RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum21.05.2025 GeschäftszahlW610 2311794-1 Spruch, W610 2311794-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 3EMRK zu erfahren (vgl. Vf
GH 13.06.2023, E 818/2023 unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz, weil bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, allerdings dann zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzten, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK zu erfahren vergleiche Vf
GH 13.06.2023, E 818 aus 2023, unter Hinweis auf EuGH 13.11.2019, C-540/17 ua., Hamed ua., Rn. 43; ferner bereits EuGH 19.03.2019, C-297/17 ua., Ibrahim ua., Rn. 101). Das mit der Rechtssache befasste Gericht – wie zuvor auch die befasste Behörde – trifft dem-nach die Verpflichtung, "auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen", die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.03.2019, C-163/17, Jawo, Rn. 90; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 88). Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90).Diese "Schwachstellen" sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen (EuGH, Jawo, Rn. 91 mit Verweis auf EGMR 21.01.2011 [GK], 30.696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland), indem etwa "die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre." Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Jawo, Rn. 92; EuGH, Ibrahim ua., Rn. 90). 3.1.2. Der Beschwerdeführer, der in Italien über den Status des subsidiär Schutzberechtigten verfügt, hat dort Schutz vor Verfolgung gefunden. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Italien unzureichender Schutz gewährt worden sei oder er mit Lebensbedingungen konfrontiert gewesen sei, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw.
Art. 3EMRK gleichkommen würden bzw.
dass er Derartiges im Fall einer Rückkehr befürchten würde. Es haben sich – unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von international schutzberechtigten Personen zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem und Gesundheitsversorgung – im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert sein würde. So ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte in Italien unter den gleichen Bedingungen wie italienische Staatsangehörige Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, einschließlich öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen), sowie – infolge einer Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst – zu Gesundheitsversorgung haben. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Italien unzureichender Schutz gewährt worden sei oder er mit Lebensbedingungen konfrontiert gewesen sei, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK gleichkommen würden bzw.
dass er Derartiges im Fall einer Rückkehr befürchten würde. Es haben sich – unter Berücksichtigung des in den Länderfeststellungen beschriebenen Zugangs von international schutzberechtigten Personen zu Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem und Gesundheitsversorgung – im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer in Italien mit einer Situation extremer materieller Not im Sinne der zitierten Rechtsprechung konfrontiert sein würde. So ist den Länderberichten zu entnehmen, dass Personen mit Flüchtlingsstatus und subsidiär Schutzberechtigte in Italien unter den gleichen Bedingungen wie italienische Staatsangehörige Zugang zum Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen, einschließlich öffentlichem Wohnraum (Sozialwohnungen), sowie – infolge einer Registrierung beim Nationalen Gesundheitsdienst – zu Gesundheitsversorgung haben. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer den Inhalt der herangezogenen Länderberichte weder substantiiert bestritten noch hat er glaubwürdig dargelegt, dass ihm der beschriebene Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem sowie staatlichen Unterstützungsprogrammen in der Vergangenheit verwehrt geblieben sei oder er dies im Fall einer Rückkehr zu erwarten hätte. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass die allgemeine Wohnsituation in Italien angespannt ist, ein Zugang zu Wohnraum ist jedoch keinesfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Im Fall des Beschwerdeführers kommt, wie erwähnt, hinzu, dass er bereits langjährig in Italien lebte und erwerbstätig war, ohne je von Problemen beim Zugang zu einer Unterkunft oder sonstigen Grundversorgungsleistungen betroffen gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer ist mit dem Wohn- und Arbeitsmarkt sowie behördlichen Abläufen in Italien angesichts seines mehrjährigen vorangegangenen Aufenthaltes vertraut. Ihm ist es durchaus zuzumuten, nach einer Rücküberstellung nach Italien allfällige anfängliche Schwierigkeiten aus Eigenem zu überwinden und seinen Lebensunterhalt – wie schon in der Vergangenheit – selbst zu erwirtschaften. Zudem hat er Freunde und Verwandte in Italien, die ihn im Fall einer Rückkehr anfänglich unterstützen könnten; auch eine finanzielle Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Angehörigen wäre im Bedarfsfall problemlos möglich. Allfällige temporäre Schwierigkeiten beim Finden einer neuen Arbeitsstelle und Unterkunft sowie etwaige bürokratische Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen und Beratungsangeboten erreichen nicht die in der Rechtsprechung des EuGH beschriebene hohe Schwelle für eine anzunehmende Verletzung des Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, hat der Beschwerdeführer den Inhalt der herangezogenen Länderberichte weder substantiiert bestritten noch hat er glaubwürdig dargelegt, dass ihm der beschriebene Zugang zum italienischen Arbeitsmarkt, Sozialversicherungssystem sowie staatlichen Unterstützungsprogrammen in der Vergangenheit verwehrt geblieben sei oder er dies im Fall einer Rückkehr zu erwarten hätte. Den Länderberichten ist zwar zu entnehmen, dass die allgemeine Wohnsituation in Italien angespannt ist, ein Zugang zu Wohnraum ist jedoch keinesfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Im Fall des Beschwerdeführers kommt, wie erwähnt, hinzu, dass er bereits langjährig in Italien lebte und erwerbstätig war, ohne je von Problemen beim Zugang zu einer Unterkunft oder sonstigen Grundversorgungsleistungen betroffen gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer ist mit dem Wohn- und Arbeitsmarkt sowie behördlichen Abläufen in Italien angesichts seines mehrjährigen vorangegangenen Aufenthaltes vertraut. Ihm ist es durchaus zuzumuten, nach einer Rücküberstellung nach Italien allfällige anfängliche Schwierigkeiten aus Eigenem zu überwinden und seinen Lebensunterhalt – wie schon in der Vergangenheit – selbst zu erwirtschaften. Zudem hat er Freunde und Verwandte in Italien, die ihn im Fall einer Rückkehr anfänglich unterstützen könnten; auch eine finanzielle Unterstützung seitens seiner in Österreich lebenden Angehörigen wäre im Bedarfsfall problemlos möglich. Allfällige temporäre Schwierigkeiten beim Finden einer neuen Arbeitsstelle und Unterkunft sowie etwaige bürokratische Hürden beim Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen und Beratungsangeboten erreichen nicht die in der Rechtsprechung des EuGH beschriebene hohe Schwelle für eine anzunehmende Verletzung des Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Italien – unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen – eine Situation extremer materieller Not zu erwarten hat, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, bestehen somit in einer Zusammenschau der Länderberichte und des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht. Zur in der Beschwerde geforderten Einholung einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterbringung und Versorgung ist darauf zu verweisen, dass das Urteil des EGMR vom 04.11.2014, 29217/12, Tarakhel/Schweiz, die Überstellung einer Familie nach der Dublin III-Verordnung betroffen hat. Da das gegenständlichen Verfahren weder eine Überstellung nach der Dublin III-Verordnung noch eine Familie mit minderjährigen Kindern betrifft, liegt kein vergleichbarer Sachverhalt vor. 3.1.
- Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine im Zusammenhang mit seiner gesundheitlichen Situation stehenden Befürchtungen für den Fall einer Rückkehr nach Italien äußerte. Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vgl. auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH; siehe auch EGMR 07.10.2004, Dragan u.a./Italien, 33743/03; 07.11.2006, Ayegh/Schweden, 4701/05; 02.09.2008, A.A./Schweden, 8594/04).Nach der ständigen Rechtsprechung der Höchstgerichte hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 04.09.2018, Ra 2017/01/0252; vergleiche auch – betreffend einen Fall "extremer psychischer Belastung bis hin zu Suizidalität" – VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0153, Rn. 61 ff, mwN, unter anderem auf das Urteil des EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, sowie die darauf Bezug nehmende Rechtsprechung des EuGH; siehe auch EGMR 07.10.2004, Dragan u.a./Italien, 33743/03; 07.11.2006, Ayegh/Schweden, 4701/05; 02.09.2008, A.A./Schweden, 8594/04). Im Fall des Beschwerdeführers, der erwähnte, an Bandscheibenproblemen zu leiden, aber keinen aktuellen Behandlungsbedarf vorbrachte und keine konkrete Diagnose nannte, liegt weder eine akut lebensbedrohliche oder besonders schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung vor, noch benötigt er engmaschige fachärztliche oder eine stationäre Behandlung. Der Beschwerdeführer hat in Italien als subsidiär Schutzberechtigter Anspruch auf Gesundheitsversorgung, sodass ihm ein Zugang zu einer etwaig benötigten ärztlichen Behandlung auch dort offen steht. Es besteht für den Beschwerdeführer daher keine reale Gefahr, durch eine Überstellung nach Italien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erleiden. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. 3.1.
- Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung der hier relevanten Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. 3.1.
- Der Umstand, dass der (traditionellen) Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, steht einer Zurückweisung des Antrages nicht entgegen, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4a AsylG 2005 ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach § 34 AsylG 2005 begründet (vgl. VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023; VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023). 3.1.
- Der Umstand, dass der (traditionellen) Ehefrau und den minderjährigen Kindern des Beschwerdeführers in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt wurde, steht einer Zurückweisung des Antrages nicht entgegen, zumal das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 4 a, AsylG 2005 ein Prozesshindernis für eine inhaltliche Behandlung eines Antrages auf internationalen Schutz bzw. eine Sachentscheidung (auch) nach Paragraph 34, AsylG 2005 begründet vergleiche VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023; VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023). Über die Anträge auf internationalen Schutz der (traditionellen) Ehefrau und der beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden, sodass insofern kein Raum für eine inhaltliche Behandlung des Antrages bzw. eine Sachentscheidung nach § 34 AsylG 2005 bestand (insofern liegt eine VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, entsprechende Konstellation vor). Da dem im November 2024 im Bundesgebiet geborenen Sohn des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten abgeleitet von seiner Mutter im Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 zuerkannt wurde, bestand auch hier (trotz der in diesem Fall zeitgleichen Anhängigkeit der Verfahren) gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 kein Raum für die Führung eines Familienverfahrens und somit für eine inhaltliche Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers; auch die Statusrichtlinie verpflichtet nicht zur Erstreckung eines internationalen Schutzstatus auf Familienangehörige (vgl. VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023).Über die Anträge auf internationalen Schutz der (traditionellen) Ehefrau und der beiden minderjährigen Töchter des Beschwerdeführers war zum Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig entschieden worden, sodass insofern kein Raum für eine inhaltliche Behandlung des Antrages bzw. eine Sachentscheidung nach Paragraph 34, AsylG 2005 bestand (insofern liegt eine VwGH 04.03.2019, Ra 2019/14/0023, entsprechende Konstellation vor). Da dem im November 2024 im Bundesgebiet geborenen Sohn des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten abgeleitet von seiner Mutter im Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 zuerkannt wurde, bestand auch hier (trotz der in diesem Fall zeitgleichen Anhängigkeit der Verfahren) gemäß Paragraph 34, Absatz 6, Ziffer 2, AsylG 2005 kein Raum für die Führung eines Familienverfahrens und somit für eine inhaltliche Behandlung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers; auch die Statusrichtlinie verpflichtet nicht zur Erstreckung eines internationalen Schutzstatus auf Familienangehörige vergleiche VwGH 20.12.2023, Ra 2023/20/0023). 3.1.
- Die Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz erweist sich daher als unbegründet. 3.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im – unangefochten in Rechtskraft erwachsenen – Spruchpunkt III. des im Erkenntniskopf genannten Bescheides ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung (richtig: Anordnung zur Außerlandesbringung) aufgrund des in Österreich aufrechten Familienlebens bzw. des Kindeswohls der drei in Österreich asylberechtigte minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt (vgl. dazu VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299). 3.1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat im – unangefochten in Rechtskraft erwachsenen – Spruchpunkt römisch drei. des im Erkenntniskopf genannten Bescheides ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung (richtig: Anordnung zur Außerlandesbringung) aufgrund des in Österreich aufrechten Familienlebens bzw. des Kindeswohls der drei in Österreich asylberechtigte minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer aus diesem Grund einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt vergleiche dazu VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0299). Da der Beschwerdeführer aufgrund des ihm rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, konnte der in Spruchpunkt I. getroffene Ausspruch, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe, entfallen. Da der Beschwerdeführer aufgrund des ihm rechtskräftig erteilten Aufenthaltstitels zum Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, konnte der in Spruchpunkt römisch eins. getroffene Ausspruch, dass sich der Beschwerdeführer nach Italien zurückzubegeben habe, entfallen. 3.1.
- Die Beschwerde war daher mit der im Spruch ersichtlichen Maßgabe als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Unterbleiben einer Verhandlung: Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies (vgl. grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vgl. auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129).Die Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-VG unterbleiben, weil sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erwies vergleiche grundlegend VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017; zu den besonderen Verfahrensvorschriften betreffend die Verhandlungspflicht im Zulassungsverfahren vergleiche auch VwGH 30.06.2016, Ra 2016/19/0072; 14.07.2021, Ra 2021/14/0129). Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Italien durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von in Italien international schutzberechtigten Personen zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Italien oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.04.2025 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in Italien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK geschützten Rechte auf. Im vorliegenden Fall wurde der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – das ein Konsultationsverfahren mit Italien durchführte, dem Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme Parteiengehör zu allen verfahrensrelevanten Aspekten gewährte und seiner Entscheidung umfassende Feststellungen zur Situation von in Italien international schutzberechtigten Personen zugrunde legte – vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und weist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Es liegen keine Hinweise vor, dass sich die Lage in Italien oder die persönliche Situation des Beschwerdeführers seit Erlassung des angefochtenen Bescheides am 04.04.2025 maßgeblich geändert hätten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete im angefochtenen Bescheid in einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung, wie es zu seinen Feststellungen gelangte. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Erwägungen. In der Beschwerde wurden die Erwägungen der Behörde bloß unsubtantiiert bestritten und es wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet. Die Beschwerde zeigt keinen Anhaltspunkt für eine dem Beschwerdeführer in Italien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verletzung seiner durch Artikel 4, GRC/"Art". 3 EMRK geschützten Rechte auf. Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat und demgemäß in Tatsachenfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte, des EuGH und des EGMR beziehungsweise auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:W610.2311794.1.00