Obsah (7)
§ 28Art. 133§ 6§ 31§ 7§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlW229 2312255-1 Spruch, W229 2312255-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Ma
§ 28Abs. 1, § 31 Abs. 1 Vw
GVG eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird
Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 12.02.2025 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Verlust der Notstandshilfe gem. § 38 AlVG iVm. § 10 AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 30.01.2025 ausgesprochen; Nachsicht wurde nicht erteilt
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse (im Folgenden: AMS) vom 12.02.2025 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin der Verlust der Notstandshilfe gem. Paragraph 38, AlVG in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für 42 Bezugstage (Leistungstage) ab 30.01.2025 ausgesprochen; Nachsicht wurde nicht erteilt
- Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde.
- Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 17.04.2024 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung abgewiesen.
- Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen nicht näher begründeten Vorlageantrag.
- Am 14.05.2025 gab die Beschwerdeführerin telefonisch bekannt, dass sie die Beschwerde zurückziehen möchte und wurde sie auf die Notwendigkeit der Schriftform hingewiesen.
- Am 15.05.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Niederschrift vom AMS vom 13.05.2025 mit dem Gegenstand „Zurückziehen der Beschwerde“ beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin findet ist folgende Erklärung niedergeschrieben: „Ich, XXXX erkläre, dass ich den Vorlageantrag vom 02.05.2025 zurückziehe. Ich möchte nicht, dass dies weiter an das Bundesverwaltungsgericht Wien weiter geleitet wird.“ Die Niederschrift ist von der Beschwerdeführerin und der Leiterin der Amtshandlung unterzeichnet. Am 20.05.2025 wurde diese Niederschrift vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich übermittelt.
- Am 15.05.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Kopie einer Niederschrift vom AMS vom 13.05.2025 mit dem Gegenstand „Zurückziehen der Beschwerde“ beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin findet ist folgende Erklärung niedergeschrieben: „Ich, römisch 40 erkläre, dass ich den Vorlageantrag vom 02.05.2025 zurückziehe. Ich möchte nicht, dass dies weiter an das Bundesverwaltungsgericht Wien weiter geleitet wird.“ Die Niederschrift ist von der Beschwerdeführerin und der Leiterin der Amtshandlung unterzeichnet. Am 20.05.2025 wurde diese Niederschrift vom AMS dem Bundesverwaltungsgericht zusätzlich übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin zog ihren Vorlageantrag vom 02.05.2025 niederschriftlich zurück.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag zurückgezogen hat, ergibt sich aus der übermittelten Niederschrift vom 13.05.
- Die Zurückziehung ist darin unmissverständlich formuliert. 2.
- Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. 2.2.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.2.2.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 2.3. Zu A) Einstellung des Verfahrens: 3.3.
§ 7Abs. 2 Vw
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.3.3.
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe folgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Zur Zulässigkeit einer Zurückziehung des Vorlageantrags enthält das VwGVG keine Regelung. Nach dem VwGVG tritt die Beschwerdevorentscheidung durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag nicht außer Kraft tritt; vgl. etwa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/
- Insofern ist davon auszugehen, dass ein Vorlageantrag nach § 15 VwGVG wirksam zurückgezogen werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 15 VwGVG [Stand 1.3.2022, rdb.at] Rz. 48 mwN). Da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid derogiert (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, 14.09.2016, Ra 2015/08/0145), hat die Zurückziehung des Vorlageantrags zur Folge, dass die Beschwerdevorentscheidung formell rechtskräftig wird.Zur Zulässigkeit einer Zurückziehung des Vorlageantrags enthält das VwGVG keine Regelung. Nach dem VwGVG tritt die Beschwerdevorentscheidung durch einen rechtzeitigen und zulässigen Vorlageantrag nicht außer Kraft tritt; vergleiche etwa VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/
- Insofern ist davon auszugehen, dass ein Vorlageantrag nach Paragraph 15, VwGVG wirksam zurückgezogen werden kann (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 15, VwGVG [Stand 1.3.2022, rdb.at] Rz. 48 mwN). Da die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid derogiert vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, 14.09.2016, Ra 2015/08/0145), hat die Zurückziehung des Vorlageantrags zur Folge, dass die Beschwerdevorentscheidung formell rechtskräftig wird. Die Annahme, eine Partei ziehe das von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe das von ihr erhobene Rechtsmittel zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche z.B. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). Im vorliegenden Fall wurde die Zurückziehung des Vorlageantrages im Rahmen einer Niederschrift beim AMS, der belangten Behörde, protokolliert (vgl. VwGH 18.12.2025, Ra 2015/02/0169). Darin erklärte die Beschwerdeführerin unmissverständlich, dass sie den Vorlageantrag zurückziehen möchte.Im vorliegenden Fall wurde die Zurückziehung des Vorlageantrages im Rahmen einer Niederschrift beim AMS, der belangten Behörde, protokolliert vergleiche VwGH 18.12.2025, Ra 2015/02/0169). Darin erklärte die Beschwerdeführerin unmissverständlich, dass sie den Vorlageantrag zurückziehen möchte. 3.
- In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (§ 28 Abs. 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung des Vorlageantrags zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² § 28 VwGVG, Anm. 5). 3.
- In welchen Fällen „das Verfahren einzustellen“ ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung des Vorlageantrags zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren² Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Da die Beschwerdeführerin den Vorlageantrag zurückgezogen hat, ist einer Sachentscheidung insoweit die Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des Beschwerdeverfahrens auszusprechen war. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung des Vorlageantrags ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:Die Einstellung des Beschwerdeverfahrens wegen Zurückziehung des Vorlageantrags ist ihrem Wesen nach mit einer Zurückweisung vergleichbar. Für eine Zurückweisung sieht Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt II.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt römisch zwei.3.3. zitierte Rechtsprechung); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W229.2312255.1.00