RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlG305 2302132-8 Spruch, G305 2302132-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG von XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS im Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, zu Recht: A) Es wird gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.A) Es wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (in der Folge kurz: BFA) gem. § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung über XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) an.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion römisch 40 (in der Folge kurz: BFA) gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung über römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN (in der Folge: betroffener Fremder oder kurz: BF) an.
- Am XXXX .2025 brachte das BFA den Akt zur Vorlage und verband dies mit dem Ersuchen, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm. §22a Abs. 4 BFA-VG überprüfen.
- Am römisch 40 .2025 brachte das BFA den Akt zur Vorlage und verband dies mit dem Ersuchen, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des BF in Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit §22a Absatz 4, BFA-VG überprüfen.
- Mit hg. Verfügung vom 19.05.2025 wurde dem BF die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen eines Parteiengehörs bis zum 22.05.2025, 12:00 Uhr einlangend schriftlich zu äußern. Der BF ließ die ihm eingeräumte Frist reaktionslos verstreichen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF führt die im Spruch angegebenen Alias-Identitäten ( XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN, alias XXXX , geb. XXXX , StA. ALGERIEN) und hat angegeben, dass er die Staatsangehörigkeit von Algerien besitze [Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister-Anfrage].1.
- Der BF führt die im Spruch angegebenen Alias-Identitäten ( römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN) und hat angegeben, dass er die Staatsangehörigkeit von Algerien besitze [Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister-Anfrage]. 1.
- Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen und des NAG illegal von Deutschland ins Bundesgebiet eingereist und stellte hier am XXXX .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zurückgewiesen wurde.1.
- Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt unter Umgehung der Grenzkontrollen und des NAG illegal von Deutschland ins Bundesgebiet eingereist und stellte hier am römisch 40 .2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, der nach den Bestimmungen der Dublin III-Verordnung zurückgewiesen wurde. 1.
- In der Folge wurde nach der Dublin III-Verordnung die Außerlandesbringung nach Deutschland über ihn angeordnet. Vor diesem Hintergrund befand er sich vom XXXX .2023 bis XXXX .2024 in Schubhaft. Am XXXX .2024 wurde die Außerlandesbringung nach Deutschland effektuiert [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2025, S. 5 oben].1.
- In der Folge wurde nach der Dublin III-Verordnung die Außerlandesbringung nach Deutschland über ihn angeordnet. Vor diesem Hintergrund befand er sich vom römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2024 in Schubhaft. Am römisch 40 .2024 wurde die Außerlandesbringung nach Deutschland effektuiert [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2025, S. 5 oben]. 1.
- In der Folge ist er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt neuerlich illegal ins Bundesgebiet eingereist [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2025, S. 1 Mitte].1.
- In der Folge ist er zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt neuerlich illegal ins Bundesgebiet eingereist [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2025, S. 1 Mitte]. 1.
- Am 20.03.2024 setzte die JA XXXX das BFA davon in Kenntnis, dass über den BF wegen des Verdachts der Vergehen nach den §§ 127, 130 Abs. 1 StGB, §§ 127, 129 Abs. 1 StGB, § 229 StGB, §§ 146 und 147 StGB, § 241e StGB vom Landesgericht XXXX die Untersuchungshaft verhängt wurde [Vorlagebericht vom 16.05.2025, S. 1 unten].1.
- Am 20.03.2024 setzte die JA römisch 40 das BFA davon in Kenntnis, dass über den BF wegen des Verdachts der Vergehen nach den Paragraphen 127, 130, Absatz eins, StGB, Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB, Paragraph 229, StGB, Paragraphen 146 und 147 StGB, Paragraph 241 e, StGB vom Landesgericht römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt wurde [Vorlagebericht vom 16.05.2025, S. 1 unten]. 1.
- Mit Bescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , sprach das BFA aus, dass dem BF gem. § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, gem. § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen werde, gem. § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde, gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung nach ALGERIEN zulässig sei, sowie gem. § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. 1.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , sprach das BFA aus, dass dem BF gem. Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde, gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot wider ihn erlassen werde, gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass die Abschiebung nach ALGERIEN zulässig sei, sowie gem. Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde. Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich an die JA Justizanstalt XXXX , wo er ab dem XXXX .2024 bis einschließlich XXXX .2024 gemeldet war, zugestellt [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2025, S. 2 unten].Dieser Bescheid wurde dem BF nachweislich an die JA Justizanstalt römisch 40 , wo er ab dem römisch 40 .2024 bis einschließlich römisch 40 .2024 gemeldet war, zugestellt [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2025, S. 2 unten]. 1.
- Mit Mandatsbescheid vom XXXX .2024, Zl. XXXX , ordnete die belangte Behörde – für den Fall seiner Entlassung aus der Strafhaft - die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung über den BF an [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2025, S. 2 unten].1.
- Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 .2024, Zl. römisch 40 , ordnete die belangte Behörde – für den Fall seiner Entlassung aus der Strafhaft - die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und zur Sicherung der Abschiebung über den BF an [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2025, S. 2 unten]. Der Schubhaftbescheid wurde ihm am XXXX .2024 in der JA XXXX durch persönliche Übergabe direkt zugestellt [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2025, S. 3 oben].Der Schubhaftbescheid wurde ihm am römisch 40 .2024 in der JA römisch 40 durch persönliche Übergabe direkt zugestellt [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2025, S. 3 oben]. 1.
- Nach erfolgter Entlassung des BF aus der Strafhaft wurde er am XXXX .2024, um 08:15 Uhr, von der JA XXXX zum Zweck des Vollzugs der Schubhaft zunächst ins PAZ XXXX und von dort ins AHZ (Anhaltezentrum) XXXX überstellt, wo er um 10:15 Uhr eintraf [ADVW-Portal – Referentenauskunft, S. 2 oben]. 1.
- Nach erfolgter Entlassung des BF aus der Strafhaft wurde er am römisch 40 .2024, um 08:15 Uhr, von der JA römisch 40 zum Zweck des Vollzugs der Schubhaft zunächst ins PAZ römisch 40 und von dort ins AHZ (Anhaltezentrum) römisch 40 überstellt, wo er um 10:15 Uhr eintraf [ADVW-Portal – Referentenauskunft, S. 2 oben]. Er befindet sich seit dem XXXX .2024, um 10:15 Uhr, bis laufend im AHZ XXXX [ADVW-Portal – Referentenauskunft, S. 2 oben].Er befindet sich seit dem römisch 40 .2024, um 10:15 Uhr, bis laufend im AHZ römisch 40 [ADVW-Portal – Referentenauskunft, S. 2 oben]. 1.
- Am XXXX .2024 stellte er aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ALGERIEN.1.
- Am römisch 40 .2024 stellte er aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf seinen Herkunftsstaat ALGERIEN. Am XXXX .2024 gab ihm das BFA mit Verfahrensanodnung bekannt, dass beabsichtigt ist, den am XXXX .2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, wider ihn ein Einreiseverbot zu erlassen und ihn in seinen Herkunftsstaat abzuschieben.Am römisch 40 .2024 gab ihm das BFA mit Verfahrensanodnung bekannt, dass beabsichtigt ist, den am römisch 40 .2024 gestellten Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung, wider ihn ein Einreiseverbot zu erlassen und ihn in seinen Herkunftsstaat abzuschieben. Mit Bescheid vom XXXX .2024, IFA-Zahl: XXXX , sprach das BFA aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG und der Antrag auf subsidiären Schutz gem. § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen werde und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat ALGERIEN gem. § 46 FPG zulässig sei und erließ eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. einem auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF. Eine Frist zur Ausreise wurde dem BF gem. § 55 Abs. 1a FPG nicht erteilt und aberkannte gem. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.Mit Bescheid vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl: römisch 40 , sprach das BFA aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG und der Antrag auf subsidiären Schutz gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen werde und stellte fest, dass seine Abschiebung in den Herkunftsstaat ALGERIEN gem. Paragraph 46, FPG zulässig sei und erließ eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit einem auf die Dauer von 7 Jahren befristeten Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF. Eine Frist zur Ausreise wurde dem BF gem. Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht erteilt und aberkannte gem. Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Dieser Bescheid wurde dem BF am XXXX .2024 nachweislich zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs am XXXX .2024 in Rechtskraft [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2025, S. 3 unten].Dieser Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2024 nachweislich zugestellt, blieb unbekämpft und erwuchs am römisch 40 .2024 in Rechtskraft [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2025, S. 3 unten]. 1.
- Am XXXX .2024 ersuchte das BFA die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des BF um die Feststellung der Identität des BF und um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nach ALGERIEN [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2025, S. 4 oben].1.
- Am römisch 40 .2024 ersuchte das BFA die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates des BF um die Feststellung der Identität des BF und um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats nach ALGERIEN [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2025, S. 4 oben]. Ein Vorführtermin konnte für den XXXX .2024 vereinbart werden und wurde der BF an diesem Tag der Botschaft von ALGERIEN vorgeführt. Letztere teilte der belangten Behörde noch am selben Tag mit, dass der BF als Staatsangehöriger von ALGERIEN identifiziert worden sei, seine Daten noch zur Überprüfung nach ALGIER übermittelt würden [Ebda.].Ein Vorführtermin konnte für den römisch 40 .2024 vereinbart werden und wurde der BF an diesem Tag der Botschaft von ALGERIEN vorgeführt. Letztere teilte der belangten Behörde noch am selben Tag mit, dass der BF als Staatsangehöriger von ALGERIEN identifiziert worden sei, seine Daten noch zur Überprüfung nach ALGIER übermittelt würden [Ebda.]. 1.
- Der BF selbst hat sich jedoch nie um eine Feststellung seiner Identität bzw. Staatsangehörigkeit gekümmert. Vielmehr verwendete er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. in der Bundesrepublik DEUTSCHLAND unterschiedliche Alias-Identitäten und einen totalgefälschten italienischen Reisepass um seine wahre Identität zu verschleiern [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2025, S. 4 oben].1.
- Der BF selbst hat sich jedoch nie um eine Feststellung seiner Identität bzw. Staatsangehörigkeit gekümmert. Vielmehr verwendete er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. in der Bundesrepublik DEUTSCHLAND unterschiedliche Alias-Identitäten und einen totalgefälschten italienischen Reisepass um seine wahre Identität zu verschleiern [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2025, S. 4 oben]. 1.
- Er selbst verfügt weder über nennenswerte Ersparnisse, noch über ein Immobilienvermögen im Bundesgebiet, was ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2025, S. 4 Mitte].1.
- Er selbst verfügt weder über nennenswerte Ersparnisse, noch über ein Immobilienvermögen im Bundesgebiet, was ihm einen legalen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichen könnte [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2025, S. 4 Mitte]. 1.
- Er verfügt im Bundesgebiet auch über keine nennenswerte soziale Verankerung [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2025, S. 4 Mitte]. Der BF hat zwar fälschlich angegeben, dass sein Bruder, ein gewisser XXXX , im Bundesgebiet lebe. Nachforschungen des BFA ergaben jedoch, dass es sich bei dieser Person nicht um den Bruder des BF handle, sondern um einen Cousin. Dieser Cousin teilte der Behörde am XXXX .2025 telefonisch mit, dass er eine kleine Wohnung im Ausmaß von 36 m² bewohne, die er mit dem BF jedoch nicht teilen könne. Letzterer könne sich an dieser Wohnung daher auch nicht anmelden [Vorlagebericht vom XXXX .2025, S. 4 unten].1.
- Er verfügt im Bundesgebiet auch über keine nennenswerte soziale Verankerung [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2025, S. 4 Mitte]. Der BF hat zwar fälschlich angegeben, dass sein Bruder, ein gewisser römisch 40 , im Bundesgebiet lebe. Nachforschungen des BFA ergaben jedoch, dass es sich bei dieser Person nicht um den Bruder des BF handle, sondern um einen Cousin. Dieser Cousin teilte der Behörde am römisch 40 .2025 telefonisch mit, dass er eine kleine Wohnung im Ausmaß von 36 m² bewohne, die er mit dem BF jedoch nicht teilen könne. Letzterer könne sich an dieser Wohnung daher auch nicht anmelden [Vorlagebericht vom römisch 40 .2025, S. 4 unten]. 1.
- Er ist im Bundesgebiet auch zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich mit Diebstählen seinen Lebensunterhalt finanziert [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2025, S. 4 unten].1.
- Er ist im Bundesgebiet auch zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und hat sich mit Diebstählen seinen Lebensunterhalt finanziert [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2025, S. 4 unten]. 1.
- Darüber hinaus besteht beim BF eine hohe Fluchtgefahr, die einerseits durch seine hohe Mobilität und den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet, andererseits durch seine nicht vorhandene Bereitschaft zur Rückkehr in den Herkunftsstaat begründet ist. 1.
- Am XXXX .2025 ersuchte das BFA die HRZ-Abteilung, die Ausstellung eines HRZ bei der Botschaft des Herkunftsstaates des BF in Erinnerung zu rufen.1.
- Am römisch 40 .2025 ersuchte das BFA die HRZ-Abteilung, die Ausstellung eines HRZ bei der Botschaft des Herkunftsstaates des BF in Erinnerung zu rufen. Auf Grund der Identifizierung des BF ist die Ausstellung eines HRZ zu erwarten [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2025, S. 5 unten].Auf Grund der Identifizierung des BF ist die Ausstellung eines HRZ zu erwarten [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2025, S. 5 unten]. Die Rückschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat ist möglich, wurden im Jahr 2023 insgesamt 9 HRZ und im Jahr 2024 insgesamt 20 HRZ ausgestellt und 21 Rückführungen dorthin vorgenommen. Im Jahr 2025 wurden vom Herkunftsstaat des BF 26 Zustimmungen erteilt und 15 HRZ ausgestellt [Vorlagebericht des BFA vom XXXX .2025, S. 6 oben].Die Rückschiebung des BF in dessen Herkunftsstaat ist möglich, wurden im Jahr 2023 insgesamt 9 HRZ und im Jahr 2024 insgesamt 20 HRZ ausgestellt und 21 Rückführungen dorthin vorgenommen. Im Jahr 2025 wurden vom Herkunftsstaat des BF 26 Zustimmungen erteilt und 15 HRZ ausgestellt [Vorlagebericht des BFA vom römisch 40 .2025, S. 6 oben]. Es ist mit einer zeitnahen Ausstellung eines HRZ für den BF zu rechnen [Ebda.]. 1.17 Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden bereits sieben amtswegige Schubhaftüberprüfungsverhandlungen durchgeführt, zuletzt zur GZ: G301 2302132-7/9Z am 28.04.2025 und erbrachten alle Schubhaftüberprüfungsverhandlungen, dass im Zeitpunkt der getroffenen Entscheidungen die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig war. An den maßgeblichen Voraussetzungen hat sich bisher nichts verändert.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), lautet: „§ 22a.
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
- er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
- er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
- gegen ihn Schubhaft gemäß dem
- Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a)Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(1a)Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3)Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
(4)Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5)Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig." Das BVwG ist nach § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.Das BVwG ist nach Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig. Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), lautet: „§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist oder wenn die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO vorliegen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 2 FPG).Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH vom 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 2, FPG). Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Schubhaft erfordert nämlich keine Gewissheit darüber, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könnte. Sie muss sich nach Lage des Falles bloß mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen (VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann (vgl. zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498).Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann vergleiche zum Grad der sozialen Verankerung in Österreich VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH vom 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH vom 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH vom 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). 3.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf die Bestimmung des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt. Dagegen hat der BF bis dato kein Rechtsmittel erhoben.Die belangte Behörde hat den Mandatsbescheid auf die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Dagegen hat der BF bis dato kein Rechtsmittel erhoben. Er verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er verfügt gegenwärtig über keinen Wohnsitz und ist hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Gegenteil, hat er sich mangels hinreichenden eigenen Vermögens und nicht vorhandenen Immobilienvermögens im Bundesgebiet mit der Begehung von Diebstählen den Lebensunterhalt finanziert. Abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten und zuletzt im AHZ XXXX scheinen bei ihm zuletzt keine Hauptwohnsitze an Privatadressen im Bundesgebiet auf. Der Umstand, dass er nach den Bestimmungen der Dublin III Verordnung Deutschland zurückgeschoben wurde und von dort unter Umgebung der Kontrollen, sohin illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist, beweist seinen hohen Drang zur Mobilität und zeigt überdies, dass er sich im Bundesgebiet unstet aufgehalten hat.Er verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er verfügt gegenwärtig über keinen Wohnsitz und ist hier zu keiner Zeit einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Im Gegenteil, hat er sich mangels hinreichenden eigenen Vermögens und nicht vorhandenen Immobilienvermögens im Bundesgebiet mit der Begehung von Diebstählen den Lebensunterhalt finanziert. Abgesehen von seinen Aufenthalten in Justizanstalten und zuletzt im AHZ römisch 40 scheinen bei ihm zuletzt keine Hauptwohnsitze an Privatadressen im Bundesgebiet auf. Der Umstand, dass er nach den Bestimmungen der Dublin römisch drei Verordnung Deutschland zurückgeschoben wurde und von dort unter Umgebung der Kontrollen, sohin illegal ins Bundesgebiet zurückgekehrt ist, beweist seinen hohen Drang zur Mobilität und zeigt überdies, dass er sich im Bundesgebiet unstet aufgehalten hat. Im gesamten Verfahren kam auch nicht hervor, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verfügen würde. Familiäre oder andere maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor, weshalb er die Voraussetzungen des § 76 Abs. 3 Z 9 FPG erfüllt. Der BF hat gegenüber den Behörden angegeben, dass er im Bundesgebiet einen Bruder habe. Nachforschungen des BFA ergaben, dass diese Angaben des BF falsch waren, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Eine Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Bruder ergab, dass es sich um einen Cousin des BF handelte, der in einer Kleinwohnung lebt und nicht in der Lage ist, den BF zu beherbergen.Im gesamten Verfahren kam auch nicht hervor, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Existenzsicherung verfügen würde. Familiäre oder andere maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor, weshalb er die Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG erfüllt. Der BF hat gegenüber den Behörden angegeben, dass er im Bundesgebiet einen Bruder habe. Nachforschungen des BFA ergaben, dass diese Angaben des BF falsch waren, um aus der Schubhaft entlassen zu werden. Eine Kontaktaufnahme mit dem angeblichen Bruder ergab, dass es sich um einen Cousin des BF handelte, der in einer Kleinwohnung lebt und nicht in der Lage ist, den BF zu beherbergen. Der BF hat bislang keine Bereitschaft gezeigt, sich an die die Einreise und den Aufenthalt regelnden Bestimmungen zu halten. Er ist rückkehrunwillig und hat dies in den jüngsten, mit einer mündlichen Verhandlung verbunden gewesenen Überprüfungsverhandlungen bekräftigt. Wie schon ausgeführt, hat er sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hoch mobil gezeigt, zumal er nach seiner Abschiebung nach Deutschland trotz aufrechter Rückkehrentscheidung und wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbots unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich zurückgekehrt ist. Bis zu seiner Inschubhaftnahme am XXXX .2024 hat er sich nie mehr an einer Privatadresse im Bundesgebiet angemeldet. In diesem Zeitraum hat er unstet wo gelebt und war er hier für die belangte Behörde nicht greifbar. Wie schon ausgeführt, hat er sich während seines Aufenthalts im Bundesgebiet hoch mobil gezeigt, zumal er nach seiner Abschiebung nach Deutschland trotz aufrechter Rückkehrentscheidung und wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbots unter Umgehung der Grenzkontrollen illegal nach Österreich zurückgekehrt ist. Bis zu seiner Inschubhaftnahme am römisch 40 .2024 hat er sich nie mehr an einer Privatadresse im Bundesgebiet angemeldet. In diesem Zeitraum hat er unstet wo gelebt und war er hier für die belangte Behörde nicht greifbar. Seine Einreise ins Bundesgebiet erfolgte unter Umgehung der Grenzkontrolle und erweist sich diese damit als illegal. Aufgrund seines Vorverhaltens, seiner Straffälligkeit, seiner Rückkehrunwilligkeit und des Umstandes, dass ihm bekannt ist, dass er mit dem Vorliegen eines HRZ mit der Effektuierung der Rückkehrentscheidung rechnen muss, ist im Fall seiner Freilassung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er sich dem Zugriff durch die Fremdenbehörden durch Untertauchen entziehen wird. Der BF hat bei der Beschaffung eines Ersatzreisedokumentes bisher nicht mitgewirkt. Der Herkunftsstaat des BF gilt als sicherer Herkunftsstaat. Rückführungen dorthin sind möglich und gab es bei Rückführungen dorthin auch keine Probleme. Die Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Abschiebung das Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit wiegt und ein konkretes Sicherungsbedürfnis besteht, da beim BF die erhebliche Gefahr besteht, dass er sich den Zugriff durch die Fremdenbehörde entziehen könnte. Die Anhaltung ist - speziell unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des BF gemäß § 76 Abs. 2a FPG und seiner Neigung zum Untertauchen - weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Überdies wurde das HRZ-Verfahren unverzüglich eingeleitet und ist in Bälde - infolge der erfolgten Identifizierung des BF durch seinen Herkunftsstaat - mit einem HRZ zu rechnen. Die Anhaltung ist - speziell unter Berücksichtigung der Straffälligkeit des BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG und seiner Neigung zum Untertauchen - weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Überdies wurde das HRZ-Verfahren unverzüglich eingeleitet und ist in Bälde - infolge der erfolgten Identifizierung des BF durch seinen Herkunftsstaat - mit einem HRZ zu rechnen. Der BF könnte diese Wartezeit jedoch kürzer halten, würde er sich eigeninitiativ um ein Ersatzreisedokument in den Herkunftsstaat bemühen. Ein solches Bemühen hat er jedoch schon wegen seiner Rückkehrunwilligkeit nicht an den Tag gelegt, weshalb ihn das Verschulden an einer allfälligen Verlängerung der (derzeit als angemessen zu betrachtenden) Schubhaftdauer trifft. Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit dem XXXX .2024, 08:15 Uhr, besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in § 80 FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da gegenständlich § 80 Abs. 4 Z 2 FPG zur Anwendung gelangt, da nämlich keine für die Einreise erforderliche Bewilligung des Herkunftsstaates vorliegt.Die Fortsetzung der Schubhaft, welche seit dem römisch 40 .2024, 08:15 Uhr, besteht, ist auch unter Berücksichtigung der in Paragraph 80, FPG vorgesehenen Regelung über die Höchstdauer der Anhaltung in Schubhaft zulässig, da gegenständlich Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer 2, FPG zur Anwendung gelangt, da nämlich keine für die Einreise erforderliche Bewilligung des Herkunftsstaates vorliegt. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken, insbesondere da der in Österreich straffällig gewordene BF über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seiner Existenz verfügt und auch einen gesicherten Wohnsitz oder zumindest eine gesicherte Wohnmöglichkeit nicht vorweisen konnte. Insoweit die belangte Behörde davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies auf Grund obiger Ausführungen keinen Bedenken, insbesondere da der in Österreich straffällig gewordene BF über keine finanziellen Mittel zur Bestreitung seiner Existenz verfügt und auch einen gesicherten Wohnsitz oder zumindest eine gesicherte Wohnmöglichkeit nicht vorweisen konnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G305.2302132.8.00