RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.05.2025 GeschäftszahlG315 2306480-1 Spruch, G315 2306697-1/6EG315 2306480-1/5E G315 2306697-1/6E, G315 2306480-1/5E IM NAMEN DER REPUB
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 23.12.2024, Zl. XXXX :römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom vom 23.12.2024, Zl. römisch 40 : A.II.) Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B.II.)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist kroatischer Staatsbürger und am 19.06.1979 geboren. Er spricht Kroatisch und Serbisch als Muttersprache, des Weiteren spricht er auch Deutsch. 1.
- Der BF wurde am 15.11.2024 im Bundesgebiet wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen (vgl. Personeninfo vom 18.11.2024, 2306697-1, AS 1) und wurde über ihn am 17.11.2024 die Untersuchungshaft verhängt (vgl. Verständigung StA vom 18.11.2024, 2306697-1, AS 10). 1.
- Der BF wurde am 15.11.2024 im Bundesgebiet wegen des Verdachtes der Begehung strafbarer Handlungen festgenommen vergleiche Personeninfo vom 18.11.2024, 2306697-1, AS 1) und wurde über ihn am 17.11.2024 die Untersuchungshaft verhängt vergleiche Verständigung StA vom 18.11.2024, 2306697-1, AS 10). 1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) leitete im November 2024 ein Verfahren zur „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu eines Schubhaftbescheides gem. § 76 FPG“ ein (vgl. Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.11.2024, 2306697-1, AS 5).1.
- Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) leitete im November 2024 ein Verfahren zur „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, in eventu eines Schubhaftbescheides gem. Paragraph 76, FPG“ ein vergleiche Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 21.11.2024, 2306697-1, AS 5). 1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 09.12.2024, XXXX , wurde der BF wegen der Vergehen des Wiederstands gegen die Staatsgewalt nach § 15, 269 Abs. 1 dritter und vierter Fall StGB, der schweren Köperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, nach dem ersten Strafsatz des § 269 Abs. 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, welche im Ausmaß von 14 Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt (vgl. Urteilsausfertigung LG, 2306697-1, AS 94f).1.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 09.12.2024, römisch 40 , wurde der BF wegen der Vergehen des Wiederstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 15, 269, Absatz eins, dritter und vierter Fall StGB, der schweren Köperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten, welche im Ausmaß von 14 Monaten unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt vergleiche Urteilsausfertigung LG, 2306697-1, AS 94f). Bis 13.12.2024 befand sich der BF in Strafhaft (vgl. Entlassungsbestätigung vom 10.12.2024, 2306697-1, AS 38) und wurde im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel verbracht (vgl. Festnahmeauftrag vom 18.11.2024 und Anhalteprotokoll vom 13.12.2024, 2306697-1, AS 4 und 33).Bis 13.12.2024 befand sich der BF in Strafhaft vergleiche Entlassungsbestätigung vom 10.12.2024, 2306697-1, AS 38) und wurde im Anschluss in das Polizeianhaltezentrum Wien Hernalser Gürtel verbracht vergleiche Festnahmeauftrag vom 18.11.2024 und Anhalteprotokoll vom 13.12.2024, 2306697-1, AS 4 und 33). 1.
- Im Verfahrensakt erliegt ein Protokoll der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien, über eine niederschriftliche Einvernahme vom 12.12.2024 (Gegenstand: Abklärung des Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsverbotes und Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung), in welchem unter anderem protokolliert ist: „F: Werden Sie in Kroatien strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Nein“. (vgl. Einvernahmeptrokoll, 2306480-1, AS 39ff). Hierbei handelt es sich aber nicht um die Einvernahme des BF.1.
- Im Verfahrensakt erliegt ein Protokoll der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien, über eine niederschriftliche Einvernahme vom 12.12.2024 (Gegenstand: Abklärung des Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsverbotes und Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung), in welchem unter anderem protokolliert ist: „F: Werden Sie in Kroatien strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: Nein“. vergleiche Einvernahmeptrokoll, 2306480-1, AS 39ff). Hierbei handelt es sich aber nicht um die Einvernahme des BF. Am 13.12.2024, 9:45 Uhr fand vor der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien eine niederschriftliche Einvernahme statt (Gegenstand: Abklärung des Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsverbotes und Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung), in welcher der BF unter anderem zu Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf Serbien, nicht jedoch Kroatien befragt wurde: „F: Werden Sie in Serbien strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: In Serbien habe ich keine Probleme“. Das Protokoll wurde durch den BF unterschrieben (vgl. Protokoll, 2306697-1, AS 43).Am 13.12.2024, 9:45 Uhr fand vor der belangten Behörde, Regionaldirektion Wien eine niederschriftliche Einvernahme statt (Gegenstand: Abklärung des Aufenthaltsstatus, Aufenthaltsverbotes und Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung), in welcher der BF unter anderem zu Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf Serbien, nicht jedoch Kroatien befragt wurde: „F: Werden Sie in Serbien strafrechtlich oder politisch verfolgt? A: In Serbien habe ich keine Probleme“. Das Protokoll wurde durch den BF unterschrieben vergleiche Protokoll, 2306697-1, AS 43). 1.
- Der BF stellte am 13.12.2024 um 10:20 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich (vgl. Niederschriftliche Erstbefragung, 2306480-1, AS 12: „Zeitpunkt der Antragstellung: 13.12.2024, 10:20 Uhr“).1.
- Der BF stellte am 13.12.2024 um 10:20 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich vergleiche Niederschriftliche Erstbefragung, 2306480-1, AS 12: „Zeitpunkt der Antragstellung: 13.12.2024, 10:20 Uhr“). 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2024 wurde gegen ihn gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 2 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.). 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.12.2024 wurde gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 4 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 2, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde dem BF am 13.12.2024 um 11:40 Uhr zusammen mit einem Schubhaftbescheid im Polizeianhaltezentrum zugestellt (vgl. Zustellschein, 2306697-1, AS 86f).Der Bescheid wurde dem BF am 13.12.2024 um 11:40 Uhr zusammen mit einem Schubhaftbescheid im Polizeianhaltezentrum zugestellt vergleiche Zustellschein, 2306697-1, AS 86f). Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.01.2025 erhob der BF gegen sämtliche Spruchpunkte des Bescheides vom 13.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu verkürzen, in eventu einen Durchsetzungsaufschub zu erteilen. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde nicht beantragt. Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung in Kroatien befürchte, da er im Kosovokrieg gedient habe und geheime Informationen an eine Zeitung in Serbien weitergegeben habe. Er habe aus diesem Grund im Stande der Schubhaft am 13.12.2024 einen Asylantrag gestellt. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2025 – einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2025 – wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt der zugehöhörigen Verwaltungsakten vorgelegt und zunächst der Gerichtsabteilung G308 zugeteilt. 1.
- Im Akt des Asylverfahrens erliegt ein Protokoll vom 20.12.2024 über eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seiner Rückkehrsituation. Das Protokoll wurde von einem Behördenvertreter sowie der Dolmetscherin, nicht jedoch vom BF unterschrieben. Hierzu wurde vermerkt „Unterschrift verweigert“ (vgl. Niederschrift, 2306480-1, AS 43ff).1.
- Im Akt des Asylverfahrens erliegt ein Protokoll vom 20.12.2024 über eine niederschriftliche Einvernahme des BF zu seiner Rückkehrsituation. Das Protokoll wurde von einem Behördenvertreter sowie der Dolmetscherin, nicht jedoch vom BF unterschrieben. Hierzu wurde vermerkt „Unterschrift verweigert“ vergleiche Niederschrift, 2306480-1, AS 43ff). 1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.12.2024 gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. BGBl. III Nr. 132/2009 abgewiesen.1.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.12.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.12.2024 gemäß Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum EU-Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007, Amtsblatt (EG) Nr. C 306 bzw. Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2009, abgewiesen. Der Bescheid wurde dem BF am 23.12.2024 um 15:15 Uhr zugestellt (vgl. Zustellschein, 2306480-1, AS 103).Der Bescheid wurde dem BF am 23.12.2024 um 15:15 Uhr zugestellt vergleiche Zustellschein, 2306480-1, AS 103). Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.01.2025 erhob der BF gegen den Bescheid vom 23.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und einen Beschluss gemäß lit. d des einzigen Artikels des Protokolls 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 zu fassen, wonach der Antrag des BF auf internationalen Schutz zu prüfen sei und dem BF Asyl zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei und weder aktuelle Länderberichte noch das vorgelegte Beweismaterial gewürdigt habe. Im angefochtenen Bescheid seien dieselben Textbausteine wie bereits in früheren Bescheiden enthalten, mit welchen Anträge gemäß Protokoll Nr. 24 zurückgewiesen worden seien.Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 17.01.2025 erhob der BF gegen den Bescheid vom 23.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, der Beschwerde stattzugeben und einen Beschluss gemäß Litera d, des einzigen Artikels des Protokolls 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Vertrag von Lissabon vom 13.12.2007 zu fassen, wonach der Antrag des BF auf internationalen Schutz zu prüfen sei und dem BF Asyl zu gewähren; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen. Inhaltlich wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sei und weder aktuelle Länderberichte noch das vorgelegte Beweismaterial gewürdigt habe. Im angefochtenen Bescheid seien dieselben Textbausteine wie bereits in früheren Bescheiden enthalten, mit welchen Anträge gemäß Protokoll Nr. 24 zurückgewiesen worden seien. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 21.01.2025 – einlangend beim Bundesverwaltungsgericht am 24.01.2025 – wurde die Beschwerde samt der zugehöhörigen Verwaltungsakten vorgelegt und der Gerichtsabteilung G315 zugewiesen. 1.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2025, G308 2306697-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen das mit Bescheid vom 13.12.2024 erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.1.
- Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2025, G308 2306697-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen das mit Bescheid vom 13.12.2024 erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. 1.
- Nach einer Unzuständigkeitseinrede der Gerichtsabteilung G308 am 06.02.2025 betreffend das Aufenthaltsverbot und Nebenentscheidungen wurde diese Sache schließlich am 07.02.2025 als „Annexsache“ der Gerichtsabteilung G315 zugewiesen. 1.
- Mit schriftlichem Parteiengehör bzw. Aufforderung zur Mitwirkung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.02.2025 zu beiden Rechtssachen – adressiert an den BF sowie die belangte Behörde – wurden die Verfahrensparteien über den Sachverhalt, so wie er sich anhand der vorliegenden Akten zu beiden Beschwerdesachen darstellt, in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren wurde den Parteien die (vorläufige) Rechtsansicht der Leiterin der zuständigen Gerichtsabteilung G315 zur Kenntnis gebracht. Zusammengefasst wurde konkret mitgeteilt, dass der Bescheid vom 13.12.2024 (Verfahren betreffend Aufenthaltsverbot) zu beheben wäre und jener vom 23.12.2024 (Asylverfahren) ebenfalls zu beheben, allenfalls mit einer Zurückverweisung vorzugehen wäre. Die Parteien wurden eingeladen, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben und allenfalls abweichende Rechtsansichten substantiiert darzulegen. In der Folge langte mit Schreiben vom 19.02.2025 eine ergänzende Stellungnahme der belangten Behörde ein. Lediglich in Bezug auf das fremdenrechtliche Verfahren wurde eine Stellungnahme abgegeben. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass im Zuge der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine falsche Niederschrift in den Behördenakt eingefügt worden sei, welche sich auf Serbien beziehe und nichts mit dem BF zu tun habe. Der BF sei jedoch auch als kroatischer Staatsbürger befragt worden und sei aus diesem Grund ein Aufenthaltsverbot und keine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Wenngleich das für die Behörde nicht erkennbar war, so würde doch zugestimmt, dass der Asylantrag vor der Zustellung des Bescheides betreffend das Aufenthaltsverbot gestellt worden ist und werde daher der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Behebung des Aufenthaltsverbotes zugestimmt. In Bezug auf des Asylverfahren wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ebensowenig hat der BF eine Stellungnahme abgegeben.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt
- angeführte Verfahrensgang sowie entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich – soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt – aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den gegenständlich anhängigen Verfahren des BF (Verfahren Aufenthaltsverbot und Asylverfahren). Um die Übersichtlichkeit zu gewährleisten, wurden die entsprechenden Akteninhalte bzw. Beweismittel unter Angabe des jeweiligen Verfahrensaktes jeweils in Klammer angeführt. Zur Identität des BF: Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein gültiger kroatischer Personalausweis und Führerschein in Kopie aktenkundig (vgl. etwa 2306697-1, AS 16f). Dass der BF Kroatisch spricht, ergibt sich bereits aufgrund seiner Herkunft. In der Beschwerdeverhandlung vom 30.12.2024, betreffend die gegen den BF verhängte Schubhaft, wurde festgehalten, dass der BF (soweit beurteilbar) fließend Deutsch spreche und gab er an, dass seine Muttersprache Serbisch und Kroatisch sei (vgl. 2306697-1, AS 162f). Die Identität des BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein gültiger kroatischer Personalausweis und Führerschein in Kopie aktenkundig vergleiche etwa 2306697-1, AS 16f). Dass der BF Kroatisch spricht, ergibt sich bereits aufgrund seiner Herkunft. In der Beschwerdeverhandlung vom 30.12.2024, betreffend die gegen den BF verhängte Schubhaft, wurde festgehalten, dass der BF (soweit beurteilbar) fließend Deutsch spreche und gab er an, dass seine Muttersprache Serbisch und Kroatisch sei vergleiche 2306697-1, AS 162f). Zur niederschriftlichen Einvernahme vom 12.12.2024: In der Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.02.2025 wird auf eine Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht im Schubhaftverfahren des BF zur GZ: W250 2304918-1 hingewiesen. Diese konnte durch das erkennende Gericht eingesehen werden und teilte die belangten Behörde in genanntem Beschwerdeverfahren mit: „Die Einvernahme am 12.12.2024 betraf eine völlig andere Person, und wurde nur irrtümlich, aufgrund des Zeitmangels infolge des großen Arbeitsanfalles und weil sie noch geöffnet am Computer war, in den Schubhaftbescheid eingefügt“. Wenngleich aus aktenkundiger behördeninterner Korrespondenz (vgl. 2306480-1, AS 75) hervorgeht, dass der BF die Niederschrift vom 12.12.2024 durchgelesen und unterschrieben habe, konnte anhand der vorliegenden Akten zu den gegenständlichen Verfahren des BF nicht festgestellt werden, dass es sich beim im Akt 2306480-1 (Asylverfahren) einliegenden und im Bescheid vom 13.12.2024 abgedruckten Protokoll einer niederschriftlichen Einvernahme vom 12.12.2024 um jene des BF handelt. So weist das aktenkundige Protokoll weder die Unterschrift eines Behördenvertereters noch des BF auf und weichen die darin protokollierten Angaben deutlich von jenen des BF in der Niederschriftlichen Einvernahme vom 13.12.2024 ab. So brachte der BF am 13.12.2024 beispielsweise vor, dass er vor wenige Tage vor seiner Verhaftung aus Deutschland kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und in Serbien lebe. Zum Grund seiner Straffälligkeit befragt gab er an: „Es war wegen meiner Wohnungsbesitzerin, die Nichte hat sich auch eingemischt. Dann kam die Polizei. Ich war betrunken, und dann passierte der Widerstand“. Im Protokoll vom 12.12.2024 ist jedoch protokolliert, dass der BF zwei Wochen vor seiner Verhaftung mit dem Bus aus Kroatien kommend in das Bundesgebiet eingereist sei, seit 5 Jahren in Kroatien lebe und davor in Montenegro gelebt habe. Zum Grund der Straffälligkeit ist protokolliert: „Ich hatte Schulden, ich bin selbst süchtig“. Aus dem Protokoll vom 20.12.2024 (vgl. 2306480-1, AS 57) geht hervor, dass dem BF Protokollierungen vom 12.12.2024 vorgehalten wurden und sind die Antworten des BF mit „Das ist nicht wahr“ und „Das ist auch nicht wahr“ festgehalten. Des Weiteren erschließt sich im Falle einer bereits am 12.12.2024 aufgenommen Niederschrift nicht, weshalb der BF einen Tag später erneut – zum selben Gegenstand – einvernommen werden sollte. Zumal auch in den Beschwerden vorgebracht wird, dass es sich bei der im Bescheid vom 13.12.2024 abgedruckten Einvernahme nicht um jene des BF handle, konnte das Protokoll der Einvernahme vom 12.12.2024 nicht dem BF zugeordnet werden. Wenngleich aus aktenkundiger behördeninterner Korrespondenz vergleiche 2306480-1, AS 75) hervorgeht, dass der BF die Niederschrift vom 12.12.2024 durchgelesen und unterschrieben habe, konnte anhand der vorliegenden Akten zu den gegenständlichen Verfahren des BF nicht festgestellt werden, dass es sich beim im Akt 2306480-1 (Asylverfahren) einliegenden und im Bescheid vom 13.12.2024 abgedruckten Protokoll einer niederschriftlichen Einvernahme vom 12.12.2024 um jene des BF handelt. So weist das aktenkundige Protokoll weder die Unterschrift eines Behördenvertereters noch des BF auf und weichen die darin protokollierten Angaben deutlich von jenen des BF in der Niederschriftlichen Einvernahme vom 13.12.2024 ab. So brachte der BF am 13.12.2024 beispielsweise vor, dass er vor wenige Tage vor seiner Verhaftung aus Deutschland kommend in das Bundesgebiet eingereist sei und in Serbien lebe. Zum Grund seiner Straffälligkeit befragt gab er an: „Es war wegen meiner Wohnungsbesitzerin, die Nichte hat sich auch eingemischt. Dann kam die Polizei. Ich war betrunken, und dann passierte der Widerstand“. Im Protokoll vom 12.12.2024 ist jedoch protokolliert, dass der BF zwei Wochen vor seiner Verhaftung mit dem Bus aus Kroatien kommend in das Bundesgebiet eingereist sei, seit 5 Jahren in Kroatien lebe und davor in Montenegro gelebt habe. Zum Grund der Straffälligkeit ist protokolliert: „Ich hatte Schulden, ich bin selbst süchtig“. Aus dem Protokoll vom 20.12.2024 vergleiche 2306480-1, AS 57) geht hervor, dass dem BF Protokollierungen vom 12.12.2024 vorgehalten wurden und sind die Antworten des BF mit „Das ist nicht wahr“ und „Das ist auch nicht wahr“ festgehalten. Des Weiteren erschließt sich im Falle einer bereits am 12.12.2024 aufgenommen Niederschrift nicht, weshalb der BF einen Tag später erneut – zum selben Gegenstand – einvernommen werden sollte. Zumal auch in den Beschwerden vorgebracht wird, dass es sich bei der im Bescheid vom 13.12.2024 abgedruckten Einvernahme nicht um jene des BF handle, konnte das Protokoll der Einvernahme vom 12.12.2024 nicht dem BF zugeordnet werden. Zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.02.2025: Die belangte Behörde brachte unter anderem vor, dass im Zuge der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eine falsche Niederschrift eingefügt worden sei, welche sich auf Serbien beziehe und nichts mit dem BF zu tun habe. Der BF sei jedoch auch als kroatischer Staatsbürger befragt worden und sei aus diesem Grund ein Aufenthaltsverbot und keine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Hierzu wird zur Klarstellung angemerkt, dass sich im Akt des Asylverfahren des BF eine Niederschrift vom 12.12.2024 befindet, welche im Bescheid zum Aufenthaltsverbot abgedruckt wurde und in welcher Rückkehrbefürchtungen im Hinblick auf Kroatien thematisiert wurden. Diese Einvernahme ist jedoch – wie bereits ausgeführt – nicht dem BF zuordenbar.
- Rechtliche Beurteilung: Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG § 39, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)).Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG unter Bedachtnahme auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis mehrere in seine Zuständigkeit fallende Rechtssachen zur gemeinsamen Entscheidung verbinden. Damit soll der Behörde etwa die mehrfache Aufnahme der gleichen Beweise erspart bleiben. Die Verbindung mehrerer Verwaltungssachen setzt voraus, dass für sie alle dieselbe Behörde bzw. dasselbe Verwaltungsgericht sachlich und örtlich zuständig ist und diese in allen betroffenen Angelegenheiten das AVG anzuwenden hat (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39,, Rz 29f (Stand 01.04.2021, rdb.at)). Nach internen Vorschriften des Bundesverwaltungsgerichtes (§ 24 der Geschäftsverteilung) sind die gegenständlichen Rechtssachen als sogenannten „Annexverfahren“ zu führen. Nach internen Vorschriften des Bundesverwaltungsgerichtes (Paragraph 24, der Geschäftsverteilung) sind die gegenständlichen Rechtssachen als sogenannten „Annexverfahren“ zu führen. Annexität liegt nach Abs. 3 Z 1 leg.cit. dann vor, wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG, dem FPG, dem GVG-B 2005 oder nach § 35 AVG (Mutwillensstrafen) auf dieselbe Person wie ein anhängiges Verfahren derselben Zuweisungsgruppe im Sinne der ANLAGE 1 bezieht; dies gilt jedoch nicht für Rechtssachen nach § 22a Abs. 4 BFA-VG (amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft).Annexität liegt nach Absatz 3, Ziffer eins, leg.cit. dann vor, wenn sich eine Rechtssache nach dem AsylG 2005, dem BFA-VG, dem FPG, dem GVG-B 2005 oder nach Paragraph 35, AVG (Mutwillensstrafen) auf dieselbe Person wie ein anhängiges Verfahren derselben Zuweisungsgruppe im Sinne der ANLAGE 1 bezieht; dies gilt jedoch nicht für Rechtssachen nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG (amtswegige Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft). Im gegenständlichen Fall stammen die im Spruch bezeichneten Verwaltungssachen des BF aus derselben Zuweisungsgruppe (nämlich „G1“ für Asyl- und fremdenrechtliche Verfahren) und wären folglich beide Verfahren als eine Rechtssache zuzuweisen gewesen. Die ursprünglich falsch vorgenommene Zuweisung des Verfahrens 2306697-1 wurde aufgrund einer Unzuständigkeitseinrede korrigiert und dann entsprechend den internen Regelungen als „Annexsache“ zugewiesen. Sofern demnach eingewendet werden könnte, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von einer unzuständigen Richterin erlassen wurde, ist anzumerken, dass der Beschluss über die aufschiebende Wirkung in der Rechtssache 2306697-1 noch vor der erfolgten Unzuständigkeitseinrede erging und von den Parteien – trotz Darlegung der internen Vorgänge in einem Parteiengehör – keine Revision eingebracht wurde. Zu A.I.) Vorab wird darauf hingewiesen, dass über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis, des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2025 abgesprochen wurde, wie oben dargestellt, weshalb lediglich über die Spruchpunkt I. und II. zu erkennen ist.Vorab wird darauf hingewiesen, dass über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bereits mit Teilerkenntnis, des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2025 abgesprochen wurde, wie oben dargestellt, weshalb lediglich über die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. zu erkennen ist. 3.
- Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot): Der BF hat noch vor Erlassung des Bescheides zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 67 FPG einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. So kann dem Verfahrensgang entnommen werden, dass der BF am 13.12.2024 um 10:20 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Bescheid mit welchem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, jedoch erst um 11:40 Uhr zugestellt wurde.Der BF hat noch vor Erlassung des Bescheides zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 67, FPG einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. So kann dem Verfahrensgang entnommen werden, dass der BF am 13.12.2024 um 10:20 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Bescheid mit welchem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, jedoch erst um 11:40 Uhr zugestellt wurde. Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw Ausfolgung (§ 24 ZustG) zu erfolgen. Erlassen bzw. ergangen ist ein Bescheid erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt (vgl. VwGH 26.06.2013, 2011/22/0122).Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw Ausfolgung (Paragraph 24, ZustG) zu erfolgen. Erlassen bzw. ergangen ist ein Bescheid erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt vergleiche VwGH 26.06.2013, 2011/22/0122). Wann die Behörde genau die Zustellverfügung traf und ob sie auch noch die Gelegenheit gehabt hätte, die Zustellverfügung zurückzunehmen, ist vor dem Hintergrund der obzitierten Judikatur nicht relevant, zumal der Bescheid erst mit der rechtswirksamen Zustellung rechtlich existent wurde. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung lag demnach schon ein Antrag auf internationalen Schutz vor. Eine Beschwerdevorentscheidung ist offenkundig nicht ergangen. In Bezug auf Rückkehrentscheidungen und Anträge auf internationalen Schutz wird die nachfolgende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als entscheidungswesentlich erachtet. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts hat diese in Bezug auf Rückkehrentscheidungen ergangene Judikatur in analoger Anwendung auch für Aufenthaltsverbote zu gelten: Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen (vgl. zum Verhältnis der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu einem Abspruch nach §§ 3 und 8 AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG kommt hingegen – außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist – auf Grund des vom Gesetzgeber seit
- Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101) (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12).Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren - unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu treffen, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, vorwegzunehmen vergleiche zum Verhältnis der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG zu einem Abspruch nach Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 das Erkenntnis des VwGH vom 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG kommt hingegen – außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist – auf Grund des vom Gesetzgeber seit
- Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0101) vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 12). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine – wie hier – bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 13).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ist daher nicht zulässig. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen, und eine – wie hier – bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 ergangen ist vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 13). Unter Berücksichtigung des bereits vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gestellten Antrages auf internationalen Schutz ist das Aufenthaltsverbot vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur ersatzlos aufzuheben. Dieser Rechtsansicht trat die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 19.02.2025 bei. Das erlassene Aufenthaltsverbot würde den BF zur Ausreise verpflichten (vgl. § 70 FPG), was dem faktischen Abschiebeschutz von Fremden, die in Österreich einen Asylantrag gestellt haben, entgegenstehen würde (vgl. § 12 AsylG).Unter Berücksichtigung des bereits vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes gestellten Antrages auf internationalen Schutz ist das Aufenthaltsverbot vor dem Hintergrund der dargestellten Judikatur ersatzlos aufzuheben. Dieser Rechtsansicht trat die belangte Behörde mit Stellungnahme vom 19.02.2025 bei. Das erlassene Aufenthaltsverbot würde den BF zur Ausreise verpflichten vergleiche Paragraph 70, FPG), was dem faktischen Abschiebeschutz von Fremden, die in Österreich einen Asylantrag gestellt haben, entgegenstehen würde vergleiche Paragraph 12, AsylG). Darüber hinaus ergibt sich auch in Bezug auf den Bescheidinhalt das Problem, dass die belangte Behörde den BF im Verfahren zur aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt hat. Die zum Akt genommene Niederschrift aus dem Schubhaftverfahren vom 13.12.2024 bezieht sich auf Serbien. Der BF gibt aber an, er würde in Kroatien asylrelevant verfolgt. Zwar wird nicht übersehen, dass die Behörde den Irrtum in Bezug auf die in den Akt geratene Niederschrift zur Anhörung eines Serben zugestand und ist auch nachvollziehbar, dass derartige Irrtümer passieren können, nichtsdestotrotz hat sich die Behörde mit den Rückkehrbefürchtungen eines Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und ist das auch im Akt zu dokumentieren. Wie bereits dargestellt, kann aber auch im Hinblick auf den Herkunftsstaat Kroatien nicht von einer eingehenden Auseinandersetzung oder aber einer entsprechenden Dokumentation (siehe auch die Ausführungen im Folgenden) ausgegangen werden. Daher müsste das Aufenthaltsverbot auch aus diesem Grund behoben werden. Im Ergebnis war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und das erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben.Im Ergebnis war der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und das erlassene Aufenthaltsverbot aufzuheben. 3.
- Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub): Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Zumal die Erteilung bzw. Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes ein Aufenthaltsverbot voraussetzt und Spruchpunkt I. zu beheben war, ist der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes die Grundlage entzogen und war auch Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aufzuheben.Zumal die Erteilung bzw. Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes ein Aufenthaltsverbot voraussetzt und Spruchpunkt römisch eins. zu beheben war, ist der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes die Grundlage entzogen und war auch Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides aufzuheben. Zu A.II.) 3.
- Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde: 3.3.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014 zu Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.3.
- Der einzige Artikel des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Asylprotokoll), ABl. 2008 C 115, 305, lautet:3.3.
- Der einzige Artikel des Protokoll Nr. 24 über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Asylprotokoll), Amtsblatt 2008 C 115, 305, lautet: „In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden, a) wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen; b) wenn das Verfahren des Artikels 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat oder gegebenenfalls der Europäische Rat diesbezüglich einen Beschluss im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, gefasst hat; c) wenn der Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat, oder wenn der Europäische Rat einen Beschluss nach Artikel 7 Absatz 2 des genannten Vertrags im Hinblick auf den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, erlassen hat; d) wenn ein Mitgliedstaat in Bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluss fasst; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne dass die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.“ Sofern im Bescheid auf das Asylprotokoll verwiesen wird, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.05.2024 zu Ro 2023/19/001 zu Asylanträgen von EU-Bürgern zu verweisen, in welchem unter anderem ausgeführt wird: „Ein Unionsbürger hat vor diesem Hintergrund bei Stellung eines Antrags auf Asyl in Österreich zum einen die in § 19 Abs. 1 BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen. Zum anderen hat der Antragsteller die Vermutung des Einzigen Artikels lit. d Asylprotokoll, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und sich der Antragsteller des Schutzes des Herkunftsstaates bedienen könnte, zu entkräften. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes trifft einen Antragsteller in Bezug auf die Widerlegung der Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, eine nähere Begründungspflicht (vgl. VfGH 22.6.2021, E 2546/2020).„Ein Unionsbürger hat vor diesem Hintergrund bei Stellung eines Antrags auf Asyl in Österreich zum einen die in Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG festgeschriebene gesetzliche Vermutung, wonach ein Mitgliedstaat der EU ein sicherer Herkunftsstaat ist, zu widerlegen. Zum anderen hat der Antragsteller die Vermutung des Einzigen Artikels Litera d, Asylprotokoll, wonach der Antrag offensichtlich unbegründet ist und sich der Antragsteller des Schutzes des Herkunftsstaates bedienen könnte, zu entkräften. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes trifft einen Antragsteller in Bezug auf die Widerlegung der Vermutung, dass der Antrag offensichtlich unbegründet ist, eine nähere Begründungspflicht vergleiche VfGH 22.6.2021, E 2546 aus 2020,). Das BFA trifft eine Ermittlungspflicht, um zu beurteilen, ob der Antrag eines Unionsbürgers auf internationalen Schutz auf seine Begründetheit hin zu prüfen ist und damit im Sinne des Einzigen Artikels des Asylprotokolls „berücksichtigt“ werden muss. Die Bestimmungen des
- Hauptstücks des AsylG 2005 über den Ablauf des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz bleiben dabei unberührt. Die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz allein aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist, ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob das Asylprotokoll selbst unmittelbare Grundlage einer derartigen Zurückweisung eines in Österreich gestellten Antrags eines Unionsbürgers sein kann, weil das Asylprotokoll die verfahrensrechtlichen Modalitäten seiner Anwendung nicht regelt.“ 3.3.
- Für den gegenständlichen Fall ergibt sich hieraus wie folgt: Im Hinblick auf den vom BF – einem Unionsbürger – gestellten Antrag auf internationalen Schutz, traf die belangte Behörde eine Ermittlungspflicht, um beurteilen zu können, ob der Antrag auf seine Begründetheit zu prüfen ist und damit im Sinne des Einzigen Artikels des Asylprotokolls berücksichtigt werden muss. Zwar hat die belangte Behörde den Antrag des BF nicht zurück-, sondern abgewiesen. Allerdings enthält der Bescheid keine Ausführungen, die auf eine inhaltliche Prüfung des Asylvorbringens hinweisen und ist dem Beschwerdevorbringen zu folgen, wenn sinngemäß vorgebracht wird, der Bescheid erwecke den Eindruck, dass hier eine bisher verwendete Vorlage für Zurückweisungen lediglich insofern adaptiert wurde, als im Wesentlichen nur der Spruch korrigiert und ansonsten nur Textbausteine verwendet wurden. Tatsächlich wurde im Text auch nur aus einer Einvernahme zitiert, ohne Schlussfolgerungen vor dem Hintergrund der Situation im Land und Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers zu prüfen. Zu der eben erwähnten Einvernahme ist anzumerken, dass zwar im Akt ein Protokoll vom 20.12.2024 erliegt, das auf eine Befragung des BF zu seiner Rückkehrsituation im Asylverfahren hinweist, jedoch wurde das Protokoll vom BF nicht unterschrieben. Die Gründe hierfür lassen sich der Aktenlage nicht entnehmen und findet sich im Protokoll lediglich der Aktenvermerk „Unterschrift verweigert“. Die belangte Behörde geht auch in ihrem Bescheid vom 23.12.2024 mit keinem Wort auf die fehlende Unterzeichnung ein und zitierte aus dem Text des Protokolls ohne weitere Hinweise auf die fehlende Unterschrift. Dieser Umstand wurde der belangten Behörde mit schriftlichem Parteiengehör vom 10.02.2025 vorgehalten, jedoch wurde hierauf in der Stellungnahme vom 19.02.2025 nicht eingegangen und vermochte dieser Umstand somit nicht aufgeklärt zu werden. Vor diesem Hintergrund ist für das zuständige Gericht nicht erkennbar, dass das Protokoll als unbedenkliches Beweismittel gewertet werden kann. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass im Asylbescheid vom 23.12.2024 unter den Beweismitteln angeführt wird „Protokoll Ihrer Befragungen im Verfahren zu Ihrer Schubhaft vom 12.12.2024“. Auch in der Beweiswürdigung der belangten Behörde wird auf dieses Protokoll eingegangen, jedoch kann den Feststellungen entnommen werden und wurde in der Beweiswürdigung erläutert, dass das Protokoll vom 12.12.2024 nicht dem BF zuordenbar ist. In Bezug auf das im Akt zum Aufenthaltsverbot erliegende – unterschriebene – Einvernahmeprotokoll vom 13.12.2024 ist wiederum anzumerken, dass der BF diesem Protokoll zufolge zu seiner Rückkehr nach Serbien, nicht jedoch Kroatien, befragt wurde. Auch der (ohnehin zu behebende) Bescheid betreffend das Aufentahltsverbot setzt sich nicht mit den Rückkehrbefürchtungen des BF auseinander. Da das Protokoll vom 20.12.2024 sohin nicht zur Beurteilung der Begründetheit des Antrages des BF herangezogen werden kann und es sich um die einzige Einvernahme des BF durch die belangte Behörde im Asylverfahren handelt, war vom Vorliegen einer gewichtigen Ermittlungslücke auszugehen. Es konnte nicht von der notwendigen Ermittlung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde ausgegangen werden. Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass das Einvernahmeprotokoll vom 20.12.2024 auch nicht auf eine fundierte Glaubwürdigkeitsprüfung schließen lässt, zumal die vom BF vorgezeigten Verwundungen nicht näher begutachtet wurden. Es findet sich auch keine Erklärung im Asylbescheid oder in der sonstigen Aktenlage, die für das Gericht erkennen lassen würde, wie die belangte Behörde den vom BF geführten Beweis gewürdigt hat bzw. weshalb sie diesen für nicht relevant hält. Auch dies wurde der belangten Behörde mit schriftlichen Parteiengehör vom 10.02.2025 vorgehalten und wurde hierauf in der Stellungnahme vom 19.02.2025 nicht eingegangen. Eine hinreichende Auseinandersetzung mit den vom BF angebotenen Beweismitteln bzw. in dieser Richtung erforderliche Ermittlungen waren sohin nicht erkennbar. So ist auszugsweise auf folgende Protokollierung hinzuweisen (Fehler im Original): „L: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Kroatien? A: Das selbe wie beim letzten Mal. Nur, dass die Kugel nicht in den Fuß geht, sondern in den Kopf. Ich habe Angst um mein Leben. Überall, in Kroatien, Slowenien, Montenegro, Bosnien. L: Können Sie die Schusswunden herzeigen? A: Ja. Anmerkung: Die VP zeigt eine Narbe am Unterschenkel und eine am hinteren Oberschenkel. Dazu zeigt die VP eine Narbe im Schrittbereich und gibt dazu an, dass diese von einer Kassettenbombe stammt. […] L: Kroatien ist grundsätzlich Schutzfähig und Schutzwillig, Möchten Sie dazu Stellung nehmen? Können Sie diese Annahme widerlegen? A: Das was ich erzählt habe und meine Wunden habe ich. Mehr nicht. Ich wurde in Serbien auch sechs Mal vom Geheimdienst angestochen. Anmerkung: Die VP zeigt Narben auf dem Bauch.“ Im Ergebnis war – insbesondere mangels unbedenklicher Einvernahme bzw. unbedenklicher Einvernahmeprotokolle im Asylverfahren – nicht von der notwendigen Ermittlung des Sachverhaltes auszugehen und zeigt sich vielmehr eine gewichtige Ermittlungslücke. Erforderliche Ermittlungen bzw. eine eingehende Auseinandersetzung im Hinblick auf die vom BF angebotene Beweismittel unterblieb bzw. unterblieben. Gegenständlich war sohin nicht von Ermittlungsergebnissen auszugehen, welche im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht lediglich ergänzt bzw. vervollständigt werden müssten. Vielmehr wird mit der Vorgehensweise der Eindruck erweckt, dass aufwändige Ermittlungen – wie etwa eine eingehende Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens auf Basis der vorgelegten Beweismittel, allenfalls nach Einholung medizinischer Befunde oder Gutachten, eine Überprüfung der Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte, vor allem im Hinblick auf Personen mit vergleichbaren Profil etc. – an das Bundesverwaltungsgericht delegiert werden sollten. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die angesprochenen erforderlichen Ermittlungsschritte durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse unter Beachtung der Vorhalte im Parteiengehör vom 10.02.2025 und der oben stehenden Erwägungen zu verwerten haben. Der Sicherheit halber wird darauf hingewiesen, dass auch das Vorbringen in der Beschwerde und alle zwischenzeitig vorgelegten Unterlagen sowie die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Sach- und Rechtslage zu beachten sind. Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden, der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Zu A.I. und A.II.) 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Im Fall der angefochtenen Bescheide stand bereits auf Grund der Aktenlage samt Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.02.2025 fest, dass den Beschwerden stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide zu beheben waren und konnte eine mündliche Verhandlung sohin gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich im Asylverfahren beantragt.Im Fall der angefochtenen Bescheide stand bereits auf Grund der Aktenlage samt Stellungnahme der belangten Behörde vom 19.02.2025 fest, dass den Beschwerden stattzugeben bzw. die angefochtenen Bescheide zu beheben waren und konnte eine mündliche Verhandlung sohin gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung lediglich im Asylverfahren beantragt. Zu B.I. und B.II.) 3.
- Unzulässigkeit der Revision:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2025:G315.2306480.1.00