Obsah (21)
Art. 28§ 22a§ 35Art. 133§§ 34Art. 18§ 20§ 76§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 13Artikel 20Artikel 17Artikel 27§ 67§ 46§§ 52a§ 57§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlW242 2311814-1 Spruch, W242 2311814-1/21E Schriftliche Ausfertigung des am 02.05.2025 mündlich verkündeten Erkenn
Art. 28Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin lll-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iV § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Artikel 28, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, (Dublin lll-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG iV Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
§ 22aAbs. 3 BFA-VG i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin III-VO) wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
§ 35Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Syriens, wurde am 22.04.2025 aufgegriffen und aufgrund eines
§§ 34Abs.
5, 47 Abs. 1 BFA-VG ergangenen Festnahmeauftrages wegen Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige Syriens, wurde am 22.04.2025 aufgegriffen und aufgrund eines
Paragraphen 34, Absatz 5, 47, Absatz eins, BFA-VG ergangenen Festnahmeauftrages wegen Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.
- Einer Eurodac-Treffermeldung zufolge suchte die BF am 16.12.2024 in Bulgarien um Asyl an.
- Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.04.2025 wurde über die BF
Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.3. Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 22.04.2025 wurde über die BF
Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. 4. Mit Schreiben vom 24.04.2025 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde
Art. 18Abs.
1 lit. c Dublin III-VO ausdrücklich zu, die BF wiederaufzunehmen. Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität der BF bekannt gegeben.4. Mit Schreiben vom 24.04.2025 stimmte die bulgarische Dublin-Behörde
Artikel 18
, Absatz eins, Litera c, Dublin III-VO ausdrücklich zu, die BF wiederaufzunehmen. Im Antwortschreiben wurde auch eine Aliasidentität der BF bekannt gegeben.
- Am 25.04.2025 stellte die BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.04.2025 gab die BF im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. Ihre Mutter sei in Deutschland aufhältig und ihre Schwester sowie ihr Bruder würden in Syrien leben. Sie sei vor sechs Jahren zu Fuß in die Türkei gereist und habe sich dort etwa sechs Jahre lang aufgehalten. Anschließend sei sie über Bulgarien (Aufenthalt einen Monat), Serbien (Aufenthalt vier Monate) und Ungarn (Durchreise) am 22.04.2025 nach Österreich gelangt. Sie sei in Bulgarien geschlagen sowie sehr schlecht behandelt worden und wolle auf keinen Fall dorthin zurückkehren. Sie habe dort nicht wissentlich um Asyl angesucht.
- Am 29.04.2025 erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit dem über die BF die Schubhaft angeordnet wurde, sowie die Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Dezember 2024 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe das Verfahren nicht abgewartet, sondern sei weitergereist. In Serbien sei sie angehalten und in einem Flüchtlingslager aufgenommen worden. Sie habe sich vier Monate lang in Serbien aufgehalten. Die Verhängung der Schubhaft sei rechtswidrig, weil die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd § 67 FPG darstelle. Überdies würde hinsichtlich der Fluchtgefahr und gelinderer Mittel keine nachvollziehbare Begründung dargelegt. Die Anhaltung in Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig, da noch keine Entscheidung zur Außerlandesbringung getroffen worden sei und die Schubhaft somit länger dauern werde. Gelindere Mittel, wie etwa die Anordnung der Wohnsitznahme, wären möglich. Das Ermittlungsverfahren sei von der belangten Behörde grob mangelhaft geführt worden. Die Behörde hätte die aktuellen Lebensumstände und den Gesundheitszustand der BF ermitteln müssen. Die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlange eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation. Die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde wäre erforderlich gewesen. Die Pflicht Bulgariens zur Entscheidung über den Asylantrag der BF sei
§ 20Abs.
5 Dublin III-VO erloschen, da die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe. Daher sei Österreich nunmehr für die Führung des Verfahrens zuständig und bestehe keine Fluchtgefahr. Da Österreich für die Führung des Verfahrens zuständig sei, sei die Schubhaft aufgrund einer falschen rechtlichen Grundlage verhängt worden.
§ 76Abs.
1 Z 1 FPG wäre – neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit – allerdings eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG zwingende Voraussetzung für die Schubhaft. Demnach müsste das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es liege keine Fluchtgefahr vor, denn die BF wolle in Österreich bleiben und habe nicht den Wunsch, unterzutauchen. Die Schubhaft sei auch unverhältnismäßig, da gegenständlich die gelinderen Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und der periodischen Meldeverpflichtung in Betracht kämen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.7. Am 29.04.2025 erhob die BF im Wege ihrer Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid des BFA, mit dem über die BF die Schubhaft angeordnet wurde, sowie die Anhaltung in Schubhaft. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF im Dezember 2024 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe. Sie habe das Verfahren nicht abgewartet, sondern sei weitergereist. In Serbien sei sie angehalten und in einem Flüchtlingslager aufgenommen worden. Sie habe sich vier Monate lang in Serbien aufgehalten. Die Verhängung der Schubhaft sei rechtswidrig, weil die BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung iSd Paragraph 67, FPG darstelle. Überdies würde hinsichtlich der Fluchtgefahr und gelinderer Mittel keine nachvollziehbare Begründung dargelegt. Die Anhaltung in Schubhaft sei auch nicht verhältnismäßig, da noch keine Entscheidung zur Außerlandesbringung getroffen worden sei und die Schubhaft somit länger dauern werde. Gelindere Mittel, wie etwa die Anordnung der Wohnsitznahme, wären möglich. Das Ermittlungsverfahren sei von der belangten Behörde grob mangelhaft geführt worden. Die Behörde hätte die aktuellen Lebensumstände und den Gesundheitszustand der BF ermitteln müssen. Die Verhängung der Schubhaft als Einschränkung der persönlichen Freiheit verlange eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation. Die Durchführung einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Behörde wäre erforderlich gewesen. Die Pflicht Bulgariens zur Entscheidung über den Asylantrag der BF sei
Paragraph 20, Absatz 5, Dublin III-VO erloschen, da die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mehr als drei Monate verlassen habe. Daher sei Österreich nunmehr für die Führung des Verfahrens zuständig und bestehe keine Fluchtgefahr. Da Österreich für die Führung des Verfahrens zuständig sei, sei die Schubhaft aufgrund einer falschen rechtlichen Grundlage verhängt worden.
Paragraph 76, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wäre – neben dem Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit – allerdings eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, FPG zwingende Voraussetzung für die Schubhaft. Demnach müsste das persönliche Verhalten der BF eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, welche ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Es liege keine Fluchtgefahr vor, denn die BF wolle in Österreich bleiben und habe nicht den Wunsch, unterzutauchen. Die Schubhaft sei auch unverhältnismäßig, da gegenständlich die gelinderen Mittel der angeordneten Unterkunftnahme und der periodischen Meldeverpflichtung in Betracht kämen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt.
- Die Parteien wurden mit Schreiben vom 30.04.2025 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung informiert.
- Am 30.04.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Befund und ein Gutachten des Amtsarztes des PAZ vom 30.04.2025 ein, wonach die BF bei der heutigen Untersuchung physisch und psychisch unauffällig gewesen sei. Ihre Vitalparameter seien ebenfalls unauffällig gewesen. Aktuell bestehe Haftfähigkeit.
- Am 30.04.2025 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, die BF sei auf illegalem Wege ins Bundesgebiet eingereist und habe bei ihrem Aufgriff angegeben, dass sie etwa drei Monate unterwegs gewesen und ihr Zielland Deutschland sei. Dass sich die BF für einen Monat in Bulgarien und vier Monate in Serbien aufgehalten habe, sei im Hinblick auf die erkennungsdienstliche Behandlung in Bulgarien am 16.12.2024 bereits rechnerisch nicht möglich. Die bulgarischen Behörden hätten einer Rückübernahme der BF am 24.04.2025 zugestimmt. Eine derartige Zustimmung erfolge nur nach eingehender Prüfung des Sachverhaltes. Die Aussage der BF, vier Monate in Serbien gewesen zu sein, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit sei festzuhalten, dass der BF am 22.04.2025 nachweislich eine Verständigung über das Ergebnis einer Beweisaufnahme zugestellt und ihr eine Frist für eine Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt worden sei. Sie habe bis dato keine Stellungnahme abgegeben. Nach Verstreichen der eingeräumten Frist – und damit im gesetzlichen Zeitrahmen – hätte eine Anordnung zur Außerlandesbringung erlassen werden und die Rücküberstellung stattfinden können. Auch das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz werde vom Bundesamt beschleunigt geführt werden, sodass auch hier nach rechtskräftiger Entscheidung die Rücküberstellung nach Bulgarien zeitnah erfolgen könne. Daher sei die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhältnismäßig. Die BF verfüge über keine Barmittel und keinen Wohnsitz in Österreich. Sie habe auch kein Reisedokument. Es sei davon auszugehen, dass die BF sich jede bietende Gelegenheit zum Anlass nehmen würde, sich einer Abschiebung zu entziehen, zumal die BF angab, weiterreisen zu wollen. Die Anwendung eines gelinderen Mittels sei nicht zielführend, da die BF als nicht vertrauenswürdig einzustufen sei. Sie habe sich bereits dem bulgarischen Verfahren und den bulgarischen Behörden entzogen, ohne dort eine Entscheidung abzuwarten. Im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit seien die gesetzten behördlichen Maßnahmen notwendig.
- Mit Parteiengehör vom 30.04.2025 wurde der BF die Stellungnahme des BFA übermittelt und ihr für die Übermittlung einer Stellungnahme eine Frist bis 02.05.2025, 08:00 Uhr, gewährt.
- Am 01.05.2025 brachte die BF beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme ein, in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die BF ein offizielles serbisches Ausweisdokument vorgelegt habe, welches ihren Aufenthalt in Serbien eindeutig belege. Die BF habe keine Stellungnahme abgegeben, weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und keinerlei qualifizierte Übersetzung oder Aufklärung über ihre Rechte erhalten habe. Zudem habe die Behörde keine Einvernahme durchgeführt. Die behauptete Fluchtgefahr basiere ausschließlich auf Vermutungen und nicht auf konkretem Verhalten der BF. Die BF habe sich seit ihrer Ankunft kooperativ gezeigt, Asyl beantragt und keinen Versuch unternommen, sich dem Verfahren zu entziehen. Die Zustimmung Bulgariens ändere nichts daran, dass das dortige Asylsystem mangelhaft sei. Eine Rücküberstellung in ein Land mit systemischen Mängeln widerspreche dem Non-Refoulement-Prinzip. Gelindere Mittel seien nicht geprüft worden.
- Am 02.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihre RV teilnahmen sowie ein Dolmetscher für die Sprache Kurmanji/Bhedini beigezogen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm unentschuldigt nicht teil. Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet.
- Am 02.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF und ihre Regierungsvorlage teilnahmen sowie ein Dolmetscher für die Sprache Kurmanji/Bhedini beigezogen wurde. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm unentschuldigt nicht teil. Am Ende der Verhandlung wurde die im Spruch wiedergegebene Entscheidung verkündet.
- Mit Schreiben vom 05.05.2025 beantragte die BF durch ihre RV die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung.
- Mit Schreiben vom 05.05.2025 beantragte die BF durch ihre Regierungsvorlage die schriftliche Ausfertigung der Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Identität der BF, einer volljährigen Staatsangehörigen Syriens, steht nicht fest. Die Genannte wurde am 16.04.2024 in Bulgarien erkennungsdienstlich behandelt und stellte dort am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In Bulgarien hielt sie sich zumindest vier Wochen lang auf, wobei sie in einem Camp untergebracht war, und sie reiste anschließend nach Serbien weiter, ohne den Ausgang ihres Asylverfahrens in Bulgarien abzuwarten. In Serbien war sie für einen drei Monate nicht überschreitenden Zeitraum aufhältig und in einem Flüchtlingslager untergebracht. Sowohl in Bulgarien als auch in Serbien konnte die BF das Quartier, in dem sie untergebracht war, frei betreten und verlassen. Im Zuge ihrer Einreise nach Österreich wurde sie am 22.04.2025 aufgegriffen und – nachdem ihr illegaler Aufenthalt festgestellt wurde – aufgrund eines
§§ 34Abs.
5, 47 Abs. 1 BFA-VG ergangenen Festnahmeauftrages wegen Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen nach § 34 Abs. 3 Z 1 BFA-VG festgenommen.Im Zuge ihrer Einreise nach Österreich wurde sie am 22.04.2025 aufgegriffen und – nachdem ihr illegaler Aufenthalt festgestellt wurde – aufgrund eines
Paragraphen 34, Absatz 5, 47, Absatz eins, BFA-VG ergangenen Festnahmeauftrages wegen Vorliegens der Voraussetzungen für Sicherungsmaßnahmen nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 22.04.2025 wurde über die BF
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde der BF persönlich ausgefolgt.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 22.04.2025 wurde über die BF
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Dieser Bescheid wurde der BF persönlich ausgefolgt. Seit 22.04.2025, 21:36 Uhr, befindet sich die BF in Schubhaft. Im Stande der Schubhaft stellte die BF am 25.04.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.04.2025 erhob die BF Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom 22.04.
- Die BF leidet an keinen lebensbedrohenden oder schwerwiegenden Erkrankungen. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Die BF ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Auch psychisch ist sie beschwerdefrei. Die BF verfügt über keine sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Das BFA hat das Konsultationsverfahren mit dem als zuständig betrachteten Mitgliedstaat umgehend – am 22.04.2025 – eingeleitet und seit dem 24.04.2025 liegt die Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme der BF vor. Die Überstellungsfrist ist noch offen. Es liegen keine faktischen oder rechtlichen Gründe vor, die eine Rückführung der BF unmöglich machen würden.
- Beweiswürdigung Die BF legte bislang keine geeigneten Dokumente zum Beweis ihrer Identität vor, daher steht diese nicht fest. Dass sie volljährig und Staatsangehörige Syriens ist, ergibt sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben im Verfahren. Aufgrund einer Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ zu Bulgarien steht unzweifelhaft fest, dass die BF am 16.12.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz in Bulgarien stellte. Die BF gab sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch in der mündlichen Verhandlung an, dass sie sich für etwa einen Monat in Bulgarien aufgehalten habe. Sie führte an, dass sie ab 16.12.2024 einen Monat lang in Bulgarien in einem Camp gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 8). Dass sich die BF in Serbien aufhielt, steht fest, da sie mit der Beschwerde eine Kopie eines serbischen Dokuments vorlegte. Einen Aufenthalt in Serbien für mehr als drei Monate konnte die BF jedoch nicht glaubhaft machen. Sie legte das angeführte Dokument nicht im Original vor, da sie es nach eigenen Angaben in Serbien verloren hätte (Verhandlungsprotokoll S. 6). Das serbische Dokument belegt keinen mehr als drei Monate dauernden Aufenthalt, da weder ein Ausstellungsdatum noch andere Anhaltspunkte dafür angeführt sind. Bulgarien stimmte der Wiederaufnahme der BF zu. Da die BF in Bulgarien nach eigenen Angaben in einem Camp untergebracht war, muss den bulgarischen Behörden jedenfalls der Zeitraum bekannt sein, in dem die BF im Camp aufhältig war. Das Wiederaufnahmegesuch Österreichs wurde am 22.04.2025 an Bulgarien übermittelt und offenbar gehen auch die bulgarischen Behörden davon aus, dass die BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht für mehr als drei Monate verlassen hat. Diese Annahme der bulgarischen Behörden wäre nicht nachvollziehbar, wenn die BF Bulgarien tatsächlich bereits im Dezember 2024 verlassen hätte, wie sie es in der mündlichen Verhandlung behauptete. Die Angaben der BF zu ihren Aufenthalten in Bulgarien und Serbien waren auch widersprüchlich. In der Erstbefragung gab sie an, sich vier Monate in Serbien aufgehalten zu haben, in der Beschwerde wurde angeführt, es seien mehr als vier Monate gewesen und in der mündlichen Verhandlung behauptete sie, sie wäre für vier bis fünf Monate dort gewesen (Verhandlungsprotokoll S. 6). In der mündlichen Verhandlung gab sie einerseits an, sie sei bereits zwei Wochen vor Silvester in Serbien gewesen, andererseits jedoch, sie sei am 16.12.2024 in Bulgarien angekommen und einen Monat danach wieder ausgereist (Verhandlungsprotokoll S. 8). Kurz darauf behauptete sie wiederum, sie sei eine Woche vor Silvester in Serbien angekommen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Die Angaben zu ihrer Reise von Bulgarien nach Österreich sind weiters nur vage und auch daher nicht glaubhaft. Die BF vermittelte in der mündlichen Verhandlung zudem einen insgesamt unglaubwürdigen Eindruck. Dafür, dass die BF als Person unglaubwürdig ist, spricht auch die Tatsache, dass sie – die im Spruch angeführten – verschiedenen Identitäten angab. Dass in Österreich zunächst eine falsche Identität festgehalten worden sei, weil sie falsch verstanden worden sei (Verhandlungsprotokoll S. 5), ist auch nicht glaubhaft. Die Behauptung, dass sie dies im Rahmen ihrer Einvernahme am 25.04.2025 nicht habe berichtigen lassen, weil sie sich nicht ausgekannt habe, ist ebenso nicht glaubhaft, denn sie gab an, dass sie in Serbien versuchte hätte, das im – in Kopie vorgelegten – serbischen Dokument falsch angeführte Geburtsdatum berichtigen zu lassen (Verhandlungsprotokoll S. 6). Es ist nicht nachvollziehbar, dass sie in Serbien noch davon ausgegangen wäre, dass eine Korrektur möglich ist, in Österreich hingegen nicht. Insgesamt ist die BF aus den genannten Gründen persönlich als unglaubwürdig anzusehen und ist ihre Behauptung, sich für mehr als drei Monate außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten aufgehalten zu haben, nicht glaubhaft. Die Feststellungen zur Unterbringung in Bulgarien und Serbien beruhen auf den Angaben der BF. Die Feststellungen zum Aufgriff in Österreich und zur Festnahme sowie zur Schubhaft ergeben sich eindeutig aus dem Akteninhalt. Die BF gab selbst an, dass sie gesund sei und keine Medikamente einnehme (Verhandlungsprotokoll S. 4). Aus dem im Akt erliegenden Befund und Gutachten des Amtsarztes des PAZ vom 30.04.2025 geht hervor, dass Haftfähigkeit besteht sowie, dass die BF bei der Untersuchung physisch und psychisch unauffällig war. Soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich wurden zu keinem Zeitpunkt glaubhaft vorgebracht. In der Erstbefragung führte die BF keine in Österreich aufhältigen Familienangehörigen an. In der mündlichen Verhandlung gab sie – als sie zu Familienangehörigen in Österreich befragt wurde – an, sie habe jemanden, kenne ihn aber nicht. Es gebe irgendwo Verwandte von einem Onkel mütterlicherseits, aber sie habe mit keinen Personen Kontakt (Verhandlungsprotokoll S. 10, 11). Die Feststellungen zum Konsultationsverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus dem Antwortschreiben Bulgariens vom 24.04.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zuständigkeit und anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). 3.2. Zu I. und II.:3.2. Zu römisch eins. und römisch zwei.: 3.2.1. § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:3.2.1. Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: „
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
§ 13Abs.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: „Artikel 2 Definitionen [...] n) ‚Fluchtgefahr‘ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet: [...] c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen; [...]
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. [...] Artikel 19 Übertragung der Zuständigkeit [...]
(2)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. Ein nach der Periode der Abwesenheit im Sinne des Unterabsatzes 1 gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.
(3)Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat. Ein nach einer vollzogenen Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 20 Einleitung des Verfahrens
(1)Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird. [...]
(5)Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Antragsteller zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat. Ein nach einem solchen Abwesenheitszeitraum gestellter Antrag im Sinne von Unterabsatz 2 gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst. Artikel 23 Wiederaufnahmegesuch bei erneuter Antragstellung im ersuchenden Mitgliedstaat
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dem eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d einen neuen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Auffassung, dass nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen.
(2)Ein Wiederaufnahmegesuch ist so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu stellen. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Erfolgt das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 festgesetzten Frist, so ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde. [...] Artikel 24 Wiederaufnahmegesuch, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde
(1)Ist ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d ohne Aufenthaltstitel aufhält und bei dem kein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, der Auffassung, dass ein anderer Mitgliedstaat
Artikel 20Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c oder d zuständig ist, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.
(2)Beschließt ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(15)eine Abfrage der Eurodac-System
Artikel 17der Verordnung (EU) Nr.
603/2013, so ist das Gesuch um Wiederaufnahme einer Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b oder c dieser Verordnung oder einer Person im Sinne ihres Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe d, deren Antrag auf internationalen Schutz nicht durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Erhalt der Eurodac–Treffermeldung im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu unterbreiten.
(2)Beschließt ein Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich eine Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, in Abweichung von Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger
(15)eine Abfrage der Eurodac-System
Artikel 17der Verordnung (EU) Nr.
603 aus 2013,, so ist das Gesuch um Wiederaufnahme einer Person im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 Buchstaben b oder c dieser Verordnung oder einer Person im Sinne ihres Artikels 18 Absatz 1 Buchstabe d, deren Antrag auf internationalen Schutz nicht durch eine endgültige Entscheidung abgelehnt wurde, so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Erhalt der Eurodac–Treffermeldung im Sinne von Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, zu unterbreiten. Stützt sich das Wiederaufnahmegesuch auf andere Beweismittel als Angaben aus dem Eurodac-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die betreffende Person zuständig sein könnte, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.
(3)Wird das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist unterbreitet, so gibt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich die betreffende Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, dieser Person Gelegenheit, einen neuen Antrag zu stellen.
(4)Hält sich eine Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, deren Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat durch eine rechtskräftige Entscheidung abgelehnt wurde, ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats auf, so kann der letzte Mitgliedstaat den früheren Mitgliedstaat entweder um Wiederaufnahme der betreffenden Person ersuchen oder ein Rückkehrverfahren
der Richtlinie 2008/115/EG durchführen. Beschließt der letzte Mitgliedstaat, den früheren Mitgliedstaat um Wiederaufnahme der betreffenden Person zu ersuchen, so finden die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG keine Anwendung. [...] Artikel 25 Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch
(1)Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem Eurodac-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen. [...] Artikel 28 Haft
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren
dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung
Artikel 27Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4)Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU. Artikel 29 Modalitäten und Fristen
(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese
Artikel 27Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
Wenn Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden. Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Antragsteller ein Laissez-passer aus. Die Kommission gestaltet im Wege von Durchführungsrechtsakten das Muster des Laissez-passer. Diese Durchführungsrechtsakte werden
dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. [...]“ Art. 1 Abs. 3 und Art 2 Abs. 1 Z 7 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lauten:Artikel eins, Absatz 3 und Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit lauten: „Art. 1„"Art". 1 [...]
(3)Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Art. 2
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:Artikel 2,
(1)Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] Z 7 wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.“Ziffer 7, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.“ Art. 5 Abs. 1 lit. f der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet:Artikel 5, Absatz eins, Litera f, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) lautet: „Art. 5
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:„"Art". 5
(1)Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: [...] f) wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird, um ihn daran zu hindern, unberechtigt in das Staatsgebiet einzudringen oder weil er von einem gegen ihn schwebenden Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren betroffen ist.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) lauten: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
- in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
- sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
- eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(4)Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5)Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(6)Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(7)Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(8)Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.“
(9)Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.“ 3.2.
- Zur maßgeblichen Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Nach VwGH vom 28.06.2022, Ra 2021/21/0185 kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schubhaftbescheides darauf an, ob es bei seiner Erlassung aus damaliger Sicht zulässig war, die Schubhaft nach dem in Anspruch genommenen Tatbestand und zu dem genannten Sicherungszweck zu verhängen; rechtswidrig ist er dann, wenn die im Schubhaftbescheid genannten Gründe die Anordnung der Schubhaft nicht zu tragen vermochten oder wenn die entscheidungswesentlichen Gründe auf ihrerseits unschlüssig begründeten oder – in für das BFA erkennbarer Weise – tatsachenwidrigen Annahmen beruhten. 3.2.
- Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.3.2.
- Die BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, sie ist daher Fremde im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Sie ist weder Asylberechtigte noch subsidiär Schutzberechtigte, weshalb die Verhängung der Schubhaft über die BF grundsätzlich – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – möglich ist. Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung bestimmter Verfahren oder der Abschiebung, das Bestehen von erheblicher Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
Art. 28Abs. 1 und 2 Dublin III-VO i
Vm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens der BF angeordnet. Die BF wird seit dem 22.04.2025 in Schubhaft angehalten.Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft
Artikel 28
, Absatz eins und 2 Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens der BF angeordnet. Die BF wird seit dem 22.04.2025 in Schubhaft angehalten. Ein Konsultationsverfahren mit dem aufgrund einer Eurodac-Treffermeldung der Kategorie „1“ als zuständig betrachteten Mitgliedstaat Bulgarien wurde durch das BFA umgehend nach der Anhaltung, am 22.06.2025, eingeleitet und Bulgarien stimmte der Wiederaufnahme mit Schreiben vom 24.04.2025 zu. Das BFA hat bisher alle Fristen im Rahmen des Konsultationsverfahren eingehalten. Im Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen, die einer tatsächlichen Überstellung der BF nach Bulgarien nach Abschluss des Verfahrens und innerhalb der Überstellungsfrist entgegenstehen. Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 lit a und c sowie Z 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.Das Bundesamt geht auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und c sowie Ziffer 9, FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die BF stellte in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz, reiste vor Abschluss des Verfahrens nach Serbien und hielt sich dort einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum auf. Sie reiste dann nach Österreich weiter und stellte im Stande der Schubhaft einen Asylantrag in Österreich. Sowohl in Bulgarien als auch in Serbien war die BF nach eigenen Angaben in einem Camp/Quartier untergebracht, das sie frei betreten und verlassen konnte. Die BF nutzte die Unterbringung, solange es ihr zweckdienlich war und setzte dann ihre Reise fort. Es besteht der Eindruck, dass die BF das jeweilige Unterbringungssystem nutzte, um nach Mitteleuropa zu gelangen. Die BF machte in den angeführten Ländern abweichende Angaben zu ihrer Identität und behauptete in Österreich unglaubhaft, dass sie sich für mehr als drei Monate in Serbien aufgehalten habe. Es ist davon auszugehen, dass sie dies tat, um eine Außerlandesbringung zu erschweren. Aus diesen Gründen ging das BFA zu Recht davon aus, dass die BF danach trachtet, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erschweren bzw. eine Rückführung nach Bulgarien zu umgehen oder zu behindern.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Die BF stellte in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz, reiste vor Abschluss des Verfahrens nach Serbien und hielt sich dort einen drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum auf. Sie reiste dann nach Österreich weiter und stellte im Stande der Schubhaft einen Asylantrag in Österreich. Sowohl in Bulgarien als auch in Serbien war die BF nach eigenen Angaben in einem Camp/Quartier untergebracht, das sie frei betreten und verlassen konnte. Die BF nutzte die Unterbringung, solange es ihr zweckdienlich war und setzte dann ihre Reise fort. Es besteht der Eindruck, dass die BF das jeweilige Unterbringungssystem nutzte, um nach Mitteleuropa zu gelangen. Die BF machte in den angeführten Ländern abweichende Angaben zu ihrer Identität und behauptete in Österreich unglaubhaft, dass sie sich für mehr als drei Monate in Serbien aufgehalten habe. Es ist davon auszugehen, dass sie dies tat, um eine Außerlandesbringung zu erschweren. Aus diesen Gründen ging das BFA zu Recht davon aus, dass die BF danach trachtet, die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu erschweren bzw. eine Rückführung nach Bulgarien zu umgehen oder zu behindern.
§ 76Abs.
3 Z 3 FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die BF hat Bulgarien vor Abschluss des Asylverfahrens verlassen. Auch in Serbien war sie untergebracht, jedoch reiste sie wiederum aus, ohne eine Entscheidung in ihrem Verfahren abzuwarten. Da eine Rückführung nach Bulgarien aufgrund der vorliegenden Zustimmung seitens der bulgarischen Behörden bereits im Raum steht, ist davon auszugehen, dass sie sich auch dem Asylverfahren in Österreich nicht stellen wird. Auch die Behauptung der BF, dass die Zuständigkeit Bulgariens erloschen sei, führt nicht dazu, die Gefahr ihrer Entziehung vom Verfahren verneinen zu können. Aufgrund der Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme ist davon auszugehen, dass Bulgarien eine Prüfung der eigenen Zuständigkeit im Sinne des Art. 19 Abs. 2 Dublin III-VO durchgeführt hat. Die BF begründete ihre Ausreise aus Bulgarien mit der dortigen schlechten Behandlung und ihre Ausreise aus Serbien damit, dass sie nur hätte durchreisen wollen, aber angehalten worden sei. Sie habe vor ihrer Weiterreise vier Mal erfolglos versucht, aus Serbien auszureisen. Dieses Verhalten der BF zeigt, dass sie sich behördlichen Verfahren nicht stellt und versucht, die jeweilige Situation für ihre Zwecke zu nutzen. Insgesamt ist daher auch der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 3 FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Die BF hat Bulgarien vor Abschluss des Asylverfahrens verlassen. Auch in Serbien war sie untergebracht, jedoch reiste sie wiederum aus, ohne eine Entscheidung in ihrem Verfahren abzuwarten. Da eine Rückführung nach Bulgarien aufgrund der vorliegenden Zustimmung seitens der bulgarischen Behörden bereits im Raum steht, ist davon auszugehen, dass sie sich auch dem Asylverfahren in Österreich nicht stellen wird. Auch die Behauptung der BF, dass die Zuständigkeit Bulgariens erloschen sei, führt nicht dazu, die Gefahr ihrer Entziehung vom Verfahren verneinen zu können. Aufgrund der Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme ist davon auszugehen, dass Bulgarien eine Prüfung der eigenen Zuständigkeit im Sinne des Artikel 19, Absatz 2, Dublin III-VO durchgeführt hat. Die BF begründete ihre Ausreise aus Bulgarien mit der dortigen schlechten Behandlung und ihre Ausreise aus Serbien damit, dass sie nur hätte durchreisen wollen, aber angehalten worden sei. Sie habe vor ihrer Weiterreise vier Mal erfolglos versucht, aus Serbien auszureisen. Dieses Verhalten der BF zeigt, dass sie sich behördlichen Verfahren nicht stellt und versucht, die jeweilige Situation für ihre Zwecke zu nutzen. Insgesamt ist daher auch der Tatbestand des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG erfüllt.
§ 76Abs.
3 Z 6 lit. a und c FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verfahrens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Wie bereits angeführt, hat die BF in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist auch aufgrund der Zustimmung Bulgariens von der Zuständigkeit Bulgariens auszugehen. Im Zuge der Amtshandlung nach ihrem Aufgriff gab die BF an, dass ihr Zielland Deutschland sei und nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung sei Deutschland auch das Ziel ihrer Reisegruppe gewesen. Erst während ihrer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages gab die BF an, kein bestimmtes Reiseziel gehabt zu haben bzw. in Österreich bleiben zu wollen. Da sie im Rahmen der Erstbefragung auch angab, ihre Mutter lebe in Deutschland, ist anzunehmen, dass die BF ursprünglich nach Deutschland gelangen wollte. Dass sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter hatte, ist nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Die BF erwähnte dies erstmals in der mündlichen Verhandlung und es ist auch nicht ersichtlich, wie der BF der Aufenthalt der Mutter bekannt sein könnte, wenn sie diese seit ihrem vierten Lebensjahr nicht mehr gesehen und auch keinen Kontakt mit ihr hätte. Auch die Tatsache, dass sie nicht sofort nach ihrer Einreise, sondern erst im Stande der Schubhaft einen Asylantrag in Österreich stellte, deutet darauf hin, dass sie nicht beabsichtigt hatte, in Österreich zu bleiben. Dass sie den Asylantrag erst nach Anordnung der Schubhaft stellte, begründet sie mit Unwissenheit. Gleichzeitig führte sie jedoch an, über die Vorzüge Wiens Bescheid zu wissen. Sie verweigerte es auch, im Rahmen der Zustellung des Bescheides sowie der Information betreffend die Rechtsberatung die diesbezügliche Übernahmebestätigung zu unterschreiben, denn sie wolle nicht ins Gefängnis, sondern nach Wien. Es besteht sohin der Eindruck, dass die BF über Kenntnisse bezüglich des Ablaufs des Asylverfahrens verfügt. Darauf deutet auch die Tatsache hin, dass die BF versuchte, ihre Aufenthaltsdauer außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten so darzustellen, dass ein Zuständigkeitsübergang eingetreten wäre und sie in der Folge aus der Schubhaft entlassen würde. Die BF vermittelte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass sie den Ausgang des Asylverfahrens in Österreich nicht abwarten werde. Aus den genannten Gründen ist davon auszugehen, dass die BF den Asylantrag in Österreich stellte, um ihre Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken und in der Folge nach Deutschland weiterzureisen. Insgesamt sind daher auch § 76 Abs. 3 Z 6 lit. a und c FPG erfüllt.
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und c FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob ein anderer Mitgliedsstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedsstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verfahrens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt. Wie bereits angeführt, hat die BF in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und ist auch aufgrund der Zustimmung Bulgariens von der Zuständigkeit Bulgariens auszugehen. Im Zuge der Amtshandlung nach ihrem Aufgriff gab die BF an, dass ihr Zielland Deutschland sei und nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung sei Deutschland auch das Ziel ihrer Reisegruppe gewesen. Erst während ihrer Anhaltung in Schubhaft nach Stellung eines Asylantrages gab die BF an, kein bestimmtes Reiseziel gehabt zu haben bzw. in Österreich bleiben zu wollen. Da sie im Rahmen der Erstbefragung auch angab, ihre Mutter lebe in Deutschland, ist anzunehmen, dass die BF ursprünglich nach Deutschland gelangen wollte. Dass sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter hatte, ist nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Die BF erwähnte dies erstmals in der mündlichen Verhandlung und es ist auch nicht ersichtlich, wie der BF der Aufenthalt der Mutter bekannt sein könnte, wenn sie diese seit ihrem vierten Lebensjahr nicht mehr gesehen und auch keinen Kontakt mit ihr hätte. Auch die Tatsache, dass sie nicht sofort nach ihrer Einreise, sondern erst im Stande der Schubhaft einen Asylantrag in Österreich stellte, deutet darauf hin, dass sie nicht beabsichtigt hatte, in Österreich zu bleiben. Dass sie den Asylantrag erst nach Anordnung der Schubhaft stellte, begründet sie mit Unwissenheit. Gleichzeitig führte sie jedoch an, über die Vorzüge Wiens Bescheid zu wissen. Sie verweigerte es auch, im Rahmen der Zustellung des Bescheides sowie der Information betreffend die Rechtsberatung die diesbezügliche Übernahmebestätigung zu unterschreiben, denn sie wolle nicht ins Gefängnis, sondern nach Wien. Es besteht sohin der Eindruck, dass die BF über Kenntnisse bezüglich des Ablaufs des Asylverfahrens verfügt. Darauf deutet auch die Tatsache hin, dass die BF versuchte, ihre Aufenthaltsdauer außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten so darzustellen, dass ein Zuständigkeitsübergang eingetreten wäre und sie in der Folge aus der Schubhaft entlassen würde. Die BF vermittelte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, dass sie den Ausgang des Asylverfahrens in Österreich nicht abwarten werde. Aus den genannten Gründen ist davon auszugehen, dass die BF den Asylantrag in Österreich stellte, um ihre Entlassung aus der Schubhaft zu erwirken und in der Folge nach Deutschland weiterzureisen. Insgesamt sind daher auch Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 6, Litera a und c FPG erfüllt. Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
§ 76Abs.
3 Z 9 FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF ist in Österreich weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich verankert. Sie wurde unmittelbar nach ihrer Einreise nach Österreich aufgegriffen und festgenommen, daher verfügt sie über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und konnte auch keine legale Erwerbstätigkeit ausüben. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt die BF nicht. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in § 76 Abs. 3 Z 9 FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auch nur geringfügig abschwächen könnten.Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr ist
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG auch der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Die BF ist in Österreich weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich verankert. Sie wurde unmittelbar nach ihrer Einreise nach Österreich aufgegriffen und festgenommen, daher verfügt sie über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz und konnte auch keine legale Erwerbstätigkeit ausüben. Auch über ein existenzsicherndes Vermögen verfügt die BF nicht. Es liegen daher unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG genannten Kriterien keine Umstände vor, die das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr auch nur geringfügig abschwächen könnten. Es ist daher insgesamt von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten der BF sowie ihre familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Die BF stellte in Österreich erst nach ihrer Festnahme im Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Wie bereits ausgeführt, ist die Behauptung der BF, dass sie den Asylantrag aufgrund von Unwissen erst im Stande der Schubhaft gestellt habe, nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten. Es ist davon auszugehen, dass sie den Asylantrag gestellt hat, um eine Überstellung nach Bulgarien zu verhindern und um aus der Schubhaft freizukommen. Nach einer Entlassung aus der Schubhaft wäre die BF für die Behörden nicht greifbar. Eine Unterbringung im Rahmen der Grundversorgung könnte eine Weiterreise der BF nicht verhindern. Das bisherige Verhalten der BF legt nahe, dass sie die Leistungen aus der Grundversorgung beziehen würde, solange das opportun wäre, und anschließend vor dem Abschluss des Asylverfahrens untertauchen würde. Da keinerlei Integration der BF in Österreich vorliegt, ist auch die Anordnung eines gelinderen Mittels nicht geeignet, um den Sicherungszweck der Schubhaft zu erreichen. Auch aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks ist vom Bestehen eines Sicherungsbedarfs auszugehen. Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse der Betroffenen an der Schonung ihrer persönlichen Freiheit abzuwägen. Die BF verfügt über keinerlei Anknüpfungspunkte in Österreich und sie ist gesund sowie haftfähig. In Anbetracht ihres Gesundheitszustandes und der bislang effizienten Vorgangsweise des BFA ist die Anhaltung der BF in Schubhaft verhältnismäßig. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Durchführung der Überstellung nach Bulgarien innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist erfolgen wird, da bereits eine ausdrückliche Zustimmung Bulgariens zur Wiederaufnahme der BF vorliegt. Die Anordnung eines gelinderen Mittels würde nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Verfahrens der BF führen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wäre eine jederzeitige Erreichbarkeit der BF nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet. Die BF ist weder familiär noch sozial noch wirtschaftlich verankert. Sie verfügt über keinen gesicherten Wohnsitz und über keine ausreichenden Existenzmittel. Angesichts der Unglaubwürdigkeit der BF und des insgesamt vermittelten persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung kann auch keine Kooperationsbereitschaft seitens der BF angenommen werden. Vor diesem Hintergrund war die Anordnung der Schubhaft und ist die Anhaltung in Schubhaft rechtmäßig. Die hier zur prüfende Schubhaft stellt eine „ultima ratio“ dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegt und ein gelinderes Mittel den Zweck der Schubhaft nicht erfüllt. 3.2.4.
§ 22aAbs.
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.4.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
§ 22aAbs.
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der bisherigen Rechtmäßigkeit der Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). Die BF befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 6 lit. a und c sowie Z 9 FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist.Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall auf Grund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, 3, 6, Litera a und c sowie Ziffer 9, FPG weiterhin Fluchtgefahr vorliegt und auch von erheblichem Sicherungsbedarf auszugehen ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Die Anhaltung der BF in Schubhaft ist zudem aus den oben angeführten Gründen und mangels seither hervorgekommener gegenteiliger Hinweise weiterhin verhältnismäßig. 3.3. Zur Kostenentscheidung: § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „§ 35
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.„§ 35
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a)§ 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(3a)Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Als Aufwendungen
Abs. 1 gelten:
(4)Als Aufwendungen
Absatz eins, gelten:
- die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
- die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
- die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.“ § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet:Paragraph eins, VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) lautet: „§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Art. 130Abs.
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Art. 130Abs.
2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:„§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
Artikel 130
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:
- Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
- Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
- Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
- Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
- Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro“
§ 22aAbs.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Es gibt keine Inhaltserfordernisse oder Formvorgaben für einen Kostenantrag. Der Antrag muss so genau gehalten sein, dass erkennbar wird, für welche Aufwendungen Kostenersatz begehrt wird. Aufgrund der Pauschalierung der Kostenbeträge durch die VwG-AufwErsV ist es ausreichend, diesbezüglich schlichtweg den Ersatz bzw. Zuspruch des Pauschalbetrages zu begehren. Reisekosten und Barauslagen müssen jedoch genau beziffert und belegt werden (VwGH vom 09.09.2003, 2002/01/0360). Wird ausdrücklich weniger begehrt als
§ 35Vw
GVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).Wird ausdrücklich weniger begehrt als
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525). Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl von der BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
§ 35Abs. 1 und Abs. 3 Vw
GVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (§ 1 Z 3 VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (§ 1 Z 4 VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20.Im gegenständlichen Verfahren wurden sowohl von der BF als auch vom BFA Anträge auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Da die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde, ist die belangte Behörde die obsiegende Partei. Ihr gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 3, VwGVG Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand (Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV) und Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand (Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV); sohin insgesamt EUR 426,20. Der BF gebührt als unterlegener Partei
§ 35Abs. 1 Vw
GVG hingegen kein Kostenersatz.Der BF gebührt als unterlegener Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hingegen kein Kostenersatz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W242.2311814.1.00