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{'item': 'W213 2304890-1'}

Obsah (21)Art. 133§ 40§ 101§ 38§ 141a§ 133§ 200§ 43§ 91§ 126§ 117§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 2§ 7§ 20§ 24Art. 6§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlW213 2304890-1 Spruch, W213 2304890-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Schreiben vom 13.09.2024 verständigte das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge „belangte Behörde“) die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Versetzung (Abberufung) von ihren Funktionen als Leiterin der Abteilung „Jobservice“ der regionalen Geschäftsstelle des AMS XXXX und als stellvertretende Leiterin dieser Geschäftsstelle (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) von Amts wegen aus wichtigem dienstlichem Interesse mit Ablauf des 31.10.2024

§ 40Abs 2 i

Vm § 38 BDG

  1. Mit 01.11.2024 werde sie als Sachbearbeiterin in der Abteilung „Service für Unternehmen“ der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX (Arbeitsplatzwertigkeit A2/2) eingesetzt, da sie durch ihr Verhalten die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung als Leiterin der Abteilung „Jobservice“ und als stellvertretende Leiterin der regionalen Geschäftsstelle gefährdet habe. Die besoldungsrechtliche Regelung des § 35 Abs 1 Z 1 und Abs 7 GehG komme hinsichtlich ihrer Abberufung zur Anwendung. römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 13.09.2024 verständigte das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge „belangte Behörde“) die Beschwerdeführerin über die beabsichtigte Versetzung (Abberufung) von ihren Funktionen als Leiterin der Abteilung „Jobservice“ der regionalen Geschäftsstelle des AMS römisch 40 und als stellvertretende Leiterin dieser Geschäftsstelle (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) von Amts wegen aus wichtigem dienstlichem Interesse mit Ablauf des 31.10.2024

Paragraph 40, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, BDG

  1. Mit 01.11.2024 werde sie als Sachbearbeiterin in der Abteilung „Service für Unternehmen“ der Landesgeschäftsstelle des AMS römisch 40 (Arbeitsplatzwertigkeit A2/2) eingesetzt, da sie durch ihr Verhalten die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung als Leiterin der Abteilung „Jobservice“ und als stellvertretende Leiterin der regionalen Geschäftsstelle gefährdet habe. Die besoldungsrechtliche Regelung des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 7, GehG komme hinsichtlich ihrer Abberufung zur Anwendung. I.
  2. Mit Schreiben vom 16.09.2024 ersuchte die belangte Behörde beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten Abberufung der Beschwerdeführerin

§ 101Arb

VG bis zum 27.9.

  1. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Abberufung einstimmig zu und übermittelte die Zustimmung mit Schreiben noch am selben Tag an die belangte Behörde. römisch eins.
  2. Mit Schreiben vom 16.09.2024 ersuchte die belangte Behörde beim Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten Abberufung der Beschwerdeführerin

Paragraph 101, ArbVG bis zum 27.9.

  1. Der Betriebsrat stimmte der beabsichtigten Abberufung einstimmig zu und übermittelte die Zustimmung mit Schreiben noch am selben Tag an die belangte Behörde. I.
  2. Mit Schreiben vom 25.9.2024 erhob die Beschwerdeführerin „Einspruch“ gegen die Verständigung über die beabsichtigte Versetzung (Abberufung). römisch eins.
  3. Mit Schreiben vom 25.9.2024 erhob die Beschwerdeführerin „Einspruch“ gegen die Verständigung über die beabsichtigte Versetzung (Abberufung). I.
  4. Mit Schreiben vom 04.10.2024 nahm die belangte Behörde zur beabsichtigten Versetzung der Beschwerdeführerin Stellung. römisch eins.
  5. Mit Schreiben vom 04.10.2024 nahm die belangte Behörde zur beabsichtigten Versetzung der Beschwerdeführerin Stellung. I.
  6. Die belangte Behörde erließ am 16.10.2024 den bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete: römisch eins.
  7. Die belangte Behörde erließ am 16.10.2024 den bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautete: „

§ 38Abs.

2 erster Satz und Abs. 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 sowie Abs. 2 Ziff. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) in der geltenden Fassung werden Sie von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Wirksamkeit vom 1. November 2024 von ihren Funktionen als Leiterin der Abteilung „Job-Service“ des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX und als stellvertretende Leiterin dieser Regionalen Geschäftsstelle (RGS) (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) abberufen. „

Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz und Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, sowie Absatz 2, Ziff. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) in der geltenden Fassung werden Sie von Amts wegen aus wichtigem dienstlichen Interesse mit Wirksamkeit vom

  1. November 2024 von ihren Funktionen als Leiterin der Abteilung „Job-Service“ des Arbeitsmarktservice (AMS) römisch 40 und als stellvertretende Leiterin dieser Regionalen Geschäftsstelle (RGS) (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) abberufen. Gleichzeitig wird Ihnen eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Abteilung „
  2. Kernprozess Service für Unternehmen und Ausländerbeschäftigung“ der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX , mit disloziertem Arbeitsplatz im AMS XXXX in XXXX , (Arbeitsplatzwertigkeit A2/2) zugewiesen. Gleichzeitig wird Ihnen eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin in der Abteilung „
  3. Kernprozess Service für Unternehmen und Ausländerbeschäftigung“ der Landesgeschäftsstelle des AMS römisch 40 , mit disloziertem Arbeitsplatz im AMS römisch 40 in römisch 40 , (Arbeitsplatzwertigkeit A2/2) zugewiesen.

§ 38Abs.

7 BDG wird weiters festgestellt, dass Sie die für diese Versetzung (Abberufung) maßgeblichen Gründe

§ 141aAbs 3 und Abs 6 BDG zu vertreten haben. § 35 Abs 1 Ziff. 1 Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) kommt zur Anwendung.“

Paragraph 38, Absatz 7, BDG wird weiters festgestellt, dass Sie die für diese Versetzung (Abberufung) maßgeblichen Gründe

Paragraph 141 a, Absatz 3 und Absatz 6, BDG zu vertreten haben. Paragraph 35, Absatz eins, Ziff. 1 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) kommt zur Anwendung.“ Begründend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass die Tätigkeit als Leiterin der Abteilung „Job-Service“ und stellvertretende Leiterin des AMS XXXX in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, die Verwendung als Sachbearbeiterin in der Abteilung „2. Kernprozess Service für Unternehmen und Ausländerbeschäftigung“ der Landesgeschäftsstelle XXXX , mit disloziertem Arbeitsplatz im AMS XXXX , in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, systemisiert sei. Die beiden Verwendungen seien somit nicht gleichwertig und sei daher die im Spruch verfügte Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten.

§ 38Abs.

2 erster Satz BDG sei eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch, dass sie am 05.08.2023 eine vorsätzliche Veruntreuung

§ 133Abs. 1. und 2 St

GB begangen habe, im Vertretungsfall am XXXX 2024 und am XXXX 2024 zu den Öffnungszeiten der RGS nicht an der Dienststelle gewesen sei und die dienstliche Weisung vom 30.08.2024 nicht befolgt habe, das Vertrauen der belangten Behörde in die Beschwerdeführerin mit Vorbildfunktion erschüttert und sei es seitens der belangten Behörde nicht mehr vertretbar, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die Funktionen der stellvertretenden RGS-Leitung und Abteilungsleitung in der RGS XXXX innehabe. Begründend führte die belangte Behörde soweit wesentlich aus, dass die Tätigkeit als Leiterin der Abteilung „Job-Service“ und stellvertretende Leiterin des AMS römisch 40 in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, die Verwendung als Sachbearbeiterin in der Abteilung „2. Kernprozess Service für Unternehmen und Ausländerbeschäftigung“ der Landesgeschäftsstelle römisch 40 , mit disloziertem Arbeitsplatz im AMS römisch 40 , in der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, systemisiert sei. Die beiden Verwendungen seien somit nicht gleichwertig und sei daher die im Spruch verfügte Verwendungsänderung einer Versetzung gleichzuhalten.

Paragraph 38, Absatz 2, erster Satz BDG sei eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran bestehe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch, dass sie am 05.08.2023 eine vorsätzliche Veruntreuung

Paragraph 133, Absatz eins und 2 StGB begangen habe, im Vertretungsfall am römisch 40 2024 und am römisch 40 2024 zu den Öffnungszeiten der RGS nicht an der Dienststelle gewesen sei und die dienstliche Weisung vom 30.08.2024 nicht befolgt habe, das Vertrauen der belangten Behörde in die Beschwerdeführerin mit Vorbildfunktion erschüttert und sei es seitens der belangten Behörde nicht mehr vertretbar, dass die Beschwerdeführerin weiterhin die Funktionen der stellvertretenden RGS-Leitung und Abteilungsleitung in der RGS römisch 40 innehabe. I.

  1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sich zu den Vorwürfen äußerte und u.a. ausführte, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfülle und Vorfälle, die nicht ordnungsgemäß wären, dem Regionalstellenleiter sofort melde, um keine Dienstpflichtverletzung zu begehen. Überdies sei die Versetzung unzulässig, weil keine rechtskräftige Disziplinarstrafe vorliege. Am XXXX 2025 und XXXX 2025 sei sie nicht ganztätig, sondern lediglich stundenweise abwesend gewesen. Zum Vorhalt der Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Jahr 2024 nicht jeden einzelnen Tag gemeldet habe, weil ihre Nebenbeschäftigungen für das gesamte Jahr seitens der Leiterin der Personalabteilung genehmigt worden seien. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, dass römisch eins.
  2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der sie sich zu den Vorwürfen äußerte und u.a. ausführte, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfülle und Vorfälle, die nicht ordnungsgemäß wären, dem Regionalstellenleiter sofort melde, um keine Dienstpflichtverletzung zu begehen. Überdies sei die Versetzung unzulässig, weil keine rechtskräftige Disziplinarstrafe vorliege. Am römisch 40 2025 und römisch 40 2025 sei sie nicht ganztätig, sondern lediglich stundenweise abwesend gewesen. Zum Vorhalt der Nichtbefolgung einer dienstlichen Weisung führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie im Jahr 2024 nicht jeden einzelnen Tag gemeldet habe, weil ihre Nebenbeschäftigungen für das gesamte Jahr seitens der Leiterin der Personalabteilung genehmigt worden seien. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, dass
  3. das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführen möge
  4. das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden möge und das Vorliegen von Gründen für die Abberufung als stellvertretende Leiterin der Regionalen Geschäftsstelle (RGS) XXXX und folglich die Zuweisung einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit disloziertem Arbeitsplatz im AMS XXXX in XXXX verneine.
  5. das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden möge und das Vorliegen von Gründen für die Abberufung als stellvertretende Leiterin der Regionalen Geschäftsstelle (RGS) römisch 40 und folglich die Zuweisung einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit disloziertem Arbeitsplatz im AMS römisch 40 in römisch 40 verneine.
  6. das Bundesverwaltungsgericht möge in eventu den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 16.10.2024, GZ: XXXX , betreffend die Abberufung als stellvertretende Leiterin und Abteilungsleiterin der Regionalen Geschäftsstelle (RGS) XXXX und folglich die Zuweisung einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit disloziertem Arbeitsplatz im AMS XXXX in XXXX aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen.
  7. das Bundesverwaltungsgericht möge in eventu den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 16.10.2024, GZ: römisch 40 , betreffend die Abberufung als stellvertretende Leiterin und Abteilungsleiterin der Regionalen Geschäftsstelle (RGS) römisch 40 und folglich die Zuweisung einer Tätigkeit als Sachbearbeiterin mit disloziertem Arbeitsplatz im AMS römisch 40 in römisch 40 aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. I.
  8. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.09.2024, GZ: XXXX , wurde über die Beschwerdeführerin eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe iHv 15.000,- verhängt.römisch eins.
  9. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.09.2024, GZ: römisch 40 , wurde über die Beschwerdeführerin eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe iHv 15.000,- verhängt. I.
  10. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025, GZ. W136 2300744-5E, insofern stattgegeben, als gegen die Beschwerdeführerin die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt.römisch eins.
  11. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025, GZ. W136 2300744-5E, insofern stattgegeben, als gegen die Beschwerdeführerin die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt. I.
  12. Die hier gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 23.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W213 zugewiesen.römisch eins.
  13. Die hier gegenständliche Beschwerde langte samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 23.12.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W213 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  14. Feststellungen: 1.
  15. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Arbeitsmarktservice XXXX zur Dienstleistung zugewiesen. Sie wurde bis zur Erlassung des Bescheides als Leiterin der Abteilung „Job-Service“ des AMS XXXX und als stellvertretende Leiterin dieser Regionalen Geschäftsstelle (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) verwendet. 1.
  16. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Arbeitsmarktservice römisch 40 zur Dienstleistung zugewiesen. Sie wurde bis zur Erlassung des Bescheides als Leiterin der Abteilung „Job-Service“ des AMS römisch 40 und als stellvertretende Leiterin dieser Regionalen Geschäftsstelle (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) verwendet. 1.
  17. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 13.09.2024 von der beabsichtigten Verwendungsänderung in Kenntnis gesetzt. Am 25.09.2024 brachte die Beschwerdeführerin ihre Einwendungen gegen die beabsichtigte Maßnahme vor. 1.
  18. Der Betriebsrat stimmte am 16.09.2024 der beabsichtigten Abberufung der Beschwerdeführerin einstimmig zu. 1.
  19. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Verwendung als Leiterin der Abteilung „Jobservice“ der regionalen Geschäftsstelle AMS XXXX und als stellvertretende Leiterin dieser Geschäftsstelle (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) abberufen und mit 01.11.2024 dem Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin in der Abteilung 2 „Kernprozess Service für Unternehmen und Ausländerbeschäftigung“ der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX , mit disloziertem Arbeitsplatz im AMS XXXX zugewiesen.1.
  20. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Verwendung als Leiterin der Abteilung „Jobservice“ der regionalen Geschäftsstelle AMS römisch 40 und als stellvertretende Leiterin dieser Geschäftsstelle (Arbeitsplatzwertigkeit A2/3) abberufen und mit 01.11.2024 dem Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin in der Abteilung 2 „Kernprozess Service für Unternehmen und Ausländerbeschäftigung“ der Landesgeschäftsstelle des AMS römisch 40 , mit disloziertem Arbeitsplatz im AMS römisch 40 zugewiesen. 1.
  21. Die kürzeste, einfache Wegstrecke von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin zu ihrem Arbeitsplatz beim AMS XXXX beträgt 18,2 km.1.
  22. Die kürzeste, einfache Wegstrecke von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin zu ihrem Arbeitsplatz beim AMS römisch 40 beträgt 18,2 km. 1.
  23. Die Beschwerdeführerin wurde am LG für Strafsachen XXXX am 19.03.2024, GZ: 17 Hv 16/24v wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB mit diversionellem Vorgehen durch Bezahlung einer Geldbuße von 180 Tagessätzen à EUR 30,00, sohin EUR. 5.400,00 zzgl. EUR 150,00 an Pauschalkosten, insgesamt sohin EUR 5.500,00, erledigt. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 13.05.2024, GZ 17 Hv 16/24v, wurde das anhängige Strafverfahren

§ 200Abs. 5 i

Vm § 199 STPO eingestellt, wobei trotz Bestehen des Aufschubes der Zahlung die vollständige Begleichung am 06.05.2024 erfolgte.1.6. Die Beschwerdeführerin wurde am LG für Strafsachen römisch 40 am 19.03.2024, GZ: 17 Hv 16/24v wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB mit diversionellem Vorgehen durch Bezahlung einer Geldbuße von 180 Tagessätzen à EUR 30,00, sohin EUR. 5.400,00 zzgl. EUR 150,00 an Pauschalkosten, insgesamt sohin EUR 5.500,00, erledigt. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 13.05.2024, GZ 17 Hv 16/24v, wurde das anhängige Strafverfahren

Paragraph 200, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 199, STPO eingestellt, wobei trotz Bestehen des Aufschubes der Zahlung die vollständige Begleichung am 06.05.2024 erfolgte. 1.

  1. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.09.2024, GZ: XXXX , Senat 7, wurde über die Beschwerdeführerin eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe von € 15.000,00 verhängt, wobei der Spruch wie folgt lautete:1.
  2. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.09.2024, GZ: römisch 40 , Senat 7, wurde über die Beschwerdeführerin eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe von € 15.000,00 verhängt, wobei der Spruch wie folgt lautete: „ADin XXXX , geb. 02.07.1971, ist schuldig, sie hat dadurch, „ADin römisch 40 , geb. 02.07.1971, ist schuldig, sie hat dadurch, dass sie in XXXX am
  3. August 2023 sich ein Gut mit einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert, das ihr anvertraut worden ist, nämlich den bis zur vollständigen Begleichung der Leasingraten im Eigentum der PORSCHE Bank stehenden PKW der Marke VW Tiguan mit der Fahrzeugnummer XXXX mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diesen XXXX veräußerte und den Verkaufserlös von EUR 27.400,00 zur Begleichung von nicht näher bekannten Verbindlichkeiten behielt, wobei sie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB angeklagt war, das in der Hauptverhandlung des LG für Strafsachen XXXX am 19.03.2024, GZ 17 Hv 16/24vm mit diversionellem Vorgehen durch Bezahlung einer Geldbuße von 180 Tagessätzen á EUR 30,00, sohin EUR 5.400,00, zuzüglich EUR 150,00 an Pauschalkosten, insgesamt sohin EUR 5.550,00, an das LG für Strafsachen XXXX erledigt wurde, die Dienstpflicht

§ 43Abs.

2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten), wonach der Beamte bzw. die Beamtin in seinem/ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. dass sie in römisch 40 am 5. August 2023 sich ein Gut mit einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert, das ihr anvertraut worden ist, nämlich den bis zur vollständigen Begleichung der Leasingraten im Eigentum der PORSCHE Bank stehenden PKW der Marke VW Tiguan mit der Fahrzeugnummer römisch 40 mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diesen römisch 40 veräußerte und den Verkaufserlös von EUR 27.400,00 zur Begleichung von nicht näher bekannten Verbindlichkeiten behielt, wobei sie des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB angeklagt war, das in der Hauptverhandlung des LG für Strafsachen römisch 40 am 19.03.2024, GZ 17 Hv 16/24vm mit diversionellem Vorgehen durch Bezahlung einer Geldbuße von 180 Tagessätzen á EUR 30,00, sohin EUR 5.400,00, zuzüglich EUR 150,00 an Pauschalkosten, insgesamt sohin EUR 5.550,00, an das LG für Strafsachen römisch 40 erledigt wurde, die Dienstpflicht

Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten), wonach der Beamte bzw. die Beamtin in seinem/ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. ADin XXXX hat somit Dienstpflichtverletzungen

§ 91

BDG 1979 begangen.ADin römisch 40 hat somit Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Es wird über die Disziplinarbeschuldigte

§ 126Abs. 2 BDG 1979 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend) verhängt.Es wird über die Disziplinarbeschuldigte

Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend) verhängt. Der Beschuldigten werden

§ 117Abs.

2 Z 2 BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von 500 € vorgeschrieben.“Der Beschuldigten werden

Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von 500 € vorgeschrieben.“ Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025, GZ. W136 2300744-5E, insofern stattgegeben, als gegen die Beschwerdeführerin die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt. 1.

  1. Am 25.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin in einem Gespräch von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt, zu den Öffnungszeiten der belangten Behörde anwesend zu sein und dass Dienstverhinderungen geringgehalten werden sollen. Die Öffnungszeiten der Regionalen Geschäftsstelle XXXX seien von Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr und am Freitag von 07:30 bis 13:00 Uhr. Die Beschwerdeführerin wies am XXXX 2024 ein Minus von 2:45 Stunden (Dienstzeit von 08:15 Uhr bis 14:00 Uhr) und am XXXX 2024 ein Minus von 5:30 Stunden (Dienstzeit von 08:00 Uhr bis 10:30 Uhr) im Dienstzeitnachweis auf. An diesen beiden Tagen waren die stellvertretende Abteilungsleiterin sowie der Abteilungsleiter „Erst-Service“ auf Urlaub. Eine Führungskraft für Fragen und Anliegen von MitarbeiterInnen und KundInnen war daher nur zu sehr eingeschränkten Zeiten verfügbar. 1.
  2. Am 25.07.2024 wurde der Beschwerdeführerin in einem Gespräch von ihrem unmittelbaren Vorgesetzten mitgeteilt, zu den Öffnungszeiten der belangten Behörde anwesend zu sein und dass Dienstverhinderungen geringgehalten werden sollen. Die Öffnungszeiten der Regionalen Geschäftsstelle römisch 40 seien von Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr und am Freitag von 07:30 bis 13:00 Uhr. Die Beschwerdeführerin wies am römisch 40 2024 ein Minus von 2:45 Stunden (Dienstzeit von 08:15 Uhr bis 14:00 Uhr) und am römisch 40 2024 ein Minus von 5:30 Stunden (Dienstzeit von 08:00 Uhr bis 10:30 Uhr) im Dienstzeitnachweis auf. An diesen beiden Tagen waren die stellvertretende Abteilungsleiterin sowie der Abteilungsleiter „Erst-Service“ auf Urlaub. Eine Führungskraft für Fragen und Anliegen von MitarbeiterInnen und KundInnen war daher nur zu sehr eingeschränkten Zeiten verfügbar. 1.
  3. Aufgrund von Abweichungen zu den im Sozialversicherungsdatenauszug der ÖGK vom 10.07.2024 vorliegenden Tagen der Nebenbeschäftigung der Beschwerdeführerin forderte die Leiterin des AMS XXXX die Beschwerdeführerin auf, eine Stellungnahme zu diesen Abweichungen abzugeben. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin war derart vage, dass die Leiterin die Beschwerdeführerin am 30.08.2024 erneut aufforderte, die Dienstaufträge bis 09.09.2024 zu erledigen. Es handelte sich konkret um die Einhaltung von Ruhezeiten von 33 nicht gemeldeten Tagen der Beschwerdeführerin. Mit E-Mail vom 09.09.2024 wies die Beschwerdeführerin den Dienstauftrag der Leiterin zurück.1.
  4. Aufgrund von Abweichungen zu den im Sozialversicherungsdatenauszug der ÖGK vom 10.07.2024 vorliegenden Tagen der Nebenbeschäftigung der Beschwerdeführerin forderte die Leiterin des AMS römisch 40 die Beschwerdeführerin auf, eine Stellungnahme zu diesen Abweichungen abzugeben. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin war derart vage, dass die Leiterin die Beschwerdeführerin am 30.08.2024 erneut aufforderte, die Dienstaufträge bis 09.09.2024 zu erledigen. Es handelte sich konkret um die Einhaltung von Ruhezeiten von 33 nicht gemeldeten Tagen der Beschwerdeführerin. Mit E-Mail vom 09.09.2024 wies die Beschwerdeführerin den Dienstauftrag der Leiterin zurück. 1.
  5. Es besteht ein betriebliches bzw. dienstliches Interesse an der Versetzung der Beschwerdeführerin. Das Vertrauen der belangten Behörde in die Beschwerdeführerin ist nachhaltig zerstört.
  6. Beweiswürdigung: Die unter Punkt II.
  7. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (insbesondere aus dem Bescheid vom 16.10.2024, aus dem Disziplinarerkenntnis der Bundesbehörde vom 12.09.2024 und der Bescheidbeschwerde vom 13.11.2024 sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  8. April 2025, GZ. W136 2300744-5E. Der Akteninhalt ist unstrittig. Die unter Punkt römisch zwei.
  9. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Verwaltungsakt und im Beschwerdeakt des vorliegenden Verfahrens einliegenden und aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes unbedenklichen Aktenteilen (insbesondere aus dem Bescheid vom 16.10.2024, aus dem Disziplinarerkenntnis der Bundesbehörde vom 12.09.2024 und der Bescheidbeschwerde vom 13.11.2024 sowie aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom
  10. April 2025, GZ. W136 2300744-5E. Der Akteninhalt ist unstrittig. Die Feststellungen zur Wegstecke von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin zur Dienststelle des Zielarbeitsplatzes folgen aus der am 23.03.2025 auf der Homepage https://www.viamichelin.at dahingehend erfolgten Abfrage.
  11. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der zulässigen Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) lauten auszugsweise wie folgt: „Versetzung § 38. Paragraph 38,

(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor 1.bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
  1. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
  2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
  3. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
  5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
  1. für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
  2. eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.

Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.

(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
  1. Verwendungsgruppe „Höherer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  2. Verwendungsgruppe „Gehobener Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  3. Verwendungsgruppe „Fachdienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  4. Verwendungsgruppe „Qualifizierter mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  5. Verwendungsgruppe „Mittlerer Dienst“ und vergleichbare Verwendungen;
  6. Verwendungsgruppen „Qualifizierter Hilfsdienst“ und „Hilfsdienst“ und vergleichbare Verwendungen. Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen. Verwendungsänderung § 40.Paragraph 40,
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. § 112 wird hiedurch nicht berührt.
(1)Wird der Beamte von seiner bisherigen unbefristeten oder befristeten Verwendung abberufen, so ist ihm gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner Dienststelle zuzuweisen. Paragraph 112, wird hiedurch nicht berührt.
(2)Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
  1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
  2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
  3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3)Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4)Abs. 2 gilt nicht
(4)Absatz 2, gilt nicht
  1. für die Zuweisung einer drei Monate nicht übersteigenden vorübergehenden Verwendung, wenn dem Beamten daran anschließend eine der bisherigen Verwendung zumindest gleichwertige Verwendung zugewiesen wird,
  2. für die Beendigung der vorläufigen Ausübung einer höheren Verwendung zur Vertretung eines an der Dienstausübung verhinderten oder zur provisorischen Führung der Funktion an Stelle des aus dieser Funktion ausgeschiedenen Beamten und
  3. für das Enden des Zeitraums einer befristeten Ernennung des Beamten, ohne daß dieser weiterbestellt wird. Allgemeine Dienstpflichten § 43.Paragraph 43,
(1)Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2)Die Beamtin oder der Beamte hat in ihrem oder seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer oder seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Dabei hat sie oder er insbesondere tatsächliche und vermeintliche Interessenkonflikte zu vermeiden, soweit dies zumutbar ist. Ein solcher Interessenkonflikt liegt vor, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund von bestehenden persönlichen Interessen ihre oder seine Aufgaben nicht in voller Unvoreingenommenheit, Unparteilichkeit und Objektivität wahrnehmen kann (tatsächlicher Interessenkonflikt) oder ein solcher Anschein erweckt werden könnte (vermeintlicher Interessenkonflikt).
(3)Der Beamte hat die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.
(4)Beamtinnen und Beamten ist es im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit verboten, andere aus Gründen des Geschlechts – insbesondere unter Bedachtnahme auf den Personenstand und die Elternschaft –, der ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung, Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu diskriminieren. Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten § 44.Paragraph 44,
(1)Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
(2)Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Verwendungsänderung und Versetzung § 141a.
(1)Wird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes

§ 2Abs.

3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat:Paragraph 141 a,

(1)Wird ein Beamter von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Bewertung des Arbeitsplatzes

Paragraph 2, Absatz 3 und hat der Beamte in diesen Fällen die Gründe für die Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten, darf die nachstehend angeführte Einstufung nur mit seiner schriftlichen Zustimmung unterschritten werden, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat: 1. in der Verwendungsgruppe A 1 die Funktionsgruppe 2, 2. in der Verwendungsgruppe A 2 die Funktionsgruppe 3, 3. in der Verwendungsgruppe A 3 die Funktionsgruppe 3, 4. in der Verwendungsgruppe A 4 die Funktionsgruppe 2.

(2)Wird dem Beamten, der die Gründe für eine solche Versetzung oder Verwendungsänderung nicht zu vertreten hat, kein neuer Arbeitsplatz zugewiesen, gebührt ihm
  1. die im Abs. 1 Z 1 bis 4 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
  2. die im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 vorgesehene Einstufung, wenn er zuvor dieser Funktionsgruppe oder einer höheren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe angehört hat,
  3. in den übrigen Fällen die Grundlaufbahn der betreffenden Verwendungsgruppe.
(3)Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Abs. 1 Z 1 bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(3)Hat der Beamte die Gründe für die Versetzung oder die Verwendungsänderung zu vertreten, gelten die Absatz eins und 2 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der im Absatz eins, Ziffer eins bis 4 angeführten Funktionsgruppen die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe tritt.
(4)Gründe, die von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertreten sind, sind insbesondere
  1. Organisationsänderungen,
  2. Krankheit oder Gebrechen, wenn sie die Beamtin oder der Beamte nicht vorsätzlich herbeigeführt hat oder
  3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche

§ 7des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-Gl

BG, BGBl. Nr. 100/1993, oder

§ 20des Ausschreibungsgesetzes – Aus

G, BGBl. Nr. 85/1989, oder einer Ausschreibung

den §§ 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.3. eine neuerliche Verwendungsänderung oder eine Versetzung, wenn diese auf Grund einer Bewerbung im Zuge einer Ausschreibung oder einer Interessentensuche

Paragraph 7, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1993,, oder

Paragraph 20, des Ausschreibungsgesetzes – AusG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989,, oder einer Ausschreibung

den Paragraphen 2 bis 4 AusG erfolgt und der neu zugewiesene Arbeitsplatz einer höheren Funktionsgruppe zugeordnet ist als der zuletzt innegehabte Arbeitsplatz.

(5)Ist der Beamte von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des § 141 abberufen worden, so gelten für ihn anstel­le des Abs. 1 Z 1 die Wahrungsbestimmungen des § 141 Abs. 6 bis 8.
(5)Ist der Beamte von einer zeitlich begrenzten Funktion im Sinne des Paragraph 141, abberufen worden, so gelten für ihn anstel­le des Absatz eins, Ziffer eins, die Wahrungsbestimmungen des Paragraph 141, Absatz 6 bis 8,
(6)Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist – ausgenommen in den Fällen des § 41 und des Abs. 12 – ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur nach § 141 oder auf Grund eines Verfahrens nach den §§ 38 oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(6)Die Einstufung in eine niedrigere Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe ist – ausgenommen in den Fällen des Paragraph 41 und des Absatz 12, – ohne schriftliche Zustimmung des Beamten nur nach Paragraph 141, oder auf Grund eines Verfahrens nach den Paragraphen 38, oder 40 zulässig. Die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz eins und 2 über die Versetzung in den Ruhestand bei Dienstunfähigkeit bleiben unberührt.
(3)Hält der Beamte eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt. Verwendungsänderung und Versetzung § 35 GehG.
(1)Wird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes

§ 2Abs. 3 BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue VerwendungParagraph 35, GehG.

(1)Wird ein Beamter durch Verwendungsänderung oder durch Versetzung von seinem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder ändert sich die Verwendung des Beamten durch Änderung der Bewertung des Arbeitsplatzes

Paragraph 2, Absatz 3, BDG 1979 und ist in diesen Fällen für die neue Verwendung

  1. eine niedrigere Funktionszulage vorgesehen, so gebührt ihm für die Zeit nach dem Ablauf des Monats, in dem die Zuweisung erfolgt ist, anstelle der bisherigen Funktionszulage die für die neue Funktion vorgesehene Funktionszulage, […]“ 3.
  2. Das Vorhalteverfahren iSd § 38 Abs. 6 BDG 1979 ist gesetzlich zwingend schriftlich dann durchzuführen, wenn eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung von Amts wegen vorgenommen werden soll. Dabei sind dem Beamten grundsätzlich seine neue Dienststelle und seine neue Verwendung bekannt zu geben. Die so genannte „Zustimmungsfiktion“ des § 38 Abs. 6 leg.cit. kann sich freilich nur auf jene Personalmaßnahme beziehen, welche Gegenstand des in dieser Bestimmung geregelten Vorhaltes war. Darüber hinaus setzt der Eintritt dieser Fiktion voraus, dass das Vorhalteverfahren gesetzmäßig durchgeführt wurde, also insbesondere auch, dass der Zielarbeitsplatz im Vorhalt hinreichend präzisiert ist. Eine „Vorverständigung“ nach § 38 Abs. 6 leg.cit. hat in sinngemäßer Interpretation des Begriffs „Verwendung“ daher auch Angaben zur Bewertung des neuen Arbeitsplatzes zu enthalten (vgl. mit weiteren Judikaturhinweisen BK 22.05.2009, 23/10-BK/09, und damit übereinstimmend VwGH 17.04.2013, 2012/12/0121).3.
  3. Das Vorhalteverfahren iSd Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 ist gesetzlich zwingend schriftlich dann durchzuführen, wenn eine Versetzung oder eine qualifizierte Verwendungsänderung von Amts wegen vorgenommen werden soll. Dabei sind dem Beamten grundsätzlich seine neue Dienststelle und seine neue Verwendung bekannt zu geben. Die so genannte „Zustimmungsfiktion“ des Paragraph 38, Absatz 6, leg.cit. kann sich freilich nur auf jene Personalmaßnahme beziehen, welche Gegenstand des in dieser Bestimmung geregelten Vorhaltes war. Darüber hinaus setzt der Eintritt dieser Fiktion voraus, dass das Vorhalteverfahren gesetzmäßig durchgeführt wurde, also insbesondere auch, dass der Zielarbeitsplatz im Vorhalt hinreichend präzisiert ist. Eine „Vorverständigung“ nach Paragraph 38, Absatz 6, leg.cit. hat in sinngemäßer Interpretation des Begriffs „Verwendung“ daher auch Angaben zur Bewertung des neuen Arbeitsplatzes zu enthalten vergleiche mit weiteren Judikaturhinweisen BK 22.05.2009, 23/10-BK/09, und damit übereinstimmend VwGH 17.04.2013, 2012/12/0121). § 38 Abs. 6 BDG 1979 normiert eine fiktive Zustimmung für den Fall, dass der betroffene Beamte keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vorbringt. Einwendungen iSd § 38 Abs. 6 leg.cit. müssen ein Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Beamten sein, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass die geplante Versetzung in seine subjektiven Rechte eingreife, wobei an die Substantiierung der Einwendungen keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind. Wird ein Anbringen erstattet, das aufgrund seines Inhaltes nicht als Einwendung gewertet werden kann, tritt die vorgesehene Rechtsfolge (fiktive Zustimmung zur Versetzung) ein, falls nicht innerhalb der im Gesetz genannten Frist entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (ausgenommen davon ist der Fall, dass die Behauptungen auf Grundlagen fußen, die erst nach Ablauf der Frist entstanden sind); eine Berufung, die nur ein Vorbringen enthält, das der Beamte bereits im Zeitpunkt der Einwendungen hätte erheben können, ist daher abzuweisen. Wenn vom Beamten innerhalb der im Gesetz angeführten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Vorhaltes keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung eingebracht wurden, ist von der im Gesetz normierten fiktiven Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung auszugehen; diese wird auch durch die verspätete Einbringung von Einwendungen nicht gehindert, weil im Gesetz unzweifelhaft festgehalten ist, dass die fiktive Zustimmung ex lege mit dem Ende der zweiwöchigen Frist eintritt. Die in § 38 Abs. 6 leg.cit. festgelegte Frist ist eine nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist (vgl. etwa BK 17.12.2012, 106/10-BK/12; 06.12.2007, 164/10-BK/07; 23.02.2006, 198/11-BK/05, sowie VwGH 24.01.1996, 95/12/0056; 08.11.1995, 92/12/0049).Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 normiert eine fiktive Zustimmung für den Fall, dass der betroffene Beamte keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung vorbringt. Einwendungen iSd Paragraph 38, Absatz 6, leg.cit. müssen ein Vorbringen des von der angekündigten Personalmaßnahme betroffenen Beamten sein, denen die Behauptung zugrunde liegt, dass die geplante Versetzung in seine subjektiven Rechte eingreife, wobei an die Substantiierung der Einwendungen keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind. Wird ein Anbringen erstattet, das aufgrund seines Inhaltes nicht als Einwendung gewertet werden kann, tritt die vorgesehene Rechtsfolge (fiktive Zustimmung zur Versetzung) ein, falls nicht innerhalb der im Gesetz genannten Frist entsprechende Behauptungen aufgestellt werden (ausgenommen davon ist der Fall, dass die Behauptungen auf Grundlagen fußen, die erst nach Ablauf der Frist entstanden sind); eine Berufung, die nur ein Vorbringen enthält, das der Beamte bereits im Zeitpunkt der Einwendungen hätte erheben können, ist daher abzuweisen. Wenn vom Beamten innerhalb der im Gesetz angeführten Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Vorhaltes keine Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung eingebracht wurden, ist von der im Gesetz normierten fiktiven Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung auszugehen; diese wird auch durch die verspätete Einbringung von Einwendungen nicht gehindert, weil im Gesetz unzweifelhaft festgehalten ist, dass die fiktive Zustimmung ex lege mit dem Ende der zweiwöchigen Frist eintritt. Die in Paragraph 38, Absatz 6, leg.cit. festgelegte Frist ist eine nicht erstreckbare verfahrensrechtliche Frist vergleiche etwa BK 17.12.2012, 106/10-BK/12; 06.12.2007, 164/10-BK/07; 23.02.2006, 198/11-BK/05, sowie VwGH 24.01.1996, 95/12/0056; 08.11.1995, 92/12/0049). 3.
  4. Die Materialien zum § 38 Abs. 3 Z 5 (zuvor: Z 4) BDG 1979 führen Folgendes aus (RV 1577 BlgNR
  5. GP, S. 157):3.
  6. Die Materialien zum Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, (zuvor: Ziffer 4,) BDG 1979 führen Folgendes aus Regierungsvorlage 1577 BlgNR
  7. GP, S. 157): Mit der Anführung des Versetzungsfalles nach Abs. 3 Z 4 soll zum Ausdruck gebracht werden, daß auch Dienstpflichtverletzungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten begründen können. Allerdings soll nicht schon jede geringfügige Ordnungswidrigkeit eine Versetzung rechtfertigen können. Vielmehr soll die Art und Schwere der begangenen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben solches Gewicht haben, dass der Verbleib in der bisherigen Dienststelle nicht vertretbar erscheint.Mit der Anführung des Versetzungsfalles nach Absatz 3, Ziffer 4, soll zum Ausdruck gebracht werden, daß auch Dienstpflichtverletzungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten begründen können. Allerdings soll nicht schon jede geringfügige Ordnungswidrigkeit eine Versetzung rechtfertigen können. Vielmehr soll die Art und Schwere der begangenen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben solches Gewicht haben, dass der Verbleib in der bisherigen Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Im Fall des Abs. 3 Z 4 (nunmehr: Z 5) wird das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses unter anderem an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft. Dazu wird bemerkt, daß es sich bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse begründenden Anlaßfälle im Abs. 3 um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe ist daher nicht so zu verstehen, daß Versetzungen nur bei rechtskräftiger straf- oder disziplinarrechtlicher Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten wird auch dann, wenn dieses (zB wegen Verjährung) zu keiner Verurteilung geführt hat oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen wurde, ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen können. Die Dienstbehörde wird nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes darzulegen haben.Im Fall des Absatz 3, Ziffer 4, (nunmehr: Ziffer 5,) wird das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses unter anderem an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft. Dazu wird bemerkt, daß es sich bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse begründenden Anlaßfälle im Absatz 3, um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe ist daher nicht so zu verstehen, daß Versetzungen nur bei rechtskräftiger straf- oder disziplinarrechtlicher Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten wird auch dann, wenn dieses (zB wegen Verjährung) zu keiner Verurteilung geführt hat oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen wurde, ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen können. Die Dienstbehörde wird nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes darzulegen haben. Als weitere Beispiele im Sinne dieser Bestimmung sind zu nennen: ‚Untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten der Dienststelle‘, sonstige, das Verbleiben des Beamten hindernde persönliche Gründe (zB Verwendungsbeschränkungen nach § 42 BDG 1979), ‚anmaßendes und unkooperatives Verhalten‘, ‚erheblicher Ansehens- und Autoritätsverlust des Beamten infolge einer strafgesetzlichen Verurteilung‘, ‚andere schwere Störungen des Arbeitsklimas‘ oder der Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten als Folge des Schlusses, daß bei einem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind.“Als weitere Beispiele im Sinne dieser Bestimmung sind zu nennen: ‚Untragbare Spannungsverhältnisse unter den Bediensteten der Dienststelle‘, sonstige, das Verbleiben des Beamten hindernde persönliche Gründe (zB Verwendungsbeschränkungen nach Paragraph 42, BDG 1979), ‚anmaßendes und unkooperatives Verhalten‘, ‚erheblicher Ansehens- und Autoritätsverlust des Beamten infolge einer strafgesetzlichen Verurteilung‘, ‚andere schwere Störungen des Arbeitsklimas‘ oder der Vertrauensentzug durch den Vorgesetzten als Folge des Schlusses, daß bei einem Beamten der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht oder nicht mehr gegeben sind.“ 3.
  8. Für eine Versetzung nach § 38 Abs 2 BDG 1979 genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (vgl. VwGH
  9. 1990, 90/12/0213;
  10. 1992, 89/12/0088;
  11. 1992, 92/12/0036, siehe auch Fellner, BDG § 38 BDG Stand 1.10.2022, rdb.at). 3.
  12. Für eine Versetzung nach Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 genügt das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht vergleiche VwGH
  13. 1990, 90/12/0213;
  14. 1992, 89/12/0088;
  15. 1992, 92/12/0036, siehe auch Fellner, BDG Paragraph 38, BDG Stand 1.10.2022, rdb.at). Im Vordergrund der für eine Versetzung maßgeblichen Überlegungen haben die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes. Resultieren die Konflikte und Spannungen aus unrechtmäßigen Handlungen eines Bediensteten, so besteht im Rahmen der gegebenen Zuständigkeiten die Verpflichtung, dies aufzuzeigen; zu versetzen ist der für die unrechtmäßigen Handlungen verantwortliche Bedienstete, auch wenn er ein Vorgesetzter ist (VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabe nicht oder nicht mehr gegeben sind und dadurch etwa das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigt ist. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründen (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046; 22.04.1998, 93/12/0128; 27.02.1989, 87/12/0060; 27.10.1986, 85/12/0148). Im Vordergrund der für eine Versetzung maßgeblichen Überlegungen haben die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes (s. VwGH 24.11.1995, 92/12/0130).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgabe nicht oder nicht mehr gegeben sind und dadurch etwa das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetztem und Mitarbeiter wesentlich beeinträchtigt ist. Ein konkretes Verhalten eines Beamten vermag unbeschadet seiner disziplinären Ahndung auch ein wichtiges dienstliches Interesse an seiner Versetzung begründen vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2018/12/0046; 22.04.1998, 93/12/0128; 27.02.1989, 87/12/0060; 27.10.1986, 85/12/0148). Im Vordergrund der für eine Versetzung maßgeblichen Überlegungen haben die dienstlichen Interessen zu stehen. Diese dienstlichen Interessen bestehen insbesondere in der Erhaltung eines rechtmäßigen, aber auch eines möglichst reibungslosen und effizienten Dienstbetriebes (s. VwGH 24.11.1995, 92/12/0130). § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979 nennt als Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung, dass „wegen der Art und Schwere der von ihm / ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten / der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint“. Bei dieser Beurteilung ist auf die Beziehung zwischen der – der (Disziplinar)Strafe zu Grunde liegenden – Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen (vgl. VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195; 10.09.2004, 2003/12/0113). Das für eine Versetzung maßgebende wichtige dienstliche Interesse ist bei Umständen, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind, grundsätzlich unabhängig von der Frage einer allfälligen Schuld oder eines entstandenen Schadens zu beurteilen. Dem Vorgesetzten kommt Vorbildfunktion zu. Die aus dem Verhalten eines Vorgesetzten von der Behörde zu befürchtenden Beispielsfolgen bei Untergebenen begründen im Gesamtzusammenhang das für die Rechtmäßigkeit der Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse. Die Leitungsfunktion eines Beamten erschöpft sich nicht in Kontrollaufgaben, weshalb von einem Vorgesetzten auch ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert wird, dies wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes (vgl. VwGH 04.07.1986, 85/12/0235; vgl. dazu auch VwGH 26.06.1989, 89/12/0057; 12.01.1987, 86/12/0078; 17.03.1986, 85/12/0212).Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979 nennt als Voraussetzung für das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses an einer Versetzung, dass „wegen der Art und Schwere der von ihm / ihr begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten / der Beamtin in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint“. Bei dieser Beurteilung ist auf die Beziehung zwischen der – der (Disziplinar)Strafe zu Grunde liegenden – Dienstpflichtverletzung und der damals vom Beamten ausgeübten Verwendung abzustellen vergleiche VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195; 10.09.2004, 2003/12/0113). Das für eine Versetzung maßgebende wichtige dienstliche Interesse ist bei Umständen, die in der Person des Dienstnehmers gelegen sind, grundsätzlich unabhängig von der Frage einer allfälligen Schuld oder eines entstandenen Schadens zu beurteilen. Dem Vorgesetzten kommt Vorbildfunktion zu. Die aus dem Verhalten eines Vorgesetzten von der Behörde zu befürchtenden Beispielsfolgen bei Untergebenen begründen im Gesamtzusammenhang das für die Rechtmäßigkeit der Versetzung erforderliche wichtige dienstliche Interesse. Die Leitungsfunktion eines Beamten erschöpft sich nicht in Kontrollaufgaben, weshalb von einem Vorgesetzten auch ein vorbildliches dienstliches Verhalten gefordert wird, dies wegen der Beispielsfolgen und der Gefahr des Autoritätsverlustes vergleiche VwGH 04.07.1986, 85/12/0235; vergleiche dazu auch VwGH 26.06.1989, 89/12/0057; 12.01.1987, 86/12/0078; 17.03.1986, 85/12/0212). Ist der Weiterverbleib eines Beamten an seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar, so besteht ein wichtiges dienstliches Interesse daran, ihn von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen. Da es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse für einen der beiden Teile eines Versetzungsaktes vorliegt, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob auch für die Zuweisung zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden hat (s. etwa VwGH 26.05.1993, 93/12/0015; 18.03.1992, 91/12/0073, vgl. auch Fellner, BDG § 38 BDG E.21 (Stand 1.10.2022, rdb.at).Ist der Weiterverbleib eines Beamten an seiner bisherigen Dienststelle nicht mehr vertretbar, so besteht ein wichtiges dienstliches Interesse daran, ihn von seiner bisherigen Dienststelle abzuziehen. Da es nach dem Gesetz ausreicht, wenn das wichtige dienstliche Interesse für einen der beiden Teile eines Versetzungsaktes vorliegt, braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob auch für die Zuweisung zur neuen Dienststelle ein wichtiges dienstliches Interesse bestanden hat (s. etwa VwGH 26.05.1993, 93/12/0015; 18.03.1992, 91/12/0073, vergleiche auch Fellner, BDG Paragraph 38, BDG E.21 (Stand 1.10.2022, rdb.at). Eine Auswahl im Verständnis der Gesetzesbestimmung des § 38 Abs. 4 zweiter Satz BDG 1979 kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen (Abzugsinteresse). Die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 leg.cit. erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des § 38 Abs. 4 leg.cit. nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen, was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einem anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des § 38 Abs. 4 leg.cit. nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; 17.04.2013, 2012/12/0116; 14.09.1994, 94/12/0127).Eine Auswahl im Verständnis der Gesetzesbestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz BDG 1979 kommt von vornherein dann nicht in Betracht, wenn das wichtige dienstliche Interesse darin besteht, einen bestimmten Beamten von einer Dienststelle zu entfernen (Abzugsinteresse). Die im ersten Satz des Paragraph 38, Absatz 4, leg.cit. erwähnten persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse sind in einem Versetzungsverfahren zwar zu berücksichtigen, können aber für sich alleine eine Unzulässigkeit der Versetzung iSd zweiten Satzes des Paragraph 38, Absatz 4, leg.cit. nicht bewirken. Insbesondere könnte der Umstand, dass sich die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Beamten verschlechterte, eine Versetzung nicht unzulässig machen, was schon daraus folgt, dass die ausschließlich auf Versetzungen in einem anderen Dienstort anwendbare Bestimmung des Paragraph 38, Absatz 4, leg.cit. nur solche Interessen im Auge haben kann, welche durch den Dienstortwechsel, nicht aber solche, die durch die Zuweisung eines schlechter bewerteten Arbeitsplatzes (welche Fallkonstellation auch bei Versetzungen innerhalb ein und desselben Dienstortes und bei qualifizierten Verwendungsänderungen auftreten könnten) beeinträchtigt werden vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/12/0018; 17.04.2013, 2012/12/0116; 14.09.1994, 94/12/0127). Die Behörde ist bei Versetzungen / qualifizierten Verwendungsänderungen dazu verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten einer neuen Verwendung des Beamten die für ihn „schonendste Variante“ zu wählen. Die Verwendungsänderung soll iSd Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes möglichst keine Benachteiligung für den Beamten bewirken. Es ist dem Beamten eine gleichwertige, wenn dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (s. ausführlich VwGH 17.04.2013, 2012/12/0116, und zudem VwGH 30.04.2014, 2013/12/0190; 17.04.2013, 2012/12/0125). 3.
  16. Vor diesem Hintergrund ist für das vorliegende Verfahren Folgendes auszuführen: Nach § 38 Abs. 1 bis 3 BDG 1979 ist eine amtswegige Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Sollte eine solche Versetzung beabsichtigt sein, ist der Beamte nach § 38 Abs. 6 erster Satz leg.cit. davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Hinweis darauf zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Versetzung binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben; werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies nach § 38 Abs. 6 zweiter Satz leg.cit. als Zustimmung zur Versetzung.Nach Paragraph 38, Absatz eins bis 3 BDG 1979 ist eine amtswegige Versetzung eines Beamten zu einer anderen Dienststelle zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Sollte eine solche Versetzung beabsichtigt sein, ist der Beamte nach Paragraph 38, Absatz 6, erster Satz leg.cit. davon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Hinweis darauf zu verständigen, dass es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Versetzung binnen zwei Wochen Einwendungen zu erheben; werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies nach Paragraph 38, Absatz 6, zweiter Satz leg.cit. als Zustimmung zur Versetzung. 3.5.
  17. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.09.2024 mit, sie von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abzuberufen und sie mit 01.11.2024 mit einem anderen Arbeitsplatz zu betrauen. Die belangte Behörde führte im Schreiben an, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, gegen die beabsichtigte Versetzung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Einwendungen zu erheben, und dass bei Nichteinwendungen dies als Zustimmung der beabsichtigen Versetzung gelte. Die belangte Behörde hat mit diesem Schreiben somit die in § 38 Abs. 6 leg. cit. geforderten Voraussetzungen (schriftlicher Vorhalt, Bekanntgabe der neuen Dienststelle und des neuen Arbeitsplatzes samt Einstufung; Hinweis auf Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen) erfüllt. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung am 16.09.2024 zu. Mit Schreiben vom 25.09.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigte Versetzung ihre Einwendungen, von ihrer Zustimmung war daher nicht auszugehen. 3.5.
  18. Die belangte Behörde teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13.09.2024 mit, sie von ihrem bisherigen Arbeitsplatz abzuberufen und sie mit 01.11.2024 mit einem anderen Arbeitsplatz zu betrauen. Die belangte Behörde führte im Schreiben an, dass es der Beschwerdeführerin freistehe, gegen die beabsichtigte Versetzung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens Einwendungen zu erheben, und dass bei Nichteinwendungen dies als Zustimmung der beabsichtigen Versetzung gelte. Die belangte Behörde hat mit diesem Schreiben somit die in Paragraph 38, Absatz 6, leg. cit. geforderten Voraussetzungen (schriftlicher Vorhalt, Bekanntgabe der neuen Dienststelle und des neuen Arbeitsplatzes samt Einstufung; Hinweis auf Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen) erfüllt. Der Betriebsrat stimmte der Versetzung am 16.09.2024 zu. Mit Schreiben vom 25.09.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen die beabsichtigte Versetzung ihre Einwendungen, von ihrer Zustimmung war daher nicht auszugehen. Mit Ausnahme des Sonderfalles des § 38 Abs. 3 Z 5 BDG 1979, der vom Vorliegen einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe ausgeht, gibt es keine Bindung der im Versetzungsverfahren zur Entscheidung berufenen Behörde an Entscheidungen der Disziplinarbehörden. Dies ergibt sich zwangsläufig aus den ganz verschiedenen Zielsetzungen dieser beiden Verfahren. Im Versetzungsverfahren spielt die Frage des Verschuldens nur eine untergeordnete Rolle, zentral ist hier das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Eine allfällige Versetzung ist somit nicht als weitere Strafe zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes (vgl. BerK 14.12.2005, GZ 148/9-BK/05, u.a.). (Verfassungsgerichtshof, 21.09.2010, VfGH B 1368/08).Mit Ausnahme des Sonderfalles des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 5, BDG 1979, der vom Vorliegen einer rechtskräftig verhängten Disziplinarstrafe ausgeht, gibt es keine Bindung der im Versetzungsverfahren zur Entscheidung berufenen Behörde an Entscheidungen der Disziplinarbehörden. Dies ergibt sich zwangsläufig aus den ganz verschiedenen Zielsetzungen dieser beiden Verfahren. Im Versetzungsverfahren spielt die Frage des Verschuldens nur eine untergeordnete Rolle, zentral ist hier das Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes. Eine allfällige Versetzung ist somit nicht als weitere Strafe zu sehen, sondern als objektiv notwendige Maßnahme zur Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes vergleiche BerK 14.12.2005, GZ 148/9-BK/05, u.a.). (Verfassungsgerichtshof, 21.09.2010, VfGH B 1368/08). 3.5.
  19. In der Hauptverhandlung des LG für Strafsachen XXXX am 19.03.2024, GZ: 17 Hv 16/24v wurde die Anklage wegen des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB mit diversionellem Vorgehen durch Bezahlung einer Geldbuße von 180 Tagessätzen à EUR 30,00, sohin EUR. 5.400,00 zzgl. EUR 150,00 an Pauschalkosten, insgesamt sohin EUR 5.500,00, erledigt. Mit Beschluss des LG für Strafsachen XXXX vom 13.05.2024, GZ 17 Hv 16/24v, wurde das anhängige Strafverfahren

§ 200Abs. 5 i

Vm § 199 STPO eingestellt, wobei trotz Bestehen des Aufschubes der Zahlung die vollständige Begleichung am 06.05.2024 erfolgte.3.5.2. In der Hauptverhandlung des LG für Strafsachen römisch 40 am 19.03.2024, GZ: 17 Hv 16/24v wurde die Anklage wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB mit diversionellem Vorgehen durch Bezahlung einer Geldbuße von 180 Tagessätzen à EUR 30,00, sohin EUR. 5.400,00 zzgl. EUR 150,00 an Pauschalkosten, insgesamt sohin EUR 5.500,00, erledigt. Mit Beschluss des LG für Strafsachen römisch 40 vom 13.05.2024, GZ 17 Hv 16/24v, wurde das anhängige Strafverfahren

Paragraph 200, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 199, STPO eingestellt, wobei trotz Bestehen des Aufschubes der Zahlung die vollständige Begleichung am 06.05.2024 erfolgte. 3.5.

  1. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.09.2024, GZ: XXXX , Senat 7, wurde über die Beschwerdeführerin eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe von € 15.000,00 verhängt, wobei der Spruch wie folgt lautete:3.5.
  2. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 10.09.2024, GZ: römisch 40 , Senat 7, wurde über die Beschwerdeführerin eine Disziplinarstrafe in Form einer Geldstrafe von € 15.000,00 verhängt, wobei der Spruch wie folgt lautete: „ADin XXXX , geb. 02.07.1971, ist schuldig, sie hat dadurch, „ADin römisch 40 , geb. 02.07.1971, ist schuldig, sie hat dadurch, dass sie in XXXX am
  3. August 2023 sich ein Gut mit einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert, das ihr anvertraut worden ist, nämlich den bis zur vollständigen Begleichung der Leasingraten im Eigentum der PORSCHE Bank stehenden PKW der Marke VW Tiguan mit der Fahrzeugnummer XXXX mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diesen XXXX veräußerte und den Verkaufserlös von EUR 27.400,00 zur Begleichung von nicht näher bekannten Verbindlichkeiten behielt, wobei sie des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB angeklagt war, das in der Hauptverhandlung des LG für Strafsachen XXXX am 19.03.2024, GZ 17 Hv 16/24vm mit diversionellem Vorgehen durch Bezahlung einer Geldbuße von 180 Tagessätzen á EUR 30,00, sohin EUR 5.400,00, zuzüglich EUR 150,00 an Pauschalkosten, insgesamt sohin EUR 5.550,00, an das LG für Strafsachen XXXX erledigt wurde, die Dienstpflicht

§ 43Abs.

2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten), wonach der Beamte bzw. die Beamtin in seinem/ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. dass sie in römisch 40 am 5. August 2023 sich ein Gut mit einem EUR 5.000,00, nicht jedoch EUR 300.000,00 übersteigenden Wert, das ihr anvertraut worden ist, nämlich den bis zur vollständigen Begleichung der Leasingraten im Eigentum der PORSCHE Bank stehenden PKW der Marke VW Tiguan mit der Fahrzeugnummer römisch 40 mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem sie diesen römisch 40 veräußerte und den Verkaufserlös von EUR 27.400,00 zur Begleichung von nicht näher bekannten Verbindlichkeiten behielt, wobei sie des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB angeklagt war, das in der Hauptverhandlung des LG für Strafsachen römisch 40 am 19.03.2024, GZ 17 Hv 16/24vm mit diversionellem Vorgehen durch Bezahlung einer Geldbuße von 180 Tagessätzen á EUR 30,00, sohin EUR 5.400,00, zuzüglich EUR 150,00 an Pauschalkosten, insgesamt sohin EUR 5.550,00, an das LG für Strafsachen römisch 40 erledigt wurde, die Dienstpflicht

Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten), wonach der Beamte bzw. die Beamtin in seinem/ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, schuldhaft verletzt. Adin XXXX hat somit Dienstpflichtverletzungen

§ 91

BDG 1979 begangen.Adin römisch 40 hat somit Dienstpflichtverletzungen

Paragraph 91, BDG 1979 begangen. Es wird über die Disziplinarbeschuldigte

§ 126Abs. 2 BDG 1979 i

Vm § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend) verhängt.Es wird über die Disziplinarbeschuldigte

Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 15.000 € (in Worten: fünfzehntausend) verhängt. Der Beschuldigten werden

§ 117Abs.

2 Z 2 BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von 500 € vorgeschrieben. Der Beschuldigten werden

Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von 500 € vorgeschrieben. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025, GZ. W136 2300744-5E, insofern stattgegeben, als gegen die Beschwerdeführerin die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezuges verhängt. Im Hinblick auf die oben genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, geht die Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer erhobenen Bescheidbeschwerde vom 13.11.2024, dass keine rechtskräftige Disziplinarstrafe und nach Art und Schwere der begangenen Dienstpflichtverletzung somit in Folge keine Gründe für die Versetzung vorlägen, ins Leere: Mit der Anführung des Versetzungsfalles nach Abs. 3 Z 4 (nunmehr: Z 5) soll zum Ausdruck gebracht werden, dass auch Dienstpflichtverletzungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten begründen können. Allerdings soll nicht schon jede geringfügige Ordnungswidrigkeit eine Versetzung rechtfertigen können. Vielmehr soll die Art und Schwere der begangenen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben ein solches Gewicht haben, dass der Verbleib in der bisherigen Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Im Fall des Abs. 3 Z 4 (nunmehr: Z 5) wird das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses unter anderem an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft Dazu wird bemerkt, dass es sich bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse begründenden Anlassfälle im Abs. 3 um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe ist daher nicht so zu verstehen, dass Versetzungen nur bei rechtskräftiger straf- oder disziplinarrechtlicher Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten wird auch dann, wenn dieses (zB wegen Verjährung) zu keiner Verurteilung geführt hat oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen wurde, ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen können. Die Dienstbehörde wird nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes darzulegen haben (vgl. rechtliche Beurteilung 3.2.)Mit der Anführung des Versetzungsfalles nach Absatz 3, Ziffer 4, (nunmehr: Ziffer 5,) soll zum Ausdruck gebracht werden, dass auch Dienstpflichtverletzungen ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung eines Beamten begründen können. Allerdings soll nicht schon jede geringfügige Ordnungswidrigkeit eine Versetzung rechtfertigen können. Vielmehr soll die Art und Schwere der begangenen Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben ein solches Gewicht haben, dass der Verbleib in der bisherigen Dienststelle nicht vertretbar erscheint. Im Fall des Absatz 3, Ziffer 4, (nunmehr: Ziffer 5,) wird das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses unter anderem an die rechtskräftige Verhängung einer Disziplinarstrafe geknüpft Dazu wird bemerkt, dass es sich bei der Aufzählung der ein wichtiges dienstliches Interesse begründenden Anlassfälle im Absatz 3, um eine beispielhafte Aufzählung handelt. Das Tatbestandsmerkmal der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe ist daher nicht so zu verstehen, dass Versetzungen nur bei rechtskräftiger straf- oder disziplinarrechtlicher Verurteilung zulässig sein sollen. Ein schwerwiegendes Fehlverhalten wird auch dann, wenn dieses (zB wegen Verjährung) zu keiner Verurteilung geführt hat oder ein Disziplinarverfahren zwar eingeleitet, aber im Zeitpunkt der Erlassung des Versetzungsbescheides noch nicht abgeschlossen wurde, ebenfalls ein wichtiges dienstliches Interesse an einer Versetzung begründen können. Die Dienstbehörde wird nur im letzteren Fall, gestützt auf die dem Beamten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen, im Versetzungsverfahren die Frage, ob der Beamte die betreffenden Dienstpflichtverletzungen begangen hat oder nicht, sowie die Schwere derselben selbst zu beurteilen und ihre rechtlichen Erwägungen zum Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Grundes darzulegen haben vergleiche rechtliche Beurteilung 3.2.) Hervorzuheben ist außerdem, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Disziplinarerkenntnis nur gegen die Höhe des Strafmaßes richtet. Auch zeigte sich die Beschwerdeführerin vor der Disziplinarbehörde einsichtig und bereute ihr Verhalten. Die Bundesdisziplinarbehörde billigte dem objektiven Unrechtsgehalt der betroffenen Dienstpflichtverletzungen hohes Gewicht zu, zumal bereits der Strafbestand der Veruntreuung (vgl. 3.5.2.) erfüllt wurde. Daran vermag auch die Herabsetzung der Strafe durch das Bundesverwaltungsgericht nichts zu ändern.Hervorzuheben ist außerdem, dass sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen das Disziplinarerkenntnis nur gegen die Höhe des Strafmaßes richtet. Auch zeigte sich die Beschwerdeführerin vor der Disziplinarbehörde einsichtig und bereute ihr Verhalten. Die Bundesdisziplinarbehörde billigte dem objektiven Unrechtsgehalt der betroffenen Dienstpflichtverletzungen hohes Gewicht zu, zumal bereits der Strafbestand der Veruntreuung vergleiche 3.5.2.) erfüllt wurde. Daran vermag auch die Herabsetzung der Strafe durch das Bundesverwaltungsgericht nichts zu ändern. 3.

  1. Der Begriff der Weisung ist weder in Art 20 Abs. 1 B-VG noch in § 44 BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein. Der Befolgungspflicht einer Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen wäre (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung VwGH
  2. 2018, Ra 2018/12/0060, mwN, VwGH
  3. 2020, Ro 2018/09/0003). Die Befolgung von Weisungen stellt eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung dar (vgl. VwGH
  4. 2022, Ra 2021/09/0154). Erste Voraussetzung für die Weisungsbefugnis ist die Stellung als Vorgesetzter. Vorgesetzter ist derjenige, der den Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen (Weisungen) erteilen kann. Vorgesetzte sind daher entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde neben dem Behördenleiter die Abteilungsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter, jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches für die Dauer der Beauftragung mit den entsprechenden Aufgaben. Der Vorgesetzte muss im Rahmen seiner Zuständigkeit handeln. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit können in einem Spannungsverhältnis zur Verpflichtung zum Vollzug von Gesetzen stehen. Im hierarchischen Aufbau der Verwaltung ist die Weisungsgebundenheit eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit sind Grundlage für die funktionsfähige Geschäftsführung einer Behörde. Dieser Grundsatz ist für das Verfassungssystem der Republik Österreich unverzichtbar (vgl. Art 20 Abs 1 B-VG, vgl. VwGH
  5. 1993, 92/09/0297). Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte – nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte – zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten (vgl. VwGH
  6. 2003, 2002/09/0088, siehe auch Fellner, BDG § 44 BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at).3.
  7. Der Begriff der Weisung ist weder in Artikel 20, Absatz eins, B-VG noch in Paragraph 44, BDG definiert, sondern begrifflich vorausgesetzt. Unter „Weisung“ ist eine generelle oder individuelle, abstrakte oder konkrete Norm zu verstehen, die an einen oder an eine Gruppe von dem Weisungsgeber untergeordneten Verwaltungsorganwaltern ergeht. Sie ist ein interner Akt im Rahmen der Verwaltungsorganisation und an keine besonderen Formerfordernisse gebunden. Sie kann mündlich oder schriftlich ergehen. Eine Weisung (ein Auftrag), die (der) von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach ihrem (seinem) Inhalt und nicht allein nach ihrer Bezeichnung rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten. Gegenstand der Weisung kann nur das Verhalten eines nachgeordneten Organs – sohin ein Tun oder Unterlassen – sein. Der Befolgungspflicht einer Weisung könnte nur ihre Unwirksamkeit entgegenstehen. Neben dem Außerkrafttreten der Weisung infolge Remonstration wäre dies dann der Fall, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre, ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstieße oder dem weisungserteilenden Vorgesetzten „Willkür“ vorzuwerfen wäre vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung VwGH
  8. 2018, Ra 2018/12/0060, mwN, VwGH
  9. 2020, Ro 2018/09/0003). Die Befolgung von Weisungen stellt eine der Säulen einer funktionierenden Verwaltung dar vergleiche VwGH
  10. 2022, Ra 2021/09/0154). Erste Voraussetzung für die Weisungsbefugnis ist die Stellung als Vorgesetzter. Vorgesetzter ist derjenige, der den Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen (Weisungen) erteilen kann. Vorgesetzte sind daher entsprechend der Organisation (Geschäftsordnung) einer Behörde neben dem Behördenleiter die Abteilungsleiter, Referenten, Sachgebietsleiter, jeweils innerhalb ihres Aufgabenbereiches für die Dauer der Beauftragung mit den entsprechenden Aufgaben. Der Vorgesetzte muss im Rahmen seiner Zuständigkeit handeln. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit können in einem Spannungsverhältnis zur Verpflichtung zum Vollzug von Gesetzen stehen. Im hierarchischen Aufbau der Verwaltung ist die Weisungsgebundenheit eine unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren der Verwaltung. Weisungsrecht und Weisungsgebundenheit sind Grundlage für die funktionsfähige Geschäftsführung einer Behörde. Dieser Grundsatz ist für das Verfassungssystem der Republik Österreich unverzichtbar vergleiche Artikel 20, Absatz eins, B-VG, vergleiche VwGH
  11. 1993, 92/09/0297). Zur rechtswirksamen Erteilung von Weisungen (Befehlen) ist jeder Vorgesetzte – nicht nur der unmittelbare Vorgesetzte – zuständig. Ein Auftrag, der von einem Vorgesetzten erteilt wird, ist nach seinem Inhalt und nicht allein nach seiner Bezeichnung (etwa als Auftrag) rechtlich zu beurteilen. Im Regelfall enthält der Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb eine einseitig verbindliche Anordnung (Festlegung von Pflichten) und ist damit als Weisung (Befehl) zu werten vergleiche VwGH
  12. 2003, 2002/09/0088, siehe auch Fellner, BDG Paragraph 44, BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at). Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oÄ. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen (vgl. VwGH
  13. 2000, 99/09/0028, siehe auch Fellner, BDG § 44 BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at).Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so sind sie grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachliche Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oÄ. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten ist der Beamte nur dann frei, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organes oder um eine Weisung handelt, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde. Von diesen Fällen abgesehen ist der Beamte verpflichtet, alle sonstigen Weisungen, mögen sie im Einzelfall auch gesetzwidrig sein, zu befolgen vergleiche VwGH
  14. 2000, 99/09/0028, siehe auch Fellner, BDG Paragraph 44, BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at). Grundsätzlich steht es dem einzelnen Beamten nicht zu, entgegen bestehender gesetzlicher Regelungen bzw. entgegen ausdrücklicher mündlicher oder schriftlicher Weisungen nach eigenem Gutdünken über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu befinden. Vielmehr sind erkennbar erteilte dienstliche Weisungen grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, etwa aus dem Grunde einer durchaus sachlich gemeinten Kritik an der Zweckmäßigkeit. Da Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der erteilten Weisung auch nicht die Rechtsfolge des § 44 Abs 3 BDG nach sich ziehen, steht dem Beamten nur die Möglichkeit, seine Verbesserungsvorschläge im Dienstweg darzulegen, offen (vgl. VwGH
  15. 2004, 2003/09/0045, siehe auch Fellner, BDG § 44 BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at).Grundsätzlich steht es dem einzelnen Beamten nicht zu, entgegen bestehender gesetzlicher Regelungen bzw. entgegen ausdrücklicher mündlicher oder schriftlicher Weisungen nach eigenem Gutdünken über Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit in der Verwaltung zu befinden. Vielmehr sind erkennbar erteilte dienstliche Weisungen grundsätzlich bindend und können nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Ungehorsam drückt sich normalerweise in der gezielten Ablehnung oder in der nachlässigen Außerachtlassung einer Anordnung aufgrund bedingten Vorsatzes oder Fahrlässigkeit aus. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, etwa aus dem Grunde einer durchaus sachlich gemeinten Kritik an der Zweckmäßigkeit. Da Bedenken gegen die Zweckmäßigkeit der erteilten Weisung auch nicht die Rechtsfolge des Paragraph 44, Absatz 3, BDG nach sich ziehen, steht dem Beamten nur die Möglichkeit, seine Verbesserungsvorschläge im Dienstweg darzulegen, offen vergleiche VwGH
  16. 2004, 2003/09/0045, siehe auch Fellner, BDG Paragraph 44, BDG (Stand 15.3.2023, rdb.at). 3.6.
  17. Zur Nichteinhaltung der Dienstzeiten (vgl. Feststellungen 1.8.):3.6.
  18. Zur Nichteinhaltung der Dienstzeiten vergleiche Feststellungen 1.8.): In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich am XXXX 2024 und XXXX 2024 an der Dienststelle RGS XXXX zwar nicht ganztägig, sondern lediglich stundenweise abwesend gewesen und telefonisch erreichbar gewesen sei. In der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie sich am römisch 40 2024 und römisch 40 2024 an der Dienststelle RGS römisch 40 zwar nicht ganztägig, sondern lediglich stundenweise abwesend gewesen und telefonisch erreichbar gewesen sei. Mit der Beschwerdeführerin wurde am 25.07.2024 ein Gespräch geführt, dass sie zu den Öffnungszeiten anwesend sein möge. Die Beschwerdeführerin gibt in der Beschwerde zu, sich dieser Weisung nicht gefügt zu haben, in dem sie ausführt, eben nicht während der ganzen Öffnungszeiten anwesend gewesen zu sein. Eine etwaige telefonische Erreichbarkeit vermag dies nicht zu ändern, da die Beschwerdeführerin – trotz Urlaub der stellvertretenden Abteilungsleiterin sowie des Abteilungsleiters der Abteilung „Erst-Service“ auf Urlaub – nicht wie vereinbart vor Ort anwesend war. 3.
  19. Zur Nichtbefolgung der Weisung betreffend Meldung der Nebenbeschäftigung: Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass sie im Jahr 2024 nicht jeden einzelnen Tag gemeldet habe, da ihre Nebenbeschäftigungen bereits für das gesamte Jahr 2024 seitens der Leiterin der Personalabteilung genehmigt worden seien, hat sie die Weisung der der Leiterin des AMS XXXX dennoch nicht befolgt. Die Befolgung einer Weisung kann abgelehnt werden, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Dies trifft hier nicht zu. Weder war die Leiterin des AMS XXXX als unzuständiges Organ zu subsumieren noch verstieß die Weisung gegen strafrechtliche Vorschriften.Sofern die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ausführt, dass sie im Jahr 2024 nicht jeden einzelnen Tag gemeldet habe, da ihre Nebenbeschäftigungen bereits für das gesamte Jahr 2024 seitens der Leiterin der Personalabteilung genehmigt worden seien, hat sie die Weisung der der Leiterin des AMS römisch 40 dennoch nicht befolgt. Die Befolgung einer Weisung kann abgelehnt werden, wenn die Weisung von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Dies trifft hier nicht zu. Weder war die Leiterin des AMS römisch 40 als unzuständiges Organ zu subsumieren noch verstieß die Weisung gegen strafrechtliche Vorschriften. Die Beschwerdeführerin ist der Befolgung der Weisung somit nicht nachgekommen. Sie folgte dem Dienstauftrag nicht und verletzte somit ihre Dienstpflichten nach § 44 Abs. 1 BDG, da keiner der in leg. cit. genannten Gründe vorliegt. Die Beschwerdeführerin ist der Befolgung der Weisung somit nicht nachgekommen. Sie folgte dem Dienstauftrag nicht und verletzte somit ihre Dienstpflichten nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG, da keiner der in leg. cit. genannten Gründe vorliegt. 3.
  20. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltensweisen kann der belangten Behörde daher im Hinblick auf das Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Weiterverwendung der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz als Leiterin der Abteilung „Job-Service“ des AMS XXXX und als stellvertretende Leiterin dieser Regionalen Geschäftsstelle wegen der Art und Schwere der von ihr begangenen Dienstpflichtverletzungen als nicht mehr vertretbar erachtet und vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs. 2 und 3 Z 5 BDG 1979 an ihrer Versetzung ausgeht. Durch ihr Fehlverhalten hat die Beschwerdeführerin gegen §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 44 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen, was einem Beamten/einer Beamtin im Allgemeinen und gerade einem Beamten/einer Beamtin in einer Leitungsfunktion im Besonderen grob zum Vorwurf zu machen ist. Der Beschwerdeführerin kommt als Leiterin einer Abteilung sowie als stellvertretender Leiterin der Regionalen Geschäftsstelle eine besondere Vorbildfunktion für die ihr unterstellten Bediensteten zu, welcher die Beschwerdeführerin durch das nicht nur einmalig gesetzte Fehlverhalten in keiner Weise gerecht geworden ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher bei der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr gesetzten Fehlverhaltens (im Hinblick auf Art und Schwere) iVm mit dem Straf- sowie Disziplinarverfahren (womit – bei Heranziehung von durchschnittlich vernunftbegabten Beamten und Beamtinnen – zwangsläufig ein Autoritätsverlust ihrer Person und eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses miteinhergeht) die Fähigkeit im Sinne der oben angeführten Judikatur der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht mehr gegeben. Der Behörde ist daher hinsichtlich der angeführten Judikatur nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Weiterverwendung der Beschwerdeführerin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz wegen Art und Schwere der von ihr begangenen Dienstpflichtverletzungen als nicht mehr vertretbar erachtet und vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd § 38 Abs. 2 BDG 1979 an ihrer Versetzung ausgeht.3.
  21. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltensweisen kann der belangten Behörde daher im Hinblick auf das Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie eine Weiterverwendung der Beschwerdeführerin auf ihrem Arbeitsplatz als Leiterin der Abteilung „Job-Service“ des AMS römisch 40 und als stellvertretende Leiterin dieser Regionalen Geschäftsstelle wegen der Art und Schwere der von ihr begangenen Dienstpflichtverletzungen als nicht mehr vertretbar erachtet und vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 2 und 3 Ziffer 5, BDG 1979 an ihrer Versetzung ausgeht. Durch ihr Fehlverhalten hat die Beschwerdeführerin gegen Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 44 Absatz eins, BDG 1979 verstoßen, was einem Beamten/einer Beamtin im Allgemeinen und gerade einem Beamten/einer Beamtin in einer Leitungsfunktion im Besonderen grob zum Vorwurf zu machen ist. Der Beschwerdeführerin kommt als Leiterin einer Abteilung sowie als stellvertretender Leiterin der Regionalen Geschäftsstelle eine besondere Vorbildfunktion für die ihr unterstellten Bediensteten zu, welcher die Beschwerdeführerin durch das nicht nur einmalig gesetzte Fehlverhalten in keiner Weise gerecht geworden ist. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist daher bei der Beschwerdeführerin aufgrund des von ihr gesetzten Fehlverhaltens (im Hinblick auf Art und Schwere) in Verbindung mit mit dem Straf- sowie Disziplinarverfahren (womit – bei Heranziehung von durchschnittlich vernunftbegabten Beamten und Beamtinnen – zwangsläufig ein Autoritätsverlust ihrer Person und eine Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses miteinhergeht) die Fähigkeit im Sinne der oben angeführten Judikatur der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben nicht mehr gegeben. Der Behörde ist daher hinsichtlich der angeführten Judikatur nicht entgegenzutreten, wenn sie eine Weiterverwendung der Beschwerdeführerin auf ihrem bisherigen Arbeitsplatz wegen Art und Schwere der von ihr begangenen Dienstpflichtverletzungen als nicht mehr vertretbar erachtet und vom Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses iSd Paragraph 38, Absatz 2, BDG 1979 an ihrer Versetzung ausgeht.

§ 38Abs.

7 BDG 1979 hat die Behörde im Versetzungsbescheid festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

§§ 141a

, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht, wobei diese Feststellung und der Abspruch über die Versetzung in untrennbarem Zusammenhang stehen (s. RV 1258 BlgNr 20. GP, S. 44 f.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Bejahung der Rechtsfolge, dass ein Beamter seine Versetzung zu vertreten hat, eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen, wobei diese Fälle dem Beamten vorwerfbares Fehlverhalten (etwa disziplinäre Vorfälle, die sonstige Verletzung von Dienstpflichten oder Untüchtigkeit) betreffen (vgl. VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073, mwH). Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Fehlverhalten eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen iSd angeführten Judikatur begangen hat, ist die durch die Behörde erfolgte Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Gründe für seine Versetzung zu vertreten hat, zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat die maßgeblichen Gründe für ihre Versetzung

§ 141aAbs.

3 und Abs. 6 BDG 1979 zu vertreten.

Paragraph 38, Absatz 7, BDG 1979 hat die Behörde im Versetzungsbescheid festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe

Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht, wobei diese Feststellung und der Abspruch über die Versetzung in untrennbarem Zusammenhang stehen (s. Regierungsvorlage 1258 BlgNr 20. GP, S. 44 f.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Bejahung der Rechtsfolge, dass ein Beamter seine Versetzung zu vertreten hat, eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen, wobei diese Fälle dem Beamten vorwerfbares Fehlverhalten (etwa disziplinäre Vorfälle, die sonstige Verletzung von Dienstpflichten oder Untüchtigkeit) betreffen vergleiche VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073, mwH). Da die Beschwerdeführerin mit ihrem Fehlverhalten eine schuldhafte Verletzung von Dienstgeberinteressen iSd angeführten Judikatur begangen hat, ist die durch die Behörde erfolgte Feststellung, dass die Beschwerdeführerin die Gründe für seine Versetzung zu vertreten hat, zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführerin hat die maßgeblichen Gründe für ihre Versetzung

Paragraph 141 a, Absatz 3 und Absatz 6, BDG 1979 zu vertreten. Die Behörde versetzte die Beschwerdeführerin (Wohnadresse: XXXX ) mit dem angefochtenen Bescheid von dem A2/3-wertigen Arbeitsplatz als Leiterin der Abteilung „Job-Service“ des AMS XXXX und als stellvertretende Leiterin dieser Regionalen Geschäftsstelle auf den A2/2-wertigen Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin in der Abteilung „

  1. Kernprozess Service für Unternehmen und Ausländerbeschäftigung“ der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX , mit disloziertem Arbeitsplatz im AMS XXXX in XXXX . Die Entfernung zum Wohnort der Beschwerdeführerin beträgt 18.2 km, Fahrtdauer ca. 19 Minuten, Abfrage www.viamichelin.at am 23.03.2025.Die Behörde versetzte die Beschwerdeführerin (Wohnadresse: römisch 40 ) mit dem angefochtenen Bescheid von dem A2/3-wertigen Arbeitsplatz als Leiterin der Abteilung „Job-Service“ des AMS römisch 40 und als stellvertretende Leiterin dieser Regionalen Geschäftsstelle auf den A2/2-wertigen Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin in der Abteilung „
  2. Kernprozess Service für Unternehmen und Ausländerbeschäftigung“ der Landesgeschäftsstelle des AMS römisch 40 , mit disloziertem Arbeitsplatz im AMS römisch 40 in römisch 40 . Die Entfernung zum Wohnort der Beschwerdeführerin beträgt 18.2 km, Fahrtdauer ca. 19 Minuten, Abfrage www.viamichelin.at am 23.03.
  3. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurden somit die im ersten Satz des § 38 Abs. 4 BDG 1979 bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort angeführten Verhältnisse seitens der Behörde hinreichend berücksichtigt (vgl. dazu Berufungskommission 12.07.2013, 34/12-BK/13, wonach die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von ca. 60 km zumutbar sei). Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurden somit die im ersten Satz des Paragraph 38, Absatz 4, BDG 1979 bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort angeführten Verhältnisse seitens der Behörde hinreichend berücksichtigt vergleiche dazu Berufungskommission 12.07.2013, 34/12-BK/13, wonach die Bewältigung einer einfachen Wegstrecke von ca. 60 km zumutbar sei). Soweit die Beschwerdeführerin auf S. 4f. ihrer Beschwerde zudem geltend macht, dass eine Verwendungsänderung nur zulässig sei, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei, sie durch die Versetzung einen großen wirtschaftlichen Nachteil erleide, ihre sozialen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und ihr Ruf geschädigt worden sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass die Behörde der von der o.a. Judikatur geforderten „schonendsten Variante“ betreffend die besoldungsrechtliche Einstufung hinreichend Rechnung getragen hat, weil eine mittels Versetzung erfolgte Zuweisung auch auf einen im Vergleich zum Stammarbeitsplatz niedriger bewerteten Zielarbeitsplatz erfolgen kann (vgl. dazu etwa VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195; s. auch Berufungskommission 16.09.2013, 58/12-BK/13). Im Hinblick auf die Zuweisung einer möglichst adäquaten neuen Verwendung betreffend die Aufgabeninhalte ist auszuführen, dass aufgrund des der disziplinarrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zugrundeliegenden Fehlverhaltens die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes mit einer Leitungsfunktion in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde auf S. 14f. des angefochtenen Bescheides aus den bereits genannten Gründen nicht in Betracht kommt (vgl. dazu auch VwGH 03.07.2008, 2006/12/0217); Eine Verletzung des Gebots der „schonendsten Variante“ für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar.Soweit die Beschwerdeführerin auf S. 4f. ihrer Beschwerde zudem geltend macht, dass eine Verwendungsänderung nur zulässig sei, wenn die neue Verwendung der bisherigen Verwendung nicht mindestens gleichwertig sei, sie durch die Versetzung einen großen wirtschaftlichen Nachteil erleide, ihre sozialen Verhältnisse nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und ihr Ruf geschädigt worden sei, ist seitens des Bundesverwaltungsgerichtes entgegenzuhalten, dass die Behörde der von der o.a. Judikatur geforderten „schonendsten Variante“ betreffend die besoldungsrechtliche Einstufung hinreichend Rechnung getragen hat, weil eine mittels Versetzung erfolgte Zuweisung auch auf einen im Vergleich zum Stammarbeitsplatz niedriger bewerteten Zielarbeitsplatz erfolgen kann vergleiche dazu etwa VwGH 28.01.2010, 2006/12/0195; s. auch Berufungskommission 16.09.2013, 58/12-BK/13). Im Hinblick auf die Zuweisung einer möglichst adäquaten neuen Verwendung betreffend die Aufgabeninhalte ist auszuführen, dass aufgrund des der disziplinarrechtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin zugrundeliegenden Fehlverhaltens die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes mit einer Leitungsfunktion in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Behörde auf S. 14f. des angefochtenen Bescheides aus den bereits genannten Gründen nicht in Betracht kommt vergleiche dazu auch VwGH 03.07.2008, 2006/12/0217); Eine Verletzung des Gebots der „schonendsten Variante“ für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Art. 6Abs.

1 leg.cit. nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht

Artikel 6, Absatz eins, leg.cit.

nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Verfahren der maßgebliche Sachverhalt unstrittig aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W213.2304890.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.