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{'item': 'W240 2286660-2'}

Obsah (7)§§ 4aArt 133Art. 34§ 57§ 61§ 21§ 17

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlW240 2286660-2 Spruch, W240 2286660-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 und 58 Abs 1 Z 1 Asyl

G 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins, 57 und 58 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge auch BF) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein. In weiterer Folge stellte er in Österreich am 30.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der EURODAC-Treffermeldung zufolge stellte er in Griechenland am 20.01.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der polizeilichen Erstbefragung vom 30.03.2023 gab er im Wesentlichen und soweit verfahrensrelevant an, unter keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden. In Österreich würden ein Bruder und zwei Schwestern von ihm leben. Über den Iran, die Türkei und Griechenland sei er am 10.01.2023 nach Österreich gelangt. In Griechenland wäre er zuvor von September 2019 bis zum 10.01.2023 verblieben. Weiters führte er an, dass ihm in Griechenland weiterhin Flüchtlingsstatus zukäme, die Umstände dort aber sehr schlecht seien. Er hätte keine Arbeit gefunden und keine Zukunftsperspektive. Nachdem sich auch seine Geschwister in Österreich befänden, hätte er sich ebenfalls hierher begeben.
  2. Basierend auf den Angaben des BF und der EURODAC-Treffermeldung richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) am 07.04.2023 ein Informationsersuchen

Art. 34der VO (EU) 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) an Griechenland.2.

Basierend auf den Angaben des BF und der EURODAC-Treffermeldung richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) am 07.04.2023 ein Informationsersuchen

Artikel 34, der VO (EU) 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) an Griechenland.

  1. Mit Antwortschreiben vom 13.04.2023 teilte die griechische Dublinbehörde mit, dass der BF am 20.01.2020 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, das diesbezügliche Verfahren sei am 04.01.2022 zugelassen worden. Seit dem 08.07.2022 habe der BF demnach in Griechenland Flüchtlingsstatus. Ihm sei am 08.07.2022 eine Aufenthaltsberechtigung („residence permit“) ausgestellt worden, welche noch bis 07.07.2025 Gültigkeit besitzt. Zudem hätte der BF am 08.09.2022 ein Reisedokument ausgestellt bekommen, das noch bis 07.09.2027 gültig sei.
  2. Am 02.10.2023 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA oder Bundesamt) die niederschriftliche Einvernahme des BF statt, in welcher der BF im Wesentlichen Folgendes angab: „[…] LA: Sind Sie derzeit in ärztlicher Betreuung und/ oder Behandlung bzw. Therapie? VP: Nein. LA: Nehmen Sie zurzeit Medikamente? Wenn ja welche? VP: Nein. LA: Haben Sie bis jetzt im Verfahren zu Ihrer Person und den Fluchtgründen die Wahrheit gesagt? VP: Ja. LA: Haben Sie in Österreich Verwandte? VP: Zwei Schwestern und einen Bruder. Bruder: XXXX , er ist anerkannter Flüchtling. Meine Schwestern sind beide hier verheiratet XXXX , beide anerkannte Flüchtlinge.VP: Zwei Schwestern und einen Bruder. Bruder: römisch 40 , er ist anerkannter Flüchtling. Meine Schwestern sind beide hier verheiratet römisch 40 , beide anerkannte Flüchtlinge. LA: Wo wohnen Sie? VP: XXXX . (AW wird erklärt, dass sowohl an XXXX er nicht anwesend war, diverse Zustellversuche durch die Polizei) AW erklärt, dass er an der XXXX lebt. Nachgefragt habe ich an der Tür keinen Hinterlegungszettel vorgefunden. VP: römisch 40 . (AW wird erklärt, dass sowohl an römisch 40 er nicht anwesend war, diverse Zustellversuche durch die Polizei) AW erklärt, dass er an der römisch 40 lebt. Nachgefragt habe ich an der Tür keinen Hinterlegungszettel vorgefunden. LA: Haben Sie irgendwo um Asyl angesucht? VP: Ja, in Griechenland. LA: Wie lange waren Sie in Griechenland aufhältig? VP: Ungefähr 3,5 Jahre lang. Von 2019 bis
  3. LA: Sie haben bereits am 30.03.2023 in Österreich einen Asylantrag gestellt, trotzdem Sie in Griechenland aufenthaltsberechtigt sind bis zum 07.07.
  4. Aus welchem Grund haben Sie Griechenland verlassen? VP: Ich wollte mir dort ein Leben aufbauen, aber die Lage war nicht tragbar und unmöglich mir ein Leben dort aufzubauen. LA: Können Sie das näher erklären? VP: Wenn man in Griechenland einen Aufenthaltstitel wird man nicht mehr von den Behörden unterstützt, man wird auf die Straße geschickt. Ich wollte in Griechenland bleiben, aber ich konnte keine Schule besuchen und keinen Job bekommen. Man konnte nur schwarz arbeiten, aber ich wurde nicht bezahlt. Die Stadt hieß XXXX und es war dort unsicher für mich, ich wohnte bei Freunden, weil ich mir die Miete nicht leisten konnte. Man bekommt als Asylwerber 150 Euro pro Monat, damit kommt man nicht aus, als anerkannter Flüchtling wird man nicht unterstützt. Man bekam auch keine Sprachkurse von den Behörden geboten, ohne Sprache kann man nicht arbeiten. Gefragt wohnte ich, bevor ich in XXXX wohnte, vorher (in 4,5 Stunden per Bus) entfernt in XXXX , davor in Athen.VP: Wenn man in Griechenland einen Aufenthaltstitel wird man nicht mehr von den Behörden unterstützt, man wird auf die Straße geschickt. Ich wollte in Griechenland bleiben, aber ich konnte keine Schule besuchen und keinen Job bekommen. Man konnte nur schwarz arbeiten, aber ich wurde nicht bezahlt. Die Stadt hieß römisch 40 und es war dort unsicher für mich, ich wohnte bei Freunden, weil ich mir die Miete nicht leisten konnte. Man bekommt als Asylwerber 150 Euro pro Monat, damit kommt man nicht aus, als anerkannter Flüchtling wird man nicht unterstützt. Man bekam auch keine Sprachkurse von den Behörden geboten, ohne Sprache kann man nicht arbeiten. Gefragt wohnte ich, bevor ich in römisch 40 wohnte, vorher (in 4,5 Stunden per Bus) entfernt in römisch 40 , davor in Athen. LA: Was erwarten Sie sich von Österreich? VP: Da ich keine Unterstützung hatte, ging es mir auch seelisch nicht gut, aber hier habe ich Geschwister, die mich unterstützen. Ich möchte hier arbeiten und mich nützlich machen und mir eine Zukunft aufbauen. LA: Welche Unterstützung erwarten Sie vom Staat Österreich? VP: Dass ich eine Versicherung bekommen kann und dass ich arbeiten kann. LA: Aus der EB ist ersichtlich, dass Sie keine Berufsausbildung haben, was würden Sie gerne arbeiten? VP: Ich möchte eine Lehre machen und danach arbeiten. LA: Sie haben sich 3,5 Jahre in Griechenland aufgehalten, wovon haben Sie gelebt? VP: Nach 2-2,5 Jahre habe ich Asyl bekommen, da hatte ich eine Unterkunft und eine Unterstützung vom Staat. Ein Jahr hatte ich eine staatliche Wohnung mit mehreren Leuten zusammen, danach habe ich mit verschiedenen Freunden gewohnt, ich wurde dort auch bestohlen. Gefragt hatte ich die staatliche Unterstützung bis Juli 2022 (nicht regelmäßig und nicht ausreichend, ca. 150 Euro im Monat), da bekam ich dann im Juli 2022 die Aufenthaltsbewilligung und dann bekam ich keine Unterstützung mehr. Ich musste schwarz arbeiten, um zu überleben. LA: Haben Sie sich jemals dort an eine Hilfsorganisation gewendet, um eine Arbeit oder eine Unterkunft zu finden? VP: Ich war dort, aber die NGO sagten, wenn man die Sprache nicht kann, bekommt man keine Arbeit. Ich hatte auch nicht die Möglichkeit gleichzeitig zu arbeiten und die Sprache zu lernen. LA: Haben Sie sich jemals um einen Sprachkurs bemüht? VP. Ja, aber es war nicht ausreichend, nur drei Stunden pro Woche. Es war nicht regelmäßig und es ging mir auch psychisch schlecht, hier habe ich meine Geschwister die mich unterstützen können. Insgesamt, in der Zeit, wo ich in Griechenland war, waren es nur drei, vier Monate, wo ich einen Sprachkurs hatte. Ich versuchte auch über You-Tube zu lernen., da lernte ich das meiste. Nachgefragt kann ich nur sehr wenig griechisch sprechen. LA: Das BFA führte Konsultationen mit Griechenland. Der Staat Griechenland teilte in Ihrem Fall mit Schreiben vom 13.04.2023 mit, dass Sie in Griechenland anerkannter Flüchtling sind. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, den gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. § 4a AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen. LA: Das BFA führte Konsultationen mit Griechenland. Der Staat Griechenland teilte in Ihrem Fall mit Schreiben vom 13.04.2023 mit, dass Sie in Griechenland anerkannter Flüchtling sind. Seitens des BFA ist nunmehr geplant, den gegenständlichen Antrag auf int. Schutz gem. Paragraph 4 a, AsylG 2005 zurückzuweisen und Sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland auszuweisen. LA: Möchten Sie dazu etwas sagen? VP. Ich habe doch hier um Schutz gebeten, ich kann nicht mehr zurück. Ich habe hier meine Familie, die mich unterstützen kann. Ich hoffe, dass Sie meinen Asylantrag zulassen. LA: Wenn es Ihren Aussagen zufolge in Griechenland so schlecht war, warum blieben Sie dann immerhin 3,5 Jahre dort? VP: Es war nicht möglich, dass ich illegal kommen konnte, ich dachte auch, dass es irgendwann besser wird. Als meine Familie merkte, dass es mir nicht gut ging, sagte meine Familie, dass ich hierherkommen solle. LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen? VP: Ich bitte höflich, dass mein Asylantrag in Österreich zugelassen wird, dass ich hier mich weiterbilden kann und arbeiten kann. LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen? VP: Ja. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? VP: Ja. …[…]“
  5. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.03.2023

§ 4aAsyl

G zurückgewiesen und angeordnet, dass er sich nach Griechenland zurück zu begeben habe (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 61

Abs 1 Z 1 FPG wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen und

§ 61

Abs 2 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).5. Mit Bescheid des BFA vom 30.01.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.03.2023

Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen und angeordnet, dass er sich nach Griechenland zurück zu begeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung des BF nach Griechenland spräche. Aus der Mitteilung der griechischen Asylbehörde vom 13.04.2023 ergäbe sich, dass er dort anerkannter Flüchtling sei. Aus seinen Angaben wären keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich und konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Soweit der BF im Verfahren die Versorgungslage in Griechenland bemängle, sei darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret gegen ihn persönlich drohende Verletzung der durch Art 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Rechte im Falle der Überstellung aufzuzeigen. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Griechenland ausreichende Versorgung für Schutzberechtige gewährleistet wäre, wie sich aus den Feststellungen zu Griechenland ergebe. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass in Griechenland zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Organisationen existieren würden, die verschiedene Unterstützungen anböten (Wohnungsvermittlung bis kostenlose Sprachkurse). Es stünden im geringen Maße auch diverse Unterstützungsleistungen des Staates, wie etwa das garantierte Mindesteinkommen zu Verfügung. Im Falle der Rückverbringung würde zumindest anfänglich Zugang zu staatlicher Unterstützung bestehen. IOM und UNHCR seien wichtige Partner bei der Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus und es werde zudem in den Länderberichten über das Bestehen syrischer und afghanischer Communities berichtet. Laut Bericht des Verbindungsbeamten würden alle Bemühen unternommen, um die Finanzierung für die Fortsetzung des HELIOS-Programms ab Jänner 2024 sicherzustellen. Im konkreten Fall hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte über die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben. Eine Schutzverweigerung Griechenlands sei nicht zu erkennen, nachdem dem BF dort nach wie vor Schutzstatus zukäme. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Rücküberstellung des BF nach Griechenland spräche. Aus der Mitteilung der griechischen Asylbehörde vom 13.04.2023 ergäbe sich, dass er dort anerkannter Flüchtling sei. Aus seinen Angaben wären keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich und konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Soweit der BF im Verfahren die Versorgungslage in Griechenland bemängle, sei darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, eine konkret gegen ihn persönlich drohende Verletzung der durch Artikel 3, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleisteten Rechte im Falle der Überstellung aufzuzeigen. Insbesondere sei hervorzuheben, dass in Griechenland ausreichende Versorgung für Schutzberechtige gewährleistet wäre, wie sich aus den Feststellungen zu Griechenland ergebe. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass in Griechenland zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Organisationen existieren würden, die verschiedene Unterstützungen anböten (Wohnungsvermittlung bis kostenlose Sprachkurse). Es stünden im geringen Maße auch diverse Unterstützungsleistungen des Staates, wie etwa das garantierte Mindesteinkommen zu Verfügung. Im Falle der Rückverbringung würde zumindest anfänglich Zugang zu staatlicher Unterstützung bestehen. IOM und UNHCR seien wichtige Partner bei der Unterstützung von Personen mit internationalem Schutzstatus und es werde zudem in den Länderberichten über das Bestehen syrischer und afghanischer Communities berichtet. Laut Bericht des Verbindungsbeamten würden alle Bemühen unternommen, um die Finanzierung für die Fortsetzung des HELIOS-Programms ab Jänner 2024 sicherzustellen. Im konkreten Fall hätten sich im Verfahren keine Anhaltspunkte über die Notwendigkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechtes ergeben. Eine Schutzverweigerung Griechenlands sei nicht zu erkennen, nachdem dem BF dort nach wie vor Schutzstatus zukäme. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der BF als anerkannter Flüchtling in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Im Fall des BF hätten sich auch keine Hinweise dahingehend ergeben, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G rechtfertigen würden. Zu seinen familiären Anknüpfungspunkten sei anzuführen, dass er über drei asylberechtigte Geschwister – einen Bruder und zwei Schwestern – in Österreich verfüge. Er sei derzeit bei seiner Schwester wohnhaft, welche sich seit 2015 im Bundesgebiet befinde. Trotz der bestehenden emotionalen Bindung des BF zu seiner Schwester stehe dennoch fest, dass er nachweislich über einen längeren Zeitraum von etwa acht Jahren von seiner Schwester getrennt gewesen sei. Ein besonders verstärkendes Element der Beziehungsintensität oder die besondere Notwendigkeit eines Zusammenlebens seien weder vorgebracht noch wurde es vom BFA erkannt worden. Die Verbindung des BF zu seinen Geschwistern könne demnach auch von Griechenland aus aufrechterhalten werden. Zudem bestehe für den BF als Asylberechtigten in Griechenland jederzeit die Möglichkeit, seine Geschwister in Österreich zu besuchen. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ergeben, womit die Außerlandesbringung daher keinen Eingriff in das durch Art 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Dem BF sei im Zeitraum seines Aufenthalts nie ein nicht auf das Asylrecht gestütztes Aufenthaltsrecht zugekommen, weshalb er nicht davon ausgehen habe können, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukäme. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei außerdem nicht ersichtlich. Auch wäre im vorliegenden Fall der bisherige Aufenthalt nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Aufgrund der angestellten Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen sei deshalb festzustellen, dass die nach Art 8 EMRK relevanten Interessen des BF einen geringeren Stellenwert hätten als jene öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der BF als anerkannter Flüchtling in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Im Fall des BF hätten sich auch keine Hinweise dahingehend ergeben, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Zu seinen familiären Anknüpfungspunkten sei anzuführen, dass er über drei asylberechtigte Geschwister – einen Bruder und zwei Schwestern – in Österreich verfüge. Er sei derzeit bei seiner Schwester wohnhaft, welche sich seit 2015 im Bundesgebiet befinde. Trotz der bestehenden emotionalen Bindung des BF zu seiner Schwester stehe dennoch fest, dass er nachweislich über einen längeren Zeitraum von etwa acht Jahren von seiner Schwester getrennt gewesen sei. Ein besonders verstärkendes Element der Beziehungsintensität oder die besondere Notwendigkeit eines Zusammenlebens seien weder vorgebracht noch wurde es vom BFA erkannt worden. Die Verbindung des BF zu seinen Geschwistern könne demnach auch von Griechenland aus aufrechterhalten werden. Zudem bestehe für den BF als Asylberechtigten in Griechenland jederzeit die Möglichkeit, seine Geschwister in Österreich zu besuchen. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in , Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ergeben, womit die Außerlandesbringung daher keinen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Dem BF sei im Zeitraum seines Aufenthalts nie ein nicht auf das Asylrecht gestütztes Aufenthaltsrecht zugekommen, weshalb er nicht davon ausgehen habe können, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukäme. Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich sei außerdem nicht ersichtlich. Auch wäre im vorliegenden Fall der bisherige Aufenthalt nicht aufgrund einer den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerung begründet. Aufgrund der angestellten Überlegungen und einer Gesamtabwägung der Interessen sei deshalb festzustellen, dass die nach Artikel 8, EMRK relevanten Interessen des BF einen geringeren Stellenwert hätten als jene öffentlichen Interessen an der Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich. 6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 13.02.2024 fristwahrend Beschwerde in vollem Umfang. Inhaltlich wurde zusammengefasst dargelegt, dass der BF in seinem dreieinhalbjährigen Aufenthalt in Griechenland keine Lebensgrundlage vorgefunden hätte. Er sei als Minderjähriger nach Griechenland gekommen und hätte keine Möglichkeit erhalten, eine Ausbildung zu machen oder zu arbeiten. Problematisch sei auch gewesen, dass er nur unzureichende Möglichkeiten gehabt hätte, die Sprache zu erlernen, um eine Ausbildung zu beginnen oder in Griechenland einem Beruf nachzugehen. Der BF hätte in Österreich zahlreiche Verwandte, zu denen ein gutes Verhältnis bestehe. In Griechenland wäre der BF völlig auf sich allein gestellt gewesen und hätte neben der schwierigen sozioökonomischen Situation auch an sozialer Isolierung aufgrund der Trennung von seinen Familienmitgliedern gelitten. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden BVwG) vom 29.02.2024 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG behoben, weil keine ausreichenden Feststellungen dahingehend getroffen worden seien, ob der BF bei seiner Rückkehr nach Griechenland Zugang zu Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sowie zu Integrationsmaßnahmen hätte. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden BVwG) vom 29.02.2024 wurde der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG behoben, weil keine ausreichenden Feststellungen dahingehend getroffen worden seien, ob der BF bei seiner Rückkehr nach Griechenland Zugang zu Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sowie zu Integrationsmaßnahmen hätte.

  1. Am 20.03.2024 fand vor dem BFA die ergänzende Einvernahme des BF statt, bei der er im Wesentlichen Folgendes anführte: „[…] LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die Befragung zu absolvieren? VP: Ja. LA: Sie wohnen derzeit bei Ihrer Schwester XXXX . Auf welche Weise werden Sie von Ihrer Schwester unterstützt?LA: Sie wohnen derzeit bei Ihrer Schwester römisch 40 . Auf welche Weise werden Sie von Ihrer Schwester unterstützt? VP: Es geht mir hier psychisch besser, weil ich weiß, dass ich jemanden habe. LA: Haben Sie auch zu ihren beiden anderen Geschwistern Kontakt? VP: Ich habe noch eine Schwester in XXXX , sie besucht mich hin und wieder in XXXX .VP: Ich habe noch eine Schwester in römisch 40 , sie besucht mich hin und wieder in römisch 40 . LA: Und der Kontakt zu Ihrem Bruder? VP. Ich habe Kontakt, er lebt in XXXX . VP. Ich habe Kontakt, er lebt in römisch 40 . LA: Haben Sie auch zu den Kindern der Geschwister Kontakt? VP. Ja, wir leben in einem Haus. Mein Bruder XXXX hat einen Sohn und eine Tochter XXXX , 4 Jahre, XXXX 11 Jahre. Meine Schwester in XXXX hat XXXX VP. Ja, wir leben in einem Haus. Mein Bruder römisch 40 hat einen Sohn und eine Tochter römisch 40 , 4 Jahre, römisch 40 11 Jahre. Meine Schwester in römisch 40 hat römisch 40 LA: Gibt es auch eine finanzielle Unterstützung durch Ihre Geschwister? VP: Ja, obwohl ich bei meiner Schwester in XXXX lebe. Nachgefragt bekomme ich ungefähr 100 Euro monatlich bei Bedarf von meiner Schwester und meinem Bruder.VP: Ja, obwohl ich bei meiner Schwester in römisch 40 lebe. Nachgefragt bekomme ich ungefähr 100 Euro monatlich bei Bedarf von meiner Schwester und meinem Bruder. LA: Könnten Sie diese auch mit mehr unterstützt werden, oder ist das die Maximalgrenze? VP. Das kann ich nicht sagen, weil bis jetzt gab es keine Situation wo ich mehr brauchte. LA: Wurden Sie während Ihres Aufenthaltes in Griechenland von Ihrer Familie finanziell unterstützt? VP. Nein LA: Aus welchem Grund nicht? Sie sagten ja in Griechenland keine Unterstützung erhalten zu haben. VP: Ja, ich wurde unterstützt. LA: In welcher Form? VP: Finanziell, sonst konnten sie mir nicht helfen. Nachgefragt habe ich ca. 50 oder 100 Euro monatlich von meinen Geschwistern erhalten. LA: Sie sind in Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte für Griechenland, gültig bis
  2. Wozu haben Sie diese Karte verwendet? VP: Diesen Aufenthaltstitel habe ich am 30.03.2023 bei der Einvernahme in XXXX bei der Polizei abgegeben.VP: Diesen Aufenthaltstitel habe ich am 30.03.2023 bei der Einvernahme in römisch 40 bei der Polizei abgegeben. LA: Ja, die Karte befindet sich im Akt. Wozu hat Sie diese Karte berechtigt? VP: Das war wie ein Personalausweis, dann bin ich nach Österreich gereist. Nachgefragt habe ich am 22.07.2022 einen positiven Bescheid erhalten, am 27.09.2022 bekam ich den Personalausweis und den Konventionsreisepass. LA: Wissen Sie, dass Sie mit der Karte ein Recht auf eine Wohnung, auf Arbeit, medizinische Versorgung haben? VP. Ja, das weiß ich. LA: Auf welche Weise haben Sie die Karte verwendet? VP: Ich hatte sie bei mir, wenn ich von der Polizei angehalten wurde. Sie haben mich kontrolliert und wieder gehen lassen. LA: Haben Sie sich mit dieser Karte an eine Behörde gewendet, damit Ihnen geholfen wird bei Wohnung oder Arbeitssuche z. B.? VP. Ich sagte schon früher, dass man ohne Sprachkenntnisse keine Arbeit findet. LA: Nochmal die Frage: VP: Nein. Ich bin aber zu privaten Geschäften oder Supermärkten gegangen, um nach Arbeit zu fragen. LA: Behördliche Stellen hätten Ihnen helfen können, warum haben Sie dort nicht nachgefragt? VP: Ich bin in Hotels gegangen, um einen Job zu bekommen. Die sagten mir ohne Sprachkenntnisse keine Chance. Dann versuchte ich es online über ein Jobportal, aber ich bekam keine Antwort. LA: Ist Ihnen das Hilfsprogramm HELIOS ein Begriff? VP: Ich habe davon gehört. LA: Sie haben sich ungefähr dreieinhalb Jahre in Griechenland aufgehalten. Haben Sie je einen Sprachkurs erhalten oder sich darum bemüht? VP. Als ich minderjährig war haben sie uns drei bis viermal pro Woche unterrichtet (ich , du , er, sie, nur Grundbegriffe). 2020 war die Pandemie und Quarantäne, wo wir gar nichts gelernt haben. Ungefähr 1,5 Jahre wurde ich unterrichtet in der Schule und auch online. Der Onlineunterricht fand vor dem Schulbesuch statt, in den gesamten 1,5Jahren haben wir nicht einmal die Hälfte des Buches gelernt, weil der Unterricht so schlecht war. Am Ende habe ich nichts gelernt. Ich kann ein wenig griechisch, das habe ich mir selber über You Tube beigebracht. LA: Sie sind nun ein knappes Jahr in Österreich, lernen Sie deutsch? VP: Ja, bei meinen Neffen und Nichten und auch alleine lerne ich deutsch, zu Hause. LA: Wie gut können Sie sich verständigen? VP: Wenn ich Adresse nachfragen muss, brauche ich keine Hilfe. Ich kann meine Probleme alleine auf deutsch lösen. LA: ohne Dolmetscher: Was haben Sie gestern gegessen? VP: Gestern habe ich Reis mit Henne. LA: Wie ist das Wetter heute? VP: (AW versteht die Frage nicht) LA: Wollen Sie noch etwas angeben was Ihnen wichtig erscheint? Wollen Sie noch etwas vorbringen oder ergänzen? VP: Seit ich da bin geht es mir seelisch und körperlich gut, weil ich meine Familie habe. Ich hoffe, dass ich einen positiven Bescheid bekomme, dass ich lernen und arbeiten kann. Ich bin seit einem Jahr da, ich habe keine Unterstützung erhalten vom Staat und bin nicht versichert. Ich erwarte keine finanzielle Hilfe, ich kann lernen und mich selbstständig machen. LA: Konnten Sie meinen Fragen folgen? VP: Ja. LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden, konnten Sie der Einvernahme folgen und sich konzentrieren? VP: Ja. […]“
  3. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.07.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.03.2023

§ 4aAsyl

G zurückgewiesen und angeordnet, dass er sich nach Griechenland zurück zu begeben habe (Spruchpunkt I.). Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt II.).

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen und

§ 61Abs.

2 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt III.).9. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 23.07.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.03.2023

Paragraph 4 a, AsylG zurückgewiesen und angeordnet, dass er sich nach Griechenland zurück zu begeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn die Anordnung der Außerlandesbringung ausgesprochen und

Paragraph 61, Absatz 2, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Mitteilung der griechischen Asylbehörde vom 13.04.2023 ergäbe, dass er anerkannter Flüchtling sei. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich und konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dem BF eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Bezüglich seiner Aussage, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre sich in Griechenland ein Leben aufzubauen, wurde angemerkt, dass ihm das HELIOS-Hilfsprogramm bekannt gewesen sei und er sich dennoch nicht an eine staatliche Behörde gewendet habe. Seinem Vorbringen könne nicht entnommen werden, dass er es ernsthaft versucht hätte, sich an eine Hilfsorganisation zu wenden. Während der Einvernahme hätte er angegeben, in Griechenland staatlich unterstützt worden zu sein. Nachdem er seine Aufenthaltsbewilligung im Juli 2022 erhalten hätte, sei keine Unterstützung mehr erfolgt und der BF hätte seinen Angaben zufolge nur drei bis vier Monate lang einen Sprachkurs besuchen können. Dazu wurde angemerkt, dass auch in Österreich nach Erteilung eines Aufenthaltstitels von staatlicher Seite keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt werde. Jedenfalls hätte der BF in Griechenland mit Freunden gewohnt. Bezüglich Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche hätte er abseits des HELIOS-Hilfsprogrammes die Möglichkeit, sich an zahlreiche Hilfsorganisationen zu wenden. Die rechtswidrige Vorenthaltung von Versorgungsleistungen in Griechenland habe sich im Verfahren nicht ergeben. Wie aus den Länderberichten ersichtlich sei, würden in Griechenland zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Organisationen, griechische und internationale NGOs sowie kirchliche Institutionen existieren, die verschiedene Unterstützungen anböten. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Griechenland bei einer Rückkehr keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sich in einer aussichtslosen Lage wiederfinden würde. Das Bundesamt führte an, nicht zu verkennen, dass Griechenland vor großen Herausforderungen hinsichtlich der Betreuung von Asylwerbern und Asylberechtigen stehe. Aus diesem Grund würden, einerseits durch staatliche Hilfe wie das HELIOS-Programm, andererseits durch eine Vielzahl an Hilfsorganisationen zahlreiche Unterstützungen hinsichtlich Sprachkurse, Wohnen und Arbeitsvermittlung – besonders in Athen – angeboten. Die Staatendokumentation habe durch erneute Recherche Hilfsorganisationen mit Adressen und Telefonnummern aufgelistet, um eine unkomplizierte Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Zumindest für die unmittelbare Zeit nach der Rückkehr des BF könne auf die Hilfe diverser Institutionen, welche auch in den Länderfeststellungen angeführt seien, zurückgegriffen werden. Ein Ausschluss von Integrationsmöglichkeiten sei jedenfalls nicht systematisch, es sei auch ein Mangel an Arbeitskräften in Griechenland vorhanden. Eine Schutzverweigerung Griechenlands sei nicht zu erkennen, nachdem dem BF dort nach wie vor Schutzstatus zukäme. Begründend wurde seitens des Bundesamtes im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus der Mitteilung der griechischen Asylbehörde vom 13.04.2023 ergäbe, dass er anerkannter Flüchtling sei. Aus seinen Angaben seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass er tatsächlich und konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass dem BF eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe. Bezüglich seiner Aussage, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre sich in Griechenland ein Leben aufzubauen, wurde angemerkt, dass ihm das HELIOS-Hilfsprogramm bekannt gewesen sei und er sich dennoch nicht an eine staatliche Behörde gewendet habe. Seinem Vorbringen könne nicht entnommen werden, dass er es ernsthaft versucht hätte, sich an eine Hilfsorganisation zu wenden. Während der Einvernahme hätte er angegeben, in Griechenland staatlich unterstützt worden zu sein. Nachdem er seine Aufenthaltsbewilligung im Juli 2022 erhalten hätte, sei keine Unterstützung mehr erfolgt und der BF hätte seinen Angaben zufolge nur drei bis vier Monate lang einen Sprachkurs besuchen können. Dazu wurde angemerkt, dass auch in Österreich nach Erteilung eines Aufenthaltstitels von staatlicher Seite keine Unterkunft mehr zur Verfügung gestellt werde. Jedenfalls hätte der BF in Griechenland mit Freunden gewohnt. Bezüglich Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche hätte er abseits des HELIOS-Hilfsprogrammes die Möglichkeit, sich an zahlreiche Hilfsorganisationen zu wenden. Die rechtswidrige Vorenthaltung von Versorgungsleistungen in Griechenland habe sich im Verfahren nicht ergeben. Wie aus den Länderberichten ersichtlich sei, würden in Griechenland zahlreiche staatliche und nichtstaatliche Organisationen, griechische und internationale NGOs sowie kirchliche Institutionen existieren, die verschiedene Unterstützungen anböten. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass der BF in Griechenland bei einer Rückkehr keinerlei Existenzgrundlage vorfinden oder sich in einer aussichtslosen Lage wiederfinden würde. Das Bundesamt führte an, nicht zu verkennen, dass Griechenland vor großen Herausforderungen hinsichtlich der Betreuung von Asylwerbern und Asylberechtigen stehe. Aus diesem Grund würden, einerseits durch staatliche Hilfe wie das HELIOS-Programm, andererseits durch eine Vielzahl an Hilfsorganisationen zahlreiche Unterstützungen hinsichtlich Sprachkurse, Wohnen und Arbeitsvermittlung – besonders in Athen – angeboten. Die Staatendokumentation habe durch erneute Recherche Hilfsorganisationen mit Adressen und Telefonnummern aufgelistet, um eine unkomplizierte Kontaktaufnahme zu ermöglichen. Zumindest für die unmittelbare Zeit nach der Rückkehr des BF könne auf die Hilfe diverser Institutionen, welche auch in den Länderfeststellungen angeführt seien, zurückgegriffen werden. Ein Ausschluss von Integrationsmöglichkeiten sei jedenfalls nicht systematisch, es sei auch ein Mangel an Arbeitskräften in Griechenland vorhanden. Eine Schutzverweigerung Griechenlands sei nicht zu erkennen, nachdem dem BF dort nach wie vor Schutzstatus zukäme. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der BF als anerkannter Flüchtling in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Im Fall des BF hätten sich auch keine Hinweise dahingehend ergeben, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

§ 57Asyl

G rechtfertigen würden. Zu seinen familiären Anknüpfungspunkten sei anzuführen, dass er über drei asylberechtigte Geschwister – einen Bruder und zwei Schwestern – in Österreich verfüge. Er sei derzeit bei seiner Schwester wohnhaft, welche sich seit 2015 im Bundesgebiet befinde. Trotz der bestehenden emotionalen Bindung des BF zu seiner Schwester stehe dennoch fest, dass er nachweislich über einen längeren Zeitraum von etwa acht Jahren von seiner Schwester getrennt gewesen sei. Ein besonders verstärkendes Element der Beziehungsintensität oder die besondere Notwendigkeit eines Zusammenlebens sei nicht vorgebracht worden noch sei es vom BFA erkannt worden. Die Verbindung des BF zu seinen Geschwistern könne demnach auch von Griechenland aus aufrechterhalten werden. Zudem bestehe für den BF als Asylberechtigten in Griechenland jederzeit die Möglichkeit, seine Geschwister in Österreich zu besuchen. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ergeben, womit die Außerlandesbringung daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Dem BF sei im Zeitraum seines Aufenthalts nie ein nicht auf das Asylrecht gestütztes Aufenthaltsrecht zugekommen, weshalb er nicht davon ausgehen habe können, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukäme. Im konkreten Fall lägen insbesondere keine Hinweise vor, dass der BF aufgrund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen wäre, dies unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Herkunftsland. In einer Gesamtabwägung der Interessen wurde zusammengefasst festgehalten, dass der BF nicht die Möglichkeit hätte, seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren und er zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich nicht erwarten hätte können, sein Privat- oder Familienleben weiter zu führen. Zudem sei der BF in Österreich nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Einer Außerlandesbringung stünden keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte entgegen. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesamt zusammengefasst aus, dass der BF als anerkannter Flüchtling in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hätte. Im Fall des BF hätten sich auch keine Hinweise dahingehend ergeben, welche die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“

Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Zu seinen familiären Anknüpfungspunkten sei anzuführen, dass er über drei asylberechtigte Geschwister – einen Bruder und zwei Schwestern – in Österreich verfüge. Er sei derzeit bei seiner Schwester wohnhaft, welche sich seit 2015 im Bundesgebiet befinde. Trotz der bestehenden emotionalen Bindung des BF zu seiner Schwester stehe dennoch fest, dass er nachweislich über einen längeren Zeitraum von etwa acht Jahren von seiner Schwester getrennt gewesen sei. Ein besonders verstärkendes Element der Beziehungsintensität oder die besondere Notwendigkeit eines Zusammenlebens sei nicht vorgebracht worden noch sei es vom BFA erkannt worden. Die Verbindung des BF zu seinen Geschwistern könne demnach auch von Griechenland aus aufrechterhalten werden. Zudem bestehe für den BF als Asylberechtigten in Griechenland jederzeit die Möglichkeit, seine Geschwister in Österreich zu besuchen. Die Außerlandesbringung stelle daher insgesamt keinen Eingriff in das in , Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Abgesehen von der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich hätten sich im Verfahren auch keine Hinweise auf vorliegende und besonders gewichtige private Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ergeben, womit die Außerlandesbringung daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens darstelle. Dem BF sei im Zeitraum seines Aufenthalts nie ein nicht auf das Asylrecht gestütztes Aufenthaltsrecht zugekommen, weshalb er nicht davon ausgehen habe können, dass ihm ein anderweitiges Aufenthaltsrecht zukäme. Im konkreten Fall lägen insbesondere keine Hinweise vor, dass der BF aufgrund seiner persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen wäre, dies unter gleichzeitiger Entfremdung von seinem Herkunftsland. In einer Gesamtabwägung der Interessen wurde zusammengefasst festgehalten, dass der BF nicht die Möglichkeit hätte, seinen Aufenthalt vom Inland her zu legalisieren und er zum Zeitpunkt der Einreise nach Österreich nicht erwarten hätte können, sein Privat- oder Familienleben weiter zu führen. Zudem sei der BF in Österreich nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Einer Außerlandesbringung stünden keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte entgegen. 10. Gegen den vorliegenden Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 07.08.2024 fristwahrend und in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das einzige Programm hinsichtlich staatlicher Unterstützung – das HELIOS-Programm – aktuell bis 20.06.2024 gelaufen wäre. Im gegenständlichen Bescheid seien keine Informationen zur Verlängerung des Programms enthalten. Verbindliche finanzielle Unterstützung könne der BF trotz der bestehenden Angebote von NGOs jedoch nicht erhalten, womit keine vorläufige finanzielle Absicherung gegeben wäre. Trotz der bestehenden afghanischen Community sei nicht davon auszugehen, dass der BF von dieser Seite automatisch Unterstützung erhalten könne. Zu den Verwandten des BF bestehe ein sehr gutes Verhältnis und es gäbe von deren Seite Bemühungen dahingehend, ihn in das österreichische Sozial- und Arbeitsleben zu integrieren. In Griechenland sei der BF auf sich alleine gestellt gewesen und hätte zusätzlich unter der schwierigen sozioökonomischen Situation und unter sozialer Isolierung gelitten. Hätte er in Griechenland irgendeine Chance gehabt, hätte er aufgrund der Asylgewährung dort entsprechend Fuß gefasst und wäre nicht darauf angewiesen gewesen, zu seinen Verwandten nach Österreich zu kommen. 11. Mit Beschluss des BVwG vom 19.08.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

§ 17BFA-VG zuerkannt.11. Mit Beschluss des BVw

G vom 19.08.2024 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 17, BFA-VG zuerkannt.

  1. Mit Parteiengehör vom 10.01.2025 wurden dem Beschwerdeführer neue Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland vom 17.12.2024 übermittelt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
  2. Mit Schriftsatz datiert mit 23.01.2025 erging an das BVwG seitens der Rechtsvertretung des BF eine ergänzende Stellungnahme, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, dass eine Teilnahme am HELIOS+-Programm nur möglich wäre, wenn der erteilte positive Asylbescheid nicht älter als 24 Monate sei. Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren würden, müssten eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dazu müssten sie sich an die zuständige griechische Asylbehörde wenden, welche darüber entscheide, ob die Aufenthaltsgenehmigung erneuert werde. Die griechische Polizei akzeptiere nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region. Diese dürfe maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es käme zu Wartezeiten von bis zu einem Jahr, bis eine solche Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden würde. Diese Dokumente könnten nicht bereits vor der Wiedereinreise von einem anderen EU-Land aus beantragt werden. Schutzberechtigte, die aus anderen EU-Ländern abgeschoben werden, würden nicht in das HELIOS-Programm aufgenommen und erhielten insbesondere keine Mietzuschüsse, wodurch sie regelmäßig in der Obdachlosigkeit landen würden. Der BF verfüge auch über keine familiären Anknüpfungspunkte in Griechenland und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dort allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur afghanischen Community Unterstützung erhalten würde. Es sei dem Bruder des BF zudem nicht möglich, ihn finanziell zu unterstützen, weil er in Österreich selbst eine vierköpfige Familie zu versorgen hätte. Beigelegt wurde der Stellungnahme weiters ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Factsheet Griechenland – Update 2024“ mit Stand Oktober
  3. Demnach sei die Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland prekär. Zusätzlich werde in dem Bericht die Position vertreten, dass in Griechenland kein wirksamer Rechtsbehelf für Personen mit Schutzstatus bestehe, ihnen die Verweigerung von sozioökonomischen Rechten, extreme materielle Entbehrung und eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 EMRK drohen würden. Berücksichtigend solle auch gewertet werden, dass sich der BF nun seit mehr als zwei Jahren in Österreich befinde. Die Ausstellung des griechischen Asylbescheides liege folglich mehr als 24 Monate zurück. Die Erlangung der Aufenthaltsberechtigung sei daher mit maßgeblichen Schwierigkeiten verbunden. Auch aufgrund der intensiven Bindung zu seinem Bruder und dessen Familie in Verbindung mit der nach wie vor prekären sozioökonomischen Situation für Schutzberechtige in Griechenland sei eine Rücküberstellung des BF wegen der ihm drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszuschließen.
  4. Mit Schriftsatz datiert mit 23.01.2025 erging an das BVwG seitens der Rechtsvertretung des BF eine ergänzende Stellungnahme, in welcher zusammenfassend ausgeführt wurde, dass eine Teilnahme am HELIOS+-Programm nur möglich wäre, wenn der erteilte positive Asylbescheid nicht älter als 24 Monate sei. Schutzberechtigte, die nach Griechenland zurückkehren würden, müssten eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dazu müssten sie sich an die zuständige griechische Asylbehörde wenden, welche darüber entscheide, ob die Aufenthaltsgenehmigung erneuert werde. Die griechische Polizei akzeptiere nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region. Diese dürfe maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es käme zu Wartezeiten von bis zu einem Jahr, bis eine solche Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt werden würde. Diese Dokumente könnten nicht bereits vor der Wiedereinreise von einem anderen EU-Land aus beantragt werden. Schutzberechtigte, die aus anderen EU-Ländern abgeschoben werden, würden nicht in das HELIOS-Programm aufgenommen und erhielten insbesondere keine Mietzuschüsse, wodurch sie regelmäßig in der Obdachlosigkeit landen würden. Der BF verfüge auch über keine familiären Anknüpfungspunkte in Griechenland und es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er dort allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur afghanischen Community Unterstützung erhalten würde. Es sei dem Bruder des BF zudem nicht möglich, ihn finanziell zu unterstützen, weil er in Österreich selbst eine vierköpfige Familie zu versorgen hätte. Beigelegt wurde der Stellungnahme weiters ein Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Factsheet Griechenland – Update 2024“ mit Stand Oktober
  5. Demnach sei die Situation von Personen mit Schutzstatus in Griechenland prekär. Zusätzlich werde in dem Bericht die Position vertreten, dass in Griechenland kein wirksamer Rechtsbehelf für Personen mit Schutzstatus bestehe, ihnen die Verweigerung von sozioökonomischen Rechten, extreme materielle Entbehrung und eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 3, EMRK drohen würden. Berücksichtigend solle auch gewertet werden, dass sich der BF nun seit mehr als zwei Jahren in Österreich befinde. Die Ausstellung des griechischen Asylbescheides liege folglich mehr als 24 Monate zurück. Die Erlangung der Aufenthaltsberechtigung sei daher mit maßgeblichen Schwierigkeiten verbunden. Auch aufgrund der intensiven Bindung zu seinem Bruder und dessen Familie in Verbindung mit der nach wie vor prekären sozioökonomischen Situation für Schutzberechtige in Griechenland sei eine Rücküberstellung des BF wegen der ihm drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK auszuschließen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 30.03.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Zuvor suchte er bereits am 20.01.2020 in Griechenland um Asyl an. Das diesbezügliche Verfahren wurde am 04.01.2022 zugelassen und ihm in weiterer Folge mit 08.07.2022 der Status eines anerkannten Flüchtlings in Griechenland zuerkannt. Der BF ist im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung („residence permit“) für Griechenland, welche einen Gültigkeitszeitraum von 08.07.2022 bis 07.07.2025 aufweist. Zusätzlich hat er einen griechischen Konventionsreisepass, der ihm am 08.09.2022 ausgestellt wurde und welcher noch bis 07.09.2027 gültig ist. Während seines etwa dreieinhalbjährigen Aufenthalts in Griechenland nahm der BF keine behördliche, soziale und anderweitige karitative Unterstützung in Anspruch und war auch nicht legal erwerbstätig. Der BF wurde 1,5 Jahre schulisch und online unterrichtet und hat für drei bis vier Monate einen Sprachkurs im Ausmaß von drei Stunden pro Woche besucht. Während er in Griechenland lebte, erhielt er vonseiten seiner Angehörigen finanzielle Hilfeleistung in Höhe von € 50 bis € 100 monatlich. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Überstellung nach Griechenland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Er ist in der Lage, sein Auskommen in Griechenland selbst zu organisieren. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen würden. In Österreich leben ein Bruder und zwei Schwestern des BF mit ihren Familien. Seine Geschwister sind in Österreich asylberechtigt. Seit seiner Ankunft in Österreich bezieht er monatlich etwa € 100 an monetärer Unterstützung von seinem Bruder und einer seiner Schwestern. Der BF ist bei seiner Schwester XXXX wohnhaft. Ein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seinen Angehörigen besteht nicht. In Österreich leben ein Bruder und zwei Schwestern des BF mit ihren Familien. Seine Geschwister sind in Österreich asylberechtigt. Seit seiner Ankunft in Österreich bezieht er monatlich etwa € 100 an monetärer Unterstützung von seinem Bruder und einer seiner Schwestern. Der BF ist bei seiner Schwester römisch 40 wohnhaft. Ein Abhängigkeitsverhältnis des BF zu seinen Angehörigen besteht nicht. Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
  8. Zur Lage in Griechenland Das Bundesverwaltungsgericht legt zur Allgemeinsituation in Griechenland die im Folgenden auszugsweise wiedergegebenen aktuellsten Länderinformationen der Staatendokumentation vom 17.12.2024 zugrunde: Dublin-Rückkehrer Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet. EUAA, vormals EASO, unterstützt die Behörde beim Dublinverfahren (AIDA 5.2022). Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2011 nach dem Urteil des EGMR im Fall „M.S.S. vs. Greece & Belgium“ und dem Urteil des EUGH in den beiden zusammenhängenden Fällen „C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department“ in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 5.2022). Obwohl das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand, wurde im März 2017 eine Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von der Europäischen Kommission empfohlen; jedoch wurden in der Empfehlung Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, von Dublin-Überstellungen ausdrücklich ausgenommen (AIDA 5.2022). Dublin-Rückkehrer sehen sich in Griechenland ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, sowohl was den erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen, die von NGOs als praktisch nicht vorhanden bezeichnet werden, betrifft. Seit Einstufung der Türkei als sicheres Drittland im Jahr 2021 besteht für Dublin-Rückkehrer das Risiko, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Antragsteller, die dem EU-Türkei-Abkommen vom
  9. März 2016 unterliegen und die Inseln trotz der ihnen auferlegten geografischen Beschränkung verlassen haben, werden einer internen griechischen Polizei-Anordnung zufolge, bei Dublin-Rückkehr nach Griechenland, auf diese Insel zurückgeführt und ihr Antrag dort im beschleunigten Grenzverfahren geprüft (AIDA 5.2022). Ein bemerkenswerter Anstieg (+55,5 %) bei der Zahl der eingehenden Dublin-Anfragen war 2021 für Griechenland zu verzeichnen (13.796 Anfragen gegenüber 8.869 Anfragen im Jahr 2020). Dies kann u. a. auf die Entscheidung Deutschlands zurückgeführt werden, Überstellungen nach Griechenland im Jahr 2021 wieder aufzunehmen. Deutschland hat im Laufe des Jahres 2021 10.427 Übernahmeersuchen an Griechenland gestellt (nicht vulnerable Asylwerber; in jedem Fall wurden Garantien für Aufnahmebedingungen, Unterbringung und Asylverfahren gefordert). In der Praxis wurde von Deutschland 2021 nur eine Überstellung nach Griechenland durchgeführt. Obwohl Griechenland bei den eingehenden Ersuchen 2021 insgesamt an dritter Stelle stand, wurden nur 2 Personen tatsächlich überstellt. Trotzdem die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen verschiedene Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch (z. B. Belgien, Malta und Portugal). Einige Länder wie Bulgarien, Ungarn, Rumänien und Slowenien, bemühen sich die Überstellungen wieder aufzunehmen, und stellen Ersuchen aus, haben diese aber bisher nicht ausgeführt (ECRE 9.2022). […] Verfahren nach Wiedereinreise nach Griechenland Die griechische Asylbehörde wird über die Ankunft von Personen informiert, die aufgrund der Dublin-Verordnung nach Griechenland rücküberstellt werden. Die griechischen Behörden teilen daraufhin mit, ob Plätze in Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden kann. Die rücküberstellten Personen werden bei Ankunft in Griechenland am Flughafen durch die Polizei in Empfang genommen und an die Asylbehörde verwiesen (Raphaelswerk 12.2022). Zuerst muss in Erfahrung gebracht werden, ob die betroffene Person während ihres laufenden Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist ist oder ob sie vor der Ausreise noch kein Asylverfahren in Griechenland begonnen hatte. Je nach Fallkonstellation stehen unterschiedliche Schritte an (Raphaelswerk 12.2022).
  10. Die Person hatte vor ihrer Ausreise noch keinen Asylantrag in Griechenland gestellt: ● Sie teilt der Polizei bei Ankunft in Griechenland sofort mit, dass sie Asyl beantragen möchte. Sie wird dann an die Asylbehörde verwiesen, um den Asylantrag zu stellen (Raphaelswerk 12.2022). Unterbringung Im Fall einer Rücküberstellung

der Dublin-III-Verordnung müssen die griechischen Behörden den Behörden des jeweiliegen EU-Mitgliedstaates zusichern, dass die rückgeführte Person in Einklang mit den europäischen Normen untergebracht werden kann (Raphaelswerk 12.2022). Bevor eine Dublin-Überstellung stattfindet, setzt sich die griechische Dublin-Einheit mit dem Erstaufnahmezentrum in Verbindung, um die Unterbringung der rückkehrenden Person zu regeln. Bei der Ankunft am Flughafen wird der Antragsteller von der griechischen Dublin-Einheit mit Hilfe eines Dolmetschers über seinen Aufenthaltsort informiert (EUAA 9.5.2023). Die materiellen Aufnahmebedingungen (Lebensmittel, Kleidung, Non-Food-Artikel und eine finanzielle Unterstützung) werden bei der Registrierung in einem der Unterbringungszentren gewährt (EUAA 9.5.2023). Informationen über die materiellen Aufnahmebedingungen können persönlich von der Aufnahme und Identifizierungsstelle oder von der Asylbehörde (bei Einreichung des Asylantrags) oder von in Griechenland tätigen NGOs und internationalen Organisationen (z. B. IOM und UNHCR) eingeholt werden. Einschlägige Informationen sind auch auf der Website des griechischen Ministeriums für Migration und Asyl zu finden (EUAA 9.5.2023). Je nach den verfügbaren Kapazitäten und den Bedürfnissen der Dublin-Rückkehrer (Vulnerabilität, Familienstand, gesprochene Sprache usw.) kann die Zuweisung einer Unterkunft innerhalb von einigen Tagen bis zu einigen Wochen erfolgen. Der Antrag auf Unterbringung muss auf jeden Fall bei der Aufnahme- und Identifizierungsstelle eingereicht werden. Dieser wird auf Zulässigkeit geprüft (gültiger Asylantrag) und auf der Grundlage der Schutzbedürftigkeit und/oder besonderer Aufnahmebedürfnisse eingestuft (EUAA 9.5.2023). In den Unterbringungszentren werden unmittelbar nach der Ankunft und Registrierung Lebensmittel und Non-Food-Artikel bereitgestellt. Eine monatliche finanzielle Unterstützung wird Dublin-Rückkehrern etwa 1,5-2 Monate später gewährt (EUAA 9.5.2023). Für weitere Informationen zum Thema Aufnahmebedingungen siehe Kapitel

  1. Die Person hatte bereits einen Asylantrag in Griechenland gestellt und ist während des Asylverfahrens aus Griechenland ausgereist: ● Über den Asylantrag wurde positiv entschieden: – Es wurde ein Schutzstatus gewährt. Die Person hat einen Aufenthaltsstatus in Griechenland. Bei Rückkehr nach Griechenland muss sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatte. Diese wird bei der griechischen Polizei beantragt. Dazu ist eine Bestätigung der zuständigen griechischen Asylbehörde erforderlich (Raphaelswerk 12.2022). ● Über den Asylantrag wurde noch nicht entschieden: – Asylsuchende sind verpflichtet, in Griechenland zu bleiben, bis ihr Asylantrag bearbeitet wurde. Wenn sie das Land ohne Erlaubnis der Asylbehörde vorher verlassen haben, kann dies als Rücknahme des Asylantrags gewertet werden. – Die Person muss daher sofort nach der Rückkehr mit der Asylbehörde Kontakt aufnehmen und erklären, dass weiterhin Interesse an der Bearbeitung des Asylantrags besteht. Die Asylbehörde wird dann entscheiden, ob sie den Antrag weiter bearbeitet, und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen. – Sind seit Einstellung des Asylverfahrens weniger als neun Monate vergangen, kann das ursprüngliche Verfahren wiederaufgenommen werden. Andernfalls muss ein Folgeantrag gestellt werden. Bei negativer Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden (Raphaelswerk 12.2022). ● Der Asylantrag wurde rechtskräftig abgelehnt: – Innerhalb der im Bescheid genannten Frist kann Berufung gegen die Ablehnung eingelegt werden. Wenn bereits vor der Abreise aus Griechenland Berufung eingelegt wurde, wird die griechische Asylbehörde den Antrag erneut untersuchen und gegebenenfalls zu einer Anhörung einladen (Raphaelswerk 12.2022). Aufenthaltserlaubnis Schutzberechtigte, die Griechenland verlassen, verlieren in der Regel nicht ihren Status. Bei Rückkehr nach Griechenland müssen sie ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen, wenn diese abgelaufen ist, oder eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen, falls sie vor der Ausreise noch keine erhalten hatten. Dazu müssen sich Rückkehrende zuerst an die zuständige griechische Asylbehörde wenden. Diese entscheidet darüber, ob die Aufenthaltsgenehmigung erteilt bzw erneuert werden kann. Mit der Bestätigung der Asylbehörde kann anschließend die Aufenthaltserlaubnis bei der griechischen Polizei beantragt werden. Dabei muss beachtet werden, dass die Polizei nur die Bestätigung einer Dienststelle der Asylbehörde aus der gleichen Region akzeptiert. Diese darf maximal sechs Monate vorher ausgestellt worden sein. Es kommt zu Wartezeiten bis zu einem Jahr, bis die Aufenthaltsgenehmigung ausgestellt wird (Raphaelswerk 12.2022). Die Aufenthaltserlaubnis wird benötigt, um eine Sozialversicherungsnummer zu beantragen. Ohne diese hat man keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung, zu Sozialleistungen und zum Arbeitsmarkt (Raphaelswerk 12.2022). Rückkehrende sollten sich zur Unterstützung an eine der zahlreichen Beratungsstellen wenden. Informationen der Asylbehörde zur Beantragung bzw Erneuerung (auch per E-Mail möglich) einer Aufenthaltserlaubnis in verschiedenen Sprachen findet sich unter dem folgenden Link: https://migration.gov.gr/en/gas/aitoyntes-kai-dikaioychoi/adeies-diamonis (Raphaelswerk 12.2022). Für weitere Informationen zum Thema Dokumente für Schutzberechtigten siehe Kapitel
  2. Unterbringung International Schutzberechtigte sind hinsichtlich des Zugangs zu Wohnraum anderen Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Über das HELIOS-Programm können international Schutzberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen Mietzuschüsse erhalten. Aus anderen EU-Ländern abgeschobene anerkannte Schutzberechtigte erfüllen diese Voraussetzungen in der Regel nicht und erhalten keine Unterkunft und keine finanzielle Unterstützung. Ihnen droht in der Regel die Obdachlosigkeit (Raphaelswerk 12.2022). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 24.11.2023). Für weitere Informationen zum Thema Unterbringung von Schutzberechtigten siehe Kapitel
  3. Staatliche Unterkünfte sind Asylwerbern vorbehalten. Schutzberechtigte müssen diese binnen 30 Tagen nach ihrer Anerkennung verlassen. Danach sind sie oft der Obdachlosigkeit ausgesetzt oder leben in prekären Verhältnissen in verlassenen Häusern, ohne Elektrizität und fließendes Wasser. Es gibt jedoch ein paar staatliche Einrichtungen und NGOs, die neben der Hilfe bei der Suche nach geeigneter Unterkunft unter anderem Notschlafstellen, Tageszentren und Suppenküchen betreiben. Eine Liste der NGOs, Einrichtungen, Vereine und Communitys inkl. Kontaktdaten findet sich im Kapitel 8 (Raphaelswerk 12.2022). Nach Angaben von NGOs hatten anerkannte Flüchtlinge, die auf Grundlage der Dublin-II-Verordnung aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach Griechenland zurückgeschickt wurden, Probleme, die notwendigen Ausweisdokumente zu bekommen, die Voraussetzung waren für den Zugang zu Gesundheitsversorgung, Unterkunft und anderen Diensten (AI 28.3.2023). […] Schutzberechtigte Im Jahr 2023 wurde in erster Instanz 24.345 Personen internationaler Schutz und 591 Personen subsidiärer Schutz gewährt (GCR 6.2024). Die Bereitstellung von Informationen über alltagsrelevante Themen nach Schutzgewährung variiert je nach Unterbringungseinrichtung. IOM, UNHCR und weitere NGOs sind vor allem in den großen Unterbringungszentren präsent und bieten ein vielfältiges Beratungsangebot an (siehe Kapitel 8.). Darüber hinaus können sich Schutzberechtigte bei Fragen an die kommunalen Integrationszentren für Migranten (KEM) wenden oder die Informationsbroschüre des Ministeriums für Migration und Asyl in verschiedenen Sprachen konsultieren (MBZ 3.9.2024). Dokumente im Allgemeinen Schutzberechtigte in Griechenland benötigen für ihr Alltagsleben und zum Arbeiten eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), eine Steuernummer (AFM), eine Sozialversicherungsnummer (AMKA), und ein Bankkonto. Bei Bedarf erhalten sie über die Antragstellungsprozesse Informationen von NGOs. Sie können dabei aber auch von Rechtsberatern oder Sozialarbeitern unterstützt werden. Es ist praktisch nicht möglich, die bereits angeführten Dokumente (z. B. im Falle einer Dublin-Überstellung) vom Ausland aus zu beantragen, sodass die Unterlagen bei der Ankunft in Griechenland zur Verfügung stehen (MBZ 3.9.2024). Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024).Schutzberechtigte sehen sich nach wie vor mit erheblichen Problemen beim Erlangen der notwendigen Dokumente konfrontiert, die auf verwaltungstechnische Hindernisse und Verzögerungen bei der Ausstellung zurückzuführen sind. Dies hindert Schutzberechtigte daran, ihre Ansprüche bezüglich Zugang z. B. zu medizinischer Versorgung, Wohnraum, Sozialhilfe, Beschäftigung oder rechtlicher Vertretung geltend zu machen, obwohl sie die gleichen Rechte, wie griechische Staatsbürger genießen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Eine von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage unter 424 Schutzberechtigten ergab, dass 60 % der Befragten über eine ADET und AMKA, 73 % über eine AFM und 42 % über ein Bankkonto verfügen (MBZ 3.9.2024). […] Aufenthaltserlaubnis (ADET) / auch Residence Permit Card (RPC) Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.a).Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) haben das Recht auf einen Aufenthaltstitel. Die gültige Aufenthaltserlaubnis wird in erster Linie für die Beantragung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und deren Beibehaltung benötigt, mit der wiederum der Zugang zu weiteren Leistungen verknüpft ist (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA o.D.a). Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.a; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren(VB Athen 16.11.2023).Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis (ADET) beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) (MMA o.D.a; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Sie geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren(VB Athen 16.11.2023). • ADET - Bescheid Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid benötigt, der nicht älter als sechs Monate sein darf. Bei diesem handelt es sich um einen Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU), durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird (SFH 3.8.2022). Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. Um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen, müssen Schutzberechtigte einen Termin bei der Polizeidirektion/Passamt vereinbaren (Pro Asyl/RSA 4.2021). Die RAO oder die AAU, die den ADET-Bescheid ausstellt, muss die gleiche territoriale Zuständigkeit haben, wie die Polizeidirektion/Passamt, die dann die ADET ausstellt. Ansonsten wird der Antrag von der Polizei nicht angenommen. So ist beispielsweise die Fremdenbehörde von Attika (TAA) für Anträge, die von der RAO und der AAU von Attika bearbeitet werden, territorial zuständig. Bei der regionalen RAO oder AAU kann in Erfahrung gebracht werden, welche Polizeidirektion/Passamt für den jeweiligen Schutzberechtigten zuständig ist (GCR 6.2024). Die Adressen bzw Kontaktdaten der RAO und AAU sind hier zu finden. • ADET - Erstantrag Erst nach Erhalt des ADET-Bescheids ist es möglich, bei der zuständigen regionalen Polizeidirektion/Passamt einen Termin zu vereinbaren, um die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Zusätzlich zu dem ADET-Bescheid müssen diverse Dokumente wie zum Beispiel die Aufenthaltsgestattung, Passfotos usw. vorgelegt werden. Da bei diesem Termin auch Fingerabdrücke genommen werden, ist ein persönliches Erscheinen erforderlich (MMA o.D.a). Die Adressen bzw Kontaktdaten der regionalen Passämter sind hier zu finden. Die zuständige Behörde (RAO oder AAU) benachrichtigt die Personen nicht über die Fertigstellung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Am Ende jeder Woche lädt die Behörde auf ihrer Website eine Liste mit sechsstelligen Fallnummern mit dem Abholtermin hoch. Daher müssen die Antragssteller regelmäßig die wöchentlichen Listen auf der Website der zuständigen Stelle konsultieren. Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.a). Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024).Die Aufenthaltserlaubnis kann nur persönlich abgeholt werden. Wer seinen Termin versäumt, muss einen neuen beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.a). Verzögert sich die Erstausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, können Antragsteller ihre temporäre Aufenthaltsgenehmigung während des Verfahrens (DADP) verlängern, um ihr Aufenthaltsrecht nachzuweisen; dies gilt jedoch nicht für Verlängerungsanträge (MBZ 3.9.2024). • ADET - Verlängerung Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vgl. MMA o.D.a). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.a; vgl. MBZ 3.9.2024).Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Der Antrag muss an die folgende E-Mail-Adresse GAS.residencepermits@migration.gov.gr mit dem Betreff „Renewals + die Nummer der Aufenthaltserlaubnis“ gesendet werden (SFH 3.8.2022; vergleiche MMA o.D.a). Danach erhält man eine E-Mail von der zuständigen Stelle mit den Anweisungen über die weiteren Schritte und die Behörden führen eine Sicherheitsüberprüfung durch. Anschließend reicht man die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt ein und holt die verlängerte Aufenthaltserlaubnis bei der angegebenen RAO oder AAU ab. Auf der Webseite der zuständigen Stelle kann mit der Nummer der ursprünglichen Aufenthaltserlaubnis überprüft werden, ob sie verlängert wurde und wann sie abzuholen ist. Die Abholung ist nur persönlich bei Vorlage bestimmter Dokumente (alte Aufenthaltsgenehmigung, bei deren Verlust die entsprechende polizeiliche Bestätigung, von der Behörde ausgestellter Barcode) möglich. (MMA o.D.a; vergleiche MBZ 3.9.2024). Falls die Aufenthaltserlaubnis abläuft, bevor das Verlängerungsverfahren abgeschlossen ist, übermittelt der Asylservice eine Statusbestätigung an die vom Schutzberechtigten registrierte E-Mail-Adresse. Bei Verlust der Aufenthaltserlaubnis in Papierform wird eine entsprechende Bestätigung von der Polizei auf Anfrage ausgestellt (MMA o.D.a). Berichten zufolge benötigen viele Schutzberechtigte beim Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis juristische Unterstützung; diese wird in der Regel unter anderem von NGOs (z. B. Caritas Hellas Social Spot Neos Kosmos, Greek Council for Refugees, METAdrasi, Equal Rights Beyond Borders, Rotes Kreuz - MFC Athen usw. - für Kontaktdaten siehe Kapitel 8) angeboten. Der Antrag auf Verlängerung kann von einem Rechtsanwalt oder Sozialarbeiter gestellt werden, sofern eine schriftliche Vollmacht vorliegt. Dazu benötigen Schutzberechtigte ein Identitäts- oder Aufenthaltsdokument (MBZ 3.9.2024). Berichten zufolge ist in einer Reihe von Verlängerungsanträgen lange Wartezeiten zu beobachten (GCR 6.2024). Die Zahl der bei der AAU anhängigen ADET-Verlängerungsanträge für Personen mit internationalem Schutzstatus ist von 2.588 (Stand: 31.12.2022) auf 4.029 (Stand: 16.2.2024) gestiegen. Dies bedeutet einen Anstieg von 56 % gegenüber dem Rückstand im vergangenen Jahr (Pro Asyl/RSA 3.2024). Laut einer von UNHCR zwischen Juli 2022 und Juni 2023 durchgeführte Umfrage bei 424 Personen mit internationalem Schutzstatus gaben 60 % der Befragten an, dass sie über eine Aufenthaltsgenehmigung verfügen (GCR 6.2024). • ADET - Aktuelle Situation Berichten zufolge sind in Griechenland Personen mit internationalem Schutzstatus mit einer Reihe von administrativen Hürden, Informationsmangel und langen Bearbeitungszeiten in den verschiedenen Phasen des Verfahrens zur Erteilung und/oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis konfrontiert. Dies hat zur Folge, dass Schutzberechtigte lange Zeiträume ohne gültige Aufenthaltserlaubnis überbrücken müssen. Daraus resultieren Probleme beim Zugang zu Sozialleistungen, zur Gesundheitsversorgung, zum Arbeitsmarkt oder sogar zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters (Pro Asyl/RSA 3.2024). Als Reaktion auf die genannten Probleme beim Zugang zur Aufenthaltserlaubnis wurde beispielsweise im April 2023 das griechische Einwanderungsgesetzbuch überarbeitet. Da die neuen Bestimmungen erst seit dem
  4. März 2024 in Kraft sind, existiert noch kein Monitoring, zu den Auswirkungen in der Praxis (GCR 6.2024). Darüber hinaus wurde im September 2024 ein neues hochmodernes Zentrum zur Erfassung biometrischer Daten in Thessaloniki offiziell in Betrieb genommen. Die neue Einrichtung ist Teil der umfassenden Strategie zur Modernisierung und Vereinfachung der Abläufe zur Erteilung von Aufenthaltsgenehmigungen für Drittstaatsangehörige. Das Ziel der Errichtung solcher Zentren ist es unter anderem die Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltsgenehmigungen zu beschleunigen, die Arbeitsweise der Einwanderungsbehörden zu verbessern und die Einwanderungsbehörden von der großen Zahl anhängiger Anträge zu entlasten (MMA 9.9.2024). Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vgl. Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024).Außerdem wird an weiteren Lösungen (z. B. Einführung biometrischer Datensysteme, Digitalisierung der Aufenthaltsgenehmigungsakte, automatische Ausstellung der Sozialversicherungsnummer (AMKA) durch die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis) gearbeitet, um die bestehenden Mängel im System (z. B. Verzögerung bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung) zu beheben (GCR 6.2024; vergleiche Liberal 15.7.2024; MBZ 3.9.2024). Reisedokumente Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vgl. MMA o.D.b).Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit fünf Jahre [Erwachsene] bzw drei Jahre [Minderjährige]; verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (Gültigkeit drei Jahre; verlängerbar), wenn sie den griechischen Behörden eine Bestätigung der diplomatischen Vertretung ihres Herkunftslandes vorlegen können, dass sie keinen nationalen Pass erhalten können. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (GCR 6.2024; vergleiche MMA o.D.b). Reisedokumente sind eine Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos in Griechenland, da die meisten Banken die Aufenthaltserlaubnis (ADET) bei Schutzberechtigten nicht als gültiges Ausweisdokument akzeptieren. Darüber hinaus ist es auch essenziell für die Nutzung der Online-Dienste des griechischen Finanzamtes (AADE), für den Erhalt einer Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie für den Zugang zur Beschäftigung (Pro Asyl/RSA 4.2021). Im Jahr 2023 wurden insgesamt 20.332 Reisedokumente ausgestellt und verlängert (GCR 6.2024). • Reisedokument - Erstantrag Wenn Schutzberechtigte in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Aufenthaltserlaubnis (ADET) und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw der Unterkunft unterstützt. Wenn Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für die Beantragung eines Reisedokumentes eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich (VB Athen 7.4.2022). Der Reisepass kann bei einem Passamt der griechischen Polizei abhängig vom Wohnsitz persönlich beantragt werden. Insbesondere die Aufenthaltsgenehmigung oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“, aber auch eine eidesstattliche Erklärung sind zur Antragsstellung notwendig (MMA o.D.b). In der eidesstattlichen Erklärung wird erklärt, dass man kein schweres Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Darüber hinaus ist eine Gebühr von ca. 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige zu entrichten (GCR 6.2024). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereitliegt. Es kann entweder im regionalen Asylbüro Thessaloniki oder Attika persönlich abgeholt werden. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ vorgelegt werden (MMA o.D.b). Zu den Wartezeiten beim Erstantrag von Reisedokumenten konnten keine genauen Informationen gefunden werden. Laut der NGO Greek Council for Refugees (GCR) beträgt die Wartezeit nicht mehr so lang wie in der Vergangenheit (GCR 6.2024). • Reisedokument - Folgeantrag Schutzberechtigte, die ihren Reisepass nach Ablauf erneuern möchten, müssen zuerst einen Antrag bei der zuständigen Abteilung der AAU stellen, der an die E-Mail-Adresse gas.traveldoc@migration.gov.gr mit dem Betreff „Travel Doc Renewals + die Nummer der Aufenthaltsgenehmigung“ gesendet werden soll. Auch in diesem Fall muss eine eidesstattliche Erklärung entweder per Post (Adresse: υπεύθυνες δηλώσεις στην ταχυδρομική διεύθυνση: Υπηρεσία Ασύλου –Υπουργείο Μετανάστευσης & Ασύλου, ΑΚΑ Δικαιούχων, Π.Κανελλοπούλου 2, ΤΚ 11527) oder per E-Mail (gas.traveldoc@migration.gov.gr) an die zuständige Behörde übermittelt werden. Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA o.D.b).Danach erhält man die Informationen über die weiteren Schritte und anschließend müssen die erforderlichen Dokumente beim zuständigen Passamt eingereicht werden (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA o.D.b). Antragssteller müssen die wöchentlich veröffentlichten Listen auf der Webseite der zuständigen Stelle konsultieren. Dort wird bekannt gegeben, wann und wo der Reisepass zur Abholung bereit liegt. Um das Dokument erhalten zu können, müssen unter anderem die gültige Aufenthaltserlaubnis oder die Asylwerberkarte mit dem Vermerk „Aufenthaltserlaubnis ausstehend“ und das alte Reisedokument vorgelegt werden (MMA o.D.b). Das Verfahren zur Erneuerung von Reisedokumenten kann zwischen zwei bis vier Monate dauern (GCR 6.2024). Steueridentifikationsnummer (AFM) Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vgl. Pro Asyl/RSA 3.2024).Alle Personen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten, benötigen eine Steueridentifikationsnummer (AFM). Die AFM wird für Vorgänge bei Behörden, Banken, beim Finanzamt und für Vertragsabschlüsse (z. B. Mietverträge, Mobilfunkverträge) benötigt. Außerdem ist sie erforderlich, wenn ein Arbeitsverhältnis aufgenommen wird oder Sozialleistungen beantragt werden (Raphaelswerk 12.2022; vergleiche Pro Asyl/RSA 3.2024). Asylwerber erhalten nach Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (Pro Asyl/RSA 31.3.2022). Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023).Schutzberechtigte können die AFM persönlich oder via Video-Call mit einem gültigen Reisepass beim Finanzamt beantragen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). Darüber hinaus ist ein Nachweis über einen festen Wohnsitz erforderlich. Dieser kann durch eine Bescheinigung einer Aufnahmeeinrichtung oder durch einen auf den eigenen Namen ausgestellten Mietvertrag beziehungsweise eine Stromrechnung für eine Mietwohnung erbracht werden. International Schutzberechtigte, die obdachlos sind oder eine Obdachlosenbescheinigung nicht vorlegen können, erhalten keine AFM. Infolgedessen können sie keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung bekommen. Sobald man eine AFM hat, ist man verpflichtet, jährlich eine Steuererklärung abzugeben; auch, wenn man keine Einkünfte hat (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche Raphaelswerk 12.2022; MMA/UNHCR 12.2023). Nach Erhalt der Steuernummer bekommt man die Zugangsdaten zum TAXISnet und kann dort selbstständig ein Konto erstellen. Somit hat man online Zugang zu Steuer- und anderen öffentlichen Verwaltungsdiensten (MMA/UNHCR 12.2023). Die AFM wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann reaktiviert werden. Die Verzögerungen beim Erneuerungsprozess der ADET setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024). Sozialversicherung (AMKA) Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.a).Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche GCR 6.2024). Darüber hinaus ist sie auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ΑΜΚΑ sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung (UNHCR o.D.a). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vgl. UNHCR o.D.a; Pro Asyl/RSA 4.2021).Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch. Schutzberechtigte müssen die Ummeldung beim Bürgerservicezentrum (KEP) oder in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) persönlich erledigen (Pro Asyl/RSA 3.2024; vergleiche UNHCR o.D.a; Pro Asyl/RSA 4.2021). Seit April 2024 gelten neue Regelungen bzgl. der AMKA.

dem neuen Rechtsrahmen wird die AMKA nach ihrer Ausstellung als aktiv, inaktiv oder ruhend gekennzeichnet, abhängig vom tatsächlichen rechtlichen Status ihres Inhabers (IOM 16.2.2024): • Die AMKA wird grundsätzlich inaktiv für Leistungsempfänger ausgestellt, die sich rechtmäßig im Land aufhalten und unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft Zugang zum Arbeitsmarkt haben. • Die AMKA wird erst dann aktiviert, wenn der Inhaber die erforderlichen zusätzlichen Dokumente vorlegt, die seinen tatsächlichen Wohnsitz in Griechenland belegen. • Die AMKA wird deaktiviert, wenn die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt, für den Zugang zum Arbeitsmarkt oder tatsächlichen Aufenthalt im Land nicht mehr erfüllt sind. Nach der Deaktivierung kann die AMKA reaktiviert werden, wenn die erforderlichen Dokumente vorgelegt werden. Im Falle einer Deaktivierung besteht die Möglichkeit einer vorübergehenden Reaktivierung für einen Monat. • Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).• Beim Todesfall wird die AMKA dauerhaft deaktiviert (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vgl. Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024).Die inaktive AMKA wird von allen behördlichen Informationssystemen genutzt und dient beispielsweise zur Beantragung der Versicherung, von Beiträgen oder ermöglicht die elektronische Verschreibung von Arzneimitteln usw. Die Krankenversicherung von nicht versicherten und schutzbedürftigen sozialen Gruppen wird jedoch nur Inhabern eines aktiven AMKA gewährt, d. h. Personen, die sowohl die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts als auch ihren tatsächlichen Wohnsitz im Land nachweisen können (MAS 5.4.2024; vergleiche Liberal 17.9.2024; Kathimerini 5.4.2024). Die AMKA wird automatisch deaktiviert, wenn die Aufenthaltserlaubnis (ADET) abläuft; erst mit der Erneuerung der ADET kann sie reaktiviert werden. Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus. Dies setzt Einzelpersonen dem Risiko aus, bereits erworbene Rechte (z. B. Arbeitslosengeld) und Leistungen (z. B. Gesundheitsversorgung) zu verlieren (Pro Asyl/RSA 3.2024). Sozialleistungen Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vgl. SEM 31.10.2022).Ein Monat nach Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis zu drei Monaten verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (GCR 6.2024; vergleiche SEM 31.10.2022). • Garantiertes Mindesteinkommen (EEE) Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 2024; EK 7.2023).Das garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorangegangenen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt: eine Erhöhung um 100 EUR pro Monat für jedes weitere erwachsene Haushaltsmitglied und eine Erhöhung um 50 EUR pro Monat für jedes weitere minderjährige Haushaltsmitglied. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 2024; EK 7.2023). Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022). Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung (SEM 24.10.2022). Ausführliche Informationen zum Thema finden sich im Absatz

  1. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose und im Kapitel
  2. NGOs (inkl. Kontaktdaten) und deren Angebote (inkl. Kontaktdaten). • Weitere Sozialleistungen Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vgl. EC 7.2024; SEM 24.10.2022).Im folgenden Absatz werden ein paar weitere relevante staatliche Sozialleistungen angeführt, die jedoch einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren verlangen (GCR 6.2024; vergleiche EC 7.2024; SEM 24.10.2022). • Wohngeld: Der Mietzuschuss ist auf 70 EUR monatlich für einen Alleinstehendenhaushalt festgelegt, wobei dieser Betrag für jedes weitere Haushaltsmitglied (Erwachsener oder Kind) um 35 EUR monatlich erhöht wird. Der Gesamtbetrag des Mietzuschusses darf 210 EUR monatlich nicht übersteigen, ungeachtet der Zusammensetzung des Haushalts. • Soziale Solidaritätsbeihilfe für unversicherte ältere Personen: Die Beihilfe beläuft sich auf 360 EUR und wird von der OPEKA monatlich gewährt. • Kindergeld: Familien mit einem Einkommen bis zu 6.000 EUR erhalten die vollständige Beihilfe, ab 70 Euro pro Monat. • Leistung für Familien, die in bergigen und benachteiligten Gegenden leben: Familien erhalten zwischen 300 und 600 Euro pro Jahr abhängig vom jährlichen Familieneinkommen. • Geburtszulage: Einmalzahlung von 2.000 Euro. • Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022; GCR 6.2024).• Geburtsbeihilfe: Einmalzahlung ab 900 Euro (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022; GCR 6.2024). Wohnen Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vgl. GCR 6.2024).Personen, denen internationaler Schutzstatus in Griechenland zugesprochen wird, sind verpflichtet, die Unterkünfte für Asylwerber spätestens 30 Tage nach dem positiven Asylbescheid zu verlassen. Sie haben dann unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es derzeit von staatlicher Seite nicht. Sie können jedoch nach Schutzgewährung am neuen Integrationsprogramm HELIOS + (siehe Absatz HELIOS +) teilnehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche GCR 6.2024). Administrative und bürokratische Hindernisse, Mangel an staatlichen Maßnahmen, die ineffiziente Umsetzung des Gesetzes und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise in Verbindung mit starken Einschränkungen der (sozialen) Wohnungspolitik führen dazu, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ihre Rechte eingeschränkt ausüben können (GCR 6.2024). Schutzberechtigte, die binnen dieser 30 Tage einen Mietvertrag abschließen, können bei HELIOS + einen Antrag auf Mietzuschuss stellen. Betroffene, denen dies nicht gelingt, werden oft über ihr Netzwerk findig - hierbei handelt es sich meistens um eine informelle Unterkunft (siehe Absatz Informelle Unterkünfte) - oder sie werden obdachlos (siehe Absatz Obdachlosenunterkünfte) (MBZ 3.9.2024). • Notwendige Dokumente für die Anmietung einer Wohnung Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM) und den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022). • Wohnbeihilfe Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vgl. SEM 24.10.2022).Die Wohnbeihilfe liegt derzeit bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Leistungsempfänger müssen während der letzten fünf Jahre vor Einreichen des Antrags legal und dauerhaft im Land wohnhaft gewesen sein und müssen bestimmte Einkommens- und Vermögenskriterien erfüllen. Für Angehörige von Drittstaaten sind 12 Jahre rechtmäßiger und dauerhafter Wohnsitz in Griechenland erforderlich (EC 7.2024; vergleiche SEM 24.10.2022). • Exkurs: Allgemeine Informationen über den Immobilienmarkt in Griechenland Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes „Goldenes Visum“ zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vgl. HB 5.3.2024).Unter anderem die Zunahme der Airbnb-Wohnungen; der Kauf von Immobilien durch Investoren aus dem Ausland und Vermieter, die ihre Einkommensverluste aufgrund der großen Wirtschaftskrise der letzten Jahre ausgleichen wollen; Nicht-EU-Ausländer, die in Griechenland hochwertige Immobilien kaufen, um ein sogenanntes „Goldenes Visum“ zu erhalten, führten dazu, dass die Wohnungspreise in Griechenland in den letzten Jahren gestiegen sind. Hinzu kommt auch, dass einer Studie zufolge derzeit landesweit aktuell 212.000 Wohnungen fehlen (DW 17.10.2023 vergleiche HB 5.3.2024). Da in Griechenland kein staatliches System des sozialen Wohnungsbaus existiert, sind von den derzeitigen Herausforderungen alle rechtmäßig in Griechenland lebenden Personen betroffen. Deshalb greifen auch viele Griechen im Falle von Wohnungsnot auf ihre familiären oder sozialen Netzwerke zurück (MBZ 3.9.2024). Die Wohnungssuche kann online (z. B. www.housinganywhere.com, www.xe.gr, www.spitogatos.gr, www.tospitimou.gr, www.spiti24.gr, www.spiti360.gr, www.plot.gr, www.erasmusplay.com), in lokalen oder überregionalen Zeitungen, in den sozialen Netzwerken oder über die ethnischen Communities erfolgen (MMA/UNHCR 12.2023). Den Online-Immobiliensuchportalen zufolge sind auf dem Wohnungsmarkt trotz der aktuellen Herausforderungen diverse Angebote in Athen, Thessaloniki und Patras verfügbar, wobei sich die monatliche Miete für eine Wohnung/Zimmer zwischen 120 und 200 Euro - abhängig von der jeweiligen Stadt - beläuft. [Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anm. der Staatendokumentation].[Bei der Suche wurde der Fokus auf Wohnungen/Zimmer für bis zu 200 Euro pro Monat gelegt - entsprechend der monatlichen Höhe des garantierten Mindesteinkommens (EEE); Anmerkung der Staatendokumentation]. […] • Wohnprogramme HELIOS Das HELIOS-Programm war das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprojekt für international Schutzberechtigte, das unter der Leitung von IOM, finanziert vom Ministerium für Migration und Asyl, Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten bot (IOM 30.9.2024). Die Laufzeit des HELIOS-Projekts endete am
  3. September
  4. Neue Mietverträge wurden bis zum
  5. August 2024 angenommen. Projektleistungen wie Integrationsmonitoring, Berufsberatung, Integrationskurse, Unterstützung bei der Wohnungssuche und Workshops zur Wohnungssuche wurden ab dem
  6. September 2024 eingestellt (IOM 30.9.2024). Das Nachfolgeprojekt HELIOS + soll am
  7. Dezember 2024 starten (IOM 26.9.2024). In der Übergangsphase werden im Rahmen des HELIOS-Bridge vom
  8. September 2024 bis zum
  9. November 2024 nur noch Wohnungsbesichtigungen durchgeführt, Dolmetscherdienste angeboten und Mietzuschüsse für Begünstigte gewährt, die bereits einen Mietzuschuss bezogen haben (IOM 26.9.2024). Bei Informationsbedarf stehen aktuell die IOM-Helpline und die ILC-Büros zur Verfügung (IOM o.D.). Bis zum Beginn des Projekts HELIOS +, wird Unterstützung (z. B. bei der Arbeitssuche, Hilfe bei Behörden, Sprachkurse etc.) von UNHCR, METADRASI und anderen NGOs, im Rahmen des ADAMA-Projekts sowie des PIXIDA-Programms angeboten. Somit bleibt das Ausmaß des Ausfalls der Unterstützungsleistungen durch das Ende von HELIOS, für die Dauer der Übergangszeit bis zur Umstellung des IOM-Projekts in einem überschaubaren Rahmen (VB Athen 13.11.2024). HELIOS + Das Projekt HELIOS +, das am
  10. Dezember 2024 startet, ist für Personen mit internationalem Schutzstatus und Personen mit temporärem Schutz vorgesehen. Die Teilnahme an dem Projekt ist innerhalb von 24 Monaten nach dem positiven Bescheid für beide Personengruppen möglich (IOM 26.9.2024). Bei der Anmeldung für das Programm müssen Personen mit internationalem Schutzstatus einen Nachweis über ihren Aufenthaltsstatus (Asylbescheid oder ein anderes Dokument mit dem Datum des Asylbescheids) und ihre Ausweispapiere (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis) sowie den Erwerbslosenausweis für die erwachsenen Familienmitglieder (z. B. eidesstattliche Erklärung zur Bestätigung des Erwerbslosenstatus der erwachsenen Familienmitglieder, Arbeitslosenausweis usw.) präsentieren. Personen mit temporärem Schutz müssen ihre befristete Aufenthaltserlaubnis und eine Bestätigung der Erwerbslosigkeit vorlegen (IOM 26.9.2024). Das Projekt HELIOS + sieht die folgenden Leistungen vor: • Unterstützung bei der Unterbringung • Mietzuschüsse für 12 Monate • Integrationsmaßnahmen (Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Empfehlung von Schulen, ● Anmeldung in Schulen, Unterstützung bei Behördengängen, European-Way-of-Life- ● Workshops) • Unterstützung bei der Arbeitssuche (Berufsberatung, Jobmessen, Networking mit Arbeitgebern, ● Support beim Einstieg in die unternehmerische Selbstständigkeit) • Berufsausbildungen mit finanzieller Unterstützung (vorgesehen sind 120 Stunden Theorie ● und 120 Stunden Praxis) • Vermittlung von Praktikumsplätzen • obligatorische Griechischkurse • Aktivitäten zur Förderung des sozialen Zusammenhalts (z. B. Food und Musikfestivals, Sportveranstaltungen, Kunstausstellungen) (IOM 26.9.2024). HELIOS + gewährt den Teilnehmern für 12 Monate Mietzuschüsse. Begünstigte, die zum Zeitpunkt des Übergangs im Rahmen von HELIOS-Bridge noch nicht den vollen Anspruch erhalten haben, können sich für HELIOS + anmelden und das volle Paket an Mietzuschüssen erhalten (z. B. wenn jemand fünf Monate lang Zuschüsse im Rahmen des HELIOS-Bridge erhalten hat, erhält er/sie diese weitere 12 Monate im Rahmen von HELIOS+, wie alle Leistungsempfänger von HELIOS +) (IOM 26.9.2024). Ein Unterschied zwischen den beiden Projekten besteht darin, dass die Auszahlung der monatlichen Mietzuschüsse nicht nur an die Teilnahme an den Sprachkursen gebunden ist, wie bei HELIOS-Bridge. Im HELIOS + sind die Begünstigten in jedem Monat verpflichtet, an einer Integrationsberatung, einer Beratung zur Beschäftigungsfähigkeit und in den ersten sechs Monaten an einer Sitzung zum Thema „European Way of Life“ teilzunehmen (IOM 26.9.2024). Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024). Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anm. der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Darüber hinaus sind Beratungen zum Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Weitervermittlung an Schulen, Schulanmeldungen und Hilfe bei Behördengängen vorgesehen. Im Rahmen des Projekts HELIOS + ist die psychosoziale Betreuung ebenfalls vorgesehen (IOM 26.9.2024). Das Programm wird von den griechischen Verwaltungsregionen über die Mittel der ESF+ (European Social Fund Plus; Anmerkung der Staatendokumentation) finanziert, bestehend aus 13 Projekten, die in jeder Region mit lokalen Partnern umgesetzt werden. Die Sprachkurse werden beispielsweise von lizenzierten Dienstleistern (z. B. Bildungseinrichtungen für lebenslanges Lernen und anderen akkreditierten Institutionen) angeboten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024). Der Verlauf und die tatsächliche Teilnahme werden in jedem Monat überprüft, um die Zahlungen zu gewährleisten. Auf die Frage des Endergebnisses aller Unterstützungsmaßnahmen auf lange Sicht gesehen konnte in Erfahrung gebracht werden, dass bisher etwa 60 % der Teilnehmer der Integrationsprogramme nach der Unterstützungsphase auf eigenen Beinen stehen, ihrer Arbeit nachgehen sowie ihren Lebensunterhalt, den griechischen Staatsbürgern gleichgestellt, bestreiten können (VB Athen 13.11.2024). HELIOS Junior Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024). Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vgl. VB Athen 13.11.2024).Der Beginn des HELIOS-Junior-Projekts steht zum Zeitpunkt der Berichterstattung noch nicht fest (IOM 26.9.2024). Das Projekt ist für Drittstaatsangehörige im Alter von 18 bis 21 Jahren vorgesehen, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten und vor ihrer Volljährigkeit unbegleitete Minderjährige waren. Das angestrebte Ziel ist die Unterstützung von ca. 2.000 Begünstigten (IOM 26.9.2024; vergleiche VB Athen 13.11.2024). Bei der Anmeldung für das Programm sind der Projektantrag, der Nachweis der vorherigen Status als unbegleiteter Minderjähriger, amtliche Dokumente (z. B. Aufenthaltserlaubnis, Reisepass, Asylwerberausweis usw.) erforderlich (IOM 26.9.2024). HELIOS Junior sieht die folgenden Leistungen vor: • Unterbringung für bis zu 18 Monate in Wohnungen, die im Rahmen des Projekts landesweit in verschiedenen Städten angemietet werden. • Integrationsmaßnahmen, einschließlich Zugang zum Arbeitsmarkt, Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeiten durch Weiterbildungsmaßnahmen und Griechischunterricht. • Monatliche Beihilfe in Höhe von 150 Euro für 16 Monate zur Deckung des täglichen Bedarfs (IOM 26.9.2024). Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ Personen mit internationalem Schutzstatus können am Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ teilnehmen. Dies sieht einen Mietzuschuss für einen Zeitraum von bis zu 18 Monaten und die Deckung der grundlegenden Kosten für Wohn- und Haushaltsbedarf sowie einen Beschäftigungszuschuss für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten vor (MMA/UNHCR 12.2023). Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für weibliche Gewalt-Opfer untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben, sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche nach einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022). Das örtliche Integrationszentrum für Migranten (KEM) oder das Gemeindezentrum können darüber informieren, ob das Programm am jeweiligen Ort angeboten wird (MMA/UNHCR 12.2023). Informelle Unterkünfte Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vgl. Solomon 21.11.2023).Berichten zufolge entscheiden sich viele Schutzberechtigte für eine informelle Unterkunft. Diese werden beispielsweise in der afghanischen Community als Masafarhanas bezeichnet. Obwohl ihre tatsächliche Anzahl unbekannt ist, gibt es heute schätzungsweise mindestens 20 Masafarhanas in Athen. Die meisten befinden sich in der Innenstadt von Athen, in der Nähe von Stadtvierteln mit einer starken afghanischen Präsenz wie Acharnes, Pedion tou Areos und Victoria Square. Einige liegen außerhalb des Zentrums in Vorstadtgebieten, in denen es eine Nachfrage nach körperlicher Arbeit gibt, die oft von Afghanen übernommen wird. Entweder in der informellen Wirtschaft (Schrottsammeln auf der Straße) oder in der landwirtschaftlichen Produktion (Arbeit auf den Feldern von Marathon). Die üblichen Kosten für eine Übernachtung in einer Masafarhana liegen zwischen 5 und 7 Euro, während ein Monat zwischen 100 und 200 Euro pro Person kosten kann. Die Wohnungen sind in der Regel in einem schlechten Zustand und beherbergen im Verhältnis zu ihrer Kapazität viele Menschen. Die Masafarhanas – ähnliche Unterkünfte gibt es auch für andere Nationalitäten, wie Syrer oder Ivorer – bieten eine günstige Unterkunft für Menschen in Not. Durch diese informelle Anmietung kann man oft auch Schwarzarbeit finden, oder umgekehrt, man kann eine solche Wohnung durch Schwarzarbeit erlangen (MBZ 3.9.2024; vergleiche Solomon 21.11.2023). Obdachlosenunterkünfte Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstützte Wohnungen. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen. Einen wichtigen Beitrag zur Vermittlung der Unterkünfte leisten Tageszentren, Straßensozialarbeiter und die Integrationszentren für Migranten (KEM) (SEM 24.10.2022). Konkret bieten die folgenden NGOs Notunterkünfte an: • Karea Social Shelter by EKKA • Kyada - Zentrum für Obdachlose • Kyada - Übernachtung im Schlafsaal • Kyada - Wohnheim • MDM Übernachtungsstelle für Obdachlose • UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Nikaia • UNESCO Übernachtungsstelle und Tageszentrum Piraeus (UNHCR o.D.b). Eine ausführliche Beschreibung der Einrichtungen inkl. Adresse und Kontaktdaten findet sich im Kapitel
  11. Hilfsangebote für Bedürftige und Obdachlose • Tageszentren, Verteilung von Lebensmitteln (inkl. Warme Mahlzeiten) und Gütern des täglichen Bedarfs In Griechenland existieren Tageszentren für Obdachlose (z. B. Praksis Offenes Tageszentrum für Obdachlose in Athen und in Piraeus, Tageszentrum von UNESCO in Piraeus und Nikaia, Wave Thessaloniki usw.) und zahlreiche Organisationen (z. B. Mano Aperta Solidaritätsküche, Genesis Hellas, Jesuit Food Basket, Caritas, Goodwill Caravan usw.) die Obdachlose und Bedürftige mit unterschiedlichen Leistungen (z. B. warme Mahlzeiten, Verteilung von Lebensmitteln und Gütern des täglichen Bedarfs usw.) unterstützen (UNHCR o.D.b). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] • NGOs und kirchliche Organisationen Zahlreiche internationale (z. B. Rotes Kreuz, Caritas, UNHCR, UNICEF usw.) und nationale NGOs (z. B. Greek Council for Refugees, Greek Forum of Migrants, METAdrasi, Praksis usw.) aber auch kirchliche Organisationen (z. B. Apostoli, Ecumenical Refugee Program, Churches Commission for Migrants in Europe usw.) sind im Bereich Migration und Asyl tätig. [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] • Streetworker Auch Streetworker verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Praksis, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps usw.) sind von hoher Bedeutung beim Kontakt zu Obdachlosen und zu Bedürftigen, aber auch bei deren Betreuung (SEM 24.10.2022). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] • Communities Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.]Die von Migranten gegründeten Organisationen und Communities spielen ebenfalls eine wichtige Rolle für Personen mit internationalem Schutzstatus. Sie fungieren als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche MMA/UNHCR 12.2023). [Eine ausführliche Beschreibung der Tätigkeitsbereiche inkl. Kontaktdaten der in Griechenland tätigen NGOs und kirchliche Organisationen findet sich im Kapitel 8., Anm.] Zugang zum Arbeitsmarkt Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.a; vgl. GCR 6.2024).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäft

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