← Österreich

{'item': 'W243 2309991-1'}

Obsah (9)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlW243 2309991-1 Spruch, W243 2309991-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nepals, wurde am 30.09.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt, nachdem er zuvor in das österreichische Bundesgebiet eingereist war. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte das Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme daraufhin von Amts wegen ein. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.10.2024 gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Hindi zunächst an, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können. In Nepal lebten seine Eltern, seine Ehefrau und sein Bruder. Seine Schwester lebe in Indien. Befragt zu seinem Reiseweg gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seinen Herkunftsstaat unter Verwendung seines Reisepasses am 15.09.2024 per Flugzeug verlassen und sei nach Serbien gereist. Er habe nach Europa gelangen wollen, um dort zu arbeiten. Er habe sich ca. zehn Tage in Serbien aufgehalten und sei dann über Ungarn nach Österreich gelangt. Sein Reisepass befinde sich bei seinem Arbeitgeber in Serbien. Er habe ein sechsmonatiges Arbeitsvisum für Serbien, ausgestellt von der serbischen Botschaft in New-Delhi, gehabt. Als er nach Österreich gelangt sei, habe er anfangs nicht gewusst, dass er hier Asyl beantragen könne. Dies habe er von einem Pakistani, den er nach einigen Tagen kennengelernt habe, erfahren. Als Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer an, in Nepal gebe es keine Arbeit und keine Zukunft. Deshalb habe er beschlossen, ins Ausland zu reisen. Das Leben in Nepal sei nicht sicher, dort gebe es „nur Streitigkeiten wegen Kleinigkeiten“. Bei einer Rückkehr fürchte er die Armut. Er habe hohe Schulden in Nepal und kein Geld, um sie zurückzuzahlen.
  2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 27.12.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter Einbeziehung eines Dolmetschers per Videokonferenz für die Sprache Nepali zunächst zu Protokoll, psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein. Er sei gesund. Er bekenne sich zum Hinduismus, gehöre der „Volksgruppe“ der Chettri an und habe in Nepal zehn Jahre die Schule besucht. Er spreche Hindi, Englisch und seine Muttersprache Nepali in Wort und Schrift. Er spreche auch Malaysisch. Er habe in Nepal – als er mit der Schule aufgehört habe und bis er ca. 25 Jahre alt gewesen sei – in der Landwirtschaft seiner Familie gearbeitet. Danach habe er zwischen 2020 und 2022 in einem Hotel in Indien gearbeitet und sei dann wieder nach Nepal zurückgekehrt, wo er wieder in der Landwirtschaft mitgeholfen habe. Seine Familie besitze ein eigenes Haus. Seine Lebensumstände und seine finanzielle Situation in Nepal seien mittelmäßig gewesen. Seine ganze Familie lebe von der Landwirtschaft. Bei einer Rückkehr könnte er wieder bei seiner Familie wohnen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, zwei Parteien – die „Maoisten“ und die „Biplav“ – hätten gewollt, dass er für sie arbeite. Es sei ihm mit dem Umbringen gedroht worden, wenn er das nicht machen würde. Wenn er es hingegen gemacht hätte, hätte ihn die Polizei verhaftet oder umgebracht. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen führte er aus, dass ihn „die Politik“ umbringen würde, ansonsten habe er nichts zu befürchten. Auf Vorhalt seiner Angaben in der Erstbefragung, im Rahmen derer er keine Probleme mit politischen Parteien erwähnte habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass die Erstbefragung im Beisein „einer weiblichen indischen Dolmetscherin“ durchgeführt worden sei. Er habe gesagt, dass er in Nepal politische Probleme habe und seine finanziellen Umstände mittelmäßig gewesen seien.
  3. Mit Bescheid vom 26.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid vom 26.02.2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Nepal zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen aufgrund seiner im Laufe des Verfahrens gesteigerten, vagen und nicht nachvollziehbaren Angaben nicht glaubhaft machen habe können. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Nepal in seinem Recht auf Leben gefährdet, der realen Gefahr von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Gefahr der Vollstreckung der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Er habe Familienangehörige, die nach wie vor in Nepal lebten und eine Landwirtschaft betrieben, auf der der Beschwerdeführer selbst gearbeitet habe. Er sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann. Ihm könne es auch zugemutet werden, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Er könne im Falle einer freiwilligen Rückkehr die zur Verfügung stehenden Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 55 FPG.Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nepal. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aufgrund der gesetzlichen Anordnung in Paragraph 55, FPG.

  1. Am 26.02.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Grundversorgungsstelle des Landes XXXX mit, dass der Beschwerdeführer selbständig tätig sei und ein Gewerbe angemeldet habe.
  2. Am 26.02.2025 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Grundversorgungsstelle des Landes römisch 40 mit, dass der Beschwerdeführer selbständig tätig sei und ein Gewerbe angemeldet habe.
  3. Gegen den Bescheid vom 26.02.2025 erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 21.03.2025 binnen offener Frist vorliegende Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen bemängelt, dass die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Beisein eines indischen Staatsangehörigen als Dolmetscher durchgeführt worden sei, den der Beschwerdeführer, der muttersprachlich Nepali spreche, nicht verstehen habe können. Die Angaben im Protokoll der Erstbefragung stammten zum Großteil vom Dolmetscher und nicht vom Beschwerdeführer. Mangels Sprachkenntnisse habe dieser auch die Rückübersetzung der Erstbefragung nicht verstanden. Der Beschwerdeführer habe die belangte Behörde in der Einvernahme auf diesen Umstand hingewiesen. Trotz der nachweislichen Heranziehung einer für den Beschwerdeführer nicht verständlichen Dolmetscherin sei dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass er bei der Erstbefragung (lediglich) wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Nepal genannt habe. Der Beschwerdeführer habe die näheren Umstände seiner Fluchtgründe erneut schildern wollen – Maoisten bzw. die Biplav Partei würden ihn bedrohen und umbringen wollen – doch die belangte Behörde habe hinsichtlich der einzelnen Ereignisse nicht nachgefragt und den Beschwerdeführer nicht frei von der Verfolgung erzählen lassen. Bei einer entsprechenden Befragung hätte der Beschwerdeführer angeben können, dass er im Sommer 2024 im Rahmen der Wahlkämpfe von Parteimitgliedern aufgefordert worden sei, für die Maoisten Wahlkampf zu betreiben und für diese zu stimmen. Er sei mit dem Umbringen bedroht worden, falls er sich weigern würde. Aufgrund seiner Weigerung sei ihm eine feindliche politische Gesinnung unterstellt worden. Das Länderinformationsblatt bestätige, dass es im März und Juli 2024 zu zwei Regierungswechseln in Nepal gekommen und eine Koalition der Unified Marxist-Leninist Party in Verbindung mit der Nepali Congress Party gebildet worden sei. Das Beschwerdevorbringen könne eine mündliche Befragung des Beschwerdeführers nicht ersetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Nepal. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Hinduismus und gehört der Kaste der Chhetri an. Der Beschwerdeführer beherrscht seine Muttersprache Nepali sowie die Sprachen Hindi und Englisch in Wort und Schrift. Darüberhinaus spricht der Beschwerdeführer Malaysisch.Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Nepal. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Religionsgemeinschaft des Hinduismus und gehört der Kaste der Chhetri an. Der Beschwerdeführer beherrscht seine Muttersprache Nepali sowie die Sprachen Hindi und Englisch in Wort und Schrift. Darüberhinaus spricht der Beschwerdeführer Malaysisch. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Er stammt aus XXXX (Nepal), wo er zehn Jahre die Schule besuchte. Er arbeitete in Nepal in der Landwirtschaft seiner Familie. Danach ging er in den Jahren 2020 bis 2022 einer Beschäftigung in einem Hotel nach. In Nepal leben seine Eltern, sein Bruder und seine Lebensgefährtin. Seine Schwester lebt in Indien. Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer verheiratet ist. Der Beschwerdeführer hat keine Kinder. Er stammt aus römisch 40 (Nepal), wo er zehn Jahre die Schule besuchte. Er arbeitete in Nepal in der Landwirtschaft seiner Familie. Danach ging er in den Jahren 2020 bis 2022 einer Beschäftigung in einem Hotel nach. In Nepal leben seine Eltern, sein Bruder und seine Lebensgefährtin. Seine Schwester lebt in Indien. Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise im Besitz eines nepalesischen Reisepasses. Er reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 30.09.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt. Er stellte am 02.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet oder in Europa keine Familienangehörigen; er verfügt auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Es konnten insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht (in Österreich) festgestellt werden. 1.
  6. Zu den Fluchtgründen und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Dem Beschwerdeführer droht in seinem Herkunftsstaat weder aufgrund der (vorgebrachten) Bedrohungen durch verschiedene nepalesische politische Parteien noch sonst eine (asylrelevante) Verfolgung. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht konkret vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nepal nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten und es wäre ihm auch nicht die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen. 1.
  7. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Nepal: Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Nepal (Stand 07.02.2025): POLITISCHE LAGE Nach einem Bürgerkrieg von 1996 bis 2006 mit über 16.000 Toten, 100.000 Flüchtlingen, zahlreichen Verschwundenen und politischen Häftlingen endete die Monarchie
  8. Mit der (7.) Verfassung vom 20.09.2015 wurde Nepal zu einer föderalen, parlamentarischen demokratischen Republik und in 7 Provinzen aufgeteilt. Innerhalb der Provinzen bestehen weitgehend die bisherigen 77 Distrikte fort (AA 25.9.2024b). Die Politik in Nepal ist relativ stabil, und die meisten Parteien haben sich demokratischen Prozessen verschrieben (FH 2024). Mit der Verfassung von 2015 wurden ein Zweikammer-Bundesparlament, bestehend aus einem Repräsentantenhaus und einer Nationalversammlung (DFAT 1.3.2024; vgl. AA 25.9.2024a), sowie Einkammer-Parlamente auf Provinzebene geschaffen. Benachteiligte Gruppen und Minderheiten, darunter Frauen, Dalits, Madhesi und Muslime, müssen in beiden Häusern des nationalen Parlaments vertreten sein (DFAT 1.3.2024).Mit der Verfassung von 2015 wurden ein Zweikammer-Bundesparlament, bestehend aus einem Repräsentantenhaus und einer Nationalversammlung (DFAT 1.3.2024; vergleiche AA 25.9.2024a), sowie Einkammer-Parlamente auf Provinzebene geschaffen. Benachteiligte Gruppen und Minderheiten, darunter Frauen, Dalits, Madhesi und Muslime, müssen in beiden Häusern des nationalen Parlaments vertreten sein (DFAT 1.3.2024). Der Präsident ist Staatsoberhaupt und wird von einem parlamentarischen Wahlkollegium und den Versammlungen der Bundesstaaten für bis zu zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024). Der Präsident hat weitgehend zeremonielle Befugnisse (DFAT 1.3.2024). Präsident Ramchandra Paudel wurde im März 2023 gewählt. Paudel gewann mit der Unterstützung von acht politischen Parteien und 33.802 Wahlmännerstimmen. Dahal hatte Paudel, den Kandidaten der NCP, gegenüber dem Kandidaten der CPN-UML unterstützt, was zum Rückzug der letzteren Partei aus der Regierungskoalition führte (FH 2024). Der Premierminister wird vom Parlament gewählt. Die Legitimität der Amtsinhaber der Exekutive wird weitgehend durch die Durchführung von Parlaments- und Provinzwahlen bestimmt (FH 2024). Im Dezember 2020 und im Mai 2021 löste Premierminister Khadga Prasad Sharma Oli das Parlament zweimal auf, was zu einer Verfassungskrise führte, die gelöst wurde, als der Oberste Gerichtshof das Parlament wieder einsetzte. Die Wahlen im November 2022 führten dazu, dass Pushpa Kamal Dahal, alias Prachanda, der Vorsitzende der Kommunistischen Partei Nepals – Maoistisches Zentrum (CPN-MC), Premierminister wurde. Dahal stand einer Koalition vor, der auch die CPN-UML und die neue Rastriya Swatantra Party (RSP) angehörten (FH 2024). Seit der Krise 2020/21 gab es keine nennenswerte Bedrohung für die Funktionsfähigkeit der Exekutive. Im Februar 2023 zog die CPN-UML ihre Unterstützung für Dahals Regierung zurück, was Dahal dazu veranlasste, eine neue Koalition mit der von Deuba geführten Nepali Congress Party (NCP) zu bilden (FH 2024). In Nepal kam es 2024 zu zwei Regierungswechseln. Zunächst im März, als Premierminister Pushpa Kamal Dahal, Vorsitzender der drittgrößten maoistischen Partei Nepals, die Nepali Congress Party gegen die Unified Marxist Leninist Party (UML) als seinen wichtigsten Koalitionspartner austauschte. Im Juli einigten sich der Kongress und die UML dann darauf, eine gemeinsame Koalition zu bilden, und ersetzten Dahal als Premierminister durch den UML-Vorsitzenden Khadga Prasad Oli (HRW 16.1.2025). Die Mitglieder des Repräsentantenhauses mit 275 Sitzen werden für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt; 165 werden direkt gewählt, während 110 nach dem Verhältniswahlrecht gewählt werden. Die Nationalversammlung hat 59 Mitglieder; 56 werden indirekt für eine Amtszeit von sechs Jahren von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus Provinz- und Kommunalpolitikern zusammensetzt, während der Präsident drei Mitglieder auf Empfehlung der Regierung ernennt (FH 2024). Das mit der Verfassung von 2015 eingeführte föderale System stellt einen bedeutenden Wandel in der zuvor stark zentralisierten nepalesischen Politik dar. Neben der föderalen Regierung wurden mit der Verfassung von 2015 sieben Provinzen auf der Grundlage ethnisch-sprachlicher Identität und wirtschaftlicher Lebensfähigkeit sowie 753 lokale Regierungsbezirke geschaffen. Diese Veränderung sollte die Vorteile der Entwicklung verteilen, die Effektivität und Rechenschaftspflicht der Regierung erhöhen und marginalisierte Gruppen wie Dalits, Muslime und Tharus stärken (DFAT 1.3.2024). Im November 2022 wurden erfolgreich Wahlen abgehalten, um sowohl die nationale Legislative als auch die Provinzversammlungen zu ersetzen (FH 2024; vgl. DFAT 1.3.2024). Die nationalen Wahlen im November 2022 sollen weitgehend fair und frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten gewesen sein (USDOS 23.4.2024). Bei den Parlaments- und Provinzwahlen im November 2022 wurden vereinzelte Gewalttaten gemeldet, die jedoch weder organisiert noch groß angelegt waren (FH 2024; vgl. DFAT 1.3.2024).Im November 2022 wurden erfolgreich Wahlen abgehalten, um sowohl die nationale Legislative als auch die Provinzversammlungen zu ersetzen (FH 2024; vergleiche DFAT 1.3.2024). Die nationalen Wahlen im November 2022 sollen weitgehend fair und frei von Missbrauch und Unregelmäßigkeiten gewesen sein (USDOS 23.4.2024). Bei den Parlaments- und Provinzwahlen im November 2022 wurden vereinzelte Gewalttaten gemeldet, die jedoch weder organisiert noch groß angelegt waren (FH 2024; vergleiche DFAT 1.3.2024). Die Wahlen auf nationaler Ebene wurden von einer Koalition aus der Kommunistischen Partei Nepals - Vereinigte Marxisten-Leninisten und der Kommunistischen Partei Nepals - Maoistisches Zentrum gewonnen, obwohl dieses Bündnis nur wenige Monate Bestand hatte. Bei den Wahlen in den Provinzen konnte der Nepali Congress einen deutlichen Zuwachs verzeichnen, aber die kommunistischen Parteien gewannen dennoch mehr Sitze. Viele politische Parteien in Nepal bezeichnen sich als „kommunistisch“ oder „maoistisch“ und öffentlich zur marxistisch-leninistischen Ideologie, die meisten verfolgen jedoch nicht aktiv traditionelle kommunistische Ziele und sind eher als sozialdemokratische oder linke Parteien zu bezeichnen. Ideologische Spaltungen sind üblich, und Koalitionen und Zugehörigkeiten wechseln häufig (DFAT 1.3.2024). SICHERHEITSLAGE Nepal gilt grundsätzlich als sicher (EDA 7.2.2025). Dennoch muss, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, mit politischen Spannungen gerechnet werden. Sie können sporadisch zu Demonstrationen (können jederzeit sowohl lokal als auch landesweit auftreten und von Ausschreitungen begleitet sein) zu Straßenblockaden (Chaka Jam) und Generalstreiks (Bandh) (werden häufig kurzfristig lokal, regional oder landesweit angekündigt. Diese Blockaden und Streiks gehen oft mit zusätzlichen Spannungen, Unruhen sowie Behinderungen und Verspätungen im Straßen- und Flugverkehr einher. Bei längerer Dauer können zudem Versorgungsengpässe auftreten) (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025) und zu Ausgangssperren/Ausnahmezustand (bei Unruhen muss in den betroffenen Gebieten mit Ausgangssperren oder dem Ausnahmezustand gerechnet werden. Ausgangssperren werden meistens kurzfristig verhängt und danach wieder aufgehoben) führen (EDA 7.2.2025).Nepal gilt grundsätzlich als sicher (EDA 7.2.2025). Dennoch muss, insbesondere im Zusammenhang mit Wahlen, mit politischen Spannungen gerechnet werden. Sie können sporadisch zu Demonstrationen (können jederzeit sowohl lokal als auch landesweit auftreten und von Ausschreitungen begleitet sein) zu Straßenblockaden (Chaka Jam) und Generalstreiks (Bandh) (werden häufig kurzfristig lokal, regional oder landesweit angekündigt. Diese Blockaden und Streiks gehen oft mit zusätzlichen Spannungen, Unruhen sowie Behinderungen und Verspätungen im Straßen- und Flugverkehr einher. Bei längerer Dauer können zudem Versorgungsengpässe auftreten) (EDA 7.2.2025; vergleiche AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025) und zu Ausgangssperren/Ausnahmezustand (bei Unruhen muss in den betroffenen Gebieten mit Ausgangssperren oder dem Ausnahmezustand gerechnet werden. Ausgangssperren werden meistens kurzfristig verhängt und danach wieder aufgehoben) führen (EDA 7.2.2025). Im ganzen Land, einschließlich in Kathmandu, kann es sporadisch zu Anschlägen mit kleineren Sprengsätzen kommen (EDA 7.2.2025; vgl. AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025).Im ganzen Land, einschließlich in Kathmandu, kann es sporadisch zu Anschlägen mit kleineren Sprengsätzen kommen (EDA 7.2.2025; vergleiche AA 7.2.2025, BMEIA 7.2.2025). Die nepalesische Armee hat das Land für Landminenfrei erklärt. Dennoch ist davon auszugehen, dass noch Blindgänger vorhanden sind (EDA 7.2.2025). In Terai gibt es unterschwellige politische und ethnische Spannungen, die periodisch zunehmen (EDA 7.2.2025; vgl. BMEIA 7.2.2025). Dabei kann es periodisch zu Protesten, Unruhen und Blockaden kommen (BMEIA 7.2.2025), sowie ist unter Umständen auch mit Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen politischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften zu rechnen (AA 7.2.2025).In Terai gibt es unterschwellige politische und ethnische Spannungen, die periodisch zunehmen (EDA 7.2.2025; vergleiche BMEIA 7.2.2025). Dabei kann es periodisch zu Protesten, Unruhen und Blockaden kommen (BMEIA 7.2.2025), sowie ist unter Umständen auch mit Auseinandersetzungen zwischen verschiedenen politischen Gruppierungen und den Sicherheitskräften zu rechnen (AA 7.2.2025). JUSTIZWESEN / RECHTSSCHUTZ Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Gerichte sind weiterhin anfällig für politischen Druck, Bestechung und Einschüchterung (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz im Allgemeinen nicht. Die Gerichte sind weiterhin anfällig für politischen Druck, Bestechung und Einschüchterung (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, und die Justiz setzt dieses Recht im Allgemeinen durch (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und sieht das Recht jeder Person vor, die Rechtmäßigkeit ihrer Festnahme oder Inhaftierung vor Gericht anzufechten. Die Regierung hält sich im Allgemeinen nicht an diese Vorgaben (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht vor, dass die Behörden, außer in Fällen, in denen der Verdacht auf Verstöße gegen die Sicherheits- und Betäubungsmittelgesetze besteht oder die Strafe für das Verbrechen mehr als drei Jahre Haft betragen würde, einen Haftbefehl zu erwirken und den Verdächtigen innerhalb von 24 Stunden nach der Festnahme (ohne Reisezeit) einem Gericht vorführen müssen. Wenn das Gericht eine Inhaftierung bestätigt, ist die Polizei nach dem Gesetz im Allgemeinen befugt, den Verdächtigen bis zu 25 Tage lang festzuhalten, um eine Untersuchung abzuschließen und eine Strafanzeige zu erstatten. In besonderen Fällen wird dieser Zeitraum verlängert. Bei Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz kann ein Verdächtiger bis zu drei Monate festgehalten werden, bei Verdacht auf organisierte Kriminalität 60 Tage und bei Verdacht auf Korruption sechs Monate (USDOS 23.4.2024). Die Regierung stellt mittellosen Häftlingen auf Anfrage einen Rechtsbeistand zur Verfügung; Personen, die ihre Rechte nicht kennen, darunter Angehörige marginalisierter Kasten und Mitglieder einiger ethnischer Gruppen, laufen daher Gefahr, keinen Rechtsbeistand zu erhalten. Die Gerichte verweigern Angeklagten gelegentlich das Recht auf einen Rechtsbeistand und das Recht, bei der eigenen Verhandlung anwesend zu sein und Strafverteidiger berichten, dass sie nicht genügend Zeit hatten, um ihre Verteidigung vorzubereiten. Angeklagte genießen die Unschuldsvermutung, außer in einigen Fällen, wie z. B. Menschenhandel und Drogenhandel (USDOS 23.4.2024). Bedürftigen Personen werden sowohl vor Zivil- als auch vor Strafgerichten Prozesskostenhilfe durch staatlich bezahlte Pflichtverteidiger gewährt. Diese Anwälte werden vom Gericht bezahlt und ihre Effektivität wird manchmal in Frage gestellt. Unabhängige Organisationen bieten jedoch einer begrenzten Anzahl von Häftlingen, denen kriminelle Verstöße vorgeworfen wurden, kostenlose Rechtsberatung an (USDOS 23.4.2024). Nach Einreichung der Anklageschrift gibt es ein funktionierendes Kautionssystem. Die Angeklagten haben auch die Möglichkeit, einen Antrag auf Haftprüfung zu stellen (USDOS 23.4.2024). Ein Problem ist die lange Dauer der Untersuchungshaft. Die Haftzeit wird auf die Strafe des Gefangenen angerechnet, und niemand darf länger in Untersuchungshaft bleiben, als die Strafe lautete, die ihm bei einer Verurteilung droht (USDOS 23.4.2024). Die Regierung kann Personen bis zu 12 Monate lang in Präventivhaft nehmen, ohne sie eines Verbrechens anzuklagen, wenn die Haft den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Gerichte haben bei Präventivhaft nach dem Gesetz keine wesentliche rechtliche Rolle (USDOS 23.4.2024). Menschen, die eine direkte Bedrohung für mächtige Interessen darstellen, zum Beispiel als Zeugen in Strafverfahren, können einem höheren Risiko für Gewalt, Belästigung oder Diskriminierung ausgesetzt sein, aber der staatliche Schutz ist vorhanden und im Allgemeinen wirksam (DFAT 1.3.2024). SICHERHEITSBEHÖRDEN Die nepalesischen Streitkräfte die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind bestehen aus der Armee einschließlich der Luftwaffe. Dem Innenministerium sind die Polizei und die nepalesische bewaffnete Polizei (APF – Armed Police Force) unterstellt. Die nepalesische Polizei ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im ganzen Land zuständig; die APF ist für die Bekämpfung des Terrorismus, die Gewährleistung der Sicherheit bei Unruhen und öffentlichen Unruhen, die Unterstützung bei Naturkatastrophen und den Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen, öffentlicher Bediensteter und der Grenzen verantwortlich; sie führen auch Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch und würden die Armee im Falle einer Invasion von außen unterstützen (CIA 24.1.2025; vgl. DFAT 1.3.2024).Die nepalesischen Streitkräfte die dem Verteidigungsministerium unterstellt sind bestehen aus der Armee einschließlich der Luftwaffe. Dem Innenministerium sind die Polizei und die nepalesische bewaffnete Polizei (APF – Armed Police Force) unterstellt. Die nepalesische Polizei ist für die Durchsetzung von Recht und Ordnung im ganzen Land zuständig; die APF ist für die Bekämpfung des Terrorismus, die Gewährleistung der Sicherheit bei Unruhen und öffentlichen Unruhen, die Unterstützung bei Naturkatastrophen und den Schutz lebenswichtiger Infrastrukturen, öffentlicher Bediensteter und der Grenzen verantwortlich; sie führen auch Operationen zur Aufstandsbekämpfung und Terrorismusbekämpfung durch und würden die Armee im Falle einer Invasion von außen unterstützen (CIA 24.1.2025; vergleiche DFAT 1.3.2024). Die nepalesische Polizei wird schlecht bezahlt, hat lange Arbeitszeiten und muss eine Vielzahl von nicht traditionellen Aufgaben übernehmen, darunter die Brandbekämpfung und die Räumung blockierter Straßen. Korruption und Fehlverhalten sind Berichten zufolge weit verbreitet. Die Polizei wird auch durch einen Mangel an Ausrüstung und Technologie behindert. Vielen Polizisten fehlt es an Ausbildung und Kapazitäten, um auf Gewalttaten gegen Frauen und Mitglieder der LGBTQIA+-Gemeinschaft geschlechtsspezifisch und sensibel zu reagieren (DFAT 1.3.2024). Chief District Officers (CDOs, ein hoher Regierungsbeamter, der einen Bezirk leitet, der eine Unterabteilung der Provinzregierung ist) verfügen über einen großen Ermessensspielraum. Sie können Inhaftierungen oder Geldstrafen gegen Kriminelle anordnen und haben eine koordinierende Funktion zwischen Polizei und anderen Sicherheitsbehörden (DFAT 1.3.2024). Die nepalesische Armee besteht aus sechs über ganz Nepal verteilten Kampfdivisionen mit insgesamt rund 95.000 Mann. Der Dienst in der Armee ist freiwillig und das Mindestalter für die Einberufung beträgt 18 Jahre. Das Militär untersteht der Kontrolle der zivilen Behörden (DFAT 1.3.2024). Straflosigkeit ist ein großes Problem bei den Sicherheitskräften (USDOS 23.4.2024). Sicherheitskräfte nehmen weiterhin Aktivisten und Personen fest, die die Regierung und Politiker der Regierungspartei kritisierten, und greifen häufig zu rechtswidriger Gewalt gegen Demonstranten (AI 24.4.2024). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass die Polizei ihre 24-Stunden-Haftbefugnis missbraucht, indem sie Personen unrechtmäßig für längere Zeiträume festhält, ohne formelle Anklage zu erheben, in einigen Fällen ohne angemessenen Zugang zu einem Rechtsbeistand, Nahrung und Medikamenten oder in unangemessenen Einrichtungen (USDOS 23.4.2024). Die Polizei und die Armee verfügen über eine Menschenrechtsabteilung (USDOS 23.4.2024) und alle Angehörigen der Armee werden in Menschenrechtsfragen geschult (DFAT 1.3.2024). FOLTER UND UNMENSCHLICHE BEHANDLUNG Die Verfassung verbietet solche Praktiken, aber es gab glaubwürdige Berichte, dass Regierungsbeamte sie einsetzen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz stellt Folter unter Strafe und sieht Strafen für Folter sowie eine Entschädigung für Folteropfer vor; die Verjährungsfrist für Straftaten im Zusammenhang mit Folter beträgt jedoch nur sechs Monate (USDOS 23.4.2024). Menschenrechtsaktivisten und Rechtsexperten zufolge setzt die Polizei schweren Misshandlungen ein - vor allem Schlägen - um Verdächtige zu Geständnissen zu zwingen (USDOS 23.4.2024). Es wird weiterhin von Folter und anderen Misshandlungen von Untersuchungshäftlingen berichtet, die ungestraft bleiben (AI 24.4.2024). KORRUPTION Korruption ist in Nepal weit verbreitet (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung (USDOS 23.4.2024). Die oberste nepalesische Antikorruptionsbehörde, die Kommission zur Untersuchung von Amtsmissbrauch (CIAA), ist in den letzten Jahren deutlich aktiver geworden (FH 2024). Der Corruption Perceptions Index 2024 von Transparency International listet Nepal auf Rang 107 von 180 Staaten auf (TI ohne Datum). NGOs UND MENSCHENRECHTSAKTIVISTEN Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann im Allgemeinen ohne staatliche Einschränkungen arbeiten, um die Menschenrechtslage oder -fälle zu überwachen oder zu untersuchen und ihre Ergebnisse zu veröffentlichen (USDOS 23.4.2024). Regierungsbeamte sind einigermaßen kooperativ und gehen auf die Ansichten dieser Gruppen ein (USDOS 23.4.2024). Obwohl die Verfassung die Gründung und Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) in Nepal erlaubt, wird dies in der Praxis manchmal durch gesetzliche Beschränkungen erschwert. Die für die Registrierung von NGOs zuständigen Regierungsstellen sind oft unterbesetzt (FH 2024). Die NHRC (National Human Rights Commission) untersucht Vorwürfe von Menschenrechtsverletzungen, aber aufgrund des Personalmangels und der Einschränkungen ihres Mandats betrachten einige Aktivisten die Behörde als ineffektiv und nicht ausreichend unabhängig (USDOS 23.4.2024). WEHRDIENST UND REKRUTIERUNGEN Ab 18 Jahre für den freiwilligen Militärdienst für Männer und Frauen; es gibt keine Wehrpflicht (CIA 24.1.2025; vgl. DFAT 1.3.2024).Ab 18 Jahre für den freiwilligen Militärdienst für Männer und Frauen; es gibt keine Wehrpflicht (CIA 24.1.2025; vergleiche DFAT 1.3.2024). ALLGEMEINE MENSCHENRECHTSLAGE Betreffend schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen gibt es glaubwürdige Berichte über: willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; willkürliche Inhaftierungen; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich Gewalt oder Androhung von Gewalt gegen Journalisten und ungerechtfertigte Verhaftungen von Journalisten; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung und Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen, insbesondere ansässigen Tibetern; schwere Korruption in der Regierung; weit verbreitete geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich häuslicher oder partnerschaftlicher Gewalt, sexueller Gewalt, Gewalt am Arbeitsplatz, Kinder-, Früh- und Zwangsheirat und andere Formen solcher Gewalt; und Verbrechen, die Gewalt oder Gewaltandrohungen gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen beinhalten (USDOS 23.4.2024). Die Regierung führt zwar eine Untersuchung durch, bestraft aber keine Beamten, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen hatten (USDOS 23.4.2024). Einige Beobachter der Zivilgesellschaft berichten, dass die Regierung oder ihre Vertreter im Laufe des Jahres 2023 willkürliche oder rechtswidrige Tötungen begingen, insbesondere unter Mitgliedern marginalisierter Gemeinschaften. Im Gegensatz zu den Vorjahren gingen bei der Nationalen Menschenrechtskommission (NHRC) im Jahr 2023 keine Vorwürfe über willkürliche Tötungen durch Sicherheitskräfte ein. Auch gab es keine Berichte über Verschwindenlassen durch oder im Auftrag von Regierungsbehörden oder über politische Gefangene oder Inhaftierte (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz verbietet willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre, Familie, Wohnung oder Korrespondenz und es gibt keine Berichte darüber, dass die Regierung diese Verbote missachtet (USDOS 23.4.2024). Das Land trägt zur Staatenlosigkeit bei, unter anderem durch Diskriminierung von Frauen im Staatsbürgerschaftsrecht, Diskriminierung aus anderen Gründen wie der ethnischen Zugehörigkeit, sowie aufgrund von Problemen bei der Registrierung von Geburten. Schätzungsweise 6,7 Millionen Menschen besitzen keine Staatsbürgerschaftsdokumente, obwohl die Mehrheit von ihnen nach lokalem Recht Anspruch auf die Staatsbürgerschaft hätte. Staatsbürgerschaftsdokumente, die im Alter von 16 Jahren ausgestellt werden, sind erforderlich, um sich für die Wahl registrieren zu lassen, Ehen oder Geburten zu registrieren, Land und Immobilien zu kaufen, zu übertragen oder zu verkaufen, Zugang zu höherer Bildung zu erhalten, zu beruflichen Prüfungen zu erscheinen, im öffentlichen Dienst zu arbeiten, Bankkonten zu eröffnen oder Zugang zu Krediten zu erhalten und staatliche Sozialleistungen zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Staatenlose Personen werden in den Bereichen Beschäftigung, Bildung, Wohnen, Gesundheitswesen, Eheschließung und Geburtenregistrierung, Ausweisdokumente, Zugang zu Gerichten und Gerichtsverfahren, Migrationsmöglichkeiten, Land- und Grundbesitz sowie Zugang zu Erdbebenhilfe und Wiederaufbauprogrammen diskriminiert (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz gibt den Bürgern die Möglichkeit, ihre Regierung in freien und fairen, regelmäßigen Wahlen zu wählen, die in geheimer Abstimmung und auf der Grundlage des allgemeinen und gleichen Wahlrechts abgehalten werden (USDOS 23.4.2024). Alle nepalesischen Staatsbürger ab 18 Jahren sind wahlberechtigt (DFAT 1.3.2024). Das lang erwartete Gesetz zur Übergangsjustiz, das das Parlament im August verabschiedet hat, enthält positive Bestimmungen, die dazu beitragen könnten, die Wahrheitsfindung, Gerechtigkeit und Wiedergutmachung für die weit verbreiteten Menschenrechtsverletzungen voranzutreiben, die während des Konflikts zwischen Regierungstruppen und maoistischen Rebellen zwischen 1996 und 2006 begangen wurden (HRW 16.1.2025). Die Regierung von Nepal erfüllt die Mindeststandards zur Beseitigung des Menschenhandels nicht vollständig, unternimmt jedoch erhebliche Anstrengungen, um dies zu erreichen (USDOS 24.6.2024). Die Polizei und die Armee verfügen über eine Menschenrechtsabteilung (USDOS 23.4.2024) und alle Angehörigen der Armee werden in Menschenrechtsfragen geschult (DFAT 1.3.2024). MEINUNGS- UND PRESSEFREIHEIT Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der Meinungsäußerung vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Unabhängige Medien, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter. Dennoch geben Journalisten, NGOs und politische Aktivisten an, dass die Regierung die Medienfreiheit einschränkt, indem sie Journalisten und Nachrichtenorganisationen, die die Regierung kritisieren, bedroht (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024), was zu Berichten über Selbstzensur führt (USDOS 23.4.2024).Die Verfassung und das Gesetz sehen die Freiheit der Meinungsäußerung vor, auch für Angehörige der Presse und anderer Medien (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen. Unabhängige Medien, eine effektive Justiz und ein funktionierendes demokratisches politisches System tragen gemeinsam zur Förderung der Meinungsfreiheit bei, auch für Medienvertreter. Dennoch geben Journalisten, NGOs und politische Aktivisten an, dass die Regierung die Medienfreiheit einschränkt, indem sie Journalisten und Nachrichtenorganisationen, die die Regierung kritisieren, bedroht (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024), was zu Berichten über Selbstzensur führt (USDOS 23.4.2024). Die Verfassung listet jedoch beispielsweise mehrere Umstände auf, unter denen Gesetze zur Einschränkung der Rede- und Pressefreiheit formuliert werden könnten. Dazu gehören Handlungen, die „harmonische Beziehungen zwischen föderalen Einheiten gefährden“, und Handlungen, die einem ausländischen Staat oder einer ausländischen Organisation dabei helfen, die nationale Sicherheit zu gefährden (USDOS 23.4.2024). Die Regierung schränkt die Meinungsfreiheit der Mitglieder der tibetischen Gemeinschaft des Landes weiterhin ein, indem sie versucht, Tibeter daran zu hindern, kulturell wichtige Ereignisse zu feiern. Nach dem Gesetz kann jede Person, die sich in den sozialen Medien oder auf einer anderen Online-Plattform scharf gegen einen hochrangigen Regierungsbeamten äußert, wegen eines Verbrechens angeklagt werden (USDOS 23.4.2024). Journalisten sind Bedrohungen und Schikanen durch kriminelle Gruppen und die Polizei ausgesetzt (FH 2024). Es gibt mehrere Verstöße gegen die Pressefreiheit, darunter Drohungen und Angriffe auf Journalisten, die über Korruption berichteten, und die Regierung unternimmt keine ausreichenden Anstrengungen, um die Sicherheit und Unabhängigkeit der Medien zu gewährleisten (USDOS 23.4.2024). Journalisten und NGOs geben an, dass verfassungsrechtliche Bestimmungen und Gesetze, die normale Medienaktivitäten wie die Berichterstattung über Personen des öffentlichen Lebens sowie politische Einflussnahme kriminalisieren, manchmal zu Selbstzensur durch die Medien führen (USDOS 23.4.2024). Das Strafgesetzbuch definiert Verleumdung als Straftatbestand (USDOS 23.4.2024). Die Regierung schränkt den Internetzugang nicht ein oder unterbricht ihn, zensiert jedoch Online-Inhalte. Das Gesetz verbietet die Veröffentlichung von Material in elektronischer Form, das „gegen die öffentliche Moral oder das anständige Verhalten verstoßen“, „Hass oder Neid verbreiten“ oder „harmonische Beziehungen gefährden“ könnte (USDOS 23.4.2024). In der Rangliste der Pressefreiheit 2024 liegt Nepal auf Platz 74 von 180 gelisteten Staaten, was eine Verbesserung um 21 Plätze gegenüber 2023 darstellt (RSF 2024). VERSAMMLUNGS- UND VEREINIGUNGSFREIHEIT, OPPOSITION Obwohl das Gesetz die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit vorsieht, schränkt die Regierung diese Freiheiten, insbesondere für Minderheiten und Randgruppen, ein (USDOS 23.4.2024). Für die Durchführung großer öffentlicher Veranstaltungen sind behördliche Genehmigungen erforderlich. Das Gesetz ermächtigt die Chief District Officers (CDOs), Ausgangssperren zu verhängen, wenn die Möglichkeit besteht, dass Demonstrationen oder Unruhen den Frieden stören könnten (USDOS 23.4.2024). Die Regierung schränkt die Versammlungsfreiheit für Mitglieder der tibetischen Gemeinschaft weiterhin ein. Bei bestimmten kulturell bedeutenden Ereignissen wie dem Geburtstag des Dalai Lama und dem tibetischen Losar (Neujahr) lockerte die Regierung diese Haltung jedoch. Die Regierung setzt weiterhin Polizeikräfte in tibetischen Siedlungen ein, um politisch wichtige Ereignisse wie den Tag des tibetischen Aufstands und den Tag der tibetischen Demokratie zu überwachen (USDOS 23.4.2024). Sicherheitskräfte haben in der Vergangenheit Proteste und Demonstrationen gewaltsam aufgelöst, insbesondere im Süden, wo eine große Madhesi-Bevölkerung und eine damit verbundene Sezessionsbewegung existieren (FH 2024). Das Gesetz sah Vereinigungsfreiheit vor und die Regierung respektiert dieses Recht im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht das Recht der meisten Arbeitnehmer vor, Gewerkschaften ihrer Wahl zu gründen und ihnen beizutreten, mit Ausnahme derjenigen Organisationen, die von der Regierung als subversiv oder aufrührerisch eingestuft werden. Die Vereinigungsfreiheit gilt für Arbeitnehmer sowohl im formellen als auch im informellen Sektor (USDOS 23.4.2024). Bestimmte Arbeitnehmer haben das Recht zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen, mit Ausnahme der Beschäftigten in Bereichen, die von der Regierung als wesentliche Dienste definiert werden, darunter öffentlicher Verkehr, Banken, Sicherheitsdienste und Gesundheitswesen. Auch Angehörigen der Streitkräfte, Polizeibeamten und Regierungsbeamten ab der Ebene des Unterstaatssekretärs ist es untersagt, Gewerkschaften zu gründen oder sich an Gewerkschaftsaktivitäten zu beteiligen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Bestimmte Arbeitnehmer haben das Recht zu streiken und Tarifverhandlungen zu führen, mit Ausnahme der Beschäftigten in Bereichen, die von der Regierung als wesentliche Dienste definiert werden, darunter öffentlicher Verkehr, Banken, Sicherheitsdienste und Gesundheitswesen. Auch Angehörigen der Streitkräfte, Polizeibeamten und Regierungsbeamten ab der Ebene des Unterstaatssekretärs ist es untersagt, Gewerkschaften zu gründen oder sich an Gewerkschaftsaktivitäten zu beteiligen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Das Gesetz verbietet es den Arbeitnehmern, in einer Sonderwirtschaftszone (SEZ) Gewerkschaften zu gründen und zu streiken (USDOS 23.4.2024). Das Recht auf Tarifverhandlungen werden im Allgemeinen respektiert (USDOS 23.4.2024). Ein lebendiges politisches Umfeld bietet Gelegenheit für verschiedene politische Parteien und Ansichten, und die Mitgliedschaft einer Person in einer politischen Partei sowie die Möglichkeit, sich als Mitglied zu erkennen zu geben und politisch aktiv zu sein, wird in Nepal allgemein respektiert (DFAT 1.3.2024; vgl. FH 2024). Es ist üblich, die Regierung zu kritisieren, ohne dass dies mit Konsequenzen verbunden ist (DFAT 1.3.2024).Ein lebendiges politisches Umfeld bietet Gelegenheit für verschiedene politische Parteien und Ansichten, und die Mitgliedschaft einer Person in einer politischen Partei sowie die Möglichkeit, sich als Mitglied zu erkennen zu geben und politisch aktiv zu sein, wird in Nepal allgemein respektiert (DFAT 1.3.2024; vergleiche FH 2024). Es ist üblich, die Regierung zu kritisieren, ohne dass dies mit Konsequenzen verbunden ist (DFAT 1.3.2024). Politische Parteien haben eine realistische Chance, durch Wahlen und die Bildung von Koalitionen an die Macht zu kommen. In der Vergangenheit hatten kleinere Oppositionsparteien Schwierigkeiten, auf nationaler Ebene an die Macht zu kommen, was zum Teil auf die 3-Prozent-Hürde für die proportionale Vertretung im Repräsentantenhaus zurückzuführen war (FH 2024). Für Nepalis besteht im Allgemeinen ein geringes Risiko von Gewalt, Belästigung oder Diskriminierung aufgrund ihrer politischen Meinung, unabhängig von ihrem Profil (DFAT 1.3.2024). HAFTBEDINGUNGEN Die Haftbedingungen, insbesondere in Untersuchungsgefängnissen, sind schlecht und entsprechen laut Menschenrechtsgruppen weder nationalen noch internationalen Standards, da die Gefängnisse überfüllt sind, die Infrastruktur unzureichend ist und es keinen angemessenen Zugang zu Nahrung, Wasser, Kleidung, sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung gibt (USDOS 23.4.2024). Die Regierung erlaubt im Allgemeinen Besuche von OAG (Office of the Attorney General), NHRC (National Human Rights Commission) und NGOs sowie von Anwälten der Angeklagten in Gefängnissen und Untersuchungshaftanstalten (USDOS 23.4.2024). Es gibt keine glaubwürdigen Vorwürfe wegen Misshandlungen in Gefängnissen oder Haftanstalten (USDOS 23.4.2024). TODESSTRAFE Nepal hat die Todesstrafe für alle Verbrechen im Jahr 1991 abgeschafft, und die Todesstrafe ist in der Verfassung von 2015 verboten. Die letzte Hinrichtung fand im Jahr 1979 statt (DFAT 1.3.2024; vgl. Frankreich Diplomatie 10.2022).Nepal hat die Todesstrafe für alle Verbrechen im Jahr 1991 abgeschafft, und die Todesstrafe ist in der Verfassung von 2015 verboten. Die letzte Hinrichtung fand im Jahr 1979 statt (DFAT 1.3.2024; vergleiche Frankreich Diplomatie 10.2022). RELIGIONSFREIHEIT Die Verfassung von 2015 bezeichnet Nepal als säkular und signalisiert damit einen Bruch mit der hinduistischen Monarchie, die 2008 offiziell abgeschafft wurde (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024).Die Verfassung von 2015 bezeichnet Nepal als säkular und signalisiert damit einen Bruch mit der hinduistischen Monarchie, die 2008 offiziell abgeschafft wurde (FH 2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Die Religionsfreiheit ist verfassungsrechtlich geschützt und Toleranz wird weitgehend praktiziert (FH 2024). Sie sieht das Recht der Bürger vor, sich zu ihrer eigenen Religion zu bekennen, diese auszuüben und untersagt religiöse Verhaltensweisen, die die öffentliche Ordnung stören oder gegen die öffentliche Gesundheit, den Anstand und die Moral verstoßen (USDOS 26.6.2024). Die Bekehrung anderer Religionen ist durch ein Gesetz von 2017 verboten (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024) Das Gesetz verbietet auch die „Verletzung des religiösen Gefühls“ einer Kaste, ethnischen Gemeinschaft oder Klasse (USDOS 26.6.2024).Die Bekehrung anderer Religionen ist durch ein Gesetz von 2017 verboten (FH 2024; vergleiche USDOS 26.6.2024) Das Gesetz verbietet auch die „Verletzung des religiösen Gefühls“ einer Kaste, ethnischen Gemeinschaft oder Klasse (USDOS 26.6.2024). Es gibt eine kleine jüdische Bevölkerung im Land und es sind keine Berichte über antisemitische Vorfälle bekannt (USDOS 23.4.2024). Muslime genießen nach der Verfassung von 2015 größere Freiheit bei der Ausübung ihrer Religion, sind aber weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 26.6.2024).Es gibt eine kleine jüdische Bevölkerung im Land und es sind keine Berichte über antisemitische Vorfälle bekannt (USDOS 23.4.2024). Muslime genießen nach der Verfassung von 2015 größere Freiheit bei der Ausübung ihrer Religion, sind aber weiterhin Diskriminierung ausgesetzt (FH 2024; vergleiche USDOS 26.6.2024). Religiöse Gruppen Laut der Volkszählung von 2021 machen Hindus 81,2 Prozent, Buddhisten 8,2 Prozent, Muslime (die überwiegende Mehrheit von ihnen Sunniten) 5,1 Prozent, Kirats (eine indigene Religion mit hinduistischem Einfluss) 3,2 Prozent und Christen 1,8 Prozent aus (USDOS 26.6.2024; vgl. CIA 24.1.2025). Zu den anderen Gruppen, die zusammen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung ausmachen, gehören Animisten, Anhänger des Bön (eine tibetische religiöse Tradition), Jains, Bahá'í und Sikhs. Einigen muslimischen Führern zufolge machen Muslime mindestens 5,5 Prozent der Bevölkerung aus, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert. Einigen christlichen Gruppen zufolge machen Christen 3 bis 5 Prozent der Bevölkerung aus. Viele bekennen sich zu einem synkretistischen Glauben, der Elemente des Hinduismus, Buddhismus und traditioneller Volkspraktiken umfasst (USDOS 26.6.2024).Laut der Volkszählung von 2021 machen Hindus 81,2 Prozent, Buddhisten 8,2 Prozent, Muslime (die überwiegende Mehrheit von ihnen Sunniten) 5,1 Prozent, Kirats (eine indigene Religion mit hinduistischem Einfluss) 3,2 Prozent und Christen 1,8 Prozent aus (USDOS 26.6.2024; vergleiche CIA 24.1.2025). Zu den anderen Gruppen, die zusammen weniger als 1 Prozent der Bevölkerung ausmachen, gehören Animisten, Anhänger des Bön (eine tibetische religiöse Tradition), Jains, Bahá'í und Sikhs. Einigen muslimischen Führern zufolge machen Muslime mindestens 5,5 Prozent der Bevölkerung aus, die sich hauptsächlich im Süden konzentriert. Einigen christlichen Gruppen zufolge machen Christen 3 bis 5 Prozent der Bevölkerung aus. Viele bekennen sich zu einem synkretistischen Glauben, der Elemente des Hinduismus, Buddhismus und traditioneller Volkspraktiken umfasst (USDOS 26.6.2024). MINDERHEITEN Die Regierung erkennt 59 ethnische und Kastengruppen als indigene Nationalitäten an, die etwa 36 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Obwohl einige Gemeinschaften vergleichsweise privilegiert sind, sehen sich viele Einzelpersonen mit ungleichem Zugang zu staatlichen Ressourcen, Beschäftigung sowie politischer, sprachlicher, religiöser und kultureller Diskriminierung konfrontiert. Aktivisten berichten, dass indigene Gruppen keinen angemessenen Schutz genießen und Gefahr laufen, den Zugang zu ihrem Land und ihren Territorien durch Eingriffe von Bergbau-, Wasserkraft- und Immobilienunternehmen zu verlieren (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht vor, dass jede Gemeinschaft das Recht hat, „ihre Sprache, Schrift und Kultur zu bewahren und zu fördern“ und Grundschulen in ihrer Muttersprache zu betreiben. Die Regierung hält sich im Allgemeinen an diese Bestimmungen. Mehr als 125 Kasten und ethnische Gruppen sprechen mehr als 120 verschiedene Sprachen (USDOS 23.4.2024). Nach der Verfassung von 2015 sind Sitze im Bundesparlament durch Quoten für Frauen reserviert, und es werden beträchtliche, proportionale Zuweisungen für Madhesis, Dalits und andere Minderheitengruppen vorgesehen (DFAT 1.3.2024). Obwohl die Verfassung die Beteiligung von Minderheiten in der Legislative vorschreibt, behindert die gesellschaftliche Diskriminierung weiterhin ihr politisches Engagement (FH 2024). Indigene Nepalesen und Dalits sind in der Politik und im öffentlichen Dienst unterrepräsentiert, obwohl es politische Maßnahmen gibt, die ihre Beteiligung fördern sollen. Mitglieder der Gruppen der Chhettri und Hill Brahmin sind nach wie vor relativ stark vertreten (FH 2024). Die Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit ist illegal, und die Regierung verbietet die öffentliche Ächtung oder Gewalt gegen Dalits und versucht, die Rechte anderer benachteiligter Kasten zu schützen. Die Verfassung verbietet die Praxis der Unberührbarkeit und legte besondere gesetzliche Schutzmaßnahmen für Dalits in den Bereichen Bildung, Gesundheitswesen und Wohnen fest. Außerdem wurde die Nationale Dalit-Kommission als Verfassungsorgan eingerichtet, um den Schutz und die Förderung der Rechte der Dalits zu stärken (USDOS 23.4.2024). Trotz gesetzlicher und politischer Bestimmungen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit wurden zahlreiche Fälle von Diskriminierung gegen Mitglieder der Dalit-Gemeinschaft gemeldet (AI 24.4.2024). Die Diskriminierung von Angehörigen niedriger Kasten und einiger ethnischer Gruppen, auch im Bereich der Beschäftigung, sind weit verbreitet und besonders in der Terai-Region und in ländlichen Gebieten üblich (USDOS 23.4.2024). Strukturelle Hindernisse und Diskriminierung zwingen die Dalits, weiterhin einkommensschwache und entwürdigende Tätigkeiten auszuüben (USDOS 23.4.2024). BEWEGUNGSFREIHEIT Das Gesetz sieht die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit Ausnahme der meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gesetzlich eingeschränkt sind. Die Regierung setzt die Beschränkungen der Flüchtlingsbewegungen ungleichmäßig durch (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024).Das Gesetz sieht die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen, mit Ausnahme der meisten Flüchtlinge, deren Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gesetzlich eingeschränkt sind. Die Regierung setzt die Beschränkungen der Flüchtlingsbewegungen ungleichmäßig durch (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024). Die Regierung hat seit 1995 keine persönlichen Ausweispapiere mehr an tibetische Flüchtlinge ausgegeben, sodass die meisten dieser Flüchtlinge nicht über die erforderlichen Dokumente verfügen, die sie an Polizeikontrollpunkten oder bei Polizeikontrollen vorzeigen können. Der Mangel an Dokumenten behindert auch die Möglichkeit der Tibeter, ins Ausland zu reisen (USDOS 23.4.2024). Für Personen, die von der Regierung nicht als Flüchtlinge anerkannt werden, selbst wenn sie vom UNHCR anerkannt werden, erhebt die Regierung Geldstrafen für jeden Tag, an dem der Status nicht anerkannt wird, und eine erhebliche Strafgebühr nach eigenem Ermessen, um eine Ausreisegenehmigung zu erhalten (USDOS 23.4.2024). Es gibt glaubwürdige Berichte, dass die Regierung die Arbeitsmöglichkeiten tibetischer Flüchtlinge einschränkt (USDOS 23.4.2024). Die Bürger haben im Allgemeinen die Wahl ihres Wohnortes (FH 2024). Die meisten tibetischen Flüchtlinge, die im Land lebten, insbesondere diejenigen, die nach 1990 ankamen oder nach 1995 16 Jahre alt wurden, haben keine Papiere, ebenso wenig wie ihre im Land geborenen Kinder. Selbst diejenigen mit anerkanntem Flüchtlingsstatus haben keine gesetzlichen Rechte, die über die Möglichkeit hinausgeht, im Land zu bleiben. Die Regierung erlaubt es NGOs, den im Land lebenden Tibetern Grund- und Sekundarschulbildung sowie andere grundlegende Dienstleistungen anzubieten. Tibetische Flüchtlinge haben weder Anspruch auf eine Hochschulbildung an öffentlichen oder privaten Einrichtungen noch auf eine Berufszulassung in Bereichen wie Medizin, Krankenpflege und Ingenieurwesen. Sie sind auch nicht in der Lage, rechtmäßig eine Gewerbe- oder Fahrerlaubnis zu erhalten, und können keine Bankkonten eröffnen oder Eigentum erwerben. Einige Flüchtlinge haben weiterhin Schwierigkeiten, Geburten, Eheschließungen und Todesfälle zu dokumentieren. Einige Mitglieder der tibetischen Gemeinschaft greifen auf Bestechung zurück, um diese Dienstleistungen zu erhalten. Die Regierung erlaubt dem UNHCR, städtischen Flüchtlingen einige Bildungs-, Gesundheits- und Existenzsicherungsleistungen anzubieten (USDOS 23.4.2024). Laut dem Internal Displacement Monitoring Center führten Naturkatastrophen im Oktober 2023 zu mehr als 2.000 Vertreibungen (USDOS 23.4.2024). GRUNDVERSORGUNG UND WIRTSCHAFT Der Mindestlohn liegt über der offiziellen Armutsgrenze, reicht aber gerade aus, um die Lebenshaltungskosten zu decken (USDOS 23.4.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt in Nepal 110 Euro pro Kopf (laenderdaten.info Wirtschaft 1.2025). Nur rund 16 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zu einem unmittelbar vorhandenen fließendem Trinkwasseranschluss. Zumindest über Quellen und Brunnen in einer Entfernung von maximal 30 Minuten oder angeliefertes Wasser erreichen 91 Prozent der Bevölkerung eine Versorgung mit weitestgehend sauberem Trinkwasser (laenderdaten.info Gesundheitssystem 1.2025). Ungefähr 80 Prozent der Bevölkerung hatten 2022 Zugang zu Sanitäranlagen (WKO 10.2024). Die Arbeitslosenquote betrug 2023 10,7 Prozent (WKO 10.2024; vgl. CIA 24.1.2025).Die Arbeitslosenquote betrug 2023 10,7 Prozent (WKO 10.2024; vergleiche CIA 24.1.2025). Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 7,1 Prozent errechnet (CIA 24.1.2025; vgl. laenderdaten.info Inflationsraten 1.2025).Für das Jahr 2023 wurde eine Inflationsrate von 7,1 Prozent errechnet (CIA 24.1.2025; vergleiche laenderdaten.info Inflationsraten 1.2025). 2022 befanden sich geschätzt 20,3 Prozent der Bevölkerung unter der Armutsgrenze (CIA 24.1.2025). Laut ILO (International Labor Organization) sind mehr als 70 Prozent der erwerbstätigen Bevölkerung in der informellen Wirtschaft tätig, und über 90 Prozent der Frauen sind im informellen Sektor beschäftigt, einschließlich im Haushalt (USDOS 23.4.2024). Wanderarbeiter sind eine tragende Säule der nepalesischen Wirtschaft und tragen etwa 27 Prozent zum BIP bei. Um die Anwerbegebühren zu bezahlen, nehmen die Arbeiter oft informelle Darlehen zu Wucherzinsen auf und werden Opfer von Missbrauch durch ausländische Arbeitgeber und inländische Anwerber, der sich in Form von Lohnraub, Vertragsverletzungen, sexueller Gewalt sowie Tod und chronischen Erkrankungen aufgrund unsicherer Arbeitsbedingungen äußert (HRW 16.1.2025). Wanderarbeiter sind missbräuchlichen und illegalen Rekrutierungspraktiken ausgesetzt (AI 24.4.2024). Nepal hat zwei SEZ (Sonderwirtschaftszonen), die sich in Bhairahawa und Simara in der Nähe der indischen Grenze befanden. In den Sonderwirtschaftszonen werden die Lohnsätze von der SEZ-Behörde festgelegt, dürfen jedoch nicht unter dem nationalen Mindestlohn liegen. Urlaubszeit, Versicherung, Prämien und Sozialversicherung werden von den einzelnen Branchen in den SEZ festgelegt (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht angemessene Standards für Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (OSH) vor, und das Ministerium für Arbeit, Beschäftigung und soziale Sicherheit ist für deren Durchsetzung verantwortlich (USDOS 23.4.2024). Sozialbeihilfen Das Wohlfahrtssystem Nepals ist nach wie vor hauptsächlich auf soziale Netzwerke beschränkt, die in familiären Strukturen verwurzelt sind. Nichtregierungsorganisationen (NGOs) versuchen, dieses Defizit zu beheben, aber ihre Beiträge beschränken sich überwiegend auf gezielte und fragmentierte Dienstleistungen auf lokaler Ebene. Die familiären Unterstützungsstrukturen sind stark, werden jedoch durch die weit verbreitete und langfristige Abwanderung aus beruflichen Gründen geschwächt. Obwohl sowohl inländische Vermögensübertragungen von städtischen in ländliche Gebiete als auch Überweisungen von Arbeitnehmern im Ausland dazu beitragen, die Sozialhilfekosten auszugleichen, belastet die physische Abwesenheit von Familienmitgliedern das soziale Gefüge (BS 2024). Private Initiativen zur Verbesserung der Sozialdienste sind begrenzt, und die öffentlichen Sozialdienste sind unterentwickelt und reichen nicht aus, um die Nachfrage zu decken (BS 2024). MEDIZINISCHE VERSORGUNG Artikel 35 der nepalesischen Verfassung von 2015 garantiert den Zugang zu grundlegenden Gesundheitsdiensten als ein Grundrecht. Nepal verfügt über eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Gesundheitseinrichtungen. Zu den öffentlichen Einrichtungen gehören Zentren der primären Gesundheitsversorgung und Distriktkrankenhäuser. Zu den privaten Einrichtungen gehören formelle Krankenhäuser, Pflegeheime, private Ärzte (insbesondere in Kliniken oder privaten Apotheken), private medizinische Hochschulen, von Nichtregierungsorganisationen oder Gemeinden betriebene Krankenhäuser und traditionelle Heiler wie Ayurveda-Praktiker (DFAT 1.3.2024). Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend (AA 7.2.2025; vgl. EDA 7.2.2025) und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 7.2.2025).Die medizinische Versorgung ist in weiten Landesteilen unzureichend (AA 7.2.2025; vergleiche EDA 7.2.2025) und entspricht häufig nicht europäischem Standard. Eine ausreichende Grundversorgung besteht in Kathmandu. In Kathmandu ist die medizinische Versorgung in einzelnen Fachbereichen durchaus auch auf einem hohen Niveau (AA 7.2.2025). Die grundlegenden Gesundheitsdienste sind in den Zentren für die medizinische Grundversorgung und in den Distriktkrankenhäusern kostenlos verfügbar, die keine Gebühren für die Anmeldung, ambulante, notfall und stationäre Versorgung sowie für wichtige Medikamente erheben. Dennoch sind die Gesundheitsausgaben, die aus eigener Tasche bezahlt werden müssen, nach wie vor hoch und machen mehr als die Hälfte aller medizinischen Ausgaben aus. Familien können für 28 USD (40 AUD) pro Jahr eine staatliche Krankenversicherung abschließen, aber weniger als 20 Prozent der Menschen machen davon Gebrauch. Über 70-Jährige und sehr arme Menschen haben zwar Anspruch auf kostenlose Medikamente und Behandlungen im Rahmen des staatlichen Krankenversicherungssystems, doch können komplexe Anspruchsvoraussetzungen und Korruption den Zugang erschweren. Nur sehr wenige Menschen haben eine private Krankenversicherung (DFAT 1.3.2025). Trotz des Vorhandenseins öffentlicher und privater Gesundheitsdienste steht der nepalesische Gesundheitssektor vor vielen Herausforderungen. Die meisten Krankenhäuser auf Provinz- und Kommunalebene verfügen über eine angemessene Grundausstattung wie fließendes Wasser, Seife und zuverlässige Stromversorgung, viele ländliche Gesundheitszentren jedoch nicht (DFAT 1.3.2024). Die Versorgung mit Medikamenten ist nicht immer gesichert (AA 7.2.2025). RÜCKKEHR Das Gesetz sieht die Freiheit von Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung arbeitet mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 23.4.2024). Das „EU Reintegration Programme“ (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr ins Heimatland an (BBU GmbH 2025).
  9. Beweiswürdigung: 2.
  10. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Entscheidung Feststellungen zum Namen sowie zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente im Original vor, die seine Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit seinen Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden kann. Die festgestellten Daten dienen lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Kasten- und Religionszugehörigkeit, zur Herkunft, zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers, zu seiner Schulbildung, seinen Arbeitserfahrungen in Nepal und Indien und zu seinen Familienangehörigen und deren Lebensumständen in Nepal stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Nepali. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers beruhen auf seinen Angaben im Verfahren. So gab er in der Erstbefragung an, er beherrsche sowohl seine Muttersprache Nepali als auch Hindi („exzellente Kenntnisse“) in Wort und Schrift (AS 20). In der Einvernahme vor der belangten Behörde bestätigte der Beschwerdeführer diese Angaben aus der Erstbefragung und führte aus, er beherrsche Hindi, Englisch und seine Muttersprache Nepali in Wort und Schrift und spreche Malaysisch (AS 121). Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zutreffend fest, dass er in der Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, in Nepal traditionell verheiratet zu sein, die Ehe aber nie offiziell eingetragen zu haben (vgl. AS 122: F: „Sind Sie standesamtlich verheiratet? A: „Nein, wir haben lediglich traditionell geheiratet. Das wurde noch nicht standesamtlich eingetragen“). Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme aus, er habe im Jahr 2020 geheiratet, er habe aber keine Zeit gehabt, sich Unterlagen zur Hochzeit ausstellen zu lassen. Es war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer ledig ist. Die Feststellung zum Familienstand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zutreffend fest, dass er in der Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, in Nepal traditionell verheiratet zu sein, die Ehe aber nie offiziell eingetragen zu haben vergleiche AS 122: F: „Sind Sie standesamtlich verheiratet? A: „Nein, wir haben lediglich traditionell geheiratet. Das wurde noch nicht standesamtlich eingetragen“). Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer in der Einvernahme aus, er habe im Jahr 2020 geheiratet, er habe aber keine Zeit gehabt, sich Unterlagen zur Hochzeit ausstellen zu lassen. Es war sohin die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer ledig ist. Die Feststellungen zur Ausreise des Beschwerdeführers aus Nepal und zu seinem Reisepass sowie zur unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise nach Österreich auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente einreiste. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 30.09.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus der Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister (IZR). Das Datum der Antragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit beruhen auf seinen Angaben im Verfahren und insbesondere auf dem Umstand, dass keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, aus denen körperliche Beeinträchtigungen, regelmäßige medizinische Behandlungen oder eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abzuleiten wären. Die Feststellung hinsichtlich des Leistungsbezugs des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung beruht auf der Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stützt sich auf den im Verwaltungsakt einliegenden Strafregisterauszug. Der Beschwerdeführer machte keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich geltend und gab vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an, dass er keine Familienangehörigen in Österreich habe, sodass die entsprechenden Feststellungen auf seinen Angaben beruhen. Dass keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden konnten, ergibt sich zudem auch in Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer von etwa sieben Monaten. 2.
  11. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer machte in seiner Erstbefragung als fluchtauslösenden Grund geltend, dass es in Nepal keine Arbeit und keine Zukunft gebe und er deshalb beschlossen habe, ins Ausland zu reisen. Das Leben in Nepal sei nicht sicher, dort gebe es „nur Streitigkeiten wegen Kleinigkeiten“. Bei einer Rückkehr fürchte er die Armut. Er habe hohe Schulden in Nepal und kein Geld, um sie zurückzuzahlen. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt aus, dass zwei Parteien – die „Maoisten“ und die „Biplav“ – gewollt hätten, dass er für sie arbeite. Es sei ihm mit dem Umbringen gedroht worden, falls er sich weigern würde. Hätte er die Parteien unterstützt, hätte ihn jedoch die Polizei verhaftet oder umgebracht. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat weder aufgrund dieser vorgebrachten Bedrohung durch verschiedene nepalesische politische Parteien noch sonst eine (asylrelevante) Verfolgung droht, ergibt sich aufgrund seiner im Laufe des Verfahrens gesteigerten, detailarmen und nicht nachvollziehbaren Angaben. Wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt hat, war der Beschwerdeführer nicht in der Lage, eine konkrete gegen ihn gerichtete Bedrohung glaubhaft darzulegen. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist zuzustimmen, wenn es im Bescheid zunächst ausführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens gesteigert habe. Es wird im vorliegenden Fall nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe, sondern primär auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Asylwerbers zu beziehen hat. Dennoch ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die angeblichen „politischen Probleme“ mit keinem einzigen Wort in seiner Erstbefragung erwähnte, obwohl die damit in Zusammenhang stehenden Ereignisse derartig gravierend gewesen sein sollen, dass sie ihn schließlich zur Flucht aus seiner Heimat bewogen haben sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen (vgl. etwa VwGH vom 21.11.2019, Ra 2019/14/0429).Es wird im vorliegenden Fall nicht verkannt, dass sich die Erstbefragung nicht in erster Linie auf die Fluchtgründe, sondern primär auf die Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Asylwerbers zu beziehen hat. Dennoch ist es für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die angeblichen „politischen Probleme“ mit keinem einzigen Wort in seiner Erstbefragung erwähnte, obwohl die damit in Zusammenhang stehenden Ereignisse derartig gravierend gewesen sein sollen, dass sie ihn schließlich zur Flucht aus seiner Heimat bewogen haben sollen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar wiederholt Bedenken gegen die unreflektierte Verwertung von Beweisergebnissen der Erstbefragung erhoben, weil sich diese Einvernahme nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH vom 14.6.2017, Ra 2017/18/0001, mwN). Gleichwohl ist es aber nicht generell unzulässig, sich auf eine Steigerung des Fluchtvorbringens zwischen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der weiteren Einvernahme eines Asylwerbers zu stützen vergleiche etwa VwGH vom 21.11.2019, Ra 2019/14/0429). Auffallend ist bereits, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Vorhalt seiner in der Erstbefragung protokollierten Fluchtgründe behauptete, er habe der „weiblichen indischen Dolmetscherin“ gesagt, seine finanziellen Umstände seien mittelmäßig gewesen und er sei aufgrund von politischen Problemen aus Nepal ausgereist (AS 126f). Dies ist als eine reine Schutzbehauptung zu werten. Dem Erstbefragungsprotokoll zufolge bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass ihm die aufgenommene Niederschrift in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei, er keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu machen habe und ihm eine Kopie der Erstbefragung ausgehändigt worden sei (AS 25). Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer selbst zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde noch bestätigte, dass er im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien (AS 118). Er bejahte die Frage, ob er sich an seine damaligen Angaben noch erinnern könne und führte aus: „Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe die Fragen vollständig beantwortet. Eigentlich habe ich nichts hinzuzufügen.“ Auf die Frage, ob es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, eigentlich nicht“. In der Erstbefragung sei er u.a. gefragt worden, wieso er nach Österreich gekommen sei und welche Probleme er habe (vgl. AS 119). Vor diesem Hintergrund ist der (späteren) pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht alles bzw. etwas anderes protokolliert worden, kein Glauben zu schenken.Auffallend ist bereits, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Vorhalt seiner in der Erstbefragung protokollierten Fluchtgründe behauptete, er habe der „weiblichen indischen Dolmetscherin“ gesagt, seine finanziellen Umstände seien mittelmäßig gewesen und er sei aufgrund von politischen Problemen aus Nepal ausgereist (AS 126f). Dies ist als eine reine Schutzbehauptung zu werten. Dem Erstbefragungsprotokoll zufolge bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass ihm die aufgenommene Niederschrift in einer ihm verständlichen Sprache rückübersetzt worden sei, er keine Ergänzungen bzw. Korrekturen zu machen habe und ihm eine Kopie der Erstbefragung ausgehändigt worden sei (AS 25). Bemerkenswert ist, dass der Beschwerdeführer selbst zu Beginn der Einvernahme vor der belangten Behörde noch bestätigte, dass er im Verfahren bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ihm diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien (AS 118). Er bejahte die Frage, ob er sich an seine damaligen Angaben noch erinnern könne und führte aus: „Ich habe die Wahrheit gesagt. Ich habe die Fragen vollständig beantwortet. Eigentlich habe ich nichts hinzuzufügen.“ Auf die Frage, ob es irgendwelche Probleme in der Erstbefragung gegeben habe, antwortete der Beschwerdeführer: „Nein, eigentlich nicht“. In der Erstbefragung sei er u.a. gefragt worden, wieso er nach Österreich gekommen sei und welche Probleme er habe vergleiche AS 119). Vor diesem Hintergrund ist der (späteren) pauschalen Behauptung des Beschwerdeführers, es sei nicht alles bzw. etwas anderes protokolliert worden, kein Glauben zu schenken. Auch die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die Rückübersetzung der Erstbefragung mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden, weil er muttersprachlich Nepali spreche, vermag nicht zu überzeugen, zumal er im gesamten Verfahren gleichlautend angab, (auch) die Sprache Hindi in Wort und Schrift zu beherrschen (wie unter Punkt II.2.2.
  12. ausgeführt). In der Erstbefragung bestätigte er zu Beginn ausdrücklich, die Dolmetscherin zu verstehen (AS 21). Auch am Ende der Erstbefragung gab er an, alles verstanden zu haben (AS 25). Dass die Angaben im Protokoll der Erstbefragung „großteils“ vom Dolmetscher und nicht vom Beschwerdeführer stammten, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, ist vor dem Hintergrund der eben getätigten Ausführungen nicht glaubhaft.Auch die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe die Rückübersetzung der Erstbefragung mangels Sprachkenntnissen nicht verstanden, weil er muttersprachlich Nepali spreche, vermag nicht zu überzeugen, zumal er im gesamten Verfahren gleichlautend angab, (auch) die Sprache Hindi in Wort und Schrift zu beherrschen (wie unter Punkt römisch zwei.2.2.
  13. ausgeführt). In der Erstbefragung bestätigte er zu Beginn ausdrücklich, die Dolmetscherin zu verstehen (AS 21). Auch am Ende der Erstbefragung gab er an, alles verstanden zu haben (AS 25). Dass die Angaben im Protokoll der Erstbefragung „großteils“ vom Dolmetscher und nicht vom Beschwerdeführer stammten, wie in der Beschwerde ausgeführt wird, ist vor dem Hintergrund der eben getätigten Ausführungen nicht glaubhaft. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist auch zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer zu der angeblichen Verfolgung durch die politischen Parteien lediglich vage und unsubstantiierte Behauptungen aufstellte, wobei von einer Person, die aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung ihr Herkunftsland verlässt, grundsätzlich erwartet werden muss, dass sie die fluchtauslösenden Ereignisse ausführlich schildert. Der Beschwerdeführer verneinte in der Einvernahme zunächst die Fragen, ob er in Nepal von der Polizei oder von sonstigen Behörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichten gesucht werde, ob er Probleme mit den Behörden gehabt habe oder er sich jemals politisch betätigt habe. Auf die Frage, ob er in Nepal jemals wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt worden sei, sprach er zunächst vage von „vielen Parteien“, die ihn „für sich haben“ wollten. Weil er sich mit keiner Partei habe einlassen wollen, sei er ins Ausland gereist. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer sogar an: „Nein, verfolgt wurde ich nicht“ (AS 125). Dazu aufgefordert, alle Ereignisse zu schildern, die ihn zum Verlassen der Heimat veranlasst hätten, vermochte der Beschwerdeführer wiederum keine konkreten Angaben zu Orten, Zeiten, Personen und näheren Umständen der Ereignisse anzugeben. Auf die Frage zu seinen Rückkehrbefürchtungen nannte er „die Politik“ die ihn umbringen würde, ansonsten hätte er nichts zu befürchten. Auch die Fragen des einvernehmenden Organwalters des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, ob es in Nepal irgendwelche persönliche Übergriffe auf ihn gegeben habe, ob er sich hilfesuchend an staatliche Behörden gewendet habe und ob er bei einer Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden hätte, verneinte der Beschwerdeführer ausdrücklich. Dass die belangte Behörde hinsichtlich der einzelnen Ereignisse nicht nachgefragt habe und den Beschwerdeführer nicht frei von der Verfolgung erzählen gelassen habe, wie in der Beschwerde behauptet wird, kann vor dem Hintergrund der Niederschrift der Einvernahme nicht nachvollzogen werden. Dementsprechend ist auch der Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei einer entsprechenden Befragung angeben hätte können, er sei im Sommer 2024 im Rahmen der Wahlkämpfe von Parteimitgliedern aufgefordert worden, für die Maoisten Wahlkampf zu betreiben und für diese zu stimmen, und mit dem Umbringen bedroht worden sei, der Boden entzogen. Diese nunmehrigen Schilderungen sind daher als gesteigertes Vorbringen und somit als nicht den Tatsachen entsprechend zu werten. Im Übrigen stehen sie aber auch nicht im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, wo er er ausführte, „sie“ seien aufgefordert worden, an Demonstrationen teilzunehmen (AS 127) und nicht wie nunmehr behauptet wird, er hätte Wahlkampf betreiben sollen. Am Rande wird noch angemerkt, dass die Antwort des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Frage, wer ihn konkret umbringen würde, wenn er nach Nepal zurückkehre, jeglicher Logik entbehrt. So gab er dazu an: „Folgendes, die politischen Parteien wollten, dass wir für sie arbeiten, und auf Demonstrationen gehen, wenn ich das nicht machen würde, werden sie mich umbringen. Falls ich es machen würde, würde mich die Polizei verhaften oder umbringen“ (AS 127). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstattete, nachdem er zuvor ausdrücklich verneinte, bei einer Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden zu befürchten und es nie irgendwelche persönlichen Übergriffe gegeben habe (vgl. AS 126).Am Rande wird noch angemerkt, dass die Antwort des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf die Frage, wer ihn konkret umbringen würde, wenn er nach Nepal zurückkehre, jeglicher Logik entbehrt. So gab er dazu an: „Folgendes, die politischen Parteien wollten, dass wir für sie arbeiten, und auf Demonstrationen gehen, wenn ich das nicht machen würde, werden sie mich umbringen. Falls ich es machen würde, würde mich die Polizei verhaften oder umbringen“ (AS 127). Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen erstattete, nachdem er zuvor ausdrücklich verneinte, bei einer Rückkehr Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden zu befürchten und es nie irgendwelche persönlichen Übergriffe gegeben habe vergleiche AS 126). Es fehlte zudem insgesamt an jeglicher Darstellung von Handlungsabläufen, Interaktionen sowie eigener psychischer Vorgänge. Insgesamt erweckte das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers eher den Eindruck einer Rahmengeschichte, der es an genauen Details fehlte. Es kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht entgegengetreten werden, wenn dieses ausführt, der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe, sondern vielmehr aus wirtschaftlichen Motiven aus seinem Herkunftsland ausgereist. So gab er bereits in der Erstbefragung an, er sei mit einem sechsmonatigen Arbeitsvisum, ausgestellt von der serbischen Botschaft in New-Delhi (Indien), nach Serbien gereist (AS 23). Er habe nach Europa gewollt, um dort zu arbeiten. In Österreich wurde der Beschwerdeführer am 30.09.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er jedoch erst am 02.10.
  14. Weiters führte er in seiner Erstbefragung aus, dass er anfangs nicht gewusst habe, dass er in Österreich Asyl beantragen könne. Er sei mit einer Gruppe unterwegs gewesen, die nach Italien hätte reisen wollen. Dass er einen Asylantrag stellen könne, habe ihm erst ein Pakistani, den er in Österreich kennengelernt habe, erzählt (vgl. AS 25).Es kann dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auch nicht entgegengetreten werden, wenn dieses ausführt, der Beschwerdeführer sei nicht aufgrund seiner vorgebrachten Fluchtgründe, sondern vielmehr aus wirtschaftlichen Motiven aus seinem Herkunftsland ausgereist. So gab er bereits in der Erstbefragung an, er sei mit einem sechsmonatigen Arbeitsvisum, ausgestellt von der serbischen Botschaft in New-Delhi (Indien), nach Serbien gereist (AS 23). Er habe nach Europa gewollt, um dort zu arbeiten. In Österreich wurde der Beschwerdeführer am 30.09.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erkennungsdienstlich behandelt, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte er jedoch erst am 02.10.
  15. Weiters führte er in seiner Erstbefragung aus, dass er anfangs nicht gewusst habe, dass er in Österreich Asyl beantragen könne. Er sei mit einer Gruppe unterwegs gewesen, die nach Italien hätte reisen wollen. Dass er einen Asylantrag stellen könne, habe ihm erst ein Pakistani, den er in Österreich kennengelernt habe, erzählt vergleiche AS 25). Insgesamt erweisen sich die Schilderungen des Beschwerdeführers als substanzlos und erweckte der Beschwerdeführer mit seinen Aussagen nicht den Eindruck, seinen Herkunftsstaat aus asylrechtlich relevanten Gründen verlassen zu haben. Aufgrund der Gesamtheit der dargestellten Erwägungen geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Bedrohungssituation in seinem Herkunftsland Nepal nicht glaubhaft aufgezeigt hat und ihm keine asylrelevante Verfolgung droht. Den Ausführungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die Würdigung des Gesamtvorbringens des Beschwerdeführers zu erschüttern. Es kann auch dem Einwand in der Beschwerde nicht gefolgt werden, dass die Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei, als dem Beschwerdeführer in der mit ihm aufgenommenen Niederschrift ausführlich die Möglichkeit eingeräumt wurde, sein Fluchtvorbringen darzulegen, sodass sich keine Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen ergeben haben. Die Feststellung, wonach das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit nicht konkret vorgebracht wurde und Hinweise für eine solche Verfolgung auch amtswegig nicht hervorgekommen sind, ergibt sich aus der Aktenlage, insbesondere aus der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der Beschwerde sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Verfolgung vorgebracht hat bzw. nicht einmal ein Hinweis auf eine solche amtswegig zu ersehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte zudem zutreffend auf, dass sich die Rückkehrsituation des gesunden Beschwerdeführers nicht existenzbedrohend darstellt, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Nepal nicht angezeigt; dies wurde auch nicht substantiiert behauptet.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zeigte zudem zutreffend auf, dass sich die Rückkehrsituation des gesunden Beschwerdeführers nicht existenzbedrohend darstellt, sodass die entsprechende Feststellung getroffen werden konnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre. Eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen und der notorischen Lage in Nepal nicht angezeigt; dies wurde auch nicht substantiiert behauptet. Der Beschwerdeführer verfügt nach seinen eigenen Angaben über familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal; seine Eltern, sein Bruder und seine Lebensgefährtin leben nach wie vor in Nepal. Die Familie des Beschwerdeführers betreibt eine Landwirtschaft in Nepal und bestreiten ihren Lebensunterhalt davon. Es kann somit jedenfalls davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in Nepal leben kann. Der Beschwerdeführer ist zudem ein arbeitsfähiger Mann mit langjähriger Schulbildung, dem durchaus zugemutet werden kann, seinen Lebensunterhalt (auch) durch Gelegenheitsarbeiten zu bestreiten. Er spricht die Landessprache Nepali. Darüber hinaus spricht er Hindi und Englisch. Er hat bereits in der Landwirtschaft seiner Familie und in einem Hotel in Indien gearbeitet. Überdies sind im Verfahren keine Anzeichen dafür hervorgekommen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers generell nicht gegeben wäre oder dass sich der Beschwerdeführer in einer schlechteren persönlichen Situation befinden würde als die übrige Bevölkerung. Auch die Beschwerdeausführungen sind nicht geeignet, die Würdigung des Gesamtvorbringens zu entkräften. Der Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde insgesamt nichts Substantiiertes entgegengesetzt. 2.
  16. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation in Nepal stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nepal in der Fassung vom 07.02.
  17. Da dieser Bericht auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruht und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbietet, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Den Feststellungen ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  19. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  20. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vgl. auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 mwN.). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Herkunftsstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche etwa VwGH 06.09.2018, Ra 2017/18/0055; vergleiche auch VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, mwN). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Herkunftsstaates bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Herkunftsstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss vergleiche etwa VwGH 25.09.2018, Ra 2017/01/0203; 26.06.2018, Ra 2018/20/0307, mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat asylrelevanten Charakter, wenn der Herkunftsstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche etwa VwGH 12.06.2018, Ra 2018/20/0177; 19.10.2017, Ra 2017/20/0069). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0119). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vgl. auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne der ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, das heißt er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beurteilung des rechtlichen Begriffs der Glaubhaftmachung auf der Grundlage positiv getroffener Feststellungen von Seiten des erkennenden Verwaltungsgerichtes vorzunehmen, aber im Fall der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers können derartige positive Feststellungen vom Verwaltungsgericht nicht getroffen werden (VwGH 28.06.2016, Ra 2018/19/0262; vergleiche auch VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/0237-0240, mwN). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine (drohende) Verfolgung aus Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Mit dieser Beurteilung ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie beweiswürdigend dargelegt – im Ergebnis im Recht. Da sich aus den Verfahrensergebnissen auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete (drohende) Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ableiten ließ, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da sich aus den Verfahrensergebnissen auch sonst keine konkrete gegen den Beschwerdeführer gerichtete (drohende) Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ableiten ließ, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz von Asylwerbern, denen in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und denen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann, abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Prüfung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (stRSpr, jüngst VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297).Der Verwaltungsgerichtshof verlangt bei der Prüfung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden hg. Judikatur ist eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (stRSpr, jüngst VwGH 25.09.2023, Ra 2023/19/0297). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes). In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG 2005 glaubhaft machen. Ebenso bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation, der Grundversorgung oder seines Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr nach Nepal einem realen Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keine Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 glaubhaft machen. Ebenso bestehen keine Anzeichen dafür, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation, der Grundversorgung oder seines Gesundheitszustandes im Falle einer Rückkehr nach Nepal einem realen Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, bei welchem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt über eine mehrjährige Schulbildung. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Nepal verbracht. Er verfügt über Sprachkenntnisse in Nepali und darüber hinaus in Hindi und Englisch. In einer Gesamtbetrachtung der Situation des Beschwerdeführers kann daher davon ausgegangen werden, dass er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich gegebenenfalls mit Gelegenheitsarbeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der Beschwerdeführer verfügt auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Nepal; seine Eltern, sein Bruder und seine Lebensgefährtin leben nach wie vor in Nepal. Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des § 8 AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Da sohin keine Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Heimatland im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 bedroht wäre, ist die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgesprochene Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nepal nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist daher im Ergebnis ebenfalls als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. we

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.