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W213 2299567-1

Obsah (11)Art 133§ 50f§ 14§ 24Art 130§ 28Art. 6§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlW213 2299567-1 Spruch, W213 2299567-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist im XXXX , Referat XXXX , mit dem Arbeitsplatz einer Hauptsachbearbeiterin (E2a/5) betraut.römisch eins.
  2. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist im römisch 40 , Referat römisch 40 , mit dem Arbeitsplatz einer Hauptsachbearbeiterin (E2a/5) betraut. I.
  3. Sie befand sich vom 12.06.2019 bis zum 03.02.2020 im Krankenstand. Auf ihren Antrag hin wurde ihr von 01.05.2020 bis 31.10.2020 eine Wiedereingliederungsteilzeit

§ 50f

des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) unter Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit auf 50 Prozent gewährt.römisch eins.2. Sie befand sich vom 12.06.2019 bis zum 03.02.2020 im Krankenstand. Auf ihren Antrag hin wurde ihr von 01.05.2020 bis 31.10.2020 eine Wiedereingliederungsteilzeit

Paragraph 50 f, des Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) unter Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit auf 50 Prozent gewährt. I.

  1. Die Beschwerdeführerin wurde für den 11.01.2021 zu einer Dienstfähigkeitsuntersuchung geladen, da es nach Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit zu offenkundigen Veränderungen ihrer Verhaltens- und Arbeitsweise gekommen wäre und daher eine Überprüfung der Exekutivdienstfähigkeit erforderlich sei. Im daraufhin von der begutachtenden Stv. Chefärztin der Abteilung I/10, XXXX , erstellten Gutachten vom 26.01.2021 wurde eine detaillierte Abklärung und Feststellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit durch einen Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie inklusive waffenrechtlicher Verlässlichkeitsüberprüfung (mittels standardisierter Tests durch klinische Psychologen) dringend angezeigt.römisch eins.
  2. Die Beschwerdeführerin wurde für den 11.01.2021 zu einer Dienstfähigkeitsuntersuchung geladen, da es nach Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit zu offenkundigen Veränderungen ihrer Verhaltens- und Arbeitsweise gekommen wäre und daher eine Überprüfung der Exekutivdienstfähigkeit erforderlich sei. Im daraufhin von der begutachtenden Stv. Chefärztin der Abteilung I/10, römisch 40 , erstellten Gutachten vom 26.01.2021 wurde eine detaillierte Abklärung und Feststellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit durch einen Facharzt/Fachärztin für Psychiatrie inklusive waffenrechtlicher Verlässlichkeitsüberprüfung (mittels standardisierter Tests durch klinische Psychologen) dringend angezeigt. I.
  3. Nach Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 16.02.2021 und 10.03.2021 hat die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, XXXX , am 04.06.2021 ein Psychiatrisch/Neurologisches Sachverständigengutachten erstattet und darin die psychiatrische Diagnose einer unbehandelten anhaltenden wahnhaften Störung (F22.0 ICD-10) gestellt und dies mit wahnhaften Gedankeninhalten, deutlich sensitiv-paranoiden Anmutungserlebnissen, Wahrnehmungsverzerrungen, wahnhaften Uminterpretationen der Realität und einem nicht mehr ausreichend zum Ziel führenden Gedankenductus der Beschwerdeführerin begründet.römisch eins.
  4. Nach Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 16.02.2021 und 10.03.2021 hat die Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, römisch 40 , am 04.06.2021 ein Psychiatrisch/Neurologisches Sachverständigengutachten erstattet und darin die psychiatrische Diagnose einer unbehandelten anhaltenden wahnhaften Störung (F22.0 ICD-10) gestellt und dies mit wahnhaften Gedankeninhalten, deutlich sensitiv-paranoiden Anmutungserlebnissen, Wahrnehmungsverzerrungen, wahnhaften Uminterpretationen der Realität und einem nicht mehr ausreichend zum Ziel führenden Gedankenductus der Beschwerdeführerin begründet. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden schweren psychischen Erkrankung nicht in der Lage, ihren Beruf als Kriminalpolizistin auszuüben, im Speziellen sei sie zum Tragen einer Waffe nicht geeignet. Ob es sich bei dem vorliegenden psychischen Leiden um einen Dauerzustand handelt, könne derzeit nicht beurteilt werden und sei ihr dringend anzuraten, sich umgehend in psychiatrische Behandlung zu begeben. Der weitere Krankheitsverlauf bleibe abzuwarten, eine neuerliche Überprüfung der Dienstfähigkeit in einem Jahr ab Behandlungsbeginn erscheine sinnvoll. I.
  5. Am 08.06.2021 erstattete die Stv. Chefärztin der Dienstbehörde, XXXX , ein Abschlussgutachten, darin wurde die Beschwerdeführerin aufgrund „aller Befunde und der fachärztlichen Diagnostik“ als nicht dienstfähig angesehen.römisch eins.
  6. Am 08.06.2021 erstattete die Stv. Chefärztin der Dienstbehörde, römisch 40 , ein Abschlussgutachten, darin wurde die Beschwerdeführerin aufgrund „aller Befunde und der fachärztlichen Diagnostik“ als nicht dienstfähig angesehen. I.
  7. Am 16.03.2022 erstattete die
  8. Stv. Chefärztin der Dienstbehörde, XXXX , ein chefärztliches Gutachten und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unbehandelt und weiterhin nicht exekutivdienstfähig sei. Sie sei wiederbestellt worden.römisch eins.
  9. Am 16.03.2022 erstattete die
  10. Stv. Chefärztin der Dienstbehörde, römisch 40 , ein chefärztliches Gutachten und führte darin aus, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor unbehandelt und weiterhin nicht exekutivdienstfähig sei. Sie sei wiederbestellt worden. I.
  11. In einem weiteren Gutachten des chefärztlichen Dienstes der Dienstbehörde vom 23.06.2022, wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der letzten Vorstellung hierorts einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht und sich in seine Behandlung begeben habe. Bei der heutigen Untersuchung sei ein Befund vorgelegt worden, demnach sei die Beschwerdeführerin "gegenwärtig uneingeschränkt belastbar, dienstfähig und waffentauglich". Hierorts mache sie im Vergleich zur vorangegangen Untersuchung einen psychisch stabileren Eindruck, die Beschwerdeführerin sei jedoch zurzeit nicht dienstfähig und erneut wiederbestellt worden.römisch eins.
  12. In einem weiteren Gutachten des chefärztlichen Dienstes der Dienstbehörde vom 23.06.2022, wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin kurz nach der letzten Vorstellung hierorts einen Facharzt für Psychiatrie aufgesucht und sich in seine Behandlung begeben habe. Bei der heutigen Untersuchung sei ein Befund vorgelegt worden, demnach sei die Beschwerdeführerin "gegenwärtig uneingeschränkt belastbar, dienstfähig und waffentauglich". Hierorts mache sie im Vergleich zur vorangegangen Untersuchung einen psychisch stabileren Eindruck, die Beschwerdeführerin sei jedoch zurzeit nicht dienstfähig und erneut wiederbestellt worden. I.
  13. In einem weiteren Gutachten des chefärztlichen Dienstes der Dienstbehörde vom 10.11.2022, wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Psychiatrische Stellungnahme vorgelegt habe und eine solche ausständig sei. Sie sei körperlich eingeschränkt, derzeit nicht exekutivdienstfähig und erneut wiederbestellt worden.römisch eins.
  14. In einem weiteren Gutachten des chefärztlichen Dienstes der Dienstbehörde vom 10.11.2022, wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Psychiatrische Stellungnahme vorgelegt habe und eine solche ausständig sei. Sie sei körperlich eingeschränkt, derzeit nicht exekutivdienstfähig und erneut wiederbestellt worden. I.
  15. In einem weiteren Gutachten des chefärztlichen Dienstes der Dienstbehörde vom 03.01.2023, wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters hinsichtlich ihrer psychischen Gesundheit vorgelegt habe, in dem vollständige psychische Gesundheit attestiert werde. Es werde im aktuellen fachärztlichen Gutachten jedoch auch näher auf die Grunderkrankung der Beschwerdeführerin eingegangen. Demnach handle es sich um eine bipolare Störung, die mit depressiven und manischen Phasen einhergegangen sei. Der Facharzt empfehle weiterhin eine kontinuierliche fachärztliche Betreuung.römisch eins.
  16. In einem weiteren Gutachten des chefärztlichen Dienstes der Dienstbehörde vom 03.01.2023, wird insbesondere ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine Einschätzung ihres behandelnden Psychiaters hinsichtlich ihrer psychischen Gesundheit vorgelegt habe, in dem vollständige psychische Gesundheit attestiert werde. Es werde im aktuellen fachärztlichen Gutachten jedoch auch näher auf die Grunderkrankung der Beschwerdeführerin eingegangen. Demnach handle es sich um eine bipolare Störung, die mit depressiven und manischen Phasen einhergegangen sei. Der Facharzt empfehle weiterhin eine kontinuierliche fachärztliche Betreuung. I.
  17. In seinem von der Beschwerdeführerin eingeholten und vorgelegten fachärztlichen Attest vom 09.05.2023 führte XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, aus, dass die Beschwerdeführerin aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht gegenwärtig uneingeschränkt belastbar und dienstfähig sei, einschließlich Dienst an der Waffe. Er wünsche einen erfolgreichen Wiedereintritt in das Berufsleben.römisch eins.
  18. In seinem von der Beschwerdeführerin eingeholten und vorgelegten fachärztlichen Attest vom 09.05.2023 führte römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, aus, dass die Beschwerdeführerin aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht gegenwärtig uneingeschränkt belastbar und dienstfähig sei, einschließlich Dienst an der Waffe. Er wünsche einen erfolgreichen Wiedereintritt in das Berufsleben. I.
  19. Am 26.04.2023 erstattete XXXX , sachverständiger Klinischer und Gesundheitspsychologe, einen klinisch-psychologischen Befund, in dem sich Einschränkungen in einigen kognitiven und exekutiven Funktionen, sowie der Belastbarkeit, zeigen, und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychologischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung aIs stark eingeschränkt bewertet werde.römisch eins.
  20. Am 26.04.2023 erstattete römisch 40 , sachverständiger Klinischer und Gesundheitspsychologe, einen klinisch-psychologischen Befund, in dem sich Einschränkungen in einigen kognitiven und exekutiven Funktionen, sowie der Belastbarkeit, zeigen, und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychologischer Sicht zum Zeitpunkt der Untersuchung aIs stark eingeschränkt bewertet werde. I.
  21. Am 11.05.2023 erstattete XXXX , sachverständiger Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, und führt darin aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin derzeit weder in der klinischen Untersuchung noch in der psychologischen Testung Hinweise auf eine klinisch relevante psychiatrische Erkrankung finden lassen würden, wohl aber deutliche Hinweise auf eine PersönIichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1, Z73.4). Das Muster der immer wieder auftretenden somatischen Störungen, zuletzt eine Atheromentfernung am Hals, setze sich weiter fort.römisch eins.
  22. Am 11.05.2023 erstattete römisch 40 , sachverständiger Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten, und führt darin aus, dass sich bei der Beschwerdeführerin derzeit weder in der klinischen Untersuchung noch in der psychologischen Testung Hinweise auf eine klinisch relevante psychiatrische Erkrankung finden lassen würden, wohl aber deutliche Hinweise auf eine PersönIichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z73.1, Z73.4). Das Muster der immer wieder auftretenden somatischen Störungen, zuletzt eine Atheromentfernung am Hals, setze sich weiter fort. I.
  23. Am 17.05.2023 erging zu diesen Gutachten eine Chefärztliche Stellungnahme nach Überbegutachtung des chefärztlichen Dienstes der Dienstbehörde.römisch eins.
  24. Am 17.05.2023 erging zu diesen Gutachten eine Chefärztliche Stellungnahme nach Überbegutachtung des chefärztlichen Dienstes der Dienstbehörde. I.
  25. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 19.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Absicht mitgeteilt, aufgrund des Ergebnisses der chefärztlichen Untersuchung vom 17.05.2023 ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gem. § 14 Abs. 1 BDG 1979 einzuleiten. Sie wurde zudem informiert, dass zur Feststellung der Dienstfähigkeit ein ärztliches Gutachten bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) einzuholen sei. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Fragebogen (Formblatt B) wurde ihr zugleich übermittelt und wurde die Beschwerdeführerin ersucht, diesen innerhalb von zwei Wochen der Dienstbehörde vorzulegen.römisch eins.
  26. Mit Schreiben der Dienstbehörde vom 19.06.2023 wurde der Beschwerdeführerin die Absicht mitgeteilt, aufgrund des Ergebnisses der chefärztlichen Untersuchung vom 17.05.2023 ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gem. Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 einzuleiten. Sie wurde zudem informiert, dass zur Feststellung der Dienstfähigkeit ein ärztliches Gutachten bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) einzuholen sei. Der in diesem Zusammenhang erforderliche Fragebogen (Formblatt B) wurde ihr zugleich übermittelt und wurde die Beschwerdeführerin ersucht, diesen innerhalb von zwei Wochen der Dienstbehörde vorzulegen. I.
  27. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin ein fachärztliches Attest vom 11.07.2023 von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vor. Darin führt dieser aus, dass die Beschwerdeführerin aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht gegenwärtig uneingeschränkt belastbar und dienstfähig sei, einschließlich Dienst an der Waffe. Er wünsche einen erfolgreichen Wiedereintritt in das Berufsleben.römisch eins.
  28. In weiterer Folge legte die Beschwerdeführerin ein fachärztliches Attest vom 11.07.2023 von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vor. Darin führt dieser aus, dass die Beschwerdeführerin aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht gegenwärtig uneingeschränkt belastbar und dienstfähig sei, einschließlich Dienst an der Waffe. Er wünsche einen erfolgreichen Wiedereintritt in das Berufsleben. I.
  29. Mit Schreiben vom 19.07.2023 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter Anträge auf I. Einstellung des Ruhestandverfahrens, II. Widerspruch und Löschung nach der DSGVO und III. Untersagung der Übermittlung nach der DSGVO.römisch eins.
  30. Mit Schreiben vom 19.07.2023 stellte die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter Anträge auf römisch eins. Einstellung des Ruhestandverfahrens, römisch zwei. Widerspruch und Löschung nach der DSGVO und römisch drei. Untersagung der Übermittlung nach der DSGVO. I.
  31. Am 06.11.2023 erstattete XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, für die BVAEB ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten und führte darin insbesondere aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht die Frage der Dissimulation stelle und dass das früher Geschehene von der Beschwerdeführerin umgedeutet oder nicht mehr wahrgenommen werde. Diagnostiziert wurden, nach Relevanz gereiht: „
  32. anhaltende wahnhafte Störung gegenwärtig remittiert?; ICD.10-Code F22.9“ sowie „
  33. psychische und Verhaltensstörung durch Tabak; ICD.10-Code F17.2“.römisch eins.
  34. Am 06.11.2023 erstattete römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, für die BVAEB ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten und führte darin insbesondere aus, dass sich aus psychiatrischer Sicht die Frage der Dissimulation stelle und dass das früher Geschehene von der Beschwerdeführerin umgedeutet oder nicht mehr wahrgenommen werde. Diagnostiziert wurden, nach Relevanz gereiht: „
  35. anhaltende wahnhafte Störung gegenwärtig remittiert?; ICD.10-Code F22.9“ sowie „
  36. psychische und Verhaltensstörung durch Tabak; ICD.10-Code F17.2“. I.
  37. Am 22.11.2023, zu GZ PS 1926291184/2023 0.701.495, erstattete der medizinische Dienst im BVAEB-Pensionsservice durch XXXX eine Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung, welches lautet wie folgt: römisch eins.
  38. Am 22.11.2023, zu GZ PS 1926291184 aus 2023, 0.701.495, erstattete der medizinische Dienst im BVAEB-Pensionsservice durch römisch 40 eine Stellungnahme der medizinischen Oberbegutachtung mit zusammenfassender Leistungsfeststellung, welches lautet wie folgt: „Diagnose (nach Relevanz hinsichtlich Arbeitsfähigkeit): anhaltende wahnhafte Störung, gegenwärtig fraglich remittiert Leistungskalkül und medizinische Stellungnahme: „Begründung: 1) Ergebniszusammenfassung der psychiatrischen Beurteilung und Befundung Fr. XXXX : 1) Ergebniszusammenfassung der psychiatrischen Beurteilung und Befundung Fr. römisch 40 : Befundauszug: Im aktuellen psychopathologischen Status sind Auffassung und Aufmerksamkeit leicht herabgesetzt. Die Untersuchte gibt verknappte Antworten, sie ist affektiv kaum modulierbar. Fraglich besteht eine paranoide Erlebnisverarbeitung. Fraglich besteht Dissimilation in Antwortstruktur bzw. Auskunft (sie könne sich an vergangene Ereignisse nicht mehr wirklich erinnern). Beurteilung: In den vergangenen Jahren kam es zu langen Krankenständen und Versuchen des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess, diese verliefen frustran. Derzeit besteht wieder bereits ein langer Krankenstand. Es wurden in den letzten Jahren verschiedene Diagnosen gestellt von Burnout bis bipolarer Störung und wahnhafter Störung. Es zeigten sich immer wieder Probleme am Arbeitsplatz, die von der zu Begutachtenden jedoch nicht thematisiert werden. Bei der Untersuchung gibt die Betroffene an, völlig gesund zu sein und wieder arbeiten gehen zu wollen. Einer genaueren Befragung der Vorfälle in den letzten Jahren zeigt sie sich nicht zugänglich und begründet dies damit, dass ihr behandelnder Psychiater ihr geraten hätte, die Vergangenheit und alles damit im Zusammenhang stehende hinter sich zu lassen. Die Untersuchte wirkt verhalten und vorsichtig (ihre knappen Aussagen betreffend) und sie baut eine deutliche Distanz auf. Aus psychiatrischer Sicht stellt sich die Frage der Dissimulation und dass das früher Geschehene von der Untersuchten umgedeutet wird oder nicht mehr wahrgenommen wird. Im Affekt wirkt sie starr, in der Stimmung indifferent, die Auffassung zeigt sich etwas herabgesetzt. Derzeit scheinen Tätigkeiten nur entsprechend dem Leistungskalkül möglich: Anpassungsfähigkeit und Flexibilität sind gering. Die Durchhaltefähigkeit ist gering. Gruppenfähigkeit bzw. Teamfähigkeit sind gering, ebenso die Führungsfähigkeit. Nacht/Schichtarbeit scheiden aus. Psychisch durchschnittlich belastende Anforderungen sind möglich. Durchschnittliches Arbeitstempo ist möglich. Vom Dienst mit der Waffe ist abzuraten. Laut Befund XXXX sei die Untersuchte gesund und arbeitsfähig. Bei Belastung nach dem langen Krankenstand ist es psychiatrisch in Frage zu stellen, ob es nicht bald zur früher gezeigten Symptomatik kommen könnte unter der Belastung ihres Berufes. Ein Arbeitsversuch könnte dies zeigen, ob es wieder zu einer Überforderung kommt und sie dem Anforderungsprofil gerecht werden könnte. Psychiatrische Observanz und engmaschig Psychotherapie sind angezeigt. Kalkül relevante Besserung ist psychiatrisch nicht zu erwarten. Laut Befund römisch 40 sei die Untersuchte gesund und arbeitsfähig. Bei Belastung nach dem langen Krankenstand ist es psychiatrisch in Frage zu stellen, ob es nicht bald zur früher gezeigten Symptomatik kommen könnte unter der Belastung ihres Berufes. Ein Arbeitsversuch könnte dies zeigen, ob es wieder zu einer Überforderung kommt und sie dem Anforderungsprofil gerecht werden könnte. Psychiatrische Observanz und engmaschig Psychotherapie sind angezeigt. Kalkül relevante Besserung ist psychiatrisch nicht zu erwarten. 2) Anmerkungen des Oberbegutachters: Die Beurteilung XXXX ist im Wesentlichen (Rest siehe **) schlüssig. Die konkrete Tätigkeit ist mit dem festgestellten Leistungskalkül nicht zu erfüllen. Grundsätzlich scheidet jede Tätigkeit mit Waffen aus. Da keine Besserung zu erwarten ist, handelt es sich um einen Dauerzustand. Die Beurteilung römisch 40 ist im Wesentlichen (Rest siehe **) schlüssig. Die konkrete Tätigkeit ist mit dem festgestellten Leistungskalkül nicht zu erfüllen. Grundsätzlich scheidet jede Tätigkeit mit Waffen aus. Da keine Besserung zu erwarten ist, handelt es sich um einen Dauerzustand. ** Das Risiko einer Eigen-und oder Fremdgefährdung im Dienst mit Waffen kann nicht eingegangen werden. Ein Arbeitsversuch ist nur bei Verwendung ohne Waffe zu vertreten, z.B. im Rahmen von Kanzleiarbeit. Dabei scheiden auch konfliktzentrierte Bearbeitungen aus (wie z.B. Vernehmungen bei Verdächtigten oder Schlichtversuche bei Streitparteien oder Parteienverkehr mit Personen, die unter hoher emotionaler Belastung in der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen). Es scheidet auch berufsbedingtes Lenken von Kraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen aus. Die genannten Einschränkungen ergeben sich durch die fehlende höhere als durchschnittliche psychische Belastbarkeit der Untersuchten. Exekutivdienst mit Waffen und mit Konflikt-zentrierter Bearbeitung, verlangt eine überdurchschnittlich hohe psychische Belastbarkeit.“I.
  39. Nach Übermittlung des Gutachtens an die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs erstattete diese durch ihren anwaltlichen Vertreter am 21.03.2024 eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, dass das Gutachten von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 06.11.2023, in sich unschlüssig und zudem nicht lege artis erstellt worden sei. Es wird auf das private fachärztliche Attest von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin der Wiener Privatklinik, verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin aus fachärztlich psychiatrischer Sicht gegenwärtig uneingeschränkt belastbar und gesund sowie exekutivdienstfähig (einschließlich Dienst an der Waffe) sei.Die genannten Einschränkungen ergeben sich durch die fehlende höhere als durchschnittliche psychische Belastbarkeit der Untersuchten. Exekutivdienst mit Waffen und mit Konflikt-zentrierter Bearbeitung, verlangt eine überdurchschnittlich hohe psychische Belastbarkeit.“, römisch eins.
  40. Nach Übermittlung des Gutachtens an die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs erstattete diese durch ihren anwaltlichen Vertreter am 21.03.2024 eine Stellungnahme. Darin wird ausgeführt, dass das Gutachten von römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, vom 06.11.2023, in sich unschlüssig und zudem nicht lege artis erstellt worden sei. Es wird auf das private fachärztliche Attest von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin der Wiener Privatklinik, verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin aus fachärztlich psychiatrischer Sicht gegenwärtig uneingeschränkt belastbar und gesund sowie exekutivdienstfähig (einschließlich Dienst an der Waffe) sei. Zudem stellte die Beschwerdeführerin Antrag auf Akteneinsicht in alle Aktenteile dieses Dienstrechtsverfahrens, insbesondere auch in jene Aktenteile, die nur in digitaler Form vorliegen. Ein infolge von der belangten Behörde zur Verfügung gestellter Termin zur Akteneinsicht wurde jedoch durch die Beschwerdeführerin bzw. ihrem anwaltlichen Vertreter nicht wahrgenommen. I.
  41. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.
  42. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet: „I. Sie werden

§ 14Abs.

1 BDG 1979 von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid in Rechtskraft erwächst, in den Ruhestand versetzt. „I. Sie werden

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 von Amts wegen aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats, in dem dieser Bescheid in Rechtskraft erwächst, in den Ruhestand versetzt. II. Ihr Antrag auf Einstellung des Ruhestandsversetzungsverfahrens vom

  1. Juli 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.“römisch zwei. Ihr Antrag auf Einstellung des Ruhestandsversetzungsverfahrens vom
  2. Juli 2023 wird als unzulässig zurückgewiesen.“ Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im XXXX , Referat XXXX , mit dem Arbeitsplatz einer Hauptsachbearbeiterin, E2a/5, betraut sei und dort im Referat XXXX ursprünglich mit dem Aufgabenbereich XXXX betraut gewesen sei, nach erfolgreicher Bewerbung für den Bereich XXXX sei die Beschwerdeführerin dort seit 01.05.2018 als einzige Sachbearbeiterin tätig. Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im römisch 40 , Referat römisch 40 , mit dem Arbeitsplatz einer Hauptsachbearbeiterin, E2a/5, betraut sei und dort im Referat römisch 40 ursprünglich mit dem Aufgabenbereich römisch 40 betraut gewesen sei, nach erfolgreicher Bewerbung für den Bereich römisch 40 sei die Beschwerdeführerin dort seit 01.05.2018 als einzige Sachbearbeiterin tätig. Fest stehe überdies, dass die Beschwerdeführerin unter einer anhaltenden wahnhaften Störung leide und sei ihre konkrete dienstliche Tätigkeit mit dem festgestellten Leistungskalkül nicht zu erfüllen. Insbesondere scheidet grundsätzlich jede Tätigkeit an der Waffe, konfliktzentrierte Bearbeitungen sowie das berufsbedingte Lenken von Kraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen aus. Es sei keine Besserung zu erwarten, sodass es sich um einen Dauerzustand handle. Ein gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Wirkungsbereich der hs. Dienstbehörde, dessen Aufgaben die Beschwerdeführerin nach ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sei und der ihr mit Rücksicht auf die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Beschwerdeführerin billigerweise zugemutet werden könne, steht nicht zur Verfügung. Detailliert ausgeführt wurde auch, weshalb sich die belangte Behörde den Ausführungen im Obergutachten der BVAEB vom 22.11.2023 und nicht jenen in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin der Wiener Privatklinik, anschließe, sowie, warum die belangte Behörde die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der medizinischen Feststellungen nicht imstande erachtet, die konkreten Aufgaben ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Wirkungsbereich der hs. Dienstbehörde stehe nicht zur Verfügung, da diese Exekutivdienstfähigkeit voraussetzen würden, welche bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer einschlägigen gesundheitlichen Einschränkungen nicht (mehr) bestünde.Detailliert ausgeführt wurde auch, weshalb sich die belangte Behörde den Ausführungen im Obergutachten der BVAEB vom 22.11.2023 und nicht jenen in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin der Wiener Privatklinik, anschließe, sowie, warum die belangte Behörde die Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der medizinischen Feststellungen nicht imstande erachtet, die konkreten Aufgaben ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen. Ein gleichwertiger Verweisungsarbeitsplatz im Wirkungsbereich der hs. Dienstbehörde stehe nicht zur Verfügung, da diese Exekutivdienstfähigkeit voraussetzen würden, welche bei der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer einschlägigen gesundheitlichen Einschränkungen nicht (mehr) bestünde. In rechtlicher Sicht wurde zu Spruchpunkt I. insbesondere ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen sei, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebe. Dazu könnten nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen würden. Dabei sei nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern seien vielmehr auch die Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Amtsbetrieb entscheidend (vgl. VwGH 26.02.1997, 96/12/0243).In rechtlicher Sicht wurde zu Spruchpunkt römisch eins. insbesondere ausgeführt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, alles zu verstehen sei, was die Eignung des Beamten, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebe. Dazu könnten nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen würden. Dabei sei nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern seien vielmehr auch die Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf den Amtsbetrieb entscheidend vergleiche VwGH 26.02.1997, 96/12/0243). Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden sei und sei im Hinblick auf das Legalitätsprinzip im Allgemeinen, sowie im Speziellen auf die im Verwaltungsverfahren allgemein geltende Offizialmaxime, sowie mangels gesetzlicher Verankerung, hier ein Antrag auf Einstellung des amtswegig eingeleiteten Verfahrens unzulässig.Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass das gegenständliche Verfahren von Amts wegen eingeleitet worden sei und sei im Hinblick auf das Legalitätsprinzip im Allgemeinen, sowie im Speziellen auf die im Verwaltungsverfahren allgemein geltende Offizialmaxime, sowie mangels gesetzlicher Verankerung, hier ein Antrag auf Einstellung des amtswegig eingeleiteten Verfahrens unzulässig. I.
  3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass den Gutachten keine Hinweise auf eine klinisch relevante psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu entnehmen seien. Die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich gegeben und könne sie die mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben jederzeit wieder ausüben. Als Beweis wurde die durch die belangte Behörde vorzulegende Arbeitsplatzbeschreibung sowie die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt.römisch eins.
  4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, dass den Gutachten keine Hinweise auf eine klinisch relevante psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu entnehmen seien. Die Dienstfähigkeit der Beschwerdeführerin sei vollumfänglich gegeben und könne sie die mit ihrem Arbeitsplatz verbundenen Aufgaben jederzeit wieder ausüben. Als Beweis wurde die durch die belangte Behörde vorzulegende Arbeitsplatzbeschreibung sowie die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Gestellt wurden überdies die Beschwerdeanträge: 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a.

Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid ersatzlos behoben wird, in eventu 2a.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Bescheid ersatzlos behoben wird, in eventu 2b. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.2b. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. I.

  1. Mit Schreiben vom 23.09.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt vor und nahm darin zur Beschwerde Stellung. römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 23.09.2024 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt vor und nahm darin zur Beschwerde Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist im XXXX , Referat XXXX , mit dem Arbeitsplatz einer Hauptsachbearbeiterin (E2a/5) betraut. Sie war dort ursprünglich mit dem Aufgabenbereich XXXX betraut, seit 01.05.2018 ist sie im Bereich XXXX als einzige Sachbearbeiterin tätig.1.
  5. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Exekutivbeamtin (Verwendungsgruppe E2a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie ist im römisch 40 , Referat römisch 40 , mit dem Arbeitsplatz einer Hauptsachbearbeiterin (E2a/5) betraut. Sie war dort ursprünglich mit dem Aufgabenbereich römisch 40 betraut, seit 01.05.2018 ist sie im Bereich römisch 40 als einzige Sachbearbeiterin tätig. Ihr Arbeitsplatz umfasst nachstehend angeführte Aufgaben: • Im Rahmen des Aufgabenbereiches des Referates XXXX die Leitung, Steuerung und Koordinierung des Dienstes der Sicherheitsbehörden, insbesondere im Bereich von Abgängigkeitsfällen und der Identifizierung unbekannter Leichen• Im Rahmen des Aufgabenbereiches des Referates römisch 40 die Leitung, Steuerung und Koordinierung des Dienstes der Sicherheitsbehörden, insbesondere im Bereich von Abgängigkeitsfällen und der Identifizierung unbekannter Leichen • Koordination überregionaler und internationaler Ermittlungen und operativer Maßnahmen; • Wahrnehmungen von Trends und Entwicklungen, regelmäßiger Kontakt zu in- und ausländischen Vertretungsbehörden; • Kontaktnahme zum Kriminalpolizeilichen Beratungsdienst zwecks Durchführung von präventiven Aktionen sowie Erstellung von Merkblättern und Informationsfoldern; • Teilnahme an allgemeinen internationalen Fachtagungen und Konferenzen mit der Darstellung der Situation Österreichs; • Teilnahme an in- und ausländischen operativen Arbeitsbesprechungen zwecks Durchführung konkreter und kriminaltaktischer Bekämpfungsmaßnahmen; • Mitarbeit an Aktionen, Initiativen, Projekten und dgl., die im Rahmen der EU, EUROPOL, SCHENGEN oder INTERPOL ergriffen werden; • Führung des internationalen Schriftverkehrs im Rahmen von Interpol und Schengen; • Durchführung von Fahndungsmaßnahmen im Interpolweg soweit diese Aufgaben dem Referat XXXX übertragen sind, insbesondere von Ausschreibungen, Widerrufen, Berichtigungen und Ergänzungen sowie die Administration von Treffern im In- und Ausland, Anwendung des Interpolkommunikationssystems I-24/7.• Durchführung von Fahndungsmaßnahmen im Interpolweg soweit diese Aufgaben dem Referat römisch 40 übertragen sind, insbesondere von Ausschreibungen, Widerrufen, Berichtigungen und Ergänzungen sowie die Administration von Treffern im In- und Ausland, Anwendung des Interpolkommunikationssystems I-24/
  6. • Abhaltung von Vorträgen im Rahmen der beruflichen Fortbildung der Angehörigen der Bundespolizei; • Durchführung von Flugüberstellungen von Auslieferungshäftlingen, wobei die oft komplizierten Formalitäten der Übernahme fremdsprachig abzuhalten sind. Auf diesem Arbeitsplatz sind nachstehend angeführte Anforderungen zu erfüllen: ● Erfüllung der allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse für E2a-KRD nach dem BDG. ● Hohe und schnelle Auffassungsgabe sowie die Fähigkeit zum analytischen Denken bei komplexen Sachverhalten. ● Grundkenntnisse des Strafrechts der Schengen- und Interpolstaaten unter besonderer Berücksichtigung des Fahndungs- und Auslieferungswesens sowie des Schengener Durchführungsübereinkommens. ● Umfassende Kenntnisse der nationalen strafrechtlichen Bestimmungen, des Auslieferungs- und Rechtshilfe Gesetzes (Europäischen Auslieferungsübereinkommens, dessen Zusatzprotokollen, sonstiger bilateraler Übereinkommen) des Polizeikooperationsgesetzes, des EKIS und diesbezüglicher Vorschriften, der Gemeinsamen Fahndungsvorschrift, der Fahndungs- und Informationsvorschrift, des SIRENE Handbuches, des Aufbaues sowie der Ablauforganisation der österreichischen Sicherheitsverwaltung und Justiz. ● Sehr gute EDV- Kenntnisse und Verständnis für EDV - technische Abläufe allgemeiner Art und Anwendungen mit grafischer Bedieneroberflächen. Umfassende anwendungsspezifische Vorbildung auf dem Gebiet der Textverarbeitung und Datenbankverwaltung, sowie Grundkenntnisse der elektronische Aktenverwaltung, eines „Workflow“ - Programmes, im Terminal-Rechner-Verbund sowie E-Mail-Verkehr. ● Sehr gute Kenntnisse der englischen und/oder französischen Sprache in Wort und Schrift verbunden mit der Bereitschaft zur Fortbildung. ● Bereitschaft zur Mitarbeit an Projekten und SOKOs ● Bereitschaft zu Auslandsdienstreisen ● Bereitschaft zur Fortbildung ● Stressresistenz 1.
  7. Bei der Beschwerdeführerin liegt eine anhaltende wahnhafte Störung vor. 1.
  8. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung ist der Beschwerdeführerin Waffengebrauch, konfliktzentriertes Arbeiten sowie das berufsbedingte Lenken von Kraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen nicht (mehr) möglich bzw. zumutbar. Eine Besserung ist auch langfristig nicht zu erwarten. 1.
  9. Der Beschwerdeführerin kann im Wirkungsbereich ihrer Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden, dessen Aufgaben sie zu erfüllen im Stande ist.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die zum Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin getroffenen Feststellungen ergeben sich v.a. aus der im erstinstanzlichen Verwaltungsakt einliegenden Arbeitsplatzbeschreibung des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin, welcher sie im Verfahren nicht entgegengetreten ist. 2.
  12. Die Feststellung, wonach bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende wahnhafte Störung vorliegt, gründen sich vor allem auf die im Verwaltungsakt einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbaren medizinischen Befunde und Gutachten, insbesondere sind dies ● das Obergutachten der BVAEB vom 22.11.2023 durch XXXX , welches auf der Untersuchung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023 durch XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, beruht;  das Obergutachten der BVAEB vom 22.11.2023 durch römisch 40 , welches auf der Untersuchung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023 durch römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, beruht; ● das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 durch XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in Kombination mit der Untersuchung bzw. Begutachtung (Persönlichkeitstestung) der Beschwerdeführerin am 20.04.2023 durch den klinischen Psychologen XXXX ;  das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 durch römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, in Kombination mit der Untersuchung bzw. Begutachtung (Persönlichkeitstestung) der Beschwerdeführerin am 20.04.2023 durch den klinischen Psychologen römisch 40 ; ● das psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachten vom 04.06.2021 durch XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, nach Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 16.02.2021 und 10.03.2021; sowie  das psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachten vom 04.06.2021 durch römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, nach Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 16.02.2021 und 10.03.2021; sowie ● die vorliegenden amtsärztlichen Gutachten vom 05.11.2019, 13.01.2020, 11.01.2021,
  13. 03.2022, 23.06.2022, 22.08.2022,
  14. 10.2022, und vom 03.01.
  15. 2.2.
  16. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 durch XXXX , und der chefärztlichen Stellungnahme durch den chefärztlichen Dienst der belangten Behörde, zu entnehmen sei, dass beide festgehalten hätten, dass sich keine Hinweise auf eine klinisch relevante psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin finden lassen würden, sind dem die Ausführungen im Sachverständigengutachten entgegenzuhalten, die dazu ausführen, dass dies „unter anderem einerseits an der Entlastung durch den langen Krankenstand, andererseits an den inzwischen durchgeführten gesprächstherapeutischen Interventionen liegen“ könne und sei bei der Beschwerdeführerin weiters „auch ein Lerneffekt bezüglich der möglicherweise erwarteten Antworten nicht auszuschließen“. Überdies stellt der Gutachter plausibel fest, dass „sich deutliche Hinweise auf eine PersönIichkeitsakzentuierung (ICD-10: Z 73.1, Z 73.4)“ bei der Beschwerdeführerin finden lassen und sie „auch ohne Vorliegen einer manifesten psychiatrischen Erkrankung […] derzeit als für den Polizeidienst nicht geeignet erscheint“.2.2.
  17. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 durch römisch 40 , und der chefärztlichen Stellungnahme durch den chefärztlichen Dienst der belangten Behörde, zu entnehmen sei, dass beide festgehalten hätten, dass sich keine Hinweise auf eine klinisch relevante psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin finden lassen würden, sind dem die Ausführungen im Sachverständigengutachten entgegenzuhalten, die dazu ausführen, dass dies „unter anderem einerseits an der Entlastung durch den langen Krankenstand, andererseits an den inzwischen durchgeführten gesprächstherapeutischen Interventionen liegen“ könne und sei bei der Beschwerdeführerin weiters „auch ein Lerneffekt bezüglich der möglicherweise erwarteten Antworten nicht auszuschließen“. Überdies stellt der Gutachter plausibel fest, dass „sich deutliche Hinweise auf eine PersönIichkeitsakzentuierung (ICD-10: Ziffer 73 Punkt eins,, Ziffer 73 Punkt 4,)“ bei der Beschwerdeführerin finden lassen und sie „auch ohne Vorliegen einer manifesten psychiatrischen Erkrankung […] derzeit als für den Polizeidienst nicht geeignet erscheint“. Des Weiteren kommt auch die sachverständige Gutachterin XXXX – wie bereits knapp zweieinhalb Jahre zuvor die sachverständige Gutachterin XXXX – nach erneuter Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Diagnose einer „anhaltende[n] wahnhaften Störung“ bei der Beschwerdeführerin. Wenn die Beschwerde dazu auf das Fragezeichen am Ende der Wortfolge „
  18. anhaltende wahnhafte Störung gegenwärtig remittiert?“ verweist und anhand dessen die Diagnose als solche als bloß fraglich und nicht gesichert erachtet, ist sie auf die Begründung des Gutachtens zu verweisen, aus der sich zweifelsfrei erhellt, dass fraglich bloß das gegenwärtige Vorliegen einer Remission, also die vorübergehende oder dauernde Abschwächung der Symptome, nicht jedoch die Diagnose an sich ist. So führt das Gutachten nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin sich „einer genaueren Befragung der Vorfälle in den letzten Jahren […] nicht zugänglich“ gezeigt habe und sich aus psychiatrischer Sicht die Frage der Dissimulation stelle, sowie, dass das früher Geschehene von der Beschwerdeführerin „umgedeutet […] oder nicht mehr wahrgenommen“ werde.Des Weiteren kommt auch die sachverständige Gutachterin römisch 40 – wie bereits knapp zweieinhalb Jahre zuvor die sachverständige Gutachterin römisch 40 – nach erneuter Untersuchung der Beschwerdeführerin zur Diagnose einer „anhaltende[n] wahnhaften Störung“ bei der Beschwerdeführerin. Wenn die Beschwerde dazu auf das Fragezeichen am Ende der Wortfolge „
  19. anhaltende wahnhafte Störung gegenwärtig remittiert?“ verweist und anhand dessen die Diagnose als solche als bloß fraglich und nicht gesichert erachtet, ist sie auf die Begründung des Gutachtens zu verweisen, aus der sich zweifelsfrei erhellt, dass fraglich bloß das gegenwärtige Vorliegen einer Remission, also die vorübergehende oder dauernde Abschwächung der Symptome, nicht jedoch die Diagnose an sich ist. So führt das Gutachten nachvollziehbar aus, dass die Beschwerdeführerin sich „einer genaueren Befragung der Vorfälle in den letzten Jahren […] nicht zugänglich“ gezeigt habe und sich aus psychiatrischer Sicht die Frage der Dissimulation stelle, sowie, dass das früher Geschehene von der Beschwerdeführerin „umgedeutet […] oder nicht mehr wahrgenommen“ werde. Überdies wird im Gutachten von XXXX schlüssig ausgeführt, dass bei Belastung nach dem langen Krankenstand der Beschwerdeführerin die Frage zu stellen sei, „ob es nicht bald zur früher gezeigten Symptomatik kommen könnte unter der Belastung ihres Berufes“, was so auch im Einklang mit dem Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 durch XXXX steht, welcher das Fehlen von Hinweisen auf eine klinisch relevante psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt seiner Begutachtung, neben anderen möglichen Faktoren, ebenfalls – wie bereits dargestellt – mit der Entlastung der Beschwerdeführerin durch den langen Krankenstand begründete.Überdies wird im Gutachten von römisch 40 schlüssig ausgeführt, dass bei Belastung nach dem langen Krankenstand der Beschwerdeführerin die Frage zu stellen sei, „ob es nicht bald zur früher gezeigten Symptomatik kommen könnte unter der Belastung ihres Berufes“, was so auch im Einklang mit dem Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 durch römisch 40 steht, welcher das Fehlen von Hinweisen auf eine klinisch relevante psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt seiner Begutachtung, neben anderen möglichen Faktoren, ebenfalls – wie bereits dargestellt – mit der Entlastung der Beschwerdeführerin durch den langen Krankenstand begründete. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Obergutachten der BVAEB vom 22.11.2023 durch XXXX sich sowohl mit dem amtswegig eingeholten Gutachten von XXXX als auch mit dem bereits dessen Begutachtung ebenfalls zugrunde gelegten Privatgutachten der Beschwerdeführerin von XXXX , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, auseinandersetzt. Dabei kommt der Obergutachter nachvollziehbar ebenfalls zur Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung bei der Beschwerdeführerin, wobei das gegenwärtige Vorliegen einer Remission – im Gegensatz zur Diagnose an sich – fraglich ist.Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass das Obergutachten der BVAEB vom 22.11.2023 durch römisch 40 sich sowohl mit dem amtswegig eingeholten Gutachten von römisch 40 als auch mit dem bereits dessen Begutachtung ebenfalls zugrunde gelegten Privatgutachten der Beschwerdeführerin von römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, auseinandersetzt. Dabei kommt der Obergutachter nachvollziehbar ebenfalls zur Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung bei der Beschwerdeführerin, wobei das gegenwärtige Vorliegen einer Remission – im Gegensatz zur Diagnose an sich – fraglich ist. 2.2.
  20. Wenn die Beschwerde an dieser Stelle die Fachkunde des Oberbegutachters der BVAEB, XXXX , in Zweifel zieht, ist hier der belangten Behörde beizupflichten, wonach dies lediglich Behauptungen darstellt, die nicht in irgendeiner Form substantiiert werden und die Behörde daher zu Recht keinerlei Anhaltpunkte vorliegen gesehen hat, welche geeignet wären, die erforderliche fachliche Kompetenz des Oberbegutachters zu erschüttern, weshalb sie auch das von ihm erstellte Obergutachten uneingeschränkt als Beweismittel im Verfahren heranziehen konnte.2.2.
  21. Wenn die Beschwerde an dieser Stelle die Fachkunde des Oberbegutachters der BVAEB, römisch 40 , in Zweifel zieht, ist hier der belangten Behörde beizupflichten, wonach dies lediglich Behauptungen darstellt, die nicht in irgendeiner Form substantiiert werden und die Behörde daher zu Recht keinerlei Anhaltpunkte vorliegen gesehen hat, welche geeignet wären, die erforderliche fachliche Kompetenz des Oberbegutachters zu erschüttern, weshalb sie auch das von ihm erstellte Obergutachten uneingeschränkt als Beweismittel im Verfahren heranziehen konnte. 2.2.
  22. Zudem ist die belangte Behörde auch ihrer Verpflichtung nachgekommen, sämtliche vorliegenden Gutachten als Beweismittel – so auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten von XXXX – kritisch zu würdigen und hat sie plausibel dargestellt, letzteren nicht zu folgen, da diese weder auf die besonderen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin eingehen, noch eine umfassende Persönlichkeitstestung bei ihr durchgeführt wurde und sie bloß allgemein formuliert wirken und sich diese nicht mit den offenen Fragen hinsichtlich Dienstunfähigkeit aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen auseinandersetzen. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat vollinhaltlich an (vgl. auch VwGH 11.05.1994, 93/12/0163).2.2.
  23. Zudem ist die belangte Behörde auch ihrer Verpflichtung nachgekommen, sämtliche vorliegenden Gutachten als Beweismittel – so auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten von römisch 40 – kritisch zu würdigen und hat sie plausibel dargestellt, letzteren nicht zu folgen, da diese weder auf die besonderen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin eingehen, noch eine umfassende Persönlichkeitstestung bei ihr durchgeführt wurde und sie bloß allgemein formuliert wirken und sich diese nicht mit den offenen Fragen hinsichtlich Dienstunfähigkeit aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen auseinandersetzen. Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat vollinhaltlich an vergleiche auch VwGH 11.05.1994, 93/12/0163). 2.2.
  24. Wenn in der Beschwerde nun die abermalige Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens als Beweismittel beantragt wird, ist die Beschwerdeführerin auf die vorliegenden amtsärztlichen Gutachten, die psychiatrischen und psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten sowie das Obergutachten der BVAEB zu verweisen, die einen Zeitraum von 05.11.2019 bis 22.11.2023 – und somit von vier Jahren – abdecken, in denen wiederholt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilt wurde, wobei ihr im psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten vom 04.06.2021 durch XXXX , nach Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 16.02.2021 und 10.03.2021, sowie im psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten durch XXXX , nach Untersuchung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023, und auch im Obergutachten der BVAEB vom 22.11.2023 durch XXXX einhellig eine anhaltende wahnhafte Störung diagnostiziert wurde, deren Besserung laut den beiden letztgenannten Gutachten nicht zu erwarten ist und hat ferner auch XXXX in seinem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 „deutliche Hinweise auf eine PersönIichkeitsakzentuierung“ der Beschwerdeführerin attestiert sowie plausibel dargelegt hat, weshalb sich zum Zeitpunkt seiner Begutachtung der Beschwerdeführerin für ihn keine Hinweise auf eine klinisch relevante psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin finden ließen, ohne hierdurch das Vorliegen einer solchen auszuschließen.2.2.
  25. Wenn in der Beschwerde nun die abermalige Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens als Beweismittel beantragt wird, ist die Beschwerdeführerin auf die vorliegenden amtsärztlichen Gutachten, die psychiatrischen und psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten sowie das Obergutachten der BVAEB zu verweisen, die einen Zeitraum von 05.11.2019 bis 22.11.2023 – und somit von vier Jahren – abdecken, in denen wiederholt der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilt wurde, wobei ihr im psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten vom 04.06.2021 durch römisch 40 , nach Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 16.02.2021 und 10.03.2021, sowie im psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten durch römisch 40 , nach Untersuchung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023, und auch im Obergutachten der BVAEB vom 22.11.2023 durch römisch 40 einhellig eine anhaltende wahnhafte Störung diagnostiziert wurde, deren Besserung laut den beiden letztgenannten Gutachten nicht zu erwarten ist und hat ferner auch römisch 40 in seinem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 „deutliche Hinweise auf eine PersönIichkeitsakzentuierung“ der Beschwerdeführerin attestiert sowie plausibel dargelegt hat, weshalb sich zum Zeitpunkt seiner Begutachtung der Beschwerdeführerin für ihn keine Hinweise auf eine klinisch relevante psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin finden ließen, ohne hierdurch das Vorliegen einer solchen auszuschließen. 2.2.
  26. Die psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde daher über einen Zeitraum von vier Jahren wiederholt von mehreren sachverständigen Gutachtern eindeutig attestiert und ist in diesem Zeitraum weder eine Besserung noch eine positive Besserungsprognose festgestellt worden. Die Gutachten sind, vor allem hinsichtlich des Obergutachtens der BVAEB vom 22.11.2023 durch XXXX , welches auf der Untersuchung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023 durch XXXX beruht, auch hinreichend aktuell. Sowohl die beiden genannten Gutachter als auch die belangte Behörde haben überdies die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten von XXXX berücksichtigt und letztere auch schlüssige Ausführungen dargelegt, weshalb sie diesem nicht folgt, denen sich der erkennende Senat angeschlossen hat. 2.2.
  27. Die psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin wurde daher über einen Zeitraum von vier Jahren wiederholt von mehreren sachverständigen Gutachtern eindeutig attestiert und ist in diesem Zeitraum weder eine Besserung noch eine positive Besserungsprognose festgestellt worden. Die Gutachten sind, vor allem hinsichtlich des Obergutachtens der BVAEB vom 22.11.2023 durch römisch 40 , welches auf der Untersuchung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023 durch römisch 40 beruht, auch hinreichend aktuell. Sowohl die beiden genannten Gutachter als auch die belangte Behörde haben überdies die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten von römisch 40 berücksichtigt und letztere auch schlüssige Ausführungen dargelegt, weshalb sie diesem nicht folgt, denen sich der erkennende Senat angeschlossen hat. Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen (vgl. VwGH 25.01.2021, Ra 2018/04/0179; 18.09.2019, Ra 2019/04/0111, 0112, Rn. 21, mwN). Es ist jedoch von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht nicht jedenfalls zwingend ein (weiteres) „Obergutachten“ einzuholen (vgl. VwGH 18.09.2024, Ra 2024/18/0451; 16.01.2023, Ra 2021/04/0075). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten unter Prüfung der Schlüssigkeit beweiswürdigend auseinanderzusetzen vergleiche VwGH 25.01.2021, Ra 2018/04/0179; 18.09.2019, Ra 2019/04/0111, 0112, Rn. 21, mwN). Es ist jedoch von der Behörde oder dem Verwaltungsgericht nicht jedenfalls zwingend ein (weiteres) „Obergutachten“ einzuholen vergleiche VwGH 18.09.2024, Ra 2024/18/0451; 16.01.2023, Ra 2021/04/0075). Vor diesem Hintergrund kann von der in der Beschwerde beantragten abermaligen Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens abgesehen werden und war im Hinblick auf die obigen Ausführungen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden wahnhaften Störung leidet. 2.
  28. Zur Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung Waffengebrauch, konfliktzentriertes Arbeiten sowie das berufsbedingte Lenken von Kraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen nicht mehr möglich bzw. zumutbar ist und eine Besserung auch langfristig nicht zu erwarten ist, ist auszuführen wie folgt: 2.3.
  29. Diese Feststellung ergibt sich zunächst ebenso aus Zusammenschau der vorliegenden Gutachten, wobei hier insbesondere auf das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 durch XXXX zu verweisen ist, dem neben einer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin auch eine Begutachtung der Beschwerdeführerin am 20.04.2023 durch den klinischen Psychologen XXXX zugrunde liegt, der eine standardisierte und systematische Testung hinsichtlich MELBA (Persönlichkeitstestung) durchgeführt hat, welche die voraussichtliche Belastung im vorgegebenen Arbeitsprofil darstellt. MELBA ist – den schlüssigen Ausführungen im psychologischen Sachverständigengutachten, dem Bescheid und dem Amtswissen des erkennenden Senats nach – ein Verfahren, mit dem einerseits die Fähigkeiten einer Person und andererseits die Anforderungen einer Tätigkeit dokumentiert werden können und stellt dazu ein Fähigkeits-und ein Anforderungsprofil bereit. Der Vergleich dieser beiden Profile ermöglicht eine fähigkeitsadäquate Platzierung von Schlüsselqualifikationen, die eine hinreichende und umfassende Beschreibung der tätigkeitsrelevanten psychischen Fähigkeiten einer Person sowie der psychischen Anforderungen einer Tätigkeit erlauben. Eine solche Auseinandersetzung findet sich auch im von XXXX durchgeführten psychologischen Test wieder und zeigt deutliche Einschränkungen in kognitiven und exekutiven Funktionen sowie der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Auf dieser Grundlage hat XXXX daher nachvollziehbar ausgeführt, dass in der Zusammenschau der Untersuchungsergebnisse festzuhalten ist, dass „auch ohne Vorliegen einer manifesten psychiatrischen Erkrankung“ – von deren Vorliegen jedoch, wie bereits umfassend ausgeführt, auszugehen ist – die Beschwerdeführerin „derzeit als für den Polizeidienst nicht geeignet erscheint, sie würde die im Arbeitsprofil aufgeführten Ansprüche nur mit größter Mühe (mit der Gefahr der Überforderung) oder nicht erfüllen“.2.3.
  30. Diese Feststellung ergibt sich zunächst ebenso aus Zusammenschau der vorliegenden Gutachten, wobei hier insbesondere auf das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 durch römisch 40 zu verweisen ist, dem neben einer eigenen Untersuchung der Beschwerdeführerin auch eine Begutachtung der Beschwerdeführerin am 20.04.2023 durch den klinischen Psychologen römisch 40 zugrunde liegt, der eine standardisierte und systematische Testung hinsichtlich MELBA (Persönlichkeitstestung) durchgeführt hat, welche die voraussichtliche Belastung im vorgegebenen Arbeitsprofil darstellt. MELBA ist – den schlüssigen Ausführungen im psychologischen Sachverständigengutachten, dem Bescheid und dem Amtswissen des erkennenden Senats nach – ein Verfahren, mit dem einerseits die Fähigkeiten einer Person und andererseits die Anforderungen einer Tätigkeit dokumentiert werden können und stellt dazu ein Fähigkeits-und ein Anforderungsprofil bereit. Der Vergleich dieser beiden Profile ermöglicht eine fähigkeitsadäquate Platzierung von Schlüsselqualifikationen, die eine hinreichende und umfassende Beschreibung der tätigkeitsrelevanten psychischen Fähigkeiten einer Person sowie der psychischen Anforderungen einer Tätigkeit erlauben. Eine solche Auseinandersetzung findet sich auch im von römisch 40 durchgeführten psychologischen Test wieder und zeigt deutliche Einschränkungen in kognitiven und exekutiven Funktionen sowie der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Auf dieser Grundlage hat römisch 40 daher nachvollziehbar ausgeführt, dass in der Zusammenschau der Untersuchungsergebnisse festzuhalten ist, dass „auch ohne Vorliegen einer manifesten psychiatrischen Erkrankung“ – von deren Vorliegen jedoch, wie bereits umfassend ausgeführt, auszugehen ist – die Beschwerdeführerin „derzeit als für den Polizeidienst nicht geeignet erscheint, sie würde die im Arbeitsprofil aufgeführten Ansprüche nur mit größter Mühe (mit der Gefahr der Überforderung) oder nicht erfüllen“. Diesen, in Ansehung des psychologischen Sachverständigengutachtens naheliegenden und plausiblen, Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigengutachters ist die Beschwerde keinesfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, da sich ihre Ausführungen darauf beschränken, „jene Schlüsse, die der Sachverständige aus dem erhobenen Befund zieht“, als „von diesem nicht begründet und daher nicht nachvollziehbar“ darzustellen, was mit dem „Fehlen von Hinweisen auf eine klinisch relevante psychiatrische Erkrankung“ begründet wird. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch die schlüssige Heranziehung der Ergebnisse des psychologischen Sachverständigengutachtens und die von XXXX festgestellten deutlichen Hinweise auf eine PersönIichkeitsakzentuierung der Beschwerdeführerin.Diesen, in Ansehung des psychologischen Sachverständigengutachtens naheliegenden und plausiblen, Schlussfolgerungen des psychiatrischen Sachverständigengutachters ist die Beschwerde keinesfalls auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, da sich ihre Ausführungen darauf beschränken, „jene Schlüsse, die der Sachverständige aus dem erhobenen Befund zieht“, als „von diesem nicht begründet und daher nicht nachvollziehbar“ darzustellen, was mit dem „Fehlen von Hinweisen auf eine klinisch relevante psychiatrische Erkrankung“ begründet wird. Dabei übersieht die Beschwerde jedoch die schlüssige Heranziehung der Ergebnisse des psychologischen Sachverständigengutachtens und die von römisch 40 festgestellten deutlichen Hinweise auf eine PersönIichkeitsakzentuierung der Beschwerdeführerin. 2.3.
  31. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung Waffengebrauch, konfliktzentriertes Arbeiten sowie das berufsbedingte Lenken von Kraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen nicht mehr möglich bzw. zumutbar ist, ergibt sich aber auch unmittelbar aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin, das für die belangte Behörde überhaupt erst Anlass zur Prüfung ihrer gesundheitlichen – und hier vor allem psychischen – Verfassung gegeben hat. So ist den Feststellungen im Bescheid zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im September 2020 eine Meldung bei der PI XXXX hinsichtlich vermeintlicher Verfolgungshandlungen durch unbekannte Personen erstattete, wobei sich bei den darauffolgenden Ermittlungen des zuständigen Landeskriminalamtes keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass solche jemals stattgefunden hätten. Infolge dieses Vorfalles zeigte die Beschwerdeführerin im Rahmen Ihrer Dienstversehung ein deutlich verändertes Verhalten. So ist den Feststellungen im Bescheid zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im September 2020 eine Meldung bei der PI römisch 40 hinsichtlich vermeintlicher Verfolgungshandlungen durch unbekannte Personen erstattete, wobei sich bei den darauffolgenden Ermittlungen des zuständigen Landeskriminalamtes keinerlei Anhaltspunkte ergaben, dass solche jemals stattgefunden hätten. Infolge dieses Vorfalles zeigte die Beschwerdeführerin im Rahmen Ihrer Dienstversehung ein deutlich verändertes Verhalten. In einer Stellungnahme der Leiterin des Referates XXXX vom 26.11.2020 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nach diesem Vorfall nach diesem Vorfall nicht nur in ihrem unmittelbaren Arbeitsumfeld, sondern auch gegenüber abteilungsfremden Personen als im Wesen deutlich verändert gezeigt habe: sie sei im Gespräch aufbrausend aggressiv und teilweise unkontrolliert und uneinsichtig gewesen; Selbstgespräche führend; dem Gespräch durch Verlassen des Raumes ausweichend; extreme Vergesslichkeit zeigend; habe Fahrigkeit und Weinerlichkeit gezeigt; weitere Probleme hätten den Umgang mit Vorgesetzten; die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben; die Einhaltung von Anweisungen unter anderem zur Pünktlichkeit (ESS Kernzeit), zur Nutzung der Zugangskarte (Batch), und zur Einhaltung der COV Schutzmaßnahmen betroffen und habe die Beschwerdeführerin sich vergesslich bzw. für Außenstehende unlogische Handlungen setzend gezeigt.In einer Stellungnahme der Leiterin des Referates römisch 40 vom 26.11.2020 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich nach diesem Vorfall nach diesem Vorfall nicht nur in ihrem unmittelbaren Arbeitsumfeld, sondern auch gegenüber abteilungsfremden Personen als im Wesen deutlich verändert gezeigt habe: sie sei im Gespräch aufbrausend aggressiv und teilweise unkontrolliert und uneinsichtig gewesen; Selbstgespräche führend; dem Gespräch durch Verlassen des Raumes ausweichend; extreme Vergesslichkeit zeigend; habe Fahrigkeit und Weinerlichkeit gezeigt; weitere Probleme hätten den Umgang mit Vorgesetzten; die Erfüllung der zugewiesenen Aufgaben; die Einhaltung von Anweisungen unter anderem zur Pünktlichkeit (ESS Kernzeit), zur Nutzung der Zugangskarte (Batch), und zur Einhaltung der COV Schutzmaßnahmen betroffen und habe die Beschwerdeführerin sich vergesslich bzw. für Außenstehende unlogische Handlungen setzend gezeigt. In einem Amtsvermerk von XXXX , einem Kollegen der Beschwerdeführerin aus einem anderen Referat bzw. Büro derselben Abteilung, vom 03.12.2020, an die vorgesetzte Abteilungsleiterin beider, XXXX , berichtete dieser u.a. von einem Vorfall, an dem die Beschwerdeführerin ihn unangekündigt in seinem Büro aufgesucht und dort monologartig erzählt hat, dass sie die Cousine unseres Bundeskanzlers kenne und wenn sie einen Termin bei ihm benötigen würde, wäre nur ein Anruf bei der Cousine notwendig. Danach verließ die Beschwerdeführerin wieder sein Büro. In einem Amtsvermerk von römisch 40 , einem Kollegen der Beschwerdeführerin aus einem anderen Referat bzw. Büro derselben Abteilung, vom 03.12.2020, an die vorgesetzte Abteilungsleiterin beider, römisch 40 , berichtete dieser u.a. von einem Vorfall, an dem die Beschwerdeführerin ihn unangekündigt in seinem Büro aufgesucht und dort monologartig erzählt hat, dass sie die Cousine unseres Bundeskanzlers kenne und wenn sie einen Termin bei ihm benötigen würde, wäre nur ein Anruf bei der Cousine notwendig. Danach verließ die Beschwerdeführerin wieder sein Büro. Weitere im Akt befindliche Dokumente von Kollegen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten betreffend beinhalten etwa ein E-Mail von XXXX , der vorgesetzten Referatsleiterin der Beschwerdeführerin, vom 07.12.2020 mit dem Betreff: „Panikattacke 7.12.2020?“, gerichtet u.a. wiederum an die vorgesetzte Abteilungsleiterin beider, wird mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in der Nacht des 07.12.2020 um 04:39 Uhr versucht habe, einen Kollegen zu kontaktieren, diesen am Morgen aufgesucht habe und „nur wirr und zusammenhanglos versucht [habe,] etwas zu erzählen“. Ein namentlicher genannter, diensthabender Kollege habe mitgeteilt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin „bei den diensthabenden Kollegen mit großer Sorge gesehen wird, weil sie Angst vor einer Fremd-bzw. Eigengefährdung haben (sie könnte ja auch mit einem Messer in den SPOC kommen)“.Weitere im Akt befindliche Dokumente von Kollegen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten betreffend beinhalten etwa ein E-Mail von römisch 40 , der vorgesetzten Referatsleiterin der Beschwerdeführerin, vom 07.12.2020 mit dem Betreff: „Panikattacke 7.12.2020?“, gerichtet u.a. wiederum an die vorgesetzte Abteilungsleiterin beider, wird mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin in der Nacht des 07.12.2020 um 04:39 Uhr versucht habe, einen Kollegen zu kontaktieren, diesen am Morgen aufgesucht habe und „nur wirr und zusammenhanglos versucht [habe,] etwas zu erzählen“. Ein namentlicher genannter, diensthabender Kollege habe mitgeteilt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin „bei den diensthabenden Kollegen mit großer Sorge gesehen wird, weil sie Angst vor einer Fremd-bzw. Eigengefährdung haben (sie könnte ja auch mit einem Messer in den SPOC kommen)“. Infolge dieser diversen Dokumente von Kollegen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten betreffend verfasste ihre vorgesetzte Leiterin der Abteilung XXXX , XXXX , am 11.12.2020 schließlich eine Stellungnahme an die Dienstbehörde, in der eine Überprüfung der Dienstfähigkeit angeregt und mit „in letzter Zeit erkennbaren Wesensveränderungen und Auffälligkeiten“ begründet wird, die ihre Kollegen und Vorgesetzten „mit größter Sorge“ erfüllen würden, da sie „diametral zum uns vertrauten Naturell und Pflichtbewusstsein“ der Beschwerdeführerin stünden. Dies beträfe etwa „die extremen Stimmungsschwankungen und emotionalen Ausbrüche auf, die teilweise mit einem hohen Grad an Gereiztheit und Tränenausbrüchen einhergehen. Sie scheinen in den letzten Wochen zu akzelerieren. Merkbar ist teilweise auch große Müdigkeit, die Auswirkung auf die Konzentrationsfähigkeit zu haben scheint. Das Verhalten [der Beschwerdeführerin] ist für ihr Umfeld mittlerweile schwer vorhersehbar und berechenbar und führte auch schon zu zahlreichen Rückmeldungen von Kollegen anderer Abteilungen, welchen die Wesensveränderung ebenfalls aufgefallen ist.“ Infolge dieser diversen Dokumente von Kollegen der Beschwerdeführerin ihr Verhalten betreffend verfasste ihre vorgesetzte Leiterin der Abteilung römisch 40 , römisch 40 , am 11.12.2020 schließlich eine Stellungnahme an die Dienstbehörde, in der eine Überprüfung der Dienstfähigkeit angeregt und mit „in letzter Zeit erkennbaren Wesensveränderungen und Auffälligkeiten“ begründet wird, die ihre Kollegen und Vorgesetzten „mit größter Sorge“ erfüllen würden, da sie „diametral zum uns vertrauten Naturell und Pflichtbewusstsein“ der Beschwerdeführerin stünden. Dies beträfe etwa „die extremen Stimmungsschwankungen und emotionalen Ausbrüche auf, die teilweise mit einem hohen Grad an Gereiztheit und Tränenausbrüchen einhergehen. Sie scheinen in den letzten Wochen zu akzelerieren. Merkbar ist teilweise auch große Müdigkeit, die Auswirkung auf die Konzentrationsfähigkeit zu haben scheint. Das Verhalten [der Beschwerdeführerin] ist für ihr Umfeld mittlerweile schwer vorhersehbar und berechenbar und führte auch schon zu zahlreichen Rückmeldungen von Kollegen anderer Abteilungen, welchen die Wesensveränderung ebenfalls aufgefallen ist.“ Mehrmals sei der Beschwerdeführerin seitens ihrer Vorgesetzten nahegelegt worden, „entsprechende ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, was von ihr jedoch vehement abgelehnt wurde. Diesbezügliche Gespräche endeten in der Regel damit, dass sie entweder hochgradig erregt versuchte das Gespräch in eine andere Richtung zu lenken bzw. es abbrach, oder andererseits in sehr gefasster, fast souveräner Weise betonte, dass sie bei bester Gesundheit und arbeitsfähig sei.“ Die Abteilungsleiterin geht in ihrer Stellungnahme auch davon aus, dass dem Leistungsabfall nicht eine bewusste Leistungsverweigerung zu Grunde liegt und teilt mit, sich bereits die Dienstwaffe der Beschwerdeführerin durch diese ausfolgen haben zu lassen. Im Akt befindet sich überdies ein E-Mail vom 05.01.2021 von einem Mitarbeiter des LKA XXXX an die vorgesetzte Referatsleiterin der Beschwerdeführerin. Darin wird von einem weiteren Vorfall in der Nacht des 23.12.2020 berichtet, in diesem nahm die Beschwerdeführerin Kontakt mit dem Journaldienst der Polizei und des LKA XXXX und mit einem Bekannten des LKA XXXX auf, da sie sich von Unbekannten verfolgt und verängstigt fühlte und um Unterstützung bat. Daraufhin verschaffte sie sich Zutritt in ihr Büro im XXXX , um den Sachverhalt zu verschriftlichen. Im Akt befindet sich überdies ein E-Mail vom 05.01.2021 von einem Mitarbeiter des LKA römisch 40 an die vorgesetzte Referatsleiterin der Beschwerdeführerin. Darin wird von einem weiteren Vorfall in der Nacht des 23.12.2020 berichtet, in diesem nahm die Beschwerdeführerin Kontakt mit dem Journaldienst der Polizei und des LKA römisch 40 und mit einem Bekannten des LKA römisch 40 auf, da sie sich von Unbekannten verfolgt und verängstigt fühlte und um Unterstützung bat. Daraufhin verschaffte sie sich Zutritt in ihr Büro im römisch 40 , um den Sachverhalt zu verschriftlichen. Wie die belangte Behörde bereits ausführte, schilderte die Beschwerdeführerin dies am 24.12.2020 ausführlich in einer E-Mail an zahlreiche Vorgesetzte und Kollegen. Zur Wahrung dienstlicher Interessen bis zur neuerlichen medizinischen Abklärung durch Dienstfähigkeitsuntersuchung wurden daraufhin ihre dienstlichen Zugänge (E-Mail, Diensthandy, Computerkennung) vorsorglich gesperrt. Aufgrund dieser im Arbeitsumfeld merklichen Wesensveränderung, des Abfalls der Arbeitsleistung und dokumentierter Dienstpflichtverletzungen (Nichterfüllung dienstlicher Weisungen) wurde Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin an die Bundesdisziplinarbehörde gestellt, wobei ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten war. Begründet wurde dies mit dem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten vom 04.06.2021 durch XXXX , welche zum Schluss kam, dass aus gutachterlicher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum wahngesteuert agiert hat und die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgehoben war.Wie die belangte Behörde bereits ausführte, schilderte die Beschwerdeführerin dies am 24.12.2020 ausführlich in einer E-Mail an zahlreiche Vorgesetzte und Kollegen. Zur Wahrung dienstlicher Interessen bis zur neuerlichen medizinischen Abklärung durch Dienstfähigkeitsuntersuchung wurden daraufhin ihre dienstlichen Zugänge (E-Mail, Diensthandy, Computerkennung) vorsorglich gesperrt. Aufgrund dieser im Arbeitsumfeld merklichen Wesensveränderung, des Abfalls der Arbeitsleistung und dokumentierter Dienstpflichtverletzungen (Nichterfüllung dienstlicher Weisungen) wurde Disziplinaranzeige gegen die Beschwerdeführerin an die Bundesdisziplinarbehörde gestellt, wobei ein Disziplinarverfahren nicht einzuleiten war. Begründet wurde dies mit dem psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachten vom 04.06.2021 durch römisch 40 , welche zum Schluss kam, dass aus gutachterlicher Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin im Tatzeitraum wahngesteuert agiert hat und die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit aufgehoben war. Es war daher auch aufgrund der diversen, vorliegenden Schreiben von Kollegen und Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, betreffend ihr Verhalten, festzustellen, dass der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung Waffengebrauch, konfliktzentriertes Arbeiten sowie das berufsbedingte Lenken von Kraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen nicht mehr möglich bzw. zumutbar ist. Hinsichtlich des Fehlens einer Besserungsperspektive wird auf die Ausführungen zu den medizinischen Gutachten verwiesen. 2.
  32. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich der Dienstbehörde (Bundesministerium für Inneres) kein mindestens gleichwertiger, E2a-wertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie zu erfüllen im Stande ist, ergibt sich – wie bereits die belangte Behörde plausibel ausgeführt hat – aus dem Umstand, dass bei der Beschwerdeführerin eine anhaltende wahnhafte Störung vorliegt und der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung Waffengebrauch, konfliktzentriertes Arbeiten sowie das berufsbedingte Lenken von Kraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen nicht (mehr) möglich bzw. zumutbar ist, wobei eine Besserung auch langfristig nicht zu erwarten ist. Mit anderen Worten drückt die belangte Behörde damit aus, dass auf jedem E2b-wertigen Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Dienstbehörde (auch) Exekutivdienst zu leisten ist und dafür die volle Exekutivdienstfähigkeit erforderlich ist, was für den erkennenden Senat einleuchtend ist. Die Beschwerdeführerin hat es auch unterlassen, dem Ergebnis der Sekundärprüfung entgegenzutreten. 2.
  33. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Der für das vorliegende Verfahren relevante Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Zur Beurteilung der gegenständlichen Frage des Vorliegens der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen die bereits von der Behörde eingeholten – wie oben ausgeführt, vollständigen, schlüssigen und plausiblen – medizinischen Gutachten vom 22.11.2023 durch XXXX (Obergutachten der BVAEB), welches auf der Untersuchung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023 durch XXXX beruht, ebenso vor wie das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 durch XXXX , in Kombination mit der Untersuchung bzw. Begutachtung (Persönlichkeitstestung) der Beschwerdeführerin durch XXXX ; das psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachten vom 04.06.2021 durch XXXX , sowie diverse amtsärztliche Gutachten, woraus auch in Achtung der vorgelegten Privatgutachten zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden wahnhaften Störung leidet und ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung Waffengebrauch, konfliktzentriertes Arbeiten sowie das berufsbedingte Lenken von Kraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen nicht (mehr) möglich bzw. zumutbar ist, wobei eine Besserung auch langfristig nicht zu erwarten ist.Der für das vorliegende Verfahren relevante Sachverhalt ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akten. Zur Beurteilung der gegenständlichen Frage des Vorliegens der dauernden Dienstunfähigkeit der Beschwerdeführerin liegen die bereits von der Behörde eingeholten – wie oben ausgeführt, vollständigen, schlüssigen und plausiblen – medizinischen Gutachten vom 22.11.2023 durch römisch 40 (Obergutachten der BVAEB), welches auf der Untersuchung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023 durch römisch 40 beruht, ebenso vor wie das psychiatrische Sachverständigengutachten vom 11.05.2023 durch römisch 40 , in Kombination mit der Untersuchung bzw. Begutachtung (Persönlichkeitstestung) der Beschwerdeführerin durch römisch 40 ; das psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachten vom 04.06.2021 durch römisch 40 , sowie diverse amtsärztliche Gutachten, woraus auch in Achtung der vorgelegten Privatgutachten zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin an einer anhaltenden wahnhaften Störung leidet und ihr aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung Waffengebrauch, konfliktzentriertes Arbeiten sowie das berufsbedingte Lenken von Kraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen nicht (mehr) möglich bzw. zumutbar ist, wobei eine Besserung auch langfristig nicht zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund ist eine Erörterung / Gutachtensergänzung der Gutachten im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht geboten. Da es sich zudem bei der zu beurteilenden Rechtsfrage um keine übermäßig komplexe handelt, konnte insgesamt von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 87/2021, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 135a Abs. 2 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 idF BGBl. I Nr. 205/2022, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor.3.1.1.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2021,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach Paragraph 135 a, Absatz 2, BDG 1979, BGBl. Nr. 333 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, (in der Folge: BDG 1979) liegt gegenständlich eine Senatszuständigkeit vor. 3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 109/2021, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2 Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs.

2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.1.4. Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die für den vorliegenden Fall maßgebliche Bestimmung des BDG 1979 lautet auszugsweise wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit § 14.

(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.Paragraph 14,
(1)Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.
(2)Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.
(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die

§ 17Abs.

1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die

§ 17Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(3)Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Absatz eins, oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter – ausgenommen für die

Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten – Befund und Gutachten einzuholen. Für die

Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird.
(5)
(6)[…]
(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Abs. 5.

(7)Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung

Absatz 5,

(8)[…]“ 3.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist

§ 14Abs.

1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Auch die Beurteilung habitueller Charaktereigenschaften bzw. bestimmter offenkundiger geistiger Mängel kann - neben anderen Beweismitteln - durch ärztliche Sachverständigengutachten, insbesondere durch Gutachten (von Ärzten) des Bundespensionsamtes, unterstützt werden (vgl. VwGH 29.03.2012, 2011/12/0161).3.2. Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsversetzung ist

Paragraph 14, Absatz eins, BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, ist alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Dazu können nicht nur Gesundheitsstörungen, sondern auch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen gehören, welche eine ordnungsgemäße Führung der ihm übertragenen Geschäfte ausschließen. Diesen Mängeln ist gemeinsam, dass ihr Auftreten bzw. ihre Beseitigung nicht vom Willen des Beamten abhängt, sie also nicht beherrschbar sind. Dabei ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen, sondern es sind vielmehr auch die Auswirkungen solcher Störungen oder Eigenschaften auf seine Fähigkeit, die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten zu erfüllen, und damit auch die Auswirkungen dieser Störungen und Eigenschaften auf den Amtsbetrieb entscheidend. Auch die Beurteilung habitueller Charaktereigenschaften bzw. bestimmter offenkundiger geistiger Mängel kann - neben anderen Beweismitteln - durch ärztliche Sachverständigengutachten, insbesondere durch Gutachten (von Ärzten) des Bundespensionsamtes, unterstützt werden vergleiche VwGH 29.03.2012, 2011/12/0161). Auf Basis dieser Rechtsprechung ist klargestellt, dass eine amtswegige Ruhestandsversetzung nicht generell als Reaktion auf durch habituelle Charaktereigenschaften bedingtes fortgesetztes dienstliches Fehlverhalten bzw. auf dadurch bedingte fortgesetzte unterdurchschnittliche Dienstleistungen (in bestimmten Aspekten) in Betracht kommt. Eine Ruhestandsversetzung auf Grund habitueller Charaktereigenschaften ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die daraus resultierenden Mängel vom Willen des Beamten nicht beherrschbar sind. Andernfalls, also bei einer bloßen Neigung des Beamten zu Fehlverhalten bzw. Minderleistung auf Grund einer habituellen Charaktereigenschaft, welche jedoch an sich vom Willen beherrschbar ist, stehen der Dienstbehörde ausschließlich die Instrumentarien des Disziplinarrechts einerseits bzw. der Leistungsfeststellung mit der allfälligen Konsequenz des § 22 BDG 1979 zur Verfügung (vgl. VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 16.09.2013; 2012/12/0117).Auf Basis dieser Rechtsprechung ist klargestellt, dass eine amtswegige Ruhestandsversetzung nicht generell als Reaktion auf durch habituelle Charaktereigenschaften bedingtes fortgesetztes dienstliches Fehlverhalten bzw. auf dadurch bedingte fortgesetzte unterdurchschnittliche Dienstleistungen (in bestimmten Aspekten) in Betracht kommt. Eine Ruhestandsversetzung auf Grund habitueller Charaktereigenschaften ist vielmehr nur dann zulässig, wenn die daraus resultierenden Mängel vom Willen des Beamten nicht beherrschbar sind. Andernfalls, also bei einer bloßen Neigung des Beamten zu Fehlverhalten bzw. Minderleistung auf Grund einer habituellen Charaktereigenschaft, welche jedoch an sich vom Willen beherrschbar ist, stehen der Dienstbehörde ausschließlich die Instrumentarien des Disziplinarrechts einerseits bzw. der Leistungsfeststellung mit der allfälligen Konsequenz des Paragraph 22, BDG 1979 zur Verfügung vergleiche VwGH 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 16.09.2013; 2012/12/0117). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind

§ 14Abs.

3 leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 52, Rz 65, mwN).Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Rechtsfrage, über die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe des ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, indem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse und Erfahrungen – allenfalls unter Zuhilfenahme von Hilfsbefunden – Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten und die Auswirkungen, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben, trifft, wobei auch eine Prognose über den weiteren Verlauf des Gesundheitszustandes zu treffen ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung der Frage der „dauernden Dienstunfähigkeit“ zu ermöglichen. Das ärztliche Sachverständigengutachten muss ausreichend begründet, d.h., aus dem objektiven Befund schlüssig ableitbar sein. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (s. VwGH 12.11.2008, 2007/12/0115; 14.12.2005, 2002/12/0339, u.v.a.). Soweit die Beurteilung der Dienstunfähigkeit von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, sind

Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. Befund und Gutachten einzuholen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Beweiswert eines solchen, tauglichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nur mehr durch Vorbringen auf gleichem fachlichen Niveau oder durch ein fachlich fundiertes Gegengutachten erschüttert werden vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 52,, Rz 65, mwN).

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen (vgl. etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 30.05.2011, 2010/12/0136; 29.03.2012, 2011/12/0161).

der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft (auch) das Verwaltungsgericht die Verpflichtung, im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung ein Gutachten eines Sachverständigen auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin zu prüfen, und ist das Verwaltungsgericht daher gehalten, sich im Rahmen der Begründung seiner Entscheidung mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und dieses entsprechend zu würdigen vergleiche etwa VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 18.02.2015, Ra 2014/03/0045). Im Fall des Vorliegens mehrerer Gutachten, die voneinander abweichende Schlussfolgerungen enthalten, ist das Verwaltungsgericht gehalten, sich mit den unterschiedlichen Ergebnissen der Gutachten der beteiligten Ärzte beweiswürdigend auseinanderzusetzen. Dabei ist die Schlüssigkeit eines Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (VwGH 03.10.2018, Ra 2017/12/0088; 09.05.2018, Ra 2017/12/0092; 30.05.2011, 2010/12/0136; 29.03.2012, 2011/12/0161). Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach § 14 Abs. 2 BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN).Die Frage der Dienstunfähigkeit des Beamten ist zunächst in Ansehung seines aktuellen bzw. seines zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes zu prüfen. Maßgebend für eine Ruhestandsversetzung ist daher die Klärung der Frage der Dienstfähigkeit unter konkreter Bezugnahme auf die dienstlichen Aufgaben an diesem Arbeitsplatz (Primärprüfung). Ergibt diese, dass der Beamte nicht mehr in der Lage ist, die konkreten dienstlichen Aufgaben seines Arbeitsplatzes idS zu erfüllen, ist zu prüfen, ob die Möglichkeit einer Zuweisung eines tauglichen Verweisungsarbeitsplatzes nach Paragraph 14, Absatz 2, BDG 1979 in Betracht kommt (Sekundärprüfung) vergleiche VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209; 14.10.2009, 2008/12/0212, mwN). 3.

  1. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: 3.3.
  2. Zur Prüfung des Vorliegens einer dauernden Dienstunfähigkeit (Primärprüfung) Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres – oben unter Pkt. II.1.
  3. festgestellten – gesundheitlichen Zustands nicht mehr dazu in der Lage, die – oben unter Pkt. II.1.
  4. festgestellten – Tätigkeiten und Anforderungen ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen, welche u.a. Stressresistenz, hohe und schnelle Auffassungsgabe sowie die Fähigkeit zum analytischen Denken bei komplexen Sachverhalten ebenso umfassen, wie – wenn auch in untergeordnetem Ausmaß (5 %) – der exekutive Außendienst in näher genannten Fällen und die Mitwirkung am verstärkten Exekutivdienst. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres – oben unter Pkt. römisch zwei.1.
  5. festgestellten – gesundheitlichen Zustands nicht mehr dazu in der Lage, die – oben unter Pkt. römisch zwei.1.
  6. festgestellten – Tätigkeiten und Anforderungen ihres Arbeitsplatzes zu erfüllen, welche u.a. Stressresistenz, hohe und schnelle Auffassungsgabe sowie die Fähigkeit zum analytischen Denken bei komplexen Sachverhalten ebenso umfassen, wie – wenn auch in untergeordnetem Ausmaß (5 %) – der exekutive Außendienst in näher genannten Fällen und die Mitwirkung am verstärkten Exekutivdienst. Eine kalkülsrelevante Besserung ihres gesundheitlichen Zustands, die der Beschwerdeführerin dauerhaft die Ausübung der auf ihrem exekutivdienstlichen Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten ermöglichen würde, ist insbesondere nach dem vollständigen, schlüssigen und plausiblen Obergutachten der BVAEB vom 22.11.2023 durch XXXX , welches auf der Untersuchung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023 durch XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, beruht, nicht zu erwarten. Ein Arbeitsversuch wäre aus medizinisch-gutachterlicher Sicht nur bei Verwendung ohne Waffe zu vertreten, z.B. im Rahmen von Kanzleiarbeit. Dabei scheiden auch konfliktzentrierte Bearbeitungen aus (wie z.B. Vernehmungen bei Verdächtigten oder Schlichtversuche bei Streitparteien oder Parteienverkehr mit Personen, die unter hoher emotionaler Belastung in der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen). Es scheidet auch berufsbedingtes Lenken von Kraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen aus. Die genannten Einschränkungen ergeben sich durch die fehlende höhere als durchschnittliche psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Exekutivdienst mit Waffen und mit Konflikt-zentrierter Bearbeitung, verlangt eine überdurchschnittlich hohe psychische Belastbarkeit (s. hierzu näher oben unter Pkt. II.1.
  7. und II.2.2.). Eine kalkülsrelevante Besserung ihres gesundheitlichen Zustands, die der Beschwerdeführerin dauerhaft die Ausübung der auf ihrem exekutivdienstlichen Arbeitsplatz erforderlichen Tätigkeiten ermöglichen würde, ist insbesondere nach dem vollständigen, schlüssigen und plausiblen Obergutachten der BVAEB vom 22.11.2023 durch römisch 40 , welches auf der Untersuchung bzw. Begutachtung der Beschwerdeführerin am 06.11.2023 durch römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, beruht, nicht zu erwarten. Ein Arbeitsversuch wäre aus medizinisch-gutachterlicher Sicht nur bei Verwendung ohne Waffe zu vertreten, z.B. im Rahmen von Kanzleiarbeit. Dabei scheiden auch konfliktzentrierte Bearbeitungen aus (wie z.B. Vernehmungen bei Verdächtigten oder Schlichtversuche bei Streitparteien oder Parteienverkehr mit Personen, die unter hoher emotionaler Belastung in der zu bearbeitenden Angelegenheit stehen). Es scheidet auch berufsbedingtes Lenken von Kraftfahrzeugen unter Einsatzbedingungen aus. Die genannten Einschränkungen ergeben sich durch die fehlende höhere als durchschnittliche psychische Belastbarkeit der Beschwerdeführerin. Exekutivdienst mit Waffen und mit Konflikt-zentrierter Bearbeitung, verlangt eine überdurchschnittlich hohe psychische Belastbarkeit (s. hierzu näher oben unter Pkt. römisch zwei.1.
  8. und römisch zwei.2.2.). Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung hat die belangte Behörde dem in der Beschwerdeschrift wiederkehrenden Vorbringen, wonach den obgenannten Gutachten keine Hinweise auf eine klinisch relevante psychiatrische Erkrankung der Beschwerdeführerin zu entnehmen seien, daher in der Aktenvorlage zu Recht entgegengehalten, dass es für das Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit nicht zwingend einer Gesundheitsstörung bedarf, sondern diese auch durch habituelle Charaktereigenschaften und leichtere geistige Störungen bedingt sein kann, sofern diese bewirken, dass die Beamtin auf Dauer außer Standes ist, die ihr übertragenen dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen, und dies im Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls als gegeben erachtet, sodass es gänzlich unerheblich ist, ob eine und falls ja, welche Krankheit im Sinne der Klassifikation nach ICD-10 vorliegt. Selbst wenn man daher dem Beschwerdevorbringen folgt, wonach nicht feststehe, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank sei, wären ihre anhaltenden Wahnideen und ihre insbesondere in der Stellungnahme der Leiterin des Referates XXXX vom 26.11.2020 sehr eindrücklich geschilderten Verhaltensweisen jedenfalls als habituelle Charaktereigenschaften bzw. leichtere geistige Störung einzustufen, bei denen bereits die belangte Behörde folgerichtig auf Basis der Gutachten davon ausgegangen ist, dass diese nicht vom Willen der Beschwerdeführerin beherrschbar sind, und ihre Dienstunfähigkeit herbeiführen.Selbst wenn man daher dem Beschwerdevorbringen folgt, wonach nicht feststehe, dass die Beschwerdeführerin psychisch krank sei, wären ihre anhaltenden Wahnideen und ihre insbesondere in der Stellungnahme der Leiterin des Referates römisch 40 vom 26.11.2020 sehr eindrücklich geschilderten Verhaltensweisen jedenfalls als habituelle Charaktereigenschaften bzw. leichtere geistige Störung einzustufen, bei denen bereits die belangte Behörde folgerichtig auf Basis der Gutachten davon ausgegangen ist, dass diese nicht vom Willen der Beschwerdeführerin beherrschbar sind, und ihre Dienstunfähigkeit herbeiführen. Die genannten Schriftstücke (Amtsvermerke, Stellungnahmen, E-Mails) von Vorgesetzten und Kollegen der Beschwerdeführerin, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, können zur Beurteilung habitueller Charaktereigenschaften bzw. bestimmter offenkundiger geistiger Mängel als weitere Beweismittel herangezogen werden. Wenngleich sie ohnehin lediglich Beschreibungen von Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin selbst betreffen, der ihr eigenes Verhalten bekannt sein muss, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auch Akteneinsicht gewährt, welche diese jedoch nicht wahrgenommen hat. Im Ergebnis ist aus Sicht des erkennenden Senats des Bundesverwaltungsgerichtes daher festzuhalten, dass hinsichtlich der im vorliegenden Verfahren durchgeführten Primärprüfung davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der bei ihr vorliegenden anhaltenden wahnhaften Störung dauerhaft nicht mehr dazu in der Lage ist, die Tätigkeiten und Anforderungen des ihr aktuell zugewiesenen exekutivdienstlichen Arbeitsplatzes zu erfüllen, und es sich dabei um einen Dauerzustand ohne Besserungsperspektive handelt. 3.3.
  9. Zur Prüfung des Vorliegens eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (Sekundärprüfung) Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Dienstunfähigkeit eines Beamten des Exekutivdienstes – unter der Voraussetzung des Vorliegens entsprechender „administrativer“ Arbeitsplätze – nicht schon allein deshalb zwingend gegeben ist, weil er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Exekutivdienstfähigkeit verloren hat (s. VwGH 20.12.2005, 2005/12/0058). Bereits im von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein – bloß „administrativer“ – Verweisungsarbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a für die Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich der Behörde vorhanden wäre, dessen Aufgaben sie im Hinblick auf das bei ihr vorliegende Restleistungskalkül (Ausübung lediglich administrativer Tätigkeiten im Innendienst ohne jegliche Heranziehung zum exekutiven Außendienst, bei unterdurchschnittlicher Fähigkeit zum schlussfolgernden Denken und damit einer unterdurchschnittlichen Problemlösefähigkeit der Beschwerdeführerin, unterdurchschnittlicher Reaktionsfähigkeit, normunterschreitenden Gedächtnisfunktionen, einer Vermischung zwischen Gefühlen und Denken, erhöhter Impulsivität in Stresssituationen, etc.) zu leisten im Stande wäre (s. oben unter Pkt. II.1.
  10. und II.2.3.).Hierzu wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar nicht verkannt, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Dienstunfähigkeit eines Beamten des Exekutivdienstes – unter der Voraussetzung des Vorliegens entsprechender „administrativer“ Arbeitsplätze – nicht schon allein deshalb zwingend gegeben ist, weil er aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen seine Exekutivdienstfähigkeit verloren hat (s. VwGH 20.12.2005, 2005/12/0058). Bereits im von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ist jedoch nicht hervorgekommen, dass ein – bloß „administrativer“ – Verweisungsarbeitsplatz der Verwendungsgruppe E2a für die Beschwerdeführerin im Wirkungsbereich der Behörde vorhanden wäre, dessen Aufgaben sie im Hinblick auf das bei ihr vorliegende Restleistungskalkül (Ausübung lediglich administrativer Tätigkeiten im Innendienst ohne jegliche Heranziehung zum exekutiven Außendienst, bei unterdurchschnittlicher Fähigkeit zum schlussfolgernden Denken und damit einer unterdurchschnittlichen Problemlösefähigkeit der Beschwerdeführerin, unterdurchschnittlicher Reaktionsfähigkeit, normunterschreitenden Gedächtnisfunktionen, einer Vermischung zwischen Gefühlen und Denken, erhöhter Impulsivität in Stresssituationen, etc.) zu leisten im Stande wäre (s. oben unter Pkt. römisch zwei.1.
  11. und römisch zwei.2.3.). Ein Vorliegen solcher Verweisarbeitsplätze hat die Beschwerdeführerin auch weder im Verfahren vor der belangten Behörde, noch vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht und hat sich deren Vorliegen auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht ergeben. 3.3.
  12. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids richtet, war daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Die Versetzung in den Ruhestand wird

§ 14Abs.

4 BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird (somit mit Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses).3.3.3. Die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids richtet, war daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins und 2 BDG 1979 als unbegründet abzuweisen. Die Versetzung in den Ruhestand wird

Paragraph 14, Absatz 4, BDG 1979 mit Ablauf jenes Monats wirksam, in dem sie rechtskräftig wird (somit mit Zustellung des vorliegenden Erkenntnisses). 3.4. Zwar wird in der Beschwerde der Bescheid (als solcher) und nicht bloß ausdrücklich dessen Spruchpunkt I. angefochten, jedoch sind dem Beschwerdevorbringen keinerlei Ausführungen zu Spruchpunkt II. zu entnehmen. Sofern sich die Beschwerde jedoch auch gegen Spruchpunkt II. richten sollte, durch welchen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Ruhestandsversetzungsverfahrens vom 19.07.2023 als unzulässig zurückgewiesen wird, erblickt der erkennende Senat keine Anhaltspunkte, um der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde entgegenzutreten, wonach der Beschwerdeführerin kein Antragsrecht auf Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens zukommt, weshalb der Antrag auch zu Recht zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher, auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids richtet,

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.3.4. Zwar wird in der Beschwerde der Bescheid (als solcher) und nicht bloß ausdrücklich dessen Spruchpunkt römisch eins. angefochten, jedoch sind dem Beschwerdevorbringen keinerlei Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei. zu entnehmen. Sofern sich die Beschwerde jedoch auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. richten sollte, durch welchen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Ruhestandsversetzungsverfahrens vom 19.07.2023 als unzulässig zurückgewiesen wird, erblickt der erkennende Senat keine Anhaltspunkte, um der diesbezüglichen rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde entgegenzutreten, wonach der Beschwerdeführerin kein Antragsrecht auf Einstellung eines amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens zukommt, weshalb der Antrag auch zu Recht zurückzuweisen war. Die Beschwerde war daher, auch soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids richtet,

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 3.7.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2299567.1.00

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