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{'item': 'W213 2286253-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§ 14§ 42§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlW213 2286253-1 Spruch, W213 2286253-1/13E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert

§ 28Abs. 3 Vw

GVG behoben und die Angelegenheit der neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesenDer bekämpfte Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit der neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter (Verwendungsgruppe E2B) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt XXXX (Werkstättenbeamter, PM-SAP Stellennummer XXXX , Bewertung E2b).römisch eins.
  2. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter (Verwendungsgruppe E2B) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt römisch 40 (Werkstättenbeamter, PM-SAP Stellennummer römisch 40 , Bewertung E2b). I.
  3. Mit Schreiben vom 21.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde unter Anschluss des Befundes und Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 15.11.2023 mitgeteilt, dass aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit

§ 14

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine Ruhestandversetzung von Amts wegen beabsichtigt sei. Unter einem wurde er auf die Möglichkeit einer Weiterverwendung bzw. einer Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im Bereich der gesamten Bundesverwaltung (§ 14 Abs. 5 BD hingewiesen.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 21.11.2023 wurde dem Beschwerdeführer durch die belangte Behörde unter Anschluss des Befundes und Gutachtens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) vom 15.11.2023 mitgeteilt, dass aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit

Paragraph 14, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 eine Ruhestandversetzung von Amts wegen beabsichtigt sei. Unter einem wurde er auf die Möglichkeit einer Weiterverwendung bzw. einer Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes im Bereich der gesamten Bundesverwaltung (Paragraph 14, Absatz 5, BD hingewiesen. Der Beschwerdeführer gab hierzu keine Stellungnahme ab I.

  1. Die belangte Behörde verließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  2. Die belangte Behörde verließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „Sie werden von Amts wegen

§ 14

Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.“„Sie werden von Amts wegen

Paragraph 14, Absatz 1, 2 und 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des Monats, mit dem dieser Bescheid rechtskräftig wird, in den Ruhestand versetzt.“ Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt XXXX (Werkstättenbeamter, PM-SAP Stellennummer XXXX , Bewertung E2b) verwendet worden sei.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zuletzt als Exekutivbediensteter der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt römisch 40 (Werkstättenbeamter, PM-SAP Stellennummer römisch 40 , Bewertung E2b) verwendet worden sei. Dieser Arbeitsplatz umfasse nachstehend angeführte Aufgaben: ● Beaufsichtigung von diversen Bautätigkeiten ● Bewachung von Außenarbeitskommandos ● Beaufsichtigung diverser Arbeiten, die von Privatfirmen durchgeführt werden ● Mitarbeiter für die Gebäudeinstandhaltung in handwerklicher Sicht ● Mitarbeiter für die Reinhaltung von Straßen und Höfen im Anstaltsbereich ● Erledigungen für diverse Transporteinheiten (z.B. Be- und Entladen von justizfremden LKWs ● Mitwirkung an allen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten, die besonders auch dem Betriebsleiter und dessen Stellvertreter obliegen Als Exekutivbediensteter habe er den allgemein physischen und psychischen Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten zu entsprechen. Die Begutachtung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers durch die BVAEB (Oberbegutachtung-DU vom 09.10.2023) habe nachstehend angeführte Diagnosen (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit) ergeben: ● chronischer Spannungskopfschmerz ● chronisches Halswirbelsäulensyndrom ● rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ● ausgeprägte Muskel-Faszien-Überlastung im Nacken- und Schulterbereich, ● Zustand nach Schädelprellung 6/2021. Zustand nach Schädelprellung 6 aus 2021,. Zum Leistungskalkül wurde in der medizinischen Stellungnahme ausgeführt, dass bei Berücksichtigung des Zustandsbildes seitens des Bewegungs-und Stützapparates mit leistungslimitierenden Halswirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen, mehr als fallweise mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten ausschieden, ebenso Arbeiten bei Zwangshaltung und Arbeiten an höhenexponierten /absturzgefährdeten Stellen. Kalkül-relevante Leistungssteigerung sei nicht zu erwarten. Es bestünden nach Arbeitsunfall chronische Spannungskopfschmerzen und Lagerungsschwindel sowie der Verdacht auf Migräne ohne Aura. Es bestehe ein Halswirbelsäulensyndrom mit ausgeprägter myofascialer Überlastung im Nacken- und Schulterbereich. Es besteht eine immer wieder auftretend depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig, verbunden mit Schlafstörung. Zum Untersuchungszeitpunkt hätten weder an der oberen noch an der unteren Extremität relevante neurologische Reiz- und Ausfallserscheinungen nachgewiesen werden können. Nur geringe psychische Belastbarkeit sei gegeben, mit geringer Durchhaltefähigkeit. Dienst mit Waffengebrauch sowie Nacht-/Schichtarbeit schieden aus. Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuro-psychiatrischen Behandlung und Psychotherapie seien zur Kalkül-relevanten Besserung nach 4 Monaten geeignet. Komme es zur psychischen Besserung, sind folgende Kalkül-konforme körperlichen Arbeiten geeignet: Körperlich leicht-bis fallweise mittelschwer, sitzend ständig, gehend überwiegend, stehend fallweise, Hebe- und Trageleistungen überwiegend leicht, fallweise mittel, keine Zwangshaltung gebückt und über Kopf. In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass sich

dem ärztlichen Gutachten von XXXX vom 12.03.2023, die Beschwerden trotz der durchgeführten Rehabilitation nicht wesentlich gebessert hätten. Bei der Untersuchung habe sich eine deutliche Schonhaltung im Bereich der Halswirbelsäule mit hochgradig eingeschränkter Beweglichkeit gezeigt. Eine wesentliche Besserung der Symptomatik sei auf Grund des Krankheitsverlaufs in absehbarer Zeit nicht zu erwarten.In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass sich

dem ärztlichen Gutachten von römisch 40 vom 12.03.2023, die Beschwerden trotz der durchgeführten Rehabilitation nicht wesentlich gebessert hätten. Bei der Untersuchung habe sich eine deutliche Schonhaltung im Bereich der Halswirbelsäule mit hochgradig eingeschränkter Beweglichkeit gezeigt. Eine wesentliche Besserung der Symptomatik sei auf Grund des Krankheitsverlaufs in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Auch im Gutachten von Oberbegutachter XXXX vom 09.10.2023 werde ausgeführt, dass hinsichtlich der physischen Einschränkungen eine kalkülrelevante Leistungssteigerung nicht zu erwarten sei. Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen sei zwar bei Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuropsychiatrischen Behandlung und Psychotherapie eine kalkülrelevante Besserung nach 4 Monaten möglich. Es wären dennoch weiterhin nur nachstehende körperliche Arbeiten möglich:Auch im Gutachten von Oberbegutachter römisch 40 vom 09.10.2023 werde ausgeführt, dass hinsichtlich der physischen Einschränkungen eine kalkülrelevante Leistungssteigerung nicht zu erwarten sei. Hinsichtlich der psychischen Einschränkungen sei zwar bei Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuropsychiatrischen Behandlung und Psychotherapie eine kalkülrelevante Besserung nach 4 Monaten möglich. Es wären dennoch weiterhin nur nachstehende körperliche Arbeiten möglich: - Körperlich leicht- bis fallweise mittelschwer - sitzend ständig - gehend überwiegend - stehend fallweise - Hebe- und Trageleistungen überwiegend leicht, fallweise mittel - keine Zwangshaltung gebückt und über Kopf. Auch unter der Annahme, dass die beschriebene Besserung eintrete, würden daher weiterhin signifikante körperliche Einschränkungen bestehen bleiben, weshalb der Beschwerdeführer nicht mehr den Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten gerecht werde: - Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen - Volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, das heißt, uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn - Körperliche Konstitution, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft und zwar mit oder ohne Dienstwaffen - Volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz von Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät - Ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen um einen Flüchtenden einzuholen) - Uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen. Daraus ergebe sich, dass der Beschwerdeführer dienstunfähig, d.h. infolge seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage sei, seinen dienstlichen Aufgaben als Werkstättenbeamter bzw. als Exekutivbediensteter in Justizanstalten ordnungsgemäß zu versehen. Da die Wiedererlangung der Exekutivdienstfähigkeit nicht absehbar bzw. nicht zu erwarten sei, handle es sich um einen Dauerzustand. Der Beschwerdeführer sei auf die Möglichkeit der Zuweisung eines Alternativarbeitsplatzes statt einer Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit aufmerksam gemacht worden. Bis zum Ablauf der Frist habe er keinen Alternativarbeitsplatz vorgewiesen. Zu prüfen sei noch gewesen, ob ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden könne, dessen Aufgaben der nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden könne. Da der Beschwerdeführer auf Basis der vorliegenden Informationen den Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten nicht gerecht werde, erübrige sich vor diesem Hintergrund auch eine Suche nach tauglichen Verweisungsarbeitsplätzen. I.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid im Wege seines Rechtsvertreters fristgerecht Beschwerde. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass dauernde Dienstunfähigkeit

dem § 14 BDG derzeit nicht vorliege. Nach dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten XXXX und dem Obergutachten XXXX sei bei Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuro-psychiatrischen Behandlung und Psychotherapie eine Kalkül-relevante Besserung nach 4 Monaten zu erwarten. Da eine Besserung zu erwarten sei, bestehe derzeit keine dauernde Dienstunfähigkeit.Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass dauernde Dienstunfähigkeit

dem Paragraph 14, BDG derzeit nicht vorliege. Nach dem eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten römisch 40 und dem Obergutachten römisch 40 sei bei Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuro-psychiatrischen Behandlung und Psychotherapie eine Kalkül-relevante Besserung nach 4 Monaten zu erwarten. Da eine Besserung zu erwarten sei, bestehe derzeit keine dauernde Dienstunfähigkeit. Es sei nicht nachvollziehbar, woher die belangte Behörde ihre Kriterien für die Exekutiv-diensttauglichkeit auf Seite 4 unten und 5 oben des angefochtenen Bescheids nehme. Eine Definition durch Gesetz oder Verordnung sei nicht ersichtlich. Es stehe entgegen der Behauptung im angefochtenen Bescheid nicht fest, dass der Beschwerdeführer nach der möglichen kalkül-relevanten Besserung nach 4 Monaten dennoch nicht exekutivdiensttauglich wäre. Soweit ersichtlich sein das Leistungskalkül für die Exekutivdienstfähigkeit weder gesetzlich noch in einer Verordnung definiert. Der Obergutachter XXXX sei zwar in seinem Gutachten vom 09.10.2023 davon ausgegangen, dass derzeit keine Exekutivdiensttauglichkeit gegeben sei. Er habe jedoch den Ausschluss des Dienstes mit Waffengebrauch sowie Nacht-/Schichtar-beit für den Fall der kalkülsrelevanten Besserung seines Gesundheitszustands nicht bestätigt. Festzuhalten sei, dass er auch bisher als Werkstättenbeamter nicht im Rahmen einer Nacht- und Schichtarbeit tätig gewesen sei, sondern der Einsatz ausschließlich untertags stattgefunden habe. Die auf Seite 1 des angefochtenen Bescheids angeführten Aufgaben des Arbeitsplatzes seien ihm nach einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustands nach 4 Monaten absolvierter neuro-psychiatrischer Behandlung und Psychotherapie sehr wohl wieder möglich.Es stehe entgegen der Behauptung im angefochtenen Bescheid nicht fest, dass der Beschwerdeführer nach der möglichen kalkül-relevanten Besserung nach 4 Monaten dennoch nicht exekutivdiensttauglich wäre. Soweit ersichtlich sein das Leistungskalkül für die Exekutivdienstfähigkeit weder gesetzlich noch in einer Verordnung definiert. Der Obergutachter römisch 40 sei zwar in seinem Gutachten vom 09.10.2023 davon ausgegangen, dass derzeit keine Exekutivdiensttauglichkeit gegeben sei. Er habe jedoch den Ausschluss des Dienstes mit Waffengebrauch sowie Nacht-/Schichtar-beit für den Fall der kalkülsrelevanten Besserung seines Gesundheitszustands nicht bestätigt. Festzuhalten sei, dass er auch bisher als Werkstättenbeamter nicht im Rahmen einer Nacht- und Schichtarbeit tätig gewesen sei, sondern der Einsatz ausschließlich untertags stattgefunden habe. Die auf Seite 1 des angefochtenen Bescheids angeführten Aufgaben des Arbeitsplatzes seien ihm nach einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustands nach 4 Monaten absolvierter neuro-psychiatrischer Behandlung und Psychotherapie sehr wohl wieder möglich. Es werde daher die Einholung eines orthopädischen und eines psychiatrischen Gutachtens sowie auf Basis des erhobenen Leistungskalküls die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer nach 4 Monaten absolvierter neuro-psychiatrischer Behandlung und Psychotherapie seine bisherigen Aufgaben als Werkstättenbeamter in der Justizanstalt XXXX wieder erfüllen könne und daher nicht dauernd dienstunfähig sei.Es werde daher die Einholung eines orthopädischen und eines psychiatrischen Gutachtens sowie auf Basis des erhobenen Leistungskalküls die Einholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür beantragt, dass der Beschwerdeführer nach 4 Monaten absolvierter neuro-psychiatrischer Behandlung und Psychotherapie seine bisherigen Aufgaben als Werkstättenbeamter in der Justizanstalt römisch 40 wieder erfüllen könne und daher nicht dauernd dienstunfähig sei. Ein Wachebeamter sei nicht zwingend im Falle der Exekutivdienstunfähigkeit unfähig seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen, sondern erst dann, wenn er unfähig ist, irgendeinen Dienstposten des Dienstzweiges und des Ressorts, dem er angehört, zu versehen (VwGH am 22.06.1966, 0458/65).

dem § 40a Abs 1 BDG gebühre dem Beamten auch dann eine ruhegenussfähige Exe-kutivdienstzulage, wenn der Beamte infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden könne. Im gegenständlichen Fall sei seine Beeinträchtigung auf einen Dienstunfall im Juni 2021 zurückzuführen.

dem Paragraph 40 a, Absatz eins, BDG gebühre dem Beamten auch dann eine ruhegenussfähige Exe-kutivdienstzulage, wenn der Beamte infolge eines in seinem Dienst erlittenen Dienstunfalles nicht mehr in diesem Dienst verwendet werden könne. Im gegenständlichen Fall sei seine Beeinträchtigung auf einen Dienstunfall im Juni 2021 zurückzuführen. Daraus folge, dass die einzige Konsequenz eines nicht mehr exekutivdiensttauglichen Justizwachebeamten nicht die Versetzung in den Ruhestand sei Verweisarbeitsplätze seien sehr wohl gegeben. Das Vorhandensein von gleichwertigen Arbeitsplätzen könne nicht allein mit einer fehlenden Exekutivdiensttauglichkeit abgetan werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf den § 14 Abs 5 BDG zu verweisen, wonach die Ruhestandsversetzung nicht eintrete, wenn dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen worden, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande sei. Verweisarbeitsplätze seien sehr wohl gegeben. Das Vorhandensein von gleichwertigen Arbeitsplätzen könne nicht allein mit einer fehlenden Exekutivdiensttauglichkeit abgetan werden. In diesem Zusammenhang sei auch auf den Paragraph 14, Absatz 5, BDG zu verweisen, wonach die Ruhestandsversetzung nicht eintrete, wenn dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen worden, dessen Anforderungen er zu erfüllen imstande sei. Ausgehend von einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustands wäre der Beschwerdeführer uneingeschränkt für Bildschirmarbeiten am üblich gemischten Arbeitsplatz geeignet (ständiges sitzendes Arbeiten möglich). Ein Alternativarbeitsplatz im Innendienst wäre leicht möglich gewesen. (vgl. VwGH in Ro 2014/12/0010)Ausgehend von einer kalkülsrelevanten Besserung des Gesundheitszustands wäre der Beschwerdeführer uneingeschränkt für Bildschirmarbeiten am üblich gemischten Arbeitsplatz geeignet (ständiges sitzendes Arbeiten möglich). Ein Alternativarbeitsplatz im Innendienst wäre leicht möglich gewesen. vergleiche VwGH in Ro 2014/12/0010) Im Rahmen der Sekundärprüfung spiele unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind grundsätzlich alle Tätigkeiten der betreffenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund der festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande sei, diese Tätigkeiten auszuüben. Von einer gänzlich fehlenden Restarbeitsfähigkeit sei angesichts des im angefochtenen Bescheid dargelegten Leistungskalküls nicht auszugehen. Das Fehlen jeglicher Ausführungen zur Frage eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes stelle einen Begründungsmangel dar und belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit nur dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilungschancen be-stünden, das heißt, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich sei (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom

  1. Dezember 2008, 2007/12/0047, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei eine im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung bestehende Dienstunfähigkeit nur dann als dauernd zu werten, wenn - nach den Beurteilungsgrundlagen im maßgeblichen Zeitpunkt - keine Heilungschancen be-stünden, das heißt, wenn die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit zumindest unwahrscheinlich sei vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. Dezember 2008, 2007/12/0047, mwN). Es werde daher beantragt, der Beschwerde nach Einholung der beantragten Beweise stattzugeben und den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.12.2023 ersatzlos aufzuheben. I.
  3. Mit Erkenntnis vom 09.04.2024, GZ. W213 3286253-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4.11.2024, GZ. Ra 2024/12/0058, dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den angesprochenen Gutachten nicht schlüssig abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer infolge der Unzumutbarkeit eines Waffengebrauches sowie auch von Nacht- und Wechseldienst dauernd dienstunfähig sei. Vielmehr ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die die - im Untersuchungszeitpunkt: aktuelle - Unzumutbarkeit des Waffengebrauches sowie von Nacht- und Wechseldiensten begründeten, als in einem absehbaren Zeitraum von vier Monaten einer Besserung zugänglich angesehen worden seien. römisch eins.
  4. Mit Erkenntnis vom 09.04.2024, GZ. W213 3286253-1/4E, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Aufgrund einer dagegen erhobenen außerordentlichen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 4.11.2024, GZ. Ra 2024/12/0058, dieses Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den angesprochenen Gutachten nicht schlüssig abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer infolge der Unzumutbarkeit eines Waffengebrauches sowie auch von Nacht- und Wechseldienst dauernd dienstunfähig sei. Vielmehr ergebe sich aus den vorliegenden Gutachten, dass die psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers, die die - im Untersuchungszeitpunkt: aktuelle - Unzumutbarkeit des Waffengebrauches sowie von Nacht- und Wechseldiensten begründeten, als in einem absehbaren Zeitraum von vier Monaten einer Besserung zugänglich angesehen worden seien. Dass die in den Gutachten als dauerhaft beschriebenen physischen Einschränkungen des Beschwerdeführers dessen dauernde Dienstunfähigkeit begründen würden, sei nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer schon in seiner Beschwerde bestritten habee, dass die Tätigkeit im Nacht- und Wechseldienst zu seinen Aufgaben gehöre. Die Dienstunfähigkeit sei im Rahmen der Primärprüfung nicht am Maßstab eines nach den Organisationsnormen gesollten, sondern anhand der dem Beamten nach Maßgabe der herrschenden Weisungslage wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben zu prüfen, VwGH 19.10.2016, Ra 2015/12/0041, Rn. 14, mwN). I.6.

§ 42Abs. 3 Vw

GG tritt durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs das Verfahren in den Stand vor der Erlassung der aufgehobenen Entscheidung zurück.römisch eins.6.

Paragraph 42, Absatz 3, VwGG tritt durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs das Verfahren in den Stand vor der Erlassung der aufgehobenen Entscheidung zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter (Verwendungsgruppe E2B) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt XXXX (Werkstättenbeamter, PM-SAP Stellennummer XXXX , Bewertung E2b).Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht als Justizwachebeamter (Verwendungsgruppe E2B) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sein letzter dienstrechtlich wirksam zugewiesener Arbeitsplatz war der eines Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E2b in der Justizanstalt römisch 40 (Werkstättenbeamter, PM-SAP Stellennummer römisch 40 , Bewertung E2b). Dieser Arbeitsplatz umfasst nachstehend angeführte Aufgaben: ● Beaufsichtigung von diversen Bautätigkeiten ● Bewachung von Außenarbeitskommandos ● Beaufsichtigung diverser Arbeiten, die von Privatfirmen durchgeführt werden ● Mitarbeiter für die Gebäudeinstandhaltung in handwerklicher Sicht ● Mitarbeiter für die Reinhaltung von Straßen und Höfen im Anstaltsbereich ● Erledigungen für diverse Transporteinheiten (z.B. Be- und Entladen von justizfremden LKWs ● Mitwirkung an allen Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten, die besonders auch dem Betriebsleiter und dessen Stellvertreter obliegen Als Exekutivbediensteter hat er den allgemein physischen und psychischen Anforderungen an Exekutivbedienstete in Justizanstalten zu entsprechen. Das bedeutet im Einzelnen: ● Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen ● Volle Funktionsfähigkeit aller Sinnesorgane zur Wahrnehmung physischer Gefahren, das heißt, uneingeschränkter Gesichtssinn, Geruchssinn und Gehörsinn ● Körperliche Konstitution, die längeres Stehen und Sitzen und jederzeit ohne Vorbereitung volle körperliche Einsatzfähigkeit erlaubt, uneingeschränkte Verfügung der physischen und psychischen Voraussetzungen zur Anwendung einsatzbezogener Kraft und zwar mit oder ohne Dienstwaffen ● Volle physische und psychische Verfügbarkeit der Voraussetzungen zum Führen und dem Einsatz von Dienstwaffen, das sind derzeit mindergefährliche Abwehrwaffen, Reizstoffsprühgerät, Handfeuerwaffe, Langwaffe und Elektroschockgerät ● Ohne Vorbereitungszeit (Aufwärmzeit) körperliche Fähigkeit zur Nacheile (Laufen um einen Flüchtenden einzuholen) ● Uneingeschränkte Fähigkeit, Entscheidungen unter Zeitdruck oder sonst unter situativ bedingtem Stress (Gefahrensituationen mit drohender Gewalt) zu treffen. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Beschwerdeführer Dienst im Schicht- und Wechseldienst bei zeitweiser Beanspruchung während der Nachtstunden und zwar mit unregelmäßigen und höchstens einigen Stunden umfassenden, häufig aber gekürzten Erholungsphasen verrichten hat. Auf diesem Arbeitsplatz waren nachstehend angeführte Anforderungen zu erfüllen: ● Dienstprüfung für den Justizwachdienst; ● hohe Einsatzbereitschaft; ● großer persönlicher Einsatz des eigenen Könnens und Wissens; ● Verantwortungsbewusstsein und Organisationsfähigkeit ● Allgemein guter Gesundheitszustand aufgrund der erheblichen körperlichen Belastung Beim Beschwerdeführer liegen/ folgende Erkrankungen/Beeinträchtigungen vor: ● chronischer Spannungskopfschmerz ● chronisches Halswirbelsäulensyndrom ● rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig ● ausgeprägte Muskel-Faszien-Überlastung im Nacken- und Schulterbereich, ● Zustand nach Schädelprellung 6/2021. Zustand nach Schädelprellung 6 aus 2021,. Bei Berücksichtigung des Zustandsbildes seitens des Bewegungs-und Stützapparates mit leistungslimitierenden Halswirbelsäulen- und Bandscheibenveränderungen, scheiden mehr als fallweise mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten aus, ebenso Arbeiten bei Zwangshaltung und Arbeiten an höhenexponierten/absturzgefährdeten Stellen. Eine kalkül-relevante Leistungssteigerung ist nicht zu erwarten. Es bestehen nach Arbeitsunfall chronische Spannungskopfschmerzen und Lagerungsschwindel sowie der Verdacht auf Migräne ohne Aura. Es besteht ein Halswirbelsäulensyndrom mit ausgeprägter myofascialer Überlastung im Nacken- und Schulterbereich. Es besteht eine immer wieder auftretende depressive Episode, gegenwärtig leichtgradig, verbunden mit Schlafstörung. Zum Untersuchungszeitpunkt konnten weder an der oberen noch an der unteren Extremität relevante neurologische Reiz- und Ausfallserscheinungen nachgewiesen werden. Nur geringe psychische Belastbarkeit ist gegeben, mit geringer Durchhaltefähigkeit. Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuro-psychiatrischen Behandlung und Psychotherapie sind zur kalkül-relevanten Besserung nach 4 Monaten geeignet.
  2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigen Aktenlage. Die Feststellungen zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden physischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen ergeben sich aus dem Gutachten der BVAEB vom 09.
  3. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer bestritten hat, auf seinem Arbeitsplatz Wechsel-bzw. Schichtdienst leisten zu müssen

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte angesichts der klaren Sachlage die mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. 3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.4. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die

§ 17Abs.

1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die

§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die

Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die

Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)
(6)[…]
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Abs. 5.

(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Absatz 5,

(8)[…]“ Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist

§ 14Abs.

1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind

§ 14Abs.

3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind

Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN).

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045).

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers (Primärprüfung): Der Beschwerdeführer ist aufgrund der festgestellten physischen und psychischen Erkrankungen/Beeinträchtigungen gegenwärtig nicht dazu in der Lage, die oben angeführten Anforderungen an seinen Arbeitsplatz zu erfüllen, welche u.a. rasche Hilfeleistung sowie Organisation der Abläufe im Alarm- und Brandfall, Flexibilität, Belastbarkeit, Kontrolle von Freigängern und Instandhaltung und kleinere Reparaturen im eigenen Wirkungsbereich umfassen. Der Beschwerdeführer ist psychisch nicht belastbar und leidet unter Angstzuständen in Bezug auf die Justiz. Ihm fehlt die Anpassungsfähigkeit und Flexibilität, sowie Durchhaltefähigkeit. Ein Umgang mit Waffen ist auszuschließen. Eine Ruhestandsversetzung nach § 14 BDG 1979 ist aber nur zulässig, wenn Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung dauerhaft nicht mehr in der Lage ist seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.Eine Ruhestandsversetzung nach Paragraph 14, BDG 1979 ist aber nur zulässig, wenn Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung dauerhaft nicht mehr in der Lage ist seine dienstlichen Aufgaben zu erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann. Im vorliegenden Fall wird im Gutachten der BVAEB vom 09.10.2023 festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt nicht für den Diernst mit der Waffe geeignet sei. Andererseits wird bei Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuro-psychiatrischen Behandlung und Psychotherapie eine kalkül-relevanten Besserung nach 4 Monaten als möglich erachtet, wobei allerdings offen bleibt, ob dies auch den Dienst mit der Waffe umfasst. Insofern erweist sich daher das Gutachten vom 7.4.2023 als unschlüssig (vgl. VwGH, 04.11.2024, GZ. Ra 2024/12/0060).Im vorliegenden Fall wird im Gutachten der BVAEB vom 09.10.2023 festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt nicht für den Diernst mit der Waffe geeignet sei. Andererseits wird bei Inanspruchnahme einer regelmäßigen neuro-psychiatrischen Behandlung und Psychotherapie eine kalkül-relevanten Besserung nach 4 Monaten als möglich erachtet, wobei allerdings offen bleibt, ob dies auch den Dienst mit der Waffe umfasst. Insofern erweist sich daher das Gutachten vom 7.4.2023 als unschlüssig vergleiche VwGH, 04.11.2024, GZ. Ra 2024/12/0060). Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach § 28 Abs. 3 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Vw

GVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht; hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wobei die Behörde hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden ist, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn „die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen“ hat. Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Nach der Rechtsprechung des VwGH (beginnend mit VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzlich meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). In seinem Urteil vom 14.06.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Art. 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach hg. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar.In seinem Urteil vom 14.06.2017, C-685 EU:C:2017:452 befasste sich der EuGH mit der Frage, ob nationale Bestimmungen, welche dem Verwaltungsgericht die amtswegige Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts –bei entsprechender Untätigkeit der Behörde- der in der europarechtlichen Judikatur geforderten Objektivität und Unvoreingenommenheit des Gerichts entgegenstehen. Nach seiner Ansicht können die Gerichte nach den nationalen Verfahrensregeln zwar verpflichtet sein, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Vorlage solcher Beweise zu fördern, doch können sie nicht verpflichtet sein, anstelle der genannten Behörden die Rechtfertigungsgründe vorzubringen, die nach dem Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281) diese Behörden vorzubringen haben. Werden diese Rechtfertigungsgründe wegen der Abwesenheit oder der Passivität dieser Behörden nicht vorgebracht, müssen die nationalen Gerichte alle Konsequenzen ziehen dürfen, die sich aus einem solchen Mangel ergeben. Der EuGH führte weiters aus, dass die Artikel 49 und 56 AEUV, wie sie insbesondere im Urteil vom 30. April 2014, Pfleger u. a. (C-390/12, EU:C:2014:281), ausgelegt wurden, im Licht des Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Verfahrensregelung, nach der in Verwaltungsverfahren das Gericht, bei der Prüfung des maßgeblichen Sachverhalts die Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache von Amts wegen zu ermitteln hat, nicht entgegenstehen, sofern diese Regelung nicht zur Folge hat, dass das Gericht an die Stelle der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zu treten hat, denen es obliegt, die Beweise vorzulegen, die erforderlich sind, damit das Gericht eine entsprechende Prüfung durchführen kann. Die Ausführungen des EuGH beziehen sich zwar auf ein Verwaltungsstrafverfahren, sie sind nach hg. Ansicht jedoch auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt – wenn nicht sogar verpflichtet – eine kassatorische Entscheidung iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zu treffen.Im Lichte einer GRC-konformen Interpretation der verfassungsrechtlichen Bestimmungen, wonach das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden hat, finden diese jedenfalls dort ihre Grenze, wenn das Gericht an die Stelle der zuständigen belangten Behörde zu treten hätte, der es obliegt, dem Gericht die Beweise iSd Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vorzulegen. Wird diese Grenze überschritten ist das Gericht ermächtigt – wenn nicht sogar verpflichtet – eine kassatorische Entscheidung iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zu treffen. Die für das Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich– mangels anderer gesetzlicher Regelung – nach dem Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, allenfalls bestimmt sich die Sachlage nach dem Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens (vgl. zuletzt etwa VwGH 09.10.2024, Ra 2024/09/0054; 17.05.2024, Ra 2021/04/0009; vgl. ferner Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 835/1).Die für das Bundesverwaltungsgericht maßgebliche Sach- und Rechtslage bestimmt sich– mangels anderer gesetzlicher Regelung – nach dem Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, allenfalls bestimmt sich die Sachlage nach dem Zeitpunkt des Schlusses des Ermittlungsverfahrens vergleiche zuletzt etwa VwGH 09.10.2024, Ra 2024/09/0054; 17.05.2024, Ra 2021/04/0009; vergleiche ferner Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht11 Rz 835/1). Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Im vorliegenden Fall liegen lediglich zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits veraltete darüber hinaus unschlüssige Gutachten vor. Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers steht daher nicht fest. Im vorliegenden Fall jedoch, in welchem aufgrund des langen Zeitablaufes seit der Bescheiderlassung des im Jahr 2023 von der belangten Behörde geführten Ruhestandsversetzungsverfahren hätte dieses zur Gänze neu geführt und alle Beweise neuerlich erhoben werden müssen. Das Verwaltungsgericht hätte daher nicht nur Ergänzungen des im behördlichen Verfahren erhobenen Sachverhalts vorzunehmen, sondern sehr viel weitreichendere Erhebungen zu pflegen, welche de facto eine neue Beweisaufnahme erfordert und das Gericht somit in die Rolle der Behörde drängt. Es liegen daher für eine nunmehrige Prüfung durch das Verwaltungsgericht bloß ansatzweise taugliche Ermittlungsergebnisse vor. Darüber hinaus sind im gegenständlichen Fall die mit dem dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Wechsel-bzw. Schichtdienst) nicht geklärt. Es ist daher erforderlich vorerst zu ermitteln welche Aufgaben mit diesem Arbeitsplatz verbunden sind und in weiterer Folge eine neuerliche medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen (vgl. VwGH, 19.11.2016, GZ. Ra 2015/12/0041). Darüber hinaus sind im gegenständlichen Fall die mit dem dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Wechsel-bzw. Schichtdienst) nicht geklärt. Es ist daher erforderlich vorerst zu ermitteln welche Aufgaben mit diesem Arbeitsplatz verbunden sind und in weiterer Folge eine neuerliche medizinische Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen vergleiche VwGH, 19.11.2016, GZ. Ra 2015/12/0041). Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht, allenfalls auch in einer mündlichen Verhandlung, „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist (vgl. VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht, allenfalls auch in einer mündlichen Verhandlung, „im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden“ wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders „nahe am Beweis“ ist vergleiche VwGH 25.01.2017, Ra 2016/12/0109). In der Gesamtschau ist daher der Aufhebung des angefochtenen Bescheides und der Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides im Vergleich zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht unter dem Aspekt der Raschheit und der Kostenersparnis der Vorzug zu geben. Ausgehend von diesen Überlegungen ist demzufolge im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat:Ausgehend von diesen Überlegungen ist demzufolge im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung der nachfolgenden Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat: Die Behörde wird im fortgesetzten Verfahren die mit dem dem Beschwerdeführer zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben (Wechsel-bzw. Schichtdienst?) zu ermitteln haben. In weiterer Folge wird unter Zugrundelegung der ermittelten Arbeitsplatzaufgaben eine entsprechende medizinische Begutachtung zu erfolgen haben, um ob überhaupt noch und ggf. welche konkrete Minderung der Dienstfähigkeit und welches Restleistungskalkül des Beschwerdeführers vorliegen. Anhand dessen ist in weiterer Folge die Frage der Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers in Ansehung des ihm zuletzt dienstrechtlich wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzes zu prüfen. Sollte die Behörde nach diesen Ermittlungen weiterhin zum Ergebnis kommen, dass hinsichtlich des vom Beschwerdeführer innehabenden Arbeitsplatzes eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt, wird sie dann in einem weiteren Schritt auf die (nachgeordnete) Frage des Vorliegens eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes (Sekundärprüfung) einzugehen haben. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerde war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2286253.1.00

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