Obsah (8)
Art. 133§ 68§ 1§ 9§ 4§ 39§ 8§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlW261 2290469-1 Spruch, W261 2290469-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 18.05.2020 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Heilfürsorge (Krankenhausaufenthalte, Rezeptgebühren). Sie sei von 1990 bis 1998 psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen und verwies dazu auf eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft bzw. das anhängige Verfahren. Als Gesundheitsschädigungen führte sie eine Persönlichkeitsstörung, eine Anpassungsstörung und eine rezidivierende depressive Störung an.
- Mit E-Mail vom 03.07.2020 zog die Beschwerdeführerin nach telefonischer Rücksprache mit dem Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden belangte Behörde) ihren Antrag auf Kostenübernahme der psychotherapeutischen Krankenbehandlung zurück.
- Mit Bescheid vom 10.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Heilfürsorge (in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren) und auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ab.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht samt bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt.
- Mit Erkenntnis vom 17.01.2023, GZ: W126 2253620-1/43E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die psychischen Erkrankungen der Beschwerdeführerin primär auf eine entsprechende genetische Disposition zurückzuführen seien und eine Verursachung durch die von ihr erlittenen Verbrechen nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könnten. Hinsichtlich des an der Beschwerdeführerin im September 2003 verübten Verbrechen könne aufgrund ihrer Angaben in der mündlichen Verhandlung und der Einschätzung der Sachverständigen zu den möglichen Folgen eines solchen Erlebnisses auch kein maßgeblicher Einfluss auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin festgestellt werden. Vielmehr habe sie bereits ein halbes Jahr zuvor an einer suizidalen Krise gelitten und es habe im zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorfall 2003 auch keine Verschlechterung ihres Zustandes festgestellt werden können. Es spreche daher erheblich mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den an der Beschwerdeführerin verübten Verbrechen und den diagnostizierten Gesundheitsstörungen. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Erkenntnis keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof.
- Am 05.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Ersatz des Verdienstentganges, auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und auf Übernahme der Kosten für Heilfürsorge (psychotherapeutische Krankenbehandlung) nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab sie an, dass sie von 1990 bis 1998 psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich sei auch ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft XXXX unter der GZ: XXXX durchgeführt worden, die namentlich genannte Täterin sei jedoch aufgrund von Verjährung nicht verurteilt worden.
- Am 05.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Ersatz des Verdienstentganges, auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und auf Übernahme der Kosten für Heilfürsorge (psychotherapeutische Krankenbehandlung) nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Dabei gab sie an, dass sie von 1990 bis 1998 psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Diesbezüglich sei auch ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 unter der GZ: römisch 40 durchgeführt worden, die namentlich genannte Täterin sei jedoch aufgrund von Verjährung nicht verurteilt worden.
- Mit Schreiben vom 14.12.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf ihren Antrag vom 05.12.2023 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG (Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge – psychotherapeutische Krankenbehandlung und Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte und Rezeptgebühren) aufgrund von Schädigungen zwischen 1990 und 1998 mit, dass bereits ihr am 18.05.2020 eingebrachter Antrag (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge) mit Bescheid vom 10.03.2022 abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023 als unbegründet abgewiesen worden. Daher sei ihr Antrag vom 05.12.2023 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 AVG zurückgewiesen worden. Bezüglich ihrer Anträge auf Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung aufgrund der Vorfälle zwischen 1990 und 1998 werde ihr mitgeteilt, dass keine verbrechenskausale psychische Gesundheitsschädigung vorliege. Die diesbezüglichen Anträge würden daher abgewiesen werden.7. Mit Schreiben vom 14.12.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin bezugnehmend auf ihren Antrag vom 05.12.2023 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG (Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge – psychotherapeutische Krankenbehandlung und Selbstbehalte für Krankenhausaufenthalte und Rezeptgebühren) aufgrund von Schädigungen zwischen 1990 und 1998 mit, dass bereits ihr am 18.05.2020 eingebrachter Antrag (Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge) mit Bescheid vom 10.03.2022 abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023 als unbegründet abgewiesen worden. Daher sei ihr Antrag vom 05.12.2023 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und Heilfürsorge wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen worden. Bezüglich ihrer Anträge auf Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung aufgrund der Vorfälle zwischen 1990 und 1998 werde ihr mitgeteilt, dass keine verbrechenskausale psychische Gesundheitsschädigung vorliege. Die diesbezüglichen Anträge würden daher abgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin brachte keine Stellungnahme ein. 8. Mit Bescheid vom 13.02.2024 wies die belangte Behörde die Anträge vom 05.12.2023 auf Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren und auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zurück (Spruchpunkt I.) und wies die Anträge vom 05.12.2023 auf Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung
§ 1Abs. 1 und Abs. 3, § 3, § 4 Abs. 5, sowie § 10 Abs. 1 id
F BGBl. I Nr. 48/2005 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ab (Spruchteil II.).8. Mit Bescheid vom 13.02.2024 wies die belangte Behörde die Anträge vom 05.12.2023 auf Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren und auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die Anträge vom 05.12.2023 auf Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung
Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 5,, sowie Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ab (Spruchteil römisch zwei.). Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen aus, dass ihr Antrag vom 18.05.2020, der dieselben Vorfälle aus den Jahren 1990 bis 1998 betroffen habe, bereits mit Bescheid vom 10.03.2022 abgewiesen worden sei. Auch die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023 als unbegründet abgewiesen worden.Begründend führte die belangte Behörde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen aus, dass ihr Antrag vom 18.05.2020, der dieselben Vorfälle aus den Jahren 1990 bis 1998 betroffen habe, bereits mit Bescheid vom 10.03.2022 abgewiesen worden sei. Auch die dagegen erhobene Beschwerde sei mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023 als unbegründet abgewiesen worden. Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass im vorangegangenen Verfahren das Vorliegen einer Straftat im Sinne des § 1 Abs. 1 des VOG mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen worden sei. Eine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung liege jedoch nicht vor. Mangels Vorliegen einer verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung könne daher ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nicht bewilligt werden.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass im vorangegangenen Verfahren das Vorliegen einer Straftat im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, des VOG mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen worden sei. Eine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung liege jedoch nicht vor. Mangels Vorliegen einer verbrechenskausalen Gesundheitsschädigung könne daher ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nicht bewilligt werden.
- Mit Eingabe vom 26.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht – unter Vorlage eines psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachtens vom 21.07.2022 – Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Sachverständigengutachten zurückgreife und der verfahrensgegenständlichen Entscheidung zu Grunde lege. In dieser Vorgehensweise sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken. Die belangte Behörde hätte ein weiteres Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie einholen müssen. Es liege ein Stoffsammlungsmangel vor, zumal die Entscheidung ohne entsprechende Ermittlungsgrundlage ergangen sei. Außerdem erweise sich das Sachverständigengutachten vom Mai 2021 als inhaltlich unzutreffend. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt in therapeutischer Behandlung und in Begutachtung bei diversen Sachverständigen gewesen, diese hätten eine Traumafolgenstörung bestätigt. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass eine Kausalität zwischen den Straftaten und der Gesundheitsschädigung vorliege. Die belangte Behörde hätte sich nicht nur mit dem Grund des Anspruches, sondern auch mit der Höhe des Verdienstentganges auseinandersetzen müssen.
- Mit Eingabe vom 26.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides durch ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht – unter Vorlage eines psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachtens vom 21.07.2022 – Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde auf ein in einem anderen Verfahren ergangenes Sachverständigengutachten zurückgreife und der verfahrensgegenständlichen Entscheidung zu Grunde lege. In dieser Vorgehensweise sei eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken. Die belangte Behörde hätte ein weiteres Gutachten aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie einholen müssen. Es liege ein Stoffsammlungsmangel vor, zumal die Entscheidung ohne entsprechende Ermittlungsgrundlage ergangen sei. Außerdem erweise sich das Sachverständigengutachten vom Mai 2021 als inhaltlich unzutreffend. Die Beschwerdeführerin sei wiederholt in therapeutischer Behandlung und in Begutachtung bei diversen Sachverständigen gewesen, diese hätten eine Traumafolgenstörung bestätigt. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass eine Kausalität zwischen den Straftaten und der Gesundheitsschädigung vorliege. Die belangte Behörde hätte sich nicht nur mit dem Grund des Anspruches, sondern auch mit der Höhe des Verdienstentganges auseinandersetzen müssen.
- Mit Schreiben vom 10.04.2024 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo dieser am 18.04.2024 einlangte.
- Mit Schreiben vom 18.06.2024 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde um Mitteilung, welcher Amtssachverständige des ärztlichen Dienstes aus dem Fachbereich Psychiatrie/Neurologie für das Bundesverwaltungsgericht für eine Gutachtenserstellung zur Verfügung stehe.
- Mit E-Mail vom 27.06.2024 übermittelte die belangte Behörde die Kontaktdaten zweier Amtssachverständigen.
- Mit E-Mail vom 09.07.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass in einem anhängigen Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX – betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit und die wissenschaftliche unzutreffende Ausarbeitung der Sachverständigengutachten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ: W126 2253620-1 – ein psychologisches Subgutachten, sowie eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei. Bei Bedarf könne das bereits aufliegende psychologische Subgutachten vorgelegt werden.
- Mit E-Mail vom 09.07.2024 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass in einem anhängigen Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 – betreffend die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit und die wissenschaftliche unzutreffende Ausarbeitung der Sachverständigengutachten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ: W126 2253620-1 – ein psychologisches Subgutachten, sowie eine psychiatrische Begutachtung in Auftrag gegeben worden sei. Bei Bedarf könne das bereits aufliegende psychologische Subgutachten vorgelegt werden.
- Mit Schreiben vom 11.07.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 17.07.2024, übermittelte die belangte Behörde das im Rahmen des anhängigen Amtshaftungsverfahrens eingeholte psychologische Sachverständigengutachten vom 26.06.
- In diesem psychologischen Sachverständigengutachten wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die bei der Beschwerdeführerin durchgeführte Persönlichkeitsuntersuchung in der Gesamtschau eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (F33.4), zeige. Die diagnostischen Kriterien für eine Zwangsstörung und für eine posttraumatische Belastungsstörung seien zum Untersuchungszeitpunkt nicht erfüllt. In der Gesamtschau seien aus psychologischer Sicht mit Bezug auf die beschriebenen Hinweise auf (psychogen bedingte) Aggravation keine Hinweise auf eine erworben kognitive Störung objektivierbar.
- Mit Schreiben vom 17.07.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige ein neues medizinisches Sachverständigengutachten im Fachbereich für Psychiatrie einzuholen. Da im Großraum Wien kein Amtssachverständiger zur Verfügung stehe und die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Facharzt für Psychiatrie in Klagenfurt namhaft gemacht habe, werde die Beschwerdeführerin zu einer medizinisch psychiatrischen Untersuchung nach Klagenfurt eingeladen. Die Beschwerdeführerin wurde auf ihre verfahrensgegenständliche Mitwirkungsverpflichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 VOG und auf die Sachverständigengutachten, welche im Rahmen des anhängigen Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeholt worden bzw. noch einzuholen seien und diese als Entscheidungsgrundlage im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren hinzugezogen werden würden, hingewiesen.
- Mit Schreiben vom 17.07.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass es beabsichtige ein neues medizinisches Sachverständigengutachten im Fachbereich für Psychiatrie einzuholen. Da im Großraum Wien kein Amtssachverständiger zur Verfügung stehe und die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht einen Facharzt für Psychiatrie in Klagenfurt namhaft gemacht habe, werde die Beschwerdeführerin zu einer medizinisch psychiatrischen Untersuchung nach Klagenfurt eingeladen. Die Beschwerdeführerin wurde auf ihre verfahrensgegenständliche Mitwirkungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG und auf die Sachverständigengutachten, welche im Rahmen des anhängigen Amtshaftungsverfahren gegen die Republik Österreich eingeholt worden bzw. noch einzuholen seien und diese als Entscheidungsgrundlage im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren hinzugezogen werden würden, hingewiesen.
- Am 23.07.2024 rief die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht an und teilte diesem mit, dass sie zum anvisierten Untersuchungstermin nicht erscheinen könne. Aus gesundheitlichen Gründen sei es ihr nicht möglich dies schriftlich mitzuteilen.
- Mit Schreiben vom 23.07.2024 nahm das Bundesverwaltungsgericht Bezug auf das am selben Tag erfolgte Telefonat mit der Beschwerdeführerin und verwies in diesem Zusammenhang abermals auf die Ausschlussgründe des § 8 VOG und die daraus folgende Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Falls die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei den Untersuchungstermin wahrzunehmen, müsse sie dies mit einem entsprechenden medizinischen Attest nachweisen. Eine telefonische Terminabsage könne die Vorlage eines medizinischen Attestes nicht ersetzen. Abschließend wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die medizinischen Sachverständigengutachten des anhängigen Amtshaftungsprozesses gegen die Republik Österreich dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen und von einer neuerlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, falls sie dies wünsche, abzusehen.
- Mit Schreiben vom 23.07.2024 nahm das Bundesverwaltungsgericht Bezug auf das am selben Tag erfolgte Telefonat mit der Beschwerdeführerin und verwies in diesem Zusammenhang abermals auf die Ausschlussgründe des Paragraph 8, VOG und die daraus folgende Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Falls die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei den Untersuchungstermin wahrzunehmen, müsse sie dies mit einem entsprechenden medizinischen Attest nachweisen. Eine telefonische Terminabsage könne die Vorlage eines medizinischen Attestes nicht ersetzen. Abschließend wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, die medizinischen Sachverständigengutachten des anhängigen Amtshaftungsprozesses gegen die Republik Österreich dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde zu legen und von einer neuerlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, falls sie dies wünsche, abzusehen.
- Mit Eingabe vom 06.08.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung ein ärztliches Schreiben einer Fachärztin für Neurologie vom 25.07.
- Dieser Bestätigung sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronifizierte Zwangsstörung bestehe und eine Anreise nach Kärnten eine nicht durchführbare Forderung darstelle. Es sei „durchaus mit Händen zu greifen“, dass gerade eine Person mit bestehender Zwangsstörung eine derartige Reise nicht auf sich nehmen könne. Zudem würden die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VOG vorliegen und werde daher beantragt dem Verfahren einen nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie aus dem Raum Wien beizuziehen.
- Mit Eingabe vom 06.08.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung ein ärztliches Schreiben einer Fachärztin für Neurologie vom 25.07.
- Dieser Bestätigung sei zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine chronifizierte Zwangsstörung bestehe und eine Anreise nach Kärnten eine nicht durchführbare Forderung darstelle. Es sei „durchaus mit Händen zu greifen“, dass gerade eine Person mit bestehender Zwangsstörung eine derartige Reise nicht auf sich nehmen könne. Zudem würden die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VOG vorliegen und werde daher beantragt dem Verfahren einen nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie/Psychiatrie aus dem Raum Wien beizuziehen.
- Mit Schreiben vom 06.08.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass der anvisierte medizinische Untersuchungstermin antragsgemäß abgesagt worden sei. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass das vorgelegte medizinische Attest lediglich Schlussfolgerungen enthalte und nicht geeignet sei der Beschwerdeführerin eine Zwangsstörung zu attestieren. Auch das im Rahmen des Amtshaftungsverfahrens eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.06.2024 habe aktuell die Kriterien einer Zwangsstörung als nicht hinreichend erfüllt angesehen. Hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise werde darauf hingewiesen, dass das noch ausstehende neurologisch-psychiatrische Sachverständigengutachten im Rahmen des Amtshaftungsprozesses abzuwarten sei.
- Mit Schreiben vom 21.10.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.10.2024, übermittelte die belangte Behörde ein nervenärztliches Gutachten vom 20.09.2024, welches im Rahmen des anhängigen Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX eingeholt wurde.
- Mit Schreiben vom 21.10.2024, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.10.2024, übermittelte die belangte Behörde ein nervenärztliches Gutachten vom 20.09.2024, welches im Rahmen des anhängigen Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 eingeholt wurde. Darin führte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie im Wesentlichen aus, dass das Sachverständigengutachten vom 20.05.2021, das Ergänzungsgutachten vom 10.10.2021, die Stellungnahme vom 10.09.2022, sowie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2022 (Anm.: die Gutachten bezogen sich auf das Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), als sehr ausführlich anzusehen seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Sachverständigengutachten unrichtig oder unzureichend sei. Die vorliegenden Gutachten würden sich insgesamt als ausführlich ausgearbeitet, medizinisch nachvollziehbar, fundiert und richtig erweisen.Darin führte die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie im Wesentlichen aus, dass das Sachverständigengutachten vom 20.05.2021, das Ergänzungsgutachten vom 10.10.2021, die Stellungnahme vom 10.09.2022, sowie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2022 Anmerkung, die Gutachten bezogen sich auf das Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht), als sehr ausführlich anzusehen seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass das Sachverständigengutachten unrichtig oder unzureichend sei. Die vorliegenden Gutachten würden sich insgesamt als ausführlich ausgearbeitet, medizinisch nachvollziehbar, fundiert und richtig erweisen.
- Mit Schreiben vom 25.10.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin ein förmliches Parteiengehör samt Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Das Bundesverwaltungsgericht wies daraufhin, dass es seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere. Die Gutachten vom 26.06.2024 und vom 20.09.2024 wurden der Beschwerdeführerin als Beilagen übermittelt.
- Mit Eingabe vom 20.11.2024, eingelangt am 22.11.2024, übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre bevollmächtigte Vertretung eine Äußerung. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass die dem Sachverständigengutachten im Rahmen des Amtshaftungsprozesses zugrundeliegende Frage nicht identisch sei mit der im gegenständlichen Verfahren zu lösenden Frage. Dem Gutachten sei auch nicht zu entnehmen, dass eine Akausalität der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin festgestellt worden sei. Weiters sei noch bis zu einer am 31.01.2025 stattfindenden Tagsatzung, in der das Gutachten erörtert werde, abzuwarten.
- Mit Schreiben vom 28.11.2024 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin mit, dass dem Ansuchen der Beschwerdeführerin, das Ergebnis der Gutachtenserörterung abzuwarten, entsprochen werde. Bei Vorliegen des Protokolls der Gutachtenserörterung solle dieses unverzüglich an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt werden. Die Äußerung der vertretenen Beschwerdeführerin vom 20.11.2024 wurde als Beilage übermittelt.
- Mit Schreiben vom 20.02.2025 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin um Mitteilung, ob das Verhandlungsprotokoll bereits an die Parteien des Verfahrens versandt worden sei.
- Mit Schreiben vom 26.02.2025, eingelangt am 07.03.2025, teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass ihr das Verhandlungsprotokoll noch nicht übermittelt worden sei.
- Mit Schreiben vom 12.03.2025, eingelangt am 18.03.2025, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das abweisende Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 06.03.2025, sowie das Protokoll der Verhandlung vom 31.01.2025, betreffend den Amtshaftungsprozess zwischen der Beschwerdeführerin und der Republik Österreich.
- Mit Schreiben vom 12.03.2025, eingelangt am 18.03.2025, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht das abweisende Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 06.03.2025, sowie das Protokoll der Verhandlung vom 31.01.2025, betreffend den Amtshaftungsprozess zwischen der Beschwerdeführerin und der Republik Österreich.
- Mit Schreiben vom 19.03.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin mit, dass das Ergebnis des Gerichtsverfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als ergänzende Entscheidungsgrundlage herangezogen werde. Es stehe damit fest, dass, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die im Vorverfahren erstatteten Sachverständigengutachten vom 20.05.2021 und vom 10.10.2021 schlüssig und nachvollziehbar seien. Daraus folge, dass keine verbrechenskausale psychische Gesundheitsschädigung bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden habe können, daher sei die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere, werde das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen.
- Mit Schreiben vom 19.03.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin mit, dass das Ergebnis des Gerichtsverfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als ergänzende Entscheidungsgrundlage herangezogen werde. Es stehe damit fest, dass, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die im Vorverfahren erstatteten Sachverständigengutachten vom 20.05.2021 und vom 10.10.2021 schlüssig und nachvollziehbar seien. Daraus folge, dass keine verbrechenskausale psychische Gesundheitsschädigung bei der Beschwerdeführerin festgestellt werden habe können, daher sei die gegenständliche Beschwerde abzuweisen. Soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere, werde das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen. Die Parteien des Verfahrens brachten keine Stellungnahme ein.
- Mit Schreiben vom 13.05.2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt betreffend das Amtshaftungsverfahren der Beschwerdeführerin und der Republik Österreich bzw. dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo dieser am 16.05.2025 einlangte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführerin und den erlittenen Straftaten: Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Die Beschwerdeführerin wuchs die ersten Lebensjahre bei ihren leiblichen Eltern auf. Ihr Vater war oft betrunken und gegenüber ihrer Mutter aggressiv. Als die Beschwerdeführerin vier Jahre alt war trennten sich ihre Eltern. Sie lebte dann bei ihrer Mutter und deren neuen Lebensgefährten. Dieser ist auch der Vater der im Jahr XXXX geborenen Halbschwester der Beschwerdeführerin. Ungefähr ab dem Schulalter wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter und deren Lebensgefährten misshandelt. Die Mutter der Beschwerdeführerin war häufig betrunken. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin mehrmals pro Woche geschlagen und gestoßen.Die Beschwerdeführerin wuchs die ersten Lebensjahre bei ihren leiblichen Eltern auf. Ihr Vater war oft betrunken und gegenüber ihrer Mutter aggressiv. Als die Beschwerdeführerin vier Jahre alt war trennten sich ihre Eltern. Sie lebte dann bei ihrer Mutter und deren neuen Lebensgefährten. Dieser ist auch der Vater der im Jahr römisch 40 geborenen Halbschwester der Beschwerdeführerin. Ungefähr ab dem Schulalter wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Mutter und deren Lebensgefährten misshandelt. Die Mutter der Beschwerdeführerin war häufig betrunken. Insbesondere wurde die Beschwerdeführerin mehrmals pro Woche geschlagen und gestoßen. Im Alter von ungefähr 11 Jahren lief die Beschwerdeführerin zum ersten Mal von zuhause weg, wobei sie am nächsten oder übernächsten Tag nach Hause zurückkehrte. Ungefähr ein Jahr später im Alter von 12 Jahren lief sie ein zweites Mal von zuhause weg, wandte sich an die MA 11 und war vorübergehend im Kriseninterventionszentrum. Im Jahr 1999 lief sie wieder von zuhause weg und lebte danach in unterschiedlichen Betreuungseinrichtungen. Ihre Halbschwester wuchs ungefähr ab dem Alter von 14 Jahren bei einer Pflegefamilie auf. In der Nacht auf den 23.09.2003 wurde die Beschwerdeführerin, als sie auf die Straßenbahn wartete, von einem Mann in ein Gebüsch gezerrt. Der Mann begann die Beschwerdeführerin zu küssen und ihre Brüste zu streicheln. Nachdem er ihr den Pullover und das Unterleibchen auszog, machte sich der Mann an ihrer Hose zu schaffen. Als er kurz von ihr abließ, konnte sie fliehen. 1.
- Zum Vorverfahren und zum gegenständlichen Verfahren: Die Beschwerdeführerin stellte am 18.05.2020 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung und Heilfürsorge (Krankenhausaufenthalte, Rezeptgebühren). Mit Bescheid vom 10.03.2022 wies die belangte Behörde den Antrag auf Heilfürsorge (in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren) und auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) ab. Mit Erkenntnis vom 17.01.2023, GZ: W126 2253620-1/43E, wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin fristgerecht erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Am 05.12.2023 stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Ersatz des Verdienstentganges, auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld und auf Übernahme der Kosten für Heilfürsorge (psychotherapeutische Krankenbehandlung) nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Mit Bescheid vom 13.02.2024 wies die belangte Behörde die Anträge vom 05.12.2023 auf Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren und auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen entschiedener Sache
§ 68Abs.
1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zurück (Spruchpunkt I.) und wies die verfahrensgegenständlichen Anträge vom 05.12.2023 auf Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung
§ 1Abs. 1 und Abs. 3, § 3, § 4 Abs. 5, sowie § 10 Abs. 1 id
F BGBl. I Nr. 48/2005 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ab (Spruchteil II.).Mit Bescheid vom 13.02.2024 wies die belangte Behörde die Anträge vom 05.12.2023 auf Heilfürsorge in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren und auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies die verfahrensgegenständlichen Anträge vom 05.12.2023 auf Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung
Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz 5,, sowie Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2005, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) ab (Spruchteil römisch zwei.). Mit Eingabe vom 26.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde.Mit Eingabe vom 26.03.2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides fristgerecht Beschwerde. 1.
- Zu den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und zur Akausalität im Zusammenhang mit den erlittenen Straftaten: Im März 2003 wurde erstmals eine suizidale Krise dokumentiert. Eine depressive Episode wurde erstmals im Februar 2017 und eine Persönlichkeitsstörung erstmals im Mai/Juni 2017 diagnostiziert. Im Jahr 2019 finden sich in den medizinischen Unterlagen der Beschwerdeführerin erstmals Hinweise auf die Misshandlungen in ihrer Kindheit. Die Beschwerdeführerin leidet derzeit an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F33.4). Es liegt derzeit bei der Beschwerdeführerin keine Zwangsstörung, keine posttraumatische Belastungsstörung und keine sonstige Traumafolgestörung, die ein schweres Störungsbild hat, vor. Sie befindet sich in neurologischer, psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Die von der Beschwerdeführerin in ihren Anträgen vom 05.12.2023 vorgebrachten bzw. von den Sachverständigengutachtern festgestellten Gesundheitsschädigungen sind nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kausal auf die Misshandlungen ihrer Mutter und deren ehemaligen Lebensgefährten in ihrer Kindheit und Jugend oder auf den Vorfall im September 2003 zurückzuführen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin und den erlittenen Straftaten: Die Feststellung hinsichtlich der österreichischen Staatsbürgerschaft beruht auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur Kindheit der Beschwerdeführerin und der erlittenen Straftaten ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023, GZ: W126 2253620-1/43E. 2.
- Zu den Feststellungen zum Vorverfahren und zum gegenständlichen Verfahren: Die Feststellungen zu dem vorangegangenen und dem gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Antragstellungen vom 18.05.2020 und vom 05.12.2023, aus den Bescheiden der belangten Behörde vom 10.03.2022 und vom 13.02.2024, aus der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 26.03.2024 und aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023, GZ: W126 2253620-1/43E (vgl. OZ 46).Die Feststellungen zu dem vorangegangenen und dem gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Akteninhalt, insbesondere aus den Antragstellungen vom 18.05.2020 und vom 05.12.2023, aus den Bescheiden der belangten Behörde vom 10.03.2022 und vom 13.02.2024, aus der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 26.03.2024 und aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023, GZ: W126 2253620-1/43E vergleiche OZ 46). 2.
- Zu den Feststellungen zu den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin und zur Akausalität im Zusammenhang mit den erlittenen Straftaten: 2.3.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2019 ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023, GZ: W126 2253620-1/43E (vgl. OZ 46).2.3.
- Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bis zum Jahr 2019 ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023, GZ: W126 2253620-1/43E vergleiche OZ 46). Die Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem psychologischen Sachverständigengutachten vom 26.06.2024 und aus dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.09.2024, welche im Rahmen des Amtshaftungsverfahrens betreffend die von der Beschwerdeführerin (Anm.: im Amtshaftungsverfahren als Klägerin und die Republik Österreich als Beklagte angeführt) geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit und wissenschaftliche unzutreffende Ausarbeitung der Sachverständigengutachten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ: W126 2253620-1, vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX erhoben und von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebracht wurden (vgl. OZ 7, 14).Die Feststellungen zum derzeitigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem psychologischen Sachverständigengutachten vom 26.06.2024 und aus dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.09.2024, welche im Rahmen des Amtshaftungsverfahrens betreffend die von der Beschwerdeführerin Anmerkung, im Amtshaftungsverfahren als Klägerin und die Republik Österreich als Beklagte angeführt) geltend gemachte inhaltliche Unrichtigkeit und wissenschaftliche unzutreffende Ausarbeitung der Sachverständigengutachten im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ: W126 2253620-1, vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 erhoben und von der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebracht wurden vergleiche OZ 7, 14). Das Gutachten vom 26.06.2024 gründete die psychologische Sachverständige auf folgende psychologische Untersuchungsinstrumente: Mehrfachwahlwortschatzintelligenztest (MWT-B), Kurztest zur Messung des Arbeitsgedächtnisses (KAI-N), Wechsler Memory Scale Revised (WMS-R), Corsi Block Tapping Test (CORSI), Determinationstest (DT), Cognitrone (COG), Daueraufmerksamkeit (DAUF), Beck-Angst-Inventar (BAI), Beck-Depressionsinventar-II (BDI2), Impact of Event Skala – revidierte Version (IES-R), Mini-Symptom-Checklist (Mini-SCL), Self-Report-Symptom-Inventory (SRSI), Strukturiertes Klinisches Interview für DSM-IV I (SKID-I), Borderline-Persönlichkeits-Inventar (BPI), International Personality Disorder Examination (IPDE) und Slick-Kriterien (vgl. OZ 7, S. 5-12).Das Gutachten vom 26.06.2024 gründete die psychologische Sachverständige auf folgende psychologische Untersuchungsinstrumente: Mehrfachwahlwortschatzintelligenztest (MWT-B), Kurztest zur Messung des Arbeitsgedächtnisses (KAI-N), Wechsler Memory Scale Revised (WMS-R), Corsi Block Tapping Test (CORSI), Determinationstest (DT), Cognitrone (COG), Daueraufmerksamkeit (DAUF), Beck-Angst-Inventar (BAI), Beck-Depressionsinventar-II (BDI2), Impact of Event Skala – revidierte Version (IES-R), Mini-Symptom-Checklist (Mini-SCL), Self-Report-Symptom-Inventory (SRSI), Strukturiertes Klinisches Interview für DSM-IV römisch eins (SKID-I), Borderline-Persönlichkeits-Inventar (BPI), International Personality Disorder Examination (IPDE) und Slick-Kriterien vergleiche OZ 7, S. 5-12). Schlussfolgernd führte die Sachverständige auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse und eines Aktenstudiums nachvollziehbar aus, dass die Persönlichkeitsuntersuchung in der Gesamtschau eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F33.4), zeige. Mit Bezug auf die Vorgutachten seien die diagnostischen Kriterien für eine Zwangsstörung zum Untersuchungszeitpunkt nicht hinreichend erfüllt. Subjektiv angegebene als zwanghaft erlebte Symptome würden nach der Exploration gegenwärtig überwiegend willentlich unterdrückt werden können und würden keine wesentliche Einschränkung des sozialen Lebens bzw. der Alltagsbewältigung der Beschwerdeführerin verursachen. Auch die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien zum Untersuchungszeitpunkt aus psychologischer Sicht nicht erfüllt. Insgesamt sei eine anamnestisch explorierte und fachärztlich-psychiatrisch vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen, die sich derzeit deutlich nachgereift präsentiere, abgebildet. Die beschriebenen Anteile seien zum Untersuchungszeitpunkt (nur mehr) in akzentuierter Ausprägung fassbar und würden bei guter Grundintelligenz der Beschwerdeführerin nach der Exploration im Alltag ausreichend kompensiert werden können. In der Gesamtschau seien aus psychologischer Sicht mit Bezug auf die beschriebenen Hinweise auf (psychogen bedingte) Aggravation keine Hinweise auf eine erworbene kognitive Störung objektivierbar (vgl. OZ 7, S. 12, 13).Schlussfolgernd führte die Sachverständige auf Grundlage der Untersuchungsergebnisse und eines Aktenstudiums nachvollziehbar aus, dass die Persönlichkeitsuntersuchung in der Gesamtschau eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F33.4), zeige. Mit Bezug auf die Vorgutachten seien die diagnostischen Kriterien für eine Zwangsstörung zum Untersuchungszeitpunkt nicht hinreichend erfüllt. Subjektiv angegebene als zwanghaft erlebte Symptome würden nach der Exploration gegenwärtig überwiegend willentlich unterdrückt werden können und würden keine wesentliche Einschränkung des sozialen Lebens bzw. der Alltagsbewältigung der Beschwerdeführerin verursachen. Auch die diagnostischen Kriterien für eine posttraumatische Belastungsstörung seien zum Untersuchungszeitpunkt aus psychologischer Sicht nicht erfüllt. Insgesamt sei eine anamnestisch explorierte und fachärztlich-psychiatrisch vordiagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und zwanghaften Anteilen, die sich derzeit deutlich nachgereift präsentiere, abgebildet. Die beschriebenen Anteile seien zum Untersuchungszeitpunkt (nur mehr) in akzentuierter Ausprägung fassbar und würden bei guter Grundintelligenz der Beschwerdeführerin nach der Exploration im Alltag ausreichend kompensiert werden können. In der Gesamtschau seien aus psychologischer Sicht mit Bezug auf die beschriebenen Hinweise auf (psychogen bedingte) Aggravation keine Hinweise auf eine erworbene kognitive Störung objektivierbar vergleiche OZ 7, S. 12, 13). Die im Amtshaftungsverfahren hinzugezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX ebenfalls aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Traumafolgestörung eingetreten sei, da die diesbezüglichen wesentlichen Kriterien in den vorliegenden Untersuchungsbefunden nicht erfüllt seien. Auch im psychologischen Sachverständigengutachten vom 26.06.2024 würden sich keine diesbezüglichen Hinweise ergeben, zudem habe sich in einer anderen testklinisch-psychologischen Diagnostik keine Traumafolgestörung ergeben, diese sei auch von der im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogenen Sachverständigen ausgeschlossen worden (vgl. OZ 21, S. 3). Es zeige sich, dass die Störung mittlerweile remittiert sei, dies spreche auch dafür, dass eine schwere Störung auch damals nicht da gewesen sei, weil es ansonsten zu keiner vollständigen Remission gekommen wäre (vgl. OZ 21, S. 7). Hinsichtlich der Zwangsphänomene sei es anamnestisch nicht nachvollziehbar, dass das Ausmaß der vorliegenden Zwänge die Kriterien der Zwangsstörung erfüllt hätten. Eine Zwangsstörung beinhalte einen wesentlichen ausgeprägten Leidensdruck (vgl. OZ 21, S. 5). Hinsichtlich der Schwere der Persönlichkeitsstörung führte die Gutachterin weiter aus, dass die Beschwerdeführerin selber angegeben habe, dass sie die Schule „sehr gut bestanden“ habe, sie auch einen Beruf erlernen habe können und der Beruf als Heimhilfe durchaus anspruchsvoll sei und dies ein „hohes Funktionsniveau erforderlich“ mache (vgl. OZ 21, S. 6).Die im Amtshaftungsverfahren hinzugezogene Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie führte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 ebenfalls aus, dass bei der Beschwerdeführerin keine Traumafolgestörung eingetreten sei, da die diesbezüglichen wesentlichen Kriterien in den vorliegenden Untersuchungsbefunden nicht erfüllt seien. Auch im psychologischen Sachverständigengutachten vom 26.06.2024 würden sich keine diesbezüglichen Hinweise ergeben, zudem habe sich in einer anderen testklinisch-psychologischen Diagnostik keine Traumafolgestörung ergeben, diese sei auch von der im ersten Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hinzugezogenen Sachverständigen ausgeschlossen worden vergleiche OZ 21, S. 3). Es zeige sich, dass die Störung mittlerweile remittiert sei, dies spreche auch dafür, dass eine schwere Störung auch damals nicht da gewesen sei, weil es ansonsten zu keiner vollständigen Remission gekommen wäre vergleiche OZ 21, S. 7). Hinsichtlich der Zwangsphänomene sei es anamnestisch nicht nachvollziehbar, dass das Ausmaß der vorliegenden Zwänge die Kriterien der Zwangsstörung erfüllt hätten. Eine Zwangsstörung beinhalte einen wesentlichen ausgeprägten Leidensdruck vergleiche OZ 21, S. 5). Hinsichtlich der Schwere der Persönlichkeitsstörung führte die Gutachterin weiter aus, dass die Beschwerdeführerin selber angegeben habe, dass sie die Schule „sehr gut bestanden“ habe, sie auch einen Beruf erlernen habe können und der Beruf als Heimhilfe durchaus anspruchsvoll sei und dies ein „hohes Funktionsniveau erforderlich“ mache vergleiche OZ 21, S. 6). Da die vertretene Beschwerdeführerin keine diesen Ausführungen widersprechenden medizinischen Befunde in Vorlage brachte und sich auch im Parteiengehör vom 19.03.2025 hierzu nicht äußerte und die Ausführungen der beiden Gutachterinnen als schlüssig und nachvollziehbar gewertet werden, war den beiden Sachverständigen in ihren Einschätzungen zu folgen. 2.3.
- Die Feststellung zur Akausalität der in der Kindheit erlittenen Misshandlungen und der versuchten Vergewaltigung im Jahr 2003 und den nunmehr bestehenden Gesundheitsschädigungen ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die vertretene Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde – die lediglich Spruchpunkt II. des Bescheides vom 13.02.2024 bekämpft – im Wesentlichen, dass die belangte Behörde auf ein „in einem anderen Verfahren ergangenes Sachverständigengutachten zurückgreif[e] und dies der vorliegenden Entscheidung zu Grunde leg[e]“ und „in dieser Vorgehensweise eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken [sei]“. Es liege „insbesondere ein Stoffsammlungsmangel vor, zumal die hier vorliegende, nunmehr bekämpfte, Entscheidung ohne entsprechende Ermittlungsgrundlage ergangen [sei]“ (vgl. Beschwerde vom 26.03.2024, S. 2,3). Die vertretene Beschwerdeführerin moniert in ihrer Beschwerde – die lediglich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 13.02.2024 bekämpft – im Wesentlichen, dass die belangte Behörde auf ein „in einem anderen Verfahren ergangenes Sachverständigengutachten zurückgreif[e] und dies der vorliegenden Entscheidung zu Grunde leg[e]“ und „in dieser Vorgehensweise eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens zu erblicken [sei]“. Es liege „insbesondere ein Stoffsammlungsmangel vor, zumal die hier vorliegende, nunmehr bekämpfte, Entscheidung ohne entsprechende Ermittlungsgrundlage ergangen [sei]“ vergleiche Beschwerde vom 26.03.2024, S. 2,3). Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass es im vorangegangenen Verfahren, auf welches sich das angewandte Sachverständigengutachten bezog, ebenso um die Frage der Kausalität der erlittenen Straftaten im Zusammenhang mit den entstandenen bzw. bestehenden Gesundheitsschädigungen ging. Inwiefern die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid „ohne entsprechende Ermittlungsgrundlage“ erlassen habe, wenn sie sich auf das Ermittlungsergebnis des Vorverfahrens stützt, vermochte die vertretene Beschwerdeführerin nicht zu erläutern. Da dem Vorverfahren derselbe Sachverhalt zugrunde lag und lediglich die Anträge auf die Gewährung anderer Hilfeleistungen gerichtet waren, ist die Berufung der belangten Behörde auf die im vorherigen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten keineswegs zu beanstanden und ist daher in dieser Vorgehensweise auch keine „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ oder ein „Stoffsammelmangel“ zu erblicken (vgl. hierzu auch den Unterpunkt 3.
- in der rechtlichen Beurteilung).Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass es im vorangegangenen Verfahren, auf welches sich das angewandte Sachverständigengutachten bezog, ebenso um die Frage der Kausalität der erlittenen Straftaten im Zusammenhang mit den entstandenen bzw. bestehenden Gesundheitsschädigungen ging. Inwiefern die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid „ohne entsprechende Ermittlungsgrundlage“ erlassen habe, wenn sie sich auf das Ermittlungsergebnis des Vorverfahrens stützt, vermochte die vertretene Beschwerdeführerin nicht zu erläutern. Da dem Vorverfahren derselbe Sachverhalt zugrunde lag und lediglich die Anträge auf die Gewährung anderer Hilfeleistungen gerichtet waren, ist die Berufung der belangten Behörde auf die im vorherigen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten keineswegs zu beanstanden und ist daher in dieser Vorgehensweise auch keine „Mangelhaftigkeit des Verfahrens“ oder ein „Stoffsammelmangel“ zu erblicken vergleiche hierzu auch den Unterpunkt 3.
- in der rechtlichen Beurteilung). Weiters bekämpft die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde das Sachverständigengutachten vom 20.05.2021, welches im vorangegangen Verfahren vor der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend des Antrages der Beschwerdeführerin vom 18.05.2020 auf Heilfürsorge (in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren) und auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), eingeholt wurde; das Sachverständigengutachten erweise sich als „inhaltlich unzutreffend“. Die Beschwerdeführerin sei in „jüngerer Vergangenheit wiederholt in therapeutischer Behandlung sowie auch in Begutachtung bei diversen Sachverständigen gewesen“, welche eine „Traumafolgenstörung durchaus bestätigt [hätten], welche wiederum nur ihre Ursache in den seinerzeitigen, wider die Beschwerdeführerin ergangenen Straftaten“ habe (vgl. Beschwerde vom 26.03.2024, S. 2). Die vertretene Beschwerdeführerin legte jedoch – mit Ausnahme eines psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachtens vom 21.07.2022 welches im Rahmen eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Pflegegeld vom zuständigen Arbeits- und Sozialgericht XXXX , GZ: XXXX , eingeholt wurde – keine medizinischen Unterlagen vor.Weiters bekämpft die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde das Sachverständigengutachten vom 20.05.2021, welches im vorangegangen Verfahren vor der belangten Behörde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend des Antrages der Beschwerdeführerin vom 18.05.2020 auf Heilfürsorge (in Form des Ersatzes der verbrechensbedingten gesetz- und satzungsmäßigen Kostenbeteiligungen einschließlich der Rezeptgebühren) und auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), eingeholt wurde; das Sachverständigengutachten erweise sich als „inhaltlich unzutreffend“. Die Beschwerdeführerin sei in „jüngerer Vergangenheit wiederholt in therapeutischer Behandlung sowie auch in Begutachtung bei diversen Sachverständigen gewesen“, welche eine „Traumafolgenstörung durchaus bestätigt [hätten], welche wiederum nur ihre Ursache in den seinerzeitigen, wider die Beschwerdeführerin ergangenen Straftaten“ habe vergleiche Beschwerde vom 26.03.2024, S. 2). Die vertretene Beschwerdeführerin legte jedoch – mit Ausnahme eines psychiatrisch/neurologischen Sachverständigengutachtens vom 21.07.2022 welches im Rahmen eines Antrages der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Pflegegeld vom zuständigen Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 , eingeholt wurde – keine medizinischen Unterlagen vor. Bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sachverständigengutachtens vom 21.07.2022 ist anzumerken, dass dieses bereits im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht wurde. Die vom Bundesverwaltungsgericht daraufhin beauftragte Sachverständige führte in ihrer fachärztlich ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2022 aus, dass sich die zwanghaften Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin in der im Akt befindlichen Dokumentation zu stationären Aufenthalten und insbesondere in den Dekursen finden und zu einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden würden. Eine Zwangsstörung im Sinne einer Erkrankung könne jedoch nicht bestimmt werden. Die Zwangshandlungen und -gedanken würden bei der Beschwerdeführerin als „Ich-syntone, lebensüberdauernde Störung“ auftreten und seien daher „einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen zuzuordnen“ (vgl. Akt zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ: W126 2253620-1, OZ 46). Bezüglich des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Sachverständigengutachtens vom 21.07.2022 ist anzumerken, dass dieses bereits im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Vorlage gebracht wurde. Die vom Bundesverwaltungsgericht daraufhin beauftragte Sachverständige führte in ihrer fachärztlich ergänzenden Stellungnahme vom 10.09.2022 aus, dass sich die zwanghaften Persönlichkeitszüge der Beschwerdeführerin in der im Akt befindlichen Dokumentation zu stationären Aufenthalten und insbesondere in den Dekursen finden und zu einer Persönlichkeitsstörung zugeordnet werden würden. Eine Zwangsstörung im Sinne einer Erkrankung könne jedoch nicht bestimmt werden. Die Zwangshandlungen und -gedanken würden bei der Beschwerdeführerin als „Ich-syntone, lebensüberdauernde Störung“ auftreten und seien daher „einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen zuzuordnen“ vergleiche Akt zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, GZ: W126 2253620-1, OZ 46). Hinsichtlich des ebenfalls in der Beschwerde ergangenen Antrages auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, ist darauf hinzuweisen, dass
§ 9Abs.
4 VOG die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Anm.: früher Bundessozialamt) bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen sind. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Die belangte Behörde machte auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes einen näher genannten Facharzt für Psychiatrie in Klagenfurt namhaft. Die Beschwerdeführerin brachte nach der vom Bundesverwaltungsgericht erstatteten Ladung zu einer persönlichen medizinischen Untersuchung in Klagenfurt telefonisch und – nach schriftlichen Verweises des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sie ein entsprechendes medizinisches Attest vorzulegen habe – schriftlich vor, dass sie diesen Termin aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht wahrnehmen könne. Aufgrund ihrer chronifizierten Zwangsstörung stelle eine medizinische Untersuchung in Kärnten eine „nicht durchführbare Forderung dar“. Es sei „durchaus mit Händen zu greifen, dass gerade eine Person mit bestehender Zwangsstörung eine derartige Reise nicht auf sich nehmen“ könne (vgl. OZ 9, 10). Dem von der vertretenen Beschwerdeführerin weiters vorgelegten medizinischen Schreiben einer näher genannten Fachärztin für Neurologie sind diesbezüglich lediglich Schlussfolgerungen zu entnehmen, das Schreiben weist jedoch weder einen Befund noch medizinisch objektivierbare Gründe, weswegen die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre an der Untersuchung teilzunehmen, auf (vgl. Unterpunkt 3.4. in der rechtlichen Beurteilung).Hinsichtlich des ebenfalls in der Beschwerde ergangenen Antrages auf die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie, ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 9, Absatz 4, VOG die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Anmerkung, früher Bundessozialamt) bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen sind. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Die belangte Behörde machte auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes einen näher genannten Facharzt für Psychiatrie in Klagenfurt namhaft. Die Beschwerdeführerin brachte nach der vom Bundesverwaltungsgericht erstatteten Ladung zu einer persönlichen medizinischen Untersuchung in Klagenfurt telefonisch und – nach schriftlichen Verweises des Bundesverwaltungsgerichtes, dass sie ein entsprechendes medizinisches Attest vorzulegen habe – schriftlich vor, dass sie diesen Termin aus „gesundheitlichen Gründen“ nicht wahrnehmen könne. Aufgrund ihrer chronifizierten Zwangsstörung stelle eine medizinische Untersuchung in Kärnten eine „nicht durchführbare Forderung dar“. Es sei „durchaus mit Händen zu greifen, dass gerade eine Person mit bestehender Zwangsstörung eine derartige Reise nicht auf sich nehmen“ könne vergleiche OZ 9, 10). Dem von der vertretenen Beschwerdeführerin weiters vorgelegten medizinischen Schreiben einer näher genannten Fachärztin für Neurologie sind diesbezüglich lediglich Schlussfolgerungen zu entnehmen, das Schreiben weist jedoch weder einen Befund noch medizinisch objektivierbare Gründe, weswegen die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen wäre an der Untersuchung teilzunehmen, auf vergleiche Unterpunkt 3.
- in der rechtlichen Beurteilung). Mit Schreiben vom 24.10.2024 übermittelte die belangte Behörde das im Rahmen des Amtshaftungsverfahrens eingeholte nervenärztliche Sachverständigengutachten vom 20.09.
- Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Ausführungen der Gutachterin im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als „sehr ausführlich, richtig, fundiert und medizinisch nachvollziehbar“ anzusehen seien. Im Rahmen des darauffolgenden Parteiengehörs erstattete die vertretene Beschwerdeführerin eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen monierte, dass die „Fragestellung, welche die Sachverständige im Amtshaftungsprozess zu beantworten“ gehabt habe „nicht identisch mit der im hier anhängigen Verfahren zu lösenden Frage“ sei. Vielmehr habe die Sachverständige im Amtshaftungsprozess darzutun, ob sich das Gutachten der Sachverständigen im ersten Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz vor dem Bundesverwaltungsgericht „als inhaltlich unrichtig und wissenschaftlich nicht zutreffend ausgearbeitet“ erweise, was verneint worden sei. Es bleibe abzuwarten, ob die Sachverständige bei ihren Ausführungen in der für den 31.01.2025 angesetzten Tagsatzung bleibe. Außerdem habe sich das Gutachten vom 20.09.2024 nicht mit der Frage der „Akausalität der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den stattgehabten Missbrauchshandlungen“ auseinandergesetzt (vgl. OZ 16).Im Rahmen des darauffolgenden Parteiengehörs erstattete die vertretene Beschwerdeführerin eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen monierte, dass die „Fragestellung, welche die Sachverständige im Amtshaftungsprozess zu beantworten“ gehabt habe „nicht identisch mit der im hier anhängigen Verfahren zu lösenden Frage“ sei. Vielmehr habe die Sachverständige im Amtshaftungsprozess darzutun, ob sich das Gutachten der Sachverständigen im ersten Verfahren nach dem Verbrechensopfergesetz vor dem Bundesverwaltungsgericht „als inhaltlich unrichtig und wissenschaftlich nicht zutreffend ausgearbeitet“ erweise, was verneint worden sei. Es bleibe abzuwarten, ob die Sachverständige bei ihren Ausführungen in der für den 31.01.2025 angesetzten Tagsatzung bleibe. Außerdem habe sich das Gutachten vom 20.09.2024 nicht mit der Frage der „Akausalität der Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den stattgehabten Missbrauchshandlungen“ auseinandergesetzt vergleiche OZ 16). Die vertretene Beschwerdeführerin verkennt hierbei jedoch, dass die Sachverständigengutachten vom 26.06.2024 und vom 20.09.2024 zur Überprüfung der Gutachten, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend ihre Anträge nach dem Verbrechensopfergesetz vom 18.05.2020 eingeholt wurden, erhoben wurden und sich daher – im Gegensatz zur konträren Meinung der Beschwerdeführerin – (indirekt) sehr wohl mit der Frage der Kausalität der Straftaten mit den vorliegenden Gesundheitsschädigungen auseinandersetzten. Insbesondere bestätigte das Gutachten vom 20.09.2024, dass die Gutachten vom 20.05.2021, vom 10.10.2021, die gutachterliche Stellungnahme vom 10.09.2022 und die gutachterliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2022 inhaltlich richtig und wissenschaftlich zutreffend ausgearbeitet worden seien. Die Gutachten aus dem Vorverfahren – welche sich mit der Kausalität der Misshandlungen in der Kindheit und der versuchten Vergewaltigung im Zusammenhang mit den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzten – wurden insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung umfangreich, sowie nach dem Stand der Wissenschaft, von der Sachverständigen begründet (vgl. OZ 14, S. 10). Hinsichtlich möglicher Ursachen für die aufgetretenen Gesundheitsschädigungen führte die Sachverständige aus, dass es „sowohl biologische (Hirnstoffwechsel, genetisch bedingte Ursachen), psychische (in der eigenen Person gelegenen Ursachen, Umgang mit Konflikten, eigene Ressourcen, Strategien, Vulnerabilität, Resilienz), als auch soziale (das Umfeld, indem man sich befindet, Herkunftsfamilie, Arbeit, Beziehung) Mechanismen gebe, die zur Entstehung einer Depression führen“ würden. Es seien nicht die „alleinigen Erlebnisse bzw. Vorkommnisse einer betroffenen Person die Auslöser einer psychiatrischen Erkrankung“. Es gebe „noch andere Faktoren, die in der Person der Betroffenen selber liegen [würden], eben auch Genetik, eigene Reaktion bzw. Resilienz, wie man mit solchen Lebensereignissen umgeh[e] bzw. darauf reagier[e]“ (vgl. OZ 14, S. 11).Die vertretene Beschwerdeführerin verkennt hierbei jedoch, dass die Sachverständigengutachten vom 26.06.2024 und vom 20.09.2024 zur Überprüfung der Gutachten, welche im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend ihre Anträge nach dem Verbrechensopfergesetz vom 18.05.2020 eingeholt wurden, erhoben wurden und sich daher – im Gegensatz zur konträren Meinung der Beschwerdeführerin – (indirekt) sehr wohl mit der Frage der Kausalität der Straftaten mit den vorliegenden Gesundheitsschädigungen auseinandersetzten. Insbesondere bestätigte das Gutachten vom 20.09.2024, dass die Gutachten vom 20.05.2021, vom 10.10.2021, die gutachterliche Stellungnahme vom 10.09.2022 und die gutachterliche Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 12.12.2022 inhaltlich richtig und wissenschaftlich zutreffend ausgearbeitet worden seien. Die Gutachten aus dem Vorverfahren – welche sich mit der Kausalität der Misshandlungen in der Kindheit und der versuchten Vergewaltigung im Zusammenhang mit den Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auseinandersetzten – wurden insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung umfangreich, sowie nach dem Stand der Wissenschaft, von der Sachverständigen begründet vergleiche OZ 14, S. 10). Hinsichtlich möglicher Ursachen für die aufgetretenen Gesundheitsschädigungen führte die Sachverständige aus, dass es „sowohl biologische (Hirnstoffwechsel, genetisch bedingte Ursachen), psychische (in der eigenen Person gelegenen Ursachen, Umgang mit Konflikten, eigene Ressourcen, Strategien, Vulnerabilität, Resilienz), als auch soziale (das Umfeld, indem man sich befindet, Herkunftsfamilie, Arbeit, Beziehung) Mechanismen gebe, die zur Entstehung einer Depression führen“ würden. Es seien nicht die „alleinigen Erlebnisse bzw. Vorkommnisse einer betroffenen Person die Auslöser einer psychiatrischen Erkrankung“. Es gebe „noch andere Faktoren, die in der Person der Betroffenen selber liegen [würden], eben auch Genetik, eigene Reaktion bzw. Resilienz, wie man mit solchen Lebensereignissen umgeh[e] bzw. darauf reagier[e]“ vergleiche OZ 14, S. 11). Daraufhin erörterte die hinzugezogene Sachverständige ebenso in der Tagsatzung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX am 31.01.2025 die Akausalität der Straftaten und der Gesundheitsschädigungen. Die Kausalität, dass „das Störungsbild auf die familiäre Situation, familiäres Umfeld und Ereignisse in der Kindheit und Jugend zurückzuführen [sei]“ sei bei der Beschwerdeführerin „eben nicht nachvollziehbar“ (vgl. OZ 21, insb. S. 4). Es bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Traumafolgestörung, weswegen „auch nicht die Kausalität auf die traumatischen Verhältnisse zurückzuführen“ sei (vgl. OZ 21, insb. S. 7).Daraufhin erörterte die hinzugezogene Sachverständige ebenso in der Tagsatzung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 am 31.01.2025 die Akausalität der Straftaten und der Gesundheitsschädigungen. Die Kausalität, dass „das Störungsbild auf die familiäre Situation, familiäres Umfeld und Ereignisse in der Kindheit und Jugend zurückzuführen [sei]“ sei bei der Beschwerdeführerin „eben nicht nachvollziehbar“ vergleiche OZ 21, insb. S. 4). Es bestehe bei der Beschwerdeführerin keine Traumafolgestörung, weswegen „auch nicht die Kausalität auf die traumatischen Verhältnisse zurückzuführen“ sei vergleiche OZ 21, insb. S. 7). Mit Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 06.03.2025, GZ: XXXX , wurde das Klagebegehren der Beschwerdeführerin im Amtshaftungsverfahren abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Gutachten der Sachverständigen im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als „sehr ausführlich anzusehen“ sei. Auch in den aufgetragenen Ergänzungen und in der mündlichen Erörterung habe sie ihr Gutachten umfangreich, sowie nach dem Stand der Wissenschaft, begründet und dabei auf die diesbezügliche Literatur und gängige Lehrmeinung Bezug genommen. Das Gutachten und die Ergänzungen bzw. Erörterungen seien „weder unrichtig noch unzureichend, sondern vielmehr medizinisch nachvollziehbar, fundiert und richtig“ (vgl. OZ 21, Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 06.03.2025, GZ: XXXX , S. 8).Mit Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 06.03.2025, GZ: römisch 40 , wurde das Klagebegehren der Beschwerdeführerin im Amtshaftungsverfahren abgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass das Gutachten der Sachverständigen im Vorverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als „sehr ausführlich anzusehen“ sei. Auch in den aufgetragenen Ergänzungen und in der mündlichen Erörterung habe sie ihr Gutachten umfangreich, sowie nach dem Stand der Wissenschaft, begründet und dabei auf die diesbezügliche Literatur und gängige Lehrmeinung Bezug genommen. Das Gutachten und die Ergänzungen bzw. Erörterungen seien „weder unrichtig noch unzureichend, sondern vielmehr medizinisch nachvollziehbar, fundiert und richtig“ vergleiche OZ 21, Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 06.03.2025, GZ: römisch 40 , S. 8). Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das im Rahmen ihres Vorantrages vom 18.05.2020 eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 20.05.2021, das Ergänzungsgutachten vom 10.10.2021, sowie die gutachterlichen Ausführungen im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.02.2024 zugrunde gelegt wurden, sowohl vom rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023, GZ: W126 2253620-1/43E, als auch vom Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 06.03.2025, GZ: XXXX , als schlüssig, nachvollziehbar, fundiert und richtig beurteilt wurden. Da somit vom Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren und vom Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX im Amtshaftungsverfahren jeweils eine Kausalität verneint wurde und der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges somit schon dem Grunde nach nicht besteht, konnte von einer – wie von der vertretenen Beschwerdeführerin geforderten – inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Höhe des Verdienstentganges abgesehen werden.Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass das im Rahmen ihres Vorantrages vom 18.05.2020 eingeholte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 20.05.2021, das Ergänzungsgutachten vom 10.10.2021, sowie die gutachterlichen Ausführungen im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.02.2024 zugrunde gelegt wurden, sowohl vom rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2023, GZ: W126 2253620-1/43E, als auch vom Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 06.03.2025, GZ: römisch 40 , als schlüssig, nachvollziehbar, fundiert und richtig beurteilt wurden. Da somit vom Bundesverwaltungsgericht im Vorverfahren und vom Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 im Amtshaftungsverfahren jeweils eine Kausalität verneint wurde und der Anspruch auf Ersatz des Verdienstentganges somit schon dem Grunde nach nicht besteht, konnte von einer – wie von der vertretenen Beschwerdeführerin geforderten – inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Höhe des Verdienstentganges abgesehen werden. Insgesamt ist die Beschwerdeführerin den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).Insgesamt ist die Beschwerdeführerin den Ausführungen des medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften vergleiche etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit der im Vorverfahren erstatteten Sachverständigengutachten vom 20.05.2021, vom 10.10.2021, sowie der im Amtshaftungsverfahren erstatteten Sachverständigengutachten vom 26.06.2024 und vom 20.09.
- Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt. Zusammenfassend waren die Misshandlungen in der Kindheit und die versuchte Vergewaltigung im September 2003 nicht mit der nach dem Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit kausal für die psychischen Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht damit unbestritten fest.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), StF: BGBl Nr. 288/1972 idgF: BGBl. I Nr. 99/2024, lauten auszugsweise wie folgt:3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972, idgF: Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
- durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Ziffer eins, nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
- als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Ziffer eins, eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, bestehen, und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde. und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde.
(2)Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn 1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat, 2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder 3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. […] Hilfeleistungen § 2 Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen: 1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; 2. Heilfürsorge
- a)Ärztliche Hilfe,
- b)Heilmittel,
- c)Heilbehelfe,
- d)Anstaltspflege,
- e)Zahnbehandlung,
- f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);
- f)Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (Paragraph 155, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,); […] Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3
(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
- Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
- Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden. […] Heilfürsorge § 4
(1)Hilfe nach § 2 Z. 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.
(2)Die Hilfe nach § 2 Z. 2 hat,
(2)Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,
- wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,
- sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z. 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.
- sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen. Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(2a)Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.
(3)Der Bund ersetzt dem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z. 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(3)Der Bund ersetzt dem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.
(4)Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.
(5)Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet. […] Ausschlussbestimmungen § 8
(1)Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sieParagraph 8,
(1)Von den Hilfeleistungen sind Opfer ausgeschlossen, wenn sie […] 4. es schuldhaft unterlassen haben, zur Aufklärung der Tat, zur Ausforschung des Täters oder zur Feststellung des Schadens beizutragen. […] Anträge auf Hilfeleistungen und ihre Erledigung § 9
(1)Anträge auf Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt der Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist er unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.Paragraph 9,
(1)Anträge auf Hilfeleistungen sind vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen entgegenzunehmen. Erfolgt der Antrag bei einer nicht zuständigen Behörde, bei einem Sozialversicherungsträger oder einem Gemeindeamt, so ist er unverzüglich an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei der zuständigen Behörde eingebracht.
(2)Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach § 2 entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(2)Über Anträge auf Gewährung von Hilfeleistungen nach Paragraph 2, entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen. […]
(4)Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der § 91 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957.
(4)Soweit die Feststellung des Sachverhaltes von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen Fachwissens fallen, sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen. Andere als die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind. Für die Entlohnung für Zeitversäumnis und Mühewaltung der ärztlichen Sachverständigen gilt der Paragraph 91, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957. […] Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen § 10
(1)Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
§ 4Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10,
(1)Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen
Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.
(1a)Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.
(1a)Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt wird.
(2)Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
(2)Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.
(3)Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
(3)Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.
(4)Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.
(4)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. […] Inkrafttreten § 16 Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.Paragraph 16, Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.
(2)Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.
(2)Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden. […]
(13)Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.
(13)Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. […]
(22)Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.
(22)Die Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. […]“ Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Hilfe ist
§ 1Abs.
2 Z 3 VOG auch dann zu leisten, wenn der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten wurde. Hilfe ist
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, VOG auch dann zu leisten, wenn der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann. Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV
- S.8, lauten (auszugsweise):Die Materialien zur Stammfassung des Paragraph eins, VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage
- S.8, lauten (auszugsweise): „[…] Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. Darüber, ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluß [sic] geben […]"„[…] Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im Paragraph 4, das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. Darüber, ob ein Verbrechen vorliegt oder nicht, wird in der Regel der Ausgang des Strafverfahrens gegen den Täter Aufschluß [sic] geben […]" 3.
- Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der erhobenen Beschwerde vom 26.03.2024 lediglich Spruchpunkt II. des Bescheides vom 13.02.2024 bekämpft wurde und daher Gegenstand dieses Verfahren auch nur die Anträge vom 05.12.2023 auf Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung sind.3.
- Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit der erhobenen Beschwerde vom 26.03.2024 lediglich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 13.02.2024 bekämpft wurde und daher Gegenstand dieses Verfahren auch nur die Anträge vom 05.12.2023 auf Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung sind. 3.
- Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegen im Beschwerdefall grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, sie wurde mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit Opfer von Verbrechen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG und bei der Beschwerdeführerin liegt eine Gesundheitsschädigung – rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F33.4) – vor.3.
- Wie aus den Feststellungen ersichtlich, liegen im Beschwerdefall grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz vor. Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, sie wurde mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit Opfer von Verbrechen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG und bei der Beschwerdeführerin liegt eine Gesundheitsschädigung – rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F33.4) – vor. 3.
- Die belangte Behörde wies die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.02.2024 unter Spruchpunkt II. mit der Begründung ab, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen, sowie dem Vorfall im September 2003 und dem psychiatrischen Zustandsbild mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne.3.
- Die belangte Behörde wies die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 13.02.2024 unter Spruchpunkt römisch zwei. mit der Begründung ab, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Misshandlungen, sowie dem Vorfall im September 2003 und dem psychiatrischen Zustandsbild mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Beschwerde demgegenüber vor, dass ein „Stoffsammlungsmangel“ vorliege, da der Bescheid ohne entsprechende Ermittlungsgrundlage ergangen sei, da die belangte Behörde auf das in einem anderen Verfahren ergangene Sachverständigengutachten zurückgegriffen und kein neues Sachverständigengutachten eingeholt habe. Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass im Verwaltungsverfahren
§ 39Abs.
2 AVG der Grundsatz der Amtswegigkeit, jedoch kein Unmittelbarkeitsgrundsatz besteht und die Behörde daher in einem Verfahren auch auf die Verfahrensergebnisse aus anderen Verfahren zurückgreifen darf. Dies ergibt sich allein schon aus dem im § 46 AVG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel (vgl. VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175). Da dem Vorverfahren derselbe Sachverhalt zugrunde lag und lediglich die Anträge auf die Gewährung anderer Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gerichtet waren, ist die Berufung der belangten Behörde auf die im vorherigen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten keineswegs zu beanstanden.Diesem Beschwerdevorbringen ist zu entgegnen, dass im Verwaltungsverfahren
Paragraph 39, Absatz 2, AVG der Grundsatz der Amtswegigkeit, jedoch kein Unmittelbarkeitsgrundsatz besteht und die Behörde daher in einem Verfahren auch auf die Verfahrensergebnisse aus anderen Verfahren zurückgreifen darf. Dies ergibt sich allein schon aus dem im Paragraph 46, AVG verankerten Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel vergleiche VwGH 13.03.2009, 2005/12/0175). Da dem Vorverfahren derselbe Sachverhalt zugrunde lag und lediglich die Anträge auf die Gewährung anderer Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gerichtet waren, ist die Berufung der belangten Behörde auf die im vorherigen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten keineswegs zu beanstanden. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die vertretene Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerde und der darin beantragten neuerlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer persönlichen Untersuchung bei einem näher genannten Facharzt für Psychiatrie geladen, diese Ladung sagte sie jedoch zuerst telefonisch und – nach Aufforderung der vorsitzenden Richterin – schriftlich unter Vorlage eines medizinischen Schreibens ab. Begründend führte sie aus, dass eine Anreise nach Kärnten aufgrund ihrer chronifizierten Zwangsstörung eine nicht durchführbare Forderung darstelle. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VOG vorliegen. Im angehängten medizinischen Schreiben wurde diese Ansicht von einer näher genannten Fachärztin für Neurologie – ohne Anführung medizinisch objektivierbarer Gründe – geteilt.Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die vertretene Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschwerde und der darin beantragten neuerlichen Einholung eines Sachverständigengutachtens zu einer persönlichen Untersuchung bei einem näher genannten Facharzt für Psychiatrie geladen, diese Ladung sagte sie jedoch zuerst telefonisch und – nach Aufforderung der vorsitzenden Richterin – schriftlich unter Vorlage eines medizinischen Schreibens ab. Begründend führte sie aus, dass eine Anreise nach Kärnten aufgrund ihrer chronifizierten Zwangsstörung eine nicht durchführbare Forderung darstelle. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin würden die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VOG vorliegen. Im angehängten medizinischen Schreiben wurde diese Ansicht von einer näher genannten Fachärztin für Neurologie – ohne Anführung medizinisch objektivierbarer Gründe – geteilt.
§ 9Abs.
4 VOG sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen, andere Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind.
Paragraph 9, Absatz 4, VOG sind die laut Verzeichnis des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen bestellten ärztlichen Sachverständigen zu befragen, andere Sachverständigen dürfen nur dann beigezogen werden, wenn Gefahr im Verzug ist, die erforderliche Untersuchung des Opfers nicht oder nur mit Erschwernissen möglich wäre oder für ein Fach keine Sachverständigen bestellt sind.
§ 8Abs.
1 Z 4 VOG sind unter anderem jene Personen von der Hilfeleistung nach dem VOG ausgeschlossen, welche es schuldhaft unterlassen haben, zur Feststellung des Schadens beizutragen. Daraus resultiert eine Mitwirkungspflicht, zu welcher auch zählt, dass Antragsteller bzw. Beschwerdeführer Ladungen für medizinische Untersuchungen grundsätzlich Folge leisten.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, VOG sind unter anderem jene Personen von der Hilfeleistung nach dem VOG ausgeschlossen, welche es schuldhaft unterlassen haben, zur Feststellung des Schadens beizutragen. Daraus resultiert eine Mitwirkungspflicht, zu welcher auch zählt, dass Antragsteller bzw. Beschwerdeführer Ladungen für medizinische Untersuchungen grundsätzlich Folge leisten. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Absage auf eine „chronifizierte Zwangsstörung“, welche eine Reise von Wien nach Kärnten unmöglich mache. Sowohl die Gutachterin im Vorverfahren als auch die beiden Gutachterinnen im rezenten Amtshaftungsverfahren verneinten das Vorliegen einer Zwangsstörung und bezogen sich vielmehr auf „eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften Anteilen“. Dass die Wahrnehmung der Untersuchung in Kärnten „nicht oder nur mit Erschwernissen“ möglich gewesen wäre, konnte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen nicht belegen und leistete die Beschwerdeführerin somit ihrer Mitwirkungspflicht im gegenständlichen Verfahren auch nicht Folge. 3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des § 1 Abs. 1 VOG dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.4.2013, 2012/11/0001; 27.4.2015, Ra 2015/11/0004).3.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, VOG dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.4.2013, 2012/11/0001; 27.4.2015, Ra 2015/11/0004). Bei der Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN). Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN). Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der Beurteilung einer namentlich bekannten Sachverständigen, an deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel bestehen, sowie vom Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftigen Erkenntnis vom 17.01.2023, GZ: W126 2253620-1/43E, und vom Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX im Endurteil vom 06.03.2025, GZ: XXXX , zutreffend ausgeführt wurde, liegt im verfahrensgegenständlichen Fall keine Gesundheitsschädigung vor, welche auf die Misshandlungen in der Kindheit der Beschwerdeführerin und/oder auf die Tat im Jahr 2003 kausal zurückgeführt werden kann.Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der Beurteilung einer namentlich bekannten Sachverständigen, an deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit keine Zweifel bestehen, sowie vom Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftigen Erkenntnis vom 17.01.2023, GZ: W126 2253620-1/43E, und vom Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 im Endurteil vom 06.03.2025, GZ: römisch 40 , zutreffend ausgeführt wurde, liegt im verfahrensgegenständlichen Fall keine Gesundheitsschädigung vor, welche auf die Misshandlungen in der Kindheit der Beschwerdeführerin und/oder auf die Tat im Jahr 2003 kausal zurückgeführt werden kann. Die vertretene Beschwerdeführerin brachte auch im gesamten Verfahren keine den Sachverständigengutachten vom 20.05.2021 und vom 10.10.2021, der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.09.2022, der gutachterlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.12.2022, dem psychologischen Sachverständigengutachten vom 26.06.2024, dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.09.2024 und der gutachterlichen Erörterung in der Tagsatzung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX am 31.01.2025 widersprechenden medizinischen Dokumente oder Sachverständigengutachten in Vorlage.Die vertretene Beschwerdeführerin brachte auch im gesamten Verfahren keine den Sachverständigengutachten vom 20.05.2021 und vom 10.10.2021, der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.09.2022, der gutachterlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 12.12.2022, dem psychologischen Sachverständigengutachten vom 26.06.2024, dem nervenärztlichen Sachverständigengutachten vom 20.09.2024 und der gutachterlichen Erörterung in der Tagsatzung vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 am 31.01.2025 widersprechenden medizinischen Dokumente oder Sachverständigengutachten in Vorlage. Sohin gehen die Argumente, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 26.03.2024 und in ihrer Äußerung vom 22.11.2024 vorbrachte, ins Leere. Damit liegt im gegenständlichen Fall ein für das VOG erforderlicher Zusammenhang zwischen den Misshandlungen in der Kindheit, dem Vorfall im September 2003 und der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F33.4), nicht vor. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nicht gegeben. Da die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Damit liegt im gegenständlichen Fall ein für das VOG erforderlicher Zusammenhang zwischen den Misshandlungen in der Kindheit, dem Vorfall im September 2003 und der rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD 10 F33.4), nicht vor. Aus diesem Grund sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Ersatz des Verdienstentganges und Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung nicht gegeben. Da die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht gegeben sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium des vorgelegten Fremdaktes, insbesondere auch der Beschwerde, und der von der belangten Behörde in Vorlage gebrachten Sachverständigengutachten vom 26.06.2024 und vom 20.09.2024, sowie des Verhandlungsprotokolls vom 31.01.2025 und des Endurteils des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen XXXX vom 06.03.2025, GZ: XXXX , zu klären war. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich im Verwaltungsakt und konnten demgemäß entsprechend rechtlich gewürdigt werden. Damit liegt ein besonderer Grund vor, welcher auch im Lichte der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Die vertretene Beschwerdeführerin erstattete, wie in der Beweiswürdigung bereits ausgeführt, kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, welches mit der Partei mündlich zu erörtern gewesen wäre, und die Beweiswürdigung der belangten Behörde wurde auch nicht substantiiert bekämpft, insbesondere erstattete die vertretene Beschwerdeführerin trotz konkreten Hinweises des Bundesverwaltungsgerichtes im Parteiengehör vom 19.03.2025 keine Stellungnahme. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätte aufgrund des klaren Sachverhaltes zu keinem anderen Ergebnis führen können.Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium