.2022), was dazu führt, dass Afghanen seit der Machtübernahme der Taliban in den sozialen Medien Selbstzensur verüben, aus Angst und Unsicherheit (Internews 12.2023). So wurde beispielsweise ein afghanischer Professor verhaftet, nachdem er die Taliban via Social Media kritisierte (FR24 9.1.2022), während ein junger Mann in der Provinz Ghor Berichten zufolge nach einer Onlinekritik an den Taliban verhaftet wurde (8am 14.11.2022). Einem afghanischen Journalisten zufolge verwenden die Taliban soziale Netzwerke wie Facebook und LinkedIn, um jene Afghanen zu identifizieren, die mit westlichen Gruppen und der US-amerikanischen Hilfsagentur USAID zusammengearbeitet haben (ROW 20.8.2021). Ein hochrangiges Mitglied der ehemaligen Streitkräfte berichtet, dass ihm vor seiner Rückkehr verschiedene Versprechen gemacht wurden, er bei Ankunft auf dem Flughafen in Kabul jedoch wie ein Feind behandelt wurde. Er wurde sofort erkannt, da die Taliban sein Bild und weitere Informationen zu seiner Person über die sozialen Medien verbreiteten. Mit Stand Oktober 2023 lebt er in Kabul, sein Haus wurde mehrfach durch die Taliban durchsucht und sein Bankkonto gesperrt. Ein anderes Mitglied der ehemaligen Streitkräfte gab an, dass seine Informationen vor seiner Rückkehr auf Twitter [Anm.: jetzt X] verbreitet wurden und ein weiterer Rückkehrer berichtete, dass er eine biometrische Registrierung durchlaufen musste (KaN 18.10.2023). Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vgl. VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vgl. RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023).Im Sommer 2023 wurde berichtet, dass die Taliban ein groß angelegtes Kameraüberwachungsnetz für afghanische Städte aufbauen (AI 5.9.2023; vergleiche VOA 25.9.2023), das die Wiederverwendung eines Plans beinhalten könnte, der von den Amerikanern vor ihrem Abzug 2021 ausgearbeitet wurde, so ein Sprecher des Taliban-Innenministeriums. Die Taliban-Regierung hat sich auch mit dem chinesischen Telekommunikationsausrüster Huawei über eine mögliche Zusammenarbeit beraten, sagte der Sprecher (VOA 25.9.2023; vergleiche RFE/RL 1.9.2023), wobei Huawei bestritt, beteiligt zu sein (RFE/RL 1.9.2023). Beobachter befürchten jedoch, dass die Taliban ihr Netz von Überwachungskameras auch dazu nutzen werden, abweichende Meinungen zu unterdrücken und ihre repressive Politik durchzusetzen (RFE/RL 1.9.2023), einschließlich der Einschränkung des Erscheinungsbildes der Afghanen, der Bewegungsfreiheit, des Rechts zu arbeiten oder zu studieren und des Zugangs zu Unterhaltung und unzensierten Informationen (RFE/RL 1.9.2023). Zentrale Akteure Taliban Letzte Änderung 2025-01-31 16:38 Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vgl. USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022).Die Taliban sind eine überwiegend paschtunische, islamisch-fundamentalistische Gruppe (CFR 17.8.2022), die 2021 nach einem zwanzigjährigen Aufstand wieder an die Macht in Afghanistan kam (CFR 17.8.2022; vergleiche USDOS 20.3.2023a). Die Taliban bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USDOS 20.3.2023a; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen (USIP 17.8.2022). Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vgl. PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vgl. Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a).Die Taliban-Regierung weist eine starre hierarchische Struktur auf, deren oberstes Gremium die Quetta-Shura ist (EER 10.2022), benannt nach der Stadt in Pakistan, in der Mullah Mohammed Omar, der erste Anführer der Taliban, und seine wichtigsten Helfer nach der US-Invasion Zuflucht gesucht haben sollen. Sie wird von Mawlawi Hibatullah Akhundzada geleitet (CFR 17.8.2022; vergleiche PJIA/Rehman 6.2022), dem obersten Führer der Taliban (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche CFR 17.8.2022, PJIA/Rehman 6.2022). Er gilt als die ultimative Autorität in allen religiösen, politischen und militärischen Angelegenheiten (EUAA 8.2022; vergleiche Afghan Bios 7.7.2022a, REU 7.9.2021a). Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vgl. NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vgl. REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vgl. DW 11.10.2021).Nach der Machtübernahme versuchten die Taliban sich von "einem dezentralisierten, flexiblen Aufstand zu einer staatlichen Autorität" zu entwickeln (EUAA 8.2022; vergleiche NI 24.11.2021). Im Zuge dessen herrschten Berichten zufolge zunächst Unklarheiten unter den Taliban über die militärischen Strukturen der Bewegung (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021) und es gab in vielen Fällen keine erkennbare Befehlskette (EUAA 8.2022; vergleiche REU 10.9.2021). Dies zeigte sich beispielsweise in Kabul, wo mehrere Taliban-Kommandeure behaupteten, für dasselbe Gebiet oder dieselbe Angelegenheit zuständig zu sein. Während die frühere Taliban-Kommission für militärische Angelegenheiten das Kommando über alle Taliban-Kämpfer hatte, herrschte Berichten zufolge nach der Übernahme der Kontrolle über das Land unter den Kämpfern vor Ort Unsicherheit darüber, ob sie dem Verteidigungsministerium oder dem Innenministerium unterstellt sind (EUAA 8.2022; vergleiche DW 11.10.2021). Religionsfreiheit Letzte Änderung 2024-04-05 14:09 Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vgl. AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vgl. USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023).Etwa 99 % der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7 % und die Schiiten auf 7 bis 15 % der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 1.2.2024; vergleiche AA 26.6.2023). Andere Glaubensgemeinschaften machen weniger als 0,3 % der Bevölkerung aus (CIA 1.2.2024; vergleiche USDOS 15.5.2023). Die Zahl der Ahmadiyya-Muslime im Land geht in die Hunderte. Zuverlässige Schätzungen über die Gemeinschaften der Baha'i und der Christen sind nicht verfügbar. Es gibt eine geringe Anzahl von Anhängern anderer Religionen. Es gibt keine bekannten Juden im Land (USDOS 15.5.2023). Anhänger des Baha'i-Glaubens leben vor allem in Kabul und in einer kleinen Gemeinde in Kandahar. Im Mai 2007 befand der Oberste Gerichtshof, dass der Glaube der Baha'i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha'i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt. Internationalen Quellen zufolge leben Baha'is weiterhin in ständiger Angst vor Entdeckung und zögerten, ihre religiöse Identität preiszugeben (USDOS 15.5.2023). Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vgl. DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vgl. TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vgl. USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vgl. USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023).Sikhs sehen sich seit Langem Diskriminierungen im mehrheitlich muslimischen Afghanistan ausgesetzt (EUAA 23.3.2022; vergleiche DW 8.9.2021). Als die Taliban im August 2021 nach dem Abzug der US-Truppen die Macht in der Hauptstadt wiedererlangt hatten, floh eine weitere Welle von Sikhs aus Afghanistan (EUAA 23.3.2022; vergleiche TrI 12.11.2021). Nach der Machtübernahme gaben die Taliban öffentliche Erklärungen ab, wonach deren Rechte geschützt werden würden (EUAA 23.3.2022; vergleiche USCIRF 3.2023, USDOS 15.5.2023). Trotz dieser Zusicherungen äußerten sich Sikh-Führer in Medienerklärungen im Namen ihrer Gemeinschaft jedoch besorgt über deren Sicherheit (EUAA 23.3.2022; vergleiche USDOS 15.5.2023). Berichten zufolge lebten mit Ende 2022 nur noch neun Sikhs und Hindu in Afghanistan (USDOS 15.5.2023). Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vgl. AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023).Die Möglichkeiten der konkreten Religionsausübung für Nicht-Muslime waren und sind durch gesellschaftliche Stigmatisierung, Sicherheitsbedenken und die spärliche Existenz von Gebetsstätten extrem eingeschränkt (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 26.6.2023). Mit der rigorosen Durchsetzung ihrer strengen Auslegung der Scharia gegenüber allen Afghanen verletzen die Taliban die Religions- und Glaubensfreiheit von religiösen Minderheiten (USCIRF 3.2023). Nominal haben die Taliban religiösen Minderheiten die Zusicherung gegeben, ihre Religion auch weiterhin ausüben zu können (USCIRF 3.2023; vergleiche AA 26.6.2023); insbesondere der größten Minderheit, den überwiegend der schiitischen Konfession angehörigen Hazara. In der Praxis ist der Druck auf Nicht-Sunniten jedoch hoch und die Diskriminierung von Schiiten im Alltag verwurzelt (AA 26.6.2023). Trotz ständiger Versprechen, alle in Afghanistan lebenden ethnischen und religiösen Gemeinschaften zu schützen, ist die Taliban-Regierung nicht in der Lage oder nicht willens, religiöse und ethnische Minderheiten vor radikaler islamistischer Gewalt zu schützen, insbesondere in Form von Angriffen der Gruppierung Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) und Fraktionen der Taliban selbst (USCIRF 3.2023). In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vgl. RFE/RL 19.1.2022).In einigen Gebieten Afghanistans (unter anderem Kabul) haben die Taliban alle Männer zur Teilnahme an den Gebetsversammlungen in den Moscheen verpflichtet und/oder Geldstrafen gegen Einwohner verhängt, die nicht zu den Gebeten erschienen sind (RFE/RL 19.1.2022) bzw. gedroht, dass Männer, die nicht zum Gebet in die Moschee gehen, strafrechtlich verfolgt werden könnten (BAMF 10.1.2022; vergleiche RFE/RL 19.1.2022). Ethnische Gruppen Letzte Änderung 2025-01-14 15:59 In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vgl. CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vgl. CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022).In Afghanistan leben laut Schätzungen zwischen 34,3 (NSIA 4.2022) und 38,3 Millionen Menschen (8am 30.3.2022; vergleiche CIA 1.2.2024). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (STDOK 7.2016; vergleiche CIA 1.2.2024), da die Behörden des Landes nie eine nationale Volkszählung durchgeführt haben. Es ist jedoch allgemein anerkannt, dass keine der ethnischen Gruppen des Landes eine Mehrheit bildet, und die genauen prozentualen Anteile der einzelnen Gruppen an der Gesamtbevölkerung Schätzungen sind und oft stark politisiert werden (MRG 5.1.2022). Die größten Bevölkerungsgruppen sind Paschtunen (32-42 %), Tadschiken (ca. 27 %), Hazara (ca. 9-20 %) und Usbeken (ca. 9 %), gefolgt von Turkmenen und Belutschen (jeweils ca. 2 %) (AA 26.6.2023). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 20.3.2023a). Die Taliban gehören mehrheitlich der Gruppe der Paschtunen an. Seit der Machtübernahme der Taliban werden nicht-paschtunische Ethnien in staatlichen Stellen zunehmend marginalisiert. So gibt es in der Taliban-Regierung z. B. nur wenige Vertreter der usbekischen und tadschikischen Minderheit sowie lediglich einen Vertreter der Hazara (AA 26.6.2023). Die Taliban haben wiederholt erklärt, alle Teile der afghanischen Gesellschaft zu akzeptieren und ihre Interessen berücksichtigen zu wollen. Aber selbst auf lokaler Ebene werden Minderheiten, mit Ausnahmen in ethnisch von Nicht-Paschtunen dominierten Gebieten vor allem im Norden, kaum für Positionen im Regierungsapparat berücksichtigt, da diese v. a. paschtunischen Taliban-Mitgliedern vorbehalten sind. Darüber hinaus lässt sich keine klare, systematische Diskriminierung von Minderheiten durch die Taliban-Regierung feststellen, solange diese den Machtanspruch der Taliban akzeptieren (AA 26.6.2023). Paschtunen Letzte Änderung 2024-04-10 20:16 Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vgl. AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vgl. Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016).Ethnische Paschtunen sind mit ca. 42 % der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans (MRG 5.2.2021a; vergleiche AA 26.6.2023). Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime und leben hauptsächlich im Süden und Osten des Landes (MRG 5.2.2021a; vergleiche Print 21.9.2021). Sie teilen sich in zwei große Gruppen auf - Durrani und Gheljai (auch Ghilzai or Ghilzay) - und in weitere Untergruppen von mehr als hundert kleineren Stämmen. Die Durrani sind vor allem in den südlichen Provinzen des Landes wie Kandahar, Zabul, Helmand, Uruzgan, sowie verstreut in anderen Provinzen verbreitet, während die Gheljai eher in Provinzen wie Paktia, Logar, Khost, Paktika, Maidan Wardak und anderen anzutreffen sind (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Traditionell waren die Paschtunen nomadisierende oder halbnomadische Viehzüchter, Ackerbauern und Händler. Seit langer Zeit sind sie in Städten ansässig geworden, wo sie verschiedensten Tätigkeiten nachgehen. Paschtunische Stämme waren stets die militärische Stütze des afghanischen Königshauses und wurden dafür mit einigen Privilegien (Steuervergünstigungen, weitgehende Autonomie in inneren Angelegenheiten u. a.) versehen (STDOK 1.7.2016). Bei den Paschtunen haben Familienstand, Stammeseinfluss, Besitz und Einfluss einen hohen Stellenwert. Ein hoher Anteil von Männern in paschtunischen Familien gilt als ein Zeichen der Stärke. Aufgrund der bedeutenden Rolle der Familie kann individuelles Fehlverhalten auch der Familie schaden und unschuldige Familienmitglieder zu Opfern machen. Die meisten Paschtunen bevorzugen Ehen mit anderen Paschtunen und sind ggf. mit der Heirat von nahen Verwandten einverstanden. Ehen zwischen Paschtunen und Mitgliedern anderer Ethnien wie Hazara, Usbeken oder Tadschiken sind selten (STDOK/VQ AFGH 4.2024). Rückkehr Letzte Änderung 2025-01-30 11:56 Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vgl. AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023).Auch wenn es nur wenig Informationen zu Rückkehrern aus Europa nach Afghanistan gibt, berichten das österreichische BMI (Bundesministerium für Inneres) (BMI 27.3.2024) und andere Quellen (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024, DRC 28.11.2022), dass es auch nach der Machtübernahme der Taliban zur freiwilligen Rückkehr afghanischer Staatsbürger kommt (MEE 1.6.2022; vergleiche AAN 20.1.2024). Dem Afghanistan Analysts Network (AAN) zufolge kehren auch einige Mitarbeiter der ehemaligen Regierung und internationaler NGOs nach Afghanistan zurück, darunter ein Mitarbeiter einer NGO, der mit seiner Familie nach zwei Jahren Aufenthalt in Dänemark nach Afghanistan zurückkehrte (AAN 20.1.2024). Auch die Nachrichtenagentur Middle East Eye berichtet von der freiwilligen Rückkehr von Afghanen, darunter Mitarbeiter von internationalen NGOs (MEE 1.6.2022) und nach Angaben von EUAA gibt es auch freiwillige Rückkehrer aus den USA (EUAA 12.2023). Die Taliban haben am 16.3.2022 eine Kommission unter Leitung des Taliban-Ministers für Bergbau und Petroleum ins Leben gerufen, die Mitglieder der ehemaligen wirtschaftlichen und politischen Elite überzeugen soll, nach Afghanistan zurückzukehren. Im Rahmen dieser Bemühungen sollen inzwischen 200 mehr oder weniger prominente Persönlichkeiten nach Afghanistan zurückgekehrt sein, darunter auch ehemalige Minister und Parlamentarier. Die Taliban-Regierung trifft widersprüchliche Aussagen darüber, ob es den Rückkehrern gestattet sein wird, sich politisch zu engagieren (AA 26.6.2023). Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vgl. Spiegel 30.8.2024). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vgl. AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden. Sie wurden mithilfe der Vermittlung eines Staates, mit dem die Taliban "freundschaftliche Beziehungen" führen, eingeflogen. Auch sind die Taliban laut dem Sprecher bereit, auch in Zukunft abgeschobene Afghanen aus Deutschland aufzunehmen (Fokus 16.9.2024).Am 30.8.2024 wurden erstmals seit der Machtübernahme der Taliban afghanische Staatsangehörige aus Deutschland nach Afghanistan abgeschoben. Nach Angaben der deutschen Bundesregierung handelt es sich dabei um "afghanische Straftäter, afghanische Staatsangehörige, die sämtlich verurteilte Straftäter waren, die kein Bleiberecht in Deutschland hatten und gegen die Ausweisungsverfügungen vorlagen" (Standard 30.8.2024; vergleiche Spiegel 30.8.2024). Die insgesamt 28 abgeschobenen Afghanen wurden nach ihrer Rückkehr nach Kabul durch die Taliban angehalten und ins Gefängnis gebracht. Kurz darauf wurden sie nach Auskunft der Taliban wieder auf freien Fuß gesetzt (Spiegel 6.9.2024; vergleiche AN 10.9.2024), nach einer schriftlichen Zusicherung, dass sie keine Verbrechen in Afghanistan begehen würden (AMU 8.9.2024). In einem Interview, welches am 16.9.2024 veröffentlicht wurde, bestätigte ein Taliban-Sprecher, dass alle aus Deutschland rückgeführten afghanischen Staatsbürger freigelassen wurden. Sie wurden mithilfe der Vermittlung eines Staates, mit dem die Taliban "freundschaftliche Beziehungen" führen, eingeflogen. Auch sind die Taliban laut dem Sprecher bereit, auch in Zukunft abgeschobene Afghanen aus Deutschland aufzunehmen (Fokus 16.9.2024). IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART III unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vgl. IOM 17.9.2024).IOM hat aufgrund der aktuellen Lage vor Ort die Option der Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration seit 16.8.2021 für Afghanistan bis auf Weiteres weltweit ausgesetzt. Es können somit derzeit keine freiwilligen Rückkehrer aus Österreich nach Afghanistan im Rahmen des Projektes RESTART römisch drei unterstützt werden. IOM Afghanistan hält jedoch die Kommunikation mit ehemaligen Rückkehrern aufrecht, um humanitäre Hilfe anzubieten, die Stabilisierung der Gemeinschaft zu unterstützen und die interne Migration in Zusammenarbeit mit den Taliban-Behörden, humanitären Partnern und lokalen Gemeinschaften zu steuern. IOM Afghanistan wendet verschiedene Methoden an, um mit ehemaligen unterstützten Rückkehrern in Afghanistan in Kontakt zu bleiben. Dazu gehören das Engagement in den Gemeinden, eine zentralisierte Datenbank (Displacement Tracking Matrix [DTM]) und die direkte Kommunikation als Folgemaßnahme, insbesondere mit den Begünstigten, die von IOM direkt mit ihren Diensten durch Überwachungs- und Folgebesuche unterstützt wurden (IOM 22.2.2024; vergleiche IOM 17.9.2024). Das deutsche Auswärtige Amt geht davon aus, dass die Taliban zurückkehrende Personen im Rahmen ihrer allgemeinen Praxis im Umgang mit der Zivilbevölkerung behandeln. Die Bedrohung der persönlichen Sicherheit ist im Einzelfall das zentrale Hindernis für zurückkehrende Personen. Auch vor dem Hintergrund der faktischen Kontrolle der Taliban über alle Landesteile lässt sich die Frage einer möglichen Gefährdung im Einzelfall nicht auf einzelne Landesteile, etwaige Sicherheitsrisiken durch Terrorismus oder lokale Kampfhandlungen begrenzen. Entscheidend für die individuelle Sicherheit der Personen bleibt, nach dem Dafürhalten des Auswärtigen Amtes, vielmehr die Frage, wie die Person von der Taliban-Regierung und dritten Akteuren wahrgenommen wird (AA 12.7.2024). Nach Einschätzung von UNAMA besteht die Möglichkeit, dass im Ausland straffällig gewordene Rückkehrende, wenn die Tat einen Bezug zu Afghanistan aufweist, in Afghanistan zum Opfer von Racheakten z. B. von Familienmitgliedern der Betroffenen werden können; auch eine erneute Verurteilung durch das von den Taliban kontrollierte Justizsystem ist nicht ausgeschlossen, wenn der Fall den Behörden bekannt würde (AA 12.7.2024). Im Hinblick auf jene verurteilten Straftäter, welche im August 2024 aus Deutschland nach Afghanistan rückgeführt wurden, sagte ein Sprecher der Taliban, dass gegen diese kein Strafverfahren in Afghanistan vorliegen würde. Sollte dies der Fall gewesen sein, wären sie einem Richter vorgeführt worden. Er gab weiters an, dass den Taliban keine Informationen über die in Deutschland begangenen Straftaten vorliegen (Fokus 16.9.2024). Aus dem Bericht von EASO, Afghanistan State Structure and Security Forces vom August 2020 ist ersichtlich, dass die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte des früheren Regimes laut einem Bericht des USDOD vom Dezember 2019 eine Stärke von 382 000 Angehörigen umfasst haben. Zufolge dem Bericht von EUAA, Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 wurden bis zum 30.06.2023 durch UNAMA seit der Machtübernahme durch die Taliban zumindest 800 Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegen früheres Zivil- und Militärpersonal der früheren Regierung erfasst, worin 218 Tötungen, 14 Fällen des erzwungenen Verschwindens, 424 Festnahmen und Anhaltungen 144 Fälle von Folter und diverse Drohungen umfasst wurden, wobei die meisten Fälle sich in den vier unmittelbar auf die Machtübernahme 2021 folgenden Monaten ereignet haben. Tötungen und Menschenrechtsverletzungen setzten sich 2022 und 2023 fort. Die Nichtregierungsorganisation Safety and Risk Mitigation Organization registrierte 2022 76 Tötungen und 57 Anhaltungen von Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte, wobei ein Anstieg 2023 erfolgte, indem 27 Tötungen und 55 Anhaltungen allein im ersten Quartal erfasst wurden. Im zweiten Quartal registrierte diese Organisation zwei Fälle von Vergewaltigungen, 15 Tötungen und 35 Anhaltungen früherer Sicherheitskräfte in mehreren Provinzen. Nach diesem Bericht von EUAA gab es über Fälle der Tötung, Anhaltung des erzwungenen Verschwindens, der Folter und Vergewaltigung von Familienangehörigen früherer Angehöriger der Sicherheitskräfte sporadische Berichte. Dem Bericht ist auch zu nehmen, dass Taliban erklärt haben, es sei erwünscht, frühere Angehörige der afghanischen Nationalarmee in ihre Einheiten aufzunehmen und Kampagnen zur Rekrutierung von früheren Angehörigen der Sicherheitskräfte unternommen haben. Aus diesen Feststellungen ist ersichtlich, dass angesichts der Mannschaftsstärke der Militär- und Sicherheitskräfte der früheren afghanischen Regierung von den berichteten Übergriffen durch Angehörige der Taliban nur ein sehr geringer Anteil im Umfang unterhalb von einem Prozent betroffen waren. Ebenso sind Übergriffe auf die in die entsprechenden Risikogruppen auch beinhalteten Familienangehörigen nach vorliegenden Berichten nur sporadisch erfolgt. Daraus ist ersichtlich, dass sich aus der bloßen Zugehörigkeit zu diesen umschriebenen Risikogruppen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten lässt.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Religionszugehörigkeit und Volksgruppenangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die diesbezüglich im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Angaben; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen Angaben zu zweifeln. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest, da sie nicht durch geeignete Dokumente belegt worden ist. Die Feststellung zur mittlerweile eingetretenen Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem von der Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung, welches auf einer multifaktoriellen Untersuchung basiert (AS 117 ff.). Die Feststellungen zu seiner Herkunft und seinen familiären Verhältnissen ergeben sich ebenfalls aus seinen gleichbleibenden Angaben. Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat ergibt sich aus dessen schlüssiger Darstellung im Rahmen der Erstbefragung. Dabei hat der Beschwerdeführer die Ausreise einerseits zweimal (zu den Fragen 9.1 und 9.3) mit einem Zeitabstand von ca. fünf Monaten vor der am 24.05.2022 durchgeführten Erstbefragung eingeordnet und auch zu Frage 9.6 damit im wesentlichen übereinstimmende Angaben über die Dauer der Aufenthalte in den von ihm genannten durchreisten Ländern bis zur Ankunft in Österreich getätigt. Diese Angaben sind daher zutreffend. Die Ermittlung der Reiseroute und damit auch des Zeitpunkts der Ausreise bildet auch den zentralen Zweck der Befragung nach § 19 Abs. 1 AsylG 2005.Der Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Herkunftsstaat ergibt sich aus dessen schlüssiger Darstellung im Rahmen der Erstbefragung. Dabei hat der Beschwerdeführer die Ausreise einerseits zweimal (zu den Fragen 9.1 und 9.3) mit einem Zeitabstand von ca. fünf Monaten vor der am 24.05.2022 durchgeführten Erstbefragung eingeordnet und auch zu Frage 9.6 damit im wesentlichen übereinstimmende Angaben über die Dauer der Aufenthalte in den von ihm genannten durchreisten Ländern bis zur Ankunft in Österreich getätigt. Diese Angaben sind daher zutreffend. Die Ermittlung der Reiseroute und damit auch des Zeitpunkts der Ausreise bildet auch den zentralen Zweck der Befragung nach Paragraph 19, Absatz eins, AsylG
- Der Beschwerdeführer hat im Widerspruch dazu bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.04.2023 erstmals behauptet, dass er noch vor der vollständigen Machtübernahme durch die Taliban 2021 ausgereist sei („als die Provinzen Kunus“ - offenkundig gemeint Kunduz – „und Baghlan in die Hände der Taliban gefallen sind, habe ich mit der Flucht begonnen.“ auf Seite 6 der Niederschrift und „durch die zwei Provinzen die an die Taliban gingen, haben meine Eltern Angst bekommen, dass die Taliban auch in unsere Provinz kommen und dann haben meine Eltern entschieden mich aus Afghanistan ausreisen zu lassen.“ auf Seite 10 der Niederschrift). Der Beschwerdeführer hat seine Angaben zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bei der Einvernahme offenkundig deshalb wahrheitswidrig gegenüber der zutreffenden Darstellung in der Erstbefragung abgeändert, um seine erstmals vorgebrachte behauptete individuelle Bedrohungssituation in einen zeitlichen Zusammenhang mit der bereits im August 2021 erfolgten Machtübernahme durch die Taliban zu setzen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist, ist dem angefochtenen Bescheid des BFA und einer IZR-Auskunft zu entnehmen. Seine strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 2.2.
- Zur vorgebrachten Verfolgungsgefahr in Afghanistan: Vor dem Hintergrund der gegenüber der Erstbefragung bei der Einvernahme erfolgen Änderung der Angaben des Beschwerdeführers über den Zeitpunkt seiner Ausreise wird auch die von BFA bereits im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung angesprochene Argumentation nachhaltig gestützt: Zu Recht hält die belangte Behörde dem Beschwerdeführer entgegen, dass seine Angaben zu den Fluchtgründen schon deshalb nicht glaubhaft sind, da sein Vorbringen, welches er in der Erstbefragung erstattet hat, gänzlich von seinen Angaben abweicht, welche der Beschwerdeführer vor dem BFA erstattet hat. So gab dieser anlässlich der Erstbefragung hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er für sich keine Zukunft gesehen habe, als die Taliban Afghanistan übernommen hätten. Die wirtschaftliche Lage sei schlecht gewesen und habe es keine Sicherheit gegeben (AS 29). Ein konkretes, ihn betreffendes Bedrohungsszenario hatte der Beschwerdeführer hierbei nicht ins Treffen geführt, sondern lediglich in Bezug auf seine Befürchtungen für den Fall seiner Rückkehr erklärt, dass er Angst vor den Taliban habe. Im Gegensatz dazu gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem BFA am 12.04.2023 nach Aufforderung, über seine Ausreisegründe zu berichten, an, dass er zwischen der Schule am Vormittag und am Nachmittag Wasser für einen Militärstützpunkt mit einem Esel auf den Berg gebracht habe. Taliban hätten sich ein paar Mal bei den Dorfältesten darüber beschwert und gefordert, dass er kein Wasser mehr bringen solle, andernfalls sie ihn umbringen würden (Einvernahmeprotokoll, S. 8). Das BFA hat zutreffend im Bescheid ausgeführt, dass schon vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Angaben erkennbar enorm gesteigert hat, sein Vorbringen nicht glaubhaft war. Dazu ist anzumerken, dass der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich durch eine wie von ihm behauptete Tätigkeit für das afghanische Militär ins Blickfeld der Taliban geraten, sodass seitens dieser gegen ihn sogar Morddrohungen ausgesprochen worden wären, derartige Ereignisse bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer all diese Umstände erst im späteren Verfahrensverlauf erstmals behauptete und in der Erstbefragung lediglich die schlechte wirtschaftliche Lage und die allgemein schlechte Sicherheitssituation ins Treffen führte, zeigt daher klar, dass dieses Vorbringen nicht auf wahren Tatsachen beruht, sondern der Beschwerdeführer durch dieses nachträgliche Anführen möglicherweise asylrelevanter Umstände in missbräuchlicher Absicht seine Chancen auf Asylgewährung zu steigern versuchte. So geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Der Beschwerdeführer vermochte jedoch auch im Beschwerdeschriftsatz keine überzeugende Erklärung für den oben dargestellten gleichsamen Austausch seiner zentralen Angaben zum Fluchtgrund zu liefern, sondern führte er dort lediglich aus, seine Angaben zu den Fluchtgründen in der Einvernahme vor dem BFA „konkretisiert“ zu haben.Das BFA hat zutreffend im Bescheid ausgeführt, dass schon vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Angaben erkennbar enorm gesteigert hat, sein Vorbringen nicht glaubhaft war. Dazu ist anzumerken, dass der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge zu erwarten wäre, dass der Beschwerdeführer, wäre er tatsächlich durch eine wie von ihm behauptete Tätigkeit für das afghanische Militär ins Blickfeld der Taliban geraten, sodass seitens dieser gegen ihn sogar Morddrohungen ausgesprochen worden wären, derartige Ereignisse bereits anlässlich der Erstbefragung erwähnt hätte. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer all diese Umstände erst im späteren Verfahrensverlauf erstmals behauptete und in der Erstbefragung lediglich die schlechte wirtschaftliche Lage und die allgemein schlechte Sicherheitssituation ins Treffen führte, zeigt daher klar, dass dieses Vorbringen nicht auf wahren Tatsachen beruht, sondern der Beschwerdeführer durch dieses nachträgliche Anführen möglicherweise asylrelevanter Umstände in missbräuchlicher Absicht seine Chancen auf Asylgewährung zu steigern versuchte. So geht auch der VwGH davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Hierbei wird nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben hat, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof gleichwohl betont, dass es nicht generell unzulässig ist, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche etwa VwGH 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Der Beschwerdeführer vermochte jedoch auch im Beschwerdeschriftsatz keine überzeugende Erklärung für den oben dargestellten gleichsamen Austausch seiner zentralen Angaben zum Fluchtgrund zu liefern, sondern führte er dort lediglich aus, seine Angaben zu den Fluchtgründen in der Einvernahme vor dem BFA „konkretisiert“ zu haben. Da der Beschwerdeführer den Herkunftsstaat erst zu Beginn des Jahres 2022 verlassen hat, kann auch schon aus diesem Grund sein im späteren Verlauf des Verfahrens erstattetes Vorbringen, dass er unmittelbar vor der Machtübernahme der Taliban wegen befürchteter Verfolgungshandlungen auf Grund einer von ihm geleisteten Tätigkeit zur Wasserversorgung von Militärkräften des früheren Regimes ausgereist wäre, nicht zutreffen. Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse und auch seiner Einvernahme vor dem BFA noch minderjährig war. Doch auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen (vgl. etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161; 16.04.2002, 2000/20/0200; 14.12.2006, 2006/01/0362) - wonach eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich und ein herabgesetzter Maßstab an die Genauigkeit der Angaben anzulegen ist, kann keine positive Glaubhaftigkeitsbeurteilung getroffen werden. Die ihm bei der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde gestellten Fragen betrafen auch keine zu vernachlässigenden Einzelheiten, sondern das Kernvorbringen, von dem - auch unter Berücksichtigung des zum angeblichen Zeitpunkt der Vorfälle jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und der seit den behaupteten Geschehnissen verstrichenen Zeitspanne - anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer es im Verfahren kohärent darstellt.Im gegenständlichen Fall wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der behaupteten Ereignisse und auch seiner Einvernahme vor dem BFA noch minderjährig war. Doch auch im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen vergleiche etwa VwGH 24.09.2014, Ra 2014/19/0020, mwN; 23.02.2016, Ra 2015/20/0161; 16.04.2002, 2000/20/0200; 14.12.2006, 2006/01/0362) - wonach eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung erforderlich und ein herabgesetzter Maßstab an die Genauigkeit der Angaben anzulegen ist, kann keine positive Glaubhaftigkeitsbeurteilung getroffen werden. Die ihm bei der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde gestellten Fragen betrafen auch keine zu vernachlässigenden Einzelheiten, sondern das Kernvorbringen, von dem - auch unter Berücksichtigung des zum angeblichen Zeitpunkt der Vorfälle jugendlichen Alters des Beschwerdeführers und der seit den behaupteten Geschehnissen verstrichenen Zeitspanne - anzunehmen wäre, dass der Beschwerdeführer es im Verfahren kohärent darstellt. Im vorliegenden Fall liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Zuge der Erstbefragung daran gehindert gewesen wäre, eine etwaige konkrete individuelle Bedrohung seitens der Taliban wegen der behaupteten Tätigkeiten zur Versorgung von Militärkräften der früheren Regierung mit Wasser ausgesetzt zu sein. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich eine derartige Tätigkeit über einige Jahre ausgeübt hätte und ihm dann wie behauptet - auf die eine oder andere Weise - zur Kenntnis gelangt sein sollte, dass es deshalb seitens Angehöriger der Taliban-Bewegung zu geäußerten Drohungen gegen sein Leben gekommen sei, so hätte er auf Befragen nach den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates bei der Erstbefragung eine solche Bedrohung angesprochen und nicht bloß auf allgemeine Sicherheitsmängel und die wirtschaftliche Lage hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat eingangs der Erstbefragung bestätigt, dass er an keinen Beschwerden oder Krankheiten leide und er keine Medikamente benötige. Er hat dies auch zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA bestätigt und hat auch danach im Verlauf des vorliegenden Verfahrens niemals das Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen seiner Fähigkeit zur Mitwirkung behauptet. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat eine etwa siebenjährige Schulbildung absolviert und hat sich bei der Erstbefragung bereits in einem derart fortgeschrittenen jugendlichen Alter befunden, in welchem davon auszugehen ist, dass er eine tatsächlich bestehende und durch eigene Handlungen im Herkunftsstaat ausgelöste Bedrohungssituation auch konkret bezeichnen würde. Die Situation des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren unterscheidet sich auch wesentlich von jener des vom in der Beschwerde angesprochenen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27.07.2012, U 98/12 betroffenen Beschwerdeführers. Im Gegensatz zum von dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs betroffenen Beschwerdeführer hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren niemals behauptet, dass er nach der Flucht nach Österreich sehr müde und unkonzentriert gewesen sei und hat auch nicht vorgebracht, dass seine Angaben durch Vorgaben des Schleppers beeinflusst worden seien. Der Beschwerdeführer hat in Verfahren auch widersprüchliche Angaben über die angebliche Tätigkeit eines Onkels im Rahmen der Afghanischen Nationalarmee-ANA getätigt. Während er in der Einvernahme vor dem BFA am 12.04.2023 angab, dass dieser Onkel der dem Beschwerdeführer die Arbeit als Transporteur von Wasser für einen Militärposten verschafft habe, nicht an der vom Beschwerdeführer belieferten Station Dienst verrichtet habe (Einvernahmeprotokoll S. 8), behauptete er in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.07.2024, dass er den Militärposten des Onkels mit Wasser versorgt habe (Verhandlungsschrift S. 4). Auch dieser Widerspruch lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einvernahme vor dem BFA im Verfahren ein tatsachenwidriges Konstrukt vorgebracht hat, womit er versucht hat, seine Aussichten auf eine günstige Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Weise zu befördern. Dem BFA ist weiters zu folgen, wenn dieses ausführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers auch deshalb nicht glaubhaft ist, da seine Angaben in weiteren Punkten widersprüchlich sind: So hat er einerseits erklärt, von den Warnungen nichts gewusst zu haben, sondern „erst am Schluss“ erfahren zu haben, dass die Taliban gegen die Wasserlieferungen gewesen seien (Einvernahmeprotokoll, S. 9). In seiner freien Schilderung der Fluchtgründe eingangs der Einvernahme vor dem BFA gab der Beschwerdeführer jedoch an, dass sich die Taliban gegenüber den Dorfältesten über seine Tätigkeit beschwert und hierbei Morddrohungen gegen seine Person ausgesprochen hätten, er die Wasserlieferungen jedoch nicht lassen habe können, weil die wirtschaftliche Situation sehr schlecht gewesen sei (Einvernahmeprotokoll, S. 8); es ist diesen Angaben somit zu entnehmen, dass er seine Tätigkeit im Wissen über die gegen ihn seitens der Taliban ausgesprochenen Drohungen fortgesetzt habe. Auch diese Unstimmigkeit in seinen Angaben belegt daher die Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsbehauptungen. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend festgehalten hat, ist dem Beschwerdeführer auch entgegenzuhalten, dass gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben auch der Umstand spricht, dass er diese nicht ansatzweise zu konkretisieren vermochte und er auf Nachfrage keine diesbezüglichen Details nennen konnte. So war der Beschwerdeführer weder imstande anzugeben, wann er mit seinen angeblichen Wasserlieferungen für das afghanische Militär begonnen habe (Einvernahmeprotokoll, S. 8). Ebensowenig vermochte der Beschwerdeführer, der behauptete, von den Taliban einmal bei seinen Wasserlieferungen gesehen worden zu sein, anzugeben, wann dieser Vorfall stattgefunden haben soll oder wie der Berg heißt, bei welchem dem die Militärbasis gelegen sein soll (Einvernahmeprotokoll, S. 8 u. 9). Ausgehend davon, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten individuellen Verfolgungsbehauptungen nicht glaubhaft waren, kann auch das darauf aufbauenden Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach Taliban nach seiner Ausreise bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten, nicht den Tatsachen entsprechen. Zum auch in der Beschwerde geäußerten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach für Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung in Afghanistan oder mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden sind sowie deren Angehörige ein erhöhter Schutzbedarf bestünde, ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass schon laut UNHCR in dessen Richtlinien vom 30.08.2018 („Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge“, Abschnitt III. A.
- lit. a bis e) Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung verbunden sind bzw. Afghanen, die den afghanischen Sicherheitskräften angehört haben oder mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden sind sowie deren Angehörige dezidiert besonders gefährdet waren, durch das Taliban-Regime verfolgt zu werden. Diese Einschätzung ist nach den aktuellen UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update 1 vom Februar 2023, Rz. 16, aufrecht. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der genannten Richtlinien von UNCHR nicht unbedingt und ausnahmslos von einer Verfolgungsgefahr der darin genannten Personen selbst bei Erfüllung des entsprechenden Risikoprofils ausgegangen werden kann, sondern ist freilich eine Einzelfallbetrachtung geboten. Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nichtglaubhaft waren und überdies seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht oder dargetan wurde, dass sein Onkel bei der ANA eine führende Position innegehabt hätte oder dieser vor der Ausreise Ziel von konkreten Verfolgungshandlungen gewesen sei, kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer für die Taliban von derart erhöhtem Interesse wäre, nicht erkannt werden. Zum auch in der Beschwerde geäußerten Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach für Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung in Afghanistan oder mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden sind sowie deren Angehörige ein erhöhter Schutzbedarf bestünde, ist auszuführen, dass nicht verkannt wird, dass schon laut UNHCR in dessen Richtlinien vom 30.08.2018 („Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Flüchtlinge“, Abschnitt römisch drei. A.
- Litera a bis e) Afghanen, die mit der ehemaligen Regierung verbunden sind bzw. Afghanen, die den afghanischen Sicherheitskräften angehört haben oder mit den ehemaligen internationalen Streitkräften verbunden sind sowie deren Angehörige dezidiert besonders gefährdet waren, durch das Taliban-Regime verfolgt zu werden. Diese Einschätzung ist nach den aktuellen UNHCR-Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen – Update 1 vom Februar 2023, Rz. 16, aufrecht. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass auch vor dem Hintergrund der genannten Richtlinien von UNCHR nicht unbedingt und ausnahmslos von einer Verfolgungsgefahr der darin genannten Personen selbst bei Erfüllung des entsprechenden Risikoprofils ausgegangen werden kann, sondern ist freilich eine Einzelfallbetrachtung geboten. Vor dem Hintergrund, dass die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers nichtglaubhaft waren und überdies seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht oder dargetan wurde, dass sein Onkel bei der ANA eine führende Position innegehabt hätte oder dieser vor der Ausreise Ziel von konkreten Verfolgungshandlungen gewesen sei, kann eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Beschwerdeführer für die Taliban von derart erhöhtem Interesse wäre, nicht erkannt werden. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer im Verfahren ein konkretes Vorbringen dahingehend erstattet, dass er eine den Einstellungen der Talibanbewegung als derzeitige defacto-Machthaber entgegenstehende politische Überzeugung geäußert oder durch eventuelle Aktivitäten zur Förderung einer solchen Überzeugung die nachteilige Aufmerksamkeit der defacto-Machthaber im Herkunftsstaat erweckt habe. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass es dem Beschwerdeführer zu Beginn des Jahres 2022 einige Monate nach der Machtübernahme seitens der Talibanbewegung offenkundig problemlos möglich war, aus Afghanistan auszureisen. Er hat keine Verfolgungshandlungen in der Zeit zwischen der Machtergreifung durch die Taliban im August 2021 und seiner Ausreise anfangs des Jahres 2022 behauptet und auch keine Probleme bezüglich etwaiger durch die Taliban im Zuge der Ausreise erfolgter Kontrollen angegeben. Auf dieser Grundlage ist davon ausgegangen, dass beim Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung bestehen kann. Auch der Umstand, dass die im Herkunftsstaat weiter aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen seien, lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer und seine Familie weder wegen etwaiger Tätigkeiten des Beschwerdeführers zur Versorgung eines ANA-Stützpunkts mit Wasser noch wegen der Tätigkeit eines Onkels des Beschwerdeführers bei der ANA einer Bedrohung durch Taliban ausgesetzt sind. Für den Beschwerdeführer besteht auch unabhängig von der fehlenden Glaubhaftigkeit seiner entsprechenden Angaben keine Verfolgungsgefahr wegen einer etwaigen bloßen Eigenschaft als Familienangehöriger einer zum Sicherheitspersonal der früheren Regierung gehörenden Person: Aus dem Bericht von EASO, Afghanistan State Structure and Security Forces vom August 2020 ist ersichtlich, dass die afghanischen nationalen Sicherheitskräfte des früheren Regimes laut einem Bericht des USDOD vom Dezember 2019 eine Stärke von 382 000 Angehörigen umfasst haben. Zufolge dem Bericht von EUAA, Country Guidance Afghanistan vom Mai 2024 wurden bis zum 30.06.2023 durch UNAMA seit der Machtübernahme durch die Taliban zumindest 800 Fälle von Menschenrechtsverletzungen gegen früheres Zivil- und Militärpersonal der früheren Regierung erfasst, worin 218 Tötungen, 14 Fällen des erzwungenen Verschwindens, 424 Festnahmen und Anhaltungen 144 Fälle von Folter und diverse Drohungen umfasst wurden, wobei die meisten Fälle sich in den vier unmittelbar auf die Machtübernahme 2021 folgenden Monaten ereignet haben. Tötungen und Menschenrechtsverletzungen setzten sich 2022 und 2023 fort. Die Nichtregierungsorganisation Safety and Risk Mitigation Organization registrierte 2022 76 Tötungen und 57 Anhaltungen von Angehörigen der früheren Sicherheitskräfte, wobei ein Anstieg 2023 erfolgte, indem 27 Tötungen und 55 Anhaltungen allein im ersten Quartal erfasst wurden. Im zweiten Quartal registrierte diese Organisation zwei Fälle von Vergewaltigungen, 15 Tötungen und 35 Anhaltungen früherer Sicherheitskräfte in mehreren Provinzen. Nach diesem Bericht von EUAA gab es über Fälle der Tötung, Anhaltung des erzwungenen Verschwindens, der Folter und Vergewaltigung von Familienangehörigen früherer Angehöriger der Sicherheitskräfte sporadische Berichte. Dem Bericht ist auch zu entnehmen, dass Taliban erklärt haben, es sei erwünscht, frühere Angehörige der afghanischen Nationalarmee in ihre Einheiten aufzunehmen und Kampagnen zur Rekrutierung von früheren Angehörigen der Sicherheitskräfte unternommen haben. Aus diesen Feststellungen ist ersichtlich, dass angesichts der Mannschaftsstärke der Militär- und Sicherheitskräfte der früheren afghanischen Regierung von den berichteten Übergriffen durch Angehörige der Taliban nur ein sehr geringer Anteil im Umfang unterhalb von einem Prozent betroffen waren. Ebenso sind Übergriffe auf die in die entsprechenden Risikogruppen auch beinhalteten Familienangehörigen nach vorliegenden Berichten nur sporadisch erfolgt. Daraus ergibt sich, dass sich aus der bloßen Zugehörigkeit zu diesen umschriebenen Risikogruppen eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht ohne Hinzutreten weiterer konkreter Anhaltspunkte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ableiten lässt. Da nach den obigen Feststellungen eine systematische Verfolgung von Sicherheitskräften des früheren afghanischen Regimes nicht stattfindet, ist es auch nicht wahrscheinlich, dass Personen, die bloß untergeordnete Hilfsdienste im Versorgungsbereich durchgeführt haben, wie der Beschwerdeführer sie behauptet, einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind, zumal solche Personen in der aktuellen EUAA Country Guidance vom Mai 2024 auch nicht als Risikogruppe angeführt sind. Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers werden daher auch nicht durch etwaige Herkunftsländerberichte gestützt. 2.1.2.
- Des Weiteren ist festzuhalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers alleine aufgrund des Umstandes, dass er der Volksgruppe der Paschtunen angehört und sich zur sunnitischen Glaubensrichtung